StGH 2012/199
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Dr. Peter Schierscher und Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter; lic. iur. Marco Ender als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 8. November 2012, 02NZ.2012.127-8
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 8. November 2012, 02 NZ.2012.127-8, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages des Beschwerdeführers für eine von ihm angestrebte Wiederaufnahmsklage.
1.1. Der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 8. November 2012 zu 02 NZ.2012.127-8 wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe die Gewährung der Verfahrenshilfe für eine Wiederaufnahmeklage zum Verfahren 09 CG.2007.180 beantragt. Er habe vorgebracht, dass es im Verfahren 09 CG.2007.180 um von ihm gegen B, die K Bank sowie die M AG gestellte Ansprüche gegangen sei. Der Streitwert habe CHF 5'148'753.00 betragen.
Die Klagsforderung sei auf mehrere Rechtsgründe gestützt worden, unter anderem auf deliktisches Handeln des B, der gleichzeitig Vertreter der K Bank sowie der M AG gewesen sei. Das deliktische Handeln sei damit begründet worden, dass B ihn als Vertreter der HF AG im Herbst 2004 durch Täuschung über die tatsächlichen Absichten und Geschehnisse dazu veranlasst habe, mit der M AG eine Vereinbarung abzuschliessen, wonach diese hinkünftig die Verwaltung der HF AG übernehme. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer sich dazu bereit erklärt, umfangreiche, offene Verbindlichkeiten der HF AG privat zu übernehmen, Forderungsverzichte zu seinen Ungunsten zu unterschreiben und damit eine Eröffnung des Konkursverfahrens gegenüber der HF AG zu vermeiden. Der ihm durch dieses Verhalten entstandene Schaden belaufe sich auf den oben angeführten Streitwert.
Wenige Monate nach der Vereinbarung mit der M AG und den beschriebenen Handlungen habe die PWC das Revisionsmandat bei der HF AG niedergelegt. Die HF AG habe dann liquidiert werden müssen. Damit seien die gesamten Aufwendungen und Verzichte des Beschwerdeführers im genannten Betrag frustriert gewesen. Die zu 09 CG.2007.180 geführte Klage sei rechtskräftig abgewiesen worden. Die Gerichte seien davon ausgegangen, dass ein deliktisches Verhalten von B nicht feststellbar sei. Zur Begründung des deliktischen Verhaltens habe der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass B bereits vor Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und M AG gewusst habe, dass die PWC ihr Revisionsmandat niederlegen werde. Trotzdem habe er den Beschwerdeführer nicht über diese Massgabe informiert, ihn die Vereinbarung schliessen und die für ihn massiv nachteiligen Transaktionen vornehmen lassen.
Grund dafür sei gewesen, dass die HF AG ohne die Handlungen des Beschwerdeführers in Konkurs gegangen wäre, was für die K Bank massive Forderungen diverser Anleger bedeutet hätte. Die K Bank habe nämlich bereits im August 2004 trotz Überschuldung der HF AG Auszahlungen an Anleger veranlasst, ohne zu beachten, dass auf Grund eines legistischen Fehlers im vormaligen IUG das Vermögen der Anleger in die Konkursmasse gefallen wäre. Für B sei damit höchste Priorität die gewesen, einen Konkurs der HF AG zu vermeiden. Zu diesem Zweck habe er den Beschwerdeführer zum Abschluss der genannten Vereinbarung und zum Setzen der für den Beschwerdeführer nachteiligen Vermögenstransaktionen gebracht. Im Herbst 2004 habe B sogar auf PWC eingewirkt, das Mandat vorab weiter auszuüben, damit der Beschwerdeführer jedenfalls die Vereinbarungen unterschreibe und die HF AG von der Konkursbedrohung befreie.
B habe im Verfahren 09 CG.2007.180 ausgesagt, dass er nichts davon gewusst hätte, dass die PWC ihr Mandat nicht mehr weiterführen habe wollen. Das Landgericht habe diese Angaben geglaubt und die Klage abgewiesen.
