StGH 2013/66
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
LNR Lorenz Nesensohn Rabanser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Foundation
vertreten durch:
Advocatur Sprenger & Partner AG 9495 Triesen
Belangte Behörden: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 01CG.2012.49-37,Urteil des Obergerichtes vom 8. November 2012, 01CG.2012.49-29
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 8. November 2012, 01 CG.2012.49-29, wird zurückgewiesen
2. Der Individualbeschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 01 CG.2012.49-37, wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil und den Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.26 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Erstgericht erklärte mit Urteil vom 1. August 2012, 01 CG.2012.49-18, in Stattgebung eines von der klagenden Partei und nunmehrigen Beschwerdegegnerin gestellten Eventualbegehrens, die mit Landgerichtsbeschluss vom 30. Januar 2012 zu 08 EX.2012.398 der beklagten Partei (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) gegen die Beschwerdegegnerin bewilligte Exekution ....aufgrund des rechtskräftigen vollstreckbaren Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, 08 CG.2009.106-40, für unzulässig und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz gegenüber der Beschwerdegegnerin.
1.1. Es traf unter anderem folgende Feststellungen:
Am 5. April 2011 habe der Beschwerdeführer die Beilegungsvereinbarung "convenzione risolutiva" (Beilage D) unterfertigt, die von seinem Tessiner Rechtsvertreter Avv. B mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im Tessin ausgehandelt worden sei. Aus dieser Beilegungsvereinbarung sei hervorzuheben:
"BEILEGUNGSVEREINBARUNG
[...]
Vorausgeschickt wird:
a. dass der Rechtsanwalt von Herrn A Einsicht in das Original des Zusatzstatuts der K Foundation vom 25. Oktober 2006 nehmen konnte, indem insbesondere Herr A zusammen mit anderen Personen, auf einen Anteil von 40 % der auf das Stiftungsvermögen angewachsenen Erträge beschränkt, als Zweitbegünstigter (nach der Stifterin und Erstbegünstigten) angegeben ist. [...]
b. dass Herr A im Fürstentum Liechtenstein ein Gerichtsverfahren angestrengt hat, um eine Kopie des Zusatzstatuts von K vom 25. Oktober 2006 zu erhalten, in dem die Namen allfälliger sonstiger dritter Begünstigter nicht verborgen sind,
c. dass K gegen diese Forderung Einspruch erhoben hat,
d. dass die zuständigen Gerichte das Recht von Herrn A, im Zusatzstatut darauf Zugriff zu bekommen, bestätigt haben: dennoch ist derzeit ein Revisionsbegehren anhängig, wodurch die Übermittlung dieses Dokuments vorübergehend ausgesetzt worden ist,
e. dass die Parteien beabsichtigten, hiermit sämtliche Streitigkeiten, die sie betreffen könnten, gütlich und endgültig beizulegen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien:
BEILEGUNGSVEREINBARUNG
...2. Herr A erklärt, dass er endgültig darauf verzichtet, direkt oder indirekt eine Kopie des Zusatzstatuts von K vom 25. Oktober 2006, in dem die Namen weiterer dritter Begünstigter nicht verborgen sind, zu fordern, sowie dass er unwiderruflich darauf verzichtet, von allfälligen Rechten Gebrauch zu machen, die in vergangenen oder künftigen Entscheiden von Gerichten in Liechtenstein festgestellt worden sind bzw. festgestellt werden.
...4. Die K Foundation wiederum erklärt, dass sie Herrn A rückwirkend in seine ursprüngliche Position als Zweitbegünstigten, so wie im Zusatzstatut vom 25. Oktober 2006 angeführt und in der oben stehenden Präambel erwähnt, wieder einsetzt. [...]
......
...8. Die vorliegende Vereinbarung wird in einem Original unterzeichnet, das bei den Akten von K an der Adresse, die aus dem Öffentlichkeitsregister von Liechtenstein hervorgeht, hinterlegt wird. Die Parteien haben kein Recht auf die Entnahme einer Fotokopie, sofern dies nicht einhellig vereinbart wird. Herrn A oder einer von diesem dazu befugten Person wird das Recht eingeräumt, zum ausschliesslichen Zweck der Einsichtnahme auf das Dokument zuzugreifen. [...]"
Die Beilegungsvereinbarung sei zunächst im Original durch den Beschwerdeführer am 5. April 2011 unterfertigt worden, welche dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im Tessin im Original weitergeleitet und von diesem dann der Beschwerdegegnerin eingescannt als Anhang zu einem E-Mail weitergeleitet worden sei. Die so eingescannte und weitergeleitete Druckversion des Originals sei schliesslich von der Beschwerdegegnerin im Original unterfertigt worden. Dadurch ergäben sich auch die Unterfertigungsdaten "05.04./01.06.2011".
1.2. Ausgehend von diesen Feststellungen erachtete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, dass aufgrund des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleichs der Impugnationsgrund nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c EO zum Tragen komme, sodass die eingeleitete Exekution für unzulässig zu erklären sei.
2. Das Obergericht verwarf die gegen dieses Ersturteil erhobene Nichtigkeitsberufung mit Urteil vom 8. November 2012 (ON 29) und gab im Übrigen der Berufung keine Folge.
2.1. Die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung wurde unter anderem wie folgt begründet:
Dem Beschwerdeführer sei in keiner Weise das rechtliche Gehör versagt worden. Dem Vertreter des Beschwerdeführers sei anlässlich der Verhandlung am 27. März 2012 die "convenzione risolutiva" vom 5. April/1. Juni 2011 mit deutscher Übersetzung nach Vorlage durch die Beschwerdegegnerin als Beweisführerin zur Einsicht gegeben und er sei aufgefordert worden, sich über die vorgelegte Urkunde zu erklären. Unabhängig davon, ob das Erstgericht dem Beschwerdeführer in der Folge verweigert habe, Abschriften und Auszüge dieser Beilage herzustellen, sei ihm die Möglichkeit offen gestanden, im Rahmen des Beweisverfahrens die von ihm angebrachten Zweifel an der Echtheit der Urkunde zu begründen. Indem sich der Beschwerdeführer nicht mehr am weiteren Verfahren beteiligt habe, habe das Erstgericht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse über die vom Beschwerdeführer bestrittene Echtheit der Urkunde (Beilage D) befunden und aufbauend darauf die entsprechenden Feststellungen getroffen. Indem sich der Beschwerdeführer selbst um die Möglichkeit gebracht habe, am Beweisverfahren teilzunehmen, liege entgegen seiner Ansicht weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Dem Beschwerdeführer sei dem Gesetz entsprechend die Möglichkeit eingeräumt worden, in die vom Gegner (hier der Beschwerdegegnerin) vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen und sich zu deren Echtheit und Richtigkeit zu äussern. In der Tatsache, dass die Herstellung einer Abschrift der Urkunde vom Gericht verweigert worden sei, liege weder eine Nichtigkeit, noch könne darin ein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden. Die Berufung wegen Nichtigkeit sei daher zu verwerfen.
2.2. Dass sich der Beschwerdeführer zu den Beilagen F und G, welche anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2012 von der Beschwerdegegnerin gelegt und zum Akt genommen worden seien, nicht habe äussern können, habe sich dieser selbst zuzuschreiben, habe er doch weder an dieser Verhandlung, noch an der fortgesetzten Verhandlung am 12. Juli 2012 teilgenommen, dies trotz ordnungsgemässer Ladungen. Auch habe er sich nicht rechtsfreundlich vertreten lassen, sodass auch darin ein Verfahrensmangel nicht zu erblicken sei.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung neuerlich das Vorgehen des Erstgerichts im Hinblick auf die Urkunde Beilage D bemängle, sei er auf die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.
