StGH 2013/028
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
vertreten durch:
Walch & Schurti Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.37
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 36'919.45)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.37, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'881.26 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Ende November 2005 forderten die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer und Antragsteller auf, zu den Beitragsausständen der K AG Stellung zu nehmen und wiesen ihn gleichzeitig darauf hin, dass gemäss Art. 29 AHVG die Möglichkeit bestehe, von ihm persönlich die Beitragsausstände als Schaden einzufordern. Obwohl in der Folge die Frist zur Stellungnahme verlängert wurde, erfolgte keine Äusserung.
2. Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer (und im Übrigen auch seine Ehegattin A) verpflichtet, für die Beitragsausstände der K AG den Beschwerdegegnerinnen gegenüber unter dem Titel Schadenersatz CHF 186'031.55 zu bezahlen.
2.1. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer wie auch seine Gattin am 6. August 2007 das Rechtsmittel der Vorstellung und beantragten gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2.2. Nachdem das Verfahren in der Folge während längerer Zeit bei der Vorinstanz ruhte, wurden der Beschwerdeführer wie auch seine Gattin mit Schreiben vom 15. November bzw. 2. Dezember 2011 über die Fortsetzung des Verfahrens informiert. Dies mit dem Hinweis darauf, dass in der Zwischenzeit der Staatsgerichtshof die in einem anderen Verfahren bestrittene Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 40 Abs. 1 AHVV geprüft und die Gesetzes- und Verfassungskonformität bestätigt habe.
2.3. Mit Entscheidung vom 4. Juli 2012 gaben die Beschwerdegegnerinnen den Vorstellungen des Beschwerdeführers (sowie separat auch seiner Ehegattin) gegen die Schadenersatzverfügung vom 18. Juli 2007 keine Folge, nachdem sie am 28. Juni 2012 Einsicht in das noch nicht abgeschlossene Konkursverfahren und die diesbezüglichen Konkursakten zu 09 KODIV.2002.248 genommen hatten.
2.4. Gegen diese Vorstellungsentscheidung der Beschwerdegegnerinnen erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2012 Berufung an das Obergericht und beantragte zugleich die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren.
2.5. Der Vorsitzende des zweiten Senates des Obergerichtes bewilligte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 27. September 2012 die Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren mit Wirkung ab dem 2. August 2012 in vollem Umfang.
2.6. Diesen Beschluss bekämpften die Beschwerdegegnerinnen mit Rekurs an das Kollegium des Obergerichtes und beantragten, den Präsidialbeschluss vom 27. September 2012 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren gewährt werde.
3. Der zweite Senat des Obergerichtes gab dem Rekurs der Beschwerdegegnerinnen mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 Folge, hob den Präsidialbeschluss auf und erkannte, dass dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren keine Verfahrenshilfe gewährt wird.
Der zweite Senat des Obergerichtes begründete seine Entscheidung wie folgt:
Das liechtensteinische Sozialversicherungsrecht (AHVG/IVG etc.) enthalte keine besonderen Bestimmungen betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese beurteile sich aufgrund der Verweisungen in Art. 78 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 93 Abs. 2 AHVG nach den Bestimmungen der ZPO. Zu beurteilen sei, ob der Beschwerdeführer bedürftig sei und ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos oder gar als offenbar mutwillig beurteilt werden müsse.
Es sei zu prüfen, ob das kumulativ erforderliche Kriterium der Bedürftigkeit vorliege. Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sei nicht nur auf die Einkommenssituation zurückzugreifen, sondern auch das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. In der Sozialversicherungssache des Beschwerdeführers habe sich der Senat des Obergerichtes bereits zu früherem Zeitpunkt mit einem Rekurs desselben gegen die Entscheidung der Anstalten betreffend Verweigerung der Verfahrenshilfe für das Verwaltungsverfahren auseinandersetzen müssen. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2012 zu Sv.2012.38 habe das Obergericht dem entsprechenden Rechtsmittel keine Folge gegeben. Da sich die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahrenshilfeverfahren nicht anders präsentiere, habe für das Obergericht keine Veranlassung bestanden, von jener Entscheidung abzuweichen, zumal dieselbe zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei. Entsprechend könne auch für die vorliegende Streitsache auf die dortigen Erwägungen zurückgegriffen werden, die entsprechend auch zur entscheidungswesentlichen Erwägung für vorliegendes Rekursverfahren würden. Die Erwägung 4 des Beschlusses zu Sv.2012.38 könne entsprechend fast wortwörtlich für die Entscheidfindung in vorliegender Streitsache übernommen werden:
"4.1. Gemäss Beilage B37 zu vorliegendem Rekursverfahren beträgt das jährliche Gesamteinkommen des Rekursgegners mit seiner Gattin CHF 136'950.76 (unter Berücksichtigung einer monatlichen Darlehensrückzahlung in Höhe von CHF 1'417.20). Das durchschnittliche monatliche Einkommen des Rekursgegners beträgt eigenen Angaben in Beilage B32 zufolge CHF 7'482.03, das seiner Gattin CHF 2'320.00 unter dem Titel AHV-Rente, wobei letztere 13-mal zur Auszahlung gelangt, das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit 12-mal. Hinzu kam zum Zeitpunkt der Entscheidung, (...) eine monatliche Zahlung der L in Höhe von CHF 500.00 (x10), weshalb sich ein jährliches Gesamteinkommen (ohne Darlehensrückzahlung) von CHF 124'944.00 ergibt. Entgegen den andersweitigen Schlussfolgerungen des Rekursgegners ist die Vorinstanz sohin nicht von einem zu hohen, sondern an sich wohl von einem effektiv zu niedrigen AHV-pflichtigen Gesamteinkommen des Rekursgegners ausgegangen. Dieser erhielt nämlich gemäss Lohnabrechnung im Jahre 2011 einen Lohn von CHF 101'349.00 nebst einem AHV-pflichtigen Lohn via L von CHF 10'239.95. Zusammen mit den Renteneinnahmen der Ehegattin ergibt sich pro 2011 ein Jahreseinkommen über CHF 140'000.00. Das durchschnittliche Einkommen (brutto) des Rekursgegners in den Monaten Januar - Juli 2012 betrug gemäss Rekursbeilage B20 CHF 9'613.00 (gerundet). Hochgerechnet auf 12 Monate und unter Berücksichtigung des Renteneinkommens der Ehegattin ergibt sich wiederum ein Gesamteinkommen von über CHF 140'000.00.