Nunmehr sei der Beschwerdeführer an Beweismittel gelangt, wonach B vor Gericht als Partei eine falsche Angabe gemacht habe. Am 12. September 2012 habe sein Verfahrenshelfer zum zwischenzeitlich laufenden Verfahren gegen die PWC bei der FMA Einsicht in den Akt der HF AG genommen und dort ein E-Mail des B an die FMA, damals AFDL, vom 20. März 2005 vorgefunden. Es handle sich dabei um ein vom Beschwerdeführer vorab erstelltes Mail, in welches B in roter Farbe Einfügungen vorgenommen habe. Unter anderem habe er geschrieben: "Die PWC wollte schon letztes Jahr im Herbst ihr Mandat niederlegen. Jedoch hat sie ihre Aufgabe bei der HF nun abgeschlossen." Bereits diese Mail-Nachricht von B bestätige, dass er eine falsche Aussage als Partei abgelegt habe und das Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt gewesen sei.
Zwischenzeitlich sei zur Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und zum Beleg der Falschaussage des B noch ein weiteres Beweismittel hervor gekommen. Kurz nach der Akteneinsicht bei der FMA am 12. September 2012 habe sein Verfahrenshelfer im Strafverfahren zu 14 UR.2011.398, welches gegen den Beschwerdeführer geführt werde, Akteneinsicht beim Landgericht genommen. Dabei habe er von der am 7. Dezember 2011 durchgeführten Zeugenbefragung von Dr. C, Organ der K Bank, Kenntnis genommen, welcher die anwaltliche Vertretung von B, der K Bank sowie der M AG im Verfahren 09 CG.2007.180 wahrgenommen habe. Auch dieser habe natürlich um die Geschehnisse im Herbst 2004 Bescheid gewusst. C habe als Vertreter der K Bank als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter Folgendes ausgesagt:
"Die Revisionsstelle wollte das Mandat bereits im Oktober 2004 niederlegen, verzichtete jedoch nach Einschreiten der M und der K Bank darauf. Im Februar 2005 wurde jedoch eine weitere Zusammenarbeit mit dem Verdächtigen abgelehnt..." (ON 6, Seite 8 im Akt 14 UR.2011.398).
Auch mit dieser Aussage sei bewiesen, dass B im Zivilverfahren als Partei eine falsche Aussage gemacht habe.
Der Beschwerdeführer könne auf Grund dieser beiden neu hervorgekommenen Beweismittel eine Wiederaufnahmeklage anstrengen. Die Wiederaufnahmeklage sei angesichts der neuen Beweise und der damit belegten Falschaussage des B jedenfalls nicht aussichtslos. Da es dem Beschwerdeführer an juristischen Kenntnissen mangelte, benötige er für die Einbringung dieser Klage Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer.
1.2. Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 ab und begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Parteieinvernahme von B im Verfahren 09 CG.2007.180 sei unbeeidet erfolgt. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 498 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO liege daher jedenfalls nicht vor. Relevant sei in casu lediglich die Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund gemäss § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO vorliege. Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssten geeignet sein, eine günstigere Entscheidung über den Gegenstand des Vorprozesses herbei zu führen.
Das vom Beschwerdeführer nunmehr aufgefundene Mail von B an die FMA, damals AFDL, vom 20. März 2005 hätte im Verfahren 09 CG.2007.180 für den Beschwerdeführer und dortigen Kläger keine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt.
Das Urteil im Verfahren 09 CG.2007.180 stütze sich in der diesbezüglichen Beweiswürdigung auf Zeugenaussagen, wonach sich klar ergeben habe, dass "seitens PWC im November 2004 keine wie immer gearteten Überlegungen (mehr) vorhanden waren, das Revisionsstellenmandat zu beenden." An dieser Beweiswürdigung hätte das nunmehr aufgefundene E-Mail zweifellos nichts geändert. Im Urteil sei nämlich davon ausgegangen worden, dass keine wie immer gearteten Überlegungen (mehr) vorhanden seien. Dem widerspreche das nunmehr aufgefundene E-Mail keineswegs. Ebenfalls nicht mit dieser Beweiswürdigung im Widerspruch stehe die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeführte Zeugenaussage von Dr. C. Dieser habe ausgesagt, dass die Revisionsstelle das Mandat im Oktober 2004 niederlegen habe wollen, darauf jedoch nach Einschreiten der M und der K Bank verzichtet habe. Im Februar 2005 sei dann jedoch eine weitere Zusammenarbeit mit A abgelehnt worden. Auch diese Aussage stehe nicht im Widerspruch mit der oben angeführten Beweiswürdigung. Die beiden neuen Beweismittel hätten bei ihrer Benützung im Verfahren 09 CG.2007.180, da sie mit der dort vorgenommenen Beweiswürdigung nicht im Widerspruch stünden, keine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeigeführt. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Wiederaufnahmeklage sei daher aussichtslos und der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzuweisen.
