StGH 2012/34
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Weh Rechtsanwalt GmbH A-6900 Bregenz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 01KG.2011.12-116
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: vom Staatsgerichtshof mit CHF 5'000.00 festgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 01 KG.2011.12-116, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Urteil vom 20. Juli 2011 (ON 84) hat das Land- als Kriminalgericht den Angeklagten und jetzigen Beschwerdeführer Dr. med. A des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB und des Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB schuldig erkannt.
1.1. Hiefür wurde der Beschwerdeführer nach dem 2. Strafsatz des § 297 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäss § 258 Abs. 2 StPO zur Bezahlung eines Teilschadenersatzbetrages von CHF 1'000.00 an die Privatbeteiligte B verurteilt. Mit ihren weiteren privatrechtlichen Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte B auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe sah das Erstgericht gemäss § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nach.
1.2. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschwerdeführer Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe. Mit Urteil vom 14. Dezember 2011 (ON 103) gab das Obergericht der Nichtigkeitsberufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und änderte das Urteil des Land- als Kriminalgerichtes unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen(im Uneinbringlichkeitsfalle 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde, wobei die Höhe des Tagessatzes mit CHF 300.00 bestimmt wurde. Die Hälfte der Geldstrafe wurde nach § 43a Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Hingegen wurde er vom weiteren Strafvorwurf, er habe B und C wissentlich in der Absicht, diese einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt, und hiedurch das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB begangen, gemäss § 207 Ziff. 3 StPO freigesprochen.
Diesem Urteil schloss das Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen dieses Urteil steht der Staatsanwaltschaft die Revision binnen 14 Tagen ab Zustellung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof offen."
1.3. Mit der gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes eingebrachten Revision bekämpfte der Beschwerdeführer die Höhe des einzelnen Tagessatzes. Die Revision mündet im Antrag, das Urteil des Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass die Höhe des Tagessatzes mit CHF 10.00 bestimmt werde. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führte der Beschwerdeführer aus, dass in der vorliegenden Strafsache zwei unterschiedliche Strafvorwürfe betreffend zwei verschiedene ihm vorgeworfene Tathandlungen behandelt worden seien, sodass auch die Frage der Zulässigkeit einer Revision gemäss § 235 StPO getrennt nach diesen verschiedenen Anklagevorwürfen zu prüfen sei.
Hinsichtlich des Anklagevorwurfes gemäss § 297 StGB sei das Urteil des Kriminalgerichtes vom Obergericht zu Gunsten des Verurteilten abgeändert worden, sodass diesbezüglich keine Revisionsmöglichkeit mehr gegeben sei. Hinsichtlich des Schuldvorwurfes gemäss § 203 StGB sei der Schuldspruch seitens des Obergerichtes bestätigt worden, sodass nicht von einer Abänderung des Ersturteils zu Gunsten des Verurteilten auszugehen sei. Damit komme der Revisionsausschlussgrund des § 235 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung. Die Entscheidung des Obergerichtes in diesem Punkt sei aber auch nicht als voll umfängliche Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils im Sinne von § 235 Abs. 1 StPO anzusehen, da eine andere Strafe verhängt worden sei. Hinsichtlich der Strafe sei somit eine Revision gemäss § 234 Ziff. 1 StPO möglich.
