StGH 2013/070
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 27. März 2013, 01KG.2011.5-94
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 5'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 27. März 2013, 01 KG.2011.5-94, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 119.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Urteil vom 13. Juni 2012 sprach das Land- als Kriminalgericht die Erstangeklagte B und den Zweitangeklagten A (den nunmehrigen Beschwerdeführer) unter anderem in folgendem Anklagepunkt schuldig: Sie hätten "am 28.09.2010 in Vaduz durch Versenden einer E-Mail an die Landespolizei den Polizisten C bei einer Behörde, nämlich der Landespolizei, in der Absicht, ihn einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt, indem sie im E-Mail sinngemäss vorbrachten, C habe in der Strafsache der Landespolizei zu Geschäfts-Nr. 2010-08-282 die Entlastungszeugin D anlässlich einer bevorstehenden Zeugenaussage dahin manipuliert bzw. beeinflusst, eine wahrheitswidrige Aussage zu Ungunsten von B zu machen, obwohl sie wussten, dass diese Verdächtigungen falsch sind; ..."
Sie wurden in diesem Punkt wegen des Vergehens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 1. Fall StGB nach dem ersten Strafsatz dieser Bestimmung unter Anwendung des § 37 StGB jeweils zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. Die Urteilsbegründung wird hier nur sehr gekürzt wiedergegeben, soweit sie für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren direkt relevant ist.
1.1. Das Gericht machte unter anderem folgende Feststellungen:
"... Am 20.08.2010 kam es in Y zu einem Streit unter den ehemaligen Nachbarn, nämlich der Erstangeklagten auf der einen sowie E und F auf der anderen Seite. Im Anschluss an diesen Streit fuhr die Erstangeklagte mit ihrem Personenwagen der Marke "Z" mit den amtlichen Kontrollschildern FL xxxxx in fahrunfähigem Zustand, nämlich mit mindestens 1,05 Gewichtspromille Alkohol, von Nendeln an ihren neuen Wohnort in X. ...
Die Erstangeklagte wurde um ca. 20.00 Uhr an ihrem Wohnort in X durch die Polizeipatrouille G und H befragt. Dabei gab sie mehrfach an, den Personenwagen nicht gelenkt zu haben. Sie sei von ihrer Kollegin D nach Hause gefahren worden. Schliesslich wurde bei der Erstangeklagten ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser zeigte einen Wert von 1,89 Gewichtspromille an. Der Erstangeklagten wurde danach im Landesspital Vaduz eine Blutprobe entnommen, welche gemäss Analyse zum Zeitpunkt des Ereignisses einen Wert von 1,05 Alkoholgewichtspromille ergab.
Beide Angeklagten wussten, dass der Erstangeklagten deshalb ein Führerausweisentzug sowie ein Verfahren wegen Übertretung nach Art. 86 Abs. 1 SVG drohte. Um eine Busse sowie einen Führerausweisentzug zu verhindern, behauptete die Erstangeklagte wahrheitswidrig, D hätte sie chauffiert.
D wurde am 27.08.2010 von der Landespolizei zur Befragung vom 27.08.2010 vorgeladen. Obwohl D gegenüber dem Zweitangeklagten mehrmals sagte, dass sie die Erstangeklagte nicht am 20.08.2010 von Nendeln nach Eschen gefahren habe, versuchten beide Angeklagten sie zu einer Falschaussage zu drängen. Im Zuge dieser Gespräche überlegte sich D zunächst tatsächlich, zu Gunsten der Erstangeklagten eine Falschaussage zu machen und teilte dies der Erstangeklagten auch so mit. Schliesslich aber lehnte D dies mit der Begründung ab, dass sie mit ihrem Bruder C gesprochen und er sie aufgefordert habe, keine Falschaussage zu machen, da sie ansonsten selbst Probleme bekomme. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 27.08.2010 gab D wahrheitsgemäss zu Protokoll, dass sie B nicht gefahren habe.
Aus Zorn und Wut, weil ihr Vorhaben gescheitert und nach Ansicht der Angeklagten C schuld daran war, sendeten die beiden Angeklagten am 28.09.2010 um 22.55 Uhr vom E-Mail-Account des Zweitangeklagten
(A@adon.li) eine E-Mail mit dem Betreff: "Amtsmissbrauch und Manipulation einer Zeugin durch Polizist C" an die Sicherheits- und Verkehrspolizei FL (sive@landespolizei.li) sowie an das Kommando der Landespolizei (kdo@landespolizei.li) mit folgendem Inhalt:
'Wir beziehen uns auf den Einsatz der Liechtensteinischen Landespolizei in Y und X vom 20.08.2010 am frühen Abend. Meiner Lebenspartnerin, Frau B wird in Folge davon von aus unserer Sicht unglaubwürdigen Zeugen vorgeworfen, zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert mit ihrem Motorfahrzeug gefahren zu sein. Kenntnis von dem Vorfall haben insbesondere die Polizisten I und H. Ein wichtiger, von Frau B zur Entlastung benannter Zeuge, Frau D, wurde am 27.08.2010 dazu von der Liechtensteinischen Landespolizei um 15:00 Uhr nachmittags zur Befragung vorgeladen. D hat meine Lebenspartnerin und mich an diesem Tag gegen 13:00 Uhr angerufen und uns in völlig aufgelöstem Zustand wissen lassen, dass ihr Bruder, C ihr mitgeteilt hat, kein Wort mehr mit ihr zu sprechen, und sie würde aus der Familie verstossen werden, sollte sie eine Aussage zu Gunsten von Frau B zur Protokoll geben. Er wolle keinen Ärger in seinem erst seit einiger Zeit bestehenden neuen Beruf.
