Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG Art. 31 LV Art. 8, Art. 14 EMRK § 166, § 167 ABGB Art. 18 Kinderrechtskonvention
Es ist gerechtfertigt, dass die Obsorge für das uneheliche Kind von Gesetzes wegen anfänglich allein der Mutter zukommt. Damit wird dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung getragen und insbesondere sichergestellt, dass von der Geburt des Kindes an eine Person für dieses rechtsverbindlich handeln kann. Mit der in § 167 ABGB verankerten Möglichkeit, beim Gericht zu beantragen, dass die Obsorge beiden Elternteilen gemeinsam zukommen soll, wird für die Fälle, wo sich die Eltern einig sind, zwar grundsätzlich eine Gleichstellung der Eltern eines unehelichen Kindes mit den Eltern eines ehelichen Kindes erreicht. Dass diese Gleichstellung gemäss § 167 ABGB jedoch nur für Eltern eines unehelichen Kindes, die in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben, gilt, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass verheirateten, getrennten oder geschiedenen Eltern auch bei fehlender häuslicher Gemeinschaft die gemeinsame Obsorge zustehen kann, ist nicht ersichtlich, aus welchem vertretbaren Grund die Eltern eines unehelichen Kindes unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben oder nicht. Zu beachten ist auch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der österreichische Verfassungsgerichtshof wie auch das Bundesverfassungsgericht in jüngeren Entscheidungen die fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit der Frage, ob den nicht zusammen lebenden Eltern unter Wahrung des Kindeswohls die gemeinsame Obsorge über das uneheliche Kind erteilt werden soll, sogar bei fehlender Zustimmung der Mutter als Verstoss gegen die EMRK erachteten. Ungerechtfertigt ist diese fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit folglich erst recht, wenn die Eltern des unehelichen Kindes wie vorliegend die gemeinsame Obsorge gemeinsam beantragen.
Art. 19 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3 StGHG
Der Regelfall ist aus rechtsstaatlichen Überlegungen, dass die Aufhebung einer Norm wegen Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit an keine Frist gebunden wird. Von der Fristsetzung sollte nur im äussersten Notfall Gebrauch gemacht werden. Die Fristsetzung ermöglicht das Verhindern von Rechtsunsicherheiten aufgrund eines regelungslosen Zustandes. Sie ist daher nur dann geboten, wenn die durch die Aufhebung eintretende Rechtslücke zu rechtspolitisch unerfreulichen Zuständen führen würde.
StGH 2012/163
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 13. Mai 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin über den Antrag des Fürstlichen Landgerichtes vom 6. September 2012, § 166 erster Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vom 1. Juni 1811, i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54; in eventu in § 167 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vom 1. Juni 1811, i. d. F. LGBl. 1993 Nr. 54, die Wortfolge "die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und" als verfassungswidrig aufzuheben,
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Fürstlichen Landgerichtes wird teilweise Folge gegeben. Die Wortfolge "die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und" in § 167 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vom 1. Juni 1811, i. d. F. LGBI. 1993 Nr. 54, ist verfassungswidrig und wird aufgehoben.
2. Ziffer 1 des Urteilsspruches ist von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Beim Landgericht ist derzeit das Ausserstreitverfahren in der Pflegschaftssache zu 02 PG.2012.75 wegen gemeinsamer Obsorge gemäss § 167 ABGB hängig. In diesem Ausserstreitverfahren stellt sich die Frage, ob die Obsorge bezüglich des mj. Kindes C den unverheirateten Eltern und Antragstellern, Frau A und Herrn B, gemeinsam zukommt. Mit gemeinsamem Antrag vom 10. August 2012 (ON 1) begehren die Antragsteller den Zuspruch der gemeinsamen Obsorge gemäss § 167 ABGB. Die Bewilligung des Antrags auf gemeinsame Obsorge hätte zur Folge, dass der Kindsvater die Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein erhalten würde. Derzeit ist ihm von der Gemeinde Y nur eine Wohnbewilligung erteilt worden, unter Vorbehalt der fremdenpolizeilichen Bewilligung. Die Antragsteller beabsichtigen, ab Bewilligung des Antrags auf gemeinsame Obsorge in dauernder häuslicher Gemeinschaft in Y zu leben.
C wurde am x. Juni 2012 geboren. Die Eltern sind beide ledig. Die Kindsmutter, A, geboren am x. August 1971, hat die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein. Der Kindsvater, B, geboren am x. November 1982, ist Schweizer Bürger. Aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status des Vaters wohnen die beiden Eltern zurzeit noch nicht in dauernder häuslicher Gemeinschaft. Gemäss § 166 erster Satz ABGB kommt die Obsorge für das uneheliche Kind C nur A als Mutter zu.
2. Mit Schreiben vom 14. August 2012 an B und A (02 PG.2012.75-3) hat das Landgericht vorläufige rechtliche Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 166 erster Satz ABGB geäussert und festgehalten, das gegenständliche Verfahren sei zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof zu unterbrechen. Das Landgericht hat B und A darüber in Kenntnis gesetzt und ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Äusserung und allfälligen Antragstellung eingeräumt.
Nach vorläufiger Rechtsansicht des Richters verstösst § 166 erster Satz ABGB gegen den in Art. 31 LV festgelegten Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach kein Gesetz erlassen werden dürfe, wenn es sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lasse, sinn- und zwecklos sei oder rechtliche Unterscheidungen treffe, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich sei (Verweis auf LES 1989, 45; LES 1992, 12; LES 1995, 76) sowie gegen Art. 14 EMRK, der das Verbot der Benachteiligung, die u. a. auf der Geburt begründet sei, anordne. Anschliessend formuliert das Landgericht rechtliche Erwägungen, die es in seinem nachfolgend dargelegten Beschluss vom 6. September 2012 (02 PG.2012.75-6) wiederholt und vertieft.
