StGH 2012/158
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Gerd Jelenik Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichts vom 31. August 2012, 06PG.2012.4-12
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 10'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31. August 2012, 06 PG.2012.4-12, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 391.00 bestimmt.
1. Im Rahmen des mit Verfügung vom 17. Januar 2012 (ON 3) eröffneten Pflegschaftsverfahrens 06 PG.2012.4 betreffend Errichtung einer Sachwalterschaft hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 31. August 2012 (ON 12) Prof. B, Vaduz, zum medizinischen Sachverständigen bestellt. Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
Vermöge eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leide oder geistig behindert sei (behinderte Person) alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so sei ihr dazu gemäss § 269 ABGB auf ihren Antrag oder vom Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen. Nach § 121 Abs. 5 AussStrG dürfe ein Sachwalter nur nach Beiziehung eines Sachverständigen bestellt werden. Nach Art. 31 Abs. 3 AussStrG könne das Gericht Sachverständige bestellen, auch ohne vorher die Parteien über deren Person zu vernehmen.
Der Bestellungsbeschluss sei den Parteien zuzustellen. Gebe es Einwände gegen die Person des Sachverständigen, so könne bei Vorliegen von Ablehnungsgründen dessen Enthebung beantragt werden. Als Gründe für die Ablehnung von Sachverständigen kämen unter anderem ein Naheverhältnis zu einer Partei, Voreingenommenheit oder mangelnde Kompetenz des Sachverständigen in Frage. Wenn Ablehnungsgründe nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach ihrem Bekanntwerden vorgebracht würden, gehe das Ablehnungsrecht verloren. Jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Kenntnisnahme des Ablehnungsgrunds habe diese Rechtsfolge.
Da der Bestellungsbeschluss ein verfahrensleitender Beschluss sei, könne er nicht selbständig angefochten werden, sondern nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache (Art. 45 AussStrG; Maurer, a. a. O.).
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 31. August 2012 (ON 12) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. September 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Rechte auf Freiheit, Privatsphäre und Achtung der Menschenwürde geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er möge diesen Beschluss aufheben und dem Landgericht auftragen, neuerlich in dieser Angelegenheit unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zu entscheiden; eventualiter den Beschluss des Landgerichtes aufheben und dem Landgericht auftragen, das gegenständliche Sachwalterbestellungsverfahren einzustellen; weiters möge das Land Liechtenstein zur Bezahlung der verzeichneten Beschwerdekosten verpflichtet werden. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt.
2.1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Individualbeschwerde wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Der hier bekämpfte Bestellungsbeschluss des Landgerichtes sei ein verfahrensleitender Beschluss und er könne nicht selbständig angefochten werden. Gegen den Beschluss stehe kein ordentliches Rechtsmittel offen (Verweis auf Art. 45 AussStrG) und der bekämpfte Beschluss des Landgerichtes sei deshalb eine enderledigende Entscheidung. Die Entscheidung, durch die dem Beschwerdeführer letztlich eine psychiatrische Begutachtung gegen seinen Willen aufgezwungen werden solle, greife direkt in sein Recht auf Freiheit, Privatsphäre und Menschenwürde ein und dem Beschwerdeführer müsse der unmittelbare Beschwerdeweg zum Staatsgerichtshof deshalb offen stehen.
2.2. Zum Sachverhalt wird Folgendes ausgeführt:
2.2.1. Auslösend für das gegenständliche Sachwalterbestellungsverfahren beim Landgericht sei ein Aktengutachten gewesen (Gutachten vom 9. Januar 2012, 03 ES.2011.63, dortige ON 31), welches der Sachverständige C im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens beim Landgericht zu 03 ES.2011.63 erstattet habe.
Die Feststellungen und Schlussfolgerungen in diesem Gutachten rechtfertigten in keiner Weise die Einleitung eines Sachwalterbestellungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und auch nicht die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung durch den hier bekämpften Beschluss des Landgerichtes.
Insbesondere werde im Gutachten die Wahrnehmung und Einschätzung des Dienstarztes Dr. D aufgeführt, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung nie aggressiv geworden sei. Auch lägen keine Hinweise auf ein fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten vor und es bestehe auch keine Grundlage für eine FFE (fürsorgliche Freiheitsentziehung).
