StGH 2012/38
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Norbert Seeger 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: L AG
vertreten durch den Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht:
A Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 09CG.2008.409-83(OGH Nr. 2011.240)
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 09 CG.2008.409-83 (OGH Nr. 2011.240), in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 18. Dezember 2008 beim Landgericht eingelangten Klage forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die Bezahlung von EUR 445'651.10 samt Zinsen sowie zehn Mal EUR 64'000.00 samt Zinsen und Kostenersatz.
2. Mit Beschluss und Urteil vom 8. März 2010 erkannte das Landgericht die Beschwerdeführerin für schuldig, der Beschwerdegegnerin den Betrag von EUR 445'651.10 abzüglich der Zahlung von EUR 64'000.00 vom 23. September 2007, sohin EUR 381'651.10 samt 5 % Zinsen seit 19. Dezember 2007, zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Beschwerdegegnerin wies das Erstgericht kostenpflichtig ab.
Seine Entscheidung begründete das Landgericht wie folgt:
2.1. Die Beschwerdegegnerin, eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, sei am 21. Januar 2005 in das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister eingetragen worden. Einziger Verwaltungsrat sei zunächst der Klagsvertreter Rechtsanwalt A, ab dem 8. Mai 2005 daneben auch Rechtsanwalt B, Berlin, gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei eine in Bern tätige und im Handelsregister Berner Jura-Seeland eingetragene Maschinenfabrik in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat dieser Gesellschaft sei seit ihrer Gründung C. Am 30. April 2007 sei D als Direktor der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen worden.
Im Jahre 2003 habe C die Beschwerdeführerin per Inserat zum Verkauf angeboten. Über Dritte sei ihm D als Kaufinteressent vorgestellt worden. Im Juli 2007 habe D den Firmeninhaber C dazu gebracht, ihm Einzelzeichnungsrecht für die Beschwerdeführerin einzuräumen; dies mit dem Argument, in dieser Funktion könne er die Finanzierung der Übernahme leichter erreichen.
Im Mai 2007 habe die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B, zusammen mit einem privaten Investor namens E ein Konto bei der X Bankin Y eröffnet. Das Guthaben auf diesem Konto sollte als Sicherheit für Kredite der Beschwerdeführerin dienen.
Mit Rahmenkreditvertrag vom 5. Juli 2007 habe die X Bank der Beschwerdeführerin einen Kredit mit einer Limite von CHF 1'060'000.00 eingeräumt. Am gleichen Tag habe die X Bank mit der Beschwerdegegnerin einen Pfandbestellungsvertrag abgeschlossen, womit letztere ihr Guthaben bei der X Bank bis zu einem Betrag von EUR 640'000.00 zur Besicherung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Kredites verpfändet habe.
Ebenfalls am 5. Juli 2007 hätten die Streitteile einen sogenannten Projektfinanzierungsvertrag abgeschlossen, worin als Vertragszweck ausdrücklich die Erweiterung der Produktionskapazität für die Reissverschluss-Maschinenproduktion genannt worden sei. Als Entgelt für die Gewährung der Sicherheit seitens der Beschwerdegegnerin hätten die Streitteile Zahlungen von monatlich einem Prozent des Nennbetrages der zur Verfügung gestellten Sicherheit vereinbart.
Wiederum am 5. Juli 2007 hätten die Beschwerdeführerin, vertreten durch D, und die Beschwerdegegnerin, vertreten durch B, weiters die sogenannte "Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung" getroffen, womit der Projektfinanzierungsvertrag dahingehend abgeändert worden sei, dass sich zum Einen die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, die Kreditmittel nicht, wie im Projektfinanzierungsvertrag festgelegt, zur Erweiterung der Produktionskapazität der Beschwerdeführerin, sondern zum Erwerb und Weiterverkauf von diskontierten, börsentäglich veräusserbaren Assets, wie z. B. bankgesicherte Schuldverschreibungen etc., einzusetzen. Zum Zweiten habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die Bereitstellung der Sicherheit nicht nur, wie im Projektfinanzierungsvertrag vereinbart, monatlich 1 %, sondern monatlich 10 % der zur Verfügung gestellten Sicherheit in zehn gleichen Monatsraten à EUR 64'000.00 zu bezahlen.
Von dieser Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung habe der Sachbearbeiter bei der X Bank, der Zeuge F, keine Kenntnis gehabt. Ihm sei als Vertragszweck nur der im Projektfinanzierungsvertrag genannte, das ist die Erweiterung der Produktionskapazität der Beschwerdeführerin, bekannt gegeben worden. Hätte F auch die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung gekannt, wäre der Kredit nicht bewilligt worden.
