StGH 2012/140
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: L Treuunternehmen reg.
Beschwerdegegner: F
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofesvom 6. August 2012, 08CG.2008.417-81
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, 08 CG.2008.417-81, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'807.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit der am 4. Februar 2009 eingebrachten Rechtfertigungsklage begehrten die Beschwerdegegner als Kläger die Feststellung, dass alle vom Zweitbeschwerdeführer und vom Drittbeschwerdeführer als Treuhänder des K Trust reg. erlassenen Beistatuten, insbesondere das Beistatut vom 5. Oktober 2006, ungültig bzw. unwirksam sind, dass die Beschwerdegegner die (alleinigen) Begünstigten des K Trust reg. sind und dass die Bestellung von G und H als Protektoren des K Trust reg. ungültig bzw. unwirksam ist sowie von G die Herausgabe des Schreibens vom 8. März 1991 im Original, zusammengefasst mit der Begründung, dass die Beschwerdegegner zu 1. bis 4. die Kinder, die Beschwerdegegnerin zu 5. die Witwe des am 19. November 1994 verstorbenen RF und somit seine alleinigen Erben seien. RF und sein bereits am 11. Juli 1990 verstorbener Bruder MF seien Begünstigte des Erstbeschwerdeführers gewesen, der am 19. Juli 1989 von der O Anstalt im Auftrag der Firma M (N Trust reg. AG) und damit der beiden Brüder AF und MF als Treuunternehmen nach liechtensteinischem Recht gegründet worden sei, wobei in den Beistatuten vom 14. November 1989 MF als Erstbegünstigter, nach dessen Tod sein Bruder RF als Zweitbegünstigter eingesetzt worden sei. Die in den Erstbeschwerdeführer eingebrachten Vermögenswerte würden von Majid und RF stammen. Dem Gründungsauftrag vom 31. Mai 1989 sei ein von MF paraphiertes Exemplar der Statuten beigeschlossen gewesen, in dem von einem Protektor mit dem Recht, Begünstigte vorzuschlagen, keine Rede gewesen sei.
Die beiden Brüder seien schliesslich ohne Bestellung eines Drittbegünstigten und eines Protektors verstorben. Am 8. März 1991 habe RF zusammen mit G zwei praktisch wortidente "Instruktionen" errichtet, in welcher einerseits G und H zu Protektoren und andererseits Drittbegünstigte bestellt worden seien. Das eine der Dokumente habe sich an die R Bank betreffend die Q Foundation gerichtet, das andere an die M, Zürich, betreffend den K Trust reg. Diese "Instruktion" sei aber nicht den Organen des Erstbeschwerdeführers übermittelt worden, vielmehr habe RF das Schreiben bis zu seinem Tod in seinem Safe liegen lassen.
Noch mit Schreiben vom 10. April 1997 sei G davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegner und allenfalls noch die Tochter des Erstbegünstigten MF, die einzig möglich Begünstigten seien. Mit weiterem Schreiben vom 15. Juni 1999 habe G der N Trust AG mitgeteilt, dass das Schreiben vom 18. März 1991 dem Stiftungsrat in Liechtenstein zur Prüfung vorgelegt worden sei. Gleichzeitig sei vorgeschlagen worden, die Hälfte des Vermögens des Erstbeschwerdeführers an die Beschwerdegegner zu verteilen und den Rest gemäss den Anlageinstruktionen der Erben zu verwalten. Schliesslich habe der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers am 27. August 1999 den entsprechenden Zirkularbeschluss gefasst und festgestellt, dass keine Begünstigtenbestellung für den Zeitpunkt nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten des Erstbeschwerdeführers bestehe und dass keine rechtzeitige Bestellung eines Protektors erfolgt sei. Aus diesem Grunde würden die Beschwerdegegner als gesetzliche Erben des RF als Begünstigte betrachtet und 50 % der Vermögenswerte des Erstbeschwerdeführers direkt an sie verteilt; der Rest solle im Vermögen des Erstbeschwerdeführers verbleiben und weiterhin dort für die Beschwerdeführer entsprechend den Empfehlungen des G verwaltet werden. Am 5. Oktober 2006 habe G als neuer Protektor dem Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers die Umsetzung des Schreibens vom 8. März 1991 vorgeschlagen. Aus welchen Gründen dies geschehen sei, bleibe schleierhaft. Am selben 5. Oktober 2006 habe der neue Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers die Verordnung erlassen, mit der G und H als Protektoren ernannt worden seien, sowie die Beistatuten, mit denen unter anderem arme islamische (sunnitische) Gläubige, die in Saudi-Arabien oder in einer anderen Golf-Region leben, zu Begünstigten bestellt worden seien. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, zweckwidrig und würde dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführer zuwiderlaufen.
