StGH 2012/072
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: CD
Beschwerdegegner: N Trust reg.
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 08CG.2009.390-56
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 08 CG.2009.390-56, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'368.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Klage vom 7. Dezember 2009 (ON 1) machten die klagenden Parteien (und nunmehrigen Beschwerdeführer) im Zivilverfahren 08 CG.2009.390 Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beschwerdegegner als ehemalige Stiftungsräte zweier liechtensteinischer Stiftungen geltend. Sie stellten das Begehren, die Beschwerdegegner seien zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdeführern die Beträge von CHF 828'380.08, 149'853.16, 15'386.17 und 66'371.14 (jeweils samt näher bestimmten Zinsen) zu bezahlen und ihnen die Prozesskosten zu ersetzen.
2. In der Tagsatzung vom 9. September 2010 berichtigten die Beschwerdeführer einzelne Positionen ihres Klagebegehrens und schränkten dieses um einen Betrag von CHF 144'865.00 ein.
3. Mit Urteil vom 20. Februar 2011 (ON 18) wies das Landgericht das Begehren der Beschwerdeführer ab und verpflichtete diese, den Beschwerdegegnern die näher bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
3.1. Diesem Urteil lag unter anderem folgender ausser Streit gestellter bzw. gerichtlich festgestellter Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführer seien die Stiefkinder der am 2. Mai 2008 in Z (Spanien) verstorbenen C. Diese sei wirtschaftliche Stifterin und Erstbegünstigte der beiden Stiftungen liechtensteinischen Rechts gewesen: der K Stiftung und der L Stiftung.
CB und CC (die Beschwerdeführer zu 1. und 2. seien zwischen 12. April 2001 und dem 30. September 2008 bzw. dem 12. Dezember 2003 und 30. September 2008 Stiftungsräte der beiden Stiftungen gewesen.
Die Beschwerdeführer hätten gegen C in der Schweiz ein erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 27. Juni 1996 und ein zweitinstanzliches Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 21. August 1997 erwirkt. Danach sei C (rechtskräftig) verurteilt worden, den Beschwerdeführern CHF 1'062'757.45 samt 5 % Zinsen seit dem 24. Februar 1989 zu bezahlen.
Gestützt auf diese in der Schweiz erwirkten Urteile sei den Beschwerdeführern am 1. Oktober 2004 im Verfahren zu EX.2004.5312 die Exekution bewilligt worden und zwar durch Pfändung der Forderungen und Herausgabeansprüche, welche C gegen die beiden Stiftungen als Drittschuldnerinnen zugestanden seien, sowie durch Überweisung der gepfändeten Forderungen und Herausgabeansprüche an die Beschwerdeführer zur Einziehung.
Der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 hätten die beiden Stiftungen als Drittschuldnerinnen keine Folge geleistet.
Daraufhin hätten die Beschwerdeführer beim Landgericht im Verfahren zu 02 CG.2005.296 eine Drittschuldnerklage gegen die beiden Stiftungen eingebracht. In diesem Drittschuldnerverfahren hätten die klagenden Parteien vor allen drei Instanzen obsiegt (Urteile des Landgerichtes vom 13. August 2007 [02 CG.2005.296, ON 54], des Obergerichtes vom 23. April 2008 [02 CG.2005.296, ON 66] und des Obersten Gerichtshofes [02 CG.2005.296, ON 78]).
Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Drittschuldnerverfahrens seien die beiden Stiftungen samt dem Stiftungsvermögen den Beschwerdeführern "ausgefolgt" worden. Diese "Ausfolgung" sei so vollzogen worden, dass die Beschwerdegegner am 30. September 2008 demissioniert hätten und gleichzeitig der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Dr. iur. Friedrich Wohlmacher) zum neuen Stiftungsrat und sein Treuhandunternehmen zum gesetzlichen Repräsentanten der beiden Stiftungen bestellt worden sei.
Nachdem die Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 vorgelegen habe, hätten sich die beiden Beschwerdegegner juristischen Rat eingeholt, insbesondere bei D, dem Rechtskonsulenten der VP Bank, später auch bei Rechtsanwalt Dr. Andreas Schurti.
Nachdem die Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 vorgelegen sei, seien Auszahlungen aus dem Vermögen der beiden Stiftungen von den beiden Beschwerdegegnern als deren Stiftungsräte nur nach vorheriger Einholung eines juristischen Rats, insbesondere bei D, vorgenommen worden.
3.2. In rechtlicher Hinsicht erwog das Landgericht unter anderem wie folgt:
Das Klagebegehren ziele auf Schadenersatz: Die Beschwerdegegner hätten den Beschwerdeführern dadurch Schaden zugefügt, dass sie der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 keine Folge geleistet hätten. Sie hätten Vermögensbestandteile der Stiftungen bzw. das gesamte Stiftungsvermögen nicht herausgegeben und mutwillig Prozesse geführt.
Mit der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 sei nicht das Vermögen der Stiftungen K und L gepfändet worden. Gepfändet worden seien nur die Forderungen der verpflichteten Partei, C, auf Auszahlung verschiedener Guthaben und Beträge.
Seit Abschluss des Drittschuldnerprozesses zu 02 CG.2005.296 stehe fest, dass C klag- und vollstreckbare Begünstigtenansprüche gegen die beiden Stiftungen habe. Zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung sei dies indes nicht derart klar auf der Hand gelegen, um eine Haftung der Stiftungsorgane damit zu begründen, dass diese die Rechtslage - im Nachhinein betrachtet - unrichtig beurteilt, Begünstigtenansprüche von C verneint und deshalb keine Auszahlungen an die Beschwerdeführer vorgenommen hätten.
Die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. bzw. die beiden Stiftungen hätten nach Eingang der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 und im Drittschuldnerprozess zu 02 CG.2005.296 die Auffassung vertreten, C sei Ermessensbegünstigte der beiden Stiftungen gewesen und habe deshalb keine vollstreckbaren Ansprüche gehabt; deshalb sei die Exekution ins Leere gegangen. Auch wenn verschiedene Erwägungen in Urteile des Drittschuldnerprozesses mitunter "recht klar" und zum Teil "ohne jeden Zweifel" hätten erkennen lassen, dass C als Begünstigungsberechtigte anzusehen sei, würden schon die rechtlichen Ausführungen zeigen, dass die Rechtslage nicht derart klar und eindeutig gewesen sei. Deshalb könne auch nicht von Mutwilligkeit gesprochen werden, wenn die Beschwerdegegner es auf einen Drittschuldnerprozess hätten ankommen lassen.
Die Beschwerdegegnerin zu 3. (N Trust reg.) könne als Repräsentantin und damit als Nicht-Organ wegen der behaupteten schädigenden Handlungen der Stiftungsräte nicht zur Verantwortung gezogen werden. Dass die Beschwerdegegnerin zu 3. faktisches Organ der beiden Stiftungen gewesen sei, würden die Beschwerdeführer nicht behaupten. Weil die Schadenersatzansprüche gegen die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. nicht zu Recht beständen, könne sich für die Beschwerdegegnerin zu 3. auch keine Haftung als Geschäftsherrin nach § 47 Abs. 1 Schlussabteilung PGR ergeben.
4. Der von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil des Landgerichtes erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 1. September 2011 (ON 33) keine Folge.
5. Ebenso gab der Oberste Gerichtshof der von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Obergerichtes erhobenen Revision mit Urteil vom 13. April 2012 (ON 56) keine Folge. Zum hier primär noch relevanten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Oberste Gerichtshof unter anderem Folgendes aus:
5.1. Die vorliegende Klage beruhe im Kern darauf, dass die Beschwerdeführer ihre gesamten Ansprüche befriedigt erhalten hätten, wenn die Beschwerdegegner als Organe der K Stiftung und der L Stiftung die Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 nach Eintritt ihrer Rechtskraft am 20. Oktober 2004 befolgt hätten. Durch verschiedene Manipulationen und Prozessführungen habe sich das Vermögen der beiden Stiftungen vermindert; die Forderungen der Beschwerdeführer seien weiter angestiegen. Deren Gesamtforderung gegen die beiden Stiftungen hätten nicht mehr voll befriedigt werden können.
