StGH 2012/173
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: C
Beschwerdegegnerin: K Foundation
vertreten durch:
Batliner Gasser Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 05HG.2011.89-40
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 05 HG.2011.89-40, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'065.70 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdegegnerin ist eine Familienstiftung, die am 28. Mai 2004 durch die M Trust reg. als treuhänderische Stifterin gegründet wurde. Gemäss Reglement vom 20. Mai 2010 sind die Beschwerdeführer die Erstbegünstigten der Beschwerdegegnerin.
Gemäss den Beschwerdeführern handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin um die "Nachfolgestiftung" der Fondation L, welche ihrerseits treuhänderisch durch die N-Anstalt gegründet worden sei. Auftraggeberin und tatsächliche Stifterin der Fondation L sei die inzwischen verstorbene Schwägerin der D gewesen, welche auch einzige Erstbegünstigte der Fondation L gewesen sei. Nach dem Tode der Erstbegünstigten der Fondation L sei die Beschwerdegegnerin gegründet worden und seien die Vermögenswerte der Fondation L in die Beschwerdegegnerin eingebracht worden.
2. Die Beschwerdeführer stellten am 18. April 2011 beim Landgericht den Antrag, das Landgericht wolle den Beschluss des Stiftungsrats der Beschwerdegegnerin, mit welchem das Reglement vom 20. Mai 2010 der Beschwerdegegnerin erlassen wurde, dahingehend abändern, als in Art. 2 des Reglements der Wortlaut von Ziff. 1 sowie der erste Teilsatz von Ziff. 2 aufgehoben werde, sodass Art. 2 des Reglements neu folgendermassen laute: "Das Kapital der Stiftung wird in so viele gleiche Teile geteilt, wie es überlebende Begünstigte (ggf ersetzt durch ihre Nachkommen) gibt. Diese Beträge werden dann den Begünstigten zur freien Verfügung gestellt und sie haben dann sowohl in Bezug auf das Kapital als auch in Bezug auf die Erträgnisse darüber den vollen Genuss."
3. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 (ON 23) hat das Landgericht diesem Antrag stattgegeben und Art. 2 des Reglements vom 20. Mai 2010 im beantragten Sinne abgeändert.
3.1. Dazu stellte das Landgericht fest, dass in den Statuten der Beschwerdegegnerin vorgesehen sei, dass die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigungen erstmals vom Stifter, danach durch den Stiftungsrat in einem gesonderten Reglement bestimmt werden. Dieses vom fiduziarischen Stifter erlassene Reglement vom 23. Juni 2004 habe als Erstbegünstigte D, die Beschwerdeführer, E und F vorgesehen. Art. 2 des Reglements vom 23. Juni 2004 lautete folgendermassen:
"Art. 2
Zuweisungsvorschriften
1. Das Kapital, d. h. das Vermögen der Stiftung, bleibt solange blockiert, wie Frau D am Leben und handlungsfähig ist.
Die durch das Stiftungsvermögen generierten Erträgnisse werden jedoch auf die nachstehende Art und Weise den Begünstigten zur Verfügung gestellt:
50 % (fünfzig Prozent) stehen Frau D zur freien Verfügung, sie kann sie somit frei geniessen. Sollte der Gesamtbetrag der so dieser Begünstigten zugewiesenen Erträgnisse allerdings die in Euro entsprechende Summe von einer Million FRF pro Kalenderjahr übersteigen, so wird der Überschuss unter allen anderen Erstbegünstigten (ggf. ihren Nachkommen) gleich aufgeteilt.
Der Rest der Erträgnisse wird unter den übrigen Begünstigten gleich aufgeteilt, zu ihrer freien Verfügung gestellt.
2. Beim Tod der Frau D oder für den Fall, dass sie für handlungsunfähig erklärt werden sollte, wird das Kapital der Stiftung in so viele gleiche Teile geteilt, wie es überlebende Begünstigte (ggf. ersetzt durch ihre Nachkommen) gibt. Diese Beträge werden dann den Begünstigten zur freien Verfügung gestellt und sie haben dann sowohl in Bezug auf das Kapital als auch in Bezug auf die Erträgnisse darüber den vollen Genuss.
Der Frau D zugewiesene Rest, über den sie nicht verfügt hat, wird dann unter den besagten anderen Begünstigten in gleiche Teile aufgeteilt."
Art. 5 lautete, dass dieses Reglement unwiderruflich sei.
Weiters wurde festgestellt, dass im Jahre 2010 D, E und F auf ihre Begünstigung definitiv und unwiderruflich verzichtet hätten, worauf das Reglement vom Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin abgeändert worden sei. Als Begünstigte seien nur mehr die drei Beschwerdeführer angeführt und Art. 2 laute folgendermassen:
"Art. 2
Zuweisungsvorschriften
1. Das Kapital, d. h. das Vermögen der Stiftung, bleibt solange blockiert, wie Frau D am Leben und handlungsfähig ist.
Die Erträgnisse, die durch das Stiftungsvermögen generiert werden, werden den Begünstigten zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt.
2. Beim Tod der Frau D oder für den Fall, dass sie für handlungsunfähig erklärt werden sollte, wird das Kapital der Stiftung in so viele gleiche Teile geteilt, wie es überlebende Begünstigte (ggf. ersetzt durch ihre Nachkommen) gibt. Diese Beträge werden dann den Begünstigten zur freien Verfügung gestellt und sie haben sowohl in Bezug auf das Kapital als auch in Bezug auf die Erträgnisse darüber den vollen Genuss."
Ansonsten sei das Reglement gleich geblieben. Schriftliche Anhaltspunkte zur Frage, was vom wirtschaftlichen Stifter mit den D betreffenden Formulierungen gemeint sei, seien von den Streitteilen nicht vorgelegt worden.
3.2. Rechtlich führte das Landgericht aus, dass die Beschwerdeführer in Wahrheit keine Abänderung des Beschlusses des Stiftungsrates vom 20. Mai 2010 begehrten, sondern eine Abänderung des aktuellen Reglements, was zufolge der geringeren Formstrenge des ausserstreitigen Verfahrens nicht schade. Bei einem Reglement, das die Begünstigten und deren konkreten Anspruch bezeichne, handle es sich um eine den Zweck einer Stiftung betreffende Regelung. Begehrt werde daher von den Beschwerdeführern eine Änderung des Stiftungszweckes nach § 35 Abs. 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 StiftG. Im gegenständlichen Fall könne nur der Tatbestand "Änderung der Verhältnisse, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist" von Bedeutung sein. Die Bestimmung, dass das Kapital bis zum Ableben der Mutter der Begünstigten oder zum Eintritt von deren Handlungsunfähigkeit blockiert bleibe, mache keinen Sinn. Der Sinn dieser Bestimmung habe nur darin bestehen können, dass D ihr 50%iger Ertragsanteil garantiert werden könne. Wenn die übrigen Begünstigten bereits zu Lebzeiten von D über ihren Kapitalanteil hätten verfügen können, so hätte dies zur Folge gehabt, dass die an D auszuschüttenden Erträgnisse möglicherweise massiv reduziert worden wären. Dies sollte ausgeschlossen werden. Dem Ableben von D sei aber auch ihr Verzicht gleichzuhalten. Beides sei endgültig, beides sei unwiderruflich und beides führe dazu, dass D keine Erträgnisse mehr benötige, deshalb sei im Sinne der zitierten Bestimmungen das Reglement entsprechend abzuändern.
