StGH 2012/006
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Weh Rechtsanwalt GmbH A-6900 Bregenz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Urteil des Obergerichtes vom 14. Dezember 2011, 01KG.2011.12-103
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: vom Staatsgerichtshof mit CHF 5'000.00 festgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. Dezember 2011, 01 KG.2011.12-103, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Urteil vom 20. Juli 2011 sprach das Land- als Kriminalgericht den Beschwerdeführer schuldig,
1. am 22. Februar 2010 in X B tätlich und in grober Weise durch Worte sexuell belästigt zu haben, indem er anlässlich einer Massage deren Scheide insgesamt drei Mal mit einem Finger penetrierte und ihr gegenüber äusserte, ob sie an Sexfilmen interessiert sei, welche man gemeinsam anschauen könne, und weiter bemerkte, dass B im Intimbereich gut rieche, wobei er seine Nase in Richtung ihres Intimbereichs führte;
2. B und C wissentlich (§ 5 Abs. 3 StGB) in der Absicht, diese einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB, sohin einer mit Strafe bedrohten Handlung, falsch verdächtigt zu haben, und zwar durch die bei seiner Einvernahme als Verdächtiger wegen sexueller Belästigung und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses am 8. März 2010 in Vaduz durch die gegenüber den Polizeibeamten JW und JO von der Landespolizei getätigten Angaben;
und verurteilte ihn
zu 1. wegen Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB und
zu 2. wegen Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall StGB
unter Anwendung des § 28 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 2'000.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens und gemäss § 258 Abs. 2 StPO zur Bezahlung eines Teilschadenersatzbetrages von CHF 1'000.00 an die Privatbeteiligte B. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gemäss § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen und die Privatbeteiligte mit ihren weiteren privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Begründet wurde das Urteil wie folgt:
1.1. Zu den Personalien stellte das Land- als Kriminalgericht zunächst fest: Der Angeklagte und nunmehrige Beschwerdeführer sei italienischer Staatsangehöriger mit brasilianischer Abstammung. Er sei promovierter Arzt, verheiratet und für zwei Kinder (Jahrgänge 2007 und 2009) sorgepflichtig. Bislang sei er weder in Liechtenstein noch in Österreich im Strafregister verzeichnet.
1.2. Seinem Urteil legte das Landgericht sodann weiters Folgenden, hier wörtlich wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde:
"Der Angeklagte betreibt eine Ordination in X, Liechtenstein, als plastischer Chirurg. Die 26-jährige B liess sich am 09.02.2010 vom Angeklagten ihre Brüste vergrössern. Am 22.02.2010 erschien B um 20:30 Uhr zu dem mit dem Angeklagten vereinbarten Termin zur Nachkontrolle. Da die Wundheilung noch nicht abgeschlossen war, hat der Angeklagte die Narben versorgt und die Wunden neu verbunden. Der Angeklagte hatte B noch am selben Tag telefonisch gebeten, alleine in die Ordination zu kommen. Mit Ausnahme des Angeklagten und B befand sich daher niemand in der Ordination.
Anschliessend an die Kontrolle bot der Angeklagte B eine Massagebehandlung gegen Cellulitis im Bereich der Oberschenkel und des Gesässes an. B, die dem Angeklagten aufgrund seiner Funktion als Arzt als eine Vertrauensperson ansah, liess sich zu dieser Massagebehandlung mit einer angeblich besonders wirksamen Creme überreden und legte sich über Aufforderung des Angeklagten mit dem Bauch nach unten auf ein im Ordinationsraum befindliches Doppelbett. Über Aufforderung des Angeklagten schob sie ihre Hose über die Knie abwärts und der Angeklagte begann damit, B im Bereich der Oberschenkel und des Gesässes mit beiden Händen zu massieren. Nach kurzer Zeit schob der Angeklagte den String-Tanga der B mit der Begründung zu den Knien hinunter, dass er so die Massage besser ausführen könne. Indem er B weiter im Bereich der Oberschenkel-Innenseite massierte, näherte er sich dem Genitalbereich der B an und drang vorsätzlich mit dem Finger in ihre Scheide ein. Als B ihn wegen dieses Verhaltens unverzüglich zur Rede stellte, äusserte er sich entschuldigend dahin, dass er beim Massieren lediglich abgerutscht sei. Tatsächlich kam es dem Angeklagten darauf an, sich durch seine Handlungen geschlechtlich zu erregen und er erhoffte sich, dass B an diesem Abend sich auf weitere sexuelle Handlungen mit ihm einlassen würde. So fragte der Angeklagte B im Zuge der fortgesetzten Massage, ob sie an Sexfilmen interessiert sei, die man gemeinsam anschauen könne. Als er bei der weiteren Massage noch zwei Mal mit den Fingern die Scheide der B penetrierte und sich auch zu ihrem Intimbereich mit der Bemerkung vorbeugte, sie rieche gut, schoss B im Bett hoch und wies den Angeklagten an, sofort aufzuhören. B hatte ein solches Verhalten des Angeklagten nicht erwartet und ihm gegenüber auch keinerlei Einverständnis zu den sexuellen Handlungen gegeben. Sie zog sich in der Folge an und verliess die Praxis des Angeklagten.
Am 24.02.2010 erstattete B wegen des Vorfalles anlässlich der Massage in der Ordination vom 22.02.2010 Strafanzeige gegen den Angeklag-ten.
Am 08.03.2010 wurde der Angeklagte als Verdächtiger wegen sexueller Belästigung und Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses im Polizeigebäude in Vaduz durch die Polizeibeamten JW und JO befragt. Dabei bestritt der Angeklagte die zur Anzeige gebrachten sexuellen Handlungen und beschuldigte B sowie ihren Lebensgefährten C, ihn durch die unberechtigten Vorwürfe in Verbindung mit Drohungen einerseits von gewalttätigen Aktionen, andererseits durch unberechtigte Vorwürfe einer sexuellen Belästigung zu Geldzahlungen zu erpressen. Wörtlich gab der Angeklagte bei seiner Einvernahme durch die Polizeibeamtinnen zu Protokoll:
'(...). Das Gespräch über Geld fing bereits im zuvor geführten Gespräch ihres Freundes (C) an. Er hat mich angerufen. Er hat mich bedroht. Er hat zuerst CHF 20'000.-- von mir verlangt. Danach hat er auf CHF 10'000.-- reduziert. Er hat eindeutig eifersüchtig reagiert und gefragt, ob seine Freundin bei mir sei. Er hat gesagt, er komme in die Praxis und würde alles zerschlagen. Dieser Anruf ist ja ein Paradoxon, wenn seine Freundin (B) ja neben ihm steht. Ich habe Frau B dann selbst angerufen, sie hat nicht abgenommen und ich habe ihr dann auf die Mailbox gesprochen. Ich habe um einen Rückruf gebeten. Sie hat mich dann zurückgerufen und - wie sich herausstellte - das Gespräch aufgezeichnet. Sie muss dabei die Absicht gehabt haben, etwas aufzunehmen, was sie vorher bereits geplant hatte gegen mich zu verwenden. ... Bezüglich des Geldes wollte ich diese Patientin in diesem Moment der Erpressung für immer loswerden und hätte für mich auf ihr Geld verzichtet, weil ihr Geld für mich nichts wert war. ... Ich habe mich erpresst gefühlt und nur am Abend aufgrund dieses Terrors wäre ich bereit gewesen, sogar meine Schuhe abzugeben. Dies weil ich Angst um meine private Sicherheit gehabt habe. Es handelte sich um Drohungen von einem arbeitslosen Menschen und dessen Freundin, welche auch mit Drogen zu tun haben. Sie sind auch überschuldet. ... Dass B das Geld annehmen wollte, ist mir klar. Dies hat ihr Freund so gewünscht, er hat ja bei seiner Forderung mit einer höheren Summe angefangen. ... Ich bin hier das Opfer und wenn das gesamte Bild betrachtet wird, dann bekomme ich den Eindruck, dass B und deren Freund durch mich die Möglichkeit sahen, an Geld zu kommen.'
Die Angaben des Angeklagten bezogen sich dabei auf die von ihm am 22.02.2010 mit C um ca. 22:20 Uhr (= 21:20 Uhr UTC-Zeit) und mit B um 22:30 Uhr (= 21:30 Uhr UTC-Zeit) geführten Telefongespräche, in denen er zunächst von C wegen seiner zuvor in der Ordination anlässlich der Massage ausgeführten sexuellen Tätigkeiten an B zur Rede gestellt und sich der Angeklagte im nachfolgenden Telefongespräch bei B für seine sexuellen Tätig-keiten entschuldigte. Der Angeklagte legte den Beamten der Landespolizei zum Nachweis der Richtigkeit seiner falschen Anschuldigungen ein von ihm über diese Telefonate inhaltlich unrichtig erstelltes "Gedächtnisprotokoll" vor, wonach B u.a. bei diesem Telefonat vom 22.02.2010 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung von ihm Geld gefordert hätte. Weiters findet sich in diesem "Gedächtnisprotokoll" auch das inhaltlich richtig wiedergegebene Telefonat mit der Zeugin F vom 23.02.2010, in dem er gegenüber der früheren Arbeitgeberin von B behauptete, dass er von B und ihrem Freund wegen unrichtiger Vorwürfe von sexueller Belästigung zu Geldzahlungen genötigt werde. Die Angaben des Angeklagten, wonach C den Angeklagten im Telefongespräch bedroht, zuerst CHF 20'000.-- und danach CHF 10'000.-- verlangt, nach seiner Freundin gefragt und erklärt hätte, dass er in die Praxis komme, um alles zu zerschlagen, und der Angeklagte Angst um seine private Sicherheit gehabt hätte sowie B und deren Freund durch ihn die Möglichkeit sahen (gemeint auch durch unberechtigte Vorwürfe der sexuellen Belästigung), an Geld zu kommen, sind vom Angeklagten absichtlich falsch erhoben worden und der Angeklagte wusste um die Unrichtigkeit dieser Angaben. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er mit seinen fälschlichen Angaben B und C der strafbaren Handlung der Erpressung beschuldigte. Er wollte auch die Einleitung von strafrechtlichen Schritten gegen die Genannten, nahm die von ihm bedachte Möglichkeit deren strafrechtlichen Verfolgung in Kauf und fand sich damit billigend ab. Es war ihm auch bewusst, dass er B und C eine schwerwiegende Straftat vorwarf, die nach dem Gesetz entsprechend hart zu bestrafen wäre. Tatsächlich wurden aufgrund der fälschlichen Behauptungen des Angeklagten am 02.06.2010 von der Staatsanwaltschaft gerichtliche Vorerhebungen wegen Verdachts der versuchten Erpressung gegen B und C beim Untersuchungsrichter beantragt. Die eingeleiten Erhebungen wurden letztlich nach § 22 Abs.1 StPO eingestellt.
B war durch die sexuellen Tätlichkeiten des Angeklagten über einen jedenfalls mehrwöchigen Zeitraum psychisch beeinträchtigt, was sich in Form von Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen auswirkte."
1.3. "Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdi-gung:
Der festgestellte Sachverhalt ist das Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens und gründet in dem gesamten gegenständlichen Akt 01 KG.2011.12 mit Ausnahme des von der Verlesung ausdrücklich ausgenommenen Ermittlungsberichtes ON 2 vom 28.05.2010.
Zunächst ist festzuhalten, dass B unbestritten eine Patientin des A war, die sich von diesem am 09.02.2010 nach vorgängiger Beratung ihre Brüste vergrössern liess. Am 22.02.2010 war diesbezüglich der Termin für die Nachkontrolle vorgesehen, wobei sich der genaue zeitliche Ablauf der Kontakte dieser Personen aus den von der Polizei ausgewerteten Handy-Daten der Handys der Zeugen B, C und den Daten vom Handy des Angeklagten ergibt. Die Auswertungen der Telefon- und SMS-Daten bzw. Nachrichten wurden von der Landespolizei in den Beilagen 1 bis 8 (AS 43 bis AS 139) in ON 1 aufgelistet. Hinsichtlich der dort angeführten sog. "UTC-Zeiten" ist festzuhalten, dass sich diese Uhrzeit an der sog. "Weltzeit" orientiert, wobei für die hier massgebliche mitteleuropäische "Echtzeit" jeweils zu den in den Listen enthaltenen UTC-Zeiten eine Stunde hinzuzufügen ist.
Somit ergibt sich in Übereinstimmung mit der Aussage der B, dass sie am 22.02.2010 um ca. 09:46 Uhr (AS 47 in ON 1) beim Angeklagten mit der SMS-Nachricht "Wann söl ich heute kommen???" wegen der entsprechenden Uhrzeit für den Nachkontrolltermin an diesem Tag angefragt hatte. Der Angeklagte antwortete um ca. 13:13 Uhr und schlug dabei den Termin 20:30 Uhr vor (AS 47). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte "gerade in der Zeit der Vorbereitung für die Fahrt von Salzburg nach Liechtenstein" (Aussage Angeklagter in S. 6 in ON 80). Dies entspricht seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter, wo er angab, "mittags oder am frühen Nachmittag" sei er nach Liechtenstein gefahren (AS 561).
B bestätigte den Termin für 20:30 Uhr mit ihrer SMS um ca. 13:34 Uhr. Um ca. 19:42 Uhr rief dann der Angeklagte B nochmals an (AS 43). Dabei vergewisserte sich der Angeklagte nochmals, dass B am Abend komme und forderte sie auf, alleine zum Termin zu kommen (vgl. Aussage B in ON 1, AS 255; Beilage zu ON 61, S. 1).
