Art. 31 Abs. 1, Art. 43 LV Art. 13 EMRK Art. 15 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG Art. 27g, Art. 27h, Art. 27i, Art. 27k FMAG § 30 Abs. 2 StPO § 51 Abs. 2 öSTPO
Die zum Anspruch auf rechtliche Gehör sowie die zum Akteneinsichtsrecht bzw. zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren entwickelte Rechtsprechung ist auch für das Amtshilfeverfahren massgebend.
Es bedarf bei der Beschränkung der Akteneinsicht einer differenzierten Interessenabwägung. Im Gegensatz zu § 30 Abs. 2 StPO lässt Art. 27 Abs. 3 Bst. h FMAG keinen Spielraum für die Gewährung einer Akteneinsicht und lässt auch die bei der Beschränkung der Akteneinsicht geforderte Interessenabwägung nicht zu. Dementsprechend ist Sie keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Der generelle Ausschluss der Akteneinsicht ist unverhältnismässig. Einer an einem Amtshilfeverfahren in Marktmissbrauchsangelegenheiten beteiligten Person muss es vor Erlass der Schlussverfügung bzw. Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 FMAG zumindest möglich sein, sich in schriftlicher Form gegen die Ausfolgung solcher Aktenstücke, Informationen, Unterlagen etc. effektiv äussern zu können, die weder einen zeitlichen, sachlichen oder einen persönlichen Bezug zum Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde haben.
Es ist von der rechtsanwendenden Behörde zu begründen, weshalb im konkreten Fall die Befürchtung gerechtfertigt ist, bzw. besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Informationen und Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte bzw. der Zweck der Ermittlung gefährdet wäre.
Die Interessenabwägung bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts darf der Gesetzgeber auch selbst vornehmen, wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist und er eine differenzierte Regelung trifft.
Eine einzelrichterliche Überprüfung und Genehmigung des Amtshilfeersuchens ist im Hinblick auf die Anforderungen des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht nur dann verfassungskonform, wenn sich die am Amtshilfeverfahren beteiligte Person noch vor der einzelrichterlichen Überprüfung und Genehmigung zumindest schriftlich zu den von der ersuchenden Behörde verlangten und von der ersuchten Behörde beim Informationsinhaber beschafften Informationen äussern kann, dass solche Informationen, die vom Amtshilfeersuchen nicht erfasst sind, nicht an die ersuchende Behörde ausgefolgt werden.
Die erhebliche Einschränkung der Rechtsstellung der an einem Amtshilfeverfahren in Marktmissbrauchsangelegenheiten beteiligten Personen kann aus grundrechtlicher Sicht nur dann gerechtfertigt werden, wenn der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes in voller Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts und der möglichen Einwände der beteiligten Personen sowie der entsprechenden Stellungnahme der FMA die Amtshilfe ganz oder teilweise genehmigen oder versagen kann. Dies kann dadurch gewährleistet werden, dass der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes nicht wie jetzt am Anfang des Verfahrens sondern am Schluss des Verfahrens, d.h. nach der Informationsbeschaffung durch die FMA und vor dem definitiven Erlass der Schlussverfügung, das Amtshilfeersuchen prüft und genehmigt. Für die Äusserungsmöglichkeit kann aber eine verhältnismässig kurze Frist angeordnet werden.
Mit Blick auf die rasche und effiziente Amtshilfegewährung besteht ein öffentliches Interesse an einem nachträglichen Beschwerderecht. In sachlicher Hinsicht erweist sich das nachträgliche Beschwerderecht deshalb als verhältnismässig, weil künftig die oben angeführten Kautelen, konkret die Verfahrensgarantien des rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht) vor der einzelrichterlichen Überprüfung des Ersuchens zu gewähren und einzuhalten sind. Das neu zu gestaltende einzelrichterliche Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren kompensiert das nachträgliche Beschwerderecht (ähnlich wie bei der Telefonüberwachung).
Die Ausübung des Beschwerderechts erst in zwei Jahren ist zeitlich unverhältnismässig. Die Information resp. die Schlussverfügung ist zuzustellen, sobald es der Zweck des Verfahrens zulässt, spätestens aber 12 Monate nach Eingang des Amtshilfeersuchens. Eine mit begründeter einzelrichterlicher Genehmigung ausnahmsweise weitere Verlängerung um höchstens weitere 12 Monate ist noch vertretbar.
StGH 2013/50
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2014, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) Landstrasse 109 9490 Vaduz
gegen: Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013, AZ 1722/12/43
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Art. 27g, 27h, 27i und 27k des Gesetzes vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175 i. d. F. LGBl. 2010 Nr. 464, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung dieser Bestimmungen wird um 1 Jahr ab dem Tage der Kundmachung aufgeschoben.
3. Ziffer 1 und 2 des Urteilsspruches sind von der Regierung gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
4. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Vollstreckungsverfügung der Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein vom 18. April 2013, AZ 1722/12/43, durch die An-wendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren verfassungs-mässigen Rechten verletzt worden.
5. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung der Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
6. Die Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 7'569.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
7. Die Gerichtskosten trägt das Land Lichtenstein.
1. Am 11. März 2013 erhielt die Beschwerdeführerin ein vertrauliches Schreiben der Finanzmarktaufsicht (nachfolgend kurz: FMA) datierend vom 8. März 2013 u. a. mit folgendem Betreff und Inhalt:
"Bekanntgabe von Informationen in Zusammenhang mit einer Untersuchung in Sachen L Inc. gemäss Art. 27a ff Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG)
Sehr geehrter Herr A
Aufgrund eines Amtshilfeersuchens der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, D.C., USA, betreffend eine Untersuchung einer möglichen Marktmanipulation in L Inc. (L) und weiteren Titeln, ersuchen wir Sie gemäss Art. 27h FMAG mit diesem Schreiben um Auskünfte zu Konten dreier Gesellschaften.
Das gegenständliche Verfahren unterliegt dem ab dem 1. Januar 2011 in Geltung stehenden FMAG sowie ergänzend dem Marktmissbrauchsgesetz (MG). Wir setzen Sie daher in Kenntnis, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde (Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2013, VGH 2013/032). Wir weisen Sie bereits zu Beginn dieses Schreibens darauf hin, dass die von diesem Verfahren betroffene/n Person/en oder Dritte über das Ersuchen nicht informiert werden darf/dürfen. Diese Informationssperre gemäss Art. 27h Abs. 4 FMAG gilt bis zur Aufhebung durch die FMA.
Hintergrund der Anfrage
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 ersuchte die SEC die FMA um Unterstützung in Zusammenhang mit der Untersuchung von möglichen Verstössen gegen amerikanisches Bundeswertpapierrecht durch B (auch bekannt als B) ("B"), C ("C") und andere mit ihnen bezüglich der Serienmarktmanipulation von Finanzinstrumenten, welche an amerikanischen OTC-Märkten gehandelt werden (hiernach als "US penny stocks" bezeichnet) gemeinsam handelnde Personen und Rechtsträger.
Im Ersuchen der SEC vom 6. Dezember 2012 führte diese aus wie folgt:
"Die bisherige Untersuchung der SEC weist darauf hin, dass C und B, möglicherweise gemeinsam mit anderen handelnd, ein "pump and dump" Aktienmanipulationssystem betrieben haben, welches, in Übereinstimmung mit dem in solchen Fällen typischen Muster, aus drei Phasen bestand: (i) die Aktien erhalten, (ii) die Aktien "pumpen" und (iii) die Aktien "dumpen" - mit Betrug als Charakteristikum jeder Phase.
C and B erwarben erhebliche Mengen diverser US "penny stock" Aktien unter Verwendung von Schein- bzw. Fassadengesellschaften ("front companies"), welche sie beherrschten (die "Scheingesellschaften"), um ihre Identitäten und das Ausmass ihres Besitzes an den in Frage stehenden US "penny stocks" zu verschleiern. C und B verkauften bzw. "dumpten" die US "penny stock" Aktien, wiederum unter Verwendung ihrer Scheingesellschaften, um ihre Identität zu verschleiern.
Schliesslich haben wir erfahren, dass eine in Liechtenstein ansässige Treuhandgesellschaft, K, seit September 2003, originale Kontoauszüge und Kontokorrespondenzen für zwei der bekannten Scheingesellschaften, M Ltd. Corp und N S.A., erhalten hat, durch welche C und B die beschriebenen 2004er - 2008er Marktmanipulationen, begangen haben. Wir glauben, dass die K ebenfalls Angaben betreffend eine dritte verdächtige C/B Scheingesellschaft, O Inc., erhalten haben könnte."
Auskunftsersuchen
Unter Hinweis auf Art. 27h FMAG ersucht die FMA daher bis zum 21. März 2013 um Bekanntgabe folgender Informationen und Unterlagen von der K:
1. Für alle Konten im Namen von M Ltd. Corp. N S.A., O Inc. (auch bekannt als O Inc.), als auch für alle Konten (inclusive Unterkonten), welche C (Geburtsdatum x. Juli 1971) oder B auch bekannt als B (Geburtsdatum x. Oktober 1967), oder beide, als Kunde oder wirtschaftlich Berechtigten haben:
a. alle Kontoeröffnungsunterlagen;
b. Dokumente die ausreichend sind um allen Kunden/wirtschaflich Berechtigte(n)/Trusts/Treuhänder/Protektoren/Gründer/Begünstigte/Parteien, welche die Berechtigung haben oder diese teilen, Geschäfte in Geld oder Wertpapiere abzuwickeln/Parteien, welche Kontoauszüge im Original oder in Kopie erhalten und jeglicher Agenten oder Vermittler für jegliche der vorgenannten/zu identifizieren; und
c. Alle know-your-customer ("KYC") Informationen und Dokumente.
2. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 6. Dezember 2012, für alle Konten und Unterkonten, welche vom vorgenannten Paragraphen 1 umfasst sind, alle monatlichen oder periodischen Kontoauszüge sowie die gesamte Korrespondenz.
3. Für jeden Kunden, welcher vom vorgenannten Paragraphen 1 umfasst ist, und für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 6. Dezember 2012, alle Dokumente betreffend die Kundenbeziehung.
4. Angabe der beiliegenden Erklärung "Declaration of K certifying records of regularly conducted business activity" bezüglich die, in Antwort auf das gegenständliche Ersuchen von der K vorgelegten Informationen und Unterlagen.
Wir bitten Sie, der FMA die oben erfragten Informationen pro Kunde getrennt und unter Verwendung separater Dokumente (Schreiben bzw. Listen) in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.
Zudem ersuchen wir Sie, der FMA schriftlich zu bestätigen, dass die in Antwort auf dieses Schreiben übermittelten Informationen und Unterlagen tatsächlich dem oben ersuchten Umfang entsprechen. Ein entsprechendes Formular ist diesem Schreiben beigefügt.
In der Beilage erhalten Sie Erläuterungen betreffend die Beantwortung von Amtshilfeersuchen (Guideline zur Unterlagenherausgabe).
Hinweis: Wir möchten darauf hinweisen, dass wir im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Dringlichkeit der Informationen und Unterlagen für die SEC keine Fristverlängerung für die Übermittlung der Unterlagen gewähren können.
Informationssperre
Gemäss Art. 27h Abs. 4 FMAG dürfen der/die vom vorliegenden Ersuchen betroffene/n Person/en oder Dritte nicht über das Ersuchen informiert werden. Es ist daher der K als Informationsinhaberin untersagt, die betroffene/n Person/en oder Dritte über das vorliegende Ersuchen in Kenntnis zu setzen. Die Informationssperre ist bis zur Aufhebung durch die FMA aufrecht. Die K wird über die Aufhebung informiert.
Verfahrensablauf
Das Amtshilfeverfahren nach dem FMAG besteht aus zwei Abschnitten:
Im Rahmen des ordentlichen Auskunftsverfahrens beantragt die FMA um Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe nach Art. 27g Abs. 1 FMAG beim Verwaltungsgerichtshof. Der Vollzug der Amtshilfe wird vom Verwaltungsgerichtshof per Beschluss dann genehmigt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an das Ersuchen nach Art. 27a bis 27e FMAG erfüllt sind und kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f Abs. 1 Bst. b und c FMAG vorliegt. Erst nachdem der Verwaltungsgerichtshof per Beschluss über eine Amtshilfegewährung entschieden hat, ersucht die FMA den Finanzintermediär um die entsprechenden Informationen.
Nachdem der Finanzintermediär die ersuchten Auskünfte bekanntgegeben hat, werden die Informationen an die ersuchende Behörde übermittelt.
Die FMA hat nach Art. 27i Abs. 2 und 3 FMAG der/den betroffenen Person/en nach Rücksprache mit der ersuchenden ausländischen Aufsichtsbehörde, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eingang des Ersuchens, eine Schlussverfügung zuzustellen und den Informationsinhaber gleichzeitig über die Aufhebung der Informationssperre in Kenntnis zu setzen.
Freundliche Grüsse
FMA - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
(...)."
2. Am 22. März 2013 richtete die Beschwerdeführerin mit dem "Betreff: Untersuchung der SEC i. S. L Inc." folgendes Schreiben an die FMA:
"Sehr geehrte Frau D
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 8. März 2013. Wir sind mit der Erfassung der dort erbetenen Unterlagen, die immerhin einen Zeitraum von zehn Jahren umfassen, noch nicht fertig geworden. Bereits jetzt zeigt sich aber, dass das Ersuchen der SEC zu weit gefasst ist und eine Vielzahl von Transaktionen und Kontobewegungen erfasst, die mit angeblichen Manipulationen im Markt mit Aktien der L Inc. nichts zu tun haben.
Wir beantragen daher, Ziffer 2 und 3 Ihres Auskunftsersuchens zeitlich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2008 und sachlich auf Transaktionen und Kontobewegungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und/oder Verkauf von Aktien der L Inc. einzuschränken.
Gemäss Ihrem Schreiben vom 8. März 2013, hier eingegangen am 11. März 2013, erging das Ersuchen der Securities & Exchange Commission (SEC) vom 6. Dezember 2012 im Rahmen "einer Untersuchung in Sachen L Inc.". Die ersuchende Behörde bittet dabei um die Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge von Gesellschaften, die Herr B und/oder Herr C beherrschten. Sie will auch Einzelheiten über Transaktionen in anderen "penny stock"-Aktien in Erfahrung bringen. Schliesslich führt die SEC aus, dass die behaupteten Manipulationen in den Jahren 2004 - 2008 begangen worden seien.
Das Ersuchen ist sachlich und zeitlich offenkundig zu weit gefasst. Ein Verdacht des Marktmissbrauchs ergeht daraus nicht, sondern er wird lediglich behauptet. Es handelt sich mit anderen Worten um eine fishing expedition, die lediglich der Ausforschung von Sachverhalten dient. Das ist auch nach liechtensteinischem Recht unzulässig.
Gemäss steter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts "muss im Amtshilfeverfahren der Sachverhalt, aus dem sich der Verdacht des Marktmissbrauchs ergibt, dargestellt werden". Er muss "genügend dargetan" sein (GE 2009, 30 S. 11).
Das Ersuchen der SEC enthält über die Erwähnung von (behaupteten) Manipulationen in Titeln der L Inc. (L) hinaus überhaupt keinen Sachverhalt.
Es können daher auch bei weitester Dehnung des auch im liechtensteinischen Verfahren geltenden Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der SEC keine Informationen über Transaktionen in anderen Titeln oder über Transaktionen, die vor oder nach dem behaupteten Zeitpunkt der angeblichen Manipulation durchgeführt wurden, offen gelegt werden.
Die L, Inc. ("L") wurde am 30. August 2005 durch ihren späteren CEO E unter der Firma "LA, Inc" mit einem Aktienkapital von 9'000'000.00 Aktien à nominal US$ 0.001 gegründet. Die Firma wurde später zunächst in "LB Inc." und dann in "L Inc." geändert. Ursprünglich war das Geschäftsfeld der Gesellschaft die elektronische Vermarktung von Musikprodukten (music line business), das später aufgegeben wurde zugunsten der Bewirtschaftung von Patenten im Bereich berührungsempfindlicher Bildschirme (touch screen computer business).
Das Initial Offering der L, Inc. (damals LA, Inc.) fand im Mai 2006 statt. Es handelte sich um ein Self underwritten Offering, d. h. die Company Officers waren beauftragt, alle neuen Aktien einzelnen von ihnen ausgesuchten Anlegern anzubieten. Angeboten wurden 10'000'000 Units bestehend je aus 1 share of commonstock zum Nennwert von USD 0.001 sowie 1 Option (Warrant) zum Kauf eines zusätzlichen share innerhalb von zwei Jahren zum Vorzugspreis von USD 0.10. Die Units wurden zum subscription price von USD 0.025 per Unit angeboten. Die Angebotsperiode startete am 12. Mai 2006 für eine Dauer von 180 Tagen (Beilage 1). Sie wurde durch den Verkauf aller 10'000'000 Units am 25. September 2006 abgeschlossen (Beilage 2). Die Aktien der Gesellschaft wurden am 30. November 2006 an der OTC US Market-Börse in New York kotiert (Beilage 3).
Beilage 1:Registration Statement der L, Inc. vom 11. Mai 2006
Beilage 2:Quartalsbericht der L, Inc. per 30. November 2006
Beilage 3:Bloomberg-Ausdruck zu L, Inc.
Marktmanipulationen waren somit auch in Titeln der L erst ab Mai 2006 (Beilage 1, S. 1: "Approximate date of commencement of proposed sale to the public: As soon as practicable after the effective date of this Registration Statement") überhaupt möglich.
Zu anderen Titeln, die im Ersuchen nicht einmal genau bezeichnet werden, fehlt es an jeglicher Darstellung eines Sachverhalts, welcher auf eine Marktmanipulation hindeuten könnte.
Aus den genannten Gründen bitten wir Sie höflich, unserem Antrag stattzugeben. Sollten Sie diesem Ersuchen nicht stattgeben können, erbitten wir die Zustellung einer formellen und weiterzugsfähigen Vollstreckungsverfügung.
Mit freundlichen Grüssen
(...)".
3. Am 26. März 2013 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Schreiben an die FMA, worin sie um eine Fristverlängerung ersuchte und dies wie folgt begründete:
"Sehr geehrte Frau D
Unsere K hat die Rechtsanwaltskanzlei P, 9490 Vaduz, mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt und bevollmächtigt. Eine entsprechende Kopie der am 25. März 2013 erteilten Vollmacht ist diesem Schreiben als Anlage beigelegt.
Weiters nehmen wir nochmals höflich Bezug auf Ihr Schreiben vom 8. März 2013 und erlauben uns hierauf nachfolgende ergänzende Replik. Gleichzeitig teilen wir Ihnen mit, dass wir uns aufgrund des Umfangs Ihrer Anfrage - immerhin umfasst ihre Anfrage einen Zeitraum von zehn Jahren - und des zu sichtenden und bereit zu stellenden Datenmaterials, ausserstande sehen, den von Ihnen gewährten Zeitraum fristgerecht wahrnehmen zu können.
Zwar weisen Sie darauf hin, dass Sie für die Übermittlung der Unterlagen keinerlei Fristverlängerung gewähren könnten. Wir möchten höflich und in aller Form darauf hinweisen, dass die von Ihnen angefragte Datenmenge in dieser kurzen Zeit nicht parat gemacht werden kann. Wir ersuchen daher ungeachtet Ihres Hinweises dennoch um Gewährung einer entsprechenden Fristverlängerung und bedanken uns vorab bestens für einen diesbezüglich positiven Entscheid.
Darüber hinaus vertreten wir weiterhin die Ansicht, dass, wie bereits im Schreiben vom 22. März 2013 grossteils ausgeführt wurde, das Ihrem Schreiben zugrunde liegende Ersuchen des SEC zu weit gefasst ist und eine Vielzahl von Transaktionen und Kontobewegungen erfasst, die mit angeblich begangenen Manipulationen im Markt mit Aktien der L Inc. in keinem Zusammenhang stehen.
Darüber hinaus besteht in den USA, bestätigt durch jüngste Rechtsprechung, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer konkreten Verdachtslage könnte dies daher in den USA nicht verfolgt werden. Sie finden dazu einen entsprechenden Auszug der Financial Times vom 28.02.2013 diesem Schreiben beigelegt. Aus unserer Sicht fehlt daher die Grundlage, die Übermittlung solcher Unterlagen und Informationen durch unser Haus zu begehren.
Nochmals halten wir daher ausdrücklich fest, dass es sich nach unserer Ansicht um eine unzulässige Beweisausforschung handelt, Informationen und Unterlagen bzgl. eines Zeitraumes - gegenständlich die Jahre 2004 bis 2006 - anzufragen, obwohl hier nachweislich nicht einmal Gelegenheit für marktmanipulatives Verhalten bestanden hat. Für diesen Zeitraum kann somit gar kein konkreter Strafverdacht vorliegen (vgl. VGH 2011/002), weshalb die Anfrage daher als reine "fishing expedition" zu qualifizieren ist und ihr daher in diesem Umfang keine Berechtigung zukommt.
Weiters enthält das Ersuchen der SEC über die Erwähnung von (behaupteten) Manipulationen in Titeln der L, Inc. (L) hinaus überhaupt keinen Sachverhalt. Jedenfalls aber wäre eine Sachverhaltsdarstellung so detailliert abzufassen, dass beurteilt werden kann, ob tatsächlich in einem konkreten Fall Marktmissbrauch bekämpft wird und die begehrten Informationen dafür erforderlich sind (VGH 2008/131). Zu anderen Titeln, die im Ersuchen nicht einmal genau bezeichnet werden, fehlt es aber an jeglicher Darstellung eines Sachverhalts, welcher auf eine Marktmanipulation hindeuten könnte.
Auch resultiert aus dem Auszug des Schreibens der SEC, dass diese zumindest bzgl. der Gesellschaft O Inc. überhaupt und nicht etwa bloss im Sinne einer Lückenhaftigkeit "im Trüben fischt" und daher über eine unspezifizierte Anfrage in unzulässiger Weise zu Dokumentationen zu kommen versucht.
Dem Auskunftsbegehren liegt lediglich die Behauptung einer möglichen Verdachtslage hinsichtlich marktmanipulativen Verhaltens zugrunde, womit es sich letztlich um eine unzulässige fishing expedition handelt, die lediglich der Ausforschung von Sachverhalten dient.
Eine solche Vorgangsweise der SEC ist jedoch aber auch dazu geeignet, unseren Geschäftsbetrieb einerseits in den Nahbereich eines marktmanipulativen Systems zu rücken, sowie andererseits die Herausgabe von Unterlagen unseres Geschäftsbetriebs zu verlangen, ohne über einen konkreten Strafverdacht zu verfügen. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns deshalb den Hinweis, dass zwar aufgrund des nach gelagerten Beschwerdeverfahrens zeitlich die Herausgabe von Unterlagen und Informationen einer wirksamen Beschwerde vorgelagert ist, wir uns jedoch jedenfalls die Stellung allfälliger Amtshaftungsansprüche vorbehalten.
Aus den genannten Gründen wiederholen wir daher unsere Ansicht, dass ein Auskunftsbegehren wie gegenständlich, sofern dieses aufgrund der in den USA geltenden Verjährungsfrist überhaupt zulässig wäre, zeitlich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2008 und sachlich auf Transaktionen und Kontobewegungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und/oder Verkauf von Aktien der L, Inc. einzuschränken sein wird.
Mit freundlichen Grüssen
(...)".
4. Am 27. März 2013 richtete die FMA folgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
"Sehr geehrter Herr A
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 22. März 2013, eingelangt bei der FMA am 26. März 2013. Diesbezüglich erlauben wir uns wie folgt auszuführen:
Die FMA hat das Amtshilfeersuchen gemäss Art. 27g Abs. 1 FMAG an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) weitergeleitet und die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe beantragt, da bei der Prüfung des Ersuchens kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f FMAG festgestellt wurde.
Der zuständige Richter des VGH hat entsprechend Art 27g Abs. 2 FMAG geprüft, ob die Anforderungen an das Ersuchen nach Art. 27a bis 27e FMAG erfüllt waren und kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f Abs. 1 Bst. b und c FMAG vorlag. Mit Beschluss vom 6. März 2013 (VGH 2013/032) hat der zuständige Richter des VGH entschieden, dass dem Antrag der FMA stattgegeben werde und der Vollzug der Amtshilfe unter einem Vorbehalt, genehmigt werde. Entsprechend wurde die K im Rahmen der Genehmigung des VGH ersucht, die entsprechenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln.
Wir fordern Ihre Mandantin/innen hiermit auf, die mit Schreiben der FMA vom 8. März 2013 ersuchten Informationen und Unterlagen bis zum 5. April 2013 der FMA bekannt zu geben.
Bei Verweigerung der Herausgabe der Informationen, wird die FMA die in Art. 27h Abs. 6 FMAG vorgesehenen Schritte einleiten und eine sofort vollstreckbare, prozessleitende Vollstreckungsverfügung erlassen. Dabei kann die FMA unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwenden.
Freundliche Grüsse
FMA - Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
(...)."
5. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. April 2013, beim Staatsgerichtshof vorab noch am selben Tag per Fax und tags darauf im Postwege und via E-Mail eingelangt, einen Antrag auf Erlass einer (superprovisorischen) vorsorglichen Massnahme ein. Konkret beantragte die Beschwerdeführerin, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG für die Dauer des in gegenständlicher Rechtssache einzuleitenden Individualbeschwerdeverfahrens eine vorsorgliche Massnahme verfügen, wonach 1. die aufgrund der Vollstreckungsverfügung der FMA zu AZ 1722/12/43 auszufolgenden Informationen und Unterlagen bei der Antragstellerin zu verbleiben haben; in eventu 2. der Antragsgegnerin die Ausfolgung der aufgrund der Vollstreckungsverfügung zu AZ 1722/12/43 ausgehändigten Informationen und Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde, US Securities Exchange Commission, untersagt wird.
6. Mit Beschluss vom 22. April 2013 traf der Präsident des Staatsgerichtshofes folgende Anordnung:
"1. Dem Antrag der Antragstellerin [Beschwerdeführerin] wird dahingehend Folge gegeben, als der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) in dem von ihr geführten Amtshilfeverfahren zu AZ 1722/12/43 gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der von der Antragstellerin [Beschwerdeführerin] angekündigten Individualbeschwerde gegen die in diesem Amtshilfeverfahren noch zu erlassende Vollstreckungsverfügung untersagt wird, die mit ihrem Auskunftsersuchen vom 8. März 2013 bei der Antragstellerin [Beschwerdeführerin] erlangten Informationen und Unterlagen an die ersuchende Behörde, die U. S. Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, zu übermitteln.
2. Die Entscheidung über die Kosten dieses Provisorialverfahrens wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten."
7. Am 18. April 2013 erliess die FMA folgende prozessleitende Vollstreckungsverfügung in Sachen K, 9490 Vaduz betreffend Herausgabe von Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit einer Untersuchung in Sachen L Inc. gemäss Art. 27a ff. Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG):
"1. Der K wird aufgetragen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC), 100 F St. NE, Washington, D.C. 20549-1004, USA, betreffend eine Untersuchung einer möglichen Marktmanipulation in L Inc. (L) und weiteren Titeln die nachfolgend aufgelisteten Informationen und Unterlagen binnen 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung herauszugeben:
1.1. Für alle Konten im Namen von M Ltd. Corp, N S.A., O Inc. (auch bekannt als O Inc.), als auch für alle Konten (inclusive Unterkonten), welche C (Geburtsdatum x. Juli 1971) oder B auch bekannt als B (Geburtsdatum x. Oktober 1967), oder beide, als Kunde oder wirtschaftlich Berechtigten haben:
a. Alle Kontoeröffnungsunterlagen;
b. Dokumente die ausreichend sind, um alle Kunden/wirtschaftlich Berechtite(n)/Trusts/Treuhänder/Protektoren/Gründer/Begünstigte/Parteien, welche die Berechtigung haben oder diese teilen, Geschäfte in Geld oder Wertpapiere abzuwickeln/Parteien, welche Kontoauszüge im Original oder in Kopie erhalten und jeglicher Agenten oder Vermittler für jegliche der vorgenannten/zu identifizieren; und
c. Alle know-your-customer ("KYC") lnformationen und Dokumente.
1.2. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 6. Dezember 2012, für alle Konten und Unterkonten, welche vom vorgenannten Paragraphen 1 umfasst sind, alle monatlichen oder periodischen Kontoauszüge sowie die gesamte Korrespondenz.
1.3. Für jeden Kunden, welcher vom vorgenannten Paragraphen 1 umfasst ist, und für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 6. Dezember 2012, alle Dokumente betreffend die Kundenbeziehung.
1.4. Abgabe der beiliegenden Erklärung "Declaration of K certifying records of regularly conducted business activity" bezüglich die, in Antwort auf das gegeständliche Ersuchen von der K vorgelegten Informationen und Unterlagen.
2. Diese prozessleitende Verfügung ist nicht anfechtbar und sofort vollstreckbar.
3. Die Gebühr für diese prozessleitende Verfügung wird auf eine allfällige Endentscheidung verlegt.
7.1. Diese Vollstreckungsverfügung begründete die FMA wie folgt:
Gemäss Art. 5 FMAG obliege der FMA, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, die Aufsicht und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der in Art. 5 Abs. 2 FMAG genannten Gesetze einschliesslich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. Die FMA sei gemäss Art. 27a FMAG zuständig für den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Behörden. Verweigere ein Informationsinhaber die Herausgabe von Informationen, so erlasse die FMA gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung, welche sofort vollstreckbar sei. Die FMA könne unmittelbaren Verwaltungszwang nach den Art. 131 ff. LVG anwenden. Die FMA sei daher sowohl örtlich als auch sachlich zuständig zum Erlass dieser Verfügung.