Die Klage habe sich auf Art. 111 Abs. 6 PGR gestützt. Danach, soweit hier wesentlich, seien die handelnden Personen einer Verbandsperson für ihr unerlaubtes, schuldhaftes Verhalten persönlich verantwortlich. Inhaltlich entspreche diese Bestimmung Art. 55 Abs. 3 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (CH-ZGB). Im schweizerischen Recht werde bisweilen von unrechtmässigem oder widerrechtlichem Verhalten gesprochen (Claire Huegenin in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.] Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I [3. A. Basel 2006] Rz. 30 zu Art. 54/55 CH-ZGB); gegenüber dem im liechtensteinischen Recht verwendeten Ausdruck des unerlaubten Verhaltens lasse sich kein inhaltlicher Unterschied ausmachen. Prozessthema sei demnach die Frage gewesen, ob die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. nach Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 durch unerlaubtes (widerrechtliches), schuldhaftes Verhalten die Beschwerdeführer im geltend gemachten Ausmass geschädigt hätten.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer habe das Obergericht die Wirkungen einer Drittschuldnerexekution unrichtig beurteilt: Den Beschwerdegegnern zu 1. und zu 2. sei es verwehrt gewesen, nach Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung zulasten des Stiftungsvermögens erstgerichtlich festgestellte Auszahlungen vorzunehmen.
5.2. Zu beurteilen sei gewesen, ob diese Auszahlungen unerlaubt und schuldhaft erfolgt seien, das heisse: aufgrund einer schlechthin unvertretbaren Rechtsansicht. Nach der Rechtsprechung zu den §§ 1295 f. und zu § 1298 ABGB sei eine Auslegung gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen dann unvertretbar, wenn sie weder in einer höchstgerichtlichen Entscheidung noch in der Lehre oder in den Gesetzesmaterialien Deckung finde; vertretbar sei eine Rechtsansicht demnach insbesondere dann, wenn sie schon einmal in Lehre oder Rechtsprechung oder Gesetzesmaterialien aufgeschienen sei. Unter dem Verschuldensgesichtspunkt sei auf die Vertretbarkeit der gewählten Rechtsansicht abzustellen (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009 zu 10 CG.2005.300, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2010, 144 [Erw. 9.3.1]). Bestehe noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, so begründe eine irrige Rechtsmeinung nicht schon dann ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten, wenn weder Literatur noch Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt für die gewählte Auslegung lieferten (Rudolf Reischauer in: Peter Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band/1. Teil [Wien 2002] Rz. 15 zu § 1299 öABGB [˜ § 1299 ABGB]). Ergänzend habe hier die Rechtsprechung zur Amtshaftung beigezogen werden dürfen. Denn auch dort stelle sich (wiederholt) die Frage, wie ein Verhalten zu beurteilen sei, wenn es auf einer Rechtsansicht beruhe, die sich später, im Rechtsmittelverfahren, als unzutreffend erweise. Die hierzu entwickelten Grundsätze (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 1998 zu OG-C 471/95, auszugsweise veröffentlicht in: LES 1998, 232; bestätigt mit Urteilen vom 5. Februar 2004 zu CO.2002.1, Erw.15 oder vom 7. Mai 2010 zu CO 2004.2, Erw.11) würden hier sinngemäss gelten. Denn nach Art. 43 Abs. 4 AHG würden sich die amtshaftungsrechtlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens, wie hier, nach bürgerlichem Recht bestimmen.
Im Amtshaftungsprozess sei, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig sei, sondern, ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung beruhe. Eine, wie sich später erweise, unrichtige, jedoch vertretbare Rechtanwendung löse selbst dann keine Amtshaftung aus, wenn sie von der bisherigen Rechtsprechung abweiche oder von höheren Instanzen nicht gebilligt werde. Sinngemäss sei auch im gegenständlichen Schadenersatzprozess nicht zu prüfen, ob die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. die Wirkungen der Drittschuldnerexekution richtig verstanden und ob ihre Entscheidung, der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 keine Folge zu leisten richtig gewesen sei, insbesondere im Drittschuldnerprozess bestätigt worden sei. Zu prüfen sei vielmehr gewesen, ob solches auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung beruht habe. Nur wenn die beanstandete Entscheidung von einer völlig eindeutigen Gesetzeslage oder von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen würde und die solcherart abweichende Entscheidung nicht erkennen liesse, dass sie auf sorgfältigen Erwägungen beruhe, könnte sich die Frage des Verschuldens stellen. Solches Verschulden liege nur vor, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstossen oder eine gesetzliche Bestimmung infolge fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet worden sei. Eine vertretbare Rechtsansicht rechtfertige weder Amtshaftungs- noch andere Schadenersatzansprüche. Hänge eine Entscheidung vom Ermessen ab, so vermöge sie nur dann eine Haftung zu begründen, wenn sie als grob sachwidrig und damit als unvertretbar zu qualifizieren sei.
Ähnliches gelte nach schweizerischen Massstäben bei inhaltlich durchaus vergleichbarer Rechtslage: Die haftungsbegründende Widerrechtlichkeit des Verhaltens setze einen besonderen Fehler voraus. Ein solch besonderer Fehler liege nicht schon dann vor, wenn sich ihre Entscheidung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweise, sondern erst dann, wenn die verantwortliche Person eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht verletzt habe (bezogen auf die Amtshaftung: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht [6. A. Zürich/St. Gallen 2010] S. 513, Rz. 2259, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes).
5.3. Mit ihrem Vorbringen legten die Beschwerdeführer dar, inwiefern die gegenteilige Beurteilung des Obergerichtes wie auch des Landgerichtes, die damit bestätigt worden seien, unrichtig sein sollten. Beide Untergerichte hätten mit sehr wohl nachvollziehbaren Erwägungen, weshalb die Argumentation der klagenden Parteien nicht zutreffe, wonach mit einer rechtskräftigen Exekutionsbewilligung das gesamte Vermögen von Drittschuldnern gesperrt sei. Welche Argumentation "richtig" sei, sei im gegenständlichen Schadenersatzprozess nicht zu prüfen gewesen. Zu prüfen gewesen sei nur gewesen, ob die Beschwerdegegner zu 1. und 2. die Wirkungen einer Drittschuldnerexekution in einer Art verstanden hätten, die von einer völlig eindeutigen Gesetzeslage oder von einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweiche, ohne eine allfällige Abweichung vertretbar rechtfertigen zu können. Hierfür fehlten, nur schon aufgrund der sie bestätigenden untergerichtlichen Beurteilung, schlüssige Anhaltspunkte.
Im angefochtenen Urteil habe sich das Obergericht sehr eingehend mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008 im Drittschuldnerprozess auseinandergesetzt. Zutreffend habe es erwogen, dass sich dieses Urteil in erster Linie darauf gestützt habe, dass C ein absolutes Weisungsrecht auf die Ausgestaltung der Begünstigungsregelung gegenüber den Stiftungsräten besessen habe, weshalb ihr Wollen und Wissen im Aussenverhältnis den beiden Stiftungen zuzurechnen sei; auch eine mögliche Willenserklärung der verpflichteten Partei zur Entstehung einer Forderung (hier auf Ausschüttung des Stiftungsvermögens) gehe auf den Überweisungsgläubiger über. Diese Frage - so das Obergericht - sei, soweit ersichtlich, mit solcher Deutlichkeit weder in der Literatur in Liechtenstein noch in der Rechtsprechung erörtert worden. Zur entsprechenden (fallbezogen entscheidungswesentlichen) Erwägung des Obersten Gerichtshofes fänden sich denn auch keine Hinweise auf eine herrschende Lehre oder eine frühere Rechtsprechung. Die von den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. im Drittschuldnerprozess vorrangig thematisierte Frage der Ermessensbegünstigung sei im letztlich ausschlaggebenden Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keine entscheidungswesentliche Bedeutung zugekommen. Wie es sich damit verhalten hätte, habe offen bleiben können und es wäre auch nicht von vornherein zweifelsfrei festgestanden, wie die vom Landgericht erörterte Rechtsprechung veranschauliche.
