StGH 2012/041
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nach Art. 24 ff. StGHG sowie in der Beschwerdesache
Antragsstellerin und Beschwerdeführerin: K Stiftung
vertreten durch:
Ospelt & Partner Rechtsanwälte AG 9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: A
vertreten durch:
MMag. Dr. Manfred Schnetzer Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein,: Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012, VGH2012/005
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.
2. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerin hat am 1. Februar 2011 beim Vermittleramt Schaan gegen die Beschwerdeführerin eine Vermittlung anbegehrt. Ihr Klagebegehren lautete auf Leistung von CHF 100 Mio. samt Zinsen sowie auf Erteilung von Auskunft hinsichtlich der der Beschwerdeführerin unmittelbar oder mittelbar (auch wirtschaftlich) gemachten Zuwendungen und Vermögenswidmungen aller Art (CHF 10'000.00). Die Beschwerdegegnerin stützte ihr Klagebegehren auf eine Forderung, insbesondere aus dem Pflichtteilsrecht, Erbrecht und Anfechtungsrecht, sowie auf jeden erdenklichen Rechtsgrund. Die Vermittlungsverhandlung hat am 2. März 2011 stattgefunden.
Da der Rechtsstreit unvermittelt blieb, hat die Beschwerdegegnerin daraufhin unter Beifügung des vom Vermittleramt Schaan am 2. März 2011 ausgestellten Leitscheines beim Landgericht eine Klage eingereicht. Der Rechtsstreit wird beim Landgericht unter der Aktenzahl 02 CG.2011.92 geführt.
2. Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 (ON 20) hat das Landgericht die Klage zurückgewiesen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt. Seinen Beschluss begründete das Landgericht im Wesentlichen damit, dass über die Beschwerdegegnerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes X am 25. Februar 2010 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Dieses sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden. Bei Klagseinreichung und während des gesamten gegenständlichen Verfahrens hätte also hinsichtlich der Beschwerdegegnerin ein "Auslandskonkurs" bestanden. Der Beschwerdegegnerin komme im eröffneten österreichischen Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) keine Eigenverwaltung zu. Sie habe demnach für das gegenständliche Verfahren keine Prozessführungsbefugnis.
3. Dem von der Beschwerdegegnerin gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 20) erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 30. August 2011 (ON 30) Folge und trug dem Landgericht auf, über das Klagebegehren neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Seinen Beschluss begründete das Obergericht zusammengefasst wie folgt:
Der österreichische Konkurs könne keinen Einfluss auf den von der Beschwerdegegnerin klagsweise geltend gemachten Auskunftsanspruch haben. Dieser falle nämlich nicht in die Konkursmasse, sodass auch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdegegnerin deren Prozessführungsbefugnis insoweit nicht tangiert habe. Weiter argumentierte das Obergericht, Pflichtteilsansprüche würden zwar gemäss österreichischem Recht in die Konkursmasse fallen. Damit habe es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich an der Prozessführungsbefugnis gefehlt. Die Sache sei jedoch nicht entscheidungsreif, da im konkreten Fall eine Heilung der fehlenden Prozessführungsbefugnis möglich sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 30) erhoben sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, welcher denselben mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (ON 43) keine Folge gab. Seinen Beschluss begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschluss des Obergerichtes erweise sich insgesamt als zutreffend. Das Erstgericht werde aber im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen über den Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung des österreichischen Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu treffen haben, zumal dies die Voraussetzung für die Bejahung der nachträglichen Eigengenehmigung der Prozessführung durch die Beschwerdegegnerin sei. Dabei werde die seit 2006 geltende Rechtslage zu berücksichtigen sein, wonach es eines eigenen Aufhebungsbeschlusses hierzu nicht mehr bedürfe. Von einer Genehmigung der Prozessführung durch die Beschwerdegegnerin sei im fortgesetzten Verfahren auszugehen. Dies gelte grundsätzlich auch für den Auskunftsanspruch. Das Landgericht werde daher im weiteren Verfahren über die mit Klage geltend gemachten Ansprüche unter der Voraussetzung der rechtskräftigen Aufhebung des österreichischen Schuldenregulierungsverfahrens weiter zu verhandeln und zu entscheiden haben.
5. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 stellte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag, das Vermittlungsverfahren vom 2. März 2011 für nichtig zu erklären und den vom Vermittler in diesem Verfahren ausgestellten Leitschein als ungültig zu widerrufen. Ihren Antrag begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegnerin weder bei ihrem Antrag noch während des Vermittlerverfahrens offengelegt habe, wonach vom Bezirksgericht X am 25. Februar 2010 zum Aktenzeichen 8 S 6/10x ein Schuldenregulierungsverfahren über sie eröffnet worden sei und ihr keine Eigenverwaltung eingeräumt worden sei. Dieses Schuldenregulierungsverfahren sei erst per 23. Juni 2011 mit Gerichtsbeschluss aufgehoben worden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. d LVG sei ein Verwaltungsakt, wenn er durch unrichtige Angaben erschlichen worden sei - hierunter sei auch das Verschweigen von Sachverhalten, zu deren Offenlegung eine Partei verpflichtet sei, zu subsumieren -, von Amtes wegen vom Verwaltungsgerichtshof, wenn er Kenntnis von diesem Umstand erlange, für nichtig zu erklären und zwar ungeachtet, ob dieser rechtlich Wirkungen zu erzeugen geeignet sei oder nicht.
Die Beschwerdegegnerin erstattete eine Gegenäusserung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin beantragte, da das Vermittleramtsverfahren kein eigenständiges Verwaltungsverfahren sei und nicht der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterstehe. Der Vermittler stehe unter der Aufsicht des Landgerichtes (§ 6 VAG) und die Parteien könnten sich bei Verstössen des Vermittlers gegen Bestimmungen des VAG an das Landgericht wenden (§ 7 VAG). Aber selbst wenn es sich beim Vermittleramtsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handeln sollte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da in diesem Fall der Vermittler einen Kurator für die Beschwerdegegnerin hätte bestellen oder die besondere Ermächtigung zur Prozessführung vom Masseverwalter hätte einholen müssen. Ein allfälliger Fehler hätte also im Vermittlungsverfahren saniert werden können und sei zumindest zum jetzigen Zeitpunkt saniert. Es lägen auch weder Widerrufs- noch Nichtigkeitsgründe vor, da das Vermittleramt weder sachlich noch örtlich unzuständig gewesen sei noch Ausstandsvorschriften verletzt habe noch tatsächlich Unmögliches angeordnet habe. Eine Interessensabwägung führe dazu, dass der Leitschein nicht widerrufen werden dürfe, da er der Beschwerdegegnerin ein subjektives Recht eingeräumt habe, wovon sie bereits Gebrauch gemacht habe. Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder andere schwere Schädigungen der gesamten Volkswirtschaft lägen gegenständlich nicht vor. Öffentliche Interessen seien nicht erheblich verletzt worden. Wenn der Vermittler vom wahren Sachverhalt Kenntnis gehabt hätte, hätte er den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nicht zurückweisen dürfen. Die Kenntnis hätte lediglich zur Verbesserung des Verfahrens führen können.