Der zuständige Richter habe mit Beschluss vom 6. März 2013 (VGH 2013/032) den von der FMA beantragten Vollzug der Amtshilfe genehmigt. Dieser habe Einsicht in den gesamten Akt der FMA zu AZ 1722/12/43 (samt ausführlichem Ersuchen der SEC und umfangreichem Appendix sowie den ausführlichen Erwägungen der FMA) genommen und sich darüber hinaus selbst eingehend mit dem Ersuchen der SEC auseinandergesetzt. Durch den Beschluss sei die FMA befugt gewesen, die ersuchten Informationen bei derjenigen Person zu beschaffen, welche über diese Informationen verfüge (Informationsinhaber). Dabei handele es sich im vorliegenden Fall um die K (Beschwerdeführerin). Der Informationsinhaber sei mit Schreiben vom 8. März 2013, unter Anführung der im Gesetz (Art. 27h Abs. 2 FMAG) vorgesehenen Angaben, um die Übermittlung der Informationen/Unterlagen wie im Spruch ersichtlich, ersucht worden. Dabei sei dieser eine Frist bis zum 21. März 2013 eingeräumt worden.
Gemäss Art. 27h Abs. 5 FMAG stehe dem Informationsinhaber für die Herausgabe der verlangten Informationen eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung nach Abs. 2 zur Verfügung. In besonders komplexen Fällen könne die FMA die Frist um bis zu 30 Tage verlängern. Aufgrund eines Schreibens des Informationsinhabers (Beschwerdeführerin) vom 22. und 26. März 2013 sei seitens der FMA eine Fristverlängerung bis zum 5. April 2013 gewährt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Unterlagen bis zum Erlass dieser Verfügung nicht herausgegeben.
Gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG könne die FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung, welche sofort vollstreckbar sei, erlassen. Die FMA könne unmittelbaren Verwaltungszwang nach den Art. 131 ff. LVG anwenden.
Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 8. und 27. März 2013 gemäss FMAG um Bekanntgabe und Übermittlung der im Spruch aufgelisteten Informationen und Unterlagen ersucht worden. Die Beschwerdeführerin sei dem Ersuchen der FMA nicht nachgekommen. Aufgrund der Verweigerung der Herausgabe der Informationen habe die FMA diese Vollstreckungsverfügung gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG erlassen und es sei somit wie im Spruch (Ziffer 1) zu entscheiden gewesen.
Eine konkrete Massnahme werde aufgrund des Spruches unter Ziffer 1 nicht aufgetragen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Herausgabe der im Spruch unter Ziffer 1 genannten Unterlagen binnen der aufgetragenen Frist von 5 Tagen werde die FMA von den Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwanges nach den Art. 131 ff. LVG Gebrauch machen.
Der Beschwerdeführerin sei es gemäss Art. 27h Abs. 4 FMAG untersagt, die betroffene Person oder Dritte über das Ersuchen zu informieren. Diese Informationssperre finde selbstverständlich auch auf diese Vollstreckungsverfügung als Bestandteil des Auskunftsersuchens Anwendung. Die Informationssperre gelte bis zu deren Aufhebung durch die FMA; die Beschwerdeführerin werde von der FMA hierüber informiert.
Zwischenverfügungen oder prozessleitende Verfügungen seien keine Enderledigungen und Verwaltungsakte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. b und Art. 86 Abs. 2 LVG und somit auch nicht selbständig mittels Verwaltungsbeschwerde (Art. 90 Abs. 1 LVG), sondern nur mit der Endentscheidung über die Hauptsache (Art. 90 Abs. 5 LVG) anfechtbar. Die Anordnungen zur Sachverhaltsfeststellung würden nicht an sich in die persönlichen Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen der Betroffenen eingreifen. Sie seien weder rechtsgestaltend (Art. 86 Abs. 2 Bst. a LVG) noch rechtsfeststellend (Art. 86 Abs. 2 Bst. b LVG). Nur die "Enderledigung", nicht aber eine verfahrensrechtliche oder eine Zwischenverfügung könne angefochten werden (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 117).
Gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG sei bei einer Verweigerung der Herausgabe von Informationen durch den Informationsinhaber von der FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung, welche sofort vollstreckbar sei, zu erlassen.
Die ersuchende ausländische Behörde (SEC) habe die oben im Spruch angeführten Informationen und Unterlagen mittels Amtshilfeersuchen an die FMA ersucht. Die FMA habe die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 ff. FMAG geprüft und sich mit dem Ersuchen auseinandergesetzt. Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen sei die Genehmigung des Vollzuges der Amtshilfe beim Verwaltungsgerichtshof beantragt worden. Dem zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes sei der FMA-Akt zu AZ 1722/12/43 (samt ausführlichem Ersuchen der SEC und Appendix sowie den ausführlichen Erwägungen der FMA) übermittelt worden. Der zuständige Richter habe sich eingehend mit dem Amtshilfeersuchen auseinandergesetzt.
Aufgrund der Genehmigung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2013 (VGH 2013/032) sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2013 um Übermittlung der im Spruch aufgelisteten Informationen und Unterlagen bis zum 21. März 2013 ersucht worden. Mit Schreiben vom 27. März 2013 sei seitens der FMA eine Fristverlängerung bis zum 5. April 2013 gewährt worden. Die Beschwerdeführerin sei dem Ersuchen der FMA nicht nachgekommen und habe sich geweigert, die Unterlagen herauszugeben.
Das behördliche Handeln habe sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordere, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig seien. Ausserdem müsse der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt würden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010).
Diese Vollstreckungsverfügung sei geeignet, erforderlich und verhältnismässig, um das Amtshilfeverfahren gemäss Art. 27 ff. FMAG ordnungsgemäss durchzuführen und die ersuchten Informationen und Unterlagen vom Informationsinhaber zu erlangen und zu sichern. Da sich der Informationsinhaber weigere, die Unterlagen herauszugeben und die Fristverlängerung bis zum 5. April 2013 ungenützt verstrichen sei, sei für die Erlangung der Unterlagen diese Vollstreckungsverfügung erforderlich. Ein gelinderes Mittel stehe nicht zur Verfügung.
7.2. Dieser Vollstreckungsverfügung fügte die FMA die Rechtsmittelbelehrung an, dass gegen diese prozessleitende Vollstreckungsverfügung kein gesondertes Beschwerderecht vorgesehen sei. Die Vollstreckungsverfügung könne nur nach Art. 27k Abs. 2 FMAG angefochten werden. Gemäss Art. 27k Abs. 2 FMAG könne der Informationsinhaber gegen die Vollstreckungsverfügung der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27i Abs. 3 Bst. b FMAG Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
8. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2013 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Beschwerderechts, des Anspruchs auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre sowie wegen der Verletzung des Willkürverbots, erhoben. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch die Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt wurde, die angefochtene Verfügung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die FMA zurückverweisen. Weiters regt die Beschwerdeführerin an, der Staatsgerichtshof möge seine Kompetenz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG wahrnehmen und die Art. 27h Abs. 3 FMAG sowie Art. 27k Abs. 2 FMAG i. V. m. Art. 27i Abs. 3 Bst. b FMAG auf ihre Verfassungsmässigkeit hin prüfen. Für den Fall der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen regt die Beschwerdeführerin an, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen: Art. 27h Abs. 3 sowie Art. 27k Abs. 2 i. V. m. Art. 27i Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FMAG) vom 18. Juni 2004 (LGBl. 2004 Nr. 175), eingefügt durch LGBl. 2010 Nr. 464, sind verfassungswidrig und werden aufgehoben. Die Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 wird deshalb aufgehoben. Schliesslich wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen.
Die Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
8.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird u. a. Folgendes vorgebracht:
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 18. April 2013 sei den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin am 19. April 2013 zugestellt worden. Die gegenständliche Beschwerde sei somit rechtzeitig im Sinne von Art. 15 Abs. 4 StGHG.
In gegenständlicher Rechtssache sei sowohl das Eintretenskriterium der Letztinstanzlichkeit als auch jenes der Enderledigung erfüllt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Letztinstanzlichkeit einer Entscheidung oder Verfügung dann vor, wenn kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sei. Individualbeschwerden könnten nur gegen eine letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung erhoben werden, welche auch enderledigend sei. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu diesem Eintretenskriterium sei eine Entscheidung grundsätzlich enderledigend, wenn sie in einem gesonderten Instanzenzug und nicht als Zurückverweisungsentscheidung ergangen sei. Bei Letzteren könnten Grundrechtsverletzungen im ersten Verfahrensgang auch noch mit der im zweiten Verfahrensgang ergehenden Endentscheidung vor dem Staatsgerichtshof angefochten und von diesem gegebenenfalls behoben werden (vgl ausführlich in StGH 2004/6 im Internet abrufbar unter www.stgh.li; StGH 2004/28 in Jus & News 3/2006, S. 361 [S. 366 ff.]; StGH 2006/19 im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, S. 557 ff.). Im Weiteren seien aber auch Rückverweisungsentscheidungen dann "enderledigend", wenn sie möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnten (vgl. StGH 2008/30, Erw. 1.4, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Grundsätzlich sähen die Art. 27a ff. FMAG bezüglich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht einen bestimmten Instanzenzug vor. So leiste die FMA gemäss Art. 27a FMAG einer zuständigen ausländischen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Amtshilfe. Stelle die FMA bei der Überprüfung des Ersuchens fest, dass kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f vorliege, so leite sie das Ersuchen gemäss Art. 27g Abs. 1 an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes weiter und beantrage die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe. Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes entscheide als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA, wobei über die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe keine gesonderte Verfügung erlassen werde. Genehmige der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes den Vollzug der Amtshilfe, so sei die FMA befugt, die ersuchten Informationen beim Informationsinhaber zu beschaffen (Art. 27h FMAG). Gemäss Art. 27i Abs. 1 FMAG sichte in der Folge die FMA die beschafften Informationen und übermittle die relevanten Informationen an die zuständige Behörde. Die FMA erlasse dazu eine Schlussverfügung, welche sie nach Rücksprache mit der ersuchenden ausländischen Behörde, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eingang des Ersuchens, der betroffenen Person zustelle. Gemäss Art. 27i Abs. 3 FMAG informiere die FMA den Informationsinhaber gleichzeitig mit der Zustellung der Schlussverfügung an die betroffene Person über die Aufhebung einer Informationssperre sowie über die Beschwerdemöglichkeit gegen Vollstreckungsverfügungen und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs.
Gemäss Art. 27k FMAG bestehe lediglich eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit und zwar sowohl für die betroffene Person als auch für den Informationsinhaber. Die betroffene Person könne nämlich gegen die Schlussverfügung der FMA binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die FMA-Beschwerde-kommission erheben. Art. 27k Abs. 2 FMAG räume dem Informationsinhaber eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Vollstreckungsverfügung oder gegen Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA ein, aber ebenfalls erst nach der Information über die Zustellung der Schlussverfügung an die betroffene Person.
Das bedeute, dass grundsätzlich eine Beschwerdemöglichkeit an die FMA-Beschwerdekommission bestehe, aber eben nur im Sinne einer nachträglichen Beschwerde. Sie könne also sowohl vom Betroffenen als auch vom Informationsinhaber erst zu einem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem die Informationen schon längst an die ausländische ersuchende Behörde übermittel worden seien, mitunter sogar erst zwei Jahre danach. Eine solche lediglich nachträgliche Beschwerdemöglichkeit sei aber in keiner Weise mit dem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 43 LV vereinbar. Zumindest der Informationsinhaber, dem eine strenge Informationssperre gegenüber dem Betroffenen auferlegt sei, müsse die Möglichkeit haben, sich bereits vor Ausfolgung der Unterlagen an die ausländische Behörde gegen unzulässige Amtshilfeersuchen zur Wehr setzen zu können.
Indem die Vollstreckungsverfügung erst nach der Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde bekämpft werden könne, würde das Nichteintreten auf die Individualbeschwerde gegen das grundrechtliche Beschwerderecht verstossen und einen von der liechtensteinischen Verfassung nicht tolerierbaren Zustand herbeiführen, in welchem ein Eingriff in die Grundrechtsphäre von den Betroffenen, hier dem Informationsinhaber, vor dem Staatsgerichtshof nicht wirksam bekämpfbar wäre (vgl. dazu auch StGH 2010/79, Entscheidung vom 30. August 2011). In jener Entscheidung habe der Staatsgerichtshof direkt aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Beschwerdeführung das Recht auf Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung abgeleitet. Er habe dazu ausgeführt, dass das Rechtshilfegesetz zwar keine Bestimmung enthalte, welche im Zusammenhang mit der Bewilligung der Teilnahme ausländischer Beamter die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung und deren Zustellung an die Verfahrensbetroffenen verlange. Doch auch wenn keine einfachgesetzliche Bestimmung die Ausstellung einer solchen Verfügung vorsehe, so könne die gesetzliche Grundlage auch in der Verfassung selbst vorhanden sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn andernfalls eine Lücke in dem von der Verfassung vorgesehenen Rechtsschutzsystem entstünde, weil ein Eingriff in die Grundrechtsphäre von dem Betroffenen nicht bekämpft werden könnte (vgl. StGH 2010/79, Entscheidung vom 30. August 2011, Erw. 2.3; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, 534 f., Rz. 39). Dasselbe müsse auch gelten, wenn das einfache Recht - wie im vorliegenden Fall - zwar vorsehe, dass eine Verfügung zu erlassen sei, deren Anfechtung aber ausschliesse. Auch in diesem Fall müsse gestützt auf Art. 43 LV die Anfechtung einer solchen Verfügung zulässig sein. Dass der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Kriterien "Letztinstanzlichkeit" und "Enderledigung" nicht nur formell darauf abstelle, ob eine Entscheidung eines Gerichtes oder einer Behörde noch weitergezogen werden könnte, veranschauliche auch StGH 2010/103. Dort habe der Staatsgerichtshof davon gesprochen, dass eine Entscheidung "materiell enderledigend" sei, weil in jenem Fall, in dem der Oberste Gerichtshof in einer Sache entschieden habe und dem Obergericht keinerlei Spielraum mehr für eine eigene Entscheidungsfindung verbleibe, der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes deshalb gewissermassen als "materiell enderledigend" zu bezeichnen und daher auf die Individualbeschwerde einzutreten sei (vgl. StGH 2010/103, Erw. 1.1).
Auch in der vorliegenden Fallkonstellation könnte der Informationsinhaber aufgrund des verfassungswidrigen einfachen Gesetzes erst nach Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde mit einem Rechtsmittel an die FMA-Beschwerdekommission gelangen. Aus diesem Grunde sei die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde als letztinstanzlich und "materiell enderledigend" zu qualifizieren, da andernfalls dem Informationsinhaber die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde vollkommen genommen wäre. Es könne nämlich nicht verfassungskonform sein, das gesamte Amtshilfeverfahren nach dem FMAG, welches in zwei wesentliche Abschnitte unterteilt sei, lediglich mit einer einzigen, nachträglichen Rechtsmittelmöglichkeit auszustatten. Im vorliegenden Fall bestehe der erste Abschnitt darin, dass die FMA im Rahmen des ordentlichen Auskunftsverfahrens beim zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe beantrage. Der Vollzug der Amtshilfe werde von einem Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes per Beschluss genehmigt, sofern die gesetzlichen Anforderungen an das Ersuchen aus seiner Sicht erfüllt seien und kein Ablehnungsgrund vorliege. Nach Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof ersuche die FMA den Finanzintermediär um die entsprechenden Informationen. Nachdem der Finanzintermediär die ersuchten Auskünfte bekannt gegeben habe oder aufgrund einer prozessleitenden Vollstreckungsverfügung zur Bekanntgabe gezwungen worden sei, würden die Informationen an die ersuchende Behörde übermittelt. Es sei mit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör sowie mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf eine wirksame Beschwerdeführung nicht vereinbar, dass für diesen wesentlichen Verfahrensabschnitt nämlich noch vor der Ausfolgung der Informationen an die ersuchende Behörde kein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung stehen solle.
Spätestens mit dem Erlass und dem Vollzug der Vollstreckungsverfügung durch die belangte Behörde sei dieser Verfahrensabschnitt jedenfalls als erledigt und letztinstanzlich anzusehen. Die involvierten Instanzen seien einerseits die belangte Behörde und andererseits der Verwaltungsgerichtshof. Die Vollstreckungsverfügung sei als letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung bezogen auf diesen Verfahrensabschnitt anzusehen.
Wenn man vergleichsweise die entsprechenden Bestimmungen des Rechtshilfeverfahrens heranziehe, so werde ersichtlich, dass zwar gegen den Beschlagnahmebeschluss von Unterlagen kein gesondertes Rechtsmittel mehr möglich sei, wohl aber gegen den Ausfolgungsbeschluss. Das heisse, dass vor Auslieferung der beschlagnahmten Unterlagen an die ausländische Behörde eine Rechtsmittelmöglichkeit bestehe.
Es sei nun aber keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, weshalb im Rechtshilfeverfahren, dem vielfach schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe zugrunde liegen könnten - also ein eminentes öffentliches Interesse an der Ausfolgung der Unterlagen bestehe -, eine Rechtsmittelmöglichkeit vor Auslieferung der Unterlagen ins Ausland bestehe, im Amtshilfeverfahren im Bereich der Wertpapieraufsicht eine solche Möglichkeit hingegen verwehrt sein soll, obwohl für die Ausfolgung der Unterlagen kein vergleichsweise grosses öffentliches Interesse bestehe.
Erst am Ende des zweiten Abschnittes, wenn nämlich die FMA nach Rücksprache mit der ersuchenden ausländischen Aufsichtsbehörde den Betroffenen mittels Schlussverfügung vom Amtshilfeverfahren und der Aushändigung der Unterlagen informiert und gleichzeitig den Informationsinhaber über die Aufhebung der Informationssperre in Kenntnis gesetzt habe, solle eine Beschwerdemöglichkeit bestehen. Damit würden den betroffenen Personen, dem eigentlich Betroffenen einerseits und dem Informationsinhaber andererseits aber jegliche Rechtsschutzmöglichkeit, die diesen Namen auch wirklich verdiene, genommen. Eine solche nachträgliche Beschwerdemöglichkeit verkomme zu einem völlig zahnlosen Rechtsbehelf. Im Bericht und Antrag sei zwar zu lesen, dass daraus allenfalls Amtshaftungsansprüche entstehen könnten. Ein Verweis auf allfällige Amtshaftungsansprüche könne aber niemals eine wirksame rechtzeitige Beschwerdeführung ersetzen. Abgesehen davon würden Amtshaftungsansprüche wohl kaum mit Erfolg durchgesetzt werden können, da sich die handelnden Organe der FMA bzw. des Verwaltungsgerichtshofes auf gültige gesetzliche Bestimmungen (die Art. 27a ff. FMAG) beriefen und damit ihr Handeln als vertretbar rechtfertigen würden.
Im Hinblick darauf müsse man zum Ergebnis gelangen, dass für den ersten Abschnitt des Amtshilfeverfahrens nach dem FMAG durch die Involvierung der FMA und des Verwaltungsgerichtshofes und dem Erlass einer Vollstreckungsverfügung von einer enderledigenden und letztinstanzlichen Entscheidung bzw. Verfügung auszugehen sei, sodass die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zur Entscheidung über die Individualbeschwerde gegeben sei. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sei die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde vom 18. April 2013 (AZ 1722/12/43) daher als enderledigend und letztinstanzlich zu qualifizieren. Der Staatsgerichtshof habe im Beschluss zu StGH 2013/50, mit welchem in dieser Rechtssache eine vorsorgliche Massnahme erlassen worden sei, ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin dahingehend Folge gegeben werde, als der FMA in dem von ihr geführten Amtshilfeverfahren zu AZ 1722/12/43 gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der von der Beschwerdeführerin angekündigten Individualbeschwerde gegen die in diesem Amtshilfeverfahren noch zu erlassende Vollstreckungsverfügung untersagt werde, die mit ihrem Auskunftsersuchen vom 8. März 2013 bei der Beschwerdeführerin erlangten Informationen und Unterlagen an die ersuchende Behörde, die US Securities and Exchange Commission (SEC), Washington zu übermitteln. Damit scheine auch der Staatsgerichtshof von der Zulässigkeit der Individualbeschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe aber aus anwaltlicher Vorsicht mit dieser Individualbeschwerde zugleich auch eine Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erhoben, was dem Staatsgerichtshof hiermit zur Kenntnis gebracht werde.
Weiters sei die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Individualbeschwerde legitimiert. Sie sei gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG und Art. 27k Abs. 2 FMAG Adressatin der Vollstreckungsverfügung und schon deswegen Partei im formellen Sinn. Darüber hinaus vertrete die Beschwerdeführerin im weiteren Sinn auch die Interessen des Kontoinhabers, d. h. des direkt Betroffenen. Dies deshalb, weil es der Beschwerdeführerin gemäss Art. 27h Abs. 4 FMAG untersagt sei, den direkt Betroffenen über das Amtshilfeersuchen zu informieren. Die Beschwerdeführerin sei damit zugleich Partei im materiellen Sinn. In diesem Zusammenhang sei auf StGH 2011/199 zu verweisen, wo der Staatsgerichtshof ausgesprochen habe, dass im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zumindest ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit haben müsse, eine Beschwerde zu erheben (vgl. StGH 2011/199, Erw. 2.2).
8.2. Zur Anregung einer Normprüfung wird u. a. Folgendes vorgetragen:
Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 StGHG erfolge die Normprüfung auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen, wenn es sich um eine für die angefochtene Entscheidung präjudizielle Norm handele, das heisse die Norm im Rahmen der Entscheidungsfindung vom Gericht anzuwenden gewesen sei. Eine solche Präjudizialität sei in Bezug auf Art. 27h Abs. 3 FMAG, wonach der Informationsinhaber bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 FMAG kein Akteneinsichtsrecht habe, gegeben. Dadurch werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Weiteren rege die Beschwerdeführerin eine Normenkontrolle hinsichtlich des Art. 27k Abs. 2 FMAG i. V. m. Art. 27i Abs. 3 FMAG an, welche ein nachträgliches, erst nach Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende Behörde zustehendes Beschwerderecht normierten, und zwar wegen Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Beschwerderechts nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK.
8.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Auch das Akteneinsichtsrecht stelle einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und garantiere gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Grundsatz die volle Einsicht in die den Beschuldigten bzw. Angeklagten betreffenden Strafakten. Es gelte darüber hinaus in jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (vgl. Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, 583, Rz. 26). Der Staatsgerichtshof fordere, dass "die Parteien grundsätzlich vom gesamten Akteninhalt Kenntnis haben und sich zum gesamten Akteninhalt äussern können sollen" (vgl. StGH 2011/69, Erw. 2.2.3). Das Recht auf Akteneinsicht garantiere das Recht, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht gelte nicht absolut und unterliege denselben Einschränkungen wie andere Grundrechte, d. h. eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts sei zulässig, wenn dazu eine gesetzliche Grundlage vorliege und die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im öffentlichen Interesse sei und verhältnismässig vorgenommen werde. Darüber hinaus dürfe der Kerngehalt des Grundrechts nicht beschränkt werden (vgl. StGH 2008/85, Erw. 3.1 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 584, Rz. 30 sowie Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, 457, Rz. 20).
Im gegenständlichen Fall seien die Art. 27h ff. FMAG präjudiziell. So habe nach Art. 27h Abs. 3 FMAG der Informationsinhaber bis zum Erlass der Schlussverfügung nach Art. 27k Abs. 2 FMAG bzw. bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 kein Akteneinsichtsrecht. Art. 27k FMAG regele die Möglichkeit einer nachträglichen Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission. Diese Bestimmung laute: "Der Informationsinhaber könne gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahme des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Information nach Art. 27i Abs. 3 Bst. b [FMAG] Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben." Und nach Art. 27i Abs. 3 Bst. b FMAG informiere die FMA den Informationsinhaber gleichzeitig mit der Zustellung der Schlussverfügung an die betroffene Person über die Beschwerdemöglichkeit gegen Vollstreckungsverfügungen und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs nach Art. 27h Abs. 8 FMAG.
Im gegenständlichen Fall seien die verfassungsmässig gewährten Garantien im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Mindesten erfüllt. Denn während des gesamten ersten Verfahrensabschnittes des Amtshilfeverfahrens nach dem FMAG, nämlich dem gesamten ordentlichen Auskunftsverfahren bis hin zur Übermittlung der Informationen an die ausländische ersuchende Behörde, sei sowohl den Betroffenen als auch den Informationsinhabern gemäss Art. 27h Abs. 3 FMAG bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 FMAG das Akteneinsichtsrecht vollständig verwehrt. Dies sei unzulässig, habe sich der Staatsgerichtshof zur Möglichkeit der Einschränkbarkeit des Rechts auf Akteneinsicht wiederholt geäussert und zu § 30 Abs. 2 altStPO ausgeführt, dass die generelle Unzulässsigkeit der Akteneinsicht, unabhängig von der Schwere und der Besonderheit des konkreten Strafverfahrens und der Art der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Strafverfolgung, dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung nicht gerecht werde. Dass heisse, dass das Akteneinsichtsrecht daher nicht generell pauschal verweigert werden dürfe und eine Einschränkung im Zweifel immer näher zu begründen sei (vgl. Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, a. a. O., 459 mit umfassenden Rechtsprechungsnachweisen). Das Akteneinsichtsrecht könne daher grundsätzlich ebenso wie Freiheitsrechte eingeschränkt werden. Eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht erfordere aber neben der gesetzlichen Grundlage, dem öffentlichen Interesse und der Verhältnismässigkeit des Eingriffs stets eine Abwägung der in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen. So sei es beispielsweise zulässig, das Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren kurzzeitig einzuschränken, wenn ansonsten die Strafuntersuchung erschwert oder ganz verunmöglicht würde (vgl. StGH 2006/107, Erw. 3.2 f.).
Die Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht müsse aber immer verhältnismässig ausgestaltet sein und es müssten die öffentlichen Interessen mit den entgegenstehenden privaten Interessen abgewogen werden. So sei im Strafrecht das Interesse an einer effizienten Strafverfolgung und die Interessen Privater, insbesondere einer strafbaren Handlung verdächtiger/beschuldigter Personen auf eine wirksame Verteidigung gegeneinander abzuwägen. Nach Art. 27h Abs. 3 FMAG habe die vom Ersuchen betroffene Person und der Informationsinhaber bis zum Erlass der Schlussverfügung bzw. bis zur Mitteilung bzw. der erst mit der Schlussverfügung erfolgenden Mitteilung der Vollstreckungsverfügung kein Akteneinsichtsrecht. Damit bestehe vom Gesetz her lediglich ein nachträgliches Akteneinsichtsrecht, nachdem nämlich sämtliche Unterlagen bereits an die ausländischen Behörden ausgefolgt worden seien. Eine gesetzliche Regelung, die das Akteneinsichtsrecht generell auf einen Zeitpunkt einschränke, zu welchem die Unterlagen bereits an die ersuchenden ausländischen Behörden ausgefolgt worden seien, und zwar bis zu zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt, erscheine keinesfalls verfassungskonform. Das Akteneinsichtsrecht werde damit vollständig "ausgehöhlt" und es werde damit in den Kerngehalt dieses grundrechtlichen Anspruchs eingegriffen. Damit habe weder der Betroffene noch der Informationsinhaber die Möglichkeit, zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, also sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern. Ein Äusserungsrecht bestehe erst im Rahmen der nachträglichen Beschwerde nach Art. 27k FMAG und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein unverhältnismässiger und unwiederbringlicher Nachteil beim Betroffenen, aber auch beim Informationsinhaber entstanden sein könne. Damit werde dieser grundrechtliche Anspruch aber vollständig ausgehöhlt. Das Akteneinsichtsrecht solle ja gerade sicherstellen, dass ein Verfahrensbetroffener über sämtliche Unterlagen des Verfahrens Kenntnis erlange, damit er sich im Verfahren auch sinnvoll dazu äussern und zielführende Anträge stellen könne. Ohne Einsicht in den Amtshilfeakt sei es dem Antragsteller nämlich gar nicht möglich, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe überhaupt vorlägen. Es werde ihm von der FMA lediglich ein kurz zusammengefasster Sachverhalt des Amtshilfeersuchens mitgeteilt. Damit wisse der Antragsteller aber nicht, ob das Amtshilfeersuchen gesetzeskonform ausgeführt sei und gegenständlich nicht etwa Ablehnungsgründe zur Gewährung der Amtshilfe gegeben seien, oder eine verbotene "fishing expedition" vorliege.
Die Regierung rechtfertige das nachträgliche Recht auf Akteneinsicht damit, dass aufgrund eines vollumfänglich gewährten Akteneinsichtsrechts, insbesondere aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Einschränkung desselben davon auszugehen sei, das der Betroffene umfassend über das laufende Amtshilfeverfahren informiert sei. Dadurch habe der Betroffene die Möglichkeit, jedes Schriftstück einzusehen. Dies könne die Ermittlungen der ersuchenden ausländischen Behörde in diesem Verfahrensstadium stark behindern und es bestehe damit Verdunkelungsgefahr (vgl. BuA Nr. 92/2010, S. 18). In diesem Zusammenhang sei aber Art. 27h Abs. 4 FMAG zu berücksichtigen, wonach es dem Informationsinhaber untersagt sei, die in einem Amtshilfeersuchen betroffene Person oder dritte Personen über das Ersuchen zu informieren. Diese Informationssperre gelte bis zu deren Aufhebung durch die FMA. Gemäss Art. 27i Abs. 3 FMAG informiere die FMA den Informationsinhaber gleichzeitig mit der Zustellung der Schlussverfügung an die betroffene Person über die Aufhebung der Informationssperre. Darüber hinaus werde die Verletzung der Pflicht zur Informationssperre zudem als Vergehen geahndet (vgl. Art. 27l FMAG). Aufgrund dieser strikten Informationssperre und den Sanktionen, die im Falle einer Verletzung der Informationssperre drohten, gebe es aber keinen Grund, weshalb der Informationsinhaber im laufenden Verfahren keine Akteneinsicht erhalten und ihm das Recht auf Akteneinsicht erst nachträglich zukommen sollte.
