StGH 2012/200
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. Dezember 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Thomas Struth Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: K S. A. c/o L Trust reg.
vertreten durch:
Batliner Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom20. September 2012, 06CG.2011.127-44
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durchdie EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. September 2012, 06 CG.2011.127-44, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Mit der am 8. April 2011 eingebrachten Klage machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin die Bezahlung von EUR 3'453'408.00 sowie Zinsen zu 5 % seit dem 7. Februar 2011 geltend. Der Beschwerdeführer beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang gemäss § 64 Abs. 1 ZPO. Unter Verweis auf das beigelegte Vermögensbekenntnis vom 15. März 2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass er derzeit über kein Einkommen verfüge. Das Vermögen des Beschwerdeführers sei durch Pfändungen und Verarrestierungen blockiert. Weiter legte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung vom 31. März 2011 vor. Der Beschwerdeführer erklärte darin, dass er ausser Stande sei, die Kosten des gegenständlichen Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei zudem nicht mutwillig und auch nicht aussichtslos.
2. Mit ihrer Klagebeantwortung vom 29. April 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des liechtensteinischen Strafverfahrens 14 UR.2009.206 sowie des deutschen Strafverfahrens AZ 616 JS. 22284/07 zu unterbrechen. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags des Beschwerdeführers.
3. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 23. Mai 2011 (ON 8) dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im vollen Umfang, wies hingegen den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verfahrensunterbrechung ab.
Das Erstgericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen erziele und jedenfalls keine liquiden Vermögenswerte besitze, die er zur Finanzierung des vorliegenden Millionenprozesses heranziehen hätte können. Die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Vermögensbekenntnis würden sich nicht widerlegen lassen. Auch eine Fremdfinanzierung erscheine gemäss Erstgericht angesichts der blockierten Vermögenswerte des Beschwerdeführers nicht möglich. Zudem sei es der einkommenslosen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zuzumuten, zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses ihre Vermögenssubstanz anzugreifen. Hinzu komme, dass die Klage des Beschwerdeführers nicht von Vornherein als aussichtslos, geschweige denn als mutwillig bezeichnet werden könne.
4. Einem gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 8. Juni 2011 erhobenen Rekurs der Beschwerdegegnerin wurde mit Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2011 (ON 20) Folge gegeben. Das Obergericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Obergericht erwog dazu im Wesentlichen, dass es nicht möglich sei, zu beurteilen, ob der vorliegende Prozess des Beschwerdeführers mutwillig angestrebt worden sei oder nicht, da es die Beschwerdegegnerin unterlasse, sich konkret zu den Darlehensforderungen des Beschwerdeführers zu äussern. Sodann lasse es sich nicht widerlegen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit über kein Einkommen verfüge. Es bestünden im Zusammenhang mit den übrigen Vermögenswerten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Fragen in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass das Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers als unvollständig zu qualifizieren und der Rekurs der Beschwerdegegnerin diesbezüglich berechtigt sei.
5. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 9. Januar 2012 (ON 21) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seinen Verfahrenshilfeantrag bzw. das diesbezügliche Vermögensbekenntnis im Sinne der Erwägungen des Beschlusses des Obergerichtes vom 7. Dezember 2011 (ON 20) zu verbessern bzw. zu vervollständigen, widrigenfalls sein Verfahrenshilfeantrag abgewiesen würde. Das Erstgericht sei an die Rechtsansicht des Obergerichtes gebunden, wonach das vom Beschwerdeführer mit seinem Verfahrenshilfeantrag gelegte Vermögensbekenntnis unvollständig sei. Dem Beschwerdeführer seien daher die entsprechenden Verbesserungs- und Ergänzungsaufträge zu erteilen.
6. Der Beschwerdeführer brachte am 31. Januar 2012 sowie am 8. März 2012 einen vorbereitenden Schriftsatz ein. Darin erläuterte er, dass es richtig sei, dass das Landgericht im Parallelverfahren zu 07 CG.2011.128 mit Beschluss (ON 11) den dort gestellten Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe. Dieser Beschluss sei jedoch verfehlt und mittels Rekurs angefochten worden. Einer Partei dürfte es grundsätzlich unmöglich sein, zu bescheinigen oder gar zu beweisen, dass sie über kein Einkommen oder über kein verwertbares Vermögen verfüge, welches ihr ermögliche, für die Verfahrenskosten ohne Gefährdung des Unterhalts für sich oder ihrer Familie aufzukommen. Ferner sei der Beschwerdeführer dem Auftrag des Landgerichtes zur vollständigen Vorlage der angeordneten Nachweise und Unterlagen bestmöglich nachgekommen. Ihm sei nicht aufgetragen worden, bestimmte Urkunden vorzulegen, sondern das Vermögensbekenntnis zu verbessern bzw. zu vervollständigen.
Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2012 verwies die Beschwerdegegnerin zunächst auf den im Parallelverfahren ergangenen Beschluss zu 07 CG.2011.128 sowie das Protokoll der öffentlich-mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren vom 22. November 2011 mit der Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass in diesem Parallelverfahren ein sich auf die gleichen Voraussetzungen stützender Verfahrenshilfeantrag seitens des Beschwerdeführers gestellt worden und dieser abgewiesen worden sei.
7. Nach der Beweisaufnahme unter anderem durch Einsichtnahme in den Akt 07 CG.2011.128 (Parallelverfahren) sowie der öffentlichen-mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13. April 2012 wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 17. April 2013 (ON 33) ab. Dazu erwog das Erstgericht wie folgt:
Zwar sei das beschliessende Gericht an die Rechtsansicht des Erstrichters im Parallelverfahren 07 CG.2011.128 nicht gebunden und habe jenes Verfahren für das vorliegende auch angesichts der unterschiedlichen Streitwerte bzw. Bemessungsgrundlagen keine präjudizielle Wirkung. Die dem Beschluss des Landgerichtes zu 07 CG.2011.128 vom 31. Januar 2012 zugrunde liegende Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer über nicht deklarierte, beträchtliche Vermögenswerte verfüge, die es ihm ermöglichen würden, das gegenständliche Verfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, würden allerdings hier geteilt. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren anlässlich der auf seinen Verfahrenshilfeantrag beschränkten Tagsatzung vom 13. April 2012 mehr oder weniger glaubhaft zu Protokoll gegeben habe, dass er sich bei dem im Parallelverfahren 07 CG.2011.128 angegebenen Steuerschaden von EUR 80 Mio. geirrt habe, und dass dieser in Wirklichkeit nur - aber immerhin - EUR 5'591'000.00 betragen habe, während es sich bei den fraglichen EUR 80 Mio. um den generierten Umsatz gehandelt habe (siehe ON 32 Seite 24 unten und Seite 25 oben).
Entscheidend sei viel mehr, dass auch hier davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer neben den in seine hiesigen, von der L verwalteten Gesellschaften eingebrachten CHF 25 Mio. noch weitere nicht deklarierte Vermögenswerte besessen habe und immer noch besitze. Zudem erscheine es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer von den ab 2007 bezogenen CHF 8.5 Mio. sämtliche Mittel für seinen gehobenen Lebensstil aufgebraucht haben soll.
