StGH 2012/176
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 12. Oktober 2012, die Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, als verfassungs- und EMRK-widrig aufzuheben
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird keine Folge gegeben. Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, ist weder verfassungs- noch konventionswidrig.
2. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist derzeit die Beschwerdesache zu VGH 2012/90 des Beschwerdeführers A anhängig. In diesem Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen werden soll.
Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx in Vaduz geboren worden, ist serbischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Schaan. Zunächst hat er 1993 im Rahmen der "Aktion Jugoslawien" ein Verbleiberecht bei seinem Grossvater erhalten. Aufgrund der Entscheidung der Regierung vom 26. März 2003 betreffend Regelung alter Fälle im Asylbereich hat der Beschwerdeführer - zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester - am 22. März 2004 eine Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein erhalten. A hat sein ganzes Leben in Liechtenstein verbracht. Er ist trotz seines jungen Alters bereits mehrfach straffällig und zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Zuletzt ist er vom 27. März 2011 bis zum 13. Juli 2012 inhaftiert gewesen. Am 13. Juli 2012 ist er vorzeitig aus der Haft entlassen worden, wobei eine dreijährige Begleitung durch die Bewährungshilfe angeordnet worden ist.
2. Mit Urteil vom 11. November 2008 hat die Jugendanwaltschaft Uznach unter dem Aktenzeichen JM.2008.614 den Beschwerdeführer der Mittäterschaft zu einem unvollendeten Diebstahlversuch und zu Hausfriedensbruch sowie Mitfahren in einem entwendeten Motorfahrzeug schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit einem Kollegen in ein Hotel eingebrochen und hat dort einige Schlüssel entwendet, unter anderem einen Fahrzeugschlüssel. Der Beschwerdeführer ist zum Ersatz des Schadens sowie zu drei Tagen Sozialarbeit verurteilt worden.
2.1. Am 26. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer (gemeinsam mit einem weiteren Jugendlichen) vom Land- als Jugendgericht unter dem Aktenzeichen 01.JG.2009.3 des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Ziff. 1 StGB sowie des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 und 129 Ziff. 1 StGB schuldig erkannt worden. Die beiden Jugendlichen hatten sich im bewussten und gewollten Zusammenwirken unrechtmässig bereichert bzw. versucht, sich zu bereichern, indem sie durch mehrere Einbrüche in Bürocontainer sowie einen Einbruch in einen Kiosk Bargeld in unbekannter Höhe sowie Zigaretten gestohlen hatten bzw. versucht hatten, zu stehlen. Der Beschwerdeführer ist nach § 129 StGB unter Anwendung von § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme auf § 6 Ziff. 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Wochen verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist.
2.2. Mit Urteil vom 18. Mai 2009 der Jugendanwaltschaft Altstätten zu JM.2009.105 ist der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu einem Freiheitsentzug von drei Wochen sowie zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist dabei bedingt aufgehoben und die Probezeit auf eineinhalb Jahre festgelegt worden. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit einer Gruppe Jugendlicher in die Innerstaatliche Fachhochschule für Technik (NTB) in Buchs eingebrochen und hatte dort gewaltsam einige Türen aufgebrochen. Die Jugendlichen wollten in der Mensa des NTBs Bargeld stehlen, wo sie jedoch, da sie durch Abschaltung der Sicherungen einen Störungsalarm ausgelöst hatten, von zwei Sicherheitsangestellten überrascht wurden und flüchteten.
2.3. Mit Urteil vom 26. März 2010 hat das Land- als Jugendgericht im Verfahren 01 JG.2010.2 den Beschwerdeführer wegen Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch, Sachbeschädigung, dauernder Sachentziehung und der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen sowie den Übertretungen des Betäubungsmittelkonsums und des Fahrens ohne Führerschein und Fahrzeugausweises zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.00 (Im Falle der Uneinbringlichkeit zu 8 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Verurteilung lagen diverse Diebstähle von Bargeld in Höhe von rund CHF 16'600.00 und Gegenständen (Mobiltelefon, lPod, Digitalkamera, Zigaretten usw.) sowie Sachbeschädigungen zu Grunde.
2.4. Mit Urteil des Land- als Jugendgerichtes vom 17. Juni 2011 zu 03 JG.2011.15 ist der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Zudem ist die bedingte Strafe des Urteils des Land- als Jugendgerichtes vom 26. Februar 2009 (01 JG.2009.3) sowie die bedingte Entlassung aus der Haft des Urteils des Land- als Jugendgerichtes vom 26. März 2010 (01 JG.2010.2) widerrufen worden. Dem Urteil lagen Verstösse gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz, Urkundenunterdrückung sowie diverse Diebstähle durch Einbruch zugrunde.
3. Am 26. August 2011 hat das Ausländer- und Passamt entschieden, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. August 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzuweisen und den Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein wegzuweisen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteilen des Land- als Jugendgerichtes vom 26. März 2010 und 17. Juni 2011 bereits zwei Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Da somit gemäss Art. 48 Abs. 2 AuG ein zwingender Widerrufsgrund vorliege - dem APA komme hierbei kein Ermessen zu -, könne die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden und der Beschwerdeführer müsse das Land verlassen.
Gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Regierung, welche die Sache mit Entscheid vom 26. Juni 2012, RA 2012/1224-2523 abgewiesen hat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VGH 2012/90).
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2012 beschlossen, das Beschwerdeverfahren zu VGH 2012/90 zu unterbrechen und dem Staatsgerichtshof den gegenständlichen Normenkontrollantrag zu unterbreiten. Die Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 AuG (Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311) sei als verfassungs- und EMRK-widrig aufzuheben. Den Normenkontrollantrag begründet der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
4.1. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Ausländer- und Passamtes stütze sich auf Art. 48 Abs. 2 AuG. Danach sei eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnittes des Strafgesetzbuches angeordnet worden sei. Im Unterschied zu Absatz 1 des Art. 48 AuG, wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die angegebenen Voraussetzungen zutreffen, statuiere Absatz 2 dieser Bestimmung, dass die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen ist, wenn der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das bedeute, dass bei Anwendung von Art. 48 Abs. 1 AuG eine Verhältnismässigkeitsprüfung mit Abwägung aller Interessen stattzufinden habe, währendem nach Art. 48 Abs. 2 AuG eine Ausweisung erfolgen müsse, wenn die in dem Absatz definierten Voraussetzungen erfüllt seien. Es dürfe hier keine Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen, diese sei vom Gesetzgeber bereits im Zuge des Gesetzgebungsprozesses durchgeführt worden.