4. Mit Beschluss vom 15. März 2012 (ON 30) gab das Obergericht dem von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 15. Dezember 2011 (ON 23) erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss im Sinne einer Abweisung des Antrags ab.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt:
4.1. Der Rechtsmeinung, dass es sich bei dieser Änderung der Begünstigungsregelung um eine Zweckänderung handle, könne sich das Obergericht nicht anschliessen.
4.2. Durch das geänderte Reglement vom 20. Mai 2010 habe sich an dieser Zweckbestimmung überhaupt nichts geändert. Weiterhin handle es sich um eine reine Familienstiftung, zu unterstützen seien die Mitglieder der Familie von D. Der Unterschied zum ersten Reglement bestehe nur darin, dass als Begünstigte D und zwei ihrer Kinder weggefallen seien. Die Begünstigung der Kinder von D am Kapital sei an ihren Tod oder den Eintritt ihrer Handlungsunfähigkeit geknüpft. Die Beschwerdeführer würden nunmehr eine Abänderung dieser beistatutarischen Begünstigungsbestimmungen dahingehend anstreben, dass ihre Begünstigung auf das Kapital nicht mehr an den Tod von D oder den Eintritt von deren Handlungsunfähigkeit geknüpft sei. Dies berühre aber in keiner Weise den Kern der Begünstigungsbestimmung, die den Zweck der Stiftung verkörpere, nämlich die Unterstützung der Familie von D. Aus diesem Grunde komme die herangezogene Bestimmung von Art. 552 § 33 PGR nicht zur Anwendung.
4.3. Eine Abänderung käme infolge dessen nur nach Art. 552 § 34 Abs. 1 PGR in Frage. Voraussetzung sei hier, dass die Änderung - hier eines Teiles der Begünstigungsregelung - der Wahrung des Stiftungszweckes diene und insbesondere zweckmässig sei. Grundsätzlich könne der beantragte Wegfall der Kapitalausschüttungssperre bis zum Tod von D darunter fallen. Es sei allerdings von den antragstellenden Parteien darzulegen, warum diese Begünstigungsregelung den Zweck der Stiftung im weitesten Sinne gefährde. Dazu sei überhaupt nichts behauptet worden. Es sei nur dahingehend vorgetragen worden, dass nach der Ansicht der nunmehr Begünstigten die Bestimmung, dass sie erst später auf das Kapital greifen könnten, keinen Sinn mehr habe. Dass es aus Sicht der Begünstigten vielleicht sehr lästig sei, dass sie nur die Erträgnisse der Stiftung erhielten, das Vermögen aber in dieser juristischen Person gebunden bleibe und diese juristische Person de facto nicht beendet und ihnen das Vermögen nicht ausgeschüttet werde, liege auf der Hand, habe aber mit der Erhaltung des Zweckes und des Vermögens der Stiftung nichts zu tun. Schon nach dem Vorbringen im Antrag sei daher für eine Änderung des Reglements im beantragten Sinne nach Art. 552 § 34 Abs. 1 PGR kein Raum.
4.4. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass der Schluss der Beschwerdeführer, dem das Erstgericht gefolgt sei, dass nämlich die Kapitalausschüttungssperre nur dem Erhalt des Unterhaltes der D gedient habe, nicht zwingend sei. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass D nur 50 % der Erträgnisse (oder sogar weniger) des Stiftungsvermögens nach dem ersten Reglement erhalten habe. Zur Erhaltung ihrer Unterstützung habe es sohin nicht der Ausschüttungssperre des gesamten Kapitals bedurft, sondern wäre dasselbe Ergebnis erzielt worden, wenn sich die Ausschüttungssperre nur auf 50 % des Vermögens bezogen hätte und von diesem Vermögen D 100 % der Erträgnisse erhalten hätte.
5. Dem von den Beschwerdeführern gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 15. März 2012 (On 30) erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. September 2012 (ON 40) kostenpflichtig keine Folge. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
5.1. Zunächst sei von dem vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen "Erstarrungsprinzip" auszugehen (Verweis auf LES 2002, 94; LES 2008, 29 u. a.).
5.2. Darüber hinaus entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass bei der Auslegung der Stiftungsurkunde im Allgemeinen und der Begünstigtenregelung im Besonderen die Bestimmungen über die Auslegung letztwilliger Verfügungen anzuwenden seien. Damit seien auch nachträgliche vom Stifter nicht vorbedachte Umstände beachtlich und sei diesen gegebenenfalls durch eine ergänzende hypothetische Auslegung Rechnung zu tragen. Die Ermittlung des hypothetischen Stifterwillens habe nach Treu und Glauben sowie unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit eines Interessenausgleichs auch zwischen den Begünstigten zu erfolgen. Ein ausdrücklich erklärter Stifterwille könne freilich nicht durch einen damit in Widerspruch stehenden hypothetischen Willen ersetzt werden (Verweis auf LES 2009, 160). Bei der Auslegung von Stiftungsurkunden könnten zwar zur Ermittlung des wahren Willens des Stifters auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Das damit erzielte Auslegungsergebnis müsse aber noch irgendeinen Anhaltspunkt in den Statuten haben ("Andeutungstheorie"). Unzulässig sei, dass ein Wille, der nicht einmal durch eine von mehreren möglichen Deutungen des Wortlautes gedeckt sei, in die Stiftungsurkunde hinein interpretiert werde. Bei Fehlen von Verfahrensergebnissen betreffend den Stifterwillen sei dieser allein aus den Urkunden nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung zu ermitteln (Verweis auf LES 2000, 240). Der Oberste Gerichtshof stehe daher auf dem Standpunkt der sogenannten "Andeutungstheorie", wonach die bei Ermittlung des wahren Willens erzielten Auslegungsergebnisse jedenfalls im Wortlaut der Urkunde durch Anhaltspunkte verfestigt sein müssten. Daher müsse auch ein im Wege der Auslegung ermittelter "hypothetischer" Stifterwille in der Stiftungsurkunde hinreichend angedeutet sein (Verweis auf die Auslegung von Bürgschaftserklärungen öOGH, ÖBA 2000, 524; ÖBA 2004, 481). Unzulässig sei daher ein Auslegungsergebnis, das der Stiftungsurkunde einen Willen des Stifters, der nicht einmal von einer von mehreren Deutungen des Wortlautes gedeckt sei, entnehmen wolle (Verweis auf LES 2008, 354; LES 2008, 279).
