StGH 2012/189
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch den Verwaltungsrat:
A (ebendort)
Beschwerdegegnerin: L Establishment
vertreten durch:
Mayer + Roth Rechtsanwälte AG 9495 Triesen
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. Juli 2012, 2REX.2012.673-19
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 69'061.81)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. Juli 2012, 2R EX.2012.673-19, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'156.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Über Antrag der Beschwerdeführerin erliess das Landgericht am 17. Februar 2012 den Zahlbefehl, mit welchem der Beschwerdegegnerin aufgetragen wurde, binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 57'075.88 s. A. bei sonstiger Exekution zu bezahlen oder innerhalb derselben Frist gegen den Zahlbefehl Widerspruch zu erheben.
Das Gerichtsstück wurde als eigenhändige Sendung an die Beschwerdegegnerin zu Handen der Verwaltungsrätin B adressiert. Da B das Gerichtsstück am 24. Februar 2012 vom Zustelldienst der Poststelle Triesen nicht eigenhändig zugestellt werden konnte, wurde es gleichentags bei der Poststelle Triesen hinterlegt und die Beschwerdegegnerin darüber sowie über die Dauer der Abholfrist und über die Wirkung der Hinterlegung durch Einlegung eines Verständigungsschreibens in ihrem Postfach belehrt. Letztlich wurde der Zahlbefehl dem Landgericht von der Poststelle Triesen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.
2. Am 27. März 2012 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtskraft des Zahlbefehles vom 27. Februar 2012 die Exekution gegen die Beschwerdegegnerin, und zwar einerseits durch Fahrnisexekution und andererseits durch Guthabenspfändung bei der Z Bank, Vaduz.
3. Mit Beschluss vom 28. März 2012 bewilligte das Landgericht der Beschwerdeführerin aufgrund des Zahlbefehles vom 17. Februar 2012 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 57'075.88 s. A. die Exekution gegen die Beschwerdegegnerin, und zwar durch Pfändung der ihr gegen die Drittschuldnerin Z Bank, Vaduz, zustehenden Bankguthaben sowie durch Pfändung, Schätzung und Verkauf der in ihrer Gewahrsame befindlichen beweglichen Sachen jeder Art, einschliesslich der in Art. 218 EO angeführten Wertpapiere, wobei gleichzeitig der Drittschuldnerin aufgetragen wurde, sich gemäss Art. 223 EO zu äussern.
Schliesslich konnte nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers vom 12. April 2012 die Fahrnispfändung am 4. März 2012 (sic!) in Anwesenheit der B nicht vollzogen werden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.
4. Am 5. April 2012 erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdegegnerin Widerspruch gegen den Zahlbefehl, wobei sie geltend machte, dass sich ihre Verwaltungsratspräsidentin und Geschäftsführerin B in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis zum 26. März 2012 zur Vorkehrung weiterer Therapiemöglichkeiten ihres krebskranken Mannes im Ausland aufgehalten habe, und dass sie erst am 2. April 2012 über ihren Mann Kenntnis vom Zahlbefehl erhalten habe. Aus diesem Grunde habe sie am 5. April 2012 rechtzeitig gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhoben. Der Zahlbefehl stelle somit keinen Exekutionstitel dar, die Exekution sei am 28. März 2012 vom Landgericht zu Unrecht bewilligt worden.
Zur Glaubhaftmachung, dass sie vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt habe, legte die Beschwerdegegnerin eidesstattliche Erklärungen vom 4./5. April 2012 der B und deren Ehegatten C und deren Sohn D sowie den Befund der M Klinik GmbH vom 16. Dezember 2011 sowie das Rechnungsschreiben des E vom 20. März 2012 vor.
5. Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (ON 11) stellte das Landgericht in Ziff. 1 fest, dass die Beschwerdegegnerin gegen den Zahlbefehl vom 17. Februar 2012 rechtzeitig Widerspruch erhoben habe, und dass die Parteien davon mit dem Hinweis verständigt würden, dass der Zahlbefehl dadurch seine Kraft verloren habe. Ferner stellte es in Ziff. 2 die mit Beschluss vom 28. März 2012 bewilligte Fahrnisexekution nach Art. 21 Abs. 1 lit. a EO ein.
6. Gegen den am 24. Mai 2012 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig, nämlich am 25. Mai 2012, dem ganzen Inhalte nach Rekurs an das Obergericht mit dem Antrag den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, in eventu "die Ausserkraftsetzung der Exekutionsbewilligung aufzuschieben, um dem Entziehen des Bankguthabens bei der Z Bank AG durch die Schuldnerin vorzeitig entgegenzuwirken".
