StGH 2012/023
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. Januar 2012, Sv.2011.9-12
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Januar 2012, Sv.2011.9-12, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In einem vor dem Obergericht rechtshängig gemachten Berufungsverfahren betreffend die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
2. Mit Beschluss vom 14. September 2011 wies der stellvertretende Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes diesen Antrag ab.
Dabei wurde ausgeführt, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe auf der Grundlage des vorgelegten Vermögensbekenntnisses seien zwar erfüllt. Demgegenüber müsse aber dem Standpunkt der Beschwerdegegnerinnen beigepflichtet werden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos sei. Die Frage, ob ein Leidensabzug von 20 % oder 15 % zu gewähren sei, habe keine Auswirkungen auf die Entscheidung. Auch sei in Beachtung sämtlicher Akten festzustellen, dass das Restleistungskalkül korrekt bemessen worden sei und sohin keine neuerliche Begutachtung notwendig sein werde. Die Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Basis der LSE-Daten der Schweiz entspreche oberstgerichtlicher Rechtsprechung.
3. Gegen diesen Präsidialbeschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs an den 2. Senat des Obergerichtes.
4. Der 2. Senat des Obergerichtes gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (ON 12) keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Gemäss § 65 Abs. 2 ZPO habe über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozessgericht erster Instanz - in vorliegendem Sozialversicherungsverfahren also das Obergericht - zu entscheiden. Habe auf diese Weise ein kollegial besetztes Gericht, wie das Obergericht, über den Antrag zu entscheiden, so obliege die Entscheidung dem Vorsitzenden des Senates als beauftragtem Richter des Kollegiums. Dabei seien entsprechende Präsidialbeschlüsse gemäss § 72 Abs. 1 ZPO im Regelfall ohne mündliche Verhandlung zu fassen. Gemäss § 72 Abs. 2 ZPO könne gegen vorstehend erwähnte Präsidialbeschlüsse betreffend Verfahrenshilfe das Rechtsmittel des Rekurses eingelegt werden (vgl. hiezu § 483 ff. ZPO). Auch gelte gemäss § 72 Abs. 3 ZPO, dass über solche Rekurse, auch wenn sie gegen Entscheidungen des Vorsitzenden eines Senates gerichtet seien, das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges entscheide. Unter diesen Prämissen sei entsprechend auf das Rechtsmittel, welches rechtzeitig und rechtsgenüglich ausgeführt worden sei, einzutreten.
Mit dem Rekurs mache der Beschwerdeführer geltend, dass nicht von offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, also der Berufung, ausgegangen werden könne. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich mit Urteil vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38 eine Praxisänderung betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens vorgenommen. Gemäss dieser neuen Praxis sei auch das Valideneinkommen hypothetisch zu ermitteln und könne nicht vom zuletzt erzielten Erwerbseinkommen ausgegangen werden. Das zuletzt erzielte Erwerbseinkommen sei vielmehr Ausgangspunkt, um jenes Einkommen zu ermitteln, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Entsprechend habe der Oberste Gerichtshof im erwähnten Rechtsfall das Valideneinkommen auf der Basis der LSE-Tabellenlöhne bemessen. Gegenständlich sei das Valideneinkommen von der Invalidenversicherung aber nicht in diesem Sinn ermittelt worden. Weiters sei auch das Invalideneinkommen zu hoch und sohin rechtswidrig in Anschlag gebracht worden. Dieser Fehler sei in der Berufung aber nicht speziell gerügt worden. Auch komme entgegen dessen, was der Präsidialbeschluss ausführe, der Höhe des Leidensabzuges sehr wohl entscheidwesentliche Bedeutung zu. Bei einem Leidensabzug von nur 15 % ergebe sich in Anwendung der dargelegten, korrekten Bemessung der Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von knapp unter 50 %, bei einem Leidensabzug von 20 % ein solcher von über 50 %. Auch wenn sich die Massgaben erst durch ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofes ergeben hätten, seien sie in gegenständlichem Verfahren aufgrund der Amtswegigkeit desselben zu berücksichtigen. Entsprechend sei das Berufungsverfahren nicht offensichtlich aussichtslos.