5.3. Im gegenständlichen Fall werde in Art. 2 Ziff. 1 des Reglements vom 23. Juni 2004 eine Kapitalausschüttungssperre solange festgelegt "wie D am Leben und handlungsfähig ist". Gemäss Art. 2 Ziff. 2 des Reglements vom 23. Juni 2004 werde angeordnet, dass beim Tod der D oder für den Fall, dass sie für handlungsunfähig erklärt werden sollte, das Kapital der Stiftung in so viele gleiche Teile geteilt werde, wie es überlebende Begünstigte (gegebenenfalls ersetzt durch ihre Nachkommen) gebe. Diese Beträge würden dann den Begünstigten zur freien Verfügung gestellt und sie hätten dann sowohl in Bezug auf das Kapital als auch in Bezug auf die Erträgnisse darüber den vollen Genuss. Gemäss Art. 5 sei dieses Reglement unwiderruflich. Im Sinne der oben dargestellten "Andeutungstheorie" finde sich allerdings für den Fall, dass D auf ihre Begünstigung einen unwiderruflichen Verzicht abgebe, kein Anhaltspunkt für eine Gleichwertigkeit mit den vorgenannten Anlassfällen. Die Beschwerdeführer würden damit argumentieren, dass der unwiderrufliche Verzicht der D auf jegliche Begünstigung aus der Stiftung "den im Reglement der Stifterin vorgesehenen Gründen für die Beendigung der Begünstigung von D (Tod oder Handlungsunfähigkeit) gleichkomme." Dies sei allerdings im Sinne der "Andeutungstheorie" den Stiftungsurkunden auch nicht interpretativ zu entnehmen. Es fehle vielmehr der ausschlaggebende Grund für eine - hier ergänzende - Auslegung der Statuten in Richtung eines hypothetischen Stifterwillens: Für den von den Beschwerdeführern herangezogenen Anlassfall "unwiderruflicher Verzicht" der Begünstigten D fehle jeder Anhaltspunkt im Wortlaut des Reglements, sodass eine ergänzende Auslegung nach den vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen nicht zum Tragen kommen könne.
5.4. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass - abgesehen vom fehlenden Anhaltspunkt im Wortlaut des Reglements - auch die Anlassfälle miteinander nicht vergleichbar seien: Während die in Art. 2 Ziff. 1 und 2 des Reglements vom 23. Juni 2004 normierten Anlassfälle unabhängig vom Willen der Begünstigten eintreten würden (Tod, Handlungsunfähigkeit), sei dies gerade bei einem Verzicht nicht der Fall, da dieser vom freien Willen der Begünstigten getragen sein müsse. Es fehle daher nicht nur an einer im Urkundenwortlaut begründeten Anknüpfbarkeit des von den Beschwerdeführern gewünschten - hypothetischen - Auslegungsergebnisses, sondern es seien auch die Anlassfälle in ihrem Zustandekommen unterschiedlich und daher auch nicht ohne Weiteres vergleichbar. Daher könne entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht davon gesprochen werden, dass der freiwillige Verzicht auf die Begünstigung den im Reglement genannten Anlassfällen für eine Aufhebung der Kapitalausschüttungssperre "gleichkomme".
5.5. Im Übrigen sei nur ergänzend auszuführen, dass der Verzicht der Begünstigten D nach dem Reglement vom 23. Juni 2004 nicht zu einer Änderung der Verhältnisse mit massgeblichen Auswirkungen auf die Stiftung bzw. zu einer Entfremdung der Stiftung vom Willen der Stifterin führe. Die Anordnungen betreffend den Wegfall der Kapitalausschüttungssperre im Fall des Todes und der Handlungsunfähigkeit von D (Verweis auf Art. 2 des Reglements) sei keine Änderung der essentialia negotii der Begünstigungsregelung. Sie würden lediglich für den Fall des Todes bzw. der Handlungsunfähigkeit der Begünstigten D greifen, würden damit aber nicht zu einer Änderung des Zwecks der Stiftung führen. Somit sei auch kein Fall des Art. 552 § 33 PGR gegeben, werde doch weder der Zweck unerreichbar noch habe sich die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet. Der betreffende "Wille des Stifters" sei im gegebenen Fall ausschliesslich der im Reglement für diese Fälle genannte, da - wie bereits oben ausgeführt - ein hypothetischer Wille mangels Wortlautanknüpfung nicht feststellbar sei. Ebenso wenig liege ein Fall des Art. 552 § 34 PGR vor, da die von den Beschwerdeführern gewünschte hypothetische Auslegung weder zur Wahrung des Stiftungszwecks, noch zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung oder zur Sicherung des Stiftungsvermögens notwendig oder auch nur zweckmässig sei. Bereits das Obergericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass weder dargelegt noch festgestellt sei, warum die gegenständliche Begünstigungsregelung den Zweck der Stiftung im weitesten Sinne gefährden würde. Zutreffend sei im Übrigen auch, dass der Umstand, dass derzeit das Vermögen mangels Eintritts der für die Kapitalausschüttung vorgesehenen Anlassfälle weiterhin gebunden bleibe, nichts mit der Erhaltung des Zweckes und des Vermögens der Stiftung zu tun habe. Dies betreffe die Begünstigten, denen derzeit das Kapital nicht ausgeschüttet werde. Dadurch werde aber kein Anlassfall der Art. 552 §§ 33 ff. PGR erfüllt.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012 (ON 40) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Begründungsanspruchs sowie des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt seien, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin, eventualiter das Land Liechtenstein verpflichten, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde dies wie folgt:
6.1. Zum Beschwerderecht bzw. zur Begründungspflicht haben die Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
6.1.1. Der Oberste Gerichtshof habe gegenständlich weder eine Auslegung des Reglements vorgenommen noch sich an die von ihm entwickelte "Andeutungstheorie" gehalten.
Fest stehe, dass die Stifterin den Fall des unwiderruflichen Verzichts durch D nicht bedacht habe. Der Verzicht sei nun aber zweifelsohne eingetreten. Richtig sei, dass dieser Anlassfall in den Stiftungsurkunden nicht ausdrücklich behandelt werde. Der Oberste Gerichtshof zeige dies aber lediglich auf und bestätige, dass die Stifterin an diesen Anlassfall eben wirklich nicht gedacht habe. Dennoch liege dieser Anlassfall nun vor und der Oberste Gerichtshof hätte folglich die Aufgabe gehabt, unter Heranziehung der vorhandenen Anordnungen der Stifterin zu ergründen, was die Stifterin im Lichte der getroffenen Anordnungen für den (nicht bedachten) Fall des unwiderruflichen Verzichts von D auf jegliche Begünstigung angeordnet hätte. Mit anderen Worten wäre eben der hypothetische Stifterwille für den unstreitig gegebenen Anlassfall des Verzichts durch D zu ergründen gewesen.
