StGH 2012/005
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Anstalt
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 13. Dezember 2011, 12RS.2011.30-51
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13. Dezember 2011, 12 RS.2011.30-51, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Das Gericht in Kolding, Dänemark, führt ein Strafverfahren gegen A und B wegen des Verdachts der Verletzung der §§ 283 (betrügerischer Bankrott), 280 (Untreue) des dänischen Strafgesetzbuches. In jenem Verfahren richtete das Gericht in Kolding ein Rechtshilfeersuchen an das Landgericht, welches hierzu den Rechtshilfeakt 12 RS.2011.30 eröffnete.
2. Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 (ON 4) sperrte das Landgericht im Sinne von § 97a StPO zwei Konten bei der X Bank AG, für eine Dauer von zwei Jahren. Zudem wurden gemäss § 98a StPO sämtliche diese beiden Konten betreffenden Bankunterlagen herausverlangt.
Die Bank kam mit Schreiben vom 3. März 2011 (ON 8) dieser Aufforderung nach.
3. Mit weiterem Beschluss vom 10. November 2011 (ON 45) ordnete das Landgericht unter gleichzeitiger Setzung eines Spezialitäts- und Fiskalvorbehalts die Ausfolgung der von der X Bank Bank (Liechtenstein) AG ausgefolgten Unterlagen an die ersuchende Behörde an. Begründet wurde dieser Ausfolgungsbeschluss unter anderem wie folgt:
A und B hätten im Zeitraum ab 8. Juni 2010 bis 12. Juli 2010 gemeinschaftlich nicht weniger als DKK 10 Mio. vom Konto der Gesellschaft KK ApS gesetzwidrig abgehoben und darüber verfügt. Diesen Betrag hätten die dänischen Finanzbehörden am 7. Juni 2010 als überschüssige Körperschaftssteuer dem Konto der KK ApS bei der Y Bank gutgeschrieben. Aus den dem dänischen Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass A und B im Zeitraum 8. Juni 2010 bis 12. Juli 2010 unbefugt diesen Betrag abgehoben und auf ausländische Konten in Liechtenstein, Italien und Ghana (teilweise für private Zwecke) überwiesen hätten, unter anderem auch auf die gegenständlichen Konten bei der X Bank AG.
Das Vorbringen, wonach die zu übermittelnden Unterlagen für die Beweisführung ohne Bedeutung sein sollten, könne nicht nachvollzogen werden, dienten diese doch dazu, die seitens der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde vermuteten Geldflüsse zu verifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung sei es bei beschlagnahmten Bankunterlagen auch nicht Aufgabe des Landgerichtes zu entscheiden, welche einzelnen Unterlagen für die ausländische Behörde von Relevanz seien. Vielmehr seien - unter der Voraussetzung, dass die Rechtshilfe zulässig sei - sämtliche Kontounterlagen auszufolgen.
Unzweifelhaft lasse sich in der gegenständlichen Sache auch erwarten, dass bei entsprechender Auswertung der herausgegebenen Kontounterlagen Hinweise auf den Verdachtssachverhalt gefunden werden könnten, die diesen untermauern könnten. Durch die Sichtung der Bankunterlagen der K Anstalt Liechtenstein könne insbesondere die im Sachverhalt erwähnte Überweisung nachvollzogen werden. Insgesamt dienten die auszufolgenden Unterlagen dazu, einzelne Zahlungsflüsse nachzuvollziehen und allenfalls weitere Geldflüsse im unmittelbaren Zusammenhang weiterzuverfolgen. Im Hinblick darauf, dass ein besonders grosser Schaden im Raum stehe und vorrangige inländische Interessen nicht ersichtlich seien, sei auch die Verhältnismässigkeit gewahrt.