2.1. Mit Schreiben vom 22. August 2012 hat das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland dem Landgericht den Nachweis über die rechtshilfeweise Zustellung des Schreibens vom 14. August 2012 (ON 3) an B, Y, zugesandt.
2.2. Die den Antragstellern gesetzte Frist zur Äusserung und allfälligen Antragstellung ist nutzlos verstrichen.
3. Mit Beschluss vom 6. September 2012 (02 PG.2012.75-6) hat das Landgericht das genannte Ausserstreitverfahren (02 PG.2012.75) unterbrochen und beim Staatsgerichtshof beantragt, § 166 erster Satz ABGB, in eventu in § 167 ABGB die Wortfolge "die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und" als verfassungswidrig, insbesondere wegen Verstosses gegen den Gleichheitssatz gemäss Art. 31 LV und gegen Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK, aufzuheben. Das Landgericht begründet seinen Antrag in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 StGHG entscheide der Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag eines Gerichtes, wenn und insoweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden habe, wobei ein Antrag auf Gesetzesprüfung unter Darlegung der Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit das Begehren enthalten müsse, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben.
Dass § 166 erster Satz ABGB präjudiziell sei, sei offensichtlich. Er regle, dass die Obsorge für ein uneheliches Kind der Mutter allein zukomme, während die Obsorge für ein eheliches Kind gemäss § 144 ABGB den Eltern gemeinsam zustehe. Da in casu der Mutter die alleinige Obsorge über die Minderjährige zukomme, hätten die Eltern gemäss § 167 ABGB einen gemeinsamen Antrag aufzustellen, wenn sie die gemeinsame Obsorge wollten.
Anzuwenden sei im gegenständlichen Verfahren auch § 167 ABGB, gemäss dieser Gesetzesbestimmung würden die Antragsteller die Zuteilung der gemeinsamen Obsorge beantragen. § 167 ABGB sehe als Voraussetzung für die Zuteilung der gemeinsamen Obsorge an beide Elternteile eines unehelichen Kindes u. a. vor, dass die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben müssten.
Das Landgericht führt sodann als vorliegend relevante gesetzliche Bestimmungen die §§ 164, 165, 165a, b und c, 166, 167 ABGB sowie § 178 ABGB auf.
Das Landgericht ist der Auffassung, § 166 erster Satz ABGB, wonach die Obsorge für das uneheliche Kind der Mutter allein zukomme (insbesondere im Zusammenhang mit § 167 ABGB, wonach den unehelichen Kindern die gemeinsame Obsorge nur über gemeinsamen Antrag zugesprochen werden könne und nur wenn u. a. die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft lebten), verstosse gegen den in Art. 31 LV festgelegten Gleichheitsgrundsatz, wonach kein Gesetz erlassen werden dürfe, wenn es sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lasse, sinn- und zwecklos sei oder rechtliche Unterscheidungen treffe, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich sei (Verweis auf LES 1989, 45; LES 1992, 12; LES 1995, 76), sowie gegen Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK, der das Verbot der Benachteiligung, die u. a. auf der Geburt begründet sei, anordne.
Der Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege in dreierlei Hinsicht vor:
"1. Der rechtlich festgestellte uneheliche Vater wird im Vergleich zur unehelichen Mutter rechtsungleich behandelt, da der Mutter gemäss § 166 erster Satz ABGB die Obsorge allein zusteht und der Vater gegen den Willen der Mutter - wenn keine häusliche Gemeinschaft vorliegt auch mit deren Willen - die Mitobsorge nicht beantragen kann. § 166 erster Satz ABGB sieht die Zuweisung der alleinigen Obsorge an die Kindsmutter nicht nur anfänglich (aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. Rechtsklarheit) vor, sondern uneingeschränkt. Der Vater des unehelichen Kindes hat keine Möglichkeit, die Kindeswohlinteressen überprüfen zu lassen. Lediglich im Falle der gemeinsamen häuslichen Gemeinschaft der Kindseltern und wenn die Kindsmutter mit der gemeinsamen Obsorge einverstanden ist kann der Kindsvater die Mitobsorge erlangen. Eine Überprüfung der Kindeswohlinteressen ist nur über gemeinsamen Antrag der Kindseltern auf Zuteilung der gemeinsamen Obsorge möglich und nur unter der Voraussetzung, dass die Eltern mit dem unehelichen Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben. Es gibt keinen vernünftigen Grund, wieso dem Vater eines unehelichen Kindes, sobald er als Vater rechtlich festgestellt ist, nicht auch genau gleich wie der Kindsmutter und zusammen mit ihr ex lege die Obsorge über das Kind zustehen soll. Auch mit einer solchen Regelung wäre für ausreichende Rechtsklarheit gesorgt.
2. Es besteht eine Ungleichbehandlung nicht miteinander verheirateter Kindseltern im Vergleich zu miteinander verheirateten Kindeseltern: Verheiratete Kindseltern haben ex lege die gemeinsame Obsorge über ihre minderjährigen Kinder, auch wenn die Kindseltern mit den Kindern nicht in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben, währenddem nicht miteinander verheiratete Kindseltern die gemeinsame Obsorge nur erhalten können, wenn sie in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben. Auch hierfür gibt es keinen vernünftigen Grund. Jedenfalls ist hierin auch eine Ungleichbehandlung von Vätern unehelicher Kinder mit Vätern ehelicher Kinder zu sehen. Letztere haben ex lege die Obsorge, Erstere nur wenn die Mutter mit der gemeinsamen Obsorge einverstanden ist bzw. diese mit beantragt und wenn die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben.
Eine dem § 167 Abs. 2 öABGB entsprechende Gesetzesbestimmung, wonach die Eltern des unehelichen Kindes, wenn sie nicht in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben, vereinbaren können, dass in Hinkunft auch der Vater ganz oder in bestimmten Angelegenheiten mit der Obsorge betraut ist, gibt es in Liechtenstein nicht.
