Art. 31 LV Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG Art. 18 Abs. 1 Abs. b StGHG
Als verfassungswidrig angefochtene Regelungen sind mit Blick auf die Rechtsgleichheit einer umso strengeren Prüfung zu unterziehen, je stärker die beanstandeten Bestimmungen neben der Rechtsgleichheit weitere grundrechtlich geschützte Positionen beeinträchtigten.
Das Verbot von Pumpguns berührt neben der Rechtsgleichheit weitere grundrechtlich geschützte Gewährleistungen nur in marginaler Weise und ist somit im Wesentlichen nur mit einer auf Willkür beschränkten Kognition zu prüfen.
Dem Gleichheitssatz kann nicht die Bedeutung zugemessen werden, wonach alle potentiell ähnlich gefährlichen Verhaltensweisen zu verbieten oder zuzulassen sind. Insbesondere kann aus dem Anspruch auf Rechtsgleichheit nicht abgeleitet werden, dass alle Waffen zwingend in gleicher Weise zugänglich zu machen sind, weil andere in technischer Hinsicht gefährlichere Waffen zugelassen sind. Denn neben dem Kriterium der technischen Gefährlichkeit einer Waffe können auch andere Gesichtspunkte in die Beurteilung, welche Waffen in welcher Form zugänglich sein sollen, einfliessen, wie etwa die Kriminalitätsentwicklung, die zunehmende Verbreitung von Pumpguns im Verbrechermilieu, die mediale Verherrlichung solcher Waffen und der daraus resultierenden Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung, der Begünstigung der weiteren Verbreitung durch den vergleichsweise niedrigeren Preis oder die Berücksichtigung des subjektiven Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung.
Das private Besitz- und Sammlerinteresse hinsichtlich einzelner gefährlicher Waffengattungen vermag dem gewichtigen und dringlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit nur wenig entgegenzuhalten. Das Verbot von Pumpguns ist geeignet, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten und vor dem Hintergrund des Missbrauchspotentials und in Anbetracht der geringen Schwelle der Erwerbsscheinpflicht auch erforderlich. Das Verbot ist auch zumutbar, da zumindest in Liechtenstein auch kein Gebrauchsnutzen erkennbar ist, welcher nicht auch mittels einer anderen Waffe erzielt werden könnte. Der Verhältnismässigkeit wird auch dadurch Rechnung getragen, als das Gesetz die Bewilligung von Ausnahmen durch die Landespolizei vorsieht.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Gesetzgeber den ihm von der Rechtsprechung zugestandenen erheblichen Gestaltungsspielraum mit dem Verbot von Pumpguns in unverhältnismässiger Weise genutzt hätte. Die Ansicht, wonach eine freie bzw. nur mit einer Bewilligungspflicht unterstehende Zugänglichkeit zu Pumpguns eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringt, ist vertretbar. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Risikoeinschätzung und die daraus gezogenen Konsequenzen sind sachlich vertretbar.
Aus dem Grundsatz der Vermeidung eines zollvertraglichen Regelungsgefälles kann nicht gefolgert werden, dass jegliche Abweichung vom schweizerischen Regelungsstandard nicht zulässig sei.
StGH 2012/193
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin über den Antrag des Fürstlichen Landgerichtes vom 15. November 2012, Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, als verfassungswidrig aufzuheben
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Fürstlichen Landgerichtes wird keine Folge gegeben. Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, ist nicht verfassungswidrig.
2. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss vom 15. November 2012 (ON 13) hat das Landgericht im Strafverfahren zu 14 UR.2012.262 gegen A wegen des Verdachtes des Vergehens nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a WaffG und der Übertretung nach Art. 61 Abs. 1 Bst. e WaffG entschieden, das Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG zu unterbrechen und beim Staatsgerichtshof die Aufhebung des Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.
Der Beschluss bzw. Normaufhebungsantrag wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.1. Im Rahmen des gegenständlichen Strafverfahrens seien durch das Landgericht infolge des Tatverdachtes des Besitzes einer verbotenen Vorderschaftrepetierflinte (sog. Pumpgun) und des hierauf gerichteten Antrages der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen u. a. wegen des Verdachts nach Art. 60 Abs 1 Bst. a i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG gegen den Besitzer einer Pumpgun zu führen bzw. liege zwischenzeitlich ein entsprechender Strafantrag der Staatsanwaltschaft vor, welcher dem Einzelrichter in Strafsachen gemäss § 312 StPO vorzulegen wäre.
Die Frage der Verfassungsmässigkeit des Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG beschlage dabei nicht nur die Strafbarkeit an sich, sondern auch die Zuteilung des Falles an den gesetzmässigen Richter, da bei Verfassungswidrigkeit des Art. 4 Abs. 1 Bst c. WaffG lediglich noch eine Übertretung nach Art 61 Abs. 1 Bst. e WaffG zu beurteilen wäre, was die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 317 StPO (statt § 312 StPO) zur Folge hätte.
Durch das Landgericht sei somit Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG anzuwenden, wobei Zweifel über die Willkürfreiheit dieses Verbotes und somit über dessen Verfassungsmässigkeit aufgetreten seien, was eine Vorlage nach Art. 18 StGHG notwendig erscheinen lasse.
1.2. Soweit Art 18 StGHG die Unterbrechung des Verfahrens anführe, sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die StPO keine formelle Unterbrechung des Vorerhebungs- bzw. Untersuchungsverfahrens kenne (vorbehaltlich des hier nicht in Betracht kommenden § 283), sodass eine faktische Unterbrechung durch Unterlassung weiterer Verfahrenshandlungen - gegenständlich der Vorlage des Strafantrages an den Einzelrichter nach § 312 StPO - erfolge.
1.3. Zur Entstehungsgeschichte des Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG sei Folgendes auszuführen:
Das Verbot von Pumpguns sei erstmals mit LGBl. 1999 Nr. 61 auf Verordnungsstufe eingeführt worden (dort Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Den Besitzern zuvor legal erworbener Pumpguns sei dabei eine Frist von 4 Wochen zur Veräusserung eingeräumt worden, nach Ablauf der Frist sollten sowohl Besitz wie auch Veräusserung strafbar sein (dort Art 3).