4.2. Des Weiteren verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Gesetzesmaterialien zu Art. 48 AuG im Bericht und Antrag 2008/77, S. 102: "Nach Art. 48 der Vorlage sind zwei Arten von Widerrufsgründen festgelegt, nämlich die Widerrufsgründe nach Abs. 1 Bst. a bis f, welche zu einem Widerruf der Bewilligung führen können, und der Widerrufsgrund nach Abs. 2, welcher zwingend einen Widerruf nach sich zieht". Weiter heisst es zu Art. 48 Abs. 2 AuG im Bericht und Antrag, S. 104: "Diese Bestimmung stellt eine 'Muss-Bestimmung' dar, da die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe eine gewisse kriminelle Energie voraussetzt, welche nicht erwünscht ist. Da die Aufenthaltsbewilligung im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht darstellt, soll dieser kriminellen Neigung, welche zu einer unbedingten Freiheitsstrafe geführt hat, durch einen zwingenden Widerruf der Bewilligung Rechnung getragen werden, und zwar unabhängig von der Anwesenheitsdauer und anderer subjektiver Erwägungen". Damit stehe für den Verwaltungsgerichtshof zweifellos fest, dass die Formulierung in Abs. 2 bewusst so gewählt worden sei und keinen Platz für eine Verhältnismässigkeitsprüfung lasse. Lägen demnach die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, führe dies unweigerlich zur Ausweisung, ohne dass der Einzelfall geprüft werden könne.
4.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Meinung, dass die Bestimmung des Art. 48 Abs. 2 AuG grundrechtswidrig sei. Sie verstosse insbesondere gegen Art. 27bis Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 LV sowie Art. 8 EMRK.
4.4. Der Schutz der Menschenwürde nach Art. 27bis Abs. 1 LV sei "Kern und Anknüpfungspunkt anderer Grundrechte, umreisse den Gehalt dieser Rechte und biete eine Richtschnur für deren Auslegung und Konkretisierung" (StGH 2009/18, Erw. 3. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, 117). Die Menschenwürde sei ganz allgemein zu achten und zu schützen.
4.5. Auch Art. 32 Abs. 1 LV, welcher die Freiheit der Person schütze, gelte als Auffanggrundrecht. Der Staatsgerichtshof habe dazu in seinem Urteil StGH 1998/47 vom 22. Februar 1999 festgehalten, dass die Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV ebenso wie Art. 8 EMRK neben elementaren Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentwicklung insbesondere die körperliche und seelische Unversehrtheit der Person beinhalte (auch: StGH 2009/18, Erw. 2.1 mit weiteren Verweisen auf Lehre und Rechtsprechung [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]). Da die Schutzzwecke der Art. 32 LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK identisch seien, orientiere sich die Auslegung und Praxis zu Art. 32 Abs. 1 LV an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.
4.6. Art. 8 EMRK schütze sowohl das Familien- als auch das Privatleben. Der EGMR habe in neueren Entscheiden im Rahmen der Beurteilung des Familien- und Privatlebens von Einwanderern ausgeführt, dass Art. 8 EMRK auch das Recht schütze, Beziehungen zu anderen Menschen und der Aussenwelt herzustellen bzw. zu pflegen, und generell auch Aspekte der sozialen Identität eines Menschen umfasse (Urteile des EGMR zu Nr. 38058/09, Nr. 1638/03, Nr. 48321/99, Nr. 46310/99 und insbesondere Nr. 41548/06, Rdnr. 48). Als Teil des Privatlebens sei somit auch die Gesamtheit der sozialen Beziehungen des Ausländers und der Gesellschaft, in der er lebe, als Teil des Privatlebens anzusehen. Dieses Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens könne jedoch in gewissen Fällen von ausländerrechtlichen Massnahmen tangiert werden. Dies vor allem dann, wenn die betroffene Person im Aufnahmestaat über hinreichend starke persönliche und familiäre Beziehungen verfüge und eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegen sie ausgesprochen werde. Die ausgewiesene Person müsste ihre familiären und sozialen Kontakte zu Freunden und Bekannten aufgeben und in ihrem Heimatland ein neues soziales Netzwerk aufbauen.
Im hier vorliegenden Fall sei der Ausländer in Liechtenstein geboren worden und sei mittlerweile 19 Jahre alt. Er sei in Liechtenstein aufgewachsen und habe neben Familie (Eltern, Schwester, Grossvater), die hier wohne, sein ganzes soziales Netzwerk in Liechtenstein. In seinem Heimatland habe er zwar noch Verwandte, diese habe er jedoch selten gesehen und kenne sie nicht richtig; der Grossteil seiner Verwandtschaft lebe in Liechtenstein, der Schweiz und Deutschland. Der Beschwerdeführer spreche die Sprache seines Heimatlandes nicht und habe dort keinerlei soziale Kontakte. Die Gesetzesbestimmung des Art. 48 Abs. 2 AuG erlaube es jedoch nicht, all diese Tatsachen in die Entscheidung mit einzubeziehen.
4.7. Dies widerspreche Art. 8 Abs. 2 EMRK (sowie Art. 27bis Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 LV). Art. 8 Abs. 2 EMRK fordere ausdrücklich eine Interessensabwägung. Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeute dies, dass, um dem Grundrechtsschutz des Art. 8 EMRK gerecht zu werden, zwingend eine Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und dem persönlichen Interesse des Betroffenen an der Aufenthaltserteilung bzw. -verlängerung stattzufinden habe.
Die Ausweisung eines Ausländers aus dem Fürstentum Liechtenstein sei aus grundrechtlicher Sicht nicht per se unzulässig. Es müsse jedoch geprüft werden, ob der Eingriff in die oben erwähnten Grundrechte notwendig sei und es habe jedenfalls eine Verhältnismässigkeitsprüfung stattzufinden. Erst dann werde die Entscheidung der EMRK und der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein gerecht.
4.8. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem Staatsgerichtshof mit Schreiben vom 14. Mai 2012 bereits einen ähnlich gelagerten Fall zur Normenkontrolle vorgelegt (StGH 2012/67). Dabei ging es um die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach Art. 53 AuG. Auch bei Art. 53 Abs. 1 AuG handle es sich um eine Muss-Bestimmung, welche keine Verhältnismässigkeitsprüfung zulasse. Die Regierung habe in ihrer Stellungnahme zu jenem Normenkontrollantrag auf das EGMR-Urteil vom 15. Oktober 2011 zu Nr. 41548/06 hingewiesen und festgehalten, dass aus Art. 8 EMRK kein generelles europäisches Ausweisungsverbot für verwurzelte Ausländer folge und der EGMR in der deutschen, zu Art. 53 Abs. 1 Bst. a AuG analogen Muss-Bestimmung keine Verletzung von Art. 8 EMRK feststellen konnte. Die Regierung verkenne dabei jedoch, dass es in dieser Entscheidung nicht darum gegangen sei, ob die deutsche Bestimmung gegen die EMRK verstosse, sondern es sei die Entscheidung der deutschen Gerichte auf einen Verstoss hin überprüft worden. Denn anders als in Liechtenstein sei es in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung anerkannt, "dass der seitens der Verwaltungsbehörden erklärte Verzicht auf die Ausweisung eines Ausländers zu einem 'Verbrauch' dieses Ausweisungsgrundes führe und dass eine Entscheidung dieser Behörde, eine Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, in Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes in diesem Sinne ausgelegt werden kann". Trotz der deutschen Ist-Bestimmung sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung folglich erlaubt. Die Möglichkeit einer solchen Auslegung gebe es in Liechtenstein nicht.
