StGH 2013/080
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: N SA
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH2012/151
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 25. April 2013, VGH 2012/151, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 4'934.59 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Am 11. Mai 2012 richtete das Departement of Justice der USA (Justizministerium; im Folgenden: DOJ) ein Amtshilfeersuchen an die Liechtensteinische Steuerverwaltung. Darin ersuchte es um die Übermittlung von Kundendossiers der X Bank AG, Liechtenstein ( die schweizerische Tochtergesellschaft wird im Folgenden als X Bank Schweiz bezeichnet). Das Ersuchen betrifft insbesondere Kunden der X Bank sowie Drittpersonen, die sich der Verletzung von US-Steuerrecht schuldig gemacht hätten. (Ausführlich zu diesem Amtshilfeersuchen das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 2. Juli 2013 zu StGH 2013/11 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], Punkt 1 des Sachverhalts.)
2. Nach Prüfung des Ersuchens gemäss Art. 9 Abs. 1 AHG-USA ersuchte die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 16. Mai 2012 die X Bank als Informationsinhaberin um Übermittlung der im Amtshilfeersuchen verlangten Unterlagen. Gleichzeitig ersuchte die Steuerverwaltung die X Bank, allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c AHG-USA zu informieren.
3. Am 6. Juli 2012 nahmen die Beschwerdevertreter Einsicht in den Akt der Steuerverwaltung. Am 10. August 2012 erstatteten sie gegenüber der Steuerverwaltung eine ausführliche Stellungnahme. Sie beantragten, die Steuerverwaltung möge in Bezug auf das Konto der Beschwerdeführerin zu 1. keine Unterlagen an die ersuchende Behörde ausfolgen.
4. Mit Verfügung vom 9. November 2012, AZ: US228-2012-G01, entschied die Steuerverwaltung wie folgt:
"1. Die Steuerverwaltung leistet dem DOJ aufgrund des Ersuchens vom 11. Mai 2012 (182-34811) Amtshilfe.
2. Die Steuerverwaltung übermittelt dem DOJ folgende Unterlagen:
2.1. Informationen zur Konto-/Depotverbindung der K Foundation, enthalten in drei PDF-Dateien. Die Informationen beinhalten sämtlichen Daten (PDF-Datei 1: Stammdaten; PDF-Datei 2: Konto-/Depotauszüge; PDF-Datei 3: Korrespondenz), die nach Angaben der X Bank-LIE zum betroffenen Kunden vorhanden sind und seitens der Steuerverwaltung als vom Ersuchen erfasste Daten eingestuft wurden.
2.2. In den PDF-Dateien wurden folgende Schwärzungen vorgenommen:
PDF-Datei 1, S. 2, 4, 15, 58, 66, 72, 89: Angaben zu Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind;
PDF-Datei 3, S. 90, 102, 114, 122, 137, 145, 172, 179, 204, 213, 228, 246, 261, 276, 299, 320, 347, 352, 353, 365, 388, 404: Angaben zu Kunden, die nicht vom Ersuchen betroffen sind.
Jene Seiten, bei denen Schwärzungen vorgenommen wurden, liegen dieser Verfügung bei und sind ein integraler Bestandteil des Spruchs dieser Verfügung.
3. Die Steuerverwaltung wird das DOJ darauf hinweisen, dass die Leistung der Amtshilfe mit folgenden Auflagen erfolgt: [Es werden verschiedene Auflagen umschrieben, insbesondere hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung der zu übermittelnden Informationen für Steuer(straf)verfahren und bezüglich des Verbots der Weitergabe von Informationen an Drittstaaten ohne ausdrückliche Zustimmung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung.] (...)"
5. Am 27. November 2012 reichten die Beschwerdeführer gegen die genannte Verfügung der Steuerverwaltung Vorstellung an die Steuerverwaltung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.
