RHG Art. 58b Abs. 1 Ziff.2 LV 43
Das fehlende Zustellungserfordernis im Rechtshilfeverfahren für im Ausland wohnhafte Berechtigte stellt eine massive Einschränkung des Beschwerderechts dar. Die Ausnahmeregelung in Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG betreffend eine inländische Zustelladresse schwächt diesen Grundrechtseingriff im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angemessen ab. Demnach spricht eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung des RHG im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts gegen die von den Rechtsmittelinstanzen vertretene restriktive Handhabung des Erfordernisses der inländischen Zustelladresse.
Es ist keine Verfahrenserschwerung bzw. -verzögerung zu befürchten, wenn der Rechtshilferichter jedenfalls dann, wenn ihm die anwaltliche Vertretung der in einem Rechtshilfeverfahren Beschwerdelegitimierten bekannt ist, eine Zustellung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2 RHG an deren Rechtsvertreter als deren liechtensteinische Zustelladresse vorzunehmen hat. Es erscheint dem Staatsgerichtshof überspitzt formalistisch, dass die Beschwerdeführer zwar für das Inlandstrafverfahren eine Zustelladresse im Sinne von Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG hatten, nicht aber für das gegenständliche neue Rechtshilfeverfahren. Bei dieser Rechtsauffassung würde die erwähnte Bestimmung des Rechtshilfegesetzes (RHG) jedenfalls für die Anfangsphase eines Rechtshilfeverfahrens obsolet.
StGH 2012/098
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofesvom 25. Mai 2012, 12RS.2012.47(OGH 2012.78-28)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 2012, 12 RS.2012.47 (OGH 2012.78-28), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'583.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Mit Schreiben des Ressorts Justiz vom 10. Februar 2012 wurde dem Landgericht das Rechtshilfeersuchen des Kreisgerichtes Koper/Slowenien übermittelt. Hierfür wurde der Rechtshilfeakt 12 RS.2012.47 eröffnet. In diesem Rechtshilfeersuchen wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
Es bestehe der Verdacht, dass C den Aufsichtsrat der Firma K d.d. im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf in Moskau in der Absicht getäuscht habe, B und der Firma L d.o.o. einen Vermögensvorteil zu sichern. Er habe dabei der Firma K d.d. einen Vermögensschaden in Millionenhöhe verursacht. Nachdem die entsprechenden Gelder auf das Konto Nr. 0216544AA bei der X Bank geflossen seien, bestehe der Verdacht, dass sich auf diesem Konto inkriminierte Geldwerte befänden. Aufgrund der Zusammenarbeit zwischen Interpol Ljubljana und Interpol Vaduz habe die Staatsanwaltschaft in Koper in Erfahrung bringen können, dass beim Landgericht in Vaduz unter anderem gegen die Beschwerdeführer zu 12 UR.2011.14 wegen des Verdachtes der Geldwäsche ermittelt werde. Aus den übermittelten Informationen gehe auch hervor, dass es sich dabei um einen Betrag von EUR 24,9 Mio. handle, sohin jenen Betrag, welcher über Anordnung von C im Jahre 2007 nach Liechtenstein überwiesen worden sei.
Ausgehend davon bat die ersuchende Behörde um Übermittlung von Informationen darüber, wer Eigentümer des Bankkontos Nr. 0216544AA sei, wann das Konto eröffnet wurde und Daten über den Umsatz auf dem Konto vom 19. März 2007 bis 31. Dezember 2008.
Auch in einem Schreiben der liechtensteinischen Landespolizei vom 8. Februar 2012 an das Landgericht wurde auf das über Interpol Ljubljana übermittelte Rechtshilfeersuchen verwiesen und mitgeteilt, dass sich dieses laut der polizeilichen Datenbank auf die Aktenzahl 12 UR.2011.14 beziehe.
2. Daraufhin fasste das Landgericht am 16. Februar 2012 folgenden Beschluss (ON 5):
"1. Die im Verfahren 12 UR.2011.14 aufgrund des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 16. März 2011, 12 UR.2011.14-7, seitens der X Bank AG mit Schreiben vom 01.04.2010 herausgegebenen Kontounterlagen betreffend die Konto-Nr. 0216544AA (EUR), werden auch im Verfahren 12 RS.2012.47 gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt.
2. Gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO werden sämtliche Vermögenswerte auf dem Konto-Nr. 0216544AA bei der X Bank AG bis zu einem Betrag von EUR 24,979.000,-- gepfändet und der X Bank in Liechtenstein AG verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist gemäss § 97a Abs. 4 StPO auf zwei Jahre befristet."
Die vom Erstrichter am 16. Februar 2012 verfügte Zustellung des Beschlusses erfolgte am 20. Februar 2012 an die Staatsanwaltschaft und am 22. Februar 2012 an die X Bank AG.
3. Am 13. Februar 2012 hatte der zuständige Landrichter die Beiziehung des Aktes 12 UR.2011.14 veranlasst. Das Kreisgericht in Koper hatte auch um Übermittlung der Vernehmungsprotokolle und der Bankunterlagen ersucht, welche sich im Akt 12 UR.2011.14 des Landgerichtes befinden.
Am 23. Februar 2012 überreichte Dr. D, Rechtsanwalt in 9494 Schaan, unter Beifügung der Vollmachtserteilung der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 8. November 2010 beim Landgericht den am selben Tag bewilligten Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (ON 7).
4. Am 8. März 2012 brachte der genannte Rechtsanwalt die mit selbem Tag datierte Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer als den - nach dem Beschwerdevorbringen - gemeinsamen Inhabern des vom angefochtenen Beschluss betroffenen Kontos gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 16. Februar 2012 ein (ON 11).
Die Beschwerde der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Obergerichtes vom 27. März 2012 als verspätet zurückgewiesen (ON 16). Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
Mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 23. Februar 2012 (ON 7), beim Landgericht eingereicht ebenfalls am 23. Februar 2012, hätten die beiden Beschwerdeführer erklärt, den Beschluss des Landgerichtes vom 16. Februar 2012 (ON 5) anzufechten.
Vom Beschluss des Landgerichtes vom 16. Februar 2012 (ON 5) hätten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer offensichtlich, wie sich aus dem Akt erschliessen lasse, im Wege der Akteneinsicht am 23. Februar 2012 tatsächlich Kenntnis erlangt.
Die Beschwerde habe aufgrund nachfolgender Erwägungen als verspätet der Zurückweisung zu verfallen.
Bei Unterstellung der behaupteten Inhaberschaft am Konto Nr. 0216544AA (EUR) bei der X Bank AG seien die Beschwerdeführer tatsächlich Berechtigte im Sinne des Art. 52a RHG und daher gemäss § 58d Bst. a RHG beschwerdelegitimiert.
Die von den inländischen Strafrechtshilfegerichten gefällten Entscheidungen seien lediglich den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz hätten, oder den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein zuzustellen (Art. 58b Abs. 1 RHG).
Die im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer hätten im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses am 16. Februar 2012 über keine für das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren ausgewiesene Zustelladresse im Inland verfügt.
Zwar seien die Beschwerdeführer scheinbar Verdächtige in einem vom Landgericht zu AZ 12 UR.2011.14 geführten, bereits lange vor Einlangen des gegenständlichen Strafrechtshilfeersuchens eingeleiteten Inlandsstrafverfahren und sie würden dort scheinbar von der gleichen Rechtsanwaltssozietät vertreten wie nunmehr im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer im bereits anhängig gewesenen Inlandsstrafverfahren habe allerdings keine inländische Zustelladresse der im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer für das gegenständliche Strafrechtshilfeverfahren an der Adresse ihrer Rechtsvertreter im Inlandsstrafverfahren begründet, zumal erst mit dem am 23. Februar 2012 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz ON 7 eine Rechtsvertretung der Beschwerdeführer durch die nämlichen inländischen Rechtsvertreter auch im gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren ausgewiesen worden sei.