In gegenständlichem Aktengutachten stelle der Gutachter wiederholt fest, dass er seine Diagnose nur auf relativ spärliche Angaben stützen müsse und schliesse das Gutachten mit der Feststellung, dass seine (gemeint jene des Sachverständigen C) Schlussfolgerungen auch nur für diesen speziellen Fall gelten würden.
2.2.2. Am 7. März 2012 habe dann beim Landgericht eine Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden (06 PG.2012.4, dortige ON 8) und der Beschwerdeführer habe auf die Frage des Landrichters, wie es ihm gesundheitlich gehe und ob er an psychischen Problemen leide, geantwortet, dass er keinerlei psychische Probleme habe. Weiters habe er angegeben, dass ihn der im gerichtlichen Strafverfahren bestellte Sachverständige nie gesehen habe.
In der Folge habe der Beschwerdeführer dem Landrichter die Umstände geschildert, wie er im Jahr 2004 seine Arbeit verloren habe und dass er in den Jahren 2005 bis 2009 aufgrund von Rückenproblemen arbeitsunfähig gewesen sei.
Abschliessend habe er erklärt, dass er alle seine Angelegenheiten selbst regeln könne und dass er dies auch immer problemlos getan habe.
2.2.3. Nunmehr habe das Landgericht den hier bekämpften Beschluss auf Bestellung des Sachverständigen B erlassen. Mit Schreiben vom 31. August 2012 habe das Landgericht den Sachverständigen beauftragt, Befund und Gutachten zur Frage zu erstatten, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leide (ON 13).
2.3. Vorgängig zu den einzelnen Grundrechtsrügen führt der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes aus:
Der vorliegende Fall zeige auf, wie schnell man als Bürger in die Mühlen der Behörden geraten könne und dass man dagegen machtlos zu sein scheint. Ein reines Aktengutachten, welches über den Beschwerdeführer im Strafverfahren vor dem Landgericht (03 ES.2011.63) eingeholt worden sei, scheine vorliegend ausreichend Handhabe zu bieten, einem Menschen in einem parallelen Verfahren anzuordnen, dass er sich einer psychiatrischen Untersuchung auf eine geistige Behinderung zu unterziehen habe. Durch diese Vorgehensweise werde der Beschwerdeführer in einer Reihe von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2.4. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art. 32 Abs. 1 LV; Art. 8 EMRK) wird wie folgt begründet:
Die durch den Bestellungsbeschluss des Landgerichtes letztlich angeordnete psychiatrische Untersuchung stelle einen massiven Eingriff gegen den Willen des Beschwerdeführers in dessen Recht auf Freiheit und Privatsphäre dar. Die Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen sei vorliegend weder erforderlich noch verhältnismässig und auch in keiner Weise gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer stelle weder für sich noch für andere eine Gefahr dar und die gegenständliche Verletzung seines Rechtes auf Freiheit und Achtung seines Privatlebens sei durch die angeordnete "Zwangs-"Begutachtung nicht indiziert und nicht gerechtfertigt.
Sowohl die Anhörung im Sachwalterbestellungsverfahren als auch die oben dargelegten Feststellungen der Ärzte Dr. D und Dr. C ergäben keinerlei Anhaltspunkte, die eine psychiatrische Zwangsbegutachtung notwendig erscheinen liessen.
Das Recht auf Freiheit gemäss Art. 32 LV schütze die persönliche Freiheit des Menschen, dessen Bewegungsfreiheit sowie seine Privatsphäre.
In dieses ihm verfassungsmässig gewährleistete Recht werde durch die Bestellung eines psychiatrischen Gutachters, der mit der psychiatrischen Zwangsbegutachtung des Beschwerdeführers gerichtlich beauftragt werde, massiv eingegriffen und dieses werde dadurch ohne Not verletzt.
Dieser Schutz der persönlichen Freiheit umfasse auch den Schutz der körperlichen und psychischen Integrität der menschlichen Person.
Dass diese zu schützende Unversehrtheit durch eine dem Beschwerdeführer ohne Not und Indikation aufoktroyierte psychiatrische Zwangsuntersuchung verletzt werde, liege geradezu auf der Hand.