Im Unterschied zum Parallelverfahren 07 CG.2011.128 sei hier zwar die Verwertung der Wohnung in Y ebenfalls als zumutbar anzusehen gewesen, doch wäre ein allenfalls für den Beschwerdeführer verbleibender Veräusserungserlös aufgrund der Bescheinigungsannahmen mit Arrest belegt und deshalb dem Zugriff des Beschwerdeführers entzogen. Ähnlich würde es sich auch mit der Villa in Z verhalten, die für den Beschwerdeführer unwiederbringlich verloren sei, zumal sie zwischenzeitlich verwertet worden sei und der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verwertungserlöses nach den Bescheinigungsannahmen leer ausgehe. Nicht widerlegen lasse sich sodann, dass eine weitere Belehnung des im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehenden Hauses in X nicht möglich sei. Was die zwischenzeitlich gekündigten Lebensversicherungen der Ehefrau betreffe, so sei als bescheinigt anzunehmen, dass die diesbezüglichen Rückkaufswerte zwischenzeitlich für den Lebensunterhalt der Familie des Beschwerdeführers aufgebraucht worden seien.
Dem Erstgericht würden jedoch konkrete Anhaltspunkte und gewichtige Indizien dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer über beträchtliche nicht deklarierte Vermögenswerte verfüge, die ihm die Finanzierung des vorliegenden Prozesses aus eigenen Mitteln ohne Gefährdung des Familienunterhalts bei einer entsprechenden einfachen Lebensführung im Sinne von § 63 Abs. 1 ZPO ermöglichen würden.
Jedenfalls hätten sich aufgrund der vom Obergericht aufgetragenen Verfahrensergänzung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermögensbekenntnisses nicht nur Bedenken im Sinne von § 66 Abs. 3 ZPO, sondern erhebliche und unüberwindbare Zweifel ergeben. Nachdem aus all den genannten Gründen die Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes zu verneinen gewesen sei, hätten die Frage der Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit seiner Prozessführung offengelassen werden können. Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers sei deshalb abzuweisen gewesen.
8. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes hat der Beschwerdeführer in Bezug auf Ziff. 1 des Spruchs und somit hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe am 7. Mai 2012 Rekurs an das Obergericht wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Er beantragte, dem Rekurs Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren sei.
In seiner Rekursschrift brachte der Beschwerdeführer vor, das Erstgericht weise den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Wesentlichen aus dem Grund ab, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit über ein umfangreiches Vermögen verfügt habe. Ob der Kläger 2006 und 2007 23, 24, 25 oder mehr Mio. Schweizer Franken in seine Gesellschaften eingebracht habe, sei jedoch irrelevant, da es für die Verfahrenshilfe nur darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer heute in der Lage sei, die Prozesskosten ohne Gefährdung des Familienunterhalts zu finanzieren. Im Hinblick auf die Verfahrenshilfe sei es bedeutungslos, ob die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verschuldet oder unverschuldet sei. Ferner seien die Erkenntnisse des Landgerichtes im Verfahren 07 CG.2011.128 zum angeblichen geheimen Vermögen des Beschwerdeführers keineswegs überzeugend.
Der angefochtene Beschluss (ON 33) sei auch widersprüchlich. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes würden gerade keine gewichtigen Indizien, geschweige denn konkrete Anhaltspunkte, dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer über beträchtliche, nicht deklarierte Vermögenswerte verfüge. Vielmehr würde diese Annahme auf nicht belegten Behauptungen der Beschwerdegegnerin beruhen, die zunächst vom Landgericht im Verfahren 07 CG.2011.128 und in weiterer Folge im hier gegenständlichen Verfahren im zweiten Rechtsgang übernommen worden seien.
9. In der Rekursbeantwortung vom 22. Mai 2012 verwies die Beschwerdegegnerin zunächst auf den auf Betrugsfälle spezialisierten Sachverständigen für Wirtschaftskriminalität und die von ihm erstellten Gutachten. Diese würden aufzeigen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über beträchtliche nicht deklarierte Vermögenswerte verfügen müsse. Weiter verwies die Beschwerdegegnerin auf den abweisenden Beschluss des Parallelverfahrens 07 CG.2011.128, insbesondere auf die dortige Einvernahme des Beschwerdeführers. Demnach habe der Beschwerdeführer in der Zeit nach seiner Haftentlassung 2002 über Vermögenswerte von CHF 25 Mio. verfügt. Weiter brachte die Beschwerdegegnerin die Mutwilligkeit der vorliegenden Prozessführung durch den Beschwerdeführer vor und beantragte die Abweisung des Rekurses des Beschwerdeführers.
10. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 20. September 2012 (ON 44) in Spruchpunkt 1. seines Beschlusses dem Rekurs in der Hauptsache keine Folge. Im Kostenpunkt gab es dem Rekurs hingegen teilweise Folge. Das Obergericht begründete dies wie folgt:
10.1. Wie das Erstgericht bereits festgehalten habe, sei gemäss § 66 Abs. 3 ZPO über den Antrag auf Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden, wobei das Gericht das Vermögensbekenntnis zu überprüfen habe, wenn es gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken habe. Massgeblich seien immer die aktuellen Vermögensverhältnisse und nicht die Vermögensverhältnisse in dem Zeitraum, für welchen Ansprüche geltend gemacht würden.
Das Erstgericht gehe in seinem Beschluss nicht nur davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 über ein Gesamtvermögen von CHF 25 Mio. verfügt habe, sondern, dass von diesem Geld auch noch im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verfahrenshilfe Beträge vorhanden seien. Insoweit würden sich die Ausführungen des Erstgerichtes auf die in den Jahren 2007 in die Firmen des Beschwerdeführers eingebrachten CHF 25 Mio. durchaus auf den heutigen Status Quo des Beschwerdeführers beziehen und die Ausführungen des Erstgerichtes auch mit seinen rechtlichen Ausführungen übereinstimmen.
10.2. Im Zusammenhang mit den Angaben zur Wohnung in Y sei festzuhalten, dass es in der Tat nicht alltäglich erscheine, wenn eine Personalvorsorgestiftung einen Inhaberschuldbrief erwerbe, obwohl der Eigentümer in einer finanziell sehr angespannten Situation lebe, wie er dies angebe.
Nach seinen Aussagen am 13. April 2012 habe sich der Beschwerdeführer gegenüber der M ag als Darlehensgeberin verpflichtet, die ihm gewährten CHF 430'000.00 bis Ende Jahr (2012) zurückzubezahlen. Wie er das angesichts seiner geschilderten finanziellen Situation anstellen solle, sei höchst fragwürdig. Hinzu komme, dass Herr B, welcher dem Beschwerdeführer als Stiftungsratspräsident der M ag Personalvorsorgestiftung das Darlehen zur Ablösung des Inhaberschuldbriefs gewährt habe, als Verwaltungsratspräsident der N AG auch von den offenen Forderungen dieser Firma gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von rund CHF 350'000.00 gewusst haben müsste.
Beizupflichten sei dem Beschwerdeführer hingegen in seinen Ausführungen dahingehend, dass der Inhaberschuldbrief an erster Pfandstelle stehe und daher eine vollumfängliche Sicherheit zumindest für die gesicherte Forderung in der Höhe von CHF 400'000.00 biete.
Nichts desto trotz sei es in der Tat höchst ungewöhnlich, dass sich eine Personalvorsorgestiftung auf ein solches Geschäft einlasse, noch dazu angesichts der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des erneuten laufenden Steuerstrafverfahrens gegen ihn. Dass das Erstgericht die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach sich die Personalvorsorgestiftung ohne weitere Sicherheiten auf ein solches Geschäft eingelassen habe, als weder stichhaltig noch nachvollziehbar qualifiziert habe, sei somit nachvollziehbar und teile das Obergericht diese Ansicht.