6. Die Steuerverwaltung trat auf die Vorstellung nicht ein.
7. Mit Schriftsätzen vom 11. und 21. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen ein und ergänzten ihr Beschwerdevorbringen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof entschied über die Beschwerde vom 27. November 2012 mit Urteil vom 25. April 2013 zu VGH 2012/151 wie folgt:
"1. Der Beschwerde vom 27. November 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom 9. November 2012, AZ: US228-2012-G01, wird insoweit stattgegeben, als Ziff. 2.2. der angefochtenen Verfügung wie folgt ergänzt wird:
In den PDF-Dateien werden folgende weiteren Schwärzungen vorgenommen:
PDF-Datei 1: S. 17
PDF-Datei 2: S. 2915, 2917, 3055, 3057, 4691
PDF-Datei 3: S. 86, 88, 96, 242, 243, 391
wie in den Blättern, die dem gegenständlichen Urteil angeheftet sind und einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Urteilsspruchs bilden, gelb angezeichnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde vom 27. November 2012 abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. (...)"
9. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Geheim- und Privatsphäre, des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Willkürverbots, des Anspruchs auf Vertrauensschutz, des Rückwirkungsverbots gemäss Art. 33 Abs. 2 LV und Art. 7 Abs. 1 EMRK, des Gleichheitssatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt seien; er wolle das TIEA-USA und das AHG-USA, insbesondere Art. 7 Abs. 3, 23 und 30a AHG-USA auf Verfassungsmässigkeit prüfen und gegebenenfalls aufheben; ebenso das angefochtene Urteil und die Beschwerdesache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
10. Der Stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 23. Mai 2013 Folge.
11. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 28. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
12. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. August 2013 nahmen die Beschwerdeführer Bezug auf das inzwischen ergangene Urteil des Staatsgerichtshofes vom 2. Juli 2013 zu StGH 2013/11, mit welchem die Verfassungswidrigkeit des am 1. Mai 2013 ausser Kraft getretenen Art. 30a AHG-USA festgestellt wurde, soweit sich diese Bestimmung auf Steuerjahre bezog, die vor dem 1. Januar 2009 beginnen. Sie führten aus, dass das beschwerdegegenständliche Konto bereits Ende Dezember 2008 saldiert worden sei und das gesamte Jahr 2009 bis zur endgültigen Kontoschliessung am 7. Januar 2009 den Kontostand 0.00 gehabt habe und deshalb die Voraussetzung für die Amtshilfeleistung bildende Minimalkontostand von USD 500'000.00 nicht erreicht worden sei.
13. Mit weiterem Schriftsatz vom 19. September 2013 legten die Beschwerdeführer eine anonymisierte Version eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2013 vor, nach deren Erwägung 2 Kontostände vor 2009 aufgrund des erwähnten Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/11 nicht mehr relevant seien. Damit sei für den Beschwerdefall auch klar, dass allein noch der Kontostand für das Jahr 2009 relevant sei. Da dieser 0 betragen habe, sei die Amtshilfe unzulässig und der Beschwerde sei daher stattzugeben.
14. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, wobei sie darauf hinwiesen, dass diese Urkunden im Lichte des Hauptvorbringens irrelevant seien.
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2012/151, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
1.2. Es fragt sich allerdings, ob die Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 19. August, 19. September und 25. Oktober 2013 zulässig sind. Konkret ist zu prüfen, ob diese gegen den auch im Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstossen. Zusätzliche Schriftsätze sind im Individualbeschwerdeverfahren nur sehr eingeschränkt erlaubt:
1.3. Gemäss den Verweisen in Art. 38 StGHG auf das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) und aufgrund dortiger Verweise ist die Zivilprozessordnung subsidiär auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof anwendbar. Somit finden auch auf beim Staatsgerichtshof eingebrachte Schriftsätze grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 425). Gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt im Zivilprozess auch der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Demgemäss sind Zusätze, Ergänzungen oder sonstige Mitteilungen ausserhalb des Rechtsmittels unzulässig und a limine zurückzuweisen (Urteil des Obersten Gerichtshofes, LES 2009, 42). Entsprechend ist der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels auch im Staatsgerichtshofverfahren zu beachten.
Allerdings hat sich der Staatsgerichtshof schon mehrfach im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör mit der Frage der Verfassungsmässigkeit des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels für den ordentlichen Instanzenzug befasst. Er hat diesen Grundsatz als unbedenklich qualifiziert, wenn die betroffene Verfahrenspartei das entsprechende Vorbringen auch schon im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Rechtsmittelfristen durch zusätzliche Schriftsätze unterlaufen würden. Zudem müssten solche neuen Tatsachen auch verfahrensrelevant sein (StGH 2011/18, Erw. 7.3; StGH 2009/129, Erw. 5.2; StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/18, Erw. 3.1). Diese Erwägungen müssen auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gelten (StGH 2012/207, Erw. 1.4).