2.5. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Privatleben (Art. 8 EMRK) wird wie folgt begründet:
Die gegenständlich bekämpfte gerichtliche Bestellung eines psychiatrischen Sachverständigen zu einer psychiatrischen Zwangsbegutachtung des Beschwerdeführers bedeute einen massiven Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Der Beschwerdeführer habe ein Anrecht darauf, dass dieser Bereich von behördlichen Massnahmen, wie vorliegend, unangetastet bleibe. Dies umso mehr, als die beschlussmässig angeordnete Bestellung zur psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch keinen Anhaltspunkt gerechtfertigt oder notwendig sei.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Achtung seines Rechtes auf Privatsphäre (wie auch auf das Recht auf Freiheit und körperliche und psychische Integrität) sei jedenfalls weit höher zu bewerten als ein durch nichts indiziertes Untersuchungsinteresse des Landgerichtes.
Es sei bereits in der Sachverhaltsdarstellung dargelegt worden, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die eine psychiatrische Untersuchung erforderlich machten. Es liege nachweislich festgestellt durch den Mediziner Dr. D, keine Selbst- oder Fremdgefährdung vor und die beschlussmässig angeordnete Untersuchung des Beschwerdeführers erweise sich deshalb sowohl als nicht erforderlich als auch als unverhältnismässig.
Solcherart liege durch den hier bekämpften Beschluss eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes auf Achtung der Privatsphäre vor.
2.6. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Achtung der Menschenwürde (Art. 27bis LV) wird wie folgt begründet:
Durch die gerichtliche Bestellung eines psychiatrischen Gutachters, der ihn auf eine geistige Behinderung hin befragen und untersuchen solle, erachte sich der Beschwerdeführer tief gedemütigt und dadurch in seiner Menschenwürde verletzt.
Auch wenn der Beschwerdeführer zuweilen gerne viel rede, was wohl - und dies solle keine flapsige Bemerkung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darstellen - auf einen nicht unerheblichen Anteil der Menschen auch hier in Liechtenstein zutreffen möge, sei es für ihn in keiner Weise erklärlich, dass das Gericht bei ihm eine geistige Behinderung in den Raum stelle.
Der Beschwerdeführer habe den Termin der Anhörung beim Landgericht wahrgenommen. Er habe dort auf die Fragen des Gerichtes ordnungsgemäss und ohne Vorbehalt und ohne irgendwelche Merkwürdigkeiten geantwortet und er sei deshalb auf das Tiefste getroffen worden, als er erfahren habe, dass er nun von einem Psychiater auf eine geistige Behinderung untersucht werden solle.
Über seinen Kopf hinweg sei seitens des Landgerichtes - wohl ausgehend vom Strafgericht - ein Sachwalterbestellungsverfahren eingeleitet worden, aufgrund eines reinen Aktengutachtens, in welchem der Gutachter am Ende des Gutachtens klar und deutlich feststelle, dass seine Einschätzung nur anhand der vorliegenden Akten erfolgt sei und dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens auch nur für diesen speziellen Fall des gegenständlichen (Straf)Verfahrens gelten würden.
Hier gehe es dem Beschwerdeführer, genauso wie es jedem von uns gehen würde, wenn ihm plötzlich - ohne dass ein Anhaltspunkt oder eine medizinische Indikation vorliege - vom Gericht eröffnet werde, dass er sich einer medizinisch-psychiatrischen Zwangsuntersuchung auf eine geistige Behinderung hin zu unterziehen haben werde.
Hier gelte es, sich in die Lage des Beschwerdeführers zu versetzen, der sich aufgrund eines reinen Aktengutachtens einem Sachwalterbestellungsverfahren und einer Zwangsuntersuchung ausgesetzt sehe, und dann müsse zwangsläufig klar werden, dass man sich dadurch gedemütigt und in seiner Würde als Mensch verletzt sehe.
Der hier bekämpfte Beschluss über die Bestellung eines psychiatrischen Gutachters, der vom Landgericht mit der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers gegen dessen Willen beauftragt werde, stelle aufgrund des Umstandes, dass hier keine Veranlassung hierfür bestehe, einen unzulässigen und unverhältnismässigen Eingriff in die verfassungsmässig geschützten Rechte des Beschwerdeführers auf Freiheit, Schutz der Privatsphäre sowie auf Achtung seiner Menschenwürde dar.
3. Da dem Beschwerdeführer die Einladung des Sachverständigen zur Untersuchung nicht hatte zugestellt werden können, stellte ihm der Pflegschaftsrichter die entsprechende Einladung zum Begutachtungstermin mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 (ON 19) gerichtlich zu; dies mit dem Hinweis, dass bei Nichtfolgeleistung mit einer Vorführung zum Sachverständigen zu rechnen sei.
4. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer, seiner Individualbeschwerde vom 28. September 2012 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eventualiter eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren Verfahrenshilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 22. November 2012 Folge. Hingegen wies der Präsident des Staatsgerichtshofes mit dem gleichen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde vom 28. September 2012 die aufschiebende Wirkdung zuzuerkennen sowie den Eventualantrag, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme dem Landgericht aufzutragen, gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde keine weiteren Untersuchungshandlungen bzw. Massnahmen im Rahmen des Sachwalterschaftsverfahrens mehr anzuordnen, ab.
6. Gegen die Abweisung seiner Anträge brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 eine Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes ein.
7. Die Regierung erstattete im Rahmen des vom Staatsgerichtshof eingeleiteten Normenkontrollverfahrens betreffend die Verfassungsmässigkeit von Art. 45 Abs. 2 AussStrG mit Schreiben vom 20. März 2013 eine Stellungnahme gemäss Art. 18 Abs. 3 StGHG, worin im Wesentlichen zur Frage der Verletzung des Beschwerderechts und des Willkürverbots durch die zu prüfende Norm Folgendes ausgeführt wird:
Das liechtensteinische AussStrG sei aus dem österreichischem Rechtsraum rezipiert und das dortige Gesetz mit einigen Anpassungen übernommen worden (Verweis auf Bericht und Antrag Nr. 79/2010, 14). Deshalb seien zur Auslegung des Gesetzes neben den liechtensteinischen auch die österreichischen Materialien beizuziehen.
Zunächst sei augenfällig, dass zwischen der Bestimmung des § 484 ZPO und dem daraus abgeleiteten Art. 45 AussStrG ein Regelungsgefälle bestehe:
"Anders als bei der Vorbildbestimmung des § 515 ZPO [entsprechend § 484 FL-ZPO] kann der vorbehaltene Rekurs nicht mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung, sondern nur mit einer Entscheidung über die Sache angefochten werden; im Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache können dann jene Gründe, die den verfahrensleitenden Beschluss fehlerhaft erscheinen lassen, als Rechtsmittelgründe (i. d. R. Mangelhaftigkeit des Verfahrens) releviert werden." (Rechberger, Ausserstreitgesetz, Kommentar, 2006, § 45, N. 4)
Weiterhin sei festzuhalten, dass § 515 öZPO in seiner derzeitigen Fassung seiner Stammfassung entspreche. Ebenso § 484 ZPO, welcher seit der Einführung der Zivilprozessordnung in Liechtenstein keine Änderung erfahren habe. Die Bestimmungen seien auch bei der Schaffung des AussStrG als sinnvoll und offensichtlich auch als mit dem verfassungsmässig garantierten Beschwerderecht vereinbar angesehen und deshalb als Grundlage für Art. 45 AussStrG (entspreche bis auf eine formelle Aufteilung in zwei Absätze § 45 öAussStrG) herangezogen worden, um eine den besonderen Anforderungen des AussStrG angepasste Lösung zu schaffen. Es sei nicht erkennbar, dass der in Art. 45 Abs. 2 AussStrG normierte Rechtsmittelausschluss (bzw. dessen blosse zeitliche Verzögerung) nunmehr den Anforderungen des verfassungsmässig garantierten Beschwerderechts nicht mehr genügen sollte. In dieser Hinsicht sei die Bestimmung deshalb als verfassungskonform anzusehen.
Es bleibe die Frage, ob die besonderen Erfordernisse des Ausserstreitverfahrens einen sachlichen Grund darstellten, welche die angepasste Regelung des Art. 45 Abs. 2 AussStrG im Vergleich zur Regelung des § 484 ZPO (Wegfall der Möglichkeit im Ausserstreitverfahren, den Rekurs bereits mit der nächsten selbständig anfechtbaren Entscheidung anzufechten) rechtfertigen könnten und somit nicht als willkürlich zu betrachten seien.
