StGH 2012/143
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: R Anstalt
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, 14RS.2012.45-24
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, 14 RS.2012.45-24, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Ermittlungsverfahren gegen A, B und C wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 und 2 2. Fall öStGB, hinsichtlich A auch wegen Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 öStGB erliess das Landgericht mit Beschluss vom 10. Februar 2012 (14 RS.2012.45-3) folgende Anordnung:
"Gemäss den §§ 92 ff. StPO wird die Durchsuchung des Objektes K AG (vormals L AG), angeordnet.
Zu suchen ist nach allen digitalen/papierenen Daten betreffend der M AG, der N GmbH, O GmbH, der P GesmbH (fallweise auch bezeichnet als Connex Marketing für Industrieunternehmen GmbH), der Q AG (fallweise bezeichnet als Qt AG) und der R Anstalt, dies für den Zeitraum 1. Juni 2002 bis einschliesslich 31. Dezember 2005.
Diese Gegenstände und Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt."
Die vom Landgericht angeordnete Hausdurchsuchung wurde am 9. März 2012 durch die Landespolizei bei der K AG durchgeführt. Dabei wurden Unterlagen der Beschwerdeführerin zu 2. sowie der R Anstalt beschlagnahmt und dem Landgericht übermittelt.
2. Die gegen diesen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 8. Mai 2012 (ON 17) zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die vorliegende Beschwerde habe, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, der Zurückweisung zu verfallen, und zwar primär mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.
Gemäss Art. 58d Bst. a RHG sei beschwerdelegitimiert lediglich, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe.
Zufolge schweizerischer Rezeptionsvorlage könne zur Auslegung dieser Bestimmung auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage, nämlich Art. 21 Ziff. 3 IRSG (Beschwerdelegitimation des Beschuldigten), Art. 80h lit. b IRSG (Beschwerdelegitimation bei der sog. "kleinen" Rechtshilfe) und Art. 9a IRSV (Aufzählung einiger praktisch relevanter Fälle), abgestellt werden (OGH 14. Januar 2011, 13 RS.2010.186).
Abzustellen sei demnach prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit. Persönlich und direkt betroffen von einer Rechtshilfemassnahme gemäss Art. 50 ff. RHG sei nur, wer sich selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen habe, mithin bei einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme nur der Besitzer der beschlagnahmten Unterlagen, somit jener, welcher diese inne gehabt habe und bei dem sie beschlagnahmt worden seien, nicht aber der Eigentümer, der Verfasser oder jener, auf welchen sich die beschlagnahmten Urkunden bezögen, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen gewesen seien und/oder sich nicht selbst (als Eigentümer, Mieter oder sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte an den zu durchsuchenden Räumlichkeiten) der Hausdurchsuchung hätten unterziehen müssen (OGH 14. Januar 2011, 13 RS.2010.186; OGH 4. November 2011, 14 RS.2009.150 u. a.).
Demnach wäre beschwerdelegitimiert ausschliesslich die K AG als von der gegenständlichen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme unmittelbar Betroffene gewesen, nicht jedoch die durch diese Rechtshilfemassnahme nur allenfalls mittelbar betroffenen Beschwerdeführer. Zu Recht habe daher das Erstgericht auch von einer Zustellung des beschwerdegegenständlichen Beschlusses an die Beschwerdeführer, namentlich die im Inland domizilierten Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3., Abstand genommen.
Inwiefern die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des beschwerdegegenständlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Landgerichtes vom 10. Februar 2012 (ON 3) nach Art. 58c Abs. 2 RHG überhaupt vorlägen, müsse angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde schon mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer der Zurückweisung zu verfallen habe, nicht weiter erwogen werden.
3. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes von den Beschwerdeführern erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. August 2012 (ON 24) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Mit der Rechtshilfegesetz-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 habe der Gesetzgeber insbesondere die Beschleunigung der Strafrechtshilfeverfahren bezweckt (BuA Nr. 132/2008, S. 13 ff.), wobei diesem Zweck wesentlich die damit vorgenommene Eingrenzung des Kreises der Beschwerdelegitimierten gedient habe, wie sie teilweise schon durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes vorgegeben gewesen sei (BuA Nr. 132/2008, S. 43). Dementsprechend werde in den Gesetzesmaterialien zu Art. 58d Bst. a RHG darauf hingewiesen, dass zur Beschwerde berechtigt sei, "wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung vorweisen kann. Erforderlich ist somit, dass sich der Betreffende selber und unmittelbar einer Zwangsmassnahme zu unterwerfen hat. Nicht beschwerdelegitimiert ist demnach unter anderem der Beschuldigte eines ausländischen Strafverfahrens, der nicht persönlich und schon gar nicht unmittelbar von einer konkreten Zwangsmassnahme im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens betroffen ist".