Das Landgericht habe daher seinen hier angefochtenen Beschluss ON 5 richtigerweise lediglich der X Bank AG zugestellt.
Die 14-tägige Beschwerdefrist des Art. 9 Abs. 1 RHG i. V. m. § 241 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 5 habe damit mit der ordnungsgemässen Zustellung dieses Beschlusses an die kontenführende X Bank am 22. Februar 2012 und unabhängig vom Umstand, wann die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvertreter von diesem Beschluss tatsächlich Kenntnis erlangt hätten, zu laufen begonnen (LES 2010, 361; OGH 4. November 2011, 14 RS.2009.150), und habe sohin am 7. März 2012 geendet.
5. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 16) von den Beschwerdeführern aus den Gründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit erhobenen Revisionsbeschwerde vom 18. April 2012 (ON 23) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Mai 2012 (OGH 2012.78-28) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Gemäss Art. 58b Abs. 1 RHG stellten das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheidungen und Vorladungen zu 1. den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben; 2. den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein.
Mit dieser anlässlich der Abänderung des Rechtshilfegesetzes durch LGBl. 2009 Nr. 36 erfolgten Neuregelung der Zustellung von Ladungen und Entscheidungen solle nunmehr jeder im Ausland wohnhafte oder domizilierte Berechtigte eine Zustelladresse im Inland angeben, an welche rechtsgültig zugestellt werden könne. Damit blieben die Rechte der Berechtigten gewahrt, ohne dass die Rechtshilfeerledigung unnötigerweise verzögert werde. § 241 Abs. 4 StPO, wonach nicht zugestellte oder verkündete Beschlüsse jederzeit mit Beschwerde angefochten werden könnten, solange sie nicht gegenstandslos geworden seien und ihre Folgen noch rückgängig gemacht werden könnten, komme deshalb hier nicht zur Anwendung.
Die Beschwerdefrist für einen im Ausland ansässigen Berechtigten beginne somit entweder mit Zustellung an die bekannt gegebene Zustelladresse in Liechtenstein zu laufen oder, wenn eine solche nicht bekannt gegeben worden sei, mit der Zustellung an die übrigen im jeweiligen Verfahren zur Beschwerdeführung Berechtigten, vorliegend mit der Zustellung an die Staatsanwaltschaft bzw. mit der erst am 22. Februar 2012 erfolgten Zustellung an die X Bank. Die damit ausgelöste 14-tägige Beschwerdefrist sei mit 7. März 2012 abgelaufen. Damit hätten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen den ihnen am 24. Februar 2012 zugegangenen Beschluss des Landgerichtes, wie vom Obergericht zutreffend ausgeführt, verspätet erhoben. Folglich versagten die dagegen vorgetragenen Einwände der Rechtsmittelwerber, wonach das Landgericht seinen Beschluss an ihren in den Verfahren 12 UR.2011.14 und 12 RS.2010.283 aktenkundigen Rechtsvertreter als Zustellbevollmächtigten im Sinn des Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2 RHG zustellen hätte müssen.
Aus Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG ergebe sich im Zusammenhalt mit dem Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes vom 30. September 2008, wonach jeder im Ausland wohnhafte oder domizilierte Berechtigte eine Zustelladresse im Inland anzugeben habe (S. 39 des BuA Nr. 132/2008), dass der Berechtigte diese Zustelladresse im jeweiligen Verfahren bekanntzugeben habe. Weder den Bestimmungen des RHG noch den Gesetzesmaterialien liessen sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von der Revisionsbeschwerde vertretenen Auffassung entnehmen, dass eine im Sinn des § 58 Abs. 1 Ziff. 2 RHG beachtliche Zustelladresse schon dann vorliege, wenn eine solche in einem wenngleich bei Gericht schon anhängigen anderen Verfahren aktenkundig sei, sei es - wie vorliegend - in einem weiteren Rechtshilfeverfahren oder in einem gegen die im Rechtshilfeverfahren Berechtigten als Verdächtige (Beschuldigte oder Angeklagte) geführten Strafverfahren. Ein solcher Hinweis fehle auch für den vom Rechtsmittel vorgetragenen Fall, dass die verschiedenen Verfahren beim selben Gericht geführt oder gar von ein- und demselben Richter bearbeitet würden.
Gegen die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht, dass bei der vorliegenden oder einer der aufgezeigten Fallkonstellationen von der Namhaftmachung der Zustelladresse bzw. der Benennung eines bevollmächtigten Rechtsvertreters abgesehen werden könne, spreche nicht nur das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung im Rechtshilfegesetz; auch Aspekte der Rechtssicherheit und einer möglichst eindeutigen und Erschwernisse vermeidende Rechtsanwendung sprechen gegen eine solche Rechtsansicht. Das im Rechtsmittel vertretene Verständnis des § 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG würde bedeuten, dass sich der ein Rechtshilfeersuchen bearbeitende Richter jeweils Kenntnis darüber verschaffen müsste, ob der in seinem Verfahren im Ausland ansässige Berechtigte in einem anderen Verfahren des Gerichtes, sei es ein weiteres Rechtshilfeverfahren oder - wie vorliegend - ein inländisches Strafverfahren, aktenkundig sei und einen auch für andere Verfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter auch als Zustelladressaten habe. Damit wären nicht nur ein unakzeptabler Verfahrensaufwand, sondern auch beachtliche Fehlerquellen verbunden und müssten im Ergebnis verfahrensverzögernde Erschwernisse in Kauf genommen werden, welche dem mit der Änderung des Rechtshilfegesetzes LGBl. 2009 Nr. 36 angestrebten Ziel der Vermeidung von Verfahrensverzögerungen eklatant zuwiderlaufen würden. Schon angesichts dieser Aspekte könne die Darlegung weiterer nachteiliger Auswirkungen der vom Rechtsmittel vertretenen Rechtsansicht unterbleiben, wie beispielsweise die im Einzelfall anstehende Beurteilung des Umstandes, dass, wenngleich seine Bevollmächtigung nicht von vornherein auf ein bestimmtes Verfahren beschränkt sei, ein Rechtsanwalt oder Verteidiger nicht in jedem Fall auch zur Vertretung in anderen Verfahren bevollmächtigt sein müsse.
Somit habe das Landgericht - entgegen dem Rechtsmittel - seinen Beschluss vom 16. Februar 2012 nicht dem in den Verfahren 12 UR.2011.14 und 11 RS.2010.238 aktenkundigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zuzustellen, möge auch fallaktuell der zuständige Richter von diesen Verfahren Kenntnis gehabt haben. Deshalb liege die im Unterbleiben dieser Zustellung behauptete Gesetzesverletzung nicht vor. Damit stelle sich mangels einer gesetzwidrig unterbliebenen Zustellung auch nicht die vom Rechtsmittel relevierte Frage der Heilung eines Zustellmangels und somit jene nach dem späteren Beginn der 14-tägigen Beschwerdefrist.
Auch die übrigen Beschwerdeargumente, nach denen eine vom Standpunkt des Rechtsmittels abweichende Beurteilung die Wahrung des Beschwerderechtes nicht zulassen würde, würden versagen. Dies ergebe sich schon anhand des vorliegenden Sachverhaltes daraus, dass die Beschwerdeführer vom verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen so rechtzeitig Kenntnis erhalten hätten, dass ihnen nicht nur der Inhalt des Aktes 12 RS.2012.47, sondern auch der Beschluss vom 16. Februar 2012 schon am 24. Februar 2012, somit schon zwei Tage nach seiner Zustellung an die X Bank AG, zugänglich geworden sei. Damit sei ihnen ohnehin die 14-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde fast zur Gänze zur Verfügung gestanden. Für die Überreichung des Rechtsmittels erst am 8. März 2012, somit einen Tag zu spät, ergebe sich hingegen aus dem Akt kein nachvollziehbarer Grund. Im Übrigen werde hiezu auf die nachfolgenden Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des Art. 58b RHG verwiesen.