Die Zeugin B hat im Wesentlichen im Kern gleichbleibend sowohl vor der Polizei (ON 1, AS 251 bis AS 279) als auch vor dem Untersuchungsrichter im Rahmen der kontradiktorischen Einvernahme (Beilage zu ON 61) glaubwürdige Angaben zu den sexuellen Handlungen des Angeklagten am 22.02.2010 gemacht, insbesondere auch zum Ablauf der folgenden Telefonate zwischen C und dem Angeklagten sowie zum Telefonat zwischen ihr und dem Angeklagten am selben Tag. Es handelt sich bei B nach dem in der Verhandlung hinterlassenen Eindruck, wie er sich auch aus der Aufnahme über das Telefonat und aus der kontradiktorischen Einvernahme ergibt, nicht um eine intellektuell hochstehende Persönlichkeit, sondern um eine Person von eher einfacher Natur, was ihrer Glaubwürdigkeit aber keinesfalls einen Abbruch tut. Man kann weiters vereinfacht sagen, dass sie zur sog. "Handy-Generation" gehört, wonach die mit dem Handy gross gewordenen jungen Menschen mit sehr grossem Geschick SMS-Nachrichten nahezu gleich schnell versenden wie Wörter aussprechen können. Es verwundert daher nicht, dass sie bei jeder Gelegenheit, etwa auch auf dem Bett liegend oder während der Fahrt mit einem PKW, einhändig blitzschnell SMS-Nachrichten versenden konnte. Diese bei entsprechender Lebenserfahrung bei den meisten jungen Menschen, die mit einem Handy aufgewachsen sind, wahrnehmbare Eigenschaft wird durch die erstaunlich hohe Anzahl an versendeten SMS innerhalb des relativ kurzen Zeitraumes des 22.02.2010 (siehe Auswertungsliste des Handys der B, AS 47/48) bestätigt [in diesem Sinne ist auch ihre Aussage in der Schlussverhandlung AS 45 zu verstehen, wonach sie SMS (mit entsprechendem Inhalt) abschicke, wenn sie gerade nicht (mündlich) streite.] So ist denn auch die Hektik der SMS und Telefonate zwischen den Zeugen B und C am Tag des 22.02.2010 von ca. 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr (SMS- und Telefonatauswertung laut AS 43 und AS 47 in ON 1; Vorhalt des Verteidigers in der Schlussverhandlung ON 80 anlässlich der Befragung dieser Zeugen) zwanglos damit zu erklären, dass die beiden - wie auch von beiden Zeugen ausgesagt - damals während der Fasnachtszeit wegen der Barbesuche des C sehr viel gestritten haben (vgl. Aussage der B in der Schlussverhandlung in ON 80, S. 44 und Beilage zu ON 61, S. 2; Zeuge C in ON 80, AS 41). Ungeachtet dessen bestand und besteht die Lebensgemeinschaft der beiden nach wie vor.
Auch der von der B geschilderte Ablauf der Nachbehandlung steht mit der zeitlichen Abfolge der SMS sowie der Telefonate gemäss Auswertung des Handys der B durchaus in Einklang.
Es bestätigt auch der Angeklagte, dass die B um ca. 20:30 Uhr in die Ordination gekommen sei. Nach Aussage des Angeklagten wie auch der B dauerte die Überprüfung der Nähte und Neuversorgung der Wunde selbst lediglich ca. 20 Minuten. Anschliessend kam es dann nach Aus-sage der B zu einer Phase der persönlichen Gespräche mit dem Angeklagten, während welcher die Zeugin B die SMS von ca. 20:58 Uhr bzw. 20:59 Uhr an ihren Freund C absandte ("sooo a Arsch weisch warum i allei söla Cho? er wod mi ilada zum essa" bzw. "I muss 1 wucha warta mit nöt use neh er hät ned alles könne no ned verheilt"). In weiterer Folge sei es dann zu der Massage gekommen, bei welcher er ihr zunächst auf dem Bauch liegend den String-Tanga bis über die Knie herabgezogen und sie nach kurzer Zeit erstmals im Bereich der Scheide mit dem Finger penetriert habe. Dies habe der Angeklagte zunächst mit einem "Ausrutscher" erklärt. In dieser Phase habe sie die weiteren SMS um ca. 21:09 Uhr und 21:13 Uhr an ihre ehemalige Arbeitgeberin F und ihre Kollegin G abgeschickt. Dann habe ihre Kollegin G auch tatsächlich kurz angerufen, jedoch sei das Gespräch nicht so wie geplant gelaufen. Sie habe gewollt, dass ihr das Gespräch einen Anlass gebe, die Massage beim Angeklagten sofort zu unterbrechen. Tatsächlich hatte so ein kurzes Telefonat zwischen der Zeugin B und der Arbeitskollegin G um 21:11 Uhr (ca. 44 sec.) stattgefunden. Die diesbezüglichen SMS "Lüt mir a bitte das i zum essa Cho slo" an die Kollegin G und "Lüt mir a bitte bitte er macht mir Angst bitte bella!!!" an die damalige befreundete Arbeitgeberin F sind in der Auswertung um ca. 21:09 Uhr und 21:13 Uhr festgehalten. In weiterer Folge war der Angeklagte der Zeugin B nach deren Angabe dann noch 2-mal mit den Fingern in die Scheide gefahren, sprach über Sexfilme und darüber, dass sie im Intimbereich gut rieche, worauf sie dann ihre "Blockierung" habe überwinden und einfach gehen können.
Nach Auffassung des Senates ist das Verhalten der Zeugin B mit der besonderen psychischen Situation, in der sie sich mit dem Angeklagten als ihrem Vertrauensarzt befand, durchaus erklärbar. Wenn sie angab, dass sie zunächst mit der SMS und dem wenig hilfreichen Telefongespräch der Situation entkommen wollte, andererseits irgendwie durch die nicht erwarteten sexuellen Angriffe des Angeklagten psychisch "blockiert" war, so ist dies durchaus glaubwürdig und durch die damalige besondere Situation eines "Missbrauchsopfers" erklärbar, wenn auch - je nach anders gelagerter intellektueller Begabung und Persönlichkeit - andere Frauen sich erst gar nicht auf eine solche Massage eingelassen bzw. diese sofort abgebrochen hätten. In einer solchen Situation reagieren Betroffene völlig unterschiedlich, wobei aber eine Form der "psychischen Blockierung" erfahrungsgemäss sehr häufig vorkommt; auch das von der B im Anschluss geschilderte Erleben der Scham und Betroffenheit erscheint durchaus typisch für das angegebene erlebte Geschehen. So stehen auch die weiteren ausgewerteten Telefonate und SMS zwischen der B und ihrem Freund C sowie die weiteren Telefonate zwischen B und ihrer damaligen befreundeten Arbeitgeberin F bzw. ihrer Kollegin G ebenfalls in einem nachvollziehbaren zeitlichen und inhaltlichen Kontext zu den von der B geschilderten Vorfällen. Insbesondere auch die SMS des Zeugen C mit dem Inhalt "Anzeige sofort" spricht dagegen, dass ein "abgekartetes Spiel" zum Nachteil des Angeklagten vorgelegen hätte. Nach der These des Angeklagten hätte ja der Zeuge C (in Abstimmung mit der B) von ihm im Telefonat Geld gefordert, wobei C allerdings nach den Angaben des Angeklagten nicht einmal konkret angegeben hätte, wofür er dieses Geld vom Angeklagten forderte.
Allerdings stellte der Angeklagte diese Anrufe und behaupteten Drohungen bei seiner Einvernahme durch die Polizeibeamtinnen der Landespolizei in Vaduz mit der Anzeige der B bewusst in einen Zusammenhang und nahm einerseits auf die fälschlich behaupteten Drohungen durch C mit Gewaltakten Bezug, andererseits stellte er aber nach den Umständen der Anzeige und dem gelegten "Gedächtnisprotokoll" die Erpressung auch in den Kontext mit unberechtigten Vorwürfen der sexuellen Belästigung durch die B.
Nach Aussage des Angeklagten in der Schlussverhandlung habe der Zeuge C im Telefonat um ca. 22:20 Uhr gar nicht konkret angegeben, wofür er CHF 20'000.-- haben wolle, wobei auch völlig offen blieb, warum der Zeuge C diese angeblich ursprüngliche Forderung von CHF 20'000.-- auf CHF 10'000.-- reduziert hätte (vgl. ON 80 S. 10/11). Nach den Angaben des Angeklagten habe dieser bei dem Gespräch mit C auch noch gar nicht daran gedacht, dass C ihm einen Vorwurf wegen eines sexuellen Übergriffs gegen dessen Freundin B gemacht hätte (vgl. S. 12 in ON 80). Allerdings spricht gegen diese Anschuldigung des Angeklagten, wonach der Zeuge C Geld gefordert und Gewaltakte angedroht habe, schon dessen SMS, in dem C seiner Freundin B "sofort die Anzeige" bei der Polizei vorschlug und auch dessen weitere SMS an den Angeklagten am Vormittag des 24.02.2010, wo er um ca. 10:13 dem Angeklagten mitteilte: "Wir gehen zu Polizei fertig". Dem gegenüber kämpfte die B zu dem Zeitpunkt wohl noch innerlich damit, Anzeige bei der Polizei zu erstatten (vgl. "I los es hocka mit de Polizei ha ka Kraft und ka Energie" am 24.02. um ca. 13:04 Uhr; vgl. weiters ihre Aussage AS 51 in ON 1). Auch die B bestätigte, dass der Zeuge C immer derjenige war, der drängte, die Anzeige bei der Polizei zu machen. Daran ändert auch nichts, dass C sich bei einem Anwalt erkundigte, welche weiteren Schritte zu unternehmen wären, nachdem B mit der Anzeige bei der Polizei zögerte.
Für dieGlaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen B und C und insbesondere für die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten spricht vor allem die Originaltonbandaufnahme des Telefongespräches zwischen dem Angeklagten und der B am 22.02. um ca. 22:30 Uhr. Eine Abschrift dieses Telefonates findet sich auf den Seiten 63 bis 71 (Beilage 2) in ON 1. Darüber hinaus hat sich der Senat auch durch Anhörung der Original-CD einen persönlichen Eindruck von diesem Telefonat verschafft. Dazu ist vorerst anzumerken, dass der Angeklagte zunächst gegenüber der B lediglich erwähnte "Dein Freund hat mich angerufen und hat einen Zirkus mit mir gemacht." Er erwähnte nichts davon, dass C Geld von ihm verlangt hätte, anderenfalls dieser in seiner Ordination alles zusammenschlagen würde. Auf die Anmerkung von B "Was du gemacht hast, du weisst schon was.", erwähnte der Angeklagte lediglich: "Na bitte nicht, bitte mach das mit mir nicht. lch habe eine Familie bitte. Ich habe meinen Beruf hier." Nach seinen Angaben in der Schlussverhandlung hätte der Angeklagte aufgrund des Telefonates mit C gar nicht angenommen, dass ihm von diesem eine sexuelle Belästigung der B vorgeworfen worden wäre. Davon ausgehend ist es aber nicht verständlich, wenn nun der Angeklagte - noch ohne konkreten Vorwurf, was er gemacht habe - darauf hinweist, dass er eine Familie habe und sein Beruf auf dem Spiel stehe. Auch in weiterer Folge bettelte er die B an, sie solle "das mit ihm nicht machen", wobei in diesem Zusammenhang "das" nur dahin zu verstehen ist, dass er eine Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs befürchtete. In weiterer Folge erklärte er auf die Bemerkung von B "Ich habs auch nicht lustig gefunden", dass er um Entschuldigung bitte und bemerkte weiters: "Ich wollte dir ... ich wollte dir nichts antun." In weiterer Folge verwies er darauf, dass er B Geld geben könne, dass er Familie habe, dass es um seine Existenz gehe.
Folgt man allerdings seinen Angaben in der Schlussverhandlung (S. 12 in ON 80), so hatte er aufgrund des Telefonates mit C keinen sexuellen Hintergrund vermutet, und hatte C ihm gegenüber auch nichts Konkretes gesagt, was er B angetan hätte. Es wäre völlig unverständlich, wenn sich der Angeklagte entschuldigte, auf seine Familie und seine Existenz verwies, ohne zu wissen, um was es überhaupt geht. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte nämlich B dem Angeklagten gegenüber nichts Konkretes gesagt, was sie ihm vorwerfe, sondern nur darauf verwiesen, dass er wisse, um was es gehe. Die einzig vernünftige Schlussfolgerung ist demnach, dass der Angeklagte genau wusste, dass es um seine sexuellen Übergriffe während der erwähnten Massage geht. Es war auch der Angeklagte, der B Geld anbot. B selbst hatte vom Angeklagten kein Geld gefordert. Auch im weiteren Verlauf erklärte der Angeklagte: "Ich entschuldige mich, wenn ich etwas gemacht habe, was dir nicht gepasst hat. Bitte verzeih mir, aber mach kein Theater mit Ehemann. Bitte." Auch auf den Vorwurf von B, dass "man einer Frau auch nicht einfach zwischen die Beine langt", bestritt der Angeklagte diesen Vorwurf nicht, sondern ersuchte lediglich darum, dass B das nicht sagen solle. Wenn tatsächlich nichts vorgefallen wäre und - wie vom Angeklagten behauptet - die gesamte Nachbehandlung in Gegenwart der Zeugin D sowie mehr oder weniger vor den Augen des Dr. E stattgefunden hätte, so hätte er wohl bei diesen Telefonaten sofort darauf hingewiesen und jegliche Beschuldigungen ausdrücklich zurückgewiesen. Umgekehrt hätte die B wohl nicht ohne ersichtlichen Grund den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs beschuldigt und alle Telefonate und SMS lediglich "inszeniert". Es liegen aber keinerlei Anhaltspunkte für fingierte Behauptungen eines sexuellen Übergriffes durch B vor, zumal dies aus damaliger Sicht schon zum Zeitpunkt der SMS und Telefonate mit ihrem Freund und den Arbeitskollegen unmittelbar nach der Nachkontrolle für die B völlig unsinnig gewesen wäre, wenn tatsächlich während der gesamten Nachbehandlung Frau und auch Dr. E in der Ordination anwesend gewesen wären. Die B gestand auch zu (AS 267 in ON 1), dass sie sich nach dem Telefonat um 22:30 Uhr des 22.02. auch "wirklich darüber Gedanken gemacht (habe), sein angebotenes Geld anzunehmen". Sie habe auch daran gedacht, dass sie dem Angeklagten mit einer Anzeige das Leben ruinieren würde, und sei zuerst nicht abgeneigt gewesen, das Geld von ihm zu nehmen und keine Anzeige zu machen. Dies wäre vor dem Hintergrund, dass die B für die Operation sogar einen Kredit aufnehmen musste, somit finanziell nicht sehr gut da stand, durchaus nachvollziehbar gewesen. Dafür spricht ja auch ihre SMS an die damalige Arbeitgeberin F vom 22.02.2010, ca. 23:14 Uhr, wo sie ihr mitteilte: "Er gibt mir ganze Geld retour". sprach auch in dieser - dem damaligen Vorfall zeitlich noch sehr nahe gelegenen - Einvernahme (ON 1) davon, dass sie ihn (den Angeklagten) zunächst auch nicht habe anzeigen wollen, jedoch aufgrund der Anrufe des Angeklagten bei ihrer damaligen Arbeitgeberin, wo er sie schlecht gemacht und sie deshalb ständig Probleme gehabt habe, dann doch die Anzeige gemacht habe. So belegt auch die Handyauswertung betreffend das Handy des Angeklagten, dass dieser F um ca. 08:33 Uhr bzw. 08:38 Uhr angerufen und dabei - auch nach Angabe des Angeklagten - dieser gesagt habe, dass er von B und ihrem Freund erpresst werde (vgl. Aussage des Angeklagten in ON 80, S. 15; Handy-Auswertung AS 77 in ON 1; Aussage Angeklagter in AS 165 in ON 1).
