StGH 2012/54
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Matthias Niedermüller Rechtsanwalt 9494 Schaan
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 13. März 2012, 14UR.2011.315-47
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13. März 2012, 14 UR.2011.315-47, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden mit CHF 1'105.00 bestimmt.
1. In der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 21. November 2011 (ON 18) bezüglich des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 LGBl. 2006 Nr. 72 i. V. m. Art. 255 Abs. 1 Bst. a ch-StPO die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA-Profil-Informationssystem an. Mit dem Vollzug dieser Anordnung wurde die Landespolizei beauftragt.
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Gestützt auf Art. 24a Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b PolG wurde bei A wegen des Verdachts des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 Abs. 1 StGB anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung als Verdächtiger durch die Liechtensteinische Landespolizei eine DNA-Probenentnahme (Wangenschleimhautabstrich) durchgeführt.
Zur weiteren Abklärung der Anlasstat und zur Klärung eines bereits verübten oder künftigen Vergehens oder Verbrechens ersuchte die Landespolizei die Staatsanwaltschaft um Erstellung eines DNA-Profils und Aufnahme dieses Profils in das schweizerische Profil-Informationssystem.
Die Staatsanwaltschaft stellte am 14.11.2011 beim Fürstlichen Landgericht einen entsprechenden Antrag auf Erstellung eines DNA-Profils.
Erwägungen:
Infolge des Staatsvertrages LGBl 2006/75 und Art. 3 Abs. 1 LGBl 2006/72 (DNA-Gesetz) richten sich die Voraussetzungen zur Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische Profil-Informationssystem nach Art. 255 Abs. 1 lit. a ch-StPO. Diese Bestimmung sieht vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens u. a. von der beschuldigten Person (lit. a) eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann.
Dabei ist festzuhalten, dass die hier infolge des Staatsvertrages LGBl 2006/75 analog anzuwendende schweizerische Rechtsprechung und Lehre darauf abstellt, dass Art. 255 ch-StPO nicht nur zur Aufklärung von gegenwärtig zu untersuchenden, sondern auch von anderen zukünftigen Verbrechen oder Vergehen der wegen dringenden Tatverdachts in ein Strafverfahren verwickelten Personen bzw. generell strafprozessualen Zwecken dient. Ein Profil kann selbst dann erstellt werden, wenn im Verfahren keine verwertbaren Spuren vorhanden oder die vorhandenen Spuren zur Aufklärung ungeeignet oder unerheblich sind, sofern eine zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Tatverdächtige auch in Zukunft ein Delikt verwirklichen könnte oder ein solches bereits begangen hat (Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2011, zu Art. 255 RZ 7).
Der liechtensteinische OGH spezifierte dies zudem für den liechtensteinischen Rechtsanwender ebenfalls unter Bezugnahme auf die schweizerische Rechtsprechung und Lehre dahingehend (vgl. u. a. 12 UR.2011.62), dass in diesem Sinne auch zur Erzielung sogennanter "cold hits" also positive Übereinstimmung mit DNA-Proben aus anderen Fällen bzw. von anderen Behörden - zulässig seien, dass jedoch ein hinreichender Tatverdacht, keine gelinderen Mittel und zudem die Verhältnismässigkeit der Massnahmen gegeben sein müssten. Der hinreichende Tatverdacht müsse dabei lediglich hinsichtlich der Anlasstat, nicht jedoch in Bezug auf weitere bereits begangene oder allfällige zukünftige Taten gegeben sein. Art. 255 ch-StPO bilde daher unter diesen Voraussetzungen - entgegen dem Wortlaut - eine taugliche gesetzliche Grundlage auch für die Erstellung von DNA-Profilen unabhängig von der Aufklärung des gegenständlich relevanten Tathergangs. Dabei müsse aber bei Bedachtnahme auf bloss präventive Zwecke geprüft werden, ob "eine gegenüber dem Durchschnittsbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit vorliegt", dass bereits früher oder in Zukunft andere Verbrechen oder Vergehen begangen wurden oder noch werden. Hierdurch werde im Übrigen auch die Unschuldsvermutung des Art. 6 Ziff. 2 EMRK nicht verletzt.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist nun aber gegenständlich festzuhalten, dass die Erstellung des DNA-Profils gerade nicht zur Aufklärung der Anlasstat notwendig ist, da keinerlei zu vergleichendes Spurenmaterial vorliegt, sondern dass der Antrag der Staatsanwaltschaft lediglich präventiv motiviert ist. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der belastenden Aussagen der mj. B im Rahmen der kontradiktorischen Zeugenvernehmung, besteht jedoch gegen A ein hinreichender Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs Unmündiger. Ferner ist basierend auf diesem Tatverdacht und der resultierenden Möglichkeit einer entsprechenden sexuellen Neigung auch von einer zum Durchschnittsbürger zumindest leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit einer weiteren (zukünftigen oder bereits erfolgten) Tatbegehung auszugehen.
Somit ist i. S. der angeführten Rechtsprechung die Anfertigung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA-Profil-Informations-system gerechtfertigt."
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes ergriff der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht und beantragte, das Beschwerdegericht möge den bekämpften Beschluss ersatzlos aufheben; eventualiter feststellen, dass die von der Landespolizei vorgenommene DNA-Probenahme mittels Wangenschleimhautabstrich (WSA) rechtswidrig und unangemessen gewesen sei; subeventualiter die Vernichtung sämtlicher aufgrund der von der Landespolizei vorgenommenen DNA-Probenahmen erlangter Proben und sonstiger Daten anordnen.
3. Mit Beschluss vom 13. März 2012 (ON 47) entschied das Obergericht wie folgt:
"Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer A ist schuldig, dem Land Liechtenstein die mit CHF 1'000.-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen."
4. Mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 18. April 2012 wurden die Vorerhebungen gemäss § 22 Abs. 1 StPO eingestellt, nachdem die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Erklärung abgegeben hatte, dass zur weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts nach § 206 Abs. 1 StGB kein Grund gefunden worden sei.
5. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 13. März 2012 (ON 47) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. April 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit bzw. der Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK, des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 LV, Art. 6 EMRK und Art. 14 IPbpR, der Unschuldsvermutung gemäss Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 LV, Art. 6 EMRK und Art. 14 Abs. 2 IPbpR, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Abs. 3 LV und Art. 6 EMRK sowie des Willkürverbots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV erhoben und beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes wegen Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK und den IPbpR garantierter Rechte aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten. Gemeinsam mit seiner Individualbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer auch, der Präsident des Staatsgerichtshofes möge ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligen sowie seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
5.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch die bekämpfte Entscheidung beschwert sei, da seiner Beschwerde an das Obergericht keine Folge gegeben worden sei. Zudem bleibe dadurch die Aufnahme des Beschwerdeführers in das DNA-Profil-Informationssystem bestehen oder werde weiter durchgeführt und damit der rechtswidrige Zustand perpetuiert. Zudem sei der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung des Obergerichtes beschwert. Dieser Nachteil könne durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch den Staatsgerichtshof beseitigt werden.
5.2. Die Begründung der Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf die Rüge, der bekämpfte Beschluss stelle in mehrfacher Hinsicht einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK dar. Im Einzelnen wird Folgendes vorgebracht:
5.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der angeordnete Grundrechtseingriff auf eine genügende gesetzliche Grundlage abgestützt werden könne. Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes könne der Art. 255 ch-StPO nicht als Gesetzesgrundlage herangezogen werden, da die gegenständliche Anordnung der DNA-Probenahme gemäss den Ausführungen beider vorinstanzlicher Gerichte ausschliesslich präventiven Zwecken diene, wohingegen der genannte Artikel bestimme, dass nur zum Zweck der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden könne. Die Erstellung eines DNA-Profils zu präventiven Zwecken regle nicht der Art. 255 ch-StPO, sondern - im Sinne einer lex specialis - der Art. 257 ch-StPO. Die Anwendung dieser Bestimmung erfordere jedoch, dass der Betroffene wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder wegen anderer bestimmter Delikte verurteilt worden sei oder diesem gegenüber eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.
5.2.2. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Art. 255 ch-StPO mangels erfüllter Tatbestandsvoraussetzungen im konkreten Anlassfall selbst dann nicht als gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Grundrechtseingriff herangezogen werden könne, wenn dieser eine geeignete Grundlage für die präventive Anordnung und Erstellung eines DNA-Profils darstellen würde. Das Erstgericht führe aus, dass hinsichtlich der Anlasstat ein zumindest hinreichender Tatverdacht vorliegen müsse. Das Obergericht sei im bekämpften Beschluss der Ansicht, dass ein dringender Tatverdacht erforderlich sei. Der Oberste Gerichtshof stütze sich in seinem Beschluss zu 12 UR.2011.62 auf eine Zitatstelle der schweizerischen Literatur, gemäss welcher DNA-Proben zur Abklärung von gegenwärtig zu untersuchenden wie auch von anderen zukünftigen Verbrechen und Vergehen der wegen dringenden Tatverdachts in ein Strafverfahren verwickelte Personen entnommen werden könnten. Es sei also davon auszugehen, dass ein dringender Tatverdacht als Tatbestandsvoraussetzung des Art. 255 ch-StPO vorliegen müsse.
