ZPO § 506 Abs. 1 ZPO § 498
Bei der Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind keine Beweise aufzunehmen und keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei fehlender Schlüssigkeit ist die Wiederaufnahmsklage mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Was der Beschwerdeführer begehrt, wäre Bestandteil des an die Schlüssigkeitsprüfung anschliessenden Aufhebungsverfahrens. Da die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe jedoch im Rahmen der Vorprüfung als ungeeignet qualifiziert worden sind, kommt es gar nicht zu diesem Aufhebungsverfahren.
Der Verzicht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Selbsteintritt übervorteilt worden sei, entspricht § 506 Abs. 1 ZPO und ist damit gesetzeskonform. Im Rahmen des Wiederaufnahmsverfahrens war lediglich das Vorprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren findet jedoch keine Beweisaufnahme statt.
StGH 2012/018
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: X Bank AG 9490 Vaduz
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2012, 03CG.2011.291-12
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12. Januar 2012, 03 CG.2011.291-12, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Vorprozess 03 CG.2009.3, welcher dem dem gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Wiederaufnahmeverfahren vorausging, begehrte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin unter anderem, ihm verschiedene Edelmetalle (Barren und Münzen) Zug um Zug gegen Bezahlung der bei der Beschwerdegegnerin zum 3. November 2008 offenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers aus verschiedenen festen Vorschüssen der Beschwerdegegnerin herauszugeben. Dieser Klage lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter anderem mit Edelmetallen spekulierte, solche Edelmetalle in seinem Depot bei der Beschwerdegegnerin hatte und von der Beschwerdegegnerin dazu auch Kredite (feste Vorschüsse) mit einer bestimmten Laufzeit gegen deren Verpfändung erhielt. Die Beschwerdegegnerin hatte bestimmte Belehnungsrichtlinien, mit denen die im Depot befindlichen Werte belehnt werden konnten. Im Jahre 2008 kam es dazu, dass die verpfändeten Wertsachen unter Berücksichtigung der Belehnungsrichtlinien nicht mehr die offenen Forderungen der Beschwerdegegnerin deckten. Am 24. Oktober 2008 stellte die Beschwerdegegnerin sämtliche Kredite zur Rückzahlung fällig und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die Guthaben und die Depotwerte nach ihrem Ermessen veräussert würden. In diesem Verfahren wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2008 die Edelmetalle verkauft hatte und sich der Markt und Börsenwert des Goldes zum Zeitpunkt des Verkaufes in einer Abwärtsbewegung befunden habe.
1.1. Der in diesem Vorprozess vom Beschwerdeführer gegen das Teilurteil des Landgerichtes vom 14. Mai 2009 erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 21. Januar 2010 keine Folge. Auch die dagegen erhobene Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos. In seinem Urteil vom 7. Mai 2011 wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass die entscheidende Rechtsfrage sei, ob die Beschwerdegegnerin durch die Vereinbarungen, die sie mit dem Beschwerdeführer getroffen habe, eine Rechtsposition erlangt habe, die sie am 24. Oktober 2008 zu den dort streitgegenständlichen vom Beschwerdeführer kritisierten Verwertungshandlungen berechtigt habe. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus:
"7.2.7. Die Realisierung des Pfandwertes setzt gemäss Art 373 Abs 1 SR (Art 891 Abs. 1 ZGB) voraus, dass der Gläubiger für die gesicherte Forderung nicht befriedigt wurde. Damit wird der Bestand der Forderung und ihre Fälligkeit vorausgesetzt. Unzulässig ist also die Verwertung der Pfandsache vor der Fälligkeit der Forderung. Bei drohendem Wertverfall der Pfandsache ist der Pfandgläubiger zu einem Notverkauf berechtigt. Je nach den Umständen (drohende Verluste, Zumutbarkeit für den Pfandgläubiger) kann der Pfandgeber den Pfandgläubiger auch zum vorzeitigen Verkauf der Pfandsache auffordern. Schliesslich kann die vorzeitige Verwertung auch pfandvertraglich vereinbart werden. Dies ist in den Pfandverträgen der Bank vorgesehen für den Fall, dass der Pfandschuldner seiner Nachdeckungspflicht nicht nachkommt.
Das Recht auf private Verwertung beinhaltet das Recht des Pfandgläubigers, den Pfandgegenstand für Rechnung des Schuldners zu verkaufen. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Pfandverwertung muss der privaten Verwertung eine Vereinbarung der Parteien zugrunde liegen. Ohne Vereinbarung bzw. Zustimmung kommt eine private Verwertung nur bei einem sogenannten Notverkauf in Betracht. Die Banken sehen in ihren Pfandklauseln regelmässig das Recht vor, zwischen der Betreibung auf Pfandverwertung und der privaten Verwertung wählen zu dürfen. Weder dieses Wahlrecht als solches noch die Befugnis der Bank zum Selbstverkauf sind als ungewöhnlich oder geschäftsfremd anzusehen. Bei börsengehandelten Wertpapieren ist dieses Vorgehen zweckmässig und liegt auch im Interesse des Kunden, denn in der Zeit, welche die Betreibung auf Pfandverwertung beansprucht, ist der Wert des Depots gefährdet (...).
7.2.10. Dem ebenfalls neuerlich erhobenen Einwand der mangelnden Fälligkeit ist entgegen zu halten: Zutreffend ist, dass im Rahmenvertrag unter Punkt 5. die Fälligkeit des festen Vorschusses grundsätzlich mit dem jeweiligen Laufzeitende festgelegt wurde. Entscheidend ist aber die Regelung in Punkt 8. des ‚Spezialvertrages', wonach die Kreditgeberin zu einer sofortigen Fälligstellung unter anderem dann berichtigt ist, wenn die Deckung nicht mehr den gültigen Belehnungsvorschriften entspricht.
Nach dem hier massgeblichen Sachverhalt waren am 24.10.2008 die Belehnungsgrenzen überschritten; im Übrigen befand sich auch die Kundenbeziehung im Minus. Die Fälligstellung seitens der beklagten Partei erfolgte sohin vertragskonform.
7.2.11. Gleichermassen findet die von der beklagten Partei vorgenommene Pfandverwertung in der Faustpfandverschreibung vom 30.05.2000 Deckung. In den Pfandbestimmungen heisst es unter anderem, dass die beklagte Partei berechtigt ist, die aus den Pfandgegenständen sich ergebenden Rechte ohne gerichtliche Mitwirkung geltend zu machen. Die private Pfandverwertung im Sinne des Verkaufs von Depotwerten war daher rechtmässig.
7.2.12.(...). Die beklagte Partei hat in dem mit dem Kläger geführten Schriftverkehr mehrfach auf die zunehmend prekäre Situation und die drohenden Zwangsverkäufe hingewiesen. Der aus dem pfandvertraglichen Verhältnis resultierenden Androhungspflicht hat sohin die beklagte Partei ausreichend Genüge getan und ist insoweit ihr Handeln auch nach Treu und Glauben erfolgt. Zweck der Ankündigung war es, dem Kläger die Gelegenheit zu geben, die angedrohte Pfandverwertung durch Befriedigung des Pfandgläubigers abzuwenden und über die Rechtslage Klarheit zu gewinnen (vgl. BSK ZGB II-Bauer, Art 891 N 25 mwN). Dass dem Kläger die äusserst angespannte Situation bewusst war, ergibt sich unter anderem bereits aus dem E-Mail von B vom 13.10.2008, in dem er ankündigte, ab Mittwoch Zwangsverkäufe vornehmen zu müssen. Der Kläger erklärte sich daraufhin mit dem Beginn von Zwangsverkäufen nolens volens auch einverstanden. Tatsächlich wurden, wie die beklagte Partei in ihrem E-Mail vom 17.10.2008 ausgeführt hat, Edelmetalle von der beklagten Partei verkauft. Die Situation spitzte sich aber bis 24.10.2008 weiter dramatisch zu. Nachdem sich der Kläger am 23.10.2008 infolge des Belehnungsüberzugs von mehr als 8,2 Mio CHF zum Handelsschluss 22.10.2008 bereit erklärt hatte, das im Depot seiner Schwester befindliche Gold auf sein Depot zu übertragen, unterschritten am Morgen des 24.10.2008 die Depotwerte des Klägers neuerlich die Forderungen der beklagten Partei, d. h. dass die Kundenbeziehung des Klägers abermals ins Minus fiel. Grund war eine erneut starke Einbusse des Goldkurses.
Die letztlich am 24.10.2008 durchgeführten Zwangsverkäufe waren schon deshalb gerechtfertigt, weil die Streitteile in Pkt 12. des Kontokorrentkredites in besonders dringenden Fällen eine Pfandverwertung auch ohne Einhaltung einer Frist vereinbart hatten. Eine derart dringende Situation wurde bereits von den Unterinstanzen zutreffend bejaht. Aber selbst wenn eine solche Klausel nicht vereinbart gewesen wäre, wäre die beklagte Partei angesichts des weiter drohenden Zerfalls des Goldkurses und auch angesichts der Tatsache, dass der Kläger nicht erreicht werden konnte - nach den Feststellungen wurde noch versucht, den Kläger zu kontaktieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, in kürzester Zeit weitere Sicherheit zu geben -, von der Ankündigungspflicht entbunden gewesen (vgl. BSK ZGB II-Bauer Art 891 N 26).
Die Vorgangsweise der beklagten Partei entsprach daher nicht nur der vertraglichen Regelung, sondern auch bankenrechtlicher Sorgfaltspflicht - angesichts des fallenden Goldkurses ging es darum, beide Vertragsparteien vor weiterem Schaden zu bewahren - , sodass der Kritik des Klägers, die beklagte Partei habe treuwidrig gehandelt, der Boden entzogen ist. Dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 26.02.2008, 4 A_521/2008, liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde; dort musste nach den vereinbarten Bedingungen die Bank den Kunden zur Nachdeckung auffordern, und zwar mit einer Frist von mindestens einem Arbeitstag. Eine Nofallsklausel - wie hier - war nicht vereinbart (...)."
1.2. Nach der rechtskräftigen Entscheidung über das Teilurteil wurde das Verfahren im Hinblick auf die übrigen Begehren fortgesetzt. Dabei wurde releviert, dass die Beschwerdegegnerin die Edelmetalle tatsächlich nicht (an Dritte) verkauft, sondern sie in ihr Eigentum übergeführt habe. Die Beschwerdegegnerin hat dazu vorgebracht, dass sie die physischen Edelmetalle des Beschwerdeführers am Tage der Verwertung zum Marktpreis als Eigenhändler entgegen genommen und dem Beschwerdeführer den entsprechenden Preis dafür gutgeschrieben habe. Dem Beschwerdeführer sei durch die Vorgangsweise der Beschwerdegegnerin kein Schaden entstanden, da die Beschwerdegegnerin das Gold zu Marktpreisen übernommen habe.
2. Mit der Wiederaufnahmsklage vom 29. August 2011 begehrte der Beschwerdeführer, das mit Teilurteil vom 14. Mai 2009 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren 03 CG.2009.3 in Bezug auf die physischen Depotwerte des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen. Er stützte seine Wiederaufnahmsklage auf die Gründe des § 498 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7 ZPO und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Teilverfahrens ein falsches Vorbringen habe erstatten lassen, um ihren Rechtsstandpunkt zu stützen. Sie habe unter Federführung des Zeugen B falsche bzw. irreführende Urkunden erstellt, die einzig und allein den Zweck gehabt hätten, den Beschwerdeführer über den tatsächlichen Verbleib seiner physischen Depotwerte zu täuschen und sich diese rechtswidrig anzueignen. So sei in einem Sammelkontoauszug der Vermerk "Edelmetallverkauf" enthalten, um darzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Edelmetalle als Pfandgläubigerin tatsächlich verkauft habe. Der Zeuge B habe vor dem erkennenden Gericht falsch ausgesagt, indem er mehrfach ausdrücklich bestätigt habe, die physischen Edelmetalle im Depot des Beschwerdeführers seien zur Schadensminimierung sofort verkauft worden, dies hauptsächlich an die UBS AG in Zürich. Die Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin später zugestandenen Tatsachen hätte eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeigerufen. Der Beschwerdegegnerin sei es nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer nicht erlaubt gewesen, sich dessen Depotwerte selbst anzueignen. Zwischen den Streitteilen sei ausdrücklich ein Veräusserungsrecht vereinbart worden. Da die Beschwerdegegnerin sich die physischen Depotwerte des Beschwerdeführers vereinbarungswidrig selbst angeeignet habe, diese aber nicht wie angekündigt durch einen Verkauf verwertet habe, sei diese aus dem mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Fahrnispfandvertrag verpflichtet, diese Depotwerte Zug um Zug herauszugeben.
3. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2011 ,03 CG.2011.291-2, die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung (§ 506 Abs. 1 ZPO) ungeeignet zurückgewiesen und auch den vom Beschwerdeführer mit seiner Wiederaufnahmsklage verbundenen Antrag, ihm die Verfahrenshilfe für dieses Verfahren zu bewilligen, abgewiesen.