Die Gesetzesmaterialien wiesen darauf hin, dass in Bezug auf die künftige Auslegung des Art. 58d RHG und ausgehend von der einschlägigen liechtensteinischen Judikatur und insbesondere auch der Rechtslage in der Schweiz, welche der gegenständlichen Bestimmung als Rezeptionsvorlage diente (Art. 80h chIRSG, Art. 21 Abs. 3 chIRSG und Art. 9a chIRSV), prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt werden solle (BuA Nr. 132/2008, S. 50 ff.).
Nachdem Art. 58d RHG auf schweizerischen Rezeptionsvorlagen beruhe, seien auch die dortigen Gesetzesmaterialien sowie die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung solle nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden. Nach der Schweizer Judikatur seien Personen zur Beschwerde legitimiert, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet worden sei, jedoch nicht der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitze, selbst wenn die Übermittlung der ersuchten Auskünfte die Offenlegung seiner Identität zur Folge hätte (BGE 116 I b 106; 114 I b 156). Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befänden, könne ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener somit nicht selbst anfechten. Dementsprechend habe das Schweizerische Bundesgericht auch entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen beschwerdelegitimiert sei und nicht der von der Beschlagnahme nur indirekt betroffene Hinterleger bzw. der zivilrechtliche Eigentümer (1 C 287/2008, 1 C 424/2010, siehe dazu auch OGH 14. Januar 2011, 13 RS.2010.186; OGH 4. November 2011, 14 RS.2009.150). Der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten beschlagnahmt würden, sei nicht zur Beschwerde befugt. Dies gelte auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen bezögen oder die Eigentümer seien, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen gewesen seien und sich nicht der Hausdurchsuchung hätten unterziehen müssen (BGE 130 II 162; 123 II 161; 116 I b 106).
Die Beschwerdeführer seien von der gegenständlichen Rechtshilfehandlung nicht persönlich und direkt, sondern nur indirekt betroffen. Diese Auslegung des Art. 58d Bst. a RHG entspreche im Übrigen auch schon der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes (StGH 2002/76; LES 2004, 111).
Den Beschwerdeführern sei zwar darin beizupflichten, dass der Inhaber eines Bankkontos beschwerdelegitimiert sei (BGE 121 II 462), während von der Beschwerdelegitimation Personen ausgeschlossen seien, die an einem Bankkonto nur wirtschaftlich berechtigt seien. Allerdings sei dieser Umstand für die Argumentation der Revisionsbeschwerdeführer nicht zielführend, zumal sie eben nicht Inhaber der gegenständlich beschlagnahmten Urkunden gewesen seien, die sich in Verwahrung der K AG befunden hätten.
Trotz der von der RHG-Novelle bezweckten Einschränkung des Kreises der Beschwerdelegitimierten müsse gewährleistet bleiben, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von zumindest einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden könne. Dies sei aber im gegenständlichen Fall dadurch sichergestellt, dass das Beschwerderecht den Besitzern der beschlagnahmten Urkunden, die diese inne gehabt hätten, somit der K AG, als von der gegenständlichen Zwangsmassnahme unmittelbar Betroffene, zukomme.
Sofern die Beschwerdeführer eine krasse Ungleichbehandlung darin erblickten, dass ihnen eine Beschwerdemöglichkeit verwehrt sei, sei ihnen zu entgegnen, dass der Staatsgerichtshof bereits in einer langjährigen Rechtsprechung die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Strafverfahren und dem Strafrechtshilfeverfahren betont habe. Danach habe das Strafrechtshilfeverfahren eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2000/28, LES 2003, 243; StGH 2006/97; StGH 2010/128). Dementsprechend habe es der Staatsgerichtshof auch vor den Änderungen des Rechtshilfegesetzes trotz des früher noch anzuwendenden § 241 StPO als nicht zwingend erforderlich erachtet, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könne das Beschwerderecht wie andere Grundrechte eingeschränkt werden, sofern dies im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sei (StGH 2010/80; StGH 2008/35; StGH 1998/19; StGH 2010/128). Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 9. August 2010, StGH 2009/200, die Bestimmung des Art. 58d Bst. a RHG als verfassungskonform und insbesondere im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV erachtet, soweit in der Regel der schweizerischen Auslegung von Art 80h chIRSG gefolgt werde.
4. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012 (ON 24) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. September 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK und Art. 43 LV, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie des Schutzes des Brief- und Schriftengeheimnisses gemäss Art. 32 Abs. 1 LV und der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der vorliegenden Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in ihren verfassungsmässig und von der EMRK geschützten Rechten verletzt worden seien; er wolle die Entscheidung deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und schliesslich möge das Land Liechtenstein zur Bezahlung der verzeichneten Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer verpflichtet werden. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
4.1. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Nach Art. 58d RHG sei zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung habe. Durch die mit der Novelle zum Rechtshilfegesetz, LGBl. 2009 Nr. 36, vorgenommenen Änderungen, die insbesondere die Beschleunigung des Strafrechtshilfeverfahrens bezweckten (BuA Nr. 132/2008, S. 13 ff.), sei die Eingrenzung des Kreises der Beschwerdelegitimierten vorgenommen worden, wie sie sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung entwickelt habe. Der Staatsgerichtshof habe bereits in einer langjährigen Rechtsprechung die beträchtlichen Unterschiede zwischen dem Strafverfahren und dem Strafrechtshilfeverfahren betont. Danach habe das Strafrechtshilfeverfahren eine blosse Hilfsfunktion gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2000/28, LES 2003, 243; StGH 2006/97). Dementsprechend habe es der Staatsgerichtshof auch bereits vor den Änderungen des Rechtshilfegesetzes als nicht zwingend erforderlich erachtet, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden müsse.
Vorliegend hätten die Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse daran, dass die ihnen gehörenden Geschäftsunterlagen und Betriebsgeheimnisse, die in Folge eines unzulässigen und rechtsmissbräuchlichen Rechtshilfeersuchens beschlagnahmt worden seien, gerade nicht dieser Beschlagnahme unterzogen würden. Hiergegen könnten sich die Beschwerdeführer aber nur wirksam zur Wehr setzen, wenn ihnen auch eine Beschwerdemöglichkeit offen stehe. Ansonsten werde ihnen das Recht auf eine wirksame Beschwerde und der Zugang zum Recht unzulässigerweise verweigert.
Dieses Vorgehen stelle aber eine willkürliche Behandlung der Interessen der Beschwerdeführer dar.
Schon aus der Beschlagnahmeanordnung lasse sich unschwer nachvollziehen, dass Adressat des entsprechenden Beschlusses zwar die K AG sei, dass aber ausschliesslich Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführer Gegenstand des Beschlagnahmebeschlusses seien. Es sei nicht einzusehen, dass die von dieser Beschlagnahme Betroffenen sich gegen eine solche Zwangsmassnahme nicht zur Wehr setzen können sollten.
Die ersuchende Behörde habe in keiner Weise dargetan, in welcher Weise die beschlagnahmten Unterlagen für die Überführung der im ersuchenden Staat verfolgten Finanzbeamten dienlich sein sollten, es werde vielmehr versucht, über eine Rechtshilfemassnahme zu Informationen zu gelangen, die einen Fiskalsachverhalt zum Gegenstand hätten und die in weiterer Folge zu einer Abgabenschuld der Beschwerdeführer zu 1. und 2. in Österreich führen sollten. Dieses Vorgehen und der Schutz desselben durch die inländische Gerichtsbehörde erwiesen sich als willkürlich.
Diese Umstände liessen sich aus dem Bericht des ermittelnden Wirtschaftspolizisten, aus dem ursprünglichen Rechtshilfeersuchen, aber auch aus der Stellungnahme des leitenden Staatsanwaltes aus Feldkirch in seinem Schreiben vom 10. Juni 2012 mit nicht zu überbietender Deutlichkeit entnehmen.
Die Beschwerdeführer hätten Anspruch darauf, dass auf die ihnen zustehenden Grundrechte entsprechend Bedacht genommen werde und dass eine Verletzung derselben nicht durch die Gerichtsinstanzen gebilligt werde.
Art. 2 RHG enthalte den allgemeinen Vorbehalt, wonach Rechtshilfe nur zu leisten sei, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentlichen Interessen des Fürstentums Liechtenstein nicht verletzt würden.
