PGR Art. 552 (StiftG) § 9 LV 32 Abs. 1
Der Begünstigten stehen gegenüber der Stiftung keine weitergehenden Informations- und Auskunftsrechte zu, als der Stiftung als Aktionärin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Gesellschaftsanteile zustehen.
Wenn das Informationsinteresse einzelner Begünstigter mit dem Geheimhaltungsinteresse anderer Begünstigter oder der Stiftung kollidiert, ist gemäss § 9 StifG das Informationsinteresse des auskunftsbegehrenden Begünstigten gegen das damit allenfalls kollidierende Geheimhaltungsinteresse (z. B. auch Geschäftsgeheimnisse) im Einzelfall abzuwägen.
Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bei ordnungsgemässer Verwaltung der Holding-Stiftung laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften in der Holdingspitze, sohin der Beschwerdeführerin, zusammenkommen und dort insbesondere auch jeweils verschriftlicht zur Verfügung stehen müssen. Zur Beurteilung der ordnungsgemässen Verwaltung sind jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen.
StGH 2012/035
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K Foundation
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher und/oder Dr. Stefan Becker Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: A
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 05HG.2010.629-37
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 05 HG.2010.629-37, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'663.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine am 4. April 1986 fiduziarisch errichtete privatnützige (Familien-)Stiftung nach liechtensteinischem Recht.
Der Stifter verstarb am 5. Dezember 2007. Er hinterliess drei Kinder, unter ihnen die Beschwerdegegnerin, sowie seine Ehegattin B.
Die Vermögenswerte der Stiftung bestehen aus einer je 100 %-Beteiligung an vier, auf den BVI domizilierten Gesellschaften, unter anderem der N Holding Ltd. . Diese vier Gesellschaften sind wiederum zu je 25 % an einer ebenfalls auf den BVI ansässigen Q Corporation und über diese mit 40 % der Aktien und 50 % der Stimmrechte an der operativ tätigen R Ltd. beteiligt. Die Firma R ist eine weltweit tätige Baufirma mit mehr als 20'000 Mitarbeitern und einem jährlichen Umsatz von über einer Milliarde USD.
2. Mit ihrer am 8. Oktober 2010 beim Landgericht eingebrachten Eingabe stellte die Beschwerdegegnerin unter anderem das Begehren, der Beschwerdeführerin aufzutragen, ihr die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, insbesondere in Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates und Korrespondenzen zu gewähren und ihr die Gelegenheit einzuräumen, Abschriften davon herzustellen, und zwar einschliesslich der Angelegenheiten aller unterliegenden (Beteiligungs-) Gesellschaften, insbesondere der N, P, Q und R.
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen zusammengefasst ein, dass dieses Informationsbegehren viel zu weit gehe, und die Beschwerdegegnerin auch kein Rechtsschutzbedürfnis habe, da sie die Auskünfte, auf die sie Anspruch habe, bereits erhalten habe. Ausserdem seien nach den Statuten Rechtsansprüche der Begünstigten ausgeschlossen, sodass die Beschwerdegegnerin nur Ermessensbegünstigte sei. Sie habe nur die Anwartschaft, Ende 2015 Vermögen der Stiftung zu erhalten. Das gegenständliche Auskunftsersuchen habe den Zweck, Geldmittel aus der Stiftung abzuziehen und Unterlagen in Prozessen zu verwenden sowie gegen die Struktur der Stiftung vorzugehen. Es sei auch keine Kontrolle erforderlich, da keine Pflichtwidrigkeiten des Stiftungsrates vorlägen.
3. Mit Beschluss vom 21. März 2011 (ON 19) entschied das Landgericht wie folgt:
"Die Antragsgegnerin [Beschwerdeführerin] ist schuldig, der Antragstellerin [Beschwerdegegnerin] Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Papiere, insbesondere in Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates und Korrespondenzen, zu gewähren und die Gelegenheit einzuräumen, Abschriften herzustellen, soweit diese die Firma N betreffen, und zwar eingeschränkt auf den Zeitraum ab 05.12.2007 bis heute.
Das Mehrbegehren der Antragstellerin wird abgewiesen."
Zur Begründung seines Beschlusses verwies das Landgericht insbesondere auf folgende Bestimmungen aus den massgeblichen Stiftungsunterlagen:
Aus den Statuten:
"Art. 1 Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Bewahrung, Erhaltung und Verwaltung des Stiftungsvermögens und anderer der Stiftung zugewendeten Vermögenswerte zum Nutzen der Begünstigten sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens zum wirtschaftlichen Nutzen von Familienmitgliedern der Begünstigten unter Ausschluss jeglicher kommerziellen Tätigkeit.
Art. 2 Begünstigung
a). Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen erfolgen gemäss den Beistatuten der Stiftung, welche vom Stifter gleichzeitig mit diesen Statuten erlassen und vom Stiftungsrat genehmigt worden sind.
b). Den Begünstigten stehen keinerlei Rechtsansprüche gegenüber der Stiftung zu, auch nicht bei deren Auflösung."
Art. 11 Beistatuten
Gleichzeitig mit dem Erlass dieser Statuten, hat der Stifter Beistatuten erlassen, welche vom Stiftungsrat zu genehmigen sind.
Diese Beistatuten bestimmen die Begünstigten sowie den Umfang der Begünstigung und enthalten andere Vorschriften, sofern sie gemäss den angewendeten Gesetzesbestimmungen statthaft sind.[...]"
Aus den Beistatuten:
"III. Begünstigte
[...]
(i) Die Zweitbegünstigten der Stiftung sind:
(ii) [die Beschwerdegegnerin] in Bezug auf die Klasse-B-Aktien der L AG und in Bezug auf sämtliche Aktien von Holdings Ltd.; und [...]
IV. Ausschüttung von Erträgnissen und Kapital
[...]
2. Am 31. Dezember 2015 oder nach dem Ableben des Erstbegünstigten, je nachdem, was später eintritt:
(a) werden die Aktien der Gesellschaften [...] N Holdings Ltd. [...] an die jeweiligen Zweitbegünstigten ausgeschüttet, und zwar so, wie sie jedem von ihnen in Abschnitt III. oben zugewiesen sind; [...]
3. Nach dem Ableben des Erstbegünstigten haben die Zweitbegünstigten Anspruch auf die Ausschüttung der Erträgnisse, die den Gesellschaften [...] Nm [gemeint wohl: N] [...] zugeschrieben sind, und zwar dergestalt, wie sie jedem von ihnen in Abschnitt III. oben zugewiesen sind.
Vor der Ausschüttung einer solchen Dividende wird ein angemessener Prozentsatz der Erträgnisse zur Deckung der Verwaltungsausgaben der Stiftung ausgesondert. "
4. Gegen den Beschluss des Landgerichtes (ON 19) erhoben sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht. Dieses gab mit Beschluss vom 16. Juni 2011 (ON 29) dem Rekurs der Beschwerdegegnerin teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung wie folgt ab:
"Die Antragsgegnerin [Beschwerdeführerin] ist schuldig, der Antragstellerin [Beschwerdegegnerin] binnen vier Wochen Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Papiere, insbesondere in Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates zu gewähren und ihr die Gelegenheit einzuräumen, Abschriften herzustellen; soweit diese Dokumente allerdings Tochtergesellschaften betreffen nur in jene, in denen (auch) die Firma N oder wieder deren Beteiligungen und Unterbeteiligungen betroffen sind, dies eingeschränkt auf den Zeitraum ab dem 05.12.2007. Das Mehrbegehren wird abgewiesen."
Dem Rekurs der Beschwerdeführerin hingegen gab das Obergericht keine Folge.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes hat die Beschwerdeführerin Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben, welchem der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 10. Februar 2012 (ON 37) keine Folge gab.
In seiner Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich auf die Erwägungen des Obergerichtes verwiesen und seine Entscheidung ergänzend, soweit verfahrensrelevant wie folgt begründet:
5.1. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei der massgebliche Inhalt der Statuten und Beistatuten in Bezug auf den Stifterwillen in tatsächlicher Hinsicht nicht strittig. Daraus lasse sich keinesfalls der Wille des Stifters entnehmen, den Anspruch der Begünstigten auf Information sowie Zuwendungen vor dem 31. Dezember 2011 [gemeint wohl: 2015] auszuschliessen. Ein derartiger Stifterwille hätte nach Rechtsprechung und Lehre zumindest andeutungsweise in den Statuten oder Beistatuten seinen Niederschlag finden müssen, was hier nicht der Fall sei (Verweis auf LES 2000, 240; LES 2008, 354; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz. 136, 138 m. w. N.).
Bereits an dieser Stelle sei festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. IV Ziff. 3 der Beistatuten - nach dem (erfolgten) Ableben des Stifters und Erstbegünstigten - einen Anspruch auf die Ausschüttung der Erträgnisse habe, die der N zugeschrieben würden, wobei vor der Ausschüttung einer solchen Dividende ein angemessener Prozentsatz der Erträgnisse zur Deckung der Verwaltungskosten der Stiftung ausgesondert werde. Aus dieser Begünstigungsberechtigung im Sinne des § 6 Abs. 1 StiftG resultiere das Informations- und Auskunftsrecht der Beschwerdegegnerin gemäss § 9 Abs. 1 und 2 StiftG, welches durch die Statuten und Beistatuten der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, geschweige ausgeschlossen werde. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die vom Stifter vorgesehene Holding-Struktur sicherstellen hätte sollen, dass die Begünstigten auf die operative Tätigkeit insbesondere der Firma R keinen Einfluss nehmen können, beschlage nicht deren Informationsrecht, das keine solche Einflussnahme beinhalte.
