Grundsatz von Treu und Glauben im öffentlichen Recht (PGR Art. 2 Abs. 1) Vertrauen auf behördliche Zusicherungen und behördliches Verhalten
Auch wenn der Grundsatz von Treu und Glauben nur für das Zivilrecht explizit normiert ist (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), so gelten Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots. Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden.
Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist. So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht wieder rückgängig gemacht werden können. In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens. Voraussetzung für eine qualifizierte Vertrauensposition ist, dass eine konkrete Zusicherung oder jedenfalls ein sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer zuständigen Behörde vorliegt. Zudem muss der Betroffene im Vertrauen auf die Zusicherung nicht mehr ohne Schaden rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben.
Zur Schaffung einer speziellen Vertrauensgrundlage ist nicht zwingend eine explizite behördliche Zusicherung erforderlich. Einen Anspruch auf Vertrauensschutz begründet auch ein bestimmtes Verhalten, in spezifischen Fällen auch eine Untätigkeit der Behörde. Es muss eine Gesamtbetrachtung dahingehend erfolgen, ob der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände das behördliche Verhalten im Sinne einer spezifischen Zusage deuten durfte. Dies kann beispielsweise auch bei einer fehlenden oder mangelhaften bzw. unvollständigen Information der Fall sein. Wenn eine Person über die für die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art von einer zuständigen Behörde nicht oder nur mangelhaft informiert wird, obwohl dies nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wäre, so ist dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichzustellen.
StGH 2012/162
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Ritter & Ritter Advokatur AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2012, VGH2012/073
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 30. August 2012, VGH 2012/073, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 962.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Dem Beschwerdeführer wurde von seinem ehemaligen Arbeitgeber am 20. Juli 2011 auf den 30. September 2011 gekündigt und er wurde während der Kündigungsfrist freigestellt. Am 25. Juli 2011 meldete sich der Beschwerdeführer beim Amt für Volkswirtschaft als Stellensuchender an.
2. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 entschied das Amt für Volkswirtschaft, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, die Taggeldhöhe CHF 166.60 betrage und dieses innerhalb von zwei Jahren für 260 Tage bezahlt werde. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Nichtbefolgung einer Stellenzuweisung im Umfang von 30 Tagen eingestellt. Zur Begründung der Einstellung führte das Amt für Volkswirtschaft aus, dass dem Beschwerdeführer von seiner Beraterin des Arbeitsmarktservices am 14. September 2011 eine Stelle als Lagermitarbeiter zugewiesen worden sei. Am 26. September 2011 sei dem Arbeitsmarktservice vom Vermittlungsbüro mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer die Stelle abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe die Ablehnung damit begründet, dass er zu wenig verdient hätte. Ein Versicherter müsse zur Schadensminderung aber grundsätzlich jede zumutbare Arbeit annehmen. Versicherte seien aufgrund selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit für 30 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen.
3. Gegen diese Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft hat der Beschwerdeführer am 1. November 2011 Vorstellung an das Amt für Volkswirtschaft bzw. Beschwerde an die Regierung erhoben. Er hat vorgebracht, dass er von seiner Beraterin auf die Stelle als Lagermitarbeiter hingewiesen worden sei. Er sei aber von den Behörden nie klar darüber aufgeklärt worden, dass es sich hierbei um eine formelle Stellenzuweisung handle. Die Mitarbeiterin des Vermittlungsbüros habe ihm gesagt, dass er sich das Angebot überlegen könne. Der Arbeitsmarktservice hätte ihn darüber aufklären müssen, dass er auch in der Kündigungszeit, also noch bevor er Arbeitslosenentschädigung erhalte, mit Sanktionen zu rechnen hätte, wenn er eine ihm angebotene Arbeitsstelle ablehne. Dem ihm ausgehändigten "Arbeitslosen Wegweiser ALV" sei denn auch zu entnehmen, dass ein Versicherter während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung dazu verpflichtet sei, zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass er nicht bereits vor Eintritt der effektiven Arbeitslosigkeit dazu verpflichtet gewesen sei, die Weisung des Amtes für Volkswirtschaft, die für ihn im Übrigen nicht als solche zu erkennen gewesen sei, zu befolgen.
