StGH 2013/037
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K AG
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofesvom 8. Februar 2013, 10CG.2010.294-43
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 96'557.50)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 2013, 10 CG.2010.294-43, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 2'550.00 bestimmt.
1. Die Beschwerdegegnerin ist eine bis zum 30. April 2010 als L Holding AG firmierende und am 4. September 1987 nach liechtensteinischem Recht errichtete Aktiengesellschaft mit Sitz in FL-9490 Vaduz.
Die Beschwerdegegnerin fungierte als Dachholding der L-Gesellschafts-gruppe, welche sich aus ca. 37 Untergesellschaften in fünf verschiedenen Ländern zusammensetzte und sich u. a. mit dem Projekt "X", einem im Jahre 2003 fertiggestellten Golf Thermal Resort bei Valencia/Spanien, befasste.
Die Beschwerdeführerin ist (zwischenzeitlich) Aktionärin der Beschwerdegegnerin.
2. Mit ihrer am 3. November 2010 (ON 1) beim Landgericht eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung eines Betrages von insgesamt CHF 96'557.10 samt näher bezifferter Zinsen.
Die Beschwerdegegnerin wendete die Unzuständigkeit des Landgerichtes ein und beantragte unter anderem wegen Unschlüssigkeit der Klage sowie mangels Passivlegitimation deren Zurückweisung, in eventu die Klagsabweisung.
3. Mit Beschluss und Urteil vom 22. März 2012 (ON 11) wies das Landgericht die von der Beschwerdegegnerin erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurück. Das Klagebegehren wurde allerdings vollumfänglich und kostenpflichtig abgewiesen.
3.1. Das Landgericht legte seiner Entscheidung zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant den folgenden, unbestrittenen Sachverhalt zugrunde:
3.1.1. Mit Kaufvertrag vom 8. Dezember 1991 kauften die Beschwerdeführerin - und ihr mittlerweile von ihr geschiedener Ehegatte - von der LL AG, Vaduz, zwei Inhaberaktien der LM AG, Zug zum Kaufpreis von CHF 43'000.00. Diesem Rechtsgeschäft lag der von der LN AG, Thun, herausgegebene Prospekt zugrunde. Die LN AG, Thun, war Initiator des Geschäftes sowie Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt des dem Rechtsgeschäft zugrundeliegenden Prospektes.
3.1.2. Mit weiterem Kaufvertrag vom 11. November 1992 erwarb die Beschwerdeführerin von der LL AG zwei Aktien der LO AG, Zug zu einem Kaufpreis von CHF 32'500.00.
Diesem Rechtsgeschäft lag der von der LN herausgegebene Prospekt zugrunde.
Beworben wurde ein in Spanien zu erstellendes Ferienbauprojekt namens LM.
3.1.3. Mit Kaufvertrag vom 28. Januar 1993 erwarb die Beschwerdeführerin von der LL zwei Beteiligungen an der damals noch als L Holding AG firmierenden Beschwerdegegnerin, wobei jede Beteiligung aus zehn Partizipationsscheinen der L Holding AG bestand und wofür die Beschwerdeführerin einen Kaufpreis von CHF 9'450.00 bezahlte.
Dem Erwerb der Partizipationsscheine der L Holding AG lag der von der LP Horgen herausgegebene Prospekt zugrunde, die für den Inhalt dieses Prospektes verantwortlich war.
Unter "Angaben über Partner" wurde im Prospekt nochmals ausdrücklich angeführt, dass die LL als Verkäuferin der Partizipationsscheine auftrete.
Am 18. Februar 1993 übertrug B seine Partizipationsscheinzertifikate Nrn. 0903 und 0904 an die Beschwerdeführerin.
3.1.4. Im Jahre 1993 führte die Beschwerdegegnerin eine Kapitalerhöhung durch, an der sich die Beschwerdeführerin beteiligte.
3.1.5. Im Jahre 1995 tauschte die Beschwerdeführerin ihre Partizipationsscheine in Aktien der damals noch als L Holding AG firmierenden Beschwerdegegnerin ein. So bekam sie für acht Zertifikate über jeweils zehn Partizipationsscheine im Tausch acht Inhaberaktien mit den Nrn. 42648 bis 42691 à zehn Inhaberaktien.
3.1.6. Am 8. Oktober 1998 unterbreitete die LQ AG, Oberrieden, den Aktionären der LM und LO ein Tauschangebot. Tauschgegenstand waren Aktien der Beschwerdegegnerin, damals firmierend als L Holding AG.
Der Tausch der Aktien war freiwillig. Jeder Aktionär hatte die Möglichkeit, anstelle des Tausches einen Miteigentumsanteil am Grundstück in Spanien zu erwerben. Weiters hatte der Aktionär die Möglichkeit, sich an der Golfanlage zu beteiligen.
Die Beschwerdeführerin tauschte ihre Aktien.
3.2. In rechtlicher Hinsicht erwog das Landgericht in seinem klagsabweisenden Urteil insbesondere und kurz zusammengefasst, dass es an der Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin fehle, weil die Beschwerdegegnerin nicht Vertragspartei der Kauf- bzw. Tauschverträge sei und sich weder aus den Prozessbehauptungen noch aus dem festgestellten Sachverhalt eine durch die Beschwerdegegnerin garantierte Rückzahlung des investierten Kapitals ergebe. Betreffend die Rückerstattung der für die Aktien und PS bezahlten Kaufpreise fehle es zudem an einem aus dem Tauschgeschäft feststellbaren Schaden.
4. Der auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen rechtlichen Beurteilung, unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie auf ein Neuvorbringen gestützten Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichtes vom 22. März 2012 gab das Obergericht - nach einem Verzicht beider Parteienvertreter auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (ON 21) - mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefällten Urteil vom 26. Juni 2012 (ON 23) keine Folge.
5. Gegen das Berufungsurteil hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht.
6. Mit Urteil vom 8. Februar 2013 (ON 43) hat der Oberste Gerichtshof die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Revision unter Kostenfolge abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
6.1. Bereits das Berufungsgericht habe festgehalten, dass sowohl die Mängel- als auch die Rechtsrüge in der Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zum weit überwiegenden Teil nicht den prozessualen Anforderungen entsprochen hätten. Bedauerlicherweise müsse dies auch für die nunmehrige Darlegung der Revisionsgründe des § 472 Ziff. 2 und 4 ZPO konstatiert werden.
Dies gelte zunächst für die vermeintliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und des Berufungsurteils.