Inwiefern eine Veräusserung einer Waffe binnen 4 Wochen, noch dazu ins Ausland, faktisch überhaupt möglich gewesen sei, zumal auch erst ein Käufer gefunden hätte werden müssen und eine beschränkte Nachfrage anzunehmen gewesen sei, dürfe dahingestellt bleiben.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition sei jedoch in der Folge im Rahmen einer Individualbeschwerde mit StGH 2006/101 (Entscheid vom 27. März 2007) aufgehoben worden.
Daraufhin sei - nach verspäteter Kundmachung des Aufhebungsentscheides durch LGBl. 2007 Nr. 235 am 3. September 2007 - mit LGBl. 2008 Nr. 190 (dort Art. 7 Bst. d; Inkrafttreten 24. Juli 2008) erstmals eine Kodifikation im WaffG und somit auf Gesetzesstufe erfolgt.
Im zugehörigen BuA 17/2008 habe die Regierung dazu wie folgt festgehalten: "Im Jahr 1999 hat sich die Regierung veranlasst gesehen, Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem (sogenannte "Pumpguns" bzw. "Pump-Action") zu verbieten. Grund dafür war insbesondere die Tatsache, dass diese Waffen einerseits zunehmend Verbreitung im Verbrechermilieu und andererseits im Heimbereich fanden, so dass im Lichte der zunehmenden Gewaltbereitschaft von Kriminellen und fehlgeleiteten jungen Menschen (Amokläufe) von diesen Schusswaffen neuartige Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Das Verbot dieser Schusswaffen sowie von neuartigen gefährlichen Munitionstypen wurde mit der gestützt auf Art. 8 des Waffengesetzes (Verbot neuartiger Waffen oder Munition) erlassenen Verordnung über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition umgesetzt. [...]
Die besondere Gefährlichkeit dieser so genannten "Pumpguns" oder "Pump-Action" liegt vor allem darin, dass diese aufgrund der relativ geringen Gesamtlänge bzw. durch die Möglichkeit, diese ohne grossen Aufwand zu verkürzen, verdeckt getragen werden können. In der Folge besteht relativ einfach auch die Möglichkeit, sie überraschend zu ziehen und aus sehr kurzer Distanz wegen des Streuschusses von Schrot ohne präzise zu zielen (also sehr schnell) mit der Wirkung abzufeuern, dass allfällige Opfer mit äusserst hoher Wahrscheinlichkeit tödlich verletzt werden. Aus diesem Grund ist gerade diese Waffe auf kurze Distanzen weit gefährlicher als z. B. die üblichen Kaliber von Pistolen, Revolver oder auch Jagdkugelbüchsen. Ausserdem können diese Schrot-Schusswaffen, im Gegensatz zu den Jagdflinten, mit mehreren Patronen geladen werden, so dass sie durch ihr spezielles Repetiersystem schnell wieder Schussbereit gemacht werden können und so die Möglichkeit besteht, mehrere Schüsse schnell hintereinander abzugeben. Zudem ist eine nahezu Verherrlichung dieses Waffentyps in vielen Filmen und Videospielen vermehrt festzustellen, so dass die begründete Befürchtung besteht, dass diese in aller Regel billigen und qualitativ minderwertigen Schusswaffen ohne entsprechendes Verbot vermehrt Einzug in Privathaushalte, meist jüngerer Menschen halten werden. Der Umstand, dass jeder Schuss, der sich aus kurzer Distanz gegen Menschen gerichtet aus dieser Waffe löst, tödliche oder schwer verletzende Folgen verursacht, führt zu einer potentiellen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, sei dies aufgrund von Unfällen als Folge unsachgemässen Umgangs, durch den Missbrauch fehlgeleiteter, unreifer Personen oder Amok-Läufer oder durch unkontrollierte Schussabgaben in Wohngebieten von schiesswütigen Personen. [...]
Diese Massnahme ist auch verhältnismässig, zumal für diese Schusswaffe - zumindest in Liechtenstein - kein nennenswerter Gebrauchsnutzen bzw. kein Gebrauchsnutzen, welcher nicht auch mittels einer anderen Waffe erzielt werden könnte, gegeben ist. So handelt es sich bei diesen Flinten (Schrotgewehren) zum einen um keine Jagdwaffen im Sinne des Jagdgesetzes. Zum anderen kann sie in Liechtenstein zu keinem anerkannten Sportschiessen verwendet werden."
Anlässlich der Kodifikation auf Gesetzesstufe sei dabei keine neue Übergangsfrist mehr vorgesehen worden. Begründet sei dies damit worden, dass die Verordnung durch den Staatsgerichtshof nur aufgrund der überlangen Dauer des Übergangsrechts aufgehoben worden sei, sodass aber altrechtlich erworbene Waffen in jedem Fall bereits hätten abgegeben werden müssen: "Da diese Waffen, wie aufgezeigt, somit bereits heute verboten sind, ist eine entsprechende Übergangsbestimmung für diese Waffen nicht notwendig" (vgl. BuA 61/2008).
Das Verbot sei in der Folge auch in die Novelle LGBl. 2008 Nr. 275 übernommen worden (dort Art. 4 Abs. 1 Bst. c).
1.4. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG erscheine nun aus folgenden Gründen nicht verfassungsgemäss:
Vorab sei darauf hinzuweisen, dass es gegenständlich nicht darum gehe, einen bestimmten Waffentyp zu legalisieren sondern eine ungleiche und letztlich willkürliche Regelung gleicher Sachverhalte zu verhindern, welche zudem die Strafbarkeit nach sich ziehe. Denn die durch die Regierung im Rahmen des BuA (s. o.) vorgebrachten Gründe für ein Verbot von Pumpguns stellten bei genauerer Betrachtung der Sachlage keine ernsthaften und sachlichen Gründe dar, welche eine Unterscheidung und somit eine gesonderte Behandlung von Pumpguns und insbesondere eine Strafbarkeit ihres Besitzes im Verhältnis zu sonstigen legal erwerbbaren Waffen begründen könnten. Insbesondere, wenn man auch die Entstehungsgeschichte des Verbots und den früher legalen Erwerb berücksichtige.