Unzureichend und unsubstantiiert seien die Behauptungen der Beschwerdeführerin über die mit dem Auskunftsbegehren angeblich verfolgten unlauteren Absichten der Beschwerdegegnerin. Sie habe insoweit lediglich vorgebracht, dass "die Beschwerdegegnerin damit bezwecke, bereits vor dem 31.12.2015 statutenwidrig Gelder abzuziehen, die von ihr erlangten Informationen in zahlreichen anderen, von ihr vom Zaun gebrochenen oder noch anzuhebenden Rechtsstreitigkeiten gegen ihre Familie zu deren Schaden zu verwenden und schliesslich gegen die Struktur vorzugehen, die vom Stifter zum Schutze seiner Familie und seines Lebenswerks vorgekehrt worden sei".
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien dem Informationsinteresse eines Begünstigten entgegenstehende unlautere Motive substantiiert und konkret darzulegen, wofür ein hoher Massstab gelte (Verweis auf LES 2005, 392; Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. Dezember 2010, 08 CG.2009.106; Lorenz, a. a. O., Art. 552 § 9, Rn. 57; vgl. Jus & News 2004, 429).
Schon aufgrund der völlig vagen und auch im Revisionsrekurs nicht konkretisierten Behauptungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Missbrauch des Informationsrechtes durch die Beschwerdegegnerin, weil diese Rechtsstreitigkeiten gegen ihre Familie und die Struktur der Stiftung beabsichtige, habe für die Vorinstanzen kein Anlass bestanden, hiezu den Stiftungsrat der Beschwerdeführerin, geschweige diese als Partei einzuvernehmen. Dass die Beschwerdegegnerin auf die der Stiftung nach dem 5. Dezember 2007 (Ableben des Stifters) allenfalls zugekommenen Erträgnisse der N zugreifen wolle, sei durch den Art. IV Ziff. 3 der Beistatuten gedeckt und damit rechtmässig.
5.2. Nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes sei die Beschwerdegegnerin gemäss Punkt IV Ziff. 2 lit. a der Beistatuten als Anwartschaftsberechtigte (Verweis auf § 6 Abs. 2 StiftG) anzusehen, der am 31. Dezember 2015 die Aktien der N auszufolgen seien. Der Art. IV Ziff. 3 dieser Beistatuten qualifiziere die Beschwerdegegnerin überdies zur Begünstigungsberechtigten gemäss § 6 Abs. 1 StiftG, weil sie bereits nach dem Ableben des Erstbegünstigten einen Anspruch auf Ausschüttung der nur um den Verwaltungskostenanteil der Stiftung reduzierten Erträgnisse der N habe. Daraus resultierten bereits zum jetzigen Zeitpunkt gemäss § 9 Abs. 2 StiftG die der Beschwerdegegnerin vom Obergericht zuerkannten Informations- und Einsichtsrechte, die nicht davon abhängig sein könnten, ob und in welcher Höhe der N tatsächlich Erträgnisse zufliessen würden. Massgebend sei allein, dass diese Möglichkeit nicht auszuschliessen sei und die Beschwerdegegnerin einen Rechtsanspruch darauf habe, insoweit die statutenkonforme Vorgangsweise des Stiftungsrates zu prüfen.
Ein Widerspruch zwischen Art. 2 der Statuten und den oben zitierten Beistatutenbestimmungen liege nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes nicht vor.
Wenn sich die Beschwerdeführerin weiterhin auf den Art. 2 lit. b der Statuten (den Begünstigten stehen keinerlei Rechtsansprüche gegenüber der Stiftung zu) berufe und daraus ableiten wolle, dass der Stifter damit - auch - jeglichen Auskunftsanspruch der Beschwerdegegnerin bis zum 31. Dezember 2015 ausschliessen habe wollen, sei sie auf die auch auf das neue Stiftungsrecht übertragbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche Klausel mit dem ihr von der Beschwerdeführerin beigemessenen Aussageinhalt unwirksam wäre. Nach dieser Rechtsprechung könne eine Stiftungsurkunde die Begünstigten jedenfalls einer Familienstiftung nicht von jedem Rechtsanspruch ausschliessen. Eine Statutenklausel, die jeglichen Rechtsanspruch respektive jedes Informationsrecht von Destinatären gegenüber der Stiftungsverwaltung generell ausschliessen würde, hätte bei einer nicht unter ständiger Aufsicht stehenden Stiftung ein untragbares Rechtsschutz- und Kontrolldefizit zur Folge und würde nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin den Grundsätzen des Stiftungsrechtes, namentlich auch der im neuen Stiftungsrecht verankerten Foundation Governance, krass widersprechen (Verweis auf ELG 1962-1966, 165 f. [167 f.]; ELG 1967-1972, 54; LES 2008, 439; Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005], 537 f.; Dominique Jakob, Schutz der Stiftung [2006], 172 m. w. N.; derselbe, in: Die liechtensteinische Stiftung [2009], Rz. 443; BGE 50 II, 415 f.).
Nach dem neuen Stiftungsrecht könne das Informationsrecht des Begünstigten einer Familienstiftung nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden, auf die sich die Beschwerdeführerin aber nicht hinreichend substantiiert berufen habe (Verweis auf §§ 10, 11, 12 StiftG; LJZ 2010, 74 f.).
5.3. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin sei angesichts des völlig eindeutigen Wortlauts des Punktes IV. Ziff. 3 der Beistatuten kaum nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin u. a. der N, der zu 25 % die Anteile an der Q gehören, die wiederum Aktionärin der Firma R sei. Es liege auf der Hand, dass die N Erträgnisse bzw. Dividenden an ihre Eigentümerin ausschütten könne, auf die nach dem 5. Dezember 2007 und nach Abzug der Verwaltungskosten der Stiftung allein die Beschwerdegegnerin Anspruch habe.
Dies gelte gleichermassen auch für den Art. 1 der Statuten (Zweckbestimmung), der u. a. auf die Erhaltung und Verwaltung des Stiftungsvermögens (zu dem auch die von den Beteiligungsgesellschaften erwirtschafteten Erträge zählen) zum Nutzen der Begünstigten und dessen Verwendung zum wirtschaftlichen Nutzen von Familienmitgliedern der Begünstigten gerichtet sei. Selbst als Anwartschaftsberechtigte (Verweis auf § 6 Abs. 2 StiftG) oder als Ermessensbegünstigte (Verweis auf § 7 StiftG) käme der Beschwerdegegnerin, soweit es ihre Rechte auf die Aktien der N und deren Erträgnisse betreffe, das ihr vom Obergericht zuerkannte Informationsrecht gemäss § 9 Abs. 1 und 2 StiftG zu. Mit diesem Auskunfts- und Einsichtnahmeanspruch könne, ein statuten- und gesetzeskonformes Verhalten der Stiftungsräte vorausgesetzt, kein Einfluss auf die operative Tätigkeit der Firma R ausgeübt werden.
5.4. Eine wirksame interne und externe, das Informationsrecht der Beschwerdegegnerin einschränkende Kontrolle des Stiftungsrates liege nicht vor. Die das Rechnungswesen der Stiftung betreffende Bestimmung des Art. 10 lit. b der Statuten, wonach "die Bücher der Stiftung jährlich durch einen anerkannten und amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer, der vom Stiftungsrat ernannt wird, geprüft werden sollen", entspreche nicht einem nach § 11 StiftG eingerichteten und vom Gericht bestellten Kontrollorgan und könne deshalb die individuellen Informationsrechte der Beschwerdegegnerin nicht einschränken (Verweis auf Schauer in Liechtenstein Journal Heft 3/2011, 91 ff. [94 f.]; LES 2005, 410).
Wie schon erwähnt, würden sich die Rechte der Beschwerdegegnerin einerseits nicht auf die per 31. Dezember 2015 zu übertragenden Aktien der N beschränken. Andererseits liege es auf der Hand, dass sich die Betroffenheit bzw. das Interesse der Beschwerdegegnerin nicht nur im "Aktientransfer" Ende 2015 erschöpfte, sondern sich auch auf die Werthaltigkeit dieser Aktien erstrecke, die durch eine nicht zweckentsprechende Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens bis zur Übertragung der Aktien nachteilig beeinflusst werden könne. Auch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sei deshalb ein entsprechender Auskunfts- und Kontrollanspruch der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die N sowie deren Beteiligungen und Unterbeteiligungen im Sinne des § 9 Abs. 2 StiftG zu bejahen.
5.5. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin wolle mit ihrem Auskunftsersuchen auf die Holding- und Beteiligungsstruktur der Stiftung Einfluss nehmen, entferne sich von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und sei schon aus diesem Grunde unbeachtlich.
Mit der Geltendmachung des Informationsrechtes könne nicht auf die Belange bzw. Geschäftsführung einer operativ tätigen Gesellschaft Einfluss genommen werden, geschweige setze dieses Auskunftsrecht den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Unterhaltsleistungen voraus. Nur über das Informationsrecht der Beschwerdegegnerin aber sei im gegenständlichen Fall zu entscheiden.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012 (ON 37) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. März 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung der Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, die Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, die Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und die Verletzung des Willkürverbotes. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Individualbeschwerde den Antrag verbunden, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Grundrechtsrügen werden wie folgt begründet:
6.1. Zur Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Zum einen sei der hinter den Statuten und Beistatuten stehende Stifterwillen in dem dieser Individualbeschwerde zugrunde liegenden Ausserstreitverfahren, keineswegs "nicht strittig" gewesen. Dort habe die Beschwerdeführerin wiederholt - und im Einzelnen begründet - geltend gemacht, dass der wirtschaftliche Stifter mit der Beschwerdeführerin eben gerade keine fortlaufende Alimentierung der Begünstigten im Sinne von regelmässigen Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen mit Rechtsanspruch habe sicherstellen wollen; und damit auch kein Recht der Beschwerdegegnerin auf eine Überweisung von Erträgen der N oder gar der Erträge von Beteiligungen oder Unterbeteiligungen der N im Sinne eines Automatismus.
Für den von der Beschwerdeführerin im Vorverfahren geltend gemachten Stifterwillen (keine in der Stiftungsdokumenten niedergelegte Begünstigungsberechtigung gemäss § 6 Abs. 1 StiftG) bestünden in den Statuten und Beistatuten gewichtige und vor allem auch konkrete Anhaltspunkte.
