StGH 2013/93
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Anstalt c/o L Treuhand AG
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 12UR.2007.224-129
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 12 UR.2007.224-129, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Aufgrund eines Antrages der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 28. August 2007 werden gegen den am xx.xx. 1952 geborenen deutschen Staatsangehörigen A zur Geschäftszahl 12 UR.2007.224 Vorerhebungen wegen des Verdachtes des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1, 2 und 3 StGB geführt.
2. Das Landgericht sperrte im Rahmen dieses Strafverfahrens mit Beschluss vom 30. August 2007 (ON 6) sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG, Schaan. Diese Anordnung war gemäss § 97a Abs. 4 StPO auf vorerst zwei Jahre befristet und betraf einen Kontostand von ca. CHF 65'500.00.
3. Der von der Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 3. Oktober 2007 (ON 22) keine Folge.
4. Das Landgericht verlängerte am 10. August 2009 die Vermögenssperre um ein weiteres Jahr, somit bis zum 30. August 2010 (ON 53). Dem stimmte das Obergericht am 17. August 2009 zu (ON 57). Der vom Landgericht am 25. August 2010 verfügten Verlängerung der Vermögenssperre bis 30. August 2011 (ON 75) stimmte das Obergericht am 31. August 2010 mit der Massgabe zu, dass die Verlängerung vorerst nur bis zum 28. Februar 2011 dauern dürfe (ON 78). Der vom Landgericht am 15. Februar 2011 verfügten Verlängerung der Vermögenssperre bis 28. Februar 2012 (ON 85) erteilte das Obergericht am 22. Februar 2011 die Zustimmung gemäss § 97a Abs. 4 StPO (ON 88). Mit Beschluss vom 3. Februar 2012 (ON 96) verlängerte das Landgericht die Vermögenssperre für die Dauer eines weiteren Jahres, somit bis zum 28. Februar 2013. Dem stimmte das Obergericht am 7. Februar 2012 zu (ON 99).
5. Das Landgericht beschloss am 25. Februar 2013 die Verlängerung der Vermögenssperre für die Dauer eines weiteren Jahres, somit bis zum 28. Februar 2014 (ON 113). Zur Begründung dieser Entscheidung verwies das Erstgericht einleitend auf die Begründung seines Beschlusses vom 30. August 2007 auf Erlass der Vermögenssperre. Darüber hinaus führte das Landgericht Folgendes aus:
Aus dem Auswertungsbericht der Landespolizei vom 11. Dezember 2007 (ON 26) ergebe sich, dass in den Unterlagen der Beschwerdeführerin mehrere Aktientauschverträge festgestellt worden seien, welche unter anderem auch die M AG beträfen. Wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin sei der Verdächtige A.
Das gegenständliche Verfahren hänge mit einem bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart geführten Strafverfahren zusammen. In jenem Strafverfahren werde u. a. gegen A der Vorwurf erhoben, er habe als Verantwortlicher der M AG und anderer Gesellschaften bei Kapitalanlegern den Eindruck erweckt, über ein Patent für eine rauchfreie Zigarette und die zu ihrer Herstellung notwendigen Maschinen zu verfügen. Ein solches Produkt habe aber nicht existiert. Da Aktien ausgegeben worden seien, welche wertlos gewesen seien, hätten die Anleger einen Vermögensschaden erlitten. Es bestehe daher der Verdacht nach §§ 146, 147 Abs. 2 und nach § 165 Abs. 1, 2 und 3 StGB.
Nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. August 2009 (ON 58) seien 70 Kartons an Unterlagen und eine grosse Menge elektronischer Daten sichergestellt worden, welche auszuwerten seien. Im Hinblick auf diese Mitteilung sei im Dezember 2009 (ON 63) bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart angefragt worden, ob die Auswertung bereits abgeschlossen sei, was von dieser verneint worden sei (ON 64). Am 24. Juni 2010 (ON 71) habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart mitgeteilt, dass die Auswertung der Beweismittel immer noch andauere.
Aufgrund einer weiteren Nachfrage (ON 94) habe diese mit Schreiben vom 31. Januar 2011 (ON 95) mitgeteilt, dass sich im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A im Zuge der Auswertung der Beweismittel eine Erhärtung der Verdachtslage ergeben habe, diese (Auswertung) allerdings aufgrund des Umfangs noch nicht habe abgeschlossen werden können. Derzeit würden im Rahmen von aufwendigen Finanzermittlungen die Geldflüsse aus dem betrügerischen Vertrieb von wertlosen Aktien der schweizerischen M AG analysiert. Hierbei hätten unter anderem direkte Überweisungen der O GmbH in Höhe von ca. CHF 43'000.00 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG nachvollzogen werden können. Angesichts des Treuhandvertrages vom Dezember 2005, in dem die Beschuldigten B und A die Beschwerdeführerin mit der Einrichtung und Führung eines Treuhandkontos zur "Entgegennahme von Investorenanlagen" sowie mit der Verwaltung eines Aktienpakets der Firmen M AG bzw. N AG & Co KG aA beauftragt hätten, bestehe der konkrete Verdacht, dass die vorerwähnten Gelder aus dem betrügerischen Aktienvertrieb stammten, der unter anderem über die von den Beschuldigten B und A kontrollierte O GmbH erfolgt sei.