Hinsichtlich der Wirkung/Gefährlichkeit von Pumpguns - insbesondere Streuung, Schussfolge, Trefferwirkung - sei festzuhalten, dass deren Gefährdungspotential anderen Waffen entspreche.
Dies gelte insbesondere im Vergleich zu den nach wie vor gegen Erwerbschein legal erhältlichen halbautomatischen (Einzelschuss bei automatischem Nachladen) Schrotflinten (bswp. Saiga 12). Denn diese benötigten bei gleicher Munition und damit gleicher Munitions- und Streuwirkung keinen manuellen Repetiervorgang und wiesen meist auch höhere Magazinkapazitäten (8 - 12 Schuss) auf. Trotz ihrer somit gegenüber Vorderschaftrepetierern höheren Leistung durch schnellere und häufigere Schussabgabe - und der damit grösseren Gefährlichkeit - sei hier kein Verbot in Betracht gezogen worden.
Gleiches gelte aber auch bezüglich der legal erhältlichen, erwerbscheinpflichtigen halbautomatischen Handfeuerwaffen (Kurz- oder Langwaffen) jeglichen Kalibers. Denn diese könnten unabhängig vom Kaliber (meist zwischen 5,56 und 12,7 mm) und von der Magazinkapazität (meist 7 - 30 Schuss) erworben werden. Als Beispiele seien hier halbautomatische Sturmgewehre militärischen Ursprungs (SIG 550, AK 47) oder halbautomatische Pistolen mit teils grössten Kalibern (.45er, .50er) zu nennen.
Paradoxerweise seien zudem Jagdwaffen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b WaffG (i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 WaffV und Art. 34 Abs. 1 JagdG) nicht einmal erwerbscheinpflichtig, sodass grosskalibrige mehrschüssige Waffen, welche mit Zieloptik auch über grosse Entfernungen tödlich wirkten, sogar grundsätzlich frei erworben werden könnten.
Dies zeige, dass durch die Regierung bzw. den Landtag im Rahmen des Erlasses von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG die grundsätzliche Gefährlichkeit von Pumpguns im Verhältnis zu legal erhältlichen Waffen nicht berücksichtigt bzw. willkürliche Annahmen getroffen worden seien. Die Charakteristika von Pumpguns bzw. der verwendeten Munition seien jedenfalls kein taugliches Mittel zur Unterscheidung und somit kein Grund für eine gesonderte Regelung und insbesondere zum Erlass einer Strafnorm.
1.5. Zudem seien die Erwägungen der Regierung falsch, wonach Pumpguns ohne Probleme verdeckt getragen oder zum verdeckten Tragen gekürzt werden könnten:
Zum einen handele es sich bei Pumpguns konstruktionsbedingt um relativ lange und sperrige Waffen, selbst wenn ein Klappschaft vorhanden sei, zum anderen könnten diese nicht einfach verkürzt werden. Denn das Röhrenmagazin unter dem Lauf und der ebenfalls dort befindliche Repetiermechanismus bedingten zum einen eine gewisse Grösse, zum anderen verhinderten diese das simple Absägen des Laufes; die Waffe würde nämlich bei solchem Kürzen gerade aufgrund ihrer Charakteristika funktionsuntüchtig. Letztere Möglichkeit sei lediglich bei normalen Hinterlader-Schrotflinten (vornehmlich Jagdwaffen) gegeben, deren Lauf einfach abgesägt werden könne. Derartige Manipulationen seien aber im Übrigen bereits über Art. 4 Abs. 1 Bst. d WaffG i. d. g. F. abgedeckt.
Auch hier seien somit keine nachvollziehbaren Gründe für eine Ungleichbehandlung bzw. gesonderte Regelung bezüglich Pumpguns zu erkennen.
Zwar könnten Pumpguns wie auch andere Waffen zur Begehung von Straftaten verwendet werden, dass diese jedoch in diesem Zusammenhang eine grössere Gefahr darstellen würden bzw. mehr als andere Waffentypen zur Tatbegehung verwendet würden, werde durch die Erfahrungen der Praxis nicht gestützt. Auch die zunehmende Verbreitung im Verbrechermilieu sei zwar behauptet worden, doch entspreche dies nicht den Erfahrungen der Praxis, sondern eher einer gesteigerten medialen Verbreitung, zumal es sich bei Pumpguns um optisch eindrückliche Waffen handle (dies werde auch durch die Regierung angeführt).
Infolge der Grundcharakteristika von Pumpguns - Gewicht und Länge der Waffe, geringe Magazinkapazität (6 - 8 Schuss), lange Ladezeiten durch manuelles Repetieren, geringe Reichweite, starker Rückschlag - seien dies aber tatsächlich in der Führung und Handhabung eher unpraktische Waffen.
Bezeichnend sei daher, dass Strafverfahren im Zusammenhang mit Pumpguns in der Regel, dem antragstellenden Landrichter sei in seiner Amtszeit kein Fall erinnerlich, nicht auf einer konkreten Tatbegehung basierten, sondern auf Zufallsfunden - wie auch im gegenständlichen Verfahren.
Ebenso bezeichnend sei, dass Pumpguns in der Schweiz, von wo das WaffG rezipiert worden sei, nicht verboten worden bzw. nach wie vor legal erhältlich sei. Es scheine somit, dass auch dort keine gesteigerte Gefährlichkeit bzw. keine "neuartige Gefahr" i. S. der Erwägungen der Regierung gesehen worden sei. Durch die derzeitige Rechtslage ergebe sich dadurch aber ein zollvertragliches Regelungsgefälle, da das schweizerische WaffG bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen anwendbar sei (siehe LGBl. 2012 Nr. 331).
Auch hier seien somit keine nachvollziehbaren Gründe für eine Ungleichbehandlung bzw. gesonderte Regelung bezüglich Pumpguns zu erkennen.