Am 4. Juni 2012 brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Rekursschrift mit derselben Anfechtungserklärung und demselben Begehren ein, dies nachdem ihr Verwaltungsrat A gemäss dem von der Exekutionsabteilung erstellten Aktenvermerk am 30. Mai 2012 dort angerufen und die Zurücknahme des früheren Rekurses unter Ankündigung eines neuen Rekurses erklärt hatte.
Der zuletzt eingereichte Rekurs wurde der Beschwerdegegnerin zur Gegenäusserung zugestellt. Mit der am 25. Juni 2012 eingebrachten Rekursbeantwortung beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.
7. Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 (ON 19) hat das Obergericht den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Rekurs vom 4. Juni 2012 als unzulässig zurückgewiesen und dem Rekurs vom 25. Mai 2012 unter Kostenfolge keine Folge gegeben. Begründet wurde dies wie folgt:
7.1. Der am 4. Juni 2012 eingebrachte (zweite) Rekurs der Beschwerdeführerin (ON 13) sei unzulässig, weil er nach konstanter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und damit gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsmittelhandlung verstosse. Danach könne gegen eine gerichtliche Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel erhoben werden.
7.2. Der ursprünglich eingebrachte Rekurs vom 25. Mai 2012 (ON 12) sei unbegründet.
Vorliegend habe der Zahlbefehl vom 17. Februar 2012 der Verwaltungsrätin B, die auf dem Schreiben als Vertreterin der Beschwerdegegnerin genannt worden sei, vom Zustelldienst der Poststelle Triesen nicht eigenhändig zugestellt werden können. Aus diesem Grunde sei das Gerichtsstück bei der Poststelle Triesen nach Art. 19 ZuStG hinterlegt und die Beschwerdegegnerin durch Einlegung eines Schreibens in das Postfach darüber sowie über die Abholfrist und die Wirkung der Hinterlegung verständigt worden. Dazu gehöre, dass grundsätzlich das Gerichtsstück mit dem Tag als zugestellt gelte, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Mache aber der Vertreter einer juristischen Person gegenüber dem Gericht glaubhaft, dass er nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, werde die Zustellung erst mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Könne ein Dokument zwar durch Hinterlegung zugestellt werden, werde es aber vom Empfänger nicht abgeholt, so sei das Dokument nach Art. 20 ZuStG dem Gericht zurückzusenden. Dieses habe dann einen neuerlichen Zustellversuch zu unternehmen, wobei nach Art. 7 ZuStG, wenn im Zustellverfahren Mängel unterlaufen seien, die Zustellung dennoch in dem Zeitpunkt als bewirkt gelte, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukomme.
Die für natürliche Personen geltenden Vorschriften seien nach der Rechtsprechung des Obergerichtes (Verweis auf den Beschluss vom 4. Juli 2012 zu 2R EX.2012.904) auch für die Vertreter einer juristischen Person nach Art. 16 Abs. 3 ZuStG anzuwenden. Insbesondere greife bei juristischen Personen die Vorschrift des Art. 19 Abs. 5 ZuStG nicht, wonach "gegenüber berufsmässigen Parteienvertretern, juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen" die Zustellung unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme wirksam werde. Im Sinne einer teleologischen Reduktion habe das Obergericht den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 5 ZuStG im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 4 ZuStG auf die berufsmässigen Parteienvertreter beschränkt, unabhängig davon, unter welcher Rechtsform sie auftreten.
7.3. Vorliegend habe die Verwaltungsrätin der Beschwerdegegnerin, B, glaubhaft gemacht, dass sie in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis zum 26. März 2012 landesabwesend gewesen sei. Somit habe sie nicht nur von dem am 24. Februar 2012 erfolgten Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen können, sondern überhaupt bis zum Ablauf der Abholfrist am 5. März 2012. Aus diesem Grunde sei denn auch der Zahlbefehl von der Poststelle Triesen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht retourniert worden. Daraufhin hätte das Gericht einen neuerlichen Zustellversuch unternehmen müssen. Davon habe das Gericht aber absehen können, da der Zahlbefehl am 2. April 2012 der Verwaltungsrätin B anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der Exekutionsabteilung ausgefolgt werden konnte. Damit habe sie am 2. April 2012 vom Zahlbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt. Mit diesem Zeitpunkt sei daher der Zahlbefehl nach Art. 7 ZuStG als zugestellt anzusehen.