10.3. Weiter sei festzuhalten, dass die angeblich schwierige finanzielle Situation des Beschwerdeführers mit der Ablösung des Inhaberschuldbriefs nicht besser werde, auch wenn er damit die Versteigerung der Wohnung abwenden habe können. Auch die Tatsache, dass die Wohnung bereits am 25. November 2011 hätte versteigert werden sollen und der Beschwerdeführer heute noch nach wie vor Eigentümer der Wohnung sei, lasse nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei, die Kosten für die Wohnung zu decken.
Aus all dem könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer noch über weitere, nicht deklarierte Vermögenswerte verfügen müsse, ansonsten ihm die Personalvorsorgestiftung der M ag wohl kaum ein Darlehen gewährt hätte, das bis Ende 2012 zurückbezahlt werden müsse und wäre der Beschwerdeführer kaum in der Lage, die Wohnung in Y angesichts der anfallenden Betriebskosten und Darlehenszinsen zu erhalten. Zudem sei zu bedenken, dass es sich bei der Wohnung in Y auch nicht um eine Notwendigkeit handle, hätte die Tochter doch für die restliche Internatszeit auch in einem Zimmer wohnen können.
10.4. Der Beschwerdeführer rüge weiter die Feststellung des Erstgerichtes, wonach es lebensfremd und unglaubwürdig sei, dass die O Bank dem Beschwerdeführer und seiner Frau für das Haus in X den gewährten Hypothekarkredit aus Kulanz verlängert bzw. modifiziert haben soll, als aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass der Kredit aus Kulanz verlängert worden sei.
Ob aus Kulanz oder nicht, vor seinem finanziell desolaten Hintergrund, wie ihn der Beschwerdeführer darstelle, erscheine das Verhalten der Bank in der Tat mehr als fraglich. Obwohl sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits mehrfach mit der Zahlung der Hypothekarzinsen im Rückstand befunden hat, habe die O Bank dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erneut einen Hypothekarkredit gewährt. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis zum heutigen Zeitpunkt die anfallenden Zinsen des Hypothekarkredits bezahlen hätten können, wenn doch die Zinsen für das Jahr 2011 lediglich durch den Rückkaufswert der Lebensversicherung der Ehefrau zurückbezahlt hätten werden können, wobei dieses Geld angeblich aufgebraucht sei. Auch mit der neuen Hypothekarkreditvereinbarung würden monatliche bzw. dreimonatliche Zinsen für das Haus in X anfallen. Angesichts der Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau über ein Einkommen verfügen würden, komme man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer noch über Vermögenswerte verfügen müsse, die er für die Begleichung der Zinsen heranziehen könne, ansonsten das Haus in X hätte verwertet werden müssen. Mangels rationaler Gründe könne man diese erneute Kreditgebung durch die O Bank somit in der Tat als "kulant" bezeichnen bzw. interpretiert werden, wobei es sich dabei um eine Interpretation des Erstgerichtes handle.
10.5. Der Beschwerdeführer hätte bei der Beanspruchung von Verfahrenshilfe in Übereinstimmung mit dem Erstgericht glaubhaft machen müssen, dass er tatsächlich über keine Vermögenswerte verfüge bzw. dass die fragliche Dubai Gesellschaft gelöscht worden sei. Da vor dem Entscheid des Erstgerichtes keine Bescheinigung diesbezüglich vorgelegt worden sei, sei die Entscheidung des Erstgerichtes, dass es sich bei der Behauptung, dass die P gelöscht worden sei, um eine Schutzbehauptung handle, nachvollziehbar und der Einwand des Beschwerdeführers nicht berechtigt.
10.6. Sofern das Erstgericht aufgrund der Anwesenheit des Beschwerdeführers Gelegenheit gehabt habe, einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu gewinnen, habe es diesen Eindruck in die Beweiswürdigung einfliessen lassen dürfen. Das Erstgericht begründete seine Schlussfolgerung damit, dass der Beschwerdeführer dem Erstgericht nicht den Eindruck eines gebrochenen, sondern eines selbstbewussten und kämpferischen Mannes gemacht habe. Es sei zulässig, dass das Erstgericht die Aussage, dass dem Beschwerdeführer die L alles genommen habe, als unglaubwürdig bewertet habe, das Erstgericht habe seinen Eindruck in die Beweiswürdigung einfliessen lassen dürfen.
10.7. Es sei in der Tat lebensfremd und schwer glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 25 Mio. in die von der L verwalteten Gesellschaften habe fliessen lassen, auch wenn er Alleinaktionär dieser Gesellschaften gewesen sei. Ein solches Geschäftsverhalten als Klumpenrisiko zu bezeichnen, sei absolut nachvollziehbar und das Obergericht teile diese Ansicht des Erstgerichtes. Es sei weiter auch auf die Feststellung des Erstgerichtes hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ja auch noch über Mittel zur Bestreitung seines luxuriösen Lebensstils benötige. Daraus müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer entweder über noch mehr Vermögen als die CHF 25 Mio. verfügt habe, das er zum Leben verwenden habe können. Es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob der Beschwerdeführer seine Vermögenswerte in Gesellschaften eingebracht habe, deren einziger Aktionär er selber gewesen sei und die von einem renommierten Treuhandbüro verwaltet werden sollten. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass es als ungewöhnlich zu werten sei, wenn jemand seine gesamten Vermögenswerte in beträchtlicher Höhe in Gesellschaften einbringe, welche alle von einer einzigen Firma verwaltet würden. Diese Würdigung des Erstgerichtes sei daher nicht zu beanstanden.
10.8. Ebenfalls beizupflichten sei dem Erstgericht in seiner Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Auszahlung von CHF 8.5 Mio. ab dem Jahre 2007 und der Aussage des Beschwerdeführers, dass diese Vermögenswerte aufgebraucht worden seien. Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer pro Jahr vom Jahr 2007 bis ins Jahr 2011 CHF 1.7 Mio. pro Jahr verbraucht haben solle. Dies sei, wie das Erstgericht bereits ausgeführt habe, selbst bei einem gehobenen Lebensstandard nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer habe als Antragsteller auf Verfahrenshilfe glaubhaft zu machen, dass er über keinerlei Vermögenswerte für die Bestreitung seines Unterhalts und die Prozesskosten verfüge. Glaubhaftmachung erfordere keinen strikten Beweis. Wenn das Erstgericht den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch keinen Glauben schenke und dieser in der Folge nicht in der Lage sei, seine Aussagen zu beweisen, könne ihm dies sehr wohl im Rahmen der Beweisregelung nachteilig angerechnet werden. Insbesondere auch deswegen, weil durch nichts belegt sei, dass die von der L eingesetzten Verwaltungsräte der ordentlichen Buchführung tatsächlich nicht nachgekommen seien bzw. dem Kläger in der Folge der Beweis über den Verbleib seiner CHF 25 Mio. nicht gelingen habe können. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers wohl gerade darauf basiere, dass nicht alle Transaktionen in die ordentliche Buchführung Eingang gefunden hätten, ansonsten wäre es dem Beschwerdeführer kaum gelungen, den Fiskus in solchem Ausmass zu hintergehen. Wenn dies dem Beschwerdeführer nun im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Verfahrenshilfe zum Verhängnis werde, habe dies nichts mit einer mangelhaften Beweiswürdigung durch das Erstgericht zu tun.