6. Mit Urteil vom 1. März 2012 (VGH 2012/005) hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2012 zurückgewiesen. Seine Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Kurz nach Erlass der Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912, LGBl. 1912 Nr. 9, und der Strafprozessordnung vom 31. Dezember 1913, LGBl. 1914 Nr. 3, sei das Gesetz vom 12. Dezember 1915 über die Vermittlerämter, LGBl. 1916 Nr. 3, (VAG) erlassen worden. Mit diesem Gesetz sei für alle (bzw. für die meisten) bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie für Ehrenbeleidigungssachen ein obligatorisches Verfahren eingeführt worden, welches dem zivilprozessualen Klagsverfahren bzw. dem strafprozessualen Privatanklageverfahren vorangehen müsse. Jede Gemeinde bilde einen Vermittleramtskreis mit einem Vermittler und einem Vermittler-Stellvertreter, die in jeder Gemeinde von sämtlichen Wahlberechtigten gewählt würden (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 VAG). Der Vermittler stehe unter der Aufsicht des Landgerichtes und habe nach dessen Weisungen über die Vermittlungs- und Sühneverhandlungen Protokolle zu führen (§ 6 Abs. 1 VAG). Das Landgericht habe die Geschäftsführung der Vermittler alljährlich einmal zu überprüfen und auf Abstellung etwa vorkommender Mängel durch Belehrung zu dringen (§ 7 Abs. 2 VAG). Es habe ferner dem Vermittler in formellen Fragen (z. B. bezüglich der Partei- oder Prozessfähigkeit, der Zuständigkeit, der Fristen) auf mündliches oder schriftliches Ansuchen hin sofort Belehrung zu erteilen (§ 7 Abs. 3 VAG). Die Parteien könnten sich bei Verstössen des Vermittlers gegen Bestimmungen des VAG an das Landgericht um Abhilfe wenden (§ 7 Abs. 4 VAG). Eine Vermittlungsverhandlung habe in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Klagen und Widerklagen) sowie als Sühneverhandlung in allen Ehrenbeleidigungssachen stattzufinden (§ 8 Abs. 1 VAG). Örtlich zuständig sei das Vermittleramt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beklagten oder Beschuldigten (§ 9 Abs. 1 VAG). Abweichende Vereinbarungen der Parteien seien zulässig und nach stattgefundener Vermittlung könne die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramtes nicht mehr erhoben werden (§ 9 Abs. 2 VAG). Habe der Beklagte oder Beschuldigte im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt oder bestehe Zweifel oder Streit über die Zuständigkeit des Vermittleramtes, entscheide das Landgericht (§ 9 Abs. 3 und 4 VAG). Die Parteien hätten in der Regel persönlich vor dem Vermittleramt zu erscheinen und eine Vertretung sei nur in Ausnahmefällen gestattet (§ 12 VAG). Die Parteien seien zur Vermittlungsverhandlung vorzuladen (§ 13 VAG). Vor dem Vermittleramt werde mündlich und formlos verhandelt, wobei dem Vermittleramt in der Sache (materiell) keine Rechtsprechung zukomme (§ 14 VAG). Wer einen bürgerlichen Rechtsstreit anheben wolle, müsse sich an den zuständigen Vermittler wenden, ihm den Grund der Klage und den Beklagten bezeichnen, um Anordnung einer Vermittlungsverhandlung ersuchen und allenfalls die nötige Vollmacht beilegen (§ 18 VAG). Der Vermittler erlasse unverzüglich die erforderlichen Vorladungen zur Verhandlung (§ 19 VAG). Auf begründetes, rechtzeitiges Ansuchen könne die anberaumte Verhandlung einmal vertagt werden (§ 19 Abs. 3 VAG). Vor Beginn der Verhandlung solle sich der Vermittler vor allem überzeugen, (a) ob die Parteien sich selbst zu vertreten fähig seien, (b) ob sie durch jene Personen vertreten seien, die nach dem Gesetze vor Gericht für sie zu handeln hätten, wenn sie hierzu wegen Minderjährigkeit, Kuratel, Konkurs oder aus einem anderen Grunde nicht fähig seien, (c) ob der etwa erschienene Vertreter mit der vorgeschriebenen Vollmacht versehen sei. Fehlten diese Voraussetzungen, so sei die Verhandlung, je nach dem Ergebnisse, aufzuheben oder zu vertagen und die Partei zur Abstellung des Mangels zu veranlassen (§ 20 VAG). Der Vermittler solle auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites hinwirken (§ 21 VAG). Der Vermittler müsse die Parteien und könne auch Zeugen und Sachverständige anhören sowie Urkunden benützen (§§ 21 und 22 VAG). Das Protokoll des Vermittlers über die Verhandlung habe u. a. die genaue Bezeichnung der Parteien, das klägerische Rechtsbegehren und die Erklärungen des Beklagten über Bestreitung oder Anerkennung der Klage sowie die Angabe, ob der Streit vermittelt habe werden können oder nicht, zu enthalten (§ 23 VAG). Die Abschrift des vermittleramtlichen Protokolls (§ 23) über einen unvermittelten Rechtsstreit mit dessen Weisung an das Landgericht bilde den Leitschein (§ 28 Abs. 1 VAG). Werde der Leitschein über einen unvermittelt gebliebenen Rechtsstreit nicht innert zwei Monaten mittels Klage beim Landgerichte eingereicht, so erlösche dessen Gültigkeit in dem Sinne, dass die Sache, um vor Landgericht gezogen werden zu können, neuerdings beim Vermittleramt zum Vermittlungsversuche einzuleiten sei (§ 28 Abs. 4 VAG). Wenn der Kläger oder der Beklagte nach Schluss des ordentlichen Vergleichsverfahrens eine Änderung oder Ergänzung des Leitscheines bezüglich der am Rechtsstreite beteiligten Personen oder des Rechtsbegehrens (Klageänderung) wünsche, so habe er um die Anordnung einer neuen Verhandlung zu ersuchen (§ 29 Abs. 1 VAG). Komme ein Vergleich oder ein Verzicht nicht zu Stande, so habe auf Verlangen der Partei der Vermittler den Leitschein auszustellen (§ 32 VAG). Die Erhebung eines Vermittlungsbegehrens, die Zustellung der Vorladung und die Einlassung vor dem Vermittleramt hätten dieselben Wirkungen, wie bei der gerichtlichen Erhebung einer Klage oder Privatanklage (§ 37 VAG). Beim Landgericht dürfe eine Klage über einen bürgerlichen Rechtsstreit nur unter gleichzeitiger Einlegung eines Leitscheines eingebracht werden (§ 39 Abs. 1 VAG). Das Landgericht habe von Amtes wegen ausgelaufene Leitscheine zurückzuweisen und sie auf ihre gesetzmässige Ausfertigung zu prüfen sowie sie nötigenfalls zur Ergänzung an das Vermittleramt zurückzuweisen (§ 41 Abs. 1 VAG). Für die dem vermittleramtlichen Verfahren unterliegenden bürgerlichen Streitsachen gälten die Vorschriften der ZPO über den Vergleichsversuch (§§ 227 bis 231 ZPO) nicht (§ 42 Abs. 1 Ziff. 3 VAG). Über die von den Parteien während des Vermittlungsversuches über die Streitsache gemachten Äusserungen dürfe der Vermittler nicht als Zeuge und dürften die Streitteile nicht als Parteien zu Beweiszwecken vernommen werden (§ 42 Abs. 1 Ziff. 4 VAG). Der Vermittleramtskreis (eine oder mehrere Gemeinden) habe dem Vermittler sowie dessen Stellvertreter für seine Mühewaltung eine entsprechende Vergütung zu leisten und für die Kosten aufzukommen (§ 44 Abs. 1 VAG). Das Landgericht sorge für die Aufbewahrung der vom Vermittler erstellten Protokolle und Geschäftsbücher. Die Regierung könne im Einvernehmen mit dem Landgerichte im Rahmen des VAG eine Vollzugsverordnung erlassen (§ 46 VAG).
6.2. Die Zivil- und Strafgerichte bezeichneten in steter Rechtsprechung das Vermittlungsverfahren als Verwaltungsverfahren.
Der Oberste Gerichtshof habe erstmals in seinem Beschluss vom 28. November 1994 (LES 1995, 67) ausgeführt, dass es sich beim Vermittlungsverfahren in bürgerlichen Rechtssachen um ein Verwaltungsverfahren handle, welches mit der Erlassung des Leitscheines nach § 28 VAG seinen Abschluss finde. Die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vermittlungsverfahrens könne vom Gericht nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden. Denn die in den Verwaltungsverfahrensbereich gehörige Verwaltungsentscheidung ‚Erlassung des Leitscheines' binde das Gericht. Letzteres sei in der Regel nicht befugt, korrigierend in das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren einzugreifen. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung läge nur vor, wenn der Fall eines ‚absolut nichtigen Verwaltungsaktes' gegeben wäre. Ein solcher Fall würde aber die absolute Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die getroffene Entscheidung in dem Sinne voraussetzen, dass die Verwaltungsbehörde, hier das Vermittleramt, aus welchem Grunde immer, überhaupt keine Entscheidung der in Betracht kommenden Art hätte treffen können.
Ähnlich habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Januar 1999 (LES 1999, 316) erkannt und ausgeführt, dass der Hinweis, die Klägerin sei bei der Vermittlungsverhandlung nicht ordnungsgemäss vertreten gewesen und deshalb als nicht erschienen anzusehen, unberechtigt sei. Nach steter Rechtsprechung handle es sich beim Verwaltungsverfahren nach dem VAG um ein Verwaltungsverfahren, welches mit der Erlassung des Leitscheines nach § 28 VAG seinen Abschluss finde. Das Gericht dürfe auch nicht die Frage prüfen, ob für einen anstelle der Partei bei der Vermittlungsverhandlung eingeschrittenen Vertreter eine Vollmacht mit den Erfordernissen des VAG vorgelegen sei. Mängel an der Vollmacht führten zu keiner anderen gesetzlichen Sanktion als der Feststellung der unvermittelten Streitsache, was wiederum das Vermittleramt gemäss VAG zur Ausstellung des Leitscheines über den unvermittelt gebliebenen Rechtsstreit berechtige. Für eine Aufrollung der Vollmachtsfrage im Vermittlungsverfahren sei deshalb im Rechtsstreit vor dem Landgericht kein Raum gegeben.
Der Oberste Gerichtshof habe seine Rechtsprechung weiter in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2004 (LES 2005, 441) bestätigt. Das Gericht sei nicht befugt, korrigierend in ein rechtskräftig abgeschlossenes Vermittlungsverfahren einzugreifen. Eine solche Eingriffskompetenz könne auch nicht aus § 41 Abs. 1 VAG erschlossen werden, wonach das Landgericht im Falle einer nicht dem § 28 VAG entsprechenden Ausfertigung des Leitscheines diesen zur Ergänzung an den Vermittler zurückweisen könne. Die in den §§ 6 und 7 VAG normierten Aufsichts- und Kontrollbefugnisse des Landgerichtes beträfen die allgemeine Geschäftsführung der Vermittler und berechtigten das Prozessgericht nicht, konkrete Weisungen hinsichtlich einer beim Vermittler anhängig gewesenen Rechtssache zu erteilen. Auch die in § 7 Abs. 4 VAG vorgesehene ‚Abhilfe' sei im Sinne einer allgemeinen Aufsichtsbeschwerde und nicht eines formellen Rechtsmittels zu verstehen. Das Rekursgericht sei deshalb nicht berechtigt gewesen, dem Vermittler die Anberaumung einer neuen Vermittlungsverhandlung aufzutragen. Auch liege es ausserhalb der Kompetenz des Gerichtes, die Unwirksamkeit eines berichtigten Leitscheines zu konstatieren bzw. die Berichtigungsfähigkeit eines Leitscheins zu verneinen. Das Erstgericht sei an das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens gebunden und schon aufgrund der Rechtskraft und damit Bindungswirkung des vermittleramtlichen Protokolles (Leitscheines) auch in seiner berichtigten Fassung nicht befugt, dessen rechtmässiges Zustandekommen bzw. deren rechtliche Zulässigkeit zu hinterfragen bzw. zu überprüfen. Diese Bindung an das vermittleramtliche Protokoll und den hierüber ausgestellten Leitschein sei, gleichgültig, ob dieses nun als Verfügung oder aber als ein von Vornherein unanfechtbarer Realakt im Sinne des LVG anzusehen sei, die rechtliche Folge der Gewaltentrennung und auch aus § 190 ZPO abzuleiten. Eine Bindung könne nicht einmal dann verneint werden, wenn eine Partei des gerichtlichen Verfahrens am Vermittlungsverfahren gar nicht beteiligt werde, geschweige in einem Fall wie hier, bei dem die Beklagte geladen und zur Verhandlung nicht erschienen sei.