Mit diesen von der B erwähnten Problemen im Zusammenhang stehen dürfte wohl auch ihre SMS an C, wo sie am 23.02.2010 um ca. 09:55 Uhr schrieb: 'Es glaubt mir e niamert'.
Zur Zeugin F ist anzumerken, dass diese durch den Telefonanruf des Angeklagten sofort gegen die B eingestellt und so vom Angeklagten manipuliert worden war (siehe dazu auch die Eintragung des Angeklagten in seinem Gedächtnisprotokoll im Anhang zu ON 1 betreffend dieses Telefonat mit der Zeugin F). Andererseits musste das Verhalten der B in den Augen der Zeugin F durchaus widersprüchlich erscheinen, weil diese sich zunächst selbst nicht ganz klar war, ob sie den Angeklagten nun anzeigen werde oder nicht. Tatsächlich hatte die B ja zwei Tage bis zur Anzeige zugewartet und versuchte nach ihren Angaben beim Telefonat am Nachmittag des 24.02., bei dem ihr der Hörer von der Zeugin F weitergereicht worden war, möglichst ruhig und sachlich zu reden, weil im Laden zu diesem Zeitpunkt nicht nur das Personal, sondern auch Kunden anwesend waren (vgl. Aussage F in ON 80, S. 28; Aussage B in ON 61, S. 25). Die B gab auch an, dass sie der Zeugin F, die B wegen des ihr erzählten sexuellen Übergriffes des Angeklagten ständig "gemobbt" hätte, nicht sagen wollte, ob sie den Angeklagten nun anzeige oder nicht.
Zu den Aussagen der Zeugin F ist weiters anzumerken, dass diese sich nach der fristlosen Kündigung mit der Zeugin B in einem Rechtsstreit befunden hat (vgl. ON 80, S. 29) und mehrere Personen für eine Schönheitsoperation an den Angeklagten verwiesen hat (vgl. ON 80, S. 28); sie hat dies auch noch getan, als ihr die B ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten mitgeteilt hatte. Weiters ist nochmals auf die Aussage der B zu verweisen, wonach sie ab dem 23.02.2010, nachdem der Angeklagte mit der Zeugin F telefoniert hatte, von dieser ständig gemobbt worden sei (vgl. ON 61, S. 29). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage der Zeugin B in der Beilage zu ON 61, S. 26, zu verweisen, wonach die Zeugin F zu ihr gesagt habe: "Wenn ich du gewesen wäre, B, dann hätte ich mich von A ficken lassen, und dann hättest du Gratis-Operationen bekommen". Dass diese Aussage von der Zeugin F damals gefallen war, erschien dem Senat aufgrund des gewonnenen Eindrucks der Zeugin F durchaus möglich.
Die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten ergibt sich auch aus dem von ihm an-lässlich seiner Befragung als "Gedächtnisprotokoll" (AS 227/229) vorgelegten 'Dossier' (ON 1, AS 145), worin er u. a. die Telefonate mit C und der B vom 22.02. schildert. Nach Inhalt dieses "Gedächtnisprotokolls" über das Telefonat des Angeklagten mit C habe C angefragt, 'wo sich seine Freundin befindet und ob sie in der Praxis (des Angeklagten) ist und ob er (der Angeklagte) etwas mit ihr mache'. Danach hätte C zum Zeitpunkt des Anrufes angegeben, überhaupt nicht zu wissen, wo sich B befinde und völlig unbestimmt lediglich befürchtet, der Angeklagte könne mit seiner Freundin etwas 'machen'. Für den Fall, dass der Angeklagte etwas mit seiner Freundin 'mache', würde er in der Praxis 'alles brechen'. In weiterer Folge habe dann C CHF 20'000.-- von ihm gefordert.
Wenn man davon ausginge, dass C tatsächlich den Angeklagten wegen angeblicher oder tatsächlich vorgefallener sexueller Handlungen zu einer Geldzahlung hätte erpressen wollen, so würde der vom Angeklagten dargestellte Verlauf dieses Telefonates überhaupt keinen Sinn machen. C hätte diesfalls wohl zweifellos klar deponiert, dass er von sexuellen Angriffen des Angeklagten gegen seine Freundin B ausgehe. Nach Inhalt dieser Gedächtnisnotiz hätte der Zeuge C aber nicht einmal unterstellt, dass der Angeklagte sexuelle Tätlichkeiten gegen seine Freundin B gesetzt habe.
Auch das weitere vom Angeklagten dargestellte Telefonat am 22.02.2010 mit der B widerspricht dem tatsächlich stattgefundenen Inhalt des Telefonates, wie es sich aus der Aufnahme ohne jeden Zweifel ergibt. Nach Darstellung im Gedächtnisprotokoll habe der Angeklagte B zunächst gefragt, wo sie sich befinde und darauf hingewiesen, dass ihr Freund sie suche. Die B hätte ihm dann berichtet, dass sie einen Streit mit ihrem Freund gehabt und behauptet hätte, dass sie bis 22:00 Uhr bei ihm in der Praxis gewesen wäre. Weiters habe die B zum Angeklagten gesagt, dass sie ihrem Freund mitgeteilt hätte, dass der Angeklagte sie zwischen den Beinen angefasst hätte. Er habe dann gesagt, dass das überhaupt nicht stimme. Zum Schluss habe er B noch gesagt, dass er nicht mehr möchte, dass sie in seine Praxis komme. B hätte ihn gefragt, ob er ihr zumindest die Behandlungskosten zurückzahlen könne. Er habe dies dann beim Telefonat abgelehnt.
Aus dem Inhalt dieser Behauptungen des Angeklagten, die völlig im Wider-spruch zum tatsächlich stattgefunden Telefongespräch stehen, erweist sich klar, dass die Aussage der B richtig und die weiteren Angaben des Angeklagten bei der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Schlussverhandlung nicht der Wahrheit entsprechen. Aus diesem Gedächtnisprotokoll ergibt sich weiters, dass der Angeklagte (was sich auch bezüglich des Zeitpunktes des Telefonates mit der Zeugin F aus der Handy-Auswertung ergibt), am 23.02.2010 um 09:38 Uhr die Zeugin F angerufen und dieser gegenüber erklärt hat, dass B bei ihrem Freund C "Eifersucht mit erfundenen Geschichten" provoziere und von ihm "Geldzahlungen" fordere. Aus dem Inhalt dieses Gespräches ergibt sich auch, dass er die Zeugin F erfolgreich mit seiner Darstellung manipuliert hatte und diese sofort davon ausgegangen ist, dass B tatsächlich die Unwahrheit sage und den Angeklagten erpresse.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Angeklagte in der Zwischenzeit also seine Taktik geändert und sich vergewissert, dass ihm die damals für eine Assistententätigkeit ins Auge gefasste D und sein Freund EE mit falschen Aussagen als Zeugen zur Verfügung stehen würden. Er wollte deshalb nicht mehr die Abstandnahme der Anzeige durch B mit Geldzahlungen "erkaufen", sondern diese über die Zeugin F zur Abstandnahme einer Anzeige bewegen. Allenfalls befürchtete er auch, dass B jedenfalls eine Anzeige erstatten könnte, weshalb er wohl nach dem Motto handelte, 'Angriff ist die beste Verteidigung'. Es war ihm bei seinen Aussagen vor der Landespolizei zweifellos bewusst, dass er C und B der Erpressung bezichtigte, was sich auch durch den Inhalt dieses 'Gedächtnisprotokolls' erweist, welches er zur Belegung seiner Angaben vor der Polizei vorlegte. Daraus ergibt sich auch klar, dass er insbesondere auch B bezichtigte, diese würde mit unrichtigen Behauptungen bezüglich sexueller Belästigung durch ihn Geldzahlungen von ihm fordern. Er wollte sich als 'Opfer' darstellen, das zu schützen wäre, und C und B als die 'wirklichen' Straftäter, die zu verfolgen sind, präsentieren.
Nach Auffassung des Senats ist also nicht nur der Angeklagte selbst unglaub-würdig, sondern sind auch die vom Angeklagten angegebenen Zeugen D und E unglaubwürdig. Einerseits ergibt sich dies aus der klar erwiese-nen Unwahrheit der Angaben des Angeklagten betreffend den Inhalt der Telefonate mit C und B, aber auch aus den Widersprüchlichkeiten der Zeugenaussagen selbst, die zudem auch mit objektiven Gegebenheiten nicht in Einklang stehen. Geht man von der nach Auffassung des erkennenden Senats zwingenden Annahme aus, dass die sexuellen Belästigungen stattgefunden haben, dann muss man auch zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Zeugen D und E unrichtig ausgesagt haben. Dazu hat bereits das Fürstliche Obergericht in seiner Anklageentscheidung völlig zutreffend ausgeführt:
'Sofern der Beschuldigte durch die Angaben der Zeugen E und D entlastet wird, ist zu erwägen, dass die Angaben dieser Zeugen auf-grund diverser Widersprüchlichkeiten, insbesondere zur (ebenfalls in diversen Punkten widersprüchlichen) Verantwortung des Beschuldigten, jedenfalls we-sentlich unglaubwürdiger sind als jene der B und des C. Den Aussagen der Zeugen und ist aufgrund ihrer Widersprüchlichkeiten auch zur Verantwortung des Be-schuldigten wenig Glauben zu schenken. Von diesen Widersprüchlichkeiten seien nur die folgenden - wie erwogen nicht abschliessenden (um nicht der Be-weiswürdigung des Erstgerichts vorzugreifen) - erwähnt: Aufgrund der 'Ausle-sung' der Handys der B sowie des Beschuldigten und aufgrund deren insofern übereinstimmenden Aussagen steht fest, dass der Beschuldigte am 22.02.2010 um ca. 19:40 Uhr B angerufen hat, um den Nach-behandlungstermin um 20:30 Uhr zu bestätigen. Aufgrund der Auslesung des Handys des Angeklagten steht weiter fest, dass dieser am fraglichen 22.02.2010 um 17:14 Uhr MEZ (UTC-Zeit: 16:14 Uhr) von ein SMS erhalten hat, in welchem diese ihn anfragt, wann sie am nächsten Tag in dessen Ordina-tion erscheinen solle. Um 17:40 Uhr MEZ (UTC-Zeit 16:40 Uhr) antwortete darauf der Beschuldigte der D per SMS, sie solle am nächsten Morgen um 08:00 Uhr vorbeikommen, es sei denn, sie wolle am 22.02.2010 "übernachten", in welchem Falle er um 20:00 Uhr "dort" sein werde. Hierauf antwortet D dem Angeklagten mit SMS von 19.12 Uhr MEZ (UTC-Zeit 18:12 Uhr), dass sie am nächsten Tag um 08:00 Uhr erscheinen werde und wünscht dem Angeklagten eine gute Nacht. Angesichts dieser objektiv feststehenden Umstände resultieren diverse Widersprüchlichkeiten. Z. B. hat D angegeben, der Angeklagte habe sie nach dieser letzten SMS, also nach 19:12 Uhr, während der Fahrt von Salzburg nach X noch einmal angerufen, um sie zum Essen einzuladen und ihr mitzuteilen, dass er noch eine Patientin habe. Demgegenüber hat der Angeklagte angegeben, er habe D nach der letzten SMS zwischen 18:30 Uhr und 18:40 Uhr angerufen - was nicht stimmen kann, weil dieses letzte SMS eben erst um 19:12 Uhr von D an ihn gesendet wurde - und kurz danach während der (Weiter-)Fahrt mit dem Handy B, welche er jedoch in Tat und Wahrheit erst eine Stunde später, nämlich um ca. 19:40 Uhr MEZ (UTC-Zeit 18:42 Uhr [gemäss Handy Angeklagter]) angerufen hat. Zudem ist schon die SMS des Angeklagten an D von 17:49 Uhr MEZ nicht nachvollziehbar, zumal der Angeklagte angibt, E extra deswegen gebeten zu haben, mit ihm zu kommen, damit dieser im Rahmen eines Abendessens hätte feststellen können, wie es um die Deutschkenntnisse der D stehe. Insofern ist es unerklärlich, weshalb der Angeklagte um 17:40 Uhr MEZ der D während der Fahrt mit E mitteilt, diese müsse erst am nächsten Tag um 08:00 Uhr vorbeikommen. Ganz abgesehen davon ist schon völlig unglaubwürdig, dass der Angeklagte, welcher zwar Italiener ist, aber offensichtlich der deutschen Sprache, wie seinen Einvernahmeprotokollen entnommen werden kann, ausgezeichnet mächtig ist, die Hilfe des E benötigte, um die Deutschkenntnisse der D, welche schon seit Wochen als Hilfskraft für ihn fungierte, zu überprüfen. Zudem hatte ED gemäss eigenen Angaben sowie der Angaben des Angeklagten bereits davor zwei Mal getroffen und mit ihr auch zu Abend gegessen, sodass er ein Urteil über deren deutsche Sprachkenntnisse auch ohne neuerliches Abendessen hätte abgeben können. Unstimmig ist weiter, dass der Angeklagte D per SMS um 17:40 Uhr mitteilt, sie müsse erst am nächsten Tag um 08:00 Uhr vorbeikommen, um ihr dann telefonisch mitzuteilen, er habe nun doch noch eine Patientin und anschliessend könne man gemeinsam Abendessen gehen. Unstimmig daran ist, dass der Angeklagte die Patientin B vergessen haben will, nachdem er mit dieser den Nachbehandlungstermin für 20:30 Uhr am selben Tag vormittags (siehe Handy-Auswertungen bei ON 1) ausgemacht hatte, er hierfür offensichtlich D als Assistentin benötigte und er mit E unterwegs war, damit dieser die Deutschkenntnisse von Frau D bei einem (gemäss D bereits vorher für diesen Abend ausgemachten [ON 35 S.- 4/13] gemeinsamen Abendessen sollte überprüfen können. Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich im Zusammenhang mit den Zeitangaben der D betreffend den Erhalt des Anrufs des Angeklagten. Im Rahmen ihrer rechtshilfeweisen Einvernahme hat sie angegeben, der Angeklagte habe sie zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr angerufen (ON 35 S. 6/13) bzw. 'um ca. 17:00 Uhr oder 18:00 Uhr' (ON 35 S. 76/13), was nicht nur per se widersprüchlich ist, sondern auch deswegen nicht stimmen kann, weil sie dem Angeklagten um 19:12 MEZ per SMS bestätigte, am nächsten Morgen um 08:00 Uhr in dessen Ordination in X zu sein. Weiter hat D angegeben, der Angeklagte habe bei der Nachbehandlung der B ein Hemd getragen (darüber den 'Arztkittel' (ON 35, S. 8/13), während der Angeklagte angibt, er habe 'sicher einen Pulli' (ON 1 AS 155) bzw. 'ein OP-Oberkleid' (ON 37 AS 559) getragen. Wenn demnach die nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass D nicht die Wahrheit gesagt hat, sie also, wie von B angegeben, bei der Nachbehandlung am 22.02.2010 nicht dabei war, kommt auch der Aussage des Dr. E schon deswegen wenig Glaubwürdigkeit zu, weil dieser die Anwesenheit der D explizit bestätigt. Wenig zur Glaubwürdigkeit des E trägt weiter bei, dass seine Zeitangaben zu jenen des Angeklagten (und der D) ganz erheblich differieren. So soll gemäss E der Angeklagte D zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr angerufen haben, und zwar während des einzigen Stopps auf dieser Fahrt zwischen München und der deutsch/österreichischen Grenze an einer Raststätte, und solle er und der Angeklagte zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr in X angekommen sein, während der erwähnte Anruf des Angeklagten an Frau D jedenfalls tatsächlich nach 19:12 Uhr MEZ (gemäss Beschuldigten um ca. 18:30 Uhr) erfolgt sein muss, und die Ankunft in X gemäss Angeklagten um ca. 20:00 Uhr, also kurz vor dem Eintreffen von B, erfolgte. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen E leidet auch deswegen, weil dieser angibt, er habe den Angeklagten an diesem 22.02.2010 von Salzburg nach X begleitet, weil er beabsichtigt habe, mit dem Nachtzug nach Frankreich (Paris) weiterzufahren. Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge E gemäss eigenen, mit der Verantwortung des Angeklagten übereinstimmenden Angaben am Abend des 22.02.2010 nach dem gemeinsamen Abendessen mit dem Angeklagten und der Zeugin D, um 23:35 Uhr ab Buchs eine mehr als zweistündige Bahnfahrt nach Innsbruck (also in die von Paris entgegengesetzte Richtung) auf sich genommen haben will, nur um - nach Verbringung der Nacht mit einer ihm namentlich nicht mehr erinnerlichen flüchtigen Bekanntschaft an einer ihm unbekannten Adresse - am nächsten Tag wieder mit dem Zug zurückzukehren, anstatt die Nacht in der näheren Umgebung zu verbringen (wie er es dann gemäss eigenen Angaben in der Nacht vom 23. auf den 24.02.2010 tatsächlich getan hat), um dann von Liechtenstein aus weiter nach Paris zu reisen. Insgesamt bestehen aufgrund der sich aus der Aktenlage ergebenden Ermittlungsergebnisse nicht unerhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der den Angeklagten entlastenden Aussagen des E und der D betreffend den Abend des 22.02.2010.'