4. Mit Entscheidung vom 29. Mai 2012 wies die Regierung die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Bei der in Art. 20 ALVG geregelten Pflicht zur Schadensminderung handle es sich um eine Kernpflicht der Versicherten im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Der Versicherte habe u. a. die Pflicht, sich vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Arbeitslosenentschädigung beansprucht werde, persönlich beim Amt für Volkswirtschaft zu melden, von da an die Kontrollvorschriften zu befolgen und eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf den "Arbeitslosen Wegweiser ALV" berufe, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um einen Leitfaden handle, dessen Inhalte sich auf die geltende Gesetzgebung stützen würden. Den Beschwerdeführer treffe bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung beim Amt für Volkswirtschaft die Schadensminderungspflicht, insbesondere die Pflicht, eine amtlich zugewiesene, zumutbare Stelle anzunehmen.
5. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft ersatzlos aufgehoben werde; in eventu die Entscheidung der Regierung aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückverweisen.
6. Mit Urteil vom 30. August 2012, VGH 2012/073, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung der Regierung bestätigt. Begründet wurde dies wie folgt:
6.1. Bezüglich des Sachverhaltes könne auf die Entscheidung der Regierung verwiesen werden (Verweis auf Art. 101 Abs. 4 LVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien die von der Regierung getroffenen Feststellungen korrekt und ausreichend. Wie dargelegt werde, seien auch keine Feststellungen über eine mangelhafte Aufklärung seitens des Amtes für Volkswirtschaft zu treffen.
6.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, müsse der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen wolle, mit Unterstützung des Amtes für Volkswirtschaft alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sei er verpflichtet, sich persönlich um Arbeit zu bemühen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er müsse seine Bemühungen nachweisen können. Die Schadensminderungspflicht werde in Art. 20 Abs. 3 ALVG weiter konkretisiert, gemäss welcher Bestimmung der Versicherte eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen müsse.
Die wortgleichen Bestimmungen fänden sich in Art. 17 Abs. 1 und 3 des schweizerischen Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung, weswegen die schweizerische Lehre und Rechtsprechung herangezogen werden könne.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers treffe einen Versicherten schon vor seiner Anspruchsberechtigung eine Schadensminderungspflicht. So müsse sich nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die versicherte Person auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen oder ungenügenden Stellenbewerbungen entgegen halten lassen (Verweis auf ARV 1982, S. 40; ARV 2005, S. 56; Urteil 8C_761/2009). Wenn demnach eine versicherte Person schon vor der Anmeldung beim Amt für Volkswirtschaft zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet sei, sei sie auch verpflichtet, zur Vermeidung oder Verkürzung der Arbeitslosigkeit eine zumutbare Stelle anzunehmen. Auch die Ablehnung einer Arbeitsvertragsänderung könne eine Verletzung der Pflicht zur Annahme einer (nicht zugewiesenen) zumutbaren Arbeit darstellen. Gleiches gelte, wenn die versicherte Person das Angebot des Arbeitgebers ausschlage, nach Ablauf des befristeten Arbeits- bzw. Lehrvertrages das Arbeitsverhältnis weiter zu führen (Verweis auf Urteil des Verwaltungsgerichtes Graubünden vom 9. Juni 2009, S. 09 53; SECO-TC, 030-AVIG-Praxis/D34, Oktober 2011).
Die Pflicht der versicherten Person, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen, um so Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, ergebe sich direkt aus dem Gesetz (Verweis auf Art. 20 Abs. 1 und 3 ALVG). Die versicherte Person könne sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung zur Annahme einer zumutbaren Arbeit verpflichtet gewesen und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Verweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 15. Dezember 2003, C 200/03). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, Art. 20 Abs. 2 ALVG müsse so verstanden werden, dass die Kontrollvorschriften nur während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung zu befolgen seien, führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zum Einen widerspreche dies dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die versicherte Person die Kontrollvorschriften ab der Anmeldung zu erfüllen habe, zum Anderen würden die Kontrollvorschriften bezwecken, die versicherte Person dazu zu bringen, sich den offiziellen Vermittlungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen, um die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit überprüfen zu können (Verweis auf Urteil C 200/03).