1.4. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 10. Februar 2012 (ON 116) als unzulässig zurück und begründete seine Entscheidung wie folgt:
Gemäss § 235 Abs. 1 StPO sei die Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt werde, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden sei. Nach § 235 Abs. 2 2. Halbsatz StPO habe unter anderem der Verurteilte kein Anfechtungsrecht gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zu seinen Gunsten abänderten. Das Obergericht habe in Bezug auf den Schuldspruch des Erstgerichtes wegen Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 203 StGB der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Da das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu diesem Faktum bestätigt worden sei, sei die Entscheidung in diesem Punkt endgültig, sodass dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein Weiterzugsrecht zum Obersten Gerichtshof zustehe.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Obergericht eine andere Strafe verhängt habe, sodass keine voll umfängliche Bestätigung des erstrichterlichen Urteiles vorliege, sei grundsätzlich richtig. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, dass das Obergericht an Stelle der im Ersturteil ausgesprochenen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe verhängt habe, deren gemäss § 19 Abs. 3 StGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe drei Monate und zehn Tage betrage. Auch wenn lediglich ein Teil der verhängten Geldstrafe im Ausmass von 100 Tagessätzen bedingt nachgesehen worden sei, sei diese Sanktion nicht nur der Höhe, sondern ebenso ihrer Art nach für den Beschwerdeführer günstiger als die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe.
Da das Urteil des Erstgerichtes somit zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert worden sei, sei auch diesbezüglich ein Weiterzugsrecht des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 235 Abs. 2 2. Halbsatz StGB nicht entnommen werden könne, dass es vonRelevanz wäre, welche Gründe für die Herabsetzung massgebend seien, etwa weil die Milderungsgründe stärker gewichtet worden seien, eine Qualifikation weggefallen sei oder - wie hier - teilweise ein Freispruch erfolgt sei (LES 2001, 114). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit der Revision erweise sich somit zur Gänze als unberechtigt. Vielmehr sei die dem angefochtenen Urteil des Obergerichtes angefügte Rechtsmittelbelehrung zutreffend. Damit sei die Revision in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 116) erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, auf wirksame Beschwerdeführung und ausreichend begründete Eröffnung einer Entscheidung gemäss Art. 43 LV sowie auf willkürfreie Entscheidung gemäss Art. 31 LV und Verstosses gegen Art. 6 EMRK verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Überdies wurde ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof gestellt.
2.1. Eingangs seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die vorliegende Beschwerde an den Staatsgerichtshof auch aus Gründen anwaltlicher Vorsicht zur Rechtswegerschöpfung erfolge. Es wurde angeregt, zunächst die Beschwerde in der Hauptsache (StGH 2012/6) zu behandeln, allenfalls die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
In der Folge wiederholt der Beschwerdeführer über weite Strecken seine Ausführungen in seiner Individualbeschwerde zu StGH 2012/6, die sich inhaltlich gegen das Urteil des Obergerichtes vom 14. Dezember 2011 wenden und daher im hier zu behandelnden Verfahren, in dem es um die Verfassungskonformität des Zurückweisungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes geht, nicht relevant sind.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt jedoch auch, dass der angefochtene Beschluss die Begründungspflicht verletze und führt dazu aus:
Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision die offensichtlich unrichtige Festsetzung der Höhe des Tagessatzes durch das Obergericht bekämpft. Der angefochtene Beschluss setze sich mit den vorgebrachten Revisionsgründen jedoch in keiner Weise auseinander und behaupte, dass die vom Obergericht verhängte Strafe günstiger und daher unanfechtbar sei.
Der angefochtene Beschluss übersehe dabei, dass eine teilweise unbedingt verhängte Geldstrafe nicht zwingend günstiger als eine bedingt verhängte Freiheitsstrafe sei und wäre daher schon aus diesem Grund verpflichtet gewesen, inhaltlich zu entscheiden. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer mit der Revision gegen die im Urteil des Obergerichtes vorgenommene Bestimmung der Höhe des Tagessatzes mit CHF 300.00 gewandt und ausschliesslich diesbezüglich Revision an den Obersten Gerichtshof eingereicht, da das Obergericht nach Auffassung des Beschwerdeführers von grob unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei. Die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes sei willkürlich und unfair im Sinne des Art. 6 EMRK gewesen und wäre der Oberste Gerichtshof daher verpflichtet gewesen, in der Sache zu entscheiden.