2. Die Beschwerdeführer bestritten das Klagsvorbringen und wandten zusammengefasst ein, dass nur MF den Auftrag zur Gründung des Erstbeschwerdeführers erteilt habe und sämtliche in den Erstbeschwerdeführer eingebrachten Vermögenswerte von ihm stammen würden. RF habe parallel dazu den P Trust gründen lassen und mit seinen eigenen Vermögenswerten ausgestattet. Mit Treuhandvertrag vom 31. Mai 1989 habe MF seinem Bruder RF ein Instruktionsrecht betreffend die Ausübung der Treugeberrechte eingeräumt. Dadurch sei er aber weder Treugeber noch Inhaber der Treugeberrechte geworden. Schliesslich habe MF am 11. August 1989 einen weiteren Treuhandvertrag abgeschlossen, in dem auch sein Bruder RF als Auftraggeber erwähnt worden sei; damit habe nur sicher gestellt werden sollen, dass RF betreffend der Ausübung der Treugeberrechte auch beim vorzeitigen Tod von MF instruktionsberechtigt sei.
Am 14. November 1989 sei schliesslich das Beistatut erlassen worden, mit dem MF als Erstbegünstigter und für die Zeit nach seinem Ableben sein Bruder RF als Zweitbegünstigter eingesetzt worden sei. Die Ernennung weiterer Begünstigter sei vorgesehen gewesen, habe jedoch vor dem Ableben des Zweitbegünstigten nicht mehr stattgefunden. Bereits im Beistatut sei aber festgelegt worden, dass der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers für diesen Fall berechtigt sei, neue Begünstigte zu bestellen, und zwar in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Protektors.
Nach dem Ableben von MF habe RF das von G aufgesetzte und an die M, Zürich, als Inhaberin der Treugeberrechte gerichtete Instruktionsschreiben unterzeichnet und sie angewiesen die Beistatuten durch Bestellung von Drittbegünstigten zu ergänzen und G und H zu Protektoren zu bestellen. Dieses Schreiben habe RF an G adressiert und in einem Banksafe deponiert. Nach dem Tode von RF im Jahre 1994 habe G das Schreiben berechtigt behoben. Der Inhalt dieses Schreibens habe den Vorstellungen beider Brüder entsprochen.
Gemäss dem Beschluss des Treuhänderrates des Erstbeschwerdeführers vom 27./30. August 1999 sei die Hälfte des damaligen Vermögens des Erstbeschwerdeführers an die Beschwerdegegner ausgeschüttet worden; über das Restvermögen sei kein Beschluss gefasst worden. Auch sei das Vermögen nicht nach den Instruktionen der Beschwerdegegner verwaltet worden.
Am 5. Oktober 2006 habe der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers G und H zu Protektoren bestellt. Diese hätten dem Treuhänderrat vorgeschlagen, eine Ergänzung der Beistatuten durch Bestellung von Drittbegünstigten im Sinne des Schreibens von RF vom 8. März 1991 vorzunehmen. Dementsprechend habe der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers das Beistatut erlassen.