Als Stiftungsräte der K Stiftung und der L Stiftung seien die Beschwerdegegner zu 1. und 2. nach Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2010 vor der Frage gestanden, ob und, gegebenenfalls, in welchem Umfang Forderungen und Herausgabeansprüche von C vollstreckbar und in der Folge den Beschwerdeführern zur Einziehung zu überweisen seien. Nach den Feststellungen hätten sie sich hierzu juristisch beraten lassen und beschlossen, die erwähnte Frage in einem Drittschuldnerprozess gerichtlich klären zu lassen.
Im Drittschuldnerprozess hätten sich die beiden Stiftungen aufgrund ihrer Stellung als Beschwerdegegner dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu widersetzen gehabt. Die Gerichte hätten sich ihrer Argumentation nicht anzuschliessen vermocht, allerdings mit unterschiedlichen Erwägungen. Während das Landgericht und das Obergericht noch eingehend begründet hätten, inwiefern es sich bei den beiden Stiftungen nicht um Ermessensstiftungen handle, habe der Oberste Gerichtshof diese Frage nicht für entscheidungswesentlich erachtet und sie nicht weiter vertieft; entscheidungswesentlich sei vielmehr die uneingeschränkten Weisungsbefugnis von C gewesen, die auf die Beschwerdeführer als Überweisungsgläubiger übergegangen sei. Die durchaus bedenkenswerten kritischen Anmerkungen des Landgerichtes und des Obergerichtes zu den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes würden veranschaulichen, dass im Zusammenhang mit der Pfändung von Begünstigtenrechten noch nicht alle Fragen beantwortet sein dürften.
Wohl habe der Oberste Gerichtshof im Drittschuldnerprozess unmissverständlich und klar, ohne Wenn und Aber, zum Ausdruck gebracht, dass der Revision der beiden Stiftungen keine Folge zu geben sei: dies jedoch aufgrund vorgängiger differenzierter Erwägungen. Unvertretbare Rechtsansichten offenbarten sich namentlich darin, dass ihnen mit stereotypen Erwägungen aus bestätigter Rechtsprechung und Hinweisen auf die Standardliteratur begegnet werde. Hierfür habe das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008 (Beilage AE) keine Anhaltspunkte vermittelt. Wie dargelegt, habe der Oberste Gerichtshof missbilligt, dass C die beiden Stiftungen als deren faktisches Organ eingesetzt habe, um die Pflichtteilsansprüche der Beschwerdeführer zu vereiteln. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs habe sich, wie das Obergericht zutreffend erwogen habe, nur auf den eingewendeten Pfändungsschutz nach Art. 563 Abs. 2 PGR bezogen.
Von den Beschwerdeführern wiederholt hervorgehobene Qualifikationen wie "bösgläubig" "mutwillig", "widerrechtlich" oder "rechtsmissbräuchlich" hätten im Grunde den durchaus missbilligenswerten Einsatz der beiden Stiftungen durch C betroffen. Sie liessen sich jedoch nicht unbesehen übertragen auf den Entscheid der Beschwerdegegner zu 1. und 2., Fragen im Zusammenhang mit der Pfändung und Überweisung von Forderungen und Herausgabeansprüchen von C gegen die beiden Stiftungen in einem Drittschuldnerprozess gerichtlich klären zu lassen. In diesem Entscheid hätten beide Untergerichte übereinstimmend zu Recht kein haftungsbegründendes unerlaubtes (widerrechtliches), schuldhaftes Verhalten der klagenden Parteien zu erkennen vermocht; ihrer Beurteilung, soweit im Zusammenhang mit der gegenständlichen Revision noch wesentlich, schliesse sich der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich an, ohne sie im Einzelnen zu wiederholen.
Weil die geltend gemachten Schadenersatzansprüche dem Grunde nach nicht zu Recht bestanden hätten, sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den einzelnen Schadenspositionen nicht näher einzugehen.
5.4. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer habe das Obergericht die Haftung des Beschwerdegegners zu 3. unrichtig beurteilt. Dieser sei Geschäftsherr gewesen; die Beschwerdegegner zu 1. und 2. seien in ihrer Funktion als Stiftungsräte der beiden Stiftungen in einem Unterordnungsverhältnis beim Beschwerdegegner zu 3. angestellt gewesen.
Nach § 47 Abs.1 der Schlussabteilung PGR, so der Oberste Gerichtshof, hafte der Geschäftsherr für den Schaden, den seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen und geschäftlichen Verrichtungen verursacht hätten. Inhaltlich entspreche diese Bestimmung Art. 55 Abs. 1 des schweizerischen Obligationenrechts (CH-OR). Wie Art. 55 Abs. 1 CH-OR setze auch § 47 Abs. 1 der Schlussabteilung PGR ein Überordnungsverhältnis des Geschäftsherrn zur Hilfsperson bzw. ein Unterordnungsverhältnis der Hilfsperson zum Geschäftsherrn voraus; dieses Über- bzw. Unterordnungsverhältnis sei für die Qualifizierung als Geschäftsherr bzw. als Hilfsperson das entscheidende Kriterium, weil die Haftung des Geschäftsherrn zu den Haftungen wegen Verletzung einer Sorgfaltspflicht gehöre; diese bestehe vor allem in der Pflicht zur Unterweisung und Überwachung der Hilfsperson (Christian Heierli/Anton K. Schnyder in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I [5. A. Basel 2011] Rz. 7 zu Art. 55 CH-OR, mit Hinweisen).
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer habe sich ergeben, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. zum Beschwerdegegner zu 3. in einem Anstellungsverhältnis gestanden seien. Daraus sei indes kein im Sinn von § 47 Abs. 1 der Schlussabteilung PGR haftungsbegründendes Über- bzw. Unterordnungsverhältnis erfolgt. Dass und inwiefern der Beschwerdegegner zu 3. als rechtlicher Stifter, welcher auch die Repräsentanz der beiden Stiftungen besorgt habe, verpflichtet gewesen sein solle, die Beschwerdegegner zu 1. und 2. bei der Ausübung ihrer Funktion als Stiftungsräte zu unterweisen und zu überwachen, sei weder behauptet noch festgestellt worden.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012 (ON 56) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Mai 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens, des überspitzten Formalismus sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig geschützten Rechten verletzt worden sind; er wolle das angefochtene Urteil aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen; schliesslich wolle der Staatsgerichtshof den Beschwerdeführern die verzeichneten Kosten zusprechen und die Beschwerdegegner zu ungeteilter Hand zur Kostentragung verpflichten; dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die vorliegende Individualbeschwerde ist nicht nach Grundrechtsrügen geordnet; vielmehr ist diese wie folgt nach vier Themenbereichen gegliedert:
6.1. "Rechtliche Charakterisierung des Verhaltens der Stiftungen und damit auch ihrer Organe im Drittschuldnerprozess"
Das der gegenständlichen Individualbeschwerde zugrunde liegende Ausgangsverfahren zu 08 CG.2009.390 sei ein Schadenersatzprozess gewesen, in dem die Verantwortlichkeit der Beschwerdegegner für einen den Beschwerdeführern entstandenen Schaden zu beurteilen gewesen sei. Die dafür massgebende Rechtsfrage sei - zunächst - jene der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der beiden Beschwerdegegner als ehemalige Stiftungsräte.
Wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt worden sei, entscheide sich diese Frage ihrerseits daran, ob die Stiftungsräte eine Ausschüttung des Vermögens der beiden Stiftungen K und L an die Überweisungsgläubiger trotz Rechtskraft der Exekutionsbewilligung verweigert, ob sie sich stattdessen auf den Drittschuldnerprozess eingelassen hätten und ob sie - zu dessen Finanzierung und zu anderen Zwecken - auch nach dem Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung per 20. Oktober 2004 neue Verbindlichkeiten eingegangen seien und diese aus dem Stiftungsvermögen hätten befriedigen dürfen. Zu einem solchen Verhalten befugt (berechtigt) wären die Stiftungsräte nur dann gewesen, wenn sie sich mit diesem Verhalten auf eine vertretbare Rechtsansicht hätten stützen können.