4.2. (...) In Berücksichtigung aller Fixkosten, Tilgungszahlungen und Abzahlungsvereinbarungen gemäss Beilage B32 des Rekursgegners resultiert ein jährlicher Nettobetrag zur freien Verfügung in Höhe von rund CHF 40'000.00. Für die Details kann auf Z. 4/8 des Rekurses der AHV vom 16.10.2012 verwiesen werden, welche, um Wiederholungen zu vermeiden, hier nicht nochmals in extenso wiedergegeben werden müssen. Dabei wäre (...) letztlich bei positionsweiser Bemessung der Aufwandseite Verschiedenes nicht zu berücksichtigen (so Ratenverpflichtungen, Mietzins für einen nicht erforderlichen Tiefgaragenplatz, Zahlungen an die Lebensversicherung, Rückzahlung an M höchstens in Höhe von monatlich [wenn überhaupt] CHF 453.04 und nicht, wie nunmehr geltend gemacht [Aufstellung B32] von monatlich CHF 1'000.00, Zahlungen an die N für die Versicherung des Hauses in X, weil die Nutzniessung den Kindern überschrieben wurde, welche sohin auch alle Lasten, welche zurzeit der bewilligten Fruchtniessung mit der dienstbaren Sache verbunden sind, zu übernehmen haben, Zahnarztkosten der Gattin, etc.). Vorgenannter freier Betrag liegt klarerweise entsprechend der Rechtsprechung des OGH über dem unpfändbaren Mindestbetrag gemäss Art. 1 PfVO unter Berücksichtigung der Erhöhung gemäss Art. 2 PfVO (CHF 39'991.80).
4.3. Im Übrigen wurde bei vorstehender Bemessung des Einkommens bzw. des Aufwandes die Vermögenslage des Rekursgegners vorerst noch unberücksichtigt gelassen. Den wahren Verkehrswert der unbebauten Liegenschaft in X (Steuerschätzwert von CHF 16'076.00) hat der Rekursgegner nicht offengelegt, (...) Wer Verfahrenshilfe beantragt, ist von Gesetzes wegen verpflichtet, seine wahre Einkommens- und Vermögenssituation aus eigenem Antrieb und dokumentiert offenzulegen. An diese Mitwirkungspflicht zur Substanziierung der Bedürftigkeit und zur Beibringung sowie Benennung der für den Bedürftigkeitsnachweis geeigneten Beweismittel müssen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse sind (BGE 125 V 164 D.4a; 120 Ia 181 E.3a; U 66/04 E.8.2.4). Zu Recht führt die AHV entsprechend auch aus, es wäre - wenn schon - dem Rekursgegner zuzumuten, diese Liegenschaft zu verkaufen und sei es nur um die Verfahrenskosten zu tragen. (...) Weiters fällt zudem zu Ungunsten des Rekursgegners auf, dass die von ihm herangezogene Pfandurkunde am 17.04.2007 zu einem Zeitpunkt unterzeichnet wurde, als die Anstalten den Rekursgegner bereits über die Prüfung seiner Haftung für Beitragsausstände der Konkursitin informiert hatte. (...) Auch ist unklar, was der Rekursgegner mit den ihm durch die hypothekarische Belastung des österreichischen Grundstückes ausbezahlten EUR 351'000.00 gemacht hat, abgesehen davon, dass die geltend gemachte Abdeckung des endfälligen Hypothekarkredites an die M durch Verpfändung der Lebensversicherung bis dato durch den Rekursgegner nur behauptet, allerdings nicht belegt bewiesen wurde.
