ZPO § 219 Abs. 2 DSG Art. 2 Abs. 3
Auch wenn das Akteneinsichtsverfahren über keine eigene Aktenzahl verfügt, ist es letztlich doch ein eigenständiges Verfahren, für welches die Frage der Verfahrensbeteiligtenstellung gesondert zu beantworten ist. Im Verfahren betreffend Akteneinsicht eines Dritten (bei fehlender Zustimmung der "Parteien") gemäss § 219 Abs. 2 ZPO geht es um eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des antragstellenden Dritten und dem Geheimhaltungsinteresse der in das Verfahren involvierten Parteien. Als Partei im Sinne dieser ZPO-Bestimmung hat dabei selbstverständlich jeder zu gelten, welcher auf der Kläger- oder Beklagtenseite auftritt, unabhängig davon, wer den Prozess letztlich gewinnt und selbst unabhängig davon, ob die Klage allenfalls wegen fehlender Prozessvoraussetzung von vornherein zurückgewiesen wurde.
Jede Einsichtnahme eines Dritten in Prozessakten stellt auch einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Verfahrensparteien dar und ist jedenfalls datenschutzrechtlich sensibel - auch wenn hängige Gerichtsverfahren vom Datenschutzgesetz ausgenommen sind.
LV 33 Abs. 1 LV 43
Nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht ein materieller Gehalt zu, mit welchem die ungerechtfertigte Weigerung eines Gerichtes, ein Rechtsmittel materiell zu behandeln, nicht zu vereinbaren ist. Das Beschwerderecht ist allerdings primär in jenen Fällen betroffen, in denen eine Zurückweisungsentscheidung deswegen erfolgt, weil eine Rechtsmittelmöglichkeit zu Unrecht verneint wird. Der Revisionsrekurs wurde aber deshalb zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer schon nicht als Verfahrensbeteiligter (und als Folge davon auch nicht als zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert) erachtet wurde. Bei dieser Begründung ist nun aber in erster Linie das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV tangiert, dessen sachlicher Geltungsbereich sich mit demjenigen des Beschwerderechts überschneidet.
StGH 2012/004
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2012, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Marxer & Partner Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Advokaturbüro Wolff Gstoehl Bruckschweiger 9490 Vaduz
Beteiligte Parteien: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2011 (und des Obergerichtes vom 25. August 2011), 10HG.2009.159
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2011,10 HG.2009.159, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'206.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Antrag des Beschwerdegegners auf Einsicht in den Akt 10 HG.2009.159; dies vor dem Hintergrund des folgenden Sachverhalts:
Die K Stiftung wurde gemäss Errichtungsurkunde vom 25. März 1994 durch C, Gräfin von P sowie D, Graf von P, errichtet. Die Stiftungsurkunden wurden beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Als Stiftungsräte waren D und seine Ehegattin C sowie E bestellt. Als Zweck der Stiftung ist in den Statuten ausgeführt, dass er in der Aufrechterhaltung, der Bewahrung, dem Schutz, der Restaurierung, der Analyse, der Ausstellung und Bekanntmachung der Bücher und Dokumente, die das Archiv der Grafen von P bilden, liegt. Nach den Statuten war als Stiftungspräsidentin auf Lebenszeit C, Gräfin von P, vorgesehen, der in diesem Amt der älteste Sohn B (der nunmehrige Beschwerdegegner) nachfolgen sollte. Nach dessen Tod stand das Recht auf Nachfolge im Amt des Stiftungspräsidenten dessen direkten Nachkommen, vorzüglich männlichen Geschlechtes, zu, sohin dem ältesten Sohn F. Bei Wegfall einer Linie sollte die nächste Seitenlinie zum Zuge kommen, dies wäre der nächstälteste Sohn A (der nunmehrige Beschwerdeführer). D verstarb am 16. Juni 1999, C am 8. Dezember 2007. Für die Auflösung der Stiftung war statutarisch festgehalten, dass das Eigentum am Archiv sowie an den anderen Vermögenswerten an eine andere entsprechende Stiftung oder analoge private Institution übertragen werden muss, die denselben Zweck verfolgt. Neben dem Archiv samt Möbeln und Truhen wurden auch beträchtliche Vermögen in die Stiftung eingebracht. Mit Beschluss vom 24. April 2001 verfügte der Stiftungsrat, dem nach dem Tod von D der älteste Sohn B, die Präsidentin C und E angehörten, die Auflösung der Stiftung K und die Liquidation und stellte fest, dass die Archive im Eigentum von C stünden.