Uns stellt sich klar folgende Situation: C ist Polizist bei der Landespolizei und war selbst am Tag des Einsatzes nicht am Fall beteiligt gewesen. Trotzdem nutzt er seine berufliche Stellung und Kenntnisse aus polizeiinternen Gesprächen, um eine wichtige Zeugin von uns zu manipulieren. Nach unserem Verständnis haben Polizeirecherchen in der eigenen Familie nichts zu suchen, es gibt schliesslich eine Schweigepflicht! Diese Art von Amtsmissbrauch und Manipulation von Zeugen können und wollen wir nicht billigen, unabhängig von dem noch nicht endgültig geklärten Ablauf.
Wir ersuchen Sie daher höflichst, eine offizielle Beschwerde gegen das Verhalten von Polizist C aus den genannten Gründen einzuleiten.
Gerne erwarten wir Ihre Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüssen
A und B'
Dies taten die Angeklagten, obwohl sie genau wussten, dass D die Wahrheit bei der Polizei ausgesagt hatte, wobei sie die Absicht verfolgten, C einer behördlichen Verfolgung, nämlich zumindest einem Disziplinarverfahren, auszusetzen. Sie wollten mit ihrer E-Mail zum Ausdruck bringen, dass C seine Schwester D anlässlich einer bevorstehenden Zeugenaussage vor der Polizei zum Nachteil der B zu einer Falschaussage veranlasst habe. ...
Aufgrund dieser E-Mail wurde seitens der Landespolizei mit der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen und auf deren Anweisung am 29.09.2010 eine Strafanzeige zur Fall-Nr. 10-09-349 erstattet. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge das Strafverfahren 6 St.2010.414 gegen C wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB und beauftragte die Landespolizei mit der Durchführung von polizeilichen Sachverhaltsermittlungen. ..."
1.2. Zur Beweiswürdigung führte das Landgericht unter anderem Folgendes aus:
"... Anlässlich der Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht konnte sich der Senat einen persönlichen und genauen Eindruck von den beiden Angeklagten machen. Dabei gewann der Senat die Überzeugung, dass die Angeklagten unglaubwürdig sind. Dieser Eindruck wird nicht nur durch die wechselnden und teilweise der Lebenserfahrung widersprechenden Aussagen der Angeklagten selbst bestärkt. Die Unglaubwürdigkeit wird auch wesentlich durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen, insbesondere der Zeugen D und C bestätigt. ...
Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:
... Die Zeugin D gab ... schon klar im Vorverfahren an, ihre Angaben würden der Wahrheit entsprechen. B und A hätten sie mehrfach um eine Falschaussage gebeten, was sie verneint habe. Sie sei nie von ihrem Bruder und ihrer Familie unter Druck gesetzt worden (ON 1 AS 81). ...
Die Zeugin D machte [auch in der Schlussverhandlung] - wenn sie sich auch zunächst nicht mehr an die Details erinnerte - in sich stimmige Aussagen und beschrieb glaubhaft, wie die Angeklagten mehrmals von ihr verlangten, eine Falschaussage zu Gunsten der Erstangeklagten zu machen und sie diesem Druck der Angeklagten damit entgegnete, dass sie ihren Bruder und ihre Familie als Grund vorbrachte, weshalb sie keine Falschaussage machen wolle. ...
[Auch die] Aussagen des Zeugen C sind nachvollziehbar und glaubhaft. Seine Angaben stimmen auch mit den Angaben der Zeugin D überein. So gaben beide Zeugen übereinstimmend sinngemäss an, dass C anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Schwester sie vor ihrer polizeilichen Einvernahme aufforderte, die Wahrheit bei der Polizei auszusagen und keine Falschaussage zu Gunsten einer Freundin zu machen, da sie sich ansonsten selber strafbar machen würde.
Dem gegenüber erscheinen die Theorien der Angeklagten, weshalb C seine Schwester zu einer Falschaussage hätte drängen sollen, völlig unrealistisch. So gab der Zweitangeklagte an, er habe die Vermutung, dass C sich Kenntnis über die Aussagen der Auskunftspersonen E/F und J verschafft habe und deshalb so einen Druck auf D ausgeübt habe, dass sie die Aussage mache, dass sie B nicht gefahren habe. Die Zeugen E/F und J hätten ja behauptetet, dass B selbst gefahren sei. Seine Theorie sei, dass deshalb C nicht habe wollen, dass D eine Aussage zugunsten von B mache (ON 63 Seite 11).
Dem ist insbesondere entgegenzuhalten, dass C weder E/F und J noch die Erstangeklagte persönlich kannte, weshalb kein Grund für ihn bestand, Partei für diese zu ergreifen. So wusste der Zweitangeklagte selber auch keine Antwort darauf, warum C konkret hätte haben wollen, dass D die Aussage zum Nachteil der B mache (ON 63 Seite 11). Er räumte selber ein, dass er (C) wohl nur Befürchtungen hätte haben müssen, wenn sie (D) eine Falschaussage gemacht hätte (ON 63 Seite 13).
Auch die weiteren Theorien, gemäss denen C seine Schwester habe schützen wollen "wegen der Möglichkeit der Entnahme von Mikrofaserspuren in ihrem Fahrzeug" und, dass er berufliche Probleme bei der Polizei befürchtet habe, wenn D zugunsten von B aussage, vermögen nicht zu überzeugen. C hätte lediglich eine Falschaussage und nicht eine der Wahrheit entsprechende Aussage zu befürchten gehabt. ...
Vor allem widerspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Polizist seine Schwester beeinflusst als Zeugin eine Falschaussage zu Ungunsten einer Beschuldigten zu tätigen, obwohl ihm die Beschuldigte persönlich nicht bekannt ist. Vielmehr erscheint es lebensnah, wenn die Schwester des Polizisten mit ihm über den Vorfall redet, er sie darauf hinweist, dass eine Falschaussage strafbar ist und ihr dazu rät, bei der Wahrheit zu bleiben. ..."