Schliesslich seien anlässlich einer Hausdurchsuchung im Rahmen des Strafverfahrens gegen D zwei weitere (wiederum mit 5. Juli 2007 datierte) Verträge zwischen einer Firma M, Sargans, vertreten durch B, und der Beschwerdeführerin, vertreten durch D, vorgefunden worden.
Eine Firma M, Sargans, existiere nicht. Dass eine Firma dieses Namens auf den Marshall-Inseln bestehe, sei nicht erwiesen.
Der Inhaber und Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, C, habe von all diesen Verträgen keine Kenntnis gehabt. Als D aber immer mehr Geld vom Geschäftskonto der Beschwerdeführerin abdisponiert habe, habe ihm C das Einzelzeichnungsrecht für die Beschwerdeführerin entzogen und es in ein Kollektivzeichnungsrecht umgewandelt. Am 17. Oktober 2007 habe CD das Zeichnungsrecht für die Beschwerdeführerin zur Gänze entzogen.
Am 6. November 2007 habe die X Bank die Meldestelle für Geldwäscherei in Bern über ihre mit den Streitteilen getätigten Geschäfte informiert. In der Folge sei gegen D eine Strafuntersuchung eingeleitet worden, und er sei am 6. Dezember 2007 in Untersuchungshaft genommen worden.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 habe die X Bank der Beschwerdegegnerin zu Handen des Verwaltungsrates A mitgeteilt, dass sie den der Beschwerdeführerin eingeräumten Kredit zur sofortigen Rückzahlung per 14. Dezember 2007 fällig gestellt habe, die Kreditschuldnerin sich jedoch nach ihren Angaben nicht in der Lage sehe, den bis dahin bezogenen Kredit zurückzuzahlen. Das Guthaben der X Bank habe zu diesem Zeitpunkt CHF 213'123.65 und EUR 316'257.28 betragen. Die X Bank habe mit diesem Schreiben die Beschwerdegegnerin aufgefordert, diese Beträge per 18. Dezember 2007 zu überweisen, ansonsten sie ihre Forderung gegen die Beschwerdeführerin mit dem Guthaben der Beschwerdegegnerin auf deren Konto verrechnen werde, was die X Bank dann auch tatsächlich getan habe, nachdem die Beschwerdegegnerin keine Zahlung geleistet habe.
Mit Fax vom 28. Januar 2008 habe die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin die Bezahlung des Betrages von EUR 445'651.10, mit dem sie von der X Bank in Anspruch genommen worden war sowie die Zahlung von monatlich EUR 64'000.00 für die Zeit von August 2007 bis Mai 2008 entsprechend der Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung gefordert. Die Beschwerdeführerin habe keine Zahlung geleistet.
2.2. Die von den Streitteilen abgeschlossenen Verträge seien "Luftgeschäfte" gewesen, weil sie nicht nur dem statutarischen Zweck der Beschwerdeführerin zuwidergelaufen seien, sondern von der Beschwerdeführerin praktisch auch unerfüllbar gewesen seien. Solche Verträge widersprächen den guten Sitten, sie seien nichtig und nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln. Die von D vom Kreditkonto der Beschwerdeführerin bezogenen Beträge seien allerdings der Beschwerdeführerin "zugeflossen". In diesem Ausmass sei die Beschwerdeführerin bereichert und die Beschwerdegegnerin infolge der Verrechnung ihres Guthabens mit dem bezogenen Kreditbetrag entreichert. Die Beschwerdeführerin sei daher verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von EUR 381'651.10 (verrechneter Betrag von EUR 445'651.10 abzüglich der von D geleisteten Zahlung von EUR 64'000.00) zu bezahlen. Hingegen sei die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, das in der nichtigen Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung der Streitteile vereinbarte Entgelt für die Leistung der Sicherheit durch die Beschwerdegegnerin in Höhe von insgesamt EUR 640'000.00 samt Zinsen zu bezahlen.
3. Der von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Landgerichtes (ON 41) erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 3. August 2011 (ON 70) Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Begründet wurde dies zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant damit, dass das gesamte Vertragswerk einschliesslich der mit der X Bank geschlossenen Verträgen nichtig sei, weil es lediglich darauf abgezielt habe, die Interessen der Beschwerdegegnerin und allenfalls des Zeugen D zu fördern, nicht aber die der Beschwerdeführerin. Die Nichtigkeit wirke ex tunc. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Ersatz des Betrages habe, den die X Bank aus dem Guthaben der Beschwerdegegnerin mit dem in Anspruch genommenen Kreditbetrag verrechnet habe. Nach § 1174 ABGB könne nicht zurückgefordert werden, was wissentlich zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung hingegeben worden sei.