Am 29. September 2005 leitete der nunmehrige Beschwerdeführer mit der Behauptung, dass die Stiftung über Vermögen verfüge und deshalb noch Rechtspersönlichkeit habe, ein Regierungsverfahren im Hinblick auf die Stiftungsaufsicht ein. Da die Kompetenz (gemeinnützige Stiftung - Familienstiftung) nicht klar war, brachte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 weiters beim Landgericht einen Antrag auf Einleitung der Stiftungsaufsicht ein. Schliesslich legte der Oberste Gerichtshof die Rechtsfürsorgesache dem Staatsgerichtshof zur Lösung eines positiven Kompetenzkonfliktes mit dem Verwaltungsgerichtshof vor. Der Staatsgerichtshof entschied mit Urteil vom 9. Dezember 2008, dass die Stiftung der Regierungsaufsicht untersteht. Er begründete dies damit, dass keine Ausnahme gemäss Art. 564 Abs. 1 PGR alt vorliege, weil es sich weder um eine Stiftung handle, die nur Vermögen verwalte und die Erträgnisse verteile, noch um eine reine oder gemischte Familienstiftung oder eine Stiftung als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet seien.
Mit Schriftsatz vom 14. September 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Landgericht einen Antrag auf gerichtliche Stiftungsaufsicht über die Stiftung.
Die entsprechenden Anträge wurden vom Erstgericht zunächst zurück- und im zweiten Rechtsgang abgewiesen.
Das Obergericht hob infolge eines Rekurses des Beschwerdeführers den abweisenden Beschluss des Landgerichtes auf, wogegen der Beschwerdegegner Revisionsrekurs erhob.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beschwerdegegners mit Beschluss vom 1. April 2011, ON 38, Folge. Dem Obergericht wurde aufgetragen, über den Rekurs des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Rechtsmeinung zu entscheiden.
Am 12. Mai 2011 gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers (ON 22) keine Folge, da im Hinblick auf die bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zur Beantragung stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen gemäss Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR nicht legitimiert sei.
Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil zu StGH 2011/92 Folge. Im zweiten Verfahrensgang gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 16. Februar 2012, ON 80, erneut keine Folge. Auch dieser Beschluss des Obergerichtes wurde mit Individualbeschwerde zu StGH 2012/39 angefochten.
2. Der Beschwerdegegner stellte mit am 27. April 2011 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz Antrag auf Einsicht in den Akt 10 HG.2009.159. Dieser Antrag wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2011 (ON 48) abgewiesen.
2.1. Es machte dabei folgende Feststellungen:
Mit Ernennungsurkunde vom 25. April 2006 habe der Beschwerdegegner den Titel eines Conde de P erhalten.
Gemäss Klausel IX der Statuten vom 26. Mai 1995 sei der Vorsitzende der Stiftung auf Lebenszeit C gewesen. Nachfolger in diesem Amt sei der Beschwerdeführer gewesen.
Der Stiftungszweck umfasse Unterhalt, Verwahrung, Schutz, Restaurierung, Studium, Ausstellung, Präsentation und Verbreitung der Bücher und Dokumente, aus denen das Archivo de los Condes de P bestehe.
Ob der Beschwerdegegner Begünstigungsberechtigter der Stiftung gewesen sei, könne - mangels Bescheinigungsmittel - nicht festgestellt werden.
2.2. In rechtlicher Hinsicht erwog das Erstgericht wie folgt:
Mit Zustimmung beider Parteien könnten nach § 219 Abs. 2 ZPO auch Dritte in die Prozessakten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. Fehle eine solche Zustimmung, so könne einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft mache, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden. Gegenständlich liege keine Zustimmung aller Parteien vor, zumal sich der Antragsgegner zu 1. (der nunmehrige Beschwerdeführer) gegen die Einsichtnahme in den Gerichtsakt ausgesprochen habe.
Gegenständlich begründe der Beschwerdegegner sein rechtliches Interesse dahingehend, dass die Neubestellung von Stiftungsräten und begünstigungsrelevante Änderungen einen Eingriff in die Stellung des Beschwerdeführers bedeuten würden, zumal niemand anderes Präsident des Stiftungsrates als er sein könne, da er der derzeitige Conde de P sei. Zuvor führe er aus, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich gewesen sei. Der Beschwerdegegner gehe nun selbst davon aus, dass die Stiftung nicht mehr existiere. Folglich wende der Beschwerdeführer richtig ein, dass die Stiftung aufgelöst worden sei und damit über keine Stiftungsräte mehr verfüge und deshalb durch einen bestellten Kurator vertreten werde. Die Rechtsstellung des Stiftungsrates habe somit der Beschwerdegegner mit Auflösung der Stiftung verloren. Dem Beschwerdegegner sei es nicht gelungen, ein rechtliches Interesse zu bescheinigen. Er behaupte nicht einmal, dass die Stiftung trotz erfolgter Auflösung immer noch Rechtspersönlichkeit besitze und führe auch in keiner Weise aus, warum der Stiftung immer noch Rechtspersönlichkeit zukomme. Folglich scheine es, dass der Beschwerdegegner als ehemaliger Präsident des Stiftungsrats selbst keine Umstände darlegen könne, dass die Stiftung Rechtspersönlichkeit habe und er als Stiftungsrat wieder einzusetzen sei.