Die Beschwerdegegner hätten nie einen Begünstigtenanspruch hinsichtlich der zweiten Hälfte des Vermögens des Erstbeschwerdeführers gehabt, weil die Voraussetzungen für eine automatische Begünstigtennachfolge im Sinne von § 105 Abs. 1 TrUG nicht gegeben gewesen seien. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, wären die Beschwerdegegner als Rechtsnachfolger nach ihrem Vater RF, der wiederum 50 % Erbe seines vorverstorbenen Bruders MF gewesen sei, nur berechtigt, die Begünstigtennachfolge hinsichtlich der Hälfte der Vermögenswerte anzutreten; diese Hälfte hätten sie aufgrund des Zirkularbeschlusses vom August 1999 aber bereits erhalten.
3. Mit Urteil vom 20. November 2009 (ON 49) hat das Landgericht das Klagebegehren der Beschwerdegegner vollinhaltlich abgewiesen und zusammengefasst Folgendes festgestellt:
3.1. Die Erst- bis Viertbeschwerdegegner sind die Kinder, die Fünftbeschwerdegegnerin die Witwe des am 19. November 1994 verstorbenen RF. Bruder des RF war MF, welcher am 11. Juli 1990 verstorben ist. Im Frühjahr 1989 wandte sich das Brüderpaar an die Treuhandgesellschaft M in Zürich, um gewisse Vermögenswerte in zu gründende liechtensteinische juristische Personen einzubringen. Das Ergebnis dieser Beratungen war schlussendlich, dass für MF der K Trust reg. (Erstbeschwerdeführer) und für RF das Treuunternehmen P gründet wurde. Für beide Rechtsträger, Erstbeschwerdeführer und P Trust, wurden jeweils im Wesentlichen gleichlautende Urkunden bzw. je ein Satz Dokumente erstellt. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 19. Juli 1989 von der O Anstalt gegründet. Den Auftrag zur Gründung des Erstbeschwerdeführers erteilte MF mit Schreiben vom 31. Mai 1989. Dieses Auftragsschreiben lässt sich inhaltlich wie folgt zusammenfassen: MF instruierte die M, nach seinen Instruktionen einen Trust reg. nach liechtensteinischem Recht in Zusammenarbeit mit einem liechtensteinischen Korrespondenten als Gründer in dessen eigenen Namen, aber zu seinen Gunsten und auf sein Risiko sowie in Übereinstimmung mit den von ihm erteilten Angaben zu errichten. Gemäss Ziffer 9 dieses Auftragsschreibens sollte er Erstbegünstigter des zu errichtenden Trust reg. und nach seinem Tod sein Bruder RF der einzige Begünstigte für seine Lebenszeit werden. Weitere Begünstigte sollten vom Gründer zur gegebenen Zeit benannt werden. Die Natur und das Ausmass der Ausschüttung an die Begünstigten sollten im freien Ermessen des Gründerrechtsinhabers liegen. Ausschüttungen sollten nur auf Verlangen eines Begünstigten, wobei ein solches Begehren in freier Würdigung des Gründerrechtsinhabers stehen sollte, mit dem Ergebnis, dass der Gründerrechtsinhaber das Begehren in freiem Ermessen gutheissen oder teilweise oder vollständig zurückweisen können sollte. Weiters wurde noch angeordnet, dass nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten das zu diesem Zeitpunkt existierende Beistatut des zu errichtenden Trust reg. unwiderruflich werden sollte und der Treuhänderrat keinerlei Befugnisse haben sollte, irgendwelche Änderungen vorzunehmen.
3.2. Am 11. August 1989 wurde ein Trust Agreement zwischen MF und RF einerseits und der M andererseits geschlossen. Dieses hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:
Die Klienten instruierten die Treuhänderin, die Gründerrechte in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer auf ihre Rechnung und ihr Risiko auszuüben. Der Treuhänder durfte diese Rechte ausschliesslich in Übereinstimmung mit den Instruktionen, die er von den Klienten erhielt, in Übereinstimmung mit Gesetz und den Bestimmungen der Treuhandurkunde ausüben.
