StGH 2012/207
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C
Beschwerdegegner: E
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 8. November 2012, 05HG.2011.130-33
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 8. November 2012, 05 HG.2011.130-33, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'663.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdegegner zu 1., einer der Begünstigten der Beschwerdeführerin zu 1., stellte am 1. Juli 2011 zu 05 HG.2011.130 (ON 1) gegen die nunmehrigen Beschwerdeführer zu 1. und 2. - folgende Anträge:
"1. das Fürstliche Landgericht möge die Erstantragsgegnerin unter richterliche Aufsicht stellen und im Rahmen dieser richterlichen Aufsicht
1.1. den Stiftungsrat auf dessen statutenkonforme Zusammensetzung hin zu überprüfen und E, xxxx, als Stiftungsratsmitglied feststellen, in eventu bestellen,
1.2. sämtliche seit 09.12.2009 gefällten Stiftungsbeschlüsse, insbesondere den Stiftungsratsbeschluss vom 09.12.2009, mit welchem der Zweitantragsgegner zum Stiftungsratsmitglied bestellt wurde, für nichtig erklären, in eventu aufheben sowie den Antragsgegnern zur ungeteilten Hand den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens an den Antragsteller gemäss Art 24 Abs 2 RAG zu Handen der Vertreter des Antragstellers binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution auferlegen."
Hierzu brachte der Beschwerdegegner zu 1. vor, dass nach seiner Demission die statutarisch vorgesehene und einstimmig beschlossene Nachfolgeregelung in Kraft getreten sei, weshalb die bestellte Nachfolgerin (E; die Beschwerdegegnerin zu 2.) automatisch an seiner Stelle Stiftungsrätin geworden sei. Ungeachtet dessen sei in derselben Sitzung der Beschwerdeführer zu 2. statutenwidrig zum Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. berufen worden. Da F anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 15. März 2010 abberufen worden sei, finde sich kein Mitglied der Familie G mehr im Stiftungsrat, was statutenwidrig sei.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. nach der Demission des Beschwerdegegners zu 1. Stiftungsrätin geworden sei, hätten die Stiftungsratsmitglieder Sitzungen abgehalten, ohne die Beschwerdegegnerin zu 2. zu verständigen. Somit seien die ohne Verständigung der Beschwerdegegnerin zu 2. gefassten Beschlüsse nichtig (StGH 2007/40).
2. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 5. Juli 2011 (ON 2) wies das Erstgericht die oben zitierten Anträge des Antragstellers vom 1. Juli 2011 (ON 1) ab und entschied weiter wie folgt:
"Der Antragsteller hat die Kosten seiner erfolglosen Antragstellung endgültig selbst zu tragen.
Das Begehren, den Stiftungsrat auf dessen statutenkonforme Zusammensetzung hin zu überprüfen, wird in das beim Fürstlichen Landgericht zum AZ. 05 HG.2011.65 geführte Verfahren überwiesen.
Der Antragsteller wird auf die für 13.07.2011, 13.30 Uhr, Verhandlungssaal 4, anberaumte Tagatzung zur mündlichen Streitverhandlung (Beweisbeschluss-Tagsatzung) hingewiesen."
3. Über Rekurs des Beschwerdegegners zu 1. hat das Obergericht den Beschluss des Erstgerichtes - mit Ausnahme des in Rechtskraft erwachsenen Beschlussteils (nämlich insoweit, als das Begehren, den Stiftungsrat auf dessen statutenkonforme Zusammensetzung hin zu überprüfen, in das beim Landgericht zum AZ. 05 HG.2011.65 geführte Verfahren überwiesen wurde) - aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zu 2. dem Verfahren angeschlossen und im Wesentlichen dieselben Anträge gestellt hatte wie der Beschwerdegegner zu 1. (ON 19) und die Beschwerdeführer zu 3. und 4. zu Stiftungsräten bestellt worden waren, haben die Beschwerdeführer unter anderem eingewendet, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. keineswegs "automatisch" bei Demission des Beschwerdegegners zu 1. zu dessen Nachfolgerin als Stiftungsrätin habe werden können. Die Kenntnisnahme über die Nachfolgeregelung hätte im Anlassfall jeweils mittels eines Stiftungsratsbeschlusses betreffend die Bestellung entsprechend ausgeführt und umgesetzt werden müssen. Zudem handle es sich bei der Beschwerdegegnerin zu 2. um die Ehegattin des Beschwerdegegners zu 1. und es würden gegen diesen gravierende Vorwürfe malversiver Handlungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu 1. vorliegen, sodass die Beschwerdegegnerin zu 2. keine "geeignete Persönlichkeit" als Stiftungsrätin darstelle, würde doch diese (als Ehegattin des Beschwerdegegners zu 1.) alles daran setzen, um die Interessen des Beschwerdegegners zu 1. zu wahren. Demgemäss wäre eine Bestellung der betreffenden Person mit dem Grundsatz, dass im Falle einer Organmitgliedschaft bereits der Anschein eines Interessenkonfliktes zu vermeiden sei, völlig unvereinbar.
4. Mit Beschluss vom 6. August 2012 (ON 23) entschied das Erstgericht im zweiten Verfahrensgang wie folgt:
"1. Es wird festgestellt, dass Mag. E seit 19.07.2011 Mitglied des Stiftungsrates der Antragsgegnerin zu 1. ist.
2. Der Antrag, darüber hinaus festzustellen, dass Mag. E seit 09.12.2009 Mitglied des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin ist, bzw. diese ab diesem Zeitpunkt zum Mitglied des Stiftungsrates der Erstantragsgegnerin zu bestellen, wird ebenso wie der Antrag, sämtliche von 09.12.2009 bis 18.7.2011 gefällte Stiftungsratsbeschlüsse für nichtig zu erklären, in eventu aufzuheben, abgewiesen.
3. Die Entscheidung über den Antrag, sämtliche seit 19.07.2011 gefällte Stiftungsratsbeschlüsse für nichtig zu erklären, in eventu aufzuheben, wird einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten.
4. Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten."
5. Gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes erhoben sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner Rekurs an das Obergericht.
5.1. Die Beschwerdeführer bekämpften die Beschlusspunkte 1. und 3. und machten die Rekursgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Sie beantragten die Abänderung dahin, dass die diesbezüglichen Anträge abzuweisen seien. Hilfsweise wurde ein verfahrensrechtlicher Aufhebungsantrag gestellt.
5.2. Die Beschwerdegegner bekämpften Punkt 2. des Beschlusses. Sie machten unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragten die Abänderung des Beschlusses dahin, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. seit 9. Dezember 2009 Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin zu 1. ist.
6. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 8. November 2012 (ON 33) sowohl dem Rekurs der Beschwerdeführer als auch demjenigen der Beschwerdegegner jeweils kostenpflichtig keine Folge.
Zum hier allein relevanten Rekurs der Antragsgegner (und nunmehrigen Beschwerdeführer) hat das Obergericht im Wesentlichen Folgendes erwogen:
6.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer könne sich der geltend gemachte Rechtsmissbrauch nur auf die allfällige Nichtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse beziehen und nicht auch auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu 2. Mitglied des Stiftungsrates sei oder nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Rechtsmissbräuchlichkeit habe sich im erstgerichtlichen Verfahren auch ausschliesslich auf die mögliche Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen bezogen. Auch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/40, auf die mehrfach Bedacht genommen worden sei, bringe klar zum Ausdruck, dass nur dann ein Rechtsmissbrauch vorliegen könne, wenn bei längerem Zuwarten eine Nichtigkeit geltend gemacht werde, nicht aber etwa dann, wenn - wie hier - eine Person längere Zeit zuwarte, um festzustellen, dass sie Stiftungsrätin sei. Dass die Beschwerdegegnerin zu 2. durch das längere Zuwarten allenfalls auf ihre Stellung als Stiftungsrätin verzichtet habe, werde nicht behauptet und nach dem derzeitigen Stand sei auch nicht davon auszugehen.
6.2. Gemäss den Beschwerdeführern, wären sowohl bei richtiger Wortinterpretation der Statutenbestimmungen als auch im systematischen Zusammenhang der statutarischen Bestimmungen die Anträge abzuweisen gewesen.
Nach dem Wortlaut von Art. 10 Bst. a der Statuten bestehe dagegen kein Zweifel, dass die Anwendbarkeit der Nachfolgeregelung explizit auf Fälle des plötzlichen Ausscheidens (Tod, unvorhergesehenes Ereignis etc.) beschränkt sei. Für die Auslösung der Nachfolgeregelung sei daher ein unvorhersehbares Ereignis notwendig und eine freiwillige Demission stelle ein solches nicht dar. Die Beschwerdeführer verwiesen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1997, 1 C 245/95-39, und meinten dazu, dass die dort vertretene Rechtsansicht "bei gleich gelagerten Rechtsfragen" schon aus Gründen der Rechtssicherheit zu beachten sei.
Der Auslegung des Wortes "plötzlich" durch den Obersten Gerichtshof im erwähnten Urteil sei durchaus beizupflichten. Allerdings bestehe schon deshalb keine Verpflichtung (im Sinne der Rechtssicherheit), den rechtlichen Schluss des Obersten Gerichtshofes auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, da dieser auf einem nicht identen Sachverhalt beruhe. Die Demission des Beschwerdegegners zu 1. sei nicht auf der Tagesordnung der Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2009 gewesen. Vielmehr sei "angesichts der äusserst schwerwiegenden Unregelmässigkeiten und Verstösse, die sich aus dem Protokoll der 56. Sitzung vom 16. September 2009 ergeben", von Stiftungsrat H "unverzüglich" die vorsorgliche Suspendierung des Beschwerdegegners zu 1. gefordert worden. Im Zusammenhang mit der Besprechung dieser beantragten Suspendierung sei dann die Demission des Beschwerdegegners zu 1. vorgeschlagen worden, der nach Rücksprache mit seinem Bruder schliesslich seine Demission bekanntgegeben habe.
Das Rekursgericht vertrete daher die Ansicht, dass diese Demission "plötzlich" im Sinne der oberstgerichtlichen Entscheidung erfolgt sei, sodass unabhängig von den Ausführungen der Beschwerdegegner in der Rekursbeantwortung die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Nachfolgeregelung vorgelegen hätten.
6.3. Das Rekursgericht nehme zur Frage der Interessenkollision wie folgt Stellung:
Auszugehen sei davon, dass gegen den Beschwerdegegner zu 1. verschiedene Strafanzeigen seitens der Beschwerdeführerin zu 1. eingebracht worden seien und dass Zivilrechtsverfahren anhängig seien. Dies werde nämlich auch von den Beschwerdegegnern zugestanden (Rekursbeantwortung ON 28, S. 16 und 17).
Eine allfällige Interessenkollision, die die Beschwerdeführer berechtigt hätte, beim Landgericht die Abberufung der Beschwerdegegnerin zu 2. als Stiftungsrat zu beantragen, hätte frühestens zu jenem Zeitpunkt bestanden, als konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Beschwerdegegner zu 1. die behaupteten schädigenden Handlungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu 1. vorgenommen habe. Dies sei nach den Behauptungen der Beschwerdeführer jedenfalls vor dem 19. Juli 2011, dem Tag, ab welchem nach der Entscheidung des Erstgerichtes die Beschwerdegegnerin zu 2. Mitglied des Stiftungsrates geworden sei. Hierzu habe das Erstgericht allerdings keine Feststellungen getroffen, was aber aus rechtlichen Gründen nicht schade.
Der Zweck des Verbots der Interessenkollision sei es, die Entscheidungsfreiheit zu gewährleisten. Grundsätzlich dürfe ein Stiftungsrat auch Eigen- oder Fremdinteressen verfolgen, solange und soweit diese im Rahmen der Entscheidungsfindung sachgerechte Abwägungskriterien darstellten. Richtig sei, dass bereits der Anschein eines Interessenwiderstreites genüge. Allerdings habe der Stiftungsrat ausschliesslich die Interessen der Stiftung zu berücksichtigen und für die Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Der Oberste Gerichtshof habe die Ansicht vertreten, dass die Beteiligung der Stiftung an jenen Gesellschaften, an denen auch der Stiftungsrat selbst mehrheitlich beteiligt und Verwaltungsratspräsident sei, nicht per se für eine Interessenkollision spräche, ohne dass weitere konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Handlung zu Lasten der Stiftung hinzukämen.