3. Es besteht eine Ungleichbehandlung unehelicher Kinder im Vergleich zu ehelichen Kindern, da eheliche Kinder von Gesetzes wegen zwei obsorgeberechtigte und damit auch obsorgeverpflichtete Elternteile haben, währenddem uneheliche Kinder grundsätzliche lediglich einen obsorgeberechtigten und damit obsorgeverpflichteten (und betreuungsverpflichteten) Elternteil haben."
Das Landgericht führt sodann weiter aus:
Der österreichische Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2012 zur Aktenzahl G 114/11-12 den inhaltlich mit § 166 erster Satz FL-ABGB übereinstimmenden § 166 erster Satz öABGB als verfassungswidrig aufgehoben und angeordnet, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Januar 2013 in Kraft trete.
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil vom 3. Februar 2011 im Fall Sporer gegen Österreich, Appl. 35.637/03 (dargestellt auch im Urteil des öVfGH zu G 114/11-12) festgehalten, dass die im österreichischen Recht getroffene Regelung, wonach es bei einem unehelichen Kind keinerlei gerichtliche Prüfungsmöglichkeit der Frage gebe, ob ein gemeinsames Sorgerecht im Kindeswohlinteresse läge, oder ob ihm, falls das gemeinsame Sorgerecht diesem Interesse zuwider liefe, besser durch die Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter oder den Vater gedient wäre, eine Verletzung von Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK darstelle. Insoweit entspreche die oben dargestellte liechtensteinische Rechtslage der österreichischen Regelung. Im Hinblick auf die anfängliche Zuweisung des Sorgerechtes für ein uneheliches Kind an dessen Mutter habe der Gerichtshof keine Menschenrechtswidrigkeit gesehen. Das sei dadurch gerechtfertigt, um zu gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person habe, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln könne.
Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstosse nach der oben dargestellten Rechtsmeinung des Landgerichtes aber, dass dem rechtlich festgestellten Vater des unehelichen Kindes anders als der Kindsmutter nicht auch ex lege die Obsorge zukomme. Diese Rechtsansicht stehe mit der dargestellten Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofes nicht im Widerspruch.
Obige Rechtsansicht des Menschenrechtsgerichtshofes vertrete auch der österreichische Verfassungsgerichtshof in seiner angeführten Entscheidung. Die Regelung, dass die Obsorge für ein uneheliches Kind der Mutter allein zukomme, sei nur dann mit Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK vereinbar, wenn eine wirksame gerichtliche Überprüfung eröffnet sei, die dem Vater die Möglichkeit gebe, die Obsorge nicht nur in Fällen der Zustimmung der Mutter, sondern auch in Fällen zu erlangen, in denen dies im Interesse des Kindeswohls liege.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei das Gericht zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 18 Abs. 2 StGHG von Amtswegen verpflichtet, wenn es an der Verfassungsmässigkeit einer von ihm anzuwendenden Norm ernsthaft zweifle oder ihm die Verfassungswidrigkeit sogar offensichtlich erscheine (vergleichender Verweis auf LES 1997, 159). Wie oben dargestellt, zweifle das Landgericht an der Verfassungsmässigkeit des hier anzuwendenden § 166 erster Satz ABGB sowie auch des § 167 ABGB.
4. Die Regierung äusserte sich mit Schreiben vom 30. Oktober zum Normenkontrollantrag im Wesentlichen wie folgt:
Die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichthofes sowie die Rechtsprechung des EGMR (Fälle Sporer gegen Österreich und Zaunegger gegen Deutschland) seien der Regierung bekannt. Die Regierung arbeite an einer Gesamtreform im Familien- und Kindschaftsrecht. Dabei seien insbesondere Gespräche mit Interessenvertretern sowie Richtern und Rechtsanwälten geführt worden. Im Zuge dieser Reform solle insbesondere die gemeinsame Obsorge neu geregelt werden. Insbesondere würden dabei die §§ 166 und 167 ABGB im Sinne der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR überarbeitet werden. Es sei geplant, dass der Vernehmlassungsbericht in diesem Jahr fertig gestellt werden könne.
Die Regierung erkläre hiermit, dem Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 3 StGHG beizutreten. Sollte der Staatsgerichtshof die Bestimmung des § 166 erster Satz ABGB und/oder die Wortfolge "die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und" in § 167 ABGB als verfassungswidrig aufheben, werde beantragt, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
Wie ausgeführt, sei die Fertigstellung des Vernehmlassungsberichts gegen Ende des Jahres 2012 geplant. Die Vernehmlassungsfrist werde aufgrund des beträchtlichen Umfangs der Reform mindestens 3 Monate dauern, sodass frühestens im Juni-Landtag 2013 mit der ersten Lesung im Landtag zu rechnen sein werde. Aller Voraussicht nach könne das neue liechtensteinische Familien- und Kindschaftsrecht frühestens mit 1. Januar 2014 in Kraft treten. Aufgrund dessen erscheine es gerechtfertigt, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat.
1.1. Beim Landgericht handelt es sich ohne Zweifel um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG berechtigt ist (StGH 2012/45, Urteil vom 30. Oktober 2012, Erw. 1.1; StGH 2008/26 und StGH 2008/27, jeweils Beschluss vom 20. Februar 2008; StGH 2012/93, Beschluss vom 3. Juli 2012, Erw. 2; siehe auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f. mit Rechtsprechungshinweisen und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 168 ff.). Das Landgericht hat die zu prüfenden Bestimmungen des § 166 erster Satz ABGB und des § 167 ABGB (Wortfolge "die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und") in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden, so dass die Präjudizialität gegeben ist. Zudem hat das Landgericht das bei ihm anhängige Verfahren unterbrochen und beim Staatsgerichtshof ein ausdrückliches Normaufhebungsbegehren gemäss Art. 18 Abs. 2 StGHG gestellt.