3. Den vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2013 (ON 37) zurück und gab der Revision mittels mit diesem Beschluss verbundenem Urteil keine Folge. Er begründete diesen Entscheid, soweit für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes könne dann, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint habe, diese Nichtigkeit vor dem Höchstgericht nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichtes vorliege, der gemäss § 487 ZPO unanfechtbar sei. Im Beschwerdefall habe das Obergericht ausdrücklich beschlossen, die Nichtigkeitsberufung des Beschwerdeführers zu verwerfen. Der Revisionsrekurs gegen den die Nichtigkeitsberufung verwerfenden Obergerichtsbeschluss sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Soweit die Revision eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz behaupte, weil das Erstgericht durch die Nichtausfolgung einer Abschrift der Vereinbarung gegen Verfahrensbestimmungen der ZPO verstossen habe, übersehe sie, dass das Berufungsgericht diese Frage unter dem Verfahrensmangelaspekt bereits behandelt und verneint habe. Das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung die Verfahrensvorgänge in erster Instanz beurteilt, insbesondere die vom Verhandlungsrichter dem Vertreter des Beschwerdeführers in der Streitverhandlung vom 27. März 2012 ermöglichte Einsichtnahme in die Urkunde "convenzione risolutiva". Es sei ihm entsprechend dem Gesetz die Möglichkeit eingeräumt worden, in die vom Gegner vorgelegte Urkunde Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Auch habe das Berufungsgericht die mangelnde Beteiligung des Beschwerdeführers in der Folge am Verfahren berücksichtigt. In der Tatsache, dass die Herstellung einer Abschrift der Urkunde vom Gericht verweigert worden sei, habe es keinen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt.
Tatsächlich könne auch darin, dass seitens des Gerichtes die Herstellung einer Abschrift einer Urkunde verweigert werde, ohnehin kein Verstoss gegen das "rechtliche Gehör" und ebenso wenig ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein, wenn die Partei die Möglichkeit habe, in die Urkunde Einsicht zu nehmen, insbesondere diese Urkunde in der Verhandlung ausgehändigt werde. Dem Beschwerdeführer sei in erster Instanz die Möglichkeit gegeben worden, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Erklärung abzugeben. Damit habe er alle Möglichkeiten gehabt, die ihm eine Abschriftnahme der Urkunde gemäss § 219 ZPO gewähren würde. Er habe alle Einwendungen, die er gegen diese Urkunde zu haben vermeint habe, vor Gericht erheben können. Er habe im Übrigen auch die Echtheit der Urkunde bestritten. Dass dem Beschwerdeführer für seine Einwendungen zu wenig Zeit eingeräumt worden sei, behaupte er selbst nicht und habe dies auch nicht gekonnt, wären ihm doch abgesehen von dieser Verhandlung noch zwei weitere Verhandlungen zur Verfügung gestanden, an denen er sich freilich nicht mehr beteiligt habe. Der Beschwerdeführer habe also im Rahmen mehrerer Verhandlungen vor Gericht unmittelbar die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer Urkunde gehabt und hätte diese auch ausnützen können. Ganz abgesehen davon sei die Urkunde ihrem Inhalt und Umfang nach durchaus von einer Partei substantiell bekämpfbar bzw. sei es einer Partei schon nach einfacher Einsicht in diese Urkunde im Rahmen einer Verhandlung möglich, dazu substantielle Einwendungen zu erheben, insbesondere aber auch eine allfällige Bestreitung der Urkundenechtheit vorzunehmen, was der Beschwerdeführer ohnehin vorgenommen habe. Dies wäre überdies auch noch in einer fortgesetzten Verhandlung möglich gewesen. Einer Abschrift der Urkunde bedürfe es hierzu nicht. Zu den in den folgenden Verhandlungen gelegten Urkunden Blg F und G habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr geäussert, zumal er in diesen Verhandlungen nicht mehr anwesend bzw. vertreten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher von den ausgiebigen Möglichkeiten in die von der Gegenseite gelegten Urkunden Einsicht zu nehmen bzw. allfällige Bestreitungen zu erheben, selbst keinen Gebrauch gemacht.
Soweit sich die Revision auf § 81 Abs. 1 ZPO beziehe, sei ihr zu erwidern, dass diese Bestimmung nicht einschlägig sei, weil sie sich auf mit Schriftsatz vorgelegte Urkunden beziehe, im gegenständlichen Fall aber bereits Urkunden zur Einsicht bei Gericht vorgelegt und in der Verhandlung an den Beklagtenvertreter ausgehändigt worden seien. Abgesehen davon sei in die bei Gericht zurückzubehaltende Originalurkunde ohnehin nur Einsicht zu gewähren (Konecny, in: Fasching/Konecny, ZPO2, II/2, § 81, Rz. 3). Ein Verstoss gegen diese Bestimmung könnte überdies nur zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens führen, nicht einmal aber zur Schriftsatzzurückweisung (Verweis auf Konecny, in: Fasching/Konecny, a. a. O., § 81, Rz. 1). Ein Verstoss gegen diese Bestimmung begründe daher jedenfalls weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel, weil - wie bereits ausgeführt - die Partei ungeachtet der Möglichkeit des Herstellens von Abschriften gegen die Urkunde Einwendungen hätte erheben können.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 304 Abs. 1 ZPO gehe fehl: § 304 Abs. 1 ZPO normiere die sogenannten "unbedingten Vorlagepflichten". Gerade diese Bestimmung zeige, dass sogar im Rahmen der verpflichtenden Urkundenedition nicht die Vorlage von Abschriften und Kopien an den Prozessgegner, sondern bloss die Vorlage der Urkunde bei Gericht gefordert werden könne.
Dass sich der Beschwerdeführer in Wirklichkeit schon deshalb nicht auf eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte und seines rechtlichen Gehörs berufen könne, weil er selbst die Verhandlungen vom 24. Mai 2012 und 12. Juli 2012 nicht besucht habe und sich auch nicht habe vertreten lassen, habe das Obergericht zutreffend erkannt. Eine Partei vermöge sich nicht wegen einer - hier ohnehin nicht vorliegenden - Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beschweren, wenn sie selbst die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten nicht ausnütze. Insoweit fehle es schon an einem verfahrensrechtlichen Anlass, der einen Gehörverstoss auch nur indizieren könnte.
4. Sowohl gegen diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 37) als auch gegen das Urteil des Obergerichtes (ON 29) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. April 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen beiden Entscheidungen in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle diese Entscheidungen aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der Gerichts- und Vertretungskosten des Beschwerdeführers verpflichten.
4.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerde richte sich gegen ein Urteil und einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes, gegen welche kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen stehe und die somit letztinstanzliche Entscheidungen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG darstellten, die gleichzeitig enderledigend seien.
Die Beschwerde richte sich auch gegen das Urteil des Obergerichtes vom 8. November 2012 (ON 29), insofern als darin die Nichtigkeitsberufung verworfen worden sei und der Oberste Gerichtshof ausgeführt habe, dass der dagegen erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen sei, weil diese Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden könne. Sofern diese Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes richtig sei, liege in der Frage der Nichtigkeit eine letztinstanzliche Entscheidung des Berufungsgerichts vor, die nunmehr durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch enderledigt sei und daher innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mittels Individualbeschwerde angefochten werden könne.
