StGH 2012/65
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Gerd Jelenik Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 27. März 2012, 03ES.2011.63-44
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27. März 2012, 03 ES.2011.63-44, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 204.00 bestimmt.
1. Gemäss Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2011 (ON 4) wurde dem Beschwerdeführer im Strafverfahren 03 ES.2011.63 das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 StGB i. V. m. § 107a Abs. 2 Ziff. 1 StGB zur Last gelegt.
Die Schlussverhandlung vor dem zuständigen Einzelrichter des Landgerichtes wurde am 26. Juli 2011 eröffnet und am selben Tag zwecks Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Zurechnungs-(un)fähigkeit des Beschwerdeführers nach § 11 StGB auf unbestimmte Zeit vertagt.
Nachdem der Beschwerdeführer an einer Befunderstellung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht freiwillig mitwirkte, wurde die Schlussverhandlung am 6. Dezember 2011 fortgesetzt und nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers sowie einer Zeugin neuerlich auf unbestimmte Zeit vertagt, diesmal zur Erstattung eines Aktengutachtens zur Frage der Zurechnungsunfähigkeit nach § 11 StGB des Beschwerdeführers.
Am 9. Januar 2012 erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Aktengutachten und kam darin zum Schluss, dass von einer Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nach § 11 StGB auszugehen sei.
Hierauf gab die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2012 (ON 34) gegenüber dem zuständigen Einzelrichter des Landgerichtes die Erklärung ab, "dass zu einer strafgerichtlichen Verfolgung des Beschuldigten im Hinblick auf dessen Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB kein Grund gefunden wird (§ 22 Abs. 1, 2. Satz StPO), wobei der Strafantrag vom 1. Juli 2011 zurückgezogen wird."
2. Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 (ON 35) erkannte das Landgericht, dass "(d)as Strafverfahren gegen A, geboren am xx.xx.xxxx, wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 i. V. m. Art. 107a Abs. 2 Z 1 StGB eingestellt wird (§ 22 Abs. 1 StPO)."
Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig im Sinne des § 11 StGB gewesen sei und die Staatsanwaltschaft die Erklärung abgegeben habe, dass kein Grund zur weiteren strafgerichtlichen Verfolgung bestehe, weshalb das Strafverfahren nunmehr einzustellen sei.
3. Gegen diesen "Einstellungsbeschluss" des Landgerichtes vom 16. Januar 2012 (ON 35) richtete sich die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. Februar 2012 (ON 36) fristgerecht aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit erhobene Beschwerde.
4. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 27. März 2012 (ON 44) im Wesentlichen mit folgender Begründung keine Folge:
4.1. Zunächst sei zu erwägen, dass die Beschwerde zulässigerweise erhoben worden sei. Gemäss § 241 Abs. 1 StPO könne Beschwerde von allen Personen erhoben werden, die berechtigt seien, Berufung einzulegen, oder welchen durch einen Beschluss oder eine Verfügung Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen.
Nach Erhebung einer Anklage bzw. eines Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte bzw. Angeklagte jedenfalls ein Recht darauf, dass das wider ihn eingeleitete strafrechtliche Erkenntnisverfahren prozessordnungsgemäss beendet werde. Er könne daher gemäss § 241 Abs. 1 2. HS StPO die das wider ihn eingeleitete Strafverfahren beendende Entscheidung, falls es sich hierbei nicht um ein Urteil handle, in welchem Falle er Berufung zu erheben hätte, mittels Beschwerde anfechten, um die Frage der prozessordnungskonformen Beendigung des Verfahrens einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterziehen zu lassen.
4.2. Allerdings sei der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der liechtensteinischen StPO sei eine dem § 227 Abs. 1 öStPO entsprechende Norm fremd, wonach, falls die Staatsanwaltschaft vor der Schlussverhandlung oder nach deren Beginn ausserhalb derselben zurücktrete, das Verfahren beendigt und mit Beschluss des Vorsitzenden des erkennenden Gerichtes einzustellen sei (Danek, WK-StPO, 115. Lfg., § 227, Rz. 1; Lendl, WK-StPO, 61. Lfg., § 259, Rz. 27 f.); insofern bestehe eine Gesetzeslücke.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichtes spreche nichts dagegen, die bestehende Gesetzeslücke in analoger Anwendung des § 227 Abs. 1 öStPO zu schliessen, sofern in einem solchen Fall zur Wahrung der Rechte eines allfälligen Privatbeteiligten auch diesem der Einstellungsbeschluss zugestellt werde, damit dieser binnen der vierzehntägigen Frist des § 173 Abs. 1 StPO allenfalls das Verfahren anstelle der Staatsanwaltschaft als Subsidiarankläger fortsetzen könne.