Dass Pumpguns in Liechtenstein keinen "Gebrauchsnutzen, welcher nicht auch mittels einer anderen Waffe erzielt werden könnte", hätten, sei von der Regierung zwar als Argument für das Verbot angeführt worden, inwiefern andere Waffen - soweit sie nicht rein jagdlich genutzt würden - einen grösseren oder überhaupt einen Gebrauchsnutzen haben sollten, werde aber nicht dargelegt. Überhaupt scheine die Tatsache eines fehlenden Nutzens jedenfalls für den Erlass einer Strafnorm nicht ausschlaggebend. Zudem gelte das Faktum, dass ein sportliches Schiessen mit Pumpguns in Liechtenstein nicht möglich sei, infolge des Fehlens jeglichen öffentlichen oder gewerblichen Schiessstandes - vorbehaltlich von Luftgewehr- und Kleinkaliberständen von Schützenvereinen - für sämtliche Schusswaffen.
Auch hierin sei daher kein für ein Verbot bzw. eine Strafnorm relevanter Unterscheidungsgrund zu erkennen.
1.6. Es könne daher das Fazit gezogen werden, dass ein Verbot von Pumpguns bei objektiver Betrachtungsweise der Waffencharakteristika und des Gefährdungspotentials im Verhältnis zu den weiteren gemäss WaffG mit Bewilligung oder sogar frei erwerbbaren Waffen nicht vernünftig zu begründen und daher willkürlich sei.
Dies sei dabei umso stossender, als dieses Verbot an die Strafnorm des Art. 60 Abs. 1 Bst. a WaffG gekoppelt sei, sodass bei eigentlich gleicher Ausgangslage im einen Fall eine ungerechtfertigte Sanktion erfolge, wobei immerhin ein Vergehenstatbestand mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorliege, was ferner auch einen Eintrag im Strafregister zur Folge habe.
Der Vollständigkeit halber sei zudem anzumerken, dass im Rahmen der erstmaligen Kodifikation auf Gesetzesstufe mit LGBl. 2008 Nr. 190 entgegen der Argumentation in BuA 61 Nr. 2008 (s. o.) dennoch zur Besitzstandswahrung i. S. der Eigentumsfreiheit (Art 34 LV) eine Übergangsbestimmung vorzusehen gewesen wäre.
Denn es sei zwar richtig, dass die Verordnung über das Verbot besonders gefährlicher Waffen und Munition mit StGH 2006/101 nur wegen der überlangen Geltung des Übergangsrechts aufgehoben worden sei (Erw. 5), dennoch sei das Verbot aufgehoben und nicht sofort durch eine neue Bestimmung ersetzt worden. Dies habe zur Folge, dass zwischen der Kundmachung der Aufhebung mit LGBl. 2007 Nr. 235 und dem neuerlichen Verbot durch LGBl. 2008 Nr. 190 Pumpguns während ca. 10 Monaten wieder legal - und ohne Erwerbschein, somit ohne Verwaltungsverfahren - erstanden und besessen werden durften.
Nicht abgegebene oder veräusserte Pumpguns seien durch die Aufhebung somit wieder legalisiert worden. Daher wäre zur Besitzstandswahrung erneut eine Übergangsfrist vorzusehen gewesen, andernfalls eine faktische Enteignung vorläge.
2. Mit Gegenäusserung vom 18. Dezember 2012 beantragte die Regierung, der Staatsgerichtshof wolle die Verfassungsmässigkeit von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG i. d. F. LGBI. 2008 Nr. 275 bestätigen. Sie begründete dies im Einzelnen wie folgt:
2.1. Einleitend halte die Regierung fest, dass das Verbot von Vorderschaftrepetierflinten (Pumpguns) bereits Gegenstand einer Überprüfung wegen der Vereinbarkeit mit der Verfassung vor dem Staatsgerichtshof gewesen sei. Aus diesem Grund werde zur detaillierten Begründung auf die Ausführungen der Regierung im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu StGH 1999/11 bzw. StGH 2006/101 sowie auf die Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Waffengesetzes, BuA 2008 Nr. 17 (insbesondere S. 5 ff. und 12 f. zum Regelungsgefälle zur Schweiz) und in der Stellungnahme der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Waffengesetzes, BuA 2008 Nr. 61 (S. 5 f.) verwiesen.
2.2. Das Verbot für die Vorderschaftrepetierflinten (Pumpgun) gründe aus Sicht der Regierung in der Kriminalitätsentwicklung und in der Verherrlichung solcher Waffen in Videospielen und Filmen (vor allem in Bezug auf die Repetierbewegung und das dabei entstehende Geräusch) und insbesondere aus der daraus resultierenden Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung. Genau darin liege auch der Unterschied zu den preislich wie auch qualitativ höherwertigen und waffentechnisch gefährlicheren halbautomatischen Flinten. In der Praxis zeige sich, dass der Missbrauch solcher Waffen weitaus geringer sei als bei den so genannten Pumpguns.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass es - entgegen den Ausführungen des Landgerichtes im Normenkontrollantrag - durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 27. März 2007 (StGH 2006/101, publiziert mit LGBI. 2007 Nr. 235, ausgegeben am 3. September 2007) nicht zu einer zwischenzeitlichen Legalisierung der gegenständlich in Prüfung stehenden Waffen gekommen sei, da die Rechtswirkung der Aufhebung der Verordnung um ein Jahr aufgeschoben und das Verbot vor Ablauf dieser Frist mit LGBI. 2008 Nr. 190, ausgegeben am 24. Juli 2008, ins Waffengesetz überführt worden sei.
Die Regierung vermöge aufgrund der vorstehenden Ausführungen keine Verfassungswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG in der Fassung des LGBI. 2008 Nr. 275 zu erkennen.
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teilen und Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG i. d. F. LGBI. 2008 Nr. 275 aufheben sollte, werde deshalb zudem beantragt, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
3. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat.
1.1. Beim Landgericht handelt es sich ohne Zweifel um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG berechtigt ist (StGH 2012/45, Urteil vom 30. Oktober 2012, Erw. 1.1; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, jeweils Beschluss vom 20. Februar 2008; StGH 2012/45, Beschluss vom 30. März 2012, Erw. 2 und StGH 2012/93, Beschluss vom 3. Juli 2012, Erw. 2; siehe auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungshinweisen und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 168 ff.). Fraglos ist beim vorliegenden Normenkontrollantrag auch die Voraussetzung der Präjudizialität der aufgeworfenen Fragestellung in Bezug auf ein anhängiges Gerichtsverfahren erfüllt. Ebenso sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 StGHG gegeben.