10.9. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Feststellung des Erstgerichtes, wonach es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich seit Anfang Jahr von Freunden aushalten lasse, um eine durch nichts belegte Schutzbehauptung handle. Auch hier sei es dem Beschwerdeführer anzulasten, wenn er aussage, dass es nicht üblich sei, von Freunden keine Belege oder Quittungen zu verlangen. Der Beschwerdeführer hätte von seinen Freunden, obwohl dies ansonsten möglicherweise nicht üblich sei, Belege und Quittungen verlangen sollen, damit ihm dieser Nachweis gelinge. Dass das Erstgericht diese Aussage nun als nicht glaubwürdig qualifiziert habe, sei unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
10.10. Die Frage des Erstgerichtes, ob der Beschwerdeführer gegenüber Herrn C noch Guthaben aus den Darlehensverträgen habe, sei berechtigt. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass sich der Beschwerdeführer zwar nicht mehr an die einzelnen Transaktionen betreffend die Darlehen erinnern könne und dazu auch keine Unterlagen besitze, jedoch sehr genau wisse, dass C gegenüber dem Beschwerdeführer keine Darlehensschulden mehr haben soll.
10.11. Das Erstgericht habe den Antrag auf Verfahrenshilfe im zweiten Rechtsgang bereits aufgrund seiner Feststellungen im vorliegenden Verfahren und der sich daraus ergebenden Ungereimtheiten und Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers abgewiesen. Nur ergänzend verweise es auf den Beschluss des Landgerichtes im Verfahren zu 07 CG.2011.128. Die Ausführungen des Erstgerichtes im Parallelverfahren bzw. die Begründung des abweisenden Beschlusses seien im vorliegenden angefochtenen Beschluss lediglich zitiert worden.
10.12. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Mittellosigkeit glaubhaft zu machen und dieses Misstrauen durch Belege zu beseitigen. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht erachte es das Obergericht jedenfalls als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte Vermögenswerte verfüge, die es ihm ermöglichen würden, das gegenständliche Verfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Aus diesem Grund habe das Obergericht dem Rekurs keine Folge gegeben.
11. Mit Schreiben vom 30. November 2012, beim Staatsgerichtshof am 30. November 2012 eingegangen, hat der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2012 (ON 44) beantragt.
12. Mit Beschluss vom 21. Januar 2013 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang und trug ihm auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2012, 06 CG.2011.127-44, beim Staatsgerichtshof einzureichen.
13. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2013 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofs erhoben. Der Beschwerdeführer hat zu dieser Beschwerde am 21. Februar 2013 eine Gegenäusserung eingebracht.
14. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 brachte der Beschwerdeführer sodann fristgerecht gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2012 (ON 44) eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer rügt darin die Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung sowie auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2012 (ON 44) in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK sowie den UNO-Pakt II gewährleisteten Rechten, konkret in seinem Recht auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 31 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3 und Art. 99 Abs. 2 LV) und auf willkürfreie Behandlung verletzt worden sei; daher den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen. Ferner möge der Staatsgerichtshof dem Land Liechtenstein den Ersatz der verzeichneten Gerichts- und Vertretungskosten des Beschwerdeführers zu Handen seines ausgewiesenen Verfahrenshelfers binnen vier Wochen auferlegen.
14.1. Der Beschwerdeführer bringt dazu begründend vor, dass mit der gegenständlichen Individualbeschwerde ausschliesslich nur die Verletzung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe im Verfahren 06 CG.2011.127 vor dem Landgericht geltend gemacht würden. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sei deshalb abgewiesen worden, da nach Ansicht des Landgerichtes und Obergerichtes eine Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint worden sei. Die Frage der Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit der Prozessführung könne daher offengelassen werden (ON 44, S. 24) bzw. sei gerade nicht davon auszugehen, dass die Prozessführung von Vornherein als aussichtslos, geschweige denn als mutwillig, bezeichnet werden könne (ON 33, S. 2).
Im gegenständlichen Verfahren sei also nur die derzeitige finanzielle Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu beurteilen sowie die Frage, ob verfassungsmässig geschützte Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien.
14.2. Dem Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 21. Januar 2013 über die Gewährung der Verfahrenshilfe komme auch für die Individualbeschwerde erhebliche Präjudizwirkung zu. Der Präsident des Staatsgerichtshofes sei zum Schluss gelangt, dass es offensichtlich sei, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau in der Lage seien, "die Verfahrenskosten des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens zu bestreiten, ohne dass dadurch überhaupt noch genügend Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seine Familie verblieben" (Beschluss vom 21. Januar 2013, S. 19). Die mutmasslichen Verfahrenskosten habe der Staatsgerichtshof richtig mit ca. CHF 5'240.00 angenommen. Für das gegenständliche Verfahren 06 CG.2011.127 würden die Verfahrenskosten zumindest CHF 167'333.70 betragen.
14.3. Nach § 66 Abs. 3 ZPO sei der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Weder das Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers noch die vorgelegten Unterlagen würden indizieren, dass der Beschwerdeführer (oder seine Ehefrau) über ausreichend finanzielle Mittel verfügten, um die mutmasslichen Verfahrenskosten von über CHF 167'000.00 ohne Gefährdung des Familienunterhalts zu bezahlen. Insoweit würden sowohl das Vermögensbekenntnis als auch die vorgelegten Urkunden dafür sprechen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe vorliegen würden. Der Tenor der Entscheidungen des Erstgerichtes bzw. des Obergerichtes habe gelautet, dass der Beschwerdeführer noch über nicht deklarierte Vermögenswerte verfügen müsse, obwohl es für diese Behauptung kein einziges Beweisergebnis gebe.
Besonders anschaulich werde die stossende und willkürliche Art der Beweiswürdigung auf S. 3 des Beschlusses des Landgerichtes vom 31. Januar 2012 zu 07 CG.2011.128 (ON 11, S. 5): "Aber auch der Umstand, dass der Kläger in Deutschland ca. im Jahr 2000 für Steuerhinterziehung zu rund fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, ist von grosser Bedeutung dafür, dass die Angaben des Klägers in seinem Vermögensbekenntnis nicht ungeprüft übernommen werden können. So ist gerade Steuerhinterziehung ein Delikt, das sehr eng im Zusammenhang mit Verhaltensweisen wie Falschangaben und Verheimlichen von Fakten steht." Daraus sei das Landgericht zu folgender Schlussfolgerung gekommen: "Das Verschweigen von Vermögenswerten scheint überhaupt kein Verhalten zu sein, das dem Kläger fremd ist." (Beschluss des Landgerichtes vom 31. Januar 2012 zu 07 CG.20112.128, ON 11). Diese Rechtsansicht sei vom Landgericht im gegenständlichen Verfahren 06 CG.2011.127 ausdrücklich geteilt worden (ON 33, S. 33). Das Obergericht habe in dieser Art der willkürlichen Beweiswürdigung keinen Anstoss genommen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es rechtens sei, dass das Landgericht die im Verfahren 07 CG.2011.128 geäusserte Ansicht teile.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und des Obergerichtes würden somit auf der Ansicht beruhen, einem Steuerhinterzieher könne man nicht trauen. Seine Angaben seien schon per se unglaubwürdig. Diese Begründung sei aber nicht nur verfehlt, sondern sogar willkürlich.