Zu Recht habe das Berufungsgericht auf das hinsichtlich der Klagsgründe insbesondere in Bezug auf die Haftung der Beschwerdegegnerin für die Klagsforderung von vorneherein nicht kohärente und ungenaue Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Klage und in der Berufungsschrift verwiesen. Diesem Vorbringen habe zusammengefasst entnommen werden können, dass die Beschwerdeführerin ihr Klagebegehren in erster Linie auf die Übernahme aller von den vormaligen Vertragspartnern der Beschwerdeführerin eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere deren angebliche Garantie der Rückzahlung der Investitionssummen durch die Beschwerdegegnerin gestützt habe. In diesem Zusammenhang habe sich die Beschwerdeführerin auch auf Abmachungen bzw. Garantien aus einer Fusion der beteiligten Gesellschaften sowie aus der Übernahme des Projekts "X" durch die Beschwerdegegnerin von deren Tochtergesellschaften berufen (Verweis auf ON 1, Seite 16, 19). Ausdrücklich habe die Beschwerdeführerin die Haftung der Beschwerdegegnerin bzw. deren Passivlegitimation auch auf das Tauschgeschäft im Jahre 1998 betreffend die Aktien gegründet, bei dem die Beschwerdegegnerin die Rückzahlung des Investments der Beschwerdeführerin garantiert haben solle (Verweis auf ON 7, Punkte 11., 24.). Mit ihrem nunmehrigen Revisionsvorbringen distanziere sich die Beschwerdeführerin faktisch von ihren seinerzeitigen Prozessbehauptungen.
Im Einzelnen sei der Revision Folgendes zu erwidern:
6.1.1. Grundsätzlich könne das Gericht einer rechtsfreundlich vertretenen Partei die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen zur Begründung ihres Klagebegehrens überlassen (Verweis auf LES 2008, 439 u. a.). Die von der Beschwerdeführerin vermisste Anleitung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Rückforderung des für die Partizipationsscheine an der Beschwerdegegnerin gezahlten Kaufpreises von insgesamt CHF 21'057.50 sei schon daran gescheitert, dass eine Berufungsverhandlung auch aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführerin auf die Anordnung einer solchen nicht stattgefunden habe.
Zu Recht verweise die Beschwerdegegnerin in ihrer Revisionsbeantwortung auch darauf, dass es die prozessuale Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen wäre, in ihrer nunmehrigen Revisionsschrift aufzuzeigen, welches Vorbringen sie bei der von ihr geforderten Anleitung durch das Obergericht erstattet hätte. Solche Darlegungen lasse die Revisionsschrift vermissen (Verweis auf LES 2008, 439; RIS-Justiz RS0122365; RS0120057 u. a.).
Massgeblicher Grund für die Klagsabweisung sei im Übrigen die von den beiden Vorinstanzen zu Recht verneinte Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin gewesen, sodass der in diesem Punkt von der Beschwerdeführerin bestrittenen Unschlüssigkeit ihres Klagsvorbringens letztlich keine Entscheidungsrelevanz zugekommen sei (Verweis auf LES 2010, 239).
6.1.2. Der Zeuge C habe bei der Streitverhandlung am 16. März 2010 u. a. deponiert, dass die LR AG, Vaduz, mit der - nunmehrigen Beschwerdegegnerin - L Holding AG fusioniert habe. Nach Einvernahme dieses Zeugen und der Beschwerdeführerin als Partei habe der Erstrichter im Streitverhandlungsprotokoll festgehalten, dass "somit sämtliche Beweise aufgenommen seien und auf Umfrage keine weiteren Beweise angeboten und kein weiteres Vorbringen erstattet würden" (Verweis auf ON 10 Seite 7, 11).
Die Übergehung des auf diese Zeugenaussage C gestützten Neuvorbringens der Beschwerdeführerin in der Berufung, wonach die LR AG Vaduz zwischenzeitlich mit der Beschwerdegegnerin fusioniert worden sei und damit die Beschwerdegegnerin mit dieser Fusion ex lege in die vormals von der LR AG, Vaduz, mit der Beschwerdegegnerin in den Jahren 1991 bis 1993 abgeschlossenen Verträge eingetreten sei, habe keinen Mangel des Berufungsverfahrens begründet.
Eine Fusion gemäss den Art. 351 ff. PGR, die zu einer Übernahme der Verbindlichkeiten ihrer vormaligen Tochtergesellschaft LR AG durch die Beschwerdegegnerin geführt hätte (Verweis auf Art. 351h Abs. 2 PGR), werde auch von der Beschwerdeführerin verneint. Was unter einer "tatsächlichen" (nicht rechtlichen) Fusion verstanden werde und warum bzw. inwiefern eine solche zu einer Schuldübernahme oder zu einem Schuldbeitritt der Beschwerdegegnerin führen solle, werde von der Beschwerdeführerin auch in der Revisionsschrift nicht erläutert und sei für den Senat nicht nachvollziehbar. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin die klagsgegenständlichen Verträge nicht mit der LR AG, sondern mit der LL AG, Vaduz, abgeschlossen habe und auch das Tauschangebot vom 8. Oktober 1998 von der LQ AG, Oberrieden-Zürich, ausgegangen sei, die mit der gleichnamigen Gesellschaft in Vaduz nicht ident gewesen sei.
Freilich solle in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Verfahren nicht die Transparenz des Firmengeflechts der Beschwerdegegnerin sowie die Renditeaussichten bzw. Seriosität der von der L-Gesellschaftsgruppe verkauften Beteiligungen, sondern allein die Frage zu prüfen habe, ob, wie die Beschwerdegegnerin zusammengefasst einwendete, die Beschwerdeführerin "von der falschen Person und ohne Rechtsgrund" die von ihr investierten Gelder zurückfordere.
Anhaltspunkte für eine Durchgriffshaftung der Beschwerdegegnerin oder eine sogenannte Sphärenvermischung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, die unter hier nicht zu erörternden weiteren Prämissen zu einer Rechtsscheinhaftung der Beschwerdegegnerin für Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaften führen könnten, seien von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, geschweige unter Beweis gestellt worden (Verweis auf BGE 137 III 550).
Schliesslich habe das erst in der Berufungsschrift und nicht schon in erster Instanz erstattete Prozessvorbringen (Neuvorbringen) vom Berufungsgericht mit Fug auch wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht zurückgewiesen werden können, zumal dessen Zulassung mit einer ins Gewicht fallenden Verfahrensverzögerung verbunden gewesen wäre (Verweis auf LES 2006, 376). Warum die Beschwerdeführerin nicht schon bei der Streitverhandlung am 16. März 2010 nach Einvernahme des Zeugen C entsprechende Prozessbehauptungen aufgestellt habe, werde in der Revisionsschrift nicht begründet.
6.1.3. Von einem Begründungsmangel des Berufungsurteils könne keine Rede sein. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Argumente und rechtlichen Überlegungen seien vom Obergericht überzeugend dargestellt worden und würden vom Obersten Gerichtshof vollinhaltlich geteilt (Verweis auf LES 2010, 239).
Nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes schliesse die gesetzmässige Ausführung der Berufung Verweise auf das Klagsvorbringen oder vorbereitende Schriftsätze in erster Instanz aus. Die Revisionsschrift enthalte neuerlich solche - unzulässigen - Verweise, auf die deshalb nicht weiter einzugehen sei (Verweis auf LES 2009, 318; LES 2008, 437 u. a.).
Der hier geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht, unterlasse es doch die Beschwerdeführerin auch in ihrer Revision, das nach ihrer Rechtsansicht zu Unrecht übergangene Vorbringen in erster und zweiter Instanz zumindest im Kernbereich wiederzugeben und die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, nämlich dessen Eignung, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, auch nur ansatzweise aufzuzeigen. Darauf sei somit nicht weiter einzugehen.
6.2. Schliesslich erweise sich auch die über weite Strecken nicht prozessordnungsgemäss ausgeführte Rechtsrüge der Beschwerdeführerin als nicht berechtigt.
In einer Rechtsrüge sei ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz unrichtig erscheine. Der Rechtsmittelwerber müsse konkret ausführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht seines Erachtens die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe (Verweis auf LES 2006, 250 u. a.).
Die Beschwerdeführerin wiederhole nun unter diesem Revisionsgrund faktisch ihr gesamtes Klagsvorbringen und meine, dass auch das Berufungsgericht die für die rechtliche Beurteilung dieser Streitsache notwendigen Feststellungen nicht getroffen habe.
Diesen Revisionsausführungen liege ein Fehlverständnis in Bezug auf die der Rechtsrüge zuzuordnenden sogenannten rechtlichen bzw. sekundären Feststellungsmängel zugrunde. Solche Feststellungsmängel würden dann vorliegen, wenn infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung für die Entscheidung der Rechtssache relevante Tatsachenfeststellungen nicht getroffen worden seien. Dies sei dann der Fall, wenn notwendige Konstatierungen trotz entsprechendem Tatsachenvorbringen und Beweisanbot oder Beweisergebnissen von Seiten der Partei fehlen würden. Zwar sei die Partei nicht verhalten, bei einer solchen Feststellungsrüge gleich wie bei einer Beweisrüge konkret aufzuzeigen, welche Feststellungen das Gericht aufgrund welcher konkreten Beweismittel hätte treffen müssen. Gleichwohl müsse eine erfolgreiche Feststellungsrüge Umstände betreffen und aufzeigen, die sowohl nach dem Prozessvorbringen als auch nach den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen gewesen wären. Das bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erforderliche Tatsachensubstrat müsse sich deshalb entweder aus Beweisergebnissen ergeben, die vom Gericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung für nicht relevant erachtet worden seien, oder aber aus wegen irriger Rechtsansicht der Vorinstanz als unerheblich abgelehnten Beweisanboten bzw. Beweisthemen (Verweis auf Pimmer, in: Fasching/Konecny², IV/1, § 496, Rz. 49 ff., 62; Fasching, Komm IV, 210, Anm. 6; LES 2009, 187; RIS-Justiz RS0043304).
Nun habe das Landgericht im gegenständlichen Verfahren sämtliche von der Beschwerdeführerin angebotenen Urkundenbeweise aufgenommen und die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen. Andere Beweisanbote seien nicht gestellt worden. Aus diesen Beweisaufnahmen hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für die im Prozessvorbringen der Beschwerdeführerin behauptete Übernahme sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen aus den von der Beschwerdeführerin mit den diversen Gesellschaften abgeschlossenen Verträgen durch die Beschwerdegegnerin bzw. für eine allfällige Garantie oder Haftung der Beschwerdegegnerin für die Rückzahlung des von der Beschwerdeführerin investierten Kapitals ergeben. Ebenso hätten Verfahrensergebnisse oder Beweisanbote für die von der Beschwerdeführerin behauptete, der Beschwerdegegnerin zuzurechnende arglistige Täuschung bzw. Irreführung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem im Oktober 1998 erfolgten Aktientausch gefehlt. Auch das Revisionsvorbringen lasse jegliche Behauptung in dieser Richtung vermissen.
Somit würden dem Berufungsurteil keine rechtlichen Feststellungsmängel anhaften.
Die Beschwerdeführerin behaupte nun in ihrer Revision, ihre Klagsansprüche nicht auf das Tauschgeschäft aus dem Jahre 1998 oder auf eine Fusion nach den Art. 351 ff. PGR zu stützen. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ergebe sich weder aus den Verträgen Beilagen C und F (offenkundig meine die Beschwerdeführerin damit die Urkunden Beilagen D und G) noch aus anderen Verfahrensergebnissen oder Beweisanboten der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin die Projekte weitergeführt habe oder in die vertraglichen Verpflichtungen aus den von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträgen eingetreten sei. Vertragspartner der Beschwerdeführerin bei diesen Verträgen sei nach den unbekämpften Feststellungen im Übrigen die LL AG gewesen.
Das Beweisverfahren habe auch keinen Anhaltspunkt dafür vermittelt, dass die Beschwerdeführerin bei Abschluss der diversen Verträge arglistig getäuscht geschweige betrogen oder sonst wie in Irrtum geführt worden sei und könne der Revision auch nicht entnommen werden, aus welchen Verfahrens- oder Beweisergebnissen diesbezügliche Vorwürfe abgeleitet würden.
Auch in Bezug auf die Kaufgeschäfte betreffend die Partizipationsscheine an der Beschwerdegegnerin verlasse die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanzen. Die Beschwerdeführerin habe die Verträge nicht mit der Beschwerdegegnerin, sondern jenen vom 28. Januar 1993 mit der LL AG sowie den zweiten mit B geschlossen. Für den Eintritt der Beschwerdegegnerin in diese Verträge oder für irgendwelche Garantien von Seiten der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang, würden damit jegliche Verfahrensergebnisse fehlen.
Zu den von der Beschwerdeführerin vermissten Feststellungen hinsichtlich des in der Berufung erstatteten Neuvorbringens könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Solche Feststellungen würden sich schon deshalb erübrigen, weil nicht die LR AG, sondern die davon zu unterscheidende LL AG die Verträge vom 8. Dezember 1991 und 11. November 1992 geschlossen habe. Was unter dem im Neuvorbringen und in der Revision behaupteten "tatsächlichen" Zusammenschluss zu verstehen sei und warum die Beschwerdegegnerin auch aus diesem Grunde in diese Verträge eingetreten sei, sei, wie schon erwähnt, nicht nachvollziehbar. Der Revision könnten keinerlei konkrete Erwägungen entnommen werden, aus welchen Gründen und allfälligen Analogieschlüssen aus dem Gesellschaftsrecht, sowie unter welchen Voraussetzungen ein "tatsächlicher" Zusammenschluss zweier Gesellschaften die Haftung einer Gesellschaft (der Beschwerdeführerin) für die von einer anderen Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen herbeiführen könne.