Zu den angesprochenen unterschiedlichen Zeitangaben in der Auswertung der Handys von B und C betreffend die SMS des Zeugen C und seines Telefonates mit B am 22.02. ist ergänzend auf die in der Schlussverhandlung gelegte technische Erklärung der Landespolizei, zu verweisen, die die Ausführungen des OG bestätigen (vgl. Beilage II im Anhang zum Protokoll ON 80). Insbesondere haben die Zeugen D und E auch in der Schlussverhandlung einen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Hinsichtlich der Zeugin D ist weiters auf den Inhalt der SMS des Angeklagten an diese vom 22.02.2010 um ca. 17:40 Uhr (Echtzeit) hinzuweisen, wonach er ihr erklärte, dass sie am nächsten Tag um 08:00 Uhr vorbeikommen sollte, es sei denn, sie wolle am 22.02.2010 übernachten, in welchem Falle er um 20:00 Uhr dort sein werde.
Der Angeklagte hatte sachlich überhaupt keine Veranlassung, der Zeugin D die Übernachtung in der Ordination anzubieten, zumal die Zeugin D in Feldkirch wohnte und nur eine kurze Anfahrtszeit in die Ordination hatte. Dies war auch dem Angeklagten bekannt (vgl. S. 22 im Schlussverhandlungsprotokoll ON 80). Die Zeugin D wollte damals überdies von E angestellt werden und hatte deshalb in ihrer Urlaubszeit und am Abend nach der Arbeit 'während 2 bis 3 Monaten bei E assistiert' (vgl. Aussage D S. 25 in ON 80), und dies angeblich unentgeltlich.
Nach Auffassung des Senates spricht diese SMS dafür, dass der Angeklagte damals ein sexuelles Abenteuer suchte. Nachdem die Zeugin D sein Angebot, in der Ordination 'zu übernachten', ausgeschlagen hatte, rief er nochmals die B - obwohl der Termin schon fixiert war - an, um sich zu vergewissern, dass diese auch alleine in die Ordination komme.
In der Folge liess sich die Zeugin D zu einer Falschaussage verleiten, wie dies auch bei E der Fall ist. So ist zum angeblichen Telefonat des An-geklagten, welches dieser zwischen der Absage der D um 19:12 Uhr und dem Anruf des Angeklagten bei B um ca. 19:40 Uhr von einer öffentlichen Telefonanlage in der Autobahnraststätte bei Leutkirch im All-gäu geführt haben will und innerhalb dieses schmalen Zeitrahmens geführt haben müsste, anzumerken, dass dies schon vom zeitlichen Ablauf her unglaubwürdig erscheint. Es handelt sich hier nach Auffassung des Senats um eine blosse Schutzbehauptung des Angeklagten, mit der er einen Anruf bei D konstruieren will, weil auf seinem Handy selbst ein solcher Anruf nicht vermerkt ist. So gab der Angeklagte überdies an, ihm sei während des Toilettenbesuchs in der Autobahnraststätte "spontan" eingefallen, dass er D noch als Assistentin für die Nachbehandlung der B benötige (vgl. S. 9 im Protokoll ON 80). Er habe sein eigenes Handy damals jedoch im Auto zum Aufladen gelassen. Auf die Frage, warum er dann die Telefonnummer von Frau D zu diesem Zeitpunkt wusste, um vom öffentlichen Telefon in der Raststätte anrufen zu können, behauptete der Angeklagte, er habe immer die aktuellen Dinge auf einer kleinen Karteikarte in der Brusttasche. Allerdings auf Aufforderung, die Karteikarte für die Verhandlungswoche aus seiner Brusttasche herauszugeben, erklärte er, dass er die Karteikarte nicht bei sich habe (vgl. S. 16 im Protokoll ON 80). Entgegen dieser Aussage des Angeklagten, ihm sei erst spontan in der Raststätte in der Toilettenpause der Gedanke gekommen, Frau D anzurufen, gab der Zeuge E wiederum an, ,dass E während der Fahrt versucht hatte, Frau D zu erreichen. Während der Fahrt hat dies mit dem Handy nicht funktioniert.' (Vgl. S. 31 im Protokoll ON 80). Tatsächlich findet sich auf dem Handy des Angeklagten kein Anruf.
Diese Aussage des Angeklagten ist auch deshalb völlig unverständlich, weil er damals schon von einer Patientin eine Anzeige wegen sexueller Belästigung erhalten habe und deshalb angeblich beschlossen gehabt habe, 'mit einer Patientin nicht mehr alleine in der Ordination sein zu wollen' (vgl. S. 7 in ON 80). Wenn Frau D ihm nicht bestätigt hätte, dass sie dabei sein würde, dann hätte er den Termin mit B abgesagt (Aussage des Angeklagten ebendort). Um so unverständlicher wäre es dann, wenn der Angeklagte noch um 19:12 Uhr zur Kenntnis nahm, dass D erst am nächsten Tag in der Ordination erscheinen wird und ihm dann erst in der Toilettenanlage der Raststätte 'spontan' eingefallen wäre, er müsste ja D beim Termin von B als Assistentin dabei haben. Vielmehr hätte der Angeklagte B dann abgesagt, wenn D sein Angebot, welches er ihr um 17:40 Uhr gemacht hatte, nämlich in der Ordination "zu übernachten", angenommen hätte.
Die Aussage des Zeugen E bezüglich seiner Pläne für die Weiterfahrt nach Zürich/Paris und seiner Rückreise nach Innsbruck, um dann am nächsten Tag wieder in die Ordination des Angeklagten zu fahren, erwiesen sich im Zuge der Schlussverhandlung noch wirrer als es schon seine Angaben im Vorverfahren waren. Dazu ist noch anzumerken, dass der Zeuge E ausschliesslich deshalb wieder nach Innsbruck zurückgefahren sein will, weil er in seiner Wohnung in Innsbruck 'den Stromzähler' habe ablesen müssen. Demnach wäre er dann wegen der Ablesung des Stromzählers zurück in die entgegen gesetzte Richtung seiner Reiseziele gefahren. Nach Angabe der Zeugin D sei der Zeuge E am 23.02.2010 bereits kurz nach 08:00 Uhr wieder in der Ordination gewesen, während der Zeuge E angab, dass er erst mit dem Zug um 08:00 Uhr von Innsbruck wieder in Richtung X losgefahren sei. Weiters ist anzumerken, dass E als Zeuge angab, dass er mit dem Angeklagten alleine von Salzburg nach X gefahren wäre. Er erklärte ausdrücklich, dass sie (also nur der Angeklagte und er) von Salzburg ohne Halt bis zur Raststätte vor der deutsch/österreichischen Grenze durchgefahren seien, wo dann der Angeklagte in der öffentlichen Telefonanlage telefoniert haben will. Dem gegenüber behauptete der Angeklagte, dass auch die weiters als Zeugin angebotene I von Salzburg bis München mitgefahren wäre. Ob nun die angebotene Zeugin I tatsächlich bis München mitgefahren war oder nicht, war aber nicht weiter entscheidend. Angesichts der Überlegungen des E (auf der Fahrt von Salzburg bis Paris oder Paris nach Salzburg in Innsbruck wegen seiner Wohnung Nachschau zu halten) erschiene es wohl logisch, dass diesfalls die Fahrt über Innsbruck verlief, wo der Angeklagte seinen Freund E absetzen konnte. Allenfalls konnte der Angeklagte E auch in München absetzen, wo dieser problemlos mit dem Zug nach Innsbruck gelangen konnte. Aber selbst wenn der Angeklagte E mit nach X nahm, bedeutete dies noch nicht, dass E damals tatsächlich in der Ordination war.
Entgegen seiner früheren Aussage gab der Angeklagte dann (wiederum wider-sprüchlich) in der Schlussverhandlung (offenbar in Erinnerung an die Ausfüh-rungen des FL Obergerichts) an, es sei nicht so, dass E deshalb mit ihm gefahren sei, um die Deutschkenntnisse von Frau D zu beurteilen (S. 16 im Protokoll ON 80). Es wäre eine Unverschämtheit, E zu bitten, nur deshalb mit ihm zu fahren (ebendort). Dem gegenüber hatte er noch auf S. 6 desselben Protokolls wie auch ausdrücklich vor dem Untersuchungsrichter angegeben, er habe damals E deshalb gefragt, mit ihm mitzufahren, weil er seine Meinung über die Deutschkenntnisse von Frau D habe einholen wollen (S. 6 in ON 80).
Der Zeuge E widersprach sich in der Schlussverhandlung auch in we-sentlichen Punkten mit seinen Angaben als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter in ON 36. So gab der Zeuge vor dem Untersuchungsrichter noch an, dass E ihm unmittelbar nach dem Anruf des Freundes von B erzählt habe, dass er vom Freund von B quasi bedroht werde. Der Freund habe wissen wollen, wo seine Freundin sei und nicht geglaubt, dass sie nicht bei E sei. Deshalb habe dieser E bedroht bzw. 'etwas scharf angesprochen'. Von einem Telefonat mit B sei nicht die Rede gewesen (S. 8 in ON 36). Er habe erst am nächsten Tag erfahren, dass E vorgeworfen werde, dass er B sexuell belästigt hätte (S. 8 in ON 36). In der Schlussverhandlung gab der Zeuge hingegen an, E hätte ihm nach dem Essen am 22.02.2010 auf dem Weg zum Auto anvertraut, dass es darum gegangen sei, dass B ihn bezichtige, versucht zu haben, "sie zu vergewaltigen oder sexuell zu misshandeln". Es sei also um den Vorwurf der sexuellen Misshandlung gegangen. E habe nur von B gesprochen. Er habe nicht gesagt, wer ihn angerufen habe. Dies sind also eklatante Widersprüche und nur damit zu erklären, dass der Zeuge seinen Freund E entlasten möchte.
Der Angeklagte wollte überdies dem Gericht weismachen, dass er den Zeugen E schon seit über 10 Jahren kenne, es sich jedoch nur um ein kollegiales Verhältnis in medizinischer Hinsicht handle und mit diesem "per Sie" sei. Hier wollte der Angeklagte wohl die Seriosität der Aussage des Zeugen E steigern. Dem gegenüber gab E an, dass er mit dem Angeklagten "per du" sei, was wohl auch der Lebenserfahrung entspricht.
Zusammengefasst gelangte der erkennende Senat zum Ergebnis, dass der An-geklagte und die zu seiner Entlastung angebotenen Zeugen D und E unglaubwürdig sind, hingegen die Angaben der Zeugen B und C bezüglich der sexuellen Handlungen des Angeklagten und des Inhaltes der anschliessend geführten Telefonate am 22.02.2010 glaubwürdig sind.
Das Verhalten des Angeklagten lässt auch nur die Schlussfolgerung zu, dass es ihm um sexuelle Erregung ging. Er erhoffte sich ein weiter gehendes sexuelles Abenteuer, was sich auch aus seinem Vorschlag ableiten lässt, dass sie (der Angeklagte und B) gemeinsam Sexfilme ansehen könnten.
Es ist auch durchaus glaubhaft, dass die B durch die sexuellen Übergriffe des Angeklagten über einen erheblichen Zeitraum psychische Beeinträchtigungen in Form von Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen davontrug, wobei dies aber zur näheren Quantifizierung, Intensität, Ausmass der Störung von Gefühlen und Sozialverhalten einer genaueren Exploration, allenfalls auch durch ein psychologisches Gutachten, bedürfte.
Bezüglich des Beweisantrages betreffend die Zeugin I wurde be-reits in der Schlussverhandlung ausgeführt, dass diese angebotene Zeugin - wenn überhaupt - nur Aussagen bezüglich der Fahrtbegleitung von Salzburg nach München machen kann. Diese Zeugin wurde im Übrigen aber auch nicht dazu angeboten, welche Fahrt E - so dieser überhaupt mitgefahren war - nach München unternahm, ob er ebenfalls in München blieb, ob er nach Innsbruck weiterfuhr oder aber allenfalls von dort zunächst überhaupt selbständige Wege ging. Als gesichert ist diesbezüglich lediglich anzunehmen, dass E am 23.02.2010 wieder in war, wo er in der Nacht vom 23. auf 24.02. in einem Hotel übernachtete.