14.4. Das Obergericht vertrete weiterhin die Auffassung, dass der Beschwerdeführer über weitere, bislang nicht deklarierte Vermögenswerte "verfügen müsse". Diese Art der Begründung verstosse gegen den Grundsatz "negativa non sunt probanda" und lege dem Beschwerdeführer die von Vornherein unmögliche Beweisführung auf, dass er kein Geld habe. Hierbei handle es sich um das augenscheinlichste Bespiel für einen Verstoss gegen das Willkürverbot.
Sämtliche Argumente, die nach Ansicht des Obergerichtes dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Vermögenswerte verfügen müsse, würden einzig und allein auf Mutmassungen beruhen. Das Obergericht sei ferner gar nicht auf den vom Beschwerdeführer abgelegten Eid eingegangen. Dieses Stillschweigen zu einem ganz wesentlichen Beweisergebnis stelle jedenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
Das Landgericht und das Obergericht seien zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer noch über weitere, im Vermögensbekenntnis und von ihm anlässlich seiner Einvernahme nicht erwähnte Vermögenswerte verfügen müsse. Diese Argumentation sei schon deswegen abwegig, da der Beschwerdeführer wohl nicht darauf verzichten würde, eine Forderung in Millionenhöhe gegen die Beschwerdegegnerin gerichtlich durchzusetzen, weil er sich Verfahrenskosten in Höhe von CHF 167'000.00 ersparen wolle. Die entsprechenden Schlüsse würden somit allesamt auf blossen Vermutungen basieren.
14.5. Wie der Beschwerdeführer bereits im Rekurs dargelegt habe, stehe der Inhaberschuldbrief, der zur Abdeckung des Darlehens der Personalvorsorgestiftung Sicherheit biete, an erster Pfandstelle. Die gesicherte Forderung belaufe sich auf CHF 430'000.00, der Wert der Liegenschaft betrage mindestens CHF 460'000.00.
Das Obergericht habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich dahingehend beigepflichtet, dass der Inhaberschuldbrief an erster Pfandstelle stehe und daher vollumfänglich Sicherheit zumindest für die gesicherte Forderung in Höhe von CHF 430'000.00 biete. Das Obergericht habe trotzdem die Beweiswürdigung des Landgerichtes mit folgender inhaltsleeren Begründung "nichts desto trotz ist es in der Tat höchst ungewöhnlich, dass sich eine Personalvorsorgestiftung auf ein solches Geschäft einlässt, noch dazu angesichts der Vorstrafen des Rekurswerbers sowie des erneuten laufenden Steuerstrafverfahrens gegen ihn (ON 44, S. 34)" gestützt. Diese Begründung komme in keiner Weise den Anforderungen an eine Begründung einer gerichtlichen Entscheidung gleich.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht bekannt, welche Überlegung die Personalvorsorgestiftung anlässlich der Entscheidung über die Vergabe des Darlehens angestellt habe. Tatsache sei lediglich, dass der Beschwerdeführer für die Übernahme des Darlehens keine zusätzlichen Sicherheiten zum Inhaberschuldbrief bieten habe müssen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Betriebskosten für die Liegenschaft in Y zu bezahlen. Daran ändere auch nichts, dass ihm nicht bekannt sei, warum die Gläubiger der Betriebskosten bis heute noch kein Versteigerungsverfahren eingeleitet hätten. Der Beschwerdeführer habe die Intention der Gläubiger nicht hinterfragt.
Schon alleine die Wendungen "es in der Tat nicht alltäglich erscheint" und "nichts desto trotz ist es in der Tat höchst ungewöhnlich" ohne weitergehende Begründung würden zeigen, dass es sich in Tat und Wahrheit um keine stichhaltigen Begründungen handle. Die Entscheidung verstosse daher gegen das Willkürverbot und gegen das Gebot einer rechtsgenüglichen Begründung.
14.6. Eine ebenso inhaltsleere Begründungslinie vertrete das Obergericht auch in Bezug auf die Finanzierung der Nebenkosten des Hauses in X.
Der Beschwerdeführer sei auch hier nicht in der Lage, die Gründe für die Entscheidung der O Bank Schweiz AG zu benennen, warum sie einer Darlehensvergabe in Form von festen Vorschüssen zugestimmt habe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auch nicht beweispflichtig. Er habe aber nachgewiesen, dass die festen Vorschüsse tatsächlich gewährt werden und er diese Vorschüsse zunächst aus der Rückzahlung der Lebensversicherungsverträge für die Ehefrau und später aus dem Darlehen von Dr. D beglichen habe.
Die Argumentation des Obergerichtes "Aufgrund dieser Ausführungen müsste man annehmen, dass auch die Bank den Eindruck gewinnen müsste, dass die finanzielle Lage des Klägers schlecht ist und - da der Kläger keiner Arbeitstätigkeit nachgeht - diese auch in Zukunft nicht besser wird" (ON 44, S. 36) sowie "Mangels rationalen Gründen kann diese erneute Kreditgebung durch die O Bank somit in der Tat als "kulant" bezeichnet bzw. interpretiert werden (...)" (ON 44, S. 37) verstosse auch in diesem Punkt gegen das Willkürverbot und gegen das Gebot einer rechtsgenüglichen Begründung. Die Beweggründe der Gläubiger könnten für die Beurteilung der Frage der Bedürftigkeit nicht ausschlaggebend sein.
14.7. Das Landgericht habe im Beschluss ON 33 die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Dubai Gesellschaften mangels Tragung der Kosten geschlossen worden seien (Protokoll ON 32, S. 22), als unglaubwürdige Schutzbehauptung abgetan. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Rekurses gegen den Beschluss ON 33 einen Nachweis betreffend die Löschung der Dubai Gesellschaften dem Obergericht vorgelegt.
Das Obergericht habe die diesbezüglichen Ausführungen damit abgetan, dass der Registerauszug betreffend die Löschung der P verspätet vorgelegt worden sei. Damit sei "die Entscheidung des Erstgerichts, dass es sich bei der Behauptung, dass die P gelöscht worden sei, um eine Schutzbehauptung handelt, nachvollziehbar" (ON 44, S. 37). Dies zeige wiederum die Willkürlichkeit der Vorgangsweise des Obergerichtes. Der Beschwerdeführer habe den Registerauszug erst im Zuge des Rekurses vorgelegt, dies aber, da ihm zuvor nicht bewusst gewesen sei, dass seine Angaben in der mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig abgetan würden. Dies rechtfertige jedoch nicht die Begründung des Obergerichtes, dass die nunmehr Annahme einer Schutzbehauptung "nachvollziehbar" sei. Mit Erforschung der materiellen Wahrheit habe dies nichts zu tun. Auch in diesem Punkt verstosse die Entscheidung gegen das Willkürverbot und das Gebot auf rechtsgenügliche Begründung.
14.8. Das Obergericht vermeine, dass der Eindruck des Erstgerichtes vom Beschwerdeführer als selbstbewusster und kämpferischer Mann zulässig sei.
Der Eindruck eines selbstbewussten und kämpferischen Mannes würde gemäss Beschwerdeführer keinen Rückschluss darauf zulassen, ob die finanziellen Verhältnisse dazu ausreichten, die streitgegenständlichen Kosten des Verfahrens ohne Gefährdung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass er kein Vermögen habe. Wie das Gerichtsgutachten zu 14 UR 2009.206.279, ON 279 auf S. 213 unter 4.4.4 - Tz 570 ausführe, seien noch reale (NETTO) Bankguthaben, also ohne Einberechnung der unter anderem in Rede stehenden vereinnahmten und von der L nicht abgeführten deutschen Umsatzsteuer in Höhe von rund EUR 8.8 Mio. vorhanden. Diese Vermögenswerte könnten nur dem Beschwerdeführer zustehen, da die Umsatzsteuer hier nicht eingerechnet worden sei.