4. Mit Urteil vom 10. Februar 2012 zu 09 CG.2008.409-83 (OGH Nr. 2011.240) hat der Oberste Gerichtshof der gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 70) erhobenen Revision der Beschwerdegegnerin Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil wieder hergestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Die Untergerichte würden die Rechtsauffassung vertreten, dass sowohl die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge (Projektfinanzierungsvertrag und Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung) als auch die von ihnen mit der X Bank abgeschlossenen Vereinbarungen (Rahmenkreditvertrag und Pfandbestellungsvertrag) nichtig seien. Das Erstgericht bezeichne diese Verträge als "Luftgeschäfte", das Berufungsgericht sehe den Tatbestand des Wuchers im Sinne des § 879 Abs. 2 Ziffer 4 ABGB erfüllt.
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes sei in der Frage der Nichtigkeit dieser Verträge zwischen denjenigen, die zwischen den Parteien geschlossen worden seien, und denjenigen, die die Parteien mit der X Bank geschlossen hätten, zu differenzieren. Die mit der Firma M geschlossenen Verträge könnten ausser Betracht bleiben, da sie nie Rechtswirkungen entfaltet hätten. Immerhin weise der Inhalt dieser Verträge aber doch recht deutlich auf die unlauteren Absichten der Vertragsunterzeichner D und B hin.
Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge seien nichtig, weil sie gegen die guten Sitten verstossen würden. Das Erstgericht habe diese Verträge als "Luftgeschäfte" beurteilt. Diese Metapher sei zwar rechtlich unscharf aber nichtsdestoweniger treffend, denn tatsächlich habe den Unterzeichnern dieser Verträge (D und B) ein zweck- und realitätsbezogener Geschäftswille gemangelt.
Die vom Obergericht vorgenommene Subsumtion der Verträge unter den Wuchertatbestand scheitere daran, dass die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung zwar ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beinhalte, aber die Feststellungen des Erstgerichtes das vom Obergericht angezogene subjektive Element des Wuchertatbestandes (Zwangslage) nicht deckten.
Dessen ungeachtet bestehe nicht der geringste Zweifel daran, dass die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung, mit der der ursprüngliche Projektfinanzierungsvertrag abgeändert worden sei, ein sittenwidriges Rechtsgeschäft darstelle.
Zwar begründe, worauf bereits das Obergericht hingewiesen habe, das blosse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung noch keine Nichtigkeit, weil die Vertragsfreiheit zu beachten sei (Verweis auf Krejci in Rummel, ABGB, Rz. 90 zu § 879 öABGB). Würden jedoch zu einer solchen Äquivalenzstörung weitere Umstände hinzutreten, die das Rechtsgeschäft nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs anstössig erscheinen liessen, sei der Tatbestand der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB erfüllt. Solche Umstände würden vorliegen, wenn der Vertreter einer juristischen Person einen Vertrag schliesse, der der Vertretenen erheblich zum Nachteil gereiche und der Vertragspartner davon gewusst habe (Verweis auf GesRZ 1978, 131; Stanzl in Klang IV/1 857ff; EvBl. 1956, 266).
Im vorliegenden Fall hätten D in Vertretung der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin, vertreten durch B, die sogenannte "Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung" geschlossen, mit der der Beschwerdeführerin exorbitante Zahlungsverpflichtungen auferlegt worden seien und sie überdies gezwungen worden sei, die Kreditmittel in einer dem Vertragszweck widersprechenden Art und Weise zu verwenden. Bei realistischer Betrachtung hätte diese Vereinbarung, wäre sie erfüllt worden, zu einer erheblichen wirtschaftlichen Schädigung der Beschwerdeführerin und zur Vereitelung des eigentlichen Vertragszweckes, nämlich der Erweiterung der Produktionskapazität der Beschwerdeführerin, geführt, was den beiden Vertragsunterzeichnern bewusst gewesen sei oder zumindest bewusst gewesen sein musste. Eine solche Vorgangsweise widerspreche in hohem Masse der Übung eines redlichen Geschäftsverkehrs und beinhalte ein sittenwidriges Verhalten der Vertragsunterzeichner, das die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge habe; dies unabhängig davon, ob D und B absichtlich mit Schädigungsvorsatz zusammengewirkt hätten, was das Erstgericht nicht als erwiesen angenommen habe. Es genüge das Bewusstsein beider, durch den Inhalt und Abschluss des Vertrages die Beschwerdeführerin zu schädigen.