Dieses Trust Agreement ersetzte das von MF mit der S abgeschlossene Agreement über das treuhänderische Halten der Gründerrechte vom 31. Mai 1989. Die S hatte die Gründerrechte auf die O Anstalt übertragen, welche sie ihrerseits auf die M übertragen hatte.
3.3. Wirtschaftlicher Eigentümer der in den Erstbeschwerdeführer eingebrachten Vermögenswerte war MF. Dieser veranlasste im Herbst 1989 die Überweisung dreier Teilbeträge von USD 1'500'000.00, USD 1'750'000.00 und USD 4'000'000.00, von Konten bei der T Bank, Genf, bei der U Bank, Zürich, und bei der V Bank in Lugano an M Zürich, welche diese Geldbeträge an den Erstbeschwerdeführer weiterleitete.
3.4. Die O Anstalt als Treugeberin verfasste am 19. Juli 1989 die Treusatzungen des Erstbeschwerdeführers.
Die Beistatuten des Erstbeschwerdeführers vom 14. November 1989, abgefasst von M, Zürich (als Gründerrechtsinhaber), sahen als Erstbegünstigten MF und als Zweitbegünstigten - nach dem Ableben des MF - RF, den Bruder des Erstbegünstigten, vor. Für den Fall, dass beide Begünstigten versterben würden, sahen die Beistatuten vor, dass diesfalls der Treuhänderrat in Absprache mit den vom Protektor erhaltenen Vorschlägen die Begünstigtenbestellung vornehmen solle.
3.5. Nach dem Tod von MF hat GRF betreffend eine Nachfolgeregelung angesprochen. Dieser erklärte dabei u. a., dass - wie auch schon MF vor seinem Tod gegenüber H und G erklärt habe -, nach seinem Ableben sein Vermögen wohltätigen Zwecken zugute kommen solle. G ersuchte RF in diesem Zusammenhang, diese (wohltätige) Begünstigung zu konkretisieren. G entwarf dann ein Schreiben mit Datum 8. März 1991, worin der Zweitbegünstigte der M eine Instruktion in Bezug auf die Abänderung des Beistatuts vorschlagen sollte. In diesem Schreiben wurden auch Drittbegünstigte konkret benannt. RF unterfertigte dieses Schreiben, gab es in ein Kuvert mit der Aufschrift "G/H" und verwahrte es im Safe, wo es nach seinem Tod von H und G behoben wurde.
3.6. Nachdem MF und RF verstorben waren, ohne einen Drittbegünstigten bestellt zu haben, stellte der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers (S-AG und Dr. PS) mit Zirkularbeschluss vom 27./30. August 1989 zusammengefasst fest, dass keine gültige Begünstigtenbestellung für den Zeitpunkt nach dem Tode des Erst- und Zweitbegünstigten bestehe. Gemäss Art. 3 Punkt 2 der Beistatuten vom 14. November 1989 sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 7, letzter Absatz, der Treusatzung vom 19. Juli 1989 sei in diesem Falle der Treuhänderrat zur Ergänzung des Reglements ermächtigt, jedoch nur mit Zustimmung des Protektors. Der Treuhänderrat stellte in diesem Zusammenhang weiters fest, dass eine rechtsgültige Bestellung eines Protektors nicht vorliege. Aus diesem Grunde werde die Funktion eines Protektors in diesem Fall vom Treuhänderrat ausgeübt.
Aufgrund dieser vom Treuhänderrat getroffenen Feststellung bestellte der Treuhänderrat die Begünstigten für 50 % der Vermögenswerte des Erstbeschwerdeführers unter Berücksichtigung von § 106 Abs. 1 TrUG.
Im Folgenden wurden dann 50 % der Vermögenswerte des Erstbeschwerdeführers gemäss den sich aus der Sharia ergebenden Quoten direkt an die Begünstigten (Beschwerdegegner) verteilt. Die restlichen 50 % der Vermögenswerte verblieben im Erstbeschwerdeführer. Nicht festgestellt werden konnte, dass diese verbliebene Hälfte für die Beschwerdegegner verwaltet wurde.