1.4. Im Beschwerdefall ist nach der Einreichung der vorliegenden Individualbeschwerde das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/11 ergangen, welches die Erwägungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2012/151 weitgehend obsolet macht. Aus diesem Grund brachten die Beschwerdeführer auch die zwei zusätzlichen Schriftsätze ein, welche sich ausführlich auf dieses Urteil des Staatsgerichtshofes beziehen. Zwar wird in diesen Schriftsätzen mit schon bekannten Fakten argumentiert, doch waren diese bisher nicht verfahrenswesentlich, sind es aber aufgrund des am 2. Juli 2013 ergangenen Urteils des Staatsgerichtshofes geworden. Deshalb erfüllen diese Schriftsätze die Anforderungen an eine Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und sind somit zulässig. Hinsichtlich des letzten Schriftsatzes vom 25. Oktober 2013 führen die Beschwerdeführer hingegen selbst aus, dass dieser bzw. die damit vorgelegten Urkunden in Bezug auf das für die vorliegende Entscheidung allein relevante Hauptvorbringen irrelevant seien. Es ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen.
2. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre sowie die Verfassungswidrigkeit von Art. 30a AHG-USA.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (StGH 2013/11, Erw. 3.1; StGH 2010/117, Erw. 3.1; StGH 2008/37+38, Erw. 5.4; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Dies gilt auch für die gegenständlich relevanten Zwangsmassnahmen im Amtshilfeverfahren, indem die Übermittlung von Dokumenten an die ersuchende Behörde verfügt worden ist (zuletzt StGH 2012/166, Erw. 3.1 mit weiteren Nachweisen [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Solche Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen, er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (siehe StGH 2013/11, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/117, Erw. 3.1; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 141 f., Rz. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu StGH 2013/11 Art. 30a AHG-USA insofern für verfassungswidrig erklärt, als die dort normierte Rückwirkung weiter als bis zum 1. Januar 2009 zurückreicht. Dieser Urteilsspruch ist inzwischen im Landesgesetzblatt 2013 Nr. 276 kundgemacht worden und ist somit allgemein verbindlich.
Da das US-Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2012 von vornherein nur Konten bei der X Bank AG mit einem minimalen Kontostand von (zumindest einmalig) CHF 500'000.00 erfasst, sind im Lichte des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/11 nur noch solche Konten Gegenstand dieses Rechtshilfeverfahrens, welche zu irgendeinem Zeitpunkt ab 1. Januar 2009 einen solchen Minimalkontostand aufgewiesen haben (so explizit StGH 2013/11, Erw. 3.11.1). Entsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof in dem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2013 im Gefolge des erwähnten Urteils des Staatsgerichtshofes den dortigen Beschwerden im zweiten Verfahrensgang Folge gegeben, weil der Kontostand nach dem 1. Januar 2009 unter CHF 500'000.00 geblieben und der frühere Kontostand nun nicht mehr relevant war (Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2013 zu VGH 2013/83-85, Erw. 4).
2.3. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, hatte die Beschwerdeführerin zu 1. in der Zeit ab 1. Januar 2009 kein Guthaben mehr bei der X Bank AG, da das beschwerdegegenständliche Konto Ende Dezember 2008 saldiert worden war. Damit stützt sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auf eine verfassungswidrige Gesetzesnorm, sodass für den hier betroffenen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre die gesetzliche Grundlage fehlt und sich diese Entscheidung somit ebenfalls als verfassungswidrig erweist.
3. Aus diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes war aufzuheben, ohne dass weiter auf die einzelnen Grundrechtsrügen einzugehen ist. Mangels Relevanz für die vorliegende Entscheidung war auch auf die zusätzlichen Normprüfungsanträge hinsichtlich Art. 7 Abs. 3 und Art. 23 AHG-USA nicht mehr einzugehen.
4. Den Beschwerdeführern waren die verzeichneten Kosten - einschliesslich derjenigen für die Schriftsätze vom 19. August und 19. September 2013 (vgl. vorne Erw. 1.4) - antragsgemäss zuzusprechen. Nicht erforderlich war indessen der Schriftsatz vom 25. Oktober 2013, für den allerdings auch keine Kosten geltend gemacht wurden.