6.3. Unstrittig sei, dass dem Beschwerdeführer vom Amt für Volkswirtschaft eine Stelle als Lagermitarbeiter zugewiesen worden sei. Eine amtliche Stellenzuweisung sei immer eine "formelle" Stellenzuweisung, ohne dass dies explizit zu erwähnen sei. Es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass er sich aufgrund der amtlichen Stellenzuweisung ernsthaft um die Stelle zu bemühen gehabt hätte. Hätte er aufgrund der Formulierung in der erwähnten Broschüre tatsächlich Zweifel gehabt, ob er die ihm zugewiesene Stelle annehmen müsse, wäre es ihm zumutbar gewesen, sich hierüber beim Amt für Volkswirtschaft bzw. bei seiner Beraterin vom Arbeitsmarktservice zu informieren. Die Beratungspflicht des Amtes für Volkswirtschaft gehe nicht so weit, dass die Versicherten über alle abstrakt möglichen Fehlverhalten aufgeklärt werden müssten. Für das Amt für Volkswirtschaft sei es denn auch nicht erkennbar gewesen, und werde dies auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Stelle ohne entschuldbaren Grund nicht annehmen werde. Unerheblich sei auch, dass eine Mitarbeiterin des Vermittlungsbüros ihm angeblich erklärt habe, er könne sich das Stellenangebot überlegen, da es sich beim Vermittlungsbüro nicht um eine Behörde handle.
6.4. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung diene dazu, die Schadensminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie habe die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezwecke sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise adäquat kausal verursacht habe (Verweis auf BGE 126 V 130; BGE 126 V 523; Urteil vom 8. Januar 2007, C 30/06). Nach Art. 38 Abs. 1 lit. d ALVG sei eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Weisungen des Amtes für Volkswirtschaft nicht befolge, namentlich indem sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehme. Der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene Stelle nicht angenommen und sei deswegen am 1. Oktober 2011 arbeitslos geworden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerdeführer auch nicht mehr vorgebracht, dass er einen entschuldbaren Grund gehabt habe, die zugewiesene Arbeit nicht anzunehmen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen habe der Beschwerdeführer daher in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen.
7. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2012, VGH 2012/073, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV (Treu und Glauben), des Gesetzesmässigkeitsprinzips gemäss Art. 92 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 LV, des Verhältnismässigkeitsprinzips, des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebotes gemäss Art. 31 Abs. 3 LV. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufheben und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies wie folgt:
7.1. Zur Verletzung des Vertrauensgrundsatzes führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
7.1.1. Dem Beschwerdeführer sei von Seiten des Arbeitsmarktservice bzw. von Seiten des Vermittlungsbüros, das im Auftrag des Arbeitsmarktservice tätig sei und somit auch eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, erklärt worden, er könne sich das Stellenangebot überlegen. Für den Beschwerdeführer sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine offizielle Stellenzuweisung handle, da er sich bereits ohne Hinweis oder Zutun des Amtes für Volkswirtschaft bzw. Arbeitsmarktservices für die gegenständliche Stelle beworben gehabt habe. Auch sei er in der Folge weder vom Arbeitsmarktservice noch vom Vermittlungsbüro, welches für das Arbeitsmarktservice bzw. Amt für Volkswirtschaft tätig gewesen sei, darauf hingewiesen worden, dass die Stellenablehnung eine Leistungseinstellung zur Folge haben könne. Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen ja bereits anlässlich seiner Bitte um Unterstützung bezüglich einer von ihm zur Erreichung einer verbesserten Vermittlungsfähigkeit angestrebten Weiterbildung vorgängig ausdrücklich erklärt worden, dass er erst nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe und auch erst dann Leistungen für die Absolvierung der SUVA-Staplerprüfung in Anspruch nehmen könne. Der Beschwerdeführer sei daher verständlicher- bzw. sogar logischerweise davon ausgegangen, dass sowohl die Rechte als auch die Pflichten erst mit Ende der Kündigungsfrist, also in seinem Fall ab dem 1. Oktober 2011, bestehen würden. Diese Ansicht sei durch den "Arbeitslosen Wegweiser ALV" bestätigt und bestärkt worden, indem auf Seite 12 ausgeführt werde, dass die Versicherten während sie Arbeitslosenentschädigung beziehen, bestimmte Pflichten befolgen müssten und auf Seite 13 konkretisiert werde, dass die Versicherten während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen müssten. Da der Beschwerdeführer noch keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe bzw. beziehen habe dürfen, sei somit klar gewesen und sei er berechtigterweise davon ausgegangen, zur Stellenannahme nicht verpflichtet zu sein. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können und dürfen, da es sich beim "Arbeitslosen Wegweiser ALV" um eine Information der zuständigen Behörde handle, die konkret zu Stellenzuweisungen Auskunft gebe. Der Beschwerdeführer sei gutgläubig gewesen und habe die Unrichtigkeit der Information in der oben erwähnten Broschüre nicht erkennen können, zumal er weder vom Personal des Amtes für Volkswirtschaft bzw. des Arbeitsmarktservices noch vom Vermittlungsbüro andere Informationen erhalten habe und von keiner Seite darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Nichtannahme dieser Stelle zu Leistungseinstellungen führen könne. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handle und dass der Wortlaut der Broschüre klar festhalte, dass die Schadensminderungspflicht erst mit dem Bezug der Arbeitslosenentschädigung greife. Die fehlende Aufklärung des Amtes und die Ausführungen im "Arbeitslosen Wegweiser ALV" seien kausal für die Entscheidung des Beschwerdeführers gewesen, die Stelle abzulehnen. Der Beschwerdeführer hätte sich anders verhalten, wenn er gewusst hätte, dass er aufgrund der Schadensminderungspflicht grundsätzlich zur Stellenannahme verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer habe auf die ihm von Behördenseite zur Verfügung gestellten Informationen und auf die von Behördenvertretern innerhalb ihrer Zuständigkeit gemachten Äusserungen nach Treu und Glauben vertrauen dürfen. Aufgrund der Vorgeschichte mit der Staplerprüfung und des eindeutigen (aus heutiger Sicht falschen) Inhalts der amtlichen Broschüre habe der Beschwerdeführer keine Veranlassung gehabt, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln.
7.1.2. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung unter anderem damit begründe, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, falls er aufgrund der Formulierung in der erwähnten Broschüre tatsächlich Zweifel gehabt hätte, ob er die ihm zugewiesene Stelle annehmen müsse, beim Amt für Volkswirtschaft bzw. bei seiner Beraterin vom Arbeitsmarktservice nachzufragen. Mit dieser Begründung verkenne der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer gar keine Zweifel gehabt habe, sondern sich zu Recht auf die Information im "Arbeitslosen Wegweiser ALV" verlassen habe und dieser klar festhalte, dass die Versicherten während sie Arbeitslosenentschädigung beziehen würden, bestimmte Pflichten befolgen müssten und aufgrund dessen zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen müssten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht unerheblich, dass eine Mitarbeiterin des Vermittlungsbüros dem Beschwerdeführer erklärt habe, er könne sich das Stellenangebot überlegen, ohne ihn auf Konsequenzen der Ablehnung der Stelle aufmerksam zu machen. Die Mitarbeiterin des Vermittlungsbüros erbringe nämlich eine öffentliche Aufgabe, indem sie im Auftrag des Amtes für Volkswirtschaft bzw. des Arbeitsmarktservice versuche, die Versicherten zu vermitteln und habe der Beschwerdeführer daher auf ihre Äusserungen vertrauen können. Gegenständlich frage es sich somit nicht, wie vom Verwaltungsgerichtshof angenommen, ob sich die versicherte Person mit Unkenntnis exkulpieren könne, sondern vielmehr, ob sie sich auf das durch die Behördenaussagen geschaffene Vertrauen berufen könne.