Zudem habe die Regierung in ihrer Stellungnahme selbst ausgeführt, dass der EGMR "näher auf die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindung zum Gastland und zum Herkunftsland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots" eingegangen sei. Dies zeige, dass der EGMR eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt habe, welche Art. 8 EMRK zwingend fordere. Schliesse nun eine Bestimmung eine solche Prüfung aus, wie dies Art. 48 Abs. 2 AuG (und ebenfalls Art. 53 Abs. 1 AuG) tue, verstosse sie damit unweigerlich gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK.
4.9. Aus all diesen Gründen beantragt der Verwaltungsgerichtshof gemäss Art. 18 StGHG, der Staatsgerichtshof wolle die Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 AuG (Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311) als verfassungs- und EMRK-widrig aufheben.
5. Mit Schreiben vom 21. November 2012 hat die Regierung zum Normenkontrollantrag betreffend Art. 48 Abs. 2 AuG Stellung genommen. Die Regierung beantragt, der Staatsgerichtshof wolle die Verfassungsmässigkeit von Art. 48 Abs. 2 AuG in der Fassung des LGBl. 2008 Nr. 311 bestätigen. Die Regierung führt dazu aus:
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof stütze sich in seinem Normenkontrollantrag neben verfassungsrechtlichen Bestimmungen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Ausweisung eines Ausländers aus dem Fürstentum Liechtenstein sei aus grundrechtlicher Sicht nicht per se unzulässig. Es müsse jedoch geprüft werden, ob der Eingriff in die erwähnten Grundrechte notwendig sei und es habe jedenfalls eine Verhältnismässigkeitsprüfung stattzufinden. Erst dann werde die Entscheidung der EMRK und der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein gerecht.
In seinem Normenkontrollantrag erwähne der Verwaltungsgerichtshof zudem auch den ähnlich gelagerten Fall zu StGH 2012/67, welcher ebenfalls dem Staatsgerichtshof zur Normenkontrolle vorgelegt worden sei. Die Regierung verweist auf ihre Stellungnahme vom 26. Juni 2012 zu StGH 2012/67 und bringt ergänzend Folgendes vor:
5.2. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich nicht - wie irrtümlicherweise vom Verwaltungsgerichtshof angeführt - um eine Ausweisung handle, sondern um eine Wegweisung. Eine Wegweisung erfolge unter anderem, wenn die Bewilligung einer ausländischen Person widerrufen oder nicht verlängert werde. Sie sei also Folge des Widerrufs oder der Nichtverlängerung. Bei einer Ausweisung sei es genau umgekehrt: die Ausweisung werde verfügt und im Nachgang erfolge das Erlöschen der Bewilligung. Somit werde bei der Anwendung von Art. 48 Abs. 2 AuG die Wegweisung erst geprüft, wenn die Bewilligung widerrufen werde (vgl. diesbezüglich auch Punkt 1. und 2. des Beschlusses der APA-E. NR. 009 vom 26. November 2011).
5.3. Bezüglich des vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Normenkontrollantrags im Verfahren zu StGH 2012/67 sei zu erwähnen, dass es sich um eine Ausweisung (und somit nicht wie gegenständlich um eine Wegweisung) gehandelt habe. Der Staatsgerichtshof habe zudem in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 30. Oktober 2012 festgehalten, dass Art. 53 Abs. 1 AuG weder verfassungs- noch konventionswidrig sei. Allerdings halte der Staatsgerichtshof auch fest, dass Art. 53 eine von der Verfassung und der EMRK geforderte Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausschliesse.
5.4. Im Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Schaffung des Ausländergesetzes (BuA Nr. 77/2008) halte der Gesetzgeber zu Art. 48 Abs. 2 AuG ausdrücklich fest, "dass eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber ihr oder ihm eine vorbeugende Massnahme des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde. Diese Bestimmung stellt eine "Muss-Bestimmung" dar, da die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe eine gewisse kriminelle Energie voraussetzt, welche nicht erwünscht ist. Da die Aufenthaltsbewilligung im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht darstellt, soll dieser kriminellen Neigung, welche zu einer unbedingten Freiheitsstrafe geführt hat, durch einen zwingenden Widerruf der Bewilligung Rechnung getragen werden, und zwar unabhängig von der Anwesenheitsdauer und anderer subjektiver Erwägungen" (vgl. S. 104 f.).
Somit habe der Gesetzgeber festgehalten, dass bei Art. 48 Abs. 2 AuG keine Verhältnismässigkeitsprüfung stattfinden müsse. Allerdings sei in der Landtagsdebatte vom 17. September 2008 über Art. 48 AuG debattiert worden. Dabei habe das zuständige Regierungsmitglied die Verhältnismässigkeit als Grundsatz, welcher das ganze Verwaltungshandeln durchziehe, bestätigt. Wohl sei der Ermessensbereich der Behörden im Rahmen eines Widerrufs gestützt auf Art. 48 Abs. 2 AuG sichtbar eingeschränkt worden. Das bedeute aber nicht, dass den rechtsanwendenden Behörden jeder Ermessensspielraum entzogen sei und diese - entgegen dem Grundsatz in Art. 68 AuG - auch Massnahmen vollziehen müssten, die sich in Würdigung aller rechtlichen und faktischen Umstände als unangemessen erwiesen. Bei dieser Auslegung sei Art. 48 Abs. 2 AuG einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung zugänglich.
5.5. Aufgrund der obigen Ausführungen stelle die Regierung den Antrag, die Bestimmung des Art. 48 Abs. 2 AuG i. d. F. LGBl. 2008 Nr. 311 für verfassungskonform zu erklären. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teilen und Art. 48 Abs. 2 AuG in der Fassung des LGBl. 2008 Nr. 311 aufheben sollte, werde beantragt, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG hat der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag eines Gerichts zu entscheiden, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat.
1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof handelt es sich unbestritten um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG berechtigt ist (vgl. StGH 2012/67, Erw. 1.1; StGH 2009/145, Erw. 1; StGH 2007/118, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/5, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; dazu auch schon StGH 1997/28, LES 1999, 148 [152, Erw. 1] mit Verweis auf StGH 1986/7, LES 1987, 141 [143, Erw. 1]; weiter StGH 2002/8, Erw. 1; vgl. auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungsnachweisen und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 168 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof ist deshalb wie die Zivil- und Strafgerichte antragsberechtigt.
1.2. Auch die weiteren Prüfungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 2 StGHG sind gegeben, sodass auf den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Bestimmung von Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, als verfassungs- und EMRK-widrig aufzuheben, einzutreten ist.
2. Gemäss Art. 48 Abs. 2 AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof rügt, dass Art. 48 Abs. 2 AuG eine Verhältnismässigkeitsprüfung ausschliesse. Damit verstosse die Bestimmung gegen Art. 27bis Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Art. 27bis Abs. 1 LV schützt die Menschenwürde, Art. 32 Abs. 1 LV gewährleistet die Freiheit der Person und Art. 8 EMRK schützt das Familien- und Privatleben.
Auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofs wurde dem Staatsgerichtshof bereits ein ähnlich gelagerter Fall zur Normenkontrolle vorgelegt (StGH 2012/67). Dabei ging es um die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach Art. 53 Abs. 1 AuG. Gemäss Art. 53 Abs. 1 AuG werden Ausländer ausgewiesen, wenn sie (a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurden oder ihnen gegenüber eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde; oder (b) in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden. Es stellte sich die Frage, ob Art. 53 Abs. 1 AuG - trotz des auf den ersten Blick klaren Wortlautes - einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Lichte einer verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung zugänglich ist.
Der Staatsgerichtshof entschied, dass eine Ausweisung gemäss Art. 53 Abs. 1 AuG, welche ohne Prüfung der Angemessenheit des Entscheides im Einzelfall zustande kommt, nicht mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz des liechtensteinischen Verfassungsrechts wie auch mit den Anforderungen aus Art. 8 EMRK vereinbar ist. Eine Aufhebung der Bestimmung war aber nicht nötig. Art. 53 Abs. 1 AuG, ausgelegt nach den anerkennten Auslegungsregeln, steht einer verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung nicht entgegen.
3. Im vorliegenden Normenkontrollantrag stellt sich eine ähnliche Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob Art. 48 Abs. 2 AuG einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Lichte einer verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung zugänglich ist. Einen Unterschied gibt es zwar insofern, als es sich bei Art. 48 Abs. 2 AuG um den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung handelt, bei Art. 53 Abs. 1 AuG jedoch um eine Ausweisung. Wird eine Ausweisung verfügt, erlischt im Nachgang das Aufenthaltsrecht. Genau umgekehrt verhält es sich beim Widerruf. Nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wird eine Wegweisungsverfügung erlassen (Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 62, N. 13). Trotz diesem Unterschied wird im Bericht und Antrag auf den engen Zusammenhang zwischen Art. 48 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 1 AuG hingewiesen (BuA Nr. 77/2008, 109). Aufgrund des ähnlichen Wortlautes von Art. 48 Abs. 2 AuG und Art. 53 Abs. 1 AuG sowie des engen Zusammenhangs ist auf StGH 2012/67 zu Art. 53 Abs. 1 AuG zu verweisen, in welchem bereits an mehreren Stellen auf Art. 48 Abs. 2 AuG Bezug genommen wurde (StGH 2012/67, Erw. 3 ff.):
3.1. Art. 27bis Abs. 1 LV ist identisch im Wortlaut mit Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung. Für die Auslegung von Art. 27bis Abs. 1 LV ist daher die schweizerische Judikatur und Lehre von besonderer Bedeutung (Peter Bussjäger, Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 114, Rz. 2 f.). Gemäss Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes ist die Menschenwürde nach Art. 7 BV ganz allgemein zu achten und zu schützen. Die Bestimmung hat allgemein die Bedeutung eines Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit, bildet als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte und dient deren Auslegung und Konkretisierung. Sie ist ein Auffanggrundrecht. Für besonders gelagerte Konstellationen kann der Menschenwürde ein eigenständiger Grundrechtsgehalt zukommen. Der offene Normgehalt kann nicht abschliessend positiv festgelegt werden. Er betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und betrifft unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen den Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit. In dieser Ausrichtung weist die Verfassungsnorm besondere Bezüge zu spezielleren Grundrechten und insbesondere zu den verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechten auf, die gerade auch unter Beachtung der Menschenwürde anzuwenden sind. (BGE 132 I 49, Erw. 5.1; BGE 127 I 6, E. 5b; StGH 2009/18, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Art. 32 Abs. 1 LV garantiert die Freiheit der Person, das Hausrecht sowie das Brief- und Schriftengeheimnis. Neben dem explizit aufgeführten Schutz des Hausrechts und des Brief- und Schriftengeheimnisses beinhaltet Art. 32 Abs. 1 LV die Freiheit der Person im Sinne eines Auffanggrundrechtes. Ähnlich dem schweizerischen Bundesgericht interpretiert der Staatsgerichtshof den Auffangtatbestand von Art. 32 Abs. 1 LV nicht im Sinne eines Schutzes einer allgemeinen Handlungsfreiheit. Indessen beinhaltet die Freiheit der Person gemäss Art. 32 Abs. 1 LV ebenso wie Art. 8 EMRK jedenfalls elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung (Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 134, Rz. 7). Daher orientieren sich Auslegung und Praxis zu Art. 32 Abs. 1 LV an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Darüber hinaus berücksichtigt der Staatsgerichtshof die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes sowie die schweizerische Literatur (siehe Marzell Beck/Andreas Kley, a. a. O., 133 f., Rz. 6).
Die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV schützt die persönliche Entfaltungsfreiheit in allen elementaren Lebensbereichen. Der Schutz ist eine allgemeine Garantie, die aber gegenüber spezifischen Grundrechtsgewährleistungen nur subsidiär anrufbar ist. Spezialnormen müssen vorrangig beachtet werden (Rainer J. Schweizer, St. Galler Kommentar2 zu Art. 10 BV, Rz. 7). Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist durch Art. 13 Abs. 1 BV speziell geschützt. Der garantierte Anspruch auf Privat- und Familienleben entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 129 II 215, E. 4.2; BGE 126 II 377, E. 7). Der Staatsgerichtshof interpretiert Art. 32 LV im Lichte von Art. 8 EMRK und anhand der schweizerischen Rechtsprechung. In der Schweizerischen Rechtsprechung deckt sich der Anspruch auf Privat- und Familienleben nach Art. 13 Abs. 1 BV mit demjenigen von Art. 8 EMRK, weshalb auf die Ausführungen zu Art. 8 EMRK zu verweisen ist.
3.3. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das Familien- und Privatleben. Der Schutz des Familienlebens beinhaltet das Recht zum Zusammenleben oder Zusammensein der Eltern oder eines Elternteils mit dem Kind. Entscheide im Bereich des Ausländerrechts können den Schutzbereich des Familienrechts tangieren. Durch Ausweisung eines Familienmitglieds wird die Fortsetzung des Familienlebens im ausweisenden Staat verunmöglicht. In solchen Konstellationen ist von einem Eingriff in das geschützte Familienleben auszugehen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien, 2012, § 22, Rz. 29). Ist es dem Familienangehörigen zumutbar, mit der ausgewiesenen Person auszureisen, um das Familienleben im Ausland fortzuführen, liegt dagegen kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vor (Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Handkommentar, Bern 2010, Art. 62, N. 10). Der Schutz des Privatlebens beinhaltet das Recht auf freie Gestaltung der persönlichen Lebensführung. Hierzu gehören auch das Knüpfen und das Ablehnen zwischenmenschlicher Beziehungen. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt demnach die soziale Identität eines Menschen. Deshalb ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen eines niedergelassenen Ausländers in der Gesellschaft, in der er lebt, als Teil des Privatlebens anzusehen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 6 und 13). Unabhängig davon, ob ein Familienleben besteht, gilt die Ausweisung eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privatlebens (EGMR i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06, Ziff. 48). Dies hat der EGMR in mehreren Urteilen bestätigt (EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande Urteil vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99; EGMR i. S. Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04; EGMR i. S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00; EGMR i. S. Maslov gegen Österreich vom 23. Juni, Nr. 1638/03). Hält sich eine Person rechtmässig im Aufenthaltsland auf, so entsteht - auch ohne familiäre Bindungen im Aufenthaltsland - mit Blick auf die Verwurzelung in persönlicher, beruflicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ein Vertrauen darauf, den Aufenthalt in diesem Land fortsetzen zu dürfen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 66).