7.4. Die am 5. April 2012 erfolgte Widerspruchserhebung gegen den Zahlbefehl vom 17. Februar 2012 sei daher rechtzeitig erfolgt. Damit habe der Zahlbefehl ex lege nach § 581 Abs. 1 ZPO seine Kraft verloren und stelle kein Exekutionstitel im Sinne des Art. 1 lit. c EO dar.
7.5. Die Mutmassung der Beschwerdeführerin, dass B den Zahlbefehl absichtlich nicht abgeholt habe, weil sie Kenntnis von der Exekutionsbewilligung hatte, erweise sich als haltlos. Nach den Feststellungen sei der Zahlbefehl an B am 2. April 2012 - anlässlich der persönlichen Vorsprache in der Exekutionsabteilung - ausgehändigt worden. Der Pfändungsversuch - bei der ihr die Exekutionsbewilligung ausgefolgt worden sei - habe aber nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers erst am 4. März 2012 [richtig wohl: 3. April. 2012] stattgefunden.
Unbegründet sei auch die Annahme der Beschwerdeführerin, dass sich B entgegen ihrer eidesstattlichen Erklärung im Zeitraum vom 20. Februar 2012 bis zum 26. März 2012 in Liechtenstein aufgehalten habe, ebenso, dass sie während der Abholfrist Kenntnis vom Zahlbefehl erlangt habe. Für eine "Rektifizierung" des Beschlusses und die Wiederherstellung des Zahlbefehles und der Exekutionsbewilligung fehle daher jede Grundlage, ebenso für die Anweisung an die Z Bank, die gesperrten Gelder der Beschwerdeführerin zu überweisen.
8. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 25. Juli 2012 (ON 19) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. August 2012 Beschwerde an das Obergericht (sic!) erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich "groben Verfahrensfehlern" gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben sowie die Beschwerdegegnerin verpflichten, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
8.1. Das verfassungsrechtlich verbriefte Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verbiete es dem Gericht, aus eigenen Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Nachteile für eine Verfahrenspartei abzuleiten. Mit diesem Grundsatz sei es nicht vereinbar, dass das Gericht die zweimalige Rekurseingabe einer Partei unterstelle, wenn dies durch eine verfahrensfehlerhafte Behandlung dieser Eingabe durch Gerichtsbedienstete jedenfalls mitverursacht worden sei.
Konkret könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass aufgrund der Falschinformation des Rechtspflegers F der Rekurs erneut gestellt worden sei und der ursprüngliche Rekurs, entgegen der Aussage des Rechtspflegers am Landgericht Vaduz von ihm nicht vernichtet worden sei.
8.2. Im Weiteren könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass der Gerichtsvollzieher in seinem Pfändungsprotokoll ein falsches Pfändungsdatum (4. März 2012 statt richtig 3. April 2012) angegeben habe.
8.3. Der Zahlbefehl sei am 15. Februar 2012 beantragt und am 24. Februar 2012 der Beschwerdegegnerin per Hinterlegung zugestellt worden. Widerspruch durch die Beschwerdegegnerin sei am 5. April 2012, also erst sechs Wochen nach Zustellung des Zahlbefehls, eingelegt worden. Das Obergericht berufe sich in seiner Begründung auf einen Attest der M Klinik in D-X vom 16. Dezember 2011, sowie einer Rechnung eines "Heilpraktikers" E. In ihrem Widerspruch begründe die Beschwerdegegnerin aufgrund eines vier Monate alten Befundes ihre Unfähigkeit das am 24. Februar 2012 als zugestellt geltende Dokument abholen zu können. Ebenfalls solle die Vorbereitung zur Einleitung einer Behandlung des krebserkrankten und seit mindestens zwei Jahren geschiedenen Ex-Ehemannes vier Monate gedauert haben. Die Beschwerdeführerin könne die Beweiswürdigung des Landgerichtes und des Obergerichtes nicht nachvollziehen. Fakt sei, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Ferner, dass die Geschäftsführerin B den Zahlbefehl innert gesetzlicher Frist nicht abgeholt habe. Somit gelte der Zahlbefehl als zugestellt.