Das Erstgericht unterlasse es vollkommen zu begründen, warum beim Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht bezüglich der Anlasstat bestehen soll. Das Erstgericht selbst spreche ausschliesslich von einem hinreichenden Tatverdacht. Diese Verletzung der Begründungspflicht sei bereits zweitinstanzlich gerügt worden. Mangels jeglicher Begründung des angeblichen Vorliegens eines dringenden Tatverdachts durch das Erstgericht mache der Beschwerdeführer ergänzend die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV geltend.
Erst das Obergericht begründe überraschenderweise seine Entscheidung mit dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Mit dieser Rechtsansicht sei der Beschwerdeführer niemals konfrontiert worden. Er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, sich hierzu zu äussern. Aus diesem Grund rügt der Beschwerdeführer zudem die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, insbesondere gemäss Art. 6 EMRK.
5.2.3. Die Ausführungen des Obergerichtes, dass dringender Tatverdacht vorliege, seien für den Beschwerdeführer nicht nur in formeller Hinsicht überraschend gewesen. Auch nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen, gerade nach den kontradiktorischen Einvernahmen der angeblich geschädigten Kinder, war diese Ansicht völlig überraschend. Das Obergericht stütze sich in seiner Begründung des dringenden Tatverdachts einzig auf das schriftliche Transskript der auf Video aufgezeichneten kontradiktorischen Einvernahme der mj. B (ON 36). Deren Einvernahme habe in Bezug auf die angeblichen Übergriffe ein schlüssiges Bild ergeben. Es sei "aus den Akten" der dringende Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 Abs. 1 StGB mit guten Gründen abzuleiten. Das sei in Wahrheit völlig unzutreffend. Der Beschwerdeführer verwehre sich gegen diese Behauptung des Obergerichtes.
Bereits bei dessen Einvernahme habe der Beschwerdeführer zudem mehrfach offen mitgeteilt, dass einige der bei ihm immer wieder zu Besuch kommenden Kinder nicht unter Kontrolle zu halten gewesen seien und die Kinder hätten aus eigenem Antrieb die Kleider teils ausgezogen und den nackten Hinterteil gezeigt, seien teils halbentkleidet in der Wohnung herumgelaufen und hätten auch aus eigenem Antrieb Fotografien und Filmaufnahmen gemacht. Auch habe der Beschwerdeführer die Kindesmütter über diese Vorfälle sofort informiert. Diese hätten jedoch aus den erhaltenen Erzählungen und den ihnen gezeigten Fotografien keine Konsequenzen gezogen und es bevorzugt, die Kinder weiter beim Beschwerdeführer "abzustellen".
Der Beschwerdeführer habe mithin sämtliche Vorfälle, wegen welcher nun ein Ermittlungsverfahren laufe, stets offen und ehrlich nicht nur gegenüber den Kindesmüttern, sondern auch dem ASD sowie dem Landgericht zugestanden und diese darüber informiert. Auch habe die beim Beschwerdeführer vorgenommene Hausdurchsuchung und Beschlagnahme keinerlei Erhärtung des Tatverdachts, sondern vielmehr eine massive Entlastung des Beschwerdeführers ergeben.
Zudem hätten die in der Folge durchgeführten kontradiktorischen Einvernahmen der Minderjährigen keinerlei Erhärtung des Tatverdachtes ergeben. Vielmehr habe die Einvernahme sogar eine vollständige Entlastung des Beschwerdeführers ergeben. Die mj. B habe in ihrer kontradiktorischen Einvernahme die Vorwürfe der Mütter auch nach mehrmaligem Nachfragen verneint. Sie habe angegeben, die Entkleidung sei ohne jedwede Aufforderung und aus eigenem Antrieb erfolgt und auch sämtliche Filme und Fotos hätten sie selbst und ohne jedwedes Zutun des Beschwerdeführers erstellt. Selbst die Aussage der mj. B, wonach sie der Beschwerdeführer mit der Hand im Genitalbereich berührt habe, ergebe im Gesamtzusammenhang der kontradiktorischen Einvernahme der mj. B keine Erhärtung des Tatverdachts. Es sei nicht ansatzweise irgendein sexueller Hintergrund erkennbar oder indiziert.
Die genannte Äusserung der mj. B sei insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese anlässlich der Einvernahme zunächst während beinahe einer Stunde jegliche Berührung durch den Beschwerdeführer verneint habe. Erst nach mehrfachem und höchst suggestivem Nachfragen, habe die mj. B angegeben, dass es zu einem flüchtigen Körperkontakt gekommen sei. Auch habe ihr die Mutter angegeben, was sie bei der Einvernahme auszusagen habe. Zudem sei die Aussage der mj. B bereits mehrfach entkräftet worden. Bislang seien vier Kinder kontradiktorisch einvernommen worden. Es handle sich dabei um die mj. Leijla B und die mj. C, welche je am 27. Oktober 2011 einvernommen worden seien, um den mj. D, der am 18. Januar 2012 einvernommen worden sei, sowie um E, die am 12. April 2012 einvernommen worden sei. Bis auf die mj. B hätten alle der teils angeblich geschädigten, teils nur anwesenden Kinder jegliche vorgeworfenen Handlungen ausdrücklich verneint. E habe auch klar die Behauptung der mj. B verneint, wonach der Beschwerdeführer die mj. B in Anwesenheit von E ans "Schneggli" gegriffen habe. Diese Aussage der mj. B sei somit bereits eindeutig widerlegt worden. Dem Obergericht sei zu Gute zu halten, dass die Aussage der E erst nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses erfolgt sei. Jedoch hätten schon bereits vor der Einvernahme der E sämtliche Beweisergebnisse auf die Unschuld des Beschwerdeführers hingedeutet.
Auffallend sei, dass sich das Obergericht einzig auf das Transskript der kontradiktorischen Einvernahme der mj. B (ON 36) stütze. Alle der vier kontradiktorischen Einvernahmen seien auf Video aufgezeichnet worden, bislang sei jedoch nur diejenige der mj. B verschriftlicht worden. Die anderen, allesamt entlastenden und die Angaben der mj. B entkräftenden Einvernahmen seien nicht transkribiert worden. Das Obergericht stütze sich in seiner Begründung des angeblich dringenden Tatverdachts sogar ausdrücklich auf dieses Transskript ON 36. Es bestehe daher die Vermutung, das sich das Obergericht nicht nur deswegen einzig auf die Angaben der mj. B gestützt habe, weil dies die einzigen vermeintlich belastenden Angaben wären, sondern schlicht deswegen, weil dies die einzige kontradiktorische Einvernahme sei, welche bislang verschriftlicht worden sei. Freilich seien bei einer Beweiswürdigung nicht sämtliche Beweisergebnisse im Detail zu würdigen und gegeneinander abzuwiegen und ein Gericht habe sich auch nicht mit jeglichen noch so unbedeutenden Beweisen auseinanderzusetzen. Die gegenseitige Abwägung diametral gegensätzlicher, zentraler Beweisergebnisse müsse jedoch sehr wohl verlangt werden. Es werde daher der Antrag gestellt, der Staatsgerichtshof möge eine Stellungnahme des Obergerichtes einholen, ob sämtliche Aufzeichnungen der kontradiktorischen Einvernahmen gesichtet und entsprechend gewürdigt worden seien. Dies zum Beweis dafür, dass keine der Aufzeichnungen gesichtet und gewürdigt worden seien. Dieses Beweisthema sei für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens relevant, da eine derart einsichtige Beweiswürdigung in Verbindung mit der rechtlichen Beurteilung eines dringenden Tatverdachtes gegen Art. 8 und Art. 6 EMRK, sowie gegen das Willkürverbot verstossen würde. Dies mache der Beschwerdeführer hiermit geltend.
5.2.4. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass es, selbst wenn ein dringender bzw. hinreichender Tatverdacht vorliegen würde, zur Erfüllung des Tatbestandes des Art. 255 ch-StPO am Erfordernis fehle, wonach beim Betroffenen eine gegenüber dem Durchschnittsbürger leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit vorliegen müsse, dass dieser bereits früher oder aber in Zukunft andere Verbrechen oder Vergehen begangen habe bzw. begehen könnte, für deren Aufklärung das Erstellen eines DNA-Profils erforderlich sein könnte. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss 12 UR.2011.62 festgehalten, dass auch der schweizerischen Rechtsprechung keine gesetzliche Vermutung zu entnehmen sei, wonach bei jeder Person, die sich eines strafrechtlichen Deliktes von einer gewissen Schwere schuldig gemacht habe bzw. die eines solchen Deliktes verdächtig sei, davon auszugehen sei, dass gegenüber dem Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass diese auch in Zukunft wieder in ein Delikt verwickelt sein werde oder ein solches bereits begangen habe. Hätte der Gesetzgeber ohne weitere Prüfung gewollt, dass bei einer eines Vergehens oder Verbrechens verdächtigen Person generell ein DNA-Profil erstellt und eine Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem anzuordnen wäre, so hätte er dies im Gesetz klar ausgedrückt. Gerade einen solchen Schluss, welchen der Oberste Gerichtshof als unzulässig betrachte, habe aber das Obergericht vorgenommen. Es führe nämlich aus, dass einzig aufgrund des nach Ansicht des Obergerichtes bestehenden Tatverdachts hinsichtlich eines Missbrauchsdelikts zumindest eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit der weiteren Tatbegehung bestehe. Das Obergericht übersehe jedoch, dass D und C als angebliche Opfer bereits klar und deutlich jegliche Übergriffe verneint hätten und die Aussagen der B wenig glaubhaft seien.