Offengelassen haben die Ehegatten AB auch die Frage, welches der Hintergrund der Einräumung einer Nutzniessung zu Gunsten der Kinder an der Liegenschaft in X war, ganz abgesehen davon, dass gemäss Bericht des Masseverwalters vom 19.10.2005 der Rekursgegner eine Privatwohnung in Vaduz, xxxx besass oder noch besitzt (IV Akten Rubrik 50). Entgegen dem Rekursgegner ist auch zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass es ihm aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation möglich gewesen wäre, während nun schon längerer Verfahrensdauer Beträge anzusparen, um so die Prozesskosten für den Beizug eines Rechtsanwaltes zu decken. Zu seinen Ungunsten ist zu berücksichtigen, dass die Vorstellung bereits vom August 2007 datiert und gleichzeitig auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das vorinstanzliche Verfahren gestellt wurde. Die Entscheidung der Anstalten erging erst im Juli 2012. Bei einer Verfahrensdauer von fast 5 Jahren, nur schon bis zum jetzigen Zeitpunkt und bei einem monatlichen Freibetrag von über CHF 3'000.00 bei Abzug aller genannten und aller überhaupt geltend gemachten Ausgaben wäre es dem Rekursgegner und seiner Gattin möglich gewesen, (...) dass sie entsprechende Rückstellungen für das anstehende Schadenersatzverfahren bzw. für die entsprechende Finanzierung von Anwaltskosten gemacht hätten.
4.4. Ausgehend von einem Jahreseinkommen in Höhe von sicherlich mindestens CHF 124'944.00 und abzugsfähigen Aufwandspositionen von CHF 39'122.00 ergibt sich ein Jahreseinkommen in Höhe von CHF 85'822.00, das über dem unpfändbaren Betrag liegt (vgl. Art. 1/2 PfVO). Daraus folgt zwanglos und rechtskonform, dass der Rekursgegner die Anwaltskosten für das Berufungsverfahren bestreiten kann. Er ist sohin nicht bedürftig. Nichts anderes ergibt sich auch aufgrund der Hinweise des Rekursgegners auf den Beschluss des OGH vom 13.01.2012 zu Sv.2010.15. Ausgehend von einem statistischen Lohndurchschnitt gemäss LSE in Höhe von CHF 57'307.00 und einem Existenzminimum von CHF 39'122.00 berücksichtigend, ergibt sich ein arithmetisches Mittel von CHF 48'214.00. Im Verhältnis zum Gesamteinkommen von (mindestens) CHF 124'944.00 bzw. zu 50% hievon in Höhe von CHF 62'472.00 übersteigt das Jahreseinkommen des Rekursgegners das arithmetische Mittel um über CHF 14'000.00. Auch sohin ist die Bedürftigkeit klarerweise (und ohne vermögensmässige Aspekte zu berücksichtigen) nicht gegeben. Das Kriterium der Bedürftigkeit fehlt offensichtlich."
Aufgrund des Vorstehenden erhelle, dass von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen gewesen sei, wie sie das Obergericht bereits im Beschluss vom 3. Oktober 2012 zu Sv.2012.38 seiner (rechtskräftigen) Entscheidung zugrunde gelegt habe. Dies umso mehr, als jener Beschluss seitens des Beschwerdeführers nicht angefochten worden sei, obwohl von Gesetzes wegen die Revisionsrekursmöglichkeit an den Obersten Gerichtshof bestanden hätte. Angesichts dieses Umstandes käme es einem doppelten venire contra factum proprium gleich, wenn zum einen das Obergericht heute anders als vor rund 2 Monaten entscheiden würde bzw. der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten würde, dies wäre angebracht, obwohl er selbst durch Nichtanfechtung des Erstbeschlusses diesem, wenn auch nur, aber immerhin stillschweigend, zugestimmt habe. Aufgrund dessen, dass es im konkreten Fall schon am Fehlen des Kriteriums der Bedürftigkeit fehlte, sei insbesondere die weitere Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht zu prüfen.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.37, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung, auf effektiven Rechtsschutz, auf rechtliches Gehör, auf Vertrauensschutz sowie auf ein faires Verfahren geltend macht.
Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.37, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Den Beschwerdegegnerinnen sollen die Kosten dieses Verfahrens zur Tragung überbunden werden. Weiters wurde ein Antrag auf Erlass einer Provisorialmassnahme gestellt.
4.1. Die behauptete Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:
Die angefochtene Entscheidung enthalte keine selbständige Begründung. Das Obergericht habe ausschliesslich und ausdrücklich wortwörtlich die Begründung des Obergerichtes aus dem Beschluss vom 3. Oktober 2012, Sv.2012.38, (sohin aus einem formell verfahrensfremden Akt) auch zur Begründung über den gegenständlichen Rekurs der Beschwerdegegnerinnen verwendet.
Das Obergericht vertrete die Auffassung, deshalb auf diese Begründung zurückgreifen zu können, weil der Beschwerdeführer die Entscheidung des Obergerichtes vom 3. Oktober 2012, Sv.2012.38, (im Folgenden "Erstbeschluss") damals nicht angefochten habe und diesem damaligen Erstbeschluss deshalb stillschweigend zugestimmt habe. Mit dem Erstbeschluss habe das Obergericht über die Verfahrenshilfe für das Vorstellungsverfahren abgesprochen. In diesem Vorstellungsverfahren sei es um prognostizierte Kosten in Höhe von rund CHF 8'000.00 für B den Beschwerdeführer und seine Gattin A gegangen, sohin - separat für den Beschwerdeführer gesehen - um hälfteanteilige prognostizierte Verfahrenskosten von rund CHF 4'000.00.