Die vom Gericht als glaubhaft eingestufte Erklärung über den Auslandaufenthalt zwecks Einleitung von Behandlungsvorbereitungen (bis zum 26. März 2012) für den seit über zwei Jahren geschiedenen Ex-Ehemann erscheine unter Berücksichtigung des Attestdatums der M Klinik vom 16. Dezember 2011 bis zum 26. März 2012 mehr als unglaubwürdig, eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten von bekannt werden (Attest) bis zur postulierten Möglichkeit zur heilenden in Empfangnahme des Zahlbefehls sei unverhältnismässig, zumal ja der geschiedene Ex-Ehemann und nicht die Geschäftsführerin von Krebs betroffen sei. Als Geschäftsführerin sei sie zur Entgegennahme amtlicher Dokumente verpflichtet - tue sie dies nicht innert gesetzlicher Frist, gelte das Dokument als zugestellt. Aus der an und für sich traurigen Krebserkrankung des geschiedenen Ex-Ehemannes konstruierte und wie in diesem Fall äusserst ausgedehnte Auslandaufenthalte dürften nicht als Mittel zur Vereitelung von Rechtstiteln oder Gesetzen missbraucht werden.
Im Weiteren würdige das Gericht das falsche Datum im Pfändungsprotokoll willkürlich einmal als richtig und einmal als falsch. Der erste Rekurs werde vom Obergericht gewürdigt, jedoch der zweite an die Schuldnerin zur Beantwortung weitergereicht. Dies trotz telefonischer Versicherung der Vernichtung des ersten Rekurses durch den Rechtspfleger F. Dies entspreche nicht einer fairen Prozessführung gemäss der europäischen Menschenrechtskonvention.
9. Mit Verfügung vom 16. August 2012 (ON 23) hat das Obergericht die Beschwerde ON 22 samt dem Akt zu 2R EX.2012.673 an den Staatsgerichtshof mit dem Bemerken weitergeleitet, "dass die Beschwerde vom 08.08.2012 (ON 22) - jedenfalls in der Hauptsache - wohl als (zwar an das unzuständige Gericht adressierte, aber rechtzeitig eingebrachte) Individualbeschwerde im Sinne des Art 15 StGHG aufzufassen ist. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof diese Auffassung nicht teilt, möge die Beschwerde samt Akt so rechtzeitig retourniert werden, dass dem Beschwerdeführer - mit und in der diesfalls vom Landgericht zu fällenden Entscheidung über seine Anträge - im Sinne der Art 15 und 16 StGHG, insbesondere betreffend die Frist des Art 15 Abs 4 StGHG, Rechtsbelehrung erteilt werden kann."
10. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 16. November 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
11. Mit Schriftsatz vom 26. November 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. August 2012 keine Folge zu geben, die Beschwerde in eventu zurückzuweisen, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 25. Juli 2012 zu bestätigen sowie die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Den Zurückweisungsantrag begründet die Beschwerdegegnerin zum einen mit der Adressierung der Beschwerdeschrift an das falsche Gericht und zum anderen mit der Unschlüssigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu im Wesentlichen vor:
11.1. Mit "Beschwerde zu Beschluss OG 25.07.2012" vom 8. August 2012 habe die Beschwerdeführerin "sofortige Beschwerde" beim Obergericht eingereicht. Mit ON 26 (richtig: ON 23) sei die formlose Weiterleitung des Rechtsmittels an den Staatsgerichtshof durch das Landgericht (richtig: Obergericht) erfolgt.
Die Vorgehensweise des Landgerichtes (richtig: Obergerichtes) sei unzulässig. Zum Verwaltungsverfahren judiziere der Staatsgerichtshof ständig, dass, sofern nicht ein blosser Formmangel vorliege, namentlich eine Verwaltungsbehörde weder verpflichtet noch berechtigt sei, eine Rechtssache, für welche sie sich als unzuständig erachtet, an die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht weiterzuleiten - dies weder auf Antrag noch von Amtes wegen. Ausdrücklich habe der Staatsgerichtshof auch festgehalten, dass namentlich der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt sei, eine Angelegenheit, für die er sich nicht als zuständig erachte, an den Staatsgerichtshof weiterzuleiten.
Der Staatsgerichtshof begründe diese Rechtsansicht u. a. mit der "Würde" der Gerichte. Auch weise der Staatsgerichtshof darauf hin, dass ein Recht bzw. eine Pflicht zur formlosen Weiterleitung "als konstitutive Willensäusserung" ausdrücklich gesetzlich normiert sein müsste, wie dies z. B. ähnlich in der Schweiz im Verhältnis zwischen Bundesrat und Bundesgericht der Fall sei (StGH in: LES 1981, 185 ff., StGH in: LES 2002, 193 ff.).