Dass ein solcher automatischer Schluss vom Tatverdacht hin zum Tatbestandsmerkmal der zumindest leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit einer weiteren Tatbegehung unzulässig sei, ergebe sich abgesehen von der klaren Aussage des Obersten Gerichtshofes auch aus der Überlegung, dass dieses Tatbestandsmerkmal andernfalls jeglichen Zwecks beraubt würde. Denn könnte alleine vom Tatverdacht hinsichtlich irgendeiner Tat bereits auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung geschlossen werden, könnte in jedem Verfahren von jedem Verdächtigen wegen der angeblich erhöhten Wahrscheinlichkeit der Begehung einer weiteren Straftat präventiv eine DNA-Abnahme, Erstellung eines DNA-Profils und die Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem angeordnet werden. Das Tatbestandsmerkmal habe nach diesem irrigen Verständnis keinerlei Nutzen. Da das vom Beschwerdeführer erstellte DNA-Profil ohnehin umgehend nach der Einstellung oder dem Freispruch gelöscht werden müsste und damit gar keinen präventiven Zwecken dienen könne, sei die angeordnete Erstellung eines DNA-Profils zu präventiven Zwecken von vornherein völlig sinnwidrig und damit unverhältnismässig.
5.2.5. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die vom Gericht angeordnete Massnahme sei auch aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Löschungsregimes in Bezug auf das schweizerische DNA-Profil-Informationssystem von vornherein völlig sinnwidrig. Denn das DNA-Profil müsste gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom 8. November 2000 [ch-DNA-Profil-Gesetz] bei einem Freispruch ohnehin gelöscht werden und könnte daher denklogisch nicht der Aufklärung weiterer Straftaten dienen. Zwar bestimme Art. 16 Abs. 1 Bst. d ch-DNA-Profil-Gesetz abweichend davon, dass das aufgenommene DNA-Profil im Falle der Einstellung eines Strafverfahrens noch ein Jahr lang bestehen bleiben könne, jedoch sei wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung eines rechtskräftig Freigesprochenen und einer Person, gegen welche das Strafverfahren eingestellt worden sei, äusserst fraglich, ob diese Bestimmung einer gleichheitsrechtlichen Überprüfung standhalten würde. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Person, gegen welche ein Strafverfahren eingestellt worden sei, hier schlechter behandelt werden dürfe als eine Person, die freigesprochen worden sei. Im ersten Fall komme es ja nicht einmal zu einer Klageerhebung. Vorsorglich rügt der Beschwerdeführer die Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung.
5.2.6. Weiters sei es unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer bereits im Ermittlungsverfahren eine DNA-Profil-Erstellung für verfahrensfremde Zwecke zuzumuten. Im Gegenteil wäre es den Ermittlungsbehörden ohne weiteres zumutbar gewesen, mit der Erstellung des DNA-Profils noch bis zu einem allfälligen Schuldspruch zuzuwarten und es hätte dann gemäss Art. 257 ch-StPO eine DNA-Profil-Erstellung stattfinden können. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch klar gewesen, ob das DNA-Profil in das schweizerische DNA-Profil-Informations-system aufgenommen werden könne oder im Falle eines Freispruchs sogleich gelöscht werden müsse.
Dem angefochtenen Beschluss sei keinerlei Begründung zu entnehmen, warum die DNA-Profil-Erstellung gerade zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vornahme habe stattfinden müssen und es nicht möglich gewesen sei, damit zuzuwarten. Der gegenständlich bekämpfte Beschluss sei offenbar bloss aus dem Grunde ergangen, weil die Landespolizei von sich aus ohne jeglichen Auftrag des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft eine solche DNA-Probe entnommen habe und nun versucht werde, dieses verfahrensrechtlich fehlerhafte Vorgehen der Landespolizei mittels eines nachträglichen Beschlusses des Gerichtes zu heilen oder zu kaschieren.
Der Standpunkt des Obergerichtes vermöge dagegen nicht zu überzeugen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine Registrierungsmassnahme bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt durchzuführen sei, wenn sie für das gegenständliche Verfahren keinerlei Relevanz habe und auch keinerlei Anhaltspunkte für weitere Vergehen bestünden. Schliesslich werde durch diese Massnahme in Grundrechte der betroffenen Person eingegriffen und sollte eine DNA-Profil-Erstellung nicht zur Standarderhebung für jeden Verdächtigen entarten. Das Obergericht verkenne hier aus Sicht des Beschwerdeführers die grundrechtliche Tragweite der Massnahme.
Da die Erstellung des DNA-Profils zum Zeitpunkt der Vornahme in keiner Weise notwendig gewesen sei und das Erstgericht auch jegliche Begründung hierzu unterlassen habe, sei der bekämpfte Beschluss auch in diesem Punkt mit einem Begründungsmangel behaftet und die angeordnete Massnahme unverhältnismässig.
5.2.7. Gemäss dem Verhältnismässigkeitsgebot seien auch gesetzlich vorgesehene Eingriffe stets auf die für die betroffene Person schonendste Weise durchzuführen. Ein Mundhöhlenabstrich dürfe etwa nur dann vorgenommen werden, wenn das für eine molekulargenetische Untersuchung benötigte Material nicht auf eine weniger intensive Weise erlangt werden könne. Gemäss dem Erlass des österreichischen Bundesministeriums für Justiz vom 14. Dezember 2007 zu einzelnen im Rahmen der Vorbereitung und Schulung zum Strafprozessreformgesetz aufgetretenen Fragen sei ein sogenannter Nackenabrieb als gelinderes Mittel im Vergleich zum WSA aufzufassen. Ein Mundhöhlenabstrich dürfe jedoch nicht bei jedem Delikt vorgenommen werden, sondern unterliege dieser als "Durchsuchung einer Körperöffnung" dem Begriff "körperliche Untersuchung" nach § 117 öStPO. Es müssten daher stets die grundsätzlichen Voraussetzungen § 123 öStPO über körperliche Untersuchungen gegeben sein. Eine zwangsweise Abnahme werde im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsgebot kaum in Betracht kommen, zumal hier mit einer alternativen Methode (Nackenabrieb) vorgegangen werden könnte.
Die Ausführungen des Obergerichtes, dass aufgrund der Rezeption der als Rechtsgrundlage für den Eingriff herangezogenen Vorschrift des Art. 255 ch-StPO nicht die Kriterien des österreichischen Bundesministeriums herangezogen werden könnten, seien nicht ganz nachvollziehbar. Dass im gegenständlichen Fall ein anderer Verhältnismässigkeitsstandard gelten sollte oder gelindere Mittel wie ein Nackenabrieb nicht relevant sein sollten, entbehre jeder Logik. Dies gelte umso mehr, als sowohl Liechtenstein, Österreich wie auch die Schweiz die EMRK ratifiziert und sich somit auf einen einheitlichen Grundrechtestandard geeinigt hätten.
5.2.8. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Abnahme der DNA-Probe sowie bei der Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA-Profil-Informationssystem seien gravierende Verfahrensfehler begangen worden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Vertrag des Fürstentums Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile [fl-DNA-Profil-Gesetz], LGBl. 2006 Nr. 72, obliege die Anordnung der DNA-Probenahme und Profilerstellung nach Art. 255 Abs. 1 ch-StPO ausschliesslich den liechtensteinischen Gerichten, in dringenden Fällen der Staatsanwaltschaft. Eigenständige Abnahmen einer DNA-Probe durch die Landespolizei seien nach diesem Gesetz nicht vorgesehen.
Da es sich beim gegenständlichen Verfahren zu 14 UR.2011.315 des Landgerichtes um ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer handle, wären zwingend die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 3 fl-DNA-Profil-Gesetz einzuhalten gewesen. Das Erstgericht führe in seinem Beschluss selbst aus, dass die Landespolizei gestützt auf Art. 24a Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 Bst. b Polizeigesetz eine DNA-Probenahme, nämlich einen Wangenschleimhautabstrich durchgeführt habe und erst danach die Staatsanwaltschaft um Erstellung eines DNA-Profils und Aufnahme dieses Profils in das schweizerische DNA-Profil-Informationssystem ersucht habe, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 14. November 2011 beim Landgericht im Nachhinein einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines erforderlichen Beschlusses gestellt habe.