4.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Klagebeantwortung, nachdem seinen Rechtsvertretern nur die Klage ohne Beilagenkopien zugestellt worden seien, beantragt, das Gericht möge auch ihm eine Kopie der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beilegungsvereinbarung übermitteln. In eventu sei beantragt worden, diesen Vergleich in einer mündlichen Verhandlung zu verlesen und zu Protokoll zu nehmen und der Beschwerdegegnerin aufzutragen, den Vergleich im Original vorzulegen. Alle diese Anträge seien mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Urkunde im Akt jederzeit zur Einsicht aufliege und dort auch zur Einsicht ausgehändigt werde, im Übrigen sei gemäss Inhalt der Urkunde eine entsprechende Einsicht in das Original sowohl vom Beschwerdeführer als auch von einem Bevollmächtigten bei der Beschwerdegegnerin jederzeit möglich (Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012, ON 4, S. 13). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäss § 219 Abs. 1 ZPO, der auch das Recht einer Verfahrenspartei normiere, von sämtlichen bei Gericht befindlichen Urkunden (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) Abschriften und Auszüge erstellen zu lassen, habe das Gericht nur einschränkend stattgegeben, indem es die Abschriftnahme vom Vergleichsdokument ausdrücklich untersagt habe. Begründet worden sei das damit, dass das Gericht der Meinung gewesen sei, der Beschwerdeführer ziele lediglich darauf ab, die zwischen den Parteien in der Vereinbarung laut Punkt 5 getroffenen Abrede, wonach dem Beschwerdeführer kein Recht auf eine Abschrift der Beilegungsvereinbarung zustehe, zu umgehen.
Inwieweit eine solche privatrechtliche Vereinbarung - soweit sie denn tatsächlich existiere - die verfahrensmässigen Rechte einer Prozesspartei (auf Akteneinsicht und Abschriftnahme gemäss § 219 Abs. 1 ZPO) auszuhebeln vermöge und inwieweit eine solche Vereinbarung, die laut dem angegebenen Wortlaut keine der beiden Parteien ermächtige, ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei eine Abschrift dieser Urkunde zu ziehen bzw. diese Urkunde zu verwenden, lediglich zulasten einer Partei (hier des Beschwerdeführers) Wirkung entfalte, während die andere Partei (hier die Beschwerdegegnerin) nach Belieben darüber verfügen könne, sei das Gericht auszuführen und zu begründen gänzlich schuldig geblieben. Das Gericht sei der wesentlichen Frage ausgewichen und liefere lediglich Scheinbegründungen (Beschluss vom 16. April 2012, ON 7, S. 2). Das Erstgericht nehme etwa in der Begründung seines Beschlusses ON 7 mit keinem einzigen Wort und mit keinem einzigen Hinweis auf § 219 Abs. 1 ZPO oder dessen Inhalt und das darin enthaltene Recht auf Abschriftnahme Bezug, sondern führe zuhauf andere Bestimmungen der ZPO an, die im Zusammenhang mit der begehrten Akteneinsicht von geringerer (ja eigentlich ohne) Relevanz seien. Mit § 219 Abs. 1 ZPO (der klar und unmissverständlich festlege: "Die Parteien können von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten [Prozessakten], .... Einsicht nehmen und sichdavon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen.")setze sich das Erstgericht hingegen nicht auseinander. Auch in der Begründung zu seinem Urteil ON 18 gehe das Landgericht mit keinem Wort auf das Recht des Beschwerdeführers gemäss § 219 Abs. 1 ZPO ein. Damit habe bereits das Erstgericht seine Begründungspflicht verletzt, da es sich mit den im konkreten Fall anzuwendenden Rechtssätzen nicht auseinandergesetzt habe, was letztlich in einer insgesamt einseitigen, zu Gunsten der Beschwerdegegnerin geneigten Verfahrensführung resultiert habe.
Der Beschwerdeführer habe den Umstand der Verweigerung der Abschriftnahme in seiner Berufung eingehend als Nichtigkeit und wesentlichen Verfahrensmangel gerügt. Das Vorliegen beider Mängel sei vom Berufungsgericht verneint worden, allerdings wiederum ohne auch nur mit einem Wort auf das in § 219 Abs. 1 ZPO klar und ausdrücklich geregelte Recht des Beschwerdeführers auf Abschriftnahme von sämtlichen (hier relevanten) Gerichtsakten im Rahmen der Entscheidungsfindung einzugehen. Das Berufungsgericht habe nicht mehr als den blossen Verweis darauf aufgenommen, dass ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers vorgelegen sei.
Wieder habe der Beschwerdeführer den Umstand der Nichtbeachtung des § 219 Abs. 1 ZPO in seinem Rekurs und in seiner Revision an den Obersten Gerichtshof gerügt, der dazu lediglich gemeint habe, dass durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in diese Urkunde bei Gericht dem Beschwerdeführer ohnehin alle Möglichkeiten gegeben worden seien, die ihm eine Abschriftnahme der Urkunde gemäss § 219 Abs. 1 ZPO gewähren würde. Auch diese Begründung setze sich mit dem Inhalt des § 219 Abs. 1 ZPO und den dort verankerten Rechten nicht auseinander. Sie gehe sogar am Inhalt dieser Bestimmung vorbei, da das Recht auf Abschriftnahme in dieser Gesetzesstelle nicht dadurch eingeschränkt oder substituiert werden könne, dass die Partei im Verfahren anderweitig irgendwie Kenntnis vom Inhalt der Urkunde oder einen kurzen Einblick in die Urkunde erlangen könne.
Insgesamt sei somit dem Beschwerdeführer ein gesetzlich klar formuliertes und zugesprochenes Recht (auf Abschriftnahme von sämtlichen Gerichtsurkunden) von allen drei Instanzen verweigert worden, ohne dass dafür auch nur von einer Instanz in der Sache eine Begründung geliefert worden wäre, die der grundrechtlichen Begründungspflicht genügen bzw. entsprechen würde. Soweit Begründungsansätze vorhanden seien, wichen diese erkennbar dem Kern der Frage aus und begnügten sich mit Schein- und Nebenargumenten. Der verfassungsrechtlich garantierten Begründungspflicht sei damit jedenfalls in keiner Weise Genüge getan.
Weiters habe der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rekurses vom 28. Dezember 2012 durch den Hinweis auf Zechner in Fasching, Zivilprozessgesetze2, ZPO, § 519, Rz. 51, dargetan, dass durch die unrichtige rechtliche Beurteilung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ein Feststellungsmangel bestanden habe, welcher erlaube, die Beurteilung der Nichtigkeit durch das Berufungsgericht auch in der dritten Instanz wahrzunehmen und in einem Rekurs geltend zu machen. Der Oberste Gerichtshof habe sich mit diesem Argument und mit dieser Sondersituation mit keinem Wort auseinandergesetzt und lediglich festgehalten, dass ein Revisionsrekurs gegen den die Nichtigkeitsberufung verwerfenden Beschluss als unzulässig zurückzuweisen sei. Hier liege nicht einmal eine Scheinbegründung vor, sondern es fehle schlichtweg an jeder Begründung, so dass auch in diesem Punkt eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vorliege.
Gleichzeitig weiche der Oberste Gerichtshof damit von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in StGH 2005/90, LES 2007, 420 ab, der zufolge die formale Begründung des Obersten Gerichtshofes, wonach angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden seien, im Revisionsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden könnten, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen würden und sehr wohl einer materiellen Behandlung durch den Obersten Gerichtshof zugänglich seien. Dies müsse umso mehr für Nichtigkeitsgründe gelten, zumal der Staatsgerichtshof in der genannten Entscheidung schliesslich das Vorliegen einer die Nichtigkeit begründenden Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht habe.