3.7. Die Erben nach MF sind seine Tochter LF und sein Bruder RF, welche von Gesetzes wegen jeweils Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses haben.
Am 17. Februar 2005 schlossen die Beschwerdegegner und LF ein Agreement, in welchem die Vermögenswerte des Erstbeschwerdeführers zwar nicht ausdrücklich erwähnt wurden, in dem aber erwähnt wurde, dass alle relevanten Vermögenswerte entweder dem einen oder dem anderen Bruder so zugerechnet würden, wie sie im Zeitpunkt des Todes von RF bestanden hätten, gleichgültig, ob sie von den Brüdern direkt oder indirekt über Gesellschaften oder Trusts gehalten worden seien.
Dieses Agreement wurde von Dr. I, dem damaligen Vertreter eines Teils der Beschwerdegegner, mit E-Mail vom 29. Juni 2005 an G übermittelt.
3.8. Am 5. Oktober 2006 erliessen bzw. verkündeten die Mitglieder des Treuhänderrates des Erstbeschwerdeführers (A und L Treuunternehmen reg.) "gemäss Art. 6 und Art. 9 der Treusatzung" zusammengefasst die Verordnung, dass H und G als erste Protektoren ernannt würden und dass Ausschüttungen an die im Beistatut genannten Begünstigten nur nach den Empfehlungen der Protektoren erfolgen dürften.
Die ernannten Protektoren erklärten am 11. bzw. 9. Oktober 2006 ihr Einverständnis, als Protektoren tätig zu werden.
3.9. Am 5. Oktober 2006 erliessen der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer als Treuhänder des Erstbeschwerdeführers gemäss Art. 6 und Art. 7 der Treusatzung ein neues Beistatut. Die Protektoren erklärten am 9. Oktober 2006 durch Unterfertigung desselben ihr Einverständnis zu diesem Beistatut.
In einem Schreiben des Vertreters der Beschwerdegegner Dr. J an G hielt Dr. J Folgendes fest:
"Des weiteren bestätige ich hiermit Ihre Zusicherung, dass abgesehen von Verwaltungshandlungen bis zu unserem Treffen keinerlei Dispositionen über den K Trust und sein Vermögen getroffen werden, die den heutigen Zustand in irgendeiner Weise ändern."
G reagierte auf dieses Schreiben, indem er ausführte, dass Dr. J ihn nicht richtig verstanden habe. Er habe lediglich erwähnt, dass der Treuhänderrat und die Protektoren zur Zeit keine Ausschüttungen unmittelbar vornehmen würden, da der Evaluierungsprozess zur Ermittlung von entsprechenden Institutionen/Personen noch nicht abgeschlossen sei.
Im Dezember 2008 fasste der Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers den Beschluss, je USD 50'000.00 an insgesamt drei wohltätige Organisationen auszuschütten.
3.10. In rechtlicher Hinsicht führte das Landgericht im Wesentlichen aus, dass der Treuhänderrat gemäss Art. 6 Abs. 2 der Treusatzung Protektoren mit Verordnung vom 5. Oktober 2006 sowie Erlass neuer Beistatuten bestellt habe. Nach dieser Verordnung und diesen Beistatuten hätten die Beschwerdegegner keinerlei Begünstigtenanspruch betreffend die verbliebene zweite Hälfte der Vermögenswerte des Erstbeschwerdeführers. Das Klagebegehren zu 1. bis 3. bestehe daher nicht zu Recht, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer seien berechtigt gewesen, G und H zu Protektoren zu bestellen und das Beistatut vom 5. Oktober 2006 zu erlassen. Diese Protektorenbestellung und die Erlassung von Beistatuten seien also wirksam und gültig. Nach dem genannten Beistatut hätten die Beschwerdegegner keine Begünstigtenansprüche.