Da sich das Erstgericht in seiner Anordnung der Erstellung und Aufnahme des DNA-Profils des Beschwerdeführers ausdrücklich auf Art. 255 Abs. 1 ch-StPO stütze, wären zwingend die Zuständigkeitsvorschriften des fl-DNA-Profli-Gesetzes, insbesondere dessen Art. 3 Abs. 1 Bst. a fl-DNA-Profil-Gesetz einzuhalten gewesen. Die von der Landespolizei vorgenommene DNA-Abnahme hätte im gegenständlichen Vorerhebungsverfahren, in welchem die Führung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft zukomme, ausschliesslich aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft erfolgen dürfen. Diesen Antrag hätte die Staatsanwaltschaft auch entsprechend begründen müssen. Anschliessend hätte das Landgericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft im Vorerhebungsverfahren einen entsprechenden Beschluss fassen müssen. Erst nach Erlass des Beschlusses hätte die Landespolizei im Auftrag des Gerichtes im Vorerhebungsverfahren die Abnahme einer DNA-Probe durchführen dürfen. Eine vorhergehende Abnahme mit nachträglichem Beschluss des Landgerichtes zur Bewilligung sei jedoch eine unzulässige Vorgehensweise.
Da die Landespolizei offenbar ohne jegliche Anordnung von sich aus am 11. November 2011 vom Beschwerdeführer eine DNA-Probe abgenommen habe, ohne die Einwilligung des Beschwerdeführers einzuholen, und es sich mangels Vorliegens einer Verfügung des Gerichtes oder der Landespolizei um einen verfahrensfreien Verwaltungsakt gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer bei der Landespolizei mit Schriftsatz vom 23. November 2011 den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung hinsichtlich der erfolgten DNA-Abnahme beantragt. Sicherheitshalber werde dieser Realakt jedoch auch im gegenständlichen Verfahren gerügt und sämtliche angeführten Gründe für die Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit auch auf die Abnahme der DNA-Probe selbst erstreckt.
Das Erstgericht gehe in seinem Beschluss zunächst selbst davon aus, dass Art. 24a Polizeigesetz die Rechtsgrundlage für die Abnahme eine DNA-Probe sei. In weiterer Folge nehme es jedoch ausdrücklich Bezug auf Art. 255 Abs. 1 ch-StPO. Bereits das Erstgericht habe übersehen, dass Art. 255 Abs. 1 ch-StPO nach dem klaren Wortlaut auch die Abnahme einer DNA-Probe regle und damit diese Bestimmung im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens die richtige Rechtsgrundlage für die Abnahme einer DNA-Probe darstelle. Mangels Einhaltung der Zuständigkeits- bzw. Verfahrensbestimmung des Art. 3 Abs. 1 fl-DNA-Profil-Gesetz sei der gegenständlich angefochtene Beschluss schon aus formalrechtlicher Sicht rechtswidrig.
Das Obergericht führe aus, dass eine Überprüfung der Massnahme der Landespolizei durch gerichtlichen Beschluss erfolgt sei und daher dem Argument der Verletzung von Verfahrensvorschriften der Boden entzogen sei. Dies sei in keiner Weise nachvollziehbar. Art. 3 fl-DNA-Profil-Gesetz spreche nicht davon, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer DNA-Abnahme und Profilerstellung dem Landgericht, in dringenden Fällen der Staatsanwaltschaft obliege. Diese Vorschrift bestimme, dass bereits die Anordnung sowohl einer DNA-Probenahme als auch der Profilerstellung primär dem Landgericht obliege. Der Beschluss des Erstgerichtes umfasse jedoch von vornherein nicht die DNA-Abnahme, sondern lediglich die Profilerstellung und Registrierung. Auch habe eine Anordnung wohl vor der Massnahme zu erfolgen; diese habe nicht bloss Überprüfungsfunktion.
5.2.9. Ferner sei zu beachten, dass eine invasive Probenahme gemäss Art. 258 ch-StPO nur von einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen werden dürfe. Insofern bestimme auch Art. 25 Abs. 3 Polizeigesetz, dass Leibesöffnungen durch einen Arzt zu untersuchen seien. Bei der Abnahme eines Mundhöhlenabstrichs handle es sich fraglos um eine Durchsuchung einer Leibesöffnung; ein solcher sei daher jedenfalls von einem Arzt oder zumindest einem sonstigen medizinisch geschulten Personal vorzunehmen. Es sei zu bezweifeln und werde vorsorglich bestritten, dass es sich bei der Sachbearbeiterin des Kommissariats Kriminaltechnik, Myriam Frick, welche den gegenständlichen WSA durchgeführt habe, um eine Ärztin bzw. eine andere medizinische Fachperson handle. Aus diesem Grund sei auch die Abnahme der DNA-Probe entgegen den verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt worden.
Das Obergericht führe zu dieser Rüge schlicht aus, dass mangels Bescheinigung in der Beschwerde davon auszugehen sei, dass die Abnahme fachgerecht durch eine Person vorgenommen worden sei, welche eine eingriffsspezifische medizinische Ausbildung erhalten habe. Auch hierfür fehlten jedoch jegliche Anhaltspunkte im Akt. Diese Rechtsansicht des Obergerichtes verletze nicht nur den Grundsatz "negativa non sunt probanda", sondern verkenne wohl auch die Beweislast in einem Strafverfahren. Die Beweislast, dass die Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs nicht gegeben seien, liege selbstverständlich nicht beim Beschwerdeführer, sondern die Behörde habe nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Eingriffs gegeben seien.
5.2.10. Aufgrund all dieser Verfahrensfehler entbehrten die angefochtenen Massnahmen auch in formalrechtlicher Hinsicht einer gesetzlichen Grundlage und verstiessen daher gegen die geltend gemachten Grundrechte. Der bekämpfte Beschluss sei daher wegen fehlender gesetzlicher Grundlage als verfassungswidrig aufzuheben.
5.3. Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend. Diese bestehe einerseits darin, dass Beweise verwertet worden seien, die unter der bereits dargelegten mehrfachen Verletzung des Art. 8 EMRK erlangt worden seien. Zum Einwand des Obergerichtes hinsichtlich der mangelnden Nichtigkeit und damit der Verwertbarkeit der widerrechtlich erlangten Beweise sei im Lichte des Art. 6 EMRK entgegnet, dass es selbst der Gesetzgeber für einen unerträglichen Missstand halte, wenn sich aus der Feststellung fehlerhafter Anordnung eines Grundrechtseingriffs bzw. rechtswidrigen Vorgehens keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen ergäben. Deshalb habe dieser nun im Entwurf der StPO-Novelle bspw. den § 155 StPO-neu geschaffen, welcher ausdrücklich Verwertungsverbote und Vernichtungsgebote bei Missachtung von wesentlichen Verteidigungsrechten vorsehe. Sodann ordne § 95a Abs. 6 StPO-neu inskünftig auch die Nichtigkeit unrechtmässiger körperlicher Untersuchungen an.
Zudem sei ein faires Verfahren aufgrund von Verletzungen des Selbstbeschuldigungsverbots und der Unschuldsvermutung nicht gewährleistet gewesen. Das Strafverfahren werde vom Grundsatz beherrscht, dass der Angeklagte (Beschuldigte, Verdächtige) nicht verpflichtet sei, dergestalt an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, dass er seinen Körper für medizinische Eingriffe, mit anderen Worten als Beweismittel (gegen sich selbst), zur Verfügung stelle. Die Lehre leite diesen Grundsatz ("nemo-tenetur-Grundsatz") aus dem in Art. 6 EMRK verankerten Fairnessgebot ab. Ferner widerspreche eine Missachtung dieses Grundsatzes dem Anklageprinzip. Selbst wenn die zwangsweise Abnahme einer DNA-Probe und die weitere Verwertung für sich gesehen nicht gegen das Selbstbeschuldigungsrecht verstossen sollten, so stelle der ganz offensichtlich vorliegende Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers, sich selbst nicht zu belasten, in Verbindung mit weiteren gegenständlich relevierten Verstössen gegen die Rechte des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar.
Des Weiteren werde durch die gegenständlich angefochtenen Massnahmen gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Das Obergericht habe in dieser Hinsicht im Verfahren zu 12 UR.2011.62 Folgendes ausgeführt:
"Die rechtliche Argumentation des Untersuchungsrichters und der Staatsanwaltschaft ist, soweit ausgeführt wird, dass 'bei Personen, die sich eines strafbaren Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden oder bereits ein solches begangen haben', bereits deshalb nicht haltbar, weil sie gegen die durch Art 6 Z 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung verstösst. Diese Argumentation verkennt nämlich, dass beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht bereits davon ausgegangen werden kann, dass sich die noch nicht einmal (rechtskräftig) angeklagte Beschwerdeführerin einer strafbaren Handlung 'schuldig gemacht' hat".
Auch im gegenständlichen Fall argumentiere das Obergericht, dass bloss aufgrund des angeblich bestehenden Tatverdachts eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit einer weiteren Tatbegehung bestehe. Dies sei dieselbe Argumentation, welche das Obergericht bereits im Verfahren zu 12 UR.2011.62 für unzulässig erklärt habe.