Für die Unredlichkeit der Vertragsunterzeichner spreche allein schon ihr Vorgehen bei Vertragsabschluss. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hätten sie den Projektfinanzierungsvertrag mit einem durchaus ausgewogenen Leistungsverhältnis redigiert und hätten diesen der X Bank als Grundlage für die Verwendung des Kredites vorgelegt. Am gleichen Tag hätten sie den Inhalt dieses Vertrages durch die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung geändert, hätten aber diese Vertragsänderung der kreditgewährenden Bank verschwiegen, da die X Bank bei Kenntnis des abgeänderten Vertrages den Kredit nicht bewilligt hätte.
Ebenfalls am gleichen Tag hätten wiederum D als Vertreter der Beschwerdeführerin und B als Vertreter der Firma M, von der nicht einmal bekannt sei, ob sie rechtlich überhaupt existiere, Verträge, mit denen sich die Beschwerdeführerin auch des letzten Funkens einer Hoffnung begeben habe, den Kredit zweckentsprechend, das heisse zur Erweiterung ihrer Produktionskapazität, verwenden zu können, geschlossen.
4.2. An die Nichtigkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge würden sich allerdings keine Rechtsfolgen knüpfen, denn das Klagebegehren sei, soweit es sich auf die in der Zweckänderung- und Zahlungsvereinbarung enthaltenen Zahlungspflichten der Beschwerdeführerin bezogen habe, bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Ansonsten seien diese Verträge ohnedies nicht ausgeführt worden, sehe man von der einmaligen Zahlung von EUR 64'000.00 ab, die D an die Beschwerdegegnerin geleistet habe und die vom Erstgericht ohnedies von der Regressforderung der Beschwerdegegnerin in Abzug gebracht worden sei. Dieser Abzug werde von der Beschwerdegegnerin auch akzeptiert, wie sich aus ihrem primären Revisionsantrag, mit dem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils begehrt werde, ergebe.
4.3. Der Rechtsgrund der streitig verbleibenden Klagsforderung liege nicht in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen, sondern in den Verträgen, die die X Bank einerseits mit der Beschwerdeführerin (Rahmenkreditvertrag) und andererseits mit der Beschwerdegegnerin (Pfandbestellungsvertrag) geschlossen habe.
Diese Verträge seien keinesfalls nichtig. Es handle sich bei diesen Verträgen um verkehrsübliche Bankgeschäfte, bei denen die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung durchaus gewahrt sei und die weder gegen ein Gesetz noch gegen die guten Sitten verstossen würden. Diese Verträge im vorliegenden Rechtsstreit für nichtig zu erklären, würde im Übrigen schon daran scheitern, dass damit in vertragliche Rechte eines Dritten, der X Bank, die am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, eingegriffen würde.
Unter Zugrundelegung der Gültigkeit und Rechtswirksamkeit des Rahmenkreditvertrages und des Pfandbestellungsvertrages sei nur noch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin, deren Pfand von der X Bank verwertet worden sei, gegen die persönliche Schuldnerin, die Beschwerdeführerin, ein Regressrecht zustehe. Dies sei zu bejahen.
Die von der X Bank mit den Streitteilen geschlossenen Verträge würden zufolge der darin getroffenen Rechtswahl schweizerischem Recht unterstehen. Dieses Recht sei gemäss Art. 49 IPRG auch auf abhängige Rechtsgeschäfte anzuwenden, zu denen auch die durch eine Legalzession entstehenden Regressrechte gehören würden (Verweis auf Schwimann in Rummel ABGB II2 Rz. 7a vor § 35 IPRG, ZfRV 1988, 130).
Gemäss Art. 110 Ziffer 1 OR i. V. m. Art. 827, 845 ZGB gehe eine Forderung im Wege der Legalzession (nach schweizerischer Rechtsterminologie: Subrogation), auf denjenigen über, der eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöse. Diese Vorschrift sei nach schweizerischer Rechtsprechung (Verweis auf BGE 108 II 188 ff) analog auch auf den Fall anzuwenden, dass das Pfandrecht vom Gläubiger bereits verwertet worden sei. Damit stehe fest, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt sei, die Bezahlung der restlichen Klagsforderung im Regressweg von der Beschwerdeführerin zu fordern.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass D die von ihm bezogenen Kreditmittel nicht der Beschwerdeführerin habe zukommen lassen, sondern sie treuwidrig für eigene Zwecke verwendet habe. Den durch das rechtswidrige Handeln ihres Organs erlittenen Schaden habe die Beschwerdeführerin und nicht die Beschwerdegegnerin zu tragen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Kreditmittel nicht nachgekommen sei, sei die X Bank berechtigt gewesen, die ihr von der Beschwerdegegnerin eingeräumte Sicherheit durch Verrechnung des von der Beschwerdegegnerin verpfändeten Guthabens mit der Darlehensforderung zu verwerten. Daraus resultiere das Regressrecht der Beschwerdegegnerin als Pfandschuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin als persönliche Schuldnerin.