Darüber hinaus könne das Argument der Regierung selbst dann nicht überzeugen, wenn die einer strafbaren Handlung verdächtige "betroffene Person" über das laufende Amtshilfeverfahren informiert würde (vgl. BuA Nr. 92/2010, S. 18). Einer möglichen Verdunkelungsgefahr könnte nämlich auch generell dadurch begegnet werden, dass Unterlagen zwar bei einem Finanzintermediär herausverlangt werden könnten und an die FMA herauszugeben seien, aber der FMA die Ausfolgung an die ersuchende ausländische Behörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens untersagt werde. So habe der Staatsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren etwa festgehalten, dass im Falle der Ausfolgung von beschlagnahmten Unterlagen ins Ausland grundsätzlich der Schutz der Grundrechtsposition des von einem Rechtshilfeverfahren Betroffenen überwiege, da andernfalls die Verfassungsbeschwerde ihrer Wirksamkeit beraubt würde (vgl. StGH 2006/25, zitiert nach Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, S. 744).
8.4. Zur Verletzung des Rechts auf eine effektive Beschwerde gemäss Art. 43 Satz 1 und 2 LV wird u. a. ausgeführt:
In StGH 2008/63 habe der Staatsgerichtshof Art. 21 Abs. 4 des Marktmissbrauchsgesetzes zu prüfen gehabt. Der Staatsgerichtshof habe in jener Entscheidung ausgeführt, es sei nicht erforderlich, die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass vorsorglicher Massnahmen bei Individualbeschwerde gesetzlich gänzlich auszuschliessen, um ein in der Regel zügiges Amtshilfeverfahren gemäss Marktmissbrauchsgesetz zu garantieren. Es gäbe zielführendere, weniger weitgehende Massnahmen. Dazu zähle beispielsweise die Verbesserung des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht, welche sich insbesondere durch kürzere Beschwerdefristen und flexibilitätssteigernde organisatorische Massnahmen bewerkstelligen liesse (vgl. StGH 2008/63, Erw. 9.2). Der Staatsgerichtshof habe in jener Entscheidung auch festgehalten, dass in Fällen, in denen nicht wieder gutzumachende Grundrechtsverletzungen in Frage stünden, die Möglichkeit einer Gutheissung von Anträgen auf aufschiebende Wirkung oder auf vorsorgliche Massnahmen nach Art. 53 StGHG gegeben sein müsste. Dies entspreche dem vom Staatsgerichtshof entwickelten materiellen Gehalt der Grundrechte (StGH 2008/63, Erw. 9.2). Der Staatsgerichtshof habe zudem betont, dass im Provisorialverfahren sicherzustellen sei, dass nicht schon während hängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren die Übermittlung von Akten ins Ausland erfolge (StGH 2008/63, Erw. 9.2).
Dem Bericht und Antrag zum neugeschaffenen Art. 27a ff FMAG, LGBl. 2010 Nr. 464, sei zu entnehmen, dass diese Bestimmungen angeblich notwendig gewesen seien, um die Mitgliedschaft bei der IOSCO und der CESR erlangen zu können. Die Mitgliedschaft bei diesen Organisationen sei nämlich nur bei Einhaltung sämtlicher von ihnen vorgegebenen Standards möglich. Durch die Gesetzesänderung würden die von der IOSCO und der CESR kritisierten Punkte unter Wahrung des Kundeschutzes nach liechtensteinischem Verständnis behoben. Die Angleichung der Amtshilfe im Wertpapierbereich an die von der IOSCO und der CESR gesetzten Standards seien unumgänglich, um einen erheblichen Reputationsverlust und massive Wettbewerbsnachteile für Liechtenstein verhindern zu können (vgl. BuA Nr. 92/2010, S. 11 ff.). Dem sei aber entgegenzuhalten, dass dieses Ziel auch mit anderen Mitteln erreicht werden könne, als der Einräumung eines lediglich nachträglichen Beschwerderechts und damit der faktischen Aushöhlung eines effektiven Beschwerderechts. So könne das gewichtige öffentliche Interesse an einer raschen Amtshilfe auch durch gelindere Mittel, etwa durch die Verkürzung von Beschwerdefristen und flexibilitätssteigernde organisatorische Massnahmen erreicht werden. Daher könnten etwa Entscheidungen über Ersuchen betreffend die Internationale Amtshilfe im Wertpapierrecht lediglich mit einer 14-tägigen Beschwerdefrist ausgestattet werden und müssten die zuständigen Behörden solche Fälle vordringlich inner kurzer Frist entscheiden. So sei insbesondere in Zusammenhang mit dem Abschluss des Übereinkommens vom 8. Dezember 2008 mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) auch das Staatsgerichtshofgesetz betreffend Art. 15 Abs. 4 StGHG geändert und zwar mit dem ausgesprochenen Ziel, den Vollzug der Internationalen Amtshilfe zu beschleunigen und so dem öffentlichen Interesse an einer raschen und effizienten zwischenstaatlichen Zusammenarbeit Rechnung zu tragen. Explizit habe dort die Regierung festgehalten, dass das Staatsgerichtshofgesetz angepasst werden solle und für internationale Amtshilfefälle eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist und eine Befristung der aufschiebenden Wirkung für die Individualbeschwerde vorgeschlagen werden und zwar um ein beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen (vgl. BuA Nr. 40/2009, S. 66 ff.).
Hinzu komme, dass es nicht eine unabdingbare Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei diesen Organisationen IOSCO und CESR sein könne, dass zwingend ausschliesslich ein nachträgliches Beschwerderecht eingeräumt werde. Das beste Beispiel hierfür sei die Schweiz, die ebenfalls Mitglied bei IOSCO sei. So halte der BuA Nr. 92/2010 selber fest, dass die Schweiz unter anderem ein Kundenbeschwerderecht kenne. Die IOSCO habe dieses wirksame Beschwerderecht, welches nicht nur dem Informationsinhaber, sondern den Kunden zukomme, akzeptiert. Es könne entgegen den Ausführungen im BuA Nr. 92/2010 nicht davon gesprochen werden, dass nur ein nachträgliches Beschwerderecht die Aufnahme in diese Organisation ermöglichen würde (vgl. BuA Nr. 92/2010, S. 26 ff.). Daher sei nicht einzusehen, weshalb für Liechtenstein nur ein nachträgliches Beschwerderecht in Betracht kommen sollte.
Darüber hinaus sei aber zu bedenken, dass es in vorliegendem Fall gar nicht um das Beschwerderecht der Kunden oder einer strafbaren Handlung verdächtigen, betroffenen Person gehe, sondern um dasjenige der Finanzintermediäre/Informationsinhaber. Im BuA 92/2010 selber finde sich der Hinweis, dass die Situation in Österreich, Deutschland und Luxemburg rechtsvergleichend analysiert worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass es in diesen Ländern ein Rechtsmittel zugunsten der Finanzintermediäre geben würde, bei denen Kundeninformationen eingeholt werden würden. Die betroffenen Finanzintermediäre könnten sich so gegen Auskunftsersuchen der nationalen Aufsichtsbehörde wehren, die keine gesetzliche Grundlage hätten. Als Beschwerdegrund könnten dort Rechtsverletzungen, die gegenüber dem Finanzintermediär stattgefunden hätten, von diesem geltend gemacht werden (vgl. BuA, Nr. 92/2010, S. 25).
In vorliegendem Fall sei die Beschwerdeführerin ebenfalls ein in Liechtenstein zugelassener Finanzintermediär, der konkret seine eigenen Interessen wahren wolle und ein Beschwerderecht gegen ein zu ausuferndes und weitschweifendes Amtshilfeersuchen geltend machen wolle. Er schütze damit die Privatsphäre seiner weiteren Kunden, die vom gesetzwidrigen Amtshilfeersuchen zu Unrecht auch erfasst würden. Es sei nicht einzusehen, weshalb der liechtensteinische Gesetzgeber nicht eine differenzierte Regelung habe treffen können. Der Gesetzgeber hätte insbesondere danach unterscheiden können, ob der Kunde, gegen den der Verdacht einer strafbaren Handlung bestehe, eine Beschwerde geltend mache, oder ob ein Finanzintermediär eigene Interessen bzw. Interessen dritter Personen zu schützen habe, die nicht in das Verfahren hineingezogen werden wollen und von einem viel zu weit gehenden Amtshilfeersuchen erfasst würden. Gerade wenn wie im vorliegenden Fall der Finanzintermediär eigene Interessen bzw. Interessen Dritter, gegen die nicht einmal der Verdacht einer strafbaren Handlung bestehe, zu schützen habe, erscheine ein nachträgliches Beschwerderecht als ein unverhältnismässiger Eingriff in deren Rechte.
Indem nun Art. 27k Abs. 2 FMAG dem Informationsinhaber eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Vollstreckungsverfügung oder gegen Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA erst nach der Information über die Zustellung der Schlussverfügung an die betroffene Person einräume, sei lediglich eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit gegeben. Zum Zeitpunkt, an welchem die Beschwerde erhoben werden könne, seien die vom Amtshilfeersuchen umfassten Informationen schon längst an die ausländische ersuchende Behörde übermittelt worden. Eine solche nachträgliche Beschwerdemöglichkeit höhle aber das Grundrecht auf eine effektive Beschwerde vollständig aus und verletze dessen Kerngehalt. Im Sinne einer wirksamen Beschwerde müsse ein Informationsinhaber die Möglichkeit haben, sich bereits vor der Ausfolgung der Unterlagen an die ausländische Behörde gegen unzulässige Amtshilfeersuchen zur Wehr setzen zu können. Im BuA Nr. 92/2010 erwähne die Regierung die Gefahr, dass Drittpersonen, welche über die Vorerhebungen Kenntnis erlangten, die Behördentätigkeit behindern oder verunmöglichen (Verdunkelungsgefahr) könnten und die Untersuchungshandlungen grossteils obsolet würden. Gerade im Bereich der internationalen Wertpapieraufsicht verbleibe in der Regel bis zum Abschluss inländischer Beschwerdeverfahren genügend Zeit, allfällige Spuren im Ausland zu verwischen. Dieser Gefahr könne nur dadurch begegnet werden, dass allfällige Beweis sowohl im In- als auch im Ausland gesichert würden, bevor sie beiseite geschaffen werden könnten. Die Regierung lasse dabei ausser Acht, dass dem Informationsinhaber durch das Gesetz eine strenge Informationssperre gegenüber dem Betroffenen auferlegt sei, womit insbesondere etwa die Verdunkelungsgefahr nicht gegeben sei. Im Übrigen würde das Vorliegen einer Verdunkelungsgefahr nur dazu ermächtigen, dass Beweise zwar gesichert werden dürften, diese aber jedenfalls noch nicht an die ersuchende ausländische Behörde ausgefolgt werden dürften.
8.5. Zur Verletzung des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre wird im Wesentlichen vorgebracht:
Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre sei nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten würden (vgl. StGH 1995/8, LES 1997, 197).
So habe der Staatsgerichtshof in der Entscheidung StGH 2012/16 in einer Rechtshilfesache klargestellt, dass sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Unterlagen nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre des Betroffenen darstelle.
Durch das gegenständliche Auskunftsersuchen der SEC und der Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde bestehe die Gefahr der Ausfolgung von Unterlagen, die keinerlei Zusammenhang mit dem Vorwurf marktmanipulativen Verhaltens haben könnten, womit der Betroffene auch in seiner Geheim- und Privatsphäre verletzt sei. Aufgrund der strengen Informationssperre gemäss Art. 27h Abs. 4 FMAG sei es einem Informationsinhaber untersagt, die betroffene Person oder Dritte über das Ersuchen zu informieren. Der Informationsinhaber sei seinem Kunden, dem Betroffenen gemäss FMAG, aber zur Geheimhaltung der anvertrauten Informationen und Unterlagen verpflichtet. Da der Informationsinhaber nicht berechtigt sei, den Betroffenen vom Amtshilfeersuchen zu informieren, sei er als Geheimnisträger verpflichtet, die Interessen des Betroffenen, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Geheim- und Privatsphäre, zu schützen.
Das Auskunftsersuchen der SEC vom 6. Dezember 2012 sei offenbar im Rahmen einer Untersuchung in Sachen L ergangen. Die SEC habe dabei um die Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge von Gesellschaften ersucht, die B und/oder C zuzuordnen seien, sowie auch Einzelheiten über Transaktionen in anderen "penny stock"-Aktien in Erfahrung zu bringen, wobei die behaupteten Manipulationen in den Jahren 2004 bis 2008 begangen worden sein sollen.
Bei diesem angeblichen Manipulationszeitraum sei es zunächst völlig unverständlich, weshalb dann um die Herausgabe von Unterlagen und Informationen betreffend einen Zeitraum von beinahe 10 Jahren, nämlich vom 1. Januar 2003 bis zum 6. Dezember 2012 ersucht werde. Das Ersuchen sei damit sachlich und zeitlich offenkundig viel zu weit gefasst.
Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt, sei die L am 30. August 2005 zunächst unter der Firma "LA, Inc." gegründet worden. Das Initial Offering der L habe im Mai 2006 stattgefunden. Es habe sich um ein Self underwritten Offering gehandelt, d. h. die Company Officers seien beauftragt gewesen, alle neuen Aktien einzelnen von ihnen ausgesuchten Anlegern anzubieten. Angeboten worden seien 10 Mio. Units bestehend je aus einer share of commonstock zum Nennwert von USD 0.001 sowie eine Option zum Kauf eines zusätzlichen share innerhalb von zwei Jahren zum Vorzugspreis von USD 0.10. Die Units seien zum subscripion price von USD 0.25 per Unit angeboten worden. Die Angebotsperiode habe am 12. Mai 2006 für eine Dauer von 180 Tagen gestartet. Sie sei durch den Verkauf aller 10 Milliarden (wohl richtig: Millionen) Units am 25. September 2006 abgeschlossen worden. Die Aktien der Gesellschaft seien am 30. November 2006 an der OTC US Market-Börse in New York kotiert worden. Daraus werde ersichtlich, dass Marktmanipulationen auch in Titeln der L erst ab Mai 2006 überhaupt möglich gewesen wären. Damit könne der vor diesem Zeitpunkt liegende Zeitraum schon gar nicht Gegenstand des Amtshilfeersuchens sein. Trotzdem habe die SEC die Konti und Unterkonti sowie die weiteren Informationen bereits ab 1. Januar 2003 beantragt und die belangte Behörde sowie der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes hätten diesem Antrag unverständlicherweise Folge gegeben, indem sie das Amtshilfeersuchen vollumfänglich gutgeheissen hätten. Die Stattgebung dieses Ersuchens in vollem Umfang sei aber weder geeignet noch notwendig gewesen, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, internationale Amtshilfe im Wertpapierbereich zum Schutz des Wirtschaftsstandorts und der Reputation des Finanzplatzes Liechtenstein zu gewähren, erreichen zu können.
Zu anderen Titeln, die im Ersuchen nicht einmal genau bezeichnet worden seien, fehle es an jeglicher Darstellung eines Sachverhalts, welcher auf eine Marktmanipulation hindeuten könnte. Es könnten daher auch bei weitester Dehnung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit keine Informationen über Transaktionen in anderen Titeln ohne Darlegung eines Sachverhalts oder über Transaktionen, die vor oder nach dem behaupteten Zeitpunkt der angeblichen Manipulation durchgeführt worden seien, offengelegt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in VGH 2008/117 klargestellt, dass es stete Rechtsprechung sei, dass die inländische Behörde die Sachverhaltsdarstellung der ausländischen Behörde sehr wohl auf ihre Plausibilität überprüfen könne und müsse. Bei offensichtlichen Mängeln dieser Sachverhaltsdarstellung könne und müsse die inländische Behörde die ausländische Behörde um Klärung ersuchen, bevor Amtshilfe gewährt werde. Es könne im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht von einem plausiblen Ersuchen und einer demselben zugrunde liegenden plausiblen Sachverhaltsdarstellung gesprochen werden, wenn einerseits die Zeiträume der vorgeworfenen Marktmanipulationen mit jenen der begehrten Unterlagen und Informationen krass divergierten und andererseits einfach von "weiteren" Titeln ohne jegliche Konkretisierung die Rede sei.
Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf VGH 2008/131, wonach nur jene Informationen zu erteilen seien, die sich auf die im Amtshilfeersuchen angeführten Wertpapiertransaktionen beziehen würden, nicht aber Transaktionen mit anderen Wertpapieren oder Geldtransfers.
Belegt werde dies zusätzlich durch das unqualifizierte Ersuchen betreffend die Gesellschaft O Inc. Hierzu sei dem Ersuchen lediglich zu entnehmen, dass die SEC glaube, dass die Beschwerdeführerin Angaben betreffend eine dritte verdächtige C/B-Scheingesellschaft, die O Inc., erhalten haben könnte. Eine derart vage Angabe ohne jegliche Darstellung eines Sachverhalts, welcher auf eine Marktmanipulation hindeuten könnte, könne aber nicht ausreichen, um derart gravierende Eingriffe auch in die verfassungsrechtlich geschützte Position der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Auch bezüglich der O Inc. sei nur ein einziger Schluss zulässig, nämlich dass es sich beim Ersuchen um eine "fishing expedition" handele. Gemäss VGH 2008/131 wäre eine Sachverhaltsdarstellung jedenfalls so detailliert abzufassen, dass beurteilt werden könne, ob tatsächlich in einem konkreten Fall Marktmissbrauch bekämpft werde und die begehrten Informationen dafür erforderlich seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe hier eine verpönte "fishing expedition" angenommen, weil es im fraglichen Amtshilfeersuchen darum gegangen sei, Informationen über sämtliche Kontobewegungen mit einem Betrag von über USD 5'000.00 auf den Bankkonten der Beschwerdeführerin zu erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof habe entschieden, dass nur jene Unterlagen zu übermitteln seien, welche Transaktionen in jenen Aktien belegen würden, hinsichtlich derer der Verdacht der Marktmanipulation bestanden hätte (VGH 2008/131).
An anderer Stelle habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass "fishing expeditions" oder Beweisausforschungen aufs Geratewohl dem liechtensteinischen ordre public widersprächen und somit einer Amtshilfegewährung entgegenstehen würden (VGH 2008/136). An diesen vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien (insbesondere zur Problematik von "fishing expeditions" und zur Verhältnismässigkeit) habe sich aber auch durch die Novellierung des FMA-Gesetzes (Art. 27a ff.) nichts geändert. Wenn daher im Ersuchen, wie gegenständlich, lediglich von "weiteren" Titeln, die nicht einmal genau bezeichnet würden, die Rede sei, fehle es an jeglicher Darstellung eines Sachverhalts, welcher auf eine Marktmanipulation hindeuten könnte.
Durch das vollumfängliche Stattgeben dieses völlig unzureichenden Auskunftsersuchens der SEC habe es die belangte Behörde verabsäumt, im Sinne der vom Verhältnismässigkeitsprinzip geforderten möglichsten Schonung der Rechte und Freiheiten der einzelnen, hier der Beschwerdeführerin, jenes Mittel einzusetzen, welches notwendig sei, um den Zweck zu erreichen, wobei das jeweils schonendste, jedoch noch zielführende zu wählen gewesen wäre. Davon könne aber bei der Vielzahl der angeforderten Transaktionen und Kontobewegungen, die mit angeblichen Manipulationen im Markt mit Aktien der L rein gar nichts zu tun hätten, sicher nicht die Rede sein, sodass das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei.
Ein Amtshilfeersuchen, das völlig über das Ziel hinausschiesse und als "fishing expedition" zu qualifizieren sei, könne kein verhältnismässiger Eingriff in den geschützten Rechtsbereich der Geheim- und Privatsphäre eines Betroffenen darstellen. Die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde sei darüber hinaus in ihrer Gesamtheit nicht nachzuvollziehen und damit unsachlich, sodass überdies eine Verstoss gegen das Willkürverbot vorliege.
9. Mit Präsidialbeschluss vom 16. Mai 2013 wurde der Regierung die Möglichkeit eingeräumt, zu einer allfälligen Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Art. 27h Abs. 3 sowie des Art. 27k Abs. 2 i. V. m. Art. 27i Abs. 3 Bst. b des Gesetzes vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FMAG), LGBl. 2004 Nr. 175 i. d. F. LGBl. 2010 Nr. 464, Stellung zu nehmen.
10. Die belangte Behörde (FMA) erstattete mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 eine umfangreiche Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde, die vorliegend zusammengefasst wiedergegeben wird. Auf Entscheidungsrelevantes wird ohnehin in der Begründung eingegangen. Überdies werden die beigefügten Fussnoten, soweit relevant, im Flusstext angeführt.
10.1. Zu den Eintretensvoraussetzungen bzw. zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht:
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall weder die Eintretensvoraussetzung der Letztinstanzlichkeit, noch jene der Enderledigung erfüllt.
Für das in der Individualbeschwerde angeführte Schreiben der FMA vom 18. April 2013 zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. April 2013 auf Akteneinsicht folge dies schon daraus, das dieses Schreiben, sollte es als (beschwerdefähige) Entscheidung oder Verfügung qualifiziert werden, gemäss Art. 35 Abs. 1 FMAG dem ordentlichen Rechtsmittel der Anfechtung bei der FMA-Beschwerde-kommission und dem weiteren Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof gemäss Art. 35 Abs. 2 FMAG unterliege. Sei ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung oder Verfügung zulässig und darüber hinaus auch bereits ein Rechtsmittelverfahren anhängig, sei offenkundig, dass die Voraussetzungen für eine Individualbeschwerde gemäss Art. 15 StGHG nicht vorlägen.
Auch die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder letztinstanzlich noch enderledigend. Denn prozessleitende Verfügungen seien keine Enderledigungen und Verwaltungsakte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. b und Art. 86 Abs. 2 LVG und somit auch nicht selbständig mittels Verwaltungsbeschwerde (Art. 90 Abs. 1 LVG), sondern nur mit der Endentscheidung über die Hauptsache (Art. 90 Abs. 5 LVG) anfechtbar. Anordnungen zur Sachverhaltsfeststellung griffen nicht an sich in die persönlichen Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen der Betroffenen ein. Sie seien weder rechtsgestaltend (Art. 86 Abs. 2 Bst. a LVG) noch rechtsfeststellend (Art. 86 Abs. 2 Bst. b LVG). Nur die "Enderledigung", nicht aber eine verfahrensrechtliche oder eine Zwischenverfügung könne angefochten werden" (vgl. Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, 127).
Der Beschluss bzw. Entscheid zur Vorlage von Unterlagen diene nur der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Handlung; er stelle selbst keine Sachentscheidung dar, ihm komme keine eigenständige Normativität zu. Es handele sich um eine verfahrensleitende Entscheidung, die nicht selbständig, sondern nur gemeinsam mit der verfahrenserledigenden Entscheidung angefochten werden könne. Prozessleitende Beschlüsse dienten nämlich "nur der zweckmässigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens", hätten also keinen Selbstzweck und vermöchten auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten.
Darüber hinaus gewähre Art. 27k Abs. 2 FMAG ungeachtet der spezifischen Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens über Vollstreckungsverfügungen der FMA gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG ausdrücklich das Rechtsmittel der Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission gegen Vollstreckungsverfügungen wie die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013. Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission könne wiederum Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Der Instanzenzug sei daher erst dann erschöpft, wenn eine fallbeschliessende, höchstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
Würde die vorliegende Individualbeschwerde vom Staatsgerichtshof angenommen und nicht zurückgewiesen werden, würde dies in die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der FMA-Beschwerdekommission, aber auch und vor allem in jene des Verwaltungsgerichtshofes als vom Gesetzgeber berufenes letztinstanzlichen Gericht eingreifen. Zudem wären die Grundsätze der Subsidiarität der Individualbeschwerde und des Vorrangs der Fachgerichtsbarkeit verletzt. Der vorliegenden Individualbeschwerde könne daher mangels Vorliegen der gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen nicht Folge gegeben werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehle dieser auch die unmittelbare Selbstbetroffenheit und damit die Beschwerdelegitimation.
Der vorliegende Fall zeige klar auf, dass die Beschwerdeführerin als formelle Partei des Verfahrens nicht schon allein auf dieser Grundlage ein eigenes Rechtsschutzinteresse habe. Zwar werde nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die (behauptete) Verletzung "ihrer eigenen" subjektiven Rechte geltend zu machen. Sie sei jedoch nicht berechtigt, vor dem Staatsgerichtshof auch die Verletzung von subjektiven Rechten Dritter (Kunden, Geschäftspartner etc.) geltend zu machen. Ein Amtsbeschwerderecht Dritter in dem Sinn, dass bestimmten Organen und oder Personen zwecks Wahrung der objektiven Rechtmässigkeit des Vollzugshandelns ein Beschwerderecht an den Staatsgerichtshof (ungeachtet ihrer konkreten subjektiven Rechtsstellung) eingeräumt wäre, kenne das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht nicht.
Daher gingen die Ausführungen der Beschwerdeführerin fehl: Denn inhaltlich nehme die Beschwerdeführerin mit dem Recht auf eine effektive Beschwerde, dem Schutz der Geheim- und Privatsphäre und dem Recht auf willkürfreie Behandlung Grundrechte in Anspruch, die nicht ihr, sondern ausschliesslich dem Kontoinhaber als dem direkt Betroffenen zuständen. Schon insoweit sei die Beschwerde - mangels Beschwer (bzw. aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation) - unzulässig. Eine unmittelbare Verletzung oder Benachteiligung der Beschwerdeführerin in einer ihr selbst zustehenden Rechtsposition liege daher nicht vor. Da die Beschwerdeführerin aber ihren aus Art. 16 StGHG abzuleitenden Konkretisierungspflichten nicht nachkomme, inwieweit die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen auch ihre eigene Rechtssphäre tangierten, seien die in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen einer näheren Sachprüfung entzogen.
Aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vertretung der Interessen des Kontoinhabers könne daher im Ergebnis keine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin "im weitesten Sinn" die Interessen des Kontoinhabers vertrete, wofür sie im Übrigen den Beweis anzutreten hätte, wäre die Geltendmachung von Rechten des Kontoinhabers durch die Beschwerdeführerin als unzulässige Prozessstandschaft zu beurteilen.
Weiters sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin hilfsweise angeführten - in der von der Beschwerdeführerin zitierten Belegstelle kritisierten - Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zur Möglichkeit, auch ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse auf eine Beschwerde einzutreten, im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Auf Grund des gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen ordentlichen Instanzenzuges gegen Vollstreckungsverfügungen der FMA gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG könne keine Rede davon sein, dass die gegenständliche Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 vom Staatsgerichtshof "nie" auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden könnte. Der Beschwerdeführerin stehe es bei Erfüllung aller übrigen gesetzlichen Voraussetzungen frei, nach Ausschöpfung des Instanzenzuges eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof anzubringen. Es bestehe daher auch keine Grundlage für einen Rückgriff auf die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Staatsgerichtshofes, wonach in Rechtshilfeverfahren zumindest ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit haben müsse, eine Beschwerde zu erheben. Im Amtshilfeverfahren gemäss den Art. 27a ff. FMAG stehe jedem Verfahrensbeteiligten eine Beschwerdemöglichkeit offen.
Schliesslich sei noch einmal festzuhalten, dass prozessleitende Verfügungen mangels rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Wirkung nicht in persönliche Rechte oder gesetzlich geschützte Interessen des Verfügungsadressaten eingreifen. Auch aus diesem Grund fehle es der Beschwerdeführerin an einem berechtigten Rechtsschutzinteresse.
Aus den genannten Gründen könne der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben werden, sondern sei diese vom Staatsgerichtshof mit Beschluss zurückzuweisen.
10.2. Zur internationalen Amtshilfe im Wertpapierbereich in Liechtenstein wird allgemein u. a. vorgetragen:
Im Gegensatz zu andern Delikten lasse sich das begangene Unrecht bzw. der Schaden im Wertpapierbereich Monate oder Jahren nach dessen Eintritt gar nicht mehr rückgängig machen. So liessen sich die tausenden Transaktionen nicht rückabwickeln, seien die Anleger durch die Manipulation der Kurse nachhaltig geschädigt und eine allfällige teilweise Entschädigung über den Einzug der illegal erworbenen Gewinne scheitere häufig daran, dass die Mittel wiederum geschickt versteckt oder einfach bereits verbraucht worden seien. Jedenfalls vermöge eine langwierige, selten erfolgreiche Einziehung von Gewinnen in keiner Weise den Vertrauensverlust durch die Delikte selbst auszugleichen.
Liechtenstein habe im Bereich der Wertpapieramtshilfe eine grosse Bedeutung. So erscheine das Land statistisch konstant unter den ersten 10 ersuchten Ländern aller 182 Mitgliedländer der International Organization of Securities Commission (IOSCO). Nahezu alle Ersuchen erfolgten auf Basis besonders schwerwiegender Verstösse gemäss Art. 27a Abs. 1 Bst. a FMAG.
Das gegenständliche Verfahren sei Teil eines internationalen Amtshilfeverfahrens zwischen der SEC (als ersuchender Behörde) und der FMA (als ersuchter Behörde). Die FMA sei durch die SEC um Unterstützung gebeten worden. Letztere sei Herrin des Verfahrens. Nach allgemein anerkannter Auffassung seien zwar beide Behörden an die im Anlassfall jeweils massgebenden Grund- und Menschenrechte sowie sonstige gesetzlich statuierten Schranken der Amtshilfe, wie etwa die Amtsverschwiegenheit, gebunden. Da aber sowohl der ersuchende Staat als auch der ersuchte Staat fundamentale Grundrechte zu beachten habe, sei der Rechtsschutz der Betroffenen in erster Linie vom ersuchenden Staat (bzw. der SEC als Herrin des Verfahrens) zu wahren. Eine "Verdoppelung" des Rechtsschutzes (d. h. umfassender und paralleler Rechtsschutz im ersuchenden als auch im ersuchten Staat) sei insoweit nicht geboten (Das erkläre sich schon aus der Natur der Amtshilfe [aus der Perspektive des unterstützenden, d. h. ersuchten Staats]: Sie sei ergänzende Unterstützung im Ausnahmefall [vgl. auch Wiederin, Art. 22 B-VG Rz 12]. Die ersuchte Behörde unterstütze lediglich die ersuchende Behörde [VwSlg 5871 F/1984]. Akte der Hilfeleistung blieben stets auf einen Beitrag in Form einzelner Teilakte zu den vom ersuchenden Organ geführten Verfahren beschränkt).