Im Bericht und Antrag 55/2000 zur Revision des Rechtshilfegesetzes im Jahre 2000 heisse es:
"Art. 2 - Allgemeiner Vorbehalt:
Die Wirksamkeit von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität ist heute weitgehend von einer möglichst reibungslosen internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet abhängig. Die dazu erforderlichen Massnahmen müssen jedoch dort ihre Grenze finden, wo die Hoheitsrechte oder andere wesentliche Interessen Liechtensteins beeinträchtig werden könnten. In diesem Sinne werden in der üblichen Weise die öffentliche Ordnung, der liechtensteinische ‚Ordre public', sowie andere wesentliche Interessen Liechtensteins vorbehalten. Zu den wesentlichen Interessen wird in diesem Sinne u. a. auch der Schutz von Geheimnissen zu zählen sein, bei deren Bekanntwerden ein schwerer wirtschaftlicher Schaden eintreten könnte. Was gesetzliche Geheimhaltungspflichten betrifft, so wurde für diesen Fall im Art 51 Abs 1 Ziff 3 ein besonderer Grund für die Ablehnung von Rechtshilfe vorgesehen.
Da die Hoheitsrechte und die Sicherheit auch zu den wesentlichen Interessen des Landes zählen, wurde in Abänderung des derzeit geltenden Art 1 Abs 2 RHG auf die ausdrückliche Erwähnung dieser beiden Begriffe verzichtet."
Die Aberkennung einer Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer durch die Gerichtsinstanzen sei willkürlich und verhindere eine wirksame Beschwerdeführung. Entgegen der Ansicht der Gerichtsinstanzen seien die Beschwerdeführer sehr wohl direkt und unmittelbar von der Beschlagnahmeanordnung durch das Landgericht betroffen.
Wenn der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhalte, dass bereits die Beschlagnahme von Geschäftspapieren und Unterlagen und Dokumenten als Grundrechtseingriff zu werten sei, so müsse auch diesbezüglich ein Rechtsschutz dadurch gewährt werden, dass den Eigentümern von solchen Unterlagen auch ein Beschwerderecht gegen derartige Massnahmen zustehe.
Verhalte sich nämlich der Verwahrer solcher Unterlagen passiv und setze sich selbst gegen eine derartige Massnahme nicht zur Wehr, so sei für die Betroffenen die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerdeerhebung abgeschnitten und ausgeschlossen. Dies sei aber mit rechtsstaatlichen Prinzipien und den in der Verfassung garantierten Rechten nicht vereinbar.
4.2. Die Rüge der Verletzung der Rechte auf wirksame Beschwerde sowie auf den ordentlichen Richter wird wie folgt begründet:
Art. 33 Abs. 1 LV müsse auch eine Gerichtsweggarantie beinhalten. Im Sinne einer institutionellen Garantie solle der Staat nicht nur dazu verpflichtet sein, für Rechtsstreitigkeiten Gerichte einzusetzen, sondern es solle ihm darüber hinaus verwehrt sein, dem Individuum die Möglichkeit, an eine gerichtliche Behörde zu gelangen, überhaupt, also absolut zu entziehen. Eine Negierung der Garantie des Rechtsschutzes durch die Gerichte habe zur absurden Situation geführt, dass dort, wo kein Gericht bestehe, auch niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden könne, also die Kabinettsjustiz durch die Abschaffung der Gerichte wieder eingeführt werden könnte (Verweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, Vaduz 2000, 54 ff.).
Durch die Aberkennung einer Beschwerdelegitimation zu Lasten der Beschwerdeführer wird diesen auch ihr Recht auf einen ordentlichen Richter genommen. Auch dies lässt sich mit den verfassungsmässig garantierten Grundrechten nicht in Einklang bringen, weshalb auch aus diesem Grunde die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben darf.
Auch wenn die Bestimmungen des Rechtshilfegesetztes (RHG) und des Europäischen Übereinkommens über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (ERHÜ) vom Gedanken der raschen zwischenstaatlichen Hilfe in Rechtshilfeangelegenheiten geprägt seien, so dürfe dadurch den Rechtsunterworfenen im Inland jedenfalls nicht die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerdeführung gegen Beschlüsse und Entscheidungen, die im Zuge eines Rechtshilfeersuchens ergingen, genommen werden.
Die innerstaatlichen Rechtsgrundsätze und verfassungsmässig garantierten Rechte würden ebenso hohen Stellenwert wie der zitierte Grundsatz der zwischenstaatlichen Unterstützungspflicht und der immer wieder bemühte Vertrauensgrundsatz geniessen. So seien denn auch die Grundrechte der einzelnen Staatsangehörigen nicht nur auf nationaler Ebene, sondern eben auch in der EMRK verankert und es seien dort Verfahrensgrundsätze aufgestellt worden, die zumindest gleichrangig zu sehen seien mit den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes oder des Europäischen Übereinkommens auf dem Gebiet der Rechtshilfe.
Es sei das Bestreben des Verfassungsgebers, den Rechtsunterworfenen einen Zugang zum Recht sicherzustellen, der ihnen einen Schutz des materiellen Rechtes garantiere.