3. Das Obergericht gab dem gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss vom Beschwerdegegner erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 25. August 2011 (ON 58) Folge und gewährte die beantragte Akteneinsicht. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
Die Tatsache der Auflösung der Stiftung mit Beschluss des Stiftungsrates vom 24. April 2001 ändere nichts an der Rechtspersönlichkeit und somit der Parteifähigkeit der Stiftung, da keine Vollbeendigung vorliege. Davon sei im gegenständlichen Aufsichtsverfahren von allen Instanzen ausgegangen worden, wofür auch der Umstand spreche, dass die Stiftung durch einen Kurator vertreten sei. Würde der Stiftung die Parteifähigkeit fehlen, käme auch eine Kuratorbestellung nicht in Betracht.
Nach Ansicht des Rekursgerichtes müsse das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht auch zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung vorliegen. Da das Zivilverfahren zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig abgeschlossen sei, seien auch die datenschutzrechtlichen Interessen der Parteien zu wahren und die gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. 4 DSG vorgesehenen Erwägungen und Interessenabwägungen des Datenschutzes anzustellen (LES 2005, 56).
Wenn auch das gegenständliche Stiftungsaufsichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, sei jenes vor der Stiftungsaufsichtsbehörde noch anhängig. Hinzu komme, dass die Stiftungsaufsichtsbehörde auch ohne Antrag eines Beteiligten beim Richter einen Antrag im Ausserstreitverfahren hinsichtlich bestimmter repressiver Massnahmen stellen könne und insofern der nunmehrige Beschwerdegegner ein rechtliches Interesse daran habe, zu erfahren, welchen Standpunkt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Abberufungsverfahren eingenommen habe. Würde dem Beschwerdegegner keine Akteneinsicht gewährt, hätte sein Bruder (der nunmehrige Beschwerdeführer) einen erheblichen Informationsvorsprung im Verwaltungsverfahren bzw. im Verfahren vor der Stiftungsaufsichtsbehörde.
Solange der Stiftung Rechtspersönlichkeit zukomme, bedürfe sie auch entsprechender Organe. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner als statutarischer Präsident des Stiftungsrates bei der Bestellung von Stiftungsorganen zumindest nicht unberücksichtigt bleiben könne.
Das rechtliche Interesse an einer Akteneinsicht müsse nicht an der in Prozessakten behandelten Sache bestehen. Es sei auch gleichgültig, ob das Interesse an einer Durchsetzung oder einer Abwehr eines erhobenen privatrechtlichen Anspruches usw. bestehe. Das rechtliche Interesse könne auch darin bestehen, dass für den Antragsteller ungünstige Umstände erkannt würden.
Gerade der Umstand, dass der Beschwerdegegner als statutarischer Stiftungspräsident ein rechtliches Interesse daran habe, welche Argumente der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgetragen habe, um sein Vorgehen im Stiftungsaufsichtsverfahren vor der Stiftungsaufsichtsbehörde beurteilen zu können, rechtfertige es, ihm die Akteneinsicht zu gewähren.
Datenschutzrechtliche Hindernisse hiefür lägen nicht vor und würden auch nicht geltend gemacht.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichtes Revisionsrekurs (ON 59), den der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückwies:
Schon in der Entscheidung vom 1. April 2011 ON 38, welche in der dem gegenständlichen Akteneinsichtsantrag zugrunde liegenden Rechtssache ergangen sei, habe der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer ausdrücklich als nicht antragslegitimiert angesehen, zumal der Kreis der Stiftungsbeteiligten gemäss § 3 StiftG als jener Personenkreis aufzufassen sei, der ausschliesslich zu einer Antragstellung für ein aufsichtsrechtliches Verfahren gemäss § 29 Abs. 4 StiftG legitimiert sei. Der Beschwerdeführer sei aber nicht Stiftungsbeteiligter, wie in jener Entscheidung festgehalten worden sei.