1.3. In rechtlicher Hinsicht erwog das Landgericht unter anderem wie folgt:
Der falschen Verdächtigung mache sich gemäss § 297 Abs. 1 StGB strafbar, wer einen anderen bei einer Behörde in der Absicht, ihn einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, einer mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtige, wenn er wisse (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigung falsch sei (1. Fall). Wenn die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, sei der Täter mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (2. Fall).
In ihrem E-Mail vom 28. September 2010 hätten die Angeklagten dem Polizisten C im Gesamtzusammenhang konkret vorgeworfen, er habe seine Schwester D zur Vornahme einer Falschaussage bei deren Einvernahme vor der Polizei veranlasst. In diesem Sinne hätten die Angeklagten das E-Mail verstanden und auch gegenüber der Behörde klar zum Ausdruck bringen wollen, dass C seine Schwester zu einer falschen Beweisaussage im Sinne eines Bestimmungstäters nach § 12 StGB veranlasst habe, wobei sie jedenfalls beabsichtigt hätten und davon ausgegangen seien, dass ein dienstrechtliches Verfahren durch den Polizeichef gegen den Polizisten C eingeleitet werde. Es sei ihnen darum gegangen, dass die Behörde Massnahmen wegen dieses Vorwurfes der Bestimmungstäterschaft zu einer falschen Beweisaufnahme setze. Damit würden die Angeklagten dem C zweifellos eine Verletzung der Amts- und Standespflichten gemäss Art. 33 der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) vorwerfen, welches wiederum ein Disziplinarverfahren nach Art. 99 PolDOV nach sich ziehen könnte.
Auch wenn die Behörde vorerst angesichts der durch die Anzeige der Angeklagten ausgelösten strafrechtlichen Erhebungen wegen Verdachts des Amtsmissbrauches durch die Staatsanwaltschaft auf die Einleitung eines solchen Disziplinarverfahrens abgesehen und aufgrund der Ergebnisse der geführten Vorerhebungen gegen C (Einstellung des Strafverfahrens) auf weitere dienstrechtliche Massnahmen verzichtet habe, sei durch die zu Unrecht erhobenen Beschuldigungen der Angeklagten der Polizeibeamte C der Gefahr eines behördlichen Disziplinarverfahrens konkret ausgesetzt gewesen.
Demnach liege hier der erste Fall des Deliktes der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 StGB vor.
Die Angeklagten hätten gewusst, dass D anlässlich ihres Telefonats mit der Polizei am 20. August 2010 die Wahrheit gesagt habe, weshalb C D "nicht manipulieren" habe können. Mit den unwahren Angaben in ihrer E-Mail hätten die Angeklagten beabsichtigt, C einer behördlichen Verfolgung bzw. zumindest einem Disziplinarverfahren auszusetzen.
Die Angeklagten seien daher der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 1. Fall StGB schuldig zu sprechen.
2. Das Obergericht gab der von den Angeklagten erhobenen Berufung mit Urteil vom 21. November 2012 (ON 82) Folge und sprach die Angeklagten in diesem Anklagepunkt mangels subjektiver Tatseite frei.
3. Der Oberste Gerichtshof gab der hiergegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revision mit Urteil vom 8. Februar 2013 (ON 90) Folge, hob das angefochtene Urteil des Obergerichtes im angefochtenen Umfang auf und wies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Das Obergericht habe seinem freisprechenden Urteil entgegen den erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt, dass eine Wissentlichkeit der Angeklagten in Bezug auf die objektive Unrichtigkeit der Verdächtigung des Polizisten C der Manipulation bzw. Beeinflussung der Zeugin D zu einer wahrheitswidrigen Aussage nicht erwiesen sei. So habe sich das Fürstliche Obergericht von der erstgerichtlichen Feststellung der Wissentlichkeit der Angeklagten betreffend die Bezichtigung des Polizisten C der Manipulation der Zeugin D zu einer wahrheitswidrigen Aussage vor der Polizei entfernt, wenn es ausführe, sie hätten Gewissheit darüber nie erlangt, dass der im E-Mail enthaltene Vorwurf der Beeinflussung der Zeugin durch ihren Bruder falsch gewesen sei. Das Erstgericht habe nämlich nicht festgestellt, dass die Angeklagten mit E-Mail vorgebracht hätten, C habe seine Schwester lediglich zu einer wahrheitsgemässen Aussage aufgefordert. Vielmehr habe es konstatiert, dass sie - im Wissen um die Unrichtigkeit dieser Darstellung - behauptet hätte, er habe sie zu einer Falschaussage gegenüber der Polizei veranlasst.
Eine Änderung der entscheidungswesentlichen Feststellungen des erstgerichtlichen Urteiles sei jedoch nur nach Wiederholung des Beweisverfahrens möglich.
4. Im zweiten Verfahrensgang gab das Obergericht mit Beschluss vom 27. März 2013 (ON 94) der Berufung der Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ON 67 nach Vornahme einer Beweiswiederholung durch die mündliche Befragung der beiden Angeklagten, der Zeugen D und C sowie durch Verlesung der Schriftstücke keine Folge.
4.1. Dabei kam das Obergericht zu folgenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite:
Nach dem Vorfall in Nendeln habe B am 20. August 2010 ihren PW der Marke "Z" in alkoholisiertem Zustand von Nendeln nach Eschen gelenkt. In der Folge habe sie wahrheitswidrig behauptet, der PKW sei nicht von ihr, sondern von D gelenkt worden. Beide Angeklagten hätten versucht, D im Hinblick auf deren für den 27. August 2010 vorgesehene Vernehmung zu einer Falschaussage im Sinne der Verantwortung der Erstangeklagten B zu veranlassen, jedoch erfolglos. D habe am 27. August 2010 vor der Landespolizei wahrheitsgemäss deponiert, dass sie am 20. August 2010 nicht den PKW der B nach Eschen gelenkt habe. Daraufhin hätten die Angeklagten am Abend des 28. September 2010 aus Zorn und Wut die verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Amtsmissbrauch und Manipulation einer Zeugin durch Polizist C" an die Landespolizei übermittelt. Darin sei die Zeugin D als unglaubwürdig gewertet und vorgebracht worden, dass der Polizist C seine berufliche Stellung und Kenntnisse genutzt habe, "um eine wichtige Zeugin von uns zu manipulieren".