Aufgrund einer weiteren Nachfrage (ON 108) habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Schreiben vom 22. Januar 2013 (ON 110) Folgendes mitgeteilt:
"Am 7. Mai 2012 erliess das Amtsgericht Stuttgart gegen die oben genannten Beschuldigten internationale Haftbefehle wegen des dringenden Verdachts des gemeinschaftlichen Betruges im besonders schweren Fall in insgesamt 1227 Fällen. Aufgrund dieser Haftbefehle befinden sich B seit dem 12. Juni 2012 und A seit dem 15. August 2012 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Bezüglich beider Beschuldigter hat das Oberlandesgericht Stuttgart - auf eine Beschwerde des Beschuldigten A sowie im Rahmen turnusgemässer Haftprüfung - den dringenden Tatverdacht bestätigt und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Die letzte Entscheidung (betreffend B) datiert vom 10. Januar 2013.
Mehrere Zeugenaussagen, ausgehend von Organen und Mitarbeitern verschiedener beteiligter Unternehmen, insbesondere von Vertriebsmitarbeitern, dokumentieren eindrucksvoll, dass die Beschuldigten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken die M AG sowie verschiedene Vertriebsgesellschaften zum Vertrieb der Aktien der M AG aufbauten, faktisch beherrschten und steuerten. Die Vernehmungen machen das von Anfang an auf planmässige Verschleierung ihrer faktischen Beherrschung angelegte konspirative Vorgehen der Beschuldigten und den Versuch der späteren Vertuschung ihres Einflusses deutlich.
Die Ermittlungen haben ferner den Verdacht der Steuerung der Information von Medien und Interessenten/Aktionären sowie des Vertriebs durch die Beschuldigten weiter bestätigt. Zum Teil nahmen die Beschuldigten auch direkt mit einzelnen Anlegern Kontakt auf, um diese zum Kauf von Aktien zu bewegen.
Ein inzwischen vorliegendes Buchprüfungsgutachten belegt detailliert, dass die von der M AG in den Bilanzen per 31. Dezember 2005, 30. Juni 2006 und 31. Dezember 2006 ausgewiesenen aktivierten Entwicklungskosten weit überhöht waren und der Ausweis ganz überwiegend zu Unrecht erfolgt ist.
Es wurden und werden nach wie vor umfangreiche Unterlagen und elektronische Daten ausgewertet, die im Rahmen einer internationalen Durchsuchungsaktion in rund 50 Objekten sichergestellt wurden. Ausserdem dauern die aufwendigen Finanzermittlungen zur Aufklärung der Geldflüsse aus dem betrügerischen Aktienvertrieb an. Hier stehen noch Antworten auf zwei Rechtshilfeersuchen an die Schweizerische Eidgenossenschaft aus, die Auskünfte verschiedener Banken zum Gegenstand haben.
Angesichts des Treuhandvertrages vom Dezember 2005, in dem die Beschuldigten B und A die Firma VIP World Establishment mit der Einrichtung und Führung eines Treuhandkontos zur "Entgegennahme von Investoreneinlagen" sowie mit der Verwaltung eines Aktienpakets der Firmen M AG beziehungsweise N AG & Co. KG aA beauftragten, besteht nach wie vor der konkrete Verdacht, dass die gesperrten Gelder aus dem betrügerischen Aktienvertrieb stammen, der unter anderem über die von den Beschuldigten A und B kontrollierte O GmbH erfolgte (hierzu wurde bereits vorgetragen).
Die gesperrten Gelder sind daher - nach derzeitigem Ermittlungsstand jedenfalls im vorgenannten Umfang - strafrechtlich kontaminiert."
Aus der oben wiedergegebenen Stellungnahme ergebe sich, dass sich die Verdachtslage weiter erhärtet habe und davon auszugehen sei, dass die gesperrten Gelder strafrechtlich kontaminiert seien. In diesem Sinne sei eine weitere Verlängerung der gegenständlichen Sperre für die Dauer eines weiteren Jahres, sohin bis 28. Februar 2014, gerechtfertigt.
6. Das Obergericht stimmte dieser neuerlichen Verlängerung der Vermögenssperre am 5. März 2013 mit folgender Begründung zu (ON 116):
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss habe das Erstgericht das mit Beschluss vom 30. August 2007, 03 UR 2007.224-6, gemäss § 97a StPO angeordnete und zuletzt mit Beschluss des Landgerichtes vom 3. Februar 2012, 12 UR.2007.224-96 mit Zustimmung des Obergerichtes (ON 99) verlängerte Sperre von Vermögenswerten der Beschwerdeführerin bei der X Bank AG, Schaan, für die Dauer eines weiteren Jahres, d. h. bis zum 28. Februar 2014, verlängert.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung werde auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 113 verwiesen, der einem Teil der Verfahrensbeteiligten bereits zugestellt worden sei.
Die im obgenannten erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen entsprächen der Aktenlage. Es lägen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs. 4, 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstünden.
7. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 116) von der Beschwerdeführerin unter Geltendmachung des Beschwerdegrundes der Ungesetzlichkeit gemäss § 238 StPO erhobenen Beschwerde (ON 123) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 3. Mai 2013 (ON 129) keine Folge und begründete dies wie folgt:
7.1. Die geltend gemachte unzulässige Rechtsverzögerung durch die neuerliche Verlängerung der schon seit 30. August 2007 andauernden Vermögenssperre für ein weiteres Jahr liege nicht vor. Vielmehr ergebe sich, wie auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung aufgezeigt, schon aus der von der Beschwerde hierzu relevierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Vermögenssperre auch länger als drei Jahre möglich sei, wenn zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt würden und/oder Untersuchungsergebnisse und Erkenntnisse vorlägen, die den ursprünglich bejahten Tatverdacht erhärteten oder besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben seien, welche eine solche Verlängerung rechtfertigten (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 2012 zu 14 UR.2009.266 m. w. N.). Diese Bedingungen für die weitere Verlängerung der Vermögenssperre seien erfüllt.
Dem gegenständlichen inländischen Strafverfahren lägen in erster Linie jene Sachverhalte zugrunde, welche Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft Stuttgart unter anderem gegen A geführten Strafverfahrens seien. In diesem Verfahren seien äusserst umfangreiche Sachverhalte zu erheben und auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Der Stand dieses Verfahrens sei, wie auch jeweils von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft beantragt, in regelmässigen Abständen vom Erstgericht erhoben worden. Mit ihren Mitteilungen zum Verfahrensstand und dem Fortgang der dortigen Untersuchungshandlungen habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart in der Regel das Ersuchen um Aufrechterhaltung der Kontosperre verbunden, so zuletzt auch in den Schreiben vom 31. Januar 2012 (ON 95) und vom 22. Januar 2013 (ON 110).
Mit Note vom 18. August 2010 habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart mitgeteilt, dass die zwischenzeitliche Auswertung der Beweismittel im Ermittlungsverfahren gegen A eine Erhärtung der Verdachtslage ergeben habe, die Kontosperre weiter aufrecht erhalten werden möge und nach dem damaligen Erhebungsstand mit einem Abschluss der Ermittlungen voraussichtlich Ende des ersten Halbjahres 2011 gerechnet werde (ON 74a). Aus dem Bericht der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 8. Februar 2011 (ON 84) habe sich u.a. eine weitere Konkretisierung des Tatverdachtes in dem zu AZ 163 Js 20135/07 geführten Strafverfahren ergeben. Die zwischenzeitlichen Ermittlungen hätten eine weitere und klare Erhärtung der Verdachtslage insbesondere gegen die Beschuldigten B und A ergeben. Die Verdachtslage sei in S. 2 bis S. 6 dieses Berichtes näher dargestellt worden. Laut dem Bericht der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 31. Januar 2012 würden im Zuge der aufwändigen Finanzermittlungen zudem Geldflüsse aus dem betrügerischen Vertrieb wertloser Aktien der schweizerischen M AG analysiert (ON 95).
Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 22. Januar 2013 habe sich unter anderem die Einschätzung des (nunmehr) ermittlungsführenden Staatsanwaltes bezüglich einer weiteren Erhärtung des Tatverdachtes gegen A und B wegen schweren Betruges ergeben (ON 110). Nach dieser - im Wesentlichen im Landgerichtsbeschluss vom 25. Februar 2013 wörtlich wiedergegebenen - Mitteilung sei der Verdacht des gemeinschaftlichen Betruges in besonders schwerem Fall (insgesamt 1'227 Fälle) gegen A und B dringend und diese befänden sich in Untersuchungshaft, B seit 12. Juni 2012 und A seit 15. August 2012.
Angesichts dieser umfangreichen und - gegenteilige Erkenntnisse lägen nicht vor und seien von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt worden - offenbar zielgerichtet geführten sowie erfolgreichen Untersuchungshandlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden sei die vom Landgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2013 verfügte Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht unverhältnismässig. Die von der Beschwerde beanstandete Massnahme verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV nicht.
Die unter Bezugnahme auf Art. 31 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK behauptete unzulässige Rechtsverzögerung liege auch nicht darin, dass die sehr umfangreichen Unterlagen und Ermittlungsergebnisse des deutschen Strafverfahrens bisher nicht in das inländische Verfahren Eingang gefunden hätten. Dies müsste durch Beischaffung einer Kopie der gesamten deutschen Akten erfolgen. Dies sei - zumindest nach dem bisherigen Erkenntnisstand - angesichts des äusserst grossen Umfanges dieser Unterlagen und der nach wie vor in Gange befindlichen vielseitigen Untersuchungshandlungen nicht erforderlich. Diese Massnahme hätte einen nicht erforderlichen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Hierfür habe mangels eines Hinweises auf einen für das inländische Strafverfahren entscheidenden Mangel der in Deutschland gewonnenen Erhebungserkenntnisse kein Anlass bestanden. Zum derzeitigen Verfahrensstand erscheine lediglich die auch keinen unangemessenen Aufwand verursachende Anforderung der inzwischen im deutschen Strafverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen betreffend den Beschuldigten A und den für das inländische Strafverfahren relevanten Sachverhalt [wohl zu ergänzen: angezeigt]. Die Beschwerdekritik, wonach ein dem Rechtsverzögerungsverbot widersprechendes Verhalten der inländischen Strafverfolgungsbehörden vorliege, sei somit unberechtigt.