Die Beschwerdegegnerin habe daher Anspruch auf Zahlung des Betrages mit dem ihr Konto bei der X Bank durch die Pfandverwertung belastet worden sei, abzüglich des der Beschwerdegegnerin von D überwiesenen Betrages von EUR 64'000.00. In diesem Sinn habe bereits das Erstgericht entschieden. Deshalb sei das erstgerichtliche Urteil in Stattgebung der Revision wieder herzustellen.
4.4. Die vom Berufungsgericht angezogene Bestimmung des § 1174 ABGB komme nicht zum Tragen, weil sich die Klagsforderung nicht auf die nichtige Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung stütze, sondern auf den rechtsgültigen mit der X Bank abgeschlossenen Rahmenkredit- und Pfandbestellungsvertrag. Die Übernahme der Kreditsicherung seitens der Beschwerdegegnerin durch Pfandbestellung habe nicht das Zustandekommen und die Abwicklung der zwischen den Parteien abgeschlossenen nichtigen Verträge bezweckt, sondern die Gewährung des Kredites an die Beschwerdeführerin. Sie habe somit weder eine unmögliche noch eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 1174 ABGB bewirkt.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012 (ON 83) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. März 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots gemäss Art. 31 LV sowie Art. 6 EMRK. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten und Gebühren auferlegen. Mit ihrer Individualbeschwerde hat die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die Grundrechtsrügen werden wie folg begründet:
5.1. Der Oberste Gerichtshof habe seinem Urteil einen krass aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine solche krasse Aktenwidrigkeit verstosse gegen das Willkürverbot.
Der Oberste Gerichtshof sei im Zusammenhang mit dem Abschluss des Projektfinanzierungsvertrages und der Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung davon ausgegangen, dass RA B diese Verträge unterzeichnet habe. Der Projektfinanzierungsvertrag und die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung seien aber vom zweiten Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin, RA A, unterzeichnet worden. Das Rubrum des genannten Vertrages und der Vereinbarung hätten gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin von RA A vertreten gewesen sei. RA A sei es auch gewesen, der die Rahmenkreditvereinbarung sowie die Pfandbestellung unterzeichnet habe. Ein Blick in die Akten zeige, dass die Unterschriften auf den vorgenannten Dokumenten mit den Unterschriften auf den Eingaben von RA A übereinstimmen würden. Alle vorgenannten Verträge und Vereinbarungen unter den Parteien sowie mit der X Bank seien am selben Tag, am 5. Juli 2007, durch die gleiche Organperson der Beschwerdegegnerin, RA A, unterzeichnet worden.
Diese krasse Aktenwidrigkeit habe dazu geführt, dass der Oberste Gerichtshof die Verträge zwischen den Parteien von den Verträgen zwischen den Parteien und der X Bank getrennt habe. Die Verträge unter den Parteien - Projektfinanzierungsvertrag und Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung - seien vom Obersten Gerichtshof wegen Sittenwidrigkeit i. S. v. § 879 Abs. 1 ABGB für nichtig bezeichnet worden. Die Annahme, dass RA B die Verträge unter den Parteien unterzeichnet habe, habe dazu geführt, dass der Oberste Gerichtshof ausser Acht gelassen habe, dass die Beschwerdegegnerin, immer vertreten durch RA A, am gleichen Tag, den 5. Juli 2007, sittenwidrige und damit nichtige Verträge mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen habe und dann im Rahmen der Verträge mit der X Bank im Pfandbestellungsvertrag eine Sicherheitsleistung hingegeben habe, um einen sittenwidrigen Zweck zu erreichen. Die Beschwerdegegnerin habe im Bewusstsein, die Beschwerdeführerin mit der Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung zu übervorteilen, die Sicherheitsleistung als Pfand hingegeben. Die Beschwerdegegnerin könne die Sicherheitsleistung nicht von der Beschwerdeführerin zurückfordern, weil diese in rechts- und sittenwidriger Absicht hingegeben worden sei.