Zur subjektiven Tatseite sei festzustellen, dass die Angeklagten bei Versendung der E-Mail genau gewusst hätten, dass D die Wahrheit bei der Polizei gesagt habe, und dass sie mit der Absicht handelten, C einer behördlichen Verfolgung, nämlich zumindest einem Disziplinarverfahren auszusetzen. In ihrer E-Mail hätten die Angeklagten zum Ausdruck bringen wollen, dass C seine Schwester D zu einer Falschaussage zum Nachteil der B veranlasst habe. Hierzu sei festzuhalten, dass beide Angeklagten um die Unrichtigkeit des Vorwurfes gegenüber C, seine Schwester zu einer Falschaussage vor der Polizei veranlasst zu haben, gewusst hätten. Ihnen sei klar gewesen, dass D richtig ausgesagt habe. Ferner hätten die Angeklagten jedenfalls gewusst, dass D anlässlich ihres Telefonates mit der Polizei am 20. August 2010 die Wahrheit gesagt habe, weshalb C sie nicht habe "manipulieren" können.
Die Erstangeklagte habe die Tatsache, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe, auch dadurch "eingestanden", dass sie den Schuldspruch hinsichtlich der Übertretung nach dem Strassenverkehrsgesetz unbekämpft habe in Rechtskraft erwachsen lassen.
Damit sei die von § 297 Abs. 1 StGB geforderte Wissentlichkeit der Angeklagten in Bezug auf den Vorwurf der Manipulation der Zeugin D zu einer Falschaussage erwiesen. Eine Verletzung der Dienstpflicht sei nicht anzunehmen, wenn der Polizist C seine Schwester lediglich aufgefordert habe, der Wahrheit gemäss auszusagen, sondern nur dann, wenn er sie aufgefordert hätte, wahrheitswidrig zu Ungunsten der B eine Aussage abzulegen. Von einer "Manipulation" der Zeugin D könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie von ihrem Bruder aufgefordert worden wäre, wahrheitswidrig auszusagen, dass nicht B das Fahrzeug gelenkt habe, sondern sie. Dadurch, dass die Zeugin D eine wahrheitsgemässe Aussage abgelegt habe, habe sie von ihrem Bruder gar nicht "manipuliert" worden sein können. Schliesslich hätten beide Angeklagten gewusst, dass B das Fahrzeug geführt habe, und dass somit der Vorwurf der "Manipulation" durch C falsch gewesen sei.
Aus diesen Gründen erweise sich die Nichtigkeitsrüge als unbegründet.
4.2. Mit der Schuldberufung bekämpfe der Zweitangeklagte mehrere Feststellungen, nämlich dass auch er gewusst habe, dass der Erstangeklagten (wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand) der Führerausweisentzug und ein Strafverfahren drohe (ON 67, S. 6), dass auch er versucht habe, D zu einer Falschaussage zu drängen (ON 67, S. 6) und schliesslich, dass auch er genau gewusst habe, dass D die Wahrheit bei der Polizei ausgesagt habe (ON 67, S. 7). Stattdessen begehre er im ersten Fall eine negative Feststellung, in den beiden anderen Fällen jeweils eine Negativfeststellung. Ersteres mit der Begründung, dass ihm die Erstangeklagte mitgeteilt habe, dass nicht sie gefahren sei, und dass er keinen Grund gehabt habe, an der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln; das Zweite mit der Begründung, dass die Aussage der Zeugin D, wonach sie dem Zweitangeklagten gegenüber mehrmals gesagt habe, dass sie die Erstangeklagte nicht am 20. August 2010 von Nendeln nach Eschen gefahren habe, aufgrund ihres Gesundheitszustandes fragwürdig erscheine und er sie nicht zu einer Falschaussage gedrängt, sondern sie vielmehr nur aufgefordert habe, die Wahrheit zu sagen; und schliesslich das Dritte, dass er lediglich von D und der Erstangeklagten Informationen über den Vorfall des 20. August 2010 bekommen habe, dass D gefahren sei, und davon habe ausgehen müssen, dass die Aussage von D, wonach sie eben nicht gefahren sei, falsch sei.
Diese Beweisrügen seien unbegründet.
Das Erstgericht habe auf den Seiten 9 bis 39 des Urteiles ausführlich und plausibel begründet, weshalb es die Angaben der Angeklagten für unglaubwürdig gehalten habe. Nämlich einerseits aufgrund des persönlichen Eindruckes, den es von den Angeklagten in der Schlussverhandlung habe gewinnen können, andererseits aufgrund der wechselnden und teils der Lebenserfahrung widersprechenden Angaben. Und dass die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben durch die Zeugenaussagen D und C bestätigt werde.