Der im Ausserstreitverfahren weggefallene Rekurszeitpunkt stelle in der ZPO nur eine Option dar:
"Die Partei ist nicht gehalten, den aufgeschobenen Rekurs schon mit dem Rekurs gegen die nächste selbständig anfechtbare Entscheidung zu verbinden; vielmehr ist sie dazu nur berechtigt. Sie kann damit auch bis zur Endentscheidung zuwarten, und zwar auch dann, wenn sie mittlerweile gegen eine selbständig anfechtbare Entscheidung Rekurs erhoben hat." (Rechberger, Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., 2006, § 517, N. 3)
Mithin ergebe sich im Grundsatz das einheitliche Bild, dass aufgeschobene Rekurse zumindest mit der Endentscheidung bekämpft werden könnten. Damit sei in beiden Fällen dem verfassungsmässigen Recht auf Beschwerde Genüge getan.
In den Erläuterungen der österreichischen Regierung zum § 45 öAussStrG werde zur unterschiedlichen Regelung zwischen Zivilprozessordnung und Ausserstreitgesetz ausgeführt:
"Eine Sonderstellung nehmen die verfahrensleitenden Beschlüsse ein. Diese zu definieren ist weder der Zivilprozessordnung noch der Zivilprozesslehre in den letzten 100 Jahren gelungen; eine befriedigende Abgrenzung ist also offenbar theoretisch und abstrakt kaum möglich. Dennoch hat die Praxis des Zivilprozesses in der Regel genau erkannt, welche Beschlüsse verfahrensleitende sind. Der Entwurf verlässt sich daher hier nicht auf eine originelle Definition, sondern auf den bewährten Instinkt der Praxis. Darüber hinaus wird aber auch das aus der ZPO bekannte Institut des "nicht abgesondert anfechtbaren Beschlusses" grundsätzlich übernommen, allerdings umbenannt und einfacher geregelt. Während dort der nicht abgesondert anfechtbare Beschluss mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung anzufechten ist, regelt der Entwurf diesen Komplex schlichter: Es geht darum, dass Verfahrensentscheidungen grundsätzlich nicht mit einem selbständigen Rekurs überprüfbar sind, wohl aber die unrichtige Lösung der dem vorerst nicht anfechtbaren Beschluss zugrunde liegenden Rechtsfragen zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens führen kann, die auf die Entscheidung über die Sache durchschlägt. Es geht also um die inhaltliche Überprüfbarkeit der Richtigkeit einer nicht eigens anfechtbaren Entscheidung, die nicht zum Thema einer zufällig dazwischentretenden späteren anfechtbaren Entscheidung (man denke nur an einen Gebührenbestimmungsbeschluss) gemacht werden sollte, sondern nur (wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens) Thema des Rekurses gegen die Hauptsache sein kann." (224 der Beilagen XXII. GP Regierungsvorlage, Erläuterungen, S. 46 f.)
Diese einfachere bzw. schlichtere Regelung im Vergleich zur Zivilprozessordnung ergebe sich aus der Natur des Ausserstreitverfahrens im Vergleich zum Zivilprozess. Ersteres habe insbesondere eine flexiblere Verfahrensgestaltung zum Ziel:
"Um den Anliegen gerecht zu werden, das Verfahren möglichst rasch, aber auch gründlich durchzuführen, bedarf es einer möglichst flexiblen Verfahrensgestaltung." (Rechberger, Ausserstreitgesetz, Kommentar, 2006, Vor § 13, N. 3). "Im Detail wird [...] die Verfahrensgestaltung dem Gericht überlassen, womit sich das Ausserstreitverfahren flexibler als der Zivilprozess erweist. ... Weiters hat das Gericht für eine möglichst kurze Verfahrensdauer zu sorgen." (Rechberger, Ausserstreitgesetz, Kommentar, 2006, § 13, N. 1).
Die Bestimmung des Art. 45 Abs. 2 AussStrG trage diesen Anliegen aus verfahrenstechnischer Sicht Rechnung. Die Rekursmöglichkeiten würden im (erst-) instanzlichen Endentscheid zusammengefasst, was vereinfachend und beschleunigend wirke. Es bestehe somit eine sachlich differenzierte Regelung im Vergleich zum Zivilprozess, welche keine willkürliche Ungleichbehandlung darstelle.
