StGH 2012/170
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Dr. Peter Schierscher und Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter; lic. iur. Marco Ender als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 27. September 2012, 02NZ.2012.59-18
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27. September 2012, 02 NZ.2012.59-18, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer begehrte am 16. Mai 2012 die Gewährung der Verfahrenshilfe für ein von ihm gegen Mag. B, beabsichtigtes Zivilverfahren über eine Forderung in Höhe von CHF 2'010'523.90.
1.1. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag wie folgt:
Er sei Alleinaktionär und einziger wirtschaftlich Berechtigter der K AGmvK , einer Anlagefondsgesellschaft nach dem vormals in Kraft stehenden IUG gewesen. Die Gesellschaft habe im April 2005 liquidiert werden müssen. Der Liquidation vorausgegangen seien verschiedenste Malversationen. Zu diesen seien bereits Verfahren beim Landgericht anhängig. Nachdem die K vorerst über ein Fondsvermögen über rund CHF 60 Mio. und über vertragliche Zusicherungen von weiteren USD 120 Mio. verfügt habe, seien Anfang August 2004 alle Verwaltungsräte der K geschlossen zurückgetreten, darunter auch Mag. B. Ebenso sei die K mit einem Monitoringverfahren des AFDL konfrontiert worden und es habe auch weitere Querelen mit dem AFDL gegeben.
Folge davon sei gewesen, dass die Grossinvestoren der HF in Wien ihre umfangreichen Einlagen aus den Fonds der K abgezogen und ihre Einlagenzusicherungen gekündigt hätten, darunter auch eine Option von CHF 1.5 Mio. an den Beschwerdeführer, 50 % der K käuflich zu erwerben. Durch den Abzug der bei der K angelegten Gelder seien die Fonds der K lawinenartig eingebrochen. Im Oktober 2004 habe die K nur mehr über knapp CHF 2.5 Mio. an Fondsvermögen verfügt und habe sich in der Folge nicht mehr erholen können. Im März 2005 habe die Liquidation eingeleitet werden müssen. Nach seinem Austritt aus der K als deren Geschäftsführer habe Mag. B persönlich bei den Vertretern der Grossinvestoren in Wien vorgesprochen, diese über Probleme der Gesellschaft in Liechtenstein informiert und sie sogar aufgefordert, ihre Einlagen abzuziehen und in eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen. Durch diese Informationen verunsichert, hätten die Investoren ihre Einlagen abgezogen, was in weiterer Folge zum Zusammenbruch der K geführt habe.
Mag. B sei es im Sommer 2004 nicht erlaubt gewesen, die beschriebenen Informationen an die Grossinvestoren der K heranzutragen. Es sei ihm bewusst und klar gewesen, dass er dadurch den Abzug der Investoren bewirke, es sei ihm sogar darauf angekommen, dass die Grossinvestoren diese Einlagen abziehen würden. Grund dafür sei ein Disput zwischen dem Beschwerdeführer und Mag. B im August 2004 gewesen, der zu dessen Demission als Geschäftsführer und Verwaltungsrat geführt habe. Er habe dem Beschwerdeführer Schaden zufügen wollen.
Nachdem die K im Herbst 2004 durch die von Mag. B ausgelösten Geldabzüge vor dem Konkurs gestanden sei, habe der Beschwerdeführer zu dessen Abwendung und zur Fortführung der Gesellschaft persönliche Aufwendungen getätigt. Auch habe er persönliche Forderungen gegenüber der K verloren. Per Ende des Jahres 2004 habe er gegenüber der K offene Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 510'523.90 zu tragen gehabt sowie den Optionsverlust von CHF 1.5 Mio. für 50 % der K. Diese persönlichen Forderungen seien dem Beschwerdeführer durch den von B veranlassten Untergang der K vollständig verloren gegangen. Hätte dieser nicht in Wien vorgesprochen und die genannten Informationen an die Investoren herangetragen, hätten diese auch nicht ihre Einlagen abgezogen und die K hätte weiter bestanden. Der Beschwerdeführer hätte dann auch seine Forderung zurück bezahlt erhalten und die Kaufoption für 50 % der K wäre ausgeübt worden. Dem Beschwerdeführer sei seit Januar 2005 aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens von Mag. B jedenfalls ein Schaden von CHF 2'010'523.90 zuzüglich Zinsen entstanden.