Durch die Weigerung, den Beschwerdeführern eine Beschwerdelegitimation zuzusprechen, verhinderten die Gerichte, dass sich die Beschwerdeführer wirksam gegen die Massnahmen und die Unzulässigkeit der erbetenen Rechtshilfe zur Wehr setzen könnten. Hier könne auch nicht das Argument gelten, dass die Beschwerdeführer im Ausfolgungsverfahren noch Zeit hätten, sich gegen die Massnahmen des Rechtshilfegerichtes zur Wehr zu setzen, weil vorliegend bereits die Beschlagnahme auf Basis eines unzulässigen Rechtshilfeersuchens des ersuchenden Staates erfolgt sei und hier jedenfalls eine Beschwerdemöglichkeit offen stehen müsse. Alles andere lasse sich mit der "Rechtstauglichkeit" nicht vereinbaren.
Das Recht einer wirksamen Beschwerdeführung werde ansonsten ad absurdum geführt, wie sich auch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Parallelverfahren 12 RS.2011.102 zeige. Dort stelle sich die Staatsanwaltschaft nämlich auf den Standpunkt, dass über die Frage der Zulässigkeit des Rechtshilfeverfahrens im Ausfolgungsprozess nicht mehr zu entscheiden sei, weil dies bereits bei der Anordnung der Beschlagnahme entsprechend geprüft werde und daher bei einer Beschwerdeerhebung gegen den Beschlagnahmebeschluss der Einwand der Unzulässigkeit der erbetenen Rechtshilfe bereits konsumiert sein solle. Auch wenn es das Bestreben des Gesetzgebers gewesen sein möge, das Rechtshilferecht zu straffen und ein beschleunigtes Verfahren im Rechtshilfebereich einzuführen, so könne dies nicht auf Kosten des Rechtsschutzes der Betroffenen von solchen Rechtshilfemassnahmen gehen. Es bestünden überhaupt keine Einwände seitens der Beschwerdeführer gegen den Grundsatz eines beschleunigten Verfahrens, aber wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Rechtshilfeersuchen auf unrichtigen Informationen der ersuchenden Behörde basiere, das Rechtshilfeersuchen einem fiskalisch zu verfolgenden Vorwurf im Ausland dienen solle, um Informationen über Steuersubjekte des ersuchenden Staates im ersuchten Staat ausfindig zu machen, wenn im Rahmen der erbetenen Rechtshilfe es sogar zu Übergriffen bzw. Rechtsbrüchen käme, wie im Parallelverfahren 12 RS.2011.102 geschehen, so müsse es den Betroffenen möglich sein, sich hiergegen wirksam zur Wehr zu setzen und um Rechtsschutz bei den für sie zuständigen Behörden zu ersuchen.
Der Vertrauensgrundsatz und der Anspruch auf eine wirksame Beschwerdeführung müsse nämlich auch für die Rechtsunterworfenen im Inland auf Basis der geltenden Verfassung und der gewährleisteten Grundrechte Gültigkeit besitzen.
Eine Interessensabwägung, was im Beschwerdefall höher einzustufen sei, das Informationsbedürfnis und das Verfolgungsinteresse des ersuchenden Staates oder aber die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Garantie der verfassungsmässig garantieren Rechte für den Rechtsunterworfenen des ersuchten Staates, muss zum Ergebnis führen, dass hier der Grundrechtsschutz im Inland jedenfalls vorrangig sein müsse.
Der in der Landesverfassung verankerte Grundrechtsschutz und die durch die EMRK geschützten Rechte seien in jedem Falle zu bewahren.
4.3. Zur Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes wird Folgendes ausgeführt:
Den Beschwerdeführern sei im bisherigen Verfahren die Beschwerdelegitimation und damit die Möglichkeit, sich gegen die Entscheidung des Landgerichtes zur Wehr zu setzen, wonach Geschäftsunterlagen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sowie private Dokumente des Erstbeschwerdeführers bei der K AG beschlagnahmt worden seien, verweigert worden.
Die Gerichte verträten die Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht direkt und unmittelbar durch die angeordnete Massnahme betroffen seien und, dass lediglich der Treuhandgesellschaft K AG eine Beschwerdelegitimation gegen den Beschlagnahmebeschluss zukomme.