Die weiteren Beweisanträge auf Ausforschung nach dem "zweiten Handy", das der Zeuge C im Februar 2010 hatte, insbesondere Auswertung dieses - wenn überhaupt noch vorhandenen - Handys dahin gehend, ob irgendetwas strafrechtlich Relevantes zu finden ist, stellen unzulässige Erkundungsbeweise dar. Der Angeklagte gab trotz Aufforderung zur Konkretisierung nicht an, welches relevante Beweisthema durch seinen Beweisantrag erhoben werden soll; m. a. W. es blieb völlig offen, was der Angeklagte mit seinem Beweisantrag unter Beweis stellen will.
Entgegen dem Antrag des Angeklagten war die hier gegenständliche Tonband-aufnahme des Telefonates zwischen dem Angeklagten und der B am 22.02.2010 als ein zulässiges Beweismittel zu verwerten. Beweisverwertungsverbote können nur dort zum Tragen kommen, wo das Gesetz ein solches Verbot ausdrücklich normiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Aufnahme des Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten und B strafgesetzwidrig war, weil davon unabhängig jedenfalls die erfolgte Aufnahme dieses Gespräches im Strafverfahren gegen den Angeklagten zulässig als Beweis verwendet werden darf. Hinsichtlich der Verwertung einer strafgesetzwidrig gewonnen Tonaufnahme als Beweismittel ist nämlich ein solches Verbot der Verwertung der geltenden Gesetzeslage nicht zu entnehmen. Aus der rechtswidrigen, selbst strafgesetz- oder grundrechtswidrigen Gewinnung eines Beweismittels ergibt sich im Allgemeinen, von im Gesetz ausdrücklich geregelten und hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, kein Verbot der Verwertung dieser Beweismittel (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO, 3. Auflage, E 7a zu § 3). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im sog. "Schenk-Fall" eine Verletzung des Art. 6 MRK durch die Verwertung eines - von einem Privatmann ohne Einverständnis des Betroffenen - rechtswidrig erlangten Beweismittels (Tonbandes) verneint (EuGRZ 1988 390). Im Strafprozess, der von den Grundsätzen der materiellen Wahrheitsforschung beherrscht ist, besteht nicht nur kein der gegenständlichen Beweisaufnahme entgegenstehendes rechtliches Hindernis, sondern sogar die Verpflichtung des Gerichtes, ein derartiges Beweisanbot einer Prozesspartei anzunehmen. Das Abspielen des Tonbandes ist im vorliegenden Strafprozess unerlässlich und notwendig für die Wahrheitsfindung. Selbst wenn man dem Angeklagten bezüglich der Tonbandaufnahme einen Vernichtungsanspruch einräumen wollte, weil diese Aufnahme ohne seinem Einverständnis erfolgt war, sind im vorliegenden Fall schützenswerte Interessen dem Vernichtungsanspruch entgegenzuhalten, die dem Interesse des Angeklagten höherwertig sind. So hatte der Angeklagte die B und C wissentlich einer strafbaren Handlung falsch verdächtigt, und diente deshalb diese Tonbandaufnahme zunächst dem Schutz und der Entlastung der vom Angeklagten zu Unrecht der Erpressung beschuldigten Personen. So hat denn auch die Staatsanwaltschaft u. a. auf Grundlage dieser Tonbandaufnahme das Verfahren wegen Erpressung gegen die Zeugen B und C eingestellt. Überdies ist auch im vorliegenden Strafverfahren vor dem Fürstlichen Kriminalgericht diese Tonbandaufnahme eine wichtige Beweisquelle dafür, dass der Angeklagte unzulässige Absprachen mit den Zeugen D und E getroffen hat, diese wohl zu unrichtigen Aussagen als Zeugen anstiftete. Letztlich ist bei der Abwägung auch zu berücksichtigen, dass C die Tonbandaufnahme mit Zustimmung der B vornahm, welche ja zunächst der Angeklagte selbst telefonisch erreichen wollte. Der Anruf der B erfolgte letztlich nur deshalb, weil der Angeklagte zuvor seinerseits die B kontaktieren wollte. Im Hinblick auf die zuvor stattgefundenen tätlichen Angriffe des Angeklagten in die Intimsphäre der B, welche auch zur Involvierung des Zeugen C als Lebensgefährten der Betroffenen führte, liegt ein jedenfalls über den Interessen des Angeklagten auf Vernichtung dieser Aufnahme höherwertiges Interesse an der Verwertung im Verfahren vor. Allein der Umstand, dass ein Beweismittel rechtswidrig gewonnen wurde, ist also im Ergebnis noch kein hinreichender Grund für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots. Da im Strafverfahren grundsätzlich alles als Beweismittel verwendet werden kann, was geeignet ist, Beweis zu machen, muss das Gesetz die Beweisführung dort grundsätzlich untersagen, wo sie mit dem vorgegebenen Standard eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats unvereinbar wäre."
2. Gegen dieses Urteil des Land- als Kriminalgerichtes meldete der Beschwerdeführer volle Berufung, die Staatsanwaltschaft Strafberufung an. Die Staatsanwaltschaft führte die Strafberufung aus mit dem Antrag, die verhängte Freiheitsstrafe, insbesondere durch Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB schuld- und tatangemessen zu erhöhen. In der Gegenäusserung beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung der Berufung. Er führte weiters die Nichtigkeits-, Schuld- und Strafberufung in dem Umfang gegen das Urteil aus, als er darin in den Ziffern 1 und 2 der Begehung des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB und des Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde; ferner als er zum Ersatz der Kosten des Verfahrens und zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von CHF 1'000.00 an die Privatbeteiligte verpflichtet wurde, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil nach allfälliger Beweiswiederholung in freisprechendem Sinne abzuändern. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen.
3. Mit dem angefochtenen Urteil des Obergerichtes vom 14. Dezember 2011 (ON 103) wurde der Beschwerdeführer, schuldig erkannt, am 22. Februar 2010 in XB tätlich und in grober Weise sexuell belästigt zu haben, indem er anlässlich einer Massage deren Scheide insgesamt drei Mal mit einem Finger penetrierte und ihr gegenüber äusserte, ob sie an Sexfilmen interessiert sei, welche man gemeinsam anschauen könne, und weiter bemerkte, dass B im Intimbereich gut rieche, wobei er seine Nase in Richtung ihres Intimbereiches führte, und wegen Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB nach derselben Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei die Höhe des Tagessatzes mit CHF 300.00 bestimmt wurde. Die Hälfte der Geldstrafe wurde nach § 43a Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Hingegen wurde er vom weiteren Strafvorwurf, er habe B und C wissentlich in der Absicht, diese einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt, und hiedurch das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB begangen, gemäss § 207 Ziff. 3 StPO freigesprochen.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren ausschliesslich relevanten Schuldspruches wie folgt:
3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers leide das Urteil an dem prozessualen Nichtigkeitsgrund nach § 220 Ziff. 3 StPO, weil das Erstgericht "einen wesentlichen Teil seiner Beweiswürdigung betreffend die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen D und E nicht aufgrund eigener Feststellungen betreffend die Eindrücke, die es von diesen Zeugen in der Schlussverhandlung gewann, formulierte, sondern dazu ausführlich (mehr als 3 Seiten) Auszüge aus dem Anklagezulassungsbeschluss des Obergerichtes zitiert habe. Dadurch seien in einem wesentlichen Teil des Urteiles keine hinreichenden Gründe aus der Sicht des erkennenden Gerichtes für diese Beurteilung angegeben worden.
3.2. Dieser Nichtigkeitsgrund liege nicht vor.
Die Nichtigkeitsrüge nach § 220 Ziff. 3 StPO richte sich nur gegen formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen. Darunter seien solche Tatsachen zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss hätten (SSt 50/53 = EvBl 1980/57; EvBl 1972/17; LSK 1978/202, JUS 6/2239, 2670). Bekämpft werden könnten nur Tatsachenfeststellungen, nicht aber Erwägungen, von denen das Gericht bei der Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet worden sei, oder Umstände, die es illustrativ für seine Beweiswürdigung angeführt habe, denn dies liefe auf eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus (EvBl 1972/ 36 u. v. a.).
Vorliegend bekämpfe der Beschwerdeführer nicht bestimmte, für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes massgebliche Umstände, sondern in Wirklichkeit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zur Glaubwürdigkeit der Zeugenaussaugen D und E. Schon aus diesem Grunde sei die Nichtigkeitsrüge unzulässig.
3.3. Mit der Schuldberufung hinsichtlich des noch Anklagevorwurfes der sexuellen Belästigung halte der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Erstgerichtes entgegen, dass es völlig unberücksichtigt gelassen habe, unter welchen Umständen und in welcher Stimmung B an diesem 22. Februar 2010 zur Nachbehandlung in die Praxis des Beschwerdeführers gekommen sei. Aus der Handyauswertung B in ON 1 ergebe sich nämlich, dass es grösste Probleme mit ihrem Freund C gegeben habe, der sich offenbar nicht mehr für sie zu interessieren schien, weshalb sich B im Verlauf des Tages immer mehr aufgeregt und schliesslich in einen geradezu verzweifelten Zustand hineinsteigert habe. In dieser Stimmung sei B zum Beschwerdeführer gekommen und es sei daher nicht weit hergeholt, sich vorzustellen, dass sie nach Möglichkeiten gesucht habe, um ihren Freund wieder für sich zu gewinnen. Ein Mittel dazu könnte die Behauptung sexueller Übergriffe eines Dritten gewesen sein, um Eifersuchtsgefühle ihres Freundes anzustacheln und ihren Freund wütend gegenüber dem Beschwerdeführer zu machen und sich für sie einzusetzen. Dies sei ihr auch gelungen.
Es sei auch nicht so, dass B immer die gleichen Aussagen vor Polizei, Untersuchungsrichter und erkennendem Gericht gemacht habe, und zwar bezüglich des Zeitpunktes der Festlegung der Uhrzeit der Nachbehandlung, bezüglich der angeblichen Aufforderung, alleine zu kommen, bezüglich des Ablaufes der Nachbehandlung und der dabei auch geführten Gespräche mit dem Beschwerdeführer, bezüglich der konkreten Art der sexuellen Belästigung sowie bezüglich ihrer Reaktionen, Verhaltensweisen und Vorgehensabsichten nach dem Verlassen der Ordination und an den beiden Folgetagen. Diese durchaus voneinander abweichenden Aussagen würden nach einer Beurteilung durch einen forensisch erfahrenen Psychiater rufen, weshalb auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der forensischen Psychiatrie zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung der B beantragt werde.
Ferner habe das Erstgericht die Zeugenaussagen D und E nicht selbst gewürdigt, sondern stattdessen über volle drei Seiten die Erwägungen des Obergerichtes in der Anklageentscheidung wiedergegeben; allfällige Widersprüche in den Aussagen der Zeugen D und E seien zwischenzeitlich teils aufgeklärt worden, teils würden sie Nebensächlichkeiten betreffen, die nicht ernsthaft als Grund für eine generelle Unglaubwürdigkeit dieser Zeugen herangezogen werden könnten.
Schliesslich liefere das aufgezeichnete Telefongespräch zwischen B und dem Angeklagten am 22. Februar 2010, 22.30 Uhr, nicht einen stichhaltigen Beweis für den Schuldvorwurf gegen den Beschwerdeführer, wenn man die Herkunft und die Vorgeschichte des Beschwerdeführers mitberücksichtige. Abgesehen davon enthalte das aufgezeichnete Gespräch seitens des Beschwerdeführers keinerlei Aussagen, die eindeutig belegen würden, dass er die ihm in der Anklage vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen habe.
3.4. Die Beweisrüge sei in allen Punkten unbegründet.
Einleitend sei darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht sich sehr ausführlich mit allen dafür und dagegen sprechenden Beweisergebnissen im einzelnen und im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe und zur Überzeugung gelangt sei, dass die Angaben der Zeugen B und C bezüglich der sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers und des Inhaltes der anschliessenden Telefonate vom 22. Februar 2010 glaubwürdig seien, die Angaben des Beschwerdeführers und die zu seiner Entlastung angebotenen Zeugen und hingegen nicht. Diese Beweiswürdigung sei durchaus plausibel und nachvollziehbar, sodass das Berufungsgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bedenkenlos übernehme.
Soweit der Beschwerdeführer einwende, das Erstgericht habe bei der Würdigung der Zeugenaussage B völlig unberücksichtigt gelassen, unter welchen Umständen und in welcher Stimmung sie an diesem 22. Februar 2010 zur Nachbehandlung in die Praxis des Beschwerdeführers gekommen sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass das Erstgericht ausgeführt habe, dass die Hektik der SMS und Telefonate zwischen den Zeugen B und C am Tage des 22. Februar 2010 von ca. 11.00 bis 23.00 Uhr zwanglos damit zu erklären sei, dass die beiden wegen der Barbesuche des C während der Fasnachtszeit sehr viel gestritten hätten und dass aber dessen ungeachtet die Lebensgemeinschaft der beiden bestanden habe und nach wie vor bestehe. Damit sei das Erstgericht wohl nicht auf die einzelnen zwischen den beiden Zeugen ausgetauschten SMS eingegangen. Insbesondere habe es daraus nicht abgeleitet, dass der ganze SMS-Verkehr von der B nur inszeniert worden sei, um mit der Behauptung sexueller Übergriffe des Beschwerdeführers die Eifersuchtsgefühle ihres Freundes anzustacheln. Dass das Erstgericht solche Feststellungen nicht getroffen habe, werde auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Er selbst räume ein, dass dies natürlich nur eine Theorie sei und er damit nicht behaupten wolle, dass es auch tatsächlich so gewesen sein müsse.
Soweit der Beschwerdeführer ferner einwende, dass die Zeugin B entgegen der Darstellung des Erstgerichtes bezüglich des gegenständlichen Vorfalles von Anfang an vor der Polizei, Untersuchungsrichter und erkennendem Gericht nicht immer die gleichen Aussagen gemacht habe, sei ihm zu erwidern, dass das Erstgericht auch nicht von dieser Annahme ausgegangen sei. Vielmehr habe es ausgeführt, dass die B "im wesentlichen im Kern gleichlautend" sowohl vor der Polizei als auch vor dem Untersuchungsrichter im Rahmen der kontradiktorischen Einvernahme glaubwürdige Angaben zu den sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers am 22. Februar 2010 gemacht habe. Ferner, dass der von der Zeugin B geschilderte Ablauf der Nachbehandlung, die dabei auch geführten Gespräche mit dem Beschwerdeführer, die konkrete Art der sexuellen Belästigung und insbesondere ihre Reaktionen mit der zeitlichen Abfolge der SMS und der Telefonate mit ihrer Arbeitskollegin G und mit ihrer damaligen befreundeten Arbeitgeberin F durchaus in Einklang stünden bzw. in einem nachvollziehbaren zeitlichen und inhaltlichen Kontext zu den von der B geschilderten Vorfällen stünden. Auch wenn die Aussagen der B im Detail voneinander abweichen würden, sei doch zu bedenken, dass die Abweichungen auf verschiedene Gründe, wie Erinnerungslücken, fehlendes Verständnis des Protokollführers, etc. zurückgeführt werden könnten. Dessen ungeachtet sei festzuhalten, dass die Aussage der Zeugin B im Kernbereich völlig unverändert geblieben sei.