3.1. In seiner rechtlichen Beurteilung bezog sich das Landgericht vor allem auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 2011, 03 CG.2009.3, insbesondere auf die weiter vorne dargestellten Ausführungen, dass die Fälligstellung der festen Vorschüsse durch die Bank rechtens gewesen sei und die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Pfandverwertung in der Faustpfandverschreibung Deckung gefunden habe. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes bleibe zu beurteilen, inwieweit die vom Beschwerdeführer nunmehr behaupteten Neuerungen eine allenfalls für ihn günstigere Entscheidung herbeiführen hätten können. Der Beschwerdeführer releviere mit seinen Neuerungen nunmehr verfehlte Verwertungshandlungen, aber nicht die Tatsache des Verwertungsanspruches der Beschwerdegegnerin. In der Entscheidung BGE 119 II 344 habe das Schweizerische Bundesgericht ausgesprochen, dass Abmachungen, die eine private Pfandverwertung erlaubten, auch das Recht zum Selbsteintritt beinhalteten, auch wenn sich dies nicht wörtlich aus den Vertragstexten ergebe. Unter dem Begriff "verwerten" falle grundsätzlich jede Handlung, die es dem Pfandgläubiger erlaube, sich den Wert des Pfandgegenstandes anzueignen. Nach der Faustpfandverschreibung sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, die sich aus den Pfandgegenständen ergebenden Rechte selbständig, ohne gerichtliche Mitwirkung, geltend zu machen. Damit habe - wie der Oberste Gerichtshof festgestellt habe - die Beschwerdegegnerin das Recht gehabt, die vom Beschwerdeführer zum Pfand gegebenen Gegenstände privat zu verwerten. Damit sei aber auch das Recht zum Selbsteintritt umfasst gewesen. Die Zulässigkeit des Selbsteintrittes sei nur insoweit beschränkt, als die Interessen des Schuldners angemessen berücksichtigt werden müssten. Diese Voraussetzung sei dann gegeben, wenn für den Pfandgegenstand ein Markt- oder Börsenpreis bestehe. Demnach sei der Selbsteintritt zulässig gewesen und es könne sich auch dann, wenn die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweise als erwiesen angenommen würden, kein anderer Verfahrensausgang für den Beschwerdeführer ergeben.
3.2. Verfahrenshilfe dürfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Nach den rechtlichen Überlegungen sei davon auszugehen, dass das Verfahren für den Beschwerdeführer aussichtslos sei, sodass auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen sei.
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 2) erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht, welchem dieses mit Beschluss vom 12. Januar 2012 (ON 12) keine Folge gab. Seine Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
4.1. Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit rüge der Beschwerdeführer zusammengefasst die Tatsache, dass das Erstgericht gemäss § 506 Abs. 1 ZPO (= § 538 Abs. 1 öZPO) die Klage a limine als unschlüssig zurückgewiesen habe. Die Frage, ob eine Unschlüssigkeit der Klage zu Recht angenommen werde oder nicht, stelle aber keinen Verfahrensmangel dar, sondern sei das Ergebnis einer rechtlichen Würdigung, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Rekursgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens tatsächlich der Rechtsrüge zuzuordnen sei. Die falsche Benennung des Rechtsmittelgrundes schade allerdings nicht. Vorwegzustellen sei, dass die Frage, welche Wiederaufnahmsgründe von den angezogenen nach § 498 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7 ZPO tatsächlich in Frage kämen, auf sich beruhen könne, da dies für die Schlüssigkeitsprüfung der Klage ohne Bedeutung sei. Die Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmsklage liege dann vor, wenn die neuen Tatsachen und Beweise, die vorgetragen würden, geeignet seien, für den Wiederaufnahmswerber eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Möglichkeit dazu genüge, im Vorprüfungsverfahren sei diese Frage nur in abstracto zu prüfen. Ergebe sich aber schon aus dem Klagsvorbringen, dass die nova, auch wenn man von ihrer Richtigkeit ausgehe, zu keiner Änderung der Entscheidung führen könnten, dann liege ein Wiederaufnahmsgrund nicht vor und es sei demgemäss nach § 506 Abs. 1 ZPO (= § 538 Abs. 1 öZPO) vorzugehen (Verweis auf Kodek in Rechberger3, § 530 Rz. 17, 18). Auch wenn rechtliche Erwägungen bei Annahme der Richtigkeit des Klagsvorbringens eine Änderung der Entscheidung zu Gunsten des Wiederaufnahmswerbers verhinderten, sei die Klage ohne Verhandlung zurückzuweisen (Verweis auf Kodek, a. a. O., § 538 Rz. 1; Jelinek in Fasching/Konecny3, IV/1 § 538 Rz. 14 m. w. N.). Es sei bei dieser Prüfung von der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsansicht auszugehen (Verweis auf Jelinek, a. a. O., Rz. 22). Diese Grundsätze würden an sich vom Beschwerdeführer erkannt, aber daraus falsche Schlüsse gezogen. Zur Überprüfung, ob das neue Vorbringen und die neuen Beweise des Beschwerdeführers zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen könnten, seien eben auch die rechtlichen Erwägungen miteinzubeziehen und es sei damit im gegenständlichen Falle zu überprüfen, ob die Frage des Selbsteintrittes der Beschwerdegegnerin zum selben Ergebnis führen würde oder nicht. Nur dann, wenn letzterer bejaht werden könne, sei in das eigentliche Vorprüfungsverfahren einzutreten. Der Beschwerdeführer gehe teilweise auch nicht vom eigenen Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage aus. Denn ob es der Beschwerdegegnerin nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer erlaubt oder nicht erlaubt gewesen sei, sich dessen Depotwerte selbst anzueignen und für sich zu behalten, stelle eine rechtliche Würdigung dar und keine neue Tatsache. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nur vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin im Oktober 2004 stets angekündigt hätte, von dem vertraglichen Veräusserungsrecht Gebrauch zu machen, eine sonstige Art der Verwertung sei weder vereinbart worden noch sei sie angekündigt worden. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, dem das Rekursgericht vollinhaltlich beitrete (§ 469a ZPO), ergebe, komme es aber nicht auf die Vereinbarung der Möglichkeit des Selbsteintrittes an, sondern sei dieser im Recht auf Selbstverwertung des Pfandes enthalten. Dass ein Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin in den Vereinbarungen zwischen den Parteien ausgeschlossen worden sei, sei aber vom Beschwerdeführer auch in der Wiederaufnahmsklage nicht behauptet worden und es ergäben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür aus den neuen Behauptungen im Vorprozess.
4.2. Es sei daher ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Obersten Gerichtshofes im Vorprozess, dass die private Pfandverwertung im Sinne eines Verkaufs rechtmässig gewesen sei, zu überprüfen, ob auch der Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin zulässig gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass zu dieser Frage der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil keine Stellung bezogen habe, da diese Frage aufgrund der Feststellungen im Vorprozess auch nicht relevant gewesen sei.
4.3. Der Beschwerdeführer versuche zunächst darzustellen, dass die herangezogene Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes BGE 199 II 344 nicht massgebend sei. Dieser Ansicht könne das Obergericht nicht folgen. Nach dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde liege, habe die Klägerin der beklagten Bank Aktien verpfändet und die Beklagte ermächtigt, die verpfändeten Aktien börsenmässig oder freihändig zu verwerten. Die beklagte Bank habe dann die Aktien im Wege des Selbsteintritts verwertet. Auch dort habe die Klägerin mit der Berufung an das Bundesgericht geltend gemacht, der Selbsteintritt wäre nur zulässig gewesen, wenn der Vertrag eine entsprechende Befugnis ausdrücklich festgehalten hätte. Dies sei in der zitierten Entscheidung ausdrücklich verneint worden. Die herrschende Lehre in der Schweiz behandle den Selbsteintritt des Pfandgläubigers als Tatbestand des Selbstkontrahierens, unterwerfe ihn jedoch eigenen Grundsätzen. Sie lasse sich wie folgt zusammenfassen: "Wurde dem Pfandgläubiger das Recht zur privaten Pfandverwertung eingeräumt, so hat er auch das Recht zum Selbsteintritt, sofern der Gläubiger ordnungsgemäss abrechnet, den Preis von seiner Pfandforderung abzieht und dem Verpfänder einen allfälligen Ueberschuss herausgibt (Arnold Koller, Urteilsanmerkung zu BGE 119 II 344, ZBJV 130 [1994] S. 375f mwH)". Ein Unterschied zwischen an der Börse kotierten Aktien wie in dieser Leitentscheidung und Edelmetallen sei für das Obergericht nicht zu erkennen, da für Edelmetalle Weltmarktpreise täglich oder stündlich veröffentlicht seien, wie sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem Urteil im Vorverfahren ergeben habe. Es gehe darum, dass der Pfandeigentümer jederzeit überprüfen könne, ob zu feststellbaren Preisen vom Pfandgläubiger abgerechnet worden sei, ob also eine Benachteiligung des Pfandeigentümers erfolgt sei oder nicht.
4.4. Aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin im Vorverfahren sich zunächst nicht klar dahingehend geäussert habe, dass sie im Sinne eines Selbstkontrahierens die Edelmetalle selbst aus dem Depot gekauft habe, könne für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Selbstkontrahierens dahingestellt bleiben.
4.5. Soweit der Beschwerdeführer weiters andeute, dass geklärt werden müsse, inwieweit beim Abschluss der genannten Verträge (Kredit- und Pfandverträge) ein Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin Thema gewesen sei, sei zu wiederholen, dass ein novum in der Richtung, dass ein Selbsteintritt ausgeschlossen wurde, nicht vorgebracht worden sei und sich auch nicht im Entferntesten aus dem Prozessverlauf im Vorprozess ergebe.
4.6. Eine unzulässige Verfallsabrede im Sinne des Art. 376 SR (Art. 894 chZGB) liege nicht vor. Hauptzweck dieser Bestimmung sei es, eine wucherähnliche Ausbeutung des Verpfänders zu verhindern. Wenn eine solche Übervorteilung aber durch die Bedingungen des Selbsteintritts, mit denen im konkreten Fall die Interessen des Verpfänders angemessen berücksichtigt würden, ausgeschlossen werde, so beständen unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung keine Bedenken gegen die Gültigkeit einer diesbezüglichen Vereinbarung (Verweis auf BGE 119 II 344; Koller, a. a. O.; BSK ZGB II Bauer, Art. 894 N. 13 ff.). Es sei zu wiederholen, dass ein Unterschied zwischen an der Börse gehandelten Wertpapieren (bestimmbarer Preis zu einem bestimmten Zeitpunkt) und Edelmetallen (bestimmbarer Marktpreis zu einem bestimmten Zeitpunkt) nicht zu erkennen sei. Auch wenn Goldmünzen im Einzelnen einen Aufschlag haben könnten, so richte sich auch dieser Aufschlag nach dem Markt und sei im Marktpreis inbegriffen. Wenn man - wie der Beschwerdeführer offenbar voraussetze - zwar den Verkauf von Goldmünzen als zulässig erachte, aber bei einem Selbsteintritt das Risiko der Übervorteilung sehe, so würde dies nur unter der Bedingung stimmen, dass die Goldmünzen an irgendwelche Liebhaber, die Aufpreise zum Marktpreis zahlten, im einzelnen verkauft würden. Eine solche Annahme sei wohl unrealistisch.
4.7. Zusammengefasst sei sohin festzuhalten, dass nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes im Vorprozess, an dem die geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe rechtlich zu messen seien, jedenfalls die Selbstverwertung der Pfandgegenstände durch die Beschwerdegegnerin zulässig gewesen sei. Nach der herrschenden hier heranzuziehenden Schweizer Lehre beinhalte das Recht auf Selbstverwertung auch das Recht auf Selbsteintritt dann, wenn der Pfandgegenstand einen Börsen- oder Marktpreis habe. Dann liege auch keine Gefahr der Übervorteilung des Pfandbestellers vor, so dass die Verfallsklausel nicht zur Anwendung komme. Beurteile man die vorgebrachten nova nach diesen Grundsätzen, so ergebe sich, dass sie selbst dann, wenn sie als zutreffend vorausgesetzt würden, zu keiner günstigeren Entscheidung für den Wiederaufnahmswerber führen könnten. Demnach sei die Wiederaufnahmsklage gemäss § 506 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung eines materiellen Vorprüfungsverfahrens zu Recht zurückgewiesen worden.