Diesen Argumenten des Obersten Gerichtshofes vermöchten sich die Beschwerdeführer nicht anzuschliessen. Wie sich aus dem Hausdurchsuchung- und Beschlagnahmeprotokoll der Landespolizei ergebe, seien ausschliesslich Geschäftsunterlagen und Urkunden der Beschwerdeführer, die sich bei der K AG befunden hätten, beschlagnahmt worden. Auch wenn die Treuhänderin zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Besitze dieser Unterlagen gewesen sei, so seien es doch Dokumente und Unterlagen gewesen, die ohne jeden Zweifel einerseits im Eigentum der Beschwerdeführer stünden und die ihren Geschäfts- und Geheimbereich beträfen. Es müsse ihnen daher gestattet sein, sich gegen Massnahmen, die eine ersuchende Behörde aus dem Ausland in Bezug auf solche Urkunden und Dokumente beantrage, entsprechend zur Wehr zur setzen könnten.
Indem die Gerichtsinstanzen aber den Beschwerdeführern eine Legitimation zur Beschwerdeführung absprächen, verhinderten sie, dass sich diese gegen eine derartige gerichtliche Massnahme wirksam zur Wehr setzen könnten.
Es sei nicht einzusehen, dass die Position der Beschwerdeführer gegenüber der Treuhandgesellschaft anders eingestuft werde, als dies beim Verhältnis zwischen Bankkunden und Bank der Fall sei. Hätten sich nämlich die genannten Geschäftsunterlagen nicht bei der Treuhandgesellschaft, sondern bei einer Bank befunden, so wäre den Beschwerdeführern jedenfalls eine Beschwerdelegitimation zugekommen. Eine solche Beschwerdelegitimation des Bankkunden für von der Bank gehaltene Bankunterlagen und sonstige Geschäftsunterlagen habe sowohl der Staatsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof in der Vergangenheit stets bejaht und dies nicht im Konflikt mit den Prinzipien und Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes über eine rasche Erledigung solcher ausländischer Ersuchen gesehen.
Es sei nicht einzusehen, weshalb hier eine Differenzierung zwischen Treuhandgesellschaft und Bank stattfinde, obwohl sie sich beide in der gleichen Rechtsposition befänden.
In sämtlichen bislang ergangenen Entscheidungen der Gerichtsinstanzen sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das gegenständliche Rechtshilfeersuchen missbräuchlich sei und von der ersuchenden Behörde eine Rechtshilfe erschlichen worden sei, nicht eingegangen worden; und trotz Vorliegen doch beträchtlicher Zweifel an der Zulässigkeit der Rechtshilfe hätten sich die bisherigen Instanzen mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer hätten es daher als notwendig erachtet, auch beim Staatsgerichtshof nochmals auf die Umstände hinzuweisen, die nach ihrem Dafürhalten das Rechtshilfeersuchen der Republik Österreich unzulässig und missbräuchlich erscheinen liessen.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsposition der Beschwerdeführer nur aufgrund des Umstandes, dass sie ihre Geschäftsunterlagen bei einer Treuhandgesellschaft befunden hätten, die für sie die steuerlichen Erfordernisse erledigt, anders behandelt werde, als dies der Fall sei, im Verhältnis zwischen Bankkunden und Bank. Hier müsse jedenfalls eine einheitliche Betrachtungsweise und Vorgehensweise gewählt werden, da jedes andere Vorgehen mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen sei. Auch bei Bankunterlagen handle es sich um Urkunden und Dokumente, die eigentlich dem Bankkunden und Kontoinhaber zustünden, die aber in aller Regel von der Bank verwahrt und aufbewahrt würden. Bei einer Beschlagnahme von Bankunterlagen komme den Beschwerdeführern die Legitimation zu (Verweis auf 12 RS.2011.102), bei einem Treuhänder sollten sie aber nicht als beschwerdelegitimiert gelten.
4.4. Die Rüge der Verletzung des Brief- und Schriftengeheimnisses sowie der Eigentumsgarantie wird wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführer seien rechtlich durch die gegenständliche Massnahme betroffen, weil sie Eigentümer der entsprechenden Geschäftsunterlagen seien und es sich ausschliesslich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführer handle, die von der Beschlagnahme betroffen seien.
Davon abgesehen werde durch die beschlagnahmten Unterlagen auch in den Geheimnisbereich und in den Bereich der schutzwürdigen Daten von Dritten eingegriffen, da sämtliche Unterlagen beschlagnahmt worden seien, ohne zu differenzieren, ob diese überhaupt von Relevanz für das Rechtshilfeersuchen sein könnten.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin, der Qt AG, handle es sich um ein im Inland seit 1998 tätiges Unternehmen, welches über eine seit Jahren bestehende Geschäftsadresse in Ruggell verfüge.
Der gegenständliche Hausdurchsuchungsbeschluss hätte also ohne Weiteres auch direkt der Beschwerdeführerin zu 2. zugestellt werden können, weil sie ein im Inland ansässiges Unternehmen sei. Auch wenn sich Geschäftsunterlagen zu Buchhaltungszwecken bei der Treuhandgesellschaft befunden hätten, vermöge dies nicht die Stellung der Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümerin solcher Unterlagen zu berühren. Das Eigentumsrecht (Art. 34 Abs. 1 LV) werde als Grundrecht gleichermassen geschützt wie auch das Brief- und Schriftengeheimnis.
Durch den Beschlagnahmebeschluss werde in diese Grundrechte der Beschwerdeführer eingegriffen. Es würden Unterlagen beschlagnahmt, die einerseits Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin zu 2., aber auch Geschäftspartner aus der Privatsphäre des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin beträfen.
Vorliegend müsse der Anspruch auf den Schutz dieser Grundrechte höher eingestuft werden als das Ausfolgungsbedürfnis der ersuchenden Behörde durch ein noch dazu rechtsmissbräuchliches und unzulässiges Rechtshilfeersuchen, um so an inländische Daten der Beschwerdeführer für ein Fiskalverfahren im Ausland zu gelangen.
5. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen mit Beschluss vom 13. September 2012 dahingehend Folge, als dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde untersagt werde, die im Strafrechtshilfeverfahren 14 RS.2012.45 beschlagnahmten Unterlagen (ON 3) an die ausländische Behörde auszufolgen.
6. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 24. September 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, 14 RS.2012.45-24, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zum vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren ist zunächst festzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof mit seiner hier angefochtenen Entscheidung ON 24 einen Zurückweisungsbeschluss des Obergerichtes bestätigt hat. Der Erfolg der Individualbeschwerde hängt deshalb allein davon ab, ob das Obergericht und im Anschluss daran auch der Oberste Gerichtshof diese verfahrensrechtliche Frage in verfassungskonformer Weise gelöst haben.
Demgegenüber wird in der vorliegenden Individualbeschwerde nicht konsequent zwischen der Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer einerseits und der Frage der materiellen Richtigkeit des den beiden Rechtsmittelentscheidungen zugrunde liegenden Beschluss des Landgerichtes andererseits unterschieden. Im Folgenden ist jedenfalls nur auf das Vorbringen zur Frage der Beschwerdelegitimation einzugehen. Die weiteren Beschwerdeausführungen sind dagegen unbeachtlich; und zwar unabhängig davon, ob sich der hier zu prüfende, die obergerichtliche Zurückweisungsentscheidung bestätigende Beschluss des Obersten Gerichtshofes als verfassungskonform erweist. Denn auch, wenn die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als verfassungswidrig aufzuheben sein sollte, werden die Rechtsmittelinstanzen im zweiten Verfahrensgang über die Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung zu befinden haben und der Staatsgerichtshof hat dem im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nicht vorzugreifen. Entsprechend ist hier nicht zu prüfen, ob das vorliegende Rechtshilfeersuchen allenfalls missbräuchlich bzw. ordre public-widrig ist, noch ob die auszufolgenden Urkunden als Beweismittel für das ausländische Strafverfahren abstrakt geeignet sind.
3. Die somit hier allein zu prüfende Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer beschlägt offensichtlich primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV (StGH 2011/161, Erw. 4; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 513, Rz. 12). Das ebenfalls geltend gemachte Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV hat in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung. Gleiches gilt für das generell subsidiäre Willkürverbot (vgl. anstatt vieler StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]).
4. Im Lichte des grundrechtlichen Beschwerderechts hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die beschlagnahmten und auszufolgenden Geschäftsunterlagen primär sie und nicht die allein als beschwerdelegitimiert erachtete K AG beträfen; weshalb eben auch sie beschwerdelegitimiert sein müssten. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht formell einen Normprüfungsantrag stellen bzw. eine amtswegige Normprüfung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG anregen, läuft dieses Beschwerdevorbringen doch darauf hinaus, dass die geltende restriktive Regelung der Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren gemäss Art. 58d Bst. a RHG verfassungswidrig sei und somit insbesondere gegen das grundrechtliche Beschwerderecht verstosse.