Das Obergericht gehe denn auch von der vollen Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage B aus und sehe aus diesem Grunde auch keine Veranlassung, wie vom Beschwerdeführer beantragt zum Beweise der Unglaubwürdigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Zeugin ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der forensischen Psychiatrie einzuholen.
Soweit die Zeugin im Verlaufe ihrer Befragung über bestimmte Vorkommnisse abweichende Aussagen abgelegt habe, beträfen diese nicht den Kern der beschriebenen Handlungen, sondern nur Randerscheinungen oder Nebenschauplätze, weshalb nach Auffassung des Senates durchaus von einer Aussagekonstanz der Zeugin gesprochen werden könne. Darüber hinaus weise ihre Aussage - wie die Privatgutachterin Prim. Dr. H bestätigt habe - auch die logische Konsistenz auf, ferner wohl auch den erforderlichen Detaillierungsgrad, wobei diesbezüglich festzuhalten sei, dass dieser auch wesentlich von der Fragestellung der einvernehmenden Behörde abhängig sei.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei es auch nicht so, dass das Erstgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen D und E ausschliesslich mit den Erwägungen des Obergerichtes im Anklagezulassungsbeschluss begründet habe. Das Erstgericht habe - wie im Rahmen der Nichtigkeitsrüge ausgeführt - die Erwägungen des Obergerichtes im Anklagezulassungsbeschluss nur zur Illustration wiedergegeben. Unabhängig davon habe es im Detail ausgeführt, weshalb es die Zeugenaussagen D und E für unglaubwürdig halte. Hiebei habe es nicht nur auf das persönliche Verhältnis der beiden Zeugen zum Beschwerdeführer und den in der Schlussverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck hingewiesen, sondern im einzelnen ausgeführt, inwieweit diese Zeugenaussagen sich selbst und den Angaben des Beschwerdeführers widersprächen und mit den objektiven Gegebenheiten nicht im Einklang stünden. Damit habe das Erstgericht aber sehr wohl selbst die Zeugenaussagen D und E auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft geprüft, und habe aus einer aus freier Beweiswürdigung aller für oder wider sprechenden Beweisergebnisse die entsprechenden Feststellungen getroffen.
Überzeugend sei die Argumentation des Erstgerichtes, wonach die im Falle der tatsächlichen Anwesenheit der Zeugen D oder E in der Ordination wohl nicht auf die Idee gekommen wäre, einen tatsächlich nicht stattgefundenen sexuellen Übergriff des Beschwerdeführers zu behaupten. Dass die B anfänglich von der Erstattung einer Strafanzeige absehen habe wollen, sei wohl nur darauf zurückzuführen, dass ihr nach eigenem Bekunden anfänglich niemand geglaubt habe und sie auch nicht mehr über die Kraft verfügt habe, die mit der Strafanzeige zu erwartende Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Vorfall durchzustehen. Schliesslich hätte wohl der Beschwerdeführer - wenn tatsächlich nichts vorgefallen wäre und die gesamte Nachbehandlung in Gegenwart der Zeugen D und E stattgefunden hätte - jegliche Beschuldigungen von allem Anfang an zurückgewiesen. Dies habe er aber gerade nicht getan. Vielmehr habe er im Telefongespräch vom 22. Februar 2010 mit der Zeugin B - ohne dass ein konkreter Vorwurf gegen ihn erhoben worden sei - darauf hingewiesen, dass er eine Familie habe und sein Beruf auf dem Spiel stehe, um in der Folge die Zeugin B anzubetteln, sie sollte "das mit ihm nicht machen", wobei in diesem Zusammenhang "das" nur die Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs gewesen sein könne. Auf die weitere Erklärung der B, dass sie es auch nicht als lustig gefunden habe, habe er um Entschuldigung gebeten und weiters bemerkt, dass er ihr nichts antun habe wollen, um ihr in der Folge Geld anzubieten, wobei er wiederum auf seine Familie und seine Existenz verwiesen habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer den Vorwurf der B, dass "man einer Frau nicht einfach zwischen die Beine langt", nicht bestritten, sondern lediglich darum ersucht, dass B das nicht sagen solle.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich nur damit erklären, dass er genau gewusst habe, dass es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei und dass er in der Folge versucht habe, mit dem Geldangebot das Schweigen der B zu erkaufen. Als der Beschwerdeführer aber einsehen habe müssen, dass sein Unterfangen nicht gelingen sollte, habe er die Aussagen der Zeugin dadurch in Zweifel zu ziehen versucht, dass er die damals für eine Assistententätigkeit ins Auge gefasste D sowie seinen Freund E als Entlastungszeugen angeboten habe. Aber auch dieser Versuch sei gescheitert.
3.5. Auf die Strafberufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers sei nicht weiter einzugehen, da sie beide von einem Schuldspruch wegen Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB und Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 2 2. Fall StGB ausgingen. Tatsächlich sei aber der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB freizusprechen, sodass lediglich für das Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB eine Strafe auszufällen sei. Hiebei sei von der Strafdrohung des § 203 StGB auszugehen, die eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorsehe.
Um die individuelle Straffestsetzung nachvollziehbar und somit rational zu gestalten, sei nach der so genannten Strafquantentheorie vorzugehen. Ausgangspunkt für die Strafbestimmung sei die Tatschwere, das "objektive Gewicht der Tat". Unter diesem Aspekt sei das im jeweiligen Tatbild abstrakt umschriebene Unrecht durch Ermittlung des Erfolgs- und individuellen Handlungsunwertes und damit der für die generalpräventiv motivierte Strafdrohung ausschlaggebende Sozialschädlichkeit der Tat im Einzelfall zu konkretisieren. Anschliessend sei der objektiven Tatschwere eine entsprechende Position des Strafrahmens als "Einstiegsstrafe" zuzuweisen und diese sodann nach Massgabe der nicht unrechtsbezogenen Strafzumessungsgründe zu präzisieren.
Hiebei seien die vorstellbaren Fälle eines sexuellen Übergriffes nach dem Grad der Beschränkung der sexuellen Freiheit des Opfers in sehr leichte, leichte, mittelschwere, schwere und sehr schwere einzuteilen und den fünf Tatschweregraden ein Segment des Strafrahmens (Strafquant) zuzuweisen. Dieses betrage bei einer Strafdrohung bis zu 360 Tagessätzen bei einem leichten Fall 20 bis 60 Tagessätze, bei einem mittelschweren Fall 60 bis 140 Tagessätze und bei einem schweren Fall 140 bis 240 Tagessätze (vgl. Ebner in Wiener Kommentar zu StGB2, Rz. 94 ff. zu § 32). Welche Geldstrafe schliesslich auszufällen sei, sei unter Heranziehung der schuldrelevanten Faktoren zu beurteilen.
Vorliegend sei der Erfolgsunwert der Tat als mittelschwer, der Handlungsunwert jedoch als schwer zu qualifizieren. Ersteres deswegen, weil der Beschwerdeführer die B sowohl tätlich (durch dreimalige Penetration der Scheide mit dem Finger) als auch in grober Weise durch Worte (mit der Bemerkung, dass sie im Intimbereich gut rieche, wobei er seine Nase in Richtung des Intimbereichs geführt habe) sexuell belästigt habe. Letzteres deswegen, weil der Beschwerdeführer das ihm als Arzt entgegen gebrachte Vertrauen bei der von ihm angebotenen Massage der Oberschenkel und des Gesässes wegen angehender Zellulitis dazu verwendet habe, der B den String-Tanga auszuziehen und sich durch die Massage an der Innenseite der Beine und in der Nähe des Intimbereichs sexuell zu erregen, sodass die Tat insgesamt als schwerer Fall mit einer Einstiegsstrafe von 140 bis 240 Tagessätzen zu qualifizieren sei. Nach Auffassung des Obergerichtes wiege die Schuld des Beschwerdeführers schwer, wobei besonders mildernd nur der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer bisher unbescholten war. Unter Berücksichtigung der Tatschuld, der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung, der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der besonderen Strafzumessungsgründe erscheine daher eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen angemessen.
Die Höhe des Tagessatzes bestimme sich mit CHF 300.00, ausgehend von einem Betrag von EUR 15'000.00, den der Beschwerdeführer zur Bestreitung der Fixkosten und des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie seiner Arztpraxis entnehme. Von diesem Betrag von umgerechnet ca. CHF 17'000.00 würden CHF 8'000.00 für den Unterhalt der Familie in Abzug gebracht, sodass sich der abschöpfbare monatliche Betrag auf CHF 9'000.00 belaufe.
Aus generalpräventiven Gründen sei die Hälfte der Geldstrafe zu vollziehen, die andere Hälfte nach § 43a Abs. 1 StGB bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachzusehen. Dies deswegen, weil gerade bei Ärzten aufgrund ihrer Vertrauensstellung klar aufzuzeigen sei, dass auch der geringste Missbrauch nicht toleriert werden könne, und dass sexuelle Übergriffe wie die gegenständlichen keine "interne" Angelegenheit seien, sondern gravierendes Unrecht darstellten.
4. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 14. Dezember 2011 (ON 103) erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, konkret im Recht auf ein faires Verfahren, im Willkürverbot und in der Verletzung der Unschuldsvermutung, verletzt worden sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher das angefochtene Urteil aufheben sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies wurde ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
4.1. Zum verletzten Recht auf ein faires Verfahrens nach Art. 6 EMRK führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei ein Strafprozess zunächst einmal als Ganzes zu beurteilen. Es sei daher eine gesamthafte Betrachtung anzustellen und nicht - wie bei der Nichtigkeitsbeschwerde - auf einzelne Details abzustellen. Gleichzeitig könnten aber schwere Verstösse gegen die gerichtliche Objektivitätspflicht oder sonstige schwere Verstösse gegen die Fairness des Verfahrens auch für sich allein Verletzungen des Artikels 6 EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer mache sämtliche hier dargestellten Menschenrechtsverletzungen unter beiden Gesichtspunkten geltend.
Die Unschuldsvermutung schütze jedermann davor, einer Straftat bezichtigt zu werden, es sei denn, es liege eine Verurteilung durch das zuständige Gericht nach kontradiktorischer mündlicher öffentlicher Verhandlung vor. Der Beschwerdeführer zitiert im Weiteren den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Adolf vom 26. März 1982, BNr. 8269/78: Aus diesem gehe hervor, dass ausser dem erkennenden Strafgericht keine Behörde und kein anderes Gericht oder kein Gericht in einer anderen Funktion aussprechen dürfe, dass jemand einer Straftat schuldig sei.
Auch im Urteil Sekanina vom 25. August 1993, BNr. 13126/87, habe das Gericht unzulässiger Weise ausserhalb des Strafprozesses einen nach Artikel 6 EMRK verpönten Ausspruch über die Schuld bzw. den fortdauernden Verdacht der strafbaren Handlung gesetzt und Österreich sei deshalb vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden.
Seit der Zulassungsentscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 3. Oktober 1978, Nr. 7986/77, im Fall Petra Krause stehe fest, dass die Unschuldsvermutung nicht nur für die Gerichte, sondern für sämtliche staatliche Stellen gelte. Die Unschuldsvermutung garantiere, dass ein strafrechtlicher Sachverhalt, also die Begehung einer Straftat, mit allen rechtlichen Konsequenzen nur dann als bestehend angenommen werden dürfe, wenn die Straftat in einem fairen Verfahren nach Art. 6 EMRK erwiesen worden sei. Damit habe für alle Liechtensteinische Behörden und Gerichte und damit auch für das Obergericht anlässlich der Anklagezulassungsentscheidung gelten müssen, dass dem Beschwerdeführer nicht die Begehung einer Straftat vorgeworfen werden habe dürfen, deretwegen er noch nicht bestraft gewesen sei.
Die Unschuldsvermutung gelte also für alle Behörden und Gerichte, so fern sie nicht nach kontradiktorischem mündlichem öffentlichem Strafprozess mit der Fällung eines Urteils befasst seien.
4.2. Einen der fundamentalen Grundsätze eines fairen Strafverfahrens (aus mehr als zwanzig Urteilen z. B. EGMR Urteil Lamanna vom 10. Juli 2001, BNr. 28923/95) stelle das Prinzip des in dubio pro reo dar. Der unbescholtene Beschwerdeführer, die unbescholtene Zeugin D und der unbescholtene Oberarzt E hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Nachkontrolle in Anwesenheit der Zeugin D stattgefunden und im Übrigen nur sehr kurz gedauert habe. Diese Aussage widerspreche diametral der Aussage der B, wonach unter vier Augen im Rahmen von sexschwangeren Annäherungsversuchen im Zuge einer angeblichen Massage Intimberührungen stattgefunden haben sollten. Es stünden also drei Aussagen gegen eine, und an objektiven Beweisen fehle es völlig.
Hätte die Zeugin B mit ihrer Strafanzeige nicht zugewartet, bis alle objektiven Beweise vernichtet wären, hätte sich eine objektive Beweislage möglicherweise aus DNA-Spuren ergeben. Nach der Darstellung der Zeugin B hätte es nämlich Spuren von Scheidenflüssigkeit auf den Händen des Beschwerdeführers und der Liege sowie umgekehrt DNA-Spuren von den Händen des Beschwerdeführers am Körper und an der Scheide der B geben müssen.
So habe es die Zeugin B zu verantworten, dass alle Beweismittel verschwunden seien. Angesichts des gänzlichen Fehlens objektiver Beweise hätte der Beschwerdeführer daher im Zweifel freigesprochen werden müssen. Alle Widersprüche der Aussagen A, D und E seien nur zusammenkonstruiert und beträfen nur Nebensächlichkeiten. Demgegenüber habe die Arbeitskollegin der B, F, schon am Ende der ersten Einvernahme bei der Polizei erklärt: "Anführen möchte ich noch, dass B mir so viel Privates erzählt hat, und immer in unterschiedlicher Weise, dass ich zum Schluss nicht mehr wusste, was genau gestimmt hat. Ich konnte ihr einfach nicht mehr glauben."