Der (österreichische) Oberste Gerichtshof habe in seinem Beschluss vom 21. August 2012, 15 Os 117/07f, ausgesprochen, dass Menschenrechtsverletzungen in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen seien und durch eine Erneuerung des Verfahrens hintanzuhalten seien (OGH 21.1.2008, 15 Os 117/07f). Nach § 363a der österreichischen Strafprozessordnung sei ein Verfahren zu erneuern, wenn das seinerzeitige innerstaatliche Verfahren unter Verletzung der Menschenrechte geführt worden sei.
Nach dem reinen Gesetzestext beschränke sich eine solche Erneuerung des Verfahrens auf Fälle, in denen ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgestellt habe, dass im innerstaatlichen Verfahren eine Menschenrechtsverletzung begangen worden sei, die für den Beschuldigten nachteilige Auswirkungen gehabt hätte (und die ihrer Natur nach behebbar sei). Der Oberste Gerichtshof habe derartige Erneuerungen des Verfahrens auch seither mehrfach verfügt, zuletzt z. B. nach der Entscheidung LH. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte LH. vom 20. April 2006, Nr. 42780/98. Die Verurteilung Österreichs durch den EGMR sei erfolgt, weil ein Strafgericht bei seiner Verurteilung einen rechtlichen Tatbestand berücksichtigt habe, der mit den Parteien in der Verhandlung nicht erörtert worden sei. Dies lasse sich problemlos auch auf das vorliegende Verfahren übertragen, weil weder das Obergericht noch der Oberste Gerichtshof die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers mit ihm erörtert hätten.
Die Heranziehung des Bruttoumsatzes und die Hinzurechnung der Fixkosten der Praxis zum frei verfügbaren Einkommen begründe Willkür und verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäss Artikel 6 EMRK. Bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes zur ziffernmässigen Bestimmung einer Geldstrafe im Ausmass einer gewissen Anzahl von Tagessätzen handle es sich nicht um einen Akt der Strafzumessung, bei dem etwa Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu berücksichtigen wären, sondern ausschliesslich um die Festsetzung des abschöpfbaren Einkommens eines Angeklagten als Grundlage für die Berechnung des Tagessatzes im Sinne von § 19 Absatz 2 StGB und somit um einen objektivierbaren Vorgang, der sich ausschliesslich am festgestellten Einkommen und Vermögen und somit an der Zahlungsfähigkeit eines Angeklagten zu orientieren habe. Es handelte sich daher bei dieser Bestimmung der Höhe des hier anwendbaren Tagessatzes durch das Obergericht auch um keine "mildere" Behandlung des Beschwerdeführers im Gegensatz zum Urteil des Kriminalgerichtes, da es sich überhaupt nicht um einen Akt der Strafzumessung handle, sondern nur um die Festlegung der rechnerischen Basis für die Berechnung der verhängten Geldstrafe.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Revision an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen eine offensichtlich unrichtige Berechnung dieses Tagessatzes möglich sein müsse, da es sich hierbei weder um den Entscheid des Gerichtes betreffend die Schuldfrage oder betreffend die Festlegung der Strafe handle, sondern eben nur um die Berechnung der Höhe des Tagessatzes und somit um einen Entscheid, der erstmals und ausschliesslich vom Obergericht getroffen worden sei. Der Oberste Gerichtshof habe dieses elementare Beschwerdevorbringen bei der Begründung seines bekämpften Beschlusses jedoch überhaupt nicht in Erwägung gezogen und habe die Revision des Beschwerdeführers mit einer Begründung als unzulässig zurückgewiesen, so als ob der Beschwerdeführer sich gegen die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen gewandt hätte, was gar nicht der Fall gewesen sei.
Mit der in der Revision gerügten Berechnung des Tagessatzes durch das Obergericht habe sich der Oberste Gerichtshof in der Begründung seines bekämpften Beschlusses gar nicht befasst und damit die Begründungspflicht gemäss Artikel 43 letzter Satz LV im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verletzt.