1.2. Insgesamt sind alle Prüfungsvoraussetzungen gegeben, sodass auf den Antrag des Landgerichtes vom 6. September 2012, § 166 erster Satz des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vom 1. Juni 1811, i. d. F. LGBI. 1993 Nr. 54; in eventu in § 167 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) vom 1. Juni 1811, i. d. F. LGBI. 1993 Nr. 54, die Wortfolge "die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und" als verfassungswidrig aufzuheben, einzutreten ist.
2. § 166 erster Satz ABGB lautet:
"Die Obsorge für das uneheliche Kind kommt der Mutter allein zu."
§ 167 erster Satz ABGB lautet:
"Das Gericht hat auf gemeinsamen Antrag der Eltern zu verfügen, dass ihnen beiden die Obsorge für das Kind zukommt, wenn die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und diese Verfügung für das Wohl des Kindes nicht nachteilig ist."
Das Landgericht sieht in diesen Bestimmungen einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 31 LV sowie einen Verstoss gegen das Verbot der Benachteiligung, unter anderem begründet auf der Geburt, gemäss Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK.
3. § 166 erster Satz ABGB und § 167 erster Satz ABGB stehen systematisch und entstehungsgeschichtlich in folgendem Zusammenhang:
Kern des Kindschaftsrechts als Teil des Familienrechts ist das 3. Hauptstück des 1. Teils des ABGB ("Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern"). Das 3. Hauptstück enthält jeweils eigene Abschnitte für die "Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und ehelichen Kindern" (§§ 139 ff. ABGB) und für die "Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und unehelichen Kindern" (§§ 165 ff. ABGB). Gemäss § 166 ABGB kommt die Obsorge für das uneheliche Kind allein der Mutter zu. Leben die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft, hat das Gericht auf gemeinsamen Antrag der Eltern zu verfügen, dass ihnen beiden die Obsorge zukommt, wenn dies für das Kind nicht nachteilig ist (§ 167 ABGB). Im Übrigen - "soweit nicht anders bestimmt ist" (§ 166 ABGB) - gelten die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind.
3.1. Rezeptionsgrundlage des § 166 erster Satz ABGB war § 166 erster Satz öABGB in der Fassung durch das Bundesgesetz über die Änderung des Kindschaftsrechts mit Wirkung ab 1. Juli 1989 (siehe Michael Schwimann [Hrsg.], Praxiskommentar zum ABGB, 2. Aufl., Wien 1997, 356). § 166 öABGB in der Fassung von 1989 und § 166 FL-ABGB stimmen wörtlich überein. Mit dem Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz 2001 (BGBl I 2000/135) wurde § 166 öABGB terminologisch, jedoch nicht inhaltlich (Michael Schwimann/Bea Verschraegen [Hrsg.], Schwimann ABGB Praxiskommentar, 3. Aufl., Band 1, Wien 2005, § 166, Rz. 1) revidiert. § 166 öABGB in der aktuellen Fassung von 2001 lautet:
"Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut. Im übrigen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt und die Obsorge auch für das uneheliche Kind."
Rezeptionsgrundlage von § 167 FL-ABGB erster Satz war § 167 öABGB in der Fassung durch das Bundesgesetz über die Änderung des Kindschaftsrechts mit Wirkung ab 1. Juli 1989 (siehe Michael Schwimann, 2. Aufl., a. a. O., 357).
§ 167 öABGB in der Fassung von 1989 und § 167 FL-ABGB stimmen wörtlich überein. Mit dem Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz 2001 (BGBl I 135/2000) wurde § 167 öABGB insbesondere mit einem zweiten Absatz, der eine Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge der Eltern eines unehelichen Kindes nun auch bei getrennten Haushalten erlaubt, ergänzt (siehe Michael Schwimann, ABGB Praxiskommentar, 3. Aufl., a. a. O., § 167, Rz. 2). Eine § 167 Abs. 2 öABGB entsprechende Gesetzesbestimmung gibt es in Liechtenstein nicht.
§ 167 öABGB in der aktuellen Fassung von 2001 lautet:
"(1) Leben die Eltern des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in Hinkunft beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Hebt ein Elternteil die häusliche Gemeinschaft nicht bloss vorübergehend auf, so sind die §§ 177 und 177a entsprechend anzuwenden.
(2) Leben die Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in Hinkunft auch der Vater ganz oder in bestimmten Angelegenheiten mit der Obsorge betraut ist, wenn sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Soll sich das Kind hauptsächlich im Haushalt des Vaters aufhalten, so muss auch dieser immer mit der gesamten Obsorge betraut sein. Das Gericht hat die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. § 177a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
3.2. Der österreichische Verfassungsgerichtshof (öVGH) hat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2012 zur Aktenzahl G 114/11-12 den Satz "Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut" in § 166 öABGB in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2000 (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001) als verfassungswidrig aufgehoben und angeordnet, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Januar 2013 in Kraft tritt.