Demnach habe ein Beschuldigter bzw. Angeklagter dann, wenn die Staatsanwaltschaft nach rechtskräftiger Anklageerhebung bzw. Erhebung eines Strafantrages ausserhalb einer (fortgesetzten) mündlichen Schlussverhandlung erkläre, von der Strafverfolgung zurückzutreten, keinen Anspruch darauf, durch Formalurteil nach § 207 Ziff. 2 StPO freigesprochen zu werden, sondern diesfalls könne das Verfahren auch mittels Beschlusses des Vorsitzenden des erkennenden Kriminalgerichtes bzw. des zuständigen Einzelrichters ausserhalb der Schlussverhandlung eingestellt werden.
Ein Rechtsanspruch des Angeklagten auf urteilsmässige Erledigung des Strafverfahrens nach Anklageerhebung (auch mittels Freispruch) ergebe sich weder aus der Verfassung noch aus der EMRK.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 27. März 2012 (ON 44) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung sowie des Grundrechts auf rechtsgenügliche Begründung geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 44) in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er möge den Beschluss aufheben und dem Obergericht auftragen, neuerlich in dieser Angelegenheit zu entscheiden, dies unter Abstandnahme von den Gründen die zur Abweisung der Beschwerde geführt hätten; des Weiteren möge das Land Liechtenstein zur Bezahlung der verzeichneten Beschwerdekosten binnen 14 Tagen verpflichtet werden. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.
5.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass das Obergericht auf der einen Seite dem Beschwerdeführer bestätige, dass er jedenfalls ein Recht darauf habe, dass das wider ihn eingeleitete Strafverfahren prozessordnungsgemäss beendet werde (Verweis auf Beschluss des Obergerichtes, ON 44, Punkt 5.1) und auf der anderen Seite eine angeblich bestehende Gesetzeslücke schliesse mit dem Ergebnis, dass ihm dadurch genau dieses Recht letztlich verwehrt werde.
Die Einstellung des Strafverfahrens zu 03 ES.2011.63 werde vom Landgericht auf § 22 Abs. 1 StPO gestützt. Diese Bestimmung sehe vor, dass der Staatsanwalt, wenn er nach Prüfung der Anzeige oder der Akten der Vorerhebungen genügend Gründe finde, wider eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, entweder den Antrag auf Einleitung der Untersuchung oder die Anklageschrift einbringe. Im entgegengesetzten Fall lege er die an ihn gelangte Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurück und übersende dem Untersuchungsrichter die Akten der Vorerhebung mit der Bemerkung, dass er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde. Der Untersuchungsrichter habe in diesem Falle die Vorerhebungen einzustellen.
Eine Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens auf der Grundlage dieser vom Landgericht angezogenen gesetzlichen Bestimmung sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft habe im vorliegenden Fall nämlich bereits einen Antrag auf Bestrafung beim Landgericht erhoben und es habe bereits die Schlussverhandlung im gegenständlichen Straffall stattgefunden. Somit komme eine Einstellung des Verfahrens nach § 22 Abs. 1 StPO nicht mehr in Betracht.
Vorliegend wäre - prozessordnungsgemäss - vielmehr § 207 Ziff. 2 StPO anzuwenden und wäre der Beschwerdeführer aufgrund der klaren Vorgabe der Norm freizusprechen. Wenn der Ankläger nämlich nach Eröffnung der Schlussverhandlung und ehe sich der Gerichtshof zur Beratung und Beschlussfassung zurückziehe, von der Anklage zurücktrete, so sei der Angeklagte durch Urteil des Gerichtshofes von der Anklage frei zu sprechen.