Zum anderen habe die Beschwerdeführerin zur Tatfrage des Stifterwillens und zu den mit dem Auskunftsbegehren verfolgten unlauteren Motiven der Beschwerdegegnerin ein umfangreiches und substantiiertes Sachvorbringen erstattet und zu diesem Vorbringen eine Einvernahme beider Streitteile als Partei angeboten, was jedoch nicht erfolgt sei.
Die Beschwerdeführerin habe gemäss Art. 31 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch darauf, mit ihrem Sachvorbringen zum Stifterwillen und zu den Motiven hinter dem Antrag der Beschwerdegegnerin in einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden.
Sei eine derart wichtige Tatfrage wie der Stifterwillen, dessen Einhaltung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Verweis auf LES 1998, 97 u. a. m.; jüngst bestätigt in einem Urteil vom 13. Januar 2011, 03 CG.2008.73 [dortiger Abschnitt 11.9; abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li]) zu den obersten Maximen des Stiftungsrechts gehöre, zwischen den Prozessparteien und zwischen diesen und dem Gericht alles andere als unstrittig, so könne diese Tatfrage mangels anderer erheblicher und/oder erreichbarer Beweismittel nicht anders als durch eine PV vor Gericht aufgeklärt werden. Es verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, eine Partei mit einem entsprechenden Sachvorbringen und Beweisanbot nicht zu hören.
Dies umso mehr dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Ansprüche nach § 6 Abs. 1 StiftG strittig seien: Wenn eine Holdingstiftung liechtensteinischen Rechts vor dem Landgericht geltend mache, dass ihre Beteiligten nach dem Stifterwillen keinen Anspruch auf eine fortlaufende Alimentierung aus dem Stiftungsvermögen und damit auch keinen damit einhergehenden Informations- und Auskunftsanspruch nach § 9 Abs. 1 StiftG haben sollen, müsse diese Stiftung zu dieser Frage in einer mündlichen Verhandlung durch eine PV ihres Stiftungsrats gehört werden.
Nichts anderes gelte für die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu den Motiven der Beschwerdegegnerin, die keineswegs "unsubstantiiert" oder "völlig vage" geltend gemacht worden seien.
Durch die vom Obersten Gerichtshof geschützte Verweigerung einer beiderseitigen PV bzw. durch die mindestens stillschweigende Abweisung des auf eine solche Einvernahme gerichteten Beweisantrages in der Gegenäusserung zu ON 12 ohne überzeugende sachliche Begründung sei es, zu Lasten der Beschwerdeführerin, zu einer verfassungsrechtlich verpönten antizipierten Beweiswürdigung gekommen (StGH 2007/147 [abrufbar unter: http://www.stgh.li]; LES 2010, 163 u. a. m.).
6.2. Zur Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Die Beschreibung dessen, was vom Informations- und Auskunftsrecht des StiftG umfasst sei, greife in den Geheimbereich von Dritten ein, die am Vorverfahren nicht beteiligt gewesen waren; in concreto in die Rechtsstellung (Geheimsphäre) der Q und der R (Verweis auf LES 2007, 289; Verweis auf Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5, Rz. 699; Rechberger, KommZPO, Rz. 36 vor § 390 öZPO für die insofern einhellige Lehre und SZ 63/4; SZ 68/151; SZ 70/262; RIS-Justiz RS0074953, LES 1999, 64; LES 1999, 271 oder LES 2000, 57 für die insofern ständige Rechtsprechung). Bei diesen beiden Firmen handle es sich, wie erwähnt, um Beteiligungen bzw. Unterbeteiligungen der N.
Q und R seien im Ausland domizilierte juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Firma J&P sei eine der weltweit grössten Bauunternehmungen, der eine Offenlegung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in einem Ausserstreitverfahren in Vaduz naturgemäss nicht zugemutet werden könne. Als Beteiligungen bzw. Unterbeteiligungen der Beschwerdeführerin, d. h. als Bestandteile des Stiftungsvermögens einer in Vaduz domizilierten Stiftung liechtensteinischen Rechts, hätten Q und R einen verfassungsmässig geschützten Anspruch darauf, dass in einem Verfahren, an dem sie nicht beteiligt worden seien, über ihnen zustehende eigenständige Rechtspositionen nicht verfügt werde. Der angefochtene Beschluss missachte dies.
6.3. Zur Verletzung der Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV führt die Beschwerdeführerin das Folgende aus:
6.3.1. Nach § 1 Abs. 1 StiftG sei eine Stiftung liechtensteinischen Rechts ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, das als Verbandsperson durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet werde. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung widme der Stifter das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und lege den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.
Als Folge dieser - wie der Randtitel von § 1 StiftG es nenne - "Umschreibung und Abgrenzung" einer Stiftung liechtensteinischen Rechts komme der Beschwerdeführerin der Grundrechtsschutz des Art. 32 Abs. 1 LV (Freiheit der Person; persönliche Integrität) zu; dies insbesondere im Verhältnis zu den in § 1 Abs. 1 StiftG genannten Begünstigten sowie mit Blick auf eine Achtung des in der Stiftungsverfassung niedergelegten Stiftungszwecks, der das Wesen einer Stiftung liechtensteinischen Rechts konstituiere (Verweis auf LES 2001, 73). Dieser Zweck sichere die Identität der Stiftung so, wie sie vom Stifter gewollt gewesen sei, und könne daher den gleichen umfassenden "Achtungsanspruch" reklamieren wie er in Art. 32 Abs. 1 LV für einer Wahrung der persönlichen Integrität natürlicher Personen statuiert werde (Zitat nach Höfling, LPS 20, 112).
In ihrem Recht darauf, für solche Alimentierungen nicht in Anspruch genommen zu werden, und in ihrem Recht darauf, einen entsprechenden Informations- und Auskunftsanspruch abwehren zu können, werde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss verletzt. Darin liege ein Verstoss gegen die Freiheit der Person nach Art. 32 Abs. 1 LV: Dem angefochtenen Beschluss liege die Behauptung zugrunde, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine Begünstigungsberechtigung im Sinne von § 6 Abs. 1 StiftG innehabe und damit einen Informations- und Auskunftsanspruch. Eine solche Berechtigung gebe es nicht.
6.3.2. Ein Begünstigungsberechtigter sei nach dem neuen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren Stiftungsrecht derjenige, "der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat" (Verweis auf § 6 Abs. 1 StiftG). Ein solcher Rechtsanspruch liege der Stiftungsverfassung der Beschwerdeführerin nicht zugrunde.
Entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes seien die in Abschnitt IV./3. der Beistatuten relevierten Zuwendungen überhaupt nicht bestimmt oder auch nur bestimmbar, wie dies in § 6 Abs. 1 StiftG für die Annahme einer Begünstigungsberechtigung vorausgesetzt werde.
Die Statuten und Beistatuten seien in dieser Frage auch nicht "völlig eindeutig". Auf der Basis dieser Regelungen wisse man vielmehr nicht auch nur ansatzweise,
wann und/oder in welcher Höhe es zu "Erträgnissen" der N komme, auf die seitens der Beschwerdegegnerin ein "Rechtsanspruch" im Sinne des Randtitels von § 6 StiftG, d. h. ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch, bestehen solle;
um was für Erträgnisse es sich dabei handeln solle: Um Dividenden? Um (Bank-)Zinsen? Um sonstige Kapitalerträge; und wenn ja, um welche?
wann eine Ausschüttung aus solchen Erträgnissen zu erfolgen habe: Monatlich? Vierteljährlich? Jährlich? In sonst einem zeitlichen Abstand oder auf einen bestimmten Stichtag hin? Innert einem bestimmten Zeitraum nach ihrem Anfallen bei der N? Wenn ja; innert welcher Frist?
ob die Erträgnisse brutto oder netto zu überweisen wären (d. h. nach Abzug allfälliger Steuern, Gebühren und/oder Abgaben, Entschädigungen, Spesenvergütungen, Honorare und dergleichen); oder
inwiefern sich sonst wie die Behauptung aufstellen liesse, dass dem Stiftungsrat der Beschwerdeführerin bei der Ausschüttung solcher Einkünfte keinerlei Ermessen zustünde?
Zusammengefasst definiere der Abschnitt IV./3. der Beistatuten keine Begünstigungsberechtigung im Sinne des Gesetzes.
Ganz im Gegenteil: Ob der N - wenn überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe - "Erträgnisse" zufliessen würden, müsse sich erst noch erweisen. Ausschüttungen aus der Beschwerdeführerin seien - was die N betreffe - also nicht etwa unbedingt oder unbefristet und sie fielen der N - was die dahinter stehenden "Erträgnisse" angehe - auch nicht automatisch an. Solche Ausschüttungen seien vielmehr durch das Vorhandensein von "Erträgnissen" bedingt und sowohl dem Zeitpunkt als auch der Höhe nach alles andere als bestimmt oder auch nur bestimmbar i. S. v. § 6 Abs. 1 StiftG.
6.3.3. Wie auch die Vorinstanzen richtigerweise ausgeführt hätten, seien Zuwendungen aus der N durch Erträgnisse der N naturgemäss bedingt und könnten solche Zuwendungen wegen dieser Bedingtheit niemals den Gegenstand eines Rechtsanspruches im Sinne von § 6 Abs. 1 StiftG bilden. Ein solcher Anspruch könne nach ständiger Rechtsprechung immer nur ein unbedingter sein.
Bei den hier interessierenden "Erträgnissen" der N sei zudem ein Ermessen im Spiel: Der englische, in Abschnitt IV./3. der Beistatuten verwendete Begriff "attributed" könne zwar mit "zugeschrieben" übersetzt werden; bedeute jedoch auch "beigemessen" (Verweis auf Herbst/Readett; Dictionary - Commercial Financial Legal Terms, Thun 1977). Dem Wort "beigemessen" sei der Tatbestand eines Ermessens nun aber inhärent.
Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes widerspreche aber auch der folgenden Überlegung: Warum sollte der wirtschaftliche Stifter der Beschwerdeführerin das Eigentum an den drei BVI-Gesellschaften (N u. a.) seinen drei Kindern bis zum 31. Dezember 2015 vorenthalten haben (wie es sich aus der Stiftungsverfassung ergebe), wenn er seine Nachkommen - wie dies der Oberste Gerichtshof glaube - zuvor schon an den "Erträgnissen" dieser drei Gesellschaften habe beteiligen wollen? Hätte der wirtschaftliche Stifter eine solche Beteiligung nach seinem Ableben gewünscht, hätte er dies ganz einfach sicherstellen können; nämlich durch eine sofortige Übertragung der entsprechenden Aktien/Anteile an die Zweitbegünstigten und durch eine solcherart herbeigeführte Berechtigung seiner drei Kinder schon per 5. Dezember 2007. Eine solche Anordnung des wirtschaftlichen Stifters gebe es in der Stiftungsverfassung gerade nicht.
6.3.4. Nichts anderes folge aus den Statuten: Nach Art. 1 der Statuten bestehe der Stiftungszweck der Beschwerdeführerin in dreierlei: Erstens in der Bewahrung, zweitens in der Erhaltung und drittens in der Verwaltung des Stiftungsvermögens. Eben gerade kein Zweck der Beschwerdeführerin sei es, die vormaligen Zweit- und nunmehrigen Erstbegünstigten nach dem Ableben des wirtschaftlichen Stifters, d. h. unmittelbar nach dem 5. Dezember 2007, sofort mit Rentenleistungen zu bedienen und ihnen auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Ein solcher Stifterwillen sei in Art. 1 der Statuten, im ersten Satz von Art. 2 Bst. b) der Statuten oder in Abschnitt II. der Beistatuten nirgendwo niedergelegt.
In diesem Sinne gliedere Art. 2 der Statuten die "Begünstigung" an der Beschwerdeführerin in zwei Fälle: Art. 2 Bst. a handle von "Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen"; Art. 2 Bst. c der Statuten regle die "Zuwendung ... aus dem Einkommen". Diese Zweiteilung in Vermögen und Einkommen finde sich - wenn auch in umgekehrter Reihenfolge - auch im Randtitel von Abschnitt IV. der Beistatuten wieder (arg. "Distribution of Income and Principal"). Bei diesem "Vermögen" und bei diesem "Einkommen" handle es sich nun aber nur um Vermögen und Einkommen der Beschwerdeführerin und von niemandem sonst: In den Stiftungsdokumenten einer liechtensteinischen (Familien-) Stiftung könne nur über das Vermögen und Einkommen eben dieser Stiftung disponiert werden (d. h. nur über das, was der Beschwerdeführerin an "Einkommen" zufliesse oder was sie an "Vermögen" halte); nicht aber über Vermögen und Einkommen Dritter. Alles andere wäre sowohl faktisch als auch rechtlich völlig undenkbar.
6.3.5. Der Beschwerdegegnerin stehe ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin aber auch sonst nicht zu, was vom Obersten Gerichtshof verkannt werde: Nach den Statuten und Beistatuten könne die Beschwerdegegnerin nicht mehr fordern, als der wirtschaftliche Stifter seiner Witwe in Unterabschnitt b von Ziff. 2. von Abschnitt IV. der Beistatuten zukommen lassen habe; dies in Form einer Zuwendung von Vergünstigungen ("benefits") und Beteiligungserträgen ("dividends"). Ein Recht auf solche "benefits" und "dividends" habe - wenn überhaupt - nur die Witwe und nur für den Fall eines vorübergehenden treuhänderischen Haltens der P für die anderen Stiftungsbeteiligten inne, nicht aber die Beschwerdegegnerin: Zu Gunsten der Beschwerdegegnerin sei eine Regelung, wie sie in Unterabschnitt b von Ziff. 2. von Abschnitt IV. der Beistatuten niedergelegt sei, in den Stiftungsdokumenten eben gerade nicht enthalten. Mit anderen Worten ergebe sich aus der privilegierten Stellung, die der wirtschaftliche Stifter seiner Witwe in Unterabschnitt b von Ziff. 2. von Abschnitt IV. der Beistatuten eingeräumt habe, in einem Umkehrschluss sehr wohl, dass die von der Beschwerdegegnerin vermuteten Rechtsansprüche auf eine gleichsam automatische Weiterleitung von "Erträgnissen" der N oder deren Beteiligungen/oder Unterbeteiligungen eben gerade nicht bestehen bzw. dem Stifterwillen eben gerade nicht entsprechen würden.
6.4. Zur Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses gemäss Art. 32 Abs. 1 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
6.4.1. Eine Offenlegung auch von Dokumenten, die unterliegende Gesellschaften beträfen (in concreto in Dokumente die Q und die R betreffend), stelle einen unverhältnismässigen und damit unzulässigen Eingriff in den verfassungsmässig geschützten Geheimbereich der Beschwerdeführerin und ihrer Beteiligungen und Unterbeteiligungen Q und R dar.
So erweise sich nur schon die Eingrenzung auf "Information nur bezüglich der N und deren Beteiligungen und Unterbeteiligungen" als wirkungslos: Nach den Feststellungen im Beschluss ON 19 würden Q und R zu den Beteiligungen und Unterbeteiligungen der N gehören; sodass der Geheimbereich dieser beiden Gesellschaften von dem der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Informations- und Auskunftsanspruch mitumfasst sei. Also sei eine Einschränkung dieses Anspruchs in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht gegeben.
Vergleiche man diese Wortwahl zudem mit dem Inhalt der Aufbewahrungs- und Rechnungslegungsvorschriften der Art. 142 und 1059 ff. PGR oder mit den Angaben bei Schauer (Verweis auf Schauer [Hrsg.], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Vaduz 2009, Rz. 24 ff. zu Art. 552 § 9), sei eine inhaltliche bzw. umfängliche Einschränkung dieses Anspruchs auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar.
Des Weiteren sei die angefochtene Entscheidung auch deswegen unverhältnismässig, da die Beschwerdegegnerin an den Beteiligungsgesellschaften der Beschwerdeführerin keine Rechte habe: Die Beschwerdegegnerin sei weder Aktionärin der Q noch sei sie Aktionärin der R. Also könne der Beschwerdegegnerin naturgemäss auch kein Informations- und Auskunftsanspruch zuteil werden, der über jene Rechte hinausgehe, die dem Aktionär einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft nach Art. 337 Abs. 2 PGR zustehen würden. Nach dieser Norm sei auf den Geheimhaltungsanspruch der in Frage stehenden Gesellschaft "die nötige Rücksicht ... zu nehmen".
6.4.2. Schliesslich sei die Entscheidung unverhältnismässig, da es für die Beschwerdegegnerin nicht notwendig sei, sämtliche Geschäftsbücher, Papiere, Sitzungs- und Beschlussprotokolle des Stiftungsrates zur N und zu deren Beteiligungen (Q) und Unterbeteiligungen (R) zu inspizieren, um prüfen zu können, ob ihr die Aktien der N per 31. Dezember 2015 übertragen würden.
Man müsse sich auch an dieser Stelle vor Augen halten, wozu der angefochtene Beschluss führen würde: Auf der Basis dieses Beschlusses sollen der Beschwerdegegnerin Informationen und Auskünfte über im Ausland domizilierte Gesellschaften zur Einsichtnahme und zu einer Anfertigung von Kopien offen gelegt werden, die dem verfassungsmässig geschützten Geheimbereich dieser Gesellschaften angehören würden. Einschränkungen seien dem angefochtenen Beschluss diesbezüglich nicht zu entnehmen.
Eine solche Anordnung sei nun aber in höchstem Masse unverhältnismässig, zumal die Beschwerdegegnerin mit jenen Unterlagen, die ihr im September 2010 und - vor allem - mit dem Schreiben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 16. März 2012 bereits übermittelt worden seien, jetzt schon dazu in der Lage sei, festzustellen, dass der N seit dem Ableben des wirtschaftlichen Stifters keine Erträge zugeflossen seien, die ihr nach einem Abzug der Verwaltungskosten der Beschwerdeführerin hätten überwiesen werden müssen. Mit der Übermittlung dieser Urkunden sei die Beschwerdeführerin ihrer Informations- und Auskunftspflicht zur Gänze nachgekommen.
Mit anderen Worten: Selbst dann, wenn man eine Begünstigungsberechtigung der Beschwerdegegnerin an Erträgen der N i. S. v. § 6 Abs. 1 StiftG bejahen würde (was im angefochtenen Beschluss zu Unrecht geschehen sei), sei der angefochtene Beschluss jedenfalls unverhältnismässig.
6.5. Zur Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Auf dem Weg des § 9 Abs. 1 StiftG könne der Oberste Gerichtshof einem Stiftungsbeteiligten nicht mehr Informations- und Auskunftsrechte zuerkennen, als solche Rechte einem Aktionär nach Art. 337 Abs. 2 PGR - eng begrenzt (Verweis auf LES 1993, 116) - zuteil werden könnten; und erst recht nicht einen Informations- und Auskunftsanspruch, der sich gegen den Geheimbereich von (Aktien-) Gesellschaften richte, an denen der nach § 9 Abs. 1 StiftG Informations- und Auskunftsberechtigte, im Unterschied zu einem Aktionär nach Art. 337 Abs. 2 PGR, nicht einmal beteiligt sei.
Bei Aktiengesellschaften (Q und R), die am Verfahren zur Gewährung dieses Anspruchs nicht beteiligt gewesen seien, müsse dies umso mehr gelten.