3.4. Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Ein Staat hat, vorbehaltlich seiner Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, das Recht, die Einwanderung von Personen, die nicht seine Nationalität haben, in seinem Staatsgebiet zu kontrollieren. Eine Ausweisung von Ausländern ist grundsätzlich möglich, muss aber den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerecht werden. Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sind Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und zur Verfolgung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.
3.5. Der Eingriff in den Schutzbereich muss gesetzlich vorgesehen sein. Die Anforderungen an den Gesetzesbegriff lassen sich in drei Kriterien zusammenfassen: Rückführbarkeit der Eingriffsgrundlage auf ein vom Parlament beschlossenes Gesetz, Zugänglichkeit und hinreichende Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 9).
3.6. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eingriffs ist die Verfolgung eines "legitimen Zieles." Als legitime Ziele für die Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nennt Art. 8 Abs. 2 EMRK die nationale und öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit und Moral sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der EGMR anerkennt, dass die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berechtigt sind, straffällige Ausländer auszuweisen (EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, Ziff. 54).
3.7. Der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK muss "in einer demokratischen Gesellschaft" notwendig sein. Die Prüfung der Notwendigkeit ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (EGMR i. S. Z. gegen Finnland, Urteil vom 25. Februar 1997, Nr. 22009/93, Ziff. 94). Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs innerhalb von Art. 8 Abs. 1 EMRK hat der EGMR Fallgruppen entwickelt, für die jeweils unterschiedliche Gewichtungen gelten (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, § 22, Rz. 38). Eine besondere Fallgruppe innerhalb von Art. 8 Abs. 1 EMRK bildet die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von ausländerrechtlichen Massnahmen. Der EGMR hat einen Kriterienkatalog entwickelt, anhand welchem die Verhältnismässigkeit einer Ausweisungsmassnahme im Lichte von Art. 8 Abs. 1 EMRK geprüft wird. In der Art eines beweglichen Systems berücksichtigt der EGMR in der Abwägung folgende Kriterien: Die Natur und Schwere der begangenen Straftaten; die seit Begehung der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; die Staatsangehörigkeit der unterschiedlichen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers; die Frage, ob der Partner des Beschwerdeführers von der begangenen Straftat wusste, als er bzw. sie die familiäre Beziehung einging; ob es gemeinsame Kinder gibt und wie alt diese sind; die Schwierigkeiten, mit denen ein Paar im Herkunftsstaat konfrontiert sein könnte (Silvia Hunziker, a. a. O., Art. 63 AuG, N 16; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 67; EGMR i. S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, Ziff. 46). Neben den sogenannten "Boultif-Kriterien" sind im Übrigen noch zwei weitere Kriterien zu beachten: Das Wohl der Kinder, insbesondere die Ernsthaftigkeit der Probleme, mit denen die Kinder eines Beschwerdeführers im Herkunftsstaat konfrontiert sein würden und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Betroffenen an den Aufenthaltsstaat und den Herkunftsstaat (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 67; EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, Ziff. 58). Diese Kriterien dürfen nicht starr angewendet werden, sondern in Würdigung des Einzelfalles. Das Abstellen auf ein einziges, starres Kriterium - wie beispielsweise den erfüllten Straftatbestand - ist mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
Eine eigene Fallgruppe bilden die Ausweisungen von Immigranten der zweiten Generation. Hierbei handelt es sich um Personen, welche im Aufenthaltsstaat geboren wurden oder seit frühester Kindheit in diesem Staat leben. Die Personen haben häufig keinen Bezug zum Staat der formellen Staatsangehörigkeit. Daraus ergibt sich ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art. 8 EMRK, der auch gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Silvia Hunziker, a. a. O., Art. 63 AuG, N. 13). Hierbei berücksichtigt der EGMR neben den allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Ausweisung die besonderen Bindungen, die diese Personen mit dem Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie ihre Erziehung erhalten, den Grossteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre eigene Identität entwickelt haben. Massgeblich hierfür ist die Intensität der Bindung, das Alter des Ausgewiesenen, welche Sprache der Ausgewiesene spricht und ob es Verwandte oder soziale Beziehungen im Herkunftsland bzw. im Aufenthaltsland gibt. Es werden die Integrationschancen im Aufenthaltsstaat den Integrationschancen im Herkunftsland gegenübergestellt. Immigranten der zweiten Generation geniessen wegen der Verwurzelung im Aufenthaltsstaat auch dann einen stärkeren Schutz, wenn sie keine Familie im Aufenthaltsstaat haben. In seiner Rechtsprechung geht der EGMR in Fällen von Ausweisung erwachsener Ausländer der "zweiten Generation" von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus. Dem Recht auf Achtung des Privatlebens kann in ausländerrechtlichen Fällen aber grundsätzlich auch eine Auffangfunktion gegenüber dem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens zukommen, wenn qualifizierte Familienbanden nicht bestehen (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 68).
4. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 48 Abs. 2 AuG den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert. Gemäss Art. 48 Abs. 2 AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde. Ein Ausländer wird mit Verfügung weggewiesen, wenn seine Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird (Art. 50 Abs. 1 Bst. c AuG). Unabhängig davon, ob ein Familienleben besteht, gilt die Wegweisung eines Ausländers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens (EGMR i. S. Osman gegen Dänemark vom 14. September 2011, Nr. 38058/09, Ziff. 55; EGMR i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06, Ziff. 48). Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 48 Abs. 2 AuG und die damit verbundene Wegweisung greift in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Es ist zu prüfen, ob der Eingriff die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt.
4.1. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist in Art. 48 Abs. 2 AuG geregelt. Das Gesetz erfüllt die Anforderungen, die Art. 8 Abs. 2 EMRK an die gesetzliche Grundlage stellt. Dies ist im Verfahren auch nicht bestritten worden. Das Landesrecht ist in diesem Punkte strenger als die EMRK. Als schwerer Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person setzt Art. 32 Abs. 1 LV ein formelles Gesetz als Rechtsgrundlage für eine Grundrechtseinschränkung voraus. Da dies vorliegend der Fall ist, erfüllt Art. 48 Abs. 2 AuG sowohl die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage nach Art. 8 Abs. 2 EMRK als auch nach Art. 32 Abs. 1 LV.