Dies gelte auch in Bezug auf den Beschwerdehinweis, dass "es im Inland zu keinen grösseren Lücken bei der Verfahrensabwicklung kommen dürfe". Zum einen lägen angesichts der Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart, welche im Hinblick auf den inzwischen betreffend A bejahten dringenden Tatverdacht und die über diesen weiterhin andauernde Untersuchungshaft schlüssig und unbedenklich erschienen, solche "Lücken bei der Verfahrensabwicklung" nicht vor. Zum anderen könne durch die Einholung der zwischenzeitlich im deutschen Strafverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen eine weitere Konkretisierung des erhobenen Sachverhaltes erreicht und die Beurteilung von dessen Relevanz für das inländische Strafverfahren ermöglicht werden.
7.2. Zufolge dieser Darlegungen, wonach die Kritik am bisherigen Verfahrensgang unberechtigt sei, erweise sich auch das darauf gestützte Beschwerdevorbringen zur Verletzung des Rechtes auf Verteidigung und damit des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren als unbegründet. Die liechtensteinischen Behörden dürften grundsätzlich auf die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen ausländischer Behörden (vorliegend: der Staatsanwaltschaft Stuttgart) vertrauen. Dies entspreche dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz und der Rechtsprechung (Verweis auf StGH 2008/160). Dass die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart unrichtig oder mangelhaft wären, was eine Überprüfung dieser Mitteilungen auf ihre Plausibilität rechtfertigen würde, werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots, des Gleichheitssatzes, der Begründungspflicht, der Eigentumsgarantie sowie des Rechts auf Verteidigung bzw. des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen.
8.1. Die Rechtsverzögerungsrüge wird wie folgt begründet:
Im vorliegenden Fall gebe insbesondere die Behandlung des Falles durch die inländischen Strafverfolgungsbehörden zu Bemerkungen Anlass. Das Landgericht habe sich auf das Versenden von Rechtshilfeersuchen und Anfragen an die Staatsanwaltschaft Stuttgart beschränkt, sehe man einmal von den beiden Ermittlungsberichten der Landespolizei vom 2. Oktober 2007 (ON 23) und vom 11. Dezember 2007 (ON 26) ab. Die Tätigkeit des Landgerichtes beschränke sich seit 2007 darauf, kurz vor Ablauf der Kontensperre bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eine Mitteilung über den Stand des Verfahrens anzufordern. Eine Auswertung der in Deutschland vorliegenden Ermittlungsergebnisse auf Zusammenhänge mit den in Liechtenstein gesperrten Geldern der Beschwerdeführerin sei vom Landgericht bis heute nicht vorgenommen worden. Es seien auch keine diesbezüglichen Veranlassungen der Staatsanwaltschaft aktenkundig. Hinsichtlich der gesperrten Gelder der Beschwerdeführerin sei somit von den inländischen Strafverfolgungsbehörden seit 2007 nichts mehr unternommen worden. Das Strafverfahren in Liechtenstein bestehe seit beinahe sechs Jahren aus Abwarten.
Hinzu komme, dass das Landgericht alleine auf die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart abstelle, ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse anzufordern. Im Lichte des Rechtsverzögerungsverbotes sei ein solches passives Verhalten nicht zulässig. Das Landgericht hätte darauf hinwirken müssen, dass die Ermittlungsergebnisse den liechtensteinischen Behörden übermittelt würden und dadurch Eingang in den gegenständlichen Strafakt fänden, und zwar nicht zuletzt deshalb, um diese Ergebnisse und deren Zusammenhang zu den gesperrten Geldern der Beschwerdeführerin selber kritisch zu überprüfen bzw. für die Beteiligten im inländischen Verfahren überprüfbar zu machen. Dies sei jedoch bis heute unterlassen worden.
Wenn der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Beschluss ausführe, dass es ausreichend sei, die inzwischen im deutschen Strafverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen betreffend den Beschuldigten A und den für das inländische Strafverfahren relevanten Sachverhalt anzufordern, um eine Konkretisierung des Sachverhalts zu bewirken und dessen Relevanz für das inländische Verfahren zu beurteilen, so sei zu erwidern, dass auch bzw. gerade dies vom Landgericht bis heute nicht gemacht worden sei.
Der Oberste Gerichtshof halte im angefochtenen Beschluss fest, dass angesichts der umfangreichen und offenbar zielgerichtet geführten sowie erfolgreichen Untersuchungshandlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden die Verlängerung der Kontensperre nicht unverhältnismässig sei.