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs, welcher vom Obergericht mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 8. November 2012 (ON 8) abgewiesen wurde.
Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach eine allfällige falsche Aussage des damaligen Erstbeklagten B als Partei keinen Wiederaufnahmegrund bilde, nicht in Frage gestellt habe.
Was nun die neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO betreffe, werde hinsichtlich des Emails von B vom 20. März 2005 nicht einmal behauptet, dass dieses Beweismittel dem Beschwerdeführer nicht schon vor Schluss der Verhandlung 1. Instanz im Verfahren 09 CG.2007.180 bekannt sein habe können.
Die Beweislast dafür, dass dieses neue Beweismittel ohne sein Verschulden im erstgerichtlichen Verfahren nicht bekannt gewesen sei und daher nicht angeboten werden habe können, treffe aber den Beschwerdeführer. Die Möglichkeit, in den Akt der HF AG bei der FMA Einsicht zu nehmen, hätte der Beschwerdeführer zweifellos schon damals gehabt.
Entscheidend sei jedoch, dass der Inhalt dieser von B vorgenommenen Email-Ergänzung mit der (behaupteten) Aussage des B, er habe im Zeitpunkt des 18. November 2004, als die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der M AG geschlossen worden sei, nichts davon gewusst, dass die PWC ihr Mandat nicht mehr weiterführen wolle, nicht in Widerspruch stehe. Die Aussage des B beziehe sich nämlich auf den Zeitpunkt 18. November 2004, während sich das Email auf (allgemein gehalten) "Herbst" (2004) beziehe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne aus diesem E-Mail vom 20. März 2005 zum einen keineswegs abgeleitet werden, dass er vor Abschluss des Vergleichs vom 18. November 2004 und der Ausführung der für ihn nachteiligen Transaktionen "bewusst nicht darüber informiert wurde, dass die PWC ihr Mandat niederlegen will". Der Inhalt dieses Emails sei daher in keiner Weise geeignet, ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis des Vorverfahrens herbeizuführen.
Auch die Aussage des Zeugen C im Verfahren 14 UR.2011.378 stelle kein Beweismittel dar, das geeignet sei, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Wenn - wie der Zeuge ausgesagt habe - die Revisionsstelle bereits im Oktober 2004 das Mandat niederlegen habe wollen, jedoch nach Einschreiten der M und der K Bank darauf verzichtet habe, bedeute dies nicht, dass danach, nämlich am 18. November 2004, diese Absicht noch bestanden habe. Sowohl diese Aussage des Zeugen Dr. C als auch das vorerwähnte Email könnten auf die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht den geringsten Einfluss haben, da sich diese Beweise nicht auf November 2004 bezögen und das Erstgericht die Feststellung, "Überlegungen seitens PWC, im November 2004 das Revisionsstellenmandat zu beenden, gab es nicht", auf die vom Erstgericht angeführten Zeugenaussagen stützte.
Das Erstgericht habe daher im Vorverfahren ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass zwar vor November 2004 die Absicht bestanden habe, das Revisionsstellenmandat zurückzulegen, ab November 2004 jedoch nicht mehr. Die angebotenen neuen Beweise bezögen sich aber nicht auf den Zeitpunkt November 2004. Es sei daher nicht richtig, dass die erstrichterlichen Feststellungen im Vorverfahren durch die neuen Beweismittel "umgestossen werden könnten". Der Beschwerdeführer wolle offenbar mit der beabsichtigten Wiederaufnahmsklage ein Vorbringen erstatten, das er im Vorverfahren verabsäumt habe, was jedoch unzulässig sei. Zusammengefasst sei somit das Rekursgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Ansicht, dass die neuen Beweise, die die Wiederaufnahmsklage rechtfertigen sollten, auch abstrakt nicht geeignet seien, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeizuführen, sodass die Klage zurückzuweisen wäre. Die Klagsführung sei daher aussichtslos im Sinne des § 63 ZPO, sodass das Erstgericht zu Recht den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen habe.