Auch hier sei das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
14.9. Der Beschwerdeführer habe seine Beweggründe für die Übertragung der Vermögenswerte an die L dargelegt. Allein dadurch, dass das Obergericht die Übertragung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers an die L als nicht vertretbares Klumpenrisiko beurteile, sei die Unrichtigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bewiesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt, dass er von den bei der L investierten Gelder ab 2007 ca. CHF 8.5 Mio. bezogen habe. Selbst für den Fall, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Klumpenrisiko bestanden haben soll, sei das Geld dann als Klumpenrisiko entschärft worden, da der Beschwerdeführer sein Geld auch in andere Vermögenswerte investiert habe. Die (unrichtige) These der Klumpenbildung könne jedenfalls nicht darüber hinwegtäuschen, dass keine Beweise vorliegen würden, die die Feststellung rechtfertigen könnten, der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau würden über Vermögenswerte verfügen, die es dem Beschwerdeführer erlauben würden, Verfahrenskosten in Höhe von über CHF 170'000.00 zu bezahlen. Soweit das Obergericht bei seinen Ausführungen zur Theorie des Klumpenrisikos die Ausführungen des Beschwerdeführers unberücksichtigt lasse, dass ein guter Teil der investierten Beträge von der L an den Beschwerdeführer zurückgeflossen seien und der Beschwerdeführer damit seinen Lebensunterhalt bestritten habe, setze sich die Entscheidung mit entscheidungsrelevanten Sachverhaltsbehauptungen nicht auseinander.
Auch die diesbezügliche Beweiswürdigung könne nicht anders als willkürlich bezeichnet werden. Auch der grundrechtliche Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 43 Abs. 3 LV und Art. 99 Abs. 2 LV würde dadurch verletzt.
14.10. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er in den Jahren 2007 bis 2011 CHF 1.7 Mio. pro Jahr verbraucht haben soll, seien - entgegen den Ausführungen des Obergerichtes - nicht unglaubwürdig, wenn man die diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 beachte. Der Beschwerdeführer habe dort ausgeführt, dass die Gelder für Autos, zur Bereitstellung der nötigen Eigenmittel für Käufe und zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden seien. Ferner sei mit dem Geld über C auch Material eingekauft worden, das dann an die Q geliefert worden sei, die die Metallwaren verkauft habe (ON 32, S. 24). Der Wert der Immobilien beliefe sich auf ca. CHF 6 Mio., der Wert der Fahrzeuge auf CHF 1 Mio. Somit würden für die jährlichen Ausgaben von 2007 bis 2011 ca. CHF 300'000.00 verbleiben. Die teilweise Reinvestition der Mittel des Beschwerdeführers in seine Gesellschaften werde durch den im Gutachten ON 279, S. 273, ausgewiesenen Barmittelbestand von netto CHF 8'733'177.06 (ohne deutsche Ust.) belegt.
Wenn das Obergericht aber die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Investitionen der aus seinen Gesellschaften zurückgeflossenen CHF 8.5 Mio. schlichtweg negiere und aus diesem Betrag einen - nach dem Obergericht unglaubwürdigen - jährlichen Verbrauch von CHF 1.7 Mio. kreiere, so verstosse diese Vorgangsweise abermals gegen den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung.
14.11. In der Tat sei es im Freundeskreis des Beschwerdeführers unüblich, sich für gewährte Darlehen Quittungen oder Bestätigungen aushändigen zu lassen. Ferner habe weder das Landgericht noch das Obergericht diesbezüglich dem Beschwerdeführer den Auftrag gegeben, eine Bestätigung oder Quittung vorzulegen.
Unhaltbar sei die Beweiswürdigung des Obergerichtes, die die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers schlicht und einfach als unglaubwürdig qualifiziere.
14.12. Voraussetzung für die Gewährung der Sozialhilfe in Deutschland sei, dass um Sozialhilfe ansuchende Personen über keinerlei Vermögen verfügten. Aufgrund des Grundbesitzes der Ehefrau des Beschwerdeführers erhalte die Familie des Beschwerdeführers in Deutschland keine Sozialhilfe. Aus verständlichen Gründen möchte der Beschwerdeführer eine Veräusserung der Immobilien in X so lange als möglich verhindern. Dies spreche aber nicht gegen die Gewährung der Verfahrenshilfe.
14.13. Die Vielzahl der willkürlichen Ansätze anlässlich der Beweiswürdigung sowie die zahlreichen Verstösse gegen den Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung würden aufzeigen, dass es dem Obergericht in erster Linie darauf angekommen sei, dem Beschwerdeführer in Liechtenstein nicht in den Genuss des Instituts der Verfahrenshilfe kommen zu lassen. Diese Grundrechtsverletzung biete Grund genug für die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Das Obergericht habe ungeachtet des Eides des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 (ON 32) schlicht und einfach die Argumente des Landgerichtes für die Verweigerung der Verfahrenshilfe übernommen und nicht mehr eigens geprüft.
Offenbar sei die Rechtsansicht des Landgerichtes im Verfahren zu 07 CG.2011.128 übernommen worden, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers von Vornherein als unglaubwürdig zu betrachten seien, da er bereits wegen Steuerhinterziehung in Deutschland verurteilt worden sei.
14.14. Der Beschluss ON 44 verstosse infolge seiner unrichtigen und unzureichenden Begründung gegen die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte des Antragstellers auf eine willkürfreie Behandlung und rechtsgenügliche Begründung. Die Verstösse gegen das Willkürverbot und gegen das Recht auf rechtsgenügliche Begründung würden gegenständlich umso schwerer wiegen als der Beschwerdeführer für die Verweigerung der Verfahrenshilfe in seinem aus Art. 6 Abs. 1 EMRK resultierenden Anspruch auf Zugang zum Gericht verletzt werde. Ein wirksamer Rechtsschutz sei nur dann gewährleistet, wenn er nicht an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitere.
15. Die Beschwerdegegnerin erstattete zur gegenständlichen Individualbeschwerde eine Gegenäusserung.
Sie brachte vor, dass die Entscheidung des Obergerichtes (ON 44) vollumfänglich die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichtes (ON 33) bestätige, welche somit ja auch gegen das Willkürverbot und das Grundrecht auf minimale, rechtsgenügliche Begründung verstossen müsste. Die Entscheidung des Landgerichtes zu 06 CG.2011.127 (ON 33) ihrerseits stütze sich aber auch auf die Entscheidung des Landgerichtes im Parallelverfahren zu 07 CG.2011.128 (ON 11), die dann ebenfalls entsprechende Mängel aufweisen müsste.
Das Erstgericht sei im vorliegenden Verfahren eindeutig zum Schluss gelangt, dass sowohl gewichtige Indizien als auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer über beträchtliche, nicht deklarierte Vermögenswerte verfüge, die ihm die Finanzierung des vorliegenden Prozesses aus eigenen Mitteln ohne Gefährdung des Familienunterhalts ermöglichen würden. Ferner sei vom Landgericht ausdrücklich festgehalten worden, dass hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses nicht nur Bedenken im Sinne von § 66 Abs. 3 bestehen würden, sondern sogar erhebliche und unüberwindbare Zweifel. Es sei völlig unglaubwürdig, dass alle Vermögenswerte des Beschwerdeführers bereits aufgebraucht worden seien. Es sei sehr wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über beträchtliche, nicht deklarierte Vermögenswerte verfüge. Von mangelnder Begründung könne nicht gesprochen werden, aber auch nicht von einer offensichtlich falschen, unmöglichen und dem klaren Zweck des Gesetzes widersprechenden Entscheidung.
Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Fall nicht in der Lage, seine Aussagen zu beweisen. Bei all seinen Vorverurteilungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer genau wisse, welche Unterlagen er vorlegen und welche Angaben er machen müsse, um ein entsprechendes Bild von seiner Vermögenslage zu erwecken. Dagegen würde die Einvernahme des Beschwerdeführers wie auch die sonstigen Nachweise ein ganz klares Bild zeigen, dass diese eben mit den Angaben in seinem Vermögensbekenntnis im klaren Widerspruch stehen würden.
Aus diesen Gründen beantrage die Beschwerdegegnerin, dass der Staatsgerichtshof die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers kostenpflichtig abweisen möge.
16. Mit Schreiben vom 1. März 2013 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
17. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 28. Oktober 2013 und 9. Dezember 2013 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2012, 06 CG.2011.127-44, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2012/105, Erw. 1 ff.; StGH 2012/170, Erw. 1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich einerseits in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/47, Erw. 6.1; StGH 2012/117, Erw. 2; StGH 2012/128, Erw. 2; StGH 2012/170, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist. Andererseits überprüft er die Verfassungsmässigkeit von Verfahrenshilfeentscheidungen der ordentlichen Gerichtsinstanzen im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens nur mit der eingeschränkten Kognition des Verfassungsgerichts. Dabei nimmt er hinsichtlich der hier relevanten Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nur eine Überprüfung unter dem Willkürgesichtspunkt vor. Entsprechend ist es, wie sich gerade im Beschwerdefall zeigt, nicht ausgeschlossen, dass der Staatsgerichtshof die Bedürftigkeit einer Verfahrenspartei bejaht, während sich die Verneinung dieser Verfahrenshilfevoraussetzung durch die ordentlichen Gerichtsinstanzen trotzdem als willkürfrei und somit als verfassungskonform erweisen kann.
3. Im Beschwerdefall geht es, wie erwähnt, um die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im ordentlichen Instanzenzug verfassungswidrig verweigert wurde.
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411 [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgt Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/170, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Dieser grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO konkretisiert. Demnach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. auch StGH 2012/170, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
4. Der Beschwerdeführer rügt nun allerdings neben einem Verstoss gegen die Begründungspflicht nur eine Verletzung des Willkürverbots. Dies schadet jedoch nicht, weil der Staatsgerichtshof die hier relevante Beweiswürdigung durch das Obergericht im Zusammenhang mit der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von vornherein nur einer Willkürprüfung unterziehen kann.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof zwischen der genügenden Begründung und der materiellen Richtigkeit einer Entscheidungsbegründung unterscheidet. Während das Vorliegen einer nachvollziehbaren Begründung unter Art. 43 LV geprüft wird, wird die sachliche bzw. materielle Richtigkeit der Entscheidung nur (aber immerhin) unter dem Aspekt des Willkürverbots bzw. der geltend gemachten spezifischen Grundrechte betrachtet (vgl. Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 544 f., Rz. 6). Somit ist das Willkürverbot vom verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung abzugrenzen und sind Vorbringen des Beschwerdeführers zur materiellen Richtigkeit der Entscheidung unter dem Aspekt des Willkürverbots zu behandeln. Da die Rüge der Verletzung des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär ist, hat der Staatsgerichtshof vorerst zu prüfen, ob die Begründungspflicht verletzt wurde (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 1994/18, LES 1995, 122 [129 ff. insb. 132, Erw. 2].
5. Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV geltend macht, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). Es ist einer Entscheidungsinstanz allerdings nicht verwehrt, Argumente der Vorinstanz oder gar einer Verfahrenspartei in ihre Entscheidungsbegründung zu übernehmen, wenn sie ihr plausibel erscheinen (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 369 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die rechtlichen Begründungen des Obergerichtes im Beschluss (ON 44) den Anforderungen an eine Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gerecht würden. Das Obergericht vertrete eine inhaltsleere Begründungslinie. Es habe ungeachtet des Eides des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 (ON 32) schlicht und einfach die Argumente des Landgerichtes für die Verweigerung der Verfahrenshilfe übernommen und nicht mehr eigens geprüft. Offenbar sei die Rechtsansicht des Landgerichtes im Parallelverfahren 07 CG.2011.128 übernommen worden, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein als unglaubwürdig zu betrachten seien, da er bereits wegen Steuerhinterziehung in Deutschland verurteilt worden sei.
5.3. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist das Obergericht im gegenständlich bekämpften Beschluss auf das Parteivorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hat seine Rechtsansicht auf mehreren Seiten nachvollziehbar ausgeführt. Das Obergericht hat nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Argumente des Erstgerichtes für die Verweigerung der Verfahrenshilfe lediglich übernommen. Vielmehr hat das Obergericht die Ansicht des Erstgerichtes geteilt. Das Obergericht wäre nur dann zu einer näheren Begründung verpflichtet gewesen, wenn es von der Rechtsauffassung des Untergerichtes abgewichen wäre (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 374 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Das Obergericht hat ebenso wie der Beschwerdeführer ausgeführt, dass für den Verfahrenshilfeantrag die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags massgebend seien und es keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer in seiner Vergangenheit über ein umfangreiches Vermögen verfügt habe. Dabei hat das Obergericht die Ausführungen des Erstgerichtes insoweit geteilt, als von diesem Geld auch im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verfahrenshilfe noch Beträge vorhanden sein müssten. Das Obergericht erachtete es - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - jedenfalls als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte Vermögenswerte verfüge, die es ihm ermöglichen würden, das gegenständliche Verfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (ON 44,S. 44). Zu diesem Schluss ist das Obergericht nach einer umfangreichen Prüfung des Parteivorbringens des Beschwerdeführers gelangt.
Das Obergericht liefert eine nachvollziehbare und rechtsgenügliche Begründung, weshalb es dem Rekurs des Beschwerdeführers in der Hauptsache keine Folge gab. Aus dem Beschluss vom 20. September 2012 ist ersichtlich, von welchen Erwägungen sich das Obergericht bei seiner Entscheidung hat leiten lassen. Da eine Entscheidungsinstanz die ihr plausibel erscheinenden Argumente der Vorinstanz übernehmen darf, war es dem Obergericht aus Gründen der Verfahrensökonomie auch nicht verwehrt, auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe der schon vorliegenden Begründungen durch einen Verweis zu verzichten (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 369 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Obergericht hatte aus diesem Grund nicht mehr explizit auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 geleisteten Eid einzugehen. Auf den Eid war auch deshalb nicht mehr gesondert einzugehen, weil das Vermögensbekenntnis als unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht durch einen Eid ersetzt werden kann (vgl. Michael Bydlinski, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, § 66 ZPO, Rz. 2). Insoweit Verweise vorgenommen wurden, betreffen diese den Beschluss des Landgerichtes vom 17. April 2012 (ON 33) oder aber das Parallelverfahren 07 CG.2011.128, welche dem Beschwerdeführer allesamt zugänglich sind.