7. Mit Schreiben vom 13. März 2013 hat die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Individualbeschwerde gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Februar 2013 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
8. Mit Beschluss vom 26. März 2013 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 13. März 2013 Folge gegeben sowie der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsberichtshof in vollem Umfang bewilligt und der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde einzureichen.
9. Gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 2013 (ON 43) hat die Beschwerdeführerin sodann mit Schriftsatz vom 30. April 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, des Verbotes des überspitzen Formalismus gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Anspruches auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK, des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 31 LV sowie des Anspruches auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen.
9.1. Zum Recht auf wirksame Beschwerdeführung und zum Recht auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof gehe auf das Vorbringen in der Revision zu den Punkten 3.2., 4.1 bis 4.3 und 5. bis 9. nicht ein bzw. übernehme lediglich die Begründung des Obergerichtes bzw. verwende lediglich eine floskelhafte Scheinbegründung und es fehle dem bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes an einer nachvollziehbaren Begründung.
9.2. Zum Verbot des überspitzten Formalismus abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
9.2.1. Der Oberste Gerichtshof setze sich auch über die Vorgaben der Rechtsprechung mehrfach hinweg. Er behaupte, dass sowohl die Berufung als auch die Revision unzulässige Verweise auf das Klagsvorbringen und vorbereitende Schriftsätze enthalten würden, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen sei. Der Oberste Gerichtshof nehme dies offensichtlich zum Anlass, sein Nichteingehen auf den Grossteil der Revision zu rechtfertigen. Er zeige hingegen nicht auf, in welchen Punkten konkret solche Verweise stattgefunden hätten, die das Verhalten des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen könnten.
Gemeint sein könne damit nur das Revisionsvorbringen zur Rechtsrüge betreffend sekundäre Feststellungsmängel des Obergerichtes. Die Beschwerdeführerin habe dabei jenes Vorbringen zusammengefasst wiedergegeben, zu welchem rechtsirrig keine Feststellungen getroffen worden seien, und dazu auch festgehalten, wo sich dieses zusammengefasst dargestellte Vorbringen in ihrer Klage finde. Damit aber habe die Beschwerdeführerin nicht auf Vorbringen verwiesen, ohne dies in der Rechtsmittelschrift wiederzugeben. Vielmehr habe sie dieses sehr wohl erstattet und nur ergänzend aufgezeigt, wo sich dieses in ihrer Klage finde.
Wenn der Oberste Gerichtshof und mit ihm das Obergericht dies zum Anlass nehme, dieses Vorbringen nicht in Behandlung zu ziehen, müsse dies als überspitzt formalistisch eingestuft werden.
9.3. Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
9.3.1. Der Oberste Gerichtshof verwerfe die Rüge betreffend Neuvorbringen. Einerseits halte er fest, das Neuvorbringen der Beschwerdeführerin wäre nicht nachvollziehbar, andererseits werfe auch er der Beschwerdeführerin eine "offenkundige Verschleppungsabsicht" vor. Mit diesem Entscheidungsverhalten werde die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.
9.3.2. Nachdem die liechtensteinische Zivilprozessordnung im Sinne des § 432 ZPO eine bedingte Neuerungserlaubnis kenne, sei es der Beschwerdeführerin grundsätzlich erlaubt gewesen, mit ihrer Berufung ein Neuvorbringen zu erstatten. Das Berufungsgericht sei daher auch verpflichtet gewesen, auf dieses Neuvorbringen einzugehen.
Das Neuvorbringen sei auch für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin dienlich gewesen, nachdem der Zeuge C, der federführend für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei, im Rahmen seiner Einvernahme ausgesagt gehabt habe, dass die LR AG Vaduz mit der Beschwerdegegnerin fusioniert worden sei. Damit werde bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin in die Rechte und Pflichten der LR AG Vaduz eingetreten sei, die mit der Beschwerdeführerin die ursprünglichen Verträge abgeschlossen habe. Wenn der Oberste Gerichtshof hier keine rechtliche Grundlage für eine solche Fusion erkennen wolle, ändere dies nichts daran, dass nach Aussage des Zeugen C eine solche durchgeführt worden sei. Wie eine solche Fusion rechtlich einzuordnen sei, bleibe den Gerichten vorbehalten. Diese seien aber jedenfalls verpflichtet, dieses Neuvorbringen in Behandlung zu ziehen und allenfalls den Zeugen C neuerlich zu befragen, wie von der Beschwerdeführerin bereits im Berufungsverfahren angeboten, um die tatsächlichen Geschehnisse um diese Fusion festzustellen. Dabei werde sich auch feststellen lassen, dass es sich bei der LR AG bzw. LL AG, jeweils Sitz in Vaduz, um ein und dieselbe Gesellschaft handle und nicht, wie vom Obersten Gerichtshof gemutmasst, um zwei verschiedene Gesellschaften. Derartiges lasse sich aus den Feststellungen nämlich nicht herleiten. Nach Behandlung dieses Neuvorbringens werde die von den Gerichtsinstanzen bemängelte Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin ausser Streit stehen.
Mit seinem Entscheidungsverhalten verweigere der Oberste Gerichtshof der Beschwerdeführerin aber ihr rechtliches Gehör. Nach der jüngeren Judikatur des Staatsgerichtshofes (Verweis auf StGH 2007/147) bedürfe es zur Abweisung von Beweisanträgen einer sachlich überzeugenden Begründung. Eine solche sei auch verlangt, wenn Neuvorbringen mit Beweisanboten erstattet und von den Gerichten übergangen werden. Gegenständlich sei eine solche Begründung aber nicht zu erkennen.
9.3.3. Geradezu missbräuchlich sei auch die Argumentation, das Neuvorbringen in der Berufung wäre offenkundig in Verschleppungsabsicht erstattet worden. Hier übergehe der Oberste Gerichtshof, dass die Beschwerdeführerin nicht habe annehmen können, dass das Landgericht die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin in Zweifel ziehen würde. Das Neuvorbringen sei daher erst durch die Inhalte des erstinstanzlichen Urteils notwendig geworden, sei nach § 432 ZPO zweifelsohne zulässig gewesen und wäre in Behandlung zu ziehen gewesen.