Habe es dem Beschwerdeführer freilich schon zur Einleitung jenes Verfahrens, in dessen Akt nun der Beschwerdegegner Einsicht begehre, an einer Antragslegitimation gefehlt, so sei er durch die eine Akteneinsicht gewährende Entscheidung des Obergerichtes nicht nur nicht beschwert, es fehle ihm auch die Rechtsmittellegitimation: Wer unzulässig - mangels der für ein Ausserstreitverfahren erforderlichen Antragslegitimation (Art. 2 AussStrG) - ein Verfahren einleite, dem komme auch eine Rechtsmittellegitimation gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der einem Dritten Akteneinsicht in gerade diesen Gerichtsakt gewährt werde, nicht zu. Im gegenständlichen Fall habe dem Beschwerdeführer im Verfahren die Eignung als Stiftungsbeteiligter und daher die Antragsberechtigung gefehlt. Er vermöge daher auch nicht gegen eine die Akteneinsicht in dieses Verfahren gewährende Entscheidung zu rekurrieren.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Januar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte auf willkürfreie Behandlung und auf Gleichbehandlung (Art. 31 LV), auf persönliche Freiheit (Art. 32 LV und Art. 5 und 8 EMRK), auf Beschwerdeführung und Begründungspflicht (Art. 43 LV und 13 EMRK) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 31 LV und 6 EMRK) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die Entscheidung daher zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner schuldig sprechen, die Verfahrenskosten des Beschwerdeführers binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
5.1. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird Folgendes ausgeführt:
Zunächst stehe der Entscheid in unlösbarem Widerspruch zum Urteil zu StGH 2011/92, wonach die Frage der Qualifikation des Beschwerdeführers als Stiftungsbeteiligter erst zu prüfen sei. Es sei in diesem Zusammenhang nämlich überhaupt noch nicht untersucht worden, ob der Beschwerdeführer Begünstigter der beteiligten Stiftung oder ihr (designierter) Stiftungsratspräsident sei. An dieser Stelle sei ausserdem nochmals anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer in LES 2008, 346 bereits als Stiftungsbeteiligten, nämlich als Begünstigten der betroffenen Stiftung, qualifiziert habe. Bereits deshalb sei der angefochtene Beschluss unhaltbar, da die vom Obersten Gerichtshof herangezogene Basis (fehlende Antragslegitimation) nicht zutreffe bzw. erst zu prüfen sei. Es könne weiters nicht vertretbar begründet werden, weshalb dem Beschwerdeführer (und jedem anderen) keine Antragslegitimation zukommen solle, wenn der Antrag u. a. auf Bestätigung des Beschwerdeführers als Präsident der Stiftung laute.
Sodann wäre die Beschlussbegründung des Obersten Gerichtshofes selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer jede Antragslegitimation fehlen würde, nicht vertretbar. Entscheidend sei nämlich, dass das Verfahren 10 HG.2009.159 - egal ob zulässigerweise oder nicht - vom Beschwerdeführer initiiert worden sei und dass er durchgehend Verfahrenspartei dieses Aufsichtsverfahrens gewesen sei und weiterhin sei (derzeit vor dem Obergericht). Bereits deshalb bestehe der Verfahrensakt zum weit überwiegenden Teil aus den von ihm eingebrachten Schriftsätzen und Urkunden. Damit sei er ohne Zweifel von einer Akteneinsicht durch einen Dritten in diesen Verfahrensakt persönlich betroffen, weshalb er auch bei einer Gewährung der Akteneinsicht an einen Dritten gegen seinen Willen beschwert sei. Soweit die Verfahrensgesetze gegen eine solche Gewährung von Akteneinsicht Rechtsmittel vorsehen würden, müsse ihm deshalb auch die Rechtsmittellegitimation zukommen. Mit anderen Worten habe die Frage der Aktivlegitimation in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Begehren nichts damit zu tun, ob ein rechtlich beachtliches Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts gegenüber einem Dritten bestehe.
Dies erhelle umso mehr, wenn man bedenke, dass die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes dazu führen würde, dass sich eine Verfahrenspartei nie gegen eine Bewilligung der Akteneinsicht an einen Dritten aussprechen könnte, wenn dieser Verfahrenspartei - auch nach Jahren der Verfahrensführung - letztlich - aus welchen Gründen auch immer - die Aktivlegitimation abgesprochen werde. Dies, obwohl es in praktisch sämtlichen Zivilprozessen und gerade in Ausserstreitverfahren um höchstpersönliche Angelegenheiten gehe. Man denke etwa an eine Familienrechtsangelegenheit, bei der sich am Ende herausstelle, dass keine Vaterschaft und damit keine Aktiv-/Passivlegitimation für ein Unterhaltsverfahren vorliege.
Die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes im angefochtenen Beschluss sei weiters mit dem Datenschutzrecht unvereinbar, wie dieser in LES 2005, 56 selbst bereits ausgesprochen habe. Nach dem Gleichheitssatz hätten die Gerichte gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern nicht sachliche und vernünftige Gründe für eine differenzierte Behandlung vorlägen. In LES 2005, 56 habe der Oberste Gerichtshof zu einem Akteneinsichtsantrag in einem Zivilverfahren Folgendes erwogen:
"Bei der Entscheidung über das Recht eines Dritten zur Einsichtnahme in einen Prozessakt handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung. Im Falle der Gewährung der Akteneinsicht gegen den ausdrücklichen Willen einer Prozesspartei hat das Gericht einen Beschluss zu fassen, der von dieser Partei auch angefochten werden kann, weil durch die Gewährung der Akteneinsicht unter Umständen irreparabel in deren berechtigte Interessen eingegriffen wird. [...] Bei Gewährung von Akteneinsicht Dritter ohne Zustimmung aller Parteien ist vom Gericht seit dem Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes (DSG) [...] auch das datenschutzrechtliche Interesse der Parteien zu wahren. [...] Prozessakten enthalten nämlich in aller Regel unter den Schutzbereich des DSG fallende personenbezogene Daten der Prozessparteien betreffend ihren persönlichen Lebensbereich sowie allenfalls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung sie eminentes Interesse haben können. [...]"