4.2. Der Rekurs erweise sich als unbegründet. Richtig sei zwar, dass Art. 56 Abs. 6 IVG nicht auf das Erwerbseinkommen abstelle, das die versicherte Person erzielt habe, bevor sie invalid geworden sei, sondern auf jenes Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Entgegen dessen, was der Beschwerdeführer vortrage, habe der Oberste Gerichtshof aber im Urteil vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38 nichts anderes erwogen. Der Oberste Gerichtshof habe vielmehr ausgeführt, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen werden müsste, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen habe. Dies folge zunächst aus dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen seien. Zum anderen entspreche es der Erfahrung, wonach eine bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden in aller Regel fortgesetzt werde. Jedenfalls gelte diese Annahme gemäss Praxis als überwiegend wahrscheinlich, wobei Ausnahmen mit ebensolcher überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein müssten (vgl. auch BGE 129 V 22 E. 4.3.1; bestätigt in BGE 134 V 322 E. 4.1). Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, wonach es nach aktueller obergerichtlicher Judikatur überholt sei, bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten, tatsächlichen Einkommen unter Berücksichtigung der Teuerung auszugehen, erweise sich sohin als nicht richtig. Im Gegenteil habe der Oberste Gerichtshof vielmehr die bisherige Berechnungsweise sowohl der IV als auch des Obergerichtes bei der Bemessung des Valideneinkommens bestätigt. Im Übrigen führe die IV zu Recht aus, in der Berufung fänden sich überhaupt keine Ausführungen betreffend Bemessung des Valideneinkommens. Vielmehr sei die Bemessung widerspruchslos akzeptiert worden. Sohin habe der Beschwerdeführer auch bis dato mit der IV geschlossen, er wäre ohne krankheitsbedingte Defekte weiterhin bei seinem letzten Arbeitgeber tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber, und darauf komme es an, weder in der Berufung selber noch im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wie auch in vorliegender Rekursschrift näher ausgeführt und begründet, weshalb er nicht mehr für die Firma B Pflästerei tätig wäre, wenn keine Invalidität eingetreten wäre. Vielmehr erweise sich die Behauptung als unbegründet und auch durch nichts belegt. Sie sei entsprechend auch nicht geeignet, die Schlussfolgerung im angefochtenen Beschluss zu widerlegen, wonach das Rechtsmittel der Berufung offensichtlich aussichtslos gewesen sei.
4.3. Der Beschwerdeführer verstricke sich weiter in Widersprüche. Er habe bezüglich seines Lebenslaufes immer angegeben, in Italien die Primarschule von 1956 bis 1961 besucht zu haben, ohne in der Folge aber eine Lehrausbildung zu absolvieren. Ab Mitte der 60iger Jahre habe er während rund 30 Jahren als Hilfsarbeiter und Maurer in der Schweiz bei diversen Firmen gearbeitet, ab 1995 sodann in Liechtenstein ebenfalls als Maurer bzw. als Pflästerer. Die Behauptung betreffend Fachausbildung als Maurer werde erstmalig, und mit keinen weiteren Beweismitteln belegt, in der Rekursschrift vorgebracht. Offensichtlich diene die nicht belegte Behauptung dem Versuch, das Valideneinkommen höher anzusetzen, als im bisherigen Verfahren bemessen. Solche unbelegte Behauptungen seien aber nicht geeignet, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses in Zweifel zu ziehen. Vielmehr erweise sich der Rekurs als samt und sonders nicht begründet.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. Januar 2012 (ON 12) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts, des Gleichheitsgebotes und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, den angefochtenen Beschluss kostenpflichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Der Beschwerdeführer sei in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten auf wirksame Beschwerde und Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
Strittig sei einzig, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos sei. Ob eine Prozessführung offensichtlich aussichtslos sei, sei objektiv zu beurteilen, und zwar danach, ob die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Sei der Erfolg zwar nicht gewiss, aber habe er nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Wahrscheinlichkeit für sich, sei Verfahrenshilfe zu bewilligen (vgl. Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetzte, Rz. 20 zu § 63 öZPO m. w. H.). Bei der Annahme der Aussichtslosigkeit sei schon deshalb grösste Zurückhaltung angebracht, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweg genommen würde (vgl. dazu Beschluss des Vorsitzenden des 2. Senates beim Fürstlichen Obergericht vom 14. November 2008 zu Sv.2008.30).