Im Ausgangsverfahren hätten die Beschwerdeführer ihr Klagebegehren vor allem aus den faktischen Gegebenheiten abgeleitet, die von den Beschwerdegegnern zu 1. und zu 2. bei den beiden Stiftungen als deren Organe über Jahre hinweg geschaffen worden seien und die sich die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. hätten zurechnen lassen müssen. Aus diesen Umständen habe die belangte Behörde im Jahre 2008 in ihrem Urteil vom 4. September 2008 (Beilage AE) das Fazit gezogen, dass die dortigen beklagten Parteien - die beiden Stiftungen - im Drittschuldnerprozess "in keiner Weise schutzwürdig" gewesen seien, "weil sie durch ihr faktisches Organ [=C] an der Vereitelung der festgestellten Ansprüche der Kläger mitwirken".
Zu den von den Beschwerdegegnern zu 1. und zu 2. bei den beiden Stiftungen herbeigeführten faktischen Gegebenheiten habe das Landgericht in seinem Urteil Beilage AC festgestellt, dass:
C hinsichtlich der Abänderung der Beistatuten der beiden Stiftungen und damit der Ausgestaltung der Begünstigtenregelung ein absolutes Weisungsrecht gegenüber den Beschwerdegegnern zu 1. und zu 2. innegehabt habe;
die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. ihre Tätigkeit als Stiftungsräte der beiden Stiftungen strikte nach den Anweisungen von C ausgeübt hätten;
C vom Bezirksgericht Bremgarten am 4. Mai 2006 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu zwölf Monaten Gefängnis und zu einer Busse von CHF 5'000.00 verurteilt worden sei;
C die beiden Stiftungen zu ihren Lebzeiten bewusst dazu eingesetzt habe, "dass sie [=C] die Erfüllung der im Pflichtteilsrecht begründeten und rechtskräftig festgestellten Rechtsansprüche der klagenden Parteien [=der Beschwerdeführer] ihr gegenüber zu vereiteln versucht"
C die beiden Stiftungen faktisch beherrscht habe; dies als ein faktisches Organ der beiden Stiftungen, das deren Willensbildung bestimme;
die beiden Stiftungen die Beschwerdeführer willentlich, wissentlich und auch widerrechtlich geschädigt hätten, da sie sich das Wissen und den Willen von C als ihrem faktischen Organ zurechnen lassen müssten.
Das Obergericht habe diese Feststellungen in seinem Urteil vom 23. April 2008 Beilage AD zur Gänze bestätigt:
so zum absoluten Weisungsrecht von C;
zur Bewertung der beiden Stiftungen als von C kontrollierte Stiftungen;
zur Eigenschaft von C als faktisches Organ der beiden Stiftungen und
zur bewussten Einsetzung der beiden Stiftungen durch C dazu, um die im Pflichtteilsrecht begründeten und rechtskräftig festgestellten Rechtsansprüche der Beschwerdeführer ihr gegenüber zu vereiteln.
Der Oberste Gerichtshof habe diese unterinstanzlich festgestellten faktischen Gegebenheiten innerhalb der beiden Stiftungen, insbesondere aber den Zweck der beiden Stiftungen als Mittel zur Forderungsvereitelung zulasten der Überweisungskläger (=Beschwerdeführer) in seinem Urteil Beilage AE in rechtlicher Hinsicht so bewertet, dass:
die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. C innerhalb der beiden Stiftungen die Stellung eines faktischen Organs eingeräumt hätten, das über das Stiftungsvermögen "nach ihrem Bedarf (verfügte)";
dieses faktische Organ C jene Person gewesen sei, "die mit den Beklagten als Vehikel die berechtigten Ansprüche der Kläger zu vereiteln sucht". Gleichlautende Bewertungen fänden sich in Beilage AE;
dieses "rechtswidrige Wollen" des faktischen Organs C den beiden im Drittschuldnerprozess beklagten Stiftungen im Aussenverhältnis zuzurechnen sei;
die beiden Stiftungen, in diesem Sinne, "durch ihr faktisches Organ an der Vereitelung der festgestellten Ansprüche der Kläger mitwirkten";
"den rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Kläger als Überweisungsgläubiger" aus diesem Grund (arg. "daher" im Folgesatz) "ein allfällig in den Statuten vorgesehenes Ermessen des Stiftungsrats bei Ausschüttung des Stiftungsvermögens nicht entgegengesetzt werden (könnte)";
aber auch "allfällige statutarische Bindungen der Verwaltungsräte [=Stiftungsräte] ... weder der Pfändung ihrer [=Cs] Ansprüche gegen die Beklagten noch der gegenständlichen Klage (entgegenstanden)";
die Beschwerdeführer im Drittschuldnerprozess die Rechtsposition der C bei den beiden Stiftungen inne gehabt hätten und diese Position "genau wie diese" hätten ausüben können;
die Beschwerdeführer die mit der Exekutionsbewilligung gepfändeten Forderungen mit ihrer aussergerichtlichen Aufforderung zu einer Leistung und mit der Drittschuldnerklage wirksam ausgeübt hätten und dass es "damit ... auf ein Ermessen des Stiftungsrats, und zwar sowohl im Hinblick auf den Betrag als auch auf den Zeitpunkt der Ausschüttung, nicht mehr (ankommt)".
Diese Überlegungen kulminierten bei der belangten Behörde in den beiden rechtlichen Schlussfolgerungen, dass:
"bereits in der Benutzung der beiden Stiftungen zur Vereitelung der Ansprüche der Kläger offenkundig Rechtsmissbrauch gelegen ist" und
das Verhalten "einer bewusst seit Jahren zum Nachteil der Kläger mit Hilfe der hiezu in Anspruch genommenen beklagten Stiftungen betriebenen Vereitelung der berechtigten Ansprüche der Kläger ... keinen Rechtsschutz verdient".
Gesamthaft gelange der Oberste Gerichtshof im Drittschuldnerprozess zu der schon erwähnten Konklusion, dass die beiden Stiftungen in diesem Verfahren "in keiner Weise schutzwürdig" gewesen seien.
Diese Bewertungen der belangten Behörde hätten - naturgemäss - nicht nur das Verhalten der beiden im Drittschuldnerprozess beklagten Stiftungen beschrieben, sondern auch das Verhalten der gesetzlichen und statutarischen Organe dieser beiden Verbandspersonen (LES 2009, 67 u. a. m.): Nach Gesetz und Statuten seien die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. dazu berufen gewesen, dem Willen der beiden Stiftungen Ausdruck zu geben. Andere dazu berufene Organe hätten die beiden Stiftungen nach den Feststellungen im Drittschuldnerprozess nicht.
Diese Organtätigkeit hätten die beiden Stiftungsräte nach den Feststellungen des Landgerichtes in Beilage AC strikte nach den Anweisungen von C ausgeübt. Die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. hätten der rechtskräftig verurteilten mehrfachen Pfändungsbetrügerin C bei den beiden Stiftungen die Stellung eines faktischen Organs zugehalten und auf diese Weise gemäss Beilage AE zugelassen, dass "C die beiden Stiftungen bewusst dazu einsetzt, dass sie die Erfüllung der im Pflichtteilrecht begründeten und rechtskräftig festgestellten Rechtsansprüche der klagenden Parteien ihr gegenüber zu vereiteln versucht".
6.2. "Verneinung präjudizierender Anhaltspunkte durch die belangte Behörde"
In Erledigung einer auf die Gebote der Entscheidungsharmonie und der Rechtssicherheit gestützten Verfahrensrüge der Beschwerdeführer in der im Ausgangsverfahren eingebrachten Revision habe der Oberste Gerichtshof resümiert, dass die im Drittschuldnerprozess ergangenen Urteile keine präjudizierenden Anhaltspunkte für die Frage vermitteln würden, "ob die nunmehrigen beklagten Parteien zu 1 und zu 2 den Drittschuldnerprozess bösgläubig oder mutwillig veranlassten oder führten".
Mit dieser Bewertung verwerfe der Oberste Gerichtshof das von ihm im Drittschuldnerprozess (Beilage AE) noch als einen "offenkundig(en) Rechtsmissbrauch" qualifizierte Verhalten der beiden Stiftungen als für das Ausgangsverfahren bedeutungslos.