Wenn ein formales Weiterleitungsrecht zwischen Verwaltungsbehörden nicht bestehe, habe dies argumentum a minori ad maius umso mehr zwischen dem Landgericht (richtig: Obergericht), einem ordentlichen Gericht, zu gelten. Eine diesbezügliche Unterscheidung sei jedenfalls mit dem verfassungsmässig gewährleisteten Gleichheitssatz (Art. 31 LV) nicht vereinbar. Darüber hinaus habe der Staatsgerichtshof, wie bereits oben erwähnt, bereits ausdrücklich gesprochen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer formlosen Weiterleitung an den Staatsgerichtshof weder berechtigt noch verpflichtet sei.
Da in casu selbstredend kein blosser Formmangel, wie namentlich das Fehlen einer Vollmacht, vorliege, und bei der Beschwerdeführerin offensichtlich eine falsche Rechtsauffassung über die Zuständigkeiten vorliege, wäre es am Landgericht (richtig: Obergericht) gelegen, eine Unzuständigkeitsentscheidung zu fällen und keine formlose Weiterleitung zu verfügen. Im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH in: LES 1981, 185) sei es unzulässig, die unzuständigerweise angerufene Behörde, in casu das Landgericht, zu einer reinen "Post-Zwischenstation" umzufunktionieren.
Aus diesen Gründen habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Zurückweisung zu verfallen.
11.2. Überdies sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig. Es sei schlichtweg nicht ersichtlich, welche Erwägungen des Obergerichtes letztlich gerügt würden bzw. was für ein Grundrecht jeweils verletzt sein solle. Daran könne im Übrigen auch die grosszügige Praxis des Staatsgerichtshofes zum Rügeprinzip nichts ändern, zumal aus der Beschwerde nicht in substantiierter Weise hervorgehe, welche Elemente der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes als unrichtig bzw. als verfassungswidrig angesehen würden (vgl. StGH in: LES 2012, 125 [126]).
11.3. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin wird, soweit relevant, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. Juli 2012, 2R EX.2012.673-19, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin führt vorliegend die unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittelbehörde in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin nicht zur Zurückweisung der Individualbeschwerde. Wesentlich ist nämlich und zwar unabhängig davon, ob dem Obergericht eine formelle Weiterleitungspflicht zukommt oder nicht, dass es gegenständlich einem überspitzten Formalismus, d. h. einem mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigendem Formalismus gleichkäme, wenn die an das Obergericht adressierte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. August 2012 gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 25. Juli 2012 (ON 19) wegen Verletzung von Art. 43 LV und Art. 6 EMRK, welche vom Obergericht mit Verfügung (ON 23) vom 16. August 2012 an den Staatsgerichtshof weitergeleitet worden ist und bei diesem am 17. August 2012 (Eingangsstempel) und sohin gemäss Art. 15 Abs. 4 Satz 1 StGHG fristgerecht eingelangt ist, vom Staatsgerichtshof als unzulässig bzw. als nicht form- und fristgerecht erhoben, zurückgewiesen würde (vgl. StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [18, Erw. 71]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17, Erw. 3.5]; StGH 1999/10, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] = LES 2002, 193 ff.; StGH 2001/46, Erw. 4.1; StGH 2002/45, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2007/84, Erw. 2.1; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/4, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/99, Erw. 3.8 und 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/47, Erw. 2.2 und 3.1; siehe auch Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 614 ff., Rz. 37 ff.). Dies zumal das Verbot des überspitzten Formalismus umso mehr zu beachten ist, wenn die betroffene Beschwerdeführerin, wie vorliegend, nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. StGH 1999/10, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] = LES 2002, 193 ff.).
Darüber hinaus ist die von der Beschwerdegegnerin angezogene Entscheidung des Staatsgerichtshofes, StGH 1980/4 (LES 1981, 185 ff.), mit dem Beschwerdefall nicht vergleichbar. Denn dort handelte es sich um ein Verwaltungsverfahren und somit um ein Verfahren im Anwendungsbereich des LVG. Während im dortigen Verfahren die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (VBI: heute Verwaltungsgerichtshof [VGH]) entgegen Art. 24 Abs. 4 LVG die (formlose) Weiterleitung des Rechtsmittels an die zuständige Instanz (Staatsgerichtshof) vorgenommen hat, hat im Beschwerdefall das Obergericht in einem Exekutionsverfahren ein Rechtsmittel (Beschwerde) an den Staatsgerichtshof weitergeleitet. Art. 24 Abs. 4 LVG ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, sodass sich die Entscheidung zu StGH 1980/4 (LES 1981, 185 ff.) insofern nicht als einschlägig erweist.