Gemäss § 312 Abs. 2 StPO habe der Einzelrichter, der im vorliegenden Fall sachlich für die Beurteilung des Strafantrages der Staatsanwaltschaft zuständig sei, die im 21. Hauptstück enthaltenen Vorschriften anzuwenden. In all jenen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift bestehe, seien jene Bestimmungen in Anwendung zu bringen, welche für das Verfahren bei Verbrechen im Allgemeinen gelten (§ 312 Abs. 2 StPO).
Zwar sehe das 22. Hauptstück der Strafprozessordnung in den §§ 317 ff. eine Vereinfachung des Verfahrens vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen vor. Diese Vereinfachungen seien aber nur anwendbar, wenn es sich um eine Übertretung oder ein Vergehen handle, für welches nur eine Geldstrafe oder eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe angedroht sei. Nur in einem solchen Fall könne der Erstrichter das Strafverfahren durch Beschluss beenden, sofern der Staatsanwaltschaft, wie vorliegend geschehen, von einer Bestrafung zurücktrete.
Für den im Strafantrag erhobenen Vorwurf des Vergehens nach § 107a Abs. 1 i. V. m. § 107a Abs. 2 Ziff. 1 StGB sei dagegen eine Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. Konsequenterweise hätte das Landgericht den Beschwerdeführer von dem wider ihn erhobenen Vorwurf freisprechen müssen; zumal ein Freispruch auch eine andere Qualität habe als die Einstellung des Verfahrens aus dem vom Landgericht zitierten Grund.
In der hier bekämpften Entscheidung stelle das Obergericht richtig fest, dass die Bestimmung des § 22 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung kommen könne.
Zu Unrecht allerdings sehe sich das Obergericht dazu veranlasst, eine vermeintlich bestehende Gesetzeslücke in analoger Anwendung des § 227 Abs. 1 öStPO zu schliessen.
Hier werde ohne Not und ohne Grund eine - gar nicht vorhandene - Gesetzeslücke geschlossen und diese Vorgehensweise des Obergerichtes sei willkürlich. Nur weil der liechtensteinischen StPO eine dem § 227 Abs. 1 öStPO entsprechende Norm fremd sein solle, bestehe deswegen im liechtensteinischen Strafprozessrecht noch keine Gesetzeslücke.
Im Gegensatz zum Obergericht könne sich der Beschwerdeführer auf konkrete hier anzuwendende Gesetzesbestimmungen berufen, nämlich auf jene des § 207 Ziff. 2 StPO i. V. m. §§ 312 Abs. 2, 317 und 319 Abs. 4 StPO. Sollte hier tatsächlich eine Gesetzeslücke vorliegen, sei es Sache des Gesetzgebers eine solche durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die StPO zu schliessen.
Befremdend mute auch die Begründung des Obergerichtes an, wenn es ausführe, dass "nichts dagegen spreche", die bestehende Gesetzeslücke in analoger Anwendung des § 227 Abs. 1 öStPO zu schliessen.
Erstens spreche dagegen, dass hier der Beschwerdeführer in seinem Recht auf einen Freispruch, welcher ihm nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 207 Ziff. 2 StPO zustehe, verletzt werde. Und zweitens sei für den Beschwerdeführer beim besten Willen nicht nachvollziehbar, was überhaupt für eine analoge Anwendung sprechen solle.
Wenn auch das Analogieverbot grundsätzlich nur auf das materielle Strafrecht beschränkt sein möge, habe das Obergericht in unzulässiger und willkürlicher Form eine gar nicht vorhandene Gesetzeslücke zu schliessen versucht. Die prozessrechtliche Vorgabe der liechtensteinischen Strafprozessordnung sei klar und deutlich.
Zudem wende das Obergericht die ohne Not herangezogene österreichische Bestimmung des § 227 Abs. 1 öStPO unrichtig an. Die österreichische Bestimmung verlange als Voraussetzung, dass die Staatsanwaltschaft vor Beginn der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktrete. Diese Bestimmung könne auf den hier anhängigen Straffall gar nicht angewendet werden, da die Schlussverhandlung bereits am 26. Juli 2011 begonnen habe.
