StGH 2012/56
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
B Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 21. März 2012, 01KG.2010.6-507
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. März 2012, 01 KG.2010.6-507, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Kriminalgerichtes vom 20. Mai 2010 wegen des Verbrechens des schweren Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12, 3. Alternative, 142, 143, 1. und 2. Fall StGB sowie wegen Verbrechens der schweren Nötigung als Beitrags- und Bestimmungstäter nach den §§ 12, 2. und 3. Alternative, 105, 106, Abs. 1 Ziff. 1 StGB, gemäss § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Aufgrund einer vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung setzte das Obergericht diese Strafe auf 9 Jahre herab. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
1.1. Nunmehr hat der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag beim Landgericht eingebracht, der bei diesem am 6. Februar 2012 eingelangt ist. Darin macht er geltend, dass er aus Frankreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes ausgeliefert worden sei. Er habe dieser Auslieferung jedoch nur zugestimmt, weil er mit diesen Vorwürfen nichts zu tun gehabt habe. Der Oberste Gerichtshof in Lyon habe ihm nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (Art. 14) garantiert, dass er nur wegen des Vorwurfes im Auslieferungsersuchen aus Liechtenstein verurteilt werden könne. Liechtenstein sei verpflichtet, sich an diese Bestimmung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu halten. In dem von Liechtenstein gestellten Auslieferungsersuchen sei nie davon die Rede gewesen, dass er der "Mittäterschaft am Raub" beschuldigt werde. Er sei ausgeliefert worden wie ein Täter nach §§ 142, 143, 1. und 2. Fall StGB und sei verurteilt worden wie ein Beitragstäter nach den §§ 12 3. Alternative, 142, 143, 1. und 2. Fall StGB. Eine solche Änderung sei laut dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen rechtlich nicht zulässig.
In diesem Zusammenhang verwies der Wiederaufnahmewerber und jetzige Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Art. 14 § 3 und Art. 7 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens. Gestützt darauf machte er geltend, dass Rechtsverstösse vorlägen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten. Es sei ein neues Urteil zu verkünden mit einem Strafmass von sechs Monaten bis maximal fünf Jahre.
1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte, dem Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten keine Folge zu geben. Dieser stelle keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 272 StPO dar. Dem Auslieferungsersuchen sei sowohl eine Individualisierung der Tat nach Ort, Zeit und Objekt zu entnehmen. Inhalt des Auslieferungsersuchens sei jener historische Lebenssachverhalt, dessentwegen der Beschwerdeführer auch verurteilt worden sei. Von einer Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes könne keineswegs gesprochen werden, weswegen auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausscheide.
1.3. Das Obergericht wies den Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 21. März 2012 (ON 507) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer keine Umstände geltend mache, die unter einen der in § 272 StPO gesetzlich festgelegten Wiederaufnahmetatbestände fielen. Seine Behauptung, seine Verurteilung widerspreche der von Frankreich bewilligten Auslieferung, hätte von ihm zwar im ordentlichen Rechtsmittelverfahren releviert werden können, stelle aber keine "neue Tatsache" und auch "kein neues Beweismittel" und auch sonst keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 272 Ziff. 2 StPO dar.
Im Übrigen sei die Behauptung des Beschwerdeführers nicht richtig. Gemäss Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sei einem Auslieferungsbegehren "eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird" beizufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung seien unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich anzugeben. Das von Liechtenstein gestellte Auslieferungsersuchen entspreche diesen gesetzlichen Voraussetzungen. Gegenstand des Auslieferungsersuchens sei somit sehr wohl der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt. Eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes liege nicht vor.
Soweit der Beschwerdeführer seine Beteiligung an der Tat in Abrede stelle, sei inhaltlich darauf nicht einzugehen, da dies bereits Gegenstand der von ihm erhobenen Berufung war und von ihm keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 272 Ziff. 2 StPO geltend gemacht würden, denen die Eignung eines Wiederaufnahmegrundes zukäme. Der Wiederaufnahmsantrag sei daher insgesamt abzuweisen.
2. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 21. März 2012 (ON 507) erhob der Beschwerdeführer am 19. Mai 2012 eine von ihm selbst verfasste Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot, die Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK, die Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht, den Verstoss gegen Treu und Glauben im öffentlichen Recht, insbesondere Verstoss gegen den Vertrauensschutz und Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem Grundsatz auf ein faires Verfahren, die Verletzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gemäss Art. 11 Grundsatz der Spezialität und die Verletzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gemäss Art. 7 nach dem Begehungsort geltend machte.