Auch mit der Vorlage des Aktenvermerkes vom 23. Februar 2012 sei für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts gewonnen, wobei die Revisionsbeschwerde ohnehin nicht ausdrücklich, etwa unter Bezugnahme auf das daraus zu entnehmende Gespräch mit dem Landrichter, einen über den behaupteten Zustellmangel und dessen Heilung durch die spätere Zustellung hinaus beachtlichen späteren Beginn der Beschwerdefrist geltend mache.
Insgesamt teile somit der Oberste Gerichtshof die Kritik an der gesetzlichen Regelung des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG bzw. an der Anwendung dieser Bestimmung durch das Land- und Obergericht als überspitzt formalistisch und willkürlich nicht. Vielmehr habe das Erstgericht seinen Beschluss vom 16. Februar 2012 nicht auch an den, in den Verfahren 12 RS.2012.47 und 12 UR.2011.14 des Landgerichtes aktenkundigen Vertreter der Beschwerdeführer zuzustellen gehabt. Beim vorliegenden Rechtshilfeverfahren handle es sich, was sich nicht nur aus dem eigenen Aktenzeichen und dem Zeitpunkt des zugrundeliegenden Ersuchens, sondern auch aus dessen Inhalt ergebe, um ein weiteres und eigenständiges Verfahren und nicht nur um eine Ergänzung eines schon anhängigen Verfahrens.
5.2. Der Oberste Gerichtshof sehe auch nicht die von der Revisionsbeschwerde vorgetragenen Bedenken an der Verfassungsmässigkeit des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG. Hiezu würden die Beschwerdeführer auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2010/128 verweisen. Danach bejahe der Staatsgerichtshof in seiner langjährigen Rechtsprechung die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Strafverfahren und dem Strafrechtshilfeverfahren. Letzteres habe eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren. Dementsprechend erachte es der Staatsgerichtshof trotz des Wortlauts der (nach dem alten Rechtshilfegesetz an sich analog auf das Strafrechtshilfeverfahren anwendbaren) §§ 239 und 241 StPO als nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsse. Und selbst dann, wenn der Kreis der Beschwerdelegitimierten weit gezogen werden solle, frage es sich, ob die Rechtsmittelfrist für jeden potenziellen Beschwerdeführer erst dann laufe, wenn ihm die Entscheidung auch formell zugestellt worden sei. Der Staatsgerichtshof sei zum Schluss gekommen, dass hier eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden müsse. Das Interesse an einer effizienten Rechtshilfe sei durchaus nicht nur ein öffentliches, sondern ergebe sich auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren.
Im neuen Rechtshilfegesetz habe nun der Gesetzgeber das Zustellerfordernis in ausdrücklicher Abweichung von der StPO analog der schweizerischen Regelung (Art. 80m ch-IRSG) dahingehend eingeschränkt, dass eine Zustellung an im Ausland wohnhafte Verfahrensbeteiligte nur dann erfolge, wenn sie im Inland eine Zustelladresse hätten. Der Gesetzgeber habe damit eine bewusste Abwägung zwischen dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer möglichst weitgehenden Anfechtbarkeit behördlicher Verfügungen im Strafrechtshilfeverfahren und dem Interesse an einer effizienten und zügigen Durchführung dieses Verfahrens getroffen. Die damit verbundene Einschränkung des Beschwerderechts erweise sich als sowohl verfassungsmässig als auch im öffentlichen Interesse. Zudem habe für einen auf enge internationale Kooperation und Solidarität existenziell angewiesenen Kleinstaat wie Liechtenstein die enge Zusammenarbeit mit anderen Staaten generell einen hohen Stellenwert. Im Weiteren sei auch das Verhältnismässigkeitserfordernis erfüllt, da es zur vom Gesetzgeber gewählten Lösung keine Alternative gebe, wenn massive Verzögerungen bei der Gewährung von Rechtshilfe vermieden werden sollten; zum anderen werde bei Kontensperren jeweils die betroffene Bank informiert und diese habe in der Regel die Möglichkeit, den Kontoinhaber schnell und formlos zu informieren. Falls die Bank dies ohne triftigen Grund unterlasse, könne dies durchaus eine Haftung zur Folge haben. Entsprechend habe der Staatsgerichtshof auch die blosse Zustellung an die Bank und nicht nur an den Kontoinhaber schon auf der Grundlage des alten Rechtshilfegesetzes als verfassungsmässig qualifiziert (StGH 2010/128, Erw. 4.3.2 m. w. N.).
Zufolge dieser - im Wesentlichen wiedergegebenen - Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur von den Beschwerdeführern relevierten Frage der Verfassungsmässigkeit des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG sehe der Oberste Gerichtshof keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 2012 (OGH 2012.78-28) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV, des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren und Orientierung im Gerichtsverfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 EMRK, Rechtsverweigerung nach Art. 31 Abs. 1 LV und ein Verstoss gegen Treu und Glauben, überspitzter Formalismus nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie Willkür geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Gänze aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; eventualiter wolle er der Beschwerde Folge geben und die Bestimmung des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG als verfassungswidrig erkennen und in seinem Wortlaut "mit Zustelladresse in Liechtenstein" aufheben; im Weiteren die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Gänze aufheben und die Rechtssache zu neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; in jedem Fall dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreter auferlegen.
6.1. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung nach Art. 43 LV und Art. 13 EMRK wird wie folgt begründet:
6.1.1. Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG normiere einen Fall, in welchem Entscheidungen der Gerichte im Rechtshilfeverfahren an Betroffene mit Wohnsitz im Ausland zugestellt werden müssten. Entscheidungen und Vorladungen des Rechtshilfegerichtes seien an im Ausland ansässige Berechtigte mit Zustelladresse in Liechtenstein zuzustellen.
Wie der Oberste Gerichtshof völlig richtig ausführe, seien die Beschwerdeführer als Inhaber des vom Beschluss des Landgerichtes betroffenen Kontos bei der X Bank in Liechtenstein AG Betroffene des Verfahrens und gemäss Art. 58d Abs. 1 RHG natürlich auch zur Erhebung der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes berechtigt. Sie seien sohin Berechtigte i. S. d. Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG.
In der Folge vertrete der Oberste Gerichtshof jedoch fälschlicherweise die Rechtsansicht, dass eine Zustellung an die Beschwerdeführer ungeachtet der dem Gericht bereits bekannten Zustelladresse bei den ausgewiesenen Rechtsvertretern und der aktiven Kenntnis der Vertretung im gegenständlichen Verfahren nicht habe erfolgen müssen.
Offenbar solle daher nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes selbst eine positive Kenntnis desselben Richters über die Vertretung und Zustelladresse in einem nach wie vor anhängigen und aktiven Parallelverfahren über denselben Sachverhalt nicht ausreichend sein, um eine Zustelladresse nach Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2 RHG in Liechtenstein zu begründen.
Diese Rechtsansicht sei aus mehreren Gründen unhaltbar und verletze in qualifizierter Weise die Grundrechte der Beschwerdeführer.
6.1.2. Bereits die generelle Auslegung des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG spreche gegen die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes. Vielmehr spreche die Auslegung für die Annahme einer Zustelladresse in Liechtenstein, die Verpflichtung zur Zustellung und damit die Gewährung des ohnehin schon massiv beschränkten Beschwerderechts.