6.1.2. Der Oberste Gerichtshof könne es nicht dabei belassen, dass er auf keine Anhaltspunkte für den Anlassfall "unwiderruflicher Verzicht" in- oder ausserhalb der Stiftungsstatuten stosse und in der Folge eine Auslegung der Anordnungen der Stifterin im Hinblick auf den nicht bedachten Anlassfall des unwiderruflichen Verzichts verweigere.
Die vom Obersten Gerichtshof herangezogene Andeutungstheorie bedeute nicht, dass auf die Auslegung des Wortlauts der Anordnungen der Stifterin verzichtet werden könne. Tatsächlich stelle der Oberste Gerichtshof letztlich nur auf den Wortlaut zweier Begriffe des Reglements ab, nehme aber keinerlei Auslegung im Lichte aller Anordnungen der Stifterin und deren Bedeutung vor (Stichwort "Kapitalerhaltungsklausel").
Da der gegenständliche Anlassfall aber eben weder positiv noch negativ nur aus dem "reinen" Wortlaut abgeleitet werden könne (die Stifterin habe auch nicht verfügt, dass ein unwiderruflicher Verzicht der D nicht mit deren Tod oder Handlungsunfähigkeit gleichzusetzen sei, da sie an diesen Anlassfall schlicht nicht gedacht habe), sei der Sinn der Anordnung der Stifterin zu untersuchen. Es müssten auch deren Motive, selbst wenn sie nicht im Wortlaut wiederzufinden seien, berücksichtigt werden.
Indem der Oberste Gerichtshof also nur auf den "blossen" Wortlaut der normierten Anlassfälle "Tod" und "Handlungsunfähigkeit" abstelle, verweigere er dessen Auslegung und verweigere somit die Ergründung des hypothetischen Willens der Stifterin. Es könne nämlich aus diesem Wortlaut auch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Stifterin den unwiderruflichen Verzicht von D nicht gleich behandelt haben wollte wie die ausdrücklich genannten Anlassfälle Tod und Handlungsunfähigkeit.
6.1.3. Völlig unberücksichtigt lasse der Oberste Gerichtshof die im Reglement durch die Stifterin selbst verfügte "Kapitalerhaltungsklausel" (Verweis auf Art. 2 Ziff. 1). Diese beziehe sich nicht nur ausdrücklich auf die Begünstigung von D, sondern "behandle" ja gerade den Bestand bzw. den Wegfall der Begünstigung von D. Diese solle und dürfe folglich nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Begünstigung von D dahinfalle - wie hier durch deren Verzicht. Mit keinem Wort gehe der Oberste Gerichtshof auf diesen Zusammenhang ein, ja die "Kapitalerhaltungsklausel" werde völlig ausser Acht gelassen, obwohl es gerade auf deren Sinn und Zweck ankomme und zu ergründen (und bestätigen) gelte, ob (bzw. dass) nach dem (hypothetischen) Willen der Stifterin diese Klausel auch einen Verzicht von D erfassen sollte. Der Oberste Gerichtshof finde zwar keine Andeutungen des Stifterwillens ausserhalb der Stiftungsdokumente, "übersehe" aber eine klare Anordnung innerhalb derselben, namentlich im Reglement in Form der "Kapitalerhaltungsklausel".
Ganz anders das Landgericht. Das Landgericht habe die Anordnung der Stifterin betrachtet, wie sie sie ausdrücklich im Reglement getroffen gehabt habe, und dazu festgehalten, dass diese Anordnung (Kapitalerhaltung) keinen anderen Sinn als die Gewährleistung einer (minimalen) Begünstigung für D zu deren Lebzeiten (bzw. solange diese handlungsfähig sei) beinhalte, ja nur dies beinhalten könne, da jede andere Auslegung der Anordnung der Stifterin keinen Sinn mache.
6.1.4. Anders als das Landgericht verweigere der Oberste Gerichtshof somit eine Auslegung des Reglements im Lichte des nicht bedachten Anlassfalles des Verzichts und verweigere damit auch die Ergründung des hypothetischen Stifterwillens. Da der Oberste Gerichtshof damit auch nur scheinbar vorgebe, im Lichte seiner Rechtsprechung dem hypothetischen Stifterwillen nachzuspüren, fehle es an einer nachvollziehbaren und damit rechtsgenüglichen Begründung, warum der gegenständliche Anlassfall nicht vom hypothetischen Stifterwillen erfasst sei.
6.1.5. Tatsächlich liefere der Oberste Gerichtshof somit keine Begründung, weshalb das Reglement der Beschwerdegegnerin nicht im Sinne des Antrags der Beschwerdeführer ausgelegt werden könne. Dies sei nicht überraschend, wenn man bedenke, dass der Oberste Gerichtshof eben gar keine Auslegung der wörtlichen Anordnung der Stifterin im Lichte des vorliegenden Anlassfalls vornehme. Lediglich in Ziff. 7.4. führe der Oberste Gerichtshof aus, dass der Anlassfall des unwiderruflichen Verzichts sich von den im Reglement normierten Anlassfällen (Tod und Handlungsunfähigkeit) dahingehend unterscheide, dass der Verzicht vom Willen der Begünstigten (D) abhängig sei, während dies in den Fällen Tod und Handlungsunfähigkeit nicht der Fall sei. Es müsse im Lichte von Sinn und Zweck der Regelung, aber auch des gesunden Menschenverstands, geschlossen werden, dass die Stifterin eben das Ergebnis des Anlassfalls, also den endgültigen Wegfall der Begünstigung der D, im Auge gehabt habe und folglich bei Bedachtnahme auf den Anlassfall "endgültiger Verzicht" diesen mit den normierten Anlassfällen "Tod und Handlungsunfähigkeit" gleichgesetzt hätte. Bei der Ergründung des hypothetischen Stifterwillens müssten allem voran das Ergebnis und die Auswirkungen betrachtet und auf Übereinstimmung mit dem bekannten Stifterwillen und Stifteranordnungen (Reglement) überprüft werden.
Es könne folglich keinen Zweifel geben, dass Tod und Handlungsunfähigkeit in ihren Auswirkungen völlig identisch seien mit dem hier vorliegenden Anlassfall des unwiderruflichen Verzichts: In allen Fällen falle die Begünstigung von D endgültig dahin.