Hinzu komme das zweifelsohne schlechte Augenmass des Obersten Gerichtshofes. Die Beschwerdeführerin habe nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz mehr als ein Jahr lang auf die Ausfertigung des schriftlichen Urteils zuwarten müssen. Ihr ausgehend davon mit dem Neuvorbringen eine offenkundige Verschleppungsabsicht vorzuwerfen, sei unhaltbar und geradezu stossend. Verschleppt worden sei das Verfahren hier einzig von den Gerichten, die hier gehalten seien, ihre eigene Arbeitspraxis zu hinterfragen. Würde man der Praxis des Obersten Gerichtshofes folgen, wäre jedes Neuvorbringen im Berufungsverfahren als verschleppend zu beurteilen. Denn theoretisch könnte jedes Neuvorbringen bereits in erster Instanz erstattet werden. Für eine Verschleppungsabsicht bedürfe es aber gewichtiger Gründe, die gegenständlich nicht zu erkennen seien. Vor allem blende der Oberste Gerichtshof aus, dass Neuvorbringen so wie gegenständlich auch erst aufgrund der erstinstanzlichen Erledigung notwendig werden könnte.
9.4. Zur Verletzung des Anspruches auf Wahrung von Treu und Glauben abgeleitet aus Art. 31 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Wie bereits erwähnt, habe die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche Urteil mittels Berufung bekämpft und habe zudem Neuvorbringen erstattet. Das Erstgericht habe im Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Unschlüssigkeit gesehen.
Nachdem der Akt dem Berufungsgericht vorgelegt worden sei, habe sich der Vorsitzende des zuständigen Senates beim Vertreter der Beschwerdeführerin erkundigt, ob er sich vorstellen könne, auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung zu verzichten, dies mit der Begründung, es wären gegenständlich ohnehin nur Rechtsfragen zu relevieren. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin auf eine Berufungsverhandlung verzichtet.
Mit dem Berufungsurteil habe das Obergericht der Beschwerdeführerin erstmals eine Unschlüssigkeit ihres Begehrens unterstellt, dies sowohl zu ihrem Klagebegehren als auch zu ihrem Neuvorbringen. Dagegen habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revision unter Ziffer 2. bis 2.2 zur Wehr gesetzt und habe unter Rückgriff auf Lehre und Judikatur darauf verwiesen, dass das Obergericht verpflichtet gewesen wäre, für diesen Fall eine Berufungsverhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin anzuleiten, dies unabhängig von ihrer anwaltlichen Vertretung, oder das Ersturteil aufzuheben und dem Erstgericht die Anleitung zur Behebung aufzutragen. Denn bis zum Berufungsurteil sei eine Unschlüssigkeit nicht angenommen worden.
Dieses Revisionsvorbringen verwerfe der Oberste Gerichtshof mit einer rechtsmissbräuchlichen Begründung. Er halte fest, dass dieses Begehren der Beschwerdeführerin deswegen nicht beachtlich wäre, weil sie ja auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet habe. Diese Begründung sei stossend und untragbar, denn die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hätten wohl kaum annehmen können, das Obergericht würde ohne Weiteres im Berufungsverfahren eine solche Unschlüssigkeit annehmen, dies nicht zuletzt deshalb, weil der Vorsitzende des zuständigen Senates hier eigens eine Nachfrage zu einem solchen Verzicht gemacht habe. Dies ohne Hinweise darauf, dass eine mögliche Unschlüssigkeit im Raum stehe. Das Obergericht wäre verpflichtet gewesen, die Berufungsverhandlung durchzuführen und müsse die beschriebene Anfrage auf einen Verzicht zur Verhandlung als irreführend bzw. sogar als arglistig eingestuft werden. Nachdem die Judikatur aber auch die Möglichkeit vorsehe, ohne Berufungsverhandlung zur Behebung der Unschlüssigkeit mit einer Aufhebung des Ersturteils vorzugehen, wäre auch diese Möglichkeit offen gestanden (Verweis auf Zechner, in: Fasching, Zivilprozessgesetze, 4. Band, 1. Teilband, Rz. 141 zu § 503 ZPO).
Dies gelte ebenso für den Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte in der Revision nicht aufgezeigt, welches Vorbringen sie nach Anleitung des Obergerichtes erstattet hätte. Denn wie auch das Erstgericht vermöge die Beschwerdeführerin bis heute keine Unschlüssigkeit ihres Vorbringens zu erkennen. Gerade deshalb wäre ja eine Anleitung gefordert gewesen, bei der das Obergericht aufzeige, worin hier eine Unschlüssigkeit liegen solle. Dem gegenüber werde eine solche sowohl vom Obergericht als auch vom Obersten Gerichtshof zwar behauptet, ohne aber nachvollziehbar und begründet darzulegen, worin diese Unschlüssigkeit gelegen sei. Auch dieses Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes sei als rechtsmissbräuchlich im aufgezeigten Sinne einzustufen.
9.5. Zur Verletzung des Willkürverbots führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
9.5.1. Bereits das bisher gerügte Verhalten des Obersten Gerichtshofes im Rahmen des bekämpften Urteils sei subsidiär im Rahmen des Willkürverbots aufzugreifen, zumal die vom Obersten Gerichtshof dargelegten Argumente und sein Entscheidungsverhalten unhaltbar und damit willkürlich seien. Im Speziellen verwirkliche der Oberste Gerichtshof eine Willkür aber zudem in folgenden Punkten:
9.5.2. Das Klagsvorbringen sei von der Beschwerdeführerin mit einer umfangreichen Dokumentation an Urkunden unterlegt worden, welche vom Erstgericht allesamt als Beweise aufgenommen worden seien. So liege die hier wesentliche Korrespondenz zwischen den Streitteilen im Akt, die abgeschlossenen Verträge, die irreführenden Prospekte der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochtergesellschaften, die an die Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen im Zusammenhang mit dem angebotenen Umtausch von Miteigentumsanteilen in Inhaberaktien und auch Generalversammlungsprotokolle und Berichte der Beschwerdegegnerin, aus denen die Entwicklungen zu jenem Projekt nachvollzogen werden könnten, in welches die Beschwerdeführerin CHF 75'500.00 investiert gehabt habe.
Wenn der Oberste Gerichtshof angesichts dieser Sachlage festhalte, aus diesen Beweisaufnahmen ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Prozessvorbringen der Beschwerdegegnerin, verhalte er sich willkürlich und widersprüchlich. Hier müsse zwanglos angenommen werden, dass der Oberste Gerichtshof die umfangreiche Beweisdokumentation nicht gelesen habe, ansonsten diese Ausführungen nicht zu verstehen seien.