4.8. Was die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffe, bringe der Beschwerdeführer im Rekurs nur vor, dass sich aus dem Rekurs ergebe, dass keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens vorliege. Durch die Bestätigung der zurückweisenden Entscheidung des Landgerichtes erübrigten sich aber weitere Erörterungen zur Aussichtslosigkeit des eingeleiteten, aber a limine zurückgewiesenen Wiederaufnahmsverfahrens.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2012 (ON 12) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (abgeleitet aus Art. 31 LV bzw. gemäss Art. 6 EMRK), die Verletzung des Beschwerderechts und des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung (gemäss Art. 43 LV bzw. Art. 13 EMRK), die Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung, des Verbots des überspitzten Formalismus und des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, der Staatsgerichtshof wolle den Beschluss des Obergerichtes deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die Kosten des gegenständlichen Verfahrens zur Tragung zu überbinden. Begründet wird die Beschwerde wie folgt:
5.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
5.1.1. Der Beschwerdeführer sei in diesem grundrechtlich gesicherten Anspruch deswegen verletzt, weil das Obergericht gleich wie das Landgericht das Wiederaufnahmeverfahren ohne Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens und ohne Aufnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel zurückgewiesen habe. Insoweit sei dem Beschwerdeführer der Rechtsweg unzulässig abgeschnitten und er mit seinem Begehren nicht gehört worden, ihm sei jegliche Möglichkeit genommen worden, sein Wiederaufnahmebegehren nach Aufnahme der dafür angebotenen Beweise durchzusetzen. Dabei verkenne das Obergericht das im Falle von Wiederaufnahmeklagen durchzuführende Verfahren und jene Vorgaben, welche es zu deren Erledigung hätte beachten müssen. Das Obergericht habe die Zurückweisung der Klage ohne Aufnahme eines einzigen Beweises und ohne Durchführung eines Verfahrens bestätigt, obwohl sich aus dem Gesetz und der dazu vorliegenden Judikatur das Gegenteil ergebe.
5.1.2. Nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte, bestätigt durch den Staatsgerichtshof, sei bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen auf die Judikatur im Ursprungsland, aus dessen Rechtsbereich diese rezipiert wurden, abzustellen. Die gegenständlich massgeblichen Bestimmungen der ZPO seien aus Österreich rezipiert worden, weshalb auf die dortige Judikatur abzustellen sei.
Der Beschwerdeführer stütze seine Wiederaufnahmeklage auf neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO (entspreche § 530 öZPO). Das Landgericht habe diese Klage, nunmehr bestätigt durch das Obergericht, im Sinne des § 506 ZPO (entspreche § 538 öZPO) ohne Durchführung eines Verfahrens a limine zurückgewiesen, weil sie nicht dazu geeignet gewesen sei, darüber eine Verhandlung anzuberaumen. Mit diesem Vorgehen verkenne das Obergericht das Wiederaufnahmeverfahren völlig.
5.1.3. Die Eignung, für den Wiederaufnahmekläger im Sinne des § 498 Abs. 1 Ziffer 7 ZPO eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, erfordere eine dreistufige Prüfung. Zu unterscheiden sei das Vorprüfungsverfahren nach § 506 ZPO (§ 538 öZPO), das Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens) und das Erneuerungsverfahren (iudicium rescissorium).
Da das Gericht die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage im Rahmen der Vorprüfung nach § 506 ZPO nicht mit einer Tatsachen- und Beweiswürdigung verbinden könne, weil keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, beschränke sich diese Vorprüfung darauf, ob die Wiederaufnahmeklage schlüssig sei, ob also in dieser Klage selbst neue Tatsachen oder Beweismittel angeboten würden und gleichzeitig damit (mit entsprechendem Beweisanbot) die Behauptung aufgestellt werde, dass die Beweismittel solcher Art seien, dass ihr Vorbringen und ihre Benützung im Vorprozess eine dem Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt hätte und dass eine solche Behauptung bei Anwendung der dem Urteil im Vorprozess zu Grunde liegenden Rechtsansicht überhaupt möglich sei. Diese Eignung sei im Sinne des § 506 ZPO nur in abstracto festzustellen, es handle sich im Grunde nur um eine Schlüssigkeitsprüfung. Hingegen sei eine Prüfung der konkreten Eignung im Vorprüfungsverfahren unzulässig. Ergebe bereits diese Vorprüfung, dass die Klage im aufgezeigten Sinne nicht schlüssig sei, habe deren Zurückweisung im Sinne des § 506 ZPO mit Beschluss zu erfolgen, denn eine solche Klage sei in abstracto nicht zur Wiederaufnahme geeignet (Verweis auf Jelinek in Fasching, Zivilprozessgesetze, 4. Band, 1. Teilband, Rz. 189 zu § 530 ZPO oder Fasching, Zivilprozessrecht, Lehr- und Handbuch, Rz. 2084).
5.1.4. Dem oben beschriebenen Vorprüfungsverfahren folge das Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens), in welchem das Wiederaufnahmebegehren sachlich zu beurteilen sei. Die angebotenen Beweismittel seien - eingeschränkt - dahingehend zu würdigen, ob in der Nichtberücksichtigung der neuen Erkenntnisquelle ein Verstoss gegen die Forderung nach der Richtigkeit und Vollständigkeit der Entscheidungsgrundlage liege. Anders als im Vorprüfungsverfahren sei hier nunmehr die konkrete Eignung, eine für den Wiederaufnahmewerber günstigere Entscheidung herbeizuführen, zu prüfen (Verweis auf Jelinek in Fasching, Zivilprozessgesetze, 4. Band, 1. Teilband, Rz. 190 zu § 530 ZPO). Über die Berechtigung der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe sei zu verhandeln und zu entscheiden, wobei vom erkennenden Gericht nach positiver Vorprüfung sofort eine mündliche Verhandlung über die Klage anzuordnen sei (Verweis auf Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz. 2085 und 2086). Verlaufe das Aufhebungsverfahren positiv, sei dem Wiederaufnahmebegehren mit Urteil stattzugeben (Verweis auf Jelinek in Fasching, Zivilprozessgesetze, 4. Band, 1. Teilband, Rz. 190 zu § 530 ZPO).
5.1.5. Erst nach positiver Erledigung des Aufhebungsverfahrens seien die neuen Tatsachen und Beweismittel im Zusammenhang mit den Beweisaufnahmen des Vorprozesses im erneuerten Verfahren (iudicium rescissorium) zu würdigen, diese seien unmittelbar zu wiederholen (Verweis auf Jelinek in Fasching, Zivilprozessgesetze, 4. Band, 1. Teilband, Rz. 191 zu § 530 ZPO).
5.1.6. Diese Grundsätze im Wiederaufnahmeverfahren seien vom Obergericht grob missachtet worden. Wie sich aus dem Verfahrensverlauf ergebe, sei die Wiederaufnahmeklage des Beschwerdeführers bereits im Stadium des Vorprüfungsverfahrens ohne Verhandlung und Beweisaufnahmen zurückgewiesen worden. Bei der Begründung des Land- und Obergerichtes zeige sich hier aber, dass diese die Verfahrensabläufe verwechselt und nicht beachtet hätten, welche Grundlagen im Vorprüfungsverfahren zu hinterfragen seien. Denn im Fall des Beschwerdeführers sei die Wiederaufnahmeklage vom Obergericht nicht einzig hinsichtlich ihrer abstrakten Eignung und Schlüssigkeit im aufgezeigten Sinne geprüft worden, vielmehr nehme das Obergericht gleichsam eine Prüfung der Klage vor, wie sie erst im Aufhebungsverfahren bzw. im erneuerten Verfahren vorzunehmen sei, dies nach vorheriger Durchführung eines Zivilverfahrens. Dies zeige sich alleine schon darin, dass das Obergericht ebenso wie das Landgericht über viele Seiten hinweg eine materiellrechtliche Würdigung zum Wiederaufnahmegrund vorgenommen habe, dies in Verbindung mit den Beweisergebnissen des Vorprozesses, und schlussendlich zur Rechtsmeinung gelangt sei, dass der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Wiederaufnahmegrund unter Berücksichtigung aller Umstände nichts am Ergebnis des Vorprozesses ändern würde.
Damit werde aber auch deutlich, dass die Zivilgerichtsinstanzen das lediglich sehr eingeschränkte Vorprüfungsverfahren dazu missbraucht hätten, um in der Sache selbst bereits abschliessend zu urteilen und zu befinden, und nicht, wie vom Gesetz bzw. § 506 ZPO vorgegeben, nur die formellen Voraussetzungen im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung zu hinterfragen. Das Obergericht habe damit bereits im Vorprüfungsverfahren das Aufhebungs- und Erneuerungsverfahren durchgeführt, dies ohne mündliche Verhandlung und ohne jegliche Beweisaufnahmen, und damit den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.1.7. Mit diesem Vorgehen des Obergerichtes sei der Beschwerdeführer deswegen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das Obergericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Beweisaufnahmen gefunden habe. Die Wiederaufnahmeklage des Beschwerdeführers erfülle alle formellen Erfordernisse, welche im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu hinterfragen gewesen wären, weshalb diese Klage in Behandlung zu ziehen und über diese mit Urteil zu entscheiden gewesen wäre. Das Obergericht habe über die Klage gleich wie das Landgericht mit Beschluss befunden und diese mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei nicht zur Behandlung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geeignet gewesen. Dass die Klage diese Eignung aufgewiesen habe, hätten die Zivilinstanzen aber damit bestätigt, dass sie diese materiell in Behandlung gezogen und eine umfassende, rechtliche und tatsächliche Würdigung der Fakten vorgenommen hätten, um die Zurückweisung zu rechtfertigen. Dass die Klage aber formelle Voraussetzungen nicht erfüllt hätte oder unschlüssig gewesen wäre, sei nicht dargetan worden.
Damit habe das Obergericht über sein Klagebegehren ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahmen in materiellrechtlicher Würdigung seines Vorbringens mit Beschluss entschieden, und damit die zivilprozessualen Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt und den Beschwerdeführer damit zusätzlich noch in seinem Rechtsweg verkürzt, weil kein Urteil, sondern lediglich ein Beschluss ergangen sei, der nicht vor dem Obersten Gerichtshof bekämpft werden könne. Richtig wäre es gewesen, die Wiederaufnahmeklage im Sinne des § 506 jedenfalls für zulässig zu erachten und die mündliche Verhandlung anzuberaumen, um das Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens) durchzuführen, weil nicht im Entferntesten Gründe vorhanden gewesen seien, diese Klage nicht zuzulassen. Schon aus diesen Erwägungen werde der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Zugang zum Recht und auf rechtliches Gehör grob verletzt.
5.1.8. Der Beschwerdeführer habe in seiner Wiederaufnahmeklage zur Begründung des vorliegenden Wiederaufnahmegrundes eine Reihe von Beweisen angeboten, so unter anderem Urkunden vorgelegt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und auch die Einvernahme von mehreren Zeugen begehrt. Ohne diese Beweise aufzunehmen, sei das Obergericht so wie das Landgericht zum Gegenteil dessen gelangt, was der Beschwerdeführer mit diesen Beweismitteln unter Beweis hätte stellen wollen, wobei auch bereits die Ergebnisse des Vorprozesses vom Obergericht in die Würdigung miteinbezogen worden seien. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass im Rahmen des Aufhebungsverfahrens (iudicium rescindens) die von ihm angebotenen Beweise aufgenommen würden, um die Berechtigung seiner Wiederaufnahmeklage zu prüfen. Indem das Obergericht sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers missachtet und vom Gegenteil dessen ausgegangen sei, was der Beschwerdeführer mit diesen Beweisanträgen hätte untermauern wollen, habe es den Beschwerdeführer in einem weiteren Punkt eklatant in dessen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.
Insgesamt sei dem Beschwerdeführer mit dem beschriebenen Vorgehen des Obergerichtes verwehrt worden, sein Begehren einer gesetzeskonformen Prüfung zuzuführen. Obwohl die Wiederaufnahmeklage alle formellen Anforderungen erfüllt habe und schlüssig gewesen sei, sei über diese keine Verhandlung anberaumt worden und die angebotenen Beweise seien nicht aufgenommen worden. Dem entgegen habe das Obergericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in materiellrechtlicher Sicht ohne Aufnahme eines einzigen Beweises gewürdigt, indem es die Ergebnisse des Vorprozesses herangezogen, und über die Klage zum Nachteil des Beschwerdeführers in Beschlussform entschieden habe. Das Obergericht habe die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens missachtet und einen nicht zu übersehenden Willkürakt gesetzt. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass seine in formeller Hinsicht in jede Richtung korrekte und schlüssige Wiederaufnahmeklage nach den Vorgaben der ZPO im Rahmen einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung in Behandlung gezogen und über diese nach unmittelbarer Aufnahme der angebotenen Beweise in Urteilsform entschieden werde, so wie über jede andere Zivilklage.
5.2. Zur Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung, abgeleitet aus Art. 31 LV, führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Mit dem beschriebenen Vorgehen (siehe obige Ausführungen zum rechtlichen Gehör) habe das Obergericht einen deutlichen Akt der Rechtsverweigerung gesetzt. Dem Beschwerdeführer sei nämlich mit seinem Wiederaufnahmebegehren der Zugang zum Recht verwehrt worden, indem seine Klage ohne Verfahren und ohne Beweisaufnahmen verworfen worden sei, dies auf Basis von spekulativen Annahmen des Obergerichtes. Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, mit seinem Begehren gehört zu werden und über dieses eine verfahrenskonforme Entscheidung zu erhalten, welche sowohl sein Vorbringen als auch seine Beweismittel entsprechend berücksichtige. Mit dem bekämpften Beschluss sei dem Beschwerdeführer aber sein diesbezügliches Recht verwehrt worden und er mit einem Willkürentscheid konfrontiert worden.