Die Kapitalerhaltungsklausel in Art. 2 des Reglements werde durch den Obersten Gerichtshof nicht einmal im Ansatz betrachtet. Entfalle die Begünstigung von D, so bedürfe es der Kapitalerhaltungsklausel nicht mehr. Umgekehrt heisse dies, dass die Kapitalerhaltungsklausel (nur) solange D eine Begünstigung erhalte, aufrecht erhalten werden müsse. Dabei handle es sich nicht um einen hypothetischen Stifterwillen, sondern um den ausdrücklichen Willen der Stifterin. Die Stifterin hätte bei Wegfall der Begünstigung der D unbedingt gewollt, dass die anderen Begünstigten sofort Zugang zum Stiftungskapital erhalten würden.
Das Landgericht habe hierzu treffend ausgeführt, dass die Kapitalerhaltungsklausel nach dem Verzicht der D keinen Sinn (sic!) mehr mache.
Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Reglement, der Anordnung der Stifterin und insbesondere der Kapitalerhaltungsklausel finde im angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes nicht statt. Auch deshalb fehle es dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes an einer rechtsgenüglichen Begründung.
6.1.6. Es sei bereits dargelegt worden, dass der Oberste Gerichtshof keine Auslegung des Reglements im Lichte des neu eingetretenen und von der Stifterin nicht vorbedachten Umstands des unwiderruflichen Verzichts der Begünstigten D vornehme. Obwohl der Oberste Gerichtshof dadurch eine Grundrechtsverletzung begehe, schliesse er aus seiner Warte durchaus konsequent, dass der Verzicht nicht im Reglement vorgesehen sei und folglich der Verzicht auch keine Zweckänderung usw. bewirken könne.
Diese "formalistische" Betrachtung des Obersten Gerichtshofes sei verfehlt: Selbst wenn man die (tatsächlich unbegründete) Auffassung des Obersten Gerichtshofes teilen würde, dass nämlich der unwiderrufliche Verzicht der Begünstigten D nicht mit den Anlassfällen Tod und Handlungsunfähigkeit gleichgestellt werden könne, so müsse zur Beantwortung der Frage, ob ein Anlassfall nach Art. 552 §§ 33 f. PGR vorliege, der Anlassfall des Verzichts in seiner ganzen Tragweite betrachtet werden. Werde der Anlassfall des Verzichts nämlich in Relation zur Kapitalerhaltungsklausel gesetzt, so könne kein Zweifel bestehen, dass eine Änderung des Zwecks (jedenfalls aber eine "Änderung anderer Inhalte") zur Diskussion stehe.
Der Oberste Gerichtshof verweigere eine derartige "Untersuchung" des Gegenstandes. Es zeige dies nur erneut auf, dass sich der Oberste Gerichtshof tatsächlich gar nicht mit dem Anlassfall des Verzichts und einer entsprechenden Auslegung des Reglements und Ergründung des hypothetischen Willens der Stifterin auseinandergesetzt habe. Die Auffassung des Obersten Gerichtshofes sei nicht nur qualifiziert falsch, sondern auch widersprüchlich. Der Oberste Gerichtshof verkenne, dass der Anlassfall, bei dem es im Ergebnis um die Aufrechterhaltung oder Abschaffung der Kapitalausschüttungssperre gehe, einzig und allein die Begünstigten sowie deren Begünstigung betreffe - und zwar den Kern ihrer Begünstigungsrechte. Auch sei die Stiftung im Kern von der Anlassfrage betroffen und hänge deren Fortbestand ganz entscheidend von dieser Frage ab. Seien aber die Begünstigten und deren Rechte und die Stiftung in ihrem Fortbestand durch den Anlassfall (potentiell) betroffen, so könne kein Zweifel bestehen, dass dies den Zweck der Stiftung (und hier ganz wesentlich: den Willen der Stifterin) betreffe. Folglich liege selbstverständlich ein potentieller Anwendungsfall von Art. 552 § 33 (ggf. § 34) PGR vor.
Alleine der Verzicht von drei Begünstigten - darunter D - und somit eine Halbierung der Begünstigten der Beschwerdegegnerin, betreffe den Zweck der Stiftung im Kern. Hier könne auf die eigenen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden, wonach der vom Stifter vorgegebene Stiftungszweck vorrangig in den Begünstigten bestehe. Würden nun drei von sechs Begünstigten wegfallen, so springe ins Auge, dass dadurch der Stiftungszweck betroffen sei.
Hätte sich der Oberste Gerichtshof mit der Kapitalerhaltungsklausel auseinandergesetzt, hätte er entsprechende Rückschlüsse auf den Anlassfall ziehen können: Wenn die Kapitalerhaltungsklausel (wie von den Beschwerdeführern vorgebracht und vom Landgericht bestätigt) nur die Begünstigung von D garantieren solle, dann müsse der Verzicht von D wie deren Tod und Handlungsunfähigkeit betrachtet werden. Die Kapitalausschüttungssperre verliere nämlich jegliche Berechtigung, wenn D nicht mehr zum Kreis der Begünstigten zähle.
6.1.7. Indem der Oberste Gerichtshof die Kapitalschutzklausel völlig ausser Acht lasse, verkenne er auch, dass diese ein wesentlicher, ja existenzbestimmender Bestandteil des Stiftungszwecks sei.
Solange die Kapitalschutzklausel bestehe, werde das Stiftungskapital erhalten und es würden nur Erträge ausgeschüttet. Mit Erhalt des Stiftungskapitals könne auch die Stiftung fortbestehen und ihrem Zweck nachkommen. Zusammengefasst bestehe der Stiftungszweck bei Bestand der Kapitalschutzklausel "lediglich" darin, den im Reglement bezeichneten Begünstigten die Erträge aus der Anlage des Stiftungskapitals auszuschütten.
Falle die Kapitalausschüttungssperre aber weg, so verändere sich der Charakter der Stiftung schlagartig: Die verbliebenen Begünstigten könnten sofort und ohne jegliche Beschränkung das gesamte Stiftungskapital beziehen. Würden sämtliche Begünstigten von diesem Recht Gebrauch machen, so würden sie dadurch die Stiftung beenden. Es bestehe auch kein Zweifel, dass die Stifterin genau diese Konsequenz im Reglement angeordnet habe: Bei Wegfall der Kapitalerhaltungsklausel sei der Fortbestand der Stiftung ins uneingeschränkte Belieben der Begünstigten gestellt.
Es könne also nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Wegfall einer Kapitalausschüttungssperre den Zweck und Charakter einer Stiftung völlig ändere, noch dazu, wenn, wie hier (mit der Eröffnung der Möglichkeit, das gesamte Kapital der Stiftung zu entziehen), die Beendigung der Stiftung herbeigeführt werden könne.
