StGH 2012/094
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Batliner & Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K Foundation
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. Mai 2012, 05HG.2011.172-38
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. Mai 2012, 05 HG.2011.172-38, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtsgebühren, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin stellte im Verfahren 05 HG.2011.172 neben einem Antrag auf Abberufung des Stiftungsrates der Antragsgegnerin zu 1. und nunmehrigen Beschwerdegegnerin und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch den Antrag, diese "wolle verpflichtet werden, der Antragstellerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang
Auskunft und Information über Zweck und Organisation der Antragsgegnerin zu 1. zu geben,
Auskunft und Information über die eigenen Rechte gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. zu geben,
Auskunft und Information über die in den USA angeblich anhängigen Steuerverfahren betreffend den verstorbenen Stifter B bzw. des Nachlasses zu geben,
Einsicht in alle ergangenen Beschlüsse oder Entscheidungen des Stiftungsrates und sonstiger Abänderungen zu geben,
Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere der Antragsgegnerin zu 1. zu geben und die Herstellung von Abschriften bzw. die Herausgabe von Kopien gegen Kostenersatz zu dulden,
Prüfung und Untersuchung aller Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu dulden."
2. Das Landgericht wies den hier allein relevanten Antrag auf Auskunft und Information (Ziff. 1) mit Beschluss vom 24. Februar 2012 (ON 27) zurück, da es sich aufgrund der in den Stiftungsstatuten enthaltenen Schiedsklausel als nicht zuständig erachtete.
3. Dem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (ON 38) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführe, sei die objektive Schiedsfähigkeit, die zufolge des Inkrafttretens des Gesetzes über die Abänderung der Zivilprozessordnung LGBl. 2010 Nr. 182 mangels besonderer Übergangsbestimmungen nach dem neuen Recht zu beurteilen sei, erweitert worden. Gemäss § 599 Abs. 1 2. Satz ZPO habe eine Schiedsvereinbarung (Schiedsklausel) über nicht vermögensrechtliche Ansprüche - wie im gegenständlichen Fall - insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschliessen fähig seien. Nach § 599 Abs. 2 ZPO seien bestimmte Ansprüche, die hier nicht in Betracht kämen, aus der Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommen. Es unterliege für das Obergericht keinem Zweifel, dass die Rechte des Begünstigten auf Einsichtnahme, Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung nach § 9 Abs. 1 und 2 StiftG vergleichsfähig seien, dass also die Parteien über diesen Gegenstand einen Vergleich abschliessen könnten (Verweis auch auf Art. 30 AussStrG). Dabei werde vom Gesetz keine Unterscheidung getroffen, ob die Rechtssache in der ordentlichen Gerichtsbarkeit dem streitigen oder dem ausserstreitigen Verfahren zugewiesen werde. In einem Verfahren über Einsichts-, Auskunftserteilungs-, Berichterstattungs-, und Rechnungslegungsrechte eines Begünstigten stünden einander die Parteien auch im ausserstreitigen Verfahren wie im Prozess kontradiktorisch gegenüber (Hausmann in Fasching/Konecny2 IV/2 § 582, Rz. 38; Rechberger/Melis in Rechberger3 § 581, Rz. 4). Soweit die Beschwerdeführerin die These vertrete, dass generell bei ausserstreitigen Verfahren die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte zwingend und eine entgegenstehende Parteivereinbarung unwirksam sei, sei zum einen darauf zu verweisen, dass diese These auch nach altem Recht in der Lehre und Rechtsprechung nicht vertreten worden sei (Fasching Komm IV, 723; Fasching Lehrbuch2, Rz. 2178, Hausmaninger in Fasching/Konecny IV/2 § 582, Rz. 8 ff.) und andererseits die von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstellen diese Aussage auch nicht träfen, sondern eben differenziert je nach Materie vorgingen. Auch nach dem alten Recht über das schiedsrichterliche Verfahren wäre von einer Schiedsfähigkeit des Streites über die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten auszugehen.