Bezeichnenderweise führe der Oberste Gerichtshof selber aus, dass es sich dabei eben (nur) um Untersuchungshandlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden handle, welche eine Verlängerung der Kontensperre rechtfertigen würden. Die Tätigkeit der liechtensteinischen Behörden erwähne er zur Rechtfertigung gerade nicht. Dies offenbar deshalb, weil eine solche Tätigkeit nicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dürfe aber gerade die Behandlung des Falles durch die inländischen Behörden keine grösseren Lücken aufweisen (Verweis auf StGH 2006/91, Erw. 3.4). Das blosse Abwarten reiche dabei nicht aus.
Wenn der Oberste Gerichtshof letztlich darauf verweise, dass an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart schon aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht zu zweifeln sei, so sei daran zu erinnern, dass es sich im vorliegenden Fall um ein eigenständiges, in Liechtenstein geführtes Strafverfahren handle und nicht um ein Rechtshilfeverfahren und damit auch nicht um ein Hilfsverfahren für die deutschen Behörden. Es sei fraglich, ob der Vertrauensgrundsatz in einem inländischen Strafverfahren überhaupt Anwendung finde. Jedenfalls werde das Landgericht dadurch aber nicht von seiner Pflicht entbunden, selber zielführende Ermittlungen anzustellen. Ansonsten hätten die inländischen Behörden das Strafverfahren an Deutschland abtreten können, was jedoch nicht gemacht worden sei.
Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes sei deshalb wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuheben.
8.2. Zur Gleichheitsrüge wird Folgendes ausgeführt:
In ständiger Rechtsprechung gehe der Oberste Gerichtshof davon aus, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen sei. Er mache nur dann eine Ausnahme, wenn zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt würden und Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse von ausländischen Strafverfahren vorlägen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärteten oder besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben seien, welche eine solche Verlängerung rechtfertigten (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 2012 zu 14 UR.2009.266; StGH 2009/149, Erw. 2.1). Ein solcher Ausnahmefall sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann gegeben, wenn schon eine Anklageschrift vorliege, womit der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unter Anklage gestellt und damit erhärtet werde oder vor allem dann, wenn bereits eine gerichtliche Verurteilung vorliege. Andererseits gehe es aber auch nicht an, eine Sperre "kurz vor Torschluss" (vor Ergehen eines Urteils) aufzuheben (LES 2006, 277 mit Verweisen).
Im vorliegenden Fall fehle die Grundlage für eine Ausnahme von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Im deutschen Strafverfahren liege weder in Bezug auf die Hauptverdächtigten noch in Bezug auf die gesperrten Gelder der Beschwerdeführerin eine Anklageschrift vor. Letzteres sei denn auch Gegenstand des liechtensteinischen Strafverfahrens. Doch auch im Inland liege weder eine Anklageschrift vor, noch sei aufgrund der fehlenden Ermittlungen in naher Zukunft mit einer solchen zu rechnen.
Selbst wenn der Staatsanwaltschaft Stuttgart Ermittlungsergebnisse vorlägen, welche den Tatverdacht erhärteten, was nicht beurteilt werden könne, so hätten diese Ermittlungs- und Untersuchungsergebnisse bis heute jedenfalls keinen Eingang in den inländischen Strafakt gefunden. Im gegenständlichen Strafakt befänden sich denn auch ausser den beiden Ermittlungsberichten der Landespolizei vom 2. Oktober 2007 (ON 23) und vom 11. Dezember 2007 (ON 26) keine weiteren Ermittlungsberichte oder anderweitige Untersuchungsergebnisse. Sämtliche Feststellungen der liechtensteinischen Gerichte über das Bestehen oder Nichtbestehen der Verdachtslage und über die angebliche Kontamination der gesperrten Vermögenswerte beruhten auf Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Diese Stellungnahmen seien durch keinerlei korrespondierende Ermittlungsergebnisse ergänzt worden. Tatsächlich lägen im inländischen Strafakt somit seit dem Jahre 2007 gar keine neuen Ermittlungs- oder Untersuchungsergebnisse vor.
Der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Beischaffung einer Kopie der gesamten deutschen Akten nicht erforderlich sei, zumal kein Hinweis für entscheidende Mängel des deutschen Strafverfahrens bestehe und dies darüber hinaus mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
Es sei zunächst daran zu erinnern, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Strafverfahren handle, bei welchem das Landgericht selber entsprechende Ermittlungen anzustellen habe. Auch wenn ein Strafverfahren mit einem ausländischen Verfahren zusammenhänge, entbinde dies die inländischen Gerichte nicht, zielgerichtete Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Es sei nichts Ungewöhnliches, dass liechtensteinische Untersuchungsrichter auch im Ausland Abklärungen träfen. Dies sei des Öfteren der Fall. Jedenfalls hätte der Untersuchungsrichter die im deutschen Verfahren vorhandenen Unterlagen betreffend den gesperrten Geldern der Beschwerdeführerin sichten müssen. Bei einer derart langen Verfahrensdauer dürfe nicht einfach abgewartet werden, ob aus dem Ausland gelegentlich weitere Erkenntnisse kämen. Der inländische Richter müsse selber tätig werden oder die Kontensperre aufheben.