10.3. Zu den tangierten Grundrechten wird generell u. a. Folgendes ausgeführt:
Generell würden die von der Beschwerdeführerin gerügten Grundrechte - unter Einhaltung der nötigen Voraussetzungen - rechtmässig eingeschränkt. Eine Verletzung derselben oder gar eine unzulässige Aushöhlung deren Kerngehalte könne nicht erblickt werden.
Die Rechtsprechung habe aus Art. 31 und 43 LV in einer langjährigen Entwicklung prozessuale Grundrechte abgeleitet, welche immer zu beachten seinen, wenn eine Privatperson an einem Verwaltungs-, Straf- oder Zivilverfahren beteiligt sei. Diese Garantien gälten als Minimalstandard einer rechtsstaatlichen Verfahrensgesetzgebung und Vollziehung. Die EMRK enthalte ebenfalls eine Reihe wichtiger Verfahrensgarantien, welchen den Schutzbereich des Art. 31 und 43 LV teilweise ergänzten. Unter anderem handele es sich um Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK.
Dabei sei zu beachten, dass der sachliche Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK nicht eröffnet sei. So sei insbesondere Art. 6 Abs. 1 EMRK auf internationale Amts- und Rechtshilfeverfahren nicht anzuwenden. Amtshilfeverfahren stellten keine Straf- bzw. Zivilverfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. Dem entspreche die vorherrschende Sichtweise in Schrifttum und Rechtsprechung.
Selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK (hinsichtlich seines zivilrechtlichen Teils) im Anlassfall anwendbar sei, wäre zu beachten, dass die Konventionsstaaten der EMRK die Rechte der Betroffenen gemäss den Art. 6 und 13 EMRK beschränken dürften: Überwiege nämlich, wie im Anlassfall, das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung des Ermittlungsverfahrens bzw. der Datenübermittlung im Rahmen eines anhängigen Amtshilfeverfahrens, könne von einer vorgeschalteten Anhörung des Betroffenen, seiner Information bzw. von der Gewährung der Akteneinsicht zeitweilig abgesehen werden. Dies insbesondere dann, wenn durch eine frühzeitige Information der Zweck der Ermittlungen vereitelt würde. Dasselbe gelte mutatis mutandis für die zeitliche Dringlichkeit der Ermittlungen (z. B. bei Verdunkelungsgefahr). In diesem Fall genüge es, wenn die betroffene Person zumindest nachträglich über die Weitergabe ihrer Daten informiert werde. Die nachträgliche Information könne dabei auch längerfristig hinausgeschoben werden, wenn, wie vorliegend, besonders schwerwiegende öffentliche Interessen in Fragen ständen.
Das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Akteneinsichtsrecht gewähre keinen über Art. 33 LV hinausgehenden Schutz. Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sei Voraussetzung für die effektive Ausübung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien Kenntnis vom Akteninhalt, insbesondere von den Beweismitteln hätten; dies werde durch das FMAG hinreichend gewährleistet. Wesentlich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit sei in diesem Zusammenhang auch, über welche Möglichkeiten der Stellungnahme der Betroffene verfüge. Der EGMR verlange, dass dem Betroffenen alle relevanten Beweismittel offen gelegt werden müssten. Auch dies werde durch Art. 27h ff. FMAG gewährleistet.
Art. 13 EMRK verlange, dass auf nationaler Ebene eine wirksame Beschwerde erhoben werden könne, wenn ein in der EMRK gewährleistetes Recht oder eine dort garantierte Freiheit verletzt worden sei. Wenn sich also ein Beschwerdeführer z. B. darauf berufe, dass seine Privatsphäre, die durch Art. 8 EMRK geschützt sei, verletzt worden sei, sei zwar nicht der Realakt an sich als Verfügung zu beurteilen, aber es müsse dem Betroffenen eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Dies werde durch Art. 27k FMAG jedenfalls gewährleistet, nämlich sowohl gegenüber dem Betroffenen, als auch gegenüber dem Informationsinhaber. Ein gesonderter Zugang zum Staatsgerichtshof selbst werde von der EMRK nicht verlangt.
Das liechtensteinische Amtshilfeverfahren in seiner Ausgestaltung, insbesondere die zeitliche Verschiebung zur Wahrnehmung diverser Rechte nach hinten, räume der betroffenen Person hinreichend Gelegenheit zur Wahrung der verfassungsmässig garantierten Rechte ein. Eine derartige Ausgestaltung sei international absolut unüblich. Andere Länder, welche die EMRK ebenfalls zu berücksichtigen und deren Rechte zu gewährleisten hätten, führten kein (inländisches) Verfahren, wie man es in Liechtenstein kenne, durch. Die ersuchten Informationen und Unterlagen würden dort, unter Ausserachtlassung allfälliger Rechte der betroffenen Personen, an die ersuchende Behörde übermittelt. Die betroffene Person werde von der amtshilfeleistenden Behörde zu keinen Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt. Dies stelle in den betroffenen Ländern keine Verletzung durch die EMRK garantierter Rechte dar. Die verfassungsmässig gewährleisteten Verfahrensgarantien gemäss LV gingen nicht über die durch die EMRK garantierten Rechte hinaus.
Dass ein förmliches Verfahren durchgeführt werde, beruhe auf Tradition, die vor allem aus souveränitätsrechtlichen Überlegungen entstanden sei und zwangsläufig zu einer gewissen Abschottung gegenüber dem Ausland führe. Die Tradition und die souveränitätspolitischen Überlegungen erklärten jedoch nicht, weshalb die Amtshilfe nur in der Form gewährt werden dürfe, dass im Inland ein formelles Verwaltungsverfahren mit vollumfänglichen Rechtsmittelmöglichkeiten durchgeführt werde. Immerhin seien aus grundrechtlicher Sicht die Verfahrensrechte der betroffenen Personen (auch) im ausländischen Hauptverfahren gewährleistet (zumindest wenn im ausländischen Staat die EMRK oder ein ähnlicher Grundrechtsstandard gelte). Dies lasse sich auch aus den Urteilen VGH 2008/96, Erw. 10 und VGH 2009/60, Erw. 6 ableiten (in diese Richtung gehe auch das Gesetz vom 25. November 2010 über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, LGBl. 2010 Nr. 464; siehe dazu Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 13. Juli 2010).
Auch die österreichische und deutsche Lehre zum internationalen Amtshilferecht hätten anerkannt, dass eine dem Amtshilfeverfahren nachgeschaltete Beschwerde Art. 13 EMRK entspreche. Dies setze voraus, dass der vom Informationsaustausch Betroffene über den Abschluss der Ermittlungen umgehend informiert werde und ein Zugang zu einem Tribunal mit umfassender Sach- und Rechtskognition gewährt werde (statt vieler: Koppensteiner, Internationale Amtshilfe in Steuersachen: Rechtsschutz des Steuerpflichtigen, in: Lang/Schuch/Staringer [Hrsg.], Internationale Amtshilfe in Steuersachen [2008] 252 m. w. N.).Beide Voraussetzungen würden im Fall des liechtensteinischen Aufsichtsrechtes erfüllt.
10.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör wird u. a. ausgeführt:
Die verfassungsmässige Garantie des rechtlichen Gehörs stelle grundsätzlich sicher, dass die Behörden die Parteien anhörten, bevor sie verfügten. Verfügungen und Entscheide der FMA im internationalen Amtshilfeverfahren seien damit grundsätzlich beschwerdefähig.
Die liechtensteinische Finanzplatzstrategie beruhe auf Transparenz, Integrität, Kooperation und auf der Einhaltung international anerkannter Standards. Beim internationalen Amtshilfeverfahren zum Zwecke der Wertpapieraufsicht handele es sich um einen Spezialfall. Die Aufsicht über den Wertpapierbereich sei typischerweise eine internationale Angelegenheit. Zudem ständen Insiderhandel und Marktmanipulation unter Strafdrohungen, weil nicht nur die Sicherheit des Geschäftsverkehrs als Rechtsgut geschützt werden solle, sondern weil es vor allem auch darum gehe, die Stabilität der Finanzmärkte zu sichern. Aktivitäten an den internationalen Finanzmärkten würden unter grösstem Zeitdruck und mit enormer Geschwindigkeit wahrgenommen. Untersuchungsführende Aufsichtsbehörden ständen denn auch regelmässig vor der Situation, dass aufgrund von minimalen Informationen Verfahren eröffnet werden müssten und in kürzester Zeit auf dem Wege der internationalen Amtshilfe weitere Hinweise erhältlich zu machen seien, um die Vorerhebungen möglichst zeitgerecht abschliessen zu können. Zudem bestehe die grosse Gefahr, dass Drittpersonen, welche über diese Vorerhebungen Kenntnis und Informationen erlangten, die Behördentätigkeit behinderten und verunmöglichten (Verdunkelungsgefahr; siehe auch BuA Nr. 92/2010, S. 63 f.).
Ausdrücklich festzuhalten sei die nachfolgende wesentliche Eigenschaft eines Amtshilfeverfahrens. Beim Amtshilfeverfahren handele es sich um ein Hilfsverfahren zu einem (ausländischen) verwaltungsstrafrechtlichen bzw. strafrechtlichen Vorerhebungsverfahren. Ohne Zweifel sei daher die ersuchende (ausländische) Behörde Herrin des Verfahrens, somit des Untersuchungsverfahrens in einer Finanzmarktaufsichtsangelegenheit. Nur die ersuchende Behörde wisse, inwieweit dieses Verfahren und seine Details geheim bleiben müssten, um den Erfolg der Untersuchung nicht zu gefährden. Die ersuchte (inländische) Behörde habe daher keine ausreichende Kenntnis, um eine Einzelfallprüfung mit Abwägung aller Argumente vornehmen zu können. Vielmehr handele es sich beim Amtshilfeverfahren um eine einzelne, für die ersuchende Behörde bedeutende Facette eines komplexen Gesamtkonstrukts, nämlich der vollumfänglichen Untersuchung durch die ersuchende (ausländische) Behörde.
Die im Wege des Amtshilfeverfahrens abzuwickelnden Fälle würden aufgrund der internationalen Standards, unter Einhaltung aller nötigen Voraussetzungen (z. B. Wertpapierbezug, hinreichender Anfangsverdacht etc.) definiert. Im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren selbst werde sodann jedes Ersuchen einer Einzelfallbetrachtung zugeführt. Konkret verhalte es sich so, dass die FMA in einem ersten Schritt das Vorliegen von Ablehnungsgründen gemäss Art. 27f FMAG überprüfe. Sofern im Ergebnis kein derartiger Grund vorliege, leite die FMA das Ersuchen unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes weiter und beantrage die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe. Der zuständige Richter nehme somit eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Anforderungen an das Ersuchen vor und genehmige den Vollzug der Amtshilfe mit Beschluss. Zusammengefasst heisse dies, dass die Amtshilfefälle zunächst aufgrund der internationalen Standards und der daraus resultierenden Anforderungen "gefiltert" würden und einen klaren Bezug zur Wertpapieraufsicht aufweisen müssten. Aufgrund dieser primären Zuordnung werde jeder Einzelfall nochmals durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes geprüft. Beide Schritte stellten sicher, dass nur jene Fälle im Wege der Amtshilfe abgewickelt würden, welche diesem Verfahren klar zuzuordnen seien und für welche die internationalen Standards zweckmässigerweise konzipiert worden seien.
International betrachtet genüge es deshalb auch dem Rechtsschutzprinzip, wenn im allenfalls stattfindenden ausländischen Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafverfahren dem Betroffenen in vollem Umfang rechtliches Gehör gewährt werde und ihm Rechtsmittel zur Verfügung stünden. Dies werde als mit der EMRK sowie dem UN-Pakt II konform angesehen (BuA Nr. 92/2010, S. 10).
Ein homogener Wirtschaftsraum erfordere vor allem im Bereich der Finanzmarktaufsicht eine funktionierende internationale Kooperation, die in höchstem Masse effizient sei. Die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens im ersuchten Staat zur Gewährung von Amtshilfe an den ersuchenden Staat laufe diesem Ziel vornehmlich aus zeitlichen Gründen (Verzögerung durch langwierige Rechtsmittelverfahren) sowie aus Vertraulichkeitsgründen (Verdunkelungsgefahr) zuwider.
Eine vergleichbare Ausgangslage finde sich bei internationalen Vorermittlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Organisierter Kriminalität. Auch dort bestehe bis zum Abschluss von wesentlichen Untersuchungshandlungen grosse Verdunkelungsgefahr. Solche wesentlichen Untersuchungshandlungen seien beispielsweise Telefonüberwachungen. Wenn der Verdächtige Kenntnis von einer solchen Überwachungsmassnahme erhalte, so könnten die Vorermittlungen nicht mehr sinnvoll weitergeführt werden. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, kenne man das Verfahren, dass der Betroffene einer solchen Überwachungsmassnahme erst nachträglich darüber informiert werden müsse, wenn der Untersuchungszweck nicht mehr gefährdet sei (BuA Nr. 92/2010, S. 64). Diesbezüglich bestehe definitiv eine Übereinstimmung zu den Erfordernissen im Amtshilfeverfahren, im Zuge dessen die Untersuchung drastisch - und ohne Vorliegen eines schutzwürdigen überwiegenden privaten Interesses - gefährdet würde, wenn die betroffene Person vorzeitig Kenntnis über die Untersuchung erlangen würde. Es sei schliesslich zwischen Vorerhebungen (so im Zuge des Amtshilfeverfahrens) und einem daraus resultierenden Verwaltungsverfahren/Strafverfahren zu differenzieren. Die Vorerhebungen seien einem nachfolgenden Verfahren ihrer Natur nach vorgelagert. Gerade während diesem frühen Stadium sei es wichtig, dass die Informationen und Untersuchungsergebnisse äusserst vertraulich behandelt würden. Es gelte mögliche Risiken, insbesondere die Verdunkelungsgefahr auszuschliessen, damit die Untersuchung als solche keinesfalls gefährdet werde. Im späteren Stadium (Verwaltungs- oder Strafverfahren) würden die Ermittlungen vorangetrieben und seien die Rechte des Verdächtigen/Beschuldigten/Angeklagten zu wahren.
Die Schweiz beispielsweise, ein Staat mit vergleichbarem verfassungsmässig garantiertem Rechtsschutz, schränke das rechtliche Gehör bei schwerwiegenden staatlichen Eingriffen in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden. Die Einschränkung sei rechtlich haltbar, weil im späteren Stadium der eigentlichen Ermittlungen alle Beschwerderechte gewährleistet seien. Das nachträgliche Beschwerderecht gemäss Art. 27k FMAG sei in Anlehnung an diese Praxis herausgebildet worden. Wenn es zur Sicherstellung von Vorermittlungen in den Bereichen schwerer internationaler Kriminalität möglich sei, massive Eingriffe in den Kernbereich der persönlichen Freiheit (Telefonüberwachungen) ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels richterlicher Verfügung vorzunehmen, dann könne es nicht verfassungswidrig sein, ein analoges Institut herauszubilden (nachträgliches Beschwerderecht) für ein Verfahren, das ungleich weniger in den Kernbereich der persönlichen Freiheit eingreife, obwohl es auch hier um schwere Fälle von Kriminalität gehen könne (BuA Nr. 92/2010, S. 64).
Bereits an dieser Stelle sei festzuhalten, dass der essentielle Faktor "Zeit" insbesondere in Amtshilfeverfahren für den Ablauf und das Ergebnis jeder Untersuchung durch die ausländische Behörde entscheidend sei. Dieser Tatsache sei hinreichend Rechnung zu tragen. Andernfalls werde die internationale Amtshilfe in ihren Zielen ernsthaft und nachhaltig gefährdet. Berechtigterweise müsse man die Frage aufwerfen, wozu es sich lohne, Ressourcen jeglicher Art einzusetzen, aber in Ermangelung tauglicher Mittel bzw. Möglichkeiten die Untersuchungen nicht gehörig vorantreiben zu können, sodass dem Marktmissbrauch ein (notwendiger) Riegel vorgeschoben und die kriminellen Marktakteure bestraft und überhaupt erst vom Markt verbannt werden könnten. Sei mangels tauglicher Mittel der unerlässliche Kundenschutz nicht sicherzustellen? Jener Kundeschutz der unzählige Marktteilnehmer vor eben diesen kriminellen Marktteilnehmern schützen solle und wesentlich zur Finanzstabilität aller Finanzmärkte beitrage.
Das nachträgliche Beschwerderecht gemäss FMAG hebe das verfassungsmässig garantierte rechtliche Gehör nicht auf, es verschiebe lediglich die Möglichkeit der Wahrnehmung auf denjenigen Zeitpunkt, ab welchem die Vorerhebungen nicht mehr gefährdet werden könnten (BuA Nr. 92/2010, S. 64 f.).
Im Hinblick auf den Faktor Zeit sei weiter auszuführen, dass diesem Faktor aufgrund seiner zentralen Bedeutung in den internationalen Standards hohes Augenmerk zugekommen sei. Schliesslich sei das Kriterium "Zeit" greifbar und messbar gemacht, indem IOSCO für das Amtshilfeverfahren einen Zeitraum von Acht Wochen vorsehe.
Das liechtensteinische Amtshilfeverfahren in seiner derzeit geltenden Fassung sei das einzig zweckmässige und zielführende Vorgehen, das die Einhaltung der Zeitvorgaben zu ermöglichen vermöge. Aus Sicht der FMA gebe es keine andere Möglichkeit, den Erfordernissen an eine international anerkannte Amtshilfe Rechnung zu tragen. Das Verhältnismässigkeitserfordernis sei aus diesen Gründen jedenfalls als erfüllt zu betrachten (vgl. auch StGH 2011/198, S. 9, wonach das Verhältnismässigkeitserfordernis erfüllt sei, da es zur vom Gesetzgeber gewählten Lösung keine Alternative gebe, wenn massive Verzögerungen bei der Gewährung von Rechtshilfe vermieden werden sollten).
Wiederholende und häufige Nichterfüllung der Zeitangaben würden in der Regel von den ersuchenden Behörden gerügt, zumal sich auch diese an die Zeitvorgaben zu halten hätten und diese dem internationalen Standard entsprächen. Häufige Kritiken/Rügen würden Liechtenstein in den Fokus von IOSCO stellen und dies würde wahrscheinlich einen Ausschluss nach sich ziehen.
Das Amtshilfeverfahren wäre bei Wegfall der nachträglichen Ausgestaltung (rechtliches Gehör, Akteneinsichtsrecht, verlagertes Beschwerdeverfahren) und zeitlichen Vorlagerung dieser Rechte mit den internationalen Standards nicht mehr kompatibel. Das würde den Ausschluss Liechtensteins von IOSCO bedeuten. Liechtenstein würde sich quasi "hausgemacht" ins "Aus schiessen" und aus den internationalen Finanzmärkten "hinaus katapultieren". Im vorliegenden Fall liege bereits zum jetzigen Zeitpunkt ganz klar auf den Hand, was passiere, wenn die nachträgliche Ausgestaltung der oben erwähnten Punkte bzw. die rechtmässige Einschränkung der Grundrechte abgeändert und die internationalen Anforderungen nicht mehr erfüllt würden.
Wie bereits ausgeführt, spielten die Notwendigkeit von Amtshilfeverfahren, der essentielle zeitliche Faktor im Hinblick auf die Untersuchungen und weiteren Vorgehensweisen sowie die Sicherstellung der Vertraulichkeit und die Vermeidung der Verdunkelungsgefahr eine zentrale Bedeutung. Ein förmliches Verwaltungsverfahren im ersuchten Staat zur Gewährung von Amtshilfe an den ersuchenden Staat laufe diesen Zielen zuwider.
Zusammengefasst beinhalte das Amtshilfeverfahren nach FMAG - im Vergleich zu vielen anderen Ländern - ein inländisches Verfahren, welches bereits Rechte der betroffenen Person berücksichtige. In diesem Hilfsverfahren würden die verfassungsmässig garantierten Grundrechte hinreichend gewährleistet. Das Recht auf rechtliches Gehör werde zwar tangiert und einer Einschränkung unterzogen, jedoch handele es sich um eine rechtmässige Einschränkung, welche den internationalen Voraussetzungen Rechnung trage. Die erforderliche gesetzliche Grundlage (FMAG) liege vor und jedes einzelne Ersuchen werde erst nach Genehmigung eines Einzelrichters des Verwaltungsgerichtshofes gesetzesgemäss abgewickelt. Darüber hinaus bestehe ein ausserordentliches öffentliches Interesse in mehrfacher Hinsicht. Die Einschränkung sei damit erforderlich und es werde das Verhältnismässigkeitsprinzip erfüllt. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin seien aufgrund der Gegebenheiten, insbesondere des öffentlichen Interesses, im Ergebnis als klar "untergeordnet" anzusehen. Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen führe zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen bei Weitem überwögen.
10.5. Zum Recht auf Akteneinsicht wird u. a. vorgebracht:
In StGH 2008/85, Erw. 3.1, habe der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung das Akteneinsichtsrecht als ein Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen sei. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Akteneinsicht im Strafverfahren beinhalte im Grundsatz die volle Einsicht in die den Beschuldigten bzw. Angeklagten betreffenden Strafakten. Dabei sei anzumerken, dass dieses Grundrecht - wie andere Grundrechte auch - eingeschränkt werden könnten, wenn für den Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vorliege und sofern der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sei (StGH 1991/8, LES 1992, 96, Erw. 5b). Im Beschluss zu StGH 2011/027, Erw. 2.6, habe der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass beispielsweise auch der EGMR die Vorenthaltung bestimmter polizeilicher Ermittlungsergebnisse gegenüber dem Angeklagten nicht als Beeinträchtigung von dessen Recht auf ein faires Verfahren beurteile oder die Geheimhaltung von Beweismaterial als zulässig erachte, falls dies im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Grundrechten Dritter erfolge und eine derartige Massnahme absolut notwendig sei, unter Kontrolle des Gerichtes erfolge und die Rechte der Verteidigung ausreichend gesichert seien.
Hervorzuheben sei, dass die betroffene Person (im inländischen) Amtshilfeverfahren, anders als im Strafverfahren, weder Beschuldigter noch Angeklagter sei. Dem Strafverfahren gingen in der Regel Vorerhebungen voran. Es sei nicht ersichtlich, warum das Einschränken und eine zeitliche Verlagerung eines Rechtes nach hinten nicht verfassungskonform sein solle, wenn dieses Vorgehen auch in einem Strafverfahren, in welchem ein Verdächtiger/Beschuldigter/Angeklagter involviert sei, aufgrund der Umstände und Notwendigkeit möglich sei.
Das Akteneinsichtsrecht sei bis zur Gesetzesänderung des FMAG umfassender ausgestaltet gewesen. Durch die in Liechtenstein vollumfänglich gewährte Akteneinsicht, insbesondere die fehlende Möglichkeit einer Einschränkung ebendieser, sei nach alter Rechtslage der Betroffene umfassend über das laufende Amtshilfeverfahren informiert gewesen. Er habe somit die Möglichkeit gehabt, jedes Schriftstück einzusehen. Diese Tatsache könne die Ermittlungen der ersuchenden Behörde in diesem Verfahrensstadium stark behindern bzw. sogar vereiteln (Verdunkelungsgefahr [BuA Nr. 92/2010, S. 18]).
Neben der bereits erörterten Verdunkelungsgefahr sei hier das Erfordernis der Vertraulichkeit ins Treffen zu führen. Für die ersuchende Behörde sei es von grösster Bedeutung, dass die betroffene Person vom Amtshilfeersuchen und Amtshilfeverfahren nicht in Kenntnis gesetzt würde und die Informationen und Unterlagen höchst vertraulich behandelt würden. Regelmässig würden die ersuchenden (ausländischen) Behörden ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Information der betroffenen Person ihrer Untersuchung schaden könnte. Gleichzeitig werde der FMA auferlegt, eine Mitteilung an die betroffene Person erst nach der (obligatorischen) Rücksprache und Freigabe durch die ersuchende Behörde bzw. frühestens nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen maximalen Zeitspanne vorzunehmen. Bei einem Akteneinsichtsrecht des betroffenen Kunden wäre es der FMA daher gar nicht möglich, solche Ersuchen zu bearbeiten.
Die Erfüllung dieser (internationalen) Verpflichtungen, insbesondere der Wahrung des nachträglichen rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht, werde durch das FMAG sichergestellt. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen würde international nicht toleriert werden. Vielmehr würden Liechtenstein bzw. das liechtensteinische Amtshilfeverfahren, aufgrund absehbarer zunehmender Kritik mangels Erfüllung internationaler Standards, in den Fokus der internationalen Organisationen gerückt werden. Da es sich dabei um Diskrepanzen wesentlicher Züge der internationalen Standards bzw. um elementare Bedingungen handele, würde dies ein Verfahren zum Ausschluss aus den internationalen Organisationen zur Folge haben.
Die Beschwerdeführerin bringe unter anderem vor, dass das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 27h Abs. 3 FMAG bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 FMAG vollständig verwehrt werde. Dies sei unzulässig. Der Staatsgerichtshof habe sich zur Möglichkeit der Einschränkbarkeit des Rechts auf Akteneinsicht geäussert und zu § 30 Abs. 2 altStPO ausgeführt, dass die generelle Unzulässigkeit der Akteneinsicht, unabhängig von der Schwere und der Besonderheit des konkreten Strafverfahrens und der Art der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Strafverfolgung, dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung nicht gerecht werde. In diesem Kontext sei jedoch entgegenzuhalten, dass in gegenständlicher Sache keine generelle Unzulässigkeit der Akteneinsicht gegeben sei.
Es sei klar hervorzuheben, dass das Akteneinsichtsrecht keineswegs pauschal verweigert werde. Die FMA prüfe zuerst das Vorliegen der Voraussetzungen, was auch oftmals Rückfragen bei den ersuchenden Behörden verursachen und auch Ersuchen von der FMA abgelehnt würden, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Jeder einzelne Fall werde nach Freigabe durch die FMA nachfolgend vom zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vorgängig entschieden, ob die Amtshilfe zulässig sei. Das Akteneinsichtsrecht werde dann - zur Ermöglichung einer begründeten, zweckmässigen und fundierten Untersuchung der ersuchenden Behörde - zeitlich nach hinten verschoben, aber keinesfalls verweigert oder gar ausgehöhlt. Diese zeitliche Verschiebung erfolge nicht willkürlich, sondern sei diese aus unerlässlichen Gründen notwendig. Diese rechtmässige Einschränkung erfolge unter Berücksichtigung und Einhaltung der verschiedenen Erfordernisse. Dabei handele es sich um das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage, dem öffentlichen Interesse und der Verhältnismässigkeit des Eingriffs sowie schlussendlich der Abwägung der in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen. Eine derartige Einschränkung auf Akteneinsicht sei so z. B. im Strafverfahren kurzzeitig möglich, wenn ansonsten die Strafuntersuchung erschwert oder gänzlich verunmöglicht würde. Dies sei analog im Falle der Amtshilfe gegeben, da auch hier die Untersuchung erschwert oder gänzlich verunmöglicht würde.
Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass das vollumfängliche Recht auf Akteneinsicht im (ausländischen) Verfahren durch die ersuchende Behörde zu gewährleisten sei. Erst im Zuge des Akteneinsichtsrechts bei der ersuchenden Behörde werde es dem Betroffenen ermöglicht, sich ein Gesamtbild über die Untersuchung der ersuchenden Behörde zu machen und seine Rechte zu wahren.
In dem Spezialfall der internationalen Amtshilfe sei das Institut des nachträglichen Beschwerderechtes aus den aufgezeigten Gründen unabdingbar. Es bestehe schlichtweg kein anderes (gelinderes) Mittel, welches eine zeitnahe, zweckmässige und fundierte Untersuchung der ersuchenden (ausländischen) Behörde gewährleiste. Entsprechend der Tatsache, dass es sich beim inländischen Amtshilfeverfahren um ein Hilfsverfahren handele, sei es aufgrund des enormen öffentlichen Interesses und der Abwägung der öffentlichen bzw. privaten Interessen verfassungsmässig zulässig, das Akteneinsichtsrecht wie oben beschrieben - in zulässigem Ausmass - einzuschränken. Diese Einschränkung erfolge auch wie ausgeführt erst nach Entscheid einer Rechtsinstanz über die Genehmigung des Ersuchens, damit werde keine generelle, sondern eine spezifische Behandlung jedes einzelnen Amtshilfeersuchens garantiert.
In jedem Fall bestehe die Möglichkeit, Beschwerde gegen die von der FMA erlassene Schlussverfügung zu erheben als auch sich am Verfahren der ausländischen ersuchenden Aufsichtsbehörde bzw. der nachfolgenden Untersuchungsbehörden direkt zu beteiligen. Die Möglichkeit, im Inland die Schlussverfügung der FMA überprüfen zu lassen, stelle einen wichtigen Beitrag für die Rechtsfortbildung dar und diene unter anderem auch der Sicherstellung willkürfreien behördlichen Handelns (BuA Nr. 92/2010, S. 65).
Aus diesen Gründen seien die entsprechenden Bestimmungen als verfassungskonform anzusehen. Die zu wahrenden Rechte der Personen würden nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt, sondern einer zulässigen Einschränkung unterzogen. Daher sei der Individualbeschwerde keine Folge zu geben.