Wenn sich schliesslich die Beschwerdeführerin auf die in LES 2011, 187, veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2011 stütze, so sei dies unbehelflich. In jenem Fall sei es um die Schiedsfähigkeit eines auf die Bestimmungen des Art. 552 § 35 i. V. m. 29 PGR gestützten Abberufungsverfahrens gegangen, wobei sich der Oberste Gerichtshof bei der Verneinung der Schiedsfähigkeit des stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahrens darauf gestützt habe, dass in jenem Verfahren dem Gericht die im öffentlichen Interesse liegende, durch Statuten oder eine Schiedsklausel nicht abdingbare Aufgabe zukomme, darüber zu wachen und sicherzustellen, dass die Angelegenheit auch einer privatnützigen Stiftung durch den Stiftungsrat - in Ermangelung einer Kontrolle durch Mitglieder - in Übereinstimmung mit dem Gesetz und gemäss dem sich aus den Statuten ergebenden Stifterwillen besorgt würde (LES 2011, 187 [193]). Gerade dieses öffentliche Interesse liege bei Auskunfts-, Informations- und Einsichtsbegehren eines Begünstigten nicht vor. Es möge durchaus sein, dass die Ausübung dieser Rechte durch einen Begünstigten dann in weiterer Folge zu stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen führe, wenn einerseits Missstände festgestellt würden, die andererseits tatsächlich ein Aufsichtsverfahren im weitesten Sinne begründen könnten und die betroffenen Begünstigten dies auch einleiten würden. Der Schluss der Beschwerdeführerin, dass das Kontroll- und Funktionsschutzsystem von Art. 552 § 35 PGR auch die in Art. 552 § 9 Abs. 2 PGR festgehaltenen Informations- und Auskunftsrechte umfasse, sei nicht zulässig. Insgesamt sei daher die Schiedsfähigkeit der Einsichts- und Auskunftsrechte nach § 9 StiftG zu bejahen und somit dem Rekurs keine Folge zu geben.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK; des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV; der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt sei; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; jedenfalls wolle der Staatsgerichtshof die Beschwerdegegnerin zum Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.
4.1. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter wird Folgendes ausgeführt:
Im vorliegenden Verfahren gehe es im Kern um die Rechtsfrage, ob Begünstigte einer privatnützigen Stiftung trotz Vorliegens einer Schiedsklausel in den Statuten Informationsrechte bei den ordentlichen Gerichten beantragen könnten.
Die Zivilgerichte hätten dies im gegenständlichen Fall verneint, was eine Versagung des ordentlichen Rechtsweges und damit einen besonders schweren Eingriff in das Grundrecht des ordentlichen Richters der Beschwerdeführerin darstelle. Aus diesem Grund habe der Staatsgerichtshof eine differenzierte Prüfung vorzunehmen.
Das stiftungsrechtliche Aufsichtsverfahren stelle, wie nunmehr vom Obersten Gerichtshof festgestellt (OGH 7. November 2011, 05 HG.2011.28) und durch den Staatsgerichtshof bestätigt (StGH 2011/181), keinen Gegenstand dar, über den die Parteien einen Vergleich schliessen könnten und deshalb Massnahmen, welche im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens vom Richter verhängt werden könnten, nicht schiedsfähig seien.