4.2. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss einem Ziel dienen, welches in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgesehen ist. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe setzt eine hohe kriminelle Energie voraus. Dieser kriminellen Neigung soll im Interesse der Sicherheit durch einen zwingenden Widerruf der Bewilligung Rechnung getragen werden (BuA Nr. 77/2008, 104). Art. 48 Abs. 2 AuG soll zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Inland beitragen. Art. 48 Abs. 2 AuG verfolgt somit ein Ziel, welches in der demokratischen Gesellschaft als notwendig erachtet wird. Die EMRK sichert keinem Ausländer das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten, wobei die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berechtigt sind, einen straffälligen Ausländer auszuweisen (EGMR i. S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011, Nr. 41548/06, Ziff. 52; EGMR i. S. Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, Ziff. 54).
4.3. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung muss dem verfolgten Ziel gegenüber notwendig sein. Die Notwendigkeit entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, N 306a). Der Staatsgerichtshof anerkennt das Verhältnismässigkeitsprinzip als Verfassungsgrundsatz, der als machthemmender Leitgedanke die gesamte Verfassungs- und Rechtsordnung durchzieht (vgl. StGH 2010/44, Erw. 3 und 6.1; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 227).
Ob Art. 48 Abs. 2 AuG eine Verhältnismässigkeitsprüfung beim Entscheid über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung zulässt, bildet den vorliegenden Streitgegenstand und ist durch Auslegung zu ermitteln.
5. Aufgabe der Gesetzesauslegung ist es, den Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln bzw. die Bedeutung eines Gesetzes zu erkennen (Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., Berlin/Heidelberg/New York 2004, 133 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a. a. O., N. 80; Rolf Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 4. Aufl., Köln/München 2012, 29). Abzustellen ist dabei auf die Ermittlung des wahren Willens des Gesetzgebers und seine vernünftige Verwirklichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit (StGH 1972/5). Massgeblich ist das nach den anerkannten Regeln ausgelegte Gesetz. Der Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut der Rechtsnorm (StGH 1998/37, LES 2001, 69 [71, Erw. 2.4]). Im Sinne des Methodenpluralismus sind neben den grammatikalischen auch die systematischen, historischen und teleologischen Auslegungselemente zu berücksichtigen (StGH 2010/158, Erw. 2.3).
6. Ausgehend von der Rechtsnorm stellt die grammatikalische Auslegung auf den Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Massgeblich ist hierbei der allgemeine Sprachgebrauch (Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, 84; Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, a. a. O., 141). Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung einer Gesetzesbestimmung findet allerdings dort ihre Grenzen, wo eine solche geeignet wäre, das demokratische Gesetzgebungsverfahren zu beeinträchtigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu beachten, dass sich die Stimmbürger und die Stimmbürgerinnen gerade im Zusammenhang mit Grundrechtseingriffen darauf verlassen können müssen, dass aus dem Gesetzestext die wesentlichen Auswirkungen einer Regelung ersichtlich sind, um somit die echte Meinungsbildung über die Opportunität der Ergreifung des Referendums zu ermöglichen (StGH1996/29, LES 1998, 13 [17, Erw. 2.3.3]; StGH 1999/11, LES 2002, 196 [205, Erw. 5.4]; StGH 2009/82, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden. Dem gegenüber statuiert Art. 48 Abs. 2 AuG, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen ist, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer zumindest zum Teil unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber ihm eine vorbeugende Massnahme im Sinne des 3. Abschnitts des Strafgesetzbuches angeordnet wurde. Aus dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 AuG schliesst der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Ausweisung erfolgen müsse, wenn die in diesem Absatz definierten Voraussetzungen erfüllt seien. Der Wortlaut einer Rechtsnorm bildet jedoch nicht die Grenze der Auslegung (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 44). Die Ausweisung aus Deutschland ist in § 53 Nr. 1 des Ausländergesetzes geregelt. Die Rechtsnorm trägt die Überschrift "Zwingende Ausweisung". Nach § 53 Nr. 1 wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Formulierung gleicht derjenigen von Art. 48 Abs. 2 AuG. Dessen Wortlaut legt ebenso nahe, dass bei Vorliegen von zwingenden Ausweisungsgründen keine Verhältnismässigkeitsprüfung mehr vorgenommen werden kann. Auch wenn das deutsche Gesetz von einer zwingenden Ausweisung spricht, so erfolgt die Ausweisung nicht ohne eine Prüfung des Einzelfalls, um dem Gebot der Verhältnismässigkeit und Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen (siehe dazu die vergleichende Darstellung in: Erläuternder Bericht zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärgesetzes [Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, Art. 121 Abs. 3-6 BV] vom 14. Mai 2012, 35). Ob der liechtensteinische Gesetzgeber bei ähnlichem Wortlaut, im Gegensatz zu Deutschland, von der Verhältnismässigkeitsprüfung absehen wollte, kann somit nicht alleine aus dem Wortlaut herausgelesen werden. Es sind weitere Methoden der Auslegung zu berücksichtigen.
7. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, der einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung beigelegt worden ist. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Namentlich bei neueren Erlassen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden (vgl. Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, a. a. O., 149 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a. a. O., N. 101).
7.1. Liechtenstein verfügt seit 2008 über ein eigenes Ausländergesetz. Die Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit wird in erster Linie durch Staatsverträge (EWR-Abkommen und Vaduzer Konvention) geregelt. Für so genannte Drittstaatsangehörige war das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), welches via Zollvertrag in Liechtenstein Anwendung fand, massgeblich. Am 1. Januar 2008 ist das ANAG in der Schweiz ausser Kraft getreten und durch ein neues Ausländergesetz (AuG [CH]) abgelöst worden. Das ANAG war als Rahmengesetz ausgestaltet. Das neue schweizerische Ausländergesetz (AuG [CH]) regelt ausführlich die Kompetenzen von Bund, Kantonen und Gemeinden. Aufgrund des unterschiedlichen Staatsaufbaus in Liechtenstein war eine integrale Übernahme des schweizerischen Ausländergesetzes nicht mehr möglich, so dass sich eine eigene, an die liechtensteinischen Verhältnisse angepasste Gesetzesvorlage aufdrängte und ausgearbeitet wurde. Seit dem 15. Dezember 2008 ist somit das eigene liechtensteinische Ausländergesetz (AuG) in Kraft.
7.2. Art. 62 AuG [CH] regelt den Widerruf von Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, und anderen Verfügungen. Gemäss Art. 62 Bst. b (AuG [CH]) "kann die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder Artikel 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde". Aus diesem Grund kann auch eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden (Art. 63 AuG [CH]). Auch die "Ausweisung" von Ausländern ist als Kann-Bestimmung formuliert (Art. 68 AuG [CH]). Art. 96 (AuG [CH]) regelt, im Sinne eines Grundsatzartikels, der für die Auslegung aller Artikel gilt (Amtl. Bull. NR 2004, 1132), die Ermessensausübung der entscheidenden Behörden, wobei sich Absatz 1 auf die Ermessensausübung der entscheidenden Behörden und Absatz 2 auf die Rechtsfolge von unverhältnismässigen Massnahmen bezieht: "Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden."