3. Mit Schreiben vom 29. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 8. November 2012 (ON 8).
4. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 29. November 2012 Folge gegeben sowie dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde einzureichen.
5. Der Beschwerdeführer erhob sodann am 31. Januar 2013 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 8. November 2012 (ON 8) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Recht und des Willkürverbots, geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes vom 8. November 2012 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
5.1. Zur behaupteten Verletzung im Anspruch auf Zugang zum Recht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall weise das Obergericht den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen angeblich offensichtlicher Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung ab. Dabei gelange das Obergericht in rechtlicher Würdigung zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer beabsichtigte, bislang aber noch gar nicht erstellte Wiederaufnahmeklage offensichtlich aussichtslos sei. Dieses Entscheidungsverhalten sei insgesamt rechts- und verfassungswidrig. Vorab gelte gegenständlich zu berücksichtigen, dass von den Gerichtsinstanzen lediglich ein vom Beschwerdeführer formlos verfasster Verfahrenshilfeantrag zu beurteilen gewesen sei. Der unvertretene Beschwerdeführer sei zur Beachtung der Erfordernisse bzw. zur Erstellung einer Wiederaufnahmeklage mangels juristischer Bildung nicht in der Lage und begehrte er gerade deswegen die Beigabe eines Verfahrenshelfers. Insoweit habe der Beschwerdeführer die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur laienhaft und unter Hinweis auf neu vorgefundene Beweismittel begründen können, nicht aber in Beachtung all jenes Vorbringens, welches für eine erfolgreiche Wiederaufnahmeklage notwendig sei. Es handle sich aber schlicht um einen formlosen Verfahrenshilfeantrag. Über diesen erkenne das Obergericht in gleicher Weise, wie es über eine allfällige Wiederaufnahmeklage abzusprechen hätte.
Dem Obergericht sei sohin vorzuwerfen, dass es bei Prüfung des formlosen Verfahrenshilfeantrages einen Prüfungsmassstab angesetzt habe, der für die Prüfung einer dem Gesetz entsprechenden und alle Formerfordernisse beachtenden Wiederaufnahmeklage anzusetzen sei. Dem Beschwerdeführer werde sohin die Wahrnehmung seiner Rechte verunmöglicht, es werde ihm jegliche Möglichkeit genommen, sein Begehren, erstellt und begleitet von einem rechtskundigen Verfahrenshelfer, vorzutragen und seinen Rechtsstandpunkt erfolgreich durchzusetzen. Das verfassungswidrige Vorgehen des Obergerichtes fusse in einer Missinterpretation der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, die sich von einer Beurteilung des Hauptbegehrens massiv unterschieden. Ob eine Prozessführung im Sinne der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe offensichtlich aussichtslos sei, sei objektiv zu beurteilen, und zwar danach, ob die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne.
Im gegenständlichen Fall überspanne das Obergericht den Bogen zu dieser Prüfung bei weitem. Es orientiere sich bei der Beurteilung des Verfahrenshilfeantrages an einem angeblichen Ergebnis der noch gar nicht formgerecht eingebrachten Wiederaufnahmeklage. Mit diesem Vorgehen werde der Beschwerdeführer rechtsungleich behandelt, denn in allen Verfahrensarten und in unzähligen anderen Fällen werde die Verfahrenshilfe bereits dann gewährt, wenn ohne nähere Prüfung der Rechtsverfolgung bereits festzustellen sei, dass eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei. Hier sei auf die ständige Praxis zur Verfahrenshilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verweisen, wonach vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes lediglich geprüft werde, ob der Beschwerdeführer nicht unsubstantiierte Grundrechtsrügen erhebe, nicht aber, inwieweit diese tatsächlich erfolgreich sein würden.