Wenn nunmehr die Zivilgerichte im gegenständlichen Fall die Ansicht vertreten würden, dass aus der Bestimmung des § 9 Abs. 4 StiftG folge, dass das Informationsbegehren keinen Gegenstand des Aufsichtsverfahrens bilde, sei dem Folgendes entgegen zu halten:
Mit § 9 Abs. 4 StiftG sei lediglich klargestellt worden, dass der Informationsstreit vom streitigen Verfahren ins Rechtsfürsorgeverfahren verlegt worden sei. Nach bisherigem Recht seien bestrittene Informationsrechte im streitigen Verfahren durchzusetzen gewesen. Informationsklagen seien in der Regel eine Vorstufe zur streitigen Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche und würden deshalb oft mit diesen in einer Stufenklage verbunden. Die Verweisung des Begünstigten auf das Rechtsfürsorgeverfahren zur Durchsetzung von Informationsansprüchen betone die Nähe des Informationsrechtes zur allgemeinen Missstandsaufsicht über Stiftungen (Verweis auf Lorenz in Schauer, a. a. O. § 9, Rz. 35). Bei der Zuerkennung des Informationsanspruches an Ermessensbegünstigte stehe die Wahrung von eigenen Vermögensrechten nicht im Vordergrund. Das Zurückdrängen der dauernden Regierungsaufsicht über privatnützige Stiftungen mache es notwendig, dass eine Ausdehnung der Informationsrechte erfolge, weil sonst kontrollfreie Stiftungen in grosser Anzahl entstünden, die sich leicht von ihrem Zweck entfremden würden. Der Oberste Gerichtshof habe bereits zur alten Rechtslage festgehalten, dass der Auskunftsanspruch eines Begünstigten als eigentlicher Zweckadressat der eigentümerlosen Familienstiftung nicht nur der Überprüfung, ob seine Begünstigung angemessen ausgemessen worden sei, sondern auch und vor allem als Kontrollinstrument gegenüber dem Stiftungsrat diene. Diese Legitimation wie überhaupt die Überwachungsfunktion des Begünstigten gegenüber der Stiftungsverwaltung gebiete es, sein Informationsrecht nach Massgabe des Gesetzes umfassend zu interpretieren (Verweis auf OGH 23. Juli 2004, 02 CG.2001.52).
Die Anerkennung der Schiedsfähigkeit von Informations- und Aufsichtsbegehren würde letztendlich dazu führen, dass durch entsprechende Aufnahme einer Schiedsklausel in die Statuten die Stiftung keiner ausreichenden Kontrolle mehr unterliegen würde, was zur Folge hätte, dass diese leicht von ihrem Zweck entfremdet werden könnte (Verweis auf Lorenz in Schauer, § 9 StiftG, Rz. 37). Die Auskunfts- und Informationsrechte der Begünstigten sollten - wenn auch als sogenannte Hilfsrechte nur mittelbar - die zweckkonforme Vermögensverwaltung und -verwendung sicherstellen. In casu gehe es also um Kontroll- und Funktionsinstrumente. Es gehe darum, stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen und durchzusetzen. § 35 StiftG bezwecke, dass privatnützige Stiftungen, welche nicht der Stiftungsaufsicht unterstünden, kontrolliert werden könnten. Der Grund für die Aufsicht bei gemeinnützigen Stiftungen sei wiederum, dass eine effektive Kontrolle durch die Begünstigten fehle (Verweis auf BuA 13/2008, 111). Privatnützige Stiftungen unterstünden hingegen gemäss § 29 StiftG grundsätzlich nicht der Stiftungsaufsicht. Es werde angenommen, dass eben die Begünstigten die Stiftungstätigkeit kontrollierten. Sie würden institutionell in den Kontrollprozess einbezogen (Verweis auf Jakob, Die Liechtensteinische Stiftung, Rz. 474). Das individuelle Informationsrecht nach § 9 StiftG der Begünstigten gegenüber der Stiftung gewährleiste auch die Erfüllung des Stiftungszweckes durch die Stiftung und ihre Organe insgesamt (Verweis auf Lorenz in Schauer, Kurzkommentar zum Liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art. 552 § 9, Rz. 1 mit Verweis auf LES 2005, 392). Notwendige Voraussetzung, dass die Begünstigen dieser Kontrollfunktion nachkommen könnten, sei, dass sie diese im