Diese Rechtsprechung sei vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. September 2010 zu 04 CG.2007.231 (veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li) bestätigt worden, in dem er ausgeführt habe, dass für eine Aufrollung der allenfalls mangelhaften, nämlich nur das Leistungsbegehren, nicht aber das Feststellungsbegehren beinhaltenden Ladung im Vermittlungsverfahren im nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Gericht kein Raum sei. Zu Recht habe daher das Berufungsgericht die Bindungswirkung an den Leitschein angenommen.
In seiner neuesten Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Gerichte an das Vermittlungsverfahren habe der Oberste Gerichtshof eine gewisse Richtungsänderung vorgenommen, indem er nun prüfe, ob der grundrechtliche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vermittlungsverfahren verletzt wurde (Beschluss vom 2. September 2011 zu 05 CG.2011.138, LES 2011, 174). Die Dienstaufsicht des Landgerichtes über die Vermittlerämter sei überwiegend nur formeller Natur. Ein Interventionsrecht in das vermittleramtliche Verfahren stehe dem Landgericht nur im Falle des § 9 Abs. 4 VAG, nämlich bei Zweifeln oder Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Vermittleramtes zu. Dieser Sonderfall sei eine Ausnahme von dem das Vermittlungsverfahren sonst beherrschenden Grundsatz der Selbstständigkeit der Tätigkeit der Vermittlungsämter. Ansonsten sei das Gericht an die in den Verwaltungsbereich gehörige Verwaltungsentscheidung ‚Erlassung des Leitscheines' gebunden. Korrigierend könne nur bei absolut nichtigen Verwaltungsakten eingegriffen werden, was etwa im Falle der absoluten Unzuständigkeit des Vermittleramtes der Fall wäre. Wenn aber, wie gegenständlich vom Obersten Gerichtshof erstmals zu beurteilen sei, ob eine beklagte Partei zur Vermittlungsverhandlung gar nicht geladen worden sei und deshalb an der Vermittlungsverhandlung nicht teilnehmen habe können, sei ihr im Vermittlungsverfahren das ihr nach Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte und vom Staatsgerichtshof auch aus dem Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitete rechtliche Gehör entzogen. Der Oberste Gerichtshof vertrete nun in grundrechtskonformer Auslegung insbesondere der §§ 9, 13, 14, 19 f., 28, 41 VAG die Ansicht, dass die Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges an einen von der klagenden Partei vorgelegten Leitschein des Vermittleramtes dann nicht gebunden seien, wenn der Beklagte zur Vermittlungsverhandlung nicht gesetzeskonform geladen worden sei, deshalb an dieser Verhandlung nicht teilnehmen habe können und das Vermittlungsverfahren somit nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprochen habe. Auch der Vermittler habe ausnahmslos das rechtliche Gehör zu gewähren und die anderen Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten.
6.3. Für den Verwaltungsgerichtshof ergäben sich aus all dem folgende Erkenntnisse:
Das Vermittlungsverfahren gemäss VAG sei ein obligatorisches Vorverfahren zum Zivilprozess in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder zum strafprozessualen Privatanklageverfahren in Ehrenbeleidigungssachen.
Dem Vermittler komme keine materielle (in der Sache) Entscheidungsbefugnis zu.
Das VAG enthalte eine Anzahl von verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Vermittleramtsverfahren. Es enthalte jedoch keine Bestimmung, wonach Verfahrensregelungen anderer Gesetze, wie etwa der ZPO, der StPO oder des LVG, ergänzend oder subsidiär anwendbar seien. Daraus sei zu schliessen, dass das VAG ein in sich geschlossenes Verfahren, nämlich das Vermittlungsverfahren, abschliessend regle. Es handle sich beim Vermittlungsverfahren nicht um ein klassisches Verwaltungsverfahren gemäss LVG, sondern um ein Verfahren sui generis. Daran würden die Bestimmungen des VAG, dass die Vermittler von den Wahlberechtigten eines Vermittleramtskreises gewählt würden und dass der Vermittleramtskreis (eine oder mehrere Gemeinden) die Vergütung und Kosten des Vermittlers bezahlten, nichts zu ändern vermögen. Wenn Analogien zu anderen Verfahrensgesetzen gezogen werden müssten, dann am ehesten zur ZPO und zur StPO, da es sich beim Vermittlungsverfahren um ein Vorverfahren zu einem zivilprozessualen oder strafprozessualen Verfahren handle und da dem Landgericht gewisse Kompetenzen gegenüber den Vermittlerämtern zukämen, wenn auch weitgehend auf formaler und aufsichtsrechtlicher Ebene.
Das VAG sehe nicht vor, dass die Handlungen und Entscheidungen des Vermittlers an eine obere Instanz anfechtbar seien. Aufsichtsrechtliche Beschwerden seien beim Landgericht anzubringen (§ 7 Abs. 4 VAG).
Verletze ein Vermittler im Rahmen des Vermittlungsverfahrens die durch Verfassung oder Völkerrecht gewährleisteten Grundrechte einer Partei, würden die ordentlichen Gerichte korrigierend eingreifen (LES 2011, 174). Allenfalls komme auch die Erhebung einer Beschwerde an den Staatsgerichtshof in Betracht (StGH 2000/23, in: LES 2003, 173).
6.4. Für den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2012 gelte somit Folgendes:
Das VAG sehe keinerlei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Vermittlungsverfahren vor. Es verweise auch nicht auf das LVG und damit auf eine allfällige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Ein ‚Naheverhältnis' des Vermittlungsverfahrens zu einem Verwaltungsverfahren sei nicht ersichtlich, sodass das LVG auch nicht lückenfüllend oder sonstwie analog angewandt werden müsse. Das Vermittlungsverfahren stehe dem Zivilprozess oder dem Strafprozess viel näher als dem Verwaltungsverfahren, sodass, wenn überhaupt, die (ordentlichen) Gerichte korrigierend eingreifen könnten. Dies würden sie tun, wenn im Verfahren, welches zur Ausstellung eines Leitscheines geführt habe, Grundrechte einer Partei verletzt worden seien. Darüber hinaus würden die (ordentlichen) Gerichte prüfen, ob der ausgestellte Leitschein genüge, um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit oder ein Privatanklageverfahren in Ehrenbeleidigungssachen einzuleiten. Insbesondere prüften sie, ob die Parteien und das Rechtsbegehren übereinstimmen würden (LES 2010, 249). Die Landesverfassung verbiete nicht, dass die Zivilgerichte in anderen als Zivilverfahren, wie in Verwaltungsverfahren oder Verfahren sui generis, zuständig sein könnten. So seien sie denn auch in diversen Sozialversicherungsverfahren und in Amtshaftungsverfahren zuständig.
Im vorliegenden Fall obliege es also den Zivilgerichten zu entscheiden, ob der Leitschein, den das Vermittleramt Schaan am 2. März 2011 ausgestellt habe, für das von der Beschwerdegegnerin beim Landgericht anhängig gemachte Klagsverfahren genüge. Somit bestehe kein Bedarf daran, dass der Verwaltungsgerichtshof prüfe, ob die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Stellung ihres Vermittlungsbegehrens oder zum Zeitpunkt der Vermittlungsverhandlung und damit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Leitscheins anspruchs- oder gar klagsberechtigt gewesen sei.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die ordentlichen Gerichte nicht prüften, ob die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Leitscheins anspruchsberechtigt gewesen sei, wenn also die ordentlichen Gerichte nur prüften, ob ein Leitschein der klagenden Partei gegen die beklagte Partei mit dem Klagsbegehren vorliege, wäre damit kein Rechtsnachteil oder Rechtsverlust für die Antragstellerin [Beschwerdeführerin] verbunden, da dem Vermittler ohnehin keine materielle Entscheidungsbefugnis zukomme. Die Ausstellung des Leitscheins sei nichts anderes als das Abschreiben des vermittleramtlichen Protokolls (§ 28 Abs. 1 VAG). Die Erstellung des vermittleramtlichen Protokolls sei ihrerseits nichts anderes als die faktische Erstellung eines Schriftstückes (§ 23 VAG). Es sei keine Entscheidung in der Sache, also kein individuell-konkreter Verwaltungsakt (Verfügung), durch den bestimmte einzelne Angelegenheiten in rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Weise verbindlich geordnet würden (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, 112 f.). Damit gebe es auch keinen Bedarf, gegen die schlichte Verwaltungstätigkeit der Erstellung eines Protokolls und der Ausstellung eines Leitscheins die Möglichkeit der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels an eine Rechtsmittelinstanz einzuräumen (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. b vierter Aufzählungsabsatz LVG). Auch die Landesverfassung gebiete nicht, dass gegen eine schlichte Verwaltungstätigkeit ein ordentliches Rechtsmittel an eine obere Instanz oder gar ein Gericht erhoben werden könne (Andreas Kley, a. a. O., 145 ff.). Soweit der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2000 (LES 2003, 173) ausführe, es sei nicht unproblematisch, wenn das VAG einen Rechtsmittelausschluss vorsehe, zumal zweifelhaft sei, ob der Vermittler die Voraussetzungen an ein Gericht gemäss Art. 6 EMRK erfülle, und es sei deshalb de lege ferenda auch dieser Problematik Beachtung zu schenken, so beziehe sich dies lediglich auf die Parteikostenentscheide gemäss § 30 VAG und die Bussenentscheide gemäss § 14 Abs. 3 VAG, nicht aber auf die Erstellung von Protokollen und die Ausstellung von Leitscheinen.