Diese Bewertung verletze die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens), auf einen Verzicht auf überspitzte Formalismen und auf Willkürfreiheit: Als die zur Willensbildung der beiden Stiftungen gesetzlich und statutarisch berufenen Organe, die ihre Tätigkeit nach den Feststellungen im Drittschuldnerprozess [dortiges Urteil des Obergerichtes; Beilage AC] strikte nach den Anweisungen von C ausgeübt hätten, hätten die Beschwerdegegner zu 1. und 2. das Verhalten der beiden Stiftungen als ihr eigenes zu vertreten; sodass die im Drittschuldnerprozess ergangenen Urteile, die dieses Verhalten in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und rechtlich in letzter Instanz als einen "offenkundig(en) Rechtsmissbrauch" charakterisiert hätten, für das Ausgangsverfahren sehr wohl präjudizierende Anhaltspunkte vermittelten. Dieses Verhalten könne von der belangten Behörde nicht einmal so und einmal anders qualifiziert werden.
Damit hätten die Beschwerdegegner zu 1. und 2. nun aber auch die im Drittschuldnerprozess so bezeichnete "Benutzung" der beiden Stiftungen "zur Vereitelung der Ansprüche der Kläger" zu verantworten, in der - so der Oberste Gerichtshof in ihrem Urteil im Ausgangsverfahren (Beilage AE) - "offenkundig Rechtsmissbrauch" i. S. v. Art. 2 Abs. 2 PGR gelegen gewesen sei. Das, was den beiden Stiftungen in der Beilage AE als ein "bereits" in ihrer "Benutzung" gelegener "offenkundig(er) Rechtsmissbrauch" entgegengehalten werde, müsse auch auf die für die beiden Stiftungen verantwortlichen Organe, sprich: auch auf die beiden Stiftungsräte bezogen werden.
Verfassungsgemäss bewertet stünden unterschiedliche Prozessthemen und eine unterschiedliche Prozesskonstellation im Drittschuldnerprozess und im Ausgangsverfahren einer Übertragung der im Urteil Beilage AE vorgenommenen Qualifikation des Verhaltens der beiden Stiftungen als einem "offenkundig(en) Rechtsmissbrauch" und auf die rechtliche Charakterisierung des Verhaltens der beiden Stiftungsräte und Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. also nicht entgegen: Die Qualifikation eines Tatbestands als ein offenkundiger Rechtsmissbrauch gehöre als ein Rechtsbegriff der rechtlichen Beurteilung an und könne - als eine solche - anhand der gleichen, rechtlich zu beurteilenden faktischen Gegebenheiten im einen und im anderen Fall nicht abweichend voneinander erfolgen. Im vorliegenden Fall sei ein offenkundiger Rechtsmissbrauch schon (arg. "bereits") in der von den Beschwerdegegnern zu 1. und zu 2. zu vertretenden Benutzung der beiden Stiftungen durch das faktische Organ C "zur Vereitelung der Ansprüche der Kläger" gelegen gewesen. Verfassungsgemäss bewertet müsse es damit auch im Ausgangsverfahren sein Bewenden haben.
Die Beschwerdeführer störten sich aber auch daran, dass die belangte Behörde im angefochtenen Urteil so verfahre, als ob das Verhalten der beiden Stiftungen im Drittschuldnerprozess in der Beilage AE nur "missbilligt" worden sei. Dies sei unzutreffend: Es stimme nicht, dass sich der in der Beilage AE unmissverständlich ausgesprochene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs "nur auf den eingewendeten Pfändungsschutz nach Art. 563 Abs. 2 PGR (bezog)", wie es im angefochtenen Urteil erwogen werde. In Wirklichkeit sei das Verhalten der beiden Stiftungen dort ganz allgemein als ein "offenkundig(er) Rechtsmissbrauch" bewertet worden; dies in dem Sinne, dass sich die beiden Stiftungen - und damit auch die Beschwerdegegner zu 1. und 2. als ihre Organe - von C nur schon durch ihre "Benutzung" zu einer über Jahre hinweg betriebenen Forderungsvereitelung hätten missbrauchen lassen (arg. "bereits"). Der in diesem Urteil konstatierte Rechtsmissbrauch i. S. v. Art. 2 Abs. 2 PGR habe sich also nicht nur auf den im Drittschuldnerprozess auf Art. 563 Abs. 2 PGR gestützten Einwand bezogen, sondern, so der Oberste Gerichtshof in Beilage AE, "bereits" auf den Tatbestand der "Benutzung" der beiden Stiftungen überhaupt.
Zusammengefasst habe die belangte Behörde das Verhalten der beiden Stiftungen in der Beilage AE insgesamt als einen offenkundigen Rechtsmissbrauch qualifiziert, sich dafür des Wortlauts des Gesetzes bedient (Art. 2 Abs. 2 PGR) und aus dieser Qualifikation den Schluss gezogen, dass die der rechtskräftig verurteilten Rechtsbrecherin (Pfändungsbetrügerin) C zugehaltenen und ihr als Vehikel dienenden Stiftungen insgesamt in keiner Weise schutzwürdig gewesen seien (und nicht nur, was den auf Art. 563 Abs. 2 PGR gestützten Einwand betreffe [arg. "in keiner Weise"]).
Wäre sie im angefochtenen Urteil widerspruchsfrei, frei von überspitzten Formalismen und willkürfrei verfahren, hätte die belangte Behörde diese, d. h. ihre eigenen Qualifikation aus dem Drittschuldnerprozess auch in das angefochtene Urteil übernehmen und ihrer rechtlichen Beurteilung des Verhaltens der für den Prozesstandpunkt der beiden Stiftungen gesetzlich und statutarisch verantwortlichen Organe (= die Beschwerdegegner zu 1. und 2. als deren Stiftungsräte) zugrunde legen müssen.
Wäre sie auf diese Weise verfahren, hätte die belangte Behörde einen "enge(n) Zusammenhang zwischen dem Drittschuldnerprozess und dem gegenständlichen Schadenersatzprozess" im angefochtenen Urteil bejahen müssen, anstatt dies zu verneinen. Eine noch stärkere Zurechenbarkeit eines in einem Vorprozess gerichtlich festgestellten und in letzter Instanz als missbräuchlich qualifizierten Verhaltens zu den für dieses Verhalten verantwortlichen natürlichen Personen als wie sie sich aus den Urteilen im Drittschuldnerprozess Beilagen AC, AD und AE ergebe, sei kaum vorstellbar.
6.3. "Bejahung einer vertretbaren Rechtsansicht durch die belangte Behörde"
Der Oberste Gerichtshof lege im angefochtenen Urteil dar, warum den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. in Bezug auf die folgenden beiden Fragen eine vertretbare Rechtsansicht zugute zu halten sei: Bei der Beurteilung der Wirkungen der Exekutionsbewilligung einerseits und bei der Frage der Nichtausfolgung des Stiftungsvermögens/Einlassung in den Drittschuldnerprozess andererseits.
In beiden Fällen sage der Oberste Gerichtshof aus unterschiedlichsten Überlegungen heraus, dass es keine "Anhaltspunkte" gebe, bei den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. auf eine unvertretbare Rechtsansicht zu schliessen.
Mit dieser Bewertung gehe die belangte Behörde willkürlich sowie - mit Blick auf ihre eigenen Qualifikationen im Drittschuldnerprozess - abermals widersprüchlich und mit überspitzen Formalismen vor.
Insbesondere könne niemand, der einen Dritten in dessen Forderungsrechten rechtswidrig und schuldhaft schädige (wie es die belangte Behörde in der Beilage AE für die beiden Stiftungen festgehalten habe [und damit auch für die Beschwerdegegner zu 1. und 2. als deren Organe, die sich das entsprechende rechtswidrige Wollen der C, nach deren Anweisungen sie - festgestelltermassen - strikte tätig gewesen seien, zurechnen lassen müssten]), für diesen Vorgang eine vertretbare Rechtsansicht in Anspruch nehmen.
In ihrem Urteil LES 2009, 202 habe die belangte Behörde festgehalten, dass die von den dortigen Stiftungsräten herbeigeführten, "mit den Statuten ... und auch mit dem Gesetz nicht kompatiblen faktischen Gegebenheiten ... an der Letztverantwortung auch von fiduziarischen Stiftungsräten für die Gestion der Stiftung nichts ändern (können)".