öffentlichen Interesse liegende Funktion unter Zuhilfenahme der staatlichen Gerichte ausüben könnten, ansonsten die Kontrollfunktion der Begünstigen ein "zahnloser Tiger" wäre. Die Kontrolle gemeinnütziger Stiftungen durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und jene der Begünstigten bei der privatnützigen sei nur sichergestellt, wenn die Kontrollrechte der Begünstigten unter Zuhilfenahme der staatlichen Gerichte ausgeübt werden könnten. Es könne also nicht sein, dass Schutzbestimmungen durch eine Schiedsklausel ausgehebelt würden. Die Zuerkennung der Schiedsfähigkeit für Auskunfts- und Informationsrechte würde zu einem Kontrolldefizit der privatnützigen Stiftungen führen und im Grund genommen das Aufsichtsverfahren zumindest teilweise ad absurdum führen. Abberufungsbegehren und Informationsbegehren stünden des Weiteren miteinander in einem engen Zusammenhang. In vielen Fällen versetzten entsprechende Informationen über die Verwendung des Stiftungsvermögens etc. einen Begünstigten erst in die Lage, erfolgreich ein entsprechendes Abberufungsverfahren anzustrengen. Es sei keinesfalls vom Gesetzgeber gewollt und vom Zweck des neuen Aufsichtssystems gedeckt, dass ein Begünstigter zuerst den mühsamen und kostspieligen Weg eines Schiedsverfahrens anstrengen müsse, um überhaupt erst in die Lage versetzt zu werden, den Aufsichtsrichter anzurufen. Begünstigte könnten sich gegen die zweckwidrige Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens (im Wege des Aufsichtsverfahrens) nicht wehren, wenn sie mangels Informationsanspruchs keine Kenntnis davon erhielten. Die Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten dienten letztendlich auch dem Schutz der Stiftung, was die Zivilgerichte im gegenständlichen Fall verkennen würden, wenn sie ein öffentliches Interesse verneinten.
Es erscheine ferner lebens- und wirklichkeitsfremd, dass ein Begünstigter gezwungen sei, in ein und demselben Fall zum Teil den ordentlichen Rechtsweg im Aufsichtsverfahren zu beschreiten (Antrag auf Abberufung) und zum anderen gleichzeitig entsprechende Rechte auf dem Schiedswege geltend zu machen (Antrag auf Auskunfts- und Informationserteilung). Diese Zweispurigkeit könne vom Gesetzgeber keinesfalls gewollt gewesen sein.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich bei der Gewährung von Auskunfts- und Informationsrechten entgegen der Rechtsansicht der Zivilgerichte folglich sehr wohl um Massnahmen der Stiftungsaufsicht. So habe das Aufsichtsgericht auch die Möglichkeit, einer bestimmten Stiftung individuell-konkrete, verbindliche Weisungen mit Bezug auf ihr Tun oder Unterlassen, so wie dieses aufgrund von Gesetz- und Stiftungsbestimmungen als geboten erscheine, zu erteilen. Sei den Stiftungsorganen nach Gesetz und Stiftungsbestimmungen Ermessensfreiheit eingeräumt, so sei die Aufsichtsbehörde nötigenfalls berechtigt, der Stiftung die Weisung zu erteilen, überhaupt von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen und in einer bestimmten Frage einen Entscheid zu fällen; auch könne sie ihr die Grenzen der Ermessensfreiheit mittels Weisung aufzeigen (Verweis auf Riemer, Berner Kommentar, Band I, 3. Teilband, Art. 84, Rz. 90 ff.). Die Anwendung der Aufsichtsmittel erfolge von Amts wegen, auch wenn die Aufsichtsbehörde unter Umständen erst im Zusammenhang mit Beschwerden oder Anzeigen auf die Notwendigkeit ihres Eingreifens hingewiesen werde. Die Aufsichtsmittel könnten entweder die Korrektur bereits begangener oder die Vermeidung bestimmter möglicher Fehler zum Gegenstand haben. Die Ergreifung von Aufsichtsmitteln solle nicht lediglich eine Sanktion auf begangene Fehler darstellen, sondern auch in die Zukunft und damit eigentlich auch präventiv wirken (Verweis auf Riemer, a. a. O., Rz. 54 ff.).