Dieses Recht der Prozesspartei zur Beteiligung im Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten werde dem Beschwerdeführer vorliegend abgesprochen. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Denn der Beschwerdeführer sei immer Verfahrenspartei im Verfahren 10 HG.2009.159 gewesen und sei damit vom Schutzbereich des DSG umfasst, völlig gleichgültig, ob ihm seine Antragslegitimation zuerkannt werde oder nicht.
5.2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person wird wie folgt begründet:
Unter dem Schutz der persönlichen Freiheit sei auch der Schutz der Geheim- und Privatsphäre zu verstehen.
In dieses spezifische Grundrecht werde durch die angefochtene Entscheidung im Ergebnis dadurch eingegriffen, dass die Richtigkeit der Akteneinsichtsgewährung an den Beschwerdegegner durch das Obergericht vom Obersten Gerichtshof gar nicht überprüft werde. Die Prüfung einer Grundrechtsverletzung durch den Beschluss des Obergerichtes ohne vorangehende Anrufung des Obersten Gerichtshofes wäre an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Letztinstanzlichkeit gescheitert. Tatsächlich greife der Beschluss des Obergerichtes unzulässig in das gegenständliche Grundrecht ein, da die Gewährung der Akteneinsicht an den Beschwerdegegner zur Vermeidung eines Informationsvorsprungs des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig sei, da mit diesem Argument jede Akteneinsicht durch jeden beliebigen Dritten begründet werden könnte. Diese Grundrechtsverletzung könne nun erst an dieser Stelle beim Staatsgerichtshof geltend gemacht werden.
5.3. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und auf Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Aufgrund des generellen verfassungsrechtlichen Beschwerderechts sei im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen (LES 1996, 1). Die angefochtene Entscheidung stehe mit diesem Grundrecht im Konflikt, da jedenfalls im Zweifel eine Beschwer des Beschwerdeführers durch die Gewährung der Akteneinsicht an den Beschwerdegegner ebenso anzunehmen sei wie seine Rechtsmittellegitimation als (zumindest faktischer) Verfahrensbeteiligter.
Soweit der Oberste Gerichtshof mit dem angefochtenen Entscheid von seiner oben dargestellten Rechtsprechung in LES 2005, 56 abweiche, fehle für diese Abweichung eine hinreichende Begründung, weshalb auch die Begründungspflicht verletzt sei. Ebenfalls fehle eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer nicht Verfahrenspartei sein solle (was Voraussetzung für eine Abweichung von LES 2005, 56 wäre).
5.4. Die Gehörsrüge wird wie folgt begründet:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei der Anspruch einer Partei, in einem Gerichtsverfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Mit dem angefochtenen Entscheid sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zur (grundrechtswidrigen) Bewilligung der Akteneinsicht durch das Obergericht genommen worden, obwohl die anwendbaren Verfahrensgesetze einen Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof vorsehen würden. Damit sei auch dieses Grundrecht verletzt.