Diese Letztverantwortung treffe auch die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. in ihrer Eigenschaft als Berufstreuhänder, die sich die im Drittschuldnerprozess als "offenkundig(en) Rechtsmissbrauch" qualifizierte "Benutzung der beiden Stiftungen zur Vereitelung der Ansprüche der Kläger" als eine Vernachlässigung dieser Letztverantwortung und als Beteiligung an einem offenkundigen Rechtsmissbrauch entgegenhalten lassen müssten.
Indem die Beschwerdegegner zu 1. und 2. die Wirkungen der Exekutionsbewilligung zum Nachteil der Beschwerdeführer interpretiert und aus dem Stiftungsvermögen weiterhin Auszahlungen in einer Höhe von mehreren hundert tausend Schweizer Franken gemacht hätten (unter anderem auch an C selbst), hätten sich die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. eine Rechtsansicht zu eigen gemacht, mit der sie die als "offenkundig(en) Rechtsmissbrauch" qualifizierte "Benutzung der beiden Stiftungen" während des Drittschuldnerprozesses vier weitere Jahre lang fortgesetzt hätten (nämlich zwischen dem 20. Oktober 2004 und der Übertragung des Stiftungsvermögens auf die Beschwerdeführer am 30. September 2008; alle Zitate nach Beilage AE). Mit dieser Rechtsansicht seien die Beschwerdegegner zudem gemäss Oberstem Gerichtshof damit fortgefahren, die Beschwerdeführer in deren titulierten Ansprüchen zu verletzen; d. h. zu schädigen. Eine solche Vorgehensweise (Rechtsansicht) könne nur schon deshalb nicht vertretbar sein.
Gleiches gelte für die Frage, ob die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. bei der Nichtausfolgung des Stiftungsvermögens/Einlassung in den Drittschuldnerprozess eine solche vertretbare Rechtsansicht für sich in Anspruch nehmen könnten. Bei einer verfassungsgemässen rechtlichen Beurteilung sei auch diese Frage anderes zu beantworten als wie dies im angefochtenen Urteil geschehe.
Der Oberste Gerichtshof sage im angefochtenen Urteil wiederholt, dass der im Drittschuldnerprozess thematisierten Frage der Ermessensbegünstigung in ihrem Urteil vom 4. September 2008 Beilage AE "keine entscheidungswesentliche Bedeutung" zugekommen sei.
Diese Darstellung sei nicht richtig: In der Beilage AE halte der Oberste Gerichtshof fest, dass "allfällige statutarische Bindungen der Verwaltungsräte [=Stiftungsräte] ... weder der Pfändung ihrer [=Cs] Ansprüche gegen die Beklagten noch der gegenständlichen Klage (entgegenstanden)"; und dass den rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Beschwerdeführer aus den beiden in Exekution gesetzten schweizerischen Urteilen "ein allfällig in den Statuten vorgesehenes Ermessen des Stiftungsrats bei Ausschüttung des Stiftungsvermögens nicht entgegengesetzt werden (könnte)". Davon ausgehend hätten sich die im Drittschuldnerprozess gegen die beiden Stiftungen geltend gemachten Ansprüche unabhängig davon als berechtigt erwiesen, "ob die Beklagten Ermessensstiftungen sind oder nicht".
Die Beilage AE als das den Drittschuldnerprozess enderledigende Urteil des Obersten Gerichtshofes, werde also sehr wohl von Erwägungen darüber getragen, ob sich die beiden Stiftungen (bzw. deren Organe) in jenem Verfahren auf ein allfällig bestehendes Ermessen überhaupt hätten berufen können bzw. ob sie mit einem solchen Vorbringen überhaupt zu hören seien; wobei diese Frage im Drittschuldnerprozess abschliessend - und zwar negativ - beantwortet worden sei.
Davon abgesehen sei dem Klagebegehren im Drittschuldnerprozess auch unter dem Titel des Schadenersatzes stattgegeben worden; sodass es auf ein Ermessen der Stiftungsräte auch insofern nicht angekommen sei und auch im Ausgangsverfahren nicht ankommen könne: Als Handlanger von C, nach deren Anweisungen sie ihre Tätigkeit als Stiftungsräte strikte ausgeübt hätten und als die sie die Beschwerdeführer in deren titulierten Ansprüchen schädigten, sei es den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. verwehrt gewesen, ein bei den Stiftungen angeblich bestehendes "Ermessen" ins Feld zu führen, das einer Ausführung der Exekutionsbewilligung entgegengestanden sei.
Vor diesem Hintergrund gehe es am Urteil aus dem Drittschuldnerprozess vorbei, wenn es im angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes heisse, es habe im Ausgangsverfahren "offen bleiben" können, "wie es sich damit [d. h. mit der Frage des Ermessens] verhalten hätte". Dies sei unzutreffend: Diese Frage sei im Drittschuldnerprozess dergestalt beantwortet worden, dass den Beschwerdegegnern zu 1. und zu 2. die Möglichkeit, sich auf eine Ermessensbegünstigung zu berufen und mit diesem Argument Gehör zu finden, wegen den von ihnen selbst herbeigeführten und ihnen demzufolge in allen Einzelheiten bewussten faktischen Gegebenheiten von Anfang an versagt gewesen sei (Mandatsvertrag mit C; Gewährenlassen von C als faktisches Organ der beiden Stiftungen; striktes Ausüben des Mandates als Organ der beiden Stiftungen nach den Anweisungen von C; Duldung "einer bewusst seit Jahren zum Nachteil der Kläger mit Hilfe der hiezu in Anspruch genommenen beklagten Stiftungen betriebenen Vereitelung der berechtigten Ansprüche der Kläger").
Im Drittschuldnerprozess habe das Obergericht auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. das in jenem Verfahren reklamierte Ermessen zuvor nie in Anspruch genommen hätten: "Jedenfalls haben sie [= die Beschwerdegegner zu 1. und 2.] ... keinen einzigen schriftlichen Stiftungsratsbeschluss vorgelegt oder auch nur behauptet, aus dem sich eine Entscheidung des Stiftungsrates über irgendeine Zuwendung oder über irgendeine Ausschüttung an ... C ergäbe".
In der Beilage AE habe die belangte Behörde diese weiteren, von den Beschwerdegegnern zu 1. und zu 2. herbeigeführten faktischen Gegebenheiten wie folgt aufgegriffen: "C verfügte ... nach ihrem Bedarf über das Vermögen der beklagten Parteien". Auch sage der Oberste Gerichtshof dort zu Recht, dass es auf die Frage nach einem bei den beiden Stiftungen allfällig bestehenden Ermessen auch mit Blick auf die "bisher von C tatsächlich geübten Vorgangsweise" nicht mehr ankomme; sprich: mit Blick auf den von den Stiftungsräten jahrelang ohne Stiftungsratsbeschluss tolerierten jederzeitigen Zugriff der C auf das Stiftungsvermögen.
Herzugehen und gleichwohl eine Ermessensstiftung zu postulieren (wie es die Beschwerdegegner zu 1. und zu 2. sowohl im Drittschuldnerprozess als auch im Ausgangsverfahren getan hätten), stelle vor diesem Hintergrund keine vertretbare Rechtsansicht, sondern den nachgerade klassischen Fall eines venire contra factum proprium dar, der keinen Rechtsschutz finde (Art. 2 Abs. 2 PGR); was die belangte Behörde bei ihren Erwägungen zur Frage des Ermessens im angefochtenen Urteil verfassungswidrigerweise verkenne.
Aber auch die sonstigen, von der belangten Behörde angestellten Erwägungen könnten eine vertretbare Rechtsansicht nicht begründen.
Im Drittschuldnerprozess habe der Oberste Gerichtshof im Gegensatz zum hier angefochtenen Urteil den Einsatz der beiden Stiftungen durch C nicht als "durchaus missbilligenswert" qualifiziert. Aus dem Urteil der belangten Behörde vom 4. September 2008 Beilage AE resultiere vielmehr, dass sich die Beschwerdegegner zu 1. und 2. (a) durch das Gewährenlassen von C als faktisches Organ der beiden Stiftungen, nach dessen Anweisungen sie ihre Tätigkeit strikte ausgeübt hätte, (b) durch die Verwendung der beiden Stiftungen als Vehikel zur Forderungsvereitelung und (c) wegen dem ihnen zurechenbaren rechtswidrigen Wollen der C auch nach dem Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung an einem "offenkundige(n) Rechtsmissbrauch" beteiligt hätten. Die Beschwerdegegner zu 1. und 2. hätten sich zudem an der Schädigung der Beschwerdeführer durch eine Verletzung von deren Forderungsrechten durch die beiden von C kontrollierten Stiftungen beteiligt. Eine solche Beteiligung sei in keiner Weise schutzwürdig, wie sich der Oberste Gerichtshof der Beilage AE ausgedrückt habe; und könne daher auch keine vertretbare Rechtsansicht konstituieren.