Zudem könne der Beschwerdeführer auf einen Vergleichsfall in eigener Sache verweisen, welcher das hier rechtsungleiche Vorgehen der Senate am Obergericht deutlich untermauere. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren zu CO.2012.7 beim Obergericht um Verfahrenshilfe zu einer beabsichtigten Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde Mauren ersucht, dies ebenso wie gegenständlich ohne Rechtsbeistand mit formlosen Schreiben. Der Vorsitzende des 3. Senates habe die Verfahrenshilfe im Hinblick auf die formellen und rechtlichen Anforderungen an ein Aufforderungsschreiben an die Regierung sowie der nachfolgenden Klage gewährt und habe festgehalten, dass im Stadium der Antragstellung zur Verfahrenshilfe beim unvertretenen Beschwerdeführer keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien, die zuständigen Gerichte jedoch nach Vorliegen der vom Verfahrenshelfer verfassten Eingaben jederzeit von Amtes wegen die Voraussetzungen im Hinblick auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit im Sinne des § 68 Abs. 1 ZPO zu prüfen hätten bzw. prüfen können. Diese Vorgaben gelten gegenständlich natürlich in gleicher Weise, an den formlosen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers seien keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Mit dem Vorgehen des Obergerichtes werde dem Beschwerdeführer aber bereits die Möglichkeit genommen, eine allen Anforderungen entsprechende Wiederaufnahmeklage einzubringen, dies mit Unterstützung eines rechtskundigen Verfahrenshelfers. Dadurch verletze es den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
Die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Beschlusses zeige sich aber auch in der Ansicht des Obergerichtes, die begehrte Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers wäre nach den Ansätzen der Verfahrenshilfe offensichtlich aussichtslos. Hier sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche im besagten Verfahren unter anderem ex delicto gegenüber Herrn B angesprochen habe. Dies deshalb, weil dieser den Beschwerdeführer im Rahmen eines Vergleichsabschlusses nicht über alle wesentlichen Umstände aufgeklärt habe, insbesondere nicht darüber, dass die damalige Revisionsstelle, die PWC, ihr Amt niederlegen habe wollen. Auch habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass B bzw. die K Bank die PWC angesichts des bevorstehenden Vergleiches dazu "überredet" hätten, das Revisionsstellenmandat weiter zu führen, um den Abschluss der Vergleiche nicht zu gefährden. Hätte der Beschwerdeführer dies alles gewusst, hätte er die genannten Vergleiche nicht geschlossen und den geltend gemachten Schaden nicht erlitten. Im Verfahren habe der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht beweisen können.
Auf Basis der Beweisergebnisse hätten die Gerichte festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der PWC informiert worden wäre, nicht aber B, ebenso hätten sie festgestellt, dass die PWC einzig mit dem AFDL ein Gespräch gehabt habe, nicht aber mit B oder der von ihm vertretenen K Bank & Co AG. Nunmehr habe der Beschwerdeführer bei einer Akteneinsicht bei der FMA in anderer Sache per Zufall ein Email des B vorfinden können, in welchem er im Frühjahr 2005 bestätigte, bereits im Herbst 2004, sohin im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, vom Vorhaben der PWC gewusst zu haben. Mit diesem neuen Beweismittel könne der Beschwerdeführer sohin belegen, dass B im genannten Zivilverfahren als Partei eine Falschaussage abgelegt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer in einem gegen seine Person geführten Strafverfahren an eine Zeugenaussage des Dr. C gelangt, welche dieser vor dem Untersuchungsrichter abgelegt habe. In dieser habe C bestätigt, dass die PWC im Herbst 2004 ihr Mandat niederlegen hätte wollen, dies aber über Einwirken der K Bank & Co dann doch nicht gemacht habe. Mit dieser Aussage habe C das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt, wonach B bzw. die K Bank & Co AG vom Vorhaben der PWC gewusst hätten und diese, wie von ihm behauptet, überredet hätten, ihr Mandat weiter zu führen. Auch sei mit dieser Aussage belegt, dass die Vertreter der PWC, die als ständige Revisionsstelle der K Bank & Co AG bzw. der M AG fungiere, als Zeugen falsch ausgesagt hätten, indem sie eine Information der K Bank oder von B in Abrede stellten.