Dass selbst Begünstigte, die ein Eigeninteresse hätten, als Stiftungsräte in Betracht kommen könnten, dürfte jedenfalls nach dem neuen Stiftungsrecht ausser Frage stehen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Stiftungsrat die Sorgfaltsanforderungen eines solchen zu erfüllen habe und dass er allenfalls zur Haftung herangezogen werden könne, was etwaigen Interessenkollisionen ihre Wirkung nehme (Heiss in Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, 136 f.). Insbesondere sei es im gegenständlichen Fall sogar der Wille der Stifterin, dass auch Begünstigte Stiftungsräte sein sollten. Ein gewisses Eigeninteresse führe also an sich noch nicht zu einer Interessenkollision, die die Bestellung zum Stiftungsrat unzulässig machen würde.
Ob eine Interessenkollision vorliege, sei daher jeweils fall- und anlassbezogen zu beurteilen. Wie die Beschwerdegegnerin zu 2. ihre Funktion als Stiftungsrätin wahrnehmen werde, könne derzeit nicht gesagt werden. Die Tatsache, dass gegen den Beschwerdegegner zu 1. Strafanzeigen eingebracht worden seien und Zivilklagen erhoben worden seien und dass zwischen den Beschwerdegegnern ein Eheverhältnis bestehe, rechtfertige nicht von vorneherein die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. ihr Stiftungsratsmandat nicht objektiv und entgegen den Interessen der Stiftung wahrnehmen werde. Es lägen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor. Im derzeitigen Stadium könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aktionen der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner zu 1. berechtigt seien, insbesondere dass sie den Interessen der Beschwerdeführerin zu 1. entsprächen. Sollte die Beschwerdegegnerin zu 2. bei der allfälligen Genehmigung von bisherigen oder zukünftigen Stiftungsratsbeschlüssen ein Verhalten an den Tag legen, das den Interessen der Beschwerdeführerin zu 1. entgegenstehe, werde eine entsprechende Aufsichtsmassnahme zu beantragen sein.
Das Rekursgericht teile daher im Wesentlichen die vom Erstgericht angestellten Überlegungen und meine, dass die Argumente der Beschwerdeführer zur Frage der Interessenkollision Vermutungen darstellten, die nicht zwingend seien. Eine "potentielle Gefährdung der Stiftungsinteressen" ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. die Ehegattin des Beschwerdegegners zu 1. sei, jedenfalls nicht.
6.4. Sei die Beschwerdegegnerin zu 2. Mitglied des Stiftungsrates (jedenfalls spätestens seit 19. Juli 2011), habe dies zwingend zur Folge, dass dafür gesorgt werden müsse, dass nicht mehr als fünf Stiftungsräte tätig seien. Der bisherige Wahlakt hinsichtlich der überzähligen Person sei daher schwebend unwirksam und habe zur Folge, dass eines der Mitglieder, nämlich das zuletzt bestellte, auszuscheiden habe.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 8. November 2012 (ON 33) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung gemäss Art. 31 Abs.1 LV, der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV, des rechtlichen Gehörs sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes, insofern ihrem Rekurs nicht stattgegeben worden ist, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle diesen Beschluss in diesem Rahmen aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen und die Beschwerdegegner zum Kostenersatz verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
7.1. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung gemäss Art. 31 Abs. 2 LV bzw. der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Im angefochtenen Beschluss führe das Obergericht aus, es bestehe schon deshalb keine Verpflichtung (im Sinne der Rechtssicherheit), den rechtlichen Schluss des Obersten Gerichtshofes der von den Beschwerdeführern vorgelegten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1997, 1 C 245/95-39, auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, da dieser auf einem nicht identen Sachverhalt beruhe. Die Demission des Beschwerdegegners zu 1. sei nicht auf der Tagesordnung der Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2009 gewesen.
Anlässlich dieses früheren Rechtsstreites, in den die Beschwerdeführerin zu 1. involviert gewesen sei und der vom Obersten Gerichtshof mit dem genannten Urteil vom 30. September 1997 zu 1 C 245/95-39 entschieden worden sei, sei der Antrag des Dr. SR - des Sohnes des früheren Stiftungsrates Dr. SK - auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Stiftungsrat der Beschwerdeführerin zu 1. zugrunde gelegen. Rudolf Stüssi sei von seinem Vater gleichermassen mit Zustimmung des damaligen Stiftungsrates als Nachfolger bestimmt worden. Im Nachgang zur Demissionierung von Dr. SK sei Dr. SR ungeachtet der Nachfolgeregelung nicht in den Stiftungsrat aufgenommen worden, woraufhin er diesen vermeintlichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen versucht habe.
Offensichtlich sei für das Obergericht allein die Tatsache, dass zur Demission des Beschwerdegegners zu 1. nichts traktandiert gewesen sei, massgeblich dafür, dass das Obergericht die Demission des Beschwerdegegners zu 1. als "plötzliches Ereignis" i. S. der Statuten angesehen habe. Der Mangel der Traktandierung sei jedoch kein Kriterium, welches dazu führe, dass die beiden Sachverhalte nicht mehr miteinander verglichen werden könnten. Für den Stiftungsrat sei es auch gar nicht möglich gewesen, die Demission zu traktandieren, zumal diese von Seiten des Beschwerdegegners zu 1. mehr oder weniger spontan - wenn auch nicht unerwartet, erfolgt sei.
Bei den Sachverhalten liege weder der plötzliche Tod eines Stiftungsratsmitgliedes noch eine plötzliche dauernde Verhinderung zugrunde, noch ein plötzliches gleichwertiges Ereignis, sondern beide Sachverhalte beruhten auf einem nicht unerwarteten Rücktritt, und daher auf einer Willensentscheidung des jeweiligen Stiftungsrates.
Es handle sich daher um keine unterschiedlichen Sachverhalte. Aus diesen Gründen hätte das Obergericht im Sinne der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Demission des Beschwerdegegners zu 1. nicht als plötzliches Ereignis im Sinne der Statuten werten dürfen oder zumindest im Sinne der Begründungspflicht differenziert begründen müssen, weshalb sich nun die Sachverhalte unterschieden. Die Tatsache, dass die Demissionierung nicht traktandiert gewesen sei, stelle jedenfalls keinen wesentlichen Punkt dar, weshalb die beiden Sachverhalte nicht verglichen werden könnten. Die Beschwerdeführer seien daher in ihrem Recht auf Gleichbehandlung in der Rechtsanwendung bzw. im Recht auf Begründung der Entscheidung verletzt.
Es sei darüber hinaus auch krass stossend und daher willkürlich, wenn das Obergericht alleine darauf abstelle, dass die Demission des Beschwerdegegners zu 1. nicht traktandiert worden sei. Massgeblich müsse sein - und dies gehe auch aus der in Rede stehenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hervor, ob der Ausfall als Stiftungsratsmitglied auf einer - wenn auch spontanen, aber nicht unerwarteten Willensentscheidung beruhe oder nicht. Die Beschwerdeführer seien daher auch in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf willkürfreie Behandlung in der Rechtsanwendung verletzt.
7.2. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV und des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Das Obergericht habe zwar zur Frage der Interessenkollision Stellung genommen und festgestellt, dass diese Frage, jeweils fall- und anlassbezogen zu beurteilen sei. Ebenfalls eingeräumt habe das Obergericht, dass bereits der Anschein eines Interessenwiderstreites genüge.
Zum potentiellen Interessenkonflikt habe das Obergericht jedoch überhaupt keine auf den konkreten Einzelfall bezogenen Feststellungen getroffen, sondern nur auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen, dass die Beteiligung einer Stiftung an jenen Gesellschaften, an denen auch der Stiftungsrat selbst mehrheitlich beteiligt und Verwaltungsratspräsident sei, nicht per se für eine Interessenkollision spreche, ohne das weitere konkrete Anhaltspunkte für eine nachteilige Handlung zu Lasten der Stiftung hinzukämen. Das Obergericht meine hier wohl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Februar 2010 zu 10 HG.2008.28. Jedoch sei es in dieser Entscheidung um die Abberufung des Stiftungsratsmitgliedes aufgrund eines Interessenkonfliktes gegangen und nicht um die Frage, ob ein potentieller Interessenkonflikt vorliege, welcher ein Stiftungsratsmitglied von vornherein für die Position als Stiftungsratsmitglied ungeeignet machen würde. Offensichtlich vermische das Obergericht die Frage, ob ein potentieller Interessenkonflikt vorliege, mit der Frage, ob eine Interessenkollision vorliege, welcher bei entsprechender Erheblichkeit zur Abberufung berechtige. Wenn man daher davon ausgehe, dass eine Abberufung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässig sei, liege jedoch zweifelsohne ein potentieller Interessenkonflikt vor, zu welchem das Obergericht jedoch überhaupt keine Stellung bezogen habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. ex lege als Stiftungsratsmitglied nachgerückt sei, müsse noch Raum dafür sein, dass diese aufgrund Vorliegens eines potentiellen Interessenkonfliktes erst gar nicht in die Position als Stiftungsratsmitglied komme. Es könne nicht sein, dass "abgewartet" werden müsse, ob sich der potentielle Interessenkonflikt zu einem "echten" Interessenkonflikt durch Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte verdichte, welcher in der Folge erst zur Abberufung berechtige. Diese Sichtweise des Obergerichtes sei völlig wirklichkeitsfremd, nicht im Interesse der Funktionsfähigkeit einer Verbandsperson und willkürlich. Die Rechtsansicht, welche den Stiftungsrat dazu zwinge, trotz Vorliegens eines potentiellen Interessenkonfliktes jemanden als Stiftungsratsmitglied akzeptieren zu müssen und dazu zwinge, "abzuwarten", ob das Stiftungsratsmitglied sich trotz des gegebenen potentiellen Interessenkonfliktes bewähre oder Verhaltensweisen setze, welche für die Stiftung nicht mehr tragbar seien und damit zur Abberufung berechtigten, sei krass unrichtig und damit willkürlich. Das Obergericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein potentieller Interessenkonflikt vorliege, und habe dazu auch keine Feststellungen getroffen.
Es bleibe noch darauf hinzuweisen, dass schon die Anfechtung sämtlicher Stiftungsratsbeschlüsse nicht den Interessen der Beschwerdeführerin zu 1. diene, was das Landgericht im Beschluss vom 6. August 2012 auch festgehalten habe. Schon durch die Anfechtung sämtlicher Stiftungsratsbeschlüsse bringe die Beschwerdegegnerin zu 2. zum Ausdruck, dass sie eben nicht die Interessen der Stiftung verfolge. Dieser Tatsache hätte das Landgericht bei der Beurteilung des Interessenkonfliktes der Beschwerdegegnerin zu 2. Rechnung tragen müssen und dieses wesentliche Sachverhaltselement nicht einfach aussen vor lassen dürfen.
Das Landgericht habe zum Interessenkonflikt der Beschwerdegegnerin zu 2. ausgeführt, im derzeitigen Stadium könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Aktionen der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner zu 1. berechtigt seien. Diese Feststellung gründe sich auf keinerlei Beweisaufnahmen. Das Obergericht habe gerade nicht ausgeführt, was "das derzeitige Stadium" sei.
Um beurteilen zu können, was das derzeitige Stadium und Verfahrensstand sei, hätte das Obergericht entsprechende Feststellungen treffen müssen. Trotz entsprechender Beweisanträge habe das Obergericht jedoch weder Beweise aufgenommen noch einen Beweisbeschluss gefasst. Es habe nicht begründet, weshalb den Beweisanträgen der Beschwerdeführer nicht nachgekommen werde; insofern seien die Beschwerdeführer auch in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
7.3. Zur Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs und des Willkürverbots wird Folgendes vorgebracht:
Das Obergericht habe es unterlassen, die Beweisanbote der Beschwerdeführer zum Thema der Interessenkollision aufzunehmen. Gründe, weshalb die Beweise nicht aufgenommen worden seien, habe das Obergericht keine angeführt, sondern pauschal festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass gegen den Beschwerdegegner zu 1. verschiedene Strafanzeigen seitens der Beschwerdeführerin zu 1. eingebracht worden seien und dass Zivilrechtsverfahren anhängig seien; dies werde auch von den Beschwerdegegnern zugestanden.