So habe die unter Wahrheitspflicht stehende Zeugin D in der Schlussverhandlung vehement bestritten, gegenüber dem Zweitangeklagten angegeben zu haben, die Erstangeklagte von Nendeln nach Eschen gefahren zu haben. Sie habe auch gegenüber dem Zweitangeklagten nicht gesagt, dass ihre Aussagen vom 21. August 2010 vor der Landespolizei, wonach sie die Erstangeklagte nicht gefahren habe, unrichtig sei. An der Richtigkeit dieser Aussage bestünden keine Zweifel, weil sie mit ihren übrigen Aussagen stimmig sei und durch die weiteren Beweisergebnisse gedeckt werde. Aus diesem Grund habe auch das Obergericht keinerlei Bedenken. Die Zeugin D habe trotz gegenteiliger Belastung durch die Erstangeklagte stets die gleiche Auffassung vertreten, nämlich dass sie am 21. August 2010 gegenüber der Landespolizei nicht gesagt habe, sie hätte das Fahrzeug gelenkt, und dass sie dies nach dem 20. August 2010 gegenüber den beiden Angeklagten wiederholt habe, und dass sie schliesslich am 27. August 2010 bei ihrer förmlichen Vernehmung vor der Landespolizei ihre Aussage bestätigt habe. Auf diesem Hintergrund habe sich der Zweitangeklagte nicht auf die Angaben seiner Verlobten verlassen können, sondern hat damit rechnen müssen, dass der Erstangeklagten wegen Lenkens eines Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand ein administratives und ein Übertretungsverfahren drohe. Dass der Zweitangeklagte keine unmittelbare Kenntnis vom Vorfall vom 20. August 2010 gehabt habe, da er bei der Fahrt nicht dabei gewesen sei, schade nicht, da er sein Wissen aufgrund der Angaben der Erstangeklagten und der das Lenken des Fahrzeuges entschieden in Abrede gestellten Aussage der Zeugin D gewonnen habe. Welche Folgen das Lenken des Fahrzeuges in angetrunkenem Zustand für die Erstangeklagte gehabt habe, ergebe sich aus dem allgemeinen Wissensstand. So habe auch die Erstangeklagte die Befürchtung geäussert, dass sie, wenn man ihr nicht glauben sollte, dass nicht sie das Fahrzeug geführt habe, den Führerausweis verlieren würde. Ferner habe die Zeugin D ausgesagt, dass sie am 20. August 2010 und auch später von der Erstangeklagten mehrfach aufgefordert worden sei, deren Version (nämlich dass D das Fahrzeug gelenkt habe) zu bestätigen. Und schliesslich, dass auch der Zweitangeklagte sie beim Telefonat am 27. August 2010 (unmittelbar vor der förmlichen Vernehmung vor der Landespolizei) gebeten habe, die Version der Erstangeklagten zu bestätigen.
Soweit der Zweitangeklagte angebe, dass er die Zeugin D nur aufgefordert habe, die Wahrheit zu sagen, erscheine dies unglaubwürdig, zumal nach deren Aussage nach dem 20. August 2010 während praktisch der ganzen Woche nur darüber gesprochen worden sei, und zwar auch mit dem Zweitangeklagten. Die Angeklagten hätten gewusst, dass nur die Erstangeklagte das Fahrzeug gelenkt habe. Dadurch, dass sie die Zeugin D gedrängt hätten, die Version der Erstangeklagten zu bestätigen, hätten sie auch die Zeugin zu einer Falschaussage zu drängen versucht. Dies hätten die Angeklagten getan, obwohl sie genau gewusst hätten, dass D bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe.
Aus diesen Gründen habe das Obergericht bei der Übernahme der vom Zweitangeklagten bekämpften Feststellungen keinerlei Bedenken gehabt.
5. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 27. März 2013 (ON 94) erhob der Beschwerdeführer mit am 7. Mai 2013 eingelangtem Schriftsatz Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots und ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK sowie gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass das angefochtene Urteil des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle dieses Urteil deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land.
5.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Die Wissentlichkeit des Beschwerdeführers darüber, wer am 20. August 2010 das Fahrzeug gelenkt habe, sei für die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Tatbestandes der Falschen Verdächtigung gemäss § 297 StGB wesentlich. Nur wenn er sicher wisse, dass nicht D das Fahrzeug gelenkt habe, wisse er auch, dass D die Wahrheit bei der Landespolizei ausgesagt habe und sie daher nicht durch ihren Bruder habe "manipuliert" werden können. Demnach stellten sich für den vorliegenden Fall folgende entscheidungswesentliche Fragen:
"a). Wusste der Beschwerdeführer, dass D anlässlich ihrer förmlichen Vernehmung am 27. August 2010 vor der Landespolizei die Wahrheit ausgesagt hatte?
b). Wusste der Beschwerdeführer, dass D folglich von ihrem Bruder, dem Polizist C, gar nicht manipuliert hatte werden können?
c). Wusste der Beschwerdeführer beim Absenden der E-Mail vom 28. September 2010, dass der darin geäusserte Vorwurf, C habe die Zeugin D manipuliert, falsch ist?"
Sämtliche dieser Fragen seien klar zu verneinen. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer habe über den Vorfall vom 20. August 2010 keine eigenen unmittelbaren Kenntnisse. Er sei bei der Fahrt von Nendeln nach Eschen nicht dabei gewesen, sondern sei erst später zu B gestossen. Das Obergericht halte dazu fest, dass dies nicht schade, da er sein Wissen aufgrund der Angaben von B und D gewonnen habe.
Dies sei durchaus zutreffend. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über den Vorfall vom 20. August 2010 beruhten in der Tat ausschliesslich auf den Aussagen von B und D. Das Obergericht lasse dabei aber ausser Acht, dass nach § 5 Abs. 3 StGB der Täter nur dann wissentlich handle, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetze, nicht bloss für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss halte. Bei der Wissentlichkeit handle es sich um einen qualifizierten Vorsatz. Blosses "Wissen" genüge nicht. Erforderlich sei "Gewissheit" (EvBl. 1981/242; Leukauf-Steininger, Kommentar3, § 5, Rz. 10). Daher würden geringste Zweifel am Vorliegen oder Eintreten eines Umstandes oder Erfolges die Wissentlichkeit ausschliessen.
Nun habe der Beschwerdeführer, wie das Obergericht selber festhalte, keine eigenen Kenntnisse darüber, wer am 20. August 2010 von Nendeln nach Eschen gefahren sei. Er habe somit nicht gewusst, was tatsächlich "wahr" und was "falsch" sei. Er habe somit über den tatsächlichen Vorgang und die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hatte, von vornherein keine "Gewissheit" im Sinne von § 5 Abs. 3 StGB haben können. Er habe somit auch nicht beurteilen können, ob die Aussage von D vor der Landespolizei der Wahrheit entsprochen habe oder nicht. Die Feststellung des Obergerichtes, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass B das Fahrzeug geführt habe und dass somit der Vorwurf der Manipulation durch C falsch gewesen sei (ON 94, S. 47, 3. Absatz), sei somit nicht nur unrichtig, sondern stossend.