Eine solche Ungleichbehandlung zu Lasten der informations- und auskunftspflichtigen Stiftung und ihrer Beteiligungen und Unterbeteiligungen, die den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprochen haben könne, müsse sich eine Holdingstiftung liechtensteinischen Rechts nicht gefallen lassen; andernfalls eine Einbringung ausländischer Beteiligungsgesellschaften in eine solche Struktur wohl kaum noch von Interesse wäre.
6.6. Zur Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts auf Willkürfreiheit führt die Beschwerdeführerin das Folgende aus:
Das oben geltend Gemachte werde auch unter dem Gesichtspunkt des ungeschriebenen Grundrechts auf Willkürfreiheit gerügt. Ziehe man die Regelungen der Stiftungsverfassung in ihrem Zusammenhang willkürfrei heran, würden sich für den von der Beschwerdeführerin im Vorverfahren geltend gemachten Stifterwillen (keine Begründung einer Begünstigungsberechtigung i. S. v. § 6 Abs. 1 StiftG) sehr wohl Anhaltspunkte ergeben; sodass von einem "völlig eindeutigen" Wortlaut des massgebenden Abschnitts VI./3. der Beistatuten keine Rede sein könne.
Aber auch sonst sei es sachlich nicht zu vertreten bzw. stelle es eine qualifiziert unrichtige Anwendung geltenden Rechts dar (Verweis auf § 6 Abs. 1 StiftG), der Beschwerdegegnerin vor dem 31. Dezember 2015 eine Begünstigungsberechtigung im Sinne des StiftG zuzuerkennen; eine Begünstigungsberechtigung, aus der die im angefochtenen Beschluss niedergelegten Informations- und Auskunftsansprüche der Beschwerdegegnerin in der Folge abgeleitet werden: Nach den Regelungen in Abschnitt VI./3. der Beistatuten seien die Rechtsposition der Beschwerdegegnerin und die aus dieser Position fliessenden Ansprüche ihrer Höhe nach alles andere als bestimmt oder auch nur bestimmbar.
7. Mit Schreiben vom 22. März 2012 hat der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
8. Der Präsident des Staatsgerichtshofes hat mit Päsidialbeschluss vom 30. März 2012 der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Mit Schriftsatz vom 19. April 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, die gegenständliche Individualbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen. Begründet wurde dies wie folgt:
9.1. Das Vorverfahren sei über alle drei Instanzen geführt worden, wobei sämtliche Instanzen zum Schluss gelangt seien, dass die Beschwerdegegnerin sowohl Begünstigungsberechtigte als auch Anwartschaftsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 bzw. 2 StiftG sei. Als solche habe die Beschwerdegegnerin ohne Zweifel einen Anspruch auf Auskunftserteilung im Sinne von § 9 StiftG, was ebenfalls von allen Instanzen bejaht worden sei. Einzig der Umfang des Informations- und Auskunftsrechts sei zunächst noch zu eng gefasst gewesen, sei aber über Rekurs der Beschwerdegegnerin vom Obergericht entsprechend angepasst worden.
Auch die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass der Beschwerdegegnerin gemäss Punkt IV. 2. a der Beistatuten vom 11. August 2004 am 31. Dezember 2015 alle Aktien der N Holdings Ltd. (nachfolgend "N") ausgeschüttet würden. Dass es sich dabei um eine Anwartschaftsberechtigung im Sinne von § 6 Abs. 2 StiftG handle, sei somit unstrittig.
Es sei deshalb unbeachtlich, ob die Beschwerdegegnerin neben ihrer Eigenschaft als Anwartschaftsberechtigte auch Begünstigungsberechtigte sei oder nicht. In Bezug auf den Umfang des Auskunftsanspruches sei diese Unterscheidung irrelevant, da der Beschwerdegegnerin in beiden Fällen ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht im Sinne von § 9 StiftG zukomme. Ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Erträge der Beschwerdeführerin als Begünstigungsberechtigte oder Ermessensbegünstigte anzusehen sei, sei in Bezug auf die ihr zukommenden Auskunfts- und Informationsrechte ebenfalls irrelevant.
Die gegenständliche Beschwerde sei demnach, was die Rügen hinsichtlich der Qualifizierung der Beschwerdegegnerin als Begünstigungsberechtigte betreffe, einzig aus Gründen der Verzögerung eingebracht worden. Über die Gründe hierfür könne die Beschwerdegegnerin nur spekulieren. Jedenfalls wäre sie auf eine rasche Einsicht und Prüfung der Akten der Beschwerdeführerin angewiesen, zumal sie am 22. September 2011 auch ein Aufsichtsverfahren eingeleitet habe, in welchem unter anderem auch der Verbleib bzw. die Verwendung einer Dividendenzahlung in der Höhe von USD 25 Mio. abzuklären sein werde. Das Aufsichtsverfahren sei unter der Aktenzahl 05 HG.2011.161 beim Landgericht anhängig.
Gleiches gelte im Übrigen auch hinsichtlich der Rüge, dass die Unterbeteiligungen "Q" und "R" in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt seien.
Wenn dem so wäre, wären durch diese Verletzung die beiden Unterbeteiligungen Q und R beschwert und nicht die Beschwerdeführerin selbst. Diese könne nur Verletzungen rügen, die ihre eigenen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte betreffen würden. Die gegenständliche Beschwerde sei in dieser Hinsicht mangels Beschwer zurückzuweisen.
Was die Einsichtnahme hinsichtlich der Unterbeteiligungen betreffe, so habe bereits das Erstgericht festgehalten, dass zu einer sorgfältigen Geschäftsführung auch das Wissen um die wesentlichen Informationen der unterliegenden Gesellschaften gehöre, weshalb der Beschwerdegegnerin in jedem Fall auch ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Beteiligungen und Unterbeteiligungen der N zustehe. Diese Dokumente müssten in den Unterlagen der Beschwerdeführerin enthalten sein, ansonsten sich unweigerlich die Frage einer nicht ordnungsgemässen Geschäftsführung stellen würde. Diese Rechtsansicht sei sowohl vom Obergericht wie auch vom Obersten Gerichtshof geschützt worden und werde auch von der einschlägigen Lehre geteilt (Verweis auf Bernhard Lorenz, in: Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Art. 552 § 9, Rz. 24). Diese Rechtsansicht sei auch richtig, widrigenfalls es einem Stiftungsrat (oder Stifter) mit einfachen organisatorischen Massnahmen möglich wäre, die Begünstigten ihrer Informations- und Kontrollrechte zu berauben. Demgemäss könnten über eine "Struktur" nicht die Aufsichtsrechte der Begünstigten beschnitten werden. Solches widerspreche der jüngst (als zwingendes Recht) implementierten Foundation Governance und verdiene keinen Rechtsschutz.
9.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin beinhalte der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht auch einen Anspruch auf mündliche Verhandlung, es sei denn, es handle sich um ein Strafverfahren oder um ein Verfahren mit ähnlich einschneidenden Sanktionen (Verweis auf StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79], Tobias Michael Wille, a. a. O., 347).
Hinsichtlich der angebotenen Beweismittel und Beweisanträge erlaube die antizipierte Beweiswürdigung dem Gericht, Beweisanträge im Vornhinein abzuweisen, wenn es die Beweise zur Sachverhaltsermittlung als unerheblich betrachte (Verweis auf Hugo Vogt, in: Jus & News 2010/1, 12). Den Tatsacheninstanzen sei bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisanbots nach wie vor ein beträchtlicher Ermessensspielraum einzuräumen (Verweis auf StGH 2007/147).
Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäusserung zu ON 12 die Einvernahme der Parteien angeboten habe und eine solche im Vorverfahren nicht stattgefunden habe, dennoch sei sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Gemäss Art. 18 AussStrG habe eine mündliche Verhandlung im Ausserstreitverfahren nicht zwingend stattzufinden. Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde oder nicht, liege im Ermessen des Gerichtes. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gelte demnach im Ausserstreitverfahren nicht oder nur sehr eingeschränkt.
Gegenständlich habe das Erstgericht aufgrund der schriftlichen Vorbringen der Parteien sowie der vorgelegten Urkunden entschieden. Diese Beweismittel hätten dabei eine ausreichende Entscheidungsgrundlage dargestellt. Die Parteien hätten beide jeweils die Möglichkeit gehabt, sich zum Vorbringen der anderen Partei zu äussern, sodass das rechtliche Gehör zu jedem Zeitpunkt gewährt worden sei.
So habe das Obergericht denn auch richtigerweise festgehalten, dass neben den Urkunden und der Parteieneinvernahme keine anderen Beweismittel angeboten worden seien. Es gehe davon aus, dass eine mündliche Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte, weshalb es die Entscheidung des Erstgerichtes, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, unterstütze. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch keine mündliche Verhandlung beantragt.
Auch der Oberste Gerichtshof führe aus, dass die Statuten und Beistatuten derart eindeutig seien, dass der Stifterwille nicht ein komplett anderer sein könnte. Zudem habe die Beschwerdeführerin die angeblich unlauteren Motive der Beschwerdegegnerin nur unzureichend dargelegt. Aufgrund jener vagen Behauptungen seien die Vorinstanzen richtigerweise zum Schluss gelangt, auf eine Einvernahme der Parteien zu verzichten. Damit habe der Oberste Gerichtshof auch eine genügende Begründung für den Verzicht auf die Parteieneinvernahme geliefert.
Einerseits sei es im Hinblick auf das Auskunftsrecht eines Begünstigten irrelevant, ob dieser als Begünstigungs- und/oder Anwartschaftsberechtigter qualifiziert werde. Andererseits sei klar festgestellt worden, dass der von der Beschwerdeführerin monierte Stifterwille nicht einmal andeutungsweise den Stiftungsdokumenten entnommen werden könne. Zudem sei auch klar festgestellt worden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten unlauteren Motive der Beschwerdegegnerin unzureichend und unsubstantiiert geblieben seien, gemäss Rechtsprechung derartige Behauptungen aber substantiiert und konkret dargelegt werden müssten und dass hierfür ein hoher Massstab gelte. Die Parteien hätten in ihren schriftlichen Vorbringen genügend Gelegenheit gehabt, ihre Behauptungen zu substantiieren, was der Beschwerdeführerin offenbar aber nicht gelungen sei, da ihre Behauptungen schlichtweg aus der Luft gegriffen seien.