Ein entscheidungswesentlicher Punkt bei der Prüfung, ob Verfahrenshilfe gewährt werde oder nicht, seien die prognostizierten Prozesskosten. Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ergebe sich (auch) entscheidungswesentlich aus der Gegenüberstellung der Vermögensverhältnisse einerseits und der Frage, ob auf Basis dieser Vermögensverhältnisse die prognostizierten Kosten des Verfahrens bestritten werden könnten, andererseits. Während es im Vorstellungsverfahren (Erstbeschluss) um prognostizierte (anteilige) Verfahrenskosten in der Grössenordnung von rund CHF 4'000.00 gegangen sei, gehe es im Berufungsverfahren um prognostizierte Kosten in Höhe von rund CHF 34'000.00. Allein aus diesem Grunde müsse für das gegenständliche Verfahren eine separate Begründung erfolgen, weil mit Bezug auf einen entscheidungswesentlichen Tatbestand der Verfahrenshilfe, nämlich die prognostizierten Verfahrenskosten, unterschiedliche Tatsachen gegeben gewesen seien. Dieser Umstand sei auch offensichtlich entscheidungswesentlich.
4.2. Der Erstbeschluss sei nicht mehr angefochten worden, weil die prognostizierten Verfahrenskosten für das Vorstellungsverfahren vor dem damaligen Hintergrund (nämlich weil zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer festgestanden sei, dass er Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren erhalte) von untergeordneter Bedeutung gewesen seien, insbesondere auch deshalb, weil er davon ausgegangen sei, dass er - nunmehr gesichert anwaltlich vertreten - im Berufungsverfahren obsiegen werde und damit die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren im Falle eines Prozessgewinnes ohnehin zurückerhalten werde, und weil infolge der Zuerkennung der Verfahrenshilfe durch Sv.2012.37, ON 4, für den Beschwerdeführer auch festgestanden habe, dass er die hohen Vertretungskosten für das Berufungsverfahren somit nicht tragen müsse.
Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht damit gerechnet, dass die Beschwerdegegnerinnen die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfolgreich bekämpfen würden. Vor diesem Hintergrund habe sich der Beschwerdeführer entschieden, den Erstbeschluss nicht anzufechten. Diesen Entschluss ihm nun vorzuhalten, sei schon allein deshalb nicht angebracht, weil der Beschwerdeführer sich seiner Rolle als Verfahrensbeholfener bewusst gewesen sei, und im Sinne auch des öffentlichen Interesses kostenschonend vorgehen habe wollen.
Jedenfalls liege aber durch den Erstbeschluss keine res iudicata vor, weil auf Sachverhaltsebene zwischen dem Verfahren über die Verfahrenshilfe im Vorstellungsverfahren (Erstbeschluss) und jenem über die Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren (nunmehr angefochtener Beschluss) jedenfalls zwei entscheidungswesentliche Unterschiede vorlägen: Während es im Vorstellungsverfahren um eine prognostizierte Kostenbelastung von rund CHF 4'000.00 gegangen sei, gehe es im nunmehrigen Berufungsverfahren um eine von rund CHF 34'000.00. Der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Ablaufes der Anfechtungsfrist gegen den Erstbeschluss auch insofern unterschiedlich, als der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über die vom Präsidenten des Obergerichtes zuerkannte Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren verfügt habe, und er vor diesem Hintergrund damit gerechnet habe und rechnen habe dürfen, dass diese ihm nicht mehr entzogen würde und er somit die Belastung für die Vertretungskosten des Berufungsverfahrens nicht tragen müsse.
4.3. Das Obergericht habe auch verkannt, dass immer nur dem Spruch einer gerichtlichen Entscheidung, niemals aber den Entscheidungsgründen Bindungswirkung zukomme. Auch aus dieser Perspektive hätte sich das Obergericht nicht damit begnügen dürfen, wortwörtlich die Entscheidungsgründe aus dem Erstbeschluss zu übernehmen. Eine stillschweigende Zustimmung zu Entscheidungsgründen in Gerichtsentscheidungen gebe es nicht. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Niemand müsse sich rechtfertigen, warum er eine gerichtliche Entscheidung nicht anfechte. Die einzige mögliche Konsequenz sei das Hindernis der Rechtskraft, falls eine res iudicata vorliege.
Der Beschwerdeführer sei in seiner Rekursbeantwortung den Rekursbehauptungen konkret und substantiiert entgegengetreten. Diese Einwände in der Rekursbeantwortung habe das Obergericht allerdings ignoriert.