2.3. Die Zurückweisung der sich gegen die Berechnung des Tagessatzes wendenden Revision durch den Obersten Gerichtshof verletze auch das Recht der Beschwerdeführung nach Artikel 43 LV, nachdem es keine Rechtsvorschrift gebe, die die Bekämpfung der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes durch das im Rahmen eines Strafverfahrens erstmals über diese Frage entscheidende Gericht ausschliessen würde. Es sei offenkundig, dass die Bemessung des Tagessatzes unrichtig sei, weil das Obergericht vom Bruttoumsatz ausgegangen sei und nicht vom frei verfügbaren Einkommen. Die Bemessung des Tagessatzes nach dem Bruttoumsatz anstatt nach dem Nettoeinkommen abzüglich Unterhaltspflichten, Lebenshaltungskosten und sonstigen Dauerverpflichtungen verwirkliche Willkür.
3. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Oberste Gerichtshof verzichteten jeweils mit Schreiben vom 22. März 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. September 2012, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2012/6 und StGH 2012/34 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, die Urteile aber gesondert auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. Februar 2012, 01 KG.2011.12-116, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass der Staatsgerichtshof, wie im Sachverhalt dargetan (siehe Ziffer 4 des Sachverhaltes), entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hat. Gemäss Art. 47 Abs. 3 StGHG entfällt die mündliche Schlussverhandlung unter anderem, wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint.
Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren in aller Regel keine Tatsacheninstanz ist und die sich stellenden Rechtsfragen keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurften (vgl. zum Ganzen auch StGH 2007/91, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 387 ff. und 643 ff.).
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, der Begründungspflicht, der Unschuldvermutung, des Beschwerderechts sowie des Willkürverbots. Soweit sich diese Rügen auf das (unter StGH 2012/6 angefochtene) Urteil des Obergerichtes beziehen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht relevant, sodass sich eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen erübrigt.
4. Auseinanderzusetzen hat sich der Staatsgerichtshof hingegen mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich der Oberste Gerichtshof in der Begründung seines bekämpften Beschlusses mit der in der Revision bekämpften Berechnung des Tagessatzes durch das Obergericht nicht befasst und damit die Begründungspflicht gemäss Artikel 43 letzter Satz LV verletzt habe. Die Bemessung des Tagessatzes nach dem Bruttoumsatz anstatt nach dem Nettoeinkommen abzüglich Unterhaltspflichten, Lebenshaltungskosten und sonstigen Dauerverpflichtungen verwirkliche Willkür.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere braucht Offensichtliches nicht näher begründet zu werden (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/62, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1).
Darüber hinaus ist zu betonen, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (StGH 2011/157, Erw. 3.2; StGH 2011/146, Erw. 4).
4.2. Der Oberste Gerichtshof hatte keine Veranlassung, sich mit der Rüge hinsichtlich der Berechnung des Tagessatzes durch das Obergericht auseinander zu setzen, da er die Beschwerde wegen Fehlens eines von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zurückwies. Dies geht aus dem angefochtenen Beschluss auch klar hervor. Dem Obersten Gerichtshof war es gesetzlich verwehrt, einen Rechtszug vom Obergericht an den Obersten Gerichtshof wegen der Bemessung der Höhe des Tagessatzes anzunehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor.
Aus demselben Grund ist auch im hier vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen, ob die Bemessung des Tagessatzes durch das Obergericht wie vom Beschwerdeführer behauptet, willkürlich ist. Eine solche Prüfung war hingegen im Verfahren zu StGH 2012/6 (Anfechtung der Entscheidung des Obergerichtes [ON 103] durch den Beschwerdeführer) vorzunehmen.
5. Des Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Zurückweisung der sich gegen die Berechnung des Tagessatzes wendenden Revision durch den Obersten Gerichtshof das Recht der Beschwerdeführung nach Art. 43 LV verletze.