7.2. Zur Verletzung des Legalitätsprinzipes bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Durch die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 20. Oktober 2011 sei der Beschwerdeführer im Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Nichtbefolgung einer Stellenzuweisung im Umfang von 30 Tagen eingestellt worden. Der Erlass dieser Verfügung bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Der Verwaltungsgerichtshof führe aus, dass sich die Pflicht der versicherten Person, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, direkt aus dem Gesetz (Verweis auf Art. 20 Abs. 1 und 3 ALVG) ergebe und schütze damit die Entscheidung der Regierung und die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 20. Oktober 2011. Die Auslegung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof dahingehend, dass den Versicherten bereits vor der Anmeldung beim Arbeitsamt eine Schadensminderungspflicht und konkret eine Pflicht zur Annahme einer zumutbaren Stelle treffe, widerspreche jedoch dem klaren Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 ALVG. Dieser laute wie folgt: "Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Amt für Volkswirtschaft zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen." Die Formulierung "von da an" beziehe sich auf den ersten Tag, für den Arbeitslosenentschädigung beansprucht werde und nicht auf die Anmeldung an sich. Diese Auslegung werde durch die Formulierung im "Arbeitslosen Wegweisers ALV" bestätigt, indem auf Seite 12 ausgeführt werde, dass die Versicherten bestimmte Pflichten zu befolgen hätten, während sie Arbeitslosenentschädigung beziehen. Auf Seite 13 werde eine dieser Pflichten konkretisiert, indem es dort heisse, dass die Versicherten während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen müssten. Art. 20 Abs. 2 ALVG könne demnach lediglich so ausgelegt werden, dass die Kontrollvorschriften ab dem ersten Tag, für den Arbeitslosenentschädigung beansprucht werde, einzuhalten seien. Dem Beschwerdeführer sei am 20. Juli 2011 auf den 30. September 2011 gekündigt worden. Da der Beschwerdeführer somit erst ab dem 1. Oktober 2011 als arbeitslos gegolten habe und ab dann anspruchsberechtigt gewesen sei, habe er sich gemäss Art. 20 Abs. 2 ALVG bis zum 1. Oktober 2011 beim Amt für Volkswirtschaft anmelden können und habe die Kontrollvorschriften und die Schadensminderungspflicht auch erst ab dem 1. Oktober 2011 einzuhalten gehabt. Die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 20. Oktober 2011, die das Verhalten des Beschwerdeführers im September 2011 und daher einen Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, zum Gegenstand habe, sei nicht gerechtfertigt gewesen und entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Der Verwaltungsgerichtshof und die Regierung hätten die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 20. Oktober 2011 aufheben bzw. die Beschwerde des Beschwerdeführers gutheissen müssen.
7.3. Zur Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Die Verfügung vom 20. Oktober 2011 sei zudem nicht verhältnismässig und hätte daher der Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde vom 14. Juni 2012 auch deshalb gutheissen müssen. Eine Massnahme sei verhältnismässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar sei. Die jeweilige Massnahme müsse geeignet sein (Verweis auf Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, 230), um das anvisierte Ziel zu erreichen, nämlich die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und den Personen einen Anreiz zu geben, schnellstmöglich wieder Arbeit zu finden. Aus der Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 20. Oktober 2011 sei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die Leistungseinstellung die Arbeitslosigkeit bekämpfe oder den Beschwerdeführer zur Arbeitssuche motiviere. Der Beschwerdeführer habe sich frühzeitig beim Amt für Volkswirtschaft angemeldet und habe sich bereits eigenständig um Arbeit bemüht, indem er sich während seiner Kündigungsfrist auf verschiedene Stellen beworben habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer bereits für die gegenständliche Stelle interessiert, bevor er vom Amt für Volkswirtschaft darauf aufmerksam gemacht worden sei. Die Einstellungsverfügung sei nicht erforderlich gewesen, zumal sich der Beschwerdeführer, wenn er darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass es sich hierbei um eine offizielle Stellenzuweisung handle und eine Ablehnung Leistungskürzungen zur Folge haben könne, anders verhalten hätte. Insoweit sei es des Weiteren auch unrichtig, wenn der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil ausführe, dass es unstrittig sei, dass dem Beschwerdeführer die gegenständliche Stelle "zugewiesen" worden sei. Somit hätte lediglich eine Aufklärung und genaue Information das Ziel, die Arbeitslosigkeit zu verringern, erreicht. Inwieweit eine Leistungseinstellung aufgrund einer Stellenablehnung zu einer Zeit, in welcher der Versicherte noch nicht arbeitslos und anspruchsberechtigt gewesen sei, die Arbeitslosigkeit bekämpfe, sei nicht ersichtlich. Eine solche Verfügung wäre auch nicht notwendig gewesen, zumal eine Aufklärung durch das Amt für Volkswirtschaft bereits zum Ziel geführt hätte. Den Versicherten müssten ihre Rechte und Pflichten aufgezeigt werden und das Amt für Volkswirtschaft müsse klar definieren, ab wann die Schadensminderungspflicht gelte und wann die Ablehnung einer Stelle zu Leistungskürzungen führen könne.
Ziffer 3 der Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 20. Oktober 2011 sei unverhältnismässig und hätte durch die Regierung und durch den Verwaltungsgerichtshof ersatzlos aufgehoben werden müssen.