So wie die Vorinstanzen verwerfe der Oberste Gerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin sei nicht passiv legitimiert, weil diese nicht Partei des Tauschvertrages im Jahr 1998 gewesen sei. Wiederholt habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nicht nur dieses Tauschgeschäft Grundlage ihrer Ansprüche sei, sondern das Gesamtverhalten der Beschwerdegegnerin wie oben beschrieben. Vor allem sei belegt worden, dass die Beschwerdegegnerin das Projekt "X", in welches die Beschwerdeführerin CHF 75'500.00 investiert gehabt habe, im Jahr 2003 abgewickelt und alles verkauft habe, ohne der Beschwerdeführerin die ihr vertraglich zugesicherten Ansprüche auszurichten und ohne hier nähere Informationen zum Verkauf aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin habe sohin in ein Landentwicklungsprojekt in Spanien rund CHF 75'500.00 investiert, dies über Verträge mit einer Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin. Nachfolgend sei von einer anderen Tochtergesellschaft die Fusion mit der Beschwerdegegnerin angepriesen worden, die dieses Projekt weiterführen würde. Dazu habe die Beschwerdeführerin ihre "Urkunden über Miteigentumsanteile" an diesem Landentwicklungsprojekt in Inhaberaktien der Beschwerdegegnerin tauschen müssen. Anschliessend habe die Beschwerdegegnerin anstelle der vorherigen Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin das Projekt "X" weitergeführt, so wie angepriesen, und habe diese Ländereien bis 2003 "angeblich ohne Gewinn" verkauft. Die Beschwerdeführerin habe aber bis heute nicht die ihr in den ursprünglichen Verträgen zugesicherten Ausschüttungen erhalten, ebenso keine detaillierten Informationen zum Verkauf. Dieser Ablauf lasse sich aus den aufgenommenen Beweisurkunden nachvollziehen.
Die Gerichtsinstanzen würden die Beschwerdegegnerin deshalb nicht als passiv legitimiert ansehen, weil das genannte Tauschgeschäft im Jahre 1998 nicht von ihr selbst, sondern von einer ihrer Tochtergesellschaften lanciert worden sei. Dass dieser Tausch, für sich alleine gesehen, aber einerseits rechtlich wenig Relevanz habe, weil mit diesem nicht näher spezifizierbare "Urkunden über Miteigentumsanteile am Projekt X" in Inhaberaktien der Beschwerdegegnerin getauscht worden seien, und andererseits die Beschwerdegegnerin selbst dieses Landentwicklungsprojekt von ihrer inzwischen liquidierten Tochtergesellschaft übernommen gehabt habe, sohin natürlich in die bezughabende Verträge eingetreten sei, werde beharrlich ausgeblendet.
Natürlich habe die Beschwerdeführerin diesen Tauschvorgang auch als anspruchsbegründend vorgebracht, dies aber nur im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung und dem Gesamtverhalten der Beschwerdegegnerin. Massgebend sei hingegen, dass die Beschwerdegegnerin das Landentwicklungsprojekt "X", welches bis zu diesem Tauschgeschäft von einer Tochtergesellschaft betreut worden sei, nach diesem Geschäft übernommen und diese Ländereien dann auch verkauft habe (Verweis auf Geschäftsbericht in Beilage X). Wer sonst ausser der Beschwerdegegnerin hätte hier zur Erfüllung der Vereinbarungen zu Investitionen in dieses Projekt passiv legitimiert sein sollen, nachdem diese den Grund und Boden des beschriebenen Projektes samt darauf errichteten Bauten, finanziert unter anderem mit Mitteln der Beschwerdeführerin, verkauft und den Erlös erhalten habe?
In einer Zusammenschau sei die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, die Beschwerdegegnerin sei für Ansprüche der Beschwerdeführerin betreffend die vertraglichen Vereinbarungen zum Projekt "X" nicht passiv legitimiert, dies wegen des schon mehrfach genannten Tausches im Jahr 1998, denkunmöglich, unhaltbar und damit willkürlich.
9.5.3. Noch eklatanter sei das willkürliche Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes zur weiteren Teilforderung der Beschwerdeführerin. Neben ihrer Forderung aus dem beschriebenen Landentwicklungsprojekt habe sie CHF 21'057.50 für Partizipationsscheine der Beschwerdegegnerin, welche sie um den genannten Betrag gekauft gehabt habe, gefordert. Begründet worden sei die Forderung mit irreführenden und falschen Angaben der Beschwerdegegnerin in Prospekten, welche sie anlässlich der Ausgabe dieser Partizipationsscheine gemacht habe. So sei ein Börsengang angekündigt und weitere grossspurige Ankündigungen gemacht worden, die nicht eingehalten worden seien.
Die Beschwerdeführerin habe von der Beschwerdegegnerin als Emittentin dieser Partizipationsscheine wegen Irreführung anlässlich deren Auflage und Ausgabe die Rückerstattung der dafür bezahlten CHF 21'057.50 begehrt. Mit Landentwicklungsprojekten habe diese Forderung aber nichts zu tun, auch nicht mit Tauschgeschäften oder sonstigem.
Dies übergehe der Oberste Gerichtshof ebenso wie die Vorinstanzen aus unerfindlichen Gründen, wenn er auf Seite 59 festhalte, dass die Beschwerdeführerin die Verträge zum Erwerb dieser Partizipationsscheine nicht mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen hätte, diese nicht in die Kaufverträge eingetreten und deshalb nicht passiv legitimiert sei. Denn dies habe die Beschwerdeführerin nie behauptet. Die Beschwerdeführerin habe diese Grundlagen ihrer Forderung in der Revision aufgezeigt, nur sei der Oberste Gerichtshof nicht auf dieses Vorbringen eingegangen.
10. Der Oberste Gerichtshof hat mit Schreiben vom 7. Mai 2013 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
11. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 21. Mai 2013 Folge.
12. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2013 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. April 2013 keine Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihren durch die Landesverfassung und die EMRK garantierten Rechten verletzt ist, sowie die Beschwerdeführerin verpflichten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit erforderlich, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 2013, 10 CG.2010.294-43, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV und gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerdeführung.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, dass der Oberste Gerichtshof ihrem Vorbringen grösstenteils nur mit Floskeln bzw. lediglich mit Scheinbegründungen entgegentrete und namentlich auf das Vorbringen in der Revision zu den Punkten 3.2, 4.1 bis 4.3 sowie 5. bis 9. nicht oder nicht genügend eingegangen sei.
2.2.1. In Ziff. 3.2 ihrer Revision hat die Beschwerdeführerin insbesondere ausgeführt, dass das Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Neuvorbringen auch deshalb mangelhaft sei, weil das Berufungsgericht auf dieses, angeblich mangels Relevanz, nicht eingetreten sei.