Dass es den verbliebenen Begünstigten anheim gestellt werde, die Stiftung nach deren übereinstimmendem Belieben zu beendigen, müsse bereits als wesentliche Zweckänderung im Sinne von Art. 552 § 33 Abs. 1 Ziff. 1 PGR gesehen werden. Den Begünstigten werde ein klagbarer Anspruch auf das gesamte Stiftungskapital verschafft. Bereits darin könne man eine wesentliche Zweckänderung im Unterschied zur Ausgangssituation, in der nur Erträge ausgeschüttet werden dürfen und das Kapital unantastbar bleibe, gesehen werden. Wesentlich aber sei, dass diese Zweckänderung dem Willen der Stifterin entspreche. Die Stifterin habe den Wegfall der Ausschüttungssperre angeordnet und den Begünstigten den "vollen Genuss" mit der Konsequenz, die Stiftung beendigen zu können, eingeräumt. Es bedürfe keiner zusätzlichen Ausführungen, dass für den Fall, dass die Ausschüttungssperre entgegen dem Willen der Stifterin aufrecht erhalten bleibe, die Stiftung dem Willen der Stifterin entfremdet sei. Somit sei das Aufsichtsgericht berufen, diesem Stifterwillen zum Durchbruch zu verhelfen, wenn sich der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin weigere, selbst tätig zu werden.
6.1.8. Es sei somit klar, dass auch die Auslegung des Art. 552 § 34 PGR durch den Obersten Gerichtshof unhaltbar sei: Diese Bestimmung dürfe nicht nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn es um die Wahrung des Stiftungszwecks "insbesondere zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens" gehe. Die Vorschrift müsse auch angewandt werden, wenn es um die Beendigung der Stiftung gehe, insoweit der Stiftungszweck dies verlange. Sehe das von der Stifterin erlassene Reglement nämlich eine solche Beendigungsmöglichkeit vor, so sei diese ein wesentlicher Bestandteil des Stiftungszwecks und müsse die Beendigungsmöglichkeit auch entsprechend geschützt werden, notfalls eben durch eine richterliche Anpassung "anderer Inhalte".
Indem der Oberste Gerichtshof sich nur auf den Fortbestand der Stiftung und die Sicherung des Stiftungsvermögens beziehe, wende er den Art. 552 § 34 PGR nicht nur in unhaltbarer, ja stossender Weise an, sondern übergehe den hier vorliegenden Anlassfall, bei dem es um die von der Stifterin gewollte Beendigung der Stiftung gehe.
Folglich würden also auch Stifteranordnungen, die eine Beendigung der Stiftung vorsehen, unter die Bestimmungen von Art. 552 §§ 33 und 34 PGR fallen. Auch eine durch die Stifterin integrierte Beendigungsmöglichkeit der Stiftung dürfe nicht ignoriert und die Stiftung folglich "künstlich" am Leben erhalten werden.
Es sei gerade der Zweck der Stiftung betroffen. Denn, ob der unwiderrufliche Verzicht von D als Anlassfall für den Wegfall der Kapitalausschüttungssperre gesehen werde oder nicht, sei zweckentscheidend, ja berühre die Stiftung in deren Existenz. Folglich hätte der Oberste Gerichtshof das Reglement im Lichte des hypothetischen Stifterwillens sowie die Kapitalerhaltungsklausel auslegen müssen.
6.2. Zum Willkürverbot bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor:
6.2.1. Zum einen setze sich der Oberste Gerichtshof mit dem konkreten Anlassfall gar nicht auseinander, sondern verneine unrichtig und im Ergebnis auch widersprüchlich das Vorliegen einer Situation, in der es um die Ergründung des hypothetischen Willens der Stifterin gehe. Der Oberste Gerichtshof verweigere in der Folge die Auslegung des Inhalts des vorliegenden Reglements. Der Oberste Gerichtshof wäre gehalten gewesen, auch ohne weitere "Andeutungen" im Umfeld die normierten Anlassfälle "Tod" und "Handlungsunfähigkeit" von D zu ergründen, was die Stifterin damit gemeint habe und inwieweit im Lichte eines hypothetischen Stifterwillens der vorliegende Anlassfall "unwiderruflicher Verzicht" diesen normierten Fällen gleichzusetzen sei. Insbesondere aber schliesse der Oberste Gerichtshof jegliche Auslegung der Kapitalerhaltungsklausel in Art. 2 Ziff. 1 des Reglements aus. Nur im Rahmen einer Auslegung dieser Klausel könnten die normierten Anlassfälle einerseits und der von der Stifterin nicht bedachte Anlassfall des unwiderruflichen Verzichts andererseits verstanden werden.
Die Nicht-Ergründung des hypothetischen Stifterwillens und die völlige Ausserachtlassung der Kapitalerhaltungsklausel würden eine stossende Rechtsverletzung, ja eine Verweigerung der Rechtsanwendung darstellen. Die vom Obersten Gerichtshof hierfür angeführten Gründe seien nicht nur qualifiziert unrichtig, sondern eben willkürlich. Ja gerade die völlige Ausserachtlassung der Kapitalerhaltungsklausel und überhaupt des Begünstigungsreglements, der Begünstigung und somit der Stiftung selbst, führe dazu, dass die gegenständliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch im Ergebnis unhaltbar sei und damit gegen das Willkürverbot verstosse.
6.2.2. Unhaltbar sei auch die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass der gegenständliche Anlassfall, bei dem es letztlich um eine Kapitalerhaltungsklausel und damit den Kern der durch die Stifterin erlassenen Begünstigungsanordnung gehe, nicht als Anlassfall nach Art. 552 §§ 43 [richtig wohl: 33], 34 PRG [richtig wohl: PGR] anzusehen sei. Wie bereits ausgeführt, gehe es ja gerade um den Kern des Stiftungszwecks (Begünstigtenregelung), um den Fortbestand bzw. Nicht-Fortbestand der Stiftung und damit um genau die in besagten Bestimmungen angeführten Anlassfälle. Auch stehe der gegenständliche Beschluss des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch zu seinen eigenen bzw. früheren Ausführungen. Dass hier, wo es um einen Verzicht der Hälfte der Begünstigten sowie um eine im Zentrum des Begünstigungsreglements stehenden Kapitalerhaltungsklausel gehe, die Fortbestand bzw. Beendigung der Stiftung und den Kern der Begünstigtenrechte beinhalte, nicht als Anlassfall gelten solle, bei dem es um den Stiftungszweck gehe, könne nur als willkürliche Rechtsanwendung verstanden werden.
7. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Schriftsatz vom 13. November 2012 hat die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung eingebracht und beantragt, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben und ihr den Ersatz der Verfahrenskosten zusprechen.
8.1. Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass sich für den Fall des Begünstigungsverzichtes von D eben keine Anhaltspunkte im Wortlaut der Stiftungsurkunde im Sinne der Andeutungstheorie dafür finden würden, dass dieser Fall hinsichtlich der Kapitalausschüttungssperre die gleichen Folgen haben solle wie ihr Tod bzw. der Eintritt ihrer Handlungsunfähigkeit. Mangels Anhaltspunkte in den Stiftungsurkunden habe der Oberste Gerichtshof zu Recht ausgeführt, dass in diesem Fall auch keine Möglichkeit bestehe, einen entsprechenden angeblich "wahren" Willen der angeblich "wahren" Stifterin der Beschwerdegegnerin durch ergänzende Auslegung der Stiftungsurkunden festzustellen.