Der Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zu Grunde (öVGH G 114/11-12, S. 5 f.): Die Eltern einer 2006 unehelich geborenen Minderjährigen führten bis 2009 eine Lebensgemeinschaft. Gemäss § 166 öABGB kam die Obsorge für die Tochter seit der Geburt allein der Mutter zu. Nach der Trennung der Eltern beantragte der Vater gegen den Willen der Mutter die Übertragung der alleinigen Obsorge für die Tochter. Dazu führte er unter anderem aus, die Mutter gefährde das Wohl des Kindes und die Übertragung der Obsorge an den Vater entspreche dem Wunsch des Kindes.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung in der Sache im Wesentlichen wie folgt: Eine Bestimmung wie die angefochtene, die das Recht der Obsorge der Eltern eines unehelichen Kindes betreffe, falle in den Anwendungsbereich von Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK. Das Fehlen der Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung im Gefolge der Anordnung des § 166 erster Satz öABGB stelle eine den Schranken des Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK unterliegende Ungleichbehandlung hinsichtlich der Achtung des Familienlebens dar. Zu prüfen sei, ob diese fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit sachlich gerechtfertigt sei. Der österreichische Verfassungsgerichtshof führt dazu aus, die Regelung des § 166 erster Satz ABGB sei für sich genommen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das von ihr verfolgte Ziel, eine gesetzliche Vertretung in jedem Fall sicherzustellen und gleichzeitig den vielfältigen Lebenssituationen unehelicher Kinder Rechnung zu tragen, sei von hohem Gewicht. Demgemäss halte der Verfassungsgerichtshof eine solche Regelung - im Einklang mit den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Urteil Sporer (dazu weiter unten) - dann für mit Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK vereinbar, wenn eine wirksame gerichtliche Überprüfung eröffnet sei. Eröffnet sein müsse eine Überprüfung, die dem Vater die Möglichkeit gebe, die Obsorge - unter massgeblicher Beachtung des Kindeswohls - nicht nur in Fällen der Zustimmung der Mutter, sondern auch in Fällen zu erlangen, in denen dies im Interesse des Kindeswohls liege. Eine solche wirksame gerichtliche Überprüfung stehe dem Vater eines unehelichen Kindes nach geltendem Recht nicht zu. Insbesondere biete § 176 Abs. 1 öABGB (Regelung der Entziehung der Obsorge) keine Rechtsgrundlage für eine konventionskonforme Überprüfung und eine allfällige vom gesetzlichen Grundsatz des § 166 erster Satz öABGB abweichende Regelung. Durch die angefochtene Bestimmung komme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Vaters eines unehelichen Kindes sowohl gegenüber der Mutter dieses Kindes als auch gegenüber Vätern ehelicher Kinder. § 166 erster Satz öABGB verstosse daher gegen Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK.
Der österreichische Verfassungsgerichtshof stützt seine Rechtsprechung insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 3. Februar 2011 im Fall Sporer gegen Österreich (Application no. 35637/03) sowie das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2009 im Fall Zaunegger gegen Deutschland, (Application no. 22028/04).
3.3. Dem Fall Sporer gegen Österreich (EGMR, Application no. 35637/03) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im Jahr 2000 unehelich geborenen Sohnes. Die Mutter wohnte zunächst als Mieterin in einer Wohnung im Haus des Vaters. Dieser wohnte mit seiner langjährigen Partnerin und späteren Ehefrau in einer anderen Wohnung dieses Hauses. Im ersten Lebensjahr des Sohnes kümmerten sich die Eltern abwechselnd um das Kind und nahmen nacheinander Elternurlaub. Nachdem die Mutter Anfang 2002 aus dem Haus ausgezogen war, beantragte der Vater gestützt auf Art. 176 öABGB und gegen den Willen der Mutter die Übertragung der alleinigen Obsorge auf ihn. Er brachte insbesondere vor, die Mutter sei nicht in der Lage, sich um das Kind zu kümmern. Die österreichischen Gerichte lehnten den Antrag des Vaters ab. Denn Art. 166 öABGB bestimme, dass das alleinige Sorgerecht über ein uneheliches Kind der Mutter zufalle. Eine Übertragung des Sorgerechts erfolge nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls, die in casu nicht gegeben sei. Der EGMR kam im Fall Sporer in Bestätigung seiner Rechtsprechung im Fall Zaunegger (dazu weiter unten) zum Schluss, dass Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK verletzt sei. Der Beschwerdeführer werde als Vater eines unehelichen Kindes ohne rechtfertigende Gründe ungleich behandelt im Vergleich zu einem Vater, der ursprünglich - sei es aufgrund einer Heirat oder einer Vereinbarung zwischen den Eltern - ein Sorgerecht hatte und sich später von der Mutter des Kindes trennte oder scheiden liess (Ziff. 88 f.). Während in diesen Fällen das österreichische Recht eine volle gerichtliche Überprüfbarkeit des Sorgerechts vorsehe und die Eltern das gemeinsame Sorgerecht behielten, sofern nicht gemäss Art. 177a öABGB zum Schutze des Kindeswohls einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu erteilen sei (Ziff. 88), kenne das österreichische Recht in Fällen, in denen der Vater das Sorgerecht nie gehabt habe, keine solche Überprüfbarkeit. Das österreichische Recht sehe hier keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Frage vor, ob ein gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl diene oder ob dem Kindeswohl, falls ihm das gemeinsame Sorgerecht zuwider liefe, besser durch die Zuweisung des Sorgerechts an die Mutter oder den Vater gedient wäre (Ziff. 88).
3.4. Dem Fall Zaunegger gegen Deutschland (EGMR, Application no. 22028/04) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer und seine Partnerin hatten 1995 eine uneheliche Tochter. Eine Sorgeerklärung gaben sie nicht ab. Gemäss § 1626a Abs. 2 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kam deshalb der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu. Drei Jahre später trennten sich die Eltern. Nachdem die Tochter in der Folge zwei Jahre beim Vater und Beschwerdeführer verbracht hatte, zog sie zur Mutter. Der Vater beantragte danach vor Gericht gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht. Dieser Antrag wurde gestützt auf § 1626a BGB abgelehnt. § 1626a BGB bestimmt, dass Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zusteht, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Der EGMR kam zum Schluss, dass die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK verletze. Indem das gemeinsame Sorgerecht des Beschwerdeführers von der Zustimmung seiner früheren Partnerin abhängig gemacht worden sei, sei der Beschwerdeführer anders behandelt worden als Mütter oder verheiratete oder geschiedene Väter. Gerechtfertigt sei, die elterliche Sorge anfänglich nur der Mutter einzuräumen, um sicherzustellen, dass von der Geburt des Kindes an eine Person für dieses rechtsverbindlich handeln könne. Es könne auch Fälle geben, in denen es berechtigt sei, dem Vater das Sorgerecht zu verweigern, weil eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege. Diese Erwägungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht berücksichtigt worden. Dem Beschwerdeführer sei es von Gesetzes wegen nicht möglich gewesen, vom Gericht einen Entscheid über die Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl diene, zu erwirken. Zwischen dem generellen Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter und dem Ziel, das Kindeswohl zu schützen, gebe es kein vernünftiges Verhältnis.