Die ausgewiesenen Rechtsvertreter hätten bereits in einer Vielzahl an Vor- bzw. Parallelverfahren, welche mit dem gegenständlichen Sachverhalt zusammenhingen, dem Gericht die Vertretung der Beschwerdeführer ausgewiesen. So sei im Rechtshilfeverfahren 11 RS.2010.283 mit Eingabe vom 8. November 2010 die Vertretung der Beschwerdeführer dem Gericht bekannt gegeben worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei dem Landgericht bekannt gewesen, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter von den Beschwerdeführern eine vollumfängliche und unbeschränkte Prozessvollmacht für die Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten erhalten habe. Diese Prozessvollmacht sei auch in keiner Weise auf irgendein spezielles Verfahren beschränkt gewesen, sondern es handle sich um eine vollumfängliche, unbeschränkte und von Gesetzes wegen unbeschränkbare Prozessvollmacht. Diese beinhalte ausdrücklich, dass der Rechtsvertreter als Zustelladresse für die Beschwerdeführer agiere. Viel klarer als durch eine vollumfängliche, unbeschränkte und von Gesetzes wegen unbeschränkbare Prozessvollmacht könne eine Zustelladresse nicht begründet werden.
Weiters habe der ausgewiesene Vertreter im Inlandverfahren 12 UR.2011.14, in welchem die Beschwerdeführer sogar als Verdächtige geführt würden, bereits mit Eingabe vom 29. März 2011 dem Gericht die Vertretung der Beschwerdeführer bekannt gegeben und neuerlich Kopien der bereits im Rechtshilfeverfahren 11 RS.2010.283 vorgelegten Vollmachten vorgelegt. Die Vorlage sei lediglich der Vollständigkeit und Einfachheit halber erfolgt. Genauso hätte wirksam auf die bereits im Akt 11 RS.2010.283 gelegte Vollmacht verwiesen werden können. Durch Vorlage der Vollmachtskopie habe das Gericht auf die Kontrolle bzw. Einholung der Vollmacht aus diesem Akt verzichten können.
Dem Landgericht sei die Bevollmächtigung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sohin bereits seit langem bekannt und die Kanzleiadresse als Zustelladresse registriert gewesen. Die ausgewiesenen Rechtsvertreter hätten spätestens ab Bekanntgabe der Vollmacht selbstverständlich auch als Zustellungsbevollmächtigte fungiert und die Kanzleiadresse sei seither die Zustelladresse der Beschwerdeführer im Inland gewesen. So seien beispielsweise sämtliche Ladungen der Beschwerdeführer im Verfahren 12 UR.2011.14, wo gegen diese als Verdächtige ermittelt werde, für die Einvernahme vom 14. Dezember 2011 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter in Liechtenstein zugestellt worden. Das Gericht habe dort völlig richtig die Kanzleiadresse als Zustelladresse angesehen und diese sei offensichtlich auch gerichtsintern so registriert worden.
In diesem Zusammenhang komme erschwerend hinzu, dass die Bevollmächtigung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht nur generell mehrfach beim Landgericht angezeigt worden sei. Vielmehr bearbeite auch ein und dieselbe Abteilung und damit ein und derselbe Richter das gegenständliche Rechtshilfeverfahren zu 12 RS.2012.47 und das Inlandsverfahren zu 12 UR.2011.14.
Das Verfahren 12 UR.2011.14 sei gelaufen und laufe immer noch parallel zum Verfahren 12 RS.2012.47. Der zuständige Richter, welcher zur Behandlung des Rechtshilfeverfahrens zuständig sei, habe nachweislich positive Kenntnis von der Vertretung der Beschwerdeführer und deren damit gegebenen Zustelladresse in Liechtenstein.
Der ausgewiesene Rechtsvertreter habe gegenständlich zudem erst im Rahmen eines Anrufs des zuständigen Landrichters und nicht über die Bank von der neuerlichen Beschlagnahme und dem Rechtshilfeverfahren erfahren. Am 23. Februar 2012 habe der zuständige Landrichter den ausgewiesenen Rechtsvertreter kontaktiert und ihn über das neuerlich ergangene Rechtshilfeersuchen und die Geschäftszahl informiert. Im Rahmen desselben Telefonats habe der Richter den Rechtsvertreter auch über den Stand des von ihm geführten Untersuchungsverfahrens informiert (12 UR.2011.14). In der Folge hätten der Rechtsvertreter und der zuständige Richter vereinbart, dass noch am selben Tag ein Antrag auf Akteneinsicht und ein Antrag auf Zustellung des Sperrbeschlusses gestellt werden solle. Erst im Rahmen der Akteneinsicht beim Landgericht habe der ausgewiesene Rechtsvertreter in der Folge Kenntnis vom Beschlagnahmebeschluss erhalten. (Als Beweis wird die Kopie einer Telefonnotiz von RA D vom 23. Februar 2012 angeboten.)
Der Rechtsvertreter habe daher nicht von der Bank, sondern vom zuständigen Richter die Information über das neue Rechtshilfeersuchen erhalten. Von der kontoführenden Bank hätten weder der Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführer selbst eine Information über die Sperre, geschweige denn über den Sperrbeschluss zugesandt erhalten.
Der zuständige Richter habe daher aktuelle und positive Kenntnis von der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer und damit dem Vorhandensein einer Zustelladresse im Inland und hätte daher auch eine Zustellung des Beschlusses an diese Adresse vornehmen müssen.
Selbst die Landespolizei habe den Zusammenhang der Verfahren gekannt und sich in der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens des Bezirksgerichtes Koper mit Schreiben vom 8. Februar 2012 (ON 3) auf das Inlandsverfahren 12 UR.2012.14 bezogen. Gleichermassen verweise bereits das Bezirksgericht Koper in seinem Rechtshilfeersuchen vom 30. Januar 2012 (ON 4) selbst ausdrücklich auf das Inlandsverfahren 12 UR.2011.14 und die aus diesem Verfahren erlangten Informationen. Das vorliegende Rechtshilfeersuchen stelle nach allseitiger Auffassung lediglich ein neues Nachfassen des Kreisgerichtes Koper in derselben Angelegenheit dar und sei kein völlig neues Rechtshilfeersuchen.
Durch die konkreten Umstände im gegenständlichen Fall werde den Bedenken des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich Verfahrensverzögerung, Rechtsunsicherheit und organisationsrechtlicher Fragestellungen von vorneherein der Boden entzogen.
Alle diese Umstände zeigten eindeutig, dass die Beschwerdeführer eine Zustelladresse im Inland gehabt hätten und diese dem Gericht auch bereits bekannt gewesen sei. Andernfalls hätte der zuständige Richter wohl nicht den ausgewiesenen Rechtsvertreter telefonisch kontaktiert.
Die Rechtsansicht, dass selbst bei aktueller positiver Kenntnis des sachbearbeitenden Richters von der im Inland vorhandenen Zustelladresse keine Zustellung zu erfolgen habe, wenn diese Zustelladresse nicht für das neue dem Rechtsvertreter unbekannte Verfahren ausgewiesen worden sei, sei zudem überspitzt formalistisch und willkürlich und überspanne völlig die Anforderungen an die Bekanntgabe einer Zustelladresse. Die Bestimmung des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG führe in keiner Weise aus, dass die Zustelladresse immer wieder neu für jedes Verfahren bekannt zu geben sei.
Richtigerweise hätte das Erstgericht selbstverständlich die Sperrbeschlüsse an die ihm bekannte Zustelladresse in Liechtenstein zustellen müssen und den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Beschwerdeführung und vollständige Nutzung der Beschwerdefrist gewähren müssen. Die Beschwerdeführer hätten überdies darauf vertraut, dass gemäss Besprechung mit dem Landrichter erst mit der Einsicht in die Akten des Verfahrens Kenntnis vom Sperrbeschluss erlangt werde und die Beschwerdefrist zu laufen beginne. Die Beschwerde sei daher mitnichten verspätet gewesen, sondern es sei erst mit der Akteneinsicht der Zustellmangel geheilt und damit habe die Beschwerdefrist zu laufen begonnen.