Beantragt wird, der Staatsgerichthof als Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, dass der angefochtene Beschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK sowie das Europäischen Auslieferungsübereinkommen verstösst und den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und die Sache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen.
2.1. Zu den einzelnen Argumenten im angefochtenen Beschluss führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen gemäss Art. 14 (Grundsatz der Spezialität) sei nicht beachtet worden. Weiters sei der Beschwerdeführer weder im Wiederaufnahmeverfahren noch im Beschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof rechtsfreundlich vertreten gewesen oder habe Verfahrenshilfe bezogen. Dem Beschwerdeführer sei auch kein Dolmetscher zur Seite gestellt worden. Dies alles verletze das Willkürverbot, das aus Art. 31 LV abgeleitet werde, sowie die Verfahrensgarantien, die aus Art. 6 EMRK abgeleitet würden.
Willkür liege vor, wenn eine Entscheidung nicht sachlich zu begründen sei, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend sei.
Im bekämpften Beschluss sei der Grundsatz der Spezialität nicht beachtet worden. Weiters sei das Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, was einen schweren Verstoss darstelle.
2.2. Überdies sei das Europäische Auslieferungsübereinkommen verletzt worden. Insbesondere Art. 14, der Grundsatz der Spezialität. Der Beschwerdeführer sei aus Frankreich ausgeliefert worden wegen schweren Raubes nach § 142, 143, 1. und 2. Fall StGB und sei verurteilt worden wie ein Beitragstäter nach den §§ 12 dritte Alternative 142, 143, 1. und 2. Fall StGB. Eine solche Änderung sei laut Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens rechtlich nicht möglich. Unter Berücksichtigung des Art. 7 (Begehungsort) sei der Beschwerdeführer laut Auslieferungsersuchen als einer der drei Männer bezeichnet worden, welche das Juweliergeschäft in Vaduz überfallen hätten. Wie bereits bei der ersten Verhandlung habe bewiesen werden können, habe der Beschwerdeführer nichts mit dem Raub zu tun gehabt und er sei nie in Liechtenstein gewesen. Dann sei der Beschwerdeführer als Beitragstäter verurteilt worden, weil er in der Schweiz eine Autobatterie ausgetauscht habe. Im Auslieferungsersuchen werde die Autobatterie nicht erwähnt. Eine solche Auslieferung könne nicht zugelassen werden. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sei eine internationale Konvention, weshalb der Staatsgerichtshof anzurufen sei.
2.3. Die gesamte Begründung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes sei im Ergebnis willkürlich und verletze den Beschwerdeführer in den bereits angeführten Rechten und verstosse auch gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verletze Art. 14 des Europäische Auslieferungsübereinkommens.
3. Mit Präsidialbeschluss vom 14. Juni 2012 wurde dem am 18. Mai 2012 verbesserten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang Folge gegeben.
4. In der Folge nahm der nunmehr bestellte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 3. Juli 2012 eine Präzisierung der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof vor und machte die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot, die Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK, die Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht, den Verstoss gegen Treu und Glauben im öffentlichen Recht, insbesondere den Verstoss gegen den Vertrauensschutz und den Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem Grundsatz auf ein faires Verfahren geltend.
Beantragt wird, der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, dass die angefochtene Entscheidung gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte sowie die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 des Beschwerdenführers verstosse und die angefochtene Entscheidung deshalb aufheben und die Sache an das Obergericht zur neuerlichen Entscheidung unter Überbindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof binnen 14 Tagen zu verurteilen.
4.1. Begründet werden die gerügten Mängel im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer für die Erstellung des Wiederaufnahmeantrages trotz der Beantragung der Bewilligung der Verfahrenshilfe kein Verfahrenshilfeanwalt zur Verfügung gestellt worden sei. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zuge des Wiederaufnahmeantrags sei gar nicht entschieden worden. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer für eine rechtliche Eingabe keine ausreichenden Deutschkenntnisse habe. Der Antrag des Beschwerdeführers sei in nicht-öffentlicher Sitzung ohne Beiziehung des Beschwerdeführers und auch ohne Bewilligung und Beiziehung eines Verfahrenshelfers erledigt worden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Entscheidungen begründeten hingegen eine Wiederaufnahme.