Es zeige sich sohin, dass der 2. Senat am Obergericht Verfahrenshilfeanträge in Sozialrechtsangelegenheiten offensichtlich unterschiedlich handhabe. Denn im oben zitierten Beschluss vom 14. November 2008 sei richtigerweise lediglich eine prima facie Würdigung nach den aufgezeigten Vorgaben vorgenommen worden. Im gegenständlichen Fall beurteile derselbe Senat am Obergericht die Frage der Aussichtslosigkeit konträr, indem bereits auf das Vorbringen in der Berufung des Beschwerdeführers eingegangen und dieses als nicht als erfolgsversprechend beurteilt werde. Insoweit nehme das Obergericht hier bereits die Endentscheidung vorweg und urteile über den Verfahrenshilfeantrag nach Beurteilung der Berufung, indem das Obergericht in umfangreicher Begründung darlege, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein könnte.
Dabei gehe das Obergericht bereits materiell auf das Berufungsvorbringen ein und mache die Bewilligung der Verfahrenshilfe davon abhängig, ob dem Rechtsmittel der Berufung Erfolg zuerkannt werden könne oder nicht. Mit diesem Vorgehen stelle sich das Obergericht sowohl gegen die ständige Judikatur und Praxis als auch gegen sein eigenes Entscheidungsverhalten. Unabhängig von der Art des Verfahrens beurteile sich die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer angestrebten Rechtsverfolgung stets auf Basis einer ex ante bzw. prima facie Würdigung des Sachverhalts. Dabei sei ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Verteidigungsmittel zu hinterfragen, ob die Rechtsverfolgung bereits erkennbar offensichtlich aussichtslos sei. Habe ein Erfolg eine erkennbare, wenn auch nicht allzu grosse Wahrscheinlichkeit für sich, sei die Verfahrenshilfe zu gewähren, und sei bei dieser Prüfung Zurückhaltung geboten, um die Sachentscheidung nicht vorweg zu nehmen. Dieses Vorgehen werde in ständiger Praxis von allen Gerichten und Behörden des Landes eingehalten, selbst der Präsident des Staatsgerichtshofes lege dieser Prüfung im Rahmen von Verfahrenshilfeanträgen für die Erhebung von Verfassungsbeschwerden grosse Zurückhaltung zugrunde, um die Endentscheidung nicht vorweg zu nehmen. Er prüfe lediglich, ob der Beschwerdeführer nicht unsubstantiierte Grundrechtsbeschwerden erhebe; mache er dies nicht, gelte eine beabsichtigte Beschwerdeführung jedenfalls als nicht offensichtlich aussichtslos.
Im gegenständlichen Fall überspanne das Obergericht den Bogen zu dieser Prüfung bei weitem. Bereits der stellvertretende Vorsitzende des 2. Senates bediene sich für die Begründung der unterstellten Aussichtslosigkeit einer umfangreichen, materiellrechtlichen Prüfung der Berufung des Beschwerdeführers und komme zum Ergebnis, dass diese "nicht erfolgversprechend" wäre. Auch das Kollegium des 2. Senates schliesse sich dieser Beurteilung an und weite die materielle Prüfung des Berufungsvorbringens noch aus, um sodann ebenfalls zur Ansicht zu gelangen, der Berufung werde nicht Folge zu geben sein.
Ohne auf die einzelnen Argumente des Obergerichtes zum Berufungsvorbringen näher einzugehen, zeige sich mit diesem Vorgehen jedenfalls eindrücklich, dass die Berufung des Beschwerdeführers gerade nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos einzustufen sei. Wäre sie dies nämlich, hätte das Obergericht nicht eine solche Begründung aufgreifen müssen, welche sich bereits als Enderledigung der Berufung darstelle. Denn eine solche Aussichtslosigkeit habe sich bereits ohne nähere Prüfung des Berufungsvorbringens zu zeigen, nicht aber nach dessen ausführlichen Prüfung unter Vorwegnahme der Berufungserledigung. Mit diesem Vorgehen werde der Beschwerdeführer rechtsungleich behandelt, denn in allen Verfahrensarten und in unzähligen anderen Fällen werde die Verfahrenshilfe bereits dann gewährt, wenn ohne nähere Prüfung der Rechtsverfolgung bereits festzustellen sei, dass eine gewisse, wenn auch nicht allzugrosse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei. Hier sei nochmals auf die ständige Praxis zur Verfahrenshilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verweisen, wonach vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes lediglich geprüft werde, ob der Beschwerdeführer nicht unsubstantiierte Grundrechtsrügen erhebe, nicht aber, inwieweit diese tatsächlich erfolgreich sein würden.
Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Fall Anspruch darauf, in gleicher Weise behandelt zu werden. Insbesondere habe er Anspruch darauf, dass sein Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung nicht an der vorab ermittelten Enderledigung der Berufung beurteilt werde, sondern einzig daran, ob sein Rechtsmittel ausreichend substantiiert vorgetragen ist und die von ihm dargestellten Argumente zumindest eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Erfolgsaussicht haben. Dass dies der Fall sei, belege das Obergericht selbst, wenn es in der Erledigung des Verfahrenshilfeantrages die Aussichtslosigkeit dergestalt begründen müsse, dass es die Berufung vorgreifend erledige. Gerade dies zeige, dass die Berufung eben nicht offensichtlich aussichtslos sein könne.
Es sei auch zu bedenken, dass es sich gerade bei Sozialrechtsverfahren stets um komplexe und für Laien schwer nachvollziehbare Verfahren handle. Insbesondere die Ermittlung des IV-Grades eines Versicherten sei rechtlich und tatsächlich komplex, die Ermittlung der dafür notwendigen Vergleichseinkommen hänge einerseits vom Ermessen der Beschwerdegegnerinnen und andererseits von der Berücksichtigung verschiedenster Tatsachen ab. So sei etwa im gegenständlichen Fall die Höhe des Leidensabzuges beim IV-Einkommen des Beschwerdeführers strittig. Dieser könne zwischen 5 und 25 % liegen, von den Beschwerdegegnerinnen sei nur ein solcher von 15 % gewährt worden.
Der Beschwerdeführer habe in der Berufung eine Reihe von Umständen aufgezeigt, welche in diesem Punkt noch zu berücksichtigen wären, ebenso habe er aufgezeigt, dass er bei richtiger Ermittlung der Vergleichseinkommen und bei dem ihm zustehenden Leidensabzug von 25 % zumindest Anspruch auf ein halbe IV-Rente habe. Wenn das Obergericht und vorab der stellvertretende Vorsitzende des 2. Senates in ihren Beschlüssen hier umfangreich auf dieses Vorbringen eingingen und dieses im Sinne einer Berufungserledigung bereits widerlegten und so die Aussichtslosigkeit begründen wollten, zeige sich eindrücklich das verfassungswidrige Vorgehen des Obergerichtes. Denn sie nähmen die Berufungsentscheidung vorweg, um damit die Aussichtslosigkeit zu begründen, dies entgegen der sonstigen Praxis zu Verfahrenshilfeanträgen. Würde eine solche Praxis weiterhin toleriert werden, wäre hinkünftig in Sozialrechtsverfahren nur noch Verfahrenshilfe zu erlangen, wenn das Obergericht im Rahmen seiner Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung zum Ergebnis gelange, dass das Rechtsmittel des Versicherten positiv zu erledigen sei. Für diesen Fall sei aber keine Verfahrenshilfe mehr notwendig, weil sodann die Beschwerdegegnerinnen ohnehin kostenersatzpflichtig wären. Der Beschwerdeführer habe daher einen grundrechtlich garantierten Anspruch darauf, im vorliegenden Sozialrechtsverfahren die Verfahrenshilfe bewilligt zu erhalten, um seine Rechte gebührend durchsetzen zu können. Dieser Anspruch werde ihm vom Obergericht in verfassungswidriger Art und Weise verwehrt, indem die Berechtigung seines Verfahrenshilfeantrages vom positiven Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht werde. Eine solche Erledigung widerspreche dem ständigen Vorgehen aller Gerichte und Behörden in sonstigen Verfahren und sei nicht zu tolerieren.
5.2. Zur ebenfalls geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, das auch unter die Grundrechtsverletzung des Willkürverbots subsumiert werden könne.