Rechtlich habe das Obergericht auf den konkreten Fall bezogen erwogen, dass derzeit nicht gesagt werden könne, wie die Beschwerdegegnerin zu 2. ihre Funktion als Stiftungsrätin wahrnehmen werde. Die Tatsache, dass gegen den Beschwerdegegner zu 1. Strafanzeigen eingebracht und Zivilklagen erhoben worden seien und dass zwischen den Beschwerdegegnern ein Eheverhältnis bestehe, rechtfertige nicht von vornherein die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. ihr Stiftungsratsmandat nicht objektiv und entgegen den Interessen der Stiftung wahrnehmen werde.
Die Nichtaufnahme der von den Beschwerdeführern hierzu angebotenen Beweise habe die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage zur Folge. Bei Aufnahme der angebotenen Beweise, insbesondere Beiziehung der angebotenen Strafakten wäre das Obergericht zum Schluss gekommen, dass einiges darauf hindeute, dass der Beschwerdegegner zu 1. für seine Malversationen gerichtlich zur Rechenschaft gezogen werde und damit sehr wohl ein Interessenkonflikt vorliege.
Wie bereits mehrfach in dem dieser Individualbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren vorgebracht, seien in Liechtenstein, der Schweiz und in Österreich gegen den Beschwerdegegner zu 1. und seinen Bruder F aufgrund der geschilderten Malversationen, insbesondere aufgrund der Übernahme der Ausfallhaftung für das Darlehen der Liechtensteinischen Landesbank AG an eine marode österreichische Industriegruppe, Strafanzeigen eingebracht worden. Zusammengefasst ergebe sich daraus, dass der Beschwerdegegner zu 1. der Beschwerdeführerin zu 1. bzw. deren Tochtergesellschaften in einer bemerkenswert hohen Anzahl von Verfahren mit einem jeweils ebenso bemerkenswert hohen Streitwert als Partei gegenüberstehe und er zwangsläufig durchwegs daran interessiert sei, in diesen Rechtsstreitigkeiten zu obsiegen. Gleichermassen ergebe sich daraus jedoch auch der Interessenkonflikt, der einer Stiftungsratsposition der Beschwerdegegnerin zu 2. zwingend entgegenstehe.
Insbesondere mit Rekurs der Beschwerdeführer vom 11. September 2012 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 6. August 2012 sei die amtliche Beiziehung des Aktes GZ 3 St 2011.344 bei der Staatsanwaltschaft Liechtenstein beantragt worden, in welcher sich auch der Akt der österreichischen Staatsanwaltschaft befinde, da dieser von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft angefordert worden sei.
Bei entsprechender Beiziehung des Aktes, wie beantragt, wären die Gerichte auch zum Schluss gelangt, dass sehr wohl Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. die Anschuldigungen gegen den Beschwerdegegner zu 1. zu Recht erhebe. Bei der Staatsanwaltschaft Wien sei zu 1 St/11 f nach wie vor ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdegegner zu 1. und seinen Bruder wegen desselben Sachverhaltes anhängig wie bei der Staatsanwaltschaft Liechtenstein. Das Verfahren in Wien sei von der Staatsanwaltschaft eingangs eingestellt worden, worauf u. a. die Beschwerdeführerin zu 1. erfolgreich erreicht habe, dass die Vorerhebungen bei der Staatsanwaltschaft fortgesetzt würden. Aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. August 2012, im Rahmen dessen positiv über den Fortsetzungsantrag der Beschwerdeführerin zu 1. hinsichtlich der Vorerhebungen gegen den Beschwerdegegner zu 1. und seinen Bruder entschieden worden sei, ergebe sich unzweifelhaft, dass doch einiges darauf hindeute, dass die Beweisergebnisse in tatsächlicher Hinsicht eine Verurteilung nahe legen würden.
Es sei für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb alle Instanzen des dieser Individualbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens die angebotenen Beweise der Beschwerdeführer überhaupt nicht aufgegriffen hätten und einseitig ohne Beweisaufnahmen zu dem Schluss kämen, dass eine Interessenkollision nicht vorliege. Es bedürfe keiner rechtskräftigen Verurteilungen, um das Vorliegen einer Interessenkollision zu bejahen.
Aus den genannten Gründen seien die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
7.4. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Das Obergericht führe in der angefochtenen Entscheidung aus, dass sich der geltend gemachte Rechtsmissbrauch nur auf eine allfällige geltend gemachte Nichtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse beziehen könne und nicht auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu 2. Mitglied des Stiftungsrates sei oder nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Rechtsmissbräuchlichkeit habe sich im erstgerichtlichen Verfahren auch ausschliesslich auf die mögliche Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen bezogen. Auch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/40, auf die mehrfach Bedacht genommen worden sei, bringe klar zum Ausdruck, dass nur dann ein Rechtsmissbrauch vorliegen könne, wenn bei längerem Zuwarten eine Nichtigkeit geltend gemacht werde, nicht aber etwa dann, wenn - wie hier - eine Person längere Zeit zuwarte, um festzustellen, dass sie Stiftungsrätin sei. Dass die Beschwerdegegnerin zu 2. durch das längere Zuwarten allenfalls auf ihre Stellung als Stiftungsrätin verzichtet habe, werde nicht behauptet und nach dem derzeitigen Stand sei auch nicht davon auszugehen.
Die Behauptung des Obergerichtes, dass nur die Rechtsmissbräuchlichkeit hinsichtlich der Nichtigerklärung der Beschlüsse von den Beschwerdeführern geltend gemacht worden sei, widerspreche den Tatsachen und sei damit willkürlich. In der Gegenäusserung der Beschwerdeführer vom 30. Juli 2012 sei explizit ausgeführt worden, dass "sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen muss, dass sie der Antragsgegnerin zu 1. gegenüber bis zur Verfahrenseinleitung niemals ihren Willen und ihre Bereitschaft erkennen liess, in den Stiftungsrat Einsitz zu nehmen. Stattdessen zog sie es vor, rund 1,5 Jahre zuzuwarten, bevor sie ihre Ansprüche erstmals gerichtlich geltend machte." Des Weiteren hätten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. bereits im ergänzenden Vorbringen an das Landgericht vom 23. Dezember 2011 dargetan, dass sie davon hätten ausgehen dürfen und müssen, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. keinerlei Interesse daran gehabt habe, dem Stiftungsrat anzugehören. Bis zur Zustellung des verfahrensgegenständlichen Antrages sei ein derartiges Ansinnen niemals an die Beschwerdeführer zu 1. und 2. herangetragen worden - weder vom Beschwerdegegner zu 1. noch von der Beschwerdegegnerin zu 2. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass dieses Thema mit dem freiwilligen Ausscheiden des Beschwerdegegners zu 1. aus dem Stiftungsrat abschliessend erledigt gewesen sei. Es sei daher unrichtig, wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss festhalte, das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Rechtsmissbräuchlichkeit habe sich im erstgerichtlichen Verfahren ausschliesslich auf die mögliche Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen bezogen. Diese Feststellung sei daher auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden.
Darüber hinaus sei die Rechtsansicht, eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit könne sich nicht auf den Antrag der Feststellung als Stiftungsratsmitglied beziehen, qualifiziert falsch und damit willkürlich. Es möge durchaus sein, dass die StGH-Entscheidung 2007/40 sich nur auf Stiftungsratsbeschlüsse beziehe. Allerdings sei anerkannt, dass das Rechtsmissbrauchsverbot im Privatrecht, öffentlichen Recht und insbesondere auch Zivilprozessrecht gelte (Verweis auf Honsell, in: BK ZGB I, Art. 2, Rz. 35). Eine Fallgruppe des Rechtsmissbrauches sei das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium), welches zwei Maximen zusammenfasse: Zum Einen die Unbeachtlichkeit einer protestatio facto contraria: i. e. eine Erklärung, die dem Verhalten des Erklärenden widerspreche. Zugrunde liege der Gedanke, dass das Verhalten den Willen verlässlicher bekundet als die Erklärung. Zum Anderen die Ablehnung eines venire contra factum proprium: Hier liege zwiespältiges Verhalten vor, das als solches treuwidrig erscheine. Es gebe zwar keinen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln, doch greife in vielen Fällen schutzwürdiges Vertrauen darauf ein, dass sich der Partner konsequent verhalten werde (Verweis auf Honsell, in: BK ZGB I, Art. 2, Rz. 43).
Das Obergericht habe unrichtigerweise auch festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht behauptet hätten, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. durch das längere Zuwarten auf ihre Stellung als Stiftungsrätin verzichtet habe. Dies sei von den Beschwerdeführern aber sehr wohl geltend gemacht worden: So sei im ergänzenden Vorbringen an das Landgericht vom 23. Dezember 2011 ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin zu 1. und 2. darauf hätten vertrauen dürfen, dass das Thema der Nachfolge der Beschwerdegegnerin zu 2. in den Stiftungsrat mit dem freiwilligen Ausscheiden des Beschwerdegegners zu 1. aus dem Stiftungsrat abschliessend erledigt gewesen sei. Darüber hinaus sei auch geltend gemacht worden, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. der Beschwerdeführerin zu 1. gegenüber bis zur Verfahrenseinleitung niemals ihren Willen und ihre Bereitschaft habe erkennen lassen, in den Stiftungsrat Einsitz zu nehmen. Stattdessen habe sie es vorgezogen, rund 1,5 Jahre zuzuwarten, bevor sie ihre Ansprüche erstmals gerichtlich geltend gemacht habe. Damit sei ganz klar geltend gemacht worden, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. sich inkonsequent verhalten und damit das durch die Erstbeschwerdeführerin schutzwürdige Vertrauen darauf enttäuscht habe, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. sich nicht mehr auf die Nachfolgeregelung berufen und nicht mehr ihr Recht auf Einsitz in den Stiftungsrat geltend machen werde. Auf der Grundlage dieser Vertrauensposition seien auch die Beschlüsse gefasst worden. Der Antrag auf Feststellung der Beschwerdegegnerin zu 2. als Stiftungsrätin und die Anträge auf Nichtigerklärung der gefällten Stiftungsratsbeschlüsse stünden folglich in einem engen Zusammenhang. Es sei willkürlich, wenn das Obergericht im Hinblick auf die Rechtsmissbräuchlichkeit differenziere und es grenze schon an Rechtsverweigerung, wenn das Obergericht davon absehe, die Rechtsmissbräuchlichkeit hinsichtlich des Antrages der Beschwerdegegner auf Feststellung der Beschwerdegegnerin zu 2. als Stiftungsrätin zu prüfen.
Da die Beschwerdeführer die Rechtsmissbräuchlichkeit hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Beschwerdegegnerin zu 2. als Stiftungsrätin sehr wohl geltend gemacht hätten, stelle es des Weiteren eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung dar, wenn sich das Obergericht mit der massgeblichen Frage, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Antrag auf Feststellung als Stiftungsratsmitglied rechtsmissbräuchlich sei, nicht auseinandergesetzt habe.
Die Rechtsansicht des Obergerichtes, bei der Demissionierung des Beschwerdegegners zu 1. handle es sich um ein plötzliches Ereignis, sei willkürlich, da es sich dabei um eine sachlich nicht vertretbare, qualifiziert unrichtige Rechtsansicht handle.
Es handle sich gegenständlich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer. Erstens stünden durch die Feststellung der Beschwerdegegnerin zu 1. als Stiftungsrätin die in der Vergangenheit, seit der Demissionierung des Beschwerdegegners zu 1., gefassten Stiftungsratsbeschlüsse auf dem Spiel. Zweitens würde sich der Gesamtstiftungsrat gezwungen sehen, eines der aktuellen Stiftungsratsmitglieder aus dem Giulini-Stamm abzuwählen.
Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss ausgeführt, es folge der Auslegung des Wortes "plötzlich" in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1997, 1 C 245/95-39, habe jedoch den vorliegenden Sachverhalt dennoch als plötzliches Ereignis im Sinne der genannten Statutenbestimmung beurteilt. Offensichtlich sehe das Obergericht aufgrund der mangelnden Traktandierung die Demissionierung als plötzliches Ereignis. Es handle sich hier um eine geradezu abwegige rechtliche Beurteilung und verstosse daher gegen das Willkürverbot (Verweis zur abwegigen rechtlichen Beurteilung auf StGH 1995/6). So sei die Demissionierung doch nicht überraschend, unvermutet, unerwartet und unvorhergesehen gewesen, sondern habe sich schon aufgrund der äusserst schwerwiegenden Unregelmässigkeiten und Verstösse, die in der 56. Sitzung vom 16. September 2009 festgestellt worden seien, ein mögliches Ausscheiden des Beschwerdegegners zu 1. aus dem Stiftungsrat abgezeichnet, wenngleich das Ausscheiden auch zu keinem Zeitpunkt traktandiert worden sei. Tagesordnungspunkt der 58. Stiftungsratssitzung, in deren Rahmen der Beschwerdegegner zu 1. demissioniert habe, sei jedenfalls das Protokoll der 56. Stiftungsratssitzung gewesen, an welcher die Unregelmässigkeiten und Verstösse des Erstbeschwerdegegners eingehend erörtert worden seien. Nun stehe jedem Stiftungsratsmitglied das Recht zu, im Rahmen einer Stiftungsratssitzung zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen Anträge (i. e. Beschlussvorschläge) einzubringen (Verweis dazu auf Dubs/Truffer, in: BK OR II, 4. Aufl., Art. 700, Rz. 11 ff., insbesondere 18a). Es handle sich beim Antrag von H somit um einen traktandengebunden Antrag, und es handle sich schon aus diesem Grund um kein plötzliches Ereignis, zumal die Malversationen stets Thema dieser Stiftungsratssitzungen gewesen seien.
Genauso wenig könne entscheidend sein, ob nun die Demissionierung des Beschwerdegegners zu 1. über Aufforderung der übrigen Stiftungsratsmitglieder erfolgt sei oder nicht. Fakt sei, dass der Beschwerdegegner zu 1. schliesslich freiwillig - wenn auch über Vorschlag der übrigen Stiftungsratsmitglieder - demissioniert habe, weshalb das Obergericht schon aufgrund dieser Tatsache entsprechend dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1997 zu 1 C 245/95-39 die Anwendung der Nachfolgeregelung mangels Vorliegens eines plötzlichen Ereignisses hätte verneinen müssen.
Das Obergericht vertrete im angefochtenen Beschluss die Rechtsansicht, dass sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. die Ehegattin des Beschwerdegegners zu 1. sei, keine "potentielle Gefährdung" der Stiftungsinteressen ergebe. Diese Rechtsansicht sei willkürlich und das Obergericht hätte jedenfalls prüfen müssen, ob sich aus der Ehegatteneigenschaft verbunden mit den Verfehlungen des Beschwerdegegners zu 1. eine potentielle Gefährdung der Stiftungsinteressen ergebe. Dazu habe das Obergericht, wie bereits ausgeführt, weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen.
8. Die Beschwerdeführer zu 3. und 4., nunmehr mit eigener Rechtsvertretung, brachten mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 ein ergänzendes Vorbringen zur vorliegenden Individualbeschwerde ein.
9. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Schriftsatz vom 18. Januar 2013 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben unter Kostenfolgen für die Beschwerdeführer. Weiters beantragten sie, das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführer zu 3. und 4. als unzulässig zurückzuweisen; in eventu diesem ergänzenden Vorbringen keine Folge zu geben unter Kostenfolgen für die Beschwerdeführer zu 3. und 4.; und schliesslich, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge zu geben.
10.1. Der Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung gemäss Art. 31 Abs. 2 LV bzw. der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des Willkürverbots wird Folgendes entgegengehalten:
Der allgemeine Gleichheitssatz könne nur dann verletzt sein, wenn die gleiche Behörde den gleichen Sachverhalt ohne sachliche Gründe unterschiedlich beurteile. Selbst wenn unterstellt würde, dass es sich vorliegendenfalls um denselben Sachverhalt handle - was aber nicht zutreffe -, so sei zu berücksichtigen, dass sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 30. September 1997 zur Frage der Auslegung der Nachfolgeregelung von Art. 10 der Stiftungsstatuten geäussert und insbesondere den Fall des "plötzlichen" Ausscheidens beurteilt habe und nunmehr das Obergericht mit Entscheidung vom 8. November 2012, also 15 Jahre später, diese Rechtsfrage neuerlich entschieden habe. Es handle sich beim Obersten Gerichtshof und dem Obergericht jedenfalls um zwei unterschiedliche "Behörden" im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Schon aus diesem Grunde hätten die Beschwerdeführer keinen vergleichbaren Fall dargetan, in dem anders entschieden worden wäre, weshalb auf deren Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes nicht weiter einzugehen sei.
Zu bedenken sei auch, dass im liechtensteinischen Recht der Grundsatz der konstitutionellen Uneinheitlichkeit von der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung anerkannt werde. Das heisse, die Gerichte seien in ihren Entscheidungen persönlich und sachlich unabhängig. Darüber hinaus seien Richter nicht an Präjudizien gebunden und würden nach eigener Rechtsüberzeugung entscheiden. Eine Entscheidung eines Gerichtes, die von der Entscheidung eines anderen Gerichtes abweiche, verstosse deshalb alleine weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das ungeschriebene Grundrecht des Willkürverbots.
Darüber hinaus würden sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die beiden Fälle jedoch zweifelsohne auch in wesentlichen Punkten unterscheiden, was vom Obergericht richtig erkannt worden sei. Das Obergericht habe die Unterschiedlichkeit im Sachverhalt nicht nur auf die mangelnde Traktandierung gestützt, sondern zudem ausgeführt, dass "angesichts der äusserst schwerwiegenden Unregelmässigkeiten und Verstösse, die sich aus dem Protokoll der 56. Sitzung vom 16. September 2009 ergeben", von Stiftungsrat H "unverzüglich" die vorsorgliche Suspendierung des Beschwerdegegners zu 1. gefordert worden sei. Im Zusammenhang mit der Besprechung dieser beantragten Suspendierung sei dann die Demission des Beschwerdegegners zu 1. vorgeschlagen worden und dieser habe nach Rücksprache mit seinem Bruder schliesslich seine Demission bekannt gegeben. Daher habe das Obergericht zu Recht die Ansicht vertreten, dass diese Demission "plötzlich" im Sinne der oberstgerichtlichen Entscheidung erfolgt sei und sohin kein identer Sachverhalt vorliege.
Darüber hinaus hätten es die Beschwerdeführer bezeichnenderweise unterlassen, darzulegen, weshalb der Oberste Gerichtshof seinerzeit zum Ergebnis gekommen sei, dass im "Fall S" nicht von einem plötzlichen Ausscheiden gesprochen werden könne. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung vom 30. September 1997 die Nachfolgeregelung von Art. 10 der Stiftungsstatuten und insbesondere den Fall des "plötzlichen" Ausscheidens beurteilt. Diese Entscheidung hätten die Beschwerdeführer erst im Rahmen des Rekursverfahrens vor dem Obergericht vorgelegt, obwohl sie bereits zuvor zahlreiche Gelegenheiten gehabt hätten, das Urteil des Obersten Gerichtshofes in einem der anhängigen Verfahren vorzulegen. Dieses Verhalten sei vom Obergericht dann auch zurecht als "zumindest befremdend" beurteilt worden, da die Beschwerdeführer erst jetzt mit dieser Entscheidung argumentieren würden und auch der Beschwerdegegner zu 1. bei seiner Demission nicht darauf hingewiesen worden sei.
Zur Frage des plötzlichen Ausscheidens im "Fall S" habe der Oberste Gerichtshof Folgendes festgehalten:
"Denn wenn sich der Vater des Klägers festgestelltermassen dazu entschloss, sich aus Altersgründen und auch deshalb, weil ihn sein Sohn sowohl bei der Firma L AG als auch bei der Firma M AG abgelöst hatte, aus dem Stiftungsrat der beklagten Partei zurückzuziehen und den Platz seinem Sohn, dem Kläger, einzuräumen, und wenn der Vater des Klägers, ebenso festgestelltermassen, diesen seinen Entschluss am 27.06.1994 und der Mitunterfertigung des diesbezüglichen Schreibens durch seinen Sohn der beklagten Partei mitteilte, so war dies alles eher als ,plötzlich' im Sinne der dargelegten Bedeutung dieses Wortes, sondern wohlüberlegt, wohlbedacht und auf einen vom Vater des Klägers sowie dem Kläger selbst als günstig erscheinenden Zeitpunkt abgestellt, wobei die vom Vater des Klägers und vom Kläger selbst unternommenen Schritte durchaus im Ermessensbereich der Genannten gelegen waren. Sie hätten, je nach ihrer Einschätzung durch Vater und Sohn, früher oder später oder gar nicht gesetzt werden können. Statt dem stiftungskonformen Fall eines ,plötzlichen Ausscheidens' des Vaters des Klägers aus dem Stiftungsrat als Voraussetzung für das Nachrücken seines Sohnes in denselben lag also der statutenwidrige Fall eines sorgfältig geplanten und zeitlich abgestimmten, im Interesse von Vater und Sohn gelegenen Versuchs vor, ihre eigenen Interessen im Rahmen der Stiftung durch einen freiwilligen Austausch von Stiftungsratsmitgliedern bestmöglich zu wahren." (Urteil, S. 54)
Aus dieser Begründung werde eindeutig ersichtlich, dass sich "der Fall S" vom Fall des Beschwerdegegners zu 1. grundlegend unterscheide. Während im "Fall S" der Vater aus Altersgründen einen wohlüberlegten Rückzug aus dem Stiftungsrat angestrebt habe und er die notwendigen Schritte dazu auf einen ihm selbst als günstig erscheinenden Zeitpunkt abgestellt habe, wobei diese Schritte durchaus im Ermessensbereich sowohl des Vaters als auch des Sohnes gelegen seien, würden sich die Umstände des Ausscheidens des Beschwerdegegners zu 1. aus dem Stiftungsrat anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2009 völlig anders darstellen. Hier könne in keiner Weise von einem sorgfältig geplanten und zeitlich abgestimmten Versuch gesprochen werden, die eigenen Interessen durch einen freiwilligen Austausch von Stiftungsratsmitgliedern bestmöglich zu wahren. Das Ausscheiden sei nicht wohlüberlegt, wohlbedacht und auf einen günstig erscheinenden Zeitpunkt abgestellt gewesen, wie dies bei der "S Nachfolge" offenbar der Fall gewesen sei.
Bereits aus dem Sitzungsprotokoll zur 58. Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2009 sei die "Plötzlichkeit" des Ereignisses, nämlich des Rücktritts des Beschwerdegegners zu 1., ersichtlich, da mehrfach die Worte "sofortige Suspendierung", "sofort einsetzen", etc. zu lesen seien und sich klar ergebe, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine von langer Hand geplante, wohlüberlegte Demissionierung gehandelt habe.
Die Beschwerdeführer räumten selbst ein, dass die Demission von Seiten des Beschwerdegegners zu 1. mehr oder weniger spontan erfolgt sei. Wie anders sollte der Begriff spontan auszulegen sein, als im Sinne eines plötzlichen Ereignisses?
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 30. September 1997 die Nachfolgeregelung auf den Fall eines plötzlichen Todes, einer plötzlichen dauernden Verhinderung oder eines plötzlichen gleichwertigen Ereignisses abgestellt, wovon im damaligen Ausgangsfall angesichts des von langer Hand geplanten, wohlüberlegten Rücktritts des Vaters zugunsten seines Sohnes nicht habe gesprochen werden können. Der in gegenständlichem Fall erfolgte unerwartete, unvermittelte, unvermutete und von den anderen Stiftungsräten ad hoc zum Traktandum erhobene und erzwungene Rücktritt des Beschwerdegegners zu 1. sei jedoch mit Sicherheit als ein solches plötzliches gleichwertiges Ereignis anzusehen und nicht mit dem länger als ein halbes Jahr im Voraus geplanten und nach reiflicher Überlegung erfolgten Abgang des Stiftungsrats im "Fall S" zu vergleichen.