9.3. Zur Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin rüge dabei nicht eine Verletzung ihrer eigenen Rechte, sondern vielmehr derjenigen von Q und R. Da die Beschwerdeführerin durch eine allfällige Verletzung der Rechte Dritter nicht selbst verletzt sei, sei sie diesbezüglich auch nicht beschwert. Die Beschwerde sei deshalb in dieser Hinsicht zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin habe es im Übrigen während des gesamten Vorverfahrens unterlassen, Q oder R am Verfahren zu beteiligen, indem sie ihnen den Streit verkündet hätte oder ähnliches, obwohl sie hierzu mehr als einmal Gelegenheit gehabt hätte. Nur am Rande sei erwähnt, dass mehrere Stiftungsräte der Beschwerdeführerin gleichzeitig auch Direktoren der Q seien. Es scheine deshalb geradezu missbräuchlich, wenn sie nun vorbringe, diese Gesellschaften seien durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in ihren durch die EMRK garantierten Rechte verletzt.
Im Übrigen würden sich die Entscheidungen der Vorinstanzen weniger gegen Q und R richten, sondern vielmehr gegen die Beschwerdeführerin selbst. Bereits das Erstgericht habe in seinem Beschluss festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, "soweit bei ihr entsprechende Informationen vorhanden sind - auch über Gesellschaften im Ausland zu informieren" habe. Diese Pflicht leite sich von der Pflicht zur ordentlichen Geschäftsführung der Beschwerdeführerin ab. Sofern diese über Beteiligungen an Untergesellschaften verfüge, müsse sie auch über deren erforderliche Informationen verfügen.
9.4. Zur Verletzung der Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV führt die Beschwerdegegnerin das Folgende aus:
Wie bereits sämtliche Vorinstanzen überzeugend dargelegt hätten, würden die Begünstigungsrechte der Beschwerdegegnerin nicht über den Stiftungszweck hinausgehen. Die Beschwerdegegnerin habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass ihr ein Anspruch auf regelmässige Alimente zustehe. Sie habe sich lediglich auf die Beistatuten vom 11. August 2004 gestützt, welche ihre Begünstigungsrechte unmissverständlich regeln. So habe die Beschwerdegegnerin zum einen Anspruch auf Übertragung der Aktien der N am 31. Dezember 2015 (IV. 2. a) Beistatuten) und zum anderen auf Ausschüttung der Erträgnisse der N ab dem Tode des Stifters, somit ab dem 5. Dezember 2007 (IV. 3. Beistatuten). Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde ausführe, habe der Stifter und Vater der Beschwerdegegnerin diesen Beistatuten schriftlich zugestimmt und damit bestätigt, "dass die Beistatuten von seinem (Stifter-)Willen getragen sind und letztlich auch dem Zweck und dem Geist der Statuten entsprechen".
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass ihr Zweck auf die Bewahrung, Erhaltung und Verwaltung des Stiftungsvermögens beschränkt sei, so lasse sie dabei ausser Acht, dass dies zum Nutzen der Begünstigten erfolgen solle. Auch die Verwendung des Stiftungsvermögens zum wirtschaftlichen Nutzen der Familienmitglieder der Begünstigten gehöre zum Zweck der Beschwerdeführerin (Art. 1 der Statuten).
Wie die Verwendung des Stiftungsvermögens zum Nutzen der Begünstigten erfolgen solle, würden die Beistatuten (Art. 2 a) und c) der Statuten) regeln. Gerade diese würden aber vorsehen, dass die Begünstigten ab dem Tod des wirtschaftlichen Stifters Erträgnisse aus den Unterbeteiligungen der Beschwerdeführerin, welche dieser zukommen, ausgeschüttet erhalten sollen (Verweis auf IV. 3. Beistatuten). Dass dies mit dem Stiftungszweck vereinbar sei, gehe schon daraus hervor, dass der Zweck lediglich von Erhaltung, nicht aber von Vermehrung des Stiftungsvermögens spreche. Die auszuschüttenden Erträgnisse würden aber eine Vermehrung des Stiftungsvermögens darstellen, würden sie in der Stiftung verbleiben.
Wenn die Beschwerdeführerin damit argumentiere, dass in den Statuten und Beistatuten nur über ihr eigenes Vermögen oder Einkommen verfügt werden könne, so sei das richtig. Die Erträgnisse der Beteiligungen (u. a. N), an welchen die Beschwerdeführerin 100 % der Aktien halte, würden deshalb zunächst als Einkommen in das Vermögen der Beschwerdeführerin gelangen, bevor sie an die Begünstigten auszuschütten seien, wobei den Organen der Beschwerdeführerin aber keinerlei Ermessen zukomme. Die Beschwerdegegnerin habe vielmehr einen Anspruch darauf, dass alle Erträgnisse, welche der Beschwerdeführerin von der N zugehen, an sie ausgeschüttet würden.
Wie die Vorinstanzen einstimmig und richtig zum Schluss gelangt seien, handle es sich dabei um eine Begünstigungsberechtigung der Beschwerdegegnerin im Sinne von § 6 Abs. 1 StiftG. Immer wenn aus der N Erträgnisse an die Beschwerdeführerin flössen, habe sie diese an die Beschwerdegegnerin auszuschütten. So habe bereits das Obergericht ausgeführt, dass Artikel IV. Ziff. 3. der Beistatuten eindeutig formuliert sei und keinen Zweifel offen lasse, dass es sich dabei um eine Begünstigungsberechtigung handle. Diese Ansicht werde von den Vorinstanzen geteilt.
Das Argument der Beschwerdeführerin, die Rechtsansicht der Vorinstanzen sei auch aus dem Grund nicht richtig, weil sie der Absicht des wirtschaftlichen Stifters, das Eigentum an den Beteiligungen erst am 31. Dezember 2015 zu übertragen, widerspreche, vermöge ebenso nicht zu überzeugen. Diese Unterscheidung sei in Bezug auf den Umfang des Auskunftsanspruches irrelevant, da der Beschwerdegegnerin auch als Anwartschaftsberechtigte (oder auch Ermessensbegünstigte) ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht im Sinne von § 9 StiftG zukommen würde.
9.5. Zur Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses gemäss Art. 32 Abs. 1 LV führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Wie bereits ausgeführt worden sei, betreffe die angefochtene Entscheidung weniger die Q und R, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin selbst. Diese habe als Holding-Stiftung die wesentlichen Informationen sämtlicher ihrer Beteiligungen und Unterbeteiligungen zu sammeln und in schriftlicher Form aufzubewahren.
Die Beschwerdeführerin wisse um diese Pflicht, weshalb sie selbst der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. September 2010 schon die Jahresrechnung 2008 der Q überlassen habe. Indem sie nunmehr behaupte, dies verletze das Geheimnisrecht der Q, widerspreche sie ihren eigenen Handlungen.
Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Verletzung des Geheimnisrechts von Q und R nicht selbst beschwert, weshalb die Individualbeschwerde zurückzuweisen wäre.
Darüber hinaus sei in § 9 StiftG klargestellt und auch allgemein anerkannt, dass ein Begünstigter sich selbst die Gewissheit verschaffen können müsse, dass der Stiftungsrat seiner Aufgabe gerecht werde und dass dies auch in der Vergangenheit der Fall war. Ein Begünstigter hätte sonst keine Gewähr und Möglichkeiten, gegen Pflichtwidrigkeiten der Verwaltung einzuschreiten.
9.6. Zur Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Die Beschwerdeführerin sei selbst 100 % Aktionärin der N, welche wiederum (zusammen mit drei weiteren B.V.I. Gesellschaften der Beschwerdeführerin) zu 100 % Aktionärin der Q, welche ihrerseits Aktionärin der R sei. Die Informationen, welche die Beschwerdeführerin herauszugeben habe, gingen dabei nicht über jene hinaus, die sie selbst als Aktionärin erhalte.
Wie bereits erwähnt, könnten über eine "Struktur" die Aufsichtsrechte der Begünstigten nicht beschnitten werden. Solches widerspreche der jüngst (als zwingendes Recht) implementierten Foundation Governance.
9.7. Zur behaupteten Verletzung des Willkürverbots führt die Beschwerdegegnerin schliesslich Folgendes aus:
Sämtliche Vorinstanzen und auch der Oberste Gerichtshof hätten überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin den Beistatuten zufolge als Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigte zu qualifizieren sei und diese Einschätzung durchaus mit den Statuten und insbesondere mit dem Zweck der Beschwerdeführerin vereinbar sei.
Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie sich eine andere Qualifikation auf den Ausgang des Verfahrens auswirken sollte, da der Beschwerdegegnerin nicht nur als Begünstigungsberechtigte, sondern auch als Anwartschaftsberechtigte oder Ermessensbegünstigte ein vollumfängliches Auskunfts- und Informationsrecht gemäss § 9 StiftG zukommen würde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 05 HG.2010.629-37, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2011/8, Erw. 1; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 346). Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren, welcher mit demjenigen auf ein rechtliches Gehör eng verwoben ist und im Übrigen auch von Art. 6 Abs 1 EMRK gewährleistet wird (StGH 2007/112, Erw. 2.2; StGH 2005/90, Erw. 4.1. [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, S. 1 [6]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 338 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; StGH 2008/102, Erw. 2.1.).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten unabdingbar wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein sehr grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der hinter den Statuten und Beistatuten stehende Stifterwille entgegen den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes nicht unstrittig gewesen sei. Es bestünden in den Statuten und Beistatuten konkrete Anhaltspunkte und es sei auch vorgebracht worden, dass der Stifter eben keinen Anspruch auf regelmässige Zuwendungen an die Begünstigten festlegen habe wollen. Hierzu hätte, wie beantragt, eine Einvernahme der Parteien erfolgen müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich (mit Verweis auf LES 2008, 354 u. a.) zu Recht darauf hingewiesen, dass sich gemäss Rechtsprechung ein derartiger Stifterwille zumindest andeutungsweise aus den Statuten und Beistatuten ergeben müsste, was gegenständlich nicht der Fall sei. Weiter hat der Oberste Gerichtshof richtigerweise ausgeführt, dass sich aus Art. IV. Ziff. 3. der Beistatuten ein (klarer) Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die Ausschüttung der Erträgnisse betreffend die N ergebe und somit keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Stifterwillen vorliegen würden. Somit hat der Oberste Gerichtshof sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt, weshalb keine entsprechenden Beweise aufzunehmen bzw. keine Parteieneinvernahme durchzuführen war und es liegt insofern auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
2.3. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie zu den behaupteten unlauteren Motiven der Beschwerdegegnerin ein umfangreiches und substantiiertes Sachvorbringen erstattet und auch hierzu die Einvernahme der Parteien angeboten habe.