4. Das Obergericht gab der von der Beschwerdeführerin gegen diesen erstgerichtlichen Ausfolgungsbeschluss erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 (ON 51) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Sofern die Beschwerdeführerin die fehlende abstrakte Beweiseignung der auszufolgenden Bankunterlagen bestreite, weil der ersuchenden Behörde alle angeblich strafrechtlich relevanten Transaktionen bis ins Detail (Betrag, Zeitpunkt, Bankinstitut, Kontonummern, Empfänger, Überweisender etc.) schon bekannt seien, womit nicht ersichtlich sei, welche Sachverhaltslücke überhaupt noch zu schliessen sei bzw. weshalb eine Bestätigung der bereits bekannten Informationen auch nur abstrakt geeignet sei, die Aufklärung der Verdachtslage des ausländischen Strafverfahrens zu fordern, sei dem Folgendes entgegenzuhalten:
Nach dem bei der Beurteilung der abstrakten Beweiseignung anzuwendenden grosszügigen Massstab müsse dem Ermessen der ersuchenden Behörde anheim gestellt bleiben, zu beurteilen, ob sie nebst den ihr allenfalls bereits vorliegenden Ermittlungsergebnissen zur beweismässigen Erhärtung eines ihr schon bekannten oder bis dato bloss vermuteten strafrechtlich relevanten Sachverhalts noch weitere Beweise benötige. Es entziehe sich der Kenntnis der inländischen Rechtshilfebehörden vollends, aufgrund welcher der hier bereits vorliegenden Informationen die ersuchende Behörde in der Lage gewesen sei, den massgeblichen Sachverhalt in ihrem Rechtshilfeersuchen darzulegen. Es liege daher für die inländischen Rechtshilfebehörden auch nicht ansatzweise im Bereich des Möglichen zu beurteilen, inwiefern die begehrten Unterlagen, deren Ausfolgung vom Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet worden sei, von der ersuchenden Behörde tatsächlich zur beweismässigen Untermauerung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts benötigt würden. Dies sei allerdings auch nicht massgeblich, weil es nicht auf die konkrete, sondern bloss auf die abstrakte Beweiseignung der auszufolgenden Beweisurkunden ankomme. Immerhin sei angemerkt, dass es zur lückenlosen Aufklärung eines Geldflusses im Hinblick auf das Verbrechen des betrügerischen Konkurses oder der Untreue im allgemeinen erforderlich sei, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht nur sämtliche Informationen über den Überweiser, sondern auch sämtliche Informationen über den Empfänger eines strafrechtlich relevanten Geldtransfers sowie die weitere Verwendung der überwiesenen Gelder besässen.
4.2. Wenn die Beschwerdeführerin weiter rüge, dass es mit dem Übermassverbot nicht vereinbar sei, sämtliche Bankkontounterlagen ihrer Bankverbindung bei der X Bank Bank (Liechtenstein) AG an die ersuchende Behörde auszufolgen, weil es zur Aufklärung der den Beschuldigten des ausländischen Verfahrens vorgeworfenen Straftaten der Untreue bzw. des betrügerischen Bankrotts nach den §§ 280, 283 des dänischen Strafgesetzbuches vollauf genüge, von den beschlagnahmten Unterlagen lediglich jene Belege (Gutschriftsanzeigen) auszufolgen, die sich ganz konkret auf die beschriebenen Transaktionen beziehen würden, das Folgende:
Zur befriedigenden Aufklärung des sich aus dem Rechtshilfeersuchen ergebenden Sachverhalts, auf dessen Richtigkeit nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz abgestellt werden könne, sei es jedenfalls erforderlich, sämtliche Kontounterlagen zu beschlagnahmen bzw. komme all diesen Unterlagen die erforderliche, zumindest abstrakte Beweiseignung zu. Die Kontoeröffnungsunterlagen würden schon deswegen benötigt, um beweismässig verifizieren zu können, wem die Beschwerdeführerin wirtschaftlich tatsächlich zurechenbar sei. Aus den den Belastungsanzeigen betreffend die von der KK ApS an die Beschwerdeführerin überwiesenen rund DKK 10,3 Mio. entsprechenden Gutschriftsanzeigen beim X Bank-Konto der Beschwerdeführerin ergebe sich lediglich die Tatsache des Geldeingangs selbst. Hinsichtlich der weiteren Verwendung der inkriminierten Gelder ergebe sich aus den Gutschriftsanzeigen alleine aber beweismässig überhaupt nichts. Vielmehr ergebe sich die weitere Verwendung dieser Gelder nicht nur abstrakt, sondern ganz konkret erst aus den weiteren Bankkontounterlagen (Kontoauszüge, Vermögensaufstellungen, weitere Detailbelege betreffend Gutschriften/Belastungen etc.). Der vollständigen Aufklärung des Verbleibs der auf das X Bank-Konto der Beschwerdeführerin von der KK ApS überwiesenen DKK 10.3 Mio. komme nicht nur im Hinblick auf die vollständige Aufklärung der den Beschuldigten des ausländischen Verfahrens zur Last gelegten Taten, sondern auch im Hinblick auf allfällige vermögensrechtliche Sanktionen (Verfall/Bereicherungsabschöpfung) Relevanz zu. Es sei daher nicht unverhältnismässig, der ersuchenden Behörde sämtliche Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin bei der X Bank Bank (Liechtenstein) AG unterhaltene Kontoverbindung, auf welche die inkriminierten Gelder geflossen seien, auszufolgen.