6.1.3. Der hier in Frage stehende Art. 58b RHG schränke das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht der Beschwerdeführer im Vergleich zu dem in § 241 StPO geregelten Beschwerderecht massiv ein. Diese Bestimmung stelle daher einen bedeutenden Grundrechtseingriff dar. Zwar sei es richtig, dass der Staatsgerichtshof im Verfahren zu StGH 2010/128 die Einschränkung des Beschwerderechtes durch Art. 58b RHG für verfassungskonform erklärt habe und sich für eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits ausgesprochen habe. Ungeachtet dessen bedeute Art. 58b RHG per se bereits einen massiven Eingriff in das grundrechtlich gewährleistete Beschwerderecht. Umso mehr müsse die vom Staatsgerichtshof postulierte differenzierte Interessenabwägung in eine tendenziell grosszügige Auslegung des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG zu Gunsten des Beschwerderechts münden. Aufgrund verfassungskonformer Auslegung hätte die Frage, ob die Beschwerdeführer über eine Zustelladresse im Inland verfügten, klar zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen müssen.
Völlig umgekehrt stelle sich jedoch die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes dar. Er lege Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG derart aus, dass dieser Ausnahmebestimmung de facto jeglicher Anwendungsbereich genommen werde und Betroffene eines Rechtshilfeverfahrens keine Möglichkeit hätten, eine Zustelladresse auszuweisen und damit Beschlüsse und sonstige Verfahrensstücke zugestellt zu erhalten.
Würde der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes gefolgt und würden derart hohe Anforderungen an die Bekanntgabe einer Zustelladresse gestellt, würde Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG insbesondere in der äusserst wichtigen Anfangsphase eines Rechtshilfeverfahrens de facto jedes Anwendungsbereiches beraubt und sinnlos. Schon aus der Überlegung, dass der Gesetzgeber keine sinnlosen Bestimmungen erlasse, welchen kein Anwendungsbereich bleibe, könne der überaus strengen und überspitzten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht gefolgt werden. Diese Rechtsansicht hätte geradezu zur Folge, dass in keinem einzigen Rechtshilfeverfahren eine Zustellung von Sperrbeschlüssen an Personen mit Wohnsitz im Ausland und Zustelladresse im Inland mehr erforderlich wäre. Dies hätte freilich auch zur Folge, dass das Beschwerderecht im Rahmen des für die Wahrung der Verteidigungsrechte so wichtigen Beginns des Rechtshilfeverfahrens nicht mehr gegeben wäre.
Dies werde ersichtlich, wenn man sich den üblichen Gang eines Rechtshilfeverfahrens vor Augen führe. Ein Rechtshilfeverfahren werde durch Rechthilfeersuchen eines ausländischen Gerichtes eingeleitet. Diesem Rechtshilfeersuchen folgten zumeist unmittelbar Sperr- und Beschlagnahmebeschlüsse des Rechtshilfegerichtes. Die Zustellung des Rechtshilfeersuchens zur Stellungnahme an die Betroffenen erfolge nicht.
Erst die Beschlagnahme- und Sperrbeschlüsse würden zugestellt, wobei gemäss der Regelung des Art. 58b RHG eben eine weitreichende Einschränkung für das Zustellerfordernis gelte. Lediglich Personen mit Wohnsitz im Inland oder ausländischen Personen mit Zustelladresse im Inland seien die entsprechenden Entscheidungen des Rechtshilfegerichtes zuzustellen.
Gemäss der völlig überspitzten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes solle jedoch die Ausweisung der Vertretung und sohin der Zustelladresse nur dann hinreichend erfolgt sein, wenn die Ausweisung für das entsprechende konkrete Verfahren erfolge. Die Erklärung, wie eine Ausweisung für das jeweilige konkrete Verfahren ohne Kenntnis vom Verfahren selbst bewerkstelligt werden solle, bleibe der Oberste Gerichtshof freilich schuldig. Solange jemand keine Kenntnis von einem bestimmten neuen Rechtshilfeverfahren habe, von welchem er betroffen sei, könne auch kein konkreter spezifischer Ausweis der Vertretung und der Zustelladresse erfolgen. Entsprechend könne er auch gemäss Oberstem Gerichtshof keine Zustelladresse in Liechtenstein begründen.
Der Betroffene könne nur über Dritte möglicherweise Kenntnis von einem neu eingeleiteten Rechtshilfeverfahren erhalten, von welchem er betroffen sei. Die Zustellung eines Beschlusses, welcher ihn betreffe, sei ja nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes trotz aktiver Kenntnis von einer Zustelladresse in Liechtenstein nicht erforderlich, da die Zustelladresse für das jeweilige konkrete Verfahren laut Oberstem Gerichtshof ausgewiesen werden müsse. Erlange der Betroffene keine Kenntnis vom Beschluss, solle er offenbar einfach Pech gehabt haben.
Kurzum müsse das Rechtshilfegericht unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in Wahrheit überhaupt keine Zustellungen von Sperrbeschlüssen an im Ausland wohnhafte Personen mit Zustelladresse im Inland mehr vornehmen. Ausserdem sei es völlig unzulässig, die Verpflichtung zur Information auf Dritte abzuschieben, wie es der Oberste Gerichtshof getan habe, nur um eine Verpflichtung zur Zustellung zu vermeiden.
Mit den vom Obersten Gerichtshof geforderten, übermässig hohen Anforderungen an eine Zustelladresse in Liechtenstein werde sohin das ohnehin bereits massiv beschnittene Beschwerderecht im Rechtshilfeverfahren im Wesentlichen insbesondere im wichtigen Anfangsstadium des Verfahrens völlig ausgehöhlt. Auch aus diesem Grund verletze der angefochtene Beschluss das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Beschwerdeführung.
6.1.4. Weiters sei den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes entgegenzuhalten, dass weder aus der Gesetzesbestimmung selbst noch aus den Materialien (BuA 132/2008, S. 39) in irgendeiner Weise abgeleitet werden könne, dass der von einem Rechtshilfeverfahren betroffene, gemäss Art. 58d RHG Beschwerdelegitimierte, jeweils für jedes einzelne konkrete Rechtshilfeverfahren neuerlich eine Zustelladresse bekanntgeben müsste.
Weder der Gesetzeswortlaut noch die Erläuterungen des BuA unterstützten die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes. Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG bestimme in keiner Weise, dass ein Beschwerdeberechtigter eine Zustelladresse jeweils im konkreten Verfahren anzugeben hätte. Im Gegenteil: Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG bestimme lediglich, dass das "Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen [...] ihre Entscheidungen und Vorladungen [...] den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein" zuzustellen hätten. Aus dem Gesetzeswortlaut per se ergebe sich sohin nur, dass Beschwerdeberechtigte über eine Zustelladresse verfügen müssten. Es sei nicht einmal von einer Bekanntgabe der Zustelladresse gegenüber dem Gericht die Rede, geschweige denn von einem eigenen Nachweis für jedes spezifische Verfahren.
Auch aus dem Bericht und Antrag 132/2008, S. 39, sei die Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht ableitbar. Die betreffenden Erläuterungen im Bericht und Antrag lauteten wie folgt:
"Zu Art. 58b (neu)
Mit dieser Bestimmung soll die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an die Berechtigten nun im Rechtshilfegesetz geregelt werden. Sie wurde in Anlehnung an Art. 80m ch-IRSG formuliert. Der Begriff des Berechtigten wurde im Vernehmlassungsbericht noch in Art. 58d RV-RHG definiert; nunmehr wird zum besseren Verständnis aber eine neue Bestimmung (Art. 54a RV-RHG, Näheres siehe ebendort) eingeführt.
Da im Rechtshilfeverfahren die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an Berechtigte im Ausland häufig nicht oder nur mit erheblichen Verzögerungen erfolgen konnte, soll in Zukunft jeder im Ausland wohnhafte oder domizilierte Berechtigte eine Zustelladresse im Inland angeben, an welche rechtsgültig zugestellt werden kann. So bleiben die Rechte der Berechtigten gewahrt, die Rechtshilfeerledigung wird aber nicht unnötigerweise verzögert."