Das Obergericht hatte in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 (ON 23) zum Neuvorbringen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nun offensichtlich auch auf den fusionsrechtlichen Tatbestand gemäss Art. 351 ff. PGR stützen wolle, womit eine unzulässige Klagsänderung vorliege. Abgesehen davon sei dieses Vorbringen offensichtlich in der Absicht den Prozess zu verschleppen und damit verspätet erfolgt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre Verträge unbestrittenermassen mit der "LL AG" abgeschlossen, sodass eine allfällige Fusion der Beschwerdegegnerin mit der LR AG rechtlich irrelevant sei.
Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich unter anderem erwogen, dass eben keine Fusion gemäss Art. 351 ff. PGR, sondern eine "tatsächliche Fusion" behauptet werde. Was aber unter einer tatsächlichen Fusion (im Gegensatz zu einer rechtlichen Fusion) zu verstehen sei und inwiefern dies zu einer Schuldübernahme oder einem Schuldbeitritt der Beschwerdegegnerin führen solle, sei allerdings nicht nachvollziehbar. Zudem seien die Verträge eben nicht mit der LR AG, sondern mit der LL AG abgeschlossen worden und sei auch das Tauschangebot von der LQ AG, Oberrieden, ausgegangen, die mit der gleichnamigen Gesellschaft in Vaduz nicht ident gewesen sei. Somit hat der Oberste Gerichtshof die entsprechenden Ansichten des Obergerichtes offensichtlich geteilt und ist sehr wohl nachvollziehbar und ausführlich auf die entsprechende Rüge eingegangen.
2.2.2. In Ziff. 4.1 bis 4.3 ihrer Revision hat die Beschwerdeführerin insbesondere ausgeführt, dass das Berufungsverfahren auch deshalb mangelhaft sei, weil das Berufungsgericht ihr Vorbringen in weiten Teilen nicht behandelt habe und zwar mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin bekämpfe nicht die rechtliche Beurteilung, sondern die Beweiswürdigung. Zudem hätte das Obergericht die Beschwerdeführerin zur Behebung einer allfälligen Unschlüssigkeit anleiten müssen.
Unter Bezugnahme auf diese Punkte hat der Oberste Gerichtshof unter anderem erwogen, dass die für die Berufungsentscheidung wesentlichen Argumente und rechtlichen Überlegungen vom Obergericht überzeugend dargestellt wurden und vom Obersten Gerichtshof vollinhaltlich geteilt würden. Ergänzend hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden sei, namentlich hätte die Beschwerdeführerin das angeblich übergangene Vorbringen erster und zweiter Instanz zumindest im Kernbereich wiedergeben und die Relevanz des Verfahrensmangels bzw. dessen Eignung eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, wenigstens ansatzweise aufzeigen müssen. Da die Beschwerdeführerin dies unterlassen habe, sei hierauf nicht weiter einzugehen.
Somit hat der Oberste Gerichtshof auch diesbezüglich nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen, insbesondere wegen der fehlenden bzw. nicht dargelegten Relevanz, welche gemäss Gesetz grundsätzlich aufzuzeigen ist, nicht auf das entsprechende Vorbringen einzugehen war.
2.2.3. In Ziff. 5 bis 9 ihrer Revision hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht.
Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin faktisch lediglich ihr gesamtes Klagsvorbringen wiederhole und meine, dass auch das Berufungsgericht die für die rechtliche Beurteilung dieser Streitsache notwendigen Feststellungen nicht getroffen habe. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof begründet, weshalb gegenständlich eben keine Feststellungsmängel vorliegen, und dass eine Feststellungsrüge insbesondere Umstände betreffen und aufzeigen müsse, die sowohl nach dem Prozessvorbringen als auch nach den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen gewesen wären. Dies treffe im vorliegenden Fall aber nicht zu (siehe vorne Ziff. 6.2 des Sachverhaltes).
Somit hat der Oberste Gerichtshof auch diesbezüglich nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen keine rechtlichen Feststellungsmängel vorliegen.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zugleich auch pauschal eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerdeführung. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gewährt das Recht auf wirksame Beschwerdeführung im gegebenen Kontext aber keinen weitergehenden Grundrechtsschutz als die Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, sodass hierauf nicht weiters einzugehen ist (vgl. Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 550 f., Rz. 11).
2.4. Somit liegt im gegenständlichen Fall weder eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV noch des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV vor.
3. Die Beschwerdeführerin macht weiters eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus geltend, weil der Oberste Gerichtshof auf einen Grossteil der Revisionsausführungen überhaupt nicht eingehe, da diese angeblich unzulässige Verweise auf das Klagsvorbringen und die vorbereitenden Schriftsätze enthalten würden.
3.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (StGH 1960/12, ELG 1955-1961, 179 [181 f.]; vgl. auch StGH 1992/13?15, LES 1996, 10 [18, Erw. 7]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 2005/2, Erw. 3.1; StGH 2005/77, Erw. 2.2; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/99, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/47, Erw. 3.1; sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen und Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar2 zu Art. 29 BV, Rz. 14 ff.).
Es gilt sohin zu prüfen, ob die Begründung, die letztlich dazu geführt hat, dass der Oberste Gerichtshof keine materielle Entscheidung getroffen hat, unter Zugrundelegung des groben Willkürrasters überspitzt formalistisch gewesen ist (StGH 2007/135, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Rüge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. sekundären Feststellungsmängel in ihrer Revision, welche der Oberste Gerichtshof aufgrund unzulässiger Verweise nicht behandelt habe.
Dieser Rüge der Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass der Oberste Gerichtshof nicht aufgrund von Verweisen auf andere Schriftsätze die entsprechende Rüge nicht in Behandlung gezogen hat, sondern gemäss seinen Ausführungen insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht konkret Umstände aufgezeigt habe, die sowohl nach dem Prozessvorbringen als auch nach den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen gewesen wären.
3.3. Somit liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vor.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK. Sie führt dazu in ihrer Beschwerde zusammengefasst aus, dass sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, da der Oberste Gerichtshof ihre Rüge betreffend ihr Neuvorbringen mit der Begründung verwerfe, dass dieses Neuvorbringen nicht nachvollziehbar sei und weil angeblich eine offenkundige Verschleppungsabsicht vorliege. Bei der Behandlung von Neuvorbringen bedürfe es aber analog zur Abweisung von Beweisanträgen einer sachlichen, überzeugenden Begründung, ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.
4.1. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt damit im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Verletzung der Begründungspflicht. Denn nach dieser stellt die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens in der Regel keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern allenfalls der grundrechtlichen Begründungspflicht dar (StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.1]; StGH 2009/50, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 353).