4.3. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt sei, weil berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalts bestünden, was den Verdacht erwecke, dass dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen "steuerrechtliche Motive" zugrunde liegen würden, wird schliesslich unter anderem entgegengehalten, dass das Erstgericht dem angefochtenen Ausfolgungsbeschluss explizit einen Spezialitäts- und Fiskalvorbehalt beigefügt habe. Dahingehend, dass sich die ersuchende dänische Behörde daran, namentlich an den Fiskalvorbehalt, nicht halten würde bzw. dafür, dass es der ersuchenden Behörde, wie von der Beschwerdeführerin gemutmasst, um "Aufdeckung der Geldflüsse aus steuerlichen Gründen" gehe, bestünden keinerlei Anhaltspunkte.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 51) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichtes gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse; er wolle diesen Beschluss deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen und ausserdem das Land Liechtenstein zum Kostenersatz binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verurteilen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird Folgendes ausgeführt:
Das Obergericht behaupte, dass die herausgegebenen Kontounterlagen zumindest abstrakt geeignet seien, Informationen über den Empfänger eines strafrechtlich relevanten Geldtransfers sowie die weitere Verwendung der überwiesenen Gelder zu liefern.
Der Beschwerdeführerin sei schleierhaft, welche relevanten Informationen die herausgegebenen Kontounterlagen über die bereits bekannten Informationen hinaus noch zu Tage fördern sollten. Den dänischen Behörden sei ja bekannt, welche Gelder wann wohin transferiert worden seien, wer also Empfänger sei. Einer Evaluierung der Mittelverwendung bedürfe es nicht; die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin seien in Liechtenstein ja gesperrt und blieben dies auch. Es bestehe daher, solange in Dänemark die Strafuntersuchungen liefen, weiterhin keine Gefahr, dass die gesperrten Vermögenswerte transferiert werden könnten. Somit seien auch allfällige strafrechtliche Sanktionen in Form einer Abschöpfung der Bereicherung oder eines Verfalls nicht gefährdet. Weshalb die ausländische Behörde weitergehende Informationen benötige, sei nicht nachvollziehbar. Für den behaupteten Tatverdacht seien die bereits bekannten Informationen daher mehr als ausreichend, weshalb die ersuchte Rechtshilfe von Vorneherein entbehrlich sei. Folgerichtig fehle es den herausgegebenen Kontounterlagen von Vorneherein an der abstrakten Beweisgeeignetheit.
Ein Rechtshilfeersuchen diene dazu, bestehende Lücken im Sachverhalt zu schliessen. Das Obergericht führe denn auch aus, dass der mit der gegenständlichen Transaktion verbundene Geldfluss lückenlos aufgeklärt werden müsse. Vorliegendenfalls gebe es allerdings gar keine Lücke, die aufzuklären wäre. Der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde seien die Geldflüsse im Einzelnen bekannt. Bestätigungen, dass diese Geldflüsse richtig seien, seien weder notwendig noch geeignet, Sachverhaltslücken zu schliessen.