4.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wird wie folgt begründet:
Im beschwerdegegenständlichen Verfahren sei bereits von Beginn an jede Waffengleichheit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vereitelt worden, indem den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers lediglich die Klagschrift, gemäss ausdrücklicher Anordnung des Erstgerichts allerdings nicht die Abschrift der prozessentscheidenden Urkunde, nämlich der Beilegungsvereinbarung, zugestellt worden sei. Berufe sich eine Partei zum Beweise ihrer Angaben auf Urkunden, seien diese gemäss § 297 ZPO dem Gericht vorzulegen und zwar, wenn dies mit Schriftsatz geschehe, in zweifacher Ausfertigung (Verweis auf Kodek, in: Fasching, Zivilprozessgesetze2, ZPO, § 297, Rz. 7). Das ergebe sich in Verbindung mit § 81 Abs. 1 ZPO, wonach bei mittels Schriftsatz überreichten Urkunden dem Gegner nicht nur dieser, sondern auch Abschriften der Beilagen zuzustellen seien. Dies sei ein Ausfluss der zivilprozessrechtlichen Waffengleichheit. Wenn die Urkunden also bereits mit der Klage eingereicht würden, seien Abschriften dieser Urkunden selbstverständlich dem Beklagten zusammen mit der Klage zuzustellen. Wie der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang also zu dem Ergebnis komme, dass § 81 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig sei, weil er sich auf mit Schriftsatz vorgelegte Urkunden beziehe, im gegenständlichen Fall aber bereits Urkunden zur Einsicht bei Gericht vorlägen, sei schleierhaft, sei die Beilegungsvereinbarung doch gerade mit Schriftsatz (nämlich der Klage) vorgelegt, lediglich aber vom Erstgericht in Verletzung der ausdrücklichen Anordnung des § 81 Abs. 1 ZPO nicht dem Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertretern zugestellt worden. Diese Art der Anwendung des § 81 Abs. 1 ZPO im gegenständlichen Verfahren durch den Obersten Gerichtshof verletze nicht nur die im Rahmen eines fair trial gewährte Waffengleichheit, sondern sei auch willkürlich.
Selbst wenn man - wie es dem Erstgericht augenscheinlich vorgeschwebt sei und was von den Rechtsmittelgerichten nicht korrigiert worden sei - der privatrechtlichen Vereinbarung des Punkt 8 der Beilegungsvereinbarung, welcher nach den Feststellungen der Gerichte offenbar wie folgt laute: "Die vorliegende Vereinbarung wird in einem Original unterzeichnet, das bei den Akten von K an der Adresse, die aus dem Öffentlichkeitsregister von Liechtenstein hervorgeht, hinterlegt wird. Die Parteien haben kein Recht auf die Entnahme einer Fotokopie, sofern dies nicht einhellig vereinbart wird. Herrn A oder einer von diesem dazu berufenden Person wird das Recht eingeräumt, zum ausschliesslichen Zweck der Einsichtnahme auf das Dokument zuzugreifen", den Vorrang vor den Bestimmungen der ZPO einzuräumen wollte, wäre auch nach dieser Vertragsregelung eine gewisse Waffengleichheit gegeben, da keine der beiden Parteien (!) ein einseitiges Recht auf Entnahme einer Fotokopie habe, sofern dies nicht einhellig vereinbart werde. Bei einem Primat dieser Vertragsbestimmung über die gesetzlichen Regelungen der ZPO hätte folglich auch die Beschwerdegegnerin eine Kopien dieser Beilegungsvereinbarung nicht anfertigen (und dem Gericht vorlegen) dürfen, ohne vorher die Zustimmung des Beschwerdeführers einzuholen. Eine solche Zustimmung habe die Beschwerdegegnerin aber weder eingeholt noch deren Vorliegen je behauptet. Dennoch habe das Erstgericht, das die Vertragsvereinbarung des Punkt 8 der Beilegungsvereinbarung gegen den Beschwerdeführer mit aller Strenge angewandt habe, keine Bedenken gehabt, Kopien der Beilegungsvereinbarung, welche von der Beschwerdegegnerin vorgelegt worden seien, entgegen- und zum Akt zu nehmen, diese dem Beklagtenvertreter (nicht dem beklagten Beschwerdeführer) zum Zwecke der Abgabe einer Erklärung zu dieser Urkunden in der Tagsatzung vom 27. März 2012 (ON 4) zur kurzfristigen Einsicht vorzulegen, später selbst Kopien von der - wie sich dann herausstellte - sich aus zwei Dokumenten zusammensetzenden Original-Beilegungsvereinbarung zu ziehen und selbige im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens (ON 13) an die Pretura del distretto di Bellinzona zu übermitteln. Auch in diesem Rechtshilfeersuchen halte das Erstgericht fest, dass die Abschrift lediglich der Vorlage diene und weder dem Zeugen noch irgendwelchen Rechtsvertretern davon eine Abschrift ausgehändigt werden dürfe. Somit dränge sich der Eindruck auf, dass es das Erstgericht geradezu darauf angelegt habe, zulasten des Beschwerdeführers jede Waffengleichheit zwischen den Parteien zu verhindern, indem es weder die in der ZPO mehrfach verankerte Waffengleichheit der gleichen Verfügungsmöglichkeit über verfahrensrelevante Urkunden, noch wenigstens die vertraglich vereinbarte Waffengleichheit gewahrt habe.
Und selbstverständlich seien die Waffen nicht gleich verteilt und bestehe im Verfahren keine Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Parteien, wenn eine Partei (und auch das Gericht) nach Belieben über Urkunden und Abschriften verfüge und den Inhalt bis ins kleinste Detail mit ihrem Rechtsvertreter erörtern und darauf eine Prozessstrategie aufbauen könne, während die andere Partei eine Urkunde, die sie selbst weder im Original noch in Kopie besitze, lediglich zur kurzen, sich im Minutenbereich abspielenden Einsichtnahme durch den Beklagtenvertreter vorgelegt erhalte, diese Urkunde aber nicht im Detail studieren und mit ihrem Vertreter erörtern und einen entsprechenden Prozessstandpunkt aufbauen könne. Diese Schieflage des Verfahrens habe das Erstgericht allerdings von allem Anfang des Verfahrens nicht nur zugelassen, sondern geradezu gefördert und auch die Rechtsmittelgerichte bis hin zum Obersten Gerichtshof hätten sich nicht veranlasst gesehen, diese Schieflage aufzugreifen und die notwendigen Massnahmen zur Herstellung eines fairen Verfahrens zu ergreifen.
Erst als der Beschwerdeführer habe erkennen müssen, dass er selbst nach Einbringung mehrerer Anträge und wiederholten Hinweises auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der ZPO beim Erstgericht ein faires Verfahren nicht habe erwarten können, habe er sich von einer Beteiligung an diesem (unfairen) Verfahren zurückgezogen, da er nicht gewillt gewesen sei, sich zum Opfer eines derart einseitig geführten Prozesses machen zu lassen. Entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes sei nicht die Unterlassung der weiteren Prozessteilnahme durch den Beschwerdeführer wesentlich für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern ausschliesslich die vorgängige Verweigerungshaltung des Gerichtes gewesen. Denn erst als die Bemühungen und Anträge des Beschwerdeführers, ein faires Verfahren zu erwirken, gescheitert seien, habe er sich vom diesem so offensichtlich unfairen Verfahren, in dem auf eine Wiederherstellung der Waffengleichheit auch nicht mehr zu hoffen gewesen sei, zurückgezogen.
Nicht nur die Verweigerung einer Abschrift der Beilegungsvereinbarung habe ein faires Verfahren verhindert; dazu komme auch der Umstand, dass das Erstgericht zunächst den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin zur Vorlage des Originals der Beilegungsvereinbarung anzuweisen, entgegen § 299 ZPO abgewiesen habe, dann jedoch plötzlich mit dem Schreiben vom 24. April 2012 (ON 9), über welches der Beschwerdeführer nicht informiert worden sei, die Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, zur nächsten Verhandlung die Originalurkunden beizubringen. Dass weder der Beschwerdeführer noch seine Vertreter von dieser Aufforderung an die Beschwerdegegnerin informiert worden seien, mehre den Verdacht, dass das Erstgericht darauf abgezielt habe, den Beschwerdeführer (persönlich) möglichst unvorbereitet mit Dokumenten zu konfrontieren, die dieser bis dahin weder in Original noch in Kopie je zu Gesicht bekommen habe. Auch hier habe das Erstgericht jede Waffengleichheit im Zivilprozess unterbunden, der Beschwerdeführer habe erst später aus dem Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 entnehmen können, dass der Erstrichter in Abkehr von seiner eigenen (abweisenden) Entscheidung zum entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zwischenzeitlich der Beschwerdegegnerin doch die Vorlage der Originalurkunden aufgetragen habe.
