StGH 2012/145
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2012, VGH2012/083
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 30. August 2012, VGH 2012/083, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 an die Regierung beantragten die Beschwerdeführer, die liechtensteinischen Familienstiftungen C, D, E, F und G unter die Aufsicht der Regierung zu stellen. Sie führten an, dass Familienstiftungen grundsätzlich von der Aufsicht der Regierung ausgenommen seien. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörden sei, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet werde. Da die zuständige Aufsichtsbehörde diesen Anforderungen zum Schutz ihrer Familienstiftungen nicht nachgekommen sei und die Stiftungsräte dem Gesetz freien Raum bei Verwendung der Stiftungsgelder geschaffen hätten, sei die staatliche Aufsicht durch die Regierung für diesen spezifischen Fall dringend erforderlich und zur Rechtssicherheit unumgänglich. Im Weiteren legen die Beschwerdeführer dar, warum aus ihrer Sicht die Stiftungsräte der genannten Stiftungen deren Vermögen zweck- und rechtswidrig verwaltet und verwendet hätten.
2. Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Mai 2012 beantragten die Beschwerdeführer beim Öffentlichkeitsregisteramt aufsichtsrechtliche Massnahmen in die Wege zu leiten und einen unabhängigen Revisor für die genannten Stiftungen zu bestellen. Zur Begründung verwiesen sie auf ihr Schreiben vom gleichen Tag an die Regierung.
3. Die Regierung leitete das an sie gerichtete Schreiben der Beschwerdeführer vom 10. Mai 2012 zuständigkeitshalber an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister weiter. Dies wurde den Beschwerdeführern mit E-Mail des Ressorts Justiz der Regierung vom 31. Mai 2012 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Beschwerdeführern mit, dass eine Unterstellung von Familienstiftungen unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde nur möglich sei, wenn dies in der Stiftungsurkunde so vorgesehen sei. Die Stiftungsurkunden der angeführten Stiftungen würden eine solche Aufsicht nicht vorsehen. Zudem sei eine Kontrolle der zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung von Stiftungsmitteln privatnütziger Stiftungen durch die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht möglich. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sei bei privatnützigen Stiftungen nur berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen.
Die von den Beschwerdeführern sowohl gegen das E-Mail des Ressorts Justiz als auch das Schreiben des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes erhobene Individualbeschwerde wies der Staatsgerichtshof mit Beschluss zu StGH 2012/89 als rechtsmissbräuchlich zurück.
4. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, "der Beschwerde materiell abzuhelfen und den Antrag vom 10. Mai 2012 an die Regierung zur ordentlichen Behandlung zurück zu stellen. Eventuell die Regierung aufzufordern, den Antrag vom 10. Mai 2012 durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ordnungsgemäss behandeln zu lassen."
5. Im Weiteren erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2012 im Zusammenhang mit einem Schreiben des Stellvertreters des leitenden Staatsanwaltes vom 30. Mai 2012 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft an den Verwaltungsgerichtshof. Sie stellten den Antrag, "den dienstführenden Vorgesetzten aufzutragen, der gesetzlichen Pflicht nachzukommen und für die Einleitung der Strafuntersuchung besorgt zu werden, der Beschwerde so effektiv abzuhelfen, dass die entsprechenden gesetzlichen Massnahmen zum Erzwingen einer gesetzeskonformen Einleitung der Strafuntersuchungen durch die unabhängige Staatsanwaltschaft in die Wege geleitet werden." Im erwähnten Schreiben vom 30. Mai 2012 hatte der Stellvertreter des leitenden Staatsanwaltes den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass in vier von den Beschwerdeführern eingebrachten Strafanzeigen nur frühere Vorwürfe wiederholt würden und deshalb kein neues Strafverfahren eröffnet werde.
Gegen dieses Schreiben erhoben die Beschwerdeführer im Übrigen auch direkt Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welche aber mit Beschluss zu StGH 2012/90 als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen wurde.
6. Mit Schreiben vom 21. Juli 2012 machten die Beschwerdeführer in Bezug auf die stellvertretende Vorsitzende H und den Rekursrichter I Befangenheitsgründe geltend und beantragten die Bestellung einer Vertretung dieser Richter.
7. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 30. August 2012, VGH 2012/083, die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführer vom 13. Juni 2012, soweit sie sich gegen die Untätigkeit der Regierung richtete, ab und soweit sie sich gegen das Schreiben des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 31. Mai 2012 richtete, zurück. Die Dienstaufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführer vom 3. Juli 2012 wurde ebenfalls zurückgewiesen; die Befangenheitsanträge vom 21. Juli 2012 gegen die stellvertretende Vorsitzende H sowie gegen den Rekursrichter I wurden abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete sein Urteil im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Zur Befangenheit der stellvertretenden Vorsitzenden H brächten die Beschwerdeführer vor, dass diese zur Kanzlei J in Schaan gehöre, mit der sie bereits in der Vergangenheit zu tun gehabt hätten. Rechtsanwalt K habe die Vertretung ihrer Stiftungen übernehmen wollen, aber es sei nicht zu einer Mandatierung gekommen. Die Kanzlei habe Honorar gefordert und ein Mahnverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. in Berlin eingeleitet. Das weitere Mitglied der Kanzlei, L, habe als Vorsitzender der Rechtsanwaltskammer mehrere Landrichter aus freien Stücken aufgesucht und diese gebeten, dem Beschwerdeführer zu 2. die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen. Die Schreiben des Vorsitzenden L seien in diversen Prozessen gegen sie verwendet worden und hätten ihnen viele Nachteile zugefügt. Die gesamten Mitglieder der Kanzlei hätten sich selbst für befangen erklärt und eine mögliche Vertretung ausgeschlossen. Die tätigen Rechtsanwälte der Kanzlei, M und N, könnten die Interessenskollision bestätigen. Rechtsanwalt N habe einige Zeit die gegnerische Partei vertreten.
Dem sei zunächst entgegen zu halten, dass die Rechtsanwälte K und N eine eigenständige Kanzlei in Vaduz führten und nicht Partner der stellvertretenden Vorsitzenden seien, deren Kanzlei sich überdies in Schaan befinde. Den Vorwurf gegen L als Präsident des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer hätten die Beschwerdeführer bereits im Verfahren VGH 2011/46 erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Verfahren kein Fehlverhalten von L und damit auch keine Befangenheit von H erkennen können. Die pauschale Behauptung, alle Mitglieder der Kanzlei hätten sich selbst für befangen erklärt und eine mögliche Vertretung der Interessen der Beschwerdeführer abgelehnt, sei zu ungenau. Die Beschwerdeführer legten nicht dar, wann und in welcher Form die Befangenheitserklärung erfolgt sein solle. Dem Verwaltungsgerichtshof sei es daher nicht möglich, eine Befangenheit der stellvertretenden Vorsitzenden aus diesem Grund zu prüfen, zumal sie selber nie Kontakt zu den Beschwerdeführern gehabt habe.
Auch das Vorbringen zur Befangenheit des Rekursrichters I sei zu vage. Die Beschwerdeführer legten nicht dar, welche Probleme sie mit Rechtsanwalt O im Jahr 2004, also zu einem Zeitpunkt, als Richter I noch nicht in dieser Kanzlei tätig gewesen sei, gehabt hätten und worin der sachliche und rechtliche Bezug dieser Probleme mit Rechtsanwalt O zum Rekursrichter I und dem gegenständlichen Verfahren liege, der den Anschein einer Befangenheit des Rekursrichters I objektiv rechtfertigen würde. Ebenso wenig werde angegeben, wann und in welcher Form Rekursrichter I eine Vertretung der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Interessenskollision abgelehnt haben solle. Daher sei es auch der stellvertretenden Vorsitzenden nicht möglich, eine Befangenheit des Rekursrichters I zu prüfen.
7.2. Die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Regierung ihnen keine Entscheidung versehen mit einer Begründung habe zukommen lassen und ihren Antrag ohne ordentliche Behandlung an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt weitergeleitet habe. Dies stelle eine unzulässige Rechtsverweigerung dar. Damit hätten die Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 Abs. 1 LVG gegen die Regierung wegen Verweigerung einer Verwaltungshandlung erhoben.