Sodann sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren auch dadurch verletzt worden, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Wie bereits ausgeführt, vertrete das Obergericht nunmehr überraschenderweise und erstmals im Verfahren die Rechtsansicht, es sei ein dringender Tatverdacht hinsichtlich des vorgeworfenen Deliktes des Missbrauchs Unmündiger gemäss § 206 Abs. 1 StGB gegeben. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Gelegenheit gehabt, sich zu dieser angesichts der bisherigen Verfahrensergebnisse in keiner Weise nachvollziehbaren Rechtsansicht zu äussern. Der Staatsgerichtshof vertrete jedoch in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssten, sich zu den Weiterungen des Verfahrens zu äussern, was im vorliegenden Verfahren nicht geschehen sei. Ferner sei der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur. Seine Verletzung führe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, gleichgültig, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Ergebnis gehabt habe oder nicht. Die Entscheidung des Obergerichtes sei daher bereits wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben.
5.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung sei grob sachwidrig. Nicht einmal die Staatsanwaltschaft habe je vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht vorgelegen habe. Vielmehr habe sie in ihrer Gegenäusserung vom 24. November 2011 (ON 21) vorgebracht, dass sich der Verdacht "teils konkretisiert bzw. eingegrenzt und teils entkräftet" habe. Selbst wenn unter völliger Missachtung der weiteren Beweisergebnisse der Aussage der mj. B derart grosses Gewicht beigemessen worden wäre, dass man nach wie vor einen Tatverdacht hätte annehmen wollen, habe dieser in keiner Weise als dringend qualifiziert werden können. In Anbetracht sämtlicher Beweisergebnisse sei vielmehr festzustellen, dass in Wahrheit keinerlei Tatverdacht mehr vorliege. Die Qualifikation als dringender Tatverdacht sei sachlich nicht zu begründen und damit willkürlich. Im Weiteren werde geltend gemacht, dass die qualifiziert gesetzeswidrige Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden, welche durch das Erstgericht und nunmehr durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes gestützt werde, eine Verletzung des Willkürverbots darstelle.
Ferner macht der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots im Hinblick auf die Auferlegung der Verfahrenskosten durch das Obergericht geltend. Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 13. März 2012 (ON 47) seien dem Beschwerdeführer die Kosten des Zwischenstreits von CHF 1'000.00 auferlegt worden. Dies völlig ungeachtet der Vorschrift des § 308 StPO. Gemäss § 308 StPO seien die Kosten des Strafverfahrens vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet werde. Die Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten solle, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses erfolgen.
Der Beschwerdeführer beziehe aktenkundig Sozialhilfe, er verfüge über keinerlei Vermögen und habe darüber hinaus exekutive Verbindlichkeiten von über CHF 50'000.00. Aus gutem Grund sei dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Strafverfahren zu 14 UR.2011.315 die Verfahrenshilfe bewilligt worden. Der Beschwerdeführer hätte ansonsten keine Möglichkeit, sich eine angemessene Verteidigung zu leisten. Die durch das Obergericht auferlegten Kosten von CHF 1'000.00 seien für den Beschwerdeführer nicht tragbar. Auch ohne diese Kostenbelastung habe er lediglich die Mittel zu einer einfachen Lebensführung. Es bestehe keinerlei Zweifel, dass § 308 StPO beim Beschwerdeführer zur Anwendung gelange. Die Kosten des Verfahrens hätten daher von Amtes wegen gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt werden müssen. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, noch sachlich begründbar, warum das Obergericht nicht von sich aus diese Kosten für uneinbringlich erklärt habe. Auch dies bilde einen qualifizierten Verstoss gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers und der angefochtene Beschluss sei auch aus diesem Grund aufzuheben.
6. Mit Schreiben vom 5. Mai 2012 hat die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenäusserung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verzichtet.
7. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof mit, dass inzwischen die Vorerhebung gegen ihn mittels Beschluss des Untersuchungsrichters vom 18. April 2012 gemäss § 22 Abs. 1 StPO eingestellt worden seien. Dies habe jedoch keinerlei Auswirkung auf die Beschwer im gegenständlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer sei einerseits aufgrund der mit dem bekämpften Beschluss bestätigten rechtswidrigen Abnahme der DNA-Probe, der Erstellung eines DNA-Profils und der Aufnahme in das schweizerische DNA-Informationssystems sowie andererseits durch die rechtswidrige Auferlegung von Verfahrenskosten weiterhin beschwert.
8. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 14. Mai 2012 auf eine Gegenäusserung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
9. Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang und gewährte seiner Individualbeschwerde zudem die aufschiebende Wirkung.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 13. März 2012, 14 UR.2011.315-47, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Allerdings ist dabei auf den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag, der Staatsgerichtshof möge eine Stellungnahme des Obergerichtes einholen, ob sämtliche Aufzeichnungen der kontradiktorischen Einvernahmen gesichtet und entsprechend gewürdigt worden seien, nicht näher einzugehen, da sich dieser entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wie noch zu zeigen ist (siehe die nachfolgenden Urteilserwägungen 2. ff.), nicht dazu eignet, zur Klärung der Frage, ob spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, beizutragen, und sich damit nicht als entscheidungsrelevant für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren erweist (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 657 f.).
Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Anfechtungsobjekt einer Individualbeschwerde nur die im jeweiligen ordentlichen Instanzenzug ergangene letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung ist, sodass der Staatsgerichtshof nur darüber zu entscheiden hat, ob die letzte ordentliche Instanz eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (vgl. StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180 Erw. 2.5]; StGH 2001/37, Erw. 7; StGH 2005/11, Erw. 2; StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2007/90, Erw. 2.1 sowie StGH 2003/51, Erw. 3 unter Hinweis auf StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195 Erw. 3]; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 189 f. mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Insoweit ist deshalb die am 1. Oktober 2012 in Kraft getretene Strafprozessrechtsnovelle, LGBl. 2012 Nr. 26, die u. a. auch Neuerungen im Hinblick auf die Identitätsfeststellung, die Haus- und Personsdurchsuchung, die körperliche Untersuchung und die molekulargenetische Untersuchung enthält, für den Beschwerdefall nicht von Relevanz.
2. Ohne Zweifel stellen die Entnahme einer DNA-Probe, die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA-Informationssystem einen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Betroffenen, namentlich in die durch Art. 32 Abs. 1 LV geschützte persönliche Freiheit dar. Sofern die DNA-Probe mittels einer nicht invasiven Methode wie z. B. mit einem Wangenschleimhautabstrich (WSA) entnommen wird, qualifiziert die schweizerische Rechtsprechung einen derartigen Grundrechtseingriff ausdrücklich als leicht (BGE 128 II 259, Erw. 3.3; Christoph Fricker/Stefan Maeder, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010 [BaK ch-StPO], vor Art. 255, N. 9). Auch im Lichte des vorliegend massgebenden liechtensteinischen Verfassungsrechts ist dieser grundrechtlichen Qualifikation des Eingriffs aufgrund folgender Erwägungen zu folgen:
2.1. Die Entnahme eines WSA, bei der im Gegensatz zu einer Blutentnahme die Haut nicht verletzt wird und die auch sonst keinerlei ernsthafte Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens zur Folge hat, stellt einen lediglich leichten Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen dar (BGE 128 II 259 E. 3.3).
2.2. Für die Erstellung eines DNA-Profils werden zwar Abschnitte der innersten materiellen Substanz eines Menschen untersucht; die Analyse beschränkt sich jedoch auf die nicht-codierenden Abschnitte der DNA, aus welchen keine Rückschlüsse über die Erbanlagen oder allfällige genetisch bedingte Krankheiten gezogen werden können (Schlussbericht der Expertenkommission vom 18. Dezember 1998 über die Errichtung einer gesamtschweizerischen DNA-Profil-Datenbank, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bern, S. 16). In dieser Hinsicht ist die Erstellung eines DNA-Profils mit der Aufnahme eines Fingerabdrucks vergleichbar (Botschaft des schweizerischen Bundesrates zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom 8. November 2000 [Botschaft ch-DNA-Profil-Gesetz], BBl 2001 I 29 ff., 43). Die Erstellung des DNA-Profils und dessen Bearbeitung im schweizerischen DNA-Profil-Informationssystem erfolgen weitestgehend in anonymisierter Form (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom 8. November 2000 [ch-DNA-Profil-Gesetz]; Art. 9 f. Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [ch-DNA-Profil-Verordnung]; Christoph Fricker/Stefan Maeder, BaK ch-StPO, vor Art. 255, N 17 ff.; Botschaft ch-DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 I 40 f.). Sodann ist der Zugriff auf die im DNA-Informationssystem gespeicherten Daten - mit Ausnahme der Identifizierung unbekannter und vermisster Personen - nur zu Strafverfolgungszwecken gestattet (vgl. Art. 2 Abs. 3 ch-DNA-Profil-Gesetz; Botschaft ch-DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 I 42 f.). Schliesslich unterliegt das DNA-Profil-Informationssystem einem restriktiven Bewirtschaftungsregime, welches DNA-Profile rasch ausscheidet, sobald die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, und verhältnismässig kurze Aufbewahrungsfristen vorsieht (vgl. Art. 11 und 16 ff. ch-DNA-Profil-Gesetz; Art. 12 ff. ch-DNA-Profil-Verordnung; Botschaft ch-DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 I 40). Mit Blick auf diese datenschutzrechtlichen Erwägungen erweist sich der mit der Erstellung und Bearbeitung eines DNA-Profils verbundene Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre als nicht schwerwiegend.