Weder das Berufungsgericht noch der Oberste Gerichtshof hätten einen dieser Mängel aufgegriffen, sondern im Kern lediglich darauf hingewiesen, dass die kurzfristige Einsichtnahme in die Beilegungsvereinbarung durch den Beklagtenvertreter anlässlich der Verhandlung vom 27. März 2012 völlig ausreiche, um sämtlichen anderen Verfahrensrechten des Beklagten und Beschwerdeführers Genüge zu tun. Es habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er sich zu den Originalurkunden (Beilagen F und G) nicht habe äussern können. Dabei habe man sich aber fragen müssen, wie es denn dem Beschwerdeführer anzurechnen sei, dass er keine Äusserung zu diesen Originalurkunden abgebe, wenn er gar nicht wissen könne, dass diese Originalurkunden nun (plötzlich doch) bei Gericht vorlägen bzw. vorgelegt würden. Die Verfahrensmängel würden einfach dem Beschwerdeführer angelastet, während vorgängig und fortgesetzt die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durch die Gerichten verletzt worden seien. Von einem fairen Verfahren könne hier nicht mehr gesprochen werden.
Ein Teil des fair trial sei auch das Akteneinsichtsrecht einer Partei, das sich gemäss § 219 Abs. 1 ZPO ausdrücklich auch auf das Recht zur Abschriftnahme erstrecke. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht im gesamten vom Gesetz ausdrücklich gewährten Umfang (beinhaltend auch die Abschriftnahme) sei auch diese Teilgarantie des fairen Verfahrens, nämlich das Recht auf Akteneinsicht aber auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Auch aus StGH 2005/90, LES 2007, 420, ergebe sich, dass die restriktive Sicht des Berufungsgerichts und des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Verletzung des Anspruches auf rechtlichen Gehörs nur vorliege, wenn einer Partei geradezu die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, genommen worden sei, im Lichte einer erfolgten Praxisänderung (die der Oberste Gerichtshof in einer anderen Vorentscheidung sogar mitgetragen habe) nicht aufrechtzuerhalten sei. In dem der angegebenen Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren sei den Parteien und deren Vertretern faktisch die Möglichkeit genommen worden, am Rechtshilfetermin teilzunehmen, vor dem erkennenden Gericht hätten die Parteien aber sehr wohl die uneingeschränkte Möglichkeit zu erscheinen und zu verhandeln. Letztlich seien sie also "nur" in ihrer Mitwirkung bei einer Beweisaufnahme eingeschränkt gewesen, der Oberste Gerichtshof habe deshalb das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint, der Staatgerichtshof habe das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes demgegenüber aber bestätigt. Eine ähnliche Einschränkung - bezogen freilich nur auf eine Prozesspartei, was die Sache aber verschlimmere - liege im gegenständlichen Verfahren vor: der Beschwerdeführer sei im Gebrauch des allein verfahrensentscheidenden Beweismittels insgesamt (aber auch im Vergleich zum Prozessgegner) massiv eingeschränkt und behindert worden, weil er sich darüber schlichtweg keine umfassende Kenntnis habe verschaffen können. Dass er allerdings in Unkenntnis oder bestenfalls rudimentärer Kenntnis des Inhalts und der Form dieses Beweismittels alle sonst gewährten Verfahrensrechte (wie z. B. Abgabe einer Urkundenerklärung dazu) mehr schlecht als recht habe wahrnehmen können, habe ihm nicht das gebotene rechtliche Gehör verschafft. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zu dieser allein entscheidenden Urkunde voll informiert vor Gericht zu verhandeln, was in seiner Schwere einem Nichtigkeitsgrund gleichkomme, jedenfalls aber einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle und in der einen oder anderen Variante vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen gewesen wäre.
Soweit bereits das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 8. November 2012 (ON 29) das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint habe, weil kein gänzlicher Ausschluss des Beschwerdeführers von der Verhandlung erfolgt sei, und die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen habe und weiter der Oberste Gerichtshof diesen Nichtigkeitsgrund nicht mehr habe aufgreifen können, stelle bereits diese Berufungsentscheidung eine endgültige Entscheidung zum fairen Verfahren, betreffend den Teilaspekt des rechtlichen Gehörs dar. Darin liege eine Verletzung des fairen Verfahrens, die freilich bis zur enderledigenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (aufgrund der vom Obersten Gerichtshof festgestellten Bindungswirkung) fortwirke und somit auch Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes werde. Inhaltlich sei allerdings diese Entscheidung des Berufungsgerichtes aus den im vorstehende Absatz dargestellten Gründen (auf die hiermit verwiesen werde) unrichtig. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Verletzung zahlreicher Bestimmungen der ZPO (§§ 81, 219, 297, 298, 299) durch das Erstgericht und die Verweigerung einer Abschriftnahme von der Beilegungsvereinbarung gestützt und das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint. Dass aufgrund dieser fortgesetzten Verstösse gegen die Verfahrensbestimmungen ein faires Verfahren nicht gewährleistet gewesen sei, habe das Berufungsgericht nicht erkannt und mit der Verwerfung der Nichtigkeitsberufung verfassungsmässig gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers verletzt.
4.4. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Willkürlich sei zunächst die Deutung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Möglichkeit, in eine Urkunde in einer Verhandlung Einsicht zu nehmen und eine Erklärung abzugeben, einer Partei bereits alle Möglichkeiten verschaffen würde, die eine Abschriftnahme der Urkunde gemäss § 219 Abs. 1 ZPO gewähren würde. Zunächst spreche § 219 Abs. 1 ZPO nirgends davon, dass das Recht zur Abschriftnahme durch andere Rechte, wie etwa ein Einsichtsrecht, egal wie lange dieses gewährt werde, substituiert würde. Darüber hinaus liege es aber auf der Hand, dass eine detaillierte Analyse einer Urkunde und deren Erörterung und Diskussion durch eine Partei mit dem Parteienvertreter im Rahmen einer Verhandlung schlichtweg unmöglich sei, jedenfalls dann, wenn der Inhalt dieser Urkunde nicht aus ganz wenigen Zeilen, sondern aus mehreren Seiten bestehe und Wort für Wort Vertragstext (und nicht bloss irgendwelche Alltagskorrespondenz) in ausländischer Sprache mit angehefteter deutscher Übersetzung enthalte. § 219 ZPO dahingehend zu reduzieren, dass ein kurzes Ansichtigmachen einer Urkunde in einem Verfahren völlig hinreichend und der Anfertigung einer Abschrift adäquat sei, so dass der in dieser Bestimmung klar normierte Anspruch auf Anfertigung einer Abschrift entgegen dem Gesetzestext einer Partei dann nicht mehr zustehe, sei willkürlich und verstosse gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot.