Weiters übersehe das Obergericht auch die systematische Stellung des § 227 öStPO. Die Norm des § 227 sei im 13. Hauptstück angesiedelt, welches die "Vorbereitung zur Hauptverhandlung" gesetzlich reglementiere, also den Zeitraum vor Eröffnung der Hauptverhandlung.
Im Übrigen habe der Beschuldigte auch in Österreich auf Grund der dortigen Vorschrift des § 259 Ziff. 2 öStPO nach Eröffnung der Hauptverhandlung den Anspruch und das Recht auf Urteilsschöpfung. Erfolge der Rückzug der Anklage nach Eröffnung der Hauptverhandlung und vor Zurückziehung des Gerichtes zur Urteilsschöpfung könne das Verfahren auch in Österreich nur durch Freispruch nach § 259 Ziff. 2 und nicht durch Einstellung beendet werden (Verweis auf Fabrizy, Kommentar StPO § 259, Rz. 9).
5.2. Zur Begründungsrüge wird Folgendes ausgeführt:
Das Obergericht lasse eine Begründung vermissen, weshalb es hier eine Gesetzeslücke annehme. Nicht rechtsgenüglich sei es jedenfalls, wenn es damit argumentiere, dass nach seiner Ansicht nichts dagegen spreche, die Gesetzeslücke in analoger Anwendung des § 227 Abs. 1 öStPO zu schliessen.
Der Beschwerdeführer könne sich jedenfalls wegen dieser Art der Begründung und des Umstandes, dass hier ohne Not eine Lückenfüllung vorgenommen werde, des Eindruckes nicht erwehren, dass vorliegend die zweite Instanz die an sich falsche - auf § 22 StPO gestützte - Entscheidung der ersten Instanz mit einer rechtsungenüglichen Begründung im Rechtsbestand habe erhalten wollen.
6. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 7. bzw. 9. Mai 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren Verfahrenshilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 23. November 2012 Folge.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 27. März 2012, 03 ES.2011.63-44, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Willkürverbots, weil das Obergericht im Beschwerdefall unzulässigerweise eine Gesetzeslücke angenommen und unter Heranziehung von § 227 Abs. 1 öStPO gefüllt und auf dieser Grundlage das Verfahren eingestellt habe, anstatt den Beschwerdeführer gemäss § 207 Ziff. 2 StPO freizusprechen.
2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich bei dieser Rüge richtigerweise nur auf das ungeschriebene Willkürverbot und nicht auf den Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 33 Abs. 2 LV bzw. Art. 7 EMRK. Denn dieser Grundsatz soll nur sicherstellen, dass niemand wegen einer Tat verurteilt wird, welche nicht unter einen expliziten gesetzlichen Straftatbestand fällt. Hingegen bezieht sich diese Garantie nicht auf Verfahrensnormen (StGH 1998/48, LES 2001, 119 [121, Erw. 2.3]; StGH 2006/19, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/28, Erw. 8.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/61, Erw. 2.3.1; siehe auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 416 f., Rz. 15 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Während entsprechend im materiellen Strafrecht Analogieschlüsse bzw. die Füllung von Gesetzeslücken im Lichte des strengen Legalitätsprinzips ausgeschlossen ist, ist eine solche im Bereich des Verfahrensrechts zulässig (StGH 2006/28, Erw. 4.3 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 426 ff., Rz. 25 mit Literatur- und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Allerdings kann ein Analogieschluss auch im Bereich des Strafprozessrechts von vornherein unzulässig sein, wenn damit nämlich ein schwerer Eingriff in ein spezifisches Grundrecht, wie die Geheim- und Privatsphäre oder die persönliche Freiheit verbunden ist (StGH 2006/19, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/15+16, Erw. 3.2; siehe auch hierzu Tobias Michael Wille, a. a. O., 428, Rz. 27). Wenn dies, wie im Beschwerdefall, nicht der Fall ist, ist die Zulässigkeit einer Lückenfüllung bzw. eines Analogieschlusses im Strafverfahren nur im Lichte des Willkürverbots zu prüfen.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, dass ein Freispruch für einen Angeklagten zwar "wertvoller" ist als eine blosse Verfahrenseinstellung. Entsprechend genügt dieses Interesse an einer Verfahrensbeendigung durch Urteil denn auch als genügende Beschwer, um eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zu bejahen. Wie das Obergericht jedoch zu Recht betont, bedeutet dies nur das Recht, "die Frage der prozessordnungskonformen Beendigung des Verfahrens einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterziehen zu lassen". Wie diese Frage durch das Rechtsmittelgericht materiell entschieden wird, ist damit jedoch nicht präjudiziert.