Erst aus den obenstehenden Erläuterungen ergebe sich sohin, dass eine Zustelladresse im Inland auch angegeben werden müsse. In den Materialien werde jedoch nicht ausgeführt, in welcher Form oder an welche öffentliche Stelle die Angabe zu erfolgen habe. Vielmehr ergebe sich bereits aus der blossen grammatikalischen Auslegung, dass zugestellt werden müsse, wenn eine Zustelladresse in Liechtenstein vorhanden sei; jedenfalls aber, wenn diese (irgendwie) bekannt gegeben worden sei. Weder Gesetz noch Erläuterungen unterstützten damit die Auslegung des Obersten Gerichtshofes, dass für jedes neu eingeleitete Rechtshilfeverfahren erneut eine Bekanntgabe der Zustelladresse zu erfolgen habe, widrigenfalls eine Zustellung an die Betroffenen nicht erfolgen müsse.
Auch lasse sich die Bestimmung des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG mitnichten derart auslegen, dass das Gericht selbst bei Kenntnis von einer Vertretung und einer Zustelladresse in Liechtenstein keine Zustellung vorzunehmen habe, wenn nicht neuerlich konkret für das Verfahren eine Ausweisung des Vertreters und die Bekanntgabe der Zustelladresse erfolgt seien.
Auch sei das Argument des Obersten Gerichtshofes, es bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, damit eine in einem anderen Verfahren angegebene Zustelladresse auch für weitere Rechtshilfeverfahren Wirkung entfalte, nicht aus Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2 RHG ableitbar und geradezu willkürlich. Vielmehr sei seit langem anerkannt, dass Eingriffe in Grundrechte klarer und verhältnismässiger gesetzlicher Grundlagen bedürften. Dies gelte selbstverständlich nicht für Ausnahmen von Grundrechtseingriffen, welche ihrerseits ja nur wieder dem jeweiligen Grundrecht zum Durchbruch verhelfen würden. Folge man dem Argument des Obersten Gerichtshofes, würde das Grundrechtsverständnis auf den Kopf gestellt und die Grundrechte wären nur dort gewährleistet, wo sie ausdrücklich durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen seien.
Auch wenn sich der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss auf das Urteil zu StGH 2010/128 beziehe, sei dieser Bezug unbehelflich. Im genannten Urteil habe der Beschwerdeführer als Kontoinhaber weder über einen Wohnsitz noch über eine Zustelladresse in Liechtenstein verfügt. Im Urteil zu StGH 2010/128 seien die Voraussetzungen nach Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG von vorneherein nicht vorgelegen und seien kein Entscheidungsgegenstand gewesen. Die Frage der Zustelladresse und der Verpflichtung zur Zustellung an eine Zustelladresse in Liechtenstein seien in der Entscheidung nicht thematisiert worden. Der Sachverhalt im Urteil zu StGH 2010/128 könne somit nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt verglichen werden.
Im gegenständlichen Fall sei dem Gericht, insbesondere dem zuständigen Richter, die inländische Zustelladresse bei den ausgewiesenen Rechtsvertretern seit langem bekannt und die Voraussetzungen nach Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG seien daher selbstverständlich erfüllt gewesen. Der Oberste Gerichtshof hätte daher die Bestimmung des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG verfassungskonform dahingehend auslegen müssen, dass eine Zustelladresse in Liechtenstein gegeben gewesen sei und das Erstgericht daher die Zustellung an die Beschwerdeführer hätte vornehmen müssen.
Auch aus diesen Gründen verletze der angefochtene Beschluss das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Beschwerdeführung und sei aufzuheben.
6.1.5. Entgegen der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes würde die hier vertretene verfassungskonforme Auslegung von Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG keinerlei verfahrensverzögernde Erschwernisse bedeuten. Auch wären damit in keiner Weise ein inakzeptabler Verfahrensaufwand, Fehlerquellen oder massgebliche Erschwernisse in der Rechtsanwendung verbunden. Der Oberste Gerichtshof führe auch nicht ein Beispiel an, in welchem es zu solchen Problemen kommen könnte.
Im gegenständlichen Fall sei bereits eine Vertretung und Zustelladresse in Liechtenstein gegeben gewesen und dem zuständigen Richter sei die Vertretung bekannt gewesen. Es wäre für das Gericht ein Leichtes gewesen, die Zustellung an die bereits bekannte Adresse vorzunehmen. Gegenständlich wäre nicht einmal eine Nachschau in einem gerichtsinternen Register (Art. 33 Abs. 1 Bst. c GOG) erforderlich gewesen, obwohl auch eine solche ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Eine solche Nachschau sei mit keinerlei Verfahrensverzögerung verbunden. Auch ein einfacher Anruf beim Rechtsvertreter hätte völlig hingereicht um die Zustelladresse zu verifizieren. Da die Zustellung an die Bank ohnehin unabhängig erfolge, wäre dadurch auch nicht das Risiko gegeben, dass der Betroffene vor der Sperre der Vermögenswerte vom Verfahren und dem Sperrbeschluss erfahre. Zudem wären die Rechtssicherheit der wirksamen Zustellung und die Beschwerderechte und damit die Grundrechte der Betroffenen gewahrt. Die vom Obersten Gerichtshof insofern erhobenen Bedenken seien sohin völlig unbegründet und die vom Obersten Gerichtshof angeführten organisationsrechtlichen Problemfelder nicht gegeben.
Selbst wenn solche vorhanden wären, könnten sämtliche der vom Obersten Gerichtshof aufgeworfenen Fragestellungen bspw. durch ein einfaches Register der Vertreter in RS-, allenfalls UR-Angelegenheiten ohne Weiteres gelöst werden. Angesichts der massiven Einschränkung des Beschwerderechts durch Art. 58b RHG sei ein solches Mindestmass an Vorkehrungen für das Gericht fraglos zumutbar, widrigenfalls das ohnehin schon gravierend beschnittene Beschwerderecht im Rechtshilfeverfahren vollends beseitigt wäre. Jedenfalls stelle die völlige Vereitelung des Beschwerderechtes wegen blosser organisationsrechtlicher Fragestellungen nicht den vom Staatsgerichtshof im Verfahren StGH 2010/128 geforderten Interessenausgleich dar.
Insgesamt sei bei Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Beschwerderecht und allfälligen organisationsrechtlichen Fragestellungen klarerweise dem ohnehin schon sehr stark beschränkten Grundrecht der Vorzug einzuräumen.
Auch insofern sei die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht verfassungswidrig und verletze das Beschwerderecht und der angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte aufzuheben.
Das Erstgericht hätte den Beschluss ON 5 an die Beschwerdeführer zustellen müssen und die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass keine Zustellung erforderlich gewesen sei, verletze das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht.
Aus allen obgenannten Gründen würden die Beschwerdeführer offensichtlich in ihrem grundrechtlich geschützten Beschwerderecht verletzt. Aufgrund des formellen Gehalts des Beschwerderechts sei auch nicht erforderlich, dass die Relevanz der Grundrechtsverletzung dargelegt werde.
6.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, im Strafverfahren Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK) wird wie folgt begründet:
Wie bereits ausgeführt, verfügten die Beschwerdeführer seit 8. November 2010 über einen Rechtsvertreter in Liechtenstein, welcher dem Gericht bekannt gewesen sei. Somit verfügten sie auch über eine inländische Zustelladresse. Allerdings sei der Beschluss vom 16. Februar 2012 nicht an die vorhandene inländische Zustelladresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer zugestellt worden.
Gegenständlich liege somit neben der Verletzung des Beschwerderechts auch eine Verletzung des grundrechtlich garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör dadurch vor, dass es das Landgericht unterlassen habe, den Beschluss vom 16. Februar 2012 den Beschwerdeführern zuzustellen. Durch die Nichtzustellung des Beschlusses sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen worden, die volle Beschwerdefrist zu nutzen und ihre Beschwerderechte vollständig geltend zu machen. Da gemäss Beschluss des Obersten Gerichtshofes keine Zustellung erforderlich gewesen sein solle, sei das rechtliche Gehör auch durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes verletzt.