Wie bereits kurz angeführt, habe der Oberste Gerichtshof überdies § 81 Abs. 1 ZPO, wonach einen dem Gegner zuzustellenden Schriftsatz auch Abschriften der Beilagen anzuschliessen seien, als nicht einschlägig bezeichnet, weil die Urkunden bei Gericht bereits vorgelegt und in der Verhandlung dem Beklagtenvertreter ausgehändigt (Anm.: allerdings nur zum Zwecke der Abgabe einer Erklärung zu den Urkunden) worden seien. Dabei übergehe der Oberste Gerichtshof geflissentlich, dass die Kopien der Beilegungsvereinbarung bereits mit der Klage, einem sehr wohl dem Gegner zu überreichendem Schriftsatz beigebracht worden seien, so dass auch von diesen Beilagen Abschriften an den Beschwerdeführer weiterzureichen gewesen wären. Wesentlich sei im gegenständlichen Verfahren nun nicht, ob ein Verstoss dieser Bestimmung zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens oder zu einer Schriftsatzzurückweisung führen würde, wie der Oberste Gerichtshof dann näher erörtere, sondern dass sich auch aus dieser Bestimmung unzweideutig ergebe, dass jede Partei nicht nur Anspruch auf Einsicht in die vom Prozessgegner beigebrachten Urkunden habe, sondern auch ein Recht auf Erhalt oder Erstellung einer Abschrift. Auch hier deute wiederum nichts darauf hin, dass das Recht auf Abschriften der Beilagen in § 81 ZPO durch den Umstand, dass die Urkunden inzwischen bereits bei Gericht lägen und dort eingesehen werden könnten (oder dass die Urkunde in der Verhandlung dem Parteienvertreter zum Zwecke der Abgabe einer Urkundenerklärung vorgelegt worden sei), den Anspruch auf Zustellung oder Anfertigung von Abschriften schlichtweg ersetzt werden könnte. Ein dermassen reduzierende Auslegung des § 81 ZPO durch den Obersten Gerichtshof sei daher ebenfalls willkürlich und stelle eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots dar. Dies gelte umso mehr, als ergänzend auch § 82 ZPO für den Fall, dass eine Prozesspartei sich auf Originalurkunden in ihren Händen berufe, dem Prozessgegner die Möglichkeit einräume, die Vorlage dieser Urkunden bei Gericht zu verlangen, darin Einsicht und davon Abschrift zu nehmen. Selbst bei nicht mit Schriftsatz vorgelegten Urkunden würde im Ergebnis also ebenso ein Recht auf Abschriftnahme bestehen.
5. Sowohl das Obergericht als auch der Oberste Gerichtshof verzichteten mit Schreiben vom 30. April bzw. 3. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zu den gegenständlichen Individualbeschwerden.
6. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerden und begründete dies wie folgt:
6.1. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nur das Urteil und der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 (ON 37) letztinstanzlich und enderledigend, nicht jedoch das Obergerichtsurteil vom 8. November 2012 (ON 29).
Da der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil und Beschluss (ON 37) zu Recht den Revisionsrekurs des Beschwerdeführers gegen den die Nichtigkeitsberufung verwerfenden Obergerichtsbeschluss als unzulässig zurückgewiesen habe, da dann, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint habe, diese Nichtigkeit vor dem höchsten Gericht nicht mehr geltend gemacht werden könne, könne der Beschwerdeführer nun nicht über den Umweg einer Staatsgerichtshofbeschwerde gegen das Obergerichtsurteil vom 8. November 2012 (ON 29) die Nichtigkeitsfrage erneut aufgreifen und vor dem Staatsgerichtshof geltend machen.
Die gegenständliche Staatsgerichtshofbeschwerde des Beschwerdeführers sei daher soweit sie sich gegen das Obergerichtsurteil vom 8. November 2012 (ON 29) wende, vom Staatsgerichtshof zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Begründung wird Folgendes entgegnet:
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Obergericht nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof sein könne, da sich, wie ausgeführt, die gegenständliche Staatsgerichtshofbeschwerde des Beschwerdeführers sich ausschliesslich gegen das Urteil und Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013 (ON 37) als letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung richten könne.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten alle drei Instanzen ausführlich begründet, weshalb kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör und ebenso wenig ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegen könne, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, in die streitgegenständliche Urkunde Einsicht zu nehmen und ihm insbesondere diese Urkunde in der Verhandlung ausgehändigt worden sei, um dazu eine Erklärung abzugeben. Wie der Oberste Gerichtshof ausführlich dargelegt habe, habe der Beschwerdeführer damit alle Möglichkeiten gehabt, die ihm eine Abschriftnahme der Urkunde gemäss § 219 ZPO gewähre. Er habe alle Einwendungen, die er gegen diese Urkunde zu haben vermeine, vor Gericht erheben können. Der Beschwerdeführer habe sogar im Rahmen mehrerer Verhandlungen vor Gericht unmittelbar die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser Urkunde gehabt und hätte diese auch ausnützen können. Einer Abschrift der Urkunde bedürfe es hierzu nicht. Insgesamt habe daher der Beschwerdeführer von den ausgiebigen Möglichkeiten, in die von der Gegenseite gelegten Urkunden Einsicht zu nehmen bzw. allfällige Bestreitungen zu erheben, selbst keinen Gebrauch gemacht.
Der Oberste Gerichtshof habe sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch ausführlich und gründlich nicht nur mit dem vom Beschwerdeführer erörterten § 219 ZPO, sondern auch mit § 81 und § 304 ZPO auseinandergesetzt. Insgesamt sei der Oberste Gerichtshof zutreffend zum Schluss gekommen, dass sich der Beschwerdeführer in Wirklichkeit schon deshalb nicht auf eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte und seines rechtlichen Gehörs berufen könne, weil er selbst die Verhandlungen vom 24. Mai 2012 und 12. Juli 2012 nicht besucht habe und sich auch nicht habe vertreten lassen, wie dies bereits vom Obergericht zutreffend erkannt worden sei. Eine Partei vermöge sich nicht wegen einer - hier ohnehin nicht vorliegenden - Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beschweren, wenn sie selbst die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten nicht ausnütze. Insoweit fehle es schon an einem verfahrensrechtlichen Anlass, der einen Gehörverstoss auch nur indizieren könnte.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich der Oberste Gerichtshof sehr wohl mit der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses auseinandergesetzt und dabei unter Hinweis auf die entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung auch ausführlich begründet, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen gewesen sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen könne diesbezüglich auf Ziff. 9.1 des Urteiles und Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (ON 37) [siehe vorne Punkt 3.1 des Sachverhalts] verwiesen werden. Wie der Beschwerdeführer zum Schluss kommen könne, dass es schlichtweg an jeder Begründung in diesem Zusammenhang im Urteil des Obersten Gerichtshofes fehle, sei für die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar.
6.3. Der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wird wie folgt entgegnet:
Auch unter diesem Punkt bringe der Beschwerdeführer erneut vor, dass seine Mitwirkungsrechte im bisherigen Verfahren verletzt worden seien. Dabei wiederhole der Beschwerdeführer nichts anderes als sein bereits vor den drei Instanzen vorgebrachtes Argument, dass er eine Abschrift der streitgegenständlichen Urkunde hätte erhalten müssen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen könne daher diesbezüglich wiederum auf die ausführliche Begründung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, wonach sich eben der Beschwerdeführer in Wirklichkeit schon deshalb nicht auf eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte und seines rechtlichen Gehörs berufen könne, weil er selbst die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt habe und so beispielsweise die Verhandlungen vom 24. Mai 2012 und 12. Juli 2012 weder besucht habe noch sich dort habe vertreten lassen. Vor diesem Hintergrund sei es umso abwegiger, wenn der Beschwerdeführer nun allen Ernstes behaupte, dass er sich deshalb bereits aus dem Verfahren vor dem Landgericht zurückgezogen habe, weil ein faires Verfahren nicht hätte erwartet werden können. Insgesamt fehle es daher, wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausgeführt habe, aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren an einem verfahrensrechtlichen Anlass, der einen Gehörverstoss auch nur indizieren könnte, so dass selbstredend auch keine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit oder gar Willkür vorliegen könne.
Unter diesem Punkt bringe der Beschwerdeführer vor, dass das Erstgericht die Waffengleichheit dadurch verletzt habe, dass der Beschwerdeführer erst aus dem Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 habe entnehmen können, dass der Erstrichter zwischenzeitlich der Beschwerdegegnerin die Vorlage der Originalurkunde aufgetragen habe.
Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers gehe, wie bereits ausgeführt, deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer selbst bereits im Anfangsstadium des Verfahrens dem Landgericht mit Schriftsatz vom 23. April 2012 mitgeteilt habe, dass er am weiteren Verfahren nicht mehr teilnehmen werde, so dass sich wie der Oberste Gerichtshof zutreffend ausgeführt habe, der Beschwerdeführer selbst seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten begeben habe, indem er beispielsweise die Verhandlungen vom 24. Mai und 12. Juli 2012 weder selbst besucht habe noch sich dort habe vertreten lassen. Vor diesem Hintergrund sei es umso abwegiger, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er habe erst später aus dem Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 entnehmen können, dass der Erstrichter der Beschwerdegegnerin die Vorlage der Originalurkunde aufgetragen habe. Daraus gar abzuleiten, dass dies den Verdacht mehre, dass das Erstgericht darauf abgezielt habe, den Beschwerdeführer (persönlich) möglichst unvorbereitet mit Dokumenten zu konfrontieren, sei schlicht grotesk.
Unter diesem Punkt rüge der Beschwerdeführer erneut, dass ihm die Abschrift der streitgegenständlichen Urkunde vom Gericht verwehrt worden sei und dies sein Recht auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
Um Wiederholungen zu vermeiden könne diesbezüglich auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil und Beschluss ON 37 verwiesen werden, wonach kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör und ebenso wenig ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, wenn die Partei die Möglichkeit habe, in die Urkunde Einsicht zu nehmen, insbesondere wenn diese Urkunde in der Verhandlung ausgehändigt werde. Dem Beschwerdeführer sei aber in erster Instanz die Möglichkeit gegeben worden, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Erklärung dazu abzugeben. Auch habe der Beschwerdeführer alle Einwendungen, die er gegen die Urkunde zu haben vermeine, vor Gericht erheben können. Dass dem Beschwerdeführer für seine Einwendungen zu wenig Zeit eingeräumt worden sei, behaupte er selbst nicht und hätte dies auch nicht gekonnt, wären ihm doch abgesehen von dieser Verhandlung noch zwei weitere Verhandlungen zur Verfügung gestanden, an denen er sich freilich nicht mehr beteiligt habe. Der Beschwerdeführer habe also im Rahmen mehrerer Verhandlungen vor Gericht unmittelbar die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer Urkunde gehabt und hätte diese auch ausnützen können. Der Beschwerdeführer habe von den ausgiebigen Möglichkeiten, in die von der Gegenseite gelegten Urkunden Einsicht zunehmen bzw. allfällige Bestreitungen zu erheben, jedoch selbst keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer vermöge sich nicht wegen einer - hier ohnehin nicht vorliegenden - Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beschweren, wenn er selbst die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten nicht ausnütze. Insoweit fehle es schon an einem verfahrensrechtlichen Anlass, der einen Gehörverstoss auch nur indizieren könnte.
6.4. Der Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes entgegengehalten:
Unter diesem Punkt bringe der Beschwerdeführer vor, dass es eine willkürliche Deutung des Obersten Gerichtshofes sei, dass man einer Partei keine Abschriftnahme einer Urkunde gewähren müsse, sondern nur die Einsicht in die Urkunde.
Der Beschwerdeführer verkenne dabei erneut, dass, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung (ON 37) ausführlich dargestellt habe, dem Beschwerdeführer in erster Instanz die Möglichkeit gegeben worden sei, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Erklärung abzugeben und er damit alle Möglichkeiten gehabt habe, die ihm eine Abschriftnahme der Urkunde gemäss § 219 ZPO gewähren würde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer alle Einwendungen, die er gegen die Urkunde zu haben vermeine, vor Gericht erheben können.
Wenn der Beschwerdeführer behaupte, dass ihm eine detaillierte Analyse der Urkunde verwehrt gewesen sei, so sei ihm mit dem Obersten Gerichtshof entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe und auch nicht behaupten könnte, dass ihm für seine Einwendungen zu wenig Zeit eingeräumt worden sei, da ihm eben mehrere Gerichtsverhandlungen zur Verfügung gestanden wären, an denen sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken nicht mehr beteiligt habe.
Unter diesem Punkt rüge der Beschwerdeführer die Auslegung von § 81 ZPO durch den Obersten Gerichtshof und behaupte, dass die durch den Obersten Gerichtshof vorgenommene "reduzierende" A4uslegung des § 81 ZPO willkürlich sei.
Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers gehe an der Sache vorbei, da wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung (ON 37) ausführlich dargelegt habe, § 81 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig sei, weil diese Bestimmung sich auf mit Schriftsatz vorgelegte Urkunden beziehe, im gegenständlichen Fall aber bereits Urkunden zur Einsicht bei Gericht vorgelegt und in der Verhandlung an den Vertreter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden seien. Abgesehen davon sei in die bei Gericht zurückzubehaltende Originalurkunde ohnehin nur Einsicht zu gewähren. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung könnte überdies nur zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens führen, nicht einmal aber zur Schriftsatzzurückweisung. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung begründe daher jedenfalls weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel, weil - wie bereits ausgeführt - die Partei ungeachtet der Möglichkeit des Herstellens von Abschriften gegen die Urkunde Einwendungen habe erheben können. Zusammenfassend könne daher von einer willkürlichen Auslegung des § 81 ZPO durch den Obersten Gerichtshof keine Rede sein.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil und der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 2013, 01 CG.2012.49-37, sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Gleichzeitig mit der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bekämpft der Beschwerdeführer jedoch auch das Urteil des Obergerichtes vom 8. November 2012, 01 CG.2012.49-29. Er macht geltend, dass gemäss der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes in der Frage der Nichtigkeitsberufung eine letztinstanzliche Entscheidung des Obergerichtes vorliege, die nunmehr durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch enderledigt sei und daher innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mittels Individualbeschwerde angefochten werden könne.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Regel keine enderledigende (Teil-) Entscheidung vorliegt, wenn eine Entscheidung des Obergerichtes teilweise nicht revisibel ist. Anders ist dies jedoch, wenn eine solche Teilentscheidung Gegenstand eines eigenständigen Spruchteils der Entscheidung des Obergerichtes ist (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 574 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Beschwerdefall erfolgte die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung sogar mittels Beschluss (auch wenn die Entscheidung nur als "Urteil" bezeichnet wurde) und somit jedenfalls mit eigenem Spruchteil. Für die Anfechtung dieses Beschlussteils hätte allerdings die ab Zustellung der Entscheidung des Obergerichtes laufende vierwöchige Frist eingehalten werden müssen, sodass die vorliegende Individualbeschwerde insoweit zurückzuweisen ist. Allerdings zeigen die nachfolgenden Erwägungen, dass die Individualbeschwerde auch insoweit nicht erfolgreich gewesen wäre.
1.3. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgemäss eingereicht wurde, ist hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes materiell auf diese einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 37) die Begründungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze und zudem willkürlich sei.
Im Rahmen aller drei Grundrechtsrügen argumentiert der Beschwerdeführer in erster Linie, dass die Weigerung des Erstgerichtes, ihm bzw. seinem Rechtsvertreter eine Kopie der Beilage D auszuhändigen, verfassungswidrig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer kann seine Kritik am Vorgehen des Landgerichtes primär einmal auf den Gesetzeswortlaut stützen. Gemäss § 219 Abs. 1 ZPO haben die Parteien - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - Anspruch auf "Abschriften und Auszüge" von "sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden ... Prozessakten". Das Erstgericht erachtete die in Punkt 8 der Beilegungsvereinbarung getroffene Abrede (betreffend das Verbot der Erstellung von Fotokopien dieses Dokuments und betreffend das Einsichtsrecht in das am Sitz der Beschwerdegegnerin hinterlegte Originaldokument) als Hindernis für die Abgabe einer Kopie dieser Urkunde an den Beschwerdeführer.