7.4. Zur Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes trägt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes stelle auch eine Ungleichbehandlung dar, indem Versicherte, die sich frühzeitig beim Amt für Volkswirtschaft anmelden, schlechter gestellt würden, zumal ihr Verhalten bereits zu Leistungskürzungen führen könne, wohingegen das Verhalten von Versicherten, die sich erst am letztmöglichen Tag anmelden, vor der Anmeldung unberücksichtigt bleibe. Auch wenn bei Versicherten, die sich erst spät anmelden, vom Amt für Volkswirtschaft bzw. Arbeitsmarktservice überprüft werde, ob sie sich bis zur Anmeldung um Arbeit bemüht hätten, könne das Amt für Volkswirtschaft bzw. der Arbeitsmarktservice diesen vor der Anmeldung keine Stelle zuweisen und eine allfällige Ablehnung nicht mit Leistungskürzungen sanktionieren. Hätte sich der Beschwerdeführer erst am 1. Oktober 2011 angemeldet, hätte das Amt für Volkswirtschaft ihm gar keine Stelle zuweisen und ihm gegenüber in der Folge, aufgrund der Ablehnung dieser Stelle, auch keine Einstellungsverfügung erlassen können. Der Gleichheitsgrundsatz gelte für den Gesetzgeber und den Rechtsanwender (Verweis auf Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, 204). Es widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot, wenn das Amt für Volkswirtschaft Personen, die sich frühzeitig anmelden und diese sich um Arbeitsstellen bemühten im Falle einer Stellenablehnung mit Leistungskürzungen bestrafen würde, währenddessen Personen, die sich erst am spätmöglichsten Tag beim Amt für Volkswirtschaft melden würden, mit dieser Folge nicht zu rechnen hätten, da das Amt für Volkswirtschaft ihnen bisher keine Stelle zuweisen habe können und ihre übrigen Bemühungen nicht genau überprüfen könne.
7.5. Zur Verletzung des Willkürverbots führt der Beschwerdeführer schliesslich Folgendes aus:
7.5.1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2012 sei willkürlich, da entgegen dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 ALVG bereits für die Zeit vor der Anspruchsberechtigung eine Schadensminderungspflicht angenommen werde. Dabei führe Art. 20 Abs. 2 ALVG klar aus, dass die Kontrollvorschriften ab dem ersten Tag, an dem der Versicherte Arbeitslosenentschädigung beanspruche, einzuhalten seien. Durch die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Versicherten bereits vorher eine Schadensminderungspflicht treffe, finde eine krasse Ungleichbehandlung statt, zumal Versicherte, die sich erst spät bzw. am letztmöglichen Tag beim Amt für Volkswirtschaft bzw. Arbeitsmarktservice anmelden würden, gegenüber denjenigen besser gestellt würden, die sich frühzeitig anmelden. Es werde nicht bestritten, dass das Amt für Volkswirtschaft bzw. der Arbeitsmarktservice in allen Fällen überprüfe, wie die betreffenden Personen ihre Arbeitsstellen verloren hätten und ob sie sich in der Zeit zwischen Kündigung und Anmeldung um Arbeit bemüht hätten. Jedoch bestehe der gravierende Unterschied darin, dass das Amt für Volkswirtschaft bzw. der Arbeitsmarktservice den Versicherten erst nach ihrer Anmeldung Stellen zuweisen und sie daraufhin aufgrund einer allfälligen Stellenablehnung in ihren Leistungen einschränken könne.
7.5.2. Auch liege Willkür vor, wenn von einem Gericht unzureichende Sachverhaltsfeststellungen getroffen würden (Verweis auf Vogt Hugo in: Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Kley Andreas/Vallender Klaus A. [Hrsg.], LPS Band 52, 321 f.). So seien im gegenständlichen Fall keinerlei Feststellungen dazu getroffen worden, inwieweit sich der Beschwerdeführer auf die Äusserungen der Angestellten des Amtes für Volkswirtschaft bzw. des Arbeitsmarktservices und auf die Ausführungen im "Arbeitslosen Wegweiser ALV" verlassen und von deren Richtigkeit ausgehen habe dürfen. Die Vorinstanzen hätten keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer vom Personal des Amtes für Volkswirtschaft bzw. des Arbeitsmarktservices gemacht oder eben nicht gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer sei weder darüber aufgeklärt worden, dass es sich um eine formelle Stellenzuweisung handle noch sei er darauf hingewiesen worden, welche Konsequenzen eine Ablehnung der Stellenzuweisung nach sich ziehe. Auch sei nicht festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des Vermittlungsbüros gesagt worden sei, er könne sich das Stellenangebot überlegen, ohne dass er auf die Folgen der Nichtannahme aufmerksam gemacht worden sei. Diese Feststellungen wären notwendig gewesen, um den gegenständlichen Fall, insbesondere unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes, richtig zu beurteilen. Die Unterlassung dieser Sachverhaltsfeststellungen habe einerseits eine erschöpfende und richtige rechtliche Beurteilung verunmöglicht und habe sich andererseits als ein grober Verfahrensmangel erwiesen. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit hätte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2012 gutheissen müssen.