8.2. Des Weiteren könne eine Eruierung des hypothetischen Stifterwillens aus den Stiftungsurkunden und den Begleitumständen immer nur im Rahmen der Andeutungstheorie vollzogen werden. Insofern habe der Oberste Gerichtshof zu Recht ausgeführt, aus welchen Gründen es nicht möglich sei, den hypothetischen Stifterwillen festzustellen. Die Andeutungstheorie sei auch massgebend, wenn es darum gehe, den hypothetischen Stifterwillen im Zuge der Auslegung des Wortlautes der Stiftungsurkunde zu ergründen.
8.3. Gerade deshalb, weil es für die Kapitalausschüttungssperre mehrere Gründe geben könne und nicht eindeutig feststehe, aus welchem Grund die Stifterin der Beschwerdegegnerin diese Kapitalausschüttungssperre ins Reglement aufgenommen habe, könne jedenfalls eine Gleichsetzung nicht festgestellt werden.
8.4. Darüber hinaus liege keine Änderung des Zweckes der Beschwerdegegnerin vor, womit kein Fall des Art. 552 § 33 PGR gegeben sei. Denn durch den Bestand der Kapitalerhaltungssperre würde der Zweck der Beschwerdegegnerin weder unerreichbar, noch unerlaubt, noch vernunftwidrig, noch hätten sich die Verhältnisse so geändert, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten würde, sodass die Beschwerdegegnerin dem Willen der Stifterin entfremdet wäre. Richtigerweise hätten die Vorinstanzen auch das Vorliegen eines Falles des Art. 552 § 34 PGR verneint.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2012, 05 HG.2011.89-40, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf Begründung gemäss Art. 43 LV.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Die Beschwerdeführer rügen zusammengefasst, dass der Oberste Gerichtshof weder eine Auslegung des Reglements vorgenommen und sich insbesondere nicht mit der Kapitalerhaltungsklausel auseinandersetzt habe, noch habe sich der Oberste Gerichtshof an die von ihm angerufene Andeutungstheorie gehalten. Der Oberste Gerichtshof hätte den hypothetischen Stifterwillen für den unstreitig gegebenen Anlassfall des unwiderruflichen Verzichts durch D auf ihre Begünstigung ergründen müssen.
2.3. Der Oberste Gerichtshof hat in Erwägung 7.2 (siehe vorne Ziff. 5.2 des Sachverhaltes) unter anderem ausgeführt, dass bei Fehlen von weiteren Verfahrensergebnissen betreffend den Stifterwillen dieser allein aus den Urkunden nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung zu ermitteln sei. Gemäss der anwendbaren "Andeutungstheorie" müsse das bei der Ermittlung des wahren Willens erzielte Auslegungsergebnis jedenfalls im Wortlaut der Urkunde durch Anhaltspunkte verfestigt sein. Somit müsse auch ein "hypothetischer" Stifterwille in der Stiftungsurkunde hinreichend angedeutet sein. In der Folge hat der Oberste Gerichtshof im Detail und unter Bezugnahme auf die in Art. 2 der Beistatuten bestimmte Kapitalausschüttungssperre begründet, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass der unwiderrufliche Verzicht gleich zu behandeln sei wie der Fall des Todes oder der Handlungsunfähigkeit. Folglich sei auch keine ergänzende Auslegung in Richtung eines hypothetischen Stifterwillens möglich. Ergänzend hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass im Übrigen die Fälle Verzicht einerseits und Tod/Handlungsunfähigkeit andererseits nicht vergleichbar seien, da ersteres abhängig vom Willen der Begünstigten sei und letzteres eben nicht. Im Weiteren liege auch kein Fall gemäss Art. 552 § 33 PGR ("Änderung des Zwecks") vor, da keine Änderung der essentialia negotii der Begünstigungsregelung gegeben sei. Zudem sei auch kein Fall gemäss Art. 552 § 34 PGR ("Änderung anderer Inhalte") gegeben, da die von den Beschwerdeführern gewünschte hypothetische Auslegung weder zur Wahrung des Stiftungszwecks, noch zur Sicherung des Fortbestandes der Stiftung oder zur Sicherung des Stiftungsvermögens notwendig oder zweckmässig sei.
2.4. Somit hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Andeutungstheorie auseinandergesetzt und auch rechtsgenüglich begründet, dass eben insbesondere in den Stiftungsdokumenten keine ausdrücklichen Anhaltspunkte für die gewünschte Auslegung bestehen. Ergänzend hat sich der Oberste Gerichtshof mit Art. 2 der Beistatuten bzw. der Kapitalerhaltungsklausel auseinandergesetzt und begründet, aus welchen Gründen der Fall Verzicht einerseits und die Fälle Tod/Handlungsunfähigkeit andererseits nicht gleichwertig bzw. vergleichbar seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor, wobei darauf hinzuweisen ist, dass, wie erwähnt (Erw. 2.1), gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch eine falsche Begründung nicht gegen die Begründungspflicht verstösst, sofern es sich nicht geradezu um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2008/5, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Betreffend die weiteren umfangreichen Rügen der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Verletzung des Beschwerderechtes bzw. der Begründungspflicht gerügt wird oder gegeben sein soll.
2.5. Somit sind die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Begründung nicht verletzt.
3. Weiters rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Im Rahmen dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Die Beschwerdeführer rügen auch im Rahmen des Willkürverbots zusammengefasst, dass der Oberste Gerichtshof den hypothetischen Stifterwillen hätte feststellen müssen und zudem das Reglement (Beistatut), insbesondere die Kapitalerhaltungsklausel gemäss Art. 2 Ziff. 1, hätte auslegen müssen. Der Oberste Gerichtshof hätte durch Auslegung zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Verzicht der Erstbegünstigten den normierten Fällen des Todes und/oder Handlungsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Es liege ein Anlassfall von § 33, 34 StiftG vor, da es um den Kern des Stiftungszwecks gehe.
3.3. Zu Recht hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung der Stiftungsurkunde die Bestimmungen über die Auslegung letztwilliger Verfügungen heranzuziehen sind und somit die sog. Andeutungstheorie zur Anwendung gelangt. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der Rechtsprechung und herrschenden Lehre und wird von den Beschwerdeführern grundsätzlich auch nicht bestritten (vgl. LES 2009, 161; LES 2008, 279; LES 2000, 240 m. w. V.; Roger Quaderer, Die Rechtsstellung des Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung, Schaan 1999, 45; Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung, Schaan 2009, Rz. 138 und 463; StGH 2008/169, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Zur Auslegung von Stiftungsurkunden können zur Ermittlung des wahren Willens des Stifters zwar auch ausserhalb der Stiftungsurkunde liegende Umstände berücksichtigt werden. Das damit erzielte Auslegungsergebnis muss aber noch irgendeinen Anhaltspunkt in den Statuten haben (LES 2008, 279; Roger Quaderer, a. a. O., 45; Dominique Jakob, a. a. O., Rz. 136; Harald Bösch, Liechtensteinische Stiftung, Bern, 2005, 493). In der vorliegenden Angelegenheit bestehen gemäss festgestelltem Sachverhalt keine weiteren Verfahrensergebnisse, welche die von den Beschwerdeführern geforderte Auslegung andeuten bzw. unterstützen.
Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach bei Fehlen von Verfahrensergebnissen betreffend den Stifterwillen dieser allein aus den Urkunden nach dem objektiven Aussagewert des Textes und dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung zu ermitteln ist (LES 2008, 354; LES 2000, 240). Unzulässig ist daher ein Auslegungsergebnis, das nicht einmal von einer von mehreren Deutungen des Wortlautes gedeckt ist (vgl. LES 2008, 354; LES 2008, 279). Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes ist es unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster jedenfalls vertretbar, wenn der Oberste Gerichtshof fordert, dass auch bei der Ermittlung des mutmasslichen bzw. hypothetischen Willens eine zweifelsfreie Andeutung in der Stiftungsurkunde notwendig ist (so auch Dominique Jakob, a. a. O., Rz. 463 i. V. m. Rz. 138; vgl. auch successio 3/10, Zeitschrift für Erbrecht, 242 ff. [243]; LES 2009, 161 [164]).
Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des ursprünglichen Reglements bzw. Beistatuts bleibt das Kapital, d. h. das Vermögen der Beschwerdegegnerin solange blockiert, wie Frau D am Leben und handlungsfähig ist und es werden während dieser Zeit die durch das Stiftungsvermögen generierten Erträgnisse zu 50 % an Frau D sowie zu 50 % an die übrigen Begünstigten ausgeschüttet. Weiters regelt Art. 2 Ziff. 2, dass beim Tod von Frau D oder für den Fall, dass sie für handlungsunfähig erklärt werden sollte, das Kapital der Stiftung in so viele gleiche Teile geteilt wird, wie es überlebende Begünstigte gibt und dass diese Beträge dann den Begünstigten zur freien Verfügung gestellt werden.
Unter Heranziehung der obigen Erwägungen ist es unter dem hier anwendbaren Prüfungsraster vertretbar, wenn der Oberste Gerichtshof eine Andeutung in den Statuten und dem Reglement (Beistatuten), wonach ein Verzicht dem Tod oder der Handlungsunfähigkeit gleichgestellt bzw. beinhaltet ist, verneint und mangels einer Andeutung keine entsprechende Ermittlung des hypothetischen Stifterwillens vornimmt. Wie der Oberste Gerichtshof diesbezüglich zudem zu Recht ausgeführt hat, sind die Anlassfälle Tod und Handlungsunfähigkeit einerseits und der unwiderrufliche Verzicht andererseits nicht zwingend direkt vergleichbar, da lediglich erstere unabhängig vom Willen der betroffenen Person sind.
3.4. Unhaltbar und damit willkürlich ist nach Auffassung der Beschwerdeführer auch die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach gegenständlich kein Anlassfall nach Art. 552 § 33, 34 PGR gegeben sei. Denn die Aufrechterhaltung bzw. Abschaffung der Kapitalausschüttungssperre sowie der Verzicht auf die Begünstigung betreffe nach Ansicht der Beschwerdeführer sehr wohl den Kern des Stiftungszwecks, da es doch um den Fortbestand der Stiftung gehe.
3.5. Gemäss § 35 i. V. m. § 33 Abs. 1 Ziff. 1 StiftG kann ein Stiftungsbeteiligter beim Richter im Ausserstreitverfahren die Änderung des Zwecks der Stiftung unter anderem dann beantragen, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist.
Die Beschwerdeausführungen, wonach die Kapitalschutzklausel aufgrund des unwiderruflichen Verzichts der Frau D seine Daseinsberechtigung verloren hat sowie die Erwägungen des Erstgerichtes, wonach sich hiermit die Verhältnisse so geändert hätten, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten habe und keinen Sinn mehr mache, hat auf den ersten Blick einiges für sich. Dennoch sind die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, wonach der Wegfall der Kapitalausschüttungssperre im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit von D keine Änderung der essentialia negotii der Begünstigtenregelung bzw. des Stiftungszwecks und somit kein Fall des § 33 StiftG darstelle, unter dem hier anwendbaren Prüfungsraster jedenfalls vertretbar. Denn vom gegenständlichen Antrag auf Änderung des Reglements (Beistatuts) - es wird die Streichung der Kapitalerhaltungsklausel begehrt - ist lediglich der Zeitpunkt, ab wann die Stiftungsbegünstigten über das Vermögen verfügen können, betroffen. Die Stiftungsbegünstigten bleiben jedoch unverändert. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer mittelbar der Fortbestand der Stiftung betroffen sein mag.
3.6. Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe der Oberste Gerichtshof zudem die Anwendbarkeit des § 34 StiftG in willkürlicher Weise verneint. Denn § 34 StiftG sei auch anwendbar, wenn es um die Beendigung der Stiftung gehe.
Gemäss § 35 i. V. m. § 34 Ziff. 1 StiftG kann ein Stiftungsbeteiligter beim Richter im Ausserstreitverfahren die Änderung "anderer Inhalte" der Stiftungsurkunde (Statuten) bzw. Stiftungszusatzurkunde (Beistatuten), wie insbesondere der Organisation der Stiftung beantragen, wenn dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens, zweckmässig ist.
Sinn und Zweck dieser Möglichkeit ist derselbe wie bei der Zweckänderung gemäss § 33 StiftG: Treten Umstände ein, welche den Fortbestand der Stiftung in Frage stellen oder die optimale Zweckverwirklichung beeinträchtigen, so soll eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse Abhilfe schaffen und die Stiftung im Sinne des Stifterwillens zu wirkungsvollem Handeln verhelfen (Marcus Rick, in: Martin Schauer, Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, Basel, 2009, Rz. 23 zu §§ 33-35, 189).
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes sind auch die diesbezüglichen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, wonach die gewünschte hypothetische Auslegung der Beschwerdeführer - somit die Streichung der Kapitalerhaltungsklausel - weder zur Wahrung des Stiftungszwecks, noch zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung oder zur Sicherung des Stiftungsvermögens notwendig oder zweckmässig ist, jedenfalls vertretbar und unter dem hier anwendbaren groben Willkürraster somit nicht zu beanstanden.
3.7. Aus all diesen Gründen erweist sich der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 40) sohin auch als jedenfalls vertretbar und damit willkürfrei.
4. Da die Beschwerdeführer somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.