Im Ergebnis verletze Art. 45 Abs. 2 AussStrG somit das von der Verfassung garantierte Beschwerderecht nicht und die Bestimmung sei im Vergleich zur Zivilprozessordnung sachlich begründbar und deshalb nicht willkürlich.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht öffentlichen Schlussverhandlungen vom 5. Februar, 13. Mai und 2. September 2013, anlässlich welcher das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren wieder eröffnet wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Landgerichtes vom 31. August 2012, 06 PG.2012.4-12, letztinstanzlich und enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG und der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Denn es handelt sich dabei um einen verfahrensleitenden Beschluss, welcher gemäss Art. 45 Abs. 2 AussStrG nur, aber immerhin, mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann. Allerdings wird in diesem Beschluss die Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen verfügt, welche nötigenfalls gemäss Art. 31 Abs. 5 i. V. m. Art. 79 Abs. 2 Bst. c AussStrG auch erzwungen werden könnte (vgl. auch die Entscheidung des öOGH 1 Ob 523/93). Dieser Eingriff in die Privat- und Geheimsphäre des Beschwerdeführers würde einen unwiederbringlichen Nachteil darstellen, welcher in einem nachträglichen Individualbeschwerdeverfahren nicht mehr behoben werden könnte.
1.2. Entsprechend fragt es sich, ob es verfassungskonform ist, dass Art. 45 Abs. 2 AussStrG keine Ausnahmen zulässt, auch nicht für Fälle wie den vorliegenden, bei welchen ein nicht mehr rückgängig zu machender Grundrechtseingriff erfolgt.
Der Staatsgerichtshof hat deshalb hinsichtlich dieser Gesetzesbestimmung eine Normprüfung vorgenommen. Er hat hierzu Folgendes erwogen:
Da Art. 45 Abs. 2 AussStrG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhaltet, tangiert diese Norm primär das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV.
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind gesetzliche Rechtsmittelbeschränkungen und -ausschlüsse im Lichte von Art. 43 LV zulässig, wenn sie verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sind. Sofern es sich dabei nicht um Endentscheidungen in der Hauptsache, sondern nur um prozessleitende Beschlüsse bzw. Zwischen- und Kostenentscheidungen handelt, erscheint in der Regel eine Rechtsmittelbeschränkung angebracht, da sonst die Gefahr der übermässigen Verzögerung der Gerichtsverfahren gross wäre (StGH 2009/42, Erw. 3.2; StGH 2006/66, Erw. 4.2; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 4]).
Wie die Regierung in ihrer Gegenäusserung vom 20. März 2013 ausführt, dient Art. 45 Abs. 2 AussStrG dem öffentlichen Interesse an einem beschleunigten Ausserstreitverfahren. Diese Rechtsmittelbeschränkung erscheint auch verhältnismässig, zumal sich anders wesentliche Verfahrensverzögerungen kaum vermeiden lassen. In Österreich wird die entsprechende Regelung in § 45 Satz 2 öAussStrG so ausgelegt, dass auch eine (Zwangs-)Begutachtung keine Ausnahme davon bewirkt, dass solche Zwischenverfügungen nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. 6 Ob 174/08v; 4 Ob 137/05h; ähnlich ist die Rechtslage in der Schweiz: siehe etwa BGE 132 V 93 [100 ff., Erw. 5.2]).
1.3. Ob in Liechtenstein trotzdem zumindest bei schweren Grundrechtseingriffen eine Ausnahme von der fehlenden selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen zu machen wäre, kann hier aus zwei Gründen offen gelassen werden. Zum einen handelt es sich im Beschwerdefall um einen leichten Grundrechtseingriff (vgl. auch etwa BGE 124 I 40 [47 Erw. 5a]; BGE 110 Ia 117 [121 Erw. 5]) und zum anderen erweist sich die vorliegende Individualbeschwerde jedenfalls als materiell nicht berechtigt. Es kann deshalb auch offen gelassen werden, ob der Beschluss des Landgerichtes (ON 12) überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG für die vorliegende Individualbeschwerde darstellt.
2. Materiell erweist sich die vorliegende Individualbeschwerde jedenfalls aus folgenden Gründen als erfolglos:
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der angefochtene Beschluss des Landgerichtes unzulässig in seine persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. sein Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK sowie in seine Menschenwürde gemäss Art. 27bis LV eingreife.