Diesbezüglich hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass die entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerin unzureichend und lediglich unsubstantiiert vorgebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe lediglich vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Auskunftsbegehren bezwecke, bereits vor dem 31. Dezember 2015 statutenwidrig Gelder abzuziehen und die erlangten Informationen in anderen Rechtsstreitigkeiten gegen ihre Familie und gegen die "Struktur" zu verwenden. Zudem liege kein unlauteres Motiv vor, wenn die Beschwerdeführerin allenfalls bereits ab dem Tod des Stifters auf allfällige Erträgnisse zugreifen wolle.
2.4. Auch bei diesen oberstgerichtlichen Erwägungen handelt es sich um sachliche und nachvollziehbare Gründe, weshalb eine Einvernahme der Parteien zu den behaupteten unlauteren Motiven nicht zwingend erfolgen musste. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach allfällige unlautere Motive substantiiert und konkret darzulegen wären, wofür ein hoher Massstab gilt (LES 2005, 392).
2.5. Somit liegt im gegenständlichen Fall gesamthaft keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 LV und Art. 6 EMRK vor.
3. Die Beschwerdeführerin macht weiters eine Verletzung des Anspruchs gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und implizit eine Verletzung des Anspruchs auf Geheim- und Privatsphäre Dritter, namentlich der Q und der R, geltend.
3.1. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erwidert hat, kann die Beschwerdeführerin nur Grundrechtsverletzungen geltend machen, welche ihre eigene Person betreffen. Sie kann jedoch keine Grundrechtsverletzung Dritter geltend machen, so wie z. B. der weiteren Mitbegünstigten oder auch der betroffenen Gesellschaften (vgl. StGH 2010/89, Erw. 3.5; StGH 2010/56, Erw. 3.4.1 ff.; StGH 2008/102, Erw. 4.4; StGH 1996/42, LES 1998, 185 [189, Erw. 2.2]; siehe auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1999, Rz. 99).
3.2. Mit der gegenständlichen Rüge macht die Beschwerdeführerin lediglich Grundrechte der beiden ausländischen Firmen Q und R geltend, jedoch keine eigene Grundrechtsverletzung, sodass hierauf nicht weiters einzugehen ist. Deshalb kann auch offen gelassen werden, ob diese Rüge - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen - allenfalls rechtsmissbräuchlich ist, da mehrere Stiftungsräte der Beschwerdeführerin zugleich Direktoren der betroffenen Q seien.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses sowie der Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV.
4.1. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gewährleistet Art. 32 Abs. 1 LV neben dem explizit angeführten Schutz des Hausrechtes und des Brief- und Schriftengeheimnisses bzw. der Geheim- und Privatsphäre generell die Freiheit der Person im Sinne eines Auffanggrundrechtes (StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3.]; StGH 1998/47, LES 2001, 73; StGH 1997/1, LES 1998, 201; StGH 1995/8, LES 1997, 197). Ähnlich dem schweizerischen Bundesgericht, jedoch im Gegensatz zum deutschen Bundesverfassungsgericht, interpretiert der Staatsgerichtshof die Freiheit der Person als Auffangtatbestand von Art. 32 Abs. 1 LV nicht im Sinne des Schutzes einer allgemeinen Handlungsfreiheit. Indessen beinhaltet die Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV ebenso wie Art. 8 EMRK jedenfalls elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 112 f.; StGH 2009/18, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/19, LES 1998, 269 [274]; vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S 131 ff.).
Durch die gerichtliche Verpflichtung einem Begünstigten Einsicht in ihre Urkunden und Unterlagen zu gewähren, ist primär die Geheim- und Privatsphäre bzw. das Brief- und Schriftengeheimnis der Stiftung tangiert. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind jedoch Grundrechtseingriffe - auch in Art. 32 Abs. 1 LV - dann zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und er darf auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2009/24, Erw. 2.2 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/122, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; Wolfram Höfling, a. a. O., 116 f.; vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 142, Rz. 23).
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes können sich juristische Personen grundsätzlich auch auf das Hausrecht, die Privat- und Geheimsphäre und/oder das Brief- und Schriftengeheimnis berufen (vgl. Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 141, Rz. 20 f. m. w. V.).
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich unter anderem und zusammengefasst vor, dass der Eingriff in das Brief- und Schriftengeheimnis gegenständlich zu weit gehe bzw. unverhältnismässig sei.
4.2.1. Gemäss Art. 552 § 9 PGR [im Folgenden: § 9 StifG] hat ein Begünstigter einer Stiftung "soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente." Zudem hat er "soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden" (§ 9 Abs. 2 StifG).
4.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere (insbesondere Protokolle über Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates) zu gewähren; soweit dies jedoch die Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin betrifft, nur in jene, in denen (auch) die Firma N oder wieder deren Beteiligungen und Unterbeteiligungen betroffen sind, dies eingeschränkt auf den Zeitraum ab dem 5. Dezember 2007.
Wie das Obergericht, bestätigt durch den Obersten Gerichtshof, erwogen hat, beziehen sich die Begünstigungsrechte der Beschwerdegegnerin nur auf die Aktien der Firma N und auf Erträgnisse, die von der Firma N der Stiftung zugewendet wurden, oder negativ abgegrenzt, jedenfalls nicht auf Aktien der anderen Tochtergesellschaften. Soweit Bücher und Dokumente nur diese Untergesellschaften bzw. die anderen Tochtergesellschaften, aber eben nicht die N betreffen, seien sie jedenfalls vom Einsichtsrecht durch die Beschwerdegegnerin auszunehmen, weil diesbezüglich ihre Rechte nicht betroffen seien. Des Weiteren haben die Vorinstanzen erwogen, dass auch allgemeine Dokumente, die sich beispielsweise mit allgemeiner Geschäftspolitik, mit Vollmachten, mit allgemeinen Weisungen an Organe von Untergesellschaften usw. befassen, auch die Rechte der Beschwerdegegnerin betreffen könnten; ferner alle Dokumente, die sich nicht nur, aber auch auf die N beziehen. Es sei bei ordnungsgemässer Verwaltung der antragsgegnerischen Holding-Stiftung davon auszugehen, dass laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften, so der N und ihrer Beteiligungen und Unterbeteiligungen in der Holdingspitze, sohin der Beschwerdeführerin, zusammenkämen und dort verschriftlicht zur Verfügung stünden.
4.2.3. Aus all diesen Erwägungen erachtet der Staatsgerichtshof den verfahrensgegenständliche Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre bzw. dem Brief- und Schriftengeheimnis der Beschwerdeführerin noch als verhältnismässig. Denn wie bereits ausgeführt, besteht ein Auskunfts- und Informationsanspruch von Stiftungsbegünstigten, soweit es deren Rechte betrifft, und wird dieser lediglich dadurch eingeschränkt, dass das Recht nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher und nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter widerstreitenden Weise ausgeübt werden darf. Die Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall in ihren Rechten betroffen. Denn seit dem 5. Dezember 2007 hat sie einen Anspruch auf die ausgeschütteten Erträgnisse der Tochtergesellschaft N und ist ab diesem Zeitpunkt Begünstigungsberechtigte gemäss § 6 Abs. 2 StifG; ab dem 31. Dezember 2015 hat sie zudem einen Anspruch auf Übertragung der Aktien der N. Eine unlautere Absicht oder widersprechende Interessen der Stiftung oder Dritter konnten nicht festgestellt werden. An diesem Resultat ändert auch nichts, dass die erfolgte Einschränkung "bzgl. N und deren Beteiligungen und Unterbeteiligungen der N" allenfalls wirkungslos ist, dass die angefochtene Entscheidung weiter geht als die Aufbewahrungs- und Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 142 und 1059 ff. PGR gehen und/oder ob die Beschwerdegegnerin eine Aktionärsstellung und Aktionärsrechte an den Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin inne hat oder nicht.
4.2.4. Der Rüge, dass es für die Beschwerdegegnerin nicht notwendig sei, sämtliche Geschäftsbücher, Papiere, Sitzungs- und Beschlussprotokolle des Stiftungsrates zur N und zu deren Beteiligungen (Q) und Unterbeteiligungen
(J & P) zu inspizieren, um prüfen zu können, ob ihr die Aktien der N per 31. Dezember 2015 übertragen würden, ist zwar einerseits grundsätzlich zuzustimmen, andererseits ist ihr aber auch zu erwidern, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. IV. Abs. 3 der Beistatuten bis zur Ausschüttung der Aktien der N am 31. Dezember 2015 eben auch einen Anspruch auf Ausschüttungen der Erträgnisse der N ab dem 5. Dezember 2007 hat. Wie der Oberste Gerichtshof darüber hinaus zu Recht erwogen hat, hat die Beschwerdegegnerin deshalb bis Ende 2015 auch einen gewissen Kontrollanspruch betreffend die Werthaltigkeit der Aktien der N.
