StGH 2012/26
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. November 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: B
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 1. Februar 2012, 2REX.2011.4667-15
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Über Antrag des Beschwerdegegners erliess das Landgericht am 2. November 2011 einen Zahlbefehl, mit welchem dem Beschwerdeführer "c/o Harry Gstöhl & Partner, Austrasse 42, Postfach 239, 9490 Vaduz" aufgetragen wurde, dem Beschwerdegegner binnen 14 Tagen ab Zustellung den Betrag von EUR 500'000.00 s. A. zu bezahlen oder binnen derselben Frist gegen den Zahlbefehl Widerspruch zu erheben.
Dieser Zahlbefehl konnte dem Beschwerdeführer nicht zu eigenen Handen zugestellt werden. Trotz ausgewiesener Prozessvollmacht wurde dieser Zahlbefehl der Kanzleimitarbeiterin von Harry Gstöhl & Partner nicht ausgehändigt, da es sich um ein sogenanntes eigenhändiges Dokument handle. Aus diesem Grunde wurde der Zahlbefehl am 7. November 2011 gemäss Art. 19 ZustG beim Postamt Vaduz hinterlegt und "Harry Gstöhl & Partner" gleichentags hierüber sowie über die Rechtswirkungen der Hinterlegung durch das in das Postfach xxx eingelegte Verständigungsschreiben informiert. Schliesslich wurde der Zahlbefehl von der Postbevollmächtigten der Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner am 9. November 2011 übernommen.
2. Am 23. November 2011 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner, Widerspruch gegen den Zahlbefehl, welchen das Landgericht mit Beschluss vom 24. November 2011 (ON 7) als verspätet zurückgewiesen hat.
3. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2011 Rekurs an das Obergericht erhoben und beantragt, den angefochtenen Beschluss wie auch das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Rechtzeitigkeit der Widerspruchserhebung ausgesprochen wird, in subeventu aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück zu verweisen.
Der Beschwerdeführer hat zudem beantragt, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Über diesen Antrag hat das hierfür zuständige Landgericht nicht entschieden.
4. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 (ON 11) hat der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig den Widerspruch gegen den Zahlbefehl vom 2. November 2011 (ON 2) nochmals erhoben.
5. Mit Beschluss vom 1. Februar 2012 (ON 15) hat das Obergericht den vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichtes (ON 7) erhobenen Rekurs abgewiesen und den Beschluss des Landgerichtes bestätigt.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 15) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. März 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK sowie des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, den Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Begründet wurde all dies wie folgt:
Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer - soweit verfahrensrelevant - Folgendes ausgeführt:
Zum aktuellen Zeitpunkt behänge zur gegenständlichen Rechtssache beim Landgericht ein Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Tagsatzung dazu habe am 6. März 2012 stattgefunden. Da zum jetzigen Zeitpunkt die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag noch ausstehe, bringe der Beschwerdeführer die Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 1. Februar 2012 fristgerecht ein.
Im Übrigen vertrete der Beschwerdeführer die Rechtsmeinung, dass die Individualbeschwerde selbst dann zulässig sei, wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung Folge gegeben werde. Dies weil der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof nicht dasselbe Rechtsschutzziel hätten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei nämlich wegen unverschuldeter Versäumung der Frist gerechtfertigt und beziehe sich auf die Tätigkeiten der Kanzleimitarbeiter und die Organisation in der Rechtsanwaltskanzlei Harry Gstöhl & Partner. Demgegenüber wolle die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof die Klarstellung, dass die Prozessvollmacht zur Behebung des Zahlbefehls ausgereicht habe, der Zahlbefehl daher auch auszufolgen gewesen wäre und die Frist von Anfang an nicht versäumt worden sei.
Nicht zuletzt bestehe auch ein berechtigtes öffentliches Interesse aller Rechtsanwälte an der Klärung der Frage, inwieweit eine allgemeine Postvollmacht oder aber eine allgemeine Prozessvollmacht ausreichten, um zu eigenen Handen zuzustellende gerichtliche und behördliche Schriftstücke eines Mandanten beim Postamt beheben zu können.
7. Mit Beschluss vom 6. März 2012 (ON 18), zugestellt am 9. März 2012, hat das Landgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Widerspruches gegen den Zahlbefehl vom 2. November 2011 zu 2R EX.2011.4667 Folge gegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt sowie ausgesprochen, dass dies die Wirkung eines Widerspruchs habe und der Zahlbefehl somit gemäss § 585 Abs. 1 ZPO seine Kraft verloren habe.