Das Landgericht könnte als Aufsichtsgericht dem Stiftungsrat beispielsweise entsprechende Weisungen hinsichtlich der Gewährung von Auskunftsrechten erteilen. Das Informationsrecht der Begünstigten sei ein Kernelement des Stiftungsrechtes und gründe unmittelbar in der Zweckbindung des Stiftungsvermögens. Ohne wirksame Informationsrechte werde die Zweckbindung gefährdet, wenn nicht gar bedeutungslos.
Auf S. 14 der Stellungnahme der Regierung Nr. 53/2010 werde ausgeführt, dass die öffentliche Aufsicht im vollen Umfang gewährleistet werden sollte. In StGH 2011/181 habe der Staatsgerichtshof festgehalten, dass die Gesetzesmaterialien eher für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur aufsichtsrechtlichen Abberufung von Stiftungsorganen sprächen. Hierfür spreche des Weiteren, dass es keinen Sinn mache, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur aufsichtsrechtlichen Abberufung von Stiftungsorganen nur dann zu bejahen, wenn diese ihre Aufsichtsfunktion von Amtes wegen wahrnehmen, nicht aber auch auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten. Wenn man sich strikt an den Wortlaut von Art. 599 Abs. 3 ZPO halten würde, so hätten die ordentlichen Gerichte zwar einen entsprechenden Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen; allerdings könnten sie den Antrag gleichzeitig als Anzeige behandeln und von Amts wegen die beantragte Abberufung vornehmen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er einen solchen formalistischen Leerlauf wollte und es erscheine deshalb sachgerecht, jedenfalls aber willkürfrei, im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch entsprechende aufsichtsrechtliche Anträge an das Gericht zuzulassen.
Diese Ausführungen seien analog auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Fall das Abberufungsbegehren auf die Verweigerung der Erteilung entsprechender Auskünfte gestützt. Das Landgericht habe selbst festgestellt, dass die Verweigerung der Erteilung entsprechender Auskünfte tatsächlich einen Abberufungsgrund darstellen könne (Verweis auf 05 HG.2011.172, ON 15). Um in weiterer Folge überprüfen zu können, ob die Informationsverweigerung gerechtfertigt sei oder nicht und somit eine Abberufung des Stiftungsrates von Nöten sei, werde auch das Aufsichtsgericht von Amts wegen von seinem Informationsrecht Gebrauch machen müssen. Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens könne der Aufsichtsrichter zur Erfüllung seiner Aufgabe die Beschaffung sämtlicher sachdienlicher Informationen anordnen, ohne dass ihm die Organe der Stiftung die Einschränkung des § 9 entgegen halten dürften (Verweis auf Lorenz in Schauer, a. a. O., § 9, Rz. 5). Die Unterscheidung "von Amts wegen" und "auf Antrag" könne deshalb nicht das entscheidende Kriterium sein, da dem Gesetzgeber eben nicht unterstellt werden könne, dass er einen solchen formalistischen Leerlauf gewollt habe.
4.2. Die Gleichheitsrüge wird wie folgt begründet:
Für die Beschwerdeführer sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Zivilgerichte einerseits einem Antrag auf Abberufung von Stiftungsräten die Schiedsfähigkeit versagten (Verweis auf OGH 7. Oktober 2011, 05 HG.2011.28, ON 43) und andererseits einem Auskunfts- und Informationsbegehren von Stiftungsbegünstigten nach § 9 StiftG die Vergleichs- und damit die Schiedsfähigkeit zuerkennen würden. Wie bereits unter dem Grundrecht auf den ordentlichen Richter dargestellt, zielten beide Anträge letztendlich auf die zweckgemässe Verwaltung des Stiftungsvermögens und Einhaltung der Gesetze und Statuten durch den Stiftungsrat ab. Auch könne der Aufsichtsrichter die Stiftungsräte dazu auffordern, die nötigen Informationen zu erteilen. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass parallel (einmal im Schiedsverfahren durch den Begünstigten und ein anderes Mal von Amts wegen durch den Aufsichtsrichter) Verfahren über ein und denselben Sachverhalt, nämlich die Zulässigkeit der Informationsverweigerung durch den Stiftungsrat geführt würden.