5.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist ersichtlich, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 20. September 2012 (ON 44) in allen wesentlichen Punkten genügend begründet worden ist und somit keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV vorliegt.
6. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung des Willkürverbots. Dazu bringt er vor, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und des Obergerichtes auf der Ansicht beruhten, einem Steuerhinterzieher könne man nicht trauen, seine Angaben seien schon per se unglaubwürdig. Diese Begründung sei willkürlich. Ferner würden sich weder aus dem Vermögensbekenntnis und den bezughabenden Unterlagen noch aufgrund anderer Unterlagen Hinweise auf entsprechende nicht deklarierte Vermögenswerte des Beschwerdeführers ergeben. Dennoch vertrete das Obergericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer über weitere, bislang nicht deklarierte Vermögenswerte "verfügen müsse". Diese Art der Beweiswürdigung würde gegen den Grundsatz "negativa non sunt probanda" sprechen und dem Beschwerdeführer die von vornherein unmögliche Beweisführung, dass er kein Geld habe, auferlegen. Sämtliche Argumente, die nach Ansicht des Obergerichtes dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer über entsprechende Vermögenswerte verfügen müsse, würden einzig und allein auf Mutmassungen und Vermutungen beruhen. Dabei handle es sich um unhaltbare und willkürliche Schlüsse. Der Beschluss ON 44 verstosse infolge seiner unrichtigen und unzureichenden Begründung gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf eine willkürfreie Behandlung.
Der Staatsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Verletzung des Willkürverbots kann demnach nicht nur durch eine unhaltbare Begründung, sondern auch durch eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfolgen; sei dies durch eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit (vgl. StGH 2013/104, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/38, Erw. 4.1; StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]; vgl. auch StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]; StGH 2003/58, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/73, Erw. 2.1).
6.2. Sowohl das Erstgericht als auch das Obergericht halten fest, dass gemäss § 66 Abs. 3 ZPO über den Antrag auf Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden sei, wobei das Gericht das Vermögensbekenntnis zu überprüfen habe, wenn es gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken habe. Massgeblich seien immer die aktuellen Vermögensverhältnisse, nicht die Vermögensverhältnisse im Zeitraum, für welchen Ansprüche geltend gemacht werden. Das Gesamtbild der vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen und vorgelegten Urkunden bzw. der Tatsache, dass der Beschwerdeführer viele seiner Aussagen nicht belegen habe können, erwecke Bedenken im Sinne von § 66 Abs. 3 ZPO, welche in erheblichen und unüberwindbaren Zweifeln zur Mittellosigkeit und Bedürftigkeit des Beschwerdeführers führen würden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Mittellosigkeit glaubhaft zu machen und dieses Misstrauen durch Belege zu beseitigen.
6.3. Gemäss § 66 Abs. 3 ZPO hat die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag in der Regel auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu erfolgen. Wesentlicher Inhalt des Vermögensbekenntnisses sind Angaben über die Vermögensverhältnisse, über die Einkommensverhältnisse sowie über die Familienverhältnisse. Der Antragsteller hat im Vermögensbekenntnis sein bewegliches und unbewegliches Vermögen notwendigerweise vollständig und richtig anzugeben. Fehlerhafte Verfahrenshilfeanträge sind im Sinne der §§ 84 f ZPO verbesserungsfähig. Sofern sich Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses ergeben, hat das Gericht diese zu überprüfen. Das Gericht wird dazu in der Regel die Partei zur Ergänzung oder Berichtigung, allenfalls auch zur Vorlage weiterer Belege, auffordern. Als Erhebungen kommen jedoch insbesondere auch die Vernehmung der Partei oder des Gegners in Betracht. Sofern eine Partei einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge leistet, ist § 381 ZPO sinngemäss anzuwenden. Das Gericht hat sodann unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss das Verhalten des Antragstellers bei der Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat. Dem Gericht obliegt es auch, den Inhalt des Vermögensbekenntnisses und die vorgelegten Belege frei zu würdigen. Die Partei muss nicht vorher auf die Rechtsfolgen des § 381 ZPO hingewiesen werden (vgl. Michael Bydlinski, a. a. O., § 66 ZPO, Rz. 5 ff. sowie Anton Spenling, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 3. Band, 2. Aufl., Wien 2004, § 381 ZPO, Rz. 14). Sofern also das Gericht hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses Zweifel hegt und aus diesem Grund den Antragsteller auffordert, weitere Dokumente vorzulegen, so verstösst das nicht gegen den Grundsatz "negativa non sunt probanda". Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht bestreiten kann und ihm aus diesem Grund Verfahrenshilfe zu bewilligen ist. Er muss daher nicht negative, sondern positive Tatsachen nachweisen.
Das Obergericht hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (ON 20) die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Gewährung von Verfahrenshilfe aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Obergericht hat damals bereits festgehalten, welche Nachweise und Belege der Beschwerdeführer zu erbringen habe, um das unvollständige Vermögensbekenntnis zu vervollständigen. Im Rahmen der Beweisaufnahme, unter anderem durch Einsichtnahme in den Akt 07 CG.2011.128 (Parallelverfahren) sowie der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13. April 2012, bei welchem der Beschwerdeführer neue Urkunden vorlegte, wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 17. April 2013 (ON 33) ab. Das Landgericht begründete dies dahingehend, dass sich aufgrund der vom Obergericht aufgetragenen Verfahrensergänzung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Vermögensbekenntnisses erhebliche und unüberwindbare Zweifel ergeben würden. Die Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes sei deshalb zu verneinen gewesen. Da es dem Beschwerdeführer auch in der Folge nicht gelang, die entsprechenden Beweise und Belege vorzulegen, kam das Obergericht zum selben Schluss wie im ersten Rechtsgang, weshalb es mit Beschluss vom 20. September 2012 (ON 44) dem Rekurs des Beschwerdeführers in der Hauptsache keine Folge gab.
Der Beschluss des Obergerichtes widerspricht, wie erwähnt, nicht dem allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts, wonach negative Tatsachen nicht zu beweisen sind ("negativa non sunt probanda"). Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe finanzielle Mittel in beträchtlicher Höhe ausgegeben oder verloren, ist durchaus beweisbar, nur ist es dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen, die Gerichte von der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen und der eingereichten Dokumente zu überzeugen.
Da der Beschwerdeführer die Zweifel des Obergerichtes nicht beseitigen konnte, gelangte das Obergericht nach freier Beweiswürdigung ohne Willkür zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte Vermögenswerte verfüge, die es ihm ermöglichen würden, das gegenständliche Verfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Wie erwähnt, prüft der Staatsgerichtshof die Beweiswürdigung durch das Obergericht nur unter dem Willkürgesichtspunkt. An der fehlenden Willkür der angefochtenen Entscheidung ändert aber nichts, dass der Staatsgerichtshof im Rahmen seiner eigenen Prüfung des Vermögensausweises im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe gewährt hat. Es ist jedenfalls kein unhaltbarer Widerspruch, wenn die ordentlichen Instanzen Zweifel an der Richtigkeit des Vermögensbekenntnisses des Beschwerdeführers hatten, wogegen der Staatsgerichtshof für das Individualbeschwerdeverfahren diese Zweifel nicht als genügend erachtet hat, um die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen und ihm die Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu verweigern.
6.4. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist der Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2012 (ON 44) somit vertretbar und verstösst nicht gegen das Willkürverbot.
7. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Der Beschwerdegegnerin waren die Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.