4.4. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensschutzes begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
Der Rekurs der Beschwerdegegnerinnen erweise sich als unzulässig. Die Beschwerdegegnerinnen hätten ihr Rechtsmittel nicht den Bestimmungen der ZPO entsprechend (Art. 87 Abs. 1 AHVG) ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe daher vertrauen können, dass dem Rekurs schon deshalb keine Folge gegeben werde, und insbesondere weil von dem im Präsidialbeschluss festgestellten Sachverhalt auszugehen gewesen sei. Indem das Obergericht dieses Sachverhaltssubstrat des Präsidialbeschlusses - ungeachtet nicht gesetzmässig ausgeführten Rekurses - entscheidungswesentlich abgeändert habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf den im Präsidialbeschluss festgestellten Sachverhalt erschüttert und insofern von der angefochtenen Entscheidung auch überrascht worden, weshalb letztere auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe.
Über die Verfahrenshilfe sei auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. In casu habe der Beschwerdeführer seine gesetzliche Verpflichtung nicht nur erfüllt, sondern darüber hinaus umfangreich Vorbringen zu seinen Vermögensverhältnissen erstattet und entsprechende Beweisurkunden vorgelegt. Im angefochtenen Beschluss habe das Obergericht aber abweichend von diesem Vorbringen zulasten des Beschwerdeführers zahlreiche entscheidungswesentliche Annahmen getroffen. Das Obergericht unterstelle dem Beschwerdeführer einen jährlichen Nettobetrag zur freien Verfügung in Höhe von CHF 40'000.00, wobei diese Berechnung ausschliesslich mit einem Verweis auf das Rekursvorbringen der Beschwerdegegnerinnen begründet werde. Demgegenüber sei vom Beschwerdeführer eine detaillierte Aufstellung vorgelegt worden, welche einen monatlichen Überschussbetrag von CHF 2'639.65 ausweise, wobei von diesem Betrag noch Lebenskosten wie Lebensmittel, Arzneimittel, etc. bestritten werden müssten. Auch in diesem Zusammenhang führe das Obergericht mit keinem einzigen Satz aus, weshalb es dieser konkreten Aufstellung keinen Glauben schenke.
Weiter unterstelle das Obergericht dem Beschwerdeführer, den wahren Verkehrswert der unbebauten Liegenschaft in X nicht offen gelegt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dazu den ihm damals bekannten Steuerwert offen gelegt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der Steuerwert in etwa dem tatsächlichen Verkehrswert entspreche. Es sei einer um Verfahrenshilfe ansuchenden Partei jedenfalls nicht zuzumuten, ein Schätzwertgutachten zu finanzieren.
Ferner halte das Obergericht dem Beschwerdeführer vor, die Pfandurkunde zu einem Zeitpunkt unterzeichnet zu haben, als die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer bereits über die Prüfung seiner Haftung für Beitragsausstände der Konkursitin informiert hätten. Hätte das Obergericht beim Beschwerdeführer nachgefragt, hätte dieser aufklären können, dass die Pfandurkunde vom 17. Oktober 2007 zugunsten der M P. S. K. lediglich das lange bereits vorher eingetragene Pfandrecht der O Sparkasse vom 12. Mai 2000 ersetzt habe.
Auch halte das Obergericht dem Beschwerdeführer vor, dass unklar sei, was dieser mit den Mitteln aus der hypothekarischen Belastung des österreichischen Grundstückes (EUR 351'000.00) gemacht habe. Hätte das Obergericht nachgefragt, hätte der Beschwerdeführer aufklären können, dass dieses Kapital überwiegend für die Sanierungsversuche der Gesellschaft "K" verwendet worden sei. Die Verwendung dieser Zahlungen habe der Beschwerdeführer bereits im Verfahren 06 CG.2004.62 nachgewiesen. Das Obergericht unterstelle dem Beschwerdeführer faktisch die Unwahrheit dahingehend angegeben zu haben, als die Verpfändung der Lebensversicherung nur behauptet, aber nicht bewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Lebensversicherungspolizze vorgelegt und dazu konkretes Vorbringen erstattet.
Weiters halte das Obergericht dem Beschwerdeführer vor, dass auch unklar sei, welches der Hintergrund der Einräumung einer Nutzniessung zu Gunsten der Kinder gewesen sei. Die vier Kinder des Beschwerdeführers trügen nämlich seit Geburt den Namen der Mutter. Im Rahmen der Trauung im Jahre 1997 hätten sich die vier Kinder entschieden, den Namen A weiterzuführen. Das Grundstück, auf dem das genannte Haus errichtet worden sei, habe der Beschwerdeführer mit dem Geld, welches dieser als UNO-Soldat verdient habe, erworben. Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass von ihm auch nach seinem Tode etwas erhalten bleibe. RA Dr. C habe die Errichtung der Grunddienstbarkeiten empfohlen, was der Beschwerdeführer in der Folge auch gemacht habe.
Weiters halte das Obergericht dem Beschwerdeführer vor, dass dieser noch eine Privatwohnung in Vaduz, Banngarten 26, besitze. Der Beschwerdeführer habe dieses Stockwerkeigentum bereits am 14. Juni 2006 an D verkauft und besitze dieses entgegen dem Vorhalt des Obergerichtes nicht mehr. Der Erlös sei zu einem kleinen Teil für die Schuldentilgung aufgebraucht worden und der gesamte Restbetrag von über CHF 544'000.00 als Vergleichsbetrag der Masse der "K" zugeführt worden.