8. Mit Schreiben vom 12. März 2012 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
9. Mit Schriftsatz vom 10. April 2012 hat der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, die Individualbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, eventualiter das Verfahren wegen fehlender Beschwer des Beschwerdeführers einzustellen, und in jedem Falle den Beschwerdeführer verpflichten, dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, eventualiter keine Verpflichtung des Beschwerdegegners zum Kostenersatz auszusprechen, eventualiter dem Beschwerdeführer keinen Kostenersatz gegenüber dem Beschwerdegegner zuzusprechen. Begründet wurde dies wie folgt:
9.1. Zur fehlenden Beschwer hat der Beschwerdegegner Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe parallel zu seinem Rekurs an das Obergericht mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Landgericht gestellt. Am 6. März 2012 habe die öffentliche mündliche Verhandlung über diesen Wiedereinsetzungsantrag stattgefunden. Mit Beschluss des Landgerichtes vom selben Tag, 2R EX.2011.4667, ON 18, sei die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt worden, womit der Zahlbefehl vom 2. November 2011, 2R EX.2011.4667, ON 2, spruchgemäss seine Kraft verloren habe. Mit anderen Worten: der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Zahlbefehl vom 2. November 2011 sei erfolgreich gewesen und der Zahlbefehl sei ausser Kraft gesetzt worden. Sämtliche Nachteile aus dem Zahlbefehl vom 2. November 2011 seien am 6. März 2012 (bewilligte Wiedereinsetzung gemäss ON 18) beseitigt worden.
Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren nicht (mehr) beschwert, da durch die verlangte Aufhebung kein Nachteil mehr beseitigt werden könne. Bei einem Eintritt auf die Individualbeschwerde würde der Staatsgerichtshof als reine (Rechts-)Gutachterinstanz tätig werden. Fehle aber die Beschwer, sei die Individualbeschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen bzw. das Individualbeschwerdeverfahren einzustellen (Verweis auf Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 706).
9.2. Zum Kostenersatzanspruch hat der Beschwerdegegner zusammengefasst eingewendet, dass für den Fall, dass der Staatsgerichtshof auf die Individualbeschwerde eintrete und dieser Folge gebe, dem Beschwerdeführer jedenfalls kein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner zustehe.
10. Mit Schriftsatz vom 18. April 2012 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners das Vollmachts-, Auftrags- und Vertretungsverhältnis mit dem Beschwerdegegner als beendet und aufgehoben angezeigt.
11. Mit Schreiben vom 6. November 2012 hat der Staatsgerichtshof den Beschwerdeführer über seine Absicht unterrichtet, das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren gestützt auf Art. 42 StGHG wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer einzustellen, da aus den Akten hervorgehe, dass ihm zwischenzeitlich mit Beschluss des Landgerichtes vom 6. März 2012 (ON 18) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden sei, sodass nunmehr auf Grund des rechtzeitigen Einspruchs der Zahlbefehl vom 2. November 2011 ausser Kraft gesetzt worden sei, und ihm die Gelegenheit gegeben, sich dazu innert einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äussern.
12. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20. November 2012 eine Äusserung erstattet und beantragt, das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren nicht einzustellen, sondern auf diese Individualbeschwerde einzutreten, jedenfalls aber die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung festzustellen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zuzuerkennen.
Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer beschwert sei, da er aufgrund notwendiger anwaltlicher Leistungen, welche zu ersetzen seien, einen materiellen Nachteil erlitten habe. Des Weiteren verfolge die mittlerweile bewilligte Wiedereinsetzung nicht dasselbe Rechtsschutzziel. Zudem trete der Staatsgerichtshof auch auf Beschwerden ein, wenn eine Beschwerde aus zeitlichen Gründen sonst nie geprüft werden könnte. Schliesslich bestehe ein öffentliches Interesse an der materiellen Prüfung der vorliegenden Beschwerde. Jedenfalls seien dem Beschwerdeführer die Kosten der Individualbeschwerde zuzusprechen (Verweis auf StGH 2007/105 und LES 2010, 323).