1.2. Mit Beschluss vom 24. Mai 2012 (ON 2) wies das Landgericht den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer gegen Mag. B eine allgemeine Schadenersatzklage führen wolle. Dafür sei ein inländischer Gerichtsstand nicht gegeben (§ 31 JN), die beabsichtigte Klagsführung daher aussichtslos. Über Rekurs des Beschwerdeführers hob das Obergericht diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht auf, nach Verfahrensergänzung unter Abstandnahme vom genannten Abweisungsgrund neuerlich zu entscheiden.
1.3. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag nach Verfahrensergänzung neuerlich ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Im gegenständlichen Fall sei die Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Schadenersatzklage beantragt worden, also für ein Zivilverfahren nach der ZPO. Das gegenständliche Bewilligungsverfahren richte sich demnach ebenfalls nach der ZPO. Nach seinen Vorbringen beabsichtige der Beschwerdeführer gegen Mag. B eine allgemeine Schadenersatzklage. Es werde nämlich vorgebracht, dass Mag. B nach seinem Austritt aus der K als deren Geschäftsführer persönlich bei den Vertretern der Grossinvestoren in Wien vorgesprochen und diese über Probleme der Gesellschaft in Liechtenstein informiert und sie aufgefordert habe, ihre Einlagen abzuziehen und in eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu übertragen. Durch diese Informationen seien die Investoren verunsichert worden und hätten ihre Einlagen abgezogen, was zum Zusammenbruch der K geführt habe. Hätte B die Investoren in Wien, darunter die L AG nicht wie vorgebracht informiert, wäre die K bzw. deren Fonds nicht zusammengebrochen und die L AG hätte auch die Optionen auf die Aktien gezogen, worauf der Beschwerdeführer einen Kaufpreis von CHF 1.5 Mio. erhalten hätte.
Damit mache der Beschwerdeführer Mag. B nicht ein Verhalten zum Vorwurf, das dieser als Organ der K für die K gesetzt habe, sondern ein Verhalten, das er gesetzt habe, nachdem er bereits nicht mehr Organ der K gewesen sei und das er also auch gar nicht für die K gesetzt haben könne. Das gelte sowohl bezüglich des behaupteten Schadens wegen der nicht eingelösten Kaufoption als auch wegen der frustrierten Aufwendungen. Der Beschwerdeführer beabsichtige also gegen Mag. B eine allgemeine Schadenersatzklage. Für eine solche gelte der allgemeine Gerichtsstand gemäss § 31 JN und es bestehe daher kein inländischer Gerichtsstand, weshalb die beabsichtigte Klagsführung aussichtslos sei. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sei daher abzuweisen.
2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer neuerlich Rekurs an das Obergericht, welchem vom Obergericht mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss vom 27. September 2012 (ON 18) keine Folge gegeben wurde.