Inhaltlich lehnt sich das AuG erheblich an das AuG [CH] an (BuA Nr. 77/2008, 11). Art. 68 AuG, der die Ermessensausübung regelt, ist gleichlautend mit demjenigen von Art. 96 AuG [CH]. Es ist daher davon auszugehen, dass Art. 68 AuG ebenfalls als Grundsatzartikel zu verstehen ist, der für die Auslegung des Gesetzes gilt.
Der Verwaltungsgerichtshof schliesst aus den Gesetzesmaterialien, dass die Formulierung in Art. 48 Abs. 2 AuG bewusst so gewählt worden sei und keinen Platz für eine Verhältnismässigkeitsprüfung lasse. Hierzu stützt sich der Verwaltungsgerichtshof auf den Bericht und Antrag der Regierung, BuA Nr. 77/2008, S. 102: "Nach Art. 48 der Vorlage sind zwei Arten von Widerrufsgründen festgelegt, nämlich die Widerrufsgründe nach Abs. 1 Bst. a bis f, welche zu einem Widerruf der Bewilligung führen können, und der Widerrufsgrund nach Abs. 2, welcher zwingend einen Widerruf nach sich zieht". Weiter heisst es zu Art. 48 Abs. 2 AuG im Bericht und Antrag, S. 104: "Diese Bestimmung stellt eine 'Muss-Bestimmung' dar, da die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe eine gewisse kriminelle Energie voraussetzt, welche nicht erwünscht ist. Da die Aufenthaltsbewilligung im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht darstellt, soll dieser kriminellen Neigung, welche zu einer unbedingten Freiheitsstrafe geführt hat, durch einen zwingenden Widerruf der Bewilligung Rechnung getragen werden, und zwar unabhängig von der Anwesenheitsdauer und anderer subjektiver Erwägungen".
In der Vernehmlassung zum Gesetz wurde von einigen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert, dass die Bestimmungen hinsichtlich des Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung in Art. 48 Abs. 2 AuG zu streng seien. Im Bericht und Antrag (BuA Nr. 77/2008, 30 f.) nahm die Regierung dazu Stellung: "Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass an diesem Widerrufsgrund explizit festgehalten werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen." Obwohl in den Ausführungen zu Art. 48 Abs. 2 AuG von einer Muss-Bestimmung die Rede ist, ging die Regierung in ihrem Bericht also davon aus, dass stets eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchgeführt werden muss.
Auch in ihrer Stellungnahme an den Landtag zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Schaffung eines AuG aufgeworfenen Fragen (Nr. 107/2008) verweist die Regierung darauf, dass das Ermessen der Behörden durch Art. 8 EMRK eingeschränkt sei. Insbesondere wird auch hervorgehoben, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz "die Behörden vor einem Eingriff in eine Rechtsposition einer Ausländerin oder eines Ausländers die öffentlichen Interessen an der geplanten Massnahme mit den privaten Interessen der betroffenen Person abzuwägen" haben (S. 9). Diese Aussage wird in Bezug auf den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen wie von Niederlassungsbewilligungen wiederholt (S. 10/14).
7.3. In der Landtagsdebatte vom 17. September 2008 wurde über Art. 48 AuG debattiert. Der Abgeordnete Paul Vogt beantragte die Streichung von Art. 48 Abs. 1 Bst. d und e AuG. Es sei stossend einer Person die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, "wenn eine Person Sozialhilfe empfängt, für die die betreffende Person zu sorgen hat." Zudem empfinde er als zu krass eine Person, welche seit 10, 20 oder 30 Jahren in Liechtenstein lebt, aufgrund einer längeren Arbeitslosigkeit als 3 Monate auszuweisen. Der Abgeordnete Alois Beck äusserte zudem Bedenken gegenüber der engen Formulierung in Art. 48 Abs. 2 AuG: "Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es bei Abs. 1 um eine Kann-Bestimmung geht, bei Abs. 2 ist es dann eine Muss-Bestimmung. Ich würde dafür plädieren, dass hier ein gewisser Spielraum erhalten bleibt."
Zu den Wortmeldungen von Paul Vogt und Alois Beck nahm Regierungschef Otmar Hasler Stellung: "Es handelt sich [bei Art. 48 Abs. 1] um eine Kann-Bestimmung. Es sollen Personen nicht einfach ausgewiesen werden, wenn eine der hier genannten Voraussetzungen gegeben ist, aber es soll durchaus die Möglichkeit bestehen, wobei das Verwaltungshandeln immer gewissen Grundsätzen zu folgen hat und einer der Grundsätze ist die Verhältnismässigkeit." Es wird an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei Art. 48 Abs. 2 AuG abgewichen werden soll. Vielmehr bestätigte der Regierungschef die Verhältnismässigkeit als Grundsatz, welcher das ganze Verwaltungshandeln durchzieht.
8. Die teleologische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, der mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a. a. O. N 120; Wolfram Höfling, a. a. O., 45; Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, a. a. O., 149 ff.).
Sinn und Zweck von Art. 48 AuG ist es, "kriminellen Ausländerinnen und Ausländern, welche über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in Form einer Niederlassungsbewilligung verfügen, deutlich klar zu machen, dass kriminelles Handeln, welches derart schwer ist, dass es zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führt, nicht toleriert wird" (BuA Nr. 77/2008, S. 18). Art. 48 Abs. 2 soll das Ermessen der entscheidenden Behörde einschränken, um damit eine restriktive Ausländerpolitik zu gewährleisten. Aus der Einschränkung des (Rechtsfolge-)Ermessens in Art. 48 Abs. 2 AuG kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der liechtensteinische Gesetzgeber das angestrebte Ziel - im Unterschied zur Regelung im schweizerischen AuG - unter Missachtung der verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an das Verwaltungshandeln im Ausländerrecht erreichen wollte.
9. Bei der systematischen Interpretation wird der Sinn der Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, a. a. O, 145; Ernst A. Kramer, a. a. O., 76 f.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, a. a. O., N 97). Dabei kann auch das Verhältnis einer Norm zu anderen Vorschriften im selben Erlass berücksichtigt werden.
9.1. Art. 68 AuG regelt die Ermessensausübung der zuständigen Behörden. Gemäss Abs. 1 haben die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen des Landes sowie die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration zu berücksichtigen. Abs. 2 hält fest: "Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nach nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden."
Damit ist mit Art. 68 Abs. 2 AuG eine allgemeine Verhältnismässigkeitsprüfung im Ausländergesetz verankert. Wohl macht Art. 48 Abs. 2 AuG deutlich, dass der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde stark eingeschränkt ist. Eine Person ist unter den gegebenen Voraussetzungen auszuweisen. Aber auch wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung erfüllt sind, muss die entscheidende Behörde gemäss Art. 68 AuG prüfen, ob die Massnahme angemessen resp. nicht unangemessen ist (BuA Nr. 77/2008, S. 120).