Bei der Beantwortung dieser Frage ist ausgehend von der Interessenlage des Angeklagten primär wesentlich, dass dieser nicht unrechtmässig verurteilt wird. Auf der anderen Seite sind verfahrensökonomische Überlegungen zu beachten, da das Strafverfahren mit der Einstellung doch wesentlich vereinfacht und verkürzt werden kann. So fällt die Schlussverhandlung (oder wie im Beschwerdefall die fortgesetzte Schlussverhandlung) weg und es muss auch kein Urteil gefällt werden. Dies sind verfahrensökonomische Überlegungen, vor deren Hintergrund die Schlussfolgerung durchaus vertretbar erscheint, dass der Gesetzgeber, wenn er sich des Fehlens einer entsprechenden Regelung bewusst gewesen wäre, in Ergänzung zur Regelung in § 22 Abs. 1 StPO eine entsprechende Norm ins Gesetz aufgenommen hätte. Somit ist es auch unbehelflich, wenn sich der Beschwerdeführer auf diverse Bestimmungen der Strafprozessordnung beruft, welche im Beschwerdefall anwendbar seien. Denn dies ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber den vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor Augen hatte und insoweit eben grundsätzlich Spielraum für einen Analogieschluss bzw. eine Lückenfüllung besteht.
Der Beschwerdeführer rügt aber auch, dass nicht einmal die vom Obergericht analog herangezogene Regelung von § 227 Abs. 1 öStPO zulasse, dass ein Verfahren nach Beginn der Schlussverhandlung (in Österreich: Hauptverhandlung) noch eingestellt werden könne. Dem ist aber nicht so. In der Literatur wird, soweit ersichtlich, einhellig die Meinung vertreten, dass diese Bestimmung nicht nur dann anwendbar sei, wenn der Ankläger vor Beginn, sondern auch wenn er nach deren Beginn ausserhalb der Hauptverhandlung von der Anklage zurücktritt (siehe Michael Danek, Wiener Kommentar zur StPO, Wien 2009, Rz. 1 zu § 227 öStPO). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf § 259 Ziff. 2 öStPO beruft. Zum einen betrifft diese ansonsten mit § 227 Abs. 1 öStPO übereinstimmende Bestimmung das in Liechtenstein mit der letzten Revision der Strafprozessordnung, LGBl. 2011 Nr. 593, abgeschaffte Schöffenverfahren und im Übrigen vertritt die österreichische Lehre auch hierzu die schon zu § 227 Abs. 1 öStPO referierte Auffassung (siehe Frederick Lendl, Wiener Kommentar zur StPO, Wien 2009, Rz. 28 zu § 259 öStPO).
2.4. Aufgrund all dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall das Willkürverbot nicht verletzt.
3. Neben dem Willkürverbot rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, weil das Obergericht nicht ausführe, weshalb es im Beschwerdefall eine Gesetzeslücke annehme.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
3.2. Zunächst ist einzuräumen, dass die Begründung des Obergerichtes, wonach nichts dagegen spreche, die bestehende Gesetzeslücke in analoger Anwendung des § 227 Abs. 1 öStPO zu schliessen, knapp ausgefallen ist. Immerhin sind aber die vorne angeführten verfahrensökonomischen Überlegungen offensichtlich genug, dass dies nicht zwingend eigens noch ausgeführt werden musste. Hierbei ist auch daran zu erinnern, dass die grundrechtliche Begründungspflicht nur einen Minimalanspruch darstellt (siehe StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li], welchem in Beschwerdefall unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts noch Genüge getan ist.
3.3. Demnach ist im Beschwerdefall auch die Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV nicht verletzt.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner der von ihm geltend gemachten Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.