Entgegen (richtig wohl: Gemäss) der Ansicht des Obersten Gerichtshofes würden die Verträge mit der X Bank nicht beeinträchtigt. Die X Bank habe nach dem Zahlungsausfall seitens der Beschwerdeführerin vertragsgemäss in die als Pfand bestellte Sicherheitsleistung vollstrecken können. Aufgrund ihres rechts- und sittenwidrigen Verhaltens habe die Beschwerdegegnerin ihr Regressrecht gegenüber der Beschwerdeführerin verloren. Grundlage bilde aber die krass aktenwidrige Sachverhaltsannahme des Obersten Gerichtshofes über die Organperson der Beschwerdegegnerin, die alle Verträge und Vereinbarungen unterzeichnet habe. In diesem wichtigen Punkt verstosse das Urteil des Obersten Gerichtshofes gegen das Willkürverbot.
5.2. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Es sei der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gehört worden seien. In den untergerichtlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass RA A alle Verträge unterzeichnet habe und dass diese Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen seien (Verweis auf u. a. Vorbringen an der mündlichen Verhandlung vor dem Obergericht vom 3. August 2011, Protokoll S. 2 unten). In ihrem Vorbringen habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass RA A in Personaleinheit alle Verträge für die Beschwerdegegnerin unterzeichnet habe. Die Sicherheitsleistung sei deshalb zur Erreichung eines sittenwidrigen Zwecks erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Sicherheitsleistung nicht zurückfordern könne. Dieses Vorbringen sei vom Obersten Gerichtshof nicht gehört bzw. auch nicht in Erwägung gezogen worden. Damit sei die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.3. Der Oberste Gerichtshof nehme zudem eine willkürliche rechtliche Begründung vor:
Der Oberste Gerichtshof nehme eine Trennung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen sowie der zwischen den Parteien und der X Bank abgeschlossenen Verträge vor. Während der Projektfinanzierungsvertrag und die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung i. S. v. § 879 Abs. 1 ABGB nichtig seien, würden die Rahmenkreditvereinbarung und die Pfandbestellung vollumfänglich aufrecht und anwendbar bleiben. Der Oberste Gerichtshof bezeichne die Verträge mit der X Bank als verkehrsübliche Geschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem vernünftigen Verhältnis stehen würden.
Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes sei willkürlich. Der Oberste Gerichtshof nenne keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb er den rechts- und sittenwidrigen Verträgen unter den Parteien keine Wirkung auf die unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Verträgen mit der X Bank zuerkenne. Die Begründung, dass mit der Nichtigkeit der Verträge mit der X Bank in die Rechte der X Bank als Dritte eingegriffen würde, sei unhaltbar und willkürlich. Der Oberste Gerichtshof führe dazu keine plausible Begründung an. Die Nichtigkeit der Verträge unter den Parteien führe bei einer Gesamtbetrachtungsweise nicht per se zur Nichtigkeit der Verträge mit der X Bank. Die Sittenwidrigkeit der Verträge unter den Parteien und die Unterzeichnung der Verträge mit der X Bank durch die Beschwerdegegnerin in der Absicht, die Beschwerdegegnerin zu übervorteilen, führe dazu, dass die Beschwerdegegnerin ihr Rückforderungsrecht gegenüber der Beschwerdeführerin verliere. In die Rechte der X Bank werde durch den Verlust des Rückforderungsrechts nicht eingegriffen. Dieser Verlust betreffe nur das Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin. Die Begründung des Obersten Gerichtshofes entbehre damit sachlichen Gründen. Die Negierung des Zusammenhangs zwischen den Verträgen unter den Parteien und den Verträgen der X Bank sei willkürlich.
6. Mit Schreiben vom 28. März 2012 hat der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Mit Beschluss vom 29. März 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. April 2012 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes erhoben und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde kostenpflichtig Folge geben und der Beschwerde vom 16. März 2012 die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
8. Mit Schriftsatz vom 17. April 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung und Mitteilung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in ihren von der Verfassung und von der EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt worden sei, und der Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten auferlegen. Begründet wurde dies zusammengefasst wie folgt:
Die Beschwerdeführerin übersehe, dass die Verträge im Rahmen einer Treuhänderschaft unterzeichnet worden seien und Rechtsanwalt A in seiner Funktion als Treuhänder und nicht als Rechtsanwalt aufgetreten sei und insbesondere auch nur die Instruktionen seiner Mandantschaft auszuführen gehabt habe. Die Verträge seien von Rechtsanwalt B mit D ausgehandelt und sodann von den Aktionären der Gesellschaft vor deren Unterzeichnung genehmigt worden.