6. Während der Kurator der Stiftung sowie das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als beteiligte Parteien sowie der Oberste Gerichtshof als belangte Behörde mit Schreiben vom 18., 23. und 30. Januar 2012 auf eine Gegenäusserung verzichteten, erstattete der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die Beschwerdeabweisung beantragt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
6.1. Der Willkürrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Die vorliegende Beschwerde begnüge sich mit einem Hinweis auf die Willkürformel und bleibe im Wesentlichen jegliche Begründung dafür schuldig, weshalb gerade hier eine so krass falsche Rechtsanwendung durch den Obersten Gerichtshof vorliegen solle, die einen Verstoss gegen das Willkürverbot darstellen würde.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stehe die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keineswegs in unlösbarem Widerspruch zum Urteil zu StGH 2011/92. Der Staatsgerichtshof habe ja in der erwähnten Entscheidung lediglich festgehalten, dass im Sinne einer rechtsgenüglichen Begründung vom Obergericht im weiteren Verfahren nun noch zu prüfen sei, ob unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung von § 29 Abs. 4 i. V. m. § 3 Stiftungsgesetz die Antragslegitimation des Beschwerdeführers allenfalls zu bejahen sei. Damit sei aber für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen, zumal eine entsprechende Entscheidung des Obergerichtes zu diesen vom Staatsgerichtshof aufgezeigten Argumenten noch ausständig sei. Es könnte daher sehr wohl der Fall eintreten, dass das Obergericht unter Berücksichtigung der vom Staatsgerichtshof erwähnten Argumente zum gleichen Ergebnis komme. Sollte dies der Fall sein, stehe die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aber nicht in einem unlösbaren Widerspruch zum Urteil zu StGH 2011/92. Weiters könnte eine anderslautende Entscheidung des Obergerichtes wiederum mittels Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden. Dieser würde dann wieder endgültig entscheiden.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung LES 2008, 346 verweise, so sei diese Entscheidung ergangen, bevor der Staatsgerichtshof mit Entscheidung vom 9. Dezember 2008 zu StGH 2008/098/099 und 106 festgestellt habe, dass die Fundación Archivo der Regierungsaufsicht unterstehe. Die vorerwähnte Entscheidung vom 3. April 2008 zu LES 2008, 346 sei aber insoweit obsolet und nicht mehr von Interesse, als der Oberste Gerichtshof im erwähnten Verfahren mit Beschluss vom 7. August 2008 (ON 30) selbst einen Antrag an den Staatsgerichtshof gestellt habe, die Frage zu entscheiden, ob hinsichtlich der Fundación Archivo die Kompetenz zur Stiftungsaufsicht entweder der Regierung oder den Gerichten zustehe. Bekanntlich habe der Staatsgerichtshof in der vorerwähnten Entscheidung diesen Kompetenzkonflikt zugunsten der Stiftungsaufsicht durch die Regierung aufgrund eines klaren Übergewichtes des öffentlichen Interesses an wichtigem spanischem Kulturgut entschieden. In der nach dieser Entscheidung des Staatsgerichtshofes ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 10 HG.2008.20 vom 5. März 2009 (ON 35) habe der Oberste Gerichtshof dann die entsprechende Vorgabe des Staatsgerichteshofes umgesetzt und dem damals behängenden Revisionsrekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes habe der Oberste Gerichtshof damals ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall weder um eine Stiftung handle, die nur Vermögen verwalte und ihre Erträgnisse verteile, noch um eine reine oder gemischte Familienstiftung oder eine Stiftung, als deren Genussberechtigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet seien. Damit sei der vom Beschwerdeführer angezogene Beschluss hinsichtlich der vormaligen Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Zweckadressat bzw. Begünstigter dieser Stiftung anzusehen sei, obsolet geworden.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass die Frage seiner Aktivlegitimation in Bezug auf das gegenständliche Aufsichtsverfahren nichts mit der Frage zu tun habe, ob ihm ein rechtlich beachtliches Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhaltes zukomme, sei anzumerken, dass in der im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes enthaltenen Begründung jedenfalls keine willkürliche Rechtsanwendung gesehen werden könne. Der Oberste Gerichtshof führe vielmehr in nachvollziehbarer Weise aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur nicht beschwert sei, sondern dass ihm auch die Rechtsmittellegitimation für seinen Revisionsrekurs fehle. Die Gegenansicht des Beschwerdeführers, dass sozusagen die Frage der Rechtsmittellegitimation im Aufsichtsverfahren von derjenigen im Verfahren zur Gewährung der Akteneinsicht zu trennen sei, sei nicht nachvollziehbar. Wenn der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis komme, dass dem Beschwerdeführer generell keine Parteistellung der gegenständlichen Angelegenheit zukomme, so könne ihm auch im Hinblick auf die Frage der Gewährung der Akteneinsicht keine Parteistellung zukommen. Die diesbezügliche Parteistellung sei in sich nicht unterteilbar und könne entweder nur bejaht oder verneint werden. Nichts anderes habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Von einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung könne im vorliegenden Fall daher keinesfalls die Rede sein.
6.2. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung und der Begründungspflicht wird Folgendes entgegnet:
Was die angebliche Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung betreffe, so erlaube sich der Beschwerdegegner den Hinweis darauf, dass es hier ja nicht darum gehe, dass dem Beschwerdeführer die Beschwerdeführung an sich nicht gestattet worden sei. Bekanntlich sei der angefochtene Beschluss ja über Initiative seinerseits ergangen, in dem er einen entsprechenden Revisionsrekurs (ON 59) an den Obersten Gerichtshof erhoben habe. Die Verletzung des Rechtes auf Beschwerdeführung wäre ja nur dann in nachvollziehbarer Weise relevierbar, wenn der Beschwerdeführer - aus welchen Gründen auch immer - keinen Revisionsrekurs hätte erheben können. Die erwähnte Entscheidung zu LES 1996, 1 sei nicht einschlägig, zumal sich dort tatsächlich die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gestellt habe. Dies sei hier aber klarerweise nicht der Fall.