6.5. Zusammenfassend komme der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis, dass ihm keine Zuständigkeit gemäss VAG im Zusammenhang mit Vermittlungsverfahren zukomme, auch nicht zur Nichtigerklärung eines Vermittlungsverfahrens und zum Widerruf eines möglicherweise ungültigen Leitscheines, weder auf Antrag einer Partei noch von Amtes wegen.
6.6. Zur Kostenersatzpflicht führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin dazu in ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 keine Ausführungen gemacht habe, sondern den Antrag gestellt habe, der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in der Höhe von CHF 598.75 aufzuerlegen. Hierzu habe die Beschwerdeführerin ihrem Antrag ein Kostenverzeichnis angefügt, in welchem sie den Streitwert mit CHF 50'000.00 gemäss § 4 Ziff. 17 der Honorarrichtlinien angegeben habe, ihren Antrag vom 18. Januar 2012 als "Anzeige" bezeichnet und dafür ein Honorar gemäss TP2 inkl. 40 % ES von CHF 554.40 zuzüglich 8 % MWSt. verzeichnet habe.
Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Gegenäusserung vom 8. Februar 2012 zu den Verfahrenskosten ausgeführt, dass gemäss § 4 der Honorarrichtlinien als Bemessungsgrundlage für die Honoraransätze in erster Linie der Wert des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst herauszuziehen sei. Der Wert der Sache bzw. des Interesses ergäbe sich aus dem Leitschein. Das Klagebegehren im Leitschein sei mit CHF 100'010'000.00 beziffert und es sei dieser Betrag daher als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin [wohl richtigerweise: Beschwerdegegnerin] habe Kosten für ihre Gegenäusserung gemäss Tarifpost 3A inkl. ES von CHF 60'480.00, zuzüglich 8 % MWSt. (CHF 4'838.40) und zuzüglich halbe Entscheidungsgebühr (CHF 8'500.00), somit total CHF 73'818.40, begehrt.
Hinsichtlich der Verteilung der Kosten führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 18. Januar 2012 vollständig unterlegen sei, währenddem die Beschwerdegegnerin vollständig obsiegt habe, sodass die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 LVG nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu tragen habe (VGH 2012/005, Erw. 7, 16). Zur Höhe der Eingabegebühr führte der Verwaltungsgerichtshof aus, ausgehend vom Streitwert als Bemessungsgrundlage (in casu: CHF 100'010'000.00) ergebe sich, dass die Eingabegebühr für den Antrag vom 18. Januar 2012 CHF 170.00 (Art. 34 GGG) und für das gegenständliche Urteil CHF 4'250.00 (Art. 35 GGG: mit Anhörung der Gegenpartei; erstinstanzlich) betrage (VGH 2012/005, Erw. 7, 17). Zur Höhe des Ersatzes der Parteikosten führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, da ein Nichtigkeitsantrag gemäss Art. 106 LVG funktional einer Nichtigkeitsklage gemäss § 497 ZPO gleich komme, die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2012 funktional einer Klagebeantwortung gleichkomme, sodass die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung ihr Honorar zu Recht nach Tarifpost 3A bemessen habe. Bei einem Streitwert von CHF 100'010'000.00 gebühre gemäss Tarifpost 3A das Maximalhonorar von CHF 43'200.00 zuzüglich 40 % ES, somit CHF 60'480.00, wie von der Beschwerdegegnerin verzeichnet. In Anwendung von Art. 42 Abs. 2 LVG reduzierte der Verwaltungsgerichtshof die zu ersetzenden Parteikosten sodann auf die Höhe von gesamt CHF 6'924.40 (VGH 2012/005, 18; dazu StGH 2012/46).
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012 (VGH 2012/005) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. März 2012 beim Staatsgerichtshof eine Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte verbunden mit einem Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes erhoben. Beantragt wird einerseits, der Staatsgerichtshof wolle zur Entscheidung über das Vorliegen der Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin in dem über ihren Antrag am 2. März 2011 vor dem Vermittleramt Schaan durchgeführten Vermittlungsverfahren, in welchem sie als Klägerin und die Beschwerdeführerin als Beklagte einbezogen gewesen seien, den Verwaltungsgerichtshof als zuständig bestimmen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufheben und das Land Liechtenstein, in eventu die Beschwerdegegnerin verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zu ersetzen. In eventu wird beantragt, der Staatsgerichtshof wolle die für das Prozessverfahren 02 CG.2011.92 zuständigen Zivilgerichte bestimmen, auch hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin in dem über ihren Antrag am 2. März 2011 vor dem Vermittleramt Schaan durchgeführten Vermittlungsverfahren, in welchem sie als Klägerin und die Beschwerdeführerin als Beklagte einbezogen gewesen seien, zu entscheiden, und die Beschwerdegegnerin verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof zu ersetzen. Andererseits beantragt die Beschwerdeführerin, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren durch die Verfassung gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, das angefochtene Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Dies unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein, in eventu für die Beschwerdegegnerin.
7.1. Zum Antrag auf Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
7.1.1. Fakt sei, dass die Beschwerdegegnerin weder in ihrem Antrag auf Durchführung einer Vermittlungsverhandlung noch während des Vermittlungsverfahrens den Sachverhalt offen gelegt habe, dass seit dem 25. Februar 2010 vom Bezirksgericht X zum Aktenzeihen 8 S 6/10x ein Schuldenregulierungsverfahren über sie eröffnet worden sei und ihr hierbei keine Eigenverwaltung eingeräumt worden sei. Dieses Schuldenregulierungsverfahren sei erst mit Gerichtsbeschluss im Juni 2011 aufgehoben worden. Der dort tätige Masseverwalter Mag. B sei hinsichtlich des Vorgehens der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in Unkenntnis gewesen.
7.1.2. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c StGHG sei der Staatsgerichtshof zuständig und kompetent zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Art. 24 Abs. 1 lit. b StGHG regle ausführlicher bzw. präziser, dass der Staatsgerichtshof über so genannte negative Kompetenzkonflikte entscheide, die also dadurch entstünden, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt hätten. Gemäss Art. 25 StGHG könne der Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes nur von einer der beteiligten Parteien gestellt werden.
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine liechtensteinische Stiftung mit Sitz in Schaan und um eine der beteiligten Parteien. Letzteres ergebe sich schon daraus, dass das mit dieser Beschwerde bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes sich an die Beschwerdeführerin richte, deren Antrag bzw. genauer genommen Anzeige zurückgewiesen habe und ihr die Tragung der Verfahrens- und Parteikosten auferlegt habe (Art. 31 LVG). Die Beschwerdeführerin sei daher beschwert und auch gemäss Art. 25 Abs. 3 StGHG berechtigt, den Antrag auf Entscheidung des vorliegenden negativen Kompetenzkonfliktes an den Staatsgerichtshof zu stellen.
Die Beschwerdeführerin sei durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch dadurch beschwert, dass durch die verweigerte Nichtigerklärung des vom Vermittler in Schaan am 2. März 2011 durchgeführten Vermittlungsverfahrens und der Ungültigerklärung des mit gleichem Datum vom Vermittler ausgestellten Leitscheines der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt werde, hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beim Landgericht eingereichten Klage erfolgreich den Einwand des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu erheben, was zur Zurückweisung ihrer Klage führen würde.
Gemäss Art. 26 StGHG habe der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Kompetenz auch die Aufhebung der dieser Entscheidung entgegenstehenden behördlichen Akte, im hier vorliegenden Fall, des angefochtenen Urteiles des Verwaltungsgerichtshofes auszusprechen.
7.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof führe im angefochtenen Urteil richtigerweise aus, dass die Zivil- und Strafgerichte in steter Rechtsprechung das Vermittlungsverfahren nach dem VAG als ein Verwaltungsverfahren bezeichneten und dass die Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vermittlungsverfahrens von den Zivilgerichten nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht mehr in Frage gestellt werden könne, da die in den Verwaltungsbereich gehörige Verwaltungsentscheidung "Erlassung des Leitscheines" die Zivilgerichte binde (02 CG.2004.6; 05 ES.2005.10-22; 06 C 234/93-12 veröffentlicht in: LES 1995, 67 ff.; zudem 02 CG.2004.67; CO.2007.6, veröffentlicht in: LES 2010, 3; Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Januar 1999 zu 03 C 137/98-14 veröffentlicht in: LES 1999, 316 und schliesslich 05 CG.2011.138).
Hiermit werde vom Verwaltungsgerichtshof klar und eindeutig und auch zu Recht dargetan, dass die Zivilgerichte eine Entscheidung über das Vorliegen der Prozessfähigkeit einer Streitpartei vor dem Vermittler nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens ablehnten. Daran ändere auch die in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zitierte jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nichts, dass dann, wenn einer Partei im Vermittlungsverfahren das ihr nach Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte und vom Staatsgerichtshof auch aus dem Gleichheitssatz des Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitete rechtliche Gehör entzogen worden sei, die Zivilgerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges an den von der klagenden Partei vorgelegten Leitschein nicht gebunden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof komme zusammenfassend zur Erkenntnis, dass ihm keine Zuständigkeit gemäss VAG im Zusammenhang mit Vermittlungsverfahren zukomme, auch nicht zur Nichtigerklärung eines Vermittlungsverfahrens und zum Widerruf eines möglicherweise ungültigen Leitscheines, und zwar weder auf Antrag einer Partei noch von Amtes wegen, unter anderem auch deshalb, weil es sich beim Leitschein um keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung handle. Die Zivilgerichte judizierten aber, dass das Landgericht lediglich die Aufsicht über die Vermittler habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (statt vieler Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009 zu CO.2007.6, veröffentlicht in: LES 2010, 3 sowie 05 CG.2011.138) handle es sich dabei um eine Art Aufsichtsbeschwerde, sofern sich ein am Vermittlungsverfahren Beteiligter gegen das Verhalten des Vermittlers beschweren wolle. § 6 Abs. 1 VAG begründe also eine aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Landgerichtes, nicht aber die Zuständigkeit bei Nichtigkeitsgründen. Die Dienstaufsicht des Landgerichtes über die Vermittlerämter sei überwiegend formaler Natur und beschränke sich v. a. auf die Führung und Aufbewahrung der Protokolle, der Register und auch die Erstattung von Berichten in tabellarischer Form. Explizit habe der Oberste Gerichtshof im Verfahren zu 05 CG.2011.138 noch festgehalten, dass dem Landgericht gerade kein Interventionsrecht in das vermittleramtliche Verfahren - also weder während des Verfahrens noch danach - zustehe, einzig im Falle des § 9 Abs. 4 VAG, wenn also Zweifel über die Zuständigkeit des Vermittleramtes beständen, sei hiervon eine Ausnahme zu machen.