7.5.3. Der Beschwerdeführer habe sich stets um Arbeit bemüht und sei motiviert, eine neue Stelle anzutreten. Es könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er gewisse Erwartungen an einen Arbeitsplatz habe und eine Stelle während des noch andauernden bisherigen Anstellungsverhältnisses ablehne, weil diese nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe, er trotz einer Weiterbildung nicht mehr verdient habe, als in seinem bisherigen Job und er aufgrund von Art. 20 Abs. 2 ALVG und der Ausführungen auf den Seiten 12 und 13 des "Arbeitslosen Wegweiser ALV" davon ausgegangen sei, dass er die Stelle ohne Konsequenzen ablehnen könne. Die Ziff. 3 der Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 20. Oktober 2011, mit welcher der Beschwerdeführer im Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Nichtbefolgung einer Stellenzuweisung im Umfang von 30 Tagen eingestellt worden sei, sei willkürlich und hätte daher von der Regierung und vom Verwaltungsgerichtshof die jeweilige Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen werden müssen.
Zusammenfassend habe sich der Beschwerdeführer gemäss dem "Arbeitslosen Wegweiser ALV", der Äusserung der Mitarbeiterin des Vermittlungsbüros sowie der unterlassenen Aufklärung des Personals des Amtes für Volkswirtschaft darauf verlassen können, dass er erst ab dem ersten Tag, an dem er Arbeitslosenentschädigung beanspruche, zur Schadensminderung im Sinne der Annahme einer Stelle verpflichtet gewesen sei. Dies gehe auch aus Art. 20 Abs. 2 ALVG hervor, welcher regle, dass die Kontrollvorschriften erst ab dem ersten Tag, für den Arbeitslosenentschädigung beansprucht werde, einzuhalten seien. Somit könne dem Beschwerdeführer die Stellenablehnung vor dem 1. Oktober 2011 nicht vorgehalten werden und wäre seine Beschwerde vom 14. Juni 2012 vom Verwaltungsgerichtshof gutzuheissen gewesen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2012, VGH 2012/073, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2012/116, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/179, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
2.1. Auch wenn der Grundsatz von Treu und Glauben nur für das Zivilrecht explizit normiert ist (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), so gelten Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht (vgl. StGH 2007/112, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/129, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots dar (vgl. StGH 2012/57, Erw. 4.1; StGH 2011/8, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/65, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf Literatur und weitere Rechtsprechung; siehe auch StGH 2011/8, Erw. 4.1, a. a. O.). Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist (StGH 2012/57, Erw. 4.1; StGH 2011/8, Erw. 4.1, a. a. O; vgl. auch StGH 2000/32, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1] und Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 294 ff., Rz. 88 ff.). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2]; StGH 2011/8, Erw. 4.1, a. a. O.). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (vgl. StGH 2011/8, Erw. 4, a. a. O.).
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm von Seiten des Arbeitsmarktservices bzw. von Seiten des Vermittlungsbüros, das im Auftrag des Arbeitsmarktservices tätig sei, erklärt worden sei, dass er sich das ihm mitgeteilte Stellenangebot überlegen könne. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass sowohl die Rechte als auch die Pflichten gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) erst mit Ende der Kündigungsfrist gelten würden. Dies könne auch der ihm ausgehändigten Broschüre "Arbeitslosen Wegweiser ALV" entnommen werden. Auf all dies habe er nach Treu und Glauben vertraut und vertrauen dürfen.
2.3. Somit ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf eine qualifizierte Vertrauensposition berufen kann. Eine solche Vertrauensposition setzt voraus, dass eine konkrete Zusicherung oder jedenfalls ein sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer zuständigen Behörde vorliegt. Zudem muss der Betroffene im Vertrauen auf die Zusicherung nicht mehr ohne Schaden rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2]; StGH 2002/87, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/8, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/57, Erw. 4.1).