Auf dieselbe Art habe auch das Obergericht seine Rechtsansicht beurteilt und begründet, sodass weder von einer Verletzung des Gleichheitssatzes noch von einer Verletzung der Begründungspflicht die Rede sein könne.
Da das Obergericht festgehalten habe, dass diese Rechtsansicht unabhängig von den Ausführungen der Beschwerdegegner in der Rekursbeantwortung vertreten werde, sei daraus zu schliessen, dass auch diese Ausführungen für das Obergericht für die Anwendbarkeit der automatischen Nachfolgeregelung im gegenständlichen Fall ausschlaggebend gewesen wären. Der Vollständigkeit halber würden die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegner in der Rekursbeantwortung daher nochmals kurz dargetan.
Am 11. Dezember 1991 habe Dr. I offenbar ein Gutachten zur Frage erstellt, ob die Stiftungsratsmitglieder gestützt auf Art. 10 der Statuten Ersatzmitglieder bestellen könnten. Dabei habe Dr. I u. a. ein Beistatut Nr. 4 vom 29. September 1971 erwähnt, in welchem die Stifterin gemäss Art. 9 und 10 der Stiftungsurkunde das Beistatut wie folgt festgelegt habe:
"... Ferner bestimme ichm [sic], dass an die Stelle, die als erste durch Tod oder Austritt frei wird, Herr Dr. Curt Stüssi, Basel, diese einnimmt."
Niemand anders als die Stifterin selbst bestimme hier im Zusammenhang mit Art. 9 und Art. 10 der Stiftungsurkunde und damit mit der Nachfolge-/Ersatzregelung, dass dieselbe auch für den Fall des Austritts und damit für den Fall einer freiwilligen Demissionierung gelte.
Dieser Stifterwille sei daher auch der gegenständlichen Nachfolgeregelung zugrunde zu legen, sodass dieselbe auch im Falle eines Austritts und damit einer Demissionierung und zwar jedenfalls dann, wenn sie wie im gegenständlichen Fall plötzlich, unvermittelt und unerwartet erfolge, anzuwenden sei.
10.2. Der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV und des Willkürverbots wird Folgendes entgegnet:
Der Vorwurf der Beschwerdegegner, das Obergericht habe zur Frage der Interessenkollision seine Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV verletzt, sei vollkommen unhaltbar.
Speziell zur Frage der Interessenkollision habe das Obergericht im angefochtenen Beschluss ausführlich Stellung bezogen. Dieser ausführlichen Begründung sei eindeutig zu entnehmen, dass das Obergericht nicht nur zur Frage einer "echten" Interessenkollision, sondern auch zu jener eines "potenziellen" Interessenkonflikts Stellung bezogen habe, auch wenn es den Begriff "potenzieller" Interessenkonflikt nicht explizit verwende. Dies sei im Übrigen auch schon bei der erstgerichtlichen Entscheidung der Fall gewesen. Bereits in jenem Verfahrensstadium hätten die Beschwerdeführer mehrfach angebliche Verfehlungen des Beschwerdegegners zu 1. behauptet und versucht, daraus eine - sowohl "echte" als auch "potenzielle" - Interessenkollision abzuleiten. Sämtliche ordentliche Gerichtsinstanzen hätten vorliegend aber weder die eine noch die andere Variante eines Interessenkonflikts festgestellt und auch nachvollziehbar begründet, weshalb sie zu diesem Ergebnis gekommen seien.
Wenn man sich die Begründung des Obergerichtes zur Frage der Interessenkollision vor Augen führe, so stelle dieses eingangs sogleich klar, dass davon auszugehen sei, dass gegen den Beschwerdegegner zu 1. verschiedene Strafanzeigen seitens der Beschwerdeführerin zu 1. eingebracht worden seien und dass Zivilrechtsverfahren anhängig seien. Damit werde der Argumentation der Beschwerdeführer, dass keinerlei Beweisaufnahmen hierzu erfolgt seien, von vorneherein der Boden entzogen, da das Obergericht ohnehin von anhängigen Strafanzeigen und Zivilverfahren ausgegangen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Beweise hierzu hätten aufgenommen werden sollen. Dass in einem der Strafuntersuchungsverfahren bereits Anklage gegen den Beschwerdegegners zu 1. erhoben worden wäre, habe auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet werden können.
Wie erwähnt, beträfen die Ausführungen des Obergerichtes die Frage der Interessenkollision, ohne ausdrücklich zwischen "echter" und "potenzieller" zu unterscheiden. Selbstverständlich seien aber beide davon umfasst. Gemäss Obergericht sei der Zweck des Verbots der Interessenkollision, die Entscheidungsfreiheit zu gewährleisten. Grundsätzlich dürfe ein Stiftungsrat auch Eigen- oder Fremdinteressen verfolgen, solange und soweit diese im Rahmen der Entscheidungsfindung sachgerechte Abwägungskriterien darstellten. Der Stiftungsrat habe ausschliesslich die Interessen der Stiftung zu berücksichtigen und für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Selbst Begünstigte, die ein Eigeninteresse hätten, könnten als Stiftungsräte in Betracht kommen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Stiftungsrat die Sorgfaltsanforderungen eines solchen zu erfüllen habe und dass er allenfalls zur Haftung herangezogen werden könne, was etwaigen Interessenkollisionen ihre Wirkung nehme. Insbesondere sei es im gegenständlichen Fall sogar der Wille der Stifterin, dass auch Begünstigte Stiftungsräte sein sollten. Ein gewisses Eigeninteresse führe also noch nicht zu einer Interessenkollision, die die Bestellung zum Stiftungsrat unzulässig mache.
Bezogen auf die Beschwerdegegnerin zu 2. habe das Obergericht konkret Folgendes ausgeführt:
"Wie die Zweitantragstellerin ihre Funktion als Stiftungsrätin wahrnehmen wird, kann derzeit nicht gesagt werden. Die Tatsache, dass gegen den Erstantragsteller Strafanzeigen eingebracht wurden und Zivilklagen erhoben worden sind und dass zwischen den Antragstellern ein Eheverhältnis besteht, rechtfertigt nicht von vorneherein die Annahme, dass die Zweitantragstellerin ihr Stiftungsratsmandat nicht objektiv und entgegen den Interessen der Stiftung wahrnehmen wird.
Es kann daher nicht von vorneherein gesagt werden, dass die Zweitantragstellerin die Interessen des Erstantragstellers wahrnimmt und nicht diejenigen der Stiftung. Es liegen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor. Im derzeitigen Stadium kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Aktionen der Antragsgegner gegen den Erstantragsteller berechtigt sind, insbesondere dass sie den Interessen der Antragsgegnerin entsprechen. Sollte die Zweitantragstellerin bei der allfälligen Genehmigung von bisherigen oder zukünftigen Stiftungsratsbeschlüssen ein Verhalten an den Tag legen, das den Interessen der Erstantragsgegnerin entgegen steht, wird eine entsprechende Aufsichtsmassnahme zu beantragen sein."
Damit habe das Obergericht die Frage der Interessenkollision mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin zu 2. ausführlich und nachvollziehbar begründet. Auch die Frage eines potenziellen Interessenkonflikts sei damit beantwortet.
Die Beschwerdeführer wollten in den Ausführungen des Obergerichtes zur Frage der Interessenkollision auch eine Verletzung des Willkürverbots erkennen. Es könne nämlich nicht sein, dass "abgewartet" werden müsse, ob sich der potenzielle Interessekonflikt zu einem "echten" Interessenkonflikt entwickle, wenn nämlich die Zweitbeschwerdegegnerin Verhaltensweisen setze, welche für die Stiftung nicht mehr tragbar seien und damit zur Abberufung berechtigen würde.
Gegenständlich sei es die übereinstimmende Rechtsansicht sämtlicher ordentlichen Gerichtsinstanzen, dass der Beschwerdegegnerin zu 2. nicht von vorneherein unterstellt werden könne, dass sie nur die Interessen des Beschwerdegegners zu 1. wahrnehme und nicht jene der Stiftung. Die erste Instanz habe in diesem Zusammenhang von einer "Sippenhaftung" gesprochen, welche abzulehnen sei. Beide Gerichtsinstanzen seien auch einhellig der Ansicht gewesen, dass erst dann, wenn die Beschwerdegegnerin zu 2. bei der allfälligen Genehmigung von bisherigen oder zukünftigen Stiftungsratsbeschlüssen ein Verhalten an den Tag lege, welches den Interessen der Stiftung entgegenstehe, eine entsprechende Aufsichtsmassnahme zu beantragen sein werde. Angesichts dieser übereinstimmenden Beurteilung der Frage einer Interessenkollision durch sämtliche ordentliche Gerichtsinstanzen könne von einer krass unrichtigen und damit willkürlichen Entscheidung nicht die Rede sein.
Auch der Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. schon durch die Anfechtung sämtlicher Stiftungsratsbeschlüsse zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht die Interessen der Stiftung verfolge, sei unzulässig. Dies deshalb, da sich die Beschwerdegegnerin zu 2. bei der ursprünglichen Antragstellung an der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/40 orientiert habe, wonach Beschlüsse, bei denen nicht sämtliche Stiftungsratsmitglieder hätten mitwirken können, als nichtig zu betrachten seien und nicht bloss als anfechtbar. Es könne ihr daher nicht unterstellt werden, dass sie in Anlehnung an diese Rechtsprechung die ohne ihre Mitwirkung zustande gekommenen Beschlüsse deshalb angefochten habe, um die Interessen der Stiftung zu verletzen. Ausserdem hätten die Gerichte diesem Umstand ohnehin Rechnung getragen, indem das Erstgericht die Entscheidung über die Anfechtung bzw. Nichtigerklärung der ohne ihre Mitwirkung zustande gekommenen Beschlüsse für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten habe. Die Beschwerdegegnerin zu 2. habe dies als eine der Situation angemessene Lösung akzeptiert und nicht bekämpft. Sie sei mit dem erstgerichtlichen Auftrag, wonach sie zunächst genau zu prüfen habe, welche Beschlüsse sie mittragen könne und welche aus welchen Gründen eben nicht, einverstanden und habe damit klar dokumentiert, dass es ihr sehr wohl um das Interesse der Stiftung gehe.
Demgegenüber könne es nicht angehen, wenn ein Teil der Stiftungsräte eine andere Stiftungsrätin, die wirksam bestellt worden sei, durch undifferenzierte und unhaltbare Vorwürfe eines angeblichen Interessenkonflikts ausbooten könnten. In diese Richtung habe auch bereits das Obergericht im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1997 ausgeführt, wonach nur die Aufsichtsbehörde statutenkonform bestellte Nachfolge-Stiftungsräte ihrer Funktion entheben könnte. Es könne dem Stiftungsrat zwar nicht zugemutet werden, als Nachfolger bestimmte Stiftungsräte in seinen Reihen aufzunehmen, wenn in der Zwischenzeit Umstände eingetreten seien, die den designierten Nachfolger als völlig ungeeignet erscheinen liessen, wie z. B. seine geistige Umnachtung, seine Verurteilung wegen eines Verbrechens etc. In diesem Fall müssten sich die Stiftungsräte aber an die Aufsichtsbehörde wenden, damit diese den ungeeigneten Nachfolger seines Amtes entheben würde. Den Stiftungsräten selbst stehe dieses Recht nicht zu (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1997, S. 26).
Damit sei klar beantwortet, wie vorgegangen werden müsste, wenn ein vorgesehener Nachfolger straffällig geworden bzw. mittlerweile inhaftiert gewesen wäre, wenn sich im Laufe der Jahre seine Unfähigkeit herauskristallisiert oder wenn der Nachfolger den Interessen der Stiftung zuwider gehandelt hätte. In einem solchen Fall hätten die Stiftungsräte eben das Aufsichtsgericht anzurufen und die Abberufung des ungeeignet gewordenen Stiftungsratsmitglieds zu erwirken.
Dieser Meinung habe sich im gegenständlichen Fall auch das Obergericht angeschlossen, indem es zur Frage der Interessenkollision abschliessend festhalte, dass die vom Erstgericht angestellten Überlegungen geteilt und die Argumente der Beschwerdeführer zur Frage der Interessenkollision lediglich Vermutungen darstellten, die nicht zwingend seien. Eine "potenzielle Gefährdung der Stiftungsinteressen" ergebe sich aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. die Ehegattin des Beschwerdegegners zu 1. sei, jedenfalls nicht.