5.1. Für die Prüfung dieser Frage ist zunächst am Wortlaut der hier massgeblichen Bestimmungen des § 235 Abs. 1 und 2 StPO anzuknüpfen:
"§ 235
1). Die Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird, ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist.
2). Der Ankläger hat kein Weiterzugsrecht mehr gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten, der Verurteilte sowie die im § 218 Abs. 4 genannten Personen kein solches Anfechtungsrecht mehr gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zugunsten des Verurteilten abändern.
(...)."
5.2. In StGH 2001/8 hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass die Frage des Weiterzugsrechtes an den Obersten Gerichtshof gemäss § 235 StPO das Grundrecht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV betreffe.
Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (StGH 1988/20, LES 1989, 125 [128]). Die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes anerkennt einen "materiellen" Gehalt von Art. 43 LV, welcher in der Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes besteht (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174]). Entsprechend hat sich der Staatsgerichtshof auch für eine einschränkende Interpretation des Gesetzesvorbehalts in Art. 43 Satz 2 LV ausgesprochen (siehe etwa StGH 1995/11, LES 1996, 1 [6]); StGH 1997/36, LES 1999, 76 [79]; StGH 1998/27, LES 1999, 291 [295]). Die Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes entbindet aber den Staatsgerichtshof nicht davon, Art. 43 LV an das gesamte Gefüge und an die Ausgewogenheit der Verfassung zu binden (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [175]; StGH 2005/37, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass sich das Willkürverbot als gegenüber dem spezifischen Grundrecht auf Beschwerdeführung subsidiär erweist (vgl. StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 1997/36, LES 1999, 76 [78, Erw. 2]; siehe auch StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]).
In StGH 2001/8 hat der Staatsgerichtshof ausserdem die Auffassung des Obersten Gerichtshofes gestützt, wonach "das Strafausmass bei der Beurteilung der Frage, welche Strafe nachteiliger für den Angeklagten ist, als insgesamt dominierender Gesichtspunkt den Ausschlag gibt (LES 2000, 158)."
5.3. Während es in dem StGH 2001/8 zugrunde gelegenen Fall aber um die Frage ging, ob eine Subsumtion unter einen anderen Straftatbestand bei Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe ein Weiterzugsrecht ermögliche, geht es im hier vorliegenden Fall darum, ob die Umwandlung einer bedingten Freiheitsstrafe in eine teilbedingte Geldstrafe eine Abänderung zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 235 Abs. 2 StPO darstellt oder nicht.
Der Oberste Gerichtshof bejaht diese Frage mit dem Hinweis darauf, dass diese Sanktion nicht nur der Höhe, sondern ebenso ihrer Art nach für den Angeklagten günstiger als die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe sei.
In seinem Beschluss vom 13. Januar 2000, 9 Vr 220/97-84, hat der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob eine Umwandlung einer unbedingten Freiheitsstrafe in eine bedingte bei gleichzeitiger Erhöhung des Strafausmasses eine Abänderung zum Nachteil des Angeklagten darstellt, ausgeführt:
"Der österreichische OGH hat bis zum Strafrechtsänderungsgesetz 1988, das vom Fürstentum Liechtenstein nicht übernommen wurde, die bedingte Strafnachsicht ebenfalls nur als Annex jener Strafart angesehen, der sie zugeordnet ist (EvBl 1981/154, S 437). Der OGH ist ausgehend von diesen Grundsätzen der Strafzumessung der Auffassung, dass die insgesamt dominierenden Gesichtspunkte für die Beurteilung, welche die strengere Strafe ist, wohl nur die Strafart und vor allem das Strafausmass sein können, die Frage der bedingten Strafnachsicht dabei in den Hintergrund rückt, dazu höchstens ergänzend oder hilfsweise eine Rolle spielen kann.
(...)Der österreichische OGH hat (...) seit dem StrÄG 1988 den Standpunkt vertreten, dass sich das Verschlimmerungsverbot punktuell auf jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion, also auf Strafart, Strafmass und bedingte Strafnachsicht, in jeweils gesonderter Bewertung erstreckt, wobei aber dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt ist, im Interesse einer von ihm angestrebten Milderung der Strafart (Freiheitsstrafe) prozessual ausnahmsweise auch eine teilweise Verschärfung der über ihn verhängten Sanktion, jedoch nur in Bezug auf deren sofortige Vollstreckbarkeit (bedingte Freiheitsstrafe - unbedingte Geldstrafe) zu beantragen oder in Kauf zu nehmen (Rz 1990, 151; OGH 28.02.1989, 15 Os 14/89). Es bedurfte also in Österreich immerhin einer Gesetzesänderung (die im Fürstentum Liechtenstein nicht mitgemacht wurde) um klarzustellen, dass eine unbedingte Geldstrafe strenger ist als eine bedingte Freiheitsstrafe (§§ 295 Abs 2, 477 Abs 2 öStPO)."
Der (liechtensteinische) Oberste Gerichtshof hat in der Folge in seinem Beschluss vom 13. Januar 2000 die Verhängung der höheren, jedoch bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe als eine Abänderung zum Nachteil des Angeklagten betrachtet.
5.4. Im vorliegenden Fall ist aber gerade der vom Obersten Gerichtshof in der hier angeführten Entscheidung hervorgehobene Umstand beachtlich, dass die in Österreich im Zusammenhang mit dem Verschlechterungsverbot erfolgte gesetzliche Klarstellung, aus welcher sich ergibt, dass eine unbedingte Geldstrafe strenger ist als eine bedingte Freiheitsstrafe in Liechtenstein nicht nachvollzogen wurde. Gemäss § 295 Abs. 2 öStPO kann nämlich, wenn die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen wurde, das Oberlandesgericht keine strengere Strafe über den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hatte. Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine unbedingte Geldstrafe statt einer bedingten Freiheitsstrafe nach österreichischem Recht als "Verschlechterung" angesehen wird (sofern nicht der Angeklagte zustimmt), sodass sich daraus auch der unter Erw. 5.3 angeführte Judikaturwandel des öOGH erklärt (siehe auch Eckart Ratz, Kommentar zu § 290 StPO, in Helmut Fuchs/Eckart Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Rz. 47 f.).
Eine unbesehene Übernahme der neueren österreichischen Lehre und Rechtsprechung ist aber deshalb nicht angebracht, weil in diesem Fall die aktuelle österreichische Rechtslage nicht die Rezeptionsgrundlage für die geltende liechtensteinische Strafprozessordnung darstellt. Aus diesem Grund folgt der Staatsgerichtshof der Auffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach im konkreten Fall die Verhängung der teilbedingten Geldstrafe an Stelle der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Abänderung zu Gunsten des Angeklagten darstellt.
Somit liegt auch keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Beschwerde vor. Eine Prüfung im Willkürverbot erübrigt sich aus den in Erw. 5.2 dargelegten Gründen
6. Aus all diesen Gründen erweist sich die Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers als verfassungskonform, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Zur Kostenbestimmung war der Streitwert bzw. die Bemessungsgrundlage unter sinngemässer Anwendung des Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 und Abs. 5 GGG i. V. m. der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach in sinngemässer Anwendung des Privatbeteiligteninteresses gemäss Art. 11 Ziff. 9 des Rechtsanwaltstarifes im gegenständlichen Beschwerdefall ein Streitwert von CHF 5'000.00 anzunehmen ist (siehe StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. auch StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 4]; StGH 2002/17, LES 2005, 128 [135, Erw. 5] und StGH 2002/76, LES 2005, 236 [245, Erw. 6]; StGH 2006/28, Erw. 10 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/94, Erw. 4; StGH 2011/20, Erw. 5), sohin mit CHF 5'000.00 festzusetzen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.