Wenn das Obergericht sohin ausgehend von diesen neuen Beweismitteln, mit welchen Falschaussagen von Parteien und Zeugen im bezughabenden Verfahren belegt werden können, im Rahmen eines beabsichtigten Wiederaufnahmeverfahrens von vornherein von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung ausginge, dies noch vor Einbringen einer fundierten Klage durch einen Rechtsfreund, könne dies insgesamt nur als willkürliches Entscheidungsverhalten eingestuft werden. Denn bereits aufgrund dieser Umstände müsse einer Wiederaufnahmeklage eine gewisse, wenn auch nicht hohe Erfolgswahrscheinlichkeit attestiert werden und die Verfahrenshilfe sei zu gewähren.
5.2. Im gegenständlichen Fall sei das Entscheidungsverhalten des Obergerichtes auch als willkürlich einzustufen. Es stellte sich damit gegen die ständige Judikatur in Fragen der Verfahrenshilfe und verunmögliche dem Beschwerdeführer damit den freien und ungehinderten Zugang zum Recht. Sollten daher die explizit gerügten Grundrechte nicht verletzt worden sein, sei das Entscheidungsverhalten jedenfalls als willkürlich einzustufen.
6. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 8. November 2012, 02 NZ.2012.127-8, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof die Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; StGH 2008/47, Erw. 6.1), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Recht sowie des Gleichheitssatzes. Das Obergericht verkenne im angefochtenen Beschluss, dass der Beschwerdeführer lediglich einen laienhaften Verfahrenshilfeantrag eingebracht habe und nicht bereits die Wiederaufnahmsklage. Indem das Obergericht in der Abweisung über den Antrag auf Verfahrenshilfe bereits über eine allfällige Wiederaufnahmsklage entscheide, verletze es den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zugang zum Recht.
Mit diesem Vorgehen des Obergerichtes werde der Beschwerdeführer rechtsungleich behandelt, denn in allen Verfahrensarten und in unzähligen anderen Fällen werde die Verfahrenshilfe bereits dann gewährt, wenn ohne nähere Prüfung der Rechtsverfolgung bereits festzustellen sei, dass eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben sei. Hier sei auf die ständige Praxis zur Verfahrenshilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verweisen, wonach vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes lediglich geprüft werde, ob der Beschwerdeführer nicht unsubstantiierte Grundrechtsrügen erhebe, nicht aber, inwieweit diese tatsächlich erfolgreich sein würden.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Dieser grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO konkretisiert. Demnach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich darum, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist oder nicht. Es ist daher zu prüfen, ob § 63 ZPO in dieser Hinsicht verfassungskonform angewendet wurde.
2.2. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Band/ 1. Teilband, 2. Aufl., Wien, 2002, Rz. 20).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst allerdings im vorliegenden Fall eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (vgl. Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
2.3. Das Obergericht hat im vorliegenden Fall eine solche Auseinandersetzung vorgenommen. Es hat dabei nicht etwa den in der Hauptsache zu führenden Prozess vorweggenommen, sondern die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Prozessführung auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers beurteilt. Dabei hatte das Obergericht zu würdigen, ob die Argumente, die der Beschwerdeführer für eine Wiederaufnahmsklage ins Treffen führte, dieser zumindest gewisse Erfolgsaussichten einräumten. Dabei konnte es nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine den juristischen Vorgaben entsprechende Wiederaufnahmsklage zu formulieren. Es konnte ausschliesslich auf die geltend gemachten Gründe ankommen. Diese sind unabhängig von den Rechtskenntnissen zu sehen, die jemanden erst in die Lage versetzen, eine Wiederaufnahmsklage erfolgreich einzubringen. Das blosse Vorbringen von Gründen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt ermöglichen könnten, und nur dies war die Anforderung im vorliegenden Verfahren, ist auch jemanden möglich, der nicht rechtlich versiert ist.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer auf einen Vergleichsfall verweist, in welchem ihm selbst in einer beabsichtigten Amtshaftungsklage mit dem Hinweis Verfahrenshilfe gewährt wurde, dass im Hinblick auf die prozessualen Folgen beim unvertretenen Beschwerdeführer schon für das Aufforderungsschreiben nach Art. 11 Abs. 2 AHG bzw. das sich daran anschliessende Aufforderungsverfahren eine Beigebung eines Rechtsanwaltes erforderlich scheine.