Eine Schädigungsabsicht durch die Beschwerdegegnerin habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
In rechtlicher Hinsicht mache es keinen Unterschied, ob die Verträge durch Rechtsanwalt A oder Rechtsanwalt B für die Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden seien, da damals beide Zeichnungsrecht gehabt hätten.
Weder von der belangten Behörde noch von den Unterinstanzen sei das Verfahren in unfairer Art und Weise geführt worden.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 09 CG.2008.409 (OGH Nr. 2011.240), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich wie auch als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie begründet dies damit, dass sie bereits in den untergerichtlichen Verfahren vorgebracht habe, dass alle Verträge von Rechtsanwalt A unterzeichnet worden seien, sodass diese Handlungen der Beschwerdegegnerin zuzurechnen seien. Die Sicherheitsleistung der Beschwerdegegnerin sei deshalb zur Erreichung eines sittenwidrigen Zwecks erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Sicherheitsleistung nicht zurückfordern könne. Auf dieses Vorbringen sei der Oberste Gerichtshof nicht eingegangen.
2.1. Die Nichtberücksichtigung eines Beschwerdevorbringens stellt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in aller Regel keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern gegebenenfalls der grundrechtlichen Begründungspflicht dar (StGH 2009/50, Erw. 2.2; StGH 2007/90, Erw. 3.3; StGH 2004/29, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [32, Erw. 3.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 348).
2.2. Sohin ist vorliegendenfalls eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen.
3. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Eine gegebene Begründung darf dabei durchaus auch unzutreffend sein. Allein deswegen wird die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine Scheinbegründung vorliegt (vgl. dazu StGH 2009/96, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
3.1. Unabhängig davon, dass die dieser Rüge der Beschwerdeführerin zugrunde liegenden Ausführungen an der angeführten Stelle nicht explizit aufzufinden sind, hat die Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig und substantiiert ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern von Relevanz sein soll, ob nun Rechtsanwalt A oder Rechtsanwalt B für die Beschwerdegegnerin die Verträge unterschrieben hat. Insbesondere ist unstrittig und wurde nachvollziehbar begründet bzw. festgestellt, dass sämtliche Verträge von einem zeichnungsberechtigten Vertreter der Beschwerdegegnerin rechtsgültig unterzeichnet wurden und die Verträge somit der Beschwerdegegnerin "zuzurechnen" sind.
3.2. Somit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vor (siehe zum Rügeprinzip und zur Substanziierungspflicht StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2011/80, Erw. 1.2).
4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots. Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes seien sämtliche Verträge vom zweiten Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt A, unterzeichnet worden und nicht von Rechtsanwalt B. Diese krasse Aktenwidrigkeit habe dazu geführt, dass der Oberste Gerichtshof die Verträge zwischen den Parteien einerseits, von den Verträgen zwischen den Parteien und der X Bank andererseits, getrennt habe. Folglich habe der Oberste Gerichtshof ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin auch im Rahmen der Verträge mit der X Bank eine Sicherheitsleistung hingegeben habe, um einen sittenwidrigen Zweck zu erreichen. Deshalb könne die Beschwerdegegnerin die Sicherheitsleistung nicht von der Beschwerdeführerin zurückfordern.
Schliesslich sei die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes willkürlich. Der Oberste Gerichtshof begründe diese Differenzierung zwischen den Verträgen der Parteien und den Verträgen mit der X Bank damit, dass der Projektfinanzierungsvertrag und die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung i. S. v. § 879 ABGB nichtig seien, es sich bei der Rahmenkredit- und bei der Pfandbestellungsvereinbarung mit der X Bank jedoch um verkehrsübliche Geschäfte handle.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Verletzung des Willkürverbots kann demnach nicht nur durch eine unhaltbare Begründung, sondern auch durch eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfolgen; sei dies durch eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit (StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]; vgl. auch StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/73, Erw. 2.1) Eine krasse Aktenwidrigkeit besteht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dann, wenn durch die unrichtige Übernahme des Akteninhalts durch das Gericht eine krass unrichtige Tatsachenfeststellung bzw. ein für den Verfahrensausgang entscheidender Widerspruch zwischen den Tatsachenfeststellungen und den Prozessakten vorliegt (StGH 2009/116, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4.2. Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof diesbezüglich Folgendes erwogen:
Wie bereits ausgeführt, ist nicht ersichtlich und wurde nicht schlüssig und substantiiert begründet, inwiefern die Differenzierung, welcher der beiden einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin die Verträge für die Beschwerdegegnerin unterzeichnet hat, von rechtlicher Relevanz für den gegenständlichen Verfahrensausgang sein soll. Bereits aus diesem Grunde ist kein entscheidender Widerspruch zwischen den Tatsachenfeststellungen und den Prozessakten ersichtlich, sodass folglich auch keine krasse Aktenwidrigkeit vorliegt. Mangels Relevanz kann sodann offen gelassen werden, ob tatsächlich ein Widerspruch zwischen den Tatsachenfeststellungen und den Prozessakten gegeben ist oder nicht.