5.3. Zur Verletzung des Beschwerderechts sowie des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.3.1. Art. 43 LV werde durch Art. 83 Abs. 3 und 4 LVG näher umschrieben. Danach sei dem Erfordernis der Begründung einer Entscheidung nur dann Genüge getan, wenn die Begründung die Absicht erkennen lasse, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Aus den Entscheidungsgründen müsse insbesondere hervorgehen, von welchen Erwägungen die Behörde sich bei der Beweiswürdigung habe leiten lassen. Schliesslich müsse eine Entscheidung so abgefasst sein, dass den Betroffenen die Anfechtung ermöglicht werde. Die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidungsgründe solle zugleich verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lasse (Verweis auf StGH 1986/9, LES 1987,145). Wie der Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen StGH 1982/31 vom 15. Oktober 1982 und StGH 1982/31 vom 10. Februar 1983, LES 1983, 105 und 118 befunden habe, ergebe sich aus dem Recht auf wirksame Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV und aus dem Gleichheitsgebot nach Art. 31 LV erfliessenden Verbot formeller Rechtsverweigerung sowie aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 13 EMRK, dass das verfassungsmässige Beschwerderecht nicht nur formeller Art sein dürfe, sondern einen tatsächlichen wirksamen Gehalt einer Sachentscheidung haben müsse (Verweis auf StGH 1989/5, LES 1990, 48).
5.3.2. Durch das beschriebene Vorgehen (siehe obige Ausführungen zum rechtlichen Gehör) habe das Obergericht den Beschwerdeführer auch in diesem grundrechtlich gesicherten Anspruch verletzt, weil es ihm den Rechtsweg zum Obersten Gerichtshof abgeschnitten habe. Wäre das Obergericht verfahrenskonform vorgegangen, hätte das Aufhebungsverfahren mit Urteil beendet werden müssen, dies so wie jedes Zivilverfahren, worauf der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt hätte, gegen dieses Urteil Revision zum Obersten Gerichtshof zu führen. Indem das Obergericht hier ohne öffentlich mündliche Verhandlung nur in Beschlussform entschieden habe, sei der Rechtsweg des Beschwerdeführers unzulässig verkürzt und abgeschnitten worden, womit auch eine Verletzung des Beschwerderechtes einhergehe.
5.3.3. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs an das Obergericht vorgetragen, dass die von ihm begehrte Wiederaufnahme nicht offensichtlich aussichtslos und deshalb die Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Das Obergericht lasse zu diesem Rekursvorbringen jegliche nachvollziehbare Begründung vermissen, es habe nur ausgeführt, dass sich mit der Abweisung des Rekurses bzw. der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung Ausführungen zur Aussichtslosigkeit erübrigen würden. Dies könne indes wohl kaum als genügende Begründung erachtet werden, weil es ständiger Judikatur entspreche, dass eine Aussichtslosigkeit des Verfahrens im Rahmen der Verfahrenshilfe nicht mit dem Ausgang der Rechtsverfolgung gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe darauf verwiesen, dass keine Aussichtslosigkeit vorliege, das Obergericht habe aber nicht begründet, weshalb Gegenteiliges anzunehmen gewesen sei. Nachdem eine rechtsgenügliche Begründung fehle, erweise sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als berechtigt.
5.4. Zur Verletzung des Willkürverbots trägt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
5.4.1. Sofern nach Massgabe des bisherigen Vorbringens keine Grundrechtsverletzung anzunehmen sei, sei jedenfalls das Willkürverbot verletzt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde. Das willkürliche Vorgehen des Obergerichtes zeige sich zusätzlich in einer nachfolgend einzeln darzustellenden Unzahl von Scheinbegründungen und mangelhaften Erledigungen.
5.4.2. Die Ansicht des Obergerichtes, dass die Frage, ob es der Beschwerdegegnerin erlaubt oder nicht erlaubt gewesen sei, sich die Depotwerte des Beschwerdeführers anzueignen, eine Rechts- und keine Tatsachenfrage sei, sei grob verfehlt und willkürlich. Denn welche Vereinbarungen getroffen worden seien, sei augenscheinlich und klarerweise eine Tatsachenfrage und wäre hier unter Berücksichtigung aller schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Streitteilen und den Aussagen der Zeugen sowie Parteien festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Klage vorgetragen, dass Derartiges eben nicht vereinbart worden sei und dazu eine Unzahl von Beweisen angeboten. Insoweit sei es undenkbar und willkürlich, wenn das Obergericht diese augenscheinliche Tatsachenfrage als Rechtsfrage darstellen wolle, um sein eigenes, verfahrensrechtlich unhaltbares Vorgehen zu kaschieren.
5.4.3. Die Ansicht des Obergerichtes, wonach es gegenständlich nicht darauf ankomme, ob die Möglichkeit eines Selbsteintrittes vereinbart worden sei, weil dies in einer Vereinbarung zur Pfandverwertung enthalten gewesen sei, sei ebenso denkunmöglich, widersprüchlich und willkürlich. Wie der Beschwerdeführer in seinem Rekurs aufgezeigt habe, sei zwischen den Streitteilen die Hinterlage bzw. der Selbsteintritt in dringenden Fällen nur bei kotierten Wertpapieren vereinbart worden, nicht aber bei Edelmetallen. Wäre hier die Verwertung durch Selbsteintritt jedenfalls bei der Vereinbarung zur Pfandverwertung inkludiert gewesen, würde diese Vertragsklausel keinen Sinn ergeben.
Wenn das Obergericht hier noch weiter mutmasse, die Streitteile hätten den Selbsteintritt vertraglich ausschliessen müssen, bekräftige es sein willkürliches Vorgehen geradezu. Denn damit widerspreche es diametral den Inhalten der Beilage N, in denen ein lediglich eingeschränktes Selbsteintrittsrecht bei kotierten Wertpapieren vereinbart worden sei. Zudem erweise sich das Verlangen des Obergerichtes, der Beschwerdeführer hätte in seiner Wiederaufnahmeklage behaupten müssen, dass ein Selbsteintritt ausgeschlossen worden sei, um deren Behandlung zu rechtfertigen, in diesem Zusammenhang als überspitzt formalistisch. Denn der Beschwerdeführer habe behauptet, dies sei nicht vereinbart gewesen, und habe dies mit Beilage N untermauert. Zu mehr sei er aber nicht gehalten gewesen und es zeige sich im Vorgehen des Obergerichtes hier ein weiteres Mal dessen Voreingenommenheit und willkürliches Entscheidungsverhalten.
5.4.4. Willkürlich sei weiters, wenn das Obergericht die Zurückweisung der Klage ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung mit der publizierten Entscheidung des Bundesgerichtes zu BGE 119 II 344 rechtfertigen wolle. Im vorliegenden Fall sei zu hinterfragen, inwieweit ein Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin bei Edelmetallen und Goldmünzen zulässig gewesen sei oder nicht. Zu dieser Frage liege bislang kein veröffentlichtes Judikat vor, dies weder in der Schweiz noch in Liechtenstein. Einziges veröffentlichtes Urteil sei das genannte, wobei in diesem Fall aber zu beurteilen gewesen sei, ob ein Selbsteintritt bei Aktien zulässig sei oder nicht. Alleine der Umstand, dass das Obergericht lediglich auf Basis eines einzigen Urteils in ähnlich gelagerter Sache davon ausgehe, dass ein Selbsteintritt ohne wenn und aber auch bei Edelmetallen zulässig sei, dies im Rahmen der Vorprüfung der Wiederaufnahmeklage und ohne Durchführung einer Verhandlung und ohne Beweisaufnahmen, behafte den angefochtenen Beschluss mit Willkür. Denn die hier entscheidungswesentliche Frage sei noch von keinem Gericht entschieden worden und werde sich hier erst zeigen müssen, ob auch bei Edelmetallen und Goldmünzen ein Selbsteintritt ohne Nachteil für den Eigentümer der Wertpositionen einzustufen sei bzw. ob in diesem speziellen Fall nicht eine unzulässige Verfallsabrede vorliege.
Indem das Obergericht ohne weiteres die Ansicht vertrete, dass zugunsten der Beschwerdegegnerin von einer Zulässigkeit auszugehen sei, ohne über die Wiederaufnahmeklage verhandelt und Beweise aufgenommen zu haben, unterlege es sein willkürliches Vorgehen ein weiteres mal eindrucksvoll.
5.4.5. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass im Fall von Edelmetallen, insbesondere Goldmünzen, schon deswegen ein Selbsteintritt ausscheide, weil in solchen Fällen die Gefahr einer Übervorteilung des Eigentümers gegeben sei. Dies deshalb, weil Goldmünzen nicht nur nach dem Marktpreis gehandelt würden. sondern auf diesen je nach Nachfrage erhebliche Aufschläge bezahlt werden müssten. Zu diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten.
Ohne ein solches aufzunehmen, führe das Obergericht an beschriebener Stelle aus, dass dieses Vorbringen "unrealistisch" sei und wohl nur Liebhaber Aufschläge bezahlen würden. Hier sei zu erkennen, dass dem Obergericht jegliche Sachkunde zu dieser Frage fehle, dennoch masse es sich an, diese selbst und zum Nachteil des Beschwerdeführers zu beantworten, indem es vom Gegenteil dessen ausgehe, was vom Beschwerdeführer behauptet worden sei. Das Obergericht verfüge nicht über jene Sachkenntnisse, um das Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilen zu können, vielmehr wäre es verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses würde bestätigen, dass Aufschläge zu bezahlen seien und der Beschwerdeführer diese Aufschläge im Falle eines Selbsteintrittes natürlich nicht erhalten hätte. Damit liege hier bei einem Selbsteintritt jedenfalls eine Übervorteilung vor, das Entscheidungsverhalten und das Vorgehen des Obergerichtes seien daher offensichtlich verfehlt und willkürlich.
5.4.6. Die Willkür im Entscheidungsverhalten des Obergerichtes werde auch dadurch unterlegt, dass dieses dem Verhalten der Beschwerdegegnerin im bisherigen Verfahren keinerlei Beachtung geschenkt habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rekurs darauf verwiesen, dass die Beschwerdegegnerin bis zuletzt unrichtig habe vortragen lassen, dass sie seine Edelmetalle in Zürich verkauft habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin über Aufforderung des Sachverständigen Belege vorzulegen gehabt habe, habe sie nach und nach eingestehen müssen, dass sie die Edelmetalle selbst behalten und nicht verkauft habe. Es sei weiters hervorgekommen, dass ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin eine falsche Aussage abgelegt habe, weiters seien dem Beschwerdeführer Kontoauszüge mit falschem Inhalt übermittelt worden, weil auf diesen ein Verkauf der Edelmetalle in Zürich ausgedruckt worden sei, ebenso sei im E-Banking des Beschwerdegegners unrichtig eingetragen worden, dass die Edelmetalle verkauft worden seien.
Hier sei wohl mehr als zu Recht die Überlegung anzustellen, weshalb die Beschwerdegegnerin ein solches Verhalten an den Tag gelegt haben sollte, wenn ein Selbsteintritt, wie vom Obergericht über den Daumen gepeilt als berechtigt angenommen, tatsächlich vereinbart und zulässig gewesen wäre. Für diesen Fall wäre kein Grund vorgelegen, diesen Selbsteintritt bis zuletzt zu leugnen, obwohl der Beschwerdeführer immer darauf verwiesen habe, dass er die Ansicht vertrete, dass seine Edelmetalle nicht verkauft worden seien.
Gerade dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin stütze das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Selbsteintritt bei den Edelmetallen eben nicht von den getroffenen Vereinbarungen getragen werde. Das Obergericht übergehe diese Tatsachen stillschweigend und belege damit die Willkür des vorliegenden Beschlusses.
5.4.7. Willkürlich sei schliesslich, wenn dem Beschwerdeführer bei der aufgezeigten Sach- und Rechtslage die Verfahrenshilfe mit der Begründung verwehrt worden sei, seine Rechtsverfolgung sei offensichtlich aussichtslos. Dies sei zweifelsohne qualifiziert unrichtig. Wie dargelegt, habe die Beschwerdegegnerin zur Verwertung der Edelmetalle und Goldmünzen bis zuletzt unrichtiges Vorbringen erstattet. Aus den schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Streitteilen sei nachzuvollziehen, dass ein Selbsteintritt nur bei kotierten Wertpapieren zulässig sei (Verweis auf Beilage N). Bislang liege nur ein veröffentlichtes Urteil zur Frage des Selbsteintrittes vor, dies aber bezogen auf Aktien und nicht auf Edelmetalle und Goldmünzen. Zudem werde der Beschwerdeführer durch den Selbsteintritt übervorteilt, weil die Beschwerdegegnerin die Aufschläge auf die von ihr vereinnahmten Goldmünzen kassiere und diese dem Beschwerdeführer nicht vergüte. Bei diesen Grundlagen anzunehmen, die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers sei offensichtlich aussichtslos, erweise sich geradezu als Hohn und weiterer Beleg dafür, dass den Gerichtsinstanzen nur daran gelegen sei, die Beschwerdegegnerin zu schützen und deren am Rande der Legalität anzusiedelndes Verhalten zu verharmlosen. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Verfahrenshilfe und werde diese im noch anstehenden Verfahren zu seiner Wiederaufnahmeklage auch benötigen.