Seinen Beschluss begründete das Obergericht wie folgt:
Der Rekurs sei nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer habe zwar noch in seinem Schreiben vom 25. Juli 2012 (ON 11) behauptet, der Schaden sei ihm durch das rechtswidrige Organverhalten des B persönlich entstanden, doch räume er nun im Rekurs zweifellos ein, dass das behauptete schädigende Verhalten des B nach seiner Demission erfolgt sei. Bei genauem Hinsehen habe der Beschwerdeführer - im Sinne der Ansicht des Erstgerichtes - schon in seinem Antrag behauptet, dass die schädigenden Handlungen des B erst nach dessen Demission gesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer meine nun lediglich, dass B auch nach seiner Demission als "ehemaliges" Organ keine für die Gesellschaft schädigenden Handlungen setzen habe dürfen. Es könne ja nicht sein, dass ein Organ zunächst demissioniere und dann schädigende Handlungen setze, um so dem Organhaftungsanspruch zu entkommen. Der Beschwerdeführer übersehe, dass sich eine Klage aus Verantwortlichkeit gemäss Art. 114 PGR nur auf Sachverhalte beziehen könne, die ein Organ gesetzt habe. Verantwortlich als Organ könne eine Person nämlich nur sein, wenn das schädigende Verhalten in der Organeigenschaft erfolgt sei. Nach der Demission sei aber B nicht mehr Organ der K gewesen, und zwar auch nicht etwa faktisches Organ im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (z. B. in LES 2009, 42 und 202). Der Gerichtsstand nach Art 114 PGR komme daher nicht in Betracht, wohl aber ein allgemeiner Gerichtsstand. Damit sei auch klargestellt, dass B durch die Demission einer allfälligen Haftung für schädigende Handlungen nicht entgehen könne. Eine Zuständigkeit für eine allgemeine Schadenersatzklage sei aber in Liechtenstein nicht gegeben, sodass das Erstgericht zu Recht den Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen habe.
3. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim Staatsgerichtshof die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 27. September 2012 (ON 18).
4. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 5. Oktober 2012 Folge gegeben sowie dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt und ihm aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde einzureichen.
5. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 23. November 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung von verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten, konkret des Anspruches auf Zugang zum Recht, abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV, und des Willkürverbotes, geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 27. September 2012 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Seine Individualbeschwerde begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
5.1. Zum Anspruch auf Zugang zum Recht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall habe das Obergericht den Antrag auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen. Aufgrund der Demissionierung des B sei dieser zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen nicht mehr Organ der K AGmvK gewesen. In weiterer Folge sei daher der Gerichtsstand nach Art. 114 Abs. 4 PGR nicht gegeben.
Den Ausführungen des Obergerichtes sei zu entgegnen, dass der Gerichtsstand nach Art. 114 PGR jedenfalls vorliege. Nach Art. 114 Abs. 4 PGR sei für Klagen aus Verantwortlichkeit der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handle oder wenn der Beklagte einen Wohnsitz im Inland habe. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 5. Januar 2012, 06 CG.2010.321, ausgeführt, dass es sich beim Art. 114 Abs. 4 PGR um keinen ausschliesslichen Gerichtsstand handle. Der Art. 114 Abs. 4 PGR sehe jedenfalls die Zuständigkeit des Landgerichtes für Verantwortlichkeitsansprüche auch gegen ausländische Beklagte vor. Des Weiteren handle es sich beim Art. 114 Abs. 4 PGR um eine den Gerichtsständen der JN gleichwertige Norm, auf die sich eine liechtensteinische Verbandsperson zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit berufen könne.
Im gegenständlichen Fall beabsichtige der Beschwerdeführer gegen Mag. B eine Klage zu führen, da ihm dieser durch sein rechtswidriges Verhalten einen Schaden von CHF 2'010'523.90 zugefügt habe. Durch die von Mag. B an die Grossinvestoren weitergegebenen Informationen seien die Investoren verunsichert worden, weshalb sie ihre Einlagen auch abgezogen hätten. Dies habe schliesslich zum Zusammenbruch der K AGmvK geführt. Mag. B hätte diese Informationen niemals an die Investoren weitergeben dürfen. Er habe dadurch in massivster Weise gegen die Pflicht der Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen verstossen. Diese Geheimhaltungspflicht habe ein Geschäftsführer nicht nur während seiner Organtätigkeit zu wahren, sondern natürlich auch nach Beendigung seiner Tätigkeit. Die schädigenden Handlungen habe Mag. B ja nur deshalb vornehmen können, weil er als Organ von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erlangen habe können. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Klagsführung betreffe daher jedenfalls die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen den ehemaligen Geschäftsführer der K AGmvK, Mag. B. Aus diesem Grund sei auch der Gerichtsstand nach Art. 114 Abs. 4 PGR und damit die Zuständigkeit des Landgerichtes gegeben.