Des Weiteren ist es nach Ansicht des Staatsgerichtshofes jedenfalls vertretbar, bezüglich der Sittenwidrigkeit bzw. Nichtigkeit zwischen jenen Verträgen, die die Parteien untereinander und jenen Verträgen, welche die Parteien mit der X Bank abgeschlossen haben, zu differenzieren. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Die Parteien haben je einen Vertrag mit der X Bank abgeschlossen. Die X Bank als Kreditgeberin räumte der Beschwerdeführerin einen Kredit ein. Leistung und Gegenleistung dieses Vertrages stellten auf Seiten der Beschwerdeführerin die zu zahlenden Zinsen in Höhe von 2.95 % und auf Seiten der X Bank die Überlassung des gewährten Kredites dar. Zur Besicherung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Kredites schloss die X Bank zudem mit der Beschwerdegegnerin einen Pfandbestellungsvertrag ab. Eine Äquivalenzstörung bzw. grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dieser beiden Verträge oder sonstige Sittenwidrigkeit hat der Oberste Gerichtshof in vertretbarer Weise verneint, insbesondere da es sich um übliche und alltägliche Bankgeschäfte handelt. Lediglich ergänzend hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass eine Nichtigerklärung im Übrigen auch in Rechte der am Verfahren nicht beteiligten Dritten, der X Bank, eingreifen würde.
Überdies hat der Oberste Gerichtshof in ebenfalls sachlich vertretbarer Weise erwogen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge (namentlich der Projektfinanzierungsvertrag sowie die Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung) nichtig seien, weil sie gegen die guten Sitten verstossen würden. Denn diese zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, so der Oberste Gerichtshof weiter, zeigten ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und es sei damit vom Vertreter der Beschwerdeführerin ein Vertrag geschlossen worden, der der Beschwerdeführerin erheblich zum Nachteil gereicht hätte, dessen sich die Beschwerdegegnerin bzw. deren Vertreter bewusst gewesen sei oder sein musste. Denn durch diese Verträge seien der Beschwerdeführerin exorbitante Zahlungsverpflichtungen auferlegt und sie sei überdies gezwungen worden, die Kreditmittel in einer dem ursprünglichen Vertragszweck widersprechenden Art und Weise zu verwenden. Zu Recht hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass eine solche Vorgangsweise in hohem Masse der Übung eines redlichen Geschäftsverkehrs widersprechen und ein sittenwidriges Verhalten der Vertragsunterzeichner beinhalten würde, welches die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge habe (vgl. hierzu auch Heinz Krejci, in: Rummel, ABGB-Kommentar, 3. Aufl., Wien, 2000, Rz. 129 f. zu § 879).
Schliesslich hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass sich an die Nichtigkeit der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge keine Rechtsfolgen knüpften, denn das Klagebegehren sei, soweit es sich auf die in der Zweckerklärung- und Zahlungsvereinbarung enthaltenen Zahlungspflichten der Beschwerdeführerin bezogen habe, bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Der Rechtsgrund der streitig verbleibenden Klagsforderung liege in den Verträgen, die die X Bank einerseits mit der Beschwerdeführerin (Rahmenkreditvertrag) und andererseits mit der Beschwerdegegnerin (Pfandbestellungsvertrag) rechtsgültig geschlossen habe. Da die X Bank das Pfand gegenüber der Beschwerdegegnerin verwertet habe, stehe der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin als persönliche Schuldnerin von Gesetzes wegen ein Regressrecht zu (Verweis auf Art. 110 Ziffer 1 OR i. V. m. Art. 827, 845 ZGB; BGE 108 II 188 ff; vgl. auch Art. 299 Sachenrecht). Folglich habe die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin eine Forderung in Höhe des verwerteten Pfandes abzüglich der bereits geleisteten aber rechtsgrundlosen Zahlung.
Diese Argumentationslinie ist nachvollziehbar und unter dem groben Willkürraster nicht zu beanstanden.
4.3. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
5. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Mit der Entscheidung über die gegenständliche Individualbeschwerde ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 29. März 2012 und der darin gestellte Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde vom 16. März 2012 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandlos geworden, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist.
7. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG.