StGH 2012/144
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: K Verband
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 2 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, Sv.2011.43-21
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'203.30)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, Sv.2011.43-21, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'206.05 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Verfügung vom 12. Juli 2008 war der Beschwerdeführer zur Nachzahlung von Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträgen an die Beschwerdegegnerinnen in Höhe von CHF 5'203.30 für die Jahre 2003 bis 2007 verpflichtet worden.
2. Mit Entscheidung vom 11. November 2011 gaben die Beschwerdegegnerinnen dem Rechtsmittel der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2008 gegen seine Verfügung vom 12. Juli 2008 keine Folge.
Die Entscheidung vom 11. November 2011 wurde von den Beschwerdegegnerinnen am gleichen Tag der Post übergeben, und zwar adressiert an den Beschwerdeführer, zuhanden von A (Geschäftsführerin bzw. Vorstandsmitglied und Finanzverantwortliche des Beschwerdeführers), Postfach 458, 9494 Schaan. Am 14. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Sendung angezeigt. Am 15. November 2011 wurde der Beschwerdeführer mit entsprechendem Formular im Postfach über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments verständigt und aufgefordert, dieses in der Poststelle Schaan gleichentags ab 07.30 Uhr bis spätestens 28. November 2011 abzuholen. Am 16. November 2011, 09.00 Uhr, übernahm A als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 11. November 2011.
3. Gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 11. November 2011 reichte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2011 Berufung beim Obergericht ein. Die Berufungsschrift wurde vorab am Mittwoch, 14. Dezember 2011, 23.50 Uhr, über E-Mail gesendet. Am Tag darauf, Donnerstag, 15. Dezember 2011, wurde die gleichlautende Berufungsschrift um 10.49 Uhr durch Boten dem Landgericht zuhanden des Obergerichtes überbracht.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 beantragten die Beschwerdegegnerinnen, die Berufung des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2011 als verspätet zurückzuweisen.
4. Mit Gegenäusserung vom 19. Januar 2012 und mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte der Beschwerdeführer, auf seine Berufung vom 14. Dezember 2011 einzutreten und wie dort beantragt, zu entscheiden.
5. Mit Beschluss vom 1. Februar 2012 (ON 11) wies das Obergericht die Berufung des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2011 (ON 1 und ON 2) gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 11. November 2011 betreffend Nachzahlung von AHV-IV-FAK-Beiträgen als verspätet zurück; den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ON 7) wies es ab.
6. Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 1. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer am 1. März 2012 einen Rekurs beim Obersten Gerichtshof eingebracht (ON 12 und ON 14).
7. Mit Beschluss vom 6. August 2012 zu Sv.2011.43-21 hat der Oberste Gerichtshof dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den Beschluss des Obergerichtes ON 11 bestätigt. Begründet wurde dies - soweit verfahrensrelevant - wie folgt:
Zum angefochtenen Abweisungsbeschluss hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
7.1. Nach Art. 87 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 ZPO (? § 146 Abs. 1 öZPO), soweit hier wesentlich, sei einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert worden sei und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge gehabt habe. Die Versäumung der Berufungsfrist habe für den Beschwerdeführer den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der Berufung zur Folge gehabt; denn die Berufungsfrist könne nicht verlängert werden (Verweis auf Art. 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 434 Abs. 1 ZPO). Zu beurteilen sei demnach gewesen, ob der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung verhindert worden sei.
7.2. Unvorhergesehen sei ein Ereignis, das eine Partei tatsächlich nicht einberechnet habe und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich (oder ihrem Rechtsvertreter persönlich) zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht ("subjektiv unverschuldet") nicht erwarten hätte können (Verweis auf Astrid Deixler-Hübner in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband [2. A. Wien 2003] Rz. 6 zu § 146 öZPO; Hans W. Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A. Wien 1990] 303, Rz. 579; Edwin Gitschthaler in: Walter H. Rechberger, Kommentar zur ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz. 3 zu § 146 öZPO). Dabei solle der Sorgfaltsmassstab nicht überspannt werden. Anzumerken sei immerhin, dass Art. 87 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 ZPO die Milderung für leichte Fahrlässigkeit (für einen "minderen Grad des Versehens"), wie sie mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 als zweiter Satz in § 146 Abs. 1 öZPO aufgenommen worden sei, nicht kenne. Bei berufsmässigen (rechtskundigen) Rechtsvertretern gelte - auch nach § 146 Abs. 1 öZPO mit der erwähnten Milderung - ein strengerer Massstab. Ein Rechtsirrtum, der im Allgemeinen ein Wiedereinsetzungsgrund sein könne, sei grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund für berufsmässige Rechtsvertreter (Verweis auf Klauser/Kodek, E 36 ff. bes. E 39 zu § 146 öZPO [? § 146 ZPO]). Auch nach österreichischem Rechtsverständnis hafte ein berufsmässiger Rechtsvertreter bei Unkenntnis der Gesetze (Verweis auf Robert Dittrich/Helmuth Tades [Hrsg.] Das ABGB, I. Band [MGA 36. A. Wien 2003] E 90 zu § 1299 öABGB [? § 1299 ABGB]). War die Versäumung absehbar und hätte sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann sei die Wiedereinsetzung zu verweigern. Die zu § 146 Abs.1 öZPO befürwortete Lockerung der Wiedereinsetzungsmöglichkeiten sollte vor allem rechts- und gerichtsunkundigen Parteien zugutekommen. Auch nach österreichischer Regelung habe die Partei das Verschulden ihres Anwalts zu vertreten. Unbilligkeiten auf dem Rücken der Parteien sollen daher nach Möglichkeit vermieden werden: "Ungeachtet dessen bleiben die Termine und Fristen mit ihren Säumnisfolgen ein unentbehrliches und straff zu handhabendes Mittel zur Verfahrensbeschleunigung und -konzentra-tion" (Verweis auf Fasching, 303 f., Rz. 580).
7.3. Unabwendbar sei ein Ereignis, das die Partei (oder ihr Rechtsvertreter) mit den einem Durchschnittsmenschen (objektiv) verfügbaren Möglichkeiten nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt vorausgesehen habe (Verweis auf Deixler-Hübner, Rz. 7 zu § 147 öZPO; Fasching, 303, Rz. 579). Im gegenständlichen Fall fehlten indes jegliche Anhaltspunkte für ein objektives Hindernis, das den Beschwerdeführer oder seinen Rechtsvertreter von der Wahrung der Rechtsmittelfrist hätte abhalten können.
7.4. Wohl verlange der Oberste Gerichtshof in Fragen der Fristenwahrung keine Unfehlbarkeit (Verweis auf Beschluss vom 9. Januar 2007 zu Sv.2005.14, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008, 211 [Erw. 17.1]). Insbesondere lege er den Massstab der zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht so an, dass ein Rechtsvertreter ihm nur genügen könne, wenn er sich persönlich um jede Einzelheit seiner Kanzlei kümmere. Werde eine Frist infolge eines geringfügigen Kanzleiversehens versäumt, das sich trotz einwandfreier Organisation und trotz sorgfältiger Auswahl und Instruktion des Kanzleipersonals ereignet habe, so werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt, wenn deren weitere Voraussetzungen erfüllt seien.
7.5. Darum handle es sich hier indes nicht. Es habe durchaus zutreffen mögen, dass die nicht rechtskundige A sich der Bedeutung und Tragweite des Formulars "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 ZustV nicht bewusst gewesen sei. Auch habe es zutreffen mögen, dass es A am 14. und am 15. November 2011 nicht möglich gewesen sei, während der Schalterzeiten der Poststelle Schaan die behördliche Sendung zu beheben. Beides sei indes nicht wesentlich gewesen. Denn nicht A, sondern ihr Rechtsvertreter, habe die Berufungsfrist schliesslich versäumt. Nach aktenkundigen Feststellungen habe der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 seinem Rechtsvertreter die Vollmacht erteilt. Selbst wenn prima vista der 16. November 2011 als Beginn der Berufungsfrist angenommen worden sein sollte, sei die vierwöchige Berufungsfrist bei Erteilung der Vollmacht zum grössten Teil verstrichen gewesen. Indem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Mandat zur gegenständlichen Berufung übernommen habe, habe er damit im Sinn von § 1299 ABGB zu erkennen gegeben, sofort zum gebotenen Handeln in der Lage zu sein, ohne hierfür eine längere Abklärungs- und Überlegungszeit zu benötigen. Warum der Beschwerdeführer mit der Mandatierung seines Rechtsvertreters bis kurz vor Ablauf der (wegen der Hinterlegung nur um einen Tag verkürzten) Berufungsfrist zugewartet habe, sei weder vorgebracht noch festgestellt worden; zu vertreten habe dies der Beschwerdeführer. Bei Unterzeichnung der Vollmacht habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber jedenfalls klar sein müssen, dass die Frist für eine Berufung knapp sein würde. Umso wichtiger war es, sich über deren Beginn genau zu vergewissern. Ihm hätte bekannt sein müssen, dass A nicht rechtskundig war. Dennoch habe er auf das abgestellt, was diese ihm zum fraglichen Punkt erzählte oder nicht erzählte und habe sich mit dem ihm von ihr übergebenen Zustellnachweis im Sinn von Art. 1 ZustV begnügt. Er habe sich nicht nach den genaueren Umständen der gegenständlichen Zustellung erkundigt und habe dabei die Möglichkeit übersehen, dass die gegenständliche Zustellung durch Hinterlegung hätte erfolgen können.
7.6. Der gegenständliche Fall habe somit nicht irgendein "kanzlistisches" Problem bei der Fristenwahrung betroffen, sondern die Berechnung der Berufungsfrist in einem Sozialversicherungsprozess. Das Fristenwesen zähle zu den wichtigsten Angelegenheiten des Rechtsanwaltsberufs; hierfür habe der Rechtsanwalt (unter Anwendung des bei ihm vorausgesetzten Berufswissens) persönlich zu sorgen (Verweis auf Rudolf Reischauer in: Peter Rummel [Hrsg.] Kommentar zum ABGB, 2. Band [2. A. Wien 2002] Rz. 17 [506] zu § 1299 öABGB [? § 1299 ABGB] mit Hinweisen). Um die gegenständliche Berufungsfrist zu berechnen, seien mehrere Rechtsfragen zu beantworten gewesen, namentlich: nach welchen Bestimmungen sich die Berufungsfrist gegen die gegenständliche Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen gerichtet habe; wann die Berufungsfrist nach diesen Bestimmungen zu laufen begonnen habe; wie lange sie gedauert habe; wann sie endete; und durch welche Rechtshandlung sie gewahrt gewesen sei. Um insbesondere die hier interessierende Frage des Fristenbeginns zu beantworten, war bei gebotener Sorgfalt - weil es sich um einen Fall der Alters- und Hinterlassenenversicherung gehandelt habe - vorab zu klären, ob das AHVG besondere Verfahrensbestimmungen, insbesondere über den Fristenlauf enthalte. Wenn ein Rechtsvertreter dies getan hätte, wäre er auf Art. 87 Abs. 1 AHVG gestossen, der bezüglich der Erhebung der Berufung und des Berufungsverfahrens auf die Bestimmungen der ZPO verweise. Nach § 434 Abs. 2 ZPO beginne, soweit hier wesentlich, die Berufungsfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils. Um zu erfahren, wie eine Zustellung erfolge, war der 2. Titel im 2. Abschnitt des 1. Teils (Allgemeine Bestimmungen) der ZPO beizuziehen. Nach § 87 ZPO sei von Amts wegen nach dem ZustG zuzustellen, soweit die ZPO (wie für den gegenständlichen Fall) nichts anderes vorsehe.
7.7. Die skizzierten Verweisungen hätten somit ohne weiteres unmissverständlich zum ZustG geführt. Zur Rechtskenntnis, wie sie von einem berufsmässigen Rechtsvertreter erwartet werden dürfe und müsse (Verweis auf Reischauer, Rz. 14 zu § 1299 öZPO), gehöre nun aber, dass dieser nicht nur das ZustG als solches, sondern auch die darin (Art. 16 ff. ZustG) vorgesehenen Formen einer fristauslösenden Zustellung kenne, sich davon überzeuge, in welcher Form die konkrete fristauslösende Zustellung vorgenommen worden sei und dabei - auch - die Möglichkeit einer Hinterlegung (Art. 19 ZustG) in Betracht ziehe: jedenfalls solange er diese nicht zuverlässig ausschliessen könne. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer, wie sein Rechtsvertreter wusste oder wissen konnte, eine Postfachadresse verwendet. Nach eigenem Bekunden habe ihm A einen Zustellnachweis nach Art.1 ZustV vorgelegt. Unter diesen Umständen habe es sich aufgedrängt, die näheren Umstände der Zustellung in Erfahrung zu bringen. Es habe durchaus zutreffen mögen, dass sich A von sich aus nicht mehr an das Formular "Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokuments" erinnert und deshalb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hierüber nichts erzählt habe. Am Rechtsvertreter aber habe es gelegen, sich - in Kenntnis der verschiedenen Formen fristauslösender Zustellungen - davon zu überzeugen, welche Form der fristauslösenden Zustellung hier tatsächlich vorgenommen worden sei. Eine solche Überzeugung werde nicht dadurch begründet, dass ein Rechtsvertreter auf Angaben seines Mandanten oder auf Dokumente, denen sich entscheidungswesentliche Umstände nicht entnehmen lassen würden, vertraut. Überzeuge er sich hierüber nicht sorgfältig oder ziehe er hierfür nicht alle für die fristauslösende Zustellung einschlägigen Bestimmungen in Betracht, so komme dies - angesichts der konstitutiven Bedeutung des Tags der Zustellung für die Berechnung der Berufungsfrist - einer beruflichen Fahrlässigkeit gleich (Verweis auf Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2007 zu Sv.2005.14, Erw. 17.3). Dass ein Rechtsirrtum für berufsmässige Rechtsvertreter grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund sei, sei bereits dargelegt worden.
7.8. Zwar habe der Gesetzgeber ausdrücklich auf das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen für den Fall, dass der Empfänger eine durch die Zustellung ausgelöste prozessuale Frist aus unabwendbaren Gründen versäumt habe (Verweis auf BuA Nr. 45/2008, zu Art. 19 RV ZustG). Die gegenständliche Frist sei jedoch nicht aus unabwendbaren Gründen versäumt worden, sondern weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die in Art. 19 Abs. 3 ZustG vorgesehene Möglichkeit einer Hinterlegung nicht in Betracht gezogen und sich deshalb nicht nach den genaueren, nach dem ZustG wesentlichen Umständen der konkreten Zustellung, erkundigt hatte.
7.9. In anderem Zusammenhang habe der Staatsgerichtshof (Verweis auf StGH 2010/046, Erw. 3.3.4) Art. 19 Abs. 3 ZustG für "nicht ganz unproblematisch" erachtet; es sei deshalb geboten, diese Bestimmung "nicht zu formalistisch" anzuwenden (zur Problematik von § 17 öZPO [? § 19 ZustG]: Stumvoll, Rz. 2 zu § 17 öZustG). Hier habe es sich indes nicht darum gehandelt, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter Art. 19 Abs. 3 ZustG irgendwie missverstanden und mit vertretbaren Gründen angenommen hätten, die Berufungsfrist werde erst mit der tatsächlichen Übernahme der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 11. November 2011 ausgelöst. Vielmehr hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Möglichkeit der Hinterlegung schon gar nicht in Betracht gezogen. Hätte er dies (bei entsprechender Kenntnis des ZustG) getan, so wäre es einem kaum zu verantwortbaren Risiko gleichgekommen, sich - mit welcher Begründung auch immer - über den, soweit hier wesentlich, kaum problematischen Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 (3. Satz) ZustG und die zugehörigen, aussagekräftigen Materialien hinwegzusetzen.
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012 (ON 21) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. September 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung des Rechtes auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Rechtes auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, des Rechtes auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV, des Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots, insbesondere in seiner Ausprägung als Verbot der formellen Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten und garantierten Rechten verletzt sei, und die Sache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen eventualiter das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter die Verfahrenskosten zu ersetzen. Begründet wurde all dies, soweit verfahrensrelevant, wie folgt:
8.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sowie des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
8.1.1. Diese verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien seien durch die Bestätigung der Zurückweisung der Berufung sowie die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung durch die Vorinstanzen allesamt verletzt worden, weil sie dem Beschwerdeführer als Rechtssuchenden dadurch den Zugang zum Recht gänzlich verweigere und nicht materiell über seinen Rechtsschutzantrag, mithin die Berufung gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom11. November 2011 erkannt habe, sondern aus formellen Gründen gar nicht darauf eingetreten worden sei.
Im gegenständlichen Falle habe daher eine über das Willkürverbot hinausgehende Prüfung des grundrechtlichen Anspruchs auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sowohl in Ansehung der Zurückweisung der Berufung als auch der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist stattzufinden.
Der Anspruch auf den ordentlichen Richter sei u. a. dann verletzt, wenn einem Rechtssuchenden der Zugang zum Recht gänzlich verweigert werde, indem etwa Verfahrensvorschriften falsch angewandt oder überspitzt formalistisch ausgelegt würden.
8.1.2. Zur Bestätigung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Rechtsirrig habe der Oberste Gerichtshof die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Obergericht bestätigt, indem er dem Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertretern eine falsche Fristenberechnung vorgeworfen habe, obwohl ihnen das Formular "Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes" nach Art. 2 ZustV weder vorgelegen habe noch zugänglich gewesen sei.
Der Oberste Gerichtshof argumentiere, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht auf die ihnen vorgelegte Empfangsbestätigung, welche keinen Hinweis über die weder von der Geschäftsstellenleiterin und Postbevollmächtigten des Beschwerdeführers erwähnte noch sonst wie ersichtliche Hinterlegung enthalten habe, hätten vertrauen dürfen, sondern weitergehende Abklärungen hätten anstellen müssen.
Hiermit verkenne der Oberste Gerichtshof das Wesen und die Systematik der Formulare im Zustellrecht ebenso wie das Zusammenspiel zwischen den (im Vergleich zur Rezeptionsvorlage) strengen Vorschriften über die Hinterlegung einerseits und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand andererseits. Zudem wälze er offenkundige Versäumnisse des zustellrechtlichen Gesetz- und Verordnungsgebers sowie der Zustelldienste in Bezug auf die Ersichtlichmachung einer vorausgegangenen Hinterlegung auf einem dem Empfänger bzw. dessen Rechtsvertreter zugänglichen Dokument/Onlineportal, auf die berufsmässigen Rechtsvertreter ab und bürde ihnen damit völlig überschiessende Abklärungspflichten auf, denen sie insbesondere bei kurzen oder (durch irgend einen Umstand) verkürzten Fristen gar nicht nachkommen könnten.
Der Oberste Gerichtshof lasse dabei völlig ausser Acht, dass die undurchsichtige Systematik der Formulare und Verständigungen nach dem ZustG offenkundig misslungen und praxisfremd sei: Wesentlich sei nämlich, dass die einem zuzustellenden behördlichen Dokument angeschlossene "Übernahmebestätigung" (= Zustellnachweis nach Art. 1 ZustV) nicht gleichzusetzen sei, mit dem Formular "Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes" nach Art. 2 ZustV, geschweige denn mit dem (rein postalischen) "Avis" (= formlose Abholungseinladung).
Die "Übernahmebestätigung" (= Zustellnachweis nach Art. 1 ZustV; Farbe: orange) sei das auf dem Briefumschlag aller zuzustellenden Schriftstücke angebrachte Formular, das - unabhängig von einer allenfalls vorausgegangenen Hinterlegung oder sonstiger zustellrelevanter Vorkommnisse - stets gleich aussehend folgende Informationen enthalte: Namen und Adresse des Empfängers und des Absenders; (in entsprechende Leerfelder einzutragende) Angaben zu Ort und Datum der Übernahme, Eigenschaft des Übernehmers ("Empfänger", "Bevollmächtigter", "Mitbewohner", "Arbeitgeber/Arbeitnehmer"); Kurzzeichen des Zustellers; sowie Unterschrift des Übernehmers.
Von dieser "Übernahmebestätigung" (= Zustellnachweis nach Art. 1 ZustV) verbleibe beim Übernehmer ein Doppel (Durchschlag), welches er gemeinsam mit dem zuzustellenden Dokument zu den Akten nehmen und/oder einem einschreitenden Rechtsvertreter übergeben könne. Weder der Übernehmer noch der allenfalls einschreitende Rechtsvertreter könnten jedoch aus diesem Formular ersehen, ob und, wenn ja, welche sonstigen zustellrelevanten Vorgänge der Übernahme vorausgegangen seien. Insbesondere könne daraus unter keinen Umständen ersehen werden, dass der Übernahme ein oder mehrere Zustellversuche und/oder eine Hinterlegung vorausgegangen seien. Dies zeige sich schon daran, dass nicht einmal entsprechende Leerfelder zur Eintragung eines solchen zustellrelevanten Vorgangs vorhanden seien. Es sei daher auch für einen noch so professionellen Rechtsvertreter in keiner Weise erkennbar, ob und wann vor dem Übernahmedatum sonstige zustellrelevante Vorgänge stattgefunden hätten, geschweige denn, wann allenfalls vor der Übernahme die Zustellwirkungen eingetreten sein sollten. Auch aus der (rein postalischen) Sendungsverfolgung sei dies nicht ersichtlich, weil dort lediglich der (rein postalische) "Avis" (= formlose Abholungseinladung) vermerkt sei, nicht jedoch zustellrechtlich relevante Zeitpunkte (dies sei technisch schon deshalb nicht möglich, weil dieser Onlinedienst in Kooperation mit der schweizerischen Post betrieben werde, wo bekanntermassen völlig andere Vorschriften für die Zustellung behördlicher Dokumente bestünden).
Ob und wann vor dem Übernahmedatum sonstige zustellrelevante Vorgänge stattgefunden hätten, sei lediglich anhand des Formulars "Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes" nach Art. 2 ZustV (Farbe: hellblau) möglich, welches aber lediglich - und hier liege ein Versäumnis des Gesetz-/Verordnungsgebers bzw. der Zustelldienste - in einem Original existiere und zunächst in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt werde (Art. 19 Abs. 2 ZustG). Dort werde es vom Übernehmer (im Falle der Behebung des Dokuments) im Original behändigt und zum Schalter des hinterlegenden Zustelldienstes mitgenommen. Zudem weise dieses Formular - was zur Verwirrung beitrage - ebenfalls eine "Übernahmebestätigung" auf der Rückseite auf, die vom Übernehmer zwar zu unterschreiben sei, wovon er aber kein Doppel (Durchschlag) enthalte. Vielmehr sei das Original dem hinterlegenden Zustelldienst auszuhändigen, welcher es - wiederum ohne eine Kopie anzufertigen - an die zustellende Behörde retourniere, wo es - auch hier gebe es eine variierende Praxis - zu den Akten genommen oder weggeworfen werde. Nachdem der Übernehmer von diesem zustellrelevanten Formular weder ein Doppel (Durchschlag) noch eine Kopie erhalte und auch in der Sendungsverfolgung oder beim Zustelldienst keine solche ersichtlich bzw. erhältlich sei, sei er auch nicht in der Lage, die dort enthaltenen Informationen zu erfassen, geschweige denn einem allfälligen Rechtsvertreter weiterzugeben. Auch der Rechtsvertreter habe keinen, schon gar keinen sofortigen Zugang zu diesen Informationen, ja könne er nicht einmal von dessen Existenz wissen, wenn der Mandant ihm dies nicht einmal über entsprechende Nachfrage mitteile.
Der Oberste Gerichtshof überspanne daher die Sorgfaltspflichten der Rechtsvertreter masslos und heble damit die vom Gesetzgeber bewusst vorgesehene und mehrfach hervorgehobene Abmilderung der strengen Zustellfiktion des Art. 19 Abs. 3 ZustG durch das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verweis auf BuA 45/2008, zu Art. 19) komplett aus.
Dies zeige sich eindrücklich am gegenständlichen Anlassfall, weil die Übernehmerin, A, den einschreitenden Rechtsvertretern von der Existenz des Formulars nach Art. 2 ZustV, dessen rechtliche Bedeutung ihr als juristischer Laie gar nicht bekannt gewesen sei, nichts erzählt habe, ja sich nicht einmal mehr daran erinnern konnte, sondern ihnen lediglich die "Übernahmebestätigung" (= Zustellnachweis nach Art. 1 ZustV) samt der anzufechtenden Entscheidung zur Ausarbeitung des Rechtsmittels der Berufung übergeben habe.
Es könne nun aber der rechtsunkundigen Übernehmerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Bedeutung und Tragweite des Formulars "Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Dokumentes" nach Art. 2 ZustV nicht bewusst gewesen war, nachdem sie dieses zum ersten Mal in ihrem Leben für einige Sekunden, nämlich auf dem Weg vom Vorraum mit den Postfächern bis zum Schalterraum in Händen gehalten habe und weder einen Durchschlag (Doppel) noch eine Kopie davon erhalten habe, geschweige denn, dessen Existenz auf der ihr überlassenen Dokumentation in irgendeiner Weise ersichtlich gemacht worden wäre (z. B. durch einen entsprechenden Vermerk auf "Übernahmebestätigung" (= Zustellnachweis nach Art. 1 ZustV), wie etwa "Dokument wurde hinterlegt am ...".
Umso weniger aber könne den einschreitenden Rechtsvertretern zum Vorwurf gemacht werden, dass sie von einer Hinterlegung nichts wussten, für die es weder aus den Akten noch aufgrund der Angaben der Mandantin irgendwelche Hinweise gegeben habe. Vielmehr sei das Vertrauen (auch) eines professionellen Rechtsvertreters auf die vorgelegte "Übernahmebestätigung" (= Zustellnachweis nach Art. 1 ZustV) in Verbindung mit den damit korrespondierenden Angaben der Mandantin schutzwürdig. Dies umso mehr, als die Hinterlegung nicht einmal in der (rein postalischen) Sendungsverfolgung ersichtlich sei, sondern dort lediglich die (rein postalische) Avisierung sowie die (rein postalische) Übernahme am Schalter und keine zustellrechtlich relevanten Angaben vermerkt seien (http://www.post.ch/post-startseite/post-privatkunden/post-versenden/post-track-and-trace-uebersicht-pk/post-track-and-trace.htm).
Nach § 146 ZPO könne einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert worden sei und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge gehabt hatte, wenn das Gesetz nichts anderes bestimme, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden.
Bei der der Geschäftsstellenleiterin und Postbevollmächtigten des Beschwerdeführers entgangenen Hinterlegung vom 15. November 2011 samt ihren Rechtsfolgen handle es sich gerade um ein solches unvorhergesehenes Ereignis, welches im Endergebnis zur unrichtigen Berechnung der Berufungsfrist und damit zur Fristversäumung geführt habe. Der rechtsunkundigen Geschäftsstellenleiterin und Postbevollmächtigten des Beschwerdeführers könne dabei nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie bei der ersten Kenntnisnahme von einem abholbereiten Dokument umgehend zum Schalter gegangen sei, um dieses dort abzuholen und sich keine Kopie der Verständigung über die Hinterlegung nach Art. 2 ZustV habe geben lassen, weil sie ohnedies ein Doppel der Übernahmebestätigung nach Art. 1 ZustV erhalten habe. Es könne von einem juristischen Laien nicht erwartet werden, dass er die - nicht einmal allen Zustellern - geläufigen Finessen des Zustellrechts kenne und sich auf die ihm ausgehändigte Übernahmebestätigung nach Art. 1 ZustV und nicht die am Schalter retournierte Verständigung über die Hinterlegung nach Art. 2 ZustV verlasse. Ebenso wenig könne einem juristischen Laien, dem Bedeutung und Tragweite einer Verständigung über die Hinterlegung nicht bekannt seien, zum Vorwurf gemacht werden, dass er seinem Rechtsvertreter alle ihm vorliegenden Dokumente, einschliesslich der Übernahmebestätigung nach Art. 1 ZustV übergeben und bestätigt habe, dass das Dokument "an dem in der Übernahmebestätigung nach Art. 1 ZustV genannten Tag zugestellt wurde".
Die Geschäftsstellenleiterin und Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers und - in weiterer Folge - ihre Rechtsvertreter, welche allesamt die Fristen aufgrund der vorliegenden Übernahmebestätigung nach Art. 1 ZustV berechnet hätten, hätten daher die Hinterlegung nicht einberechnet und konnten dessen Eintritt unter den gegebenen Umständen - insbesondere der Kürze der Zeit - und unter Bedachtnahme auf die ihnen persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht, nicht erwarten. Zudem habe das Ereignis mit den dem Beschwerdeführer und ihren Rechtsvertretern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht abgewendet werden können. Auch könne den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie keine weiterreichenden Abklärungen getroffen hätten, weil nicht einmal Indizien für eine Hinterlegung vorhanden gewesen seien und das Vertrauen auf die Angaben auf der der Empfängerin vorliegenden Dokumentation, insbesondere die Übernahmebestätigung nach Art. 1 ZustV, daher schutzwürdig sei. Vielmehr sei zu fragen, auf was, wenn nicht die Angaben des Mandanten und die ihm vorliegende, zustellrelevante Dokumentation, ein Rechtsvertreter vertrauen können solle?
Es könne nämlich nicht angehen, dass der rechtssuchenden Bevölkerung bzw. den Rechtsvertretern wegen der offenkundigen Missstände im liechtensteinischen Zustellwesen, die ausschliesslich der Gesetz-/Verordnungsgeber bzw. die Zustelldienste zu vertreten und zu beheben hätten, der Zugang zum Recht verwehrt bleibe. Vom Gesetz-/Verordnungsgeber müsse nämlich als notwendige Vorleistung (zumindest) verlangt werden, dass er zunächst für eine hinreichend klare Systematik und die notwendige Aussagekraft der zustellrechtlichen Formulare sorge, während von den Zustelldiensten als notwendige Vorleistung (zumindest) verlangt werden müsse, dass sie (taugliche und dokumentierte) Zustellversuche durchführen sowie den Empfängern Doppel bzw. Kopien aller zustellrelevanten Dokumente überlassen und/oder in ihren Onlinediensten die zustellrelevanten Vorgänge dokumentieren und abrufbar machen würden.
Solange diese notwendigen Vorleistungen nicht erbracht worden seien, könne von der rechtssuchenden Bevölkerung bzw. den Rechtsvertretern mitnichten verlangt werden, dass sie - gleichsam hellseherisch - über zustellrelevante Vorgänge informiert sein müssten, von denen sie weder Kenntnis hätten noch erlangen könnten, weil sie entweder nicht dokumentiert seien und/oder die Dokumentation nicht (sofort) zugänglich sei.
Da weder die Geschäftsstellenleiterin und Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers noch ihre Rechtsvertreter von der Hinterlegung am 15. November 2011 Kenntnis gehabt hätten, seien sie daran gehindert worden, den Fristenlauf richtig zu berechnen und die Berufungsschrift rechtzeitig, d. h. spätestens am 13. Dezember 2011 einzubringen und hätten diese erst am 14. Dezember 2011 eingebracht. Aus diesem Grunde hätten die Beschwerdegegnerinnen den Antrag auf Zurückweisung der verspätet eingebrachten Berufung vom 20. Dezember 2011 gestellt. Nachdem diesem Antrag stattgegeben und die Berufung zurückgewiesen worden sei, sei dem Beschwerdeführer der Zugang zum Recht verwehrt geblieben.
Das Hindernis, mithin die Unkenntnis von der Hinterlegung des behördlichen Dokuments mit Zustellwirkung am 15. November 2011, sei erst mit Übermittlung und Kenntnisnahme des Antrags auf Zurückweisung der verspätet eingebrachten Berufung vom 20. Dezember 2011 (ON 5) weggefallen, weil die aufseiten des Beschwerdeführers involvierten Personen, insbesondere die ausgewiesenen Rechtsvertreter damit erstmals Kenntnis vom tatsächlichen Eintritt der Zustellwirkung erlangt hätten. Das Obergericht habe diesen Antrag ON 5 den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Januar 2012 am 11. Januar 2012 zugestellt. Somit sei die 14-tägige Frist zur Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seit dem 11. Januar 2012 gelaufen und ende am 25. Januar 2012, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls rechtzeitig und begründet gewesen sei und vom Obersten Gerichtshof zu schützen gewesen wäre.
8.2. Zur Verletzung des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Durch die Zurückweisung der Berufung sowie die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags sei der Beschwerdeführer mit seinem Begehren nicht angehört worden und es sei insbesondere keine (öffentliche) mündliche Verhandlung durchgeführt worden.
Die Zurückweisung eines Rechtsmittels sowie die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags verletze das Gehörsrecht dann, wenn der Rechtsmittelwerber bzw. sein Rechtsvertreter - wie im gegenständlichen Fall - unverschuldet gar keine Möglichkeit gehabt hätte, den vor der (faktischen) Übernahme liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Zustellwirkungen zu ermitteln und die Berufungsfrist zu wahren, sondern erstmals mit der Zustellung der Gegenäusserung des Rechtsmittelgegners eine Kopie des zustellrelevanten Dokuments erhalten habe.
Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen betreffend das Recht auf den ordentlichen Richter verwiesen.
8.3. Zur Verletzung des Rechts auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV führt der Beschwerdeführer - soweit verfahrensrelevant - Folgendes aus:
Dem Recht auf Gewährleistung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes widerspreche es unter anderem, die Anforderungen an den Empfänger einer behördlichen Sendung bzw. dessen Rechtsvertreter dergestalt zu überspannen, dass man von ihnen verlange, von Zustellumständen (konkret einer vorausgegangenen Hinterlegung) Kenntnis zu haben, die weder auf der Empfangsbestätigung noch irgend einem anderen dem Empfänger bzw. dessen Rechtsvertreter überlassenen und/oder elektronisch zugänglichen Dokument ersichtlich seien.
Im Übrigen werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen betreffend das Recht auf den ordentlichen Richter verwiesen.
8.4. Weiters rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV. Diese Rüge bezieht sich jedoch nicht auf den Antrag auf Wiedereinsetzung, weshalb sie - wie noch aufzuzeigen sein wird - nicht verfahrensrelevant ist.
8.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und wiederholt diesbezüglich zusammengefasst das bisherige Vorbringen.
8.6. Zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4 ZustG und Art. 19 Abs. 1 bis 3 ZustG führt der Beschwerdeführer schliesslich zusammengefasst Folgendes aus:
Sollte der Staatsgerichtshof sowohl eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4 ZustG und Art. 19 Abs. 1 bis 3 ZustG als auch das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes verneinen, werde unter Verweis auf das Normenkontrollmonopol des Staatsgerichtshofes angeregt, diese Bestimmungen, deren Problematik bereits in der Entscheidung zu StGH 2010/046 betont worden sei, im Hinblick auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen.
9. Mit Schreiben vom 24. September 2012 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 haben die Beschwerdegegnerinnen eine Gegenäusserung eingebracht, worin beantragt wurde, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben. Auf das entsprechende Vorbringen wird, soweit sachdienlich, im Rahmen der Entscheidungsbegründung eingegangen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, Sv.2011.43-21, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das angefochtene Urteil verstosse gegen das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK; dies deshalb, weil die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden sei.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zielt der primäre Schutzzweck des Anspruchs auf den ordentlichen Richter auf die Unterbindung von unzulässigen exekutiven oder legislativen Eingriffen in die Gerichtsbarkeit, etwa durch die Einsetzung von ad hoc oder ad personam bestellten Richtern oder die Schaffung von Ausnahmegerichten. Indessen umfasst dieses Grundrecht nach der langjährigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Eingriffe, welche durch die Judikative selbst erfolgen. Nach der älteren Rechtsprechung verstiessen gerichtliche Verfahrensverfügungen aber nur dann gegen Art. 33 LV, wenn sie geradezu willkürlich waren. In der Folge hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung aber dahingehend präzisiert, dass bei besonders gravierenden Verfahrensfehlern, so insbesondere wenn dem Grundrechtsträger die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten wird, eine differenziertere Prüfung angezeigt ist (StGH 2012/4, Erw. 2.2; StGH 2011/71, Erw. 3.1; StGH 2011/24, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/158, Erw. 2.2; StGH 2007/139, Erw. 3.1; StGH 2007/77, Erw. 2.2; StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2. m. w. N.]).
Im Beschwerdefall liegt im Sinne dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein schwerer Eingriff in dieses Grundrecht vor, da dem Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Berufung bzw. der Abweisung seines mit der Berufung verbundenen Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Obergericht und die Bestätigung dieser Entscheidung durch die nunmehr angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 21) der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten in diesem Verfahren von vorneherein abgeschnitten wird. Es ist deshalb eine über den Willkürraster hinausgehende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Lichte dieses Grundrechts angezeigt.
2.2. Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz seiner eigenen Fehlleistung und/oder derjenigen seines Rechtsvertreters im Verfahren vor dem Obergericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 146 ZPO zu bewilligen ist.
2.2.1. Nach Art. 87 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert worden ist und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Die Versäumung der Berufungsfrist hatte für den Beschwerdeführer den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der Berufung zur Folge; denn die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden (LES 2008, 211 [213, Erw. 14]; LES 2010, 271 [272 f.,Erw. 9.1]). Zu beurteilen war demnach, ob der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung verhindert worden ist.
2.2.2. Gemäss Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterscheidet sich die liechtensteinische Rechtslage von derjenigen in Österreich (§ 146 öZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bei der Interpretation von § 146 ZPO dennoch eine gewisse Orientierung an der neuen österreichischen Rechtslage vorgenommen. Demnach kann ein gewisses leichtes Verschulden der Partei oder ihres Rechtsvertreters durchaus toleriert werden (Oberster Gerichtshof vom 1. Oktober 1998, 3 C 416-93-39; vgl. auch LES 1998, 302 zu § 282 StPO).
Auch hinsichtlich späterer Entscheidungen gibt es eine übereinstimmende Judikatur des Obersten Gerichtshofes (Oberster Gerichtshof vom 2. Mai 2002, 5 CG. 2000.180, LES 2005, 110 [111, Erw. 16 ff.]) und des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2007/46). Dieser zufolge wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann bewilligt, wenn eine Frist als Folge eines geringfügigen Kanzleiversehens, das sich trotz ordnungsgemässer Organisation und trotz sorgfältiger Auswahl des Kanzleipersonals ereignete, versäumt wurde. Demzufolge schliesst somit ein "geringfügiges Kanzleiversehen", das auch bei einer ansonsten wohlgeordneten Organisation auftreten kann, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus (StGH 2010/54, Erw. 3.2; LES 2008, 211 [213]; vgl. auch LES 2008, 408 [409]).
Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2003/24 (Erw. 6.3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; LES 2006, 69) erkennen lassen, dass das Verschuldenskriterium im Verwaltungsverfahren, wo es vornehmlich um öffentliche Interessen geht, weniger stark zu gewichten ist, als im Zivilverfahren, wo sich grundsätzlich gleichwertige private Interessen gegenüber stehen. Daraus ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass im Zivilprozess im Interesse der gegenbeteiligten Partei und der Verfahrensökonomie bei der Beurteilung des zulässigen Ausmasses an Eigenverschulden jedenfalls restriktiv vorzugehen ist. In StGH 2007/139 (Erw. 7.2 ff.) hat der Staatsgerichtshof ausserdem ausgeführt, dass, wenn ein Adressat ein gerichtliches Dokument erhält und dieses auch als solches erkennt, es die nötige Sorgfalt gebietet, dieses auch zu lesen und bei allfälligen Unklarheiten entweder seinen Rechtsvertreter oder aber das Gericht selbst zu kontaktieren (StGH 2010/54, Erw. 3.2).
2.2.3. Der Beschwerdeführer führt nun zusammengefasst aus, dass sein Rechtsvertreter auf die dem zugestellten Dokument angeheftete "Übernahmebestätigung" nach Art. 1 ZustV, welche zudem keinen Hinweis auf die vorangegangene Hinterlegung beinhaltet habe, in Verbindung mit seinen Angaben bzw. seiner Postbevollmächtigten habe vertrauen dürfen. Ob und wann vor dem Übernahmedatum sonstige zustellrelevante Vorgänge stattgefunden hätten, sei lediglich anhand der "Verständigung über die Hinterlegung" ersichtlich. Hiervon habe der Beschwerdeführer bei der Übernahme des Dokumentes bei der Post jedoch keine Kopie erhalten, sondern lediglich eine Kopie der gegenständlich nicht massgeblichen "Übernahmebestätigung". Auch könne dem Beschwerdeführer als juristischem Laien im vorliegenden Falle kein Vorwurf gemacht werden, wenn er seinem Rechtsvertreter mangels Kenntnis und Erinnerung nicht mitgeteilt habe, dass er bei der Behebung des Urteils eine "Verständigung über die Hinterlegung" aus dem Postfach genommen und beim Postschalter abgegeben habe. Ausserdem sei schliesslich auch die zeitliche Nähe zwischen dem Ausfertigungsdatum der zuzustellenden Entscheidung und dem Übernahmedatum zu berücksichtigen, wonach eine Hinterlegung nicht offensichtlich gewesen sei.
2.2.4. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof erwogen, dass im vorliegenden Fall eben kein geringfügiges Kanzleiversehen vorliege, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers es unterlassen habe, sich betreffend Zustellung bzw. Beginn des Fristenlaufs zu vergewissern. Der Rechtsvertreter habe grob fahrlässig auf die Aussage des Beschwerdeführers und auf den übergebenen Zustellnachweis vertraut. Er habe sich nicht nach den genaueren Umständen der Zustellung erkundigt und habe die Möglichkeit der Hinterlegung übersehen.
Es ist dem Obersten Gerichtshof zuzustimmen, dass das Fristenwesen zu den wichtigsten Angelegenheiten des Rechtsanwaltsberufs zählt. Allerdings hat der Staatsgerichtshof bereits früher darauf hingewiesen, dass er die Hinterlegungsbestimmungen des Zustellgesetzes als nicht unproblematisch erachtet, weshalb es geboten sei, diese Regelungen nicht zu formalistisch anzuwenden (StGH 2010/046, Erw. 3.3.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Diese Bedenken wurden auch bereits durch einzelne Individualbeschwerden, welche seit der Einführung des Zustellgesetzes (LGBl. 2008 Nr. 331) am 1. Januar 2009 beim Staatsgerichtshof eingegangen sind, bestätigt.
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, ist zwischen der orangen "Übernahmebestätigung" (vgl. Zustellnachweis gemäss Art. 1 ZustV), womit der Empfänger eines behördlichen Dokumentes dessen Empfang an einem bestimmten Datum bestätigt und dessen Doppel, welches dem behördlichen Dokument angehängt wird einerseits, sowie dem blauen Formular "Verständigung über die Hinterlegung" (vgl. Art. 2 und Anhang ZustV) zu unterscheiden. Im Falle einer Hinterlegung wird der Empfänger durch die Verständigung über die Hinterlegung entsprechend informiert. Auf der Rückseite dieses Formulars wird der Empfänger zwar darauf hingewiesen, dass das Dokument grundsätzlich an jenem Tag als zugestellt gelte, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereit gehalten wurde. Aufgrund der äusserst unübersichtlichen und unklaren Darstellung dieses Formulars ist es jedoch für juristische Laien nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich hierbei um ein (weiteres) für den Fristenlauf zentrales und damit wichtiges Dokument handelt. Es ist deshalb auch nicht grob fahrlässig, wenn der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der erfolgten Hinterlegung nimmt. Dies jedenfalls dann, wenn der Empfänger diese Verständigung im Postfach vorfindet und hiermit sogleich am Schalter gegen Abgabe dieser Verständigung das behördliche Dokument entgegennimmt, ohne dabei eine Kopie der Verständigung zu erhalten. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Empfänger bei der Übernahme eines hinterlegten Dokumentes nicht zwingend eine Kopie der Hinterlegungsmitteilung erhält. Bei der Entgegennahme des behördlichen Dokumentes hat der Empfänger zugleich die oben erwähnte Übernahmebestätigung zu unterzeichnen, welche als "Kopie" dem behördlichen Dokument angeheftet ist. Auf dieser Übernahmebestätigung ist aber lediglich das Datum der effektiven Übernahme und kein Hinweis auf die Hinterlegung bzw. den früheren Zustellzeitpunkt zu finden. Aus all diesen Gründen ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer bzw. seiner Postbevollmächtigten als juristischer Laie lediglich ein leichtes Verschulden vorzuwerfen, wenn er von der Zustellung durch Hinterlegung keine Kenntnis genommen und dies in der Folge seinem Rechtsvertreter nicht mitgeteilt hat. Im weiteren Verfahrensgang wird somit festzustellen sein, ob der Beschwerdeführer eine Kopie der Hinterlegungsanzeige erhalten hat oder nicht.
Aber auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kann in dieser besonderen Konstellation keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden. Denn er hat auf die dem Dokument beigeheftete Übernahmebestätigung in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers vertraut. Dass das behördliche Dokument lediglich einen Tag zuvor mittels Hinterlegung zugestellt wurde, war auch nicht offensichtlich bzw. bestanden hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte. Dies jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter nichts über die Hinterlegung und/oder das blaue Formular "Verständigung über die Hinterlegung" mitgeteilt hat und/oder diese Verständigung dem behördlichen Dokument nicht angeheftet war.
Die hier bekämpfte Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes hätte zur Folge, dass jeder Rechtsvertreter bei Übernahme eines Mandats zwingend immer Akteneinsicht bei Gericht beantragen und nehmen müsste, um sicherzustellen, dass das behördliche Dokument entgegen der diesem Dokument angehefteten Übernahmebestätigung sowie der Angaben des Mandanten allenfalls nicht doch hinterlegt worden ist. Dies wäre nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nicht praktikabel. All dies wäre allenfalls anders zu beurteilen, wenn gewisse Anhaltspunkte für eine Hinterlegung vorgelegen hätten, wie beispielsweise eine grössere Zeitspanne zwischen Urteilsdatum und Zustelldatum und/oder eine Ferienabwesenheit des Mandanten. An dieser Stelle erachtet es der Staatsgerichtshof daher als angezeigt, einmal mehr darauf hinzuweisen, dass sich seiner Auffassung nach eine Anpassung des Zustellnachweises bzw. der Übernahmebestätigung sowie der "Verständigung über die Hinterlegung" aufdrängt, um zu vermeiden, dass sich die im Beschwerdefall aufgetretenen Vorkommnisse oder solche ähnlicher Art wiederholen.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen liegt im gegenständlichen Fall eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vor, weshalb der gegenständlichen Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
Da der Beschwerdeführer mit dieser Grundrechtsrüge erfolgreich war, braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht weiters eingegangen zu werden. Ebenso erübrigt sich damit auch die vom Beschwerdeführer angeregte Normprüfung.
3. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Die Gerichtskosten hat das Land zu tragen, da die Beschwerdegegnerinnen gemäss Art. 21 IVG unter anderem von sämtlichen Gerichtsgebühren befreit sind (siehe StGH 2011/136, Erw. 5; StGH 2007/147, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 1999/4). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.