Nach den Feststellungen des Obergerichtes habe B gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesagt, dass nicht sie, sondern D das Fahrzeug gelenkt habe. Diese Verantwortung habe sie auch während des gegenständlichen Verfahrens dem Gericht und auch dem Beschwerdeführer gegenüber beibehalten. Demgegenüber habe D dem Beschwerdeführer erklärt, dass sie seine Verlobte nicht gefahren habe. Das Obergericht ziehe daraus den Schluss, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der stetig gleichen und gegenteiligen Verantwortung der D nicht auf die Angaben seiner Verlobten habe verlassen können (ON 94, S. 49, 1. Absatz).
Diese Schlussfolgerung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und sei stossend. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb jemand grundsätzlich einem Dritten (D) mehr Glauben schenken solle als seiner Verlobten (B). Dies sei im vorliegenden Fall umso weniger nachvollziehbar, als ja auch B bei ihrer Verantwortung geblieben sei und gegenüber dem Beschwerdeführer stets abgestritten habe, am besagten Abend selber das Fahrzeug gelenkt zu haben. Gerade das Gegenteil sei der Fall. In Fällen eines solchen Widerspruches sei davon auszugehen, dass man in die Aussagen seiner Verlobten vertraue und nicht etwa in eine gegenteilige Aussage einer dritten Person. Man glaube seinem Lebenspartner, den man kenne und dem man vertraue. Es bedürfe dabei triftiger Indizien oder Beweise, um das Vertrauen in den eigenen Partner zu zerstören. Bei einer stets gleichlautenden, gegenteiligen Verantwortung einer Dritten handle es sich aber nicht um ein solches triftiges Indiz oder gar um einen Beweis. Andere Informationen seien nicht Grundlage seiner Kenntnisse gewesen.
Dazu komme des Weiteren, dass sich D gemäss ihrer Aussage zunächst sogar bereit erklärt habe, bei der Polizei eine Aussage zu Gunsten von B zu machen und dies auch beiden Angeklagten, somit auch gegenüber dem Beschwerdeführer, so mitgeteilt habe (ON 92, S. 5, 4. Abs.; vgl. auch ON 92, S. 4, 2. Abs.). Dieser Umstand deute umso mehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Grund (mehr) gehabt habe, D zu glauben.
Es sei stossend und nicht vertretbar, wenn das Obergericht davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Angaben seiner Verlobten habe verlassen dürfen und eher der Aussage von D Glauben zu schenken gehabt hätte. Noch stossender sei es, daraus ein Wissen im Sinne des § 5 Abs. 3 StGB um die Unrichtigkeit der Behauptung der eigenen Verlobten zu unterstellen. Wenn überhaupt, wäre eine gegenteilige Aussage höchstens dazu geeignet, gewisse Zweifel hervorzurufen. Zweifel aber schlössen die Wissentlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 StGB von vornherein aus.
Daher sei die Begründung des Obergerichtes, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage seiner Verlobten letztlich hätte wissen müssen, dass diese Aussage falsch und die Aussage von D wahr sei, nicht nur widersprüchlich, sondern widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung und sei damit willkürlich.
Gemäss dem im Strafrecht geltenden Gleichzeitigkeitsprinzip müsse der erforderliche Vorsatz im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen. Massgeblich sei somit alleine, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Absendens der E-Mail am 28. September 2010 gewusst habe, dass die Verdächtigung der Manipulation falsch sei.
Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch keine Kenntnisse vom Gerichtsakt und der vor der Landespolizei gemachten Aussage von D vor der Landespolizei gehabt. Vom Inhalt des Einvernahmeprotokolls bzw. der tatsächlichen Aussage von D habe er erst anlässlich der ersten Akteneinsicht erfahren, welche nach dem 28. September 2010 durchgeführt worden sei. Auch darum sei es denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des E-Mail-Versands habe beurteilen können, ob die Aussage von D wahr oder falsch sei.
Der Grund, weshalb die E-Mail am 28. September 2010 versendet worden sei, habe darin gelegen, dass D dem Beschwerdeführer gegenüber am 27. August 2010 am Telefon erklärt habe, dass sie Probleme mit der Familie und ihrem Bruder bekomme, wenn sie eine Aussage zugunsten von B mache, und ihr Bruder ihr ins Gewissen geredet habe und sie daher die Version von B vor der Landespolizei nicht bestätigen könne. D habe damit beim Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, dass sie unter Druck gestanden sei und von ihrem Bruder beeinflusst, somit manipuliert worden sei. Dass dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sei und diese Aussage gemäss D eine emotionale Übertreibung und auf "ihrem Mist gewachsen" gewesen sei, habe der Beschwerdeführer damals nicht wissen können. Im Gegenteil: Aufgrund dieser Aussage habe er triftige Gründe zur Annahme gehabt, dass C seine Schwester tatsächlich zur Rede gestellt und ihr ins Gewissen geredet habe. Da der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, welche Version der Wahrheit entspreche, habe er auch nicht beurteilen können, ob die Aussage von D vor der Landespolizei damit wahr oder falsch sei. Aufgrund der gegenteiligen und stetig gleichbleibenden Aussage seiner Verlobten habe er davon ausgehen müssen, dass D nun eben gerade nicht die Wahrheit aussage. Dies sei letztlich der Grund gewesen, weshalb am 28. September 2010 das E-Mail an die Landespolizei gesendet worden sei.
Die Unterstellung des Obergerichtes, der Beschwerdeführer habe genau gewusst, dass D vor der Polizei die Wahrheit gesagt habe und somit von C gar nicht habe manipuliert werden können, sei daher stossend und qualifiziert unrichtig.