7.3. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführten, sei das neue Stiftungsrecht, LGBl. 2008 Nr. 220, am 1. April 2009 in Kraft getreten. Nach den neuen Bestimmungen Art. 552 § 1 ff. PGR komme der Regierung im Stiftungsrecht keinerlei Funktion mehr zu, insbesondere sei sie nicht mehr Aufsichtsbehörde für Stiftungen. Gemäss Art. 552 § 29 Abs. 1 PGR stünden gemein- und privatnützige Stiftungen, deren Stiftungsurkunde dies vorsehe, unter der Aufsicht des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes als Stiftungsaufsichtsbehörde. Die Aufsicht über die anderen privatnützigen Stiftungen werde gemäss Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR durch das Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren wahrgenommen. Die Regierung, als unter keinen Umständen zuständige Behörde, habe somit den Antrag der Beschwerdeführer auf Stiftungsaufsicht zu Recht nicht in Behandlung gezogen, sondern diesen an die eventuell zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde weitergeleitet. Die Beschwerde sei in diesem Punkt daher abzuweisen gewesen.
7.4. Soweit sich die Beschwerde gegen das Schreiben des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 31. Mai 2012 richte, sei sie wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sei gemäss Art. 980 PGR die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Die Beschwerdeführer könnten vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangen oder das Schreiben vom 31. Mai 2012 als Verfügung des Amtes betrachten und dagegen eine Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erheben.
7.5. Der Verwaltungsgerichtshof nehme die Gelegenheit wahr, kurz auf die irrige Meinung der Beschwerdeführer einzugehen. Sowohl aus dem Schreiben an die Regierung vom 10. Mai 2012 wie auch aus der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gehe hervor, dass es den Beschwerdeführern bekannt sei, dass seit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts am 1. April 2009 die Regierung keine Aufsicht mehr über Stiftungen ausübe. Ebenso wüssten sie, dass für aufsichtsrechtliche Massnahmen bezüglich der von ihnen genannten Familienstiftungen das Landgericht zuständig sei, zumal sie diese bereits beim Landgericht beantragt hätten. Der Gesetzgeber habe im Stiftungsrecht die Zuständigkeiten bezüglich der Aufsicht über die Stiftungen klar geregelt, an die sich Gerichte und Behörden zu halten hätten. Nur weil die Beschwerdeführer offenbar mit der Entscheidung des Landgerichtes unzufrieden seien, gehe es nicht an, dass sie dieselben Anträge auch noch wissentlich bei unzuständigen Behörden stellen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.
7.6. Auch die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft sei mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Gemäss Art. 20 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, LGBl. 2011 Nr. 49, obliege die Dienstaufsicht über die Staatsanwälte dem Leiter der Staatsanwaltschaft und die Dienstaufsicht über den Leiter der Staatsanwaltschaft der Regierung. Gegen Verfügungen und Anordnungen, die die Aufsichtsorgane in Ausübung der Dienstaufsicht träfen, sei kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Die von den Beschwerdeführern eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde richte sich gegen den Stellvertreter des leitenden Staatsanwaltes, der den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30. Mai 2012 mitgeteilt habe, dass aufgrund der Anzeigen der Beschwerdeführer kein neues Strafverfahren eröffnet werde, da der in den Anzeigen geschilderte Sachverhalt bereits wiederholt einer strafrechtlichen Überprüfung unterzogen worden sei und kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sei somit an den Leiter der Staatsanwaltschaft zu richten.
8. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2012, VGH 2012/083, erhoben die Beschwerdeführer mit Datum vom 12. September 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, des Beschwerderechts, eine Rechtsverweigerung sowie Willkür geltend gemacht wird. Es wurde der Hauptantrag gestellt, der Individualbeschwerde Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aufzuheben.
Auf die Beschwerdeausführungen wird, soweit relevant, in der Urteilsbegründung eingegangen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit weiterer E-Mail-Eingabe vom 19. August 2013 beantragten die Beschwerdeführer, der Staatsgerichtshof möge von einer unabhängigen Behörde für befangen erklärt und es möge ein unabhängiger Senat bestellt werden. Sie begründeten ihren Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag im Wesentlichen und bereits zum wiederholten Male damit, dass der Staatsgerichtshof seit Jahren nicht willig und auch nicht mehr fähig sei, das konventionswidrige Verhalten der liechtensteinischen Rechtspflegeorgane zu unterbinden.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 10 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof das Ablehnungsgesuch bzw. den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer vom 19. August 2013 unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen der Beschwerdeführer, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/50; Erw. 1; StGH 2011/131, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/178, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/164, Erw. 1; StGH 2012/167, Erw. 1).
2. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2012, VGH 2012/083, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner hier angefochtenen Entscheidung die Befangenheitsanträge der Beschwerdeführer gegen zwei Rekursrichter abgewiesen habe, ohne den Beschwerdeführern deren Stellungnahme zuzustellen. Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Befangenheitsrügen beschlagen das Recht auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV (siehe StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 376 f., Rz. 54 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerdeführer machen allerdings keine substantiierten Ausführungen, weshalb die Abweisung ihrer Ablehnungsanträge inhaltlich unrichtig sei. Vielmehr rügen sie mit ihrem Beschwerdevorbringen der fehlenden Zustellung der Stellungnahme der abgelehnten Richter im Ergebnis eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass unter anderem auch solche Stellungnahmen abgelehnter Richter den Verfahrensparteien zugestellt werden (StGH 2011/69, Erw. 2.2.2).
Im Beschwerdefall ist aus dem Gerichtsakt nicht ersichtlich, dass solche Stellungnahmen der abgelehnten Richter eingeholt wurden. Offensichtlich wurden die Ablehnungsanträge von vornherein als unbegründet erachtet, sodass hierauf verzichtet werden konnte. So wurde Rechtsanwalt N unrichtigerweise der Anwaltskanzlei der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zugerechnet; die Vorwürfe gegen deren Kanzleikollegen L waren schon im Verfahren zu VGH 2011/146 als ungerechtfertigt qualifiziert worden und die weiteren Vorwürfe gegen die als befangen erachteten Rekursrichter erwiesen sich als zu vage, um eine Befangenheit zu begründen.
Unter diesen Umständen war es naheliegend, keine Stellungnahme der betroffenen Rekursrichter einzuholen, sodass insoweit auch das rechtliche Gehör nicht verletzt werden konnte.
Im Weiteren war es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht erforderlich, den Beschwerdeführern einen abgesonderten Beschluss zu ihren Ablehnungsanträgen zuzustellen. Sie begründen dies auch nicht näher und eine solche Notwendigkeit ist auch nicht ersichtlich.
3.3. Die Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ablehnung zweier Rekursrichter erweisen sich somit als unbegründet.
4. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots, des Beschwerderechts sowie Rechtsverweigerung und machen in verschiedener Hinsicht geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof auf ihr Beschwerdevorbringen nicht eingegangen sei bzw. dieses wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen habe. Hierzu ist Folgendes zu erwägen:
4.1. Während eine sogenannte materielle Rechtsverweigerung der Willkür gleichzusetzen ist (StGH 2011/59, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; StGH 2007/127, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), wird das hier primär relevante Verbot der formellen Rechtsverweigerung dann verletzt, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten zu behandeln. Der Schutz dieses Grundrechts ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste (StGH 2005/9, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 600 f., Rz. 12).
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem angefochtenen Urteil die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführer abgewiesen, soweit sie sich gegen die Untätigkeit der Regierung richtete. Er begründete dies damit, dass sich die Regierung zu Recht nicht als für die von den Beschwerdeführern beantragte Stiftungsaufsicht zuständig erachtet habe. Dabei qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 Abs. 1 LVG. Im Weiteren wurde die Rechtsverweigerungsbeschwerde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen das Schreiben des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 31. Mai 2012 richtete.
4.3. Soweit ihre Beschwerde abgewiesen wurde, entgegnen die Beschwerdeführer in ihrer Individualbeschwerde, dass sie "ihre" Stiftung freiwillig der Aufsicht der Regierung unterstellt hätten. Hierzu lässt das Gesetz aber keinen Raum. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, lässt das am 1. April 2009 in Kraft getretene neue Stiftungsrecht LGBl. 2008 Nr. 220 keinerlei Funktion der Regierung im Stiftungsrecht mehr zu, insbesondere ist sie nicht mehr Aufsichtsbehörde für Stiftungen. Nur wenn die Stiftungsurkunde gemeinnütziger oder privatnütziger Stiftungen gemäss Art. 552 § 29 Abs. 1 PGR dies vorsieht, können solche Stiftungen der Aufsicht des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes (neu: Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister) als Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt das Gesetz jedoch selbst "in einem krass gesetzwidrigen Fall" keine "zwingende und automatische Aufsicht" der Regierung mehr zu. Daraus, dass die Beschwerdeführer diese Rechtslage in ihren weiteren Beschwerdeausführungen als verfehlt ansehen, ist für sie ebenfalls nichts zu gewinnen.