Auch die Sachverständige Primaria Dr. halte die Behauptungen der B für zu widersprüchlich, um davon ausgehen zu können, dass diese "erlebnisfundiert" seien. Man könnte es auch einfacher sagen: Die Aussagen seien frei erfunden gewesen. Das Sachverständigengutachten Dr. H werde als eigener Beschwerdepunkt behandelt, aber natürlich seien beide Beschwerdepunkte auch gemeinsam zu sehen und untermauerten sich gegenseitig. Dem Unterzeichner dieser Beschwerde sei es in seiner nunmehr 35-jährigen Berufslaufbahn noch nie untergekommen, dass ein Beschuldigter bei gänzlichem Fehlen objektiver Beweise auf der Grundlage einer einzigen Zeugenaussage verurteilt worden sei, obwohl der Beschuldigte und zwei unbescholtene Zeugen übereinstimmend die objektive Unmöglichkeit der belastenden Aussage (hier: dritte Person im Raum) bekräftigt hätten. Hier liege ein klarer Verstoss gegen Artikel 6 EMRK und gegen den Grundsatz des "in dubio pro reo" vor.
Das Obergericht habe Willkür geübt, indem es nicht mit Zweifelsfreispruch in dubio pro reo vorgegangen sei, und damit das Recht des Beschwerdeführers auf eine faire Entscheidung verletzt und auch diesen Gesichtspunkt auch im Urteil nicht einmal erörtert habe.
4.3. Unter der Überschrift "Verletzung der Unschuldsvermutung und unfaire Bindung" führte der Beschwerdeführer aus:
Das Kernproblem liege in der Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch das Obergericht in seinem Anklagezulassungsbeschluss vom 15. März 2011, 13 UR.2010.205. Das Ersturteil habe fast die gesamte Einspruchsentscheidung als zentralen und optisch sogar noch ausdrücklich hervorgehobenen, auf den Anklagezulassungsbeschluss sogar noch speziell verweisenden und seine Autorität geltend machenden, Teil der Beweiswürdigung einkopiert, das Berufungsurteil übernehme diese Einkopie unverändert. Beide Urteile stützten sich also bei der Beweiswürdigung entscheidend und als bindende Rechtsansicht darstellend auf einen Anklagezulassungsbeschluss, der eine eindeutige Vorverurteilung des Beschwerdeführers beinhalte. Dieser Anklagezulassungsbeschluss und ihre Einkopie im Volltext in die beiden gerichtlichen Entscheidungen mit spezieller Hervorhebung belasteten das ganze Verfahren mit Unfairness und Vorverurteilung des Beschwerdeführers. Ein an der Unschuldsvermutung und dem Fairnessgebot orientierter Anklagezulassungsbeschluss hätte die konträren Versionen darstellen und dann beide Möglichkeiten offen lassen müssen, da unstreitig theoretisch beide Möglichkeiten in Betracht kämen und nur ein Gericht in kontradiktorischer mündlicher öffentlicher Verhandlung darüber entscheiden dürfe. Die Einspruchsentscheidung nehme aber über weite Strecken die dem erkennenden Gericht vorbehaltene Würdigung der Beweise, ja überhaupt die Verurteilung des Beschwerdeführers vorweg und habe ihm daher von vornherein die Chance auf einen fairen Prozess genommen.
Die Einspruchsentscheidung nehme das Ergebnis des Verfahrens pflichtwidri-gerweise willkürlich und unfair und in Verletzung der Unschuldsvermutung vorweg, wenn es auf Seite 12 heisse: "Die im Rahmen ihrer wiederholten Einvernahmen gemachten Angaben der B sind glaubhaft. Sie hat das am fraglichen Abend des 22.2.2010 in der Praxis des Beschuldigten Vorgefallene in den wesentlichen Zügen gleich bleibend und glaubwürdig geschildert."
Ohne näher darauf einzugehen, dass bereits ihre Kontaktperson F erklärt habe, dass sich die B so oft widersprochen habe, dass sie nicht mehr wisse, was sie glauben solle, stelle dies eine massive Entscheidungsvorwegnahme dar. Es heisse dann in der Folgezeile gar noch, es bestünde "überhaupt kein vernünftiger Grund", die Aussage der B zu bezweifeln, weil die Zeugin B keinen Grund gehabt hätte, den Beschwerdeführer falsch zu belasten. Die Wirklichkeit des täglichen Lebens lehre allerdings, dass Dinge passierten, obwohl es dafür keinen sachlichen Grund gebe, dass dies eben leider die Realität des täglichen Lebens darstelle. Auf Seite 14 heisse es dann, dass die Aussagen der beiden objektiven Zeugen und des Beschwerdeführers "jedenfalls wesentlich unglaubwürdiger sind" (man beachte den Indikativ) als jene der Belastungszeugin und ihres Freundes (!), der allerdings an der massgeblichen Nachuntersuchung gar nicht teilgenommen habe und gar keine direkten Wahrnehmungen haben könne. Das Erstgericht habe diese weit reichende Vorverurteilung "dankbar" angenommen, weil es dadurch vermeintlich von der Verpflichtung entlastet worden sei, selbst eine kritische Würdigung vorzunehmen, und das Obergericht als Berufungsgericht habe natürlich gar nicht anders können, als die im Anklagezulassungsbeschluss getätigten weit reichenden Aussagen um jeden Preis aufrecht zu erhalten, selbst um den Preis der Umdeutung z. B. des Gutachtens Dr. H.
All dies verletze das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren fundamental und verletze ihn auch in seinem Recht auf Beachtung der Unschuldsvermutung, in die nur nach kontradiktorischer mündlicher öffentlicher Verhandlung eingegriffen werden dürfte. Auch hier erinnere sich die Verteidigung nicht, in ihren 35 Berufsjahren einen gleich krassen Akt einspruchsbehördlicher Vorverurteilung wahrgenommen zu haben. Auch insofern liege daher eine Verletzung des Artikels 6 EMRK der Unschuldsvermutung und des Rechts auf ein faires Verfahren vor.
4.4. Unter der Überschrift "Willkürliche Verweigerung der Anhörung der Zeugin I" führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Auch die Verweigerung der Anhörung der Zeugin I verwirkliche lupenreine Willkür und verletze den Fairnessgrundsatz. Wie bereits oben dargestellt, bilde es ein Kernthema des Beweisgegenstandes, ob die Nachuntersuchung der Zeugin B unter vier Augen oder bei gleichzeitiger Anwesenheit der Zeugen E und D in der Ordination des Beschwerdeführers stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang wäre es ein wichtiges Indiz, ob E mit dem Beschwerdeführer am fraglichen Tag in Richtung Fürstentum Liechtenstein gefahren sei. Auch wenn die Zeugin I nicht hätte bestätigen können, dass der Zeuge E auch tatsächlich bis nach Liechtenstein mitgefahren sei, so hätte sich immerhin ein wichtiges Indiz ergeben, ob er dies möglicherweise doch getan habe, wenn er immerhin mit dem Beschwerdeführer von Salzburg nach München gefahren sei. Immerhin konstruiere die von Detailfehlern geradezu gespickte Beweiswürdigung der Gerichte, dass der Zeuge E nicht in der Ordination gewesen sein könne. Auch die Verweigerung der Anhörung dieser Zeugin sei nur einer Voreingenommenheit und Vorbestimmtheit des Erstgerichtes im Hinblick auf die Vorverurteilung im Anklagezulassungsbeschluss erklärbar. Auch dadurch sei der Beschwerdeführer also in seinem Recht auf ein faires Verfahren und auf Schutz vor Willkür verletzt worden.
4.5. Als "willkürliche und unfaire Umdeutung des Gutachtens Dr. H" erachtet der Beschwerdeführer:
Die Verteidigung habe in der Berufungsinstanz das Gutachten der bekannten und anerkannten Sachverständigen Primaria Dr. H vom 7. Dezember 2011 vorgelegt. Dieses Gutachten erörtere das Obergericht in seiner Berufungsentscheidung, abschliessend mit folgenden Worten: "Darüber hinaus weist ihre Aussage - wie die Privatgutachterin Prim. Dr. H bestätigt hat - auch die logische Konsistenz auf, ferner auch den erforderlichen Detaillierungsgrad, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass dieser auch wesentlich von der Fragestellung der einvernehmenden Behörde abhängig ist." Dies sei eine geradezu abenteuerliche Uminterpretation des Gutachtens der Primaria, die in ihrem Gutachten in Wahrheit zum geradezu exakt konträren Ergebnis gekommen sei: "Insgesamt finden sich somit zu viele Unstimmigkeiten in den Aussagen, als dass eine den Glaubhaftigkeitskriterien genügende Aussagenkonstanz zugeschrieben werden könnte, womit von drei zentralen Kriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nur eines auf die Aussage der B zutrifft, was nicht ausreicht, um diese Aussage nach den Kriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung als erlebnisfundiert zu bezeichnen." Mit anderen Worten, nach der Einschätzung der Sachverständigen Primaria H habe B ihre eher schwülstige Story frei imaginiert. Nun möge man allenfalls argumentieren, dass die Primaria Dr. H allenfalls auch nicht unfehlbar sei. Wenn das Obergericht konträr zum völlig eindeutigen Gutachten entscheiden hätte wollen, dann hätte es diese konträre Entscheidung aber argumentieren müssen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedeute es Willkür, wenn eine Entscheidungsbegründung ein zentrales Sachverhaltselement vollkommen ignoriere, entscheidende Beweismittel mit völligem Stillschweigen übergehe oder ein vorhandenes Beweismittel gar noch in denkunmöglicher und damit willkürlicher Weise umdeute (z. B. VfGH 23. Juni 2009, B1134/08; 3. Dezember 2008, B 17602/07 u. a.; 29. Februar 2008, B 114/06; 27. Februar 2007, B 223/06; u. v. a.). Das Obergericht habe in seinem durch Vorverurteilung und Voreingenommenheit geprägten Urteil mit der auf dem Anklagezulassungsbeschluss begründeten vorverurteilenden Beweiswürdigung nicht nur jede ernsthafte sachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten Dr. H vermieden, sondern dieses in den spärlichen Aussagen der Entscheidungsbegründung geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Die Behauptung, die Sachverständige H habe der Zeugin B Glaubwürdigkeit attestiert, sei somit als lupenreine Willkür zu bezeichnen. Bei richtiger Würdigung und sachgerechter Argumentation zu diesem Gutachten hätte das Obergericht niemals mit Schuldspruch vorgehen dürfen. Auch insofern verwirkliche die Entscheidung des Obergerichtes sohin Willkür im Sinne der Rechtsprechung und Unfairness des Verfahrens im Sinne des Artikels 6 EMRK.
5. Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichteten jeweils mit Schreiben vom 23. bzw. 27. Februar 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 7. März 2012 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
7. Mit Schriftsatz vom 21. März 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss vom 7. März 2012, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden war. Er beantragte, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde zu ersetzen.
8. Am 10. August 2012 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Schriftsatz ein, in welchem er eine Zuschrift der Italienischen Botschaft in Wien vorlegte, aus welcher sich ergebe, dass das Landgericht Vaduz sich veranlasst gesehen habe, bereits während laufenden Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof die noch nicht rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers international zu kommunizieren, wobei keineswegs klar sei, ob die Verständigung nur an die Italienische Botschaft in Wien oder auch an andere Botschaften oder allenfalls auch im Schengen System erfolgt sei. Der Beschwerdeführer verwies auf weitere gegen ihn geführte Verfolgungshandlungen durch Strafbehörden und wiederholte seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. September 2012, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2012/6 und StGH 2012/34 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obergerichtes vom 14. Dezember 2011, 01 KG.2001.12-103, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Letztinstanzlichkeit des Urteils ergibt sich aus § 235 Abs. 2 StPO, der einem Angeklagten, zu dessen Gunsten das Urteil durch das Obergericht abgeändert wurde, einen Weiterzug an den Obersten Gerichtshof verwehrt. Der Staatsgerichtshof verweist dazu auf das unter StGH 2012/34 ergangene Urteil zur Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 01 KG.2011.12-116, mit welchem die vom Beschwerdeführer gegen das vorliegende Urteil des Obergerichtes ebenfalls eingebrachte Revision zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss des Obersten Gerichtshofes wurde mit Urteil zu StGH 2012/34 bestätigt.
Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof, wie im Sachverhalt dargetan (siehe Ziffer 9 des Sachverhaltes), entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat. Gemäss Art. 47 Abs. 3 StGHG entfällt die mündliche Schlussverhandlung unter anderem, wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint. Dabei war im Beschwerdefall zu berücksichtigen, dass nicht nur vor dem Erstgericht, sondern auch vor dem Berufungsgericht eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat. Darüber hinaus ist der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren in aller Regel keine Tatsacheninstanz (vgl. zum Ganzen auch StGH 2007/91, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 387 ff. und 643 ff.).
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, der Unschuldsvermutung sowie die Verletzung des Willkürverbots, wobei die einzelnen Grundrechtsrügen wenig differenziert ausgeführt werden. Der Staatsgerichtshof geht daher im Folgenden auf die thematisch zusammengehörenden Rügen ein:
3.1. Der unbescholtene Beschwerdeführer, die unbescholtenen Zeugen D und E hätten übereinstimmend ausgesagt, dass die Nachkontrolle in Anwesenheit der Zeugin D stattgefunden und im Übrigen nur sehr kurz gedauert habe. Diese Aussage widerspreche diametral der Aussage der B. Es stünden also drei Aussagen gegen eine und an objektiven Beweisen fehle es völlig. Hier liege ein klarer Verstoss gegen Artikel 6 EMRK und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor.
Das Obergericht habe Willkür geübt, indem es einerseits nicht mit einem Freispruch in dubio pro reo vorgegangen sei und andererseits diesen Gesichtspunkt im Urteil nicht einmal erörtert habe. Damit habe das Obergericht auch das Recht des Beschwerdeführers auf eine faire Entscheidung verletzt.
Mit dieser Rüge bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und des Obergerichtes. Der Staatsgerichtshof legt sich grundsätzlich jedoch Zurückhaltung bei der Überprüfung der strafgerichtlichen Beweiswürdigung auf (vgl. StGH 2007/55, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Er judiziert dazu, dass eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellt, während die Unschuldsvermutung bei der Beweiswürdigung keinen zusätzlichen Schutz gewährleiste (siehe StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]). Auch im Strafverfahren geht die Überprüfung der Beweiswürdigung in der Regel nicht über die Willkürprüfung hinaus (vgl. StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; StGH 1999/44, Erw. 2.4; StGH 2000/30, Erw. 4.2; StGH 2005/50, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/51, Erw. 8; StGH 2006/95, Erw. 3 ff. [im Interne abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/55, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/57, Erw. 2.1).