7.1.4. Aus diesen Darlegungen ergebe sich somit für den gegenständlichen Fall, dass sowohl seitens der Zivilgerichte wie auch seitens der Verwaltungsbehörden einschliesslich des Verwaltungsgerichtshofes die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Sachverhalt, ob der Beschwerdegegnerin im von ihr beantragten und über ihren Antrag durchgeführten Vermittlungsverfahren, abgehalten am 2. März 2011, überhaupt Prozessfähigkeit zugekommen sei, abgelehnt werde. Weder die Zivilgerichte noch die Verwaltungsbehörden erklärten sich für zuständig zur Beurteilung dieser Rechtsfrage. Es liege demnach ein negativer Kompetenzkonflikt vor.
7.2. Ihre Individualbeschwerde begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt:
7.2.1. Art. 6 EMRK garantiere, dass jedermann Anspruch darauf habe, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört werde und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden habe.
Das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter und die richtige Gerichtsbesetzung, somit der Anspruch auf Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit sowie das Recht auf Freiheit von kompetenzwidrigen Entscheidungen (Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, 303; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 230; StGH 2000/42, in: LES 2004, 1, 12: Verletzung dieses Grundrechtes ist auch gegeben, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich zugewiesene Entscheidungskompetenz ablehnt) überschneide sich teils mit dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und im Rechtsmittelverfahren teils auch mit Beschwerderecht (StGH 2004/9, in: LES 2006, 96 [100, Erw. 2.2]). Der vom Staatsgerichtshof anerkannte ‚materielle' Gehalt von Art. 43 LV beinhalte darüber hinaus, dass gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren seien (StGH 1997/36, in: LES 1999, 76 [78 f., Erw. 3] mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Aufgrund des generellen verfassungsrechtlichen Beschwerderechts sei im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen (StGH 1995/11, in: LES 1996, 1 [5 f., Erw. 2.3.2]).
Konkret würden durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes diese Grundrechte der Beschwerdeführerin ohne sachliche Rechtfertigung verletzt.
7.2.2. Das Willkürverbot sei gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht. Willkür liege vor, wenn hinsichtlich eines Sachverhaltes eine offensichtliche unhaltbare rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei (StGH 1998/45, in: LES 2001, 1 [Erw. 4 ff.]).
Art. 31 LV normiere, dass alle Landesangehörigen vor dem Gesetze gleich seien. Hieraus sei vom Staatsgerichtshof auch das Willkürverbot als selbständiges Grundrecht entwickelt worden.
Art. 43 LV normiere, dass das Recht der Beschwerdeführung gewährleistet sei und dass jeder Landesangehörige berechtigt sei, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz-, oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde, Beschwerde zu erheben.
Art. 114 LV normiere wiederum, dass alle Gesetze, Verordnungen und statutarischen Bestimmungen, die mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruch stünden, hiermit aufgehoben bzw. unwirksam seien.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verstosse gegen sämtliche der vorstehend dargelegten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte.
7.3. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich im angefochtenen Urteil intensiv mit dem Inhalt des Gesetzes über die Vermittlerämter (VAG) auseinandergesetzt. Allerdings habe er hierbei einige sehr wesentliche Bestimmungen des VAG keiner näheren Würdigung unterzogen. Insbesondere seien die Bestimmungen des § 25 VAG nicht näher beleuchtet worden. Dort sei jedoch vorgesehen, dass dann, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich der Parteien, Anerkennung des Beklagten oder Verzicht des Klägers gänzlich oder teilweise vermittelt werde, der Vermittler die diesbezügliche Abmachung nach dem wörtlichen Inhalte im Protokoll zu beurkunden habe. In § 27 VAG sei wiederum normiert, dass dem vor dem Vermittleramt abgeschlossenen Vergleich die Rechtswirkung eines richterlichen Vergleiches zukomme, die Anerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Anerkennungsurteiles und der Verzicht die eines Verzichtsurteiles habe. Über den Vergleich, die Anerkennung oder den Verzicht sei jeder Partei vom Vermittler auf Verlangen eine öffentliche Urkunde in Form der Protokollabschrift auszufertigen. Gemäss § 20 VAG habe der Vermittler sich vor Beginn der Verhandlung zu überzeugen, ob die Parteien sich selbst zu vertreten fähig seien und insbesondere, ob sie durch jene Personen vertreten seien, die nach dem Gesetze vor Gericht für sie zu handeln hätten, wenn sie hierzu z. Bsp. wegen Konkurses nicht fähig seien. Nicht berücksichtigt worden sei vom Verwaltungsgerichtshof auch die Bestimmung des § 23 Abs. 4 VAG, wo normiert werde, dass ein allfälliges widerklägerisches Begehren und die Erklärung des Widerbeklagten ins Protokoll aufzunehmen sei. Unberücksichtigt sei auch die Bestimmung des § 37 Abs. 4 VAG geblieben, wo normiert sei, dass die Streitanhängigkeit einer Rechtssache bereits mit der Zustellung der Vorladung an den Beklagten eintrete und dass eine Widerklage nach dem Eintritt der Streitanhängigkeit nur solange angebracht werden könne, als nicht der Leitschein beim Landgericht eingelegt sei.
Die Schlussfolgerungen, die der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Bestimmungen des VAG ziehe, stellten nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen dar; der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich offensichtlich auch eine unhaltbare rechtliche Beurteilung der entsprechenden Normen vorgenommen und dadurch gegen das verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot, das Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz sowie gegen das in Art. 6 EMRK festgelegte Gebot eines fairen Prozesses verstossen. Darüber hinaus werde zudem noch gegen die Bestimmungen der Art. 43 (Beschwerderecht) und Art. 114 LV verstossen.
7.4. In Art. 114 LV werde normiert, dass alle Gesetze, Verordnungen und statutarischen Bestimmungen, die mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungsurkunde im Widerspruch stünden, hiermit aufgehoben bzw. unwirksam seien. Diese Bestimmung sei im Zusammenhang mit Art. 43 LV zu sehen. Es sei daher völlig unbehelflich, wenn der Verwaltungsgerichtshof vermeine, die Handlungen und Entscheidungen des Vermittlers seien nicht anfechtbar, weil das VAG diesbezüglich keinen Rechtsmittelzug vorsehe. Dieser Rechtsmittelzug sei auf Grund der Bestimmungen des Art. 43 LV gegeben. Diese Bestimmungen seien ausreichend spezifiziert und daher unmittelbar anwendbar. Zudem sei in Art. 114 LV normiert, dass sämtliche Bestimmungen, sofern sie den Bestimmungen des Art. 43 LV entgegenstünden, als aufgehoben bzw. unwirksam gelten würden. Die gegenteilige vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung bezüglich der Auslegung der Bestimmungen des VAG und der vorgenannten Verfassungsbestimmungen stelle eine denkunmögliche und somit willkürliche Anwendung und Auslegung der vorerwähnten Normen dar und verstosse zudem gegen den in Art. 6 EMRK gewährleisteten Grundsatz eines fairen Prozesses.
7.4.1. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang vermeine, die Beschwerdeführerin sei mit ihrem vorgetragenen Anliegen an die ordentlichen Gerichte zu verweisen, so übersehe er, dass gerade die ordentlichen Gerichte wie auch der Staatsgerichtshof die Rechtsansicht vertreten würden, dass es sich beim Vermittleramtsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handele. Aber auch die direkte Anrufung des Staatsgerichtshofes bei einem Fehler im Vermittleramtsverfahren entspreche nicht den vorgenannten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten. Wie bereits dargelegt, sei der Staatsgerichtshof nicht für eine blosse unrichtige rechtliche Beurteilung in einer von der Behörde oder eines Gerichtes getroffenen Entscheidung zuständig, sondern nur dann, wenn diese Entscheidung gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verstos-se. Mit den Bestimmungen des Art. 43 LV in Verbindung mit Art. 114 LV werde aber dem Rechtssuchenden garantiert, dass er einen Rechtsanspruch auf vollständige rechtliche Überprüfung seiner Rechtssache durch eine übergeordnete Instanz habe. Dies beinhalte auch die Überprüfung einer bloss unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
7.4.2. Die im angefochtene Urteil vom Verwaltungsgerichtshof dargelegte Auffassung, dass die Erstellung des vermittleramtlichen Protokolles nichts anderes als eine faktische Erstellung eines Schriftstückes und keine Entscheidung in der Sache, somit kein individuell-konkreter Verwaltungsakt (Verfügung) sei, durch den bestimmte einzelne Angelegenheiten verbindlich geordnet würden, widerspreche den fundamentalen Grundsätzen des Vermittleramtsgesetzes und stelle eine willkürliche und zugleich denkunmögliche Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des VAG dar.