Die Beschwerdeführerin führe weiter ins Treffen, dass einer möglichen Verdunkelungsgefahr auch generell dadurch begegnet werden könne, indem die Unterlagen zwar bei dem Finanzintermediär herausverlangt werden könnten und von diesem an die FMA herauszugeben seien, aber der FMA die Ausfolgung an die ersuchende ausländische Behörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens untersagt werde. Erlange die betroffene Person aber tatsächlich Kenntnis über das laufende Amtshilfeverfahren, werde es ihr grundsätzlich ermöglicht, Einfluss auf die Untersuchung zu nehmen und Beweise etc. zu beseitigen. Ab diesem Zeitpunkt wäre die FMA daran gehindert, die Unterlagen an die ersuchende Behörde - zur Vorantreibung der Untersuchung - zu übermitteln. Faktisch würde die betroffene Person über die Untersuchung informiert sein, bevor die ersuchende Behörde die ersuchten - und aufgrund des Prozesses gemäss FMAG genehmigten - Informationen/Unterlagen erhalten und gesichtet habe. Ein wesentlicher Wissensvorsprung sowie das "Überraschungsmoment" würden von vornherein vereitelt werden. Kurze Beschwerdefristen und das Abwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtshilfeverfahrens würden daran nichts ändern. Ausschlaggebend sei gerade der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren informiert werde. Da dies das entscheidende Element für den Erfolg bzw. das Ergebnis einer begründeten Untersuchung sein könne, sei gerade dieser Zeitpunkt - als einzig taugliches Mittel - nach hinten zu verschieben. Dies müsse auch gewährleistet sein, damit die Anforderungen der internationalen Standards erfüllt werden könnten.
Es sei elementar, eine Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Amtshilfe, somit dem öffentlichen Interesse, vorzunehmen. Aufgrund obiger Ausführungen sowie den Ausführungen weiter hinten zum Öffentlichen Interesse ergebe sich, dass das öffentliche Interesse jedenfalls überwiege. Der Staatsgerichtshof habe im Beschluss zu StGH 2010/128 unter anderem ausgeführt, dass das Strafrechtshilfeverfahren eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren darstelle (StGH 2006/97, Erw. 2.2; StGH 2000/28, LES 2003, 243 [250, Erw. 4.1]). Der Staatsgerichtshof sei zum Schluss gekommen, dass hier eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden müsse; und dass das Interesse an einer effizienten Rechtshilfe durchaus nicht nur ein öffentliches sei, sondern eben auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Strafrechtshilfeverfahren fliesse (StGH 2001/76, Erw. 4.4; vgl. hierzu auch OGH in LES 2004, 111 [115]; StGH 2005/8, Erw. 2.1).
Eine Grundrechtsverletzung könne aus all diesen Gründen nicht erblickt werden. Daher sei der Individualbeschwerde nicht Folge zu geben.
Soweit die Beschwerdeführerin hinterfrage, ob der generelle Ausschluss des Rechts auf Akteneinsicht mit dem nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgten Recht auf ein faires Verfahren, näherhin dem Recht auf Akteneinsicht und dem damit verbundenen Recht auf Gehör, vereinbar sei, sei ausserdem in rechtsvergleichender Perspektive Folgendes zu erwidern:
Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu einem Gericht (im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK) seien grundsätzlich nach herrschender österreichischer und deutscher Auffassung nur zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgten und ein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und den angestrebten Zielen bestehe, sie sich also als verhältnismässig erwiesen. Vergleichbare Anforderungen seien nach der Rechtsprechung des EGMR auch an Einschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör anzulegen.
Wie der EGMR in der grundsätzlichen Entscheidung Garcia Alva festgehalten habe, sei es in komplexen Verfahren zulässig, einem Beschuldigten Teile der Ermittlungsergebnisse vorzuenthalten, wenn die Gefahr bestehe, dass ansonsten Beweismittel manipuliert würden oder allfällige weitere Tatverdächtige sich der Strafverfolgung entziehen oder auf andere Weise den Lauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten.
Zudem seien Eingriffe in das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf rechtliches Gehör dann mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen sowie den Wesensgehalt des Grundrechts nicht verletzen würden.
Wenn es im Interesse einer effektiven Strafverfolgung sogar gerechtfertigt sei, dem Beschuldigten während dessen Anhaltung Informationen vorzuenthalten, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Anhaltung erforderlich seien, so müsse der zeitlich begrenzte Ausschluss der Akteneinsicht - soweit der im öffentlichen Interesse liege - umso mehr dann gerechtfertigt sein, wenn es noch zu keinem aktuellen Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gekommen sei, sondern lediglich Informationen über den Betroffenen und seine wirtschaftlichen Angelegenheiten eingeholt würden.
Das Recht auf ein faires Verfahren sei ferner der zentrale Ausdruck des der Konvention zugrunde liegenden rechtsstaatlichen Prinzips. Der Rechtsstaat habe insbesondere auch Rechtsschutzstaat zu sein, der geeignete Instrumentarien zur Verfügung stelle, welche die Einhaltung von Verfassung und Gesetz erwarten liessen. Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips sei nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes insbesondere, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und letztlich mittelbar in der Verfassung begründet sein müssten und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen Gewähr dafür biete, dass nur Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erschienen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen würden. Überhaupt sei ein System des Rechtsschutzes geboten, in welchem jede Art von rechtswidrigem Vorgehen einer Verwaltungsbehörde gegenüber dem Einzelnen gerichtlich überprüfbar sein müsse (vgl. VfSlg 17.340/2004).
Dementsprechend habe der EGMR entschieden, dass eine Verletzung im Recht auf Akteneinsicht nicht automatisch zur Folge habe, dass das Verfahren insgesamt das Fairnessgebot verletze. Vielmehr bestehe die Möglichkeit, dass der Mangel im späteren Verfahrensstadium geheilt werde, indem der Partei nachträglich der Akteninhalt zugänglich gemacht werde und die Partei alle auf die Kenntnis des Akteninhalts gestützten Schritte zur Verteidigung ihres Rechtsstandpunkts im Gerichtsverfahren nachholen könne.
Für die Vereinbarkeit des generellen Ausschlusses der Akteneinsicht (während des laufenden Amtshilfeverfahrens) mit grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen sei daher auch zu berücksichtigen, dass das in der Schlussverfügung mitgeteilte Ergebnis des Auskunftserteilungsverfahrens gesondert bei der FMA-Beschwerdekommission anfechtbar sei und der Beschwerdeführer zumindest im Nachhinein seine Bedenken äussern könne und Zugang zu den Verfahrensakten erhalte.
Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren im ersuchten Staat seien dann zulässig, wenn das innerstaatliche Recht (gesamthaft betrachtet) ausreichende Garantien gegen den Missbrauch entsprechend erhobener Daten vorsehe, wozu auch die nachträgliche Information der Betroffenen und das Zurverfügungstellen eines Rechtsbehelfs gehöre.
Dem genannten Bedingungen werde das liechtensteinische Aufsichtsrecht, konkret in Gestalt der Art. 27h Abs. 2 und Art. 27k FMAG - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - gerecht: Eine nachträgliche Information des Betroffenen sei wegen der immensen Bedeutung der internationalen Amtshilfe und der Notwendigkeit der Effektivität der internationalen Behördenkooperation im Bereich der Wertpapieraufsicht gerechtfertigt. Der Betroffene werde nachträglich von den ihn betreffenden Ermittlungen informiert und könne gegen die Schlussverfügung der FMA bei der Beschwerdekommission sowie beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde einbringen. Ausserdem sei festzuhalten, dass auch im ersuchenden Staat (USA) geeignete Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden, um behauptete Rechtsverletzungen einer Überprüfung zuzuführen.
10.6. Zur Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes komme dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulasse. Wie bei anderen Grundrechten habe der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV seien demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränkten. Das Beschwerderecht werde im FMAG hinreichend gewährt.
In Art. 27g FMAG sei eine Überprüfung durch einen Richter des Verwaltungsgerichtshofes vorgesehen. Ein Richter des Verwaltungsgerichtshofes amte als unabhängige richterliche Überprüfungsstelle für die ausländischen Amtshilfeersuchen. Die FMA prüfe Amtshilfeersuchen auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen und auf vorhandene Ablehnungsgründe. Komme die FMA zum Schluss, dass einem Amtshilfeersuchen nachzukommen sei, stelle sie beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag zur Bewilligung zum Vollzug des Amtshilfeersuchens.
Durch die unabhängige richterliche Überprüfung werde sichergestellt, dass ein Amtshilfeersuchen einer ausländischen Behörde zum Zwecke der Wertpapieraufsicht den rechtlichen Vorgaben dieses Gesetzes entspreche. Die richterliche Überprüfung finde vor dem Einholen der Informationen durch die FMA statt. Der Grund dafür sei, dass eine Überprüfung unmittelbar vor Ausfolgung der Informationen durch die FMA keine weiteren Kognitionsmöglichkeiten für die richterliche Überprüfung eröffne. Zudem prüfe der Richter jeden Antrag hinsichtlich des verfassungsmässig festgelegten Willkürverbots sowie hinsichtlich der Frage, ob das Ersuchen eine "fishing expedition" (Beweisausforschung) darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof lege die internen Abläufe und Zuständigkeiten bezüglich der Überprüfung der Anträge der FMA selbst fest (BuA Nr. 92/2010, S. 51).
Die Beschwerdemöglichkeit der betroffenen Person bzw. der betroffenen Finanzinstitution könne zu grossen zeitlichen Verzögerungen der Amtshilfe führen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass im Falle einer Beschwerde die Verfahren oftmals über ein Jahr dauerten. Die langen Verfahrensdauern hätten sich aus dem Umstand ergeben, dass dem Betroffenen bis zu drei Beschwerdeinstanzen offen gestanden seien. In keinem Instanzenzug habe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde versagt werden können. Die daraus resultierenden zeitlichen Verzögerungen hätten beträchtliche Auswirkungen auf die Untersuchungen der ersuchenden Behörde haben können, da die Ermittlungen durch die "Nichtkooperation" bzw. "Zuspätkooperation" oftmals gescheitert seien. Je mehr Zeit den involvierten Personen bleibe, Beweise zu vernichten (Konten und Gesellschaften aufzulösen, Unterlagen zu vernichten oder sonst wie vor einem Zugriff zu verbergen, etc.) oder Tatsachen zu verschleiern (Gelder zu transferieren, etc.), umso unwahrscheinlicher sei es, die im Dunkeln gebliebenen Punkte amtshilfeweise klären und die unrechtmässig handelnden Personen zur Verantwortung ziehen zu können. Es stelle sich für die ersuchende Behörde zudem das Problem der Verjährung (BuA Nr. 92/2010, S. 18 f.).
Nach dem bestehenden System hätten sowohl der Informationsinhaber als auch die betroffene Person die Möglichkeit, sich auf verschiedene Arten zu wehren. Zum ersten könne sich der Informationsinhaber gemäss Art. 23 LVG mittels Aufsichtsbeschwerde gegen ungebührliches Benehmen der Behörde bei der Ausübung von Amtshandlungen beschweren. Zum zweiten bestehe die Möglichkeit ein Beschwerderecht im ausländischen Verfahren geltend zu machen. Als dritte Möglichkeit könne im inländischen Amtshilfeverfahren gegen die Schlussverfügung Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerderecht sei damit zwar eingeschränkt, nicht aber beseitigt. In diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 zu VGH 2012/133 und 140, Erw. 6.4, ausgeführt, dass es sich beim inländischen (liechtensteinischen) Amtshilfeverfahren lediglich um ein Hilfsverfahren zu Gunsten eines ausländischen Hauptverfahrens handele; somit sei die Unzulässigkeit von Eingriffen in die Rechtspositionen eines Betroffenen vornehmlich im Hauptverfahren geltend zu machen. Im inländischen Amtshilfeverfahren sollten im Wesentlichen nur jene Rechte geltend gemacht werden können, wie die Verletzung von Verfahrensrechten durch den Vollzug des inländischen Amtshilfeverfahrens oder von Rechten, die der ersuchende Staat, der das Hauptverfahren führe, nicht gewährleiste.
Einschränkungen seien auch hier grundsätzlich möglich. Wie bereits ausgeführt, sei eine Einschränkung rechtmässig, wenn diese im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. Nur eine exzessive Einschränkung, welche den Kerngehalt aushöhlen würde, sei unzulässig und würde folglich die Verletzung dieses Grundrechts bedeuten. Eine Grundrechtsverletzung sei aufgrund einer zulässigen Einschränkung nicht ersichtlich.
10.7. Zur Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird u. a. vorgetragen:
Beim Recht auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre handele es sich ebenfalls um ein Recht, welches unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden könne. Es gelte die Anforderung an eine genügende gesetzliche Grundlage sowie der Verhältnismässigkeit zu erfüllen.
Art. 8 Abs. 1 EMRK, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz habe, schütze die Privatsphäre in umfassender Weise.
Der Staatsgerichtshof habe in Bezug auf Urkundenbeschlagnahmungen und an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass solche Zwangsmassnahmen Eingriffe in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV darstellten (StGH 2008/85, Erw. 4; StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.3). Im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen für einen Eingriff in ein spezifisches Grundrecht sei dabei der in Art. 32 Abs. 2 LV normierte Gesetzesvorbehalt und zusätzlich das Übermassverbot zu beachten (StGH 2009/33, Erw. 2.2; StGH 2003/72, Erw. 3.2; StGH 2011/24, Erw. 4.2).
Die Beschwerdeführerin rüge, dass durch das Auskunftsverfahren der SEC und der Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde die Gefahr bestehe, dass Unterlagen, die keinerlei Zusammenhang mit dem Vorwurf marktmanipulativen Verhaltens hätten, übermittelt würden. Damit sei der Betroffene auch in seiner Geheim- und Privatsphäre verletzt.
Dem sei entgegenzuhalten, dass das Recht auf Geheim- und Privatsphäre einem zulässigen Grundrechtseingriff unterzogen worden sei. Dieser Eingriff basiere auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und berücksichtige zudem das Übermassverbot bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Grundrechtseingriff sei somit zulässig.
In Bezug auf Rechtshilfeverfahren und die Urkundenausfolgung beschlagnahmter Unterlagen sei gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die in § 92 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 StPO enthaltene Umschreibung der abstrakten Eignung von Gegenständen bzw. Urkunden als Beweismittel ("für die Untersuchung von Bedeutung sein können") im Übrigen auch eine verfassungskonforme Umschreibung des Grundrechtseingriffskriteriums der Verhältnismässigkeit bzw. des Übermassverbots (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]). Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens sei eine summarische Prüfung vorzunehmen, ob sich das Ersuchen allenfalls als geradezu missbräuchlich erweise. Eine eigentliche Beweiswürdigung habe nicht zu erfolgen und sei bei der Beurteilung der bloss abstrakten Eignung von beschlagnahmten Urkunden mangels genauer Kenntnis der ausländischen Strafakten ein grosszügiger Massstab anzulegen (StGH 2009/33, Erw. 2.4).
Das Verhältnismässigkeitsprinzip werde im gegenständlichen Fall insofern gewahrt, als die ersuchende Behörde einen hinreichenden Sachverhalt samt Anfangsverdacht darlege und die ersuchten Unterlagen konkret bezeichne. Dies bewirke, dass die vom Informationsinhaber herauszugebenden Unterlagen eine Konnexität zum begründeten und durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes genehmigten Amtshilfeverfahren aufweise. Im Unterschied zu den zuvor angestellten Überlegungen betreffend Rechtshilfeverfahren müsse hier erwogen werden, dass das Amtshilfeverfahren ein Hilfsverfahren zu einem im Ausland befindlichen Hauptverfahren, das sich in einem Anfangsstadium befinde, darstelle. Auch das Hauptverfahren sei einem allenfalls später resultierenden Verwaltungs- oder Strafverfahren vorgelagert. Die Hilfsverfahren, also das Rechtshilfe- und Amtshilfeverfahren, bewegten sich auf unterschiedlichen Stufen und seien in diesem Punkt nicht vollkommen gleich zu behandeln. Aus diesem Grund könnten die Erfordernisse (z. B. Entsiegelungs- und Sichtungstagsatzung und die damit zusammenhängende summarische Prüfung) im Amtshilfeverfahren nicht gefordert werden. Vielmehr müsse die vorliegende Konnexität der ersuchten und übermittelten Unterlagen mit dem Amtshilfeersuchen ausreichend sein.
Der Grundrechtseingriff sei unter anderem aufgrund der speziellen Ausgestaltung des Amtshilfeverfahrens verhältnismässig. Da die ersuchende Behörde die ersuchten Unterlagen konkret bezeichnen und zum Sachverhalt sowie Anfangsverdacht etc. ausreichende Mindestangaben liefern müsse, sei es naheliegend und nachvollziehbar, dass die übermittelten Unterlagen für die Untersuchung von Bedeutung seien.
Ausserdem bringe die Beschwerdeführerin wiederholt das Vorliegen einer "fishing expedition" vor. Das FMAG bestimme in Art. 27g, dass die FMA bei der Feststellung, dass kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f vorliege, das Ersuchen unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes weiterzuleiten und die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe zu beantragen habe. In einem zweiten Schritt prüfe der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Anforderungen an das Ersuchen nach Art. 27a bis 27e FMAG erfüllt seien und kein Ablehnungsgrund gemäss Art. 27f Abs. 1 Bst. b und c vorliege, und entscheide als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Über die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe werde keine gesonderte Verfügung erlassen (Art. 27g Abs. 2 FMAG). Die Genehmigung des Ersuchens sei vom zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes vorliegend erfolgt.
Die ersuchende Behörde müsse im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet seien, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, könne von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und vollständig widerspruchsfrei täten. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollten doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich in ersuchten Staat befänden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (VBI 2003/33, Erw. 5; VGH 2008/131, Erw. 5).
Vorliegendenfalls habe die ausländische Behörde den Sachverhalt, aus welchem sich der Verdacht der Verstösse gegen die Bestimmungen des US Securities Act und des Exchange Act bezüglich Betrug beim Anbieten oder Verkauf von Wertpapieren beziehungsweise Betrug in Verbindung mit dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren ergebe, dargestellt, den Grund des Ersuchens, nämlich die Untersuchung des Verdachtes auf einen diesbezüglichen Verstoss, genannt und die notwendigen Informationen, die sie für die Untersuchung dieses Verdachtes benötige, klar bezeichnet. Im gegenständlichen Fall sei anzumerken, dass die SEC ein ausserordentlich ausführliches Ersuchen (samt ausführlichem Appendix mit näheren relevanten Details) gestellt habe. Die FMA habe sich nicht darüber auszusprechen, ob die im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen würden oder nicht; eine gesonderte Überprüfung des Amtshilfeersuchens sei der FMA nach gängigen Grundsätzen der internationalen Amtshilfe verwehrt. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip sei somit Genüge getan, zumal in der Begründung des Ersuchens auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche erkennbar seien. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich sog. "fishing expeditions" verhindern solle.
Es könne zudem als in der Natur der Sache liegend betrachtet werden, dass der vollständige Wortlaut des Ersuchens nicht ohne Einschränkung oder Zusammenfassung an den Informationsinhaber weitergeleitet werden könne. Dies decke sich zum einen mit dem nachträglichen Akteneinsichtsrecht und hänge eng mit der Untersuchung durch die ersuchende Behörde im Ausland zusammen. Zweckmässigerweise sei der Sachverhalt dem Informationsinhaber in zusammengefasster Form mitzuteilen, damit diesem ermöglicht werde, die ersuchten Informationen und Unterlagen übermitteln zu können. Dem Informationsinhaber stehe es nicht zu, über eine allfällige Rechtmässigkeit betreffend den Vollzug der Amtshilfe zu entscheiden. In der Regel werde er - unter der Annahme, dass er nicht in einer Marktmanipulation etc. involviert sei - darüber hinaus auch nicht über die näheren Umstände Bescheid wissen bzw. beurteilen können, ob ein Verdacht eines Marktmissbrauches gegeben sei.
Aus diesem Grund sei es unerheblich, wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass das ihrer Meinung nach unqualifizierte Auskunftsersuchen sachlich und zeitlich zu weit gefasst sei und lediglich über derart vage Angaben ohne jegliche Darstellung eines Sachverhaltes verfüge. Der Vorwurf, das Amtshilfeersuchen würde völlig über das Ziel hinausschiessen und als "fishing expedition" zu qualifizieren sein, entbehre jeglicher Grundlage. Aufgrund des Vorliegens eines zumindest minimalen, aber begründeten Anfangsverdachts etc. sei im Ausland bei der ersuchenden Behörde eine Untersuchung ausgelöst worden, welche es voranzutreiben gelte. Zu den nötigen Angaben habe die ersuchende Behörde hinreichende Ausführungen glaubhaft dargelegt.
Auch in rechtsvergleichender Perspektive habe sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Tatsache, dass Betroffene im Falle von internationalen Amtshilfeverfahren (in aller Regel) erst nach Abschluss des Amtshilfeverfahrens von den getätigten Ermittlungen informiert würden (etwa durch den ersuchten Staat), prinzipiell mit Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei. Die Lehre rechtfertige dies etwa mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Steuer- und Wirtschaftsaufsicht sowie -politik. Der grenzüberschreitende Informationsaustausch im Rahmen der Amtshilfe der FMA stelle zweifellos einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Dieser Eingriff sei allerdings in einer demokratischen Gesellschaft für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig und entspreche einem dringenden sozialen Bedürfnis. Ein gelinderes zum Ziel führendes Mittel sei jedenfalls nicht erkennbar, weshalb die Verhältnismässigkeit des Informationsaustausches bejaht werden müsse (vgl. dazu Koppensteiner, Internationale Amtshilfe in Steuersachen: Rechtsschutz des Steuerpflichtigen, in: Lang/Schuch/Staringer [Hrsg.], Internationale Amtshilfe in Steuersachen [2008], 243, 245 und 252 m. w. N.).
10.8. Zum Willkürverbot wird u. a. ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin rüge, dass die Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 nicht nachvollziehbar und damit unsachlich sei und ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliege. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass die FMA im Einklang mit dem FMAG die Vollstreckungsverfügung erlassen habe, könne kein Verstoss gegen das Willkürverbot erblickt werden.
Aufgrund der Regelung in Art. 27h Abs. 1 FMAG sei die FMA nach erfolgter Genehmigung durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes befugt, die ersuchten Informationen bei derjenigen Person zu beschaffen, welche über diese Informationen verfüge (Informationsinhaber). Die FMA habe gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG bei Verweigerung der Herausgabe von Informationen durch den Informationsinhaber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung zu erlassen. Diese sei sofort vollstreckbar. Dabei könne die FMA unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131 ff. LVG anwenden.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend sei.
Aufgrund des Sachverhaltes und der nicht erfolgten Herausgabe der ersuchten Unterlagen innert der gesetzten (und verlängerten) Frist sei die FMA gezwungen und berechtigt gewesen, die Vollstreckungsverfügung zu erlassen. Von Willkür könne in diesem Zusammenhang keine Rede sein; eine derartige Rüge entbehre jeglicher objektiven Grundlage. Weder die FMA (noch der VGH) hätten eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt, also im vorliegenden Fall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet.
10.9. Zur Anregung auf Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gemäss Art. 18 StGHG wird Folgendes vorgetragen:
Soweit die Beschwerde anrege, ein Normenkontrollverfahren wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Artikel des FMAG einzuleiten, sei festzuhalten, dass dieser Anregung nach Auffassung der FMA nicht Folge zu leisten sei. Voraussetzung der amtswegigen Einleitung eines Normenkontrollverfahrens sei, dass die zugrunde liegende Individualbeschwerde per se die gesetzlich statuierten Prozessvoraussetzungen zur Gänze erfülle. Nachdem die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin aus mehreren Gründen als unzulässig zurückzuweisen sein werde, komme der angesprochenen Anregung der Beschwerdeführerin keine Berechtigung zu.
10.10. Zusammenfassend wird schliesslich ausgeführt:
Die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin erfülle die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen nicht. Die bekämpfte Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 - eine prozessleitende Verfügung, die keinerlei rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung habe - sei weder letztinstanzlich noch enderledigend. Dasselbe gelte für das in der Individualbeschwerde angeführte Schreiben der FMA vom 18. April 2013 zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht. Sowohl gegen die Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 als auch gegen das Schreiben vom 18. April 2013 sei im FMAG das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission und ein weiterer ordentlicher Instanzenzug an den Verwaltungsgerichtshof als letztinstanzliches Gericht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin habe auch bereits Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission gegen die Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 und das Schreiben vom 18. April 2013 erhoben.
Zudem sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die persönliche Voraussetzung der direkten Selbstbetroffenheit nicht erfülle. Sie mache in ihrer Individualbeschwerde Rechtspositionen Dritter, nämlich des Kontoinhabers, geltend. Diese von der Beschwerdeführerin behauptete stellvertretende Geltendmachung von Rechten scheitere an der Unzulässigkeit der Prozessstandschaft und der Popularklage.
Hintergrund der Individualbeschwerde sei das Amtshilfeverfahren der FMA im Wertpapierbereich als Instrument der Bekämpfung internationaler, komplexer und professioneller Kriminalität auf den modernen, global vernetzten und faktisch grenzenlosen Finanzmärkten. Der vorliegende Fall könne ohne Berücksichtigung der bereits dargelegten, grundlegenden und systematischen Bedeutung der internationalen Amtshilfe im Wertpapierbereich für den liechtensteinischen Finanzplatz und das Fürstentum Liechtenstein nicht beurteilt werden.
Die Bedeutung der internationalen Amtshilfe im Wertpapierbereich erkläre die konkrete Ausgestaltung des Amtshilfeverfahrens und gebiete und rechtfertige gleichzeitig die - verfassungskonforme - Einschränkung von Rechten. Wie bereits dargelegt, würden die Grundrechte in einem rechtmässigen Ausmass und unter Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eingeschränkt. Eine Verletzung derselben könne nicht erblickt werden.
Eine schrankenlose Gewährung der gerügten Grundrechte, insbesondere des rechtlichen Gehörs inklusive Akteneinsichtsrecht sowie des Rechts auf eine effektive Beschwerde würde, gerade zu einem früheren Zeitpunkt als im FMAG vorgesehen, Tür und Tor für eine Aushöhlung der Untersuchung und damit schlussendlich der effektiven Bekämpfung des Marktmissbrauchs durch die ersuchende Behörde öffnen. Das private Interesse der betroffenen Person wäre bei Wegfall der nachträglichen Ausgestaltung über alle anderen Interessen gestellt und könnte diese in einer Art und Weise überlagern, sodass das klar überwiegende öffentliche Interesse nicht mehr hinreichend wahrgenommen und einer effektiven Finanzmarktaufsicht nicht mehr annähernd Rechnung getragen werden könnte. Die Untersuchung (Vorerhebungen durch ausländische, ersuchende Behörde) per se wäre lediglich eine Hülle, ohne die tatsächliche Möglichkeit der Behörde, den Sachverhalt hinreichend untersuchen und die Untersuchung mit einem der Realität entsprechenden Ergebnis führen, abschliessen und weiter zur Bekämpfung von Marktmissbrauch verwenden zu können.
Ohne taugliche Instrumente und Mittel zur Gewährleistung einer fundierten Untersuchung zwecks Aufdeckung und Bekämpfung krimineller Tätigkeiten und Machenschaften könnten die Finanzmärkte nicht hinreichend überwacht und die Kunden geschützt werden. Hervorzuheben sei, dass es um den Schutz unzähliger Kunden gehe. Schäden durch Missbrauchsfälle stellten solche Schäden dar, die unwiederbringlich seien.
Es könne daher zusammengefasst festgehalten werden, dass es unerlässlich sei, die - verfassungskonforme - Ausgestaltung des Amtshilfeverfahrens unberührt zu lassen. Jedenfalls könne darüber hinaus kein "Mehr" im Sinne vollumfänglicher Rechtswahrnehmung durch die betroffene Person herrühren, da dies Sinn und Zweck der (internationalen) Amtshilfe aushöhle bzw. obsolet machen und dadurch den Eintritt der bereits aufgezeigten Auswirkungen (Ausschluss aus IOSCO und ESMA, internationale Inkompatibilität etc.) bewirken würde.
Schliesslich sei eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und den öffentlichen Interessen, insbesondere einer effizienten internationalen Amtshilfe vorzunehmen. Gerade im Sinne einer geforderten Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen überwögen eindeutig die öffentlichen Interessen im Rahmen einer verfassungsmässigen Betrachtung.
11. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 erstattete die Regierung eine nahezu gleichlautende Stellungnahme wie die FMA, sodass hier auf die vorherigen Ausführungen unter Ziffer 10 verwiesen werden kann.
12. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schriftsatz vom 2. August 2013 eine ergänzende Stellungnahme zu den Gegenäusserungen der FMA und der Regierung ein, worin sie im Wesentlichen Folgendes ausführt:
12.1. Zur Letztinstanzlichkeit und Enderledigung
Die FMA und die Regierung vermeinten, dass die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 weder letztinstanzlich noch enderledigend sei. Prozessleitende Verfügungen seien nämlich keine Enderledigungen und Verwaltungsakte im Sinne des LVG und somit auch nicht selbständig mittels Verwaltungsbeschwerde, sondern nur mit der Endentscheidung über die Hauptsache anfechtbar. Anordnungen zur Sachverhaltsfeststellung würden nicht an sich in die persönlichen Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen der Betroffenen eingreifen. Sie seien weder rechtsgestaltend noch rechtsfeststellend. Nur die Enderledigung, nicht aber eine verfahrensrechtliche Verfügung oder eine Zwischenverfügung könne angefochten werden. Diesen Ausführungen sei entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liege Letztinstanzlichkeit einer Entscheidung oder Verfügung dann vor, wenn kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben sei (vgl. Peter Bussjäger, Die Beschwerde an den Staatsgerichtshof, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, S. 864 f.). Entgegen der Rechtsansicht der FMA und der Regierung sei bei den Kriterien "Letztinstanzlichkeit" und "Enderledigung" nicht nur formell darauf abzustellen, ob eine Entscheidung einer Behörde/oder eines Gerichtes noch weiter gezogen werden könne. So habe der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit eine umfangreiche Kasuistik zum Kriterium "Enderledigung" entwickelt (vgl. Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung? Das "Enderledigungskriterium" in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: FS für Gert Delle-Karth, S. 1 ff., "in Druck", erscheint voraussichtlich im Herbst 2013). Nach Rechtsprechung und Lehre sei die Verfassungskonformität des Enderledigungskriteriums nur insoweit gegeben, als dies im Ergebnis zu keiner tatsächlichen Einschränkung des Grundrechtsschutzes führe. Andernfalls wäre nämlich der Anspruch auf eine effektive Beschwerde im Sinne eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes nicht mehr gewährleistet (vgl. Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, a. a. O., S. 10); siehe auch StGH 2001/26, LES 2004, Erw. 6). Das heisse, dass der Anspruch auf eine effektive Beschwerde verlange, dass eine Entscheidung als enderledigend gelte, wenn eine Grundrechtsverletzung in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gerügt werden könnte (vgl. Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, a. a. O., S. 11).