Wenn das Obergericht schon Bedenken gegen die dargestellten Vermögensverhältnisse habe, hätte es zwei Möglichkeiten zur weiteren Vorgangsweise gehabt: Entweder hätte es, wie es auch das Gesetz ausdrücklich vorschreibe - den Beschwerdeführer unter Setzen einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit erforderlich, zur Beibringung weiterer Belege auffordern müssen; oder es hätte, wenn es dem Rechtsmittel der Beschwerdegegnerinnen hätte stattgeben wollen, den erstinstanzlichen Beschluss allenfalls aufheben und das Verfahren zur Ergänzung an den Vorsitzenden des Obergerichtes zurückverweisen müssen. Der Beschwerdeführer habe ja aufgrund des positiven Präsidialbeschlusses darauf vertrauen können, dass das Obergericht gerade keine Bedenken hinsichtlich der von ihm geschilderten Vermögenssituation habe.
4.5. Es seien daher jedenfalls zwei Rechtsverletzungen durch das Obergericht erfolgt: Das Obergericht habe dem Beschwerdeführer keine Verbesserung, Klarstellung oder Ergänzung seines Verfahrenshilfevortrags gewährt (§ 66 Abs. 3, 2. Satz ZPO). Das Obergericht habe nicht auf Basis des Vortrags des Beschwerdeführers entschieden (§ 66 Abs. 3, 1. Satz ZPO), sondern auf Basis des Vortrags der Beschwerdegegnerinnen, ohne dem Beschwerdeführer seine Bedenken (§ 66 Abs. 3, 2. Satz ZPO) kundzutun.
Indem das Obergericht den angefochtenen Beschluss und die oben genannten Annahmen zulasten des Beschwerdeführers getroffen habe bzw. die angeblichen Lücken bzw. die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen ausschliesslich - in Entsprechung der Argumentation der Beschwerdegegnerinnen - zu seinen Lasten gewürdigt habe, ohne diesem die Gelegenheit zu geben, darauf - sei es im Rahmen einer Zurückverweisung und Verfahrensergänzung, sei es im Rahmen des § 66 Abs. 3 ZPO - Stellung zu nehmen, habe es auch in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör und das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in eine gesetzeskonforme Vorgangsweise des Obergerichtes verletzt.
Mit dem angefochtenen Beschluss werde der erstinstanzliche Präsidialbeschluss aufgehoben "und sohin erkannt, dass dem BF für das Berufungsverfahren keine Verfahrenshilfe gewährt werde". Auch das sei unzulässig. Wenn das Obergericht den Präsidialbeschluss aufhebe, habe dies gerade nicht zur Folge ("sohin erkannt"), dass dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren keine Verfahrenhilfe gewährt werde; vielmehr habe die Aufhebung des Präsidialbeschlusses zur Folge, dass nunmehr keine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag (mehr) vorliege. Die im Spruchpunkt des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Schlussfolgerung ("und sohin erkannt") hätte daher - wenn man eine solche in einem Spruchpunkt eines Beschlusses überhaupt für zulässig erachten sollte - dahingehend lauten müssen, dass sohin erkannt werde, dass in Folge der Aufhebung keine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vorliege. Materiell gesehen erfahre der Beschwerdeführer damit eine Rechtsverweigerung, nämlich weil die letzte ordentliche Instanz den positiven Verfahrenshilfebeschluss aufhebe, ohne die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Auch hierin liege eine entsprechende Grundrechtsverletzung.
4.6. Zur Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren, des Gleichheitssatzes und des Zugangs zur Rechtspflege führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe insbesondere auf Basis des Art. 6 EMRK und des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 31 Abs. 1 LV - bei Vorliegen der einfachgesetzlichen Voraussetzungen - einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverfolgung. Dieses Grundrecht sei ihm durch den gegenständlich angefochtenen Beschluss verweigert worden.
5. In ihrer Gegenäusserung vom 7. März 2013 brachten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes vor:
5.1. Richtig sei, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss zwar die Erwägung des Beschlusses zu Sv.2012.38 fast wortwörtlich für die Entscheidfindung in vorliegender Streitsache übernommen habe, jedoch habe das Obergericht nicht nur verwiesen, sondern die Begründung wiederholt. Sohin liege nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen auch eine selbständige Begründung vor. Insgesamt erweise sich der angefochtene Beschluss als rechtmässig.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass der Rekurs nicht gesetzmässig ausgeführt worden sei, verkenne er, dass das Obergericht in Erw. 1 festhalte, dass der Rekurs frist- und formgerecht erfolgt sei.
5.2. Zum Beschwerdegrund des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensschutzes führten die Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss auf der Grundlage des vorgelegten Vermögensbekenntnisses .und dem Vorbringen des Beschwerdeführers entschieden. Sohin entferne sich der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zu den Lohnabrechnungen, dem Verkehrswert der unbebauten Liegenschaft, dem Unterzeichnungszeitpunkt der Pfandurkunde, der Verwendung der Hypothekarkreditvaluta, der Zweckbindung der Lebensversicherung, der Einräumung von Nutzniessungsrechten und der Privatwohnung in Vaduz von der Begründung des angefochtenen Beschlusses.