Die Begründungspflicht sei nicht verletzt, wenn eine Begründung zwar knapp, aber zumindest nachvollziehbar begründet sei (Tobias Michael Wille, a. a. O., 369). Nachdem im erwähnten Revisionsrekurs ON 59 die Entscheidung LES 2005, 56 nicht zitiert worden sei, sei es auch nicht nachvollziehbar, wie der Oberste Gerichtshof sich in seiner Entscheidung damit auseinandersetzen hätte sollen. Wie bereits erwähnt, habe der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung klar festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im (Aufsichts-)Verfahren die Eignung als Stiftungsbeteiligter und daher die Antragsberechtigung fehle. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass eine Begründung fehle, weshalb der Beschwerdeführer nicht Verfahrenspartei sein solle.
6.3. Der Gehörsrüge wird Folgendes entgegengehalten:
Im vom Beschwerdeführer erhobenen Revisionsrekurs (ON 59) habe dieser die Möglichkeit gehabt, zu allen relevanten Aspekten der gegenständlichen Auseinandersetzung Stellung zu nehmen. Aufgrund des ihm im damaligen Zeitpunkt bestens bekannten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 1. April 2011 (ON 38) hätte sich der Beschwerdeführer in seinem Revisionsrekurs ON 59 auch mit der Frage seiner Antragslegitimation auseinandersetzen können. Insoweit könne sich der Beschwerdeführer daher nicht darauf stützen, dass die Rechtsansicht des Obersten Gerichteshofes in irgendeiner Weise für ihn überraschend gewesen sei. Allerdings finde sich im erwähnten Revisionsrekurs kein diesbezügliches Vorbringen. Weshalb in der vorliegenden Individualbeschwerde davon die Rede sei, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zur Bewilligung der Akteneinsicht durch das Obergericht genommen worden sei, obwohl die anwendbaren Verfahrensgesetze die Möglichkeit eines Revisionsrekurses vorsähen, sei für den Beschwerdegegner nicht nachvollziehbar. Deswegen könne auch nicht von einer Verletzung des geltend gemachten Grundrechtes die Rede sein.
7. Der stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 31. Januar 2012 Folge.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 2011, 10 HG.2009.159, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Da der Beschwerdeführer zusammen mit diesem Beschluss des Obersten Gerichtshofes auch den Beschluss des Obergerichtes vom 25. August 2011 anficht, ist festzuhalten, dass von Gesetzes wegen (siehe Art. 15 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 StGHG) nur der Beschluss des Obersten Gerichtshofes als letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung Anfechtungsobjekt der vorliegenden Individualbeschwerde sein und die Beschwerdesache im Falle des Erfolgs der Beschwerde auch nur an diese letzte Instanz zurückverwiesen werden kann (dies im Gegensatz etwa zum deutschen Bundesverfassungsgericht; siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 578).
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes gegen das Willkürverbot, den Gleichheitssatz sowie die Grundrechte auf persönliche Freiheit, auf Beschwerde und auf rechtliches Gehör verstosse.
2.1. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, dass der Oberste Gerichtshof unzulässigerweise seine Verfahrenbeteiligtenstellung im vorliegenden Akteneinsichtsverfahren verneint habe. Von den vom Beschwerdeführer angeführten Grundrechten beschlägt diese Rüge in erster Linie das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdegegners in dessen Gegenäusserung tangiert die Zurückweisung eines Rechtsmittels dieses Grundrecht sehr wohl. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht ein materieller Gehalt zu, mit welchem die ungerechtfertigte Weigerung eines Gerichtes, ein Rechtsmittel materiell zu behandeln, nicht zu vereinbaren ist. Das Beschwerderecht ist allerdings primär in jenen Fällen betroffen, in denen eine Zurückweisungsentscheidung deswegen erfolgt, weil eine Rechtsmittelmöglichkeit zu Unrecht verneint wird (siehe etwa StGH 2011/183, LES 2012, 57 [60, Erw. 3.1 f.]).
Im Beschwerdefall hat der Oberste Gerichtshof nun allerdings nicht das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel als unzulässig qualifiziert, sondern der Revisionsrekurs wurde deshalb zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer schon nicht als Verfahrensbeteiligter (und als Folge davon auch nicht als zur Erhebung des Revisionsrekurses legitimiert) erachtet wurde. Bei dieser Begründung ist nun aber in erster Linie das vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV tangiert. Da sich aber der sachliche Geltungsbereich dieses Grundrechts mit demjenigen des Beschwerderechts überschneidet (siehe StGH 2009/168, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) und der Staatsgerichtshof an die Voraussetzungen für die rechtsgültige Rüge eines bestimmten Grundrechts keine strengen Anforderungen stellt (siehe StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 7.1]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 489), ist die vorliegende Individualbeschwerde im Folgenden ohne Weiteres im Lichte des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV zu prüfen.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zielt der primäre Schutzzweck des Anspruchs auf den ordentlichen Richter auf die Unterbindung von unzulässigen exekutiven oder legislativen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit, etwa durch die Einsetzung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder die Schaffung von Ausnahmegerichten. Indessen umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen. Nach der älteren Rechtsprechung verstiessen gerichtliche Verfahrensverfügungen aber nur dann gegen Art. 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich waren. In der Folge hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung aber dahingehend präzisiert, dass bei besonders gravierenden Verfahrensfehlern, so insbesondere wenn dem Grundrechtsträger die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird, eine differenziertere Prüfung angezeigt ist (StGH 2010/158, Erw. 2.2; StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]).