1.2. Insgesamt liegen somit alle Prüfungsvoraussetzungen vor, sodass auf den entsprechenden Normprüfungsantrag des Landgerichtes materiell einzutreten ist.
2. Der vom Landgericht als verfassungswidrig gerügte Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG ist Teil der in Art. 4 WaffG geregelten Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör. Art. 4 WaffG lautet wie folgt:
"1) Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, der Besitz sowie das Vermitteln an Empfänger im Inland von:
a). ...
b). ...
c). Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");
d). ...
e). ...
f). ...
g). ...
h). ...
i). ...
j). ...
...
Die Landespolizei kann Ausnahmen bewilligen.
..."
2.1. Das Landgericht ist der Ansicht, Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG erweise sich u. a. deshalb als verfassungswidrig, da das darin postulierte Verbot von Pumpguns bei objektiver Betrachtungsweise der Waffencharakteristika und des Gefährdungspotentials dieses Waffentyps im Verhältnis zu den weiteren gemäss WaffG mit Bewilligung oder sogar frei erwerbbaren Waffen nicht vernünftig zu begründen und daher willkürlich sei. Es seien keine ernsthaften und sachlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung bzw. eine gesonderte Behandlung von Pumpguns und insbesondere eine Strafbarkeit ihres Besitzes im Verhältnis zu sonstigen legal erwerbbaren Waffen zu erkennen.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, da die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob durch die entsprechende Norm - bzw. deren Auslegung in der Rechtsprechung - gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (siehe StGH 2011/017, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; vgl. auch StGH 2010/154, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/16, Erw. 2.1 und Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatzgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 75 ff.).
Dies bedeutet, dass für die differenzierte Regelung an sich gleicher Sachverhalte sachlich gerechtfertigte Gründe sprechen müssen. Dessen ungeachtet respektiert der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. etwa StGH 2008/26 und StGH 2008/27, Erw. 3 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof auferlegt sich daher bei der Überprüfung gesetzlicher Vorschriften auf ihre Verfassungsmässigkeit aus Gründen der demokratischen Legitimation und gewaltenteiligen Staatsorganisation regelmässig grosse Zurückhaltung (StGH 2006/5, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Hinweisen auf StGH 2004/14, Erw. 4 und StGH 2003/16, Erw. 2b; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dem Gesetzgeber kommt hier eine Entscheidungsprärogative zu. Demokratie und Rechtsstaat geben ihm die Kompetenz, die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen und Zielsetzungen umzusetzen. Ihm ist es in erster Linie anvertraut, Grundrechtskonflikte auszugleichen, und zwar nach eigenen Zielvorgaben (vgl. hierzu Georg Hermes, Verfassungsrecht und einfaches Recht - Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit, in: VVDStRL 61, Berlin 2002, 119 ff. und dortige Hinweise). Der Staatsgerichtshof greift nur ein, wenn der Gesetzgeber den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verlässt und Grundrechte verletzt. Eine andere Vorgehensweise verschöbe die Kontrollfunktion des Staatsgerichtshofes als Hüter der Verfassung in Richtung von Rechtsgestaltungen, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Verletzt indessen der Gesetzgeber Grundrechte, hat der Staatsgerichtshof einzugreifen (Art. 104 LV).
2.3. Im Weiteren ist festzuhalten, dass als verfassungswidrig angefochtene Regelungen mit Blick auf die Rechtsgleichheit einer umso strengeren Prüfung zu unterziehen sind, je stärker die beanstandeten Bestimmungen neben der Rechtsgleichheit weitere grundrechtlich geschützte Positionen beeinträchtigen (vgl. zur entsprechenden Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes: Matthias Oesch, Differenzierung und Typisierung: Zur Dogmatik der Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung, Bern 2008, 184).
Das vorliegend gerügte Verbot von Pumpguns berührt aber neben dem geltend gemachten Eingriff in die Rechtsgleichheit weitere grundrechtlich geschützte Gewährleistungen nur in marginaler Weise. Insbesondere kann aus dem Schutz der persönlichen Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV vorliegend kein Anspruch auf den Erwerb oder Besitz eines bestimmten Waffentyps abgeleitet werden. Die Freiheit der Person vermittelt keinen Anspruch auf eine allgemeine Handlungsfreiheit. Geschützt sind durch Art. 32 Abs. 1 LV nur, aber immerhin die elementaren Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung (StGH 2009/18, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 136 ff., Rz. 11 ff.; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 112 f. mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Der Erwerb oder Besitz eines bestimmten Waffentyps liegt jedoch ausserhalb dieser elementaren Aspekte der Persönlichkeitsentfaltung. Sodann ist auch die Handels- und Gewerbefreiheit gemäss Art. 36 LV durch das vorliegend angefochtene Verbot von Pumpguns nur in geringfügiger Weise betroffen. So wird mit dem Verbot nicht der Waffenhandel schlechthin verunmöglicht, sondern lediglich der Handel eines bestimmten Waffentypus. Im Weiteren liegt aus den weiter unten ausgeführten Gründen auch kein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie vor, zumal der Besitz von Pumpguns bereits vor Erlass des angefochtenen Verbots nicht zulässig war.
2.4. Aus diesen Gründen ist die gerügte Verfassungswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG im Wesentlichen nur mit einer auf Willkür beschränkten Kognition zu prüfen.
3. Der Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG erscheint dem Landgericht u. a. aus dem Grunde als verfassungswidrig, da das Gefährdungspotential der damit unter Verbot gestellten Pumpguns hinsichtlich ihrer Wirkung bzw. Gefährlichkeit demjenigen anderer Waffen entspreche, die unter geltendem liechtensteinischen Waffenrecht legal erhältlich seien. Dies zeige, dass durch die Regierung bzw. den Landtag im Rahmen des Erlasses von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG die grundsätzliche Gefährlichkeit von Pumpguns im Verhältnis zu legal erhältlichen Waffen nicht berücksichtigt bzw. willkürliche Annahmen getroffen worden seien.