Durch ihr passives Verhalten hätten die inländischen Behörden keine zielführenden Untersuchungshandlungen im Sinne der genannten Rechtsprechung gesetzt. Zudem lägen im inländischen Strafakt auch keine Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, welche die Kontamination der gesperrten Gelder belegen würden. Damit fehle hinsichtlich der gesperrten Gelder der Beschwerdeführerin die Grundlage für eine Ausnahme von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Kontensperren in der Regel nicht länger als drei Jahre dauern dürften. Warum der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall von seiner bisherigen Rechtsprechung abweiche, sei nicht nachvollziehbar.
8.3. Zur Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
8.4. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Verteidigung bzw. des rechtlichen Gehörs wird wie folgt begründet:
Durch den Umstand, dass die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Stuttgart bisher keinen Eingang in den inländischen Strafakt gefunden hätten, sei es der Beschwerdeführerin bisher nicht möglich gewesen, zu diesen Ermittlungsergebnissen, welche immerhin als Grundlage für die Verlängerung der Kontensperre herangezogen würden, in irgendeiner Art und Weise Stellung zu nehmen. Es sei für sie dadurch, wie dargelegt, insbesondere nicht nachvollziehbar und auch nicht überprüfbar, ob die behauptete Kontamination der gesperrten Gelder überhaupt bestehe bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei, zumal ihr auch im deutschen Strafverfahren keine Parteistellung zukomme. Sie könne sich somit im gegenständlichen Strafverfahren gegen die verfügte Kontensperre nicht wirksam zur Wehr setzen.
8.5. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Wie aufgezeigt, weiche der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Kontensperren in der Regel nicht länger als drei Jahre dauern dürften, ab. In diesen Fällen sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen.
Diesen erhöhten Anforderungen an die grundrechtliche Begründungspflicht komme der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall nicht nach. Aus dessen Begründung lasse sich lediglich entnehmen, dass von einer Erhärtung der Verdachtslage auszugehen sei, wobei er sich dabei auf Ermittlungsergebnisse der deutschen Behörden stütze. Diese Ermittlungsergebnisse befänden sich nicht im gegenständlichen Strafakt, seien der Beschwerdeführerin somit nicht zugänglich und könnten von ihr daher auch nicht nachvollzogen werden.
Nicht entnehmen lasse sich aus der Begründung zudem, welche konkreten Untersuchungshandlungen gesetzt worden seien. Wenn der Oberste Gerichtshof daraus den Schluss ziehe, dass "angesichts der umfangreichen und offenbar zielgerichtet geführten Untersuchungshandlungen" eine Verlängerung der Kontensperre gerechtfertigt sei, so handle es sich dabei um eine Scheinbegründung.
Der Oberste Gerichtshof lege keine triftigen Gründe dar, aufgrund derer die Praxisänderung gerechtfertigt wäre.
Darüber hinaus habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass es nicht schade, dass die Ermittlungsergebnisse des deutschen Strafverfahrens bisher nicht Eingang in das inländische Verfahren gefunden hätten. Es sei ausreichend, dass vom Landgericht die inzwischen im deutschen Strafverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen betreffend den Beschuldigten A und den für das inländische Strafverfahren relevanten Sachverhalt angefordert würden.
Aus dem gegenständlichen Gerichtsakt gehe nun aber klar hervor, dass vom Landgericht bis heute tatsächlich keine solchen Entscheidungen aus dem deutschen Strafverfahren angefordert worden seien. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes erweise sich aufgrund dessen als aktenwidrig, unzureichend und damit als Scheinbegründung.
Letztlich sei in der Beschwerde an den Obersten Gerichtshof explizit die Verletzung des Rechts auf Verteidigung bzw. der darin enthaltene Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren gerügt worden. Es sei aufgezeigt worden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht wirksam verteidigen könne, da sie zu den Ermittlungsergebnissen der deutschen Behörden, welche als Grundlage für die Verlängerung der Kontensperre herangezogen würden, keine Stellung nehmen könne.
Der Oberste Gerichtshof unterlasse es, im bekämpften Beschluss auf diese Rüge einzugehen. Er halte lediglich fest, dass aufgrund des Vertrauensgrundsatzes von der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen der deutschen Behörden auszugehen sei. Er setze sich jedoch nicht mit der Frage auseinander, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt werde, wenn diese zu den Ermittlungsergebnissen der deutschen Behörden keine Stellung nehmen könne. Auch dadurch verletze er die ihm obliegende Begründungspflicht.
9. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Oberste Gerichtshof verzichteten mit Schreiben vom 10. Juni bzw. 5. Juli 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 2013, 12 UR.2007.224-129, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Rechtsverzögerungsverbots, weil ihre Vermögenswerte bei der X Bank AG seit August 2007 gerichtlich gesperrt sind.