Das neue schweizerische Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sieht in Art. 96 AuG [CH] eine Verhältnismässigkeitsprüfung analog zu Art. 68 AuG [FL] vor. In der parlamentarischen Debatte wurde mehrfach die Bedeutung von Art. 96 AuG [CH] hervorgehoben. Die Bestimmung wurde als "Herzstück dieses Gesetzes" oder als "Grundsatzartikel" bezeichnet, der für die Auslegung aller Artikel gilt (Amtl. Bull. NR 2004, 1130 f.). Die Formulierung der Ermessensausübung und der Verhältnismässigkeit in Art. 68 AuG [FL] entspricht derjenigen von Art. 96 AuG [CH]. Wohl spricht die Regierung im Zusammenhang von Art. 48 Abs. 2 von einer "Muss-Bestimmung". Aus Bericht und Antrag, der Stellungnahme der Regierung nach der 1. Gesetzeslesung und der Landtagsdebatte geht aber nicht hervor, dass der Gesetzgeber das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vollständig beseitigen wollte.
Trotz Kenntnis der konventionsrechtlichen Anforderungen an ausländerrechtliche Massnahmen wird im Zusammenhang mit der Formulierung von Art. 48 Abs. 2 AuG mit keinem Wort auf einen möglichen Widerspruch zu Art. 8 EMRK eingegangen oder gar, dass der Konflikt mit dem übergeordneten Verfassungs- und Konventionsrecht bewusst in Kauf genommen werden soll. Hätte der Gesetzgeber ein derartiges Abweichen gewollt, hätte er es deutlich machen müssen (Yvo Hangartner, Unklarheiten bei Volksinitiativen - Bemerkungen aus Anlass des neuen Art. 121 Abs. 3-6 BV (Ausschaffungsinitiative), in: AJP 2011, 471). Im Gegenteil: die Gesetzesmaterialien vermitteln den Eindruck, dass das neue liechtensteinische Ausländergesetz dem übergeordneten Recht entsprechen soll. Der Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 AuG allein gibt somit nicht den wahren Sinn der Norm wieder.
9.2. Ein Anwendungsfall der systematischen Auslegung ist die verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, 87). Dabei geht es um die Ausrichtung der gesamten Rechtsanwendung auf die in der Verfassung niedergelegten Grundwerte und Grundentscheidungen (Peter Forstmoser/Hans-Ueli Vogt, Einführung in das Recht, 5. Aufl., Bern 2012, 581). Bringen die anerkannten Auslegungsmethoden keine eindeutigen Ergebnisse hervor, ist die verfassungskonforme Auslegung heranzuziehen (StGH 1993/5, LES 1994, 39 [40 f., Erw. 4.2]). Dieser Auslegungsansatz hat zum Ziel, ein Gesetz oder eine Gesetzesbestimmung aufrechterhalten zu können. Anlass zu einer solchen Auslegung besteht immer dann, wenn eine Gesetzesbestimmung im Rahmen ihres Wortlautes unterschiedliche Deutungen ermöglicht, wobei nicht alle mit dem Verfassungs- und Völkerrecht übereinstimmen bzw. auch eine Deutung zulässt, bei der sich kein Widerspruch zum höherrangigen Recht ergibt (vgl. Herbert Wille, Landesbericht des Staatsgerichteshofes für die XIV. Konferenz der Europäischen Verfassungsgerichte, Vilnius. Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Verfassungsrechtswissenschaft, 18). Der Anwendung der verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung sind allerdings Grenzen gesetzt. Die interpretative Umdeutung einer Bestimmung im Zuge der verfassungskonformen Auslegung ist untersagt (Andreas Kley, a. a. O., 87). So hat der Staatsgerichtshof in Präzisierung seiner früheren Rechtsprechung festgehalten: "Wenn nämlich der Wortlaut einer Bestimmung klar ist und auch dem offensichtlichen Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, kann darüber in der Regel auch dann nicht durch verfassungskonforme Interpretation bzw. Lückenfüllung hinweggegangen werden, wenn sich diese gesetzliche Regelung aufgrund einer Verfassungsänderung nachträglich als verfassungswidrig erweist." (StGH 1996/36, LES 1997, 211 [215, Erw. 8]). Eine Norm ist somit im Lichte dieser Rechtsprechung verfassungs- und völkerrechtskonform auszulegen, soweit nicht der klare Wortlaut und der Sinn der Gesetzesbestimmung oder der erkennbare Wille des historischen Gesetzgebers etwas anderes gebieten (i. d. S. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, vgl. BGE 123 I 112 E. 2a). In entsprechender Weise sind die Rechtssätze völkerrechtskonform auszulegen, dies gilt namentlich für die Europäische Menschenrechtskonvention (BGE 137 I 351, E. 3.7; StGH 1990/7, LES 1992, 10 [11 f.]).
9.3. Vorliegend ist der Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 AuG nur scheinbar klar in Bezug auf den Ausschluss der Verhältnismässigkeitsprüfung. Deutlich erkennbar ist der Wille des historischen Gesetzgebers, mit dem neuen Ausländergesetz eine strenge Ausländerpolitik führen zu können und eine wirksame Bekämpfung des Missbrauchs zu ermöglichen. Nicht erkennbar ist hingegen der Wille des Gesetzgebers, dieses Ziel unter Missachtung der im Zeitpunkt der Gesetzgebung bekannten Verfassungsgrundsätze und Anforderungen der EGMR-Rechtsprechung erreichen zu wollen. Wohl ist der Ermessensbereich der rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der Ausweisung gemäss Art. 48 Abs. 2 AuG sichtbar eingeschränkt worden. Das bedeutet aber nicht, dass den ausländerrechtlichen Behörden jeder Ermessensspielraum entzogen ist und diese - entgegen dem Grundsatz in Art. 68 AuG - auch Massnahmen vollziehen müssten, die sich in Würdigung aller rechtlichen und faktischen Umstände als unangemessen erweisen. Bei dieser Ausgangslage ist Art. 48 Abs. 2 AuG einer verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung zugänglich.
9.4. Es ist dargetan worden, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 48 Abs. 2 AuG, der ohne Prüfung der Angemessenheit der Entscheidung im Einzelfall zustande kommt, mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz des liechtensteinischen Verfassungsrechts wie auch insbesondere mit den Anforderungen aus Art. 8 EMRK an die Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern nicht vereinbar ist. Bei einem von den Umständen des Einzelfalles abstrahierten Widerruf, der einen Widerrufsautomatismus bedeutet, können die in der EGMR-Rechtsprechung entwickelten konventionsrechtlichen Prüfungskriterien (siehe vorne Erw. 3.7) nicht eingehalten werden. Müsste Art. 48 Abs. 2 AuG so verstanden werden, dass er keine Verhältnismässigkeitsprüfung zulässt, müsste er wegen Verfassungs- und Staatsvertragswidrigkeit aufgehoben werden. Dies ist allerdings nicht notwendig. Art. 48 Abs. 2 AuG, ausgelegt nach den anerkannten Auslegungsregeln, steht einer verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung nicht entgegen. Art. 48 Abs. 2 AuG schliesst somit die von der Verfassung und der EMRK geforderte Verhältnismässigkeitsprüfung nicht aus, sondern ein.
10. In Verfahren, wie etwa auch bei Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (StGH 2012/67, Erw. 12; StGH 1998/97, LES 2011, 9 [12, Erw. 7]).
11. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.