Dem hält der Beschwerdeführer das durchaus bedenkenswerte Argument entgegen, dass schon fraglich sei, ob privatrechtliche Vereinbarungen der erwähnten ZPO-Bestimmung vorgingen. Darüber hinaus argumentiert der Beschwerdeführer zu Recht, dass diese Bestimmung für beide Seiten gelte und dass sich die Beschwerdegegnerin daran nicht gehalten und eine Kopie dieses Dokuments als Klagsbeilage bei Gericht eingereicht habe.
Tatsächlich hat das Erstgericht Punkt 8 der Beilegungsvereinbarung einseitig entgegen deren Wortlaut und auch im Widerspruch zum Wortlaut von § 219 Abs. 1 ZPO gehandhabt. Trotzdem erachtet der Staatsgerichtshof dieses Vorgehen in der speziellen Konstellation des Beschwerdefalles insgesamt als noch verfassungskonform. Dies ist nun im Lichte der einzelnen Grundrechtsrügen näher zu erörtern.
3. Es ist zunächst auf die Willkürrüge einzugehen.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPB Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Das Erstgericht begründet die Nichtabgabe einer Kopie der Beilage D an den Beschwerdeführer damit, dass die Urkunde im Akt jederzeit zur Einsicht aufliege und dort auch zur Einsicht ausgehändigt werde; im Übrigen habe der Beschwerdeführer oder ein von ihm Bevollmächtigter die Möglichkeit, die Originalurkunde bei der Beschwerdegegnerin jederzeit einzusehen (siehe den entsprechenden Verweis in der Individualbeschwerde auf das Verhandlungsprotokoll vom 27. März 2012 [ON 4], S. 13).
Der Oberste Gerichtshof stützte dieses Vorgehen des Erstgerichtes, indem er nicht primär auf den Wortlaut von § 219 Abs. 1 ZPO (und im Übrigen auch von § 81 Abs. 1 ZPO, wonach bei Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner auch Kopien der Beilagen mitzuübermitteln sind) abstellte, sondern einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm, nämlich den Streitparteien in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu gewähren, den Vorzug gab. Der Oberste Gerichtshof erwägt, dass diesem Gehörsanspruch durch das Vorgehen des Erstgerichtes Genüge getan sei, da dem Beschwerdeführer ohnehin alle Möglichkeiten gegeben worden seien, die er bei Abgabe einer Kopie der Beilage D gehabt hätte.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es nicht ohne weiteres willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall die grammatikalische Gesetzesauslegung weniger stark gewichtet hat als die teleologische. Der Staatsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass zur Auslegung von Rechtsnormen der Wortlaut einer Norm nur der Ausgangspunkt des Auslegungsvorgangs darstellt, dass die anderen Auslegungsmethoden aber grundsätzlich gleichwertig mit der grammatikalischen Auslegung anzuwenden sind. Somit sind alle für den jeweiligen Einzelfall überhaupt relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen, und deren allenfalls widersprechende Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (StGH 2000/19, Erw. 2.3; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.3]; StGH 1998/6, LES 1999, 173 [177, Erw. 3.3]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 f., Erw. 3.1]). Entsprechend kann nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes selbst eine Auslegung entgegen dem Wortlaut willkürfrei und umgekehrt die blosse Wortauslegung willkürlich sein (StGH 2000/55, Erw. 3.5).
Im Beschwerdefall ist somit wesentlich, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör letztlich doch ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährt wurde und somit Sinn und Zweck - wenn auch nicht dem Wortlaut - von § 219 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 ZPO Genüge getan wurde. Entsprechend erscheint dem Staatsgerichtshof diese Auslegung durch den Obersten Gerichtshof unter den besonderen Umständen des Beschwerdefalles noch vertretbar.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Willkürverbot im Beschwerdefall nicht verletzt.
4. Zur Begründungsrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass das Landgericht und das Obergericht bei der Begründung für die Nichtabgabe einer Kopie der Beilage D mit keinem Wort auf § 219 Abs. 1 ZPO eingegangen seien. Hierzu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren allein die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Anfechtungsobjekt ist und somit auch dessen Begründung zu prüfen ist. Der Oberste Gerichtshof geht nun aber auf § 219 Abs. 1 ZPO ein; doch argumentiert er eben nicht primär mit dem Gesetzeswortlaut, sondern mit der angemessenen Gehörsgewährung als Sinn und Zweck dieser ZPO-Bestimmung. Das Höchstgericht erwägt, dass diesem Gehörsanspruch Genüge getan sei, da dem Beschwerdeführer ohnehin alle Möglichkeiten gegeben worden seien, die ihm die in § 219 Abs. 1 ZPO vorgesehene "Abschriftnahme" gewähren würde. Diese - wenn auch knappe - Begründung genügt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes dem grundrechtlichen Minimalanspruch von Art. 43 Satz 3 LV.
4.3. Es wird weiter gerügt, dass sich der Oberste Gerichtshof mit dem Revisionsrekurs nicht befasst habe, obwohl der Beschwerdeführer begründet habe, weshalb im Beschwerdefall eine materielle Auseinandersetzung mit diesem Rechtsmittel gerechtfertigt sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der zentralen Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm zu Unrecht eine Kopie der Beilage D verweigert worden sei, auch bei der Prüfung, ob ein (sonstiger) Verfahrensmangel bzw. eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Unterinstanzen vorliege, auseinandergesetzt. Damit hat er aber die aus den gleichen Gründen erfolgte Verwerfung der Nichtigkeitsberufung des Beschwerdeführers durch das Obergericht zumindest im Ergebnis ebenfalls geprüft. Hiervon abgesehen wäre es vor diesem Hintergrund im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch ein verfahrensökonomisch nicht zu rechtfertigender Leerlauf, insoweit einen Begründungsmangel anzunehmen und die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes deshalb aufzuheben (StGH 2011/2, Erw. 2; StGH 2009/143, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 541 [551 f., Rz. 13 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen]).
4.4. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
5. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
5.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können (siehe StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2003/90, LES 2006, 89 [91, Erw. 2.1]; StGH 2001/43, Erw. 2.1; StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 565 [573, Rz. 11 und 577 Rz. 17]).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm durch das von den Rechtsmittelinstanzen geschützte Vorgehen des Erstgerichtes im Zusammenhang mit der Beilage D ein faires Verfahren verwehrt worden sei.
Wie schon die bisherigen Erwägungen zeigen, ist auch diese Rüge letztlich nicht berechtigt. Da der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter die Möglichkeit hatten, bei Gericht jederzeit Einsicht in die Beilage D und bei der Beschwerdegegnerin in die beiden Originaldokumente Beilagen G und F (im Gegensatz zur Kopie [Beilage D] handelt es sich hierbei um zwei separate Urkunden) zu nehmen, wurde die Waffengleichheit bei der nach der EGMR-Rechtsprechung vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (siehe hierzu StGH 2010/122+134, Erw. 2 mit Verweisen) nicht substantiell genug beeinträchtigt, um eine Verletzung des innerstaatlichen Gehörsanspruchs bzw. von Art. 6 EMRK zu bewirken.
Was im Weiteren die Unmöglichkeit des Beschwerdeführers angeht, sich zu den Originalbeilagen F und G zu äussern, so hat er sich dies tatsächlich selbst zuzuschreiben. Auch wenn der Staatsgerichtshof durchaus Verständnis dafür hat, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv unfair behandelt fühlte, so war ihm die Teilnahme an den weiteren Verhandlungen trotzdem zumutbar, sodass er auch die prozessualen Folgen seines Verhaltens zu tragen hat; konkret, dass er sich zur Echtheit der in der Verhandlung vom 24. Mai 2012 von der Beschwerdegegnerin gelegten Originalurkunden Beilagen F und G nicht äussern konnte.
5.3. Somit ist auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht berechtigt.
6. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde, soweit sie nicht zurückzuweisen war, keine Folge zu geben.
7. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'796.26 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2011/119, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.