Auch eine andere Bedeutung könne die Beschwerdeführerin an den herausgegebenen Unterlagen nicht erkennen. Wenn der ausländischen Behörde der für das dortige Strafverfahren relevante Sachverhalt bekannt sei, auf den sich der strafrechtliche Verdacht stütze, so sei es nicht erklärlich, weshalb eine Bestätigung der bereits bekannten Informationen abstrakt geeignet sein solle, die Aufklärung der Verdachtslage des ausländischen Strafverfahrens zu fördern. Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde habe mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der gegenständlichen Transaktionen irgendwelche Zweifel oder Fragen bestünden. Das Fördern der Verdachtslage des ausländischen Strafverfahrens sei daher ausgeschlossen, weil weder belastende noch entlastende Umstände in Erfahrung gebracht werden könnten.
Das Rechtshilfeersuchen lasse darüber hinaus nicht erkennen, welche Sachverhaltselemente zum Tatbestand der fraglichen Delikte noch unbekannt sein sollten. Konkret werde den Verdächtigen im dänischen Strafverfahren vorgeworfen, die Delikte der Untreue und des betrügerischen Bankrottes nach den §§ 280 und 283 des dänischen Strafgesetzbuches begangen zu haben. Eine Übersetzung dieser Strafbestimmungen liege dem Rechtshilfeersuchen (ON 3) bei. Es sei nicht erkennbar, welche Informationen durch die zu übermittelnden Unterlagen erlangt werden könnten, die auch bei Anlegung eines grosszügigen Massstabes in sachverhaltsmässiger Hinsicht irgendetwas zur Beurteilung der im Raum stehenden Strafvorwürfe beitragen könnten, was den um Rechtshilfe ersuchenden Behörden nicht bereits längst bekannt sei.
Aus diesem Grund erwiesen sich die herausgegebenen Kontounterlagen der Beschwerdeführerin für das ausländische Strafverfahren ohnehin als nicht geeignet, zur Aufklärung der angeblichen Verdachtslage beitragen zu können. Die beantragte Rechtshilfe sei daher also entbehrlich, sodass die ersuchte Rechtshilfe richtigerweise zu verweigern gewesen wäre.
5.2. Die Gewährung von Rechtshilfe für fiskalisch motivierte Rechtshilfeersuchen sei unzulässig. Der Umstand, dass trotz genauer Kenntnis der Geldflüsse und möglicher Konkretisierung derselben von der ausländischen Behörde dennoch hinsichtlich sämtlicher Bankunterlagen ein Rechtshilfeersuchen gestellt werde, erwecke bei der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass das Rechtshilfeersuchen steuerrechtliche Motive zu haben scheine. Die um Rechtshilfe ersuchende Behörde wolle pauschal sämtliche sich aus dem Bankverhältnis mit der X Bank Bank (Liechtenstein) AG ergebenden Unterlagen der Beschwerdeführerin erhalten. Die strittigen Transaktionen seien bereits im Detail bekannt. Der Schluss liege daher nahe, dass die um Rechtshilfe ersuchende Behörde weitere Geldflüsse aus steuerlichen Gründen aufdecken wolle, die in keinem Zusammenhang mit den angeblichen Delikten der Untreue und des betrügerischen Bankrotts stünden. Die Gewährung der Rechtshilfe sei daher unzulässig und wäre richtigerweise zu verweigern gewesen.