Zur Schaffung einer speziellen Vertrauensgrundlage ist nicht zwingend eine explizite behördliche Zusicherung erforderlich (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 294 f., Rz. 88). Einen Anspruch auf Vertrauensschutz begründet auch ein bestimmtes Verhalten, in spezifischen Fällen auch eine Untätigkeit der Behörde. Es muss eine Gesamtbetrachtung dahingehend erfolgen, ob der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände das behördliche Verhalten im Sinne einer spezifischen Zusage deuten durfte (vgl. StGH 2002/87, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li). Dies kann beispielsweise auch bei einer fehlenden oder mangelhaften bzw. unvollständigen Information der Fall sein. Wenn eine Person über die für die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art von einer zuständigen Behörde nicht oder nur mangelhaft informiert wird, obwohl dies nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten gewesen wäre, so ist dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichzustellen (siehe dazu BGE 131 V 472, Erw. 4.3 und 5). So darf es beispielweise einer in einer Arbeitslosenversicherungsangelegenheit um Rat suchenden Person nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie von einer Behörde, die sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, nicht auf ihre Pflicht hingewiesen wird, sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung zu melden und die Kontrollvorschriften zu erfüllen (siehe dazu BGE 131 V 472, Erw. 5 m. w. N.).
2.4. Der Staatsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass das Amt für Volkswirtschaft bzw. dessen Arbeitsmarktservice (AMS FL) unter Berücksichtigung der gegenständlich vorliegenden besonderen Umstände den Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen hätte müssen, dass die Kontrollvorschriften gemäss Art. 20 ALVG, insbesondere die Pflicht, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen, bereits vor dem Bezug der Arbeitslosenentschädigung respektive während der Kündigungsfrist gelten. Diese Pflicht ist von derart zentraler Bedeutung, dass ein diesbezügliches behördliches Schweigen bzw. eine mangelhafte Beratung von einer betroffenen Person durchaus dahingehend gedeutet werden kann und darf, dass die Pflicht, eine vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen, erst ab Bezug der Arbeitslosenentschädigung besteht und nicht bereits während der Kündigungsfrist (vgl. StGH 2002/87, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Dies insbesondere dann, wenn sich die betroffene Person, wie dies der Beschwerdeführer getan hat, konkret beraten und aufklären lässt. Diese Beratungs- und Aufklärungspflicht der zuständigen Behörde (AMS FL) wird vorliegendenfalls auch noch dadurch akzentuiert, dass der "Arbeitslosen Wegweiser ALV" diesbezüglich unklar bzw. für einen juristischen Laien nicht leicht verständlich ist.
Zu prüfen ist sodann noch, ob der Beschwerdeführer entsprechende und nicht ohne Schaden wieder rückgängig machbare Dispositionen getroffen hat, indem er eine vermittelte zumutbare Arbeit abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung teilweise verwirkt hat. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, dass er sich bei Kenntnis der Gefährdung des Anspruches auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Falle einer Ablehnung einer vermittelten zumutbaren Arbeit anders verhalten hätte. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach Kündigung seiner Arbeitsstelle umgehend beim Amt für Volkswirtschaft als Stellensuchender meldete, offensichtlich um seinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht zu gefährden.
2.5. Liegt eine Vertrauensposition vor, so sind im Einzelfall gleichwohl die involvierten öffentlichen Interessen und die privaten Interessen am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 296, Rz. 92; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, 150, Rz. 665 ff. und Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 34 ff.; siehe auch StGH 2011/8, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes überwiegen im konkreten Fall die privaten Interessen am Vertrauensschutz, nämlich dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung nicht eingestellt wird, hier die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des geltenden Rechts. Dies, zumal der Beschwerdeführer beim behördlichen Beratungsgespräch unvertreten war und ihm die entscheidungsrelevante Unvollständigkeit der behördlichen Auskunft sowie des Arbeitslosen-Wegweisers auch bei der geforderten Aufmerksamkeit nicht auffallen konnte.
2.6. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes als Teilgehalt des Willkürverbots vor.
Da der vorliegenden Individualbeschwerde bereits aus diesen Gründen Folge zu geben ist, muss auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen werden.
3. Der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers war somit spruchgemäss Folge zu geben.
4. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.