Wie der Oberste Gerichtshof ausgeführt habe, handle es sich beim Gerichtsstand nach Art. 114 Abs. 4 PGR um einen den Gerichtsständen der JN gleichwertigen Gerichtsstand bzw. begründe der Art. 114 Abs. 4 PGR keinen ausschliesslichen Gerichtsstand. Der Beschwerdeführer sei daher jedenfalls berechtigt, eine Klage in Liechtenstein einzubringen. Dadurch, dass das Obergericht den Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung abgewiesen habe, dass ein Gerichtsstand nach Art. 114 Abs. 4 PGR nicht gegeben sei, sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden. Wie der Staatsgerichtshof ausgeführt habe, dürfe die Geltendmachung eines Rechts nicht am finanziellen Unvermögen des Betroffenen scheitern. Da der Beschwerdeführer bedürftig sei und die Klagsführung aufgrund des nach Art. 114 Abs. 4 PGR gegebenen Gerichtsstandes auch nicht aussichtslos sei, wäre ihm jedenfalls Verfahrenshilfe zu gewähren gewesen. Ohne Verfahrenshilfe sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Anspruch gegen Mag. B geltend zu machen. Da der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sei, sei die Entscheidung des Obergerichtes aufzuheben.
Durch die vom Obergericht vertretene Rechtsansicht sei der Beschwerdeführer auch gleichzeitig in seinem Anspruch auf Zugang zum Recht, ebenfalls abgeleitet aus Art. 43, 31 LV verletzt worden. Denn nach Ansicht des Obergerichtes könne und dürfe der Beschwerdeführer keine Klage beim Landgericht erheben. Das Obergericht verneine damit eine Prozessführungsmöglichkeit im Inland. Da dies jedoch nicht richtig sei, weil nach Art. 114 Abs. 4 PGR jedenfalls das Landgericht für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen zuständig sei, sei dem Beschwerdeführer damit der Zugang zum Recht verwehrt bzw. buchstäblich von vornherein abgeschnitten worden. Die Entscheidung des Obergerichtes sei daher wegen Verletzung des Zugangs zum Recht aufzuheben.
5.2. Zur Verletzung des Willkürverbots brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Im gegenständlichen Fall habe das Obergericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen, als es entschieden habe, dass der Gerichtsstand nach Art. 114 Abs. 4 PGR nicht gegeben sei, da Mag. B die schädigenden Handlungen erst nach seiner Demissionierung als Geschäftsführer gesetzt habe. Würde man der Ansicht des Obergerichtes folgen, dann wäre es jedem Gesellschaftsorgan leicht möglich, sich aus der Organhaftung zu befreien, indem es vor dem Setzen der schädigenden Handlungen einfach demissioniere. Dies könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Deshalb sei jedenfalls davon auszugehen, dass jedes Organ auch nach Beendigung seiner Tätigkeit zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet sei. Da Mag. B nach seiner Demissionierung als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der K AGmvK Geschäftsgeheimnisse an die Grossinvestoren weitergegeben habe und diese dadurch veranlasst habe, ihre Gelder abzuziehen, sei dem Beschwerdeführer ein unwiederbringlicher Schaden entstanden. Das Abziehen der Gelder habe schliesslich zur Liquidation der Gesellschaft geführt. Im gegenständlichen Fall sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung sohin jedenfalls der Gerichtsstand nach Art. 114 Abs. 4 PGR gegeben. Die vom Obergericht vertretene Rechtsansicht sei unrichtig und verletzte den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung.
6. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 27. September 2012, 02 NZ.2012.59-18, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe statt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; StGH 2008/47, Erw. 6.1), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Recht. Dadurch, dass das Obergericht den Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung abgewiesen habe, dass ein Gerichtsstand nach Art. 114 Abs. 4 PGR nicht gegeben sei, sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden. Durch die vom Obergericht vertretene Rechtsansicht sei der Beschwerdeführer auch gleichzeitig in seinem Anspruch auf Zugang zum Recht, ebenfalls abgeleitet aus Art. 43 und 31 LV verletzt worden.