5.3. Im gegenständlichen Fall seien die vermeintlich inkriminierten Transaktionen im Juni und Juli 2010 durchgeführt worden. Vor diesem Zeitraum würden keine strafbaren Transaktionen vermutet. Ausgehend vom Rechtshilfesachverhalt sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun sämtliche Kontounterlagen, also auch Unterlagen vor dem deliktsrelevanten Zeitraum, ausgefolgt werden sollten. Bei diesen Unterlagen bestehe kein Zusammenhang zur gegenständlich relevanten Transaktion. Auch allfällige strafrechtliche Sanktionen in Form der Abschöpfung der Bereicherung bzw. des Verfalls vermöchten eine Ausfolgung von sämtlichen Kontounterlagen nicht zu rechtfertigen. Schliesslich seien von solchen Massnahmen lediglich die im Juni und Juli 2010 transferierten DKK 10 Mio. betroffen gewesen. Insofern seien Kontounterlagen vor diesem Zeitraum nicht geeignet, hinsichtlich solcher Massnahmen das ausländische Strafverfahren zu fördern. Es gehe auch nicht darum, mittels dieser Unterlagen ein vollständiges Bild über die Mittel- und Zahlungsflüsse des Kontos zu erheben. Andere Zahlungsflüsse seien nämlich nicht deliktsrelevant, sodass sie vom gegenständlichen Rechtshilfeersuchen auch nicht erfasst würden. Eine undifferenzierte Ausfolgung von sämtlichen Unterlagen verletze in zeitlicher Hinsicht das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dadurch werde die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gewährung der Geheim- und Privatsphäre verletzt.
Aber auch in sachlicher Hinsicht sei eine undifferenzierte Ausfolgung sämtlicher Kontounterlagen übermässig. Dem Rechtshilfeersuchen lasse sich bloss entnehmen, dass den im ausländischen Verfahren Verdächtigten die Begehung der Untreue bzw. des betrügerischen Bankrotts vorgeworfen werde. Notwendiges Tatbestandselement in diesem Zusammenhang sei der Geldfluss von Dänemark nach Liechtenstein, der den um Rechtshilfe ersuchenden Behörden im Detail bekannt sei. Falls denn ein Rechtshilfeersuchen wie das gegenständliche auch für Zwecke der Bestätigung von bereits bekannten Angaben verwendet werden können solle, so würde es vollauf genügen, lediglich diejenigen Überweisungsbelege aus den beschlagnahmten Unterlagen auszufolgen, die sich ganz konkret auf die beschriebenen Transaktionen bezögen. Dafür genügten die konkreten Gutschriftanzeigen. Die Ausfolgung sämtlicher herausgegebener Unterlagen sei daher weder zweckmässig noch notwendig und folglich mit dem Übermassverbot nicht vereinbar. Der bekämpfte Beschluss erweise sich daher auch in sachlicher Hinsicht als unverhältnismässig und unangemessen.
5.4. Hinsichtlich der Willkürrüge wird im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 24. Januar 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 6. März 2012 Folge.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 13. Dezember 2011, 12 RS.2011.30-51, ist gemäss Art. 9 Abs. 1 RHG i. V. m. § 238 Abs. 3 StPO als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der angefochtene, den Ausfolgungsbeschluss des Landgerichtes ON 45 bestätigende Obergerichtsbeschluss ON 51 ihr Grundrecht auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV verletze.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen nicht nur Hausdurchsuchungs- bzw. Beschlagnahmbeschlüsse, sondern auch Ausfolgungsbeschlüsse einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar, der einer klaren gesetzlichen Grundlage bedarf und die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. des Übermassverbots verlangt (StGH 2005/26+27, Erw. 2.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]). Der Staatsgerichtshof hat weiter festgehalten, dass auch - wie im vorliegenden Fall - an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO ebenfalls als solcher Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu qualifizieren sind, da gemäss § 98a Abs. 4 StPO im Fall einer Weigerung der Bank die Urkunden herauszugeben, deren Beschlagnahmung nach § 96 ff. StPO zu erfolgen hat (StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]).
Da somit im Beschwerdefall mit Art. 32 Abs. 1 LV ein spezifisches Grundrecht betroffen ist, das dem Staatsgerichtshof eine differenzierte Grundrechtsprüfung ermöglicht, erübrigt sich eine zusätzliche Willkürprüfung, da das Willkürverbot gegenüber solchen spezifischen Grundrechten subsidiär ist (StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die angebliche Straftat wegen Transaktionen von Dänemark nach Liechtenstein der ersuchenden Behörde bereits genauestens bekannt sei. Der Beschwerdeführerin sei schleierhaft, welche relevanten Informationen die auszufolgenden Kontounterlagen über die bereits bekannten Informationen hinaus noch zu Tage fördern sollten.