4.2. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht auf Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken bzw. wenn für den Grundrechtseingriff ein genügendes öffentliches Interesse vorliegt und sich der Eingriff als verhältnismässig erweist (StGH 2009/200, Erw. 3.3; StGH 2009/140, Erw. 2.2; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 520, Rz. 20 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
4.3. Gemäss Art. 58d Bst. a RHG ist im Rechtshilfeverfahren nur beschwerdelegitimiert, wer "persönlich und direkt" von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist. Entsprechend ist in der Regel insbesondere der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert wie der im ausländischen Strafverfahren Angeklagte. Der Staatsgerichtshof hat nun aber die Verfassungsmässigkeit von Art. 58d Bst. a RHG in der Entscheidung zu StGH 2009/200 überprüft. Er hat diese Norm als verfassungskonform erachtet, sofern nicht ohne triftigen Grund von der schweizerischen Rezeptionsvorlage Art. 80h ch-IRSG abgewichen wird (dortige Erw. 3.4.3; vgl. auch StGH 2011/199, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof hat dies unter anderem damit begründet, dass es gerade auch im Hinblick auf die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten liegenden Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt sei, dass der Gesetzgeber die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren stark eingeschränkt habe. Dies habe im Übrigen auch schon der bisherigen Rechtsprechung von Oberstem Gerichtshof und Staatsgerichtshof entsprochen (dortige Erw. 3.4.1). Wichtig sei es allerdings, dass in jeder Fallkonstellation gewährleistet bleibe, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von (zumindest) einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden könne (dortige Erw. 3.4.2).
4.4. Im Beschwerdefall sind die Beschwerdeführer im Sinne dieser Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht "persönlich und direkt" von der Urkundenbeschlagnahmung betroffen, weil die auszufolgenden Unterlagen nicht bei den Beschwerdeführern, sondern bei der K AG beschlagnahmt wurden. Dies entspricht auch der schweizerischen Rechtsprechung; zumal auch gewährleistet ist, dass mit der K AG jedenfalls ein Verfahrensbetroffener beschwerdelegitimiert ist (vgl. BGE 1C 287/2008 vom 12. Januar 2009, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.bger.ch]). Im Beschwerdefall ist somit das Beschwerderecht nicht verletzt.
5. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV, weil ihre Stellung gegenüber der K AG gleich einzustufen sei wie diejenige des Kontoinhabers gegenüber der Bank.
5.1. Analog der schweizerischen Rechtshilfepraxis ist auch nach der liechtensteinischen Rechtsprechung der Kontoinhaber und nicht die Bank in Bezug auf das Konto betreffend die Rechtshilfemassnahmen beschwerdelegitimiert, auch wenn entsprechende Kontounterlagen bei der Bank und nicht beim Kontoinhaber beschlagnahmt werden (siehe StGH 2009/200, Erw. 3.4.1; siehe auch BGE 128 II 211 [217, Erw. 2.3]; mit Verweis auf Laurent Moreillon [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Basel etc. 2004, 390, Rz. 23 zu Art. 80h IRSG sowie Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, 478, Rz. 526).
5.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2009/71, Erw. 8.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2007/116, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/13, LES 1998, 258 [262, Erw. 4.1]; siehe auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 79 ff.; sowie Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 257, Rz. 13).
5.3. Dem Staatsgerichtshof erscheint die von den Beschwerdeführern gerügte Ungleichbehandlung zwischen Kontoinhaber und Bank einerseits sowie Treuhandkunden und Treuhandgesellschaft andererseits sachlich gerechtfertigt. Denn der Kontoinhaber ist klar bestimmt und die sein Konto betreffenden Bankunterlagen sind in der Regel ebenfalls klar bestimmbar. Dies gilt aber in der Regel so nicht für die bei einer Treuhandgesellschaft befindlichen Unterlagen ihrer Kunden. Bezeichnenderweise führen die Beschwerdeführer in ihrer Individualbeschwerde auch aus, dass durch die Urkundenbeschlagnahmung nicht nur sie, sondern auch ihre Geschäftspartner in ihrem Geheimbereich betroffen seien, sodass letztere ebenfalls eine Beschwerdelegitimation beanspruchen können müssten, wenn diese den Beschwerdeführern gewährt würde. Eine klare Eingrenzung der Beschwerdelegitimation, wie beim Kontoinhaber im Falle der Beschlagnahmung von Kontounterlagen, ist bei den Beschwerdeführern gerade nicht möglich. Würde die Beschwerdelegitimation trotzdem im Sinne der Beschwerdeausführungen gehandhabt, würde jedenfalls die vom Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 58d Bst. a RHG gewollte weitgehende Einschränkung der Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren unterlaufen (vgl. Bericht und Antrag Nr. 132/2008, S. 11 ff.).
5.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gleichheitssatz der Verfassung im Beschwerdefall nicht verletzt.
6. Insgesamt waren die Beschwerdeführer somit mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 13. September 2012 betreffend die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.