Die überlange Verfahrensdauer fällt primär in den Geltungsbereich des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten und auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Verbots der Rechtsverzögerung. Auch wenn im konkreten Fall vermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind, bietet die in Art. 34 LV und Art. 1 des 1. ZP EMRK (LGBl. 1995 Nr. 208; für Liechtenstein am 14. November 1995 in Kraft getreten) enthaltene Eigentumsgarantie hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Kontosperre keinen über das Rechtsverzögerungsverbot hinausgehenden Grundrechtsschutz. (StGH 2006/91, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3. Die Frage, ob das Rechtsverzögerungsverbot verletzt ist, wird im Rahmen der Praxis der EMRK anhand von vier Kriterien geprüft, nämlich im Lichte der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, des Verhaltens des Beschwerdeführers, der Komplexität des Falles sowie der Behandlung des Falles durch die Behörden (StGH 2012/183, Erw. 6.1; StGH 2012/153, Erw. 5.1; StGH 2012/24, Erw. 3.1; StGH 2006/91, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/25, Erw. 2.2; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 593 [607 ff., Rz. 22 ff.]).
3.1. Das erste Kriterium (Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer) fällt dann ins Gewicht, wenn ein Beschuldigter inhaftiert ist oder der Lebensunterhalt eines Betroffenen von der Entscheidung abhängt. Im Beschwerdefall geht es nicht um die Inhaftierung eines Beschuldigten, sondern um die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin. Solche Ansprüche können allenfalls dann eine besondere Bedeutung aufweisen, wenn diese für den Betroffenen - bzw. hier die betroffene juristische Person - existentiell sind, was aber von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden ist.
3.2. Was das weitere Kriterium des Verhaltens der Beschwerdeführerin angeht, so hat diese, soweit ersichtlich, keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt. Allerdings mussten gegen die beiden Beschuldigten B und A im Mai letzten Jahres internationale Haftbefehle ausgestellt werden. Zudem ist A gemäss dem Auswertungsbericht der Landespolizei ON 26 wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin, sodass im Sinne eines Durchgriffs das verfahrensverzögernde Verhalten der Beschuldigten allenfalls der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könnte. Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden.
3.3. Jedenfalls erweist sich der Beschwerdefall aber durch seinen Umfang und seine internationalen Bezüge als komplex. So stellte der liechtensteinische Untersuchungsrichter Rechtshilfeersuchen an die schweizerischen und deutschen Behörden. Letztere stellten im Rahmen einer internationalen Durchsuchungsaktion in rund 50 Objekten eine Vielzahl von Unterlagen und elektronischen Datenträgern sicher, welche eine äusserst aufwendige Auswertung notwendig machten, welche nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Zudem wurden zwei Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt, die Auskünfte verschiedener Banken zum Gegenstand haben und nach wie vor hängig sind.
3.4. Was weiter die Behandlung des Falles durch die Strafverfolgungsbehörden betrifft, so prüft der Strassburger Gerichtshof, ob sich grössere Lücken bei der Verfahrensabwicklung zeigen. Besonders schwer wiegen dabei Verzögerungen bei der Urteilsausfertigung.
Wie die bisherigen Erwägungen zeigen, haben die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden nur anfänglich konkrete eigene Untersuchungshandlungen gesetzt. So erstattete die Landespolizei einen Auswertungsbericht vom 11. Dezember 2007 (ON 26) und das letzte vom Untersuchungsrichter gestellte Rechtshilfeersuchen datiert vom 6. August 2008 (ON 37).
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die schleppende Erledigung eines liechtensteinischen Rechtshilfeersuchens durch die ausländischen Behörden nicht den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden anzulasten (StGH 2006/91, Erw. 3.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Hugo Vogt, a. a. O., 593 [610, Rz. 28]).
Unabhängig hiervon kann nun jedenfalls den deutschen Behörden im Beschwerdefall durchaus nicht Untätigkeit vorgeworfen werden. Wie schon erwähnt, wurden umfangreiche Hausdurchsuchungen vorgenommen, bei denen eine Vielzahl von Unterlagen und Datenträgern beschlagnahmt wurden, deren Auswertung sehr aufwendig ist und immer noch andauert. Mitte letzten Jahres wurden Haftbefehle gegen die beiden Beschuldigten erlassen und seit Juni letzten Jahres sitzen diese auch ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gleichzeitig wurde die Aufarbeitung der umfangreichen beschlagnahmten Unterlagen vorangetrieben und der Verdacht gegen die Beschuldigten nach Auskunft der ersuchenden Behörde erhärtet, auch wenn die Abklärungen noch nicht abgeschlossen sind.