Auch in der vorliegenden Fallkonstellation könnte der Informationsinhaber aufgrund des - verfassungswidrigen - einfachen Gesetzes erst nach Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde mit einem Rechtsmittel an die FMA-Beschwerdekommission gelangen. Dadurch könnte eine allfällige Grundrechtsverletzung aber nicht mehr rechtzeitig gerügt werden. Aus diesem Grunde sei die Vollstreckungsverfügung der FMA als letztinstanzliche und "materiell enderledigend" Entscheidung zu qualifizieren, da andernfalls dem Informationsinhaber die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde vollkommen genommen würde.
Die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde verlange, dass das Beschwerderecht zu einem Zeitpunkt gegeben sei, an dem die Unterlagen noch nicht ausgefolgt worden seien. Ein Beschwerderecht nach Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde zur Prüfung, ob allenfalls das Amtshilfeverfahren korrekt abgefasst gewesen sei, gehe ins Leere und sei lediglich theoretischer Natur. So müsste man sich sogar fragen, ob die "materielle Beschwer" der betroffenen Personen überhaupt noch gegeben sei, wenn die Akten bereits an die ausländische ersuchende Behörde ausgefolgt worden seien und eine Beschwerde nachträglich nurmehr im Sinne der "experimentellen Jurisprudenz" die Rechtmässigkeit der Ausfolgung der Unterlagen überprüfen könnte. Es würde dann die Gefahr bestehen, dass der Staatsgerichtshof die Individualbeschwerde wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer zurückweisen würde.
Aus diesen Gründen vertrete die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es sich bei der Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 um eine letztinstanzliche und "materiell enderledigende" Entscheidung handele, da die Informationsinhaberin/Beschwerdeführerin andernfalls die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde nicht besässe. Die Individualbeschwerde vom 3. Mai 2013 zu StGH 2013/50 müsse daher zulässig sein. Aus anwaltlicher Vorsicht habe die Beschwerdeführerin aber gemeinsam mit der Individualbeschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 18. April 2013 letztere ebenso mit einer Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission angefochten und zwischenzeitlich die abweisende Entscheidung der FMA-Beschwerdekommission mit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen, um den ordentlichen Instanzenzug zu durchlaufen.
12.2. Zur Beschwerdelegitimation bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
Die FMA und die Regierung verträten die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin als formelle Partei des Verfahrens nicht schon allein auf dieser Grundlage ein eigenes Rechtsschutzinteresse habe. Zwar werde nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Verletzung ihrer eigenen subjektiven Rechte geltend zu machen. Sie sei jedoch nicht berechtigt, vor dem Staatsgerichtshof auch die Verletzung von subjektiven Rechten Dritter (Kunden, Geschäftspartner etc.) geltend zu machen.
Diese Rechtsansicht sei verfehlt. Die Beschwerdeführerin sei als Informationsinhaberin formelle Partei des gegenständlichen Verfahrens. Das FMA-Gesetz räume hier der Informationsinhaberin eine formelle Möglichkeit ein, gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission zu erheben; dies aber erst im Sinne eines nachträglichen Beschwerderechts. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 27h Abs. 6 FMAG und Art. 27k Abs. 2 FMAG Adressatin der Vollstreckungsverfügung und schon deswegen Partei im formellen Sinn. Der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des Art. 27k Abs. 2 FMAG dem Informationsinhaber ausdrücklich ein (nachträgliches) Beschwerderecht einräumen wollen. Der Informationsinhaber könne also - neben den einer strafbaren Handlung verdächtigen, betroffenen Personen - ebenso rügen, dass ein Amtshilfeersuchen nicht gesetzeskonform oder unverhältnismässig abgefasst sei. So gehe es im gegenständlichen Fall gerade nicht um das Beschwerderecht der Kunden oder der einer strafbaren Handlung verdächtigen, betroffenen Person, sondern um dasjenige der Beschwerdeführerin als Finanzintermediärin/Informationsinhaberin. Die Beschwerdeführerin vertrete ihre eigenen Interessen.
Ferner sei hier noch einmal auf StGH 2011/199 zu verweisen, wo der Staatsgerichtshof ausgesprochen habe, dass im Rahmen von Rechtshilfeverfahren zumindest ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit haben müsse, eine Beschwerde zu erheben (vgl. StGH 2011/199, Entscheidung vom 15. Mai 2012, Erw. 2.2). Nachdem im gegenständlichen Fall das Gesetz erst ein nachträgliches Beschwerderecht normiere und zwar sowohl für den Informationsinhaber als auch für die einer strafbaren Handlung verdächtige, betroffene Person, hätte in gegenständlicher Rechtssache - vor der Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde - kein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit, eine Beschwerde zu erheben. Auch wenn nach dem FMAG die Möglichkeit einer nachträglichen Beschwerdeerhebung vorgesehen sei, wäre mit dieser nachträglichen Prüfung der Vollstreckungsverfügung durch die ordentlichen Instanzen jedenfalls die Gefahr verbunden, dass diese Prüfung zu spät kommen würde. Dieser Gefahr habe im gegenständlichen Fall nur dadurch begegnet werden können, dass der Staatsgerichtshof eine einstweilige Verfügung erlassen habe, wonach bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Unterlagen nicht an die ersuchende ausländische Behörde ausgefolgt werden dürften.
Unverständlich sei daher, wenn die FMA und die Regierung behaupteten, dass die Beschwerdeführerin Grundrechte in Anspruch nehme, die nicht ihr, sondern ausschliesslich dem Kontoinhaber als Direktbetroffenen zustehen würden, nämlich das Recht auf eine effektive Beschwerde, den Schutz der Geheim- und Privatsphäre und das Recht auf willkürfreie Behandlung. Selbstverständlich ständen diese Grundrechte auch der Beschwerdeführerin als Informationsinhaberin und Adressatin der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zu Gebote. Ohne Zweifel läge eine unmittelbare Verletzung und Benachteiligung der Beschwerdeführerin in einer ihr selbst zustehenden Rechtsposition vor. Wenn sie gemäss Art. 27k Abs. 2 FMAG lediglich ein nachträgliches Beschwerderecht habe, werde sie gerade dadurch persönlich in ihrem Recht auf eine effektive Beschwerde verletzt.
Die FMA und die Regierung übersähen zudem bei einem Teil ihrer Ausführungen, dass es sich bei der gegenständlichen Beschwerdeführerin um einen Informationsinhaber im Sinne des FMAG handele und nicht um den einer strafbaren Handlung verdächtigen Betroffenen. So werde seitens der FMA und der Regierung immer wieder auf die Verdunkelungsgefahr hingewiesen. Diesem Argument sei entgegenzuhalten, dass der Informationsinhaber einer strengen Informationssperre unterliege, womit die Verdunkelungsgefahr nicht bestehe.
12.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die FMA bringe in ihrer Stellungnahme vor, dass die verfassungsmässige Garantie des rechtlichen Gehörs grundsätzlich sicherstelle, dass die Behörden die Parteien anhören müssten, bevor sie Verfügungen erlassen würden. Es handle sich insbesondere beim Amtshilfeverfahren um ein Hilfsverfahren zu einem ausländischen verwaltungsstrafrechtlichen bzw. strafrechtlichen Vorerhebungsverfahren. Daher sei die ersuchende ausländische Behörde Herrin des Verfahrens. Nur diese wüsste, inwieweit dieses Verfahren und seine Details geheim bleiben müssten, um den Erfolg der Untersuchung nicht zu gefährden. Es genüge daher, wenn den Betroffenen in einem ausländischen verwaltungs- oder gerichtlichen Strafverfahren in vollem Umfang rechtliches Gehör gewährt werde und Rechtsmittel zur Verfügung gestellt würden. Dies werde als mit der EMRK sowie mit dem UNO-Pakt konform angesehen.
Diese Rechtsansicht sei unzutreffend. Bei zutreffender Auslegung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör verlange dieser jedenfalls, dass der Verfahrensbetroffene im innerstaatlichen Verfahren anzuhören sei bzw. ihm ein Recht auf Stellungnahme in einem innerstaatlichen Verfahren zu gewähren sei. Demgemäss verpflichte der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör den Staat auf allen Ebenen und binde sowohl Landesbehörden als auch die Gemeinden, die mit Hoheitsgewalt ausgestattet seien. Er gelte in funktioneller Hinsicht für alle Rechtsanwendungsbehörden, nämlich die Verwaltung und die Rechtsprechung (vgl. Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, S. 569). In der Lehre werde daher kritisiert, dass in Rechtshilfe- und in Amtshilfeverfahren, welche als so genannte Hilfsverfahren bezeichnet würden, der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gelten solle (vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 380 und Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Anspruch auf rechtliches Gehör, Jus & News, 2010, S. 8 f.). Es sei daher schon zweifelhaft, ob die Unterscheidung in inländische Verwaltungsverfahren und blosse "Hilfsverfahren" überhaupt zulässig sei. So habe sogar der Staatsgerichtshof den Anspruch auf ein faires Verfahren als ein eigenes innerstaatliches Grundrecht anerkannt (vgl. StGH 2004/58, Erw. 3.3.1; StGH 2007/112, Erw. 2.5.1 und StGH 2008/85, Erw. 4).
Darüber hinaus spiele die Unterscheidung in inländische Verwaltungsverfahren und angebliche "Hilfsverfahren" im gegenständlichen Fall gar keine Rolle. So habe der Staatsgerichtshof in StGH 2011/199 zum Rechtshilfeverfahren (also einem "Hilfsverfahren", das in der Stellungnahme der FMA ausdrücklich als ein solches bezeichnet werde) ausgeführt, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 58d Bst. a RHG nur beschwerdelegitimiert sei, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergeben würde, würde es dem klaren Willen des Gesetzgebers entsprechen, diese RHG-Bestimmung restriktiv auszulegen. Daher sei in der Regel der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert, wie der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte. Der Staatsgerichtshof halte aber fest, es müsse sichergestellt sein, dass zumindest ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung habe (vgl. StGH 2011/199, Erw. 2.2 mit Verweis auf StGH 2009/200).
Gemäss Art. 27h Abs. 3 FMAG hätten im gegenständlichen Fall die vom Ersuchen betroffene Person und der Informationsinhaber bis zum Erlass der Schlussverfügung bzw. der erst mit der Schlussverfügung erfolgenden Mitteilung der Vollstreckungsverfügung kein Recht auf eine Stellungnahme, auf Akteneinsicht oder auf eine Beschwerde (vgl. Art. 27k FMAG). Das Recht zur Äusserung bestünde erst im Rahmen der nachträglichen Beschwerde nach Art. 27k FMAG und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein unverhältnismässiger und unwiederbringlicher Nachteil sowohl beim Betroffenen als auch beim Informationsinhaber entstanden sein könnte, da zu diesem Zeitpunkt die von der ausländischen ersuchenden Behörde verlangten Unterlagen an diese bereits ausgefolgt worden seien.
Im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müsse nun zumindest ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit zur Beschwerdeführung haben. Da die einer strafbaren Handlung verdächtige, betroffene Person aufgrund der Gefahr der Verdunkelung kein Informationsrecht, kein Akteneinsichtsrecht und kein Recht auf Beschwerdeführung habe, müsse in diesem Fall zumindest für den Informationsinhaber die Möglichkeit zur Beschwerdeführung gegeben sein, und zwar bevor die Unterlagen tatsächlich an die ersuchende ausländische Behörde ausgefolgt worden seien. Es sei ohnehin nicht nachvollziehbar, wie es dem inländischen Informationsinhaber möglich und zumutbar sei solle, im Ausland - nach ausländischem Verfahrensrecht - seine durch ein inländisches Amtshilfeverfahren verletzten Rechte geltend zu machen. Ein solcher Rechtsschutz wäre nur noch theoretischer Natur. Auch die strikte Informationssperre spreche für das Verständnis, wonach der Informationsinhaber zumindest im inländischen Verfahren das Recht haben müsse, sich gegen ein ausuferndes Amtshilfeersuchen in Wertpapiersachen zur Wehr setzen zu können.
Die FMA und die Regierung vermeinten ferner, dass das nachträgliche Beschwerderecht gemäss FMAG das verfassungsmässig garantierte rechtliche Gehör nicht aufhebe, es aber die Möglichkeit der Wahrnehmung auf denjenigen Zeitpunkt verschiebe, an welchem die Vorerhebungen nicht mehr gefährdet werden könnten. Dem Faktor Zeit sei aufgrund seiner zentralen Bedeutung in den internationalen Standards hohes Augenmerk zugekommen und sehe IOSCO deshalb für das Amtshilfeverfahren einen Zeitrahmen von 8 Wochen vor.
Bei diesen Ausführungen handle es sich zunächst um blosse Behauptungen ohne Anführung entsprechender Belegstellen. Abgesehen davon sollten 8 Wochen ausreichend sein, um eine beispielsweise zweimalige Beschwerdemöglichkeit mit einer jeweils 14-tägigen Frist einzuräumen. Das Problem liege wohl eher darin, dass die Behörden ausser Stande zu sein schienen, innerhalb kurzer Frist eine Entscheidung finden zu können. So zeige gerade der gegenständliche Fall, dass die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit im Stande gewesen sei, zunächst einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme und kurze Zeit später eine Individualbeschwerde einzubringen. Ausserdem sei es ihr möglich gewesen, zwei Beschwerden an die FMA-Beschwerdekommission, nämlich betreffend die verweigerte Akteneinsicht und die willkürliche Ausfolgung der Unterlagen, einzureichen. Obwohl die FMA den gegenständlichen Amtshilfefall bereits länger und besser kennen müsste als die Beschwerdeführerin, sei es ihr nicht möglich gewesen, die vom Staatsgerichtshof gesetzte 14-tägige Frist zur Erstattung einer Gegenäusserung zur Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin zu wahren. Stattdessen sei um eine Fristerstreckung bis zum 10. Juni 2013 ersucht worden, welche dann auch gewährt worden sei. Wie die nunmehrigen Stellungnahmen der FMA und jener der Regierung zeigten, sei die Frist offenbar benötigt worden, um ein Gutachten einzuholen. Fakt sei aber, dass der relativ kurze Zeitrahmen von 8 Wochen, sollte er tatsächlich von IOSCO vorgegeben worden sein, ein Problem für die Behörden und nicht so sehr für allfällige Beschwerdeführer darstellen dürfte.
12.4. Zum Recht auf Akteneinsicht wird u. a. vorgetragen:
Es treffe zu, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf Akteneinsicht einschränken könne. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts sei zulässig, wenn diese Einschränkung im öffentlichen Interesse sei und verhältnismässig vorgenommen werde. Darüber hinaus dürfe der Kerngehalt des Grundrechts nicht beschränkt werden (vgl. StGH 2008/85, Erw. 3.1). So sei es auch zulässig, das Recht auf Akteneinsicht vorübergehend einzuschränken, wenn ansonsten eine Strafuntersuchung erschwert oder ganz verunmöglicht würde (StGH 2006/107, Erw. 3.2). Der Staatsgerichtshof habe aber auch festgehalten, dass eine generelle Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht, unabhängig von der Schwere und der Besonderheit eines konkreten Strafverfahren und der Art der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Strafverfolgung, dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung nicht gerecht werde. Mit anderen Worten, das Akteneinsichtsrecht dürfe nicht generell pauschal verweigert werden und eine Einschränkung sei immer näher zu begründen. Es seien jeweils die in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne könne das Recht auf Akteneinsicht etwa dahingehend eingeschränkt werden, dass einem Verfahrensbetroffenen die Einsicht in einzelne, genau zu bestimmende Aktenstücke verwehrt werde. Ferner sei es möglich, für einen gewissen Zeitraum des Verfahrens das Akteneinsichtsrecht generell auszuschliessen. So könne einem Verfahrensbetroffenen beispielsweise im Strafverfahren etwa für das Vorverfahren die Akteneinsicht verweigert werden.
Diese Überlegungen der Lehre und Rechtsprechung bezögen sich aber immer auf innerstaatliche Verfahren, in welchen das Recht auf Akteneinsicht im vorstehend aufgezeigten Sinn eingeschränkt werden könne. Demgegenüber könne die Lehre und Rechtsprechung keinesfalls so gedeutet werden, wonach es zulässig sei, für ein innerstaatliches Verfahren, hier ein Amtshilfeverfahren, das Akteneinsichtsrecht vollständig auszuschliessen und dieses erst zu gewähren, nachdem das innerstaatliche Verfahren beendet sei. Zum Zeitpunkt, zu welchem die Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde ausgefolgt worden seien, sei das Amtshilfeverfahren vollständig abgeschlossen. Demgegenüber habe etwa bei einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts im Vorverfahren des Strafverfahrens lediglich die Voruntersuchung der innerstaatlichen Strafuntersuchung stattgefunden, der jedenfalls noch ein innerstaatliches Hauptverfahren folgen müsse. Für dieses Hauptverfahren sei das Akteneinsichtsrecht dann aber jedenfalls zu gewähren. Das heisse, wenn die Regierung und die FMA schon eine Analogie zum Strafverfahren zögen, um die Zulässigkeit der Einschränkbarkeit des Akteneinsichtsrechts auch für das Amtshilfeverfahren zu begründen, dass im vorliegenden Fall das Akteneinsichtsrecht zwar noch nicht bei den ersten Ermittlungsschritten der FMA zu gewähren sei, aber jedenfalls in einem späteren Stadium und noch vor Abschluss des Amtshilfeverfahrens.
Art. 27h Abs. 3 FMAG gewähre nun aber dem Informationsinhaber das Akteneinsichtsrecht erst nach Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde. Umgelegt auf das Strafverfahren würde dies in der Konsequenz bedeuten, dass ein Angeklagter erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung (nach Abschluss des innerstaatlichen Strafverfahrens) das Recht auf Akteneinsicht erhielte. Dies sei abwegig.
Die FMA und die Regierung brächten weiters vor, der EGMR habe entschieden, dass eine Verletzung im Recht auf Akteneinsicht nicht automatisch zur Folge habe, dass das Verfahren insgesamt das Fairnessgebot verletze. Vielmehr bestehe die Möglichkeit, dass der Mangel im späteren Verfahrensstadium geheilt werde, indem der Partei nachträglich Akteninhalt zugänglich gemacht werde und die Partei alle auf die Kenntnis des Akteninhalts gestützten Schritte zur Verteidigung ihres Rechtsstandpunktes im Gerichtsverfahren nachholen könne.
Es sei zuzugestehen, dass der EGMR teilweise eine Heilung von Verfahrensmängeln toleriere. Die Rechtsprechung des EGMR zur möglichen Heilung von Verfahrensverstössen beziehe sich selbstredend auf innerstaatliche Verfahren, wenn zwar einem Verfahrensbetroffenen das Akteneinsichtsrecht zunächst in rechtswidriger Weise nicht gewährt worden sei, er in der Folge im Laufe des Verfahrens aber noch Akteneinsicht erhalten habe. Der Verfahrensbetroffene könne dann seine Verfahrensgrundrechte noch wirksam wahrnehmen. Der EGMR prüfe, ob das Verfahren insgesamt fair abgelaufen sei. Es könne genügen, wenn nicht während des gesamten Verfahrens Akteneinsicht gewährt werde. Keinesfalls könne aus der Rechtsprechung des EGMR abgeleitet werden, dass das Akteneinsichtsrecht erst nach Abschluss eines innerstaatlichen Verfahrens und damit nachträglich gewährt werden könne und diese Vorgehensweise vom EGMR als im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren angesehen würde. Strukturelle Mängel des Gesetzes, wonach etwa das Akteneinsichtsrecht für bestimmte Verfahrensarten vollständig ausgeschlossen wäre, verstiessen auch nach der Rechtsprechung des EGMR gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.
12.5. Zum Recht auf eine wirksame Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht:
Die Regierung und die FMA führten in ihrer Stellungnahme auch aus, dass nach dem bestehenden System sowohl der Informationsinhaber als auch die betroffene Person die Möglichkeit hätten, sich auf verschiedene Arten zu wehren. Zum Ersten könne sich der Informationsinhaber gemäss Art. 23 LVG mittels Aufsichtsbeschwerde gegen ungebührliches Benehmen der Behörde bei der Ausübung von Amtshandlungen beschweren. Zum Zweiten bestehe die Möglichkeit, ein Beschwerderecht im ausländischen Verfahren geltend zu machen. Als dritte Möglichkeit könne im inländischen Amtshilfeverfahren gegen die Schlussverfügung Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerderecht sei damit zwar eingeschränkt, nicht aber beseitigt.
Die Rechtsansicht sei unzutreffend, wobei zunächst auf die bisherigen Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör verwiesen werde. Ferner könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass eine erst nachträgliche inländische Beschwerdemöglichkeit nicht zugleich auch den Kerngehalt des Beschwerderechts tangiere. Dies ergebe sich sogar aus den Ausführungen der Regierung zum nachträglichen Beschwerderecht des Art. 27k Abs. 2 FMAG. Im BuA Nr. 92/2010, S. 62, heisse es dazu: "Das nachträgliche Beschwerderecht stellt ein neues Institut dar. Das Beschwerderecht an sich erfährt keine inhaltliche Neuerung, es ist aber zeitlich nach hinten verschoben. Eine Beschwerde ist binnen einer Frist von 14 Tagen bei der FMA-Beschwerdekommission zu erheben. Beim nachträglichen Beschwerderecht handelt es sich damit um ein Institut mit nicht präjudiziellem Charakter, das in diesem engen Bereich nur durch die FMA Anwendung findet. Bei Erfolg einer nachträglich geführten Beschwerde können Amtshaftungsansprüche gegeben sein. Aufgrund der denkbaren Konstellationen geht die Regierung jedoch von einem geringen Risiko von erfolgreichen Amtshaftungsklagen aus."
Die Regierung selber gehe davon aus, dass das nachträgliche Beschwerderecht mittels Amtshaftungsansprüchen nicht zum Erfolg führen werde. Darüber hinaus sei ein Beschwerderecht, welches darauf beschränkt sei, schadenersatzrechtliche Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, mit dem vom Staatsgerichtshof konkretisierten Recht auf eine effektive Beschwerde nach Art. 43 LV nicht vereinbar.
In diesem Sinne gelte auch für Rechtshilfeverfahren, dass zwar gegen den Beschlagnahmebeschluss von Unterlagen kein gesondertes Rechtsmittel mehr möglich sei, wohl aber gegen den Beschluss, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde. Das heisse, dass vor der Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die ausländische Behörde eine Rechtsmittelmöglichkeit jedenfalls bestehe. So habe der Gesetzgeber für das Rechtshilfeverfahren mit der Revision LGBl. 2009 Nr. 36, Art. 58c RHG eingefügt, dass der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde unterliege. Damit könnten die vorangehenden Beschlüsse selbstständig nicht mehr angefochten werden, ausgenommen sie bewirkten für den Verfahrensbetroffenen einen unmittelbaren und nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Mit der Rechtshilfegesetznovelle LGBl. 2009 Nr. 36 habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, vor allem Strafrechtshilfeverfahren zu beschleunigen. Daher solle durch die vorgenannten Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes (Art. 58c Abs. 1 und 2 RHG) die Verfahrensdauer von Rechtshilfesachen durch Zusammenfassung der Beschwerdeverfahren verkürzt werden. Die Regierung wolle lange Verfahren verhindern, und äussere im BuA die Ansicht, hierfür biete die Bestimmung des Art. 58c Abs. 1 RHG eine geeignete Möglichkeit. Die Regierung führe im BuA Nr. 132/2008 auch aus, durch den eingefügten Art. 58c RHG solle dem Verfahrensbetroffenen das Beschwerderecht gewahrt bleiben und ihm sollten insbesondere keine Rechte weggenommen werden. Der Verfahrensbetroffene könne auch künftig seine Beschwerdegründe vorbringen, allerdings am Schluss des Rechtshilfeverfahrens (vgl. BuA Nr. 132/2008, S. 44 ff.).
Wenn nun die FMA und die Regierung in ihrer Stellungnahme Vergleiche zum Rechtshilfeverfahren anstellen und hervorheben würden, das internationale Amtshilfeverfahren sei mit dem internationalen Rechtshilfeverfahren vergleichbar, wobei hier angeblich Art. 6 EMRK nicht gelten solle, sei Folgendes zu bedenken: Im Rechtshilfeverfahren sei das Recht auf eine wirksame Beschwerde gesichert, indem am Schluss des Verfahrens, vor Ausfolgung der Unterlagen an die ausländischen Behörden, Beschwerde gegen die das Rechtshilfeverfahren beendenden Beschlüsse möglich sei. Der Gesetzgeber hätte jedenfalls eine vergleichbare Bestimmung auch in das Amtshilfegesetz für den Bereich der Wertpapieraufsicht aufnehmen können. In diesem Sinne hätte er festlegen können, dass zwar sämtliche Unterlagen an die FMA herauszugeben seien, im Anschluss daran aber eine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit mit kurzen Rechtsmittelfristen gegeben sei und am Ende dieses Beschwerdeverfahrens - im Umfang, in welchem die Amtshilfe für zulässig erklärt worden sei - die Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde herausgegeben würden. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, weshalb im Rechtshilfeverfahren die Möglichkeit einer effektiven Beschwerde gegeben sein soll, im Amtshilfeverfahren hingegen nicht.
Das Rechtshilfegesetz gehe aber noch viel weiter: So könnten nach Art. 58c Abs. 2 RHG Beschlüsse, die dem das Rechtshilfeverfahren abschliessenden Beschluss vorangehen würden, von den Verfahrensbetroffenen sogar selbständig angefochten werden, sofern diese Beschlüsse einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkten. Umso weniger sei nachvollziehbar, weshalb im Amtshilfeverfahren nicht zumindest die Schlussverfügung - vor Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde - angefochten werden könne.
Auch im Hinweis der FMA und der Regierung, dass sich sowohl der Informationsinhaber als auch die betroffene Person nach dem bestehenden liechtensteinischen System mittels Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG gegen ungebührliches Benehmen der Behörde bei der Ausübung von Amtshandlungen beschweren könnten, sei ein fadenscheiniges Argument. Es bedürfe wohl keiner näheren Ausführungen, dass eine Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Amtshilfe im Wertpapierbereich ein völlig zahnloser Rechtsbehelf wäre. Es stelle sich auch die Frage, aus welchen Gründen die Aufsichtsbehörde angerufen werden sollte? Etwa deshalb, weil sich die FMA bei Gewährung der Amtshilfe an das geltende Gesetz, nämlich die Art. 27a ff. FMAG, gehalten habe? Ebenso fadenscheinig sei das Argument, dass der inländische Informationsinhaber die Möglichkeit hätte, sich im ausländischen Verfahren zu beschweren. Es könne doch nicht ernsthaft behauptet werden, dass sich die liechtensteinische Informationsinhaberin im Ausland, gegenständlich in den USA, mit realistischen Erfolgsaussichten gegen das Vorgehen der FMA in Liechtenstein zur Wehr setzen könnte. Dieses ausländische Beschwerderecht sei utopisch und entspreche keinesfalls dem Recht auf einen effektiven Rechtsschutz. Hier werde nur scheinbar auf potenzielle Beschwerdemöglichkeiten verwiesen, die jedoch allesamt mit dem grundrechtlichen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nicht viel gemein haben dürften.
12.6. Zum öffentlichen Interesse wird u. a. ausgeführt:
Zunächst sei an dieser Stelle nochmals daran zu erinnern, dass es sich beim IOSCO-MMoU lediglich um ein Verwaltungsabkommen handele, dem aber keine zwingende Wirkung im innerstaatlichen Bereich zukommen könne. Da sogar Staatsverträge am Massstab der Verfassung auf deren Verfassungskonformität hin zu prüfen seien (vgl. Art. 104 Abs. 2 LV i. V. m. Art. 22 f. StGHG) und dem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf eine effektive Beschwerde sowie dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör entsprechen müssten, gelte dies umso mehr für multilaterale Verwaltungsabkommen, die keinesfalls gegen verfassungsmässig gewährleistete Rechte verstossen dürften (vgl. auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, S. 65).
In StGH 2013/11 habe der Staatsgerichtshof die Zulässigkeit der Amtshilfe betreffend Übermittlung von Kundendaten der X Bank geprüft. Der Landtag habe in kürzester Zeit eine gesetzliche Bestimmung geschaffen, wonach Gruppenanfragen zugelassen worden seien und dabei Kundendaten rückwirkend bis zum 1. Januar 2001 an die um Amtshilfe ersuchenden US-amerikanischen Behörden ausgefolgt werden könnten. Es habe nämlich die Gefahr bestanden, dass die US-amerikanischen Behörden die X Bank "anklagen" würden, falls sie diese Kundendaten nicht erhalten sollten. Bei einer allfälligen Schadenersatzklage auf mehrere 100 Mio. US-Dollar wäre die Existenz der X Bank in höchstem Masse gefährdet gewesen. Da die X Bank mehrheitlich im Staatsbesitz sei und sie zudem Kundengelder von den meisten liechtensteinischen Kleinsparern verwalte, sei hier jedenfalls ein grosses öffentliches Interesse vorhanden gewesen, die genannten gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen. Der Gesetzgeber habe denn auch mit diesem ausserordentlichen öffentlichen Interesse argumentiert, weshalb diese umfassende Rückwirkung von über 10 Jahren zu rechtfertigen sei (vgl. BuA Nr. 23/2012, 6 f.).