3.5. Unter Bezugnahme auf die erwähnte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall Zaunegger hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2010 die Bestimmungen der §§ 1626a Abs. 2, 1672 BGB für verfassungswidrig (Art. 6 Abs. 2 GG) erklärt (BVerfG, NJW 2010, 3008, 3009). Es hat zwar die eigene Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 insofern bestätigt, als es festhielt, dass die gesetzliche Regelung, wonach das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein der Mutter zukomme und dem Vater nicht automatisch mit der Vaterschaftsanerkennung eingeräumt werde, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Gesetzgeber greife jedoch dadurch unverhältnismässig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschliesse, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigere.
3.6. Zu beachten ist auch Art. 18 des auch für Liechtenstein verbindlichen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK), LGBl. 1996 Nr. 163. Danach müssen sich die Vertragsstaaten nach besten Kräften bemühen, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind (vgl. dazu Stefanie Schmahl, Kinderrechtskonvention, Handkommentar, Baden-Baden 2013, Komm. zu Art.18 KRK, Rz. 2 f., 15 ff.).
3.7. Die jüngste Rechtsentwicklung im Bereich des gemeinsamen Sorgerechts hat auch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu einer entsprechenden Revision des ABGB veranlasst. In ihrem Vernehmlassungsbericht betreffend die Reform des Kindschaftsrechts vom 18. Dezember 2012 (http://www.llv.li/pdf-llv-rk\_vernehmlassungsbericht\_reform\_kindschaftsrecht.pdf; nachfolgend "Vernehmlassungsbericht") schlägt sie vor, die §§ 166 und 167 ABGB aufzuheben. Damit zusammenhängend schlägt sie einen neuen § 144a Abs. 2 sowie § 174 ABGB vor (Vernehmlassungsbericht, S. 99, 102).
§ 144a Abs. 2 der Vernehmlassungsvorlage lautet: "Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so kommt die Obsorge allein der Mutter zu."
§ 174 Abs. 1 der Vernehmlassungsvorlage lautet: "Soweit der Mutter die Obsorge aufgrund des Gesetzes allein zukommt, kann der Vater bei Gericht beantragen, dass ihm die Obsorge gemeinsam mit der Mutter zukomme. Das Gericht hat dem Antrag stattzugeben, soweit dem nicht das Kindeswohl entgegensteht."
Die Regierung begründet ihre Vorlage im Wesentlichen wie folgt: Die Neuregelung der Obsorge und die neue Systematik des 3. Hauptstücks mit dem Wegfall der Unterscheidung zwischen den Rechtsverhältnissen von ehelichen bzw. unehelichen Kindern und ihren Eltern hätten die Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes auf diesem für die Menschen so wichtigen Rechtsgebiet zum Ziel. Spätestens seit den Urteilen des EGMR in den Fällen Zaunegger und Sporer stehe fest, dass die Regelung der Obsorge getrennt lebender Eltern für ihre Kinder im liechtensteinischen Kindschaftsrecht mit der EMRK nicht im Einklang stehe und reformbedürftig sei. Der generelle Ausschluss einer gemeinsamen Obsorge der Eltern eines ehelichen oder ausserehelichen Kindes, wenn sich ein Elternteil dagegen ausspreche, verstosse gegen Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK. Es müsse dem Gericht die Möglichkeit eröffnet werden, diese Frage unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Kindes zu prüfen und zu entscheiden, ob nicht auch gegen den Willen eines Elternteils die Obsorge von Mutter und Vater gemeinsam ausgeübt werden solle. Werde ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet seien, so solle auch in Zukunft zunächst der Mutter allein die Obsorge zukommen. Der Vater, dessen Vaterschaft aufgrund eines Anerkenntnisses oder einer gerichtlichen Entscheidung feststehe, könne aber die Mitobsorge erlangen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegenstehe. Schon nach dem geltenden § 167 ABGB sei es nicht verheirateten Eltern möglich, die gemeinsame Obsorge für ihr Kind zu vereinbaren. Anders als nach dieser Bestimmung solle aber die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge künftig nicht von einer "häuslichen Gemeinschaft" der Eltern abhängen. Eines der Ziele der Reform sei ja, in Übereinstimmung mit der internationalen Rechtsentwicklung und der Rechtsprechung des EGMR die Obsorge beider Elternteile auch bei Getrenntleben zu ermöglichen.
3.8. Eine Reform des (Ob-)Sorgerechts ist derzeit auch in der Schweiz und in Deutschland hängig. Gemäss der Botschaft des Schweizer Bundesrats zur gemeinsamen elterlichen Sorge vom 16. November 2011 (Schweizerisches Bundesblatt 2011, S. 9077 ff., http://www.admin.ch/ch/d/ff/2011/9077.pdf) steht die elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern zunächst allein der Mutter zu. Anerkennt der Vater das Kind und bestätigen die Eltern in einer Erklärung unter anderem, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, kommt die gemeinsame elterliche Sorge zustande (Art. 298a Abs. 2 des revidierten schweizerischen Zivilgesetzbuches). Die Vorlage ist zurzeit im Bundesparlament hängig.
In Deutschland sieht der von der Bundesregierung im Juli 2012 vorgelegte neugefasste § 1626a BGB folgende Regelung vor: den Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Obsorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder - und das ist nach dem Regierungsentwurf neu - soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, sofern die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Wenn die Eltern keine Sorgeerklärungen abgeben, sie einander nicht heiraten und auch das Gericht ihnen nicht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, hat die Mutter die elterliche Sorge (Vernehmlassungsbericht, S. 23).
4. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots nach Art 31 Abs. 1 Satz 1 LV weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, da die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob durch die entsprechende Norm - bzw. deren Auslegung in der Rechtsprechung - gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (siehe StGH 2011/017, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2005/87, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; vgl. auch StGH 2010/154, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/16, Erw. 2.1 und Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitssatzgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 75 ff.). Dem gemäss erfolgt bei der Normenkontrolle auch im Lichte der hier gerügten Verletzung der Rechtsgleichheit nur eine Willkürprüfung (vgl. StGH 2003/98, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/2, LES 1999, 158 ff. [161, Erw 2.2]).
4.1. Das Gleichheitsgebot bei der Rechtssetzung ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Auch und gerade der Gesetzgeber darf keine sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen vornehmen, durch die bestimmte Personenkategorien bevorzugt oder benachteiligt werden (StGH 2005/87, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. dazu auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 260 ff., Rz. 20 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206).
4.2. Im Gegensatz zur Landesverfassung enthält die EMRK in ihrer Stammfassung keinen allgemeinen Gleichheitssatz, sondern lediglich das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK. Danach ist nur in Bezug auf die in der EMRK "anerkannten Rechte und Freiheiten" jede Diskriminierung untersagt (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, § 26, Rz. 1). Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bildet ein solches, von Art. 14 EMRK erfasstes Recht.
4.3. Das liechtensteinische Recht regelt die Obsorge unterschiedlich, je nach dem, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde und bei einem unehelich geborenen Kind je nach dem, ob die Kindseltern in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben oder nicht. Für ein ehelich geborenes minderjähriges Kind haben die Eltern von Gesetzes wegen die gemeinsame Obsorge (siehe § 144 ABGB). Eine dauernde häusliche Gemeinschaft der Kindeseltern mit den Kindern ist hierfür nicht erforderlich. Nach einer Trennung oder Scheidung kann das Gericht den Eltern eine gemeinsame Obsorge belassen, sofern sie dies gemeinsam beantragen und dem Gericht eine "genehmigungsfähige", mit dem Kindeswohl übereinstimmende Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten vorlegen (§ 177 Abs. 3 ABGB). Wird das Kind unehelich geboren, kommt die Obsorge für das (uneheliche) Kind allein der Mutter zu (§ 166 erster Satz ABGB). Eine (dem Kindeswohl dienende) gemeinsame Obsorge der Eltern für das uneheliche Kind ist nur möglich, wenn erstens die Mutter damit einverstanden ist (gemeinsamer Antrag nach § 167 erster Satz ABGB) und zweitens die Eltern in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben (§ 167 erster Satz ABGB). Bei fehlender dauernder häuslicher Gemeinschaft kennt das liechtensteinische Recht keine Möglichkeit, die Frage überprüfen zu lassen, ob die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl diene. Eine dem § 167 Abs. 2 öABGB entsprechende Regelung kennt das liechtensteinische Recht nicht. Fehlt die Zustimmung der Mutter, kann der rechtlich festgestellte Kindsvater die (alleinige) Obsorge für das uneheliche Kind nur erlangen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Mutter gegeben ist (siehe § 176 ABGB).
4.4. Dem vorliegenden Normenkontrollantrag liegt der Fall zu Grunde, dass die Eltern eines unehelich geborenen Kindes zwar einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der gemeinsamen Obsorge gestellt haben, aber (noch) nicht in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben. Damit ist eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die Obsorge für das Kind im Sinne des Kindeswohls statt allein der Mutter (§ 166 erster Satz ABGB) den Eltern gemeinsam zukommen soll, ausgeschlossen. Hiermit liegt insbesondere eine Ungleichbehandlung dieser Eltern im Vergleich zu Eltern eines unehelichen Kindes, die in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben, sowie zu Eltern eines ehelichen Kindes, denen trotz fehlender häuslicher Gemeinschaft (und von Anfang an) die gemeinsame Obsorge zusteht, vor. Ferner liegt eine Ungleichbehandlung des Vaters des unehelichen Kindes im Vergleich zur Kindsmutter sowie zu verheirateten Vätern vor. Da sich die hier interessierende Obsorge auf das Kind bezieht, besteht schliesslich entsprechend eine Ungleichbehandlung des unehelichen Kindes auch im Vergleich zum ehelichen Kind.
Zu prüfen ist, ob diese Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Fällen Sporer (Ziff. 85) und Zaunegger (Ziff. 54 f.) und des österreichischen Verfassungsgerichtshofes in der dargelegten Entscheidung vom 28. Juni 2012 (Erw. 6) ist der Staatsgerichtshof der Auffassung, dass es gerechtfertigt ist, dass die Obsorge für das uneheliche Kind von Gesetzes wegen anfänglich allein der Mutter zukommt. Damit wird dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung getragen und insbesondere sichergestellt, dass von der Geburt des Kindes an eine Person für dieses rechtsverbindlich handeln kann. Mit der in § 167 ABGB verankerten Möglichkeit, beim Gericht zu beantragen, dass die Obsorge beiden Elternteilen gemeinsam zukommen soll, wird für die Fälle, wo sich die Eltern einig sind, zwar grundsätzlich eine Gleichstellung der Eltern eines unehelichen Kindes mit den Eltern eines ehelichen Kindes erreicht. Dass diese Gleichstellung gemäss § 167 ABGB jedoch nur für Eltern eines unehelichen Kindes, die in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben, gilt, ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sachlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass verheirateten, getrennten oder geschiedenen Eltern auch bei fehlender häuslicher Gemeinschaft die gemeinsame Obsorge zustehen kann, ist nicht ersichtlich, aus welchem vertretbaren Grund die Eltern eines unehelichen Kindes unterschiedlich behandelt werden, je nach dem, ob sie in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben oder nicht. Zu beachten ist auch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den Urteilen Sporer und Zaunegger und der österreichische Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 28. Juni 2012 - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 2010 - die fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit der Frage, ob den nicht zusammen lebenden Eltern unter Wahrung des Kindeswohls die gemeinsame Obsorge über das uneheliche Kind erteilt werden soll, sogar bei fehlender Zustimmung der Mutter als Verstoss gegen die EMRK erachteten. Ungerechtfertigt ist diese fehlende gerichtliche Überprüfbarkeit folglich erst recht, wenn die Eltern des unehelichen Kindes wie im Fall, der dem vorliegenden Normenkontrollantrag zu Grunde liegt, die gemeinsame Obsorge gemeinsam beantragen. Die im liechtensteinischen Recht mangelnde Möglichkeit einer gemeinsamen Obsorge der Eltern eines unehelichen Kindes bei fehlender häuslicher Gemeinschaft resultiert aus der früheren Differenzierung des Gesetzgebers zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Mit der liechtensteinischen Ehe- und Familienrechtsreform des Jahres 1993 ist die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder sowie von Vater und Mutter im Kindschaftsrecht zwar weitgehend realisiert, aber - wie in den Nachbarstaaten auch - noch nicht vollständig erreicht worden (siehe Vernehmlassungsbericht, S. 7).