Das Gleiche gelte schliesslich für die im angefochtenen Urteil ins Feld geführte juristische Beratung: Auch eine solche könne aus einem offenkundigen Rechtsmissbrauch keine vertretbare Rechtsansicht machen.
6.4. "Qualifiziert falsche Anwendung von § 47 Abs. 1 SchlT PGR"
Der Oberste Gerichtshof wende § 47 Abs. 1 SchlT PGR im angefochtenen Urteil qualifiziert falsch, d. h. willkürlich an: Selbstverständlich habe zwischen dem Beschwerdegegner zu 3. und den Beschwerdegegnern zu 1. und zu 2. - aus dem Anstellungsverhältnis heraus - ein haftungsbegründendes Über- bzw. Unterordnungsverhältnis (Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band IV, 1. Abteilung/3. Teilband/1 Unterteilband, Bern 1998, Randziffer 7 zu Art. 55 OR) bestanden; sodass die Beschwerdeführer weder hätten behaupten noch beweisen müssen, dass der Beschwerdegegner zu 3. die Beschwerdegegner zu 1. und 2. bei der Ausübung ihrer Funktion zu unterweisen und zu überwachen habe. Ein solches Subordinationsverhältnis folge aus einem Anstellungsverhältnis ex lege (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR6, Randziffer 6 zu Art. 319 m. w. H.).
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 1. Juni 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Die Beschwerdegegner erstatteten zu dieser Individualbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juni 2012 eine Gegenäusserung, worin sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragten. Auf das entsprechende Vorbringen wird, soweit relevant, in der Urteilsbegründung eingegangen.
9. Der Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen, wies der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 13. Juli 2012 ab.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 2012, 08 CG.2009.390-56, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Gemäss dem Beschwerdevorbringen verstösst das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen Treu und Glauben, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus sowie gegen das Willkürverbot.
2.1. Im Kern machen die Beschwerdeführer geltend, dass dieses Urteil dem Urteil des Obersten Gerichtshofes widerspreche, welches im dem vorliegenden Schadenersatzverfahren zugrunde liegenden Drittschuldnerprozess erging. Dieses Vorbringen tangiert nun aber weder den Schutzbereich des Verfassungsgrundsatzes von Treu und Glauben noch das Verbot des überspitzten Formalismus, wobei hierzu auch keine spezifischen Beschwerdeausführungen gemacht werden. Zum Grundsatz von Treu und Glauben ist nur anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführer im Vertrauen auf die im Drittschuldnerprozess ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nachteilige und unwiderrufliche Dispositionen getroffen haben sollen, was nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für eine Verletzung dieses Verfassungsgrundsatzes wäre (siehe StGH 2011/1, Erw. 2.1; StGH 2011/8, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 295 f., Rz. 91 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
Von den geltend gemachten Grundrechten ist somit im Folgenden nur das Willkürverbot zu berücksichtigen.
2.2. Da es im Beschwerdefall um den Vergleich zwischen zwei Gerichtsentscheidungen geht, wären hier allerdings primär der Gleichheitssatz von Art. 31 LV bzw. die grundrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV relevant. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müssen triftige Gründe vorliegen, wenn eine Entscheidung von einer vergleichbaren anderen Entscheidung abweicht. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, oder es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und deshalb von diesem Vergleichsfall abzuweichen ist (StGH 2011/16, Erw. 5.1; StGH 2008/114, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 546 f., Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Beschwerdefall wird jedoch weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes noch der Begründungspflicht geltend gemacht. Wie die folgenden Erwägungen zur Willkürrüge zeigen, wären hier aber auch diese beiden Grundrechte nicht verletzt.
3. Zur Willkürrüge hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Wie erwähnt, machen die Beschwerdeführer primär geltend, dass das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 56) im Widerspruch zum im Drittschuldnerprozess ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofes stehe.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass es im Beschwerdefall um einen Schadenersatzprozess geht. Der Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführer stützt sich auf Art. 111 Abs. 6 PGR, wonach Organe einer juristischen Person für ihr unerlaubtes, schuldhaftes Verhalten persönlich verantwortlich sind.
Die Beschwerdeführer rügen, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. als Stiftungsräte der beiden Stiftungen K und L nach Eintritt der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 keine Auszahlungen von Stiftungsgeldern mehr hätten vornehmen und sich auch auf den Drittschuldnerprozess nicht hätten einlassen dürfen. Die ihrem Handeln zugrunde gelegte Rechtsansicht sei vor dem Hintergrund des im Drittschuldnerprozess ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofes unhaltbar gewesen.
Der hier geltend gemachte Schadenersatzanspruch setzt nicht nur ein rechtswidriges, sondern auch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdegegner zu 1. und 2. voraus. Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, ist im Beschwerdefall unter dem Verschuldensgesichtspunkt darauf abzustellen, ob die von den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. ihrem Handeln zugrunde gelegte Rechtsansicht vertretbar war oder nicht. Vertretbar ist eine Rechtsansicht insbesondere dann, wenn sie schon einmal in Lehre oder Rechtsprechung oder Gesetzesmaterialien aufgeschienen ist (der Oberste Gerichtshof verweist hierzu auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. November 2009, auszugsweise veröffentlicht in LES 2010, 144, Erw. 9.3.1.). Wie der Oberste Gerichtshof weiter ausführt, ist eine irrige Rechtsmeinung nicht schon dann unvertretbar, wenn weder Literatur noch Gesetzesmaterialien einen Anhaltspunkt für die gewählte Auslegung liefern (siehe dessen Verweis auf Rudolf Reischauer, in: Peter Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Bd./1. Teilband, Wien 2002, Rz. 15 zu § 1299 öABGB [˜ § 1299 ABGB]).
Im Weiteren verweist der Oberste Gerichtshof durchaus zu Recht auf die Rechtsprechung zur Amtshaftung; dies mit der Begründung, dass sich einerseits gerade dort ebenfalls wiederholt die Frage stelle, wie ein Verhalten zu beurteilen sei, wenn es auf einer Rechtsansicht beruhe, die sich später, im Rechtsmittelverfahren, als unzutreffend erweise (wobei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 1998, 232 sowie auf weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, welche die dort entwickelten Grundsätze bestätigen, verwiesen wird), und dass sich andererseits die amtshaftungsrechtlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens gemäss Art. 43 Abs. 4 AHG, wie auch im Beschwerdefall, nach bürgerlichem Recht bestimmten. Im Amtshaftungsprozess sei, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung richtig sei, sondern, ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung beruhe. Eine, wie sich später erweise, unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsanwendung löse selbst dann keine Amtshaftung aus, wenn sie von der bisherigen Rechtsprechung abweiche und von höheren Instanzen nicht gebilligt werde (ON 56, S. 40 f., Erw. 20.2.1 f.).
Im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis führt auch der Verweis des Obersten Gerichtshofes auf die schweizerische Rechtsprechung zur Amtshaftung. Danach liegt ein haftungsbegründender Fehler nicht schon dann vor, wenn sich eine vom Schädiger vertretene Rechtsauffassung später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist, sondern erst dann, wenn die verantwortliche Person eine für die Ausübung ihrer Funktion bedeutsame Pflicht verletzt hat (Verweis auf Ulrich Haefelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, 513, Rz. 2259 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes).