Auch der Staatsgerichtshof habe das ausserordentlich grosse öffentlichen Interesse anerkannt und hierzu festgehalten: "Analog Art. 16 Abs. 4 MG wurde das Prinzip der langen Hand in der Folge im Bereich der Steueramtshilfe ebenfalls eingeschränkt, indem die ersuchende Behörde im Amtshilfeweg erlangte Informationen auch hier ohne Zustimmung der ersuchten Behörde an andere in Steuer(straf)sachen zuständige Behörden im ersuchenden Staat weiterleiten kann. Der Grundsatz der langen Hand gilt nur noch hinsichtlich der Informationsweitergabe an Drittstaaten (so Art. 22 Abs. 1 Steueramtshilfegesetz, LGBl. 2010 Nr. 246, und Art. 7 TIEA-USA bzw. Art. 22 f. AHG-USA). Auch in Bezug auf die Detailliertheit der Sachverhaltsdarstellung bzw. die Konkretheit des Verdachts ist nicht zu leugnen, dass sich durch die Schaffung der Möglichkeit der Gruppenanfrage gemäss Art. 7 Abs. 3 AHG-USA i. d. F. LGBl. 2012 Nr. 121 eine weitere Abschwächung der Amtshilfeanforderungen ergeben hat. Weil das vorliegende Amtshilfeersuchen der USA bevorstand und die Gefahr von US-Sanktionen gegen die hier betroffene X-Bank AG bestand, war der Handlungsdruck offensichtlich so gross, dass nicht einmal mehr eine Änderung des TIEA-USA als praktikabel angesehen, sondern gleich einseitig die von den USA verlangte Möglichkeit der Gruppenanfrage ins Gesetz aufgenommen wurde (vgl. BuA Nr. 23/2012, 6 f.).
Dies alles bestätigt eindrücklich das vom Staatsgerichtshof schon im Zusammenhang mit dem Marktmissbrauchsgesetz betonte enorme öffentliche Interesse an einer funktionierenden Amtshilfe. In Anbetracht dieses besonders stark zu gewichtenden öffentlichen Interesses wurde in der Literatur sogar eine gewisse richterliche Zurückhaltung im Bereich der Amtshilfe befürwortet (siehe Peter Bussjäger, a. a. O., 67; vgl. für die Schweiz Markus Reich, Das Abkommen in Sachen UBS oder die Grenzen der Staatsvertragskompetenz des Bundesrates, IFF Forum für Steuerrecht 2010, 111 [127], der die starke politische Komponente im Amtshilfebereich betont). Jedenfalls ist dieses öffentliche Interesse an der Gewährung der Amtshilfe bei der nachfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechtseingriffe angemessen zu berücksichtigen." (StGH 2013/11, Erw. 2).
Der Staatsgerichtshof habe dann aber diese zu weit gehende Rückwirkung nicht zugelassen und Verfassungswidrigkeit des Gesetzes festgestellt: "Im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben erscheint daher, in Anbetracht der gesamten Umstände, eine Rückwirkung des Informationsaustausches mit den USA in Bezug auf Gruppenanfragen gemäss Art. 7 Abs. 3 AHG-USA ab dem am 1. Januar 2009 beginnenden Steuerjahr verhältnismässig und gerechtfertigt, zumal es sich um eine Rückwirkung von Verfahrensvorschriften handelt, wenn auch mit materieller Wirkung auf Private. In diesem Umfang ist daher auch Art. 30a AHG-USA verfassungskonform. Die darüber hinausgehende Rückwirkung bis ins Jahr 2001 ist jedoch verfassungswidrig." (StGH 2013/11, Erw. 4.3).
Auch diese jüngst ergangene Entscheidung zu StGH 2013/11 veranschauliche, dass nach herrschender liechtensteinischer Doktrin selbst ein bestehendes "überwiegendes öffentliches Interesse" es nicht gestatte, dass in den Kerngehalt der Grundrechte eingegriffen werde. Würde nämlich ein ausserordentliches öffentliches Interesse einen Eingriff in eine Grundrechtsposition in jedem Fall zulassen, würde der Grundrechtsschutz dadurch auf eine reine Verhältnismässigkeitsprüfung hinauslaufen und die Grundrechte würden in ihrem materiellen Gehalt ausgehöhlt. Mit anderen Worten, der Grundrechtsschutz würde gerade bei höchster Intensität des Grundrechtseingriffs "leer"laufen und damit dann, wenn die Verfahrensbetroffenen auf den Schutz am Meisten angewiesen seien. Die Stellungnahmen der Regierung und der FMA würden dem Kerngehalt der gegenständlichen Grundrechte (Beschwerderecht, Akteneinsichtsrecht, Anspruch auf rechtliches Gehör) keinen materiellen Gehalt zu messen bzw. schienen davon auszugehen, dass ein ausserordentliches öffentliches Interesse auch Eingriffe in den Kerngehalt der Grundrechte gestatten würde. Dieses Verständnis stehe aber jedenfalls nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, welcher selbst bei Vorliegen eines ausserordentlichen öffentlichen Interesses differenziert prüfe, ob der Eingriff noch verhältnismässig sei und ob der Kerngehalt des Grundrechts nicht tangiert/verletzt sei.
Im vorliegenden Fall argumentierten die FMA und die Regierung mit den ausserordentlichen öffentlichen Interessen betreffend die Reputation des Finanzplatzes und übersehe, dass durch das nachträgliche Akteneinsichtsrecht und das nachträgliche Recht auf Beschwerde den Kerngehalt dieser Grundrechte verletze. Bei einem zutreffenden materiellen Grundrechtsverständnis könne den Ausführungen der FMA und der Regierung nicht gefolgt werden und es sei im vorliegenden Fall dem Grundrechtsschutz des Einzelnen/der Informationsinhaberin, nämlich ihrem Recht auf eine effektive Beschwerde, ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör und ihrem Recht auf Akteneinsicht Vorrang zu geben.
Die FMA und die Regierung fürchteten ferner den Ausschluss Liechtensteins von IOSCO, sollte die nachträgliche Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten durch eine Vorverlagerung abgeändert werden. Etwas drastisch werde behauptet, dass sich Liechtenstein quasi hausgemacht "ins Aus schiessen" und aus den internationalen Finanzmärkten "hinauskatapultieren" würde.
Diese drastischen Konsequenzen seien wohl etwas überzogen dargestellt. Es sei nicht zu erwarten, dass IOSCO sofort und gnadenlos mit einer derart gravierenden Sanktion wie dem Ausschluss Liechtensteins reagieren würde. Die FMA und die Regierung führten selbst aus, dass Liechtenstein im Bereich der Wertpapieramtshilfe eine grosse Bedeutung habe. Liechtenstein erscheine konstant unter den ersten zehn ersuchten Ländern aller 182 Mitgliedsländer der IOSCO. Aus internationaler Sicht spiele die FMA Liechtenstein eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung dieser Delikte und kämen die Ersuchen beinahe aus allen Jurisdiktionen, welche über einen internationalen Handelsplatz verfügen würden.
Angesichts dieser offensichtlich grossen Bedeutung Liechtensteins in der internationalen Amtshilfe im Wertpapierbereich sei es unwahrscheinlich, dass ein derart wichtiges Mitglied nur deshalb, weil es im eigenen Land hohe Rechtsschutz- und insbesondere Grundrechtsstandards kenne und diese auch wahren wolle, von der Mitgliedschaft bei IOSCO ausgeschlossen würde. Aufgrund der Bedeutung Liechtensteins dürfe man durchaus selbstbewusst in Verhandlungen eintreten, zumal die Mitgliedschaft Liechtensteins bei IOSCO aus den zuvor genanten Gründen mit Sicherheit auch weiterhin begrüsst würde. Es müsse daher auch möglich sein, ähnliche Zusagen zu erhalten wie dies bei der Schweiz, einem Staat mit vergleichbarem verfassungsmässig garantiertem Rechtsschutz, möglich gewesen sei.
Nochmals sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich im BuA Nr. 92/2010 der Hinweis finde, dass die Situation in Österreich, Deutschland und Luxemburg rechtsvergleichend analysiert und dabei festgestellt worden sei, dass es in diesen Ländern ein Rechtsmittel zugunsten der Finanzintermediäre geben würde, bei denen Kundeninformationen eingeholt würden. Die betroffenen Finanzintermediäre könnten sich gegen Auskunftsersuchen der nationalen Aufsichtsbehörde wehren, die keine gesetzliche Grundlage hätten. Insbesondere könnten Rechtsverletzungen als Beschwerdegrund geltend gemacht werden, die gegenüber dem Finanzintermediär stattgefunden hätten (vgl. BuA Nr. 92/2010, S. 25). Auch die gegenständliche Beschwerdeführerin sei eine in Liechtenstein zugelassene Finanzintermediärin, die konkret ihre eigenen Interessen wahren und ein Beschwerderecht gegen ein zu ausuferndes und weitschweifendes Amtshilfeersuchen geltend machen wolle.
12.7. Zum formalistischen Grundrechtsverständnis der FMA und der Regierung wird Folgendes vorgebracht:
Die Stellungnahmen der FMA und der Regierung seien generell von einer sehr formalistischen Argumentationsweise geprägt. Dies zeige sich etwa darin, dass sich wiederholt die Ansicht wiederfinde, Grundrechte könnten generell eingeschränkt werden, wenn dazu nur ein hinreichend grosses öffentliches Interesse vorliegen würde. Wiederholt werde an diesen Stellen von der FMA und der Regierung auf das "ausserordentliche" öffentliche Interesse hingewiesen. Die starke Betonung des öffentlichen Interesses lasse schon das Kriterium der Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs, das ebenfalls bei jeder Grundrechtseinschränkung zu beachten sei, in den Hintergrund treten. Das Kriterium, wonach der Kerngehalt eines Grundrechts zu respektieren sei, finde dann in der Argumentation der FMA und der Regierung überhaupt keine (tatsächliche) Berücksichtigung mehr. Ein Grundrecht, sei es nun das Recht auf eine effektive Beschwerde nach Art. 43 LV, der aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör, oder das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, müsse einen tatsächlichen Gehalt aufweisen, welcher auch vom Gesetzgeber nicht ausgehöhlt werden dürfe. Insbesondere verlange das Recht auf Beschwerde, dass ein Verfahrensbetroffener jedenfalls die Möglichkeit habe, sich gegen eine hoheitliche Massnahme effektiv zur Wehr setzen zu können (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], LPS Bd. 52, S. 517 ff. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Mit den Worten des Staatsgerichtshofes gesprochen: "Art 43 LV ist ein subjektives Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz. Die Verpflichtung des Staates zu angemessenem und effektivem Rechtsschutz bedeutet, dass die Rechtssuchenden in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf eine begründete E innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung haben. In diesem Sinne ist Art. 43 LV Garant eines allgemeinen Rechtsschutzstandards und dient nicht bloss der Gewährleistung des Zuganges zu den Gerichten und der Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, dh der Rechtswegöffnung, sondern soll innerhalb eines anhängigen Verfahrens die Rechtsstellung der Beteiligten und eine besondere Qualität der richterlichen E gewährleisten." (StGH 2001/26, LES 2004, Erw. 6).
Das sehr formalistische Grundrechtsverständnis der FMA und der Regierung stehe im klaren Widerspruch zur aktuellen Grundrechtsdogmatik des Staatsgerichtshofes. Dessen Rechtsprechung zur Auslegung der Grundrechte sei geprägt von einem aufgeklärten, wertorientierten Interpretationspositivismus (vgl. dazu Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, S. 332 mit Literaturhinweisen; vgl. auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 32, S. 65 ff.; Wolfram Höfling, Bauelemente einer Grundrechtsdogmatik des deutschprachigen Raumes, in: FS Gerard Batliner, Basel 1993, S. 343 ff.; ders., Schranken der Grundrechte, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, S. 87 ff., S. 96 ff.). Der Staatsgerichtshof verstehe die Grundrechte als Konkretisierung der Menschenwürde, die subjektive Rechte des Einzelnen schützen sollen. So halte der Staatsgerichtshof beim grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fest, dieser sei Ausfluss der Menschenwürde und verlange, dass der Mensch nicht als Objekt, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werde (vgl. Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., S. 571 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Das materielle Grundrechtsverständnis des Staatsgerichtshofes zeige sich auch, wenn der Staatsgerichtshof festhalte, die Umschreibung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte sei regelmässig bewusst so flexibel gehalten, dass sich eine Auslegung aufdränge, die es gestatte, allen wesentlichen Schutzbedürfnissen von Verfassungswesentlichkeit gerecht zu werden (vgl. StGH 1984/14, LES 1987, S. 38). Durch eine "schöpferische" Rechtsprechung könne der Staatsgerichtshof damit neuen Gefährdungslagen der Menschen Rechnung tragen (vgl. Hugo Vogt, Das Willkürverbot, a. a. O., S. 332 f.).
Im Lichte dieser Rechtsprechung gewinne die Kerngehaltsgarantie an Bedeutung. Damit ein Grundrechtseingriff zulässig sei, genüge es nicht, dass ein öffentliches Interesse vorliege und die Verhältnismässigkeit des Eingriffs gegeben sei, sondern setze ein zulässiger Grundrechtseingriff voraus, dass auch der Kerngehalt eines Grundrechts nicht beeinträchtigt werde (vgl. auch Wolfram Höfling, Schranken der Grundrechte, a. a. O., S. 107 f.). Die Einschränkung des Rechts auf eine effektive Beschwerde könne immer nur soweit gehen, als weiterhin die Verfahrensbetroffenen eine effektive Beschwerdemöglichkeit hätten. Dasselbe gelte bei Einschränkungen des Rechts auf Akteneinsicht, welches zwar punktuell für einen gewissen Zeitraum oder in Bezug auf gewisse Verfahrensakten eingeschränkt werden dürfe, solange der Verfahrensbetroffene weiterhin die Möglichkeit besitze, dass er seinen Standpunkt umfassend vertreten und zu allen Punkten des jeweiligen innerstaatlichen Verfahrens Stellung beziehen könne. Die Grundrechte gälten für alle Verfahren und gewährleisteten innerstaatliche Rechte der Verfahrensbetroffenen. Ein Verfahrensbetroffener müsse die Grundrechte in einem innerstaatlichen Verfahren geltend machen können; keinesfalls könne es ausreichend sein, wenn der Verfahrensbetroffene allenfalls in einem ausländischen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten würde. Diesfalls wäre der Kerngehalt eines Grundrechts verletzt bzw. die grundrechtliche Gewährleistung wäre durch das Gesetz vollständig ausgehöhlt.
13. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 haben sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch die FMA dem Staatsgerichtshof eine Kopie des Urteiles des EFTA-Gerichtshofes vom 9. Mai 2014 in einer Amtshilfesache übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat dazu am 18. Juni 2014 eine ergänzende Stellungnahme eingebracht.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 29. Oktober 2013, einer parteiöffentlichen Schlussverhandlung vom 16. Dezember 2013 sowie der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 1. Juli 2014 wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein (Art. 15 Abs. 1 StGHG).
Aufgrund des Sachverhaltes fragt es sich zunächst, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin angefochtenen (prozessleitenden) Vollstreckungsverfügung nach Art. 27h Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht, LGBl. 2004 Nr. 175 i. d. F. LGBl. 2010 Nr. 464 (nachfolgend: FMAG) der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (nachfolgend: FMA) vom 18. April 2013, AZ 1722/12/43, um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung bzw. Verfügung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt.
1.2. Die FMA bestreitet in ihrer Gegenäusserung die Erfüllung dieser Sachentscheidungsvoraussetzungen und bringt dazu insbesondere vor, dass die bekämpfte Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013 eine prozessleitende Verfügung sei, die weder letztinstanzlich noch enderledigend sei, denn gegen die Vollstreckungsverfügung sei im FMAG das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission und ein weiterer ordentlicher Instanzenzug an den Verwaltungsgerichtshof als letztinstanzliches Gericht vorgesehen.
1.3. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach insbesondere das Enderledigungskriterium jeweils verfassungs- bzw. grundrechtskonform auf einen Beschwerdefall angewendet wird, konkret im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes, ist die gegenständlich angefochtene Vollstreckungsverfügung der FMA als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend zu qualifizieren, da im Beschwerdefall ansonsten eine allfällige Grundrechtsverletzung erst nach Ausfolgung der von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Unterlagen an die ausländischen Behörden (siehe auch vorne Ziff. 7 ff. des Sachverhaltes und Art. 27k Abs. 2 i. V. m. Art. 27i FMAG) und damit nicht mehr rechtzeitig bzw. wirksam und effektiv gerügt werden könnte, was vorliegend sohin möglicherweise auch definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnte (vgl. dazu und zur jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Enderledigungskriterium Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof - Festschrift für Gert Delle Karth, Wien 2013, 90 f.; siehe auch StGH 2008/30, Erw. 1.3 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.4. Dem weiteren Einwand der FMA, wonach die Beschwerdeführerin die persönliche Voraussetzung der direkten Selbstbetroffenheit nicht erfülle, weil sie in ihrer Individualbeschwerde Rechtspositionen Dritter, nämlich des Kontoinhabers, geltend mache und damit nicht beschwerdelegitimiert sei, ist entgegenzuhalten, dass gerade die Beschwerdeführerin formell Adressatin der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung (Art. 27h Abs. 6 FMAG) und damit Partei des Verfahrens ist. Ihr wird denn auch nach Art. 27h Abs. 8 i. V. m. Art. 27k Abs. 2 und Art. 27i FMAG eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit gegen die Vollstreckungsverfügung eingeräumt, sodass sie sich bereits von Gesetzes wegen gegen ein aus ihrer Sicht nicht gesetzeskonform abgefasstes bzw. unverhältnismässiges Amtshilfeersuchen wehren kann. Daraus wird auch ersichtlich, dass sie von der Vollstreckungsverfügung direkt und selbst in ihren Rechten betroffen sein kann. Vorliegend insbesondere dadurch, dass ihr gegen die Vollstreckungsverfügung lediglich ein nachträgliches und aus ihrer Sicht kein effektives Beschwerderecht mehr zukommt. Als Verfahrenspartei im Verfahren nach den Art. 27a ff. FMAG stehen der Beschwerdeführerin im Übrigen auch alle Partei- bzw. (Verfahrens-[Grund-])rechte zu, sodass sie, wie vorliegend, auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Akteneinsichtsrechts) und des Willkürverbots geltend machen kann. Ansonsten würde ja auch das ihr eingeräumte nachträgliche Beschwerderecht leerlaufen, wenn damit keine Rechtsverletzungen geltend gemacht werden könnten.
Andererseits hat der Staatsgerichtshof für das betreffend der Frage der Beschwerdelegitimation analog anwendbare Rechtshilfeverfahren bereits ausgesprochen, dass im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens zumindest ein Verfahrensbeteiligter die Möglichkeit haben muss, gegen eine konkrete Rechtshilfehandlung Beschwerde zu erheben (vgl. StGH 2009/200, Erw. 3.4.1 f.; StGH 2011/199, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.5. Da die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, sind somit die Sachentscheidungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt, sodass der Staatsgerichtshof materiell auf die Beschwerde einzutreten hat.
2. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Beschwerderechts, des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre sowie des Willkürverbots geltend. Weiters regt sie eine Prüfung des Art. 27h Abs. 3 FMAG sowie des Art. 27k Abs. 2 i. V. m. Art. 27i Abs. 3 Bst. b FMAG auf ihre Verfassungsmässigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG an.
2.1. Die Normrügen werden im Wesentlichen damit begründet, dass einerseits die Präjudizialität in Bezug auf Art. 27h Abs. 3 FMAG, wonach der Informationsinhaber bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 FMAG kein Akteneinsichtsrecht habe, gegeben sei und andererseits dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Art. 27k Abs. 2 FMAG i. V. m. Art. 27i Abs. 3 FMAG, welche ein nachträgliches, erst nach Ausfolgung der Unterlagen an die ersuchende Behörde zustehendes Beschwerderecht normierten, verstiessen gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete und durch die EMRK garantierte Beschwerderecht nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK.
2.2. Die Grundrechtsrügen werden zusammengefasst wie folgt begründet:
Im gegenständlichen Fall seien die verfassungsmässig gewährten Garantien im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Mindesten erfüllt. Denn während des gesamten ersten Verfahrensabschnittes des Amtshilfeverfahrens nach dem FMAG, nämlich dem gesamten ordentlichen Auskunftsverfahren bis hin zur Übermittlung der Informationen an die ausländische ersuchende Behörde, sei sowohl den Betroffenen als auch den Informationsinhabern gemäss Art. 27h Abs. 3 FMAG bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 FMAG das Akteneinsichtsrecht vollständig verwehrt.
Eine gesetzliche Regelung, die das Akteneinsichtsrecht generell auf einen Zeitpunkt einschränke, zu welchem die Unterlagen bereits an die ersuchenden ausländischen Behörden ausgefolgt worden seien, und zwar bis zu zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt, erscheine keinesfalls verfassungskonform. Das Akteneinsichtsrecht werde damit vollständig "ausgehöhlt" und es werde damit in den Kerngehalt dieses grundrechtlichen Anspruchs eingegriffen. Damit habe weder der Betroffene noch der Informationsinhaber die Möglichkeit, zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen, also sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern. Ein Äusserungsrecht bestehe erst im Rahmen der nachträglichen Beschwerde nach Art. 27k FMAG und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein unverhältnismässiger und unwiederbringlicher Nachteil beim Betroffenen, aber auch beim Informationsinhaber entstanden sein könne. Damit werde dieser grundrechtliche Anspruch aber vollständig ausgehöhlt. Das Akteneinsichtsrecht solle ja gerade sicherstellen, dass ein Verfahrensbetroffener über sämtliche Unterlagen des Verfahrens Kenntnis erlange, damit er sich im Verfahren auch sinnvoll dazu äussern und zielführende Anträge stellen könne. Ohne Einsicht in den Amtshilfeakt sei es dem Antragsteller nämlich gar nicht möglich, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtshilfe überhaupt vorlägen. Es werde ihm von der FMA lediglich ein kurz zusammengefasster Sachverhalt des Amtshilfeersuchens mitgeteilt. Damit wisse der Antragsteller aber nicht, ob das Amtshilfeersuchen gesetzeskonform ausgeführt sei und gegenständlich nicht etwa Ablehnungsgründe zur Gewährung der Amtshilfe gegeben seien, oder eine verbotene "fishing expedition" vorliege.
Zum Beschwerderecht wird u. a. vorgebracht, dass in vorliegendem Fall die Beschwerdeführerin ein in Liechtenstein zugelassener Finanzintermediär sei, der konkret seine eigenen Interessen wahren wolle und ein Beschwerderecht gegen ein zu ausuferndes und weitschweifendes Amtshilfeersuchen geltend machen wolle. Er schütze damit die Privatsphäre seiner weiteren Kunden, die vom gesetzwidrigen Amtshilfeersuchen zu Unrecht auch erfasst würden. Es sei nicht einzusehen, weshalb der liechtensteinische Gesetzgeber nicht eine differenzierte Regelung habe treffen können. Der Gesetzgeber hätte insbesondere danach unterscheiden können, ob der Kunde, gegen den der Verdacht einer strafbaren Handlung bestehe, eine Beschwerde geltend mache, oder ob ein Finanzintermediär eigene Interessen bzw. Interessen dritter Personen zu schützen habe, die nicht in das Verfahren hineingezogen werden wollen und von einem viel zu weit gehenden Amtshilfeersuchen erfasst würden. Gerade wenn wie im vorliegenden Fall der Finanzintermediär eigene Interessen bzw. Interessen Dritter, gegen die nicht einmal der Verdacht einer strafbaren Handlung bestehe, zu schützen habe, erscheine ein nachträgliches Beschwerderecht als ein unverhältnismässiger Eingriff in deren Rechte.
Indem nun Art. 27k Abs. 2 FMAG dem Informationsinhaber eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Vollstreckungsverfügung oder gegen Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA erst nach der Information über die Zustellung der Schlussverfügung an die betroffene Person einräume, sei lediglich eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit gegeben. Zum Zeitpunkt, an welchem die Beschwerde erhoben werden könne, seien die vom Amtshilfeersuchen umfassten Informationen schon längst an die ausländische ersuchende Behörde übermittelt worden. Eine solche nachträgliche Beschwerdemöglichkeit höhle aber das Grundrecht auf eine effektive Beschwerde vollständig aus und verletze dessen Kerngehalt. Im Sinne einer wirksamen Beschwerde müsse ein Informationsinhaber die Möglichkeit haben, sich bereits vor der Ausfolgung der Unterlagen an die ausländische Behörde gegen unzulässige Amtshilfeersuchen zur Wehr setzen zu können.
Sodann wird ausgeführt, dass durch das gegenständliche Auskunftsersuchen der SEC und der Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde die Gefahr der Ausfolgung von Unterlagen bestehe, die keinerlei Zusammenhang mit dem Vorwurf marktmanipulativen Verhaltens haben könnten, womit der Betroffene auch in seiner Geheim- und Privatsphäre verletzt sei. Aufgrund der strengen Informationssperre gemäss Art. 27h Abs. 4 FMAG sei es einem Informationsinhaber untersagt, die betroffene Person oder Dritte über das Ersuchen zu informieren. Der Informationsinhaber sei seinem Kunden, dem Betroffenen gemäss FMAG, aber zur Geheimhaltung der anvertrauten Informationen und Unterlagen verpflichtet. Da der Informationsinhaber nicht berechtigt sei, den Betroffenen vom Amtshilfeersuchen zu informieren, sei er als Geheimnisträger verpflichtet, die Interessen des Betroffenen, insbesondere auch im Hinblick auf dessen Geheim- und Privatsphäre, zu schützen.
Das Auskunftsersuchen der SEC vom 6. Dezember 2012 sei offenbar im Rahmen einer Untersuchung in Sachen L ergangen. Die SEC habe dabei um die Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge von Gesellschaften ersucht, die B und/oder C zuzuordnen seien, sowie auch Einzelheiten über Transaktionen in anderen "penny stock"-Aktien in Erfahrung zu bringen, wobei die behaupteten Manipulationen in den Jahren 2004 bis 2008 begangen worden sein sollen.
Bei diesem angeblichen Manipulationszeitraum sei es zunächst völlig unverständlich, weshalb dann um die Herausgabe von Unterlagen und Informationen betreffend einen Zeitraum von beinahe 10 Jahren, nämlich vom 1. Januar 2003 bis zum 6. Dezember 2012 ersucht werde. Das Ersuchen sei damit sachlich und zeitlich offenkundig viel zu weit gefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in VGH 2008/117 klargestellt, dass es stete Rechtsprechung sei, dass die inländische Behörde die Sachverhaltsdarstellung der ausländischen Behörde sehr wohl auf ihre Plausibilität überprüfen könne und müsse. Bei offensichtlichen Mängeln dieser Sachverhaltsdarstellung könne und müsse die inländische Behörde die ausländische Behörde um Klärung ersuchen, bevor Amtshilfe gewährt werde. Es könne im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht von einem plausiblen Ersuchen und einer demselben zugrunde liegenden plausiblen Sachverhaltsdarstellung gesprochen werden, wenn einerseits die Zeiträume der vorgeworfenen Marktmanipulationen mit jenen der begehrten Unterlagen und Informationen krass divergierten und andererseits einfach von "weiteren" Titeln ohne jegliche Konkretisierung die Rede sei.
Durch das vollumfängliche Stattgeben dieses völlig unzureichenden Auskunftsersuchens der SEC habe es die belangte Behörde verabsäumt, im Sinne der vom Verhältnismässigkeitsprinzip geforderten möglichsten Schonung der Rechte und Freiheiten der einzelnen, hier der Beschwerdeführerin, jenes Mittel einzusetzen, welches notwendig sei, um den Zweck zu erreichen, wobei das jeweils schonendste, jedoch noch zielführende zu wählen gewesen wäre. Davon könne aber bei der Vielzahl der angeforderten Transaktionen und Kontobewegungen, die mit angeblichen Manipulationen im Markt mit Aktien der L rein gar nichts zu tun hätten, sicher nicht die Rede sein, sodass das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei.
Ein Amtshilfeersuchen, das völlig über das Ziel hinausschiesse und als "fishing expedition" zu qualifizieren sei, könne kein verhältnismässiger Eingriff in den geschützten Rechtsbereich der Geheim- und Privatsphäre eines Betroffenen darstellen. Die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde sei darüber hinaus in ihrer Gesamtheit nicht nachzuvollziehen und damit unsachlich, sodass überdies eine Verstoss gegen das Willkürverbot vorliege.
3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amtes wegen prüfen, die er in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2012/166, Erw. 9.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.1; StGH 2010/128, Erw. 4.1 und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 169).
Es erscheint denn auch sinnvoll, zunächst die von der Beschwerdeführerin erhobenen Normrügen zu behandeln. Denn nur wenn sich diese Bestimmungen als verfassungskonform erweisen, braucht noch geprüft zu werden, ob diese in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung auch richtig bzw. in verfassungskonformer Weise angewendet wurden.
Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind. Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder ein vorlegendes Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169). Entgegen dem früheren Recht genügt allerdings gemäss dem neuen Staatsgerichtshofgesetz die bloss mittelbare Anwendbarkeit einer Norm nicht mehr zur Erfüllung des Präjudizialitätserfordernisses (StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Bezugnahme auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend [...] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes [...] vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, 48 f.; siehe auch StGH 2011/70, Erw. 2.1 und StGH 2012/166, Erw. 9.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung ist im gegenständlichen Beschwerdefall, dass die Vorinstanzen oder in der Folge der Staatsgerichtshof die Art. 27a ff. FMAG ("IVa. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht) unmittelbar anzuwenden haben, d. h., dass diese Bestimmungen für die Entscheidungsbegründungen entscheidungsrelevant sind (siehe StGH 2007/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/25, Erw. 2.2.3; StGH 2011/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2012/166, Erw. 9.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Aufgrund der bisherigen Ausführungen, insbesondere mit Blick auf den Sachverhalt bzw. das vorangegangene Amtshilfeverfahren (Schreiben der FMA vom 8. März 2013, Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin vom 12. April 2013 an die FMA, Schreiben der FMA vom 18. April 2013 und Vollstreckungsverfügung der FMA vom 18. April 2013) erweisen sich die Art. 27a ff. FMAG, insbesondere die Art. 27g und 27h als präjudiziell, sodass der Staatsgerichtshof auf die entsprechende Normrüge materiell eintreten kann.