7.4.3. Der Gesetzgeber habe bestimmt, dass eine Zivilklage grundsätzlich (ausser es liege eine gesetzliche Ausnahme vor) nur angebracht werden könne, wenn zuvor ein Vermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Bereits mit der Einreichung des Ersuchens um Vornahme eines Vermittleramtsverfahrens werde z. B. die Verjährung unterbrochen und mit Zustellung der Vorladung an den Beklagten trete Streitanhängigkeit ein. Aufgabe des Vermittlers sei es, bereits in diesem Stadium des Verfahrens zu prüfen, ob das Begehren auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens ordnungsgemäss gestellt worden und darin auch der Grund der Klage ausreichend spezifiziert worden sei, sowie vor allem auch, ob die beklagte Partei ausreichend bezeichnet worden sei. Er habe dafür zu sorgen, dass die Ladung zur Vermittlungsverhandlung ordnungsgemäss dem Beklagten zugestellt werde. Vor Beginn der Vermittlungsverhandlung habe sich der Vermittler zu überzeugen, ob die Streitparteien sich selbst zu vertreten fähig seien, ob sie durch Personen vertreten seien, die nach dem Gesetze für sie zu handeln hätten und ob der erschienene Vertreter mit der vorgeschriebenen Vollmacht versehen sei (§ 20 VAG). Stelle sich nach Überprüfung vorgenannter Sachverhalte heraus, dass entsprechende Mängel vorlägen, so habe der Vermittler je nach dem Ergebnis seiner Prüfung, die Verhandlung aufzuheben, sie zu vertagen und die betroffene Partei zur Abstellung des Mangels zu veranlassen. Im Rahmen der Vermittlungsverhandlung dürfe der Vermittler die mit den Parteien erschienen Zeugen und Sachverständige unbeeidet anhören. Er könne auch den Streitgegenstand mit den Parteien allein oder auch mit den erschienenen Zeugen und Sachverständigen in derselben oder einer späteren Verhandlung in Augenschein nehmen und die von den Parteien mitgebrachten Schriftstücke (Urkunden) benützen (§ 22 VAG). In den dargelegten Situationen habe der Vermittler nicht nur einen blossen Ablauf eines Ereignisses zu beschreiben, sondern eine ganze Reihe von Entscheidungen zu treffen und auch den Versuch zu unternehmen, zwischen den Parteien zu vermitteln.
7.4.4. Im vom Vermittler zu erstellenden Protokoll sei ausdrücklich zu vermerken, ob es dem Vermittler gelungen sei, den Streit zu vermitteln oder ob dies nicht der Fall gewesen sei (§ 23 VAG). Wenn es dem Vermittler gelungen sei, den Streit zwischen den Parteien erfolgreich zu vermitteln, so komme einem dort geschlossenen Vergleich die Rechtswirkung eines richterlichen Vergleiches zu. Eine Anerkennung der Forderung habe die Rechtswirkung eines rechtskräftigen Anerkennungsurteiles und der abgegebene Verzicht die Rechtswirkung eines rechtskräftigen Verzichtsurteiles (§ 27 VAG). In all diesen Fällen habe der Vermittler zu entscheiden, ob auf Grund der von den Parteien abgegebenen Erklärungen die Streitsache als unvermittelt anzusehen sei oder ob aufgrund der entsprechenden Erklärungen ein Vergleich zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei oder ob diese als Anerkennung der streitgegenständlichen Forderung oder als Verzicht auf diese auszulegen seien. Je nach Wertung der jeweiligen Erklärungen habe der Vermittler die entsprechenden Dokumente zu erstellen. Auch die Ausstellung des Leitscheines sei nur möglich, wenn zuvor festgestellt worden sei, dass ein Vermittlungsbegehren mit dem erforderlichen Inhalt gestellt worden sei, die Streitparteien ordnungsgemäss zur Vermittlungsverhandlung geladen worden seien, die zur Vermittlungsverhandlung erschienenen Parteien auch fähig gewesen seien, sich selbst zu vertreten und dass die Streitsache trotz der Bemühungen des Vermittlers nicht vermittelt werden habe können.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bei Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Umstände zur Auffassung gelangen habe können, dass die Tätigkeit des Vermittlers nichts anderes als die faktische Erstellung eines Schriftstückes sei, sei schlicht und einfach nicht nachvollziehbar. Das vermittleramtliche Protokoll stelle eine öffentliche Urkunde dar und bescheinige, dass all die zuvor dargelegten Handlungen und Überprüfungen der Berechtigung der Parteien ordnungsgemäss stattgefunden hätten und dass der hierüber ausgestellte Leitschein darlege, dass die Vermittlungsversuche des Vermittlers ohne Erfolg geblieben seien.
7.4.5. Mit dem angefochtenen Urteil sei die Beschwerdeführerin in den vorgenannten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt worden.
7.5. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Kostenentscheidung sei Folge einer denkunmöglichen und somit willkürlich erfolgten Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. beruhe auf einer krassen Aktenwidrigkeit.
Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom 18. Januar 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie dem Verwaltungsgerichtshof einen Sachverhalt zur Kenntnis bringe bzw. anzeige und schliesslich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Wahrnehmung seiner Verpflichtung gemäss Art. 106 LVG von Amtes wegen den aufgezeigten Beschluss zu fassen haben werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe es zudem unterlassen, zu begründen, auf Grund welcher Umstände jemand, der einen Sachverhalt dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis bringe, welcher den Verwaltungsgerichtshof richtigerweise zum Einschreiten veranlasse, zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten sei. Der blosse Antrag, die Beschwerdegegnerin, welche im vorgenannten Schreiben nicht als Antragsgegnerin bezeichnet worden sei, zum Kostenersatz zu verpflichten, berechtige nicht, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie zum Ersatz der Kosten der Beschwerdegegnerin zu verpflichten.
8. Mit Schreiben vom 16. April 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, den Antrag auf Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt sowie die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
8.1. Zum Antrag auf Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt wendete die Beschwerdegegnerin zusammengefasst Folgendes ein:
Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag an den Staatsgerichtshof auf Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt, weil sie sich darin beschwert erachte, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt hätten. Dies sei aber schlichtweg nicht richtig.
Gegenstand des angeblich vorliegenden Kompetenzkonfliktes sei das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung nur einer Verwaltungsbehörde (im vorliegenden Fall Verwaltungsgerichtshof) begründe aber noch keinen negativen Kompetenzkonflikt, zumal in der bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ja nur entschieden worden sei, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof wolle das über Antrag der Beschwerdegegnerin durchgeführte Vermittlungsverfahren für nichtig erklären und den vom Vermittler ausgestellten Leitschein vom 2. März 2011 als ungültig widerrufen, zurückgewiesen worden sei.
Insoweit liege also gar kein negativer Kompetenzkonflikt vor und sei dieser Antrag der Beschwerdeführerin von vornherein kostenpflichtig zurückzuweisen.
Insoweit die Beschwerdeführerin in weiterer Folge vortrage, worin der Kompetenzkonflikt liege, so übersehe die Beschwerdeführerin, dass sie ausschliesslich Teile aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zitiere und daraus einen negativen Kompetenzkonflikt ableiten wolle. Aus einer einzigen Entscheidung, also ohne Vorliegen einer zivilgerichtlichen Entscheidung in derselben Sache, könne von vornherein kein negativer Kompetenzkonflikt vorliegen.
So habe die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag zum negativen Kompetenzkonflikt auch nicht dargetan, welche Zivilgerichte im streitgegenständlichen Fall entscheiden sollten, sondern der Staatsgerichtshof solle eben die für das gegenständliche Prozessverfahren 02 CG.2011.92 zuständigen Zivilgerichte bestimmen, welche auch hinsichtlich der Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Vermittlungsverfahren zu entscheiden hätten.
Die Beschwerdeführerin übersehe weiters, dass die Zivilgerichte im Verfahren 02 CG.2011.92 jedoch bereits rechtskräftig entschieden hätten, nämlich, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Zivilverfahrens wieder die Prozessfähigkeit erreicht habe und eine allfällige Nichtigkeit damit geheilt sei und das Verfahren somit fortzusetzen sei. Sollte das Vermittlungsverfahren überhaupt nichtig gewesen sein - was bestritten bleibe und worauf später noch zurück zu kommen sein werde - sei auch diese Nichtigkeit rückwirkend saniert worden, was aber eben nicht nur für das Zivilverfahren, sondern auch für das diesem Zivilverfahren zugrunde liegende Vermittlungsverfahren gelten müsse.
Auch wenn die Zivilgerichte das nicht ausdrücklich feststellen würden, sei jede andere Auslegung geradezu denkunlogisch und würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass das zugrundeliegende Zivilverfahren zwar aufgrund der Rechtsprechung des Obergerichtes und Obersten Gerichtshofes saniert sei und eine allfällige Nichtigkeit aufgehoben sei und das Verfahren fortzuführen sei, dies aber solle - so wolle dies offensichtlich die Beschwerdeführerin - nicht für das Vermittlungsverfahren gelte, weshalb nachträglich der Leitschein wegfallen und damit wiederum eine notwendige Prozessvoraussetzung fehlen und damit das an sich sanierte Verfahren aufgrund einer fehlenden Prozessvoraussetzung doch wieder nichtig sein würde. Die Zivilgerichte hätten eine Entscheidung nicht abgelehnt. Eine Ablehnung der Zivilgerichte in derselben Rechtssache liege also keinesfalls vor, sondern geradezu das Gegenteil sei der Fall.