Sowohl diese von der Beschwerdegegnerin angeführte Entscheidung als auch die weitere von ihr erwähnte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1999/10 (LES 2002, 193 ff.) können auch insoweit nicht mit dem Beschwerdefall verglichen werden, als das Obergericht hier in seiner "Weiterleitungsverfügung" (ON 23), anders als die VBI in StGH 1980/4, ausdrücklich festgehalten hat, dass für den Fall, dass der Staatsgerichtshof von keiner zulässigen Beschwerdeerhebung ausgehe, er die Beschwerde samt Akt so rechtzeitig an das Obergericht retournieren möge, dass dem Beschwerdeführer - mit und in der diesfalls vom Landgericht zu fällenden Entscheidung über seine Anträge - im Sinne der Art 15 und 16 StGHG, insbesondere betreffend die Frist des Art 15 Abs 4 StGHG, Rechtsbelehrung erteilt werden könne (siehe vorne Ziff. 9 des Sachverhaltes).
Zudem würde der Beschwerdeführerin bei einer Zurückweisung der Beschwerde, obwohl der Staatsgerichtshof rechtzeitig von ihr Kenntnis erlangte, einerseits in willkürlicher und gegen das Recht auf effektive Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV verstossender Weise eine materielle Entscheidung über ihre Individualbeschwerde vorenthalten (vgl. StGH 1999/10, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 300 f. mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 534, Rz. 38). Andererseits wäre gegenständlich die Zurückweisung auch ein Verstoss gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (vgl. auch nachstehend Erw. 2.2). Dies insbesondere deshalb, weil der Staatsgerichtshof die "Beschwerde" der Beschwerdeführerin und den Gerichtsakt nicht an das Obergericht retourniert hat (siehe vorne Ziff. 9 des Sachverhaltes), sodass sowohl das Obergericht als auch die Beschwerdeführerin davon ausgehen konnten, dass die "Beschwerde" fristgerecht beim Staatsgerichtshof eingelangt ist.
Die allgemeine Frage, ob es sich im Lichte des Verbots des überspitzten Formalismus bei der Adressierung einer Rechtsmittelschrift an die falsche bzw. unzuständige (Gerichts-)Behörde um einen oder keinen verbesserungsfähigen Formmangel im Sinne der einschlägigen Verfahrensordnungen handelt (vgl. StGH 1980/4, LES 185 ff.; StGH 1999/10, Erw. 4.2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] = LES 2002, 193 ff.), braucht vorliegend aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht mehr geklärt zu werden.
1.2. Somit ist die gegenständliche Individualbeschwerde auch als form- und fristgerecht erhoben zu qualifizieren, sodass der Staatsgerichtshof materiell auf sie einzutreten hat.
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, der angefochtene Beschluss verstosse gegen "grobe Verfahrensfehler" gemäss Art. 43 LV und Art. 6 EMRK bzw. gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.
2.1. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren darin, dass die zweite, verbesserte Rechtsmittelschrift zurückgewiesen wurde, obwohl dies auf eine Falschinformation eines Gerichtsbediensteten zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin macht damit zumindest implizit eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes als Teilgehalt des Willkürverbots geltend. Indessen schadet es nicht, dass die Beschwerdeführerin insoweit das falsche Grundrecht angerufen hat, da nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch die im vorliegenden Fall durchaus gegebene implizite Rüge des konkret betroffenen Grundrechtes genügt (siehe statt vieler: StGH 2008/114, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2010/144, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/61, Erw. 4.1; StGH 2012/49, Erw. 2; vgl. auch StGH 1997/1, LES 1998, 201 [204, Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]).
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots dar (StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert (siehe Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), doch gelten Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf StGH 1988/20, LES 1989, 125 [129]; StGH 2003/65, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Rechtsposition zu schützen ist (StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/65, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (StGH 1995/16, a. a. O.; StGH 2003/65, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe dazu auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 294 ff., Rz. 86 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (vgl. StGH 2004/65, Erw. 2.1; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 226).
Voraussetzung ist zum einen das Vorliegen von behördlichen Zusicherungen oder von sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten einer Behörde und zum andern das Treffen von Dispositionen im Vertrauen auf das behördliche Verhalten, die ohne Schaden nicht rückgängig gemacht werden können (StGH 2003/65, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 294 ff., Rz. 86 ff.). Der Staatsgerichtshof prüft also gerügte Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nur im Rahmen des groben Willkürrasters (StGH 2005/114, LES 2007, 67 [73, Erw. 3.1]).