4. Art. 27g und Art. 27h FMAG lauten:
Art. 27g
Richterliche Überprüfung des Ersuchens
Stellt die FMA bei der Überprüfung des Ersuchens fest, dass kein Ablehnungsgrund nach Art. 27f vorliegt, so leitet sie das Ersuchen unverzüglich an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshofes weiter und beantragt die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe.
Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes prüft, ob die Anforderungen an das Ersuchen nach Art. 27a bis 27e erfüllt sind und kein Ablehnungsgrund gemäss Art. 27f Abs. 1 Bst. b und c vorliegt, und entscheidet als Einzelrichter innert fünf Arbeitstagen über den Antrag der FMA. Über die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe wird keine gesonderte Verfügung erlassen.
Art. 27h
Beschaffung von Informationen
Genehmigt der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes den Vollzug der Amtshilfe, so ist die FMA befugt, die ersuchten Informationen bei derjenigen Person zu beschaffen, welche über diese Informationen verfügt (Informationsinhaber).
Der Informationsinhaber wird von der FMA schriftlich benachrichtigt über:
a)
die richterliche Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe;
b)
Name und Adresse der ersuchenden ausländischen Behörde;
c)
die verlangten Informationen;
d)
den dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt in zusammengefasster Form;
e)
die Rechtsvorschriften, die nach Ansicht der ersuchenden Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
f)
die Informationssperre nach Abs. 4.
Die vom Ersuchen betroffene Person und der Informationsinhaber haben bis zum Erlass der Schlussverfügung nach Art. 27k Abs. 1 und 2 bzw. bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 kein Akteneinsichtsrecht.
Handelt es sich beim Informationsinhaber nicht um die vom Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde betroffene Person, so ist ihm untersagt, die betroffene Person oder Dritte über das Ersuchen zu informieren. Diese Informationssperre gilt bis zu deren Aufhebung durch die FMA; der Informationsinhaber wird von der FMA hierüber informiert.
Dem Informationsinhaber steht für die Herausgabe der verlangten Informationen eine Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung nach Abs. 2 zur Verfügung. In besonders komplexen Fällen kann die FMA die Frist um bis zu 30 Tage verlängern.
Verweigert ein Informationsinhaber die Herausgabe von Informationen, so erlässt die FMA eine Vollstreckungsverfügung im Sinne einer prozessleitenden Verfügung; diese ist sofort vollstreckbar. Die FMA kann unmittelbaren Verwaltungszwang nach Art. 131ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege anwenden.
Die Vollstreckungsverfügung enthält die Angaben nach Art. 27h Abs. 2.
Die Vollstreckungsverfügung und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs können nur nach Art. 27k Abs. 2 angefochten werden.
4.1. Letztlich gilt es die Frage zu klären, ob der erste Verfahrensabschnitt des Amtshilfeverfahrens nach den Art. 27a ff. FMAG (Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht) gesamthaft gesehen, insbesondere aber die Art. 27g und Art. 27h FMAG (Richterliche Überprüfung des Ersuchens sowie die Beschaffung der Informationen) im Hinblick auf die gerügten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts und des Beschwerderechts verfassungs- bzw. grundrechtskonform ausgestaltet ist, da die Frage der Verfassungs- bzw. grundrechtskonformität der entsprechenden Bestimmungen als Ganzes zu beurteilen ist.
4.2. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Akteneinsichtsrecht als ein Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen (StGH 2011/44+89, Erw. 2.2; StGH 2008/85, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/107, Erw. 2.1; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 456 f., Rz. 19 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 583, Rz. 26). Der Staatsgerichtshof hatte sich denn auch schon des Öfteren ausführlich mit der Frage des Rechts auf Akteneinsicht gerade auch im Strafrechtshilfeverfahren auseinanderzusetzen (StGH 2006/107, Erw. 2.1; StGH 1998/6, LES 1999, 173; StGH 1991/8, LES 1992, 98 f.; StGH 1990/17, LES 1992, 12; StGH 1988/14, LES 1989, 106 ff.).
4.3. Vorliegend handelt es sich zwar um ein Amtshilfeverfahren, doch hat es der Staatsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung schon mehrmals als zulässig erachtet, Rechtsprechung, die er im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entwickelt hat, auch (analog) auf Amtshilfeverfahren anzuwenden (StGH 2010/154, Erw. 3.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dies gilt grundsätzlich auch im vorliegenden Zusammenhang
4.4. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Akteneinsicht, das im Strafverfahren nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör sachgerechter als Bestandteil des Rechts auf wirksame Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV qualifiziert wird, beinhaltet im Grundsatz die volle Einsicht in die dem Beschuldigten bzw. Angeklagten betreffenden Strafakten. Dieses Grundrecht auf Akteneinsicht im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren gilt aber nicht absolut. Wie andere Grundrechte kann auch das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn für den Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vorliegt und sofern der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig ist (StGH 2011/44+89, Erw. 2.2; StGH 2008/85, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/107, Erw. 2.3; StGH 1998/6, LES 1999, 173 ff. [Erw. 3.1]; StGH 1991/8, LES 1992, 96 [Erw. 5b]). Diese Einschränkungsmöglichkeit gilt insbesondere auch für das Strafuntersuchungsverfahren (StGH 2005/30, LES 2007, 323 [328, Erw. 2.4]; StGH 2011/44+89, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
So bestimmt etwa § 30 Abs. 2 StPO i. d. g. F., dass der Untersuchungsrichter bis zur Mitteilung der Anklageschrift einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme ausnehmen kann, wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Eine ähnliche Formulierung enthält die der liechtensteinischen Strafprozessordnung als Rezeptionsgrundlage dienende österreichische Strafprozessordnung in § 51 Abs. 2 2. Satz, wonach die Akteneinsicht bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens und nur insoweit beschränkt werden darf, als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
Für das Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren hatte denn auch der Staatsgerichtshof schon mehrmals Gelegenheit, die in § 30 Abs. 2 StPO (zuletzt abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 26) enthaltene Gesetzesgrundlage für die Akteneinsicht im Strafverfahren auf Grundrechtseingriffe hin zu prüfen (vgl. StGH 2008/122, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dabei hielt er in StGH 2006/107, Erw. 2.4, fest: "Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist ein durch die Verfassung geschütztes Recht auf umfassende Akteneinsichtnahme nicht gegeben. Die generelle Unzulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht unabhängig von der Schwere und den Besonderheiten des konkreten Strafverfahrens und der Art der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Strafverfolgung würde dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Strafverfolgung nicht gerecht werden. Der Staatsgerichtshof hat dargelegt, dass § 30 Abs. 2 3. Satz StPO einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist und der Hinweis im Gesetzeswortlaut auf "einzelne" Aktenstücke als Ausprägung des Verhältnismässigkeitsprinzips gesehen werden kann. Demnach kann die Akteneinsicht nicht leichthin pauschal verweigert werden und ist im Zweifel näher zu begründen. Es ist indessen durchaus zulässig, die Akteneinsicht kurzzeitig einzuschränken, wenn ansonsten die Strafuntersuchung erschwert oder ganz verunmöglicht würde." Eine partielle Einschränkung der Akteneinsicht erfordert aber gemäss der Praxis des Staatsgerichtshofes neben der gesetzlichen Grundlage und der Verhältnsismässigkeit stets eine Abwägung der Interessen der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren und den Interessen des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung bzw. auf Einhaltung der grundrechtlichen Verfahrensgarantien (vgl. StGH 2006/107, Erw. 2.4; StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/37, Erw. 2.3 und Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, a. a. O., 458 f., Rz. 21).
4.5. Auch wenn es sich gegenständlich um ein Amtshilfeverfahren handelt, so ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes, wie bereits oben dargelegt, die zum Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die zum Akteneinsichtsrecht bzw. zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Straf- bzw. Strafrechtshilfeverfahren entwickelte Rechtsprechung auch für das Amtshilfeverfahren massgebend, da im Strafverfahren, in dem die grundrechtlichen Eingriffe am stärksten sind, die Einschränkung des rechtlichem Gehörs und Beschwerderechts verbunden mit der richterlichen Genehmigung als Grundrechtseinschränkungskonzept bereits vorkommt. Daran ändert weder die rechtliche Qualifikation bzw. Qualität des Amtshilfeverfahrens (vgl. dazu auch StGH 2000/60, Erw. 4.1; StGH 2008/73, Erw. 3.2; StGH 2008/122, Erw. 3.1 und StGH 2011/58, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) noch die Stellung der an diesem Verfahren beteiligten Personen etwas, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um die Informationsinhaberin der ersuchten Informationen handelt, die sich im Gegensatz zur direkt betroffenen Person im Verfahren vor den Instanzen des ersuchenden Staates nicht zur Wehr setzen kann.
Allerdings ist gerade in Amtshilfeverfahren in Marktmissbrauchsangelegenheiten (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbereich), wie dem Gegenständlichen, wo ein eminentes öffentliches Interesse an einer raschen und wirksamen Amtshilfegewährung besteht, besonders zu berücksichtigen, was der Staatsgerichtshof bereits für Rechtshilfeverfahren festgehalten hat. Danach muss stets "eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden"; (...). Diese Erwägungen gelten umso mehr für das Amtshilfeverfahren. Dieses soll einerseits einem raschen Informationsaustausch zwischen den nationalen Bank- bzw. Finanzmarktaufsichtsbehörden dienen; andererseits geht die Amtshilfe weniger weit als die Rechtshilfe." (StGH 2008/73, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Bezugnahme auf StGH 2002/76, Erw. 4.4).
4.6. Vergleicht man nun Art. 27h Abs. 3 FMAG mit § 30 Abs. 2 StPO miteinander, so fällt auf, dass die Regelung des Art. 27h Abs. 3 FMAG den rechtsanwendenden Behörden hinsichtlich der Gewährung, Nichtgewährung oder partiellen Einschränkung des Akteinsichtsrechts im Gegensatz zu Art. 30 Abs. 2 StPO bis zum Erlass der Schlussverfügung nach Art. 27k Abs. 1 und 2 bzw. bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 FMAG (im Strafverfahren bis zur Mitteilung der Anklageschrift) überhaupt keinen Spielraum lässt. Aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Art. 27h Abs. 3: "...haben ... kein Akteneinsichtsrecht.", ist diese Bestimmung im Gegensatz zu § 30 Abs. 2 StPO auch keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich.
Während § 30 Abs. 2 StPO mit der Formulierung: "..., wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte." bzw. § 51 Abs. 2 öStPO mit der Formulierung in § 51 Abs. 2: "... als besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Aktenstücken der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre." die zur Beschränkung der Akteneinsicht geforderte Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung zulassen, ist eine entsprechende Interessenabwägung hinsichtlich der Beschränkung des Akteinsichtsrechts im "Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahren" in Amtshilfeverfahren in Marktmissbrauchsangelegenheiten nach den derzeit geltenden Art. 27a ff. FMAG, insbesondere gemäss Art. 27h Abs. 3 FMAG bis zum Erlass der Schlussverfügung bzw. bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 nicht möglich.
Daraus folgt, dass der in Geltung stehende Art. 27h Abs. 3 FMAG verfassungswidrig ist, denn ein genereller Ausschluss des Akteneinsichtsrechts vor Erlass der Schlussverfügung ist mit der oben näher ausgeführten vom Staatsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung zum Akteinsichtrechtsrecht nicht vereinbar. Dieser Ausschluss lässt sich zwar auf eine gesetzliche Grundlage und auf das öffentliche Interesse an einer raschen und wirksamen Amtshilfegewährung in Marktmissbrauchsangelegenheiten stützen. Er erweist sich aber jedenfalls als unverhältnismässig, denn der im öffentlichen Interesse liegende Zweck einer raschen und wirksamen Amtshilfe lässt sich ähnlich wie im Straf- und Strafrechtshilfeverfahren mit einer durch den Zweck der Ermittlungen begründeten Einschränkung des Akteneinsichtsrechts erzielen.
Jedenfalls muss es einer an einem Amtshilfeverfahren in Marktmissbrauchsangelegenheiten beteiligten Person sohin auf jeden Fall vor Erlass der Schlussverfügung gemäss Art. 27k Abs. 1 und 2 FMAG bzw. bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 FMAG zumindest möglich sein, sich in schriftlicher Form gegen die Ausfolgung solcher Aktenstücke, Informationen, Unterlagen etc. effektiv äussern zu können, die weder einen zeitlichen, sachlichen oder einen persönlichen Bezug zum Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde haben.
Die am Amtshilfeverfahren in Marktmissbrauchsangelegenheiten beteiligten Personen können dies aber nur tun, wenn sie in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt bzw. ihre Einwände zu den Elementen, auf die die FMA und/oder der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes ihre Entscheidungen zu stützen beabsichtigen, sachdienlich vortragen zu können.
Durch die jetzt in Art. 27f und Art. 27g FMAG vorgesehene Überprüfung des Amtshilfeersuchens durch die FMA (Art. 27f FMAG) und dessen richterliche Genehmigung durch den zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 27g FMAG) vor der Beschaffung der ersuchten Informationen wird dies aber nicht gewährleistet, wie sich anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof vom 16. Dezember 2013 gezeigt hat. Gemäss den Darlegungen der informierten Vertreter der FMA werden von der FMA in der Regel keine Einwendungen, die von den am Amtshilfeverfahren beteiligten Personen im Rahmen der Beschaffung der ersuchten Informationen gegen das Amtshilfegesuch vorgetragen werden, berücksichtigt, sondern das Amtshilfegesuch so vollzogen wie es vom zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes vorgängig genehmigt worden ist. Sämtliche aufgrund dieser vorgängigen Genehmigung beschafften Informationen und Aktenstücke werden somit in der Regel an die ersuchende Behörde ausgefolgt.
Dass ein Verfahren, in dem den beteiligten Personen überhaupt keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich effektiv zu äussern, mit den Vorgaben der Verfassung nicht vereinbar ist, ergibt sich aus der dazu vom Staatsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung.
Allerdings bedeutet dies aber letztlich, wie ebenfalls bereits dargelegt, nicht, dass künftig das Akteneinsichtsrecht im Amtshilfeverfahren in Marktmissbrauchsangelegenheiten überhaupt nicht eingeschränkt werden darf. Die generelle Unzulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht unabhängig von der Schwere und den Besonderheiten des konkreten Verfahrens und der Art der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Amtshilfegewährung würde nämlich dem öffentlichen Interesse an einer raschen und effizienten Amtshilfegewährung nicht gerecht werden. Dafür braucht es aber gemäss der Praxis des Staatsgerichtshofes neben der gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit stets eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen (vgl. StGH 2006/107, Erw. 2.4; StGH 2002/76, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/37, Erw. 2.3 und Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, a. a. O., 458 f., Rz. 21). Mit anderen Worten braucht es für eine zulässige Akteneinsichtsbeschränkung eine begründete Interessenabwägung, wie sie auch § 30 Abs. 2 StPO ermöglicht bzw. vorsieht, d. h. es ist von der rechtsanwendenden Behörde zu begründen, weshalb im konkreten Fall die Befürchtung gerechtfertigt ist bzw. besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Informationen und Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte bzw. der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
Eine solche Interessenabwägung kann und darf der Gesetzgeber, wie § 30 Abs. 2 StPO zeigt, auch selbst vornehmen, wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist und er eine differenzierte Regelung trifft. Dass eine rasche und effiziente Amts- und Rechtshilfe für einen Kleinstaat wie Liechtenstein essentiell ist und somit ein eminentes öffentliches Interesse darstellt, hat der Staatsgerichtshof schon wiederholt festgehalten.
4.7. Als ein weiteres folgt vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und dem daraus abgeleiteten Teilgehalt des Akteneinsichtsrechts, die sich gegenseitig bedingen, dass sich nicht nur Art. 27h Abs. 3 FMAG in der geltenden Fassung, sondern auch Art. 27g FMAG, der die richterliche Überprüfung des Ersuchens regelt, als verfassungs- bzw. grundrechtswidrig erweist. Eine einzelrichterliche Überprüfung und Genehmigung des Amtshilfeersuchens im Anschluss an die bereits von der FMA vorgenommene Überprüfung des Ersuchens ist im Lichte der vorherigen Ausführungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht nur dann verfassungs- bzw. grundrechtskonform, wenn sich die am Amtshilfeverfahren beteiligte Person noch vor der einzelrichterlichen Überprüfung und Genehmigung zumindest schriftlich zu den von der ersuchenden Behörde verlangten und von der ersuchten Behörde (FMA) beim Informationsinhaber beschafften Informationen äussern kann, sodass jedenfalls durch die einzelrichterliche Überprüfung und Genehmigung gewährleistet werden kann, dass solche Informationen, die vom Amtshilfeersuchen nicht erfasst sind, nicht an die ersuchende Behörde ausgefolgt werden. Dafür ist, wie auch der gegenständliche Fall anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof vom 16. Dezember 2013 gezeigt hat, die jetzige gesetzliche Ausgestaltung der Überprüfung des Amtshilfeersuchens ohne jeglichen effektiven Einbezug der am Verfahren beteiligten Personen nicht geeignet. Vielmehr kann die vom FMAG normierte erhebliche Einschränkung der Rechtsstellung der an einem Amtshilfeverfahren in Marktmissbrauchsangelegenheiten beteiligten Personen nach den Art. 27a ff. FMAG aus verfassungsrechtlicher bzw. grundrechtlicher Sicht nur dann gerechtfertigt werden, wenn der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes in voller Kenntnis des massgeblichen Sachverhaltes und der möglichen Einwände der beteiligten Personen sowie der entsprechenden Stellungnahme der FMA die Amtshilfe und damit die Ausfolgung der ersuchten Informationen zur Gänze bzw. allenfalls auch nur eingeschränkt oder mit Auflagen genehmigen oder zur Gänze versagen kann.
Dies kann nach Auffassung des Staatsgerichtshofes dadurch gewährleistet werden, dass der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes nicht wie jetzt am Anfang des Verfahrens sondern am Schluss des Verfahrens (nach der Informationsbeschaffung durch die FMA und vor dem definitiven Erlass der Schlussverfügung) das Amtshilfeersuchen prüft und genehmigt.
4.8. Damit durch die den am Verfahren beteiligten Personen einzuräumende Äusserungsmöglichkeit vor der einzelrichterlichen Überprüfung des Amtshilfeersuchens keine übermässigen zeitlichen Verzögerungen eintreten, kann wie die Staatsgerichtshof auch schon in anderem Zusammenhang mit Amtshilfeverfahren ausgesprochen hat, im Rahmen der Beschaffung der ersuchten Informationen von der FMA für die Äusserungsmöglichkeit eine (verhältnismässig) kurze Frist angeordnet werden (vgl. StGH 2008/63, Erw. 9.2 und StGH 2012/166, Erw. 9.11 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.9. Im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGHG (vgl. dazu auch StGH 2012/166, Erw. 9.18 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsenscheide.li]; StGH 2012/76, Erw. 4.11 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) sind daher wegen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und dessen Teilgehalts auf Akteneinsicht sowohl Art. 27g als auch 27h FMAG zur Gänze als verfassungs- bzw. grundrechtswidrig aufzuheben, weil sich einerseits diese beiden Normen gegenseitig bedingen und andererseits, wie der Staatsgerichtshof schon zu Beginn der Normprüfung ausgeführt hat (siehe vorne Erw. 4.1), die gesetzliche Ausgestaltung der Art. 27a ff. FMAG, insbesondere auch Art. 27g und 27h als Ganzes zu sehen ist, sodass beide Normen (Art. 27g und 27h FMGA) zur Gänze aufzuheben sind, auch wenn einzelne ihrer Bestimmungen nicht verfassungs- bzw. grundrechtwidrig sind.
5. Zu dem von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der nachträglichen Beschwerdemöglichkeit nach Art. 27i Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 und Art. 27k FMAG gerügten Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.1. Die entsprechenden Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 27i
Übermittlung der Informationen und Schlussverfügung
Die FMA sichtet die nach Art. 27h beschafften Informationen und übermittelt die relevanten Informationen an die zuständige Behörde. Die FMA erlässt dazu eine Schlussverfügung.
Die FMA hat der betroffenen Person nach Rücksprache mit der ersuchenden ausländischen Behörde, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eingang des Ersuchens, die Schlussverfügung zuzustellen, die insbesondere zu enthalten hat:
a)
Name und Adresse der ersuchenden Behörde;
b)
Angaben zu den verlangten und übermittelten Informationen;
c)
eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zugrunde liegenden relevanten Sachverhalts;
d)
die Angabe der Rechtsvorschriften, welche nach Ansicht der ersuchenden Behörde möglicherweise verletzt worden sind;
e)
die Angabe darüber, dass der Vollzug der Amtshilfe richterlich genehmigt wurde;
f)
Angaben zu Vollstreckungsverfügungen und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA.
Die FMA informiert den Informationsinhaber gleichzeitig mit der Zustellung der Schlussverfügung an die betroffene Person über:
a)
die Aufhebung der Informationssperre nach Art. 27h Abs. 4; und
b)
die Beschwerdemöglichkeit gegen Vollstreckungsverfügungen und Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs nach Art. 27h Abs. 8.
Art. 27k
Nachträgliche Beschwerde
Die betroffene Person kann gegen die Schlussverfügung der FMA binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
Der Informationsinhaber kann gegen die Vollstreckungsverfügung oder Massnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwangs der FMA binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27i Abs. 3 Bst. b Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben.
5.2. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Präjudizialität (Erw. 3) und die Vollstreckungsverfügung vom 18. April 2013 der FMA erweisen sich insbesondere Art. 27k Abs. 2 und Art. 27i Abs. 3 Bst. b FMAG als präjudiziell.
5.3. Art. 43 LV ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein subjektives Recht des Einzelnen auf angemessenen und effektiven Rechtsschutz. Die Verpflichtung des Staates zu angemessenem und effektivem Rechtsschutz bedeutet, dass die Rechtssuchenden in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf Akteneinsicht, auf eine begründete Entscheidung innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung haben. In diesem Sinne ist Art. 43 LV Garant eines allgemeinen Rechtsschutzstandards und dient nicht bloss der Gewährleistung des Zuganges zu den Gerichten und der Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, d. h. der Rechtswegöffnung, sondern soll innerhalb eines anhängigen Verfahrens die Rechtsstellung der Beteiligten und eine besondere Qualität der richterlichen Entscheidung gewährleisten (StGH 2001/26, Erw. 6; vgl. auch StGH 2008/147, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken (statt vieler: StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Anders gesagt sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gesetzliche Einschränkungen des Beschwerderechts nach den klassischen Grundrechtseingriffskriterien der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit und des Kerngehaltes zu prüfen (siehe Hilmar Hoch, Einheitliche Eingriffskriterien für alle Grundrechte?, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive - Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 193 ff. und Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 521, Rz. 21).
5.4. Die gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Beschwerderechts liegt mit Art. 27i und Art. 27k FMAG unstrittig vor. Ebenso unbestritten ist, dass die Gewährleistung einer raschen, effizienten und umfassenden Amtshilfe für Liechtenstein und seinen Finanzplatz essentiell ist (vgl. StGH 2009/8, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] unter Hinweis auf die ähnlichen Erwägungen des schweizerischen Bundesgerichtes in BGE 125 II, Erw. 5, S. 83), sodass mit Blick auf die rasche bzw. effiziente Amtshilfegewährung durchaus ein öffentliches Interesse an einem nachträglichen Beschwerderecht besteht. In sachlicher Hinsicht erweist sich das nachträgliche Beschwerderecht deshalb als verhältnismässig bzw. gerechtfertigt, weil künftig die oben ausgeführten Kautelen, konkret die Verfahrensgarantien des rechtlichen Gehörs (Akteinsicht) vor der einzelrichterlichen Überprüfung des Ersuchens zu gewähren und einzuhalten sind (siehe zur Legitimation von Entscheidungen durch die Gewährung von Verfahrensgarantien Anne Peters/Tilmann Altwicker, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., München 2012, 136, Rz. 2). Mit anderen Worten wird durch das im Sinne der bisherigen Erwägungen neu zu gestaltende einzelrichterliche Überprüfungs- und Genehmigungsverfahren das nachträgliche Beschwerderecht ähnlich der Telefonüberwachung nach den §§ 103 und 104 StPO, wonach die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation dem Untersuchungsrichter zusteht, wobei dieser unverzüglich die Genehmigung des Präsidenten des Obergerichtes einzuholen hat (§ 103 Abs. 2 StPO), kompensiert.
Was allerdings die zeitliche Dimension der Ausübung des nachträglichen Beschwerderechts gemäss Art. 27i Abs. 2 FMAG betrifft, wonach eine am Amtshilfeverfahren beteiligte Person gemäss Art. 27i Abs. 2 FMAG sein Beschwerderecht allenfalls erst zwei Jahre nach Eingang des Ersuchens ausüben kann, so erweist sich diese nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Verhältnis zu einer raschen bzw. effizienten Amtshilfegewährung (jedenfalls) als zeitlich unverhältnismässig.
In diesem Sinne sind die an einem Amtshilfeverfahren im Marktmissbrauchsangelegenheiten beteiligten Personen über die Schlussverfügung zu informieren bzw. ist ihnen die Schlussverfügung zuzustellen, sobald es der Zweck des Verfahrens im ersuchten Staat zulässt, spätestens aber 12 Monate nach Eingang des Amtshilfeersuchens. Ausnahmsweise erscheint in Anlehnung an § 103 Abs. 4 StPO eine Verlängerung dieser Frist mit begründeter einzelrichterlicher Genehmigung um höchstens weitere 12 Monate als noch vertretbar.
5.5. Aufgrund dieser Erwägungen verstösst diese in Art. 27i Abs. 2 FMAG enthaltene Fristbestimmung zur Erlassung der Schlussverfügung innerhalb von spätestens zwei Jahren nach Eingang des Ersuchens gegen das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, sodass sie spruchgemäss aufzuheben war. Infolge dieser Aufhebung sind nun aber gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2 StGHG auch die übrigen Bestimmungen des Art. 27i sowie der gesamte Art. 27k FMAG mitaufzuheben (vgl. StGH 2012/166, Erw. 9.18 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2012/76, Erw. 4.11 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch hier gilt bezüglich der integralen Aufhebung dieser Bestimmungen das vorne in Erw. 4.9 Gesagte.
6. Sofern der Staatsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, hat er die Möglichkeit, für das Ausserkrafttreten der verfassungswidrigen Norm eine Frist von längstens einem Jahr zu bestimmen. Die verfassungswidrige Norm behält bis zum Ablauf dieser Frist ihre Gültigkeit. Davon ausgenommen ist jedoch gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG der Anlassfall. Er profitiert von der sogenannten Ergreiferprämie. Die Praxis des Staatsgerichtshofes folgt in diesem Punkt der herkömmlichen österreichischen Lehre und Rechtsprechung (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 176 f.; siehe auch StGH 2013/205, Erw. 5.1).
Der Regelfall ist, dass die Aufhebung an keine Frist gebunden wird. Nach h. L. sprechen dafür rechtsstaatliche Überlegungen. Von der Fristsetzung solle nur im äussersten Notfall Gebrauch gemacht werden (vgl. Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 346; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 804). Die Fristsetzung ermöglicht das Verhindern von Rechtsunsicherheiten aufgrund eines regelungslosen Zustandes (vgl. StGH 1983/6, LES 1984, 73 [74, Erw. 4]). Sie ist daher nur dann geboten, wenn die durch die Aufhebung eintretende Rechtslücke zu rechtspolitisch unerfreulichen Zuständen führen würde (StGH 2012/83, Erw. 4; StGH 2011/70, Erw. 4.1; StGH 2009/82, Erw. 7 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.4 ff.]; Herbert Wille, Normenkontrolle, a. a. O., 347).
Bei sofortigem Ausserkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen wäre eine effiziente und wirksame Amtshilfe in Sachen der Wertpapieraufsicht ernsthaft gefährdet. Die FMA übt eine für den Finanzplatz zwingend notwendige Aufsichtsfunktion aus, auf welche nicht verzichtet werden kann. Es besteht im konkreten Fall kein dringendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausserkraftsetzung der angefochtenen bzw. aufgehobenen Bestimmungen (vgl. auch StGH 2013/205, Erw. 4).
Aus diesem Grund wird die Rechtswirksamkeit der Aufhebung dieser Bestimmungen um 1 Jahr ab dem Tage der Kundmachung aufgeschoben. Innerhalb dieser Frist ist es dem Gesetzgeber zumutbar, die FMA-Gesetzgebung hinsichtlich der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden im Bereich der Wertpapieraufsicht (IVa. des FMAG) zu revidieren.
7. Gleichzeitig verletzt die angefochtene Vollstreckungsverfügung der FMA vom18. April 2013, AZ 1722/12/43 dadurch, konkret durch die Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, die Beschwerdeführerin damit auch in ihren verfassungsmässigen Rechten, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 18. April 2013, AZ 1722/12/43, aufzuheben sowie an die FMA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war (vgl. auch StGH 2009/182, Erw. 3.2.4 und StGH 2012/76, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Es braucht daher auch nicht mehr auf die übrigen, von der Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen eingegangen zu werden.
8. Aus all diesen Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
9. Der Beschwerdeführerin waren die am Ende der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 verzeichneten und zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ihrer Vertretung zuzusprechen. Dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Protokollgebühr, da diese wie die Entscheidungsgebühr zur Gänze von der im Verfahren unterliegenden Partei zu tragen ist.
Die Gerichtskosten verbleiben gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 10 Bst. b GGG und Art. 2 FMAG beim Land Liechtenstein.