2.3. Insgesamt stellen die DNA-Probenahme mittels WSA, die Erstellung des DNA-Profils und dessen anschliessende Registrierung im schweizerischen DNA-Profil-Informationssystem einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK dar.
3. Wie andere verfassungsmässige Freiheitsrechte darf aber auch das Recht auf persönliche Freiheit nur dann eingeschränkt werden, wenn hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorliegt, der Eingriff verhältnismässig und im öffentlichen Interesse ist sowie den Kernbereich des Grundrechts wahrt (StGH 2010/89, Erw. 3.1; StGH 2009/24, Erw. 2.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/18, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 1997/19, LES 1998, 269 [274, Erw. 3.3]; StGH 1989/3, LES 1990, 45 [47, Erw. 2.1]; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 98 ff. und 116 f.; Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 141 ff., Rz. 22 ff.) vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, 246 ff., Rz. 32 ff. zu § 22; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 562 und 579 f.).
3.1. Was die gesetzliche Eingriffsgrundlage anbelangt, stützen sich die streitige DNA-Probenahme, die Erstellung des DNA-Profils und dessen Aufnahme in das schweizerische DNA-Profil-Informationssystem auf den Art. 255 Abs. 1 Bst. a ch-StPO, welcher aufgrund des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (LGBl. 2006 Nr. 75) zur Anwendung gelangt. Die Bestimmung sieht vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil von einer beschuldigten Person erstellt werden kann. Voraussetzungen zur Erstellung eines DNA-Profils sind neben den gemäss Art. 255 ch-StPO erforderlichen Kriterien auch die allgemeinen Voraussetzungen strafprozessualer Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 ch-StPO. Eine DNA-Analyse kann somit nur angeordnet und durchgeführt werden, sofern eine Anlasstat, ein hinreichender Tatverdacht, das Fehlen milderer Mittel zur Durchsetzung und die Verhältnismässigkeit der Massnahme gegeben sind (Christoph Fricker/Stefan Maeder, BaK ch-StPO, zu Art. 255, N. 1).
3.2. Unbestritten ist, dass die gegenständliche DNA-Probenahme nicht zum Zweck der Aufklärung der aktuellen Anlasstat vorgenommen wurde, sondern vielmehr zu präventiven Zwecken sowie zur Erzielung allfälliger "cold hits". Die Abnahme diente somit ausschliesslich der Aufklärung nicht verfahrensgegenständlicher vergangener bzw. zukünftiger Delikte. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich, dass Art. 255 ch-StPO eine hierfür hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, da die Erstellung von DNA-Profilen zu präventiven Zwecken ausschliesslich der Art. 257 ch-StPO im Sinne einer lex specialis regle. Der Art. 255 ch-StPO könne daher für die im bekämpften Beschluss angeordnete Zwangsmassnahme nicht herangezogen werden.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung kann gestützt auf Art. 255 ch-StPO die Abnahme von DNA-Proben nicht nur zur Aufklärung einer Anlasstat, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufklärung von zukünftigen Verbrechen oder Vergehen angeordnet werden (Christoph Fricker/Stefan Maeder, BaK ch-StPO, zu Art. 255, N. 7; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 255, N. 2; Thomas Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber, Zürich 2010 [Kommentar ch-StPO], Art. 255, N. 10; vgl. auch Botschaft ch-DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 I 38 f.; BGE 128 II 259, Erw. 3.5). Insbesondere kann der systematische Zusammenhang zwischen den Art. 255 und Art. 257 ch-StPO nicht in dem Sinne gedeutet werden, dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - der Art. 257 ch-StPO im Verhältnis zu Art. 255 ch-StPO eine lex specialis darstelle, welche den Anwendungsbereich des Art. 255 ch-StPO bezüglich der Erstellung von DNA-Profilen zu präventiven Zwecken einschränke. Der hauptsächliche Zweck des Art. 257 ch-StPO liegt vielmehr in seiner Funktion als Auffangnorm zur Nacherfassung bestimmter verurteilter Personen, bei welchen dies bisher nicht erfolgt ist. Sie betraf vorwiegend Strafvollzugsinsassen in den ersten Jahren des Betriebs des DNA-Profil-Informationssystems (Christoph Fricker/Stefan Maeder, BaK ch-StPO, zu Art. 257, N. 2 und 3; Botschaft ch-DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 I 45).
3.3. Der Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz sind der Ansicht, dass für die Anordnung der Entnahme einer DNA-Probe und die anschliessende Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf Art. 255 ch-StPO neben der gegenständlich unbestrittenen Anlasstat auch ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Anlasstat gegeben sein müsse, sofern die Erstellung des DNA-Profils präventiven Zwecken diene. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz verkennen in dieser Hinsicht, dass gemäss dem Art. 197 Abs. 1 Bst. b ch-StPO zur Vornahme einer Zwangsmassnahme zwar ein hinreichender, nicht aber notwendigerweise ein dringender Tatverdacht erforderlich ist. Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme. Mit zunehmender Schwere des Grundrechtseingriffs steigt die Anforderung an den Verdachtsgrad (Jonas Weber, BaK ch-StPO, zu Art. 197, N. 8; Baptiste Viredaz/Stephan Johner, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel, 2011, Art. 197, N. 5; Franz Riklin, StPO-Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich, 2010, Art. 197, N. 3; Botschaft des schweizerischen Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Botschaft ch-StPO], BBl 2006 I 1085 ff., 1216). Demgemäss setzen die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 ch-StPO und die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 Abs. 1 Bst. a ch-StPO als eingriffsintensivste Zwangsmassnahmen ausdrücklich das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus. Da der Gesetzeswortlaut des Art. 255 ch-StPO keinen dringenden Tatverdacht als Eingriffsvoraussetzung statuiert und da die darauf gestützte Erstellung eines DNA-Profils im gegenständlichen Fall - wie bereits ausgeführt - nur einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt, ist dazu zwar ein hinreichender, nicht aber notwendigerweise ein dringender Tatverdacht erforderlich.
3.4. Beizupflichten ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dem Gesetz keine Rechtsgrundlage für eine routinemässige DNA-Probenahme anlässlich eines jeden Strafverfahrens zu entnehmen ist. So ist einerseits eine gewisse Schwere des vorgeworfenen Delikts vorauszusetzen, andererseits muss sich die Massnahme in jedem Fall als verhältnismässig erweisen. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot für die Abnahme einer DNA-Probe und deren Analyse, welche sich für die Aufklärung der Anlasstat als nicht notwendig oder tauglich erweist, ist eine gegenüber dem Durchschnittsbürger zumindest erhöhte Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass die betroffene Person bereits früher oder aber in Zukunft andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat bzw. begehen könnte. Ob dieses Erfordernis in einem konkreten Fall vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, wobei nebst den bereits bekannten Delikten auch die persönlichen Umstände gewürdigt werden müssen (Christoph Fricker/Stefan Maeder, BaK ch-StPO, zu Art. 255, N. 9).
Zwar stellte zum Zeitpunkt des Erlasses des bekämpften Beschlusses die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage bislang keiner im gegenständlichen Fall relevanter Vergehen oder Verbrechen für schuldig befunden wurde, ein entlastendes Indiz dar. Dennoch erscheint es als vertretbar, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer objektiven Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Ansicht gelangte, dass gegenüber dem Durchschnittsbürger eine zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Beschwerdeführer bereits früher oder aber in Zukunft andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat bzw. begehen könnte. In dieser Hinsicht verkennt der Beschwerdeführer, dass sich der Tatverdacht zum relevanten Zeitpunkt nicht nur auf die Aussagen der Kinder anlässlich der kontradiktorischen Einvernahmen und jener der Kindesmütter stützten, sondern auch auf das einschlägige Videomaterial. Diese Videoaufnahmen liessen im Rahmen einer objektiven Würdigung in vertretbarer Weise den Schluss zu, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer eine zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit einer vergangenen bzw. zukünftigen Deliktbegehung gegeben war, zumal es nicht der zu erwartenden alltäglichen Erfahrung entspricht, dass minderjährige Kinder, die vier- bis sechsjährig sind, in der Wohnung eines Nachbarn aus eigenem Antrieb von sich selbst in teilweise nacktem Zustand unter Verwendung einer EDV-Anlage Filmaufnahmen erstellen.
Auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu 12 UR.2011.62 kann nicht gefolgert werden, dass der gegenständlich bekämpfte Beschluss dem Verhältnismässigkeitsgebot zuwiderlaufe. In jenem Fall hat sich die Erstellung eines DNA-Profils zu präventiven Zwecken insbesondere deshalb als unverhältnismässig erwiesen, da ausgehend von den Taten, deren der betreffende Beschwerdeführer verdächtig war, nämlich der versuchten Erpressung und der falschen Verdächtigung, nicht ersichtlich war, inwiefern auch selbst für den Fall, dass die Verdächtige derartige Delikte wiederum begehen sollte, ein DNA-Profil von Nutzen sein könnte. Nämliches trifft vorliegend aber nicht zu. Denn ein Vergleich von DNA-Profilen eignet sich grundsätzlich zur Aufklärung vermuteter Sexualdelikte wie dem des § 206 Abs. 1 StGB in besonderer Weise (BGE 128 II 259, Erw. 3.6).
3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Art. 255 ch-StPO eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben war und dass das erstinstanzliche Gericht diese Bestimmung nicht falsch angewendet hat. Die Auffassung des Beschwerdeführers, es habe zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses ein bezüglich der Anordnung der DNA-Analyse hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer Straftat oder für die Begehung zukünftiger Straftaten gefehlt, trifft nicht zu.
3.6. Die Aufklärung potentiell begangener Delikte sowie die Verhinderung möglicher zukünftiger Delikte liegen grundsätzlich, so auch im vorliegenden Fall, im öffentlichen Interesse.
3.7. Der Beschwerdeführer moniert, dass die DNA-Probenahme mittels eines WSA insofern unverhältnismässig und damit rechtwidrig gewesen sei, da mit der Vornahme eines Nackenabriebs ein Mittel zur Verfügung gestanden hätte, das einen weniger intensiven Eingriff in die grundrechtlich geschützten Positionen des Betroffenen zur Folge gehabt hätte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist zunächst festzuhalten, dass sowohl der Nackenabrieb als auch der WSA in der Regel lediglich leichte Eingriffe in die körperliche Integrität darstellen (BGE 128 II 259, Erw. 3.3). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - zu deren Vornahme kein körperlicher Zwang ausgeübt wurde. Sodann gelten beide Massnahmen als nicht invasive Methoden der DNA-Probenahme und führen zudem zu keinerlei ernsthaften Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens. Zwar ist dem Beschwerdeführer in der Hinsicht beizupflichten, dass nicht nur die Anordnung, sondern auch die Ausgestaltung bzw. der Vollzug einer strafprozessualen Zwangsmassnahme der Voraussetzung der Erforderlichkeit unterliegt, doch mit Blick auf das Fehlen körperlichen Zwangs, die Geringfügigkeit des gegenständlichen Grundrechtseingriffs und das den Polizeiorganen zustehende Ermessen kann in der Vornahme eines WSA anstelle eines Nackenabriebes keine das Verhältnismässigkeitsgebot verletzende Rechtswidrigkeit erblickt werden.
3.8. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots in zeitlicher Hinsicht. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, dass bereits im Ermittlungsverfahren eine DNA-Profil-Erstellung für verfahrensfremde Zwecke vorgenommen werde. Obwohl unstreitig ist, dass die Abnahme der DNA-Probe und die anschliessende Erstellung des DNA-Profils von Anfang an präventiven Zwecken und nicht zur Aufklärung der Anlasstat diente, ist die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme unter einer ex-ante Perspektive vorzunehmen. Die spätere Einstellung des Verfahrens oder der Freispruch führen nicht ohne Weiteres zu einer nachträglichen Widerrechtlichkeit des erstellten DNA-Profils (Thomas Hansjakob, Kommentar ch-StPO, Art. 255 StPO, N. 11).
Ebenfalls beachtlich ist, dass der schweizerische Gesetzgeber die Absicht verfolgte, die DNA-Analyse in einem relativ breiten Anwendungsbereich einzusetzen (Botschaft ch-DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 I 39). Demnach sollte die Probenahme mittels WSA beim Verdacht auf ein Verbrechen oder ein Vergehen zum erkennungsdienstlichen Standard werden (Botschaft ch-DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 I 44). Um der mit dem breiten Einsatz von DNA-Analysen verbundenen Gefahr entgegen zu treten, dass DNA-Profile von ehemals verdächtigen Personen, deren Erstellung sich nachträglich als grundlos herausstellt, ins DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen werden bzw. über eine unverhältnismässige lange Zeitdauer darin gespeichert bleiben, hat der Gesetzgeber ein restriktives Aufnahme- und Löschungsregime in Bezug auf die in der DNA-Datenbank gespeicherten Datensätze erlassen (vgl. Art. 11 und 16 f. ch-DNA-Profil-Gesetz; Art. 12 ff. ch-DNA-Profil-Verordnung; Botschaft ch-DNA-Profil-Gesetz, BBl 2001 I 40). Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber die Abwägung zwischen dem privaten Interesse an einem wirksamen Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung insofern konkretisiert, als die gesetzliche Regelung in Kauf nimmt, dass DNA-Profile von Personen erstellt werden, die sich nachträglich als unbegründet erweisen. In dieser Hinsicht ist die Landespolizei mit der Anordnung der DNA-Probenahme beim ehemals verdächtigten Beschwerdeführer im Rahmen der gesetzlichen Zielsetzung vorgegangen. Vor diesem Hintergrund kann die streitige DNA-Probenahme in zeitlicher Hinsicht nicht als unverhältnismässig qualifiziert werden.
3.9. Ferner stellen die Erstellung, Speicherung und Bearbeitung eines DNA-Profils keine Eingriffe in den Kerngehalt der Geheim- und Privatsphäre dar (BGE 128 II 259, Erw. 3.7). Insbesondere ist damit keine zwangsweise Ausforschung des genetischen Programms eines Menschen verbunden.
3.10. Zusammenfassend erweist sich der mit der Anordnung und Entnahme der DNA-Probe mittels Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und der anschliessend angeordneten Erstellung und Registrierung des DNA-Profils verbundene Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht als verfassungswidrig.
4. Auch in Bezug auf die Rüge, bei der durch die Landespolizei vorgenommenen Anordnung und Entnahme der DNA-Probe mittels WSA seien die Zuständigkeitsvorschriften verletzt worden, ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen.
Der Beschwerdeführer verkennt in seinem Vorbringen, dass angesichts der geringen Eingriffsintensität der Landespolizei gemäss Art. 255 Abs. 2 Bst. a ch-StPO die Kompetenz zusteht, eine nicht invasive DNA-Probenahme anzuordnen (Christoph Fricker/Stefan Maeder, BaK ch-StPO, zu Art. 255, N. 24; vgl. auch Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssystem für Fingerabdrücke und DNA-Profile vom 28. September 2010, BuA-Nr. 107/2010, S. 11) und dass es sich bei einem WSA um eine ebensolche nicht invasive Methode handelt (Schlussbericht der Expertenkommission vom 18. Dezember, Errichtung einer gesamtschweizerischen DNA-Profil-Datenbank, S. 18; Christoph Fricker/Stefan Maeder, BaK ch-StPO, zu Art. 255, N. 3). Entgegen dem etwas engen Wortlaut der Bestimmung des Art. 255 Abs. 2 Bst. a ch-StPO kann die Polizei die Probenahme nicht nur anordnen, sondern auch selbst vornehmen (Botschaft ch-StPO, BBl 2006 I 1241; Christoph Fricker/Stefan Maeder, BaK ch-StPO, zu Art. 255 StPO, N. 27). Erst die Anordnung der nachfolgenden DNA-Profilerstellung und Registrierung der von der Polizei mittels WSA abgenommenen Proben obliegt allein dem Gericht bzw. in dringenden Fällen der Staatsanwaltschaft. Anderes gilt bei einer DNA-Probenahme mittels invasiver Methoden; in diesem vorliegend nicht einschlägigen Fall obliegt bereits die Anordnung der DNA-Probenahme dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft.
Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach die DNA-Probe gemäss Art. 258 ch-StPO von einem Arzt bzw. einer Ärztin oder einer anderen medizinischen Fachperson hätte abgenommen werden sollen, ist festzuhalten, dass die genannte Bestimmung lediglich im Falle invasiver Probenahmen zur Anwendung gelangt. Folglich kann aus dieser Vorschrift im gegenständlichen Fall nichts abgeleitet werden. Zudem ist die Zuständigkeit für Vornahmen von DNA-Proben in den Art. 255-259 ch-StPO abschliessend geregelt, womit der auf den Art. 25 Abs. 3 PolG gestützten Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Durchsuchungen von Leibesöffnungen jedenfalls ein Arzt bzw. eine medizinisch geschulte Person vorgenommen werden müssten, der Boden entzogen ist.
5. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Erstgericht und damit zusammenhängend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht geltend. Dieses habe im bekämpften Beschluss überraschenderweise seine Entscheidung mit dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts begründet, währenddessen das Erstgericht jegliche Begründung in Bezug auf das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts unterlassen habe.