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiters und zusammengefasst vor, dass sie durch das angefochtene Urteil in ihrer Freiheit der Person verletzt sei, da sie gegenüber der Beschwerdegegnerin entgegen dem Willen des Stifters verpflichtet werde, Informationen und Auskunft zu geben, obwohl es der Beschwerdegegnerin an der notwendigen Begünstigtenstellung (noch) fehle.
4.4. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes handelt es sich hierbei nicht um eine elementare Erscheinungsform der Persönlichkeitsentfaltung, welche durch die Freiheit der Person als Auffanggrundrecht geschützt ist, weshalb hierauf nicht weiters einzugehen ist. Auf das Vorbringen ist jedoch, soweit nicht bereits im Rahmen eines konkreten Grundrechtes geprüft, im Rahmen der nachfolgenden Willkürprüfung einzugehen.
5. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung der Rechtsgleichheit gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, da der Oberste Gerichtshof einem Stiftungsbeteiligten nicht mehr Informations- und Auskunftsrechte (betreffend die Tochtergesellschaften der Stiftung) zuerkennen könne, als solche Rechte einem Aktionär (dieser Tochtergesellschaften) zustünden.
5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/84, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtssprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille (Hrsg.), Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.)."
5.2. Betreffend die Auskunftspflicht über die Tochtergesellschaften hat bereits das Landgericht richtig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hierüber Auskunft zu geben habe, soweit sie entsprechende Informationen habe (ON 37, Seite 11). Das Obergericht hat erwogen, dass vom Auskunfts-/Informationsrecht die Bücher und Dokumente der anderen Untergesellschaften ausgeschlossen seien, dass aber andererseits allgemeine Dokumente (der Beschwerdeführerin), die sich beispielsweise mit allgemeiner Geschäftspolitik, mit Vollmachten, mit allgemeinen Weisungen an die Organe von Untergesellschaften usw. befassen, für die Beschwerdegegnerin relevant seien, soweit sie sich (auch) auf die N beziehen (ON Seite 22). Ergänzend hat der Oberste Gerichtshof diesbezüglich erwogen, dass das Einsichtsrecht alle Geschäftsbücher, Papiere, Sitzungs- und Beschlussprotokolle des Stiftungsrates beinhalte; soweit diese Dokumente die unterliegenden Gesellschaften betreffen, habe die Beschwerdegegnerin allerdings lediglich ein Interesse und damit ein Informations-/Auskunftsrecht betreffend die N und deren Beteiligungen und Unterbeteiligungen (ON 37 Seite 47). Es ist deshalb nicht ersichtlich und wurde auch nicht substantiiert ausgeführt, dass die Vorinstanzen entschieden hätten, dass der Beschwerdegegnerin weitergehende Informations- und Auskunftsrechte zustünden, als der Beschwerdeführerin als Aktionärin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Gesellschaftsanteile zustehen würden.
Diese allenfalls missverständlichen Erwägungen des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes sind nach Dafürhalten des Staatsgerichtshofes dahingehend klar- bzw. richtig zu stellen, dass der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin keine weitergehenden Informations- und Auskunftsrechte zustehen, als der Beschwerdeführerin als Aktionärin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Gesellschaftsanteile zustehen. Zudem vermag sich der Staatsgerichtshof nicht ohne Weiteres der Annahme des Obersten Gerichtshofes anzuschliessen, wonach bei ordnungsgemässer Verwaltung der antragsgegnerischen Holding-Stiftung laufende Informationen über die wirtschaftliche Tätigkeit der Untergesellschaften, so der N und ihrer Beteiligungen und Unterbeteiligungen, in der Holdingspitze, sohin der Beschwerdeführerin, zusammenkämen und dort insbesondere auch jeweils verschriftlicht zur Verfügung stünden. Zur Beurteilung der ordnungsgemässen Verwaltung wären jedenfalls die gesamten Umstände näher zu prüfen und abzuwägen. Schliesslich ist hierbei nochmals darauf hinzuweisen, dass dann, wenn das Informationsinteresse einzelner Begünstigter mit dem Geheimhaltungsinteresse anderer Begünstigter oder der Stiftung kollidiert, gemäss § 9 StifG das Informationsinteresse des auskunftsbegehrenden Begünstigten gegen das damit allenfalls kollidierende Geheimhaltungsinteresse (z. B. auch Geschäftsgeheimnisse) im Einzelfall abzuwägen ist (vgl. oben die Erw. 4.2.1; vgl. auch Bernhard Lorenz, in: Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2009, Rz. 1 zu § 9).
5.3. Somit ist die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung verletzt.
6. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin subsidiär eine Verletzung des Willkürverbots, insbesondere da der Stifterwillen willkürlich ausgelegt worden sei und in willkürlicher Weise eine Begünstigungsberechtigung der Beschwerdegegnerin bejaht worden sei.
6.1. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Des Weiteren ist das Willkürverbot nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter [www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Aufgrund dieses subsidiären Charakters des Willkürverbotes ist daher auf die Beschwerdeausführungen zur Willkürrüge nicht einzugehen, soweit dabei die schon behandelten Grundrechtsrügen nur im Wesentlichen wiederholt bzw. variiert werden (StGH 2010/104, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
6.2. Im Rahmen des anwendbaren groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.2.1. Wie das Obergericht, bestätigt durch den Oberste Gerichtshof, zu Recht ausgeführt hat, hat gemäss § 9 Abs. 1 StiftG jeder Begünstigte Anspruch auf Einsicht in Stiftungsakten. Begünstigte nach § 5 Abs. 2 StiftG sind die Begünstigungsberechtigten, die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessensbegünstigten und die Letztbegünstigten. Nach § 6 Abs. 1 StiftG ist derjenige begünstigungsberechtigt, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat. Nach § 6 Abs. 2 StiftG ist anwartschaftsberechtigt derjenige, der nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder bei Erreichen eines Termines einen rechtlichen Anspruch darauf hat, eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen. Die Vorinstanzen haben diesbezüglich erwogen, dass nach dem Tode des Erstbegünstigten die Beschwerdegegnerin Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigte sei. In Art. IV. Ziff. 2 lit. a der Beistatuten sei klar definiert, dass am 31. Dezember 2015 u. a. die Aktien der N an die Beschwerdegegnerin ausgeschüttet werden. Darüber hinaus halte Art. IV. Ziff. 3 der Beistatuten fest, dass nach dem Ableben des Erstbegünstigten die Beschwerdegegnerin Anspruch auf die Ausschüttung der Erträgnisse habe, die der N zugeschrieben seien. Diese Ausschüttungen seien unbedingt und unbefristet, soweit es die Erträgnisse betreffe, und es bestehe ein Anspruch bei Erreichung eines Termins (31. Dezember 2015), soweit es die Aktien der N betreffe. Sie seien an kein Ermessen des Stiftungsrates oder eines anderen Organes der Stiftung gebunden. Gemäss Beistatuten sei somit die Beschwerdegegnerin ohne jede Interpretationsmöglichkeit Stiftungsbegünstigte nach § 6 Abs. 1 und 2 StiftG.
Weiters hat das Obergericht, bestätigt durch den Obersten Gerichtshof, erwogen, dass es selbstverständlich immer nur um Vermögen bzw. hier um Erträgnisse der Stiftung gehen könne. Wenn der Stiftung aber 100 % einer Aktiengesellschaft gehören, hier der N, dann könnten eben Erträgnisse aus dieser Aktiengesellschaft der Stiftung zufliessen. Nach Art. IV. Ziff. 3. der Beistatuten hätten die Zweitbegünstigten nach dem Ableben des Erstbegünstigten Anspruch auf die Ausschüttung der entsprechenden Erträgnisse. Wenn also die N Erträgnisse an ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) ausschütte, so habe die zweitbegünstigte Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ausschüttung dieser Erträgnisse. Klarer könne diese Begünstigung nicht formuliert werden.
6.2.2. All diese Erwägungen sind nach Ansicht des Staatsgerichtshofes unter dem hier anwendbaren Prüfungsraster nicht zu beanstanden. Insbesondere bestimmt Art. IV. Ziff. 3 i. V. m. Art. III. ii. der Beistatuten wortwörtlich, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Ableben des Erstbegünstigten (somit seit dem 5. Dezember 2007) "Anspruch" hat auf Ausschüttung der Erträgnisse, die der N zugeschrieben sind. Es ist hierbei jedenfalls vertretbar, wenn diesbezüglich von "bestimmbaren" Vorteilen im Sinne von § 6 Abs. 1 StiftG ausgegangen wird und die Beschwerdegegnerin damit als Begünstigungsberechtigte i. S. d. § 6 Abs. 1 StiftG betrachtet wird.
6.2.3. Hinsichtlich der Rüge, dass der Stifterwille willkürlich ausgelegt worden sei, ist auf die Erwägungen betreffend den Anspruch auf das rechtliche Gehör zu verweisen: Wie der Oberste Gerichtshof diesbezüglich zu Recht ausgeführt hat, muss sich gemäss Rechtsprechung ein derartiger Stifterwille, namentlich dass die Beschwerdegegnerin keinen Rechtsanspruch besitze, zumindest andeutungsweise aus den Statuten und Beistatuten ergeben, was gegenständlich nicht der Fall ist (siehe LES 2008, 355 u. a.). Weiter hat der Oberste Gerichtshof zu Recht ausgeführt, dass sich aus Art. IV. Ziff. 3 der Beistatuten ein (klarer) Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die Ausschüttung der Erträgnisse betreffend die N ergibt, woraus ein Informations- und Auskunftsrecht gemäss § 6 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 StifG resultiere. Diese Erwägungen sind insbesondere angesichts des klaren Wortlautes von Art. IV Ziff. 3 der Beistatuten unter dem hier anwendbaren Willkürraster nicht zu beanstanden.
6.2.4. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
7. Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb ihrer Individualbeschwerde keine Folge zu geben war.
8. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 30. März 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.