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 29. Oktober 2012 und vom 23. November 2012 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 1. Februar 2012, 2R EX.2011.4667-15, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Strittig und zu prüfen ist jedoch das Vorliegen einer weiteren Sachentscheidungsvoraussetzung, nämlich das Vorliegen der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers.
1.2. Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2006/94, Erw. 1.1 [abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/37, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Fall des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung wird daher auf die Erhebung von Gerichtsgebühren verzichtet, es werden aber auch keine Vertreterkosten zugesprochen. Der Staatsgerichtshof begründet dies damit, dass anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer bzw. fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüft werden müsste (StGH 2010/129, Erw. 1.2.1; StGH 2006/72, Erw. 2.1 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie auf den Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53).
1.3. Der Staatsgerichtshof macht allerdings in ständiger Rechtsprechung eine Ausnahme vom Eintretenserfordernis der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn eine bestimmte Grundrechtsverletzung vom Verfassungsgericht immer erst dann überprüft werden könnte, wenn diese Sachentscheidungsvoraussetzung schon weggefallen ist. Ein Beispiel hierfür ist die Verweigerung der Bewilligung für eine Demonstration. Indem hier eine Ausnahme vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses gemacht wird, kann das Verfassungsgericht seine "verfassungsrechtliche Leitfunktion" (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auch in einer solchen Fallkonstellation überhaupt wahrnehmen. Es besteht dann unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des konkreten Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung (StGH 2010/129, Erw. 1.2.2; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2008/81, Erw. 2.1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f.).
1.4. Anfechtungsfechtungsobjekt ist gegenständlich der Beschluss des Obergerichtes vom 1. Februar 2012 zu 2R EX.2011.4667-15, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 24. November 2011 (ON 7) abgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 24. November 2011 (ON 7) hatte das Landgericht den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Zahlbefehl vom 2. November 2011 als verspätet zurückgewiesen.
Parallel zu seinem Rekurs an das Obergericht hat der Beschwerdeführer zudem am 9. Dezember 2011 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Landgericht eingebracht. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 6. März 2012 (ON 18), wurde die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt, womit der Zahlbefehl vom 2. November 2011 (ON 2) seine Rechtskraft verloren hat. Damit war der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen den Zahlbefehl vom 2. November 2011 erfolgreich und der Zahlbefehl wurde ausser Kraft gesetzt. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, sind damit die Nachteile aus dem Zahlbefehl vom 2. November 2011 am 6. März 2012 durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt worden.
1.5. Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren nicht (mehr) beschwert. Der Nachteil, namentlich die Verspätung bzw. Zurückweisung des Widerspruches und damit die Gültigkeit des Zahlbefehls ist bereits rechtskräftig durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich Kraftloserklärung des Zahlbefehls beseitigt worden. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, würde der Staatsgerichtshof sohin bei Eintreten auf die gegenständliche Individualbeschwerde als reine (Rechts-)Gutachterinstanz tätig werden. Eine solche Kompetenz hat der Staatsgerichtshof jedoch nach dem neuen Staatsgerichtshofgesetz, wie bereits ausgeführt, nicht (siehe hierzu oben Erw. 1.1 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
1.6. Auch liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes keine Ausnahme dahingehend vor, dass eine Überprüfung durch das Verfassungsgericht überhaupt erst dann möglich ist, wenn die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse schon weggefallen ist und somit die Sachentscheidungsvoraussetzungen trotz fehlender Beschwer bzw. fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses gegebenenfalls erfüllt wären. Denn falls in einem anderen Fall dem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben würde, wäre dann jedenfalls das aktuelle Rechtsschutzinteresse gegeben und es wäre auf die Individualbeschwerde materiell einzutreten.
1.7. Da somit gegenständlich die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen bzw. der Beschwerdeführer materiell klaglos gestellt worden ist, und, wie erwähnt, keine Ausnahmekonstellation von diesem Eintretenserfordernis vorliegt, war die Individualbeschwerde daher gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG in nicht-öffentlicher Sitzung spruchgemäss mit Beschluss einzustellen (vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 548, 550 ff. und 594 f. mit weiteren Verweisen).
2. Im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal - wie erwähnt - der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben (StGH 2010/129, Erw. 1.2.1; StGH 2009/199, Erw. 2.2; StGH 2006/42, Erw. 2.1; StGH 2006/14, Erw. 1.4; StGH 2005/86, Erw. 2 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53; differenzierter hierzu: Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 ff. mit weiteren Verweisen).