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches nicht näher begründet zu werden (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/62, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1). Dabei darf eine gegebene Begründung durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]; StGH 2011/84, Erw. 4.1).
5.2. Wesentlicher Gehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann daher auch ein Überraschungsurteil den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (StGH 2005/71, Erw. 5.4; StGH 2006/1, Erw. 3; StGH 2006/46, Erw. 2; StGH 2008/134, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH, 2011/84, Erw. 3.1; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley, Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 575 f., Rz. 15).
5.3. Gegenständlich liegt jedoch keine solche Konstellation vor, welche eine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörsanspruchs begründen würde. Zum einen ist nicht erkennbar, weshalb der Beschluss des Erstgerichtes an einem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Begründungsmangel leidet. So ist der Beschluss des Erstgerichtes ohne weiteres nachvollziehbar, legt die wesentlichen Entscheidgründe dar und ermöglicht es dem Beschwerdeführer damit, die Stichhaltigkeit zu überprüfen und sich gegen eine allfällige fehlerhafte Begründung rechtlich zur Wehr zu setzen. Zum anderen ist für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich, inwieweit die Rechtsansicht des Obergerichtes für den Beschwerdeführer eine Überraschung darstellen sollte. Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Beschwerdeschrift zuhanden des Obergerichtes die Rechtsansicht vertreten, wonach zur Anordnung präventiver DNA-Analysen ein dringender Tatverdacht bezüglich der Anlasstat vorliegen müsse. Ferner begründet der Beschwerdeführer am selben Ort, warum es nach seiner Ansicht bereits an einem hinreichenden Tatverdacht fehle.
5.4. Daher ist für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar, inwiefern das Erstgericht in seinem Beschluss der Begründungspflicht nicht nachgekommen bzw. der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes aufgrund des Erlasses einer Überraschungsentscheidung einer Letztinstanz in seinem rechtlichen Gehörsanspruch verletzt worden sein sollte.
6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 ch-DNA-Profil-Gesetz betreffend die Löschung von Datensätzen aus dem schweizerischen DNA-Profil-Informationssystem. Nach dessen Bst. a werde das DNA-Profil einer freigesprochenen Person sofort nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, währenddessen nach dessen Bst. b im Fall einer Einstellung des Verfahrens das DNA-Profil des ehemals Tatverdächtigen noch ein Jahr im DNA-Profil-Informationssystem aufbewahrt werde. Diese Regelung sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, da es bei einer Verfahrenseinstellung nicht einmal zu einer Anklage komme. Mit Blick auf die Stellung der angefochtenen Bestimmung innerhalb der Gesamtkonzeption des Löschungsregimes erweist sich die Rüge als unbegründet.
In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass das DNA-Profil eines ehemals Tatverdächtigen nach Einstellung des Verfahrens nur in solchen Fällen noch ein Jahr im DNA-Profil-Informationssystem verbleibt, sofern der ehemals bestehende Anfangsverdacht nicht vollständig ausgeräumt werden konnte. Denn gemäss dem Art. 16 Abs. 1 Bst. a ch-DNA-Profil-Gesetz obliegt es der anordnenden Behörde, die Löschung eines DNA-Profils zu verlangen, sobald die betroffene Person im Verlauf des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden konnte. Die gerügte Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Bst. b ch-DNA-Profil-Gesetz kommt somit nur in Situationen zur Anwendung, in denen eine Verfahrenseinstellung aus dem Grund erfolgt, weil die Beweislage zur Überführung des Täters nicht ausreichte. In diesem Fall kann jedoch bei Vorliegen neuer Beweise das Verfahren gemäss § 271 StPO wiederaufgenommen werden. Daher erweist sich die Aufbewahrung eines DNA-Profils nach Einstellung des Verfahrens für die Zeitdauer eines Jahres als gerechtfertigt. Demgegenüber sind gemäss § 274 StPO die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens in derselben Sache nach erfolgtem Freispruch wesentlich höher, insbesondere müssen die neuen Beweise allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, die Überführung des Angeklagten zu begründen. Aus diesen Gründen kann in der gerügten Bestimmung keine Verletzung der Rechtsgleichheit erblickt werden.
7. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK infolge der Verletzungen des Selbstbeschuldigungsverbots (nemo-tenetur-Grundsatz), der Unschuldsvermutung sowie des rechtlichen Gehörs.
7.1. Der nemo-tenetur-Grundsatz, d. h. das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, ergibt sich zwar weder explizit aus der Landesverfassung noch aus der EMRK, doch ist er ein unbestrittener Rechtsgrundsatz und muss als Teilgehalt insbesondere des Rechts auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK qualifiziert werden (ausführlich zum Ganzen Peter Bussjäger, Auskunftspflichten im öffentlichen Recht und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, LJZ 2008, 4 ff.; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 476, Rz. 42 und 481 ff., Rz. 49 ff.).
7.2. Die vorgebrachte Rüge der Verletzung des nemo-tenetur-Grundsatzes läuft deshalb ins Leere, da vorliegend zur Abnahme des WSA soweit ersichtlich kein Zwang ausgeübt wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung nicht entsprochen sein sollte.
7.3. Gemäss der in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierten Unschuldsvermutung gilt der Angeklagte bis zum Nachweis seiner Schuld als unschuldig (StGH 2005/67, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; einlässlich dazu Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, a. a. O., 476 ff., Rz. 42 ff.; vgl. auch Winfried Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens, Wien 1984, 22 f.). Mit anderen Worten ist nur die Vermutung des tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens nach Art. 6 EMRK verboten.
7.4. Die Aufnahme von DNA-Profilen erfolgt nur von Personen, die als Täter eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt bzw. verdächtigt werden. Der Ausdruck "verdächtig" beinhaltet keinen Vorwurf eines tatbestandswidrigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, sondern kennzeichnet nur eine Sachlage, wie sie sich der für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständigen Behörde darstellt (vgl. BGE 107 I a 138). Eine Verletzung der Unschuldsvermutung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Zu der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle aus dem Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2011 ist zu bemerken, dass die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, wonach die Anordnung einer DNA-Analyse zu präventiven Zwecken der Unschuldsvermutung zuwiderlaufe, durch den Obersten Gerichtshof in seinem Beschluss zu 12 UR.2011.62 ausdrücklich verworfen wurde.
8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht die Rüge der Willkür geltend.
8.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür vor, wenn bei einer Entscheidung eine sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Das ist der Fall, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird (StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/84, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/107, Erw. 5.1). Darüber hinaus umfasst das Willkürverbot gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die gesamte relevante Begründung einer dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegten Entscheidung. Hierzu gehören nicht nur die rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Darüber hinaus umfasst das Willkürverbot gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die gesamte relevante Begründung einer dem Staatsgerichtshof zur Prüfung vorgelegten Entscheidung. Hierzu gehören nicht nur die rechtlichen Erwägungen, sondern auch die Sachverhaltsfeststellungen (StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Entsprechend kann eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit, sofern diese für die Entscheidung wesentlich sind, ebenso gegen das Willkürverbot verstossen wie die abwegige rechtliche Begründung einer Entscheidung (StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/73, Erw. 2.1; StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]).
8.2. Obwohl sich gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen die Qualifikation des ehemals bestehenden Tatverdachts als dringend nicht aufdrängte, kann aus der gerügten Feststellung des Sachverhalts bzw. der vorgenommenen Beweiswürdigung kein Verstoss gegen das Willkürverbot erblickt werden. Dies folgt bereits daraus, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für die gegenständlich streitige Frage der Zulässigkeit der DNA-Profil-Erstellung nicht zwingend erforderlich und daher für die Entscheidung wesentlich ist. Ob keinerlei ernsthaften sachlichen Gründe zur Annahme eines dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz vorgelegen haben, kann daher offenbleiben.
Auch der Vorwurf der Willkür hinsichtlich der Auferlegung der Verfahrenskosten läuft ins Leere, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Bestimmung des § 308 StPO qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet worden sein soll. Diese Ansicht drängt sich insofern auf, als die Bestimmung des § 308 Abs. 3 StPO, deren Nichtanwendung gerügt wird, dem Richter in Bezug auf die Frage der Tatbestandserfüllung einen erheblichen Ermessensspielraum belässt. Andererseits führt im konkreten Fall die Entscheidung, ob die Kosten bereits bei Schöpfung des Erkenntnisses für uneinbringlich erklärt werden oder ob erst nach formeller Auferlegung der Kosten von deren Eintreibung Abstand genommen wird, nicht zu wesentlich unterschiedlichen Ergebnissen. Folglich kann im Lichte des groben Willkürrasters in der Entscheidung über die Erbringlichkeit der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
9. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
10. Hinsichtlich des Kostenspruchs ist zum Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach in einem Fall wie diesem in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 Bst. c des Rechtsanwaltstarifgesetzes ein Streitwert von CHF 20'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Der vom Beschwerdeführer angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war entsprechend auf CHF 20'000.00 herabzusetzen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG), der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 4. Juni 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.