Diesbezüglich handelt es sich zum einen deshalb nicht um einen Vergleichsfall (Beschluss des Obergerichtes vom 14. Mai 2012, CO.2012.7), weil es nicht um die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ging. Zum anderen argumentierte das Obergericht in diesem Fall, dass der Geschädigte in der schriftlichen Aufforderung nach AHG das den Schaden verursachende Verhalten des Rechtsträgers individualisieren und seinen Ersatzanspruch konkretisieren müsse.
Im vorliegenden Fall geht es hingegen um das nachvollziehbare Vorbringen von Gründen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können. An die Formulierung dieser Gründe sind wesentlich geringere Anforderungen zu stellen als an eine den Vorgaben des Gesetzes gerecht werdende Formulierung des Amtshaftungsanspruchs gemäss Art. 11 Abs. 2 AHG.
Würde dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt, so wäre von vornherein für praktisch jedes Wiederaufnahmeverfahren, Bedürftigkeit und fehlende Mutwilligkeit vorausgesetzt, Verfahrenshilfe zu gewähren. Das Kriterium der Aussichtslosigkeit in § 63 Abs. 1 ZPO könnte diesfalls gar nicht geprüft werden. Ein solches Ergebnis ist weder aus grundrechtlicher Sicht gefordert noch von den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen intendiert.
2.4. Als Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen sollen, verweist der Beschwerdeführer zum einen auf ein Email von B an das damalige ADFL, aus welchem sich ergebe, dass seitens der Revisionsstelle im Herbst 2004 die Absicht bestand, ihr Mandat zurückzulegen. Zum anderen verweist er auf die Zeugenaussage von C in einem anderen Verfahren, in welchem dieser erklärt hatte, dass die Revisionsstelle im Oktober 2004 ihr Mandat habe zurücklegen wollen.
Der Beschwerdeführer intendiert mit dem Hinweis auf diese beiden Beweismittel, eine Feststellung im seinerzeitigen Verfahren zu erschüttern, wonach "seitens PWC im November 2004 keine wie immer gearteten Überlegungen (mehr) vorhanden waren, das Revisionsstellenmandat zu beenden." Der angefochtene Beschluss begründet ausführlich, weshalb beide Beweismittel mit den getroffenen Feststellungen in keinem Widerspruch stehen und daher die Beweiswürdigung im abgeschlossenen Verfahren nicht zu erschüttern vermögen. Das Obergericht verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass das Erstgericht im Vorverfahren klar festgestellt habe, dass vor November 2004 sehr wohl Bestrebungen der Revisionsstelle bestanden hätten, ihr Mandat zurückzulegen, danach aber, nach Intervention von B, nicht mehr (siehe oben Ziff. 2. des Sachverhaltes).
2.5. Auch der Staatsgerichtshof kann keinen Grund erblicken, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe eine andere Beweiswürdigung auch nur als soweit wahrscheinlich erachten liessen, dass von keiner Aussichtslosigkeit gesprochen werden könnte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des Obergerichtes nicht entgegentritt, wonach das Erstgericht in dem seinerzeitigen Verfahren festgestellt habe, dass Bestrebungen der PWC als Revisionsstelle, ihr Mandat zurückzulegen, vor November 2004 sehr wohl bestanden hätten.
Was das Email von B betrifft, so schliesst sich der Staatsgerichtshof im Übrigen auch der Auffassung an, dass der Beschwerdeführer dieses Beweismittel auch durch rechtzeitige Akteneinsicht hätte beibringen können. Der Beschwerdeführer geht auf dieses Argument in seiner Beschwerde im Übrigen auch gar nicht ein.
Der Beschwerdeführer wurde daher durch die angefochtene Entscheidung (ON 8) in den geltend gemachten Grundrechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Willkürverbots und verweist diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen.
Auf Grund der Subsidiarität des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechtsverletzungen (siehe statt vieler: StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2009/99, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/23, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/105, Erw. 4) ist auf die Willkürrüge nicht näher einzutreten, weil der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das nicht schon unter den Erw. 2 ff. geprüft wurde.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die Gerichtskoten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.