Im Übrigen sei die Tatsache, dass der Schuldspruch hinsichtlich der Übertretung nach dem Strassenverkehrsgesetz unbekämpft geblieben sei, für den Beschwerdeführer nicht von Relevanz gewesen. Daraus könne nur ein nachträgliches Eingeständnis der B abgeleitet werden, welches aber aus den dargelegten Gründen keine Auswirkungen auf das damalige Wissen des Beschwerdeführers haben könne.
Als Zwischenfazit sei festzuhalten, dass der Vorwurf des Obergerichtes, der Beschwerdeführer habe genau gewusst, dass D bei der Polizei die Wahrheit ausgesagt habe und somit von C gar nicht habe manipuliert werden können, nicht vertretbar und damit willkürlich sei. Es sei stossend, dem Beschwerdeführer sicheres Wissen über einen Vorfall zu unterstellen, bei welchem er selber nicht dabei gewesen sei und über dessen Ablauf er widersprüchliche Schilderungen erhalten habe.
5.2. Die Rüge der Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips wird wie folgt begründet:
Nach den Ausführungen des Erstgerichtes, die in der Folge auch der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes zu Grunde gelegt worden seien, hätten die Angeklagten dem Polizisten C eine Bestimmungstäterschaft zur falschen Beweisaussage vorgeworfen. Eine Falschaussage - und damit auch die diesbezügliche Bestimmungstäterschaft - sei strafbar, wenn diese vor Gericht erfolge. Eine Falschaussage vor der Landespolizei sei zum damaligen Zeitpunkt aber, wie zutreffend festgestellt worden sei, nicht strafbar gewesen. Daher habe sich das Gericht mit der Generalklausel des Art. 33 der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) beholfen, wonach der Polizist jedes Verhalten zu vermeiden habe, das dem Ansehen der Landespolizei schade. Diese generalklauselartige Formulierung halte vor dem Bestimmtheitsgebot nicht stand. Aus dieser lasse sich nicht ohne Weiteres herauslesen, welches Verhalten nun ein Disziplinarverfahren nach sich ziehe und welches (noch) erlaubt sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im E-Mail vom 28. September 2010 dem Polizisten C auch nicht hinreichend konkret eine Verletzung des Art. 33 PolDOV vorgeworfen.
Da die Bestimmung des Art. 33 PolDOV gegen das Bestimmtheitsgebot verstosse, habe der Beschwerdeführer dem Polizisten C auch keine strafbare Handlung bzw. Verletzung einer Dienst- oder Standespflicht vorgeworfen und sei daher zu Unrecht verurteilt worden.
5.3. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung wird wie folgt begründet:
Wie dargelegt, habe der Beschwerdeführer die gegenteiligen Aussagen seiner Verlobten und von D gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden gehabt, welcher Behauptung er Glauben schenke. Aufgrund der Feststellungen könne ohne Willkür nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, wer am Abend des 20. August 2010 gefahren sei. Sein "Wissen" beruhe auf eigenen Wertungen und Schlussfolgerungen. Der Beschwerdeführer habe keine unmittelbaren Kenntnisse. Aufgrund dessen hätte das Obergericht im Zweifel annehmen müssen, dass der Beschwerdeführer eher seiner Verlobten geglaubt habe als der gegenteiligen Aussage einer Dritten.
Aus all diesen Gründen hätte das Obergericht am Vorliegen der Wissentlichkeit des Beschwerdeführers zumindest zweifeln müssen. Diese Zweifel hätten dazu führen müssen, dass es zugunsten des Beschwerdeführers feststellen hätte müssen, dass eine Wissentlichkeit in Bezug auf den Tatbestand der falschen Verdächtigung nicht vorliege und somit eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.
6. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 13. bzw. 15. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 27. März 2013, 01 KG.2011.5-94, ist gemäss § 34 Abs. 1 StPO letztinstanzlich. Das Urteil ist auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt primär, dass das angefochtene Urteil des Obergerichtes (ON 94) gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK sowie gegen das Willkürverbot verstosse, weil die ordentlichen Instanzen zu Unrecht davon ausgegangen seien, dass er im Beschwerdefall das gemäss § 297 StGB erforderliche Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit erfüllt habe. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Die Unschuldsvermutung gemäss Art 6. Abs. 2 EMRK schützt primär vor einer Vorverurteilung durch Behörden und Gerichte oder durch die Presse; sie hat aber grundsätzlich keine über das Willkürverbot hinausgehende Wirkung auf die Art der Beweiswürdigung im Strafurteil. Zwar haben die Strafgerichte den ungeschriebenen Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" zu beachten, doch hat dieser Grundsatz entgegen dem Beschwerdevorbringen gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keinen Grundrechtscharakter, so dass dessen Einhaltung vom Staatsgerichtshof in der Regel eben nur auf Willkür zu überprüfen ist (siehe StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286 f., Erw. 4.1 ff.]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 480, Rz. 48).
2.2. Entsprechend ist die vom Obergericht bestätigte Feststellung des Erstgerichtes, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die gegen den Polizisten C erhobene Anschuldigung falsch war, nur im Lichte des subsidiären Willkürverbots zu prüfen.
2.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.4. Im Lichte dieses groben Prüfungsrasters ist die vom Obergericht bestätigte Feststellung des Erstgerichtes, dass der Beschwerdeführer Gewissheit darüber hatte, dass die gegen den Polizisten C erhobene Anschuldigung falsch war, nicht zu beanstanden. Denn zum einen besagt die allgemeine Lebenserfahrung, dass Verlobte einander in einer solchen Situation in der Regel die Wahrheit sagen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es deshalb von vornherein kaum glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer mit sich widersprechenden Aussagen seiner Verlobten und der Zeugin D konfrontiert war und in dieser Situation - was dann allerdings nachvollziehbar gewesen wäre - seiner Verlobten geglaubt habe. Zudem und insbesondere hatten sowohl das Erstgericht als auch - nach erfolgter Beweiswiederholung - das Obergericht den persönlichen Eindruck, dass beide Angeklagten völlig unglaubwürdig waren, während die beiden zur Wahrheit verpflichteten Zeugen C und D konsistente gegenteilige Aussagen machten. Insgesamt erscheint es deshalb ohne Weiteres vertretbar, dass sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht feststellten, der Beschwerdeführer habe die Gewissheit darüber gehabt, dass seine Verlobte gefahren war; dass der Zeuge C seine Schwester D somit nicht zu einer Falschaussage angehalten hatte; und dass der Beschwerdeführer somit den Zeugen C wissentlich falsch verdächtigt hatte.