4.3. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Im gegenständlichen Fall habe sich keines der Zivilgerichte in rechtsgenüglichem Masse mit dem Einwand beschäftigt, dass die Geltendmachung des Auskunfts- und Informationsrechtes gemäss § 9 StiftG ebenfalls im öffentlichen Interesse liege, da die Begünstigten auf diesem Wege die Kontrollfunktion über die privatnützige Stiftung ausübten. Bereits im Rekurs sei ausgeführt worden, dass die Verweisung des Begünstigten auf das Rechtsfürsorgeverfahren (§ 9 Abs. 4 StiftG) die Nähe des Informationsrechtes zur allgemeinen Mindestaufsicht über Stiftungen betone. Weiters sei ausgeführt worden, dass die Schiedsklausel auch bei einer wie im vorliegenden Fall privatnützigen Stiftung mit dem gesetzlichen Kontroll- und Funktionsschutz durch das Gericht und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse unvereinbar sei. Die Vergleichs- und Schiedsfähigkeit komme für solche Rechtssachen nicht in Betracht, bei denen das Land im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter, zu denen jedenfalls auch das Kontroll- und Funktionsschutzsystem unbeaufsichtigter privatnütziger Stiftungen zähle, die Zuständigkeit des Gerichtes normiere.
Die Beschwerdeführerin könne sich dem Eindruck nicht entziehen, dass im gegenständlichen Fall auch teilweise eine Scheinbegründung vorliege. Das Obergericht habe lediglich ausgeführt, dass "keine Zweifel" bestünden, dass Parteien über die Auskunftserteilung einen Vergleich abschliessen könnten. Des Weiteren habe es ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse bei stiftungsaufsichtsrechtlichen Massnahmen nicht vorliege. Diese "Feststellung" stelle für die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Begründung dar.
4.4. Schliesslich wird auch eine Willkürrüge erhoben und insoweit auf die Ausführungen zu den spezifischen Grundrechtsrügen verwiesen.
5. Während das Obergericht mit Schreiben vom 27. Juni 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtete, gab die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 eine Stellungnahme ab und beantragte die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Auf die Begründung ist, soweit relevant, in den Urteilserwägungen einzugehen.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 16. Mai 2012, 05 HG.2011.172-38, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK, weil sich die ordentlichen Gerichte aufgrund der in den Statuten der Beschwerdegegnerin enthaltenen Schiedsklausel im Beschwerdefall als nicht zuständig erachteten.
2.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn ein Gericht kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft (siehe StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]: siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 359 ff., Rz. 32 ff.). Der sachliche Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 1 LV erfasst dabei zwar grundsätzlich auch blosse Verfahrensfehler. In der Regel werden Verfahrensverstösse nur unter dem groben Willkürraster geprüft. Ausnahmsweise ist aber bei besonderer Schwere der Beeinträchtigung dieses Grundrechts auch eine differenzierte Prüfung angebracht; so wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird (StGH 2010/158, Erw. 2.2; StGH 2009/44, Erw. 2.1; StGH 2008/2, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 365 ff., Rz. 39 ff.). Anzumerken ist, dass auch der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK keinen hierüber hinausgehenden Grundrechtsschutz bieten kann.