Diesem Argument des Landgerichtes hält die Regierung entgegen, das Verbot für die Vorderschaftrepetierflinten (Pumpgun) gründe in der Kriminalitätsentwicklung sowie in der medialen Verherrlichung solcher Waffen und insbesondere in der daraus resultierenden Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung. Genau darin liege auch der Unterschied zu den preislich wie auch qualitativ höherwertigen und waffentechnisch gefährlicheren halbautomatischen Flinten.
3.1. Der Zweck des WaffG besteht darin, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bekämpfen (vgl. Art. 1 Abs. 1 WaffG). Das Landgericht hebt an sich zu Recht hervor, dass das Gefährdungspotential von Pumpguns in technischer Hinsicht bezüglich Streuung, Schussfolge und Trefferwirkung demjenigen anderer legal erwerbbarer Waffen, wie z. B. den halbautomatischen Schrotflinten (gleiche Munition und Streuwirkung wie Pumpguns, zusätzlich höhere Magazinkapazitäten sowie schnellere und häufigere Schussabgabe aufgrund des fehlenden Repetiervorgangs) oder den halbautomatischen Handfeuerwaffen (höhere Magazinkapazität) entspricht. Dies kann einerseits der einschlägigen Literatur entnommen werden (vgl. u. v. Kurt Hickisch, Österreichisches Waffenrecht, 21, 40: "Waffentechnisch gesehen sind halbautomatische Schrotgewehre als Selbstlader noch gefährlicher, da sie nicht einmal einen Repetiervorgang zum Nachladen benötigen [...]"; vgl. Erich Apel/Christoph Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, Waffengesetz, 3. Aufl., 333 zum Verbot der Pumpguns mit Pistolengriff aufgrund ihres Symbolgehalts). Andererseits ist dies u. a. auch der Grund, weshalb die EG-Waffenrichtlinie (Anhang I zur Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen) die Pumpguns hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials in die gleiche Kategorie einreiht wie die halbautomatischen Lang- und Kurz-Feuerwaffen (vgl. Kategorie B der genehmigungspflichtigen Feuerwaffen). Auch das schweizerische Waffengesetz (SR 514.54), das die Waffen in Einklang mit der EG-Waffenrichtlinie entsprechend ihrer Gefährlichkeit in drei Kategorien unterteilt, ordnet die Vorderschaftrepetierflinten nicht der ersten Kategorie der verbotenen Waffen, sondern lediglich der zweiten Kategorie der bewilligungspflichtigen Waffen zu (vgl. Botschaft des schweizerischen Bundesrates zur Volksinitiative "Für den Schutz vor Waffengewalt" vom 16. Dezember 2009, BBl 2009 153, 164).
Schliesslich trifft es auch zu, dass die Regierung weder die - im Verhältnis zu ähnlich gefährlichen, jedoch legal erwerbbaren Waffen - zunehmende Verbreitung von Pumpguns im Verbrechermilieu noch die zunehmende Verwendung von Pumpguns zur Begehung von Straftaten statistisch belegen kann.
3.2. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das Verbot bzw. die rechtlich unterschiedliche Behandlung der Pumpguns mit Blick auf andere Waffengattungen geradezu als verfassungswidrig einzustufen ist. Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass Pumpguns in Filmen und Videospielen in besonderem Masse verherrlicht werden. Wegen ihres Symbolgehalts (Verwendung in zahlreichen Filmen als "Rächerwaffe") wurde auch in Deutschland - als direkte Folge des Amoklaufs von Erfurt im Jahre 2001 - ein Verbot von Pumpguns (mit Pistolengriff) eingeführt (vgl. Deutsches Waffengesetz [WaffG] vom 11. Oktober 2002 [BGBl. I S. 3970]), Anlage 2 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 2.1 zu § 2 Abs. 3 WaffG sowie Erich Apel/Christoph Bushart, a. a. O., 332 f.). Auch in Österreich sind Pumpguns verboten (vgl. § 17 Abs. 1 Ziff. 4 Österreichisches Waffengesetz 1996, BGBl 1997/I/12). Offensichtlich liessen sich sowohl der deutsche als auch der österreichische Gesetzgeber von der nachvollziehbaren Folgerung leiten, wonach eine mediale Verherrlichung gewisser Waffentypen zu einer erhöhten Missbrauchsgefahr führe.
Darüber hinaus kommt im Zusammenhang mit dem Verbot von Pumpguns auch dem Argument einige Berechtigung zu, wonach diese Waffen im Allgemeinen preislich günstiger erworben werden können als halbautomatische Waffen. Durch den vergleichsweise niedrigen Preis wird die Verbreitung von Pumpguns im Vergleich zu den teureren Waffen begünstigt, wodurch das Missbrauchspotential erhöht wird.
Im Weiteren wurden in zahlreichen in den vergangenen Jahren verübten Amokläufen und anderen spektakulären Waffenmissbrauchsfällen Pumpguns verwendet, was auch ein entsprechendes Echo in den Medien gefunden hat. Das gehäufte Auftreten dieser Fälle hat den demokratisch legitimierten Gesetzgeber dazu veranlasst, den dadurch in der Bevölkerung ausgelösten Ängsten durch ein Verbot der Pumpguns Rechnung zu tragen. Auch das schweizerische Bundesgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass beim Erlass von der öffentlichen Sicherheit dienenden Verboten bis zu einem gewissen Grad das subjektive Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung mitberücksichtigt werden dürfe (vgl. im Entscheid BGE 136 I 1 zur Zulässigkeit von kantonalrechtlichen Vorschriften über das Verbot gewisser Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial). In Anlehnung an diese Rechtsprechung erscheint es zulässig, dass den durch den Gesetzgeber artikulierten Bedenken der Bevölkerung gegenüber Pumpgungs bei der Beurteilung, ob deren rechtlich ungleiche Behandlung auf zulässigen Unterscheidungsmotiven beruht, ein gewisses Gewicht zugemessen wird, solange die der besonderen Missbrauchsgefahr der Pumpguns zugrunde liegenden Annahmen nach bisherigen Erfahrungen einigermassen plausibel erscheinen. Ein Abstützen darauf ist vertretbar und stellt keinen Verstoss gegen das Verbot der Willkür dar.