Tatsächlich erscheint es nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gerechtfertigt, dass selbst eine - ex post betrachtet - willkürliche Rechtsauffassung nicht ohne Weiteres haftungsbegründend ist; dies zumal der Willkürbegriff ein objektiver ist und im Gegensatz zum - längst überholten - subjektiven Willkürbegriff keine Verschuldenskomponente voraussetzt (StGH 2003/75, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [183, Erw. 4.5]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, a. a. O., 312 f., FN 37 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie rechtsvergleichenden Hinweisen auf die schweizerische, österreichische und deutsche Praxis). Selbst in Bezug auf den vom Obersten Gerichtshof im Drittschuldnerverfahren konstatierten Rechtsmissbrauch verhält es sich nicht grundlegend anders: Auch insoweit gilt letztlich ein objektiver Massstab - unabhängig davon, ob dem rechtsmissbräuchlich Handelnden bewusst war oder auch nur bewusst sein musste, dass sein Handeln die Rechtsmissbrauchskriterien erfüllt.
3.3. Auch im Beschwerdefall genügt es demnach nicht, dass die dem Handeln der Beschwerdegegner zu 1. und 2. zugrunde liegende Rechtsansicht ex post betrachtet schlechthin unhaltbar oder sogar rechtsmissbräuchlich war; sondern dies musste für sie auch ex ante genügend klar erkennbar gewesen sein, um ihnen nicht nur rechtswidriges, sondern auch schuldhaftes und somit insgesamt haftungsbegründendes Verhalten vorwerfen zu können.
Nun ist einzuräumen, dass das im Drittschuldnerprozess ergangene Urteil des Obersten Gerichtshofes durchaus Formulierungen enthält, welche dahingehend verstanden werden können, dass die Unhaltbarkeit bzw. Missbräuchlichkeit der von den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. vertretenen Rechtsauffassung auch ex ante ohne Weiteres erkennbar gewesen sei; so wenn der Oberste Gerichtshof dort das Verhalten der beiden Stiftungen als "offenkundig" rechtsmissbräuchlich und auch als rechtswidrig und schuldhaft qualifizierte (Urteil des Obersten Gerichtshofes zu 02 CG.2005.296-78 [Beilage AE], S. 60 f.).
Dabei ist allerdings zunächst zu beachten, dass der Oberste Gerichtshof in jener Entscheidung C als faktisches Organ der beiden Stiftungen qualifizierte und ihr die rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung der Stiftungen und auch das den Stiftungen zuzurechnende rechtswidrige und schuldhafte Verhalten vorwarf. Das Verhalten der Beschwerdegegner zu 1. und 2. war hingegen nicht Gegenstand jenes Verfahrens.
Wie die Beschwerdegegner in ihrer Gegenäusserung zu Recht betonen, war es keineswegs offensichtlich, dass der Oberste Gerichtshof C als faktisches Organ der beiden Stiftungen qualifizieren würde, zumal dies auch im Urteil des Obergerichtes noch nicht thematisiert worden war. Mit der Qualifizierung von C als faktischem Organ war für den Obersten Gerichtshof dann zwar klar, dass diese keine Ermessensbegünstigte war. Aus einer ex-ante-Betrachtung war die Frage der Ermessensbegünstigung aber sehr wohl wesentlich und auch keineswegs eindeutig zu beantworten. Hierzu hatten die Beschwerdegegner zu 1. und 2. im damaligen Zeitpunkt nur eine Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 2003 als Richtschnur zur Verfügung. Danach war aber als begünstigungsberechtigt nur diejenige Person anzusehen, "die einen auf die Statuten bzw. Beistatuten gründenden rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen und/oder den Stiftungserträgnissen hat"; und ein klagbarer (und damit auch exekutierbarer) Begünstigtenanspruch wurde nur bejaht, wenn "jegliches Ermessen der Stiftungsorgane hinsichtlich der Höhe und auch des Zeitpunktes der Bezugsberechtigung ausgeschlossen" war (Oberster Gerichtshof in: LES 2004, 67 [75]). Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber unter anderem das Urteil des Obersten Gerichtshofes LES 2009, 202 zitieren, so ist dies bei der hier vorzunehmenden ex-ante-Betrachtung ohne Belang. Generell war die Stiftungsrechtsprechung in den letzten rund 15 Jahren einer starken Dynamik unterworfen, was klare Aussagen zu stiftungsrechtlichen Fragen erschwerte (siehe hierzu die auch von den Beschwerdegegnern in ihrer Gegenäusserung angeführte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2005/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Uwe Öhri, Die Grundlagen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer AG, Anstalt oder Stiftung betrauten Organe, LJZ 2007, 100 [101]). Bezeichnenderweise räumt der Oberste Gerichtshof auch in der beschwerdegegenständlichen Entscheidung ein, dass im Zusammenhang mit der hier relevanten Pfändung von Begünstigtenrechten "noch nicht alle Fragen beantwortet sein dürften" (ON 56, S. 45).
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. die ihnen zumutbaren Vorkehrungen trafen, um die relevante Rechtslage zu eruieren, indem sie sich zuerst von einem Bankjuristen und dann auch von einem Rechtsanwalt beraten liessen. Zu beachten ist unter dem bei der Beurteilung des Verschuldens wesentlichen Zumutbarkeitsaspekt zudem, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. für den Fall, dass sie sich nicht an diese juristischen Ratschläge gehalten hätten, Gefahr gelaufen wären, den Stiftungen bzw. C gegenüber schadenersatzpflichtig zu werden. Auch aus diesem Grund darf ihr Verhalten nicht einfach mit demjenigen von C gleichgesetzt werden.
3.4. Insgesamt haben die Beschwerdegegner zu 1. und 2. nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ihrem Handeln als Stiftungsräte der Stiftungen K und L eine ex ante vertretbare Rechtsauffassung zugrunde gelegt, sodass sie weder für allfällige Schäden der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Durchfechtung des Drittschuldnerprozesses noch mit den nach Vorliegen der Exekutionsbewilligung erfolgten Zahlungen aus Stiftungsgeldern an C sowie an Dritte haften. Im Zusammenhang mit diesen Zahlungen könnten die Beschwerdeführer im Übrigen sowieso keinen Schaden geltend machen. Denn was Zahlungen an Dritte angeht, so weist der Oberste Gerichtshof zu Recht darauf hin, dass Gegenstand der Exekutionsbewilligung nur die Forderungen und Herausgabeansprüche von C gegen die beiden Stiftungen waren und diesen insoweit nur verboten war, weiterhin Zahlungen an C, nicht aber an Dritte zu leisten. Und was die trotzdem an C erfolgten Zahlungen von insgesamt EUR 28'547.78 angeht, so wurde dieser Betrag vom Beschwerdegegner zu 3. wieder an die Stiftungen zurückbezahlt - was in der vorliegenden Individualbeschwerde aber unerwähnt bleibt. Schliesslich stellen bei den Stiftungen eingetretene Schäden nur eine mittelbare Schädigung der Beschwerdeführer als deren Begünstigte dar, sodass auch insoweit eine Haftung der Beschwerdegegner gegenüber den Beschwerdeführern ausgeschlossen wäre.
3.5. Was schliesslich die allfällige Haftung des Beschwerdegegners zu 3. als Arbeitgeber der Beschwerdegegner zu 1. und 2. angeht, so ist hierauf nicht weiter einzugehen, da, wie die Beschwerdegegner in ihrer Gegenäusserung richtig ausführen, auch dies ein schuldhaftes Verhalten der beiden Angestellten voraussetzen würde, was aber gemäss den bisherigen Ausführungen von allen ordentlichen Instanzen ohne Willkür verneint wurde.
3.6. Aus all diesen Erwägungen ist im Beschwerdefall das Willkürverbot nicht verletzt.
4. Wie eingangs schon erwähnt, ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen auch ohne Weiteres, dass der Oberste Gerichtshof in seiner angefochtenen Entscheidung (ON 56) genügend begründet hat, weshalb dem Klagebegehren der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des im Drittschuldnerprozess ergangenen Urteils des Obersten Gerichtshofes nicht stattzugeben war; und dass das im Drittschuldnerprozess ergangene Urteil auch im Lichte des Gleichheitssatzes für das hier angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes nicht präjudiziell sein konnte; dies - abgesehen davon, dass an den beiden Verfahren unterschiedliche Parteien beteiligt waren und auch der Prozessgegenstand nicht der Gleiche war - auch deshalb, weil einzelne Erwägungen in der früheren Entscheidung zu pauschal formuliert waren und erst in dem im vorliegenden Verfahren relevanten Kontext einer allfälligen Haftung der Beschwerdegegner zu 1. und 2. präzisiert werden mussten.
5. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.