2.5. Demnach ist im Beschwerdefall weder die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK noch das Willkürverbot verletzt.
3. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, weil der neben § 297 Abs. 1 StGB herangezogene Art. 33 der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung darstelle.
3.1. Das Grundrecht "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. gemäss Art. 7 EMRK - auch als Bestimmtheitsgebot bezeichnet - soll sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten, genügend klar formulierten gesetzlichen Straftatbestand fällt (StGH 2008/126, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]). Dieses Grundrecht, welches auch das Rückwirkungs- und das Analogieverbot beinhaltet, dient der Absicherung des Bürgers gegenüber staatlicher Gewalt. Man soll strafrechtliche Folgen einer Handlung vorhersehen können und davor gesichert sein, wegen Handlungen, die nicht strafbar sind, vielleicht nicht einmal rechtswidrig waren, durch spätere Gesetzesänderungen nachträglich strafbar zu werden. Dafür spricht die generalpräventive Zielsetzung des Strafrechts, aber vor allem auch die Achtung vor der selbstverantwortlichen Disposition des Menschen (StGH 2003/44, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 421 f., Rz. 20).
3.2. Wie erwähnt, rügt der Beschwerdeführer die mangelnde Bestimmtheit der in Verbindung mit § 297 Abs. 1 StGB herangezogenen generalklauselartigen Regelung in Art. 33 PolDOV. Danach haben Polizisten jedes Verhalten zu vermeiden, das dem Ansehen der Landespolizei schadet. Andernfalls müssen sie disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 99 PolDOV gewärtigen.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass diese Regelung sehr allgemein gehalten ist. Eine konkretere Umschreibung der möglichen Disziplinartatbestände erscheint indessen kaum praktikabel. Unabhängig hiervon ist aber für jedermann offensichtlich, dass schwere Gesetzesverstösse von Polizisten disziplinarisch geahndet werden können müssen; dies umso mehr, wenn die Tat - wie im Beschwerdefall die behauptete Anstiftung zu einer Falschaussage in einer polizeilichen Vernehmung - einen direkten Bezug zum polizeilichen Aufgabenbereich hat. Für den Beschwerdeführer musste deshalb klar sein, dass seine falsche Anschuldigung die Gefahr disziplinarischer Konsequenzen für C heraufbeschwor und damit der Tatbestand von § 297 Abs. 1 StGB erfüllt war.
3.3. Im Lichte des strafrechtlichen Legalitätsprinzips problematisch ist nun allerdings Folgendes: Das Obergericht begründet die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Wissentlichkeit durch den Beschwerdeführer nicht nur mit der generellen Unglaubwürdigkeit der beiden Angeklagten sowie den überzeugenden gegenteiligen Zeugenaussagen; vielmehr argumentiert es auch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände habe wissen müssen, dass die Äusserungen der Zeugin D richtig und diejenige der Erstangeklagten falsch gewesen sei. Diese Argumentation verletzt nun aber, für sich allein betrachtet, sehr wohl das strafrechtliche Legalitätsprinzip, wobei der Beschwerdeführer insoweit allerdings nur das Willkürverbot geltend macht: Denn das Obergericht rückt damit im Ergebnis vom strikten Wissentlichkeitserfordernis (§ 5 Abs. 3 StGB) gemäss dem Tatbestand von § 297 StGB ab und lässt den einfachen Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB) für die Tatbestandsmässigkeit der Deliktsbegehung genügen. Wissentlichkeit im Sinne von Gewissheit gemäss der Legaldefinition in § 5 Abs. 3 StGB konnte beim Beschwerdeführer im Kontext des Beschwerdefalls nur dann bestehen, wenn ihm die Erstangeklagte tatsächlich gesagt hatte, dass sie selbst gefahren sei; nicht aber schon, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände hiervon ausgehen musste.
Allerdings erweist sich diese obergerichtliche Begründung vor dem Hintergrund der sehr ausführlichen und überzeugenden, auch vom Obergericht bestätigten Beweiswürdigung des Erstgerichtes und der daraus resultierenden Feststellung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin D gewusst habe, als blosse Zusatz- bzw. Alternativbegründung. Es schadet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht, wenn eine solche Zusatzbegründung als unrichtig oder sogar als willkürlich zu qualifizieren ist, sofern zumindest eine der vom Gericht gegebenen Begründungen verfassungskonform ist (StGH 2009/17, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 563 f., Rz. 23 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Entsprechend erweist sich der mit der erwähnten Teilbegründung der Entscheidung des Obergerichtes verbundene Verstoss gegen das strafrechtliche Legalitätsprinzip im Gesamtzusammenhang als nicht relevant.
3.4. Somit ist im Beschwerdefall auch das strafrechtliche Legalitätsprinzip nicht verletzt.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/71, Erw. 8; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 20'000.00 war sohin auf CHF 5'000.00 herabzusetzen. Dementsprechend ist auch die bereits geleistete Eingabegebühr von CHF 85.00 auf CHF 34.00 zu reduzieren (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 GGG). Gemäss dem herabgesetzten Streitwert beläuft sich die gegenständliche Urteilsgebühr auf CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG). Insgesamt ergibt dies vom Beschwerdeführer noch zu tragende Gerichtskosten in Höhe von CHF 119.00.