Allerdings ist festzuhalten, dass eine weitgehend auf Argumente der allgemeinen Lebenserfahrung gestützte Regelung dann entsprechend überarbeitet werden muss, sobald neue zuverlässige und aussagekräftige Erhebungen, die der Verbotsregelung zugrunde liegenden Risikobeurteilung widersprechen, verfügbar sind.
3.3. Im Weiteren ist vorliegend beachtlich, dass dem Gleichheitssatz nicht die Bedeutung zugemessen werden kann, wonach alle potentiell ähnlich gefährlichen Verhaltensweisen zu verbieten oder zuzulassen sind (vgl. BVerfGE 90, 145, Erw. III. 2.). Insbesondere kann aus dem Anspruch auf Rechtsgleichheit nicht abgeleitet werden, dass alle Waffen zwingend in gleicher Weise zugänglich zu machen sind, weil andere in technischer Hinsicht gefährlichere Waffen zugelassen sind. Denn neben dem Kriterium der technischen Gefährlichkeit einer Waffe können - wie dargelegt - auch andere Gesichtspunkte in die Beurteilung, welche Waffen in welcher Form zugänglich sein sollen, einfliessen.
3.4. Sodann erweist sich das angefochtene Verbot von Pumpguns mit Blick auf das Regelungsziel und auf die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung von Grundrechtspositionen als nicht unverhältnismässig. Schon in der Entscheidung zu StGH 1999/11, Erw. 5.4, hat der Staatsgerichtshof festgestellt, dass das private Besitz- und Sammlerinteresse hinsichtlich einzelner gefährlicher Waffengattungen dem gewichtigen und dringlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit nur wenig entgegenzuhalten vermöge. Das Verbot von Pumpguns erweist sich damit nicht nur als geeignet, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund des dargestellten Missbrauchspotentials und in Anbetracht der geringen Schwelle der Erwerbscheinpflicht ist auch die Erforderlichkeit gegeben. Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Pumpgun-Verbots hält die Regierung zu Recht fest, dass die Verbotsmassnahme auch verhältnismässig sei, da für diese Schusswaffe - zumindest in Liechtenstein - kein nennenswerter Gebrauchsnutzen bzw. kein Gebrauchsnutzen, welcher nicht auch mittels einer anderen Waffe erzielt werden könnte, gegeben sei. Im Weiteren ist zu erwähnen, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit durch die gesetzliche Regelung des Pumpgun-Verbots auch dadurch Rechnung getragen wird, als die Landespolizei gestützt auf die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 3 WaffG Ausnahmen vom Verbot bewilligen kann. Daraus folgt, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Liechtensteinische Gesetzgeber den ihm von der Rechtsprechung zugestandenen erheblichen Gestaltungsspielraum mit dem Verbot von Pumpguns in unverhältnismässiger Weise genutzt hätte.
4. Das Landgericht macht zu Recht geltend, dass aufgrund der Tatsache, dass Pumpguns in der Schweiz nicht verboten sind, ein zollvertragliches Regelungsgefälle entstehe, da das schweizerische WaffG bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen anwendbar sei (LGBl. 2012 Nr. 331). Zwar ist die Schaffung eines Rechtsgefälles zur Schweiz - wie auch die Regierung selbst im BuA 2008 Nr. 61, S. 6, festhält - nach Möglichkeit zu vermeiden. Doch kann daraus nicht gefolgert werden, dass jegliche Abweichung vom schweizerischen Regelungsstandard nicht zulässig sei, ansonsten die Berechtigung eines eigenständigen liechtensteinischen Waffenrechts überhaupt in Frage gestellt wäre.
5. Das Landgericht bringt vor, dass im Rahmen der erstmaligen Regelung auf Gesetzesstufe mit LGBl. 2008 Nr. 190 zur Besitzstandswahrung i. S. der Eigentumsfreiheit (Art. 34 LV) eine Übergangsbestimmung vorzusehen gewesen wäre. Das Verbot sei aufgehoben und nicht sofort durch eine neue Bestimmung ersetzt worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass zwischen der Kundmachung der Aufhebung mit LGBl. 2007 Nr. 235 und dem neuerlichen Verbot durch LGBl. 2008 Nr. 190 Pumpguns während ca. zehn Monaten wieder legal - und ohne Erwerbschein, somit ohne Verwaltungsverfahren - hätten erstanden und besessen werden dürfen. Daher wäre zur Besitzstandswahrung erneut eine Übergangsfrist vorzusehen gewesen, andernfalls eine faktische Enteignung vorläge. Die Regierung hält dem jedoch entgegen, dass es nicht zu einer zwischenzeitlichen Legalisierung der Pumpguns gekommen sei, da die Rechtswirkung der Aufhebung der Verordnung um ein Jahr aufgeschoben und das Verbot vor Ablauf dieser Frist mit LGBI. 2008 Nr. 190, ausgegeben am 24. Juli 2008, ins Waffengesetz überführt worden sei.
5.1. Eine vom Staatsgerichtshof gesetzte Frist für das Ausserkrafttreten von verfassungswidrig erklärten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen beginnt mit der Kundmachung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes im Landesgesetzblatt (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 804). Der Staatsgerichtshof hat die Aufhebung des mit Entscheidung zu StGH 2006/101 als verfassungswidrig erklärten Pumpgun-Verbots in der WaffV um ein Jahr aufgeschoben (vgl. StGH 2006/101 Urteilstenor Ziff. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], LGBl. 2007 Nr. 235). Das neue im WaffG verankerte Verbot der Pumpguns trat erst nach Ablauf dieser vom Staatsgerichtshof angesetzten Frist, nämlich am 1. Juli 2009, in Kraft (vgl. Art. 72 Abs. 1 WaffG). Mithin war der Besitz einer Pumpgun nach Ausserkrafttreten des in der WaffV verankerten Verbots - wie vom Landgericht vorgebracht - während rund zehn Monaten zwischenzeitlich nicht mehr verboten.