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass unzulässigerweise mit dem angefochtenen Beschluss ein Mix aus Aufhebung und Abänderung ausgesprochen worden sei, übersehe er, dass das Obergericht nicht nur den Präsidialbeschluss aufgehoben, sondern auch festgehalten habe, dass dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren keine Verfahrenshilfe gewährt werde. Aus all diesen Ausführungen sei ersichtlich, dass der Beschwerdegrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Vertrauensschutzes jeglicher Grundlage entbehre.
6. Mit Schreiben vom 11. März 2013 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer Provisorialmassnahme mit Beschluss vom 14. März 2013 dahingehend Folge, als dem Obergericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der Individualbeschwerde vom 25. Februar 2013 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.37, untersagt wurde, das (Berufungs-) Verfahren zu Sv.2012.37 fortzusetzen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 2. September 2013, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2013/28 und StGH 2013/29 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2012, Sv.2012.37, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Eingangs ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes bedeutet, dass der Präsidialbeschluss vom 27. September 2012 aufgehoben wurde und durch eine den Verfahrenshilfeantrag abweisende Entscheidung des Obergerichtes ersetzt wurde. Diese Vorgangsweise liegt innerhalb der Kognitionsbefugnis des Obergerichtes. Für den Staatsgerichtshof ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen kann, dass nunmehr keine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vorliegen würde. Eine Grundrechtsverletzung, insbesondere eine materielle Rechtsverweigerung, hat durch diese Vorgehensweise des Obergerichtes nicht stattgefunden.
3. Der Beschwerdeführer rügt den Umstand, dass das Obergericht in seiner Begründung auf seinen Beschluss vom 3. Oktober 2012, Sv.2012.38, verweist, als eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz.
Die Entscheidung nehme eine Bindungswirkung von Entscheidungsgründen zwischen zwei Entscheidungen an, die sich auf unterschiedliche Tatsachengrundlagen beziehen würden und in (formell) verschiedenen Verfahren ergangen seien.
Er rügt weiters, dass ihm eine stillschweigende Zustimmung zu den Entscheidungsgründen des Erstbeschlusses unterstellt werde. Der Beschluss beschränke sich darauf, die Begründung aus dem Erstbeschluss wortwörtlich zu übernehmen und unterlasse damit rechtsverweigernd und ohne rechtsgenügliche Begründung eine Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Verfahrenssubstrat, nämlich betreffend das Rekursverfahren für die Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren und insbesondere mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Rekursbeantwortung. Ausserdem würden rechtsverweigernd die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der nicht gesetzmässigen Ausführung des Rekurses nicht behandelt und ohne rechtsgenügliche Begründung einfach die Zulässigkeit des Rekurses unterstellt.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt mit diesem Vorbringen in erster Linie die Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV. Da der Staatsgerichtshof die Verletzung eines Grundrechts auch dann prüft, wenn dieses zumindest implizit gerügt wurde (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 2003/67, Erw. 2; vgl. auch StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]), schadet daher gegenständlich die unrichtige Benennung des gerügten Grundrechts nicht.
3.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.3. Es trifft zu, dass das Obergericht in wesentlichen Teilen seiner Begründung jene des Beschlusses vom 3. Oktober 2012, Sv.2012.38, wiederholt. Das Obergericht rechtfertigt dies damit, dass sich die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Verfahrenshilfeverfahren nicht anders präsentiere als gegenüber eben diesem Beschluss.
Grundsätzlich ist es einem Gericht nicht verwehrt, bei gleicher Sachverhalts- und Rechtslage die Begründung einer in einem anderen Verfahren ergangenen Entscheidung zu übernehmen, solange nachvollziehbar begründet wird, weshalb von einer Identität von Sachverhalt und Rechtslage auszugehen ist und eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien stattfindet (vgl. auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 561 ff., Rz. 20 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
3.4. An diesen zuletzt genannten Kriterien mangelt es jedoch aus folgenden Gründen:
3.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass den Ausführungen des Obergerichtes (siehe vorne Ziff. 3 des Sachverhaltes), wonach der Beschwerdeführer durch Nichtanfechtung des Beschlusses vom 3. Oktober 2012 mittels Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof dieser Entscheidung, wenn auch nur stillschweigend zugestimmt habe, nicht gefolgt werden kann. Tatsächlich kann einer Partei, die eine gegen sie ergangene ungünstige Entscheidung nicht anficht, nicht unterstellt werden, sie habe dieser zugestimmt. Für den Staatsgerichtshof ist das Argument des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er auf Grund des Kostenrisikos und der vergleichsweise geringen Verfahrenskosten des Vorstellungsverfahrens auf einen Weiterzug der Rechtssache an den Obersten Gerichtshof verzichtet hat.