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Übrigen auch klar dargetan, dass das Vermittleramtsgesetz (VAG) keinerlei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Vermittlungsverfahren vorsehe und das Vermittlungsverfahren dem Zivilprozess oder Strafprozess viel näher als dem Verwaltungsverfahren stehe, sodass, wenn überhaupt, die (ordentlichen) Gerichte korrigierend eingreifen könnten. Der Verwaltungsgerichtshof verweise in weiterer Folge auch auf die Rechtsprechung, inwieweit die ordentlichen Gerichte korrigieren eingreifen könnten und prüften die Gerichte auch zum Beispiel, ob die Parteien und das Rechtsbegehren übereinstimmen würden. Allenfalls komme - gemäss Verwaltungsgerichtshof - auch die Erhebung einer Beschwerde an den Staatsgerichtshof in Betracht (StGH 2000/23, in: LES 2003, 173).
Der Verwaltungsgerichtshof lasse gar keinen Zweifel daran, dass es im vorliegenden Fall den Zivilgerichten obliege, zu entscheiden‚ ob der Leitschein, den das Vermittleramt Schaan ausgestellt habe, für das von der Beschwerdegegnerin beim Landgericht anhängig gemachte Klagsverfahren genügt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof führe auch noch aus, was zu geschehen habe und wie das VAG aufgebaut sei, wenn die ordentlichen Gerichte nicht prüften, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausstellung des Leitscheines berechtigt gewesen sei oder nicht.
Fakt sei, dass sowohl dem Obergericht als auch dem Obersten Gerichtshof im zugrundeliegenden Verfahren 02 CG.2011.92 aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes klar gewesen sei, dass über die Beschwerdegegnerin nicht nur zum Zeitpunkt der Klagseinbringung, sondern auch zum Zeitpunkt des Vermittlungsverfahrens in Österreich das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet bzw. anhängig gewesen sei. Beide Gerichte hätten daher die Sanierung des Mangels festgestellt und dem Erstgericht die Fortführung des Verfahrens aufgetragen, was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Zivilgerichte der Meinung gewesen wären, dass das zugrundeliegende Vermittlungsverfahren nichtig und auch nicht gleichzeitig saniert worden wäre. Wie bereits dargelegt, sei auch eine Entscheidung, dass das Verfahren saniert und weiterzuführen sei, das zugrunde liegende Vermittlungsverfahren aber nichtig sei, in sich denkunlogisch.
Insoweit die Beschwerdeführerin vortrage, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerdegegnerin den Tatbestand des Art. 106 Abs. 1 lit. d LVG verwirkliche und zudem dadurch erhebliche öffentliche Interessen verletzt habe, so werde dies klar und eindeutig zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Gegenäusserung an den Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargetan, weshalb weder ein Nichtigkeitsgrund noch ein Widerrufsgrund gemäss Art. 106 LVG vorliege. Ein solcher würde nämlich nach der Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn es geradezu unerträglich wäre, eine Entscheidung in Kraft zu belassen, also ein qualifiziertes Element hinzukomme, wie etwa die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder aber schwere Schädigungen der gesamten Volkswirtschaft. Dass so etwas im vorliegenden Falle nicht vorliege, braucht nicht weiter erörtert zu werden.
8.2. Zur Individualbeschwerde führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in ihrem Recht auf einen ordentlichen Richter bzw. in ihrem Beschwerderecht verletzt sei sowie das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt werde und Willkür vorliege, gehe ins Leere.
Im Verwaltungsverfahren gelte das Legalitätsprinzip, d. h. dass Verwaltungsbehörden grundsätzlich nur aufgrund der Gesetze vorzugehen und/oder zu entscheiden hätten. Der Verwaltungsgerichtshof setze sich detailliert mit seiner Zuständigkeit auseinander, weshalb schon rein darin weder eine Rechtsverweigerung noch eine Willkür erblickt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof komme schliesslich zum völlig richtigen Ergebnis, dass das VAG keinerlei Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Vermittlungsverfahren vorsehe.
Der Verwaltungsgerichtshof führe auch umfangreich aus, inwieweit die Zivilgerichte, insbesondere der Oberste Gerichtshof sich in seiner Rechtsprechung mehrfach mit dem VAG auseinandergesetzt habe. Insbesondere sei nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von den Zivilgerichten zu prüfen, ob der grundrechtliche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vermittlungsverfahren verletzt worden sei.
Die Beschwerdeführerin irre auch insoweit, als sie sich in ihrem Recht auf einen ordentlichen Richter sowie ihrem Recht auf Beschwerde verletzt erachte, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof - zu Recht - für unzuständig erkläre.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 LVG dürfe das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen alle Enderledigungen (Verwaltungsakte) der Regierung, ihres Chefs, der anstelle der Regierung eingesetzten besonderen Kommissionen oder anderer Amtspersonen und gegen alle nach dem zweiten oder dritten Hauptstücke sonst anfechtbaren Verfügungen (Verwaltungsbote) und Entscheidungen, sofern nicht andere besondere Anfechtungsmittel vorgesehen seien, erhoben werden.
Das LVG definiere den Verwaltungsakt zwar nicht, es verwende Begriffe wie Verfügung, Entscheidung, Verwaltungsbot sowie Enderledigung und setze das LVG somit den Begriff des Verwaltungsaktes voraus. Verfügungen oder Entscheidungen (Bescheide) seien als hoheitliche (behördliche) Anordnungen im Einzelfall zu verstehen, durch welche ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise rechtsgestaltend feststellend geregelt werde. Die Verfügung regele ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis des Verwaltungsrechtes durch einseitigen hoheitlichen Akt in verbindlicher Weise..
Selbst wenn es sich beim Vermittleramtsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handeln würde - was insoweit bestritten bleibe - sei damit noch nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben oder geklärt. Es sei in keiner Weise ersichtlich, weshalb der Verwaltungsgerichtshof sich mit einem Vermittleramtsverfahren, das wohl dem Zivilverfahren ähnlicher sei als dem Verwaltungsverfahren, auseinander zu setzen habe.
In Art. 34 Abs. 5 LVG werde auch auf § 8 ZPO verwiesen, weshalb unter der Annahme, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handeln würde, für die Beschwerdeführerin gar nichts gewonnen wäre. Wenn zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Vermittlungsverhandlung nach österreichischem Recht aufgrund Eröffnung eines österreichischen Schuldenregulierungsverfahrens über ihr Vermögen in Liechtenstein ebenfalls nicht berechtigt gewesen wäre bzw. gewesen sei, so hätte der Vermittler einen Kurator bestellen können oder die besondere Ermächtigung zur Prozessführung vom Masseverwalter einholen können. Das Verfahren sei deshalb noch nicht an sich nichtig.
Wenn nicht mittlerweile ohnedies ein allfälliger Mangel saniert worden sei (Nichtigkeiten könnten saniert werden, wie das Obergericht und der Oberste Gerichtshof in gegenständlicher Rechtssache unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten), so sei ein allfälliger Mangel auch im Vermittlungsverfahren bereits saniert oder durch nochmalige Durchführung zu sanieren.
Dies würde aber gerade im vorliegenden Falle ein völlig übertriebener und sinnloser Formalismus darstellen.
Das Vermittleramtsverfahren sei auch dann nicht nichtig, wenn die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Durchführung des Vermittleramtsverfahrens nicht eigenberechtigt gewesen sei. Nichts Anderes hätten das Obergericht und der Oberste Gerichtshof für das laufende Zivilverfahren festgestellt und dies müsse auch für das Vermittleramtsverfahren gelten, auch dann, wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren handele. Ein allfälliger Fehler (mangelnde Eigenberechtigung) hätte also bereits im Vermittlungsverfahren saniert werden können und sei zumindest zum jetzigen Zeitpunkt saniert. Jedes andere Ergebnis sei unerträglich und denkunlogisch. Das Obergericht und der Oberste Gerichtshof sanierten rückwirkend ein Zivilverfahren und nunmehr solle über Antrag der Beschwerdegegnerin in einem Verwaltungsverfahren der Verwaltungsgerichtshof aufgefordert werden, eine gegensätzliche Entscheidung zu fällen und das zugrundeliegende Vermittlungsverfahren für nichtig zu erklären.
9. Mit Schreiben vom 2. April 2012 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift vorweg einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes gemäss Art. 24 ff. StGHG. Konkret macht sie geltend, dass sich zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegnerin (im Kompetenzkonfliktverfahren ist die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht Antragsgegnerin, siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 217), im Vermittlungsverfahren vom 2. März 2011 Prozessfähigkeit zukam, weder die Zivilgerichte noch die Verwaltungsbehörden für zuständig erklären und demnach ein negativer Kompetenzkonflikt vorliege.
1.3. Es ist zunächst die sachliche Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zu prüfen. Der Staatsgerichtshof ist gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b StGHG zur Behandlung von Anträgen auf Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde zuständig. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit in derselben Sache abgelehnt haben. Erforderlich sind dabei im konkreten Fall ergangene zuständigkeitsablehnende Entscheidungen (Art. 24 Abs. 1 Bst. b StGHG; dazu Tobias Michael Wille, a. a. O., 210 f.). Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in dem hier angefochtenen Urteil festgehalten, es bestehe kein Bedarf daran, dass der Verwaltungsgerichtshof prüfe, ob die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Stellung ihres Vermittlungsbegehrens oder zum Zeitpunkt der Vermittlungsverhandlung und damit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Leitscheins anspruchs- oder gar klagsberechtigt gewesen sei. Dem Verwaltungsgerichtshof komme keine Zuständigkeit gemäss dem Gesetz über die Vermittlerämter vom 12. Dezember 1915 (VAG) im Zusammenhang mit Vermittlungsverfahren zu, auch nicht zur Nichtigerklärung eines Vermittlungsverfahrens und zum Widerruf eines möglicherweise ungültigen Leitscheines. Da es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Gericht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b StGHG handelt und nicht wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht um eine Verwaltungsbehörde, liegt mit der angefochtenen Entscheidung folglich eine Entscheidung eines Gerichtes vor betreffend die Ablehnung der Zuständigkeit für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Vermittlungsverfahren vom 2. März 2011 prozessfähig gewesen sei. Eine entsprechende Zuständigkeitsentscheidung einer Verwaltungsbehörde ist im vorliegenden Fall hingegen nicht gefällt worden, denn das Vermittleramt als Verwaltungsbehörde hat, wie sich unten zeigt (Erw. 2.6), keine formelle oder materielle Entscheidungskompetenz. Somit ist auch kein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b StGHG gegeben. Der Staatsgerichtshof ist mangels Vorliegens eines negativen Kompetenzkonflikts für die Entscheidung des gegenständlichen Antrags folglich nicht zuständig, sodass dieser spruchgemäss mit Beschluss zurückzuweisen war.