Dennoch kann aus dieser Tatsache nicht geschlossen werden, dass der Verzicht auf eine Übergangsregelung in Bezug auf das neuerliche, nunmehr im WaffG verankerte Verbot von Pumpguns einer Verfassungsverletzung gleichkommt. Denn das neue Verbot der Pumpguns nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG wurde bereits vor Ausserkrafttreten des verfassungswidrigen in der WaffV verankerten Pumpgun-Verbots per 24. Juli 2008 mit LGBI. 2008 Nr. 190 kundgetan. Somit war auch in der Zeitspanne von etwa zehn Monaten, während der der Besitz von Pumpguns zwischenzeitlich keinem Verbot unterstand, bekannt, dass die Pumpguns einem neuen Verbot unterstellt werden. Es konnte somit während dieser Zeit nicht mit berechtigtem Vertrauen davon ausgegangen werden, dass der Besitz einer Pumpgun auf unbestimmte Dauer zulässig sein werde. Vielmehr hat allfälligen Besitzern von Pumpguns aufgrund der frühzeitigen Kundmachung des neuen im WaffG verankerten Verbots eine ausreichende Übergangsfrist zur Verfügung gestanden, ihre Waffen rechtzeitig zu veräussern, bevor sie einem neuerlichen Verbot unterstellt wurden. Somit kann der Staatsgerichtshof in der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG keine Übergangsfrist erlassen hat, keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes erkennen.
5.2. Auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie i. S. d. Bestandesgarantie kann der Staatsgerichtshof im Verzicht auf eine Übergangsregelung kein Verstoss gegen die Verfassung erblicken. Die Bestandesgarantie verlangt, dass staatliche Eingriffe in das Eigentum aufgrund eines hinreichend bestimmten formellen Gesetzes erfolgen, im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 710 f., Rz. 39). Nach dem bereits oben Gesagten ergibt sich, dass dem mit dem Pumpgun-Verbot verbundenen Eingriff in die Bestandesgarantie ein legitimes öffentliches Interesse zugrunde lag und der Eingriff verhältnismässig war. Auch stellt der Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG eine hinreichend bestimmte formell-gesetzliche Grundlage dar, da aufgrund dessen eindeutigen Wortlauts die Tragweite der Bestimmung ohne Weiteres ersichtlich ist.
5.3. Auch die Tatsache, dass ein Verstoss gegen den Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG eine Bestrafung nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a WaffG zur Folge hat, vermag an der Verfassungsmässigkeit des Pumpgun-Verbots nichts zu ändern. Zwar stellt das Verbot nicht nur einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, sondern berührt aufgrund der Strafdrohung zusätzlich das strafrechtliche Legalitätsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 2 LV, welches nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Gegensatz zum allgemeinen Legalitätsprinzip ein Grundrecht darstellt (StGH 2006/101, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/15, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 412 ff., Rz. 9 ff.). Doch sind nach Ansicht des Staatsgerichtshofes die verfassungsmässigen Anforderungen an die Strafandrohung vorliegend erfüllt.
Gemäss dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip kann nur eine Tat eine Strafbarkeit begründen, die in allen Tatbestandselementen hinreichend klar einem im Gesetz vorgesehenen Delikt entspricht. Was die formell-gesetzliche Grundlage anbelangt, bedarf eine Strafe, die einen Freiheitsentzug nach sich ziehen kann, wie das Art. 60 Abs. 1 Bst. a WaffG vorsieht, einer klaren formell-gesetzlichen Grundlage. Der Staatsgerichtshof folgt hinsichtlich dem Bestimmtheitserfordernis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes dem Grundsatz, wonach eine strafrechtliche Regel so bestimmt formuliert sein muss, dass die Normadressaten ihr Verhalten nach der Regel ausrichten und die Folgen ihres Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (StGH 2005/15, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/49, Erw 2.1 in fine mit Verweis auf BGE 109 I a 283 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Keine Strafe ohne Gesetz, a. a. O., 429, Rz. 30 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die vorliegend umstrittene Strafandrohung des Art. 60 Abs. 1 Bst. a WaffG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG genügt sowohl der Voraussetzung der formell-gesetzlichen Grundlage als auch dem Erfordernis der genügenden Normbestimmtheit. Aus dem Wortlaut der formell-gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich ohne Weiteres, dass der vorsätzliche Verstoss gegen das Verbot der Übertragung, des Erwerbs, des Besitzes sowie des Vermittelns an Empfänger im Inland von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns") mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen sanktioniert wird. Die Normadressaten können mit hinreichender Gewissheit die strafrechtlichen Folgen eines Verstosses gegen das Pumpgun-Verbot abschätzen und ihr Verhalten entsprechend ausrichten. Der Staatsgerichtshof kann somit in der Strafbewehrung des Verbots nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG - insbesondere auch im Lichte der vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsgleichheit - keine Verfassungswidrigkeit erkennen.
5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend weder aus dem Vertrauensgrundsatz, noch aus der Eigentumsgarantie eine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet werden kann, beim Erlass des Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG eine Übergangsregelung zu erlassen. Somit stellt die Tatsache, dass der Gesetzgeber beim Erlass des WaffG hinsichtlich des Art. 4 Abs. 1 Bst. c WaffG von einer Übergangsbestimmung absah, keinen Verstoss gegen die Verfassung dar.
6. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint die Ansicht vertretbar, wonach eine freie bzw. nur einer Bewilligungspflicht unterstehenden Zugänglichkeit zu Pumpguns eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringt. Bei der Entscheidung darüber, auf welchem Wege dieser Gefahr begegnet werden soll, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Ermessenspielraum zu. In dieses gesetzgeberische Ermessen greift das Verfassungsgericht nur ein, sofern es in willkürlicher Weise ausgeübt wurde. Die vorliegend durch den Gesetzgeber vorgenommene Risikoeinschätzung und die daraus gezogenen Konsequenzen erscheinen jedoch sachlich vertretbar. Eine das Willkürverbot verletzende Ermessensausübung ist nicht erkennbar.
7. In Verfahren, wie etwa auch bei Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (StGH 1998/97, LES 2011, 9 [12, Erw. 7]; StGH 2012/45, Erw. 5; StGH 2012/67, Erw. 12).
8. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.