10.3. Der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots wird entgegengebracht wie folgt:
Die Beschwerdeführer vermeinten, in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu sein, da alle ordentlichen Gerichtsinstanzen die angebotenen Beweise der Beschwerdeführer nicht aufgegriffen hätten und zum Schluss gekommen seien, dass eine Interessenkollision nicht vorliege.
Im vorliegenden Fall seien das Landgericht und das Obergericht zum Beweisthema Interessenkollision mangels Relevanz auf die Beweisanbote der Beschwerdeführer zurecht nicht eingegangen, da sie für ihre rechtliche Beurteilung ohnehin vom Sachverhalt ausgegangen seien, dass gegen den Beschwerdegegner zu 1. diverse Strafanzeigen seitens der Beschwerdeführerin zu 1. eingebracht worden seien und darüber hinaus zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden. Dies sei von den Beschwerdegegnern auch gar nie bestritten worden. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer darüber hinaus mit ihren Beweisanboten unter Beweis stellen wollten. Es sei eine reine Behauptung der Beschwerdeführer, wonach einiges darauf hindeute, dass der Beschwerdegegner zu 1. für seine Malversationen gerichtlich zur Rechenschaft gezogen werde. Hingegen sei es eine Tatsache, dass weder in Liechtenstein, der Schweiz noch in Österreich gegen den Beschwerdegegner zu 1. oder seinen Bruder bis dato Anklage erhoben worden sei, geschweige denn eine Verurteilung vorliege. Ganz im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft Wien habe am 9. Dezember 2011 die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdegegner zu 1. verfügt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Die Beschwerdeführerin zu 1. habe daraufhin gegen diese Einstellung ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb das Ermittlungsverfahren nur teilweise und zwar lediglich wegen unzureichender Begründung der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft in vier Punkten neu eröffnet worden sei. Die restlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfe (insgesamt seien es zehn gewesen) seien eingestellt und die endgültige Einstellung auch der übrigen Vorwürfe sollte nur noch eine Frage der Zeit sein.
Im Übrigen habe das Vorgehen der Beschwerdeführerin zu 1., den Beschwerdegegner zu 1. mit Strafanzeigen und zivilrechtlichen Klagen zu überziehen, unzweifelhaft System. Durch dieses Vorgehen wollten nämlich die hinter der Einbringung dieser Klagen und Anzeigen durch die Beschwerdeführerin zu 1. stehenden Stiftungsräte Moosleithner-Batliner und H von möglichen eigenen Verantwortlichkeiten ablenken.
10.4. Der Rüge der Verletzung des ungeschriebenen Grundrechts des Willkürverbots wird Folgendes entgegengehalten:
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführer zur behaupteten Verletzung des Willkürverbots wegen angeblicher Nichtprüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit entbehrten jeglicher Grundlage. Das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss ausführlich dargetan, weshalb auf die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer zur Rechtsmissbräuchlichkeit nicht näher einzugehen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer könne sich der geltend gemachte Rechtsmissbrauch nämlich nur auf die allfällige Nichtigkeit der Stiftungsratsbeschlüsse beziehen und nicht auch auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu 2. Mitglied des Stiftungsrats sei oder nicht. Dieser Rechtsansicht sei zuzustimmen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/40 bekräftigt werde, die klar zum Ausdruck bringe, dass nur dann ein Rechtsmissbrauch vorliegen könne, wenn bei längerem Zuwarten eine Nichtigkeit geltend gemacht werde, nicht aber dann, wenn eine Person längere Zeit zuwarte, um festzustellen, dass sie Stiftungsrätin sei, wie dies vorliegend der Fall sei. Richtigerweise habe das Obergericht überdies festgestellt, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. durch das längere Zuwarten auf ihre Stellung als Stiftungsrätin verzichtet habe.
Wenn die Beschwerdeführer darüber hinaus ausführten, dass sie darauf hätten vertrauen dürfen, dass das Thema der Nachfolge der Beschwerdegegnerin zu 2. in den Stiftungsrat mit dem freiwilligen Ausscheiden des Beschwerdegegners zu 1. aus dem Stiftungsrat abschliessend erledigt gewesen sei und sie allein aufgrund der zeitlichen Komponente darauf hätten vertrauen dürfen, dass die zwischenzeitlich gefassten Stiftungsratsbeschlüsse endgültig seien, so sei darauf zu erwidern, dass bereits der liechtensteinische Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt habe, dass das blosse Zuwarten während der Verjährungszeit in der Regel keinen Rechtsmissbrauch darstelle, da anderenfalls die bestehenden gesetzlichen Verjährungsfristen verkürzt würden (Verweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 21. Dezember 1992, LES 1993). In ähnlicher Weise sei dem Entscheid BGE 94 II 37, 41 zu entnehmen, dass zum blossen Zeitablauf noch weitere Umstände hinzutreten müssten, damit eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung in der Rechtsausübung angenommen werden dürfe und das Rechtsinstitut der Verjährung nicht weitgehend ausgehöhlt werde. Jedenfalls könne bei einer Zeitspanne von eineinhalb Jahren im Sinne dieser Rechtsprechung nicht von einem langen, Rechtsmissbrauch darstellenden Zuwarten mit der Rechtsausübung gesprochen werden und deshalb könne in diesem Zeitraum und solange die Verjährungsfristen liefen, auch kein schützenswerter Vertrauenstatbestand bei den Beschwerdeführern geschaffen worden sein.
Wenn die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu 2. dann auch noch vorhielten, dass sie der Stiftung gegenüber bis zur Verfahrenseinleitung niemals ihren Willen und ihre Bereitschaft zur Einsitznahme in den Stiftungsrat habe erkennen lassen, so zeige dieser Vorhalt einmal mehr das rechtswidrige Verhalten der Beschwerdeführerin zu 1. und deren aktuellen Stiftungsräte. Die Stiftungsräte wären nämlich handlungspflichtig gewesen und hätten die Beschwerdegegnerin zu 2. zur nächsten Stiftungsratssitzung unter Angabe von Ort, Datum und Stunde der Sitzung sowie der Tagesordnung laden müssen. Die Stiftungsräte hätten nämlich als Organe der Stiftung die Interessen derselben zu vertreten und in diesem Sinne auch die Aufgabe, das statutengemässe Funktionieren der Stiftung sicherzustellen. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerin zu 1. und ihre Stiftungsräte die Beschwerdegegner durch Erteilen einer falschen Rechtsauskunft anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2009 davon abgehalten, ihre Rechte früher geltend zu machen. Ein weiterer Beleg für das gesetz- und statutenwidrige Verhalten sei die Feststellung des Obergerichtes, dass das Verhalten der teilweise noch aktiven Stiftungsräte der Beschwerdeführerin zu 1., wonach sie erst jetzt mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1997 argumentierten und den Beschwerdegegner zu 1. offenbar auch anlässlich seiner Demission nicht auf diese Entscheidung hingewiesen hätten, zumindest befremdend sei. Es sei daher unzulässig, wenn sich die Beschwerdeführer nunmehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen wollten und die Ausführungen der ordentlichen Gerichte zur behaupteten Rechtsmissbräuchlichkeit als willkürlich bezeichneten.
Darüber hinaus sei auch die Behauptung der Beschwerdeführer verfehlt, dass die Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach die Demissionierung des Beschwerdegegners zu 1. ein plötzliches Ereignis im Sinne der Statuten gewesen sei, willkürlich sei. Aus der von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde wiedergegebenen Begründung des Obergerichtes werde klar ersichtlich, dass es sich sehr wohl um eine vertretbare, nachvollziehbare und richtige Rechtsansicht des Obergerichtes handle.
Es sei nicht zulässig, wenn die Beschwerdeführer die Frage der Willkür mit der Behauptung eines schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer verknüpfen wollten. Ausserdem sei es eine keineswegs erwiesene Behauptung, dass durch die Feststellung der Beschwerdegegnerin zu 2. als Stiftungsrätin ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer erfolgt sein solle. Nach Ansicht der Beschwerdeführer stünden nämlich die in der Vergangenheit, seit der Demissionierung des Beschwerdegegners zu 1., gefassten Stiftungsratsbeschlüsse auf dem Spiel. Daraus sei lediglich zu schliessen, dass sich offenbar die Beschwerdeführer selbst nicht sicher seien, ob die seit dem Ausscheiden des Beschwerdegegners zu 1. gefassten Stiftungsratsbeschlüsse tatsächlich einer Prüfung durch das Aufsichtsgericht standhalten würden und es sei einmal mehr zu befürchten, dass diese Beschlüsse - zumindest teilweise - nicht im Interesse der Stiftung gelegen seien.
Die ordentlichen Gerichte hätten bezüglich der Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der getroffenen Stiftungsratsbeschlüsse eine den Umständen angemessene Lösung gefunden, indem sie diese Frage einer weiteren, gesonderten Beschlussfassung vorbehielten. Der Beschwerdegegnerin zu 2. als Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin zu 1. sei aufgetragen worden, genau zu prüfen, welche Beschlüsse sie mittragen könne und hinsichtlich der Beschlüsse, die sie nicht mittragen könne, genau darzulegen, aus welchen Gründen dem so sei. Diesfalls werde zunächst anlässlich einer Stiftungsratssitzung zu erörtern sein, welchen Beschlüssen die Beschwerdegegnerin zu 2. nicht zustimmen könne und werde zu versuchen sein, im Stiftungsrat einen Konsens zu finden. Lediglich dann, wenn dies nicht der Fall sei, werde die Beschwerdegegnerin zu 2. entsprechende Aufhebungs- bzw. Nichtigerklärungsanträge beim Aufsichtsgericht einreichen können. Es sei also zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs davon auszugehen, dass alle in der Vergangenheit gefassten Stiftungsratsbeschlüsse auf dem Spiel stünden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie vom Aufsichtsgericht als nicht mit den Stiftungsinteressen im Einklang stehend aufgehoben oder für nichtig erklärt würden.
Die Frage einer angeblichen Willkürlichkeit der Rechtsansicht des Obergerichtes habe auch damit nichts zu tun, ob der Gesamtstiftungsrat nunmehr gezwungen wäre, eines der bestehenden Stiftungsratsmitglieder abzuwählen.
Ausserdem sei es schlichtweg nicht richtig, wenn die Beschwerdeführer in ihrer Individualbeschwerde behaupteten, dass das Obergericht das plötzliche Ereignis einzig daraus ableiten würde, dass die Demissionierung des Beschwerdegegners zu 1. nicht traktandiert gewesen sei.
Es sei eine reine Behauptung der Beschwerdeführer, dass sich bereits in der 56. Sitzung vom 16. November 2009 ein mögliches Ausscheiden des Beschwerdegegners zu 1. aus dem Stiftungsrat abgezeichnet habe. Diese Behauptung sei durch nichts belegt und stelle eine reine Schutzbehauptung dar.
Wenn man sich hingegen die Vorgänge anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2009 vergegenwärtige, könne die Demissionierung des Beschwerdegegners zu 1. als im Sinne eines plötzlichen und - um die seinerzeitigen Worte des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung vom 30. September 1997 zu verwenden - unerwarteten, blitzartigen, überraschenden, unvermittelten, unvermuteten, Knall auf Fall, etc. Ereignisses gedeutet werden, wie es laut Art. 10 Bst. a der Stiftungsstatuten für den automatischen Eintrittsfall des Nachfolgers in den Stiftungsrat notwendig gewesen sei. Es handle sich daher keineswegs um eine abwegige rechtliche Beurteilung des Obergerichtes, die gegen das Willkürverbot verstosse.
10.5. Zur Zulässigkeit des ergänzenden Vorbringens der Beschwerdeführer zu 3. und 4. wird Folgendes ausgeführt:
Die Zulässigkeit der Einbringung eines gesonderten, als ergänzendes Vorbringen zur Individualbeschwerde bezeichneten Schriftsatzes werde bestritten.