3.4.2. In jenem - entscheidungswesentlichen - Teil der Begründung, der vom seinerzeitigen Beschluss übernommen wurde (Erw. 4.2), wird hinsichtlich der Details der Berechnung des zur freien Verfügung stehenden jährlichen Nettobetrages in Höhe von rund CHF 40'000.00 auf "Ziff. 4/8 des Rekurses der AHV vom 16.10.2012" verwiesen. Abgesehen davon, dass es äusserst verwirrend ist, in einem (scheinbar) wörtlichen Zitat aus einer Entscheidung vom 3. Oktober 2012 auf eine am 16. Oktober 2012 in einem anderen Verfahren vorgelegte Unterlage zu verweisen, ist es dennoch nicht ganz klar, welcher Punkt des Rekurses der AHV angesprochen wird (vermutlich Punkt B. 8). Darüber hinaus entspricht es keiner rechtsgenüglichen Begründung, in einer entscheidungswesentlichen Frage auf einen Schriftsatz einer gegnerischen Partei zu verweisen, ohne seinen Inhalt wiederzugeben.
3.4.3. Der angefochtene Beschluss geht nicht auf die Frage ein, ob die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund, dass das Berufungsverfahren weitaus kostenaufwendiger wäre als das Vorstellungsverfahren sein wird, anders zu bewerten sein wird. Mögen, was die Beschwerdegegnerinnen einwenden, auch die Kostenschätzungen des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 40'000.00 überhöht sein, weil auf Grund des Parallelverfahrens der Ehegattin mit einer gewissen Kostenreduktion zu rechnen wäre, so hätte dennoch eine Auseinandersetzung mit dieser Frage stattfinden müssen.
Dies gilt umso mehr, als der Staatsgerichtshof in StGH 2013/5 die neue Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gestützt hat, wonach Verfahrenshilfe nunmehr für das sozialversicherungsrechtliche und für das gerichtliche Verfahren getrennt zu beantragen ist. Der Staatsgerichtshof hat in diesem Urteil auch ausgeführt (Erw. 2.5), dass bei der Prüfung eines Verfahrenshilfeantrags im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Bedürftigkeit eines Antragstellers Aufwendungen berücksichtigt werden müssen, die diesem im Verwaltungsverfahren, wenn ihm dort keine Verfahrenshilfe bewilligt worden ist, erwachsen sind. Sonst würde nämlich die gesonderte Beurteilung der Verfahrenshilfe im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren insgesamt zu einer Schwächung des Rechtsschutzes führen. Das Obergericht wird im neuerlichen Verfahrensgang daher auch diese Frage zu berücksichtigen haben.
3.4.4. Der angefochtene Beschluss geht weiters auch nicht auf die Ausführungen der Rekursbeantwortung ein, in welchen die gesetzmässige Ausführung sowohl hinsichtlich der Beweis- wie auch der Rechtsrüge des Rekurses bestritten worden war.
Wenn die Beschwerdegegnerinnen einwenden, dass das Obergericht festgehalten habe, dass der Rekurs frist- und formgerecht erfolgt sei, so ist dem zu entgegen, dass ein solcher formelhafter Hinweis als rechtsgenügliche Begründung nicht hinreichen kann, wenn die gesetzmässige Ausführung des Rekurses eingehend bestritten wird.
3.4.5. Es fällt zudem auf, dass auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 2. August 2012, mit welchem die Verfahrenshilfe beantragt wurde, vom Obergericht in einer entscheidungswesentlichen Frage nicht eingegangen wird. So führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Teil seines Gehaltes aus umsatzabhängigen Provisionen gebildet würde. Diese seien 2012 erstmals ausbezahlt worden. Wenn dem so wäre, würde sich die Frage stellen, ob die Ausführungen des Obergerichtes, wonach der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auch seit 2007 hätte "ansparen" können, nicht zu revidieren wären.
Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung verletzt worden.
3.5. Auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Willkürrüge und die Rüge der Verletzung im Anspruch auf effektiven Rechtsschutz muss daher nicht näher eingegangen werden.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Vertrauensschutzes, da das Obergericht den angefochtenen Beschluss samt den darin enthaltenen Annahmen erlassen habe, ohne ihm die Gelegenheit gegeben zu haben, darauf - sei es im Rahmen einer Zurückverweisung und Verfahrensergänzung, sei es im Rahmen des § 66 Abs. 3 ZPO - Stellung zu nehmen.
4.1. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17).
4.2. Der Beschwerdeführer konnte zwar zum Rekurs der Beschwerdegegnerinnen, welcher zu den neuen Tatsachenfeststellungen des Obergerichtes führte, Stellung nehmen. Das Obergericht ist allerdings, wie schon unter Erw. 3.4.4 dargelegt, auf die Rekursbeantwortung nicht eingegangen, wodurch der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt wurde (vgl. StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.1]; StGH 2009/50, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auf die Gehörsrüge ist daher nicht näher einzugehen.
5. Ebenso ist auf die weiters erhobenen Grundrechtsrügen nicht mehr einzugehen.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde wegen der Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht spruchgemäss Folge zu geben.
7. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1'881.26 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Die Gerichtskosten hat das Land Liechtenstein zu tragen, da die Beschwerdegegnerinnen gegenständlich gemäss Art. 10 Bst. b GGG von sämtlichen Gerichtsgebühren befreit sind.