Aufgrund des formellen Gehalts des rechtlichen Gehörs sei nicht darzulegen, inwiefern die Gehörsverletzung für das Verfahren bzw. den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sei.
6.3. Die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung nach Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben wird wie folgt begründet:
Sofort nach Bekanntwerden des gegenständlichen Verfahrens durch einen Anruf des zuständigen Richters habe der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2012 der Vollständigkeit halber auch für das Verfahren 12 RS.2012.47 die dem Gericht bereits bestens bekannte Vertretungsbefugnis ausgewiesen und habe das Landgericht um Akteneinsicht und förmliche Zustellung allfälliger bereits ergangener Entscheidungen ersucht, um eine entsprechende Beschwerdeführung zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Rechtsvertreter noch keine Kenntnis vom Inhalt des Rechtshilfeakts gehabt und lediglich die mündliche Information des Richters über eine Kontensperre. Wiederum sei hier ein und dieselbe Vollmacht vorgelegt worden, welche bereits in den bisherigen Verfahren (11 RS.2010.283 und 12 UR.2011.14) dem Gericht bekannt gegeben worden sei.
Mit Vollmachtsvorlage sei auch ein Ersuchen um Zustellung erfolgt, da das Gericht es fälschlicherweise unterlassen habe, die ergangene Entscheidung (ON 5) an die bereits bekannte Zustelladresse, die Kanzleiadresse des ausgewiesenen Rechtsvertreters, zuzustellen. In der Folge hätten der ausgewiesen Rechtsvertreter und der zuständige Landrichter vereinbart, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter Einsicht in die Akten nehmen sollte und mit Erhalt der Kopie des Sperrbeschlusses (ON 5) die Zustellung an die Beschwerdeführer als erfolgt gelten und die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen sollte und damit auch der Zustellmangel geheilt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten auf die Absprache mit dem zuständigen Landrichter vertraut. Für die Beschwerdeführer habe keinerlei Grund bestanden davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist zu einem früheren Zeitpunkt hätte beginnen sollen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde habe erst mit Erhalt des Sperrbeschlusses im Rahmen der Akteneinsicht am 24. Februar 2012 zu laufen begonnen und sie habe daher am 9. März 2012 geendet. Dennoch sei die rechtzeitig am 8. März 2012 beim Landgericht eingereichte Beschwerde rechtsirrig als verspätet zurückgewiesen worden und sei inhaltlich unbehandelt geblieben.
Es sei sohin auch das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt worden, da das Obergericht fälschlicherweise eine Zurückweisungsentscheidung erlassen habe, anstatt die Beschwerde inhaltlich zu behandeln; dies obwohl aufgrund der Aktenlage habe bekannt gewesen sein müssen, dass der Rechtsvertreter die Kopie des Beschlusses über die Kontosperre erst am 24. Februar 2012 erhalten habe; mit dem zuständigen Landrichter vereinbart worden sei, dass dies als Zustellung gelten sollte und die Frist daher erst am 9. März 2012 geendet habe. Diese Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss fälschlicherweise bestätigt und die Verletzung des Obergerichtes fortgeführt. Ergänzend werde auch die Verletzung von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensgrundsatzes geltend gemacht.
6.4. Zur Rüge des überspitzten Formalismus wird Folgendes vorgebracht:
Die vom Obergericht und Obersten Gerichtshof im bekämpften Beschluss vertretene Rechtsansicht, dass jeweils für das konkrete Verfahren eigens eine Zustelladresse angezeigt werden müsse, sei überspitzt formalistisch. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem Rechtshilfeverfahren eine Zustelladresse für ein konkretes neues Verfahren niemals ausgewiesen werden könne, da das Verfahren dem Betroffenen insbesondere in der wichtigen Anfangsphase überhaupt nicht bekannt sein könne. Die Bekanntgabe der Zustelladresse für ein unbekanntes Verfahren sei selbstverständlich nicht erforderlich und auch nicht möglich. Darüber hinaus habe im vorliegenden Fall der zuständige Landrichter aktuelle und positive Kenntnis von der Vertretungsbefugnis und damit vom Vorhandensein einer Zustelladresse im Inland gehabt und sei verpflichtet gewesen, die Zustellung an diese Zustelladresse vorzunehmen. Mit der später vorgenommenen Akteneinsicht und Kenntniserlangung vom Sperrbeschluss sei dieser Zustellmangel erst geheilt worden. Zur Vermeidung weitschweifiger Wiederholungen werde wiederum auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsauffassung sei überspitzt formalistisch und verletze auch aus diesem Grund verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Beschwerdeführer.
6.5. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Hinsichtlich des bekämpften Beschlusses des Obersten Gerichtshofes sei insbesondere stossend, dass bereits mehrere Verfahren über ein und dieselbe Angelegenheit anhängig gewesen seien bzw. seien, welche darüber hinaus zum Teil ein und demselben Landrichter zugeteilt seien. So sei es, wie bereits ausgeführt, der zuständige Landrichter selbst gewesen, welcher die Beschwerdeführer vom gegenständlichen Verfahren und der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses über die Kontensperre und Beschlagnahme in Kenntnis gesetzt habe. Mehr noch sei besprochen bzw. sogar vereinbart worden, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer diesen Beschluss im Wege der Akteneinsicht beheben sollten und damit die Zustellung als erfolgt erachtet werde. Wenn sich nun die Rechtsmittelinstanzen und insbesondere der Oberste Gerichtshof im bekämpften Beschluss unter Verweis auf Art. 58b RHG auf den Standpunkt stellten, dieser Beschluss habe nicht zugestellt werden müssen, sei dies völlig stossend und damit willkürlich. Denn die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, dass für jedes Verfahren neuerlich eine Zustelladresse bekannt zu geben sei und auch ohne entsprechende gesetzliche Bestimmung keine Annahme einer Zustelladresse möglich sei, wenn in einem Parallelverfahren eine solche ausgewiesen worden sei, sei durch nichts belegt oder zu rechtfertigen. Insbesondere die Behauptung, gemäss BuA sei eine Ausweisung der Zustelladresse "im jeweiligen Verfahren" bekannt zu geben, sei schlichtweg willkürlich, da sich dies, wie gezeigt, offensichtlich gar nicht aus dem BuA ergebe. Es ergäben sich vielmehr keinerlei Anhaltspunkte für diese willkürliche Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes.
Sofern die bekämpfte Entscheidung nicht bereits nach Massgabe der angerufenen Grundrechte als verfassungswidrig einzustufen sei, erweise sie sich unter Erwägung aller genannten Umstände des gegenständlichen Einzelfalles jedenfalls als willkürlich, wobei ergänzend auf das obige Vorbringen verwiesen werde.
6.6. Der Normenkontrollantrag wird wie folgt begründet:
Wie ausgeführt, sei Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG dahingehend verfassungskonform zu interpretieren, dass eine dem Gericht und dem zuständigen Richter seit langem bekannte und ausgewiesene Vertretung eines Rechtsanwalts als Zustelladresse gemäss Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG zu qualifizieren sei. Wenn dem Gericht die Vertretung von Betroffenen bereits aus Parallel- oder Vorverfahren bekannt sei, habe das Gericht diese Adresse als Zustelladresse anzusehen und entsprechende Zustellungen vorzunehmen. Dies insbesondere dann, wenn wie im gegenständlichen Fall das Gericht in einem parallel laufenden Inlandsverfahren kurz davor bereits die Adresse als Zustelladresse genutzt habe und die beiden Verfahren überdies noch von derselben Abteilung und somit vom selben Richter geführt würden.