2. Hinsichtlich der Individualbeschwerde hat der Staatsgerichtshof sodann Folgendes erwogen:
2.1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe oben Erw. 1 f. sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012, VGH 2012/005, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2011/176, Erw. 1; StGH 2008/63, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
2.3. Im vorliegenden Fall ist jedoch weiters zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt beschwert ist.
Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Beschwert oder benachteiligt im Sinne der oben ausgeführten Legitimationsvoraussetzung ist ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis) (StGH 1998/25, LES 2001, 5 [6, Erw. 2.1]; StGH 2009/76, Erw. 1.3; StGH 2011/163, Erw. 1.4). Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2012/26, Erw. 1.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2006/94, Erw. 1.1 [abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Ausnahme von dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses besteht nur, wenn bei bestimmten Grundrechtsverletzungen eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst nach dessen Wegfall möglich ist (StGH 2012/26, Erw. 1.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/25, Erw. 2.1; StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38]).
2.4. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes deshalb beschwert, weil ihr durch die verweigerte Nichtigerklärung des Vermittlungsverfahrens vom 2. März 2011 sowie des in diesem Verfahren ausgestellten Leitscheines die Möglichkeit verwehrt werde, hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin am 15. März 2011 beim Landgericht eingereichten Klage erfolgreich den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der zur Zurückweisung der genannten Klage führen würde, zu erheben. Die Nichtigkeit des Vermittlungsverfahrens sowie des Leitscheines sieht die Beschwerdeführerin in der fehlenden Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin infolge Konkurses in Österreich begründet.
2.5. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes persönlich einen Nachteil erlitten hat, bedarf es einer näheren Betrachtung des Vermittlungsverfahrens und seines Verhältnisses zum (zivilprozessualen) Gerichtsverfahren:
2.6. Das Vermittlungsverfahren ist im VAG geregelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht ausführt, handelt es sich beim Vermittlungsverfahren um ein obligatorisches Verfahren vor dem Vermittler, welches in den meisten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie (als Sühneverfahren und im vorliegenden Fall nicht interessierend) in Ehrenbeleidigungssachen dem zivilprozessualen Klagsverfahren bzw. dem strafprozessualen Privatanklageverfahren vorangehen muss. Eingeleitet wird das Vermittlungsverfahren mit Begehren des Klägers (§ 18 VAG). Vor Beginn der Vermittlungsverhandlung soll sich der Vermittler (unter anderem) vor allem überzeugen, ob die Parteien sich selbst zu vertreten fähig sind und ob sie durch jene Personen vertreten sind, die nach dem Gesetze vor Gericht für sie zu handeln haben, wenn sie hierzu z. B. wegen Konkurses nicht fähig sind (§ 20 Abs. 1 VAG). Fehlen diese Voraussetzungen, so ist die Verhandlung, je nach dem Ergebnisse, aufzuheben oder zu vertragen und die Partei zur Abstellung des Mangels zu veranlassen (§ 20 Abs. 2 VAG). Das Landgericht, das die Aufsicht über den Vermittler ausübt (§ 6 Abs. 1 VAG), hat dem Vermittler in formellen Fragen (z. B. bezüglich der Prozessfähigkeit) auf Ansuchen hin sofort Belehrung zu erteilen (§ 7 Abs. 3 VAG). Bleibt der Rechtsstreit unvermittelt, stellt der Vermittler einen Leitschein aus. Dies erfolgt z. B. dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Prozessfähigkeit einer Partei umstritten ist. Der Leitschein bildet sich aus der Abschrift des vermittleramtlichen Protokolls nach § 23 VAG (§ 28 VAG). Gemäss § 14 Abs. 3 VAG steht dem Vermittler (ausser für die Bussenverhängung; eine weitere Ausnahme gilt gemäss § 30 VAG in Bezug auf die Parteikosten) keine Rechtsprechung zu, d. h. er fällt keine Entscheide, und zwar weder in der Sache noch in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen wie z. B. die Prozessfähigkeit der Parteien. Bei Verstössen des Vermittlers gegen Bestimmungen des VAG können sich die Parteien mit einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde (und nicht mit einem formellen Rechtsmittel, StGH 2000/23, Erw. 1.1) an das Landgericht um Abhilfe wenden (§ 7 Abs. 4 VAG). Eine Anfechtung der Handlungen des Vermittlers, z. B. der Ausstellung des Leitscheins bei einem unvermittelten Rechtsstreit (§ 28 Abs. 1 VAG), bei einer Rechtsmittelinstanz sieht das VAG nicht vor. Diese fehlende Anfechtbarkeit mit einem formellen Rechtsmittel ist eine Folge der grundsätzlich fehlenden Kompetenz des Vermittlers, Entscheide zu fällen. Denn kann der Vermittler eine konkrete rechtliche Streitigkeit nicht verbindlich klären (vgl. die Definition des Entscheides bei Felix Uhlmann, Basler Kommentar: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 90 N. 5), schafft er auch kein Objekt, das mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte. Bei der vorliegend interessierenden Ausstellung eines Leitscheines handelt es sich um eine schlichte Verwaltungstätigkeit des Vermittlers, die nicht anfechtbar ist (siehe dazu VGH 2012/005, Erw. 5 mit Verweis auf Andreas Kley).
Eine Klage über einen bürgerlichen Rechtsstreit gemäss § 8 VAG darf beim Landgericht nur unter gleichzeitiger Einlegung eines Leitscheines eingebracht werden (§ 39 Abs. 1 VAG). Legt der Kläger keinen Leitschein vor, tritt das Landgericht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Prozessvoraussetzung des durchgeführten Vermittlungsverfahrens, siehe VGH 2012/005, Erw. 3, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) auf die Klage nicht ein. An einen vom Kläger eingelegten Leitschein ist das Landgericht grundsätzlich gebunden, d. h. das Landgericht hat hier vom Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung (nicht aber vom Vorliegen der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit) auszugehen. Ein korrigierender Eingriff der Gerichte in das Vermittlungsverfahren erfolgt nur ausnahmsweise, wenn ein Vermittler im Rahmen des Vermittlungsverfahrens die durch die Verfassung oder das Völkerrecht gewährleisteten Grundrechte einer Partei verletzt (VGH 2012/005, Erw. 4 in fine, Erw. 5).
2.7. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, die angeblich fehlende Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin wegen Konkurses in Österreich im zivilprozessualen Klagsverfahren, das diese am 15. März 2011 mit Klage und unter Beifügung des Leitscheines vom 2. März 2011 eingeleitet hat (02 CG.2011.92), geltend zu machen. Die Prozessfähigkeit im Vermittlungsverfahren deckt sich inhaltlich mit der Prozessfähigkeit im zivilprozessualen Klagsverfahren (vgl. § 7 Abs. 3 VAG). Das Landgericht prüft die Prozessfähigkeit als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen (§§ 1 und 6 Abs. 1 ZPO). Dabei ist es nicht an die Auffassung des Vermittlers gebunden, denn dieser hat, wie dargelegt, keine Entscheidungsbefugnis, auch nicht hinsichtlich formeller Fragen wie der Prozessfähigkeit. Liegt die Prozessfähigkeit im zivilprozessualen Klagsverfahren nicht vor, wird die Klage zurückgewiesen. Die fehlende Prozessfähigkeit hat im zivilprozessualen Klagsverfahren folglich dieselbe Folge wie das Fehlen eines Leitscheines im Sinne von § 28 VAG. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die allfällige fehlende Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin infolge Konkurses in Österreich im zivilprozessualen Klagsverfahren dieselbe Folge hat wie eine Klage, die ohne Einlegung eines rechtmässigen Leitscheins eingebracht wird. In beiden Fällen weist das zuständige Gericht die Klage zurück. Die Durchführung einer Vermittlungsverhandlung und die Ausstellung eines Leitscheines bilden keine Beschwer im prozessualen Sinne. Ein persönlich erlittener Nachteil der Beschwerdeführerin aufgrund des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Staatsgerichtshof folglich nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist nicht beschwert.
2.8. Auch die im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die Kosten des Verfahrens sowie die Parteikosten zu bezahlen, kann grundsätzlich keine selbstständige Beschwer im oben aufgezeigten Sinne begründen. Denn dies würde das Erfordernis einer Beschwer als Legitimationsvoraussetzung für die Individualbeschwerde aushebeln, da im Regelfall, d. h. wenn der Beschwerdeführer in dem vor dem Staatsgerichtshof angefochtenen Urteil zur Übernahme von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet wird, immer eine Beschwer und damit eine Legitimation zur Individualbeschwerde gegeben wäre (siehe StGH 2012/26, Erw. 1.4). Das kann jedoch nicht der Sinn der Individualbeschwerde sein.
2.9. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Individualbeschwerde als unzulässig und war deshalb spruchgemäss zurückzuweisen.
3. Damit ist nunmehr auch eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme hinfällig.
4. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer und der halben Entscheidungsgebühr antragsgemäss zuzusprechen, da die Entscheidungsgebühr im Individualbeschwerdeverfahren jeweils zur Gänze der unterlegenen Partei überbunden wird (siehe StGH 2003/97, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) und gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Gegenäusserung) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (StGH 2010/52, Erw. 2).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.