3.5. Insgesamt erscheint im Beschwerdefall die inzwischen sechsjährige Dauer des vorliegenden Verfahrens noch vertretbar. So hat etwa auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ein immerhin siebenjähriges Strafverfahren noch als EMRK-konform qualifiziert (siehe Neumeister v. Österreich, EuGRZ 1975, 393; siehe hierzu auch StGH 2006/91, Erw. 3.6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
3.6. Allerdings zeigt gerade der zitierte EMRK-Fall, dass sich auch der Beschwerdefall an der Grenze des Zulässigen bewegt. Auch wenn es hier primär um die Abklärung von nun einmal in Deutschland begangenen mutmasslichen Vortaten zur Geldwäscherei geht, ist es keineswegs unproblematisch, dass liechtensteinische Strafverfolgungsbehörden seit längerem keine eigenen Untersuchungshandlungen mehr setzen, sondern sich vollständig auf das deutsche Strafverfahren und die periodischen Berichte der zuständigen deutschen Staatsanwaltschaft stützen. Der Untersuchungsrichter hat nicht einmal in Ergänzung zu diesen Berichten die im deutschen Verfahren ergangenen Gerichtsentscheidungen angefordert, was der Oberste Gerichtshof zu Recht angemahnt hat. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes muss der Untersuchungsrichter umgehend auch Kopien der wichtigsten für das liechtensteinische Verfahren relevanten deutschen Verfahrensakten anfordern. Jedenfalls wird sich eine nochmalige Verlängerung der Kontosperre nicht mehr allein mit ergänzenden Berichten der zuständigen Staatsanwaltschaft Stuttgart rechtfertigen lassen. In diesem Zusammenhang ist im Sinne der Beschwerdeausführungen sehr wohl zu beachten, dass Gegenstand des Beschwerdefalles ein inländisches Strafverfahren ist, bei dem nicht wie bei einem ausländischen Rechtshilfeersuchen ohne Weiteres auf den von der ausländischen Behörde dargelegten Sachverhalt abgestellt werden kann, sondern letztlich eben eigene Abklärungen erforderlich sind.
3.7. Aufgrund all dieser Erwägungen erweist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots derzeit noch als nicht gerechtfertigt.
4. Die Beschwerdeführerin erhebt im Weiteren eine Gleichheits- und Begründungsrüge, weil der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall von seiner Rechtsprechung zur zulässigen Dauer von Kontosperren abgewichen sei.
4.1. Zur Zulässigkeit einer Praxisänderung betont der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/81, Erw. 2.1; StGH 2007/135, Erw. 7.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; siehe auch Tobias Wille, a. a. O., 370 mit weiteren Verweisen).
4.2. Nach der vom Staatsgerichtshof als verfassungskonform qualifizierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine mehr als dreijährige Vermögenssperre nur zulässig, wenn zielführende Untersuchungen gesetzt werden und/oder Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse von ausländischen Strafverfahren vorliegen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder aber sonst besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen (siehe den auch von der Beschwerdeführerin erwähnten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 2012 zu 14 UR.2009.266 sowie StGH 2009/149, Erw. 2.1).
Nach dieser Praxis ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zwingend erforderlich, dass die Untersuchungsergebnisse allein oder primär aus dem inländischen Verfahren stammen müssen. Wenn deshalb im Beschwerdefall in erster Linie auf die im deutschen Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse abgestellt wird, so ist das nicht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Auch rechtfertigt gemäss dieser Praxis der jüngste Verfahrensverlauf eine nochmalige Verlängerung der Kontensperre im Beschwerdefall durchaus, da die Beschuldigten seit einem Jahr in Untersuchungshaft sitzen und sich auch der Tatverdacht weiter erhärtet hat.
4.3. Demnach liegt im Beschwerdefall keine Praxisänderung des Obersten Gerichtshofes vor, sodass sowohl der Gleichheitssatz von Art. 31 LV als auch die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV insoweit nicht verletzt sind.
5. Schliesslich ist noch auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Gehörsrüge bzw. die Rüge der Verletzung des Rechts auf Verteidigung einzugehen.
5.1. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 577, Rz. 17).
Was das ebenfalls geltend gemachte Recht auf Verteidigung angeht, so geht es im Beschwerdefall zwar um ein Strafverfahren, doch ist die Beschwerdeführerin nicht Beschuldigte in diesen Verfahren und kann sich deshalb auch nicht auf Art. 33 Abs. 3 LV bzw. Art. 6 Abs. 3 EMRK stützen (vgl. StGH 2008/122, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 435 [440 f., Rz. 4 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]). Es ist deshalb im Folgenden nur auf die Gehörsrüge einzugehen.
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die deutschen Ermittlungsergebnisse keinen Eingang in den inländischen Strafakt gefunden hätten und es ihr deshalb nicht möglich sei, hierzu Stellung zu nehmen. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Wenn ein Beschwerdeführer rügt, dass sich zu wenige Unterlagen im Gerichtsakt befänden, so beschlägt dies nicht primär seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, auch wenn einzuräumen ist, dass die Prüfung der Verdachtsgrundlagen dadurch erschwert wird. Letztlich gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör eben nur, aber immerhin, dass alle Verfahrensbeteiligten Zugang zu den (überhaupt vorhandenen) Gerichtsakten erhalten. Im Beschwerdefall läuft auch diese Rüge darauf hinaus, dass der Sachverhalt vom Untersuchungsrichter nicht genügend erhoben worden bzw. dass dieser untätig geblieben sei. Dies ist jedoch im Lichte der Eigentumsgarantie bzw. hier eben primär des Rechtsverzögerungsverbots zu rügen - was die Beschwerdeführerin ja auch getan und der Staatsgerichtshof im Rahmen dieser Rüge schon geprüft hat; dies allerdings mit für die Beschwerdeführerin negativem Ergebnis.
5.3. Somit erweist sich auch die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin als unberechtigt.
6. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.