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof der Ansicht des Obersten Gerichtshofes folgen und die Auffassung vertreten sollte, dass gegenständlich keine verfassungskonforme Interpretation im obigen Sinne möglich sei, ergäben sich begründete Zweifel an der Verfassungs- und EMRK-Konformität des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG. Denn unter Zugrundelegung der Interpretation des Obersten Gerichtshofes würde zumindest für die so wichtige Anfangsphase eines Rechtshilfeverfahrens, in welcher eben gerade die Sperr- und Beschlagnahmebeschlüsse ergingen, das ohnehin schon gravierend eingeschränkte Beschwerderecht vollständig beseitigt.
Für diesen Fall stellten die Beschwerdeführer nachfolgend hilfsweise einen Normenkontrollantrag zur Prüfung der Verfassungs- und EMRK-Konformität des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG. Diese Bestimmung besage Folgendes:
"Das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen stellen ihre Entscheidungen und Vorladungen zu:
...2. den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein."
In concreto sei angezeigt, folgenden Passus des Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG aufzuheben: "mit Zustelladresse in Liechtenstein". Damit hätte den Beschwerdeführern die Entscheidung des Landgerichtes vom 16. Februar 2012 (ON 5) jedenfalls zugestellt werden müssen, wenn auch an deren ausgewiesene Rechtsvertreter im Inland, und hätten diese Gelegenheit gehabt, ihre verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensrechte zu nutzen.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 2012, 12 RS.2012.47 (OGH 2012.78-28), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen die Zurückweisung ihrer Beschwerde ON 7 gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 5 durch die Entscheidung des Obergerichtes ON 16 und die Bestätigung dieser Entscheidung des Obergerichtes durch den nunmehr angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH 2012.78-28) unter anderem als Verletzung des grundrechtlichen Verbots des überspitzten Formalismus.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt das Verbot des überspitzten Formalismus einen Teilgehalt des Willkürverbots dar. Danach haben Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen und dürfen nicht zum Selbstzweck werden. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, kann dies unhaltbare Konsequenzen haben und gegen das Willkürverbot verstossen (StGH 2008/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/84, Erw. 2.1; StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/46, Erw. 4.1; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71]; vgl. auch StGH 2010/47, Erw. 2.2 und 3.1 und StGH 2009/99, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Im Beschwerdefall hat der Rechtshilferichter seinen Beschluss vom 16. Februar 2012 (ON 5) betreffend Kontensperre und Aktenherausgabe nur der X Bank als der betroffenen Bank zugestellt, obwohl er jedenfalls aufgrund des ebenfalls von ihm geführten innerstaatlichen Strafverfahrens zu 12 UR.2011.14, in welchem dieses Konto ebenfalls schon blockiert worden war, Kenntnis davon hatte, dass die Kontoinhaber und im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten, nämlich die beiden Beschwerdeführer, im Inland anwaltlich vertreten waren. Tatsächlich hat der Erstrichter zwei Tage nach der Zustellung des Beschlusses ON 5 an die X Bank auch von sich aus den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer telefonisch über das neuerliche Rechtshilfegesuch und den aufgrund dieses Ersuchens ergangenen Beschluss (ON 5) informiert.
Vor diesem Hintergrund erscheint dem Staatsgerichtshof die Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanzen überspitzt formalistisch, dass die Beschwerdeführer zwar für das Inlandstrafverfahren (und das schon vorangegangene Rechtshilfeverfahren 12 RS.2010.283) eine Zustelladresse im Sinne von Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG hatten, nicht aber für das gegenständliche neue Rechtshilfeverfahren. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, würde bei dieser Rechtsauffassung die erwähnte Bestimmung des Rechtshilfegesetzes (RHG) jedenfalls für die Anfangsphase eines Rechtshilfeverfahrens obsolet. Zwar ist dem Obersten Gerichtshof zuzustimmen, dass es dem gesetzgeberischen Anliegen einer schnellen und effizienten Rechtshilfe (siehe StGH 2011/198, Erw. 3.2 mit Verweis auf Bericht und Antrag Nr. 132/2008, S. 40; siehe auch StGH 2011/183, LES 2012, 57 [61, Erw. 3.4] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) widersprechen würde, wenn der Rechtshilferichter zunächst aufwendige Abklärungen vornehmen müsste, ob die von einem Rechtshilfeersuchen Betroffenen allenfalls in anderen in Liechtenstein anhängigen oder gar schon abgeschlossenen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten sind bzw. waren. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erscheint es dem Staatsgerichtshof auch nicht praktikabel, beim Landgericht ein entsprechendes Register zu führen, zumal in diesem Register konsequenterweise nicht nur Rechtshilfe- und Strafverfahren, sondern auch andere Gerichtsverfahren zu berücksichtigen wären.
Hingegen ist keine Verfahrenserschwerung bzw. -verzögerung zu befürchten, wenn der Rechtshilferichter jedenfalls dann, wenn ihm die anwaltliche Vertretung der in einem Rechtshilfeverfahren Beschwerdelegitimierten bekannt ist, eine Zustellung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2 RHG an deren Rechtsvertreter als deren liechtensteinische Zustelladresse vorzunehmen hat. Bei positiver Kenntnis des Vertretungsverhältnisses kann der Rechtshilferichter auch ohne Weiteres überprüfen, ob die entsprechende Vollmacht nicht etwa ausnahmsweise nur auf ein bestimmtes Verfahren beschränkt ist. (Anzumerken ist hier, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer eine Prozessvollmacht an sich sehr wohl auf ein bestimmtes Verfahren eingeschränkt werden kann.)
Die hier vom Staatsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung drängt sich auch deshalb auf, weil, wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, das fehlende Zustellungserfordernis im Rechtshilfeverfahren für im Ausland wohnhafte Berechtigte eine massive Einschränkung des Beschwerderechts darstellt und die Ausnahmeregelung in Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG betreffend eine inländische Zustelladresse diesen Grundrechtseingriff im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes angemessen abschwächt (in diesem Sinne sind auch die Ausführungen im Bericht und Antrag Nr. 132/2008, S. 39 zu verstehen; danach bleiben mit dieser Regelung "die Rechte der Berechtigten gewahrt, die Rechtshilfeerledigung wird aber nicht unnötigerweise verzögert"; vgl. auch StGH 2010/128, Erw. 4.3.2). Demnach spricht auch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung des RHG im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts gegen die von den Rechtsmittelinstanzen vertretene restriktive Handhabung des Erfordernisses der inländischen Zustelladresse.
Demnach hätte der Erstrichter den Beschluss ON 5 nicht nur der X Bank, sondern auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zustellen müssen. Als Folge davon begann die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführer vorliegend nicht schon mit der Zustellung des Beschlusses an die X Bank zu laufen, sondern erst mit dem 23. Februar 2012, dem Datum der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgenommenen Akteneinsicht, mit welcher er erstmals Kenntnis vom genauen Inhalt des Beschlusses erhielt. Entsprechend war die von den Beschwerdeführern am 8. März 2012 erhobene Beschwerde noch rechtzeitig.
2.3. Somit erweist sich der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes, mit dem die Zurückweisung der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde durch das Obergericht als verspätet bestätigt wurde, als verfassungswidrig; er verstösst insbesondere gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Der vorliegenden Individualbeschwerde ist somit spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen noch eingegangen zu werden braucht. Da Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG gemäss obiger Erwägungen einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, ist schliesslich auch die Prüfung der eventualiter erhobenen Normenkontrollrüge obsolet.
3. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den von den Beschwerdeführern angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Auf dieser Grundlage waren den Beschwerdeführern CHF 1'583.00 an Kosten zuzusprechen, bestehend aus den Vertreterkosten gemäss TP 3C + ES in Höhe von CHF 1'498.00 sowie CHF 85.00 für die Eingabegebühr. Die geltend gemachte Entscheidungsgebühr war nicht zuzusprechen, da die obsiegende Partei im Individualbeschwerdeverfahren keine Entscheidungsgebühr zu tragen hat (StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/88, Erw. 9; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [7, Erw. 6]).