2.3. Die Beschwerdeführerin führt zumindest implizit aus, dass Sie den ersten Rekurs vom 25. Mai 2012 zurückgezogen und den zweiten Rekurs vom 4. Juni 2012 eingebracht habe, da ihr der zuständige Rechtspfleger zugesichert habe, den ersten Rekurs zu vernichten.
Im Aktenvermerk auf dem Rekurs vom 25. Mai 2012 wurde jedoch wie folgt vermerkt: "Herr A ruft an und zieht gegenständlichen Rekurs zurück - er wird einen neuen Rekurs einbringen". Ob nun der Rechtspfleger die Beschwerdeführerin tatsächlich dahingehend informiert hat, dass ein entsprechendes Vorgehen zulässig sein sollte, erscheint aufgrund des erwähnten Aktenvermerks fraglich, kann jedoch offen gelassen werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, könnte die Beschwerdeführerin hieraus nichts für sich gewinnen, da im vorliegenden Fall keine im Vertrauen auf das behördliche Verhalten getätigten Dispositionen, die ohne Schaden nicht rückgängig gemacht werden können, behauptet wurden und dies auch nicht ersichtlich ist. Insbesondere wurde der erste Rekurs weder zurückgezogen noch wurde dieser zurückgewiesen und ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Einbringung des zweiten Rekurses eine nicht ohne Schaden wieder rückgängig zu machende Disposition darstellen könnte.
2.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass ihr nicht angelastet werden könne, dass der Gerichtsvollzieher in seinem Pfändungsbeschluss ein falsches Pfändungsdatum (4. März 2012 statt richtig 3. April 2012) vermerkt habe.
2.4.1. Inwiefern die Beschwerdeführerin hierdurch oder durch eine allenfalls unrichtig getätigte behördliche Auskunft in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK geschützten Grundrechten verletzt sein soll, wurde nicht nachvollziehbar und substantiiert ausgeführt, sodass hierauf nicht weiters eingegangen werden kann. Für die Begründung einer Individualbeschwerde gelten nämlich das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht (siehe StGH 2011/146, Erw. 1.2; StGH 2012/184, Erw. 2.3.4):
Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehen soll. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe dazu auch die Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Februar 2010, 1C_39/2010, Erw. 3 und vom 26. November 2010, 2C_617/2010, Erw. 2.2). Das Fehlen jeglicher auch nur einigermassen substanzieller Beschwerdebehauptungen hat auch nach österreichischem Recht, das nur ein bestimmtes, nicht aber ein begründetes Begehren vorschreibt (§§ 15 Abs. 2 und 82 Abs. 2 Ziff. 4 VfGG), die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge (so die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, vgl. VfSlg. 15.544/1999 vom 24. Juni 1999; VfSlg. 16.840/2003 vom 13. März 2003; Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 6. Aufl., Wien 2008, 52 ff.).
2.4.2. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin zudem darauf hin, dass auch nicht ausgeführt wurde und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese allenfalls unrichtige Feststellung betreffend das falsche Pfändungsdatum aus grundrechtlicher Sicht von Relevanz sein soll, sodass auch aus diesem Grunde nicht auf diese Rüge weiters einzugehen ist (StGH 2002/81, Erw. 2.4; siehe zum Erfordernis der Relevanz einer Grundrechtsverletzung auch StGH 2012/74, Erw. 4; StGH 2011/112, Erw. 5.1; StGH 2011/19, Erw. 2; StGH 2007/141, Erw. 2.1; StGH 2005/45, LES 2007, 338 [340, Erw. 2.6]) sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 250 f. und 370 sowie Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 197 ff. jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufgrund der nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen betreffend den behaupteten Auslandsaufenthalt der Verwaltungsrätin und Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin.