Es sei schon mehr als fragwürdig, wenn die Beschwerdeführer zu 3. und 4. eingangs darauf hinwiesen, vollumfänglich hinter ihrer eigenen Individualbeschwerde zu stehen. Wenn es ihnen - wie von ihnen so bezeichnet - ein wichtiges Anliegen sei, ergänzend zu ihrer eigenen Individualbeschwerde etwas vorzutragen, so sei es völlig unverständlich, weshalb dieses Vorbringen nicht sogleich im Rahmen der Individualbeschwerde, welche ja ebenfalls eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs moniere, vorgetragen werde.
Es sei grundsätzlich zuzugestehen, dass sich ein Beschwerdeführer von mehreren Rechtsanwälten vertreten lasse. Es könne aber nicht angehen, dass diese Rechtsvertreter ihre Ausführungen in verschiedenen Schriftsätzen beim Staatsgerichtshof einbrächten. Es müsse aber auch im Rahmen des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gelten. Dies dränge sich aus folgenden Überlegungen auf:
Das Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 27. November 2003 (StGHG) enthalte keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob eine Individualbeschwerde in einem einzigen Schriftsatz einzureichen sei oder ob die Rüge der Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte auch in mehreren Schriftsätzen vorgetragen werden könne. Art. 40 Abs. 1 StGHG sei einzig zu entnehmen, dass Eingaben an den Staatsgerichtshof schriftlich zu stellen seien und die Darstellung des Sachverhaltes sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren enthalten müssten. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGHG könne der Vorsitzende den Parteien Gelegenheit zu einer weiteren Äusserung und Gegenäusserung binnen einer zu bestimmenden Frist einräumen. Somit käme im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof grundsätzlich nach Einlangen der Individualbeschwerde und der Gegenäusserung durchaus ein weiterer Schriftsatzwechsel in Betracht. Ob eine weitere Äusserung und Gegenäusserung notwendig und zweckentsprechend sei, entscheide der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes nach freiem Ermessen. Die Initiative zur Einholung einer weiteren Äusserung und Gegenäusserung habe jedenfalls vom Vorsitzenden auszugehen. Demgegenüber hätten die Parteien keine Möglichkeit, die einmal eingereichte Individualbeschwerde durch weitere Schriftsätze zu ergänzen. Im vorliegenden Fall hätten aber die Beschwerdeführer zu 3. und 4., noch bevor die Individualbeschwerde an die Beschwerdegegner zugestellt worden sei und ohne dass der Vorsitzende die Notwendigkeit einer weiteren Äusserung für angezeigt erachtet habe, selbständig eine weitere ergänzende Stellungnahme beim Staatsgerichtshof eingebracht, wobei die Individualbeschwerde und die ergänzende Stellungnahme am 21. Dezember 2012 gleichzeitig den Beschwerdegegnern zugestellt worden seien. Diese Vorgehensweise finde keine Entsprechung im Gesetz, sodass das ergänzende Vorbringen schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen und darauf kein Bedacht zu nehmen sei.
Darüber hinaus sei gemäss Art. 38 StGHG das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) subsidiär auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof anwendbar. Das LVG wiederum verweise in mehreren Bestimmungen auf die ergänzende Anwendung der Zivilprozessordnung. In diesem Sinne hätten die Eingaben der Klagschriften unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen. Auch auf Schriftsätze und verfahrenseinleitende Parteianträge etc. fänden die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung (Verweis auf Tobias Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, 425). Demzufolge gelte auch für das Staatsgerichtshofverfahren, dass zulässige Eingaben an den Staatsgerichtshof analoge Rechtsfolgen auslösten, wie dies auch bei einer zulässigen Klagseinbringung im streitigen Zivilverfahren der Fall wäre. Nach Ansicht der Beschwerdegegner müsse dieser Verweis auf die ZPO auch für Schriftsätze in Gestalt von Rechtsmitteln gelten. Gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelte im Zivilprozess die Einmaligkeit des Rechtsmittels. Demgemäss sei die Erhebung des Rechtsmittels eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung, die einer Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zustehe. Zusätze, Ergänzungen oder sonstige Mitteilungen ausserhalb des Rechtsmittels würden gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstossen und seien damit unzulässig und a limine zurückzuweisen (Verweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes, LES 2009, 42). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gelte unabhängig davon, ob die Einbringung von mehreren Schriftsätzen innerhalb oder nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geschehe. Dieser Grundsatz habe auch für Rechtsfälle, die im Rahmen des Ausserstreitverfahrens abgewickelt würden, seine Geltung. So habe der Oberste Gerichtshof im Beschluss vom 14. Juni 2007 zu 10 HG.2003.17, LES 2008, 82, klargestellt, dass auch das Rechtsfürsorgeverfahren nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausgestaltet und ein nach Einbringung des Rekurses überreichter Schriftsatz a limine zurückzuweisen sei. Dieser Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gelte daher auch für das weniger formstrenge Ausserstreitverfahren.
Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht auch im Staatsgerichtshofverfahren seine Anwendung finden sollte.
Angesichts der beträchtlichen Anzahl von Rechtssachen, die mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof herangetragen würden und von diesem zu entscheiden seien, könne es nicht im Interesse des Staatsgerichtshofes liegen, wenn ein Beschwerdeführer, der von mehreren Rechtsanwälten vertreten werde, mehrere Schriftsätze einreiche und schon gar nicht, wenn diese Schriftsätze teilweise widersprüchliche Argumentationen aufwiesen, wie dies gegenständlich der Fall sei. Es müsse daher auch dem Staatsgerichtshof an der Anwendung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels im Staatsgerichtshofverfahren gelegen sein, könne doch nur dadurch ein ordentlicher Prozessablauf überhaupt gewährleistet werden. Das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführer zu 3. und 4. sei daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
11. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 23. Januar 2013 Folge.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Entscheidung ist letztinstanzlich. Allerdings fragt es sich, ob diese Entscheidung auch enderledigend ist. Denn im Beschluss des Landgerichtes ON 23 wurde nur über einen Teil der Anträge der Beschwerdegegner abgesprochen. Es wurde nämlich nur festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. seit 19. Juli 2011 Stiftungsrätin ist (Spruchpunkt 1); soweit die Feststellungsanträge der Beschwerdegegner die Zeit vor diesem Datum betrafen, wurden diese abgewiesen (Spruchpunkt 2). Hingegen wurde die Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung der seit 19. Juli 2011 ergangenen Stiftungsratsbeschlüsse einer gesonderten Beschlussfassung vorbehalten (Spruchpunkt 3; siehe hierzu vorne Punkt 4 des Sachverhaltes).
1.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist eine beim Staatsgerichtshof angefochtene Entscheidung enderledigend, wenn die darin entschiedenen Fragen von den ordentlichen Instanzen nicht mehr aufgegriffen werden können (StGH 2011/66, Erw. 1.4). Dies trifft im Beschwerdefall zu, da die gesonderte Beschlussfassung nur noch den Teilaspekt der Frage der Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen betrifft.
1.3. Da sich der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ON 33 somit auch als enderledigend erweist und zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist im Folgenden materiell darauf einzutreten.
1.4. Es fragt sich allerdings weiter, ob auch "das ergänzende Vorbringen" zur Individualbeschwerde, ebenfalls vom 17. Dezember 2012, zulässig und im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist.
Die Beschwerdegegner beantragen die Zurückweisung dieses Schriftsatzes, da er dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels widerspreche. Der Staatsgerichtshof hat hierzu Folgendes erwogen:
Wie die Beschwerdegegner in ihrer Gegenäusserung ausführen, ist gemäss Art. 38 StGHG das Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) und aufgrund dortiger Verweise die Zivilprozessordnung subsidiär auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof anwendbar. Somit finden auch auf beim Staatsgerichtshof eingebrachte Schriftsätze grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung Anwendung (siehe Tobias Michael Wille, a. a. O., 425). Gemäss der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gilt im Zivilprozess auch der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Demgemäss sind Zusätze, Ergänzungen oder sonstige Mitteilungen ausserhalb des Rechtsmittels unzulässig und a limine zurückzuweisen (Urteil des Obersten Gerichtshofes, LES 2009, 42).
Vor diesem Hintergrund argumentieren die Beschwerdegegner, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht auch im Staatsgerichtshofverfahren seine Anwendung finden sollte. Dem ist im Wesentlichen zuzustimmen.
Allerdings hat sich der Staatsgerichtshof schon mehrfach im Lichte des Anspruchs auf ein faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör mit der Frage der Verfassungsmässigkeit des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels für den ordentlichen Instanzenzug befasst. Er hat diesen Grundsatz als unbedenklich qualifiziert, wenn die betroffene Verfahrenspartei das entsprechende Vorbringen auch schon im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Anderenfalls bestehe die Gefahr, dass Rechtsmittelfristen durch zusätzliche Schriftsätze unterlaufen würden. Zudem müssten solche neuen Tatsachen auch verfahrensrelevant sein (StGH 2011/18, Erw. 7.3; StGH 2009/129, Erw. 5.2; StGH 2007/18, Erw. 3.1; StGH 2006/28, Erw. 5.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Diese Erwägungen müssen auch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gelten.
Im Beschwerdefall wurden sowohl die Individualbeschwerde als auch das "ergänzende Vorbringen" innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäss Art. 15 Abs. 4 StGHG eingebracht. Die Gefahr, dass mit der Zulassung dieses ergänzenden Schriftsatzes die Rechtsmittelfrist unterlaufen würde, besteht somit im Beschwerdefall nicht. Allerdings hätte das in diesem Schriftsatz erstattete Vorbringen ohne Weiteres auch im Rahmen der Individualbeschwerde vorgebracht werden können; denn es handelt sich dabei offensichtlich nicht um vorher nicht verfügbare neue, für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof wesentliche Fakten. Nun wäre es zwar zulässig gewesen, dass die Beschwerdeführer zu 1. und 2. einerseits und die Beschwerdeführer zu 3. und 4. andererseits je eine Individualbeschwerde eingebracht hätten, welche der Staatsgerichtshof gegebenenfalls auch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hätte verbinden können. Im vorliegenden Fall wurde die Individualbeschwerde jedoch namens aller vier Beschwerdeführer eingebracht, der ergänzende Schriftsatz dagegen nur namens der Beschwerdeführer zu 3. und 4. - und zwar diesmal vertreten durch eine andere Anwaltskanzlei. Dies verstösst aber nach Auffassung des Staatsgerichtshofes klar gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, sodass auf den ergänzenden Schriftsatz der Beschwerdeführer zu 3. und 4. nicht einzugehen ist.
2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des Gleichheitssatzes, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots, weil sie im Beschwerdefall im Vergleich mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1C 245/95-39 ungleich behandelt worden seien.
2.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/45, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, a. a. O., 203 ff.).
Das Gleichheitsgebot ist im Weiteren auch nur dann verletzt, wenn die gleiche Behörde den gleichen Sachverhalt ohne sachliche Gründe unterschiedlich beurteilt (StGH 2009/6, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, a. a. O., 271, Rz. 38). Schliesslich besteht bei einem Vergleich von Gerichtsentscheidungen bzw. bei einer Praxisänderung auch ein enger funktionaler Zusammenhang zwischen dem Gleichbehandlungsgebot und der grundrechtlichen Begründungspflicht. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung derselben Behörde bzw. von einer Gerichtspraxis abweicht, so sind hierfür triftige Gründe erforderlich. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2011/16, Erw. 5.1; StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1; StGH 2009/81, Erw. 2.1; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit Verweis auf StGH 1998/49, LES 2001, 123 [126, Erw. 5]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 53, Schaan 2012, 546 ff., Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Da in Bezug auf das ebenfalls geltend gemachte subsidiäre Willkürverbot (vgl. statt vieler: StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]) keine spezifischen anderen Ausführungen gemacht werden, ist im Folgenden nur zu prüfen, ob der Gleichheitssatz bzw. die Begründungspflicht verletzt sind.