4.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens dürfe der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liege, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden,
wenn der Staat, der ihn ausgeliefert habe, zustimme. Zu diesem Zweck sei ein Ersuchen unter Beifügung der in Art. 12 erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen. Die Zustimmung werde erteilt, wenn die strafbare Handlung, deretwegen um Zustimmung ersucht werde, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliege;
wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit gehabt habe, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden sei, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen habe, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt sei.
Werde die dem Ausgelieferten zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so dürfe er gemäss Art. 14 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden. Die Auslieferung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Vorwürfe gemäss §§ 142, 143, 1. und 2. Fall StGB erfolgt. Verurteilt worden sei der Beschwerdeführer als Beitragstäter nach §§ 12 3. Alternative, 142, 143, 1. und 2. Fall StGB. Eine solche Änderung hätte vom Land- als Kriminalgericht unter Anwendung des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht - zumindest aber nicht ohne Zustimmung des Staates, der ihn ausgeliefert habe - vorgenommen werden dürfen.
Sei die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liege, ausserhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so könne gemäss Art. 7 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens die Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zuliessen, die Gegenstand des Ersuchens sei.
Der Beschwerdeführer sei als Haupttäter für den in Liechtenstein begangenen Raub ausgeliefert worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer aber nur als Beitragstäter für den in Liechtenstein begangenen Raub verurteilt worden mit der Begründung, dass er beim Fluchtfahrzeug in der Schweiz eine Autobatterie ausgetauscht habe. Die Auslieferung des Beschwerdeführers sei auch unter der Bedingung der Einhaltung des Art. 7 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfolgt. Eine Auslieferung aus diesem Grund sei von den zuständigen französischen Stellen nicht geprüft worden, sodass das Urteil auch gegen Art. 7 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens verstosse.
4.3. Die Verletzung des Willkürverbots begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass das Obergericht mit seiner Entscheidung vom 21. März 2012 den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe übergangen und ohne Verbesserungsauftrag in nicht-öffentlicher Sitzung über den Wiederaufnahmeantrag entschieden habe. Die Entscheidung selbst sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer keine Umstände geltend gemacht habe, die unter einen der gesetzlich festgelegten Wiederaufnahmegründe fielen und das Spezialitätsprinzip auch nicht verletzt worden sei, weil das Auslieferungsbegehren Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens entspreche. Diesbezüglich werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Haupttäter für den in Vaduz ausgeübten Raub ausgeliefert worden sei, aber als Beitragstäter (für das Auswechseln einer Autobatterie beim Fluchtfahrzeug in der Schweiz) verurteilt worden sei, was im Auslieferungsersuchen nicht festgehalten worden sei.
4.4. Der angefochtene Beschluss sei willkürlich und verletze den Beschwerdeführer insbesondere in den Garantien des Art. 31 und 43 LV, sowie Art. 6 EMRK hinsichtlich des rechtlichen Gehörs und der Chancen- und Waffengleichheit beider Parteien vor Gericht. Dem Beschwerdeführer werde das Recht auf Zugang zu einem Gericht entzogen (die Normenkontrolle sei mangels Präjudizialität zurückgewiesen worden), und es werde auch gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen. Art. 6 EMRK stelle eine fundamentale Verfahrensgarantie dar und beinhalte eine Minimalgarantie für ein "faires Verfahren". Dies sei im gegenständlichen Verfahren bzw. aufgrund des angefochtenen Beschlusses nicht eingehalten worden.
5. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 10. Juli 2012 bzw. 12. Juli 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 21. März 2012, 01 KG.2010.6-507, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer trägt zahlreiche Grundrechtsrügen vor, wie die Verletzungen der Gleichheit vor dem Gesetz, des Rechts auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots, der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK, des Rechts auf Zugang zu einem Gericht, des Verstosses gegen Treu und Glauben im öffentlichen Recht, insbesondere des Verstosses gegen den Vertrauensschutz und des Verstosses gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren. Weiters wird die Verletzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens hinsichtlich Art. 11 (Grundsatz der Spezialität) und Art. 7 (Begehungsort) gerügt.
3. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde hinsichtlich dieser Rügen den Anforderungen an die Substanziierungspflicht gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG gerecht wird. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2011/80, Erw. 1.2) gelten für die Begründung der Beschwerde das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht. Das Rügeprinzip bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen. Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (siehe StGH 2011/146, Erw. 1.2).