5.4.8. Insgesamt sei das Vorgehen des Obergerichtes grob verfehlt, nicht haltbar und damit willkürlich. Ohne öffentliche mündliche Verhandlung und ohne Aufnahme der angebotenen Beweise sei die Klage des Beschwerdeführers bereits im lediglich abstrakt durchzuführenden Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen worden, wobei vom Gegenteil dessen ausgegangen werde, was der Beschwerdeführer vorgebracht habe. Das Obergericht bediene sich zur Begründung seiner Ansicht an den Ergebnissen des Vorprozesses und würdige diese, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt durch Aufnahme der angebotenen Beweise zu untermauern, führe keine Verhandlung durch und beschneide so auch den Rechtsweg. Das Obergericht behelfe sich zur Begründung seines Vorgehens mit willkürlichen Darlegungen zu sachverständigen Fragen im Bankwesen, ohne selbst die notwendige Sachkunde zu besitzen, und blende insbesondere das Verhalten der Beschwerdegegnerin, welches das Vorbringen des Beschwerdeführers belege, einfach aus.
In einer Gesamtschau erweise sich das Vorgehen des Obergerichtes für den Beschwerdeführer als geradezu unerträglich. Der Beschwerdeführer kämpfe um seine Existenz und werde mit einem Vorgehen der Gerichtsinstanzen konfrontiert, welches für ihn nicht nachvollziehbar und verständlich sei. Es zeige sich hier augenscheinlich, dass die Gerichtsinstanzen die Beschwerdegegnerin als Landesinstitution zu schützen versuchten. Um dieses Ziel zu erreichen, bediene sich das Obergericht eines prozessualen Verhaltens, welches weder im Gesetz noch in der Judikatur auch nur im Ansatz Deckung finde.
Der Beschwerdeführer habe Anspruch darauf, dass seine den formellen Anforderungen in jede Richtung hin entsprechende und schlüssige Wiederaufnahmeklage jener Behandlung zugeführt werde, welche die ZPO vorsehe. Die Gerichtsinstanzen seien verpflichtet, über die Eignung der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe das so genannte Aufhebungsverfahren einzuleiten, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und anschliessend in Urteilsform darüber zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme für zulässig erachtet werde oder nicht. Diesen Verpflichtungen verschliesse sich das Obergericht, wenn es im formellen Vorprüfungsverfahren ohne Verhandlung und Beweisaufnahmen mit umfangreichen Ausführungen über jene Fragen entscheide, welche erst im Aufhebungsverfahren zu entscheiden seien, dies nach Aufnahme der angebotenen Beweise.
5.5. Zur Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus wiederholt der Beschwerdeführer das unter Ziff. 5.4.3 Dargelegte.
6. Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfange wegen fehlender Bedürftigkeit keine Folge gegeben.
7. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtet.
8. Mit Schriftsatz vom 16. März 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung erstattet und beantragt, der vorliegenden Individualbeschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz ihrer Kosten zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin begründet diesen Antrag wie folgt:
8.1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 31 LV, Art. 6 EMRK):
Der Beschwerdeführer sehe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere dadurch verletzt, dass es das Obergericht unterlassen habe, ein ordentliches Vorprüfungsverfahren mitsamt einer mündlichen Beweisaufnahme durchzuführen und stattdessen die Wiederaufnahmeklage mit Beschluss zurückgewiesen habe.
Die Eignung einer Wiederaufnahmeklage zur Herbeiführung eines für den Kläger günstigeren Verfahrensergebnisses müsse in drei Stufen geprüft werden, wobei zwischen Vorprüfungsverfahren, Aufhebungsverfahren und Erneuerungsverfahren zu unterscheiden sei.
Die Vorprüfung nach § 506 ZPO beschränke sich dabei auf die Frage der Schlüssigkeit der Wiederaufnahmeklage, welche lediglich abstrakt zu prüfen sei. Die Prüfung der konkreten Eignung des Wiederaufnahmebegehrens zur Herbeiführung eines günstigeren Entscheides sei in diesem Verfahrensstadium jedoch unzulässig. Erst im Aufhebungsverfahren sei schliesslich in einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme darüber zu befinden, ob die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe zu einer neuerlichen Verhandlung berechtigen würden.
Im gegenständlichen Fall habe das Obergericht aber fälschlicherweise bereits im Vorprüfungsverfahren geprüft, ob die geltend gemachten Nova zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geeignet seien. Damit habe das Obergericht die Ergebnisse eines Aufhebungsverfahrens vorweggenommen, ohne die erforderliche mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durchgeführt zu haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei somit verletzt, da dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten worden sei, sein Vorbringen in der Wiederaufnahmeklage durch die angebotenen Beweise zu stützen.
Zudem hätte das Obergericht nach Ansicht des Beschwerdeführers mit Urteil festhalten müssen, inwiefern die Wiederaufnahmeklage ungeeignet sei, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache hervorzurufen. Durch die Fällung eines Beschlusses sei dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gegangen.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers an das Obergericht sei nicht gerechtfertigt. Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Rekursbeantwortung ausgeführt habe, liege das Schwergewicht der Vorprüfung im Sinne von § 506 Abs. 1 ZPO bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Wiederaufnahmeklage.
Wie der Beschwerdeführer richtig erkannt habe, könne gegenständlich auf die Lehre und Rechtsprechung in Österreich verwiesen werden. Im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung sei zu untersuchen, "ob es sich um Tatsachen und Beweismittel handelt, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde (EvBl 1986/122), wobei von der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Rechtsansicht auszugehen ist."(Fasching, ZPO-Kommentar2, zu § 538 ZPO, Rz. 22). Die Wiederaufnahmeklage sei immer dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Nova selbst im Falle ihrer Richtigkeit zu keiner Änderung der Entscheidung des Vorprozesses führen könnten.
Es sei zwar richtig, dass im Vorprüfungsverfahren eine Beweisaufnahme und damit auch eine Beweiswürdigung noch nicht stattzufinden habe und dass im Vorprüfungsverfahren als Hypothese davon auszugehen sei, dass die Behauptungen des Wiederaufnahmeklägers richtig seien und die geltend gemachten Umstände (hier behauptete Falschaussage und die angebliche Vorlage falscher bzw. gefälschter Urkunden) zutreffen würden.
Eine Wiederaufnahmeklage sei aber von Vorneherein unzulässig und zurückzuweisen, wenn selbst bei Annahme des Zutreffens des vom Wiederaufnahmekläger behaupteten Wiederaufnahmegrunds eine Abänderung der Entscheidung des Gerichtes nicht erreicht werden könne, weil der behauptete Wiederaufnahmegrund in keinem Konnex mit der angefochtenen Entscheidung stehe oder aus rechtlichen Erwägungen erfolglos bleiben müsste (Fasching, ZPO-Kommentar2, zu § 538 ZPO, Rz. 14 und 18 f.). "Gleiches gilt für die Behauptung einer strafbaren Handlung. Diese kann nur einen Wiederaufnahmegrund bilden, wenn sie für die Entscheidung überhaupt kausal war (1Ob 46/04 b; 9Ob 125/02 a = MietSlg 54.710 [2002] u. a.)." (a. a. O., Rz. 19).
Das Obergericht sei im Vorprüfungsverfahren deshalb richtigerweise zum Schluss gelangt, dass die Wiederaufnahmegründe am Ergebnis des Vorprozesses rechtlich zu messen seien. Dabei sei der Oberste Gerichtshof zum Schluss gelangt, dass die Selbstverwertung der Pfandgegenstände durch die Beschwerdegegnerin zulässig gewesen sei. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung beinhalte das Recht zur Selbstverwertung auch das Recht zum Selbsteintritt, sofern der Gläubiger ordnungsgemäss abrechne und den Marktpreis von der Pfandforderung in Abzug bringe. Aus diesem Grund würden die nunmehr vorgebrachten Nova, selbst wenn sie richtig wären, nicht zu einer für den Wiederaufnahmekläger günstigeren Entscheidung führen.
Das Obergericht habe die Wiederaufnahmeklage somit nach erfolgter Schlüssigkeitsprüfung zu Recht mittels Beschlusses zurückgewiesen.
Die nunmehrige Behauptung des Beschwerdeführers, er sei durch dieses Vorgehen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, gehe ins Leere. Das Obergericht habe sich an die Verfahrensbestimmungen der Zivilprozessordnung insbesondere an § 506 Abs. 1 ZPO gehalten und im Rahmen der Vorprüfung keine mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durchführen müssen.
Die Schlüssigkeitsprüfung habe ergeben, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederaufnahmegründe für eine andere rechtliche Begründung der Rechtssache nicht kausal seien, so dass im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung von der Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmeklage auszugehen sei und die Wiederaufnahmeklage zurückzuweisen war.
Es sei somit eine ordentliche Vorprüfung nach der gesetzlichen Bestimmung des § 506 ZPO durchgeführt worden, wobei sich das Gericht mit der Schlüssigkeit des Vorbringens auseinandergesetzt habe. Sowohl das Land- wie auch das Obergericht hätten ihre Entscheidung angemessen und richtig begründet, weshalb der Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Die Einschränkung eines Grundrechts wie jenes des rechtlichen Gehörs sei indessen durchaus zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage sowie ein öffentliches Interesse gegeben seien und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt bleibe. § 506 Abs. 1 ZPO stelle eben gerade eine solche zulässige Einschränkung des rechtlichen Gehörs dar, indem bestimmt werde, dass noch vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine nichtöffentliche Prüfung der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage stattzufinden habe. Der Sinn und Zweck dieser Verfahrensnorm liege darin, im Sinne der Prozessökonomie ein umfassendes Beweisaufnahmeverfahren zu vermeiden, wenn schon im Voraus klar sei, dass die Wiederaufnahmeklage aus rein rechtlichen Erwägungen nicht geeignet sei, ein für den Wiederaufnahmekläger günstigeres Ergebnis im Hauptprozess zu erzielen.
Die Wiederaufnahmeklage stelle ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, welches nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Es könne daher nicht sein, dass über jede Wiederaufnahmeklage zu verhandeln sei. Dies würde dem Prinzip der Rechtskraft widersprechen, denn es ermöglichte in jedem Fall eine Neueröffnung des Verfahrens.
Im vorliegenden Fall habe das Obergericht deshalb aufgrund des Vorbringens in der Wiederaufnahmeklage festgestellt, dass der Wiederaufnahmegrund schon allein aus rein rechtlichen Erwägungen, ohne näher auf die Beweismittel eingehen zu müssen, nicht schlüssig sei und deshalb die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zurückgewiesen. Hätte das Obergericht trotz dieser Erkenntnis eine mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme durchgeführt, hätte es zum einen gegen § 506 Abs. 1 ZPO verstossen und zum anderen wäre eine solche Verhandlung aus prozessökonomischer Sicht völlig zwecklos gewesen, da das Ergebnis ja schon festgestanden habe.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass die Durchführung einer Vorprüfung ohne Mitwirkung der Parteien grundsätzlich gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstosse, weshalb er nunmehr nichts damit gewinnen könne, dass er die Verfahrensstufen anders ansetzt.
8.2. Zur Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 31 LV):
Der Beschwerdeführer bringe sodann vor, dass ihm auch der Zugang zum Recht dadurch verwehrt worden sei, dass die Wiederaufnahmeklage ohne mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme zurückgewiesen worden sei und ihm so keine Gelegenheit geboten worden sei, mit seinem Begehren gehört zu werden und über dieses eine verfahrenskonforme Entscheidung zu erhalten.
Im Wesentlichen rüge der Beschwerdeführer unter diesem Verfahrensrecht das gleiche Verhalten des Obergerichtes, wie er es schon im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör getan habe.
Wie bereits zuvor ausgeführt worden sei, habe sich das Obergericht gesetzeskonform verhalten und die Wiederaufnahmeklage zu Recht mittels Beschlusses zurückgewiesen.
Das Gesetz sehe in § 506 ZPO ausdrücklich eine nichtöffentliche Sitzung zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen vor Anberaumung einer mündlichen Tagsatzung vor. Erst nach erfolgter Vorprüfung habe eine mündliche Verhandlung stattzufinden. Das Verbot der Rechtsverweigerung sei durch das Verhalten des Obergerichtes in keiner Weise verletzt, denn eine unzulässige Rechtsverweigerung liege immer nur dann vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren bestehe und die Behörde sich weigere, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an die Hand zu nehmen und zu behandeln. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Das Obergericht sei seiner Aufgabe nachgekommen und habe das Vorprüfungsverfahren ordentlich durchgeführt, wobei es zum Schluss gelangt sei, dass die Wiederaufnahmeklage mangels Schlüssigkeit zurückzuweisen sei.
Das Verbot der Rechtsverweigerung sei demnach durch das Verhalten des Obergerichtes mit Sicherheit nicht verletzt worden.