2.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2; siehe auch StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2008/79, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Dieser grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO konkretisiert. Demnach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
2.2. Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich darum, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Es ist daher zu prüfen, ob § 63 ZPO diesbezüglich verfassungskonform angewendet wurde.
Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny, Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20).
2.3. Die Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Prozessführung begründet das Obergericht mit der seiner Ansicht nach fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und beruft sich auf Art. 114 Abs. 4 PGR.
Art. 114 Abs. 4 PGR lautet wie folgt:
"Für Klagen aus Verantwortlichkeit ist der liechtensteinische Richter in allen Fällen zuständig, wenn es sich um eine liechtensteinische Verbandsperson oder Zweigniederlassung handelt oder wenn der Beklagte einen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat."
Das Obergericht verneint die Anwendbarkeit der fraglichen Gesetzesbestimmung deshalb, weil es keinen Verantwortlichkeitsanspruch resultierend aus einer Organfunktion von B in der K erblickt. Es beruft sich darauf, dass B zu dem Zeitpunkt, in welchem er die angeblich schädigende Handlung gesetzt haben soll, nicht mehr Organ der K gewesen sei. Das Obergericht argumentiert weiters unter Verweis auf entsprechende Judikatur (LES 2009, 42 und 202), dass B auch kein sogenanntes "faktisches Organ" der K gewesen sei.
2.4. Der Beschwerdeführer hält den Argumenten des Obergerichtes lediglich entgegen, dass die Geheimhaltungspflicht des (ehemaligen) Organs der K auch nach Beendigung dieser Funktion weiter bestanden habe.
Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung im Recht wäre, könnte dieser Umstand, wie das Obergericht darlegt, lediglich einen allgemeinen Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers gegen das ehemalige Organ begründen. Demgegenüber setzt eine Klage auf der Grundlage des Art. 114 Abs. 4 PGR voraus, dass der Beklagte Organ einer Gesellschaft ist (vgl. auch StGH 2009/1, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Genau dies wurde jedoch vom Obergericht auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes zu Recht verneint.
Wie bereits vom Obergericht ausgeführt, bedeutet diese Rechtsauffassung nicht, dass sich ein Organ einer juristischen Person durch Demission seiner Verantwortlichkeit entziehen kann. Für die nach seiner Demission gesetzten Handlungen ist es nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht verantwortlich und kann auch geklagt werden, allerdings unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht im Inland und nicht auf Art. 114 Abs. 4 PGR gestützt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch nach dem Schweizer Obligationenrecht eine Person der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nur so lange unterstellt bleibt, "als sie einen entsprechenden Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aus einer organtypischen Stellung heraus ausüben kann. Für formelle Organe bedeutet dies, dass sie bis zum Zeitpunkt ihrer Abwahl oder ihres Rücktritts als "mit der Geschäftsführung befasste Personen betrachtet werden, auch wenn sie effektiv nicht mehr an der Willensbildung der Gesellschaft partizipieren" (Hans Caspar von der Crone/Antonio Carbonara/Silvia Hunziker, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit und Geschäftsführung, Beiheft 43 zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht 2006, 41; vgl. auch BGE 109 V 86 Erw. 13).
Aus diesen Gründen wurde der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung (ON 18) in den geltend gemachten Grundrechten nicht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich aus den oben dargelegten Gründen die Verletzung des Willkürverbots.
Auf Grund der Subsidiarität des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechtsverletzungen (siehe statt vieler: StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2009/99, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/23, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/105, Erw. 4) ist auf die Willkürrüge nicht näher einzutreten, weil der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das nicht schon unter den Erw. 2 ff. unter den dort gerügten Aspekten geprüft wurde.
4. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.