Diese Rügen sind daher im Lichte des Willkürverbots zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Die Beweiswürdigung des Obergerichtes, die sich an jener des Erstgerichtes orientiert, hält indessen, was die Frage betrifft, ob sich die Zeugen E und D zum Zeitpunkt der von der Zeugin B behaupteten sexuellen Belästigung in der Ordination aufgehalten haben, vor dem Willkürverbot stand. Aus den Urteilsbegründungen geht überzeugend hervor, dass die Aussagen der beiden Zeugen unglaubwürdig sind. Diese Unglaubwürdigkeit bezieht sich zum einen auf die angebliche und - im Gegensatz zu den anderen Kontakten mittels Mobiltelefon - nicht belegbare Aufforderung an die Zeugin D, doch in die Ordination zu kommen, zum anderen auf die angebliche Anwesenheit von E am Abend des 22. Februar 2010 in Liechtenstein. Die Gerichte legen nachvollziehbar dar, weshalb es unglaubwürdig ist, dass sich die beiden Personen an diesem Abend in der Ordination aufgehalten haben. Ausgehend von dieser Tatsache ist es daher auch nicht willkürlich, wenn das Obergericht ebenso wie das Erstgericht den Aussagen der B Glauben schenkt.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt, dass mit dem Beschluss des Obergerichtes über die Zulassung der Anklage vom 15. März 2011, 13 UR.2010.205, eine Vorverurteilung erfolgt sei. Das Ersturteil habe fast die gesamte Einspruchsentscheidung als zentralen und optisch sogar noch ausdrücklich hervorgehobenen, auf den Anklagezulassungsbeschluss sogar noch speziell verweisenden und seine Autorität geltend machenden, Teil der Beweiswürdigung einkopiert, das Berufungsurteil übernehme diese Einkopie unverändert. Beide Urteile stützten sich also bei der Beweiswürdigung entscheidend und als bindende Rechtsansicht darstellend auf einen Anklagezulassungsbeschluss, der eine eindeutige Vorverurteilung des Beschwerdeführers beinhalte. All dies verletze das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und verletze ihn auch in seinem Recht auf Beachtung der Unschuldsvermutung, in die nur nach kontradiktorischer mündlicher öffentlicher Verhandlung eingegriffen werden dürfe. Auch insofern liege daher eine Verletzung des Artikels 6 EMRK, der Unschuldsvermutung und des Rechts auf ein faires Verfahren vor.
3.4. Wie unter 2.1 dargestellt, verletzt eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot. Eine Behörde, die praktisch keine eigenen Erwägungen anstellt, sondern lediglich kursorisch auf die Ausführungen einer Vorinstanz verweist, verwirklicht im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes Willkür (VfSlg 18.741/2009; 18.752/2009 und viele andere). Dies würde wohl auch dann gelten, wenn ein Gericht in der Begründung seines Urteils mehr oder weniger ausschliesslich auf die Anklage bzw. den Zulassungsbeschluss der Anklage verweisen würde.
Inhaltlich ist dem Beschwerdeführer indessen entgegen zu halten, dass das vor dem Staatsgerichtshof angefochtene Urteil des Obergerichtes sehr wohl eigene Erwägungen enthält. Auch wenn auf nicht ganz drei Seiten Ausführungen aus der angezogenen Anklageentscheidung des Obergerichtes wörtlich wiedergegeben werden, steht dies bei einem Umfang des Urteils von etwa 40 Seiten in keinem unangemessenen Verhältnis. Der Senat legt dabei in allen wesentlichen Punkten seine eigene Meinung dar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von Willkür gesprochen werden kann. Ganz abgesehen davon würde die Argumentation des Beschwerdeführers, konsequent zu Ende gedacht, dazu führen, dass ein Gericht Vorwürfe, die in der Anklage erhoben werden, selbst nicht zur Grundlage seiner eigenen Entscheidung machen dürfte, auch dann nicht, wenn die Verfahrensergebnisse diese bestätigt haben. Ein solches Ergebnis wäre allerdings absurd.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auch die Verweigerung der Anhörung der Zeugin I Willkür verwirkliche und den Fairnessgrundsatz verletze. Auch wenn die Zeugin I nicht hätte bestätigen können, dass der Zeuge E auch tatsächlich bis nach Liechtenstein mitgefahren sei, so hätte sich immerhin ein wichtiges Indiz ergeben, ob er dies möglicherweise doch getan habe, wenn er immerhin mit dem Beschwerdeführer von Salzburg nach München gefahren sei.
4.1. Mit dieser Rüge bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Obergerichtes, das die Einvernahme der Zeugin I unter Hinweis auf den Umstand abgelehnt hatte, dass diese laut Angaben des Beschwerdeführers nur bestätigen hätte können, dass der Zeuge E mit dem Beschwerdeführer bis München, nicht aber eben, wie behauptet, bis nach X mitgefahren sei.
Der Staatsgerichtshof hat sich in StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) zur antizipierten Beweiswürdigung, also der richterlichen Prognose, inwieweit die Aufnahme eines weiteren Beweises zur Klärung des relevanten Sachverhaltes beitragen könnte, wie folgt geäussert:
Der Staatsgerichtshof ist demnach der Auffassung, dass eine antizipierte Beweiswürdigung unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere zur Vermeidung überlanger Verfahren - nicht völlig ausgeschlossen sein soll. Den Tatsacheninstanzen sei bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen. Seither verlangt der Staatsgerichtshof jedoch, dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen. Insoweit beschränkt sich der Staatsgerichtshof bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung.
4.2. Diese vom Staatsgerichtshof auf den Schutz des rechtlichen Gehörs (aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet) bezogene Rechtsprechung (in Österreich sieht der Oberste Gerichtshof dies auch als Ausfluss des "fair trials" i. S. des Art. 6 EMRK; siehe 11 Os 134/05y; 12 Os 25/09g), hat der Staatsgerichtshof seither in zahlreichen Entscheidungen (StGH 2009/2, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/124, Erw. 2.1; StGH 2011/51, Erw. 3.5) bestätigt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Urteil zu StGH 2007/147 in einer vom Untersuchungsgrundsatz bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit ergangen ist.
4.3. Auf Grund des Umstandes, dass die österreichische Strafprozessordnung in weiten Teilen Rezeptionsgrundlage der liechtensteinischen Strafprozessordnung bildete, ist die österreichische Lehre und Rechtsprechung zur Abweisung von Beweisanträgen im vorliegenden Zusammenhang von besonderer Relevanz.
Demnach ist das Gericht nicht berechtigt, einen zum Vorteil des Angeklagten gestellten Beweisantrag über eine jedenfalls rechtserhebliche Tatsache nur deshalb abzuweisen, weil es auf Grund anderer Beweise schon zur Annahme eines gegenteiligen Sachverhaltes gelangt ist (Ernst Fabrizy, StPO, 11. Aufl., 138 f. mit weiteren Nachweisen).
Keine derartige - grundsätzlich kritische - antizipierte Beweiswürdigung liegt allerdings vor, wenn das angebotene Beweismittel unabhängig von anderen Verfahrensergebnissen schon nach den Denkgesetzen oder nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung unter keinen Umständen geeignet wäre, die ihm zugedachte Beweiskraft zugunsten des Angeklagten zu entfalten (11 Os 22/92). Dies gilt auch dann, wenn sich aus dem Verfahren zweifelsfrei ergibt, dass der angebotene Beweis keinesfalls zum Erfolg führen kann (15 Os 176/98).
Das Gericht hat daher zu prüfen, ob und inwieweit das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte (Sachlage und) Beweislage massgebend zu verändern, insbesondere die bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens in einer bestimmten Richtung zu widerlegen und auf diese Weise die Entscheidung zu beeinflussen (9 Os 56/69).
4.4. Wendet man diese Grundsätze als Ausfluss des grundrechtlichen Gehörsanspruchs und des fairen Verfahrens i. S. des Art. 6 EMRK auf die Abweisung des Beweisantrags hinsichtlich der Zeugin I an, so ist zu erwägen:
Das Obergericht argumentiert im angefochtenen Urteil zutreffend, dass diese Zeugin eben nicht hätte bestätigen können, dass der Zeuge E am 22. Februar 2010 mit dem Beschwerdeführer bis nach X oder auch nur in die Nähe dieses Ortes gereist wäre. Die Bestätigung, dass der Zeuge bis München mitgefahren ist, wäre für sich allein, gerade im Hinblick auf die sonst so wenig glaubwürdige Behauptung von der Anwesenheit des Zeugen E in X, viel zu wenig aussagekräftig, um aus der Zeugenaussage etwas zu gewinnen. Unter diesem Aspekt erachtet der Staatsgerichtshof die Abweisung dieses Beweisantrags als grundrechtskonform.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass das Obergericht in seinem Urteil nicht nur jede ernsthafte sachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten Dr. H vermieden, sondern dieses in den spärlichen Aussagen der Entscheidungsbegründung geradezu in ihr Gegenteil verkehre. Die Behauptung, die Sachverständige Primaria Dr. H habe der B Glaubwürdigkeit attestiert, sei willkürlich. Auch insofern verwirkliche die Entscheidung des Obergerichtes sohin Willkür im Sinne der Rechtsprechung und Unfairness des Verfahrens im Sinne des Artikels 6 EMRK.
5.1. Diese Rüge bezieht sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ein Privatgutachten von Dr. H, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vorgelegt hatte. Darin nimmt die Gutachterin zur Frage der "Glaubhaftigkeit" der B zum Thema des behaupteten sexuellen Übergriffs Stellung.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass das Obergericht in einem einzigen Punkt zu diesem Privatgutachten Stellung bezieht, und zwar zu jenem, in welchem der Aussage der B logische Konsistenz zugebilligt wird. Das Obergericht verschweigt hingegen, dass die weiteren Kriterien der Glaubhaftigkeit einer Aussage, nämlich Detaillierungsgrad und Konstanz der Aussage nach Auffassung der Gutachterin nicht vorliegen. Ebenso geht es nicht auf die weiteren Bedenken der Gutachterin zur Glaubwürdigkeit der Zeugin ein.
5.2. Dazu ist nun aber zu bemerken, dass das Gutachten von Frau Dr. H ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Privatgutachten darstellt. Das Gericht hatte selbst kein derartiges Gutachten in Auftrag gegeben. Dass vom Beschwerdeführer die Einholung eines derartigen Gutachtens beantragt worden wäre, bringt er nicht vor und geht auch aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Klarzustellen ist daher, dass es sich somit nicht um eine antizipierte Beweiswürdigung handelt, die unter den im vorangegangenen Punkt ausgeführten Kriterien zu messen wäre.
Vielmehr handelt es sich bei der Vorgangsweise des Obergerichtes um einen Teil der Beweiswürdigung, der nach den Bemerkungen oben unter Erw. 2.1 ausschliesslich im Lichte des Willkürverbots zu messen ist.
Dem Beschwerdeführer ist auch zuzugestehen, dass die Vorgangsweise des Obergerichtes, eine seine eigene Auffassung stützende Passage eines Privatgutachtens zu zitieren und andere zu verschweigen, grundsätzlich problematisch ist. Zieht man jedoch ins Kalkül, dass das Obergericht die Beweiswürdigung im Übrigen jedoch nachvollziehbar vorgenommen hat und insbesondere auch an die überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichtes anknüpft, relativiert sich diese Problematik.
Aus diesem Grund liegt eine Verletzung des Willkürverbots nicht vor.
6. Zur Bemessung des Tagessatzes:
6.1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Individualbeschwerde auch "subsidiär" die Bemessung des einzelnen Tagessatzes, ohne dies näher zu begründen. Seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde kann lediglich entnommen werden, dass er dem Obergericht vorwirft, bei der Bemessung des abschöpfbaren Einkommens vom Bruttoumsatz ausgegangen zu sein und dies als willkürlich rügt.
6.2. Tatsächlich begründet das Obergericht die Bemessung des Tagessatzes damit, dass der Beschwerdeführer den Betrag von EUR 15'000.00 zur Bestreitung der Fixkosten und des Lebensunterhaltes für sich und seine Familie seiner Arztpraxis entnehme. Von diesem Betrag von umgerechnet ca. CHF 17'000.00 brachte das Obergericht CHF 8'000.00 für den Unterhalt der Familie in Abzug, sodass sich der abschöpfbare monatliche Betrag auf CHF 9'000.00 belaufen hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Betrag von CHF 8'000.00, den das Obergericht für den eigenen Unterhalt sowie den der Gattin des Beschwerdeführers und seiner zwei Kinder in Abzug bringt, durchaus grosszügig bemessen ist. Wenn der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwirft, bei der Berechnung des abschöpfbaren Betrages von CHF 9'000.00 vom Bruttoumsatz ausgegangen zu sein, so ist ihm entgegen zu halten, dass dies trotz einer gewissen Unklarheit des verwendeten Begriffs "Fixkosten" keineswegs offensichtlich ist, da der Betrag von EUR 15'000.00 der Praxis "entnommen" wird, was typischerweise gerade nicht auf den Bruttoumsatz hinweist.
Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, über welche Summen er nicht frei verfügen kann, ohne seine wirtschaftliche Grundlage zu gefährden. Eine derartige Gefährdung dürfte nämlich nicht eintreten (vgl. öOGH 11Os167/76; 13Os66/77; 13Os69/78; 13Os1/87; 13Os177/87). Eine solche Darlegung hat er unterlassen, im Übrigen auch in seiner Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss vom 7. März 2012, mit welchem der vorliegenden Individualbeschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung versagt worden war. Dies, obwohl dem Beschwerdeführer auch im angefochtenen Präsidialbeschluss die mangelnde Konkretisierung seines Vorbringens vorgeworfen worden war.
Da der Beschwerdeführer sein Vorbringen daher in keiner Weise präzisiert hat, erblickt der Staatsgerichtshof in der Bemessung des Tagessatzes durch das Obergericht jedenfalls keine Willkür.
7. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
8. Aufgrund der nunmehr in der Hauptsache ergangenen Entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. März 2012 an den Senat des Staatsgerichtshofes gegen den Präsidialbeschluss vom 7. März 2012 betreffend die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
9. Zur Kostenbestimmung war der Streitwert bzw. die Bemessungsgrundlage unter sinngemässer Anwendung des Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 und Abs. 5 GGG i. V. m. der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifes im gegenständlichen Beschwerdefall ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 4]; StGH 2002/17, LES 2005, 128 [135, Erw. 5] und StGH 2002/76, LES 2005, 236 [245, Erw. 6]; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5), sohin mit CHF 5'000.00 festzusetzen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.