8.3. Zum Recht auf wirksame Beschwerdeführung/Recht auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV, Art. 13 EMRK):
Der Beschwerdeführer sehe sich dadurch in seinem Recht auf Beschwerdeführung verletzt, dass das Obergericht seine Wiederaufnahmeklage mit Beschluss zurückgewiesen habe und ihm dadurch die Möglichkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof genommen habe. Dabei handle es sich um eine unzulässige Verkürzung des Rechtsweges.
Seiner Ansicht nach hätte das Aufhebungsverfahren ordentlich durchgeführt und schliesslich mit Urteil entschieden werden müssen, sodass ihm das Rechtsmittel der Revision offen gestanden hätte.
Dem sei zu entgegnen, dass § 506 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorsehe, dass die Vorprüfung in einer nicht-öffentlichen Sitzung vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stattzufinden habe und die Wiederaufnahmeklage im Falle der Unschlüssigkeit mittels Beschlusses zurückzuweisen sei.
Das Obergericht habe die Vorprüfung allein aufgrund des Vorbringens in der Wiederaufnahmeklage und unter Heranziehung der rechtlichen Erwägungen im Vorprozess durchgeführt. Die Tatsache, dass die Wiederaufnahmeklage sich dabei als unschlüssig herausgestellt habe, habe dazu geführt, dass das Obergericht dieselbe mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen gehabt habe.
Die Entscheidung in Beschlussform sei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Hätte das Obergericht diesbezüglich ein Urteil gefällt, hätte es gegen die Vorschrift in § 506 Abs. 1 ZPO verstossen.
Das Verhalten des Obergerichtes sei in jedem Fall gesetzeskonform gewesen und stellte damit sicherlich keinen Verstoss gegen das Recht auf Beschwerdeführung dar.
Das Recht auf rechtsgenügliche Begründung sehe der Beschwerdeführer darin verletzt, dass es das Obergericht unterlassen habe, eine Begründung für die Abweisung der Gewährung der Verfahrenshilfe zu liefern. Es habe hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit auf das Verfahrensergebnis verwiesen, was den Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Begründung nicht genüge.
Zunächst sei auf den Schutzbereich der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV einzugehen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und gegen eine fehlerhafte Begründung vorgehen kann. Allerdings werde der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrungsökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiere demnach nicht. Dementsprechend verletze es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2008/152, Erw. 4.1, u. v. m.).
Die Begründungspflicht wolle somit lediglich gewährleisten, dass ein von einem Entscheid Betroffener wisse, weshalb sein Anspruch abgewiesen wurde. Wenn also das Obergericht bereits bei der Vorprüfung zum Schluss gelangt sei, dass die Wiederaufnahmeklage nicht schlüssig, da aussichtslos sei, so genüge diese Feststellung auch um die Voraussetzung der mangelnden Aussichtslosigkeit bei der Gewährung der Verfahrenshilfe zu verneinen. Das Gericht müsse diesbezüglich keine weitere Begründung anbringen, zumal der Beschwerdeführer aus der Begründung ohne weiteres den Grund für die Abweisung seines Antrags, nämlich die Aussichtslosigkeit des Verfahrens erkennen könne.
Eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV liege demnach also nicht vor.
8.4. Zur Verletzung des Willkürverbots:
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass das Willkürverbot durch das Vorgehen des Obergerichtes aber auch durch eine Vielzahl von Scheinbegründungen und mangelhafter Erledigungen verletzt sei.
So habe das Obergericht willkürlich festgehalten, dass die Frage, ob es der Beschwerdegegnerin erlaubt gewesen sei, Depotwerte des Beschwerdeführers anzueignen, eine Rechtsfrage darstelle. In Wirklichkeit handle es sich dabei jedoch um eine Tatsachenfrage, welche mit den angebotenen Beweisen zu klären sei. Mit seiner Ansicht habe das Obergericht lediglich versucht, sein verfehltes Vorgehen zu kaschieren.
Auch die Ansicht, die Möglichkeit des Selbsteintritts sei in der Vereinbarung zur Pfandverwertung enthalten, sei denkunmöglich, widersprüchlich und willkürlich. Die Parteien hätten den Selbsteintritt mit der Beilage N nur in dringenden Fällen und nur bei kotierten Wertpapieren vereinbart. Im Übrigen sei das Argument des Obergerichtes, der Beschwerdeführer hätte in seiner Wiederaufnahmeklage darlegen müssen, dass der Selbsteintritt ausgeschlossen worden sei, um deren Behandlung zu rechtfertigen, als überspitzt formalistisch zu bewerten, da er behauptet habe, dass er nicht vereinbart gewesen sei.
Ferner sei das Verhalten des Obergerichtes auch deshalb willkürlich, weil es zu seiner Begründung ein Urteil herbeigezogen habe, das nicht einschlägig sei und darauf verzichtet habe, ein entsprechendes Beweisaufnahmeverfahren durchzuführen.
Auch die Tatsache, dass das Obergericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet habe und sich stattdessen die Sachkenntnisse selbst angemasst habe, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer durch den Selbsteintritt übervorteilt worden sei, zeige, dass das Verhalten des Obergerichtes willkürlich sei.
Hinzu komme, dass das Obergericht das Verhalten der Beschwerdegegnerin in keiner Weise gewürdigt habe, obwohl diese unrichtig habe vortragen lassen und ein Zeuge diesbezüglich auch eine Falschaussage gemacht habe. Dieses Verhalten sei nur damit zu erklären, dass ein Selbsteintritt eben gerade nicht zulässig gewesen wäre.
Willkürlich sei schliesslich auch die Behauptung, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos, weshalb keine Verfahrenshilfe gewährt würde. Vielmehr sei es so, dass aufgrund der Fakten eine Rechtsverfolgung sehr wohl gerechtfertigt sei und das Gericht nur versuche, die Beschwerdegegnerin in ihrem Verhalten zu schützen.
Insgesamt sei das Vorgehen des Obergerichtes grob verfehlt, nicht haltbar und damit willkürlich.
Der Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots erfolge zu Unrecht. Das Obergericht habe die Wiederaufnahmeklage im Rahmen der Vorprüfung nach § 506 ZPO auf deren Schlüssigkeit hin überprüft, wobei es sich richtigerweise auf die rechtlichen Erwägungen im Vorprozess abgestützt habe. Es habe im Folgenden nachvollziehbar dargelegt, dass unter Heranziehung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im Vorprozess sowie der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung auch der Selbsteintritt im Recht auf Selbstverwertung enthalten sei. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin demnach die Edelmetalle an sich selbst verkauft hätte, wäre dies im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zulässig gewesen, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wiederaufnahmegründe (selbst wenn sie stimmen sollten) nicht geeignet seien, die bisherige Entscheidung im Vorprozess zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Für diese Schlüssigkeitsprüfung sei keine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angebotenen Beweise auch nicht aufzunehmen gewesen, weshalb das Obergericht die Wiederaufnahmeklage gemäss § 506 ZPO mittels Beschlusses zu Recht zurückgewiesen habe.
Dem Beschluss des Obergerichtes hafte demnach nichts Willkürliches an, vielmehr bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln versuche, den Staatsgerichtshof als weitere Instanz zu missbrauchen.
9. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 legte der Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof den Beschluss des Obergerichtes vom 10. April 2012 zu 11 UR.2011.364.21 vor und wies daraufhin, dass das Obergericht mit diesem Beschluss seinen Subsidiarantrag hinsichtlich der Herrn B vorgeworfenen falschen Beweisaussage für zulässig erklärt habe.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2012, 03 CG.2011.291-12, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2010/46, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Hingegen ist der vom Beschwerdeführer beigelegte Beschluss des Obergerichtes vom 10. April 2012 nicht zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind nämlich Nova in aller Regel nicht zulässig, da der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht nur darüber zu entscheiden hat, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (StGH 2012/16, Erw. 1.2; StGH 2011/188, Erw. 1.2 mit Verweis auf StGH 2006/30, Erw. 8.1; StGH 2004/58, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]). Im Übrigen führte das Obergericht in diesem Beschluss aus, dass es wohl zielführender gewesen wäre, hinsichtlich der Verantwortung des B weitere Ermittlungsschritte noch im Vorerhebungsverfahren zu setzen, um den auf der subjektiven Tatseite erforderlichen Vorsatz zu klären. Dass diese Ermittlungsmassnahme nicht bereits im Vorerhebungsverfahren getätigt wurde, führe nunmehr dazu, dass diese in einem aufwendigeren strafgerichtlichen Erkenntnisverfahren erfolgen müsse. Dieser Beschluss trägt somit zur Klärung der Frage, ob im Beschwerdefall spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, nichts bei (StGH 2004/58, Erw. 4.3, a. a. O.).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Beschluss verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (abgeleitet aus Art. 31 LV bzw. gemäss Art. 6 EMRK), gegen das Beschwerderecht (gemäss Art. 43 LV bzw. Art. 13 EMRK), das Recht auf rechtsgenügliche Begründung (gemäss Art. 43), weiter gegen das Verbot der Rechtsverweigerung, das Verbot des überspitzten Formalismus sowie gegen den Anspruch auf willkürfreie Behandlung (jeweils abgeleitet aus Art. 31 LV).
3.1. Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung einer spezifischen Grundrechtsgewährleistung vorliegt.
3.2. Alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen hängen im Kern mit der Frage des Ablaufs des Wiederaufnahmsverfahrens nach den §§ 498 ff. ZPO zusammen. Auf dieses ist daher vorerst einzugehen.
4. Mit der Wiederaufnahmsklage (§ 498 ZPO, der § 530 der österreichischen ZPO entspricht) kann - wie mit der Nichtigkeitsklage (§ 497 ZPO) - eine bereits rechtskräftige Entscheidung ausnahmsweise überprüft werden. Zwecks Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtskontinuität sind rechtskräftige Entscheidungen grundsätzlich nicht weiter überprüfbar. Eine ausnahmsweise Überprüfbarkeit einer rechtskräftigen Entscheidung ist dann gegeben, wenn die Entscheidung mit derart schwer wiegenden Fehlern behaftet ist, dass ihre Aufrechterhaltung einen grösseren Nachteil für die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden bedeuten muss als ihre Beseitigung oder Änderung. Zur Wahrnehmung von gravierenden Verstössen gegen die Verfahrensvoraussetzungen steht die Nichtigkeitsklage nach § 497 ZPO zur Verfügung, zur Wahrnehmung von gravierenden Gesetzesverletzungen im Bereich der sachlichen Entscheidungsgrundlagen die Wiederaufnahmsklage nach § 498 ZPO (siehe Jelinek, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 4. Band, 1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2005, Vor §§ 529 ff. ZPO, Rz. 1).
Das Wiederaufnahmsverfahren gestaltet sich wie folgt: das Verfahren teilt sich in drei Stadien, die nicht notwendigerweise in jedem Wiederaufnahmsverfahren durchlaufen werden müssen. Immer hat ein Vorprüfungsverfahren (gemäss § 506 ZPO, der § 538 öZPO entspricht) stattzufinden (siehe Jelinek, a. a. O., Vor §§ 529 ff. ZPO, Rz. 34). Das Vorprüfungsverfahren ist ein nicht öffentliches, einseitiges Verfahren, in dem die Wiederaufnahmsklage einer Zulässigkeitsprüfung unterzogen wird. Ist die Klage unzulässig, ist sie mit Beschluss zurückzuweisen (siehe Jelinek, a. a. O., Vor §§ 529 ff. ZPO, Rz. 34; § 538 Rz. 1, 5). Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist insbesondere zu prüfen, ob eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmsgrundes im Sinne von § 498 ZPO vorliegt (siehe Jelinek, a. a. O., § 538 Rz. 13). Der Prüfung, ob ein gesetzlicher Anfechtungsgrund (§ 498, 499 ZPO) gegeben ist, hat das Gericht das Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage zu Grunde zu legen. Das Gericht hat also die Richtigkeit der Klagsbehauptungen zu unterstellen und auf dieser Grundlage eine rechtliche Beurteilung dahin vorzunehmen, ob diesfalls der Wiederaufnahmsklage Erfolg beschieden sein würde. Ergibt die Vorprüfung, dass die Klage schon aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers aus rechtlichen Erwägungen oder wegen der absoluten Untauglichkeit des Wiederaufnahmsklagegrundes erfolglos bleiben müsste, so ist sie unschlüssig und daher im Sinne von § 506 ZPO unzulässig. Ob die Behauptungen des Wiederaufnahmsklägers zutreffen, ist somit nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung; eine Beweisaufnahme hat nicht stattzufinden (siehe Jelinek, a. a. O., § 538, Rz. 14). Bei einer Wiederaufnahmsklage gemäss § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO gilt Folgendes: Ist nach den Klagsbehauptungen "Neuheit" gegeben, ist im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu untersuchen, ob es sich um Tatsachen und Beweismittel handelt, deren Vorbringen im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt haben würde, wobei von der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Rechtsansicht auszugehen ist (siehe Jelinek, a. a. O., § 538, Rz. 20, 22). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel haben sich dabei nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auszuwirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen. Sie müssen jedoch so erheblich sein, dass die Berücksichtigung der ergänzenden Tatsachen zu einer anderen Entscheidung des Vorprozesses führen könnte. Diese Eignung ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage (§ 506 ZPO) demnach nur in abstracto festzustellen (siehe Jelinek, a. a. O., § 538, Rz. 189).