Diesem Beschwerdevorbringen hat schon das Obergericht zu Recht entgegengehalten, dass in das Ermessen der ersuchenden Behörde nicht einzugreifen sei, ob sie zur beweismässigen Erhärtung der ihr allenfalls bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse noch weitere Beweise benötige. Die inländischen Rechtshilfebehörden wüssten auch gar nicht, aufgrund welcher der bereits vorliegenden Informationen die ersuchende Behörde in der Lage gewesen sei, den massgeblichen Rechtshilfesachverhalt darzulegen. Das Obergericht kommt deshalb zu Recht zum Schluss, dass abstrakt geeignete Dokumente auszufolgen sind, auch wenn der ersuchenden Behörde zum Nachweis des Rechtshilfesachverhalts allenfalls auch andere Beweismittel zur Verfügung stehen.
Schliesslich weist das Obergericht auch zu Recht darauf hin, dass es im Beschwerdefall nicht nur um die inkriminierte Transaktion von Dänemark nach Liechtenstein geht, sondern auch darum, was mit dem überwiesenen Geld allenfalls weiter geschehen ist. Hierüber konnte die ersuchende Behörde noch keine Angaben machen und insoweit geht das Rechtshilfeersuchen auch über die blosse Beschaffung von Beweismitteln für einen schon im Einzelnen bekannten Rechtshilfesachverhalt hinaus.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen besteht auch kein Anlass zur Befürchtung, das vorliegende Rechtshilfeersuchen sei primär deshalb gestellt worden, um die dabei erlangten Erkenntnisse und Beweismittel unzulässigerweise für ein Steuerverfahren im ersuchenden Staat zu verwenden, zumal dies auch durch den liechtensteinischen Fiskalvorbehalt verhindert wird.
2.4. Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die Rechtshilfe auch insoweit als unzulässig, als jedenfalls die Ausfolgung von schon die Zeit vor dem inkriminierten Zeitraum (8. Juni bis 12. Juli 2010) betreffenden Bankunterlagen als für das ausländische Strafverfahren abstrakt geeignet erachtet worden seien.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es zwar in der Regel auch zulässig, Unterlagen zu beschlagnahmen und auszufolgen, welche sowohl einen gewissen Zeitraum vor als auch nach den direkt betroffenen deliktischen Handlungen umfassen (StGH 2008/54, Erw. 3.2; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.5]).
Im Beschwerdefall geht es nun aber um einen konkret abgrenzbaren deliktsrelevanten Zeitraum, in dem die hier betroffene Steuerrückvergütung im Gesamtbetrag von rund DKK 10 Mio. unter anderem auf die gesperrten Konten bei der X Bank Bank AG überwiesen wurde. Es gibt gemäss Rechtshilfesachverhalt keine Verdachtsmomente, dass auch frühere Transaktionen strafrechtlich relevant sein könnten. Insoweit fehlt im Beschwerdefall für Bankunterlagen früheren Datums eine auch nur abstrakte Eignung zur Aufklärung des ausländischen Strafverfahrens; dies allerdings mit Ausnahme der Kontoeröffnungsunterlagen, welche, wie das Obergericht zu Recht ausführt, der beweismässigen Verifizierung dahingehend dienen, wem die Beschwerdeführerin wirtschaftlich tatsächlich zurechenbar ist. Im Weiteren gilt dies auch nicht, wie schon erwähnt, für die Zeit nach dem 12. Juli 2010 betreffende Überweisungsbelege, da diese eben über die allfällige weitere Verwendung der aus Dänemark überwiesenen Gelder Aufschluss geben können.
2.5. Soweit aber die Zeit vor dem 8. Juni 2010 betreffende Bankunterlagen - mit Ausnahme der Kontoeröffnungsunterlagen - ausgefolgt werden sollen, erweisen sich diese als für die Aufklärung des ausländischen Strafverfahrens nicht abstrakt geeignet, sodass der Ausfolgungsbeschluss in diesem Umfang als unverhältnismässig und somit als Verletzung der Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist. Der Ausfolgungsbeschluss wird deshalb im zweiten Rechtsgang entsprechend einzuschränken sein.
3. Aufgrund dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.