6. Mit Schreiben vom 12. März 2012 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 21. März 2012 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, mit welcher sie beantragten, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, in eventu der Beschwerde keine Folge zu geben. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1. Der Beschwerdeführer gebe an, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes vom 18. Januar 2012 sei dem Rechtsvertreter am 1. Februar 2012 (Mittwoch) zugestellt worden. Der Beschwerdeführer führe weiter auf Seite 3 aus, dass die Beschwerde rechtzeitig sei. Gemäss Eingangsstempel der Staatsgerichtshofkanzlei sei die Beschwerde am 1. März 2012 eingegangen. Ob die Beschwerde per Bote direkt beim Staatsgerichtshof eingereicht worden sei oder per Post (Poststempel?) sei nicht bekannt und könne aus den übermittelten Unterlagen nicht eruiert werden. Auf dem Schriftsatz sei lediglich der Eingangsstempel ersichtlich. Gemäss Eingangsstempel wäre die Beschwerde um einen Tag verspätet und somit zurückzuweisen. Vorsorglich werde daher eingewandt, dass die Beschwerde vom 28. Februar 2012 als verspätet zurückzuweisen sei.
7.2. Nur weil der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Rechtsmittelinstanzen die Voraussetzungen für die Zusprache für Verfahrenshilfe vorliegend als erfüllt ansehe, liege bei gegenteiliger Rechtsansicht keine Verletzung des Beschwerderechtes vor. Das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV sei jedenfalls nicht verletzt. Vorliegend könne die vom Beschwerdeführer eingereichte Berufung aus rechtlichen Gründen nicht zum Erfolg führen. Dabei komme es nicht darauf an, wie viel oder wie wenig das Obergericht in seinen Beschlüssen ausführe, sondern einzig darauf, ob bereits ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Abwehrmittel die Erfolglosigkeit der Prozessführung erkannt werden könne. Die Aussicht auf einen Prozesserfolg müsse eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufung seien vom Ansatz her inhaltslos und ohne jede Bedeutung für die rechtswesentlichen Sachverhaltselemente wie die Festsetzung des Restleistungskalküls bzw. der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und damit auch für die Berechnung des IV-Grades. Sie gründeten im Wesentlichen darin, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis - Viertelsrente - nicht einverstanden sei, nicht jedoch in einer fundierten und nach den Gesetzen der Logik nachvollziehbaren Argumentation. Die Ansicht des Obergerichtes, dass die Berufung aussichtslos sei, sei zutreffend. Aus den obigen Ausführungen sei auch ersichtlich, dass das Willkürverbot nicht verletzt worden sei. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des § 63 ZPO seien vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht gegeben.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 26. Januar 2012, Sv.2011.9-12, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerdegegnerinnen bezweifeln in ihrer Gegenäusserung die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde, da auf dieser der Eingangsvermerk der Kanzlei des Staatsgerichtshofes vom 1. März 2012 angebracht ist. Dies wäre angesichts der am 1. Februar 2012 erfolgten Zustellung um einen Tag verspätet. Die Beschwerde ist jedoch, wie ebenfalls auf der Beschwerde vermerkt, am 29. Februar 2012 und somit rechtzeitig bei der Regierungskanzlei eingereicht worden (siehe Art. 40 Abs. 4 StGHG).
Da die Beschwerde somit form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell auf sie einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschwerderechts sowie des Gleichheitsgebots und begründet dies damit, dass das Obergericht eine umfangreiche materiellrechtliche Prüfung der Berufung vornehme und zum Ergebnis gelange, dass diese "nicht erfolgversprechend" wäre. Wäre die Berufung wirklich aussichtslos, hätte das Obergericht nicht eine solche Begründung aufgreifen müssen, welche sich bereits als Enderledigung der Berufung darstelle. Mit diesem Vorgehen werde der Beschwerdeführer rechtsungleich behandelt, denn in allen Verfahrensarten und in unzähligen anderen Fällen werde die Verfahrenshilfe bereits dann gewährt, wenn ohne nähere Prüfung der Rechtsverfolgung bereits festzustellen sei, dass eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1).
Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO und in § 26 Abs. 2 StPO konkretisiert. Im Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) besteht nur eine Sicherheitsleistungen und Gerichtsgebühren umfassende rudimentäre Regelung in Art. 43, wobei im Übrigen auf die ZPO verwiesen wird. Da auf das Verfahren vor dem Obergericht die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anzuwenden sind, war somit die Regelung des § 63 ZPO direkt anwendbar.
2.2. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob § 63 ZPO grundrechtskonform angewendet wurde:
Der Beschwerdeführer wendet sich primär gegen die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Vorstellungsentscheidung der Beschwerdegegnerinnen.
Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Fasching Zivilprozessgesetze, 2. Band, 1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst allerdings im vorliegenden Fall eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
Das Obergericht hat selbst keine Beweise eingeholt, sondern lediglich auf Grund der Aktenlage entschieden, und damit auch den Anforderungen an die Prüfung der offenbaren Aussichtslosigkeit entsprochen. Es hat dabei an die Ausführungen der Prozessbeteiligten angeknüpft und ausgehend davon die Erfolgsaussichten abgewogen. In diesem Vorgehen erblickt der Staatsgerichtshof keine unzulässige Vorwegnahme der Sachentscheidung.
2.3. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht ausschliesslich auf das Argument stützte, dass der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 2. August 2011, Sv. 2010.38, eine Praxisänderung betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens vorgenommen habe. Gemäss dieser neuen Praxis sei das Valideneinkommen hypothetisch zu ermitteln und könne nicht vom zuletzt erzielten Erwerbseinkommen ausgegangen werden, welches hingegen die Invalidenversicherung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe.
Das Obergericht hielt diesen Ausführungen entgegen, dass der Oberste Gerichtshof in der vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidung ausgeführt habe, dass bei der Bemessung des Valideneinkommens in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen werde. Der Oberste Gerichtshof liess jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Grundsatz zu.
2.4. Das angesprochene Urteil des Obersten Gerichtshofes bildete bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof und wurde mit Urteil zu StGH 2011/136 aufgehoben. Allerdings hat der Staatsgerichtshof die Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes, in diesem konkreten Fall auf die LSE-Tabellen zurückzugreifen und nicht das Erwerbseinkommen zur Bemessung heranzuziehen, als willkürfrei betrachtet (Erw. 4.2). Dabei handelte es sich jedoch um einen Ausnahmefall, weil der Oberste Gerichtshof willkürfrei der Auffassung war, dass der damalige Beschwerdeführer seine letzte bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden gerade nicht fortgesetzt hätte (er wäre vielmehr in seinen angestammten Beruf zurückgekehrt).
Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung des Obergerichtes, dass der Oberste Gerichtshof in der fraglichen Entscheidung seine bisherige Praxis bei der Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens im Grundsatz bestätigt hat und nur deshalb nicht das letzte Einkommen als Massstab herangezogen hatte, weil der damalige Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden eben nicht in diesem Beruf verblieben wäre.
Der vom selben Anwalt wie der damalige Beschwerdeführer vertretene Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass auf ihn eine vergleichbare Konstellation zutreffen würde. Stattdessen beruft er sich undifferenziert auf eine Praxisänderung des Obersten Gerichtshofes, was jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall ist.
Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Beschwerdeführung nicht verletzt.
Insoweit der Beschwerdeführer den Aspekt der Rechtsgleichheit ins Spiel bringt, ist ihm zu entgegnen, dass er keine konkreten Vergleichsfälle anführt, sondern undifferenziert auf andere Fälle verweist, in welchen Verfahrenshilfe ohne weitere Prüfung gewährt worden sei. Dies versetzt jedoch den Staatsgerichtshof nicht in die Lage, eine Prüfung vorzunehmen, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden ist. Es ist jedoch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass eine gewisse antizipierende Prüfung der Rechtssache, wenn es um die Frage der offenbaren Aussichtslosigkeit geht, unumgänglich ist. Diese antizipierende Prüfung ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig, woraus sich noch keine rechtsungleiche Behandlung ergibt.
Eine Verletzung des Gleichheitsgebots ist daher für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV und verweist seiner diesbezüglichen Argumentation auf die obigen Ausführungen.
Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6) braucht daher auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer die Willkürrüge nicht gesondert ausgeführt bzw. dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits in Ziffer 2 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.