4. Der Staatsgerichtshof geht in der Folge auf die Rügen soweit ein, als sie in der Beschwerde auch tatsächlich näher ausgeführt werden. Dies betrifft die Rüge im Zusammenhang mit dem Aspekt der Verfahrenshilfe, der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Art. 6 EMRK durch die unterlassene mündliche Verhandlung sowie die Verletzung des Willkürverbots durch die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags.
5. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass über seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Ausführung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Obergericht nicht entschieden wurde.
Zunächst ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt hat. Die einzige Formulierung, die darauf hindeutet ist folgender Satz in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 31. Januar 2012:
"Herr Dr. B kennt meinen Fall sehr gut und daher möchte ich ihn als Verfahrenshelfer haben."
Zweifellos wäre es zweckmässig gewesen, wenn das Obergericht auf Grund der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierung reagiert hätte und beispielsweise einen Verbesserungsauftrag erlassen hätte. Dass das Obergericht dies oder eine andere Reaktion unterlassen hat, begründet im vorliegenden Fall allerdings noch keine Grundrechtsverletzung. Dies auf folgenden Gründen:
5.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2, unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2). Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK gewährleistet dem Angeklagten das Recht, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit hängt nach der einzelfallbezogenen Judikatur des EGMR von der Schwere der angeklagten Straftaten und der Komplexität des Falls ab (vgl. die Nachweise bei Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 411, Rz. 115). Im Berufungsverfahren besteht dieses Recht jedenfalls dann, wenn schwierige Rechtsfragen Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, sodass eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Anklage stattfindet und der Angeklagte seine Sache im Verfahren nicht effektiv vertreten könnte (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O.).
Daraus ist zu schliessen, dass Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK im Beschwerdefall die Gewährung der Verfahrenshilfe im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag nicht unbedingt erfordert.
Im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Bst. c EMRK knüpft auch § 26 Abs. 2 Strafprozessordnung die Gewährung der Verfahrenshilfe an das Erfordernis im Interesse der Rechtspflege. Darüber hinaus zählt § 26 Abs. 2 verschiedene Tatbestände auf, in welchen die Beigebung eines Verteidigers jedenfalls erforderlich ist. Dazu zählen die Ausführung von Rechtsmitteln (Ziff. 1) sowie "schwierige Sach- oder Rechtslage").
Ein Wiederaufnahmeantrag ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf (vgl. Christian Bertel/Andreas Venier, Strafprozessrecht, 6. Aufl., Wien 2000, Rz. 1003). Daher war die Gewährung von Verfahrenshilfe im Hinblick auf die angeführte Bestimmung nicht zwingend. Das alternative Kriterium, eine "schwierige Sach- oder Rechtslage", lag nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht vor, da ausschliesslich die Frage der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags zu prüfen war und sich hier wiederum ausschliesslich die Frage stellte, ob es sich dabei um ein neues Beweismittel im Sinne von nova producta handelte (vgl. zu der mit § 272 liechtensteinische StPO identischen Rechtslage gemäss § 353 öStPO Ernst Eugen Fabrizy, StPO, 11. Aufl., Wien 2011, 775; Christian Bertel/Andreas Venier, a. a. O., Rz. 1010).
Dazu ist überdies dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass er in seiner Beschwerde auf diese im vorliegenden Verfahren ausschliesslich massgebende Frage gar nicht eingeht.
5.2. Aus diesem Grund liegen die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, was die behauptete Nichtberücksichtigung des gestellten Antrags auf Verfahrenshilfe betrifft, nicht vor.
6. Der Beschwerdeführer rügt den Umstand, dass das Obergericht über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers ohne neuerliche Anhörung, insbesondere ohne eine mündliche Verhandlung entschieden hat. Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Anspruchs auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend.
6.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 346).
6.2. Die hier massgebliche Bestimmung des § 275 StPO sieht lediglich vor, dass das Obergericht über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags ohne weiteren Rechtszug entscheidet. Eine neuerliche Anhörung des Wiederaufnahmewerbers ist in den gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen. Das Obergericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausschliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt und dabei keine Tatsachenfeststellungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, zu welchen Fragen ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
6.3. Ebenso wenig liegt aber auch eine Verletzung des Art. 6 EMRK vor, da diese Bestimmung eine mündliche Verhandlung nur bei der Entscheidung über "strafrechtlichen Anklagen" vorsieht, also im Hauptverfahren und nicht auch dann, wenn lediglich rechtliche Fragen betreffend die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags zu beurteilen ist.