In der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/181 hat der Staatsgerichtshof einen schweren Eingriff in dieses Grundrecht verneint, weil sich die Gerichte trotz der von den dortigen Beschwerdeführern geltend gemachten Schiedsklausel als zuständig erachtet hatten (StGH 2011/181, Erw. 2.1). Im Beschwerdefall ist die Sachlage gerade umgekehrt: Die Beschwerdeführerin erachtet sich in diesem Grundrecht verletzt, weil sich die Gerichte auf die Schiedsklausel berufen und sich deshalb als zur Behandlung des von der Beschwerdeführerin gestellten Auskunftsbegehrens nicht zuständig erachteten. Da an Schiedsgerichte nicht die strengen Anforderungen gemäss Art. 6 EMRK zu stellen sind (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 353, Rz. 24), könnte man argumentieren, dass die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation stärker in die Garantie des ordentlichen Richters eingreift als im umgekehrten Fall der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/181, wo der ordentliche Instanzenzug offen stand. Andererseits erachtet es der Staatsgerichtshof, wie schon ausgeführt, nur dann als schweren Eingriff in dieses Grundrecht, wenn dem Betroffenen der Rechtsweg (ganz) abgeschnitten wird. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn, wie im Beschwerdefall, immerhin eine Schiedsinstanz angerufen werden kann. Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, da gemäss den nachfolgenden Erwägungen für die Beschwerdeführerin auch bei Anwendung eines strengen Prüfungsmassstabes nichts zu gewinnen ist.
2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren Beschwerdeausführungen wesentlich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2011, 187 sowie auf die schon erwähnte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/181. Wie in der Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin aber zu Recht ausgeführt wird, betreffen beide Fälle Aufsichtsverfahren gemäss § 29 ff. StiftG, während es hier um stiftungsinterne Informations- und Auskunftsbegehren gemäss § 9 StiftG geht.
Zwar betont die Beschwerdeführerin an sich zu Recht, dass auch diese stiftungsinternen Informationsrechte nicht nur den Interessen des auskunftsberechtigten Begünstigten dienen, sondern auch generell ein Kontrollinstrument gegenüber dem Stiftungsrat darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich hier nicht um richterliche Aufsichtsmassnahmen handelt, wie sie jeder Stiftungsbeteiligte gemäss § 35 Abs. 1 StiftG beim Gericht beantragen kann. Während die §§ 9 bis 12 StiftG mit "Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten" überschrieben sind, handelt es sich bei den §§ 33 bis 35 StiftG um "Rechte des Richters". Tatsächlich kann der Begünstigte sein gesetzliches Informationsrecht selbständig geltend machen, während für Aufsichtsmassnahmen allein der Richter zuständig ist - entweder von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten. Dabei können sich hier durchaus Überschneidungen ergeben; wenn etwa einem Auskunftsbegehren gemäss § 9 StiftG offensichtlich unbegründet oder in schikanöser Weise nicht stattgegeben wird, so kann dies, wie auch schon das Erstgericht ausgeführt hat, sehr wohl die Grundlage für die Beantragung von Aufsichtsmassnahmen gemäss § 35 StiftG, wie die Abberufung des Stiftungsrates, sein.
Dies alles ändert aber nichts daran, dass es sich beim Auskunfts- und Informationsrecht gemäss § 9 StiftG um Rechte des Begünstigten handelt, während hiervon bei der richterlichen Aufsicht gemäss § 35 StiftG gerade nicht gesprochen werden kann. Es ist deshalb auch sachgerecht, dass die Rechte des Begünstigten gemäss § 9 StiftG vergleichs- und somit schiedsfähig sind - was für die richterliche Aufsichtskompetenz gemäss § 35 StiftG offensichtlich nicht der Fall ist.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Recht auf den ordentlichen Richter im Beschwerdefall nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV, weil es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Zivilgerichte zwar einem Antrag auf Abberufung von Stiftungsräten, nicht aber einem Auskunfts- und Informationsbegehren von Stiftungsbegünstigten die Vergleichs- und damit die Schiedsfähigkeit versagten.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267, Rz. 31 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Aus den vorangehenden Erwägungen zur Rüge der Verletzung von Art. 33 Abs. 1 LV ergibt sich ohne Weiteres, dass es gerechtfertigt ist, hinsichtlich der Schiedsfähigkeit zwischen einem Verfahren auf Abberufung von Stiftungsräten und einem Auskunftsbegehren von Begünstigten zu unterscheiden.