Im Beschwerdefall liegt im Sinne dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein schwerer Eingriff in dieses Grundrecht vor, da die Verfahrensbeteiligtenstellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Akteneinsichtsverfahren von vornherein verneint und ihm damit der Rechtsweg in diesem Verfahren abgeschnitten wird. Es rechtfertigt sich deshalb eine über den Willkürraster hinausgehende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Lichte dieses Grundrechts.
2.3. Der Oberste Gerichtshof verneint im Stiftungsaufsichtsverfahren 10 HG.2009.159 die Antragslegitimation des Beschwerdeführers mangels Beteiligtenstellung im Sinne von § 29 Abs. 4 StiftG und schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer damit auch keine Beteiligtenstellung im vorliegenden Verfahren habe, da es hier ja um die Einsichtnahme eines Dritten in eben diesen Verfahrens- bzw. HG-Akt gehe. Der Beschwerdegegner unterstützt den Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes mit dem Argument, dass die Frage der Verfahrensbeteiligtenstellung des Beschwerdeführers "nicht unterteilbar" sei.
Diese Rechtsauffassung erscheint dem Staatsgerichtshof nicht haltbar.
Zunächst ist hier festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer nun Stiftungsbeteiligter im Sinne von § 29 Abs. 4 StiftG ist, dem Staatsgerichtshof im Verfahren zu StGH 2012/39 (erneut) zur Entscheidung vorliegt. Doch wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch dann nicht haltbar, wenn sich seine Individualbeschwerde im Verfahren zu StGH 2012/39 als erfolglos erweist und der Staatsgerichtshof damit die Verneinung der Verfahrensbeteiligtenstellung des Beschwerdeführers im Verfahren 10 HG.2009.159 als verfassungskonform qualifiziert. Denn auch wenn das hier relevante Akteneinsichtsverfahren über keine eigene Aktenzahl verfügt, ist es letztlich doch ein eigenständiges Verfahren, für welches die Frage der Verfahrensbeteiligtenstellung gesondert zu beantworten ist. Im Verfahren betreffend Akteneinsicht eines Dritten (bei fehlender Zustimmung der "Parteien") gemäss § 219 Abs. 2 ZPO geht es um eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des antragstellenden Dritten und dem Geheimhaltungsinteresse der in das Verfahren involvierten Parteien.
Als Partei im Sinne dieser ZPO-Bestimmung hat dabei selbstverständlich jeder zu gelten, welcher auf der Kläger- oder Beklagtenseite auftritt, unabhängig davon, wer den Prozess letztlich gewinnt und selbst unabhängig davon, ob die Klage allenfalls wegen fehlender Prozessvoraussetzung von vornherein zurückgewiesen wurde (vgl. Schubert in: Fasching/Konecny, 2. Aufl., vor § 1 ZPO, Rz. 16 mit weiteren Nachweisen). Umgelegt auf den hier betroffenen HG-Akt kann entsprechend auch nicht relevant sein, ob dem Beschwerdeführer letztendlich die Antragslegitimation für das HG-Verfahren abgesprochen wird oder nicht. Wesentlich ist vielmehr, dass er das Verfahren eingeleitet - und damit, wie der Beschwerdeführer ausführt, auch die Gegenstand der vom Beschwerdegegner begehrten Akteneinsicht bildenden Schriftsätze verfasst hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass jede Einsichtnahme eines Dritten in Prozessakten auch einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Verfahrensparteien darstellt und jedenfalls datenschutzrechtlich sensibel ist - auch wenn hängige Gerichtsverfahren vom Datenschutzgesetz ausgenommen sind (siehe hierzu Art. 2 Abs. 3 Bst. c Datenschutzgesetz). Insoweit weist der Beschwerdeführer auch zu Recht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. November 2003 zu 04 CG.2000.230-86 (LES 2005, 56) hin, wo der Oberste Gerichtshof ausführlich auf die datenschutzrechtliche Relevanz der Akteneinsicht durch Dritte eingegangen ist.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen verletzt die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes das Recht des Beschwerdeführers auf den ordentlichen Richter. Der vorliegenden Individualbeschwerde war somit spruchgemäss Folge zu geben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen noch eingegangen zu werden braucht.
3. Dem obsiegenden Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.