Der Oberste Gerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung unter anderem ausgeführt, dass die Übergehung des auf die Zeugenaussage C gestützten Neuvorbringens durch das Obergericht keinen Verfahrensmangel begründe, denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Fusion der Beschwerdegegnerin mit der LR AG, Vaduz, verfahrensrelevant sei. Einerseits seien die klagsgegenständlichen Verträge nicht mit der LR AG geschlossen worden und weiters sei das relevante Tauschangebot von der LQ AG, Oberrieden, ausgegangen. Zudem gebe es auch keine Anhaltspunkte für eine Durchgriffshaftung.
Somit liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor, denn der Oberste Gerichtshof hat nachvollziehbar begründet, weshalb trotz Übergehung des auf die Zeugenaussage C gestützten Neuvorbringens durch das Obergericht kein Verfahrensmangel vorliegt bzw. weshalb eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin in der Berufung neu Vorgebrachten nicht erforderlich war.
Bei den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes betreffend Verschleppungsabsicht handelt es sich um eine aus grundrechtlicher Sicht irrelevante Zusatzbegründung, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt weder eine Verletzung des Willkürverbots noch der Begründungspflicht vor, wenn eine zusätzliche Begründung allenfalls ungenügend oder materiell falsch ist, sofern sich zumindest eine Begründung als verfassungskonform erweist (vgl. StGH 2009/17, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/123, Erw. 4.4 m. w. N [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/13, LES 1999, 231 [239, Erw. 2.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 563 f., Rz. 23 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung (ON 43) diesbezüglich weder in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV noch in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verletzt.
5. Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung von Treu und Glauben.
5.1. Auch wenn der Grundsatz von Treu und Glauben nur für das Zivilrecht explizit normiert ist (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), so gelten Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht (vgl. StGH 2007/112, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots dar (vgl. StGH 2003/65, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf Literatur und weitere Rechtsprechung). Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist (vgl. StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2]). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (vgl. StGH 2011/8, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5.2. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Oberste Gerichtshof ihre Rüge betreffend Verzicht auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung sowie die behauptete Anleitungspflicht des Berufungsgerichts mit einer rechtsmissbräuchlichen Begründung verwerfe.
5.3. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist der Grundsatz von Treu und Glauben hierbei nicht von eigenständiger Bedeutung, insbesondere da - wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt - keine zu schützende individuelle Vertrauensposition behauptet wird, womit lediglich im Rahmen der Willkürrüge zu prüfen sein wird, ob die entsprechende Begründung des Obersten Gerichtshofes dem groben Willkürraster Stand hält.
6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen des anwendbaren groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen der behaupteten Verletzung von Treu und Glauben, dass der Oberste Gerichtshof ihre Rüge betreffend Verzicht auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung sowie die behauptete Anleitungspflicht des Berufungsgerichtes mit einer rechtsmissbräuchlichen bzw. willkürlichen Begründung verwerfe.
Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich unter anderem erwogen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Rechtsprechung hätte aufzeigen müssen, welches Vorbringen sie bei der geforderten Anleitung durch das Obergericht erstattet hätte, was jedoch nicht erfolgt sei. Massgeblich für die Klagsabweisung war zudem die verneinte Passivlegitimation. Die bestrittene Unschlüssigkeit ihres Klagsvorbringens und damit eine allfällige Anleitungspflicht sei nicht entscheidungsrelevant gewesen.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes sind diese Erwägungen unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster jedenfalls vertretbar. Dass der Oberste Gerichtshof zusätzlich erwogen hat, dass es grundsätzlich Sache der rechtsfreundlich vertretenen Partei sei, für ein ausreichendes Vorbringen zu sorgen und die Beschwerdeführerin in vorliegender Angelegenheit auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet habe, sodass eine Anleitungspflicht auch hieran scheitere, schadet hierbei nicht. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass sie bereits in ihrer Klagebeantwortung die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens eingewendet habe, worauf die Beschwerdeführerin jedoch nicht reagiert habe. Das Landgericht habe die Klage in der Folge aber ohnehin wegen der fehlenden Passivlegitimation abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erachtet weiter die Erwägung des Obersten Gerichtshofes, wonach sich aus den Beweisaufnahmen keinerlei Anhaltspunkte für das Prozessvorbringen zu den angeblich übergangenen wesentlichen Punkten des Vorbringens ergäben, als widersprüchlich und willkürlich. Hierbei verweist die Beschwerdeführerin pauschal auf die als Beweis aufgenommenen Urkunden, das "Gesamtverhalten der Beschwerdegegnerin" sowie auf eine "Gesamtschau".
Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch insbesondere nicht substantiiert auf, inwiefern die Beschwerdegegnerin des hier betroffenen Landentwicklungsprojekt von ihrer inzwischen liquidierten Tochtergesellschaft übernommen habe und somit in die Verträge eingetreten sei und/oder inwiefern eine vertragliche Zusicherung der Beschwerdegegnerin erfolgt sein soll. Da die Beschwerdeführerin diese Rüge somit lediglich unsubstantiiert vorbringt, ist nicht weiter darauf einzugehen. Denn auch für die Begründung einer Individualbeschwerde gelten das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht (vgl. StGH 2011/146, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/80, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Willkürlich sei schliesslich das Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes betreffend die eingeklagten CHF 21'057.50 für Partizipationsscheine der Beschwerdegegnerin. Begründet worden sei diese Forderung mit irreführenden und falschen Angaben der Beschwerdegegnerin in Prospekten, welche die Beschwerdegegnerin anlässlich der Ausgabe dieser Partizipationsscheine gemacht habe. Der Oberste Gerichtshof sei auf dieses Vorbringen in der Revision nicht eingegangen.
Damit rügt die Beschwerdeführerin aber eine weitere Verletzung der Begründungspflicht. Denn die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens stellt, wie bereits ausgeführt, allenfalls eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht dar (StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.1]; StGH 2009/50, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Wie aber vorne bereits in den Erwägungen zu 2.2.3 aufgezeigt wurde, hat der Oberste Gerichtshof nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen keine rechtlichen Feststellungsmängel vorliegen. So hat der Oberste Gerichtshof insbesondere ausgeführt, dass die Feststellungsrüge hätte Umstände betreffen und aufzeigen müssen, die sowohl nach dem Prozessvorbringen als auch nach den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen gewesen wären. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof betreffend die Partizipationsscheine nachvollziehbar begründet, dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanzen verlasse, da die relevanten Verträge nicht mit der Beschwerdegegnerin, sondern mit der LL AG bzw. mit B geschlossen worden seien und es keine Verfahrensergebnisse betreffend einen Eintritt der Beschwerdegegnerin in diese Verträge oder für irgendwelche Garantien gebe.
6.3. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung weder in ihrem Anspruch auf Begründung noch in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
7. Da die Beschwerdeführerin somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 21. Mai 2013 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG), hat die Beschwerdeführerin in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn sie dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.