Wenn sich die Beschwerdeführerin zu dieser Rüge spezifisch auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2011/181 beruft, so ist auch dies offensichtlich unbehelflich. Denn dort stellte der Staatsgerichtshof nur klar, dass es keinen Sinn mache, hinsichtlich der Schiedsfähigkeit von Abberufungsverfahren streng nach dem Wortlaut von § 599 Abs. 3 ZPO danach zu unterscheiden, ob ein solches Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag durchgeführt wird. Der Staatsgerichtshof erachtete es nämlich als unsinnig, dass der Richter einen entsprechenden Antrag bei Bestehen einer Schiedsklausel zurückzuweisen hätte, während er gleichzeitig den Antrag als Anzeige behandeln und das Abberufungsverfahren von Amtes wegen einleiten könnte (StGH 2011/181, Erw. 2.2). Dort ging es also um ein und dasselbe Verfahren, bei dem es sinnvollerweise keinen Unterschied machen kann, ob es auf Antrag oder von Amtes wegen eingeleitet wird. Im Beschwerdefall geht es aber um die Durchsetzung des Informationsanspruches des Begünstigten gemäss § 9 StiftG, den der Richter gerade nicht von Amtes wegen aufgreifen kann - auch wenn er ein solches Verfahren bzw. die daraus gewonnenen Erkenntnisse zum Anlass nehmen kann, um von Amtes wegen ein Aufsichtsverfahren einzuleiten. Dass sich, wie erwähnt, insoweit gewisse Überschneidungen zwischen den beiden Verfahren ergeben, rechtfertigt es auch im Lichte des Gleichheitssatzes der Verfassung nicht, diese beiden Verfahren in Bezug auf die Vergleichs- und somit die Schiedsfähigkeit gleich zu behandeln.
3.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch Art. 31 Abs. 1 LV nicht verletzt.
4. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht in seiner angefochtenen Entscheidung (ON 38) die grundrechtliche Begründungspflicht verletzt habe.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
4.2. Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass die Begründung, wonach die Rechte auf Einsichtnahme, Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung nach § 9 Abs. 1 StiftG "zweifellos" vergleichsfähig seien, knapp ausgefallen ist. Immerhin führt das Obergericht aber zum Verweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2011, 187, aus, dass es dort um ein Abberufungs- und somit um ein stiftungsaufsichtsrechtliches Verfahren ging, und dass das aufsichtsrechtliche Verfahren im öffentlichen Interesse, das Auskunftsbegehren des Begünstigten gemäss § 9 StiftG aber nicht im öffentlichen, sondern im privaten Interesse liege. Diese Erwägung des Obergerichtes ist zwar auch im Lichte der bisherigen Erwägungen zu apodiktisch; von einer Scheinbegründung kann aber entgegen dem Beschwerdevorbringen sicher nicht gesprochen werden. Im Übrigen wird in der Gegenäusserung auch zu Recht betont, dass sich eine Begründung nicht schon deshalb als verfassungswidrig erweist, weil sie (teilweise) unrichtig sein mag.
4.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
5. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin eine Willkürrüge, wobei sie insoweit auf das Vorbringen zu den anderen Grundrechtsrügen verweist.
Da das Willkürverbot gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiären Charakter hat (StGH 2010/1, Erw. 6.1; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden; vielmehr kann auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Im Kostenspruch waren der Beschwerdegegnerin die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.