2.2. Der sachliche Geltungsbereich des Grundrechts auf persönliche Freiheit wird vom Staatsgerichtshof zwar ähnlich wie vom schweizerischen Bundesgericht eng gefasst und beinhaltet nur, aber immerhin, elementare Erscheinungsformen der Persönlichkeitsentfaltung (StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2.1]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [205, Erw. 4.1]; siehe hierzu auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 134, Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes kann nun kein Zweifel bestehen, dass die Entscheidung darüber, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, eine solche elementare Erscheinungsform der Persönlichkeitsentfaltung darstellt. Neben diesem Grundrecht kommt dem vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Schutz der Menschenwürde aufgrund seiner Funktion als Auffanggrundrecht (vgl. StGH 2009/18, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Peter Bussjäger, Der Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 119 f., Rz. 14 f.) keine eigenständige Bedeutung zu. Es ist deshalb im Folgenden nur zu prüfen, ob ein zulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vorliegt.
Eingriffe in dieses Grundrecht sind nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nur zulässig, wenn sie auf einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage beruhen, verhältnismässig und im öffentlichen Interesse sind und auch den Kerngehalt nicht verletzen (siehe Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, a. a. O., 141 ff., Rz. 22 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer bekämpft im Ergebnis nicht die gesetzliche Grundlage für den hier zu prüfenden Grundrechtseingriff, welche gemäss § 269 Abs. 1 ABGB i. V. m. § 121 Abs. 5 AussStrG zweifellos vorliegt. Vielmehr erachtet der Beschwerdeführer die Einleitung eines Verfahrens betreffend Errichtung einer Sachwalterschaft über ihn bzw. die im vorliegenden Beschluss konkret erfolgte Bestellung eines medizinischen Sachverständigen als unverhältnismässig, weil dies "ohne Not und Indikation" erfolge.
2.4. Diesem Vorbringen ist zu widersprechen. Der Beschwerdeführer beruft sich wesentlich darauf, dass der Allgemeinpraktiker D keine Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt habe. Eine solche (physische) Selbst- oder Fremdgefährdung ist aber nicht Voraussetzung für die Errichtung einer Sachwalterschaft. Vielmehr genügt es gemäss § 269 Abs. 1 ABGB, wenn die betroffene Person an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert und deshalb nicht in der Lage ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Nun diagnostizierte aber auch Dr. D in dessen dienstärztlicher Beurteilung vom 22. Juni 2011 beim Beschwerdeführer den Verlust des Realitätsbezuges bzw. eine behandlungsbedürftige "affektive Psychose". Zum Befund einer schweren, die Zurechnungsfähigkeit im konkreten Fall ausschliessenden psychischen Störung, konkret einer paranoiden Schizophrenie, kam auch der forensische Psychiater Dr. C in seinem im Strafverfahren 03 ES.2011.63 erstellten Aktengutachten vom 9. Januar 2012 (dortige ON 31, S. 12; zur Diagnose von Dr. D siehe dort S. 5). Auch wenn Dr. C den Beschwerdeführer - im Gegensatz zu Dr. D - wegen dessen Weigerung nicht persönlich untersuchen konnte, genügen diese beiden Befunde zusammen durchaus als Indiz für die Einleitung des vorliegenden Pflegschaftsverfahrens.
Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls auch die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung durch den Pflegschaftsrichter, wonach er keine psychischen Probleme habe (Protokoll zu 06 PG.2004.4-8, S. 2), nicht entscheidend sein.
Die Voraussetzungen für die im angefochtenen Beschluss vom Pflegschaftsrichter verfügte psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zur Abklärung der Voraussetzungen für die Errichtung einer Sachwalterschaft liegen deshalb vor.
Wie schon im Schreiben des Pflegschaftsrichters vom 4. Oktober 2012 (ON 19) angedroht, bedingt dies auch, dass der Beschwerdeführer, falls er sich der Begutachtung widersetzen sollte, dem Gutachter, wenn auch unter möglichster Schonung, zwangsweise vorzuführen sein wird. Denn auch wenn gerade die zwangsweise Vorführung einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen darstellt, kann darauf als ultima ratio nicht verzichtet werden, wenn der Zweck der Sachwalterschaft nicht vereitelt werden soll (vgl. wiederum die Entscheidung des öOGH 1 Ob 523/93).
2.5. Demnach ist im Beschwerdefall keines der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte verletzt, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
3. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erweist sich nunmehr auch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2012 gegen den Präsidialbeschluss vom 22. November 2012 als gegenstandslos, sodass auf sie nicht mehr weiter einzugehen ist.
4. Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 391.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 51.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.