4.4. In Bezug auf das Schreiben des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 31. Mai 2012 machen die Beschwerdeführer geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr entsprechendes Vorbringen ignoriert, wonach dieses Amt seine Zuständigkeit zur Behandlung des Antrages auf Erlass stiftungsaufsichtsrechtlicher Massnahmen nicht wahrgenommen habe. Hierbei handelt es sich indessen um materielle Beschwerdeausführungen, auf welche der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen brauchte. Denn gemäss Art. 980 PGR ist hier die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Rechtsmittelinstanz. Somit hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsverweigerungsbeschwerde insoweit zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
4.5. Zur Zurückweisung der Aufsichtsbeschwerde in Zusammenhang mit dem Schreiben des Stellvertreters des Leitenden Staatsanwaltes vom 30. Mai 2012 führen die Beschwerdeführer aus, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt habe, dass sie schon (gemäss Art. 20 des Staatsanwaltschaftsgesetzes LGBl. 2011 Nr. 49) eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Leitenden Staatsanwalt erhoben hätten; dieser habe die Beschwerde aber unbehandelt verworfen. Hiergegen hätten sie auch eine Aufsichtsbeschwerde an die Regierung erhoben; diese habe allerdings nichts unternommen, sodass auch hiergegen Aufsichtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es nichts an der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ändert. Auch daraus, dass die Beschwerdeführer ebenfalls eine Beschwerde gegen den Leitenden Staatsanwalt gemäss dem von ihnen herangezogenen Art. 21 des Staatsanwaltschaftsgesetzes an die Regierung erhoben haben, ist für sie nichts zu gewinnen. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, sind Entscheidungen über Aufsichtsbeschwerden gemäss Art. 20 Abs. 3 Staatsanwaltschaftsgesetz nicht weiter anfechtbar, sodass der Verwaltungsgerichtshof hier definitiv auch nicht als Rechtsmittelinstanz mehr zuständig sein kann.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch irrelevant, ob der Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Aufsichtsbeschwerde in einem früheren Fall (auch) aus anderen Gründen als der fehlenden Zuständigkeit zurückgewiesen hat.
4.6. Demnach erweisen sich auch diese Grundrechtsrügen als unberechtigt, weil der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall die eigene Zuständigkeit bzw. diejenige der Regierung zu Recht verneint hat.
5. Im Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass hier ein "Scheinurteil" des Verwaltungsgerichtshofes vorliege und dass ihnen deshalb keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen.
5.1. Ob im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Kosten zu Recht auferlegt wurden, ist im Lichte des von den Beschwerdeführern unter anderem geltend gemachten Willkürverbots zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen dieses Grundrecht nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass ein tatsächliches "Scheinurteil", was immer man genau darunter verstehen will, insgesamt rechtsmissbräuchlich bzw. willkürlich wäre und nicht nur Folgen für den Kostenspruch hätte. Im Übrigen ist aber die Qualifizierung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofes als "Scheinurteil" von vornherein haltlos. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl gehalten, diesen Fall beschlussmässig und nicht durch eine blosse Mitteilung an die Beschwerdeführer zu erledigen; zumal der Verwaltungsgerichtshof auch nicht nur seine Unzuständigkeit feststellte, sondern die Rechtsverweigerungsbeschwerde auch teilweise materiell abwies. Auch stellt es keinen Verfahrensmangel dar - geschweige denn einen Grund dafür, von einem Scheinurteil zu sprechen -, dass der Verwaltungsgerichtshof die belangten Behörden nicht zur Stellungnahme aufforderte. Wie der Staatsgerichtshof schon vermehrt gegenüber den Beschwerdeführern festgehalten hat, liegt es im Ermessen der entscheidenden Instanz, ob sie solche Stellungnahmen einholen will (vgl. StGH 2012/52, Erw. 3; StGH 2012/183, Erw. 7). Im Beschwerdefall war dies wegen der Offensichtlichkeit der Rechtslage von vornherein nicht erforderlich.
5.3. Aus diesen Erwägungen waren auch diese weiteren Grundrechtsrügen nicht berechtigt.
6. Da die Beschwerdeführer somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich waren, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, die Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2011/149; StGH 2011/164; StGH 2011/165; StGH 2011/167; StGH 2011/186; StGH 2011/189; StGH 2012/2; StGH 2012/11; StGH 2012/28; StGH 2012/58; StGH 2012/179 und StGH 2012/183) - Gebrauch zu machen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 3. September 2013