2.5.1. Art. 6 EMRK garantiert den Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Frage der Beweislast, der Verwertbarkeit von Beweismitteln und deren Erheblichkeit und Beweiswert bestimmt sich jedoch nach innerstaatlichem Recht, dessen Anwendung und Auslegung nur der Missbrauchskontrolle unterliegt, wie überhaupt die Ermittlung des Sachverhaltes durch den Tatsachenrichter (Jochen A. Frowein/ Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, 207, Rz. 165). Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann eine Verletzung des Willkürverbots durch eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfolgen; sei dies durch eine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder eine krasse Aktenwidrigkeit (StGH 2006/95, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/50, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, LES 2001, 163 [Erw. 4, 181]; StGH 1998/63, LES 2000, 63 [66, Erw. 3]; siehe auch Hugo Vogt, a. a. O., 204 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob Willkür vorliegt oder nicht, legt sich der Staatsgerichtshof eine gewisse Zurückhaltung auf. Grundsätzlich werden die Argumente, welche vorgebracht werden, nicht anders geprüft, als wie wenn der Staatsgerichtshof eine weitere Rechts- bzw. Sachinstanz wäre. Die Schlussfolgerungen, welche aus dieser Analyse zu ziehen sind, sind dann aber andere. Es wird nämlich geprüft, ob eine Entscheidung in einem so erheblichen Masse fehlerhaft ist, dass von Willkür gesprochen werden muss (StGH 2005/50, Erw. 8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, in: ders. [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd 32, Vaduz 2001, 56 f.). Somit hat hier lediglich eine Prüfung im Rahmen des groben Willkürrasters zu erfolgen.
2.5.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.5.3. Vorab ist auszuführen, dass gemäss Art. 19 Abs. 3 ZuStG ein hinterlegtes Dokument mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt gilt. Das Dokument gilt als nicht zugestellt, wenn der Empfänger gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte.
Gemäss festgestelltem Sachverhalt wurde der Beschwerdegegnerin der Zahlbefehl vom 17. Februar 2012 am 24. Februar 2012 mittels Hinterlegung zugestellt. Das Dokument konnte bis zum 5. März 2012 abgeholt werden. Am 5. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen diesen Zahlbefehl und machte geltend, dass sich ihre Verwaltungsratspräsidentin und Geschäftsführerin in der Zeit vom 20. Februar 2012 bis zum 26. März 2012 zur Vorkehrung weiterer Therapiemöglichkeiten ihres krebskranken Mannes im Ausland aufgehalten habe und dass sie erst am 2. April 2012 über ihren Mann Kenntnis vom Zahlbefehl erhalten habe. Somit sei der Widerspruch vom 5. April 2012 rechtzeitig erfolgt. Zur Glaubhaftmachung, dass sie vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt hat, legte die Beschwerdegegnerin eidesstattliche Erklärungen vom 4./5. April 2012 der Geschäftsführerin B, deren Ehegatten C und deren Sohn D, den Befund der M Klinik GmbH vom 16. Dezember 2011 sowie das Rechnungsschreiben des E vom 20. März 2012 betreffend Behandlungs- und/oder Beratungstermine vor. Die Vorinstanzen haben "insbesondere" aufgrund der eidesstattlichen Erklärung der Geschäftsführerin B als bescheinigt angenommen, dass sie vom 20. Februar bis zum 26. März 2012 landesabwesend war und somit nicht innert 3 Tagen ab Zustellung, d. h. ab dem 24. Februar 2012 von der Zustellung Kenntnis erlangen konnte. Die Geschäftsführerin der Beschwerdegegnerin, B, habe erst anlässlich der persönlichen Vorsprache beim Landgericht am 2. April 2012 das Dokument übernommen.
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes handelt es sich hierbei nicht um eine "offensichtlich unhaltbare", sondern um eine vertretbare Beweiswürdigung. Dies insbesondere deshalb, weil die fehlende Möglichkeit der Kenntnisnahme lediglich zu bescheinigen bzw. glaubhaft zu machen ist. Ziel der Glaubhaftmachung ist, im Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache hervorzurufen, nicht die volle Überzeugung vom Vorhandensein der Tatsache. Im Gegensatz zum Regelbeweismass der hohen Wahrscheinlichkeit kann es bei der Bescheinigung nur um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gehen. Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch und nicht an die Förmlichkeiten des Beweisverfahrens gebunden. Als Bescheinigungsmittel kann jede Erkenntnisquelle herangezogen werden, somit auch eine eidesstattliche Erklärung (Hans W. Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, 2. Aufl., Wien 1990, 429, Rz. 809; Hans W. Fasching/Walter Rechberger, III § 274 ZPO, Rz. 1 und 8; vgl. auch § 274 ZPO).
Die der Entscheidung zugrunde liegende Beweiswürdigung erscheint deshalb als mit dem Willkürverbot vereinbar.
2.5.4. Somit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung auch nicht in ihrem Recht auf willkürfreie Behandlung und/oder Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt.
3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 2'156.10 antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.