7. Soweit der Beschwerdeführer die inhaltliche Entscheidung des Obergerichtes, was die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags betrifft, bekämpft, ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer setzt sich, wie dargelegt, nicht näher mit der Argumentation des Obergerichtes auseinander, wonach es sich bei den von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründen um keine "neuen Tatsachen" oder "neue Beweismittel" im Sinne des § 272 Ziff. 2 StPO handle. Vielmehr werden dem Beschluss des Obergerichtes undifferenziert verschiedene Grundrechtsverletzungen unterstellt, deren Stichhaltigkeit jedoch mangels näherer Ausführung nicht näher geprüft werden kann. Soweit der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit seiner Verurteilung im Lichte des Europäischen Auslieferungsabkommens behauptet, verkennt er, dass diese Frage nicht massgebend ist, wenn es sich bei seinem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, wie vom Obergericht angenommen, nicht um neue Tatsachen oder neue Beweismittel handelt.
Der Staatsgerichtshof prüft daher mangels näherer Beschwerdeausführungen die Entscheidung des Obergerichtes zur Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
7.2. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass ihm die Umstände seiner Auslieferung von Frankreich nach Liechtenstein, insbesondere der Inhalt der Entscheidung der französischen Behörden und das Auslieferungsersuchen Liechtensteins, zum Zeitpunkt des gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens nicht bekannt gewesen seien. Er bringt auch nicht vor, dass die Umstände der Auslieferung des Beschwerdeführers sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht im Hauptverfahren nicht bekannt gewesen wären oder weshalb es ihm verwehrt gewesen wäre, diese Umstände spätestens im Rechtsmittelverfahren gegen die erstinstanzliche Verurteilung vorzutragen.
Die Beurteilung des Obergerichtes, dieses Vorbringen nicht als neue Tatsachen oder Beweismittel einzustufen, erweist sich daher im Lichte dieser Erwägungen als willkürfrei. Eine Verletzung im Willkürverbot hat daher nicht stattgefunden.
7.3. Der Staatsgerichtshof merkt jedoch an, dass selbst unter der Annahme, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um "nova producta" gehandelt hätte, die eine Wiederaufnahme gerechtfertigt hätten, einer solchen Wiederaufnahme der Erfolg letztlich hätte versagt bleiben müssen.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Spezialität beruft (Art. 14 Europäisches Auslieferungsübereinkommen), ist ihm Art. 14 Abs. 3 entgegen zu halten, aus dem sich ergibt, dass eine andere rechtliche Würdigung der Tat durch das Gericht des ersuchenden Staates einer Verurteilung grundsätzlich nicht entgegen steht. Eine Schranke bestünde nur dann, wenn die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten Tat die Auslieferung nicht gestatten würden, was hier nicht vorgebracht wird. Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, weil, wenn die Gerichte an eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung gebunden wären, die internationale Verfolgbarkeit von Straftaten massiv beschränkt würde.
Im Auslieferungsersuchen Liechtensteins vom 30. Mai 2008 ist der Sachverhalt aus damaliger Sicht umfassend dargelegt. Das Auslieferungsersuchen hat ausdrücklich auf § 12 StGB Bezug genommen, das eine Behandlung aller Tatbeteiligten als Täter vorsieht. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Hinsicht wegen keiner anderen Tat verurteilt als sie dem Auslieferungsersuchen zugrunde gelegt worden war. Dass eine wie im vorliegenden Fall erfolgte andere rechtliche Würdigung zulässig ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Judikatur des öOGH (22. November 2005, 14 Os 113/05g; 17. November 2009, 14 Os 81/09g).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 7 des Abkommens beruft, so macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass nach der in Frankreich geltenden Rechtslage die Verfolgung oder die Auslieferung unzulässig wäre, wenn der Täter seinen Tatbeitrag ausserhalb des ersuchenden Staates geleistet hat. Im Übrigen wurde jedoch jene Tat, zu welcher der Beschwerdeführer diesen Beitrag geleistet hat, unbestrittenerweise sehr wohl in Liechtenstein begangen.
7.4. Aus diesen Gründen liegt auch eine Verletzung im Willkürverbot nicht vor.
8. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Die mit CHF 765.00 bestimmten Gerichtsgebühren hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist. Sie setzen sich aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) zusammen.