4.5. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Staatsgerichtshof der Auffassung, dass die in § 167 ABGB angelegte Ungleichbehandlung der Eltern eines unehelichen Kindes, die nicht in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben, im Vergleich zu den Eltern eines unehelichen Kindes, die in einer solchen Gemeinschaft leben, nicht gerechtfertigt ist. Der entsprechende § 167 öABGB wird denn auch ergänzt mit einem Absatz 2, der die gerichtliche Überprüfung der Frage vorsieht, ob die Obsorge für ein uneheliches Kind bei fehlender häuslicher Gemeinschaft den Eltern im Sinne des Kindeswohls gemeinsam zukommen soll. Ob § 167 i. V. m. § 166 ABGB weitere nicht gerechtfertigte Differenzierungen enthält, kann vorliegend offen bleiben. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob auch eine Verletzung der EMRK vorliegt.
4.6. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass die Eltern eines unehelichen Kindes die Möglichkeit haben müssen, das gemeinsame Obsorgerecht auch im Falle fehlender dauernder häuslicher Gemeinschaft beim Gericht zu beantragen, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Folglich ist in § 167 ABGB die Wortfolge "die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und" im Sinne des Eventualantrages des Landgerichtes als verfassungs- bzw. gleichheitswidrig aufzuheben. Die Frage, ob und inwiefern - im Sinne des Hauptantrages des Landgerichtes - bereits § 166 erster Satz ABGB verfassungswidrig ist, muss vorliegend nicht entschieden werden. Wie aber der Vergleich der diesbezüglichen jüngsten Kinderrechtsrevisionen in den Nachbarstaaten zeigt, ist eine gesetzliche Regelung, wonach das Obsorgerecht für ein uneheliches Kind zunächst der Mutter zusteht, mit der Verfassung und der EMRK durchaus vereinbar. Folglich ist dem Hauptantrag des Landgerichtes keine Folge zu geben.
4.7. Hingegen ist, wie dargelegt, der eventualiter gestellte Normenkontrollantrag des Landgerichtes spruchgemäss gutzuheissen.
5. Die Regierung ersucht den Staatsgerichtshof im Falle der Aufhebung des § 166 erster Satz ABGB und/oder der Wortfolge "die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und" in § 167 ABGB, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
5.1. Die Aufhebung einer Norm wegen Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit wird grundsätzlich mit der Kundmachung wirksam. Die Veröffentlichung ist somit für die Rechtswirksamkeit der Aufhebung konstitutiv (Herbert Wille, Normenkontrolle, 343; Tobias Michael Wille, a. a. O., 804). Ausgenommen sind Fälle, in denen der Staatsgerichtshof für deren Wirksamkeit eine Frist von längstens einem Jahr bestimmt (Art. 19 Abs. 3 bzw. Art. 21 Abs. 3 StGHG). In diesem Fall wirkt die Aufhebung erst mit Ablauf dieser Frist (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 803 f.; Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 193). Für die Dauer der Frist bleibt die aufgehobene Verordnung bzw. das aufgehobene Gesetz gültig (vgl. StGH 1994/6, LES 1995, 16 [23, Erw. 7]; siehe auch StGH 2009/82, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/23, Erw. 9.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/70, Erw. 4.1).
Der Regelfall ist, dass die Aufhebung an keine Frist gebunden wird. Nach h. L. sprechen dafür rechtsstaatliche Überlegungen. Von der Fristsetzung solle nur im äussersten Notfall Gebrauch gemacht werden (vgl. Herbert Wille, Normenkontrolle, 346; Tobias Michael Wille, a. a. O., 804). Die Fristsetzung ermöglicht das Verhindern von Rechtsunsicherheiten aufgrund eines regelungslosen Zustandes (vgl. StGH 1983/6, LES 1984, 73 [74, Erw. 4]). Sie ist daher nur dann geboten, wenn die durch die Aufhebung eintretende Rechtslücke zu rechtspolitisch unerfreulichen Zuständen führen würde (StGH 2011/70, Erw. 4.1; StGH 2011/23, Erw. 9.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/82, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.4 ff.]; Herbert Wille, Normenkontrolle, a. a. O., 347). Bei der Frage der sofortigen Aufhebung oder der Ansetzung einer Übergangsfrist sind somit die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.
5.2. Da ein verfassungswidriger Zustand grundsätzlich umgehend zu beseitigen ist (siehe StGH 2011/23, Erw. 9.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) und für den Staatsgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Aufhebung der Wortfolge "die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und" in § 167 ABGB eine Rechtslücke eintreten würde, die zu rechtspolitisch unerfreulichen Zuständen führen würde, ist ein Aufschub der Rechtswirksamkeit der Aufhebung nicht gerechtfertigt. Dies zumal die notwendige Revision des AGBG im Gange ist und das Vernehmlassungsverfahren bereits Ende März 2013 abgeschlossen wurde.
6. In Verfahren, wie etwa auch bei Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (StGH 1998/97, LES 2011, 9 [12, Erw. 7]; StGH 2012/45, Erw. 5; StGH 2012/67, Erw. 12).
7. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.