2.2. Die Beschwerdegegner weisen an sich zu Recht darauf hin, dass im Beschwerdefall Entscheidungen verschiedener Instanzen verglichen würden, sodass gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes von vornherein keine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegen könne. Hierzu ist aber gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Praxisänderung zu präzisieren, dass dann, wenn die Entscheidung einer höheren Instanz Ausfluss einer ständigen Praxis ist, davon jedenfalls nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden darf. Im Beschwerdefall scheint es allerdings neben der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1997 zu 1C 245/95-39 keine weiteren einschlägigen Entscheidungen zu geben, sodass hier wohl keine ständige Praxis im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorliegt. Doch kann diese Frage aus folgenden Gründen offen gelassen werden:
Im Beschwerdefall bestehen nämlich relevante Unterschiede gegenüber dem von den Beschwerdeführern herangezogenen Vergleichsfall. Es geht hierbei um die Frage, ob das Ausscheiden des Beschwerdegegners zu 1. aus dem Stiftungsrat als "plötzlich" im Sinne von Art. 10 Bst. a der Stiftungsstatuten zu qualifizieren war, sodass gegebenenfalls die Beschwerdegegnerin zu 2. automatisch als Stiftungsrätin nachrückte. Diese Statutenbestimmung lautet wie folgt: "Die Stiftungsräte haben bei ihrem Antritt ... ihre Nachfolger zu bestimmen, damit für den Fall ihres plötzlichen Ausscheidens [Tod, dauernde Verhinderung etc.] Ersatz bestellt ist. ...".
Wie die Beschwerdegegner ausführen, hat das Obergericht die beiden Fälle nicht nur dadurch unterschieden, dass im Beschwerdefall die Demission des ausscheidenden Stiftungsrates anders als im Vergleichsfall nicht für die Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2009 traktandiert war. Das Obergericht stützte sich auch darauf, dass dem Beschwerdegegner zu 1. in der Stiftungsratssitzung vom 16. September 2009 gemäss dem entsprechenden Sitzungsprotokoll schwerwiegende Unregelmässigkeiten zum Nachteil der Stiftung vorgeworfen worden waren und insoweit die Demission unter beträchtlichem Druck erfolgte. Somit waren die Umstände der Demission des Beschwerdegegners zu 1. andere als im Vergleichsfall: Wie die Beschwerdegegner ausführen, war dort die Demission des bisherigen Stiftungsrates zugunsten seines Sohnes wohlüberlegt und ohne Druck und Dringlichkeit erfolgt. Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdegegner zu 1. zwar wie im Vergleichsfall nicht abgewählt, sondern er trat ebenfalls selbst zurück. Trotzdem erfolgte diese Demission, wie erwähnt, keineswegs aus freien Stücken. Jedenfalls erscheint es dem Staatsgerichtshof schon aufgrund dieser Erwägungen gerechtfertigt, die beiden Fälle hinsichtlich der Frage der "Plötzlichkeit" des Ausscheidens eines Stiftungsratsmitgliedes als nicht vergleichbar zu qualifizieren. Dies wird vom Obergericht auch genügend begründet, indem neben der fehlenden Traktandierung ebenfalls, wenn auch knapp, auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hingewiesen wird.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Grundrechtsrüge als nicht berechtigt.
3. Die Beschwerdeführer rügen eine weitere Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots, weil das Obergericht im Beschwerdefall einen potentiellen Interessenkonflikt der Beschwerdegegnerin zu 2. verneint habe.
Die Beschwerdeführer argumentieren sinngemäss, dass sich das Obergericht offensichtlich auf die Rechtsprechung zur Abberufung eines Stiftungsrates wegen eines (aktuellen) Interessenkonflikts beziehe und einen solchen verneine; es äussere sich aber nicht zur für die Bestellung eines Stiftungsrates relevanten Frage, ob bei der Beschwerdegegnerin zu 2. ein potentieller Interessenkonflikt bestehe.
Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, dass das Obergericht nicht explizit zwischen aktuellem und potentiellem Interessenkonflikt unterscheidet. Allerdings fragt es sich, inwieweit eine bloss potentielle Interessenkollision bei der Bestellung von Stiftungsräten berücksichtigt werden muss. Denn anders als etwa im österreichischen Stiftungsrecht können in Liechtenstein auch Begünstigte im Stiftungsrat Einsitz nehmen. Dies wiederum legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber potentielle Interessenkonflikte durchaus in Kauf genommen hat (siehe Helmut Heiss, in: Martin Schauer [Hrsg.], Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel 2007, 136, Rz. 6 ff., insbes. Rz. 9).
Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung mit genügender Deutlichkeit, dass das Obergericht derzeit auch keine relevante Gefahr eines zukünftigen Interessenkonflikts der Beschwerdegegnerin zu 2. sieht. Das Obergericht argumentiert insbesondere damit, dass der Beschwerdegegnerin zu 2. nicht einfach ein allfälliges gegen die Interessen der Stiftung gerichtetes Verhalten ihres Ehemannes angerechnet werden dürfe. Anzeichen für ein stiftungsschädigendes Verhalten der Beschwerdegegnerin zu 2. gebe es im Moment nicht. Auch die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. irgendwie in die dem Beschwerdegegner zu 1. vorgeworfenen Verfehlungen involviert sei. Tatsächlich genügt es auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes für die Bejahung eines auch nur potentiellen Interessenkonflikts der Beschwerdegegnerin zu 2. nicht, dass diese die nach der Demission des Beschwerdegegners zu 1. ohne ihre Mitwirkung ergangenen Stiftungsratsbeschlüsse zunächst einmal flächendeckend angefochten hat. Im Übrigen hat das Erstgericht für diese in der Schwebe befindlichen Beschlüsse vorgegeben, dass zunächst mit der Beschwerdegegnerin zu 2. eine praktikable Lösung dahingehend gefunden werden soll, welche Beschlüsse bestehen bleiben können und welche nicht. Die Beschwerdegegnerin zu 2. hat dies akzeptiert und nicht bekämpft. Wenn dies trotzdem nicht möglich sein sollte bzw. wenn die Beschwerdegegnerin generell ein gegen die Interessen der Stiftung gerichtetes Verhalten an den Tag legen sollte, können dann immer noch, wie das Obergericht ausführt, aufsichtsrechtliche Massnahmen beantragt werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erscheint es in der Konstellation des Beschwerdefalles jedenfalls sehr wohl verhältnismässig, dass zunächst abzuwarten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu 2. allenfalls doch nicht willens ist, ihr Stiftungsratsmandat den Interessen der Stiftung entsprechend auszuüben, bevor aufsichtsrechtliche Schritte unternommen werden.
Aufgrund dieser Erwägungen kann eine Verletzung sowohl des Willkürverbots als auch der Begründungspflicht verneint werden, ohne dass noch auf das weitere Vorbringen zu dieser Grundrechtsrüge einzugehen ist. In Bezug auf die gegen den Beschwerdegegner zu 1. laufenden Strafverfahren ist immerhin anzumerken, dass bisher keine Anklage erhoben, geschweige denn eine Verurteilung erfolgt ist. Zudem wollte die Staatsanwaltschaft Wien, wie die Beschwerdeführer vorbringen, sogar zunächst ganz auf eine Strafverfolgung verzichten. Derzeit ist somit jedenfalls keineswegs offensichtlich, dass es wegen der verbliebenen Verdachtsgründe auch tatsächlich zu einer Anklage kommt. Schliesslich ist mit dem Obergericht auch hinsichtlich der gegen den Beschwerdegegner zu 1. angestrengten Zivilverfahren festzuhalten, dass deren Ausgang bzw. ob dieses Vorgehen im Interesse der Stiftung war, derzeit ebenfalls nicht abzusehen ist.
4. Die Beschwerdeführer rügen eine weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots, weil das Obergericht ihre Beweisanbote zum Thema Interessenkollision abgewiesen habe.
4.1. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 577, Rz. 17), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen). Das rechtliche Gehör beinhaltet entsprechend auch das Recht, sachdienliche Beweise anzubieten. Doch dürfen diese abgelehnt werden, wenn der beweiserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Hierzu ist auch eine antizipierende Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen. Indessen dürfen Beweisanbote nur aufgrund überzeugender sachlicher Argumente abgewiesen werden (StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/170, Erw. 3.1; siehe auch Hugo Vogt, a. a. O., 577 f., Rz. 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Zu dieser Grundrechtsrüge kann auf die zum Thema Interessenkollision schon gemachten Erwägungen verwiesen werden. Demnach hat das Obergericht die Abweisung der Beweisanträge auch dahingehend genügend begründet, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. zum einen nicht für allfällige Verfehlungen ihres Ehegatten verantwortlich gemacht bzw. dessen zivilrechtliche Interessenlage nicht mit der ihrigen gleichgesetzt werden kann und dass zum anderen derzeit der Ausgang dieser Verfahren auch nicht absehbar ist.
4.3. Demnach erweist sich auch diese Grundrechtsrüge als unberechtigt.
5. Die Beschwerdeführer erheben eine weitere Willkürrüge, weil das Obergericht ihren Rechtsmissbrauchsvorwurf aktenwidrig nicht auf die Beanspruchung eines Stiftungsratssitzes durch die Beschwerdegegnerin zu 2., sondern nur auf die mögliche Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen bezogen habe. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.1. Das Obergericht argumentiert, dass sich die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/40 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) nur auf die Frage der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen beziehe. Nun machen die Beschwerdeführer zwar klarerweise auch die Rechtsmissbräuchlichkeit der Beanspruchung eines Stiftungsratssitzes durch die Beschwerdegegnerin zu 2. geltend; doch ist dem Obergericht jedenfalls insofern zuzustimmen, als sich hierfür aus der erwähnten Entscheidung des Staatsgerichtshofes tatsächlich nichts gewinnen lässt. Denn die Beschwerdegegnerin zu 2. hat den Anspruch auf einen Stiftungsratssitz rund 1 1/2 Jahre nach der Demission des Beschwerdegegners zu 1. geltend gemacht. Im Fall zu StGH 2007/40 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) ging es dagegen darum, dass die Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen erst nach fast zwei Jahrzehnten geltend gemacht wurde. Zwar kann die Frage nach einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht nur aufgrund der zeitlichen Komponente beurteilt werden; doch erscheint im Beschwerdefall die Annahme von Rechtsmissbrauch auch aufgrund der weiteren Umstände keineswegs zwingend; dies nur schon deshalb, weil auch seitens der Beschwerdeführer nichts getan wurde, um die Stellung der Beschwerdegegnerin zu 2. gegenüber dem Stiftungsrat ein für allemal zu klären. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Obergericht konnten sie jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zu 2. durch ihr Zuwarten auf die Geltendmachung eines Stiftungsratssitzes verzichtet hatte. Hierbei ist auch nicht entscheidend, wenn das Obergericht fälschlicherweise erwog, dass die Beschwerdeführer einen solchen konkludenten Verzicht nicht einmal behauptet hätten.
Im Übrigen sind auch die inzwischen getroffenen Dispositionen, welche aufgrund der rückwirkend ab dem 19. Juli 2011 festgestellten Stiftungsratsbestellung der Beschwerdegegnerin zu 2. getroffen wurden, durchaus reversibel: So ist von den in der Zwischenzeit neu bestellten beiden Stiftungsräten, wie das Obergericht ausführt, der zuletzt bestellte überzählig und verliert deshalb sein Mandat; und hinsichtlich der in dieser Besetzung gefassten verschiedenen Stiftungsratsbeschlüsse, welche nun in der Schwebe sind, hat das Erstgericht, wie schon erwähnt, Folgendes praktikables Vorgehen vorgegeben: Demnach hat der Stiftungsrat bei nächster Gelegenheit zu entscheiden, welche nach der Demission des Beschwerdegegners zu 1. gefassten Stiftungsratsbeschlüsse aufrecht bleiben und welche nicht - und soweit hierüber keine Einigung erzielt wird, ist dies im Aufsichtswege zu entscheiden.
5.2. Somit erweist sich auch diese letzte Willkürrüge als nicht begründet.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit ihren Grundrechtsrügen nicht erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten für die Gegenäusserung zur Individualbeschwerde vom 8. November 2012 antragsgemäss zuzusprechen; nicht hingegen die zusätzlich geltend gemachten Kosten für die im gleichen Schriftsatz erfolgten Stellungnahmen zum ergänzenden Schriftsatz der Beschwerdeführer zu 3. und 4. sowie zum Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführer, wofür gemäss Art. 22 RATG kein gesondertes Honorar geltend gemacht werden kann. Allenfalls hätten Verbindungsgebühren für die Verbindung von Schriftsätzen geltend gemacht werden können. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.