Ist die Wiederaufnahmsklage zulässig, folgt auf das Vorprüfungsverfahren das sogenannte Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens). Dieses Verfahren führt zur Sachprüfung in mündlicher Verhandlung und zur Beweiserhebung über das Vorliegen der Wiederaufnahmsgründe (siehe Jelinek, a. a. O., Vor §§ 529 ff. ZPO, Rz. 34). Anders als im Vorprüfungsverfahren ist im Aufhebungsverfahren zu untersuchen, ob die Beweismittel konkret geeignet sind, eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung herbeizuführen (siehe Jelinek, a. a. O., § 538, Rz. 190). Ist das Wiederaufnahmsbegehren nicht gerechtfertigt, ist die Klage mit Urteil abzuweisen. Bei Berechtigung des Wiederaufnahmsbegehrens sind die bekämpfte Entscheidung des Vorprozesses und der vom Mangel betroffene Teil des Vorprozesses mit Urteil aufzuheben. Gibt das Gericht dem Aufhebungsverfahren statt, schliesst sich in der Regel die dritte Phase an, das erneuerte Verfahren (iudicium rescissorium, wieder aufgenommenes Verfahren). In diesem wird der ursprüngliche Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung neu verhandelt und entschieden (siehe Jelinek, a. a. O., Vor §§ 529 ff. ZPO, Rz. 34).
5. In Bezug auf die Verletzung des Beschwerderechts rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe ihm mit dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zum Obersten Gerichtshof abgeschnitten, indem das Obergericht über den Rekurs betreffend die Wiederaufnahmsklage nur in Beschlussform entschieden habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte das Aufhebungsverfahren (im Rahmen des Verfahrens betreffend die Wiederaufnahmsklage) mit Urteil beendet werden müssen, worauf der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gehabt hätte, dagegen Revision zum Obersten Gerichtshof zu führen.
5.1. Art. 43 LV gewährleistet das Recht der Beschwerdeführung. In Satz 2 dieser Verfassungsbestimmung wird dieses Recht dahingehend konkretisiert, dass jeder berechtigt ist, über das seine Rechte oder Interessen benachteiligende verfassungs-, gesetz- oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer Behörde bei der ihr unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und dies nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen, soweit nicht eine gesetzliche Beschränkung des Rechtsmittelzuges entgegensteht.
Der Staatsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung aus der Zusammenschau dieser Verfassungsbestimmung, des aus Art. 31 LV fliessenden Verbotes der formellen Rechtsverweigerung sowie aus den Garantien der Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK Gewährleistungen entwickelt, die auf einen möglichst effektiven Rechtsschutz abzielen (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 237 ff.). Diese Gewährleistungen beinhalten insbesondere, dass das verfassungsmässig garantierte Beschwerderecht jeder natürlichen und juristischen Person zusteht und nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben muss (siehe dazu Wolfram Höfling, a. a. O., 237 ff. und dort zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes; StGH 2001/26, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
5.2. Im Rahmen eines zivilprozessualen Verfahrens wird mit dem Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV dem Einzelnen das Recht gewährt, gegen eine Entscheidung die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel einzulegen. In den Geltungsbereich des verfassungsrechtlich gewährleisteten Beschwerderechts fällt das Recht auf Anfechtung eines gerichtlichen Entscheides, bis dieser gemäss den gesetzlichen Bestimmungen formell rechtskräftig ist. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft soll die Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtskontinuität grundsätzlich keiner weiteren Überprüfung mehr zugänglich sein (vgl. Jelinek, a. a. O., Vor §§ 529 ff. ZPO, Rz. 1); eine Beschwerdemöglichkeit ist somit nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr gegeben. Ein Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV besteht gegenüber formell rechtskräftigen Entscheiden aber nur ausnahmsweise, wenn und soweit der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorsieht. Eine solche ausnahmsweise und in den Geltungsbereich des Rechts auf Beschwerdeführung nach Art. 43 LV fallende Anfechtbarkeit von formell rechtskräftigen Entscheiden stellt die oben dargelegte Wiederaufnahmsklage gemäss § 498 ZPO dar.
5.3. Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin, sie sei unter anderem schuldig, ihm verschiedene Edelmetalle (Barren und Münzen) Zug um Zug gegen Bezahlung der bei der Beschwerdegegnerin zum 3. November 2008 offenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers aus verschiedenen festen Vorschüssen der Beschwerdegegnerin herauszugeben (Verfahren 03 CG.2009.3). Dieses Klagsbegehren ist mit Teilurteil rechtskräftig abgewiesen worden. Mit der Wiederaufnahmsklage vom 29. August 2011 (ON 1) an das Landgericht begehrte der Beschwerdeführer, das mit dem genannten Teilurteil rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in Bezug auf die physischen Depotwerte des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer stützte die Wiederaufnahmsklage auf die Gründe gemäss § 498 Abs. 1 Ziff. 1, 2, und 7 ZPO. Er hat zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Teilverfahrens ein falsches Vorbringen habe erstatten lassen, um ihren Rechtsstandpunkt zu stützen. Sie habe unter Federführung des Zeugen B falsche bzw. irreführende Urkunden erstellt, die einzig und allein den Zweck gehabt hätten, den Beschwerdeführer über den tatsächlichen Verbleib seiner physischen Depotwerte zu täuschen und sich diese rechtswidrig anzueignen. So sei in der Beilage 50, einem Sammelkontoauszug, der Vermerk "Edelmetallverkauf" enthalten, um darzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Edelmetalle als Pfandgläubigerin tatsächlich verkauft habe. Der Zeuge B habe vor dem erkennenden Gericht falsch ausgesagt, indem er mehrfach ausdrücklich bestätigt habe, die physischen Edelmetalle im Depot des Beschwerdeführers seien zur Schadensminimierung sofort verkauft worden, dies hauptsächlich an die UBS AG in Zürich. Die Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin später zugestandenen Tatsachen hätte eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeigerufen. Der Beschwerdegegnerin sei es nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer nicht erlaubt gewesen, sich dessen Depotwerte selbst anzueignen. Zwischen den Streitteilen sei ausdrücklich ein Veräusserungsrecht vereinbart worden. Da die Beschwerdegegnerin sich die physischen Depotwerte des Beschwerdeführers vereinbarungswidrig selbst angeeignet habe, diese aber nicht, wie angekündigt, durch einen Verkauf verwertet habe, sei diese aus dem mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Fahrnispfandvertrag verpflichtet, diese Depotwerte Zug um Zug herauszugeben.
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 19. September 2011 (ON 2) die Wiederaufnahmsklage als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung (§ 506 Abs. 1 ZPO) ungeeignet und damit als unzulässig zurück. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht. Er beantragte, die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ersatzlos aufzuheben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge.
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage überprüft, ob der geltend gemachte Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin (in Bezug auf Edelmetalle) zum selben rechtlichen Ergebnis führen würde. Ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des Obersten Gerichtshofes im Vorprozess, dass die private Pfandverwertung im Sinne eines Verkaufs rechtmässig war, überprüfte das Obergericht, ob auch der Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin zulässig war. Zu dieser Frage habe der Oberste Gerichtshof im Vorprozess keine Stellung bezogen. Das Obergericht erachtet den Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin gestützt auf die herrschende schweizerische Lehre als zulässig. Es hält dabei unter anderem fest, dass zwischen an der Börse kotierten Aktien und Edelmetallen kein Unterschied zu erkennen sei, da auch für Edelmetalle ein bestimmbarer (Markt-)preis zu einem bestimmten Zeitpunkt gegeben sei. Im Marktpreis enthalten sei auch ein allfälliger Aufschlag von Goldmünzen, weshalb im vorliegenden Verfahren im Übrigen keine unzulässige Verfallsabrede im Sinne des Art. 376 SR (Art. 894 chZGB) vorliege. Unter Beurteilung der vorgebrachten Nova nach diesen Grundsätzen ergibt sich für das Obergericht, dass diese Nova selbst dann, wenn sie als zutreffend vorausgesetzt würden, zu keiner günstigeren Entscheidung für den Beschwerdeführer führen könnten.
5.4. Die Wiederaufnahmsklage des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall unter korrekter Anwendung von § 506 Abs. 1 ZPO im Vorprüfungsverfahren mit Beschluss zurückgewiesen worden. Das Obergericht hat richtigerweise geprüft, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nova (u. a. Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die physischen Depotwerte) bei Annahme ihrer Richtigkeit zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung in der Hauptsache (Vorprozess) führen könnten. Das Obergericht hat diese Eignung zu Recht nur in abstracto geprüft. Es ist unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen im Vorprozess zum Schluss gekommen, dass der Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin zulässig war und die vorgebrachten nova deshalb selbst bei Annahme ihrer Richtigkeit zu keiner für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung in der Hauptsache führen könnten. Dabei hat es zu Recht eine rechtliche Beurteilung vorgenommen. Das Obergericht hat in der Folge richtigerweise die Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage verneint und sie ohne Verhandlung und ohne Beweisaufnahme mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Dass das Obergericht auf die Frage, welche Wiederaufnahmsgründe von den angezogenen nach § 498 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7 ZPO tatsächlich in Frage kämen, nicht näher einging, ist nachvollziehbar. Denn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe im Sinne von § 498 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO (irreführende Urkunden) sowie diejenigen im Sinne von § 498 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (Falschaussage des Zeugen B) dienen nur dazu, das unter § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO vorgebrachte Novum (Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die physischen Depotwerte) zu belegen.
Im vorliegenden Fall hat folglich ein dem Vorprüfungsverfahren nachfolgendes Aufhebungsverfahren mit einer Sachprüfung in mündlicher Verhandlung und Beweiserhebung sowie anschliessendem Urteil zu Recht nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Beschwerdeführung nach Art. 43 LV folglich nicht verletzt worden. Liegt in casu keine Verletzung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV vor, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Art. 13 EMRK verletzt sein könnte.
6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, abgeleitet aus Art. 31 LV und gemäss Art. 6 EMRK. Er macht diesbezüglich geltend, er sei mit seinem Begehren nicht gehört worden und ihm sei jegliche Möglichkeit genommen worden, sein Wiederaufnahmsbegehren nach Aufnahme der dafür angebotenen Beweise durchzusetzen, indem das Obergericht gleich wie das Landgericht die Wiederaufnahmsklage ohne Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens und ohne Aufnahme der vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel zurückgewiesen habe. Das Obergericht verkenne das im Falle von Wiederaufnahmsklagen durchzuführende Verfahren.
6.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt, er fliesst jedoch aus dem Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) und findet seine konkretisierende Ausprägung durch Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK und insbesondere durch das darin enthaltende Gebot eines fairen Verfahrens (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz, 1994, 245 ff.). Wesentlicher Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/30, Erw. 2.1; StGH 2007/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch formeller Natur, das heisst er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob dies voraussichtlich einen Einfluss auf die materielle Entscheidung hat oder nicht (StGH 2008/1, Erw. 2.1; StGH 2007/70, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf die in dieser Hinsicht besonders strenge Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 19. Mai 2005, LES 2006, 53 [57, Rn. 57]). Wie vom Beschwerdeführer richtig vorgebracht (Beschwerde, Ziff. II, 3.2), verlangt der Staatsgerichtshof (StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), dass für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden müssen; der Staatsgerichtshof beschränkt sich bei der Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung.
6.2. Im vorliegenden Fall ist das Klagsbegehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei unter anderem schuldig, ihm verschiedene Edelmetalle (Barren und Münzen) Zug um Zug gegen Bezahlung der bei der Beschwerdegegnerin zum 3. November 2008 offenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers aus verschiedenen festen Vorschüssen der Beschwerdegegnerin herauszugeben, rechtskräftig abgewiesen worden. Einen Anspruch darauf, diese (rechtkräftige) Entscheidung weiter überprüfen zu lassen, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht. Damit steht dem Beschwerdeführer diesbezüglich grundsätzlich auch kein weiterer Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Rechtliches Gehör wird ihm hier nur ausnahmsweise, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Wiederaufnahmsverfahrens gemäss den §§ 498 ff. ZPO, gewährt. Der Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Fall mit der Wiederaufnahmsklage nach § 498 ZPO in Ausübung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör neue Tatsachen (unter anderem den Selbsteintritt der Beschwerdegegnerin bezüglich der physischen Depotwerte) und Beweismittel (unter anderem Urkunden, Zeugenbefragung, Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) vorbringen. Aufgenommen wurden die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel jedoch nicht, da die Wiederaufnahmsklage des Beschwerdeführers mangels schlüssiger Behauptung eines Wiederaufnahmsgrundes im Sinne von § 498 ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde. Dies ist, wie dargetan, ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme, in Anwendung von § 506 Abs. 1 ZPO zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer konnte das ihm im vorliegenden Wiederaufnahmsverfahren von Gesetzes wegen zustehende rechtliche Gehör folglich wahrnehmen. Im vorliegenden Fall liegt deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (abgeleitet aus Art. 31 LV und gemäss Art. 6 EMRK) vor.
7. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung, abgeleitet aus Art. 31 LV. Er macht diesbezüglich geltend, ihm werde der Zugang zum Recht verwehrt, indem seine Wiederaufnahmsklage "ohne Verfahren und ohne Beweisaufnahmen" verworfen wird; er habe Anspruch darauf, mit seinem Begehren gehört zu werden und über dieses eine verfahrenskonforme Entscheidung zu erhalten, welche sowohl sein Vorbringen als auch seine Beweismittel entsprechend berücksichtige. Der Beschwerdeführer beanstandet hier im Wesentlichen dasselbe Vorgehen des Obergerichtes wie bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
7.1. Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung leitet sich aus der in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Rechtsgleichheit ab. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an sich zu nehmen und zu behandeln, sei es, weil sie die Behandlung ausdrücklich ablehnt, oder weil sie dieselbe stillschweigend unterlässt. Das Verbot der Rechtsverweigerung ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde aber nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird (siehe StGH 2009/099, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/13, Erw. 3.1; StGH 2008/87, Erw. 2; StGH 2009/139, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2010/104, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; zur ähnlichen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes siehe Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 10 mit Verweis auf BGE 103 V 190, BGer 1P.338/2006 und 1P.582/2006).
7.2. Wie oben dargetan, ist die Wiederaufnahmsklage des Beschwerdeführers gegen das rechtskräftige Urteil des Landgerichtes wegen fehlender Schlüssigkeit zurückgewiesen worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Wiederaufnahmsgründe sind im Rahmen des Zulässigkeitsverfahrens in gesetzeskonformer Weise geprüft worden. Das Obergericht ist im vorliegenden Fall folglich im geforderten Masse tätig geworden. Eine Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (abgeleitet aus Art. 31 LV) liegt vorliegend nicht vor.
8. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung, abgeleitet aus Art. 31 LV. Er macht geltend, dass im vorliegenden Fall, sofern keine spezifische Grundrechtsverletzung anzunehmen wäre, jedenfalls das Willkürverbot verletzt sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Vorgehen des Obergerichtes im gegenständlichen Fall grob verfehlt, nicht haltbar und damit willkürlich sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wären die Gerichtsinstanzen verpflichtet, über die Eignung der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe das so genannte Aufhebungsverfahren einzuleiten, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und anschliessend in Urteilsform darüber zu entscheiden, ob die Wiederaufnahmsklage für zulässig erachtet wird oder nicht. Diesen Verpflichtungen verschliesse sich das Obergericht, wenn es im formellen Vorprüfungsverfahren ohne Verhandlung und Beweisaufnahmen mit umfangreichen Ausführungen über jene Fragen entscheide, welche erst im Aufhebungsverfahren zu entscheiden seien. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das willkürliche Vorgehen des Obergerichtes zeige sich in einer "Unzahl von Scheinbegründungen und mangelhaften Erledigungen". Im Einzelnen bringt er Folgendes vor:
die Frage, ob es der Beschwerdegegnerin erlaubt war, sich die Depotwerte des Beschwerdeführers anzueignen, werde in willkürlicher Weise als Rechtsfrage statt als Tatsachenfrage qualifiziert. Denn die Frage, welche Vereinbarungen getroffen wurden, sei klarerweise eine Tatsachenfrage. Der Beschwerdeführer habe hierfür eine Unzahl von Beweisen angeboten;
die Ansicht des Obergerichtes, wonach es nicht darauf ankomme, ob die Möglichkeit eines Selbsteintrittes vereinbart wurde, weil dies in der Vereinbarung zur Pfandverwertung enthalten wäre, sei willkürlich. Wie der Beschwerdeführer in seinem Rekurs aufgezeigt habe, sei zwischen den Streitteilen in Beilage N die Hinterlage bzw. der Selbsteintritt in dringenden Fällen nur bei kotierten Wertpapieren vereinbart worden, nicht aber bei Edelmetallen. Wenn das Obergericht mutmasse, die Streitteile hätten den Selbsteintritt vertraglich ausschliessen müssen, bekräftige es sein willkürliches Vorgehen geradezu;
willkürlich sei weiter, dass das Obergericht die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mit BGE 119 II 344 begründe, der nicht einschlägig sei (diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes beziehe sich auf den Selbsteintritt bei Aktien und nicht bei Edelmetallen), und auf ein Beweisverfahren verzichte;
Ebenfalls willkürlich sei der Verzicht des Obergerichtes, ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Selbsteintritt übervorteilt worden ist. Denn Goldmünzen würden nicht nur nach dem Marktpreis gehandelt, sondern auf diesen müssten je nach Nachfrage erhebliche Aufschläge bezahlt werden;
Willkür liege ferner darin, dass das Obergericht dem Verhalten der Beschwerdegegnerin im bisherigen Verfahren keinerlei Beachtung schenke. So habe das Obergericht nicht gewürdigt, dass die Beschwerdegegnerin bis zuletzt unrichtig habe vortragen lassen, die Edelmetalle des Beschwerdeführers in Zürich verkauft zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe erst nach und nach eingestehen müssen, dass sie die Edelmetalle selbst behalten und nicht verkauft habe. Diesbezüglich sei unter anderem auch eine falsche Aussage eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin gemacht und Kontoauszüge mit falschem Inhalt übermittelt worden. Gerade dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin zeige, dass ein Selbsteintritt bei Edelmetallen eben nicht vereinbart worden sei.
8.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2003/35, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 2011/166, Erw. 5.1; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]). Willkür in der Gesetzesanwendung liegt nach ständiger Praxis des StGH dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird (StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; 1995/10, LES 1997, 9 [17] u. a.).
8.2. Der Beschwerdeführer verkennt die rechtliche Bedeutung der Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des Wiederaufnahmsverfahrens. Wie dargelegt (oben, Erw. 5.4) ist das Obergericht in korrekter Anwendung des § 506 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 498 ZPO gesetzeskonform vorgegangen. Bei der Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind keine Beweise aufzunehmen und keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei fehlender Schlüssigkeit ist die Wiederaufnahmsklage mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Was der Beschwerdeführer begehrt, wäre Bestandteil des an die Schlüssigkeitsprüfung anschliessenden Aufhebungsverfahrens. Da die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe jedoch im Rahmen der Vorprüfung als ungeeignet qualifiziert worden sind, kommt es gar nicht zu diesem Aufhebungsverfahren. Das Vorgehen des Obergerichtes war in casu folglich nicht willkürlich.
8.2.1. Zur Qualifizierung der Frage, ob es der Beschwerdegegnerin erlaubt war, sich die Depotwerte des Beschwerdeführers anzueignen, als Rechts- oder als Tatfrage, ist Folgendes festzuhalten: Das Obergericht geht im angefochtenen Beschluss (Erw. 6.1) davon aus, dass die Frage, ob es der Beschwerdegegnerin nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Beschwerdeführer erlaubt war, sich dessen Depotwerte selbst anzueignen und für sich zu behalten, eine rechtliche Würdigung darstelle und keine neue Tatsache.
Die Unterscheidung von Tatfrage und Rechtsfrage erweist sich in der Praxis als recht schwierig. Grundsätzlich gilt, dass "Tatfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen sich verwirklicht haben." Ebenfalls Tatfrage ist die Beweiswürdigung. Rechtsfrage ist demgegenüber "die rechtliche Würdigung der Tatsachen, die Rechtsanwendung gestützt auf die festgestellten Tatsachen". Zu den Rechtsfragen gehören auch die Feststellungen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. z. B. für die Schweiz Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 13. Kap., Rz. 162). Die vom Obergericht vorgenommene Qualifizierung der hier vorliegenden Frage als Rechts- und nicht als Tatfrage erweist sich mit guten Gründen als vertretbar und verstösst nicht gegen das Willkürverbot. Gleiches gilt in Bezug auf die Frage der Vereinbarung eines Selbsteintritts.
8.2.2. Zur Begründung der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mit BGE 119 II 344 ist Folgendes zu bemerken: Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes bezieht sich auf den Selbsteintritt des Pfandgläubigers hinsichtlich kotierter Aktien. Da Edelmetalle jedoch ebenso wie kotierte Aktien einen Börsen- bzw. Marktpreis haben, ist es nicht willkürlich, im vorliegenden Fall mit dieser Entscheidung zu argumentieren. Im Übrigen hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Goldmünzen im Einzelnen einen Aufschlag haben könnten, berücksichtigt, indem es einen solchen Aufschlag als im Marktpreis inbegriffen erachtet.
8.2.3. Der Verzicht des Obergerichtes, ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Frage, ob der Beschwerdeführer durch den Selbsteintritt übervorteilt worden sei, entspricht § 506 Abs. 1 ZPO und ist damit gesetzeskonform. Wie dargelegt, war vorliegend im Rahmen des Wiederaufnahmsverfahrens lediglich das Vorprüfungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren findet jedoch keine Beweisaufnahme statt.
8.2.4. Zur Rüge, die fehlende Beachtung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin sei willkürlich, ist Folgendes festzuhalten: Das Verhalten einer Prozesspartei kann im Rahmen des Beweisverfahrens berücksichtigt werden. Dieses ist aber gerade nicht Teil des Vorprüfungsverfahrens. Auch in diesem Vorgehen des Obergerichtes ist deshalb keine Willkür ersichtlich.
9. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus, abgeleitet aus Art. 31 LV. Als überspitzt formalistisch erachtet der Beschwerdeführer "das Verlangen des Obergerichtes, der Beschwerdeführer hätte in seiner Wiederaufnahmeklage behaupten müssen, dass ein Selbsteintritt ausgeschlossen worden wäre, um deren Behandlung zu rechtfertigen". Der Beschwerdeführer habe behauptet, dies wäre nicht vereinbart gewesen, und habe dies mit Beilage N untermauert. Zu mehr sei er aber nicht gehalten und es zeige sich im Vorgehen des Obergerichtes ein weiteres Mal dessen Voreingenommenheit und willkürliches Entscheidungsverhalten.
9.1. Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2012/98, Erw. 2.1; StGH 2007/135, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]) bildet das Verbot des überspitzten Formalismus einen Teilaspekt des Willkürverbots. Überspitzter Formalismus liegt dann vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt, wenn sie an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt oder wenn dem Bürger der Rechtsweg in unzulässigerweise versperrt wird (StGH 2005/77, Erw. 2.2). In diesem Sinne fordert der Staatsgerichtshof, dass die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht durch überspitzten, mit keinen schutzwürdigen Interessen zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden darf (StGH 2009/099, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/77, Erw. 2.2 mit Verweis auf StGH 1960/12, ELG 1955 bis 1961, 179 [178 f.]).
9.2. Im vorliegenden Fall hat das Obergericht die Bestimmung des § 498 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO in vertretbarer Weise angewendet. Noven im Sinne dieser Bestimmung sind substantiiert vorzubringen, damit auch Noven in der Richtung, dass ein Selbsteintritt ausgeschlossen wurde. Eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus ist vorliegend nicht ersichtlich.
Insgesamt hält somit der angefochtene Beschluss des Obergerichtes unter den angeführten Aspekten einer Willkürprüfung stand.
10. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in Bezug auf die Verfahrenshilfe eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV. Er macht geltend, dass das Obergericht den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe. Das Obergericht führe dabei nur aus, dass sich mit der Abweisung des Rekurses bzw. Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung Ausführungen zur Aussichtslosigkeit erübrigten. Damit erfülle das Obergericht die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung jedoch nicht.
10.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1], jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Dabei ist zu betonen, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (StGH 2011/157, Erw. 3.2; StGH 2011/146, Erw. 4).
Der Beschwerdeführer hat insofern Recht, als der Ausgang des Verfahrens nicht als Begründung für die Annahme oder Verneinung der Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe dienen kann. Ein abweisender Sachentscheid (oder Nichteintretensentscheid) eines Gerichtes ist noch kein genügender Grund für die Annahme der Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Hingegen kann sich aus den gerichtlichen Erwägungen im Sachentscheid (bzw. Prozessentscheid) auch die Begründung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens und damit eine rechtsgenügliche Begründung für die Abweisung der Verfahrenshilfe ergeben.
10.2. Im vorliegenden Fall verweist das Obergericht für die Verneinung der Aussichtslosigkeit tatsächlich auf den für den Beschwerdeführer negativen Ausgang des Verfahrens. Aus der Begründung für die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung (Entscheidung des Landgerichtes im Wiederaufnahmsverfahren) ergibt sich jedoch in noch vertretbarer Weise, weshalb das Obergericht die Aussichtslosigkeit des Verfahrens annehmen konnte. Somit liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung vor.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Annahme der Aussichtslosigkeit des Verfahrens sei willkürlich, bringt er keine anderen Argumente vor als jene, die er bereits bei den vorgenannten Grundrechtsrügen geltend gemacht hat. Aus der obigen Begründung der Verneinung einer Grundrechtsverletzung ergibt sich in hinreichender Weise, dass das Obergericht in nicht willkürlicher Weise von der Annahme der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ausgegangen ist. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt deshalb auch unter dem Aspekt der Nichtgewährung der Verfahrenshilfe nicht vor.
11. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
12. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.