Gemäss § 105 Abs. 1 TrUG hätten die gesetzlichen Erben des Treugebers nur dann ein (vermutetes) Begünstigungs-Nachfolgerecht, wenn die Treuanordnung keine anderen Vorschriften enthalte oder die vorhandene Begünstigungsvorschrift nicht zweckmässig ausgeführt werden könne. Vorliegend fehle eine "anderweitige Treuanordnung" eben nicht, sondern sei eine solche in den Bestimmungen der Art. 5, 6 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 sowie 9 der Treusatzung vorhanden. Selbst wenn das Begünstigungs-Nachfolgerecht im Sinne des § 105 Abs. 1 TrUG zur Anwendung gelangen würde, hätten die Beschwerdegegner nur Anspruch auf die Hälfte des Vermögens des Erstbeschwerdeführers neben der Tochter des MF, welchem die in den Erstbeschwerdeführer hinterlegten Vermögensrechte wirtschaftlich zuzurechnen seien. Und diese Hälfte hätten die Beschwerdegegner unstrittig bereits ausgefolgt erhalten.
4. Das Obergericht gab der Berufung der Beschwerdegegner Folge und änderte das Urteil des Landgerichtes im Sinne einer Klagsstattgebung ab. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof, welcher der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. Februar 2011 (ON 74) keine Folge gab. Sein Urteil begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
Die entscheidungsgegenständlichen Fragen würden von einer Auslegung der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers vom 19. Juli 1989 abhängen. Für diese Auslegung sei analog den Auslegungsgrundsätzen bei letztwilligen Verfügungen und Stiftungsurkunden von der Erforschung des Willens des Treugebers und in diesem Zusammenhang von der sogenannten "Andeutungstheorie" auszugehen (LES 2008, 354): Nach dieser Theorie seien bei der Auslegung grundsätzlich auch die Begleitumstände und die formlosen Nebenabreden sowie sonstige schriftliche Äusserungen des Anordnenden zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung begleitender Umstände finde ihre Grenze darin, dass für den so ermittelten Willen des Treugebers ein konkreter und hinreichender Anhaltspunkt im Wortlaut der Treusatzung zu finden sei.
Zur Auslegung der Statuten und Treusatzungen könnten daher grundsätzlich auch ausserhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Der Wille des Treugebers müsse aber von einer oder mehreren Andeutungen des Wortlautes gedeckt sein (LES 2008, 354). Von diesen Prinzipien ausgehend ergebe eine Auslegung der Anordnung in der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers vom 19. Juli 1989 Folgendes: Gemäss Art. 6 lit. g der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers sei zur Ernennung von Protektoren der Treugeber bzw. dessen Rechtsnachfolger als oberstes Organ des Treuunternehmens zuständig. Art. 6 lit. g der Treusatzung verweise dabei auf Art. 9 der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers. Gemäss dieser Bestimmung könne durch den Gründer ein Protektor zur Überwachung der Einhaltung der Treusatzung und der vom Treuhänderrat erlassenen Reglemente bezeichnet werden.
Gemäss diesen Bestimmungen in der Treusatzung gelange der Oberste Gerichtshof zum Resultat, dass der Treuhänderrat nicht die Befugnis habe, für den Erstbeschwerdeführer Protektoren zu bestellen. Folglich sei die durch den Treuhänderrat des Erstbeschwerdeführers erfolgte Bestellung der Protektoren nicht rechtmässig erfolgt.
Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Begründung weiter ergänzend aus, dass diese von ihm vorgenommene Auslegung durch die - zulässige Berücksichtigung des Gründungsauftrages des MF vom 31. Mai 1989 - zusätzlich untermauert werde. In dessen Ziffer 6 werde ausdrücklich festgehalten, "dass nach dem Tod des Erst- und Zweitbegünstigten das zu diesem Zeitpunkt existierende Beistatut des Trust reg. unwiderruflich (ist) und der Treuhänderrat des K Trust reg. keinerlei Befugnis hat, irgendwelche Änderungen vorzunehmen." Die zulässige Heranziehung solcher Erklärungen des Treugebers würden das oben gewonnene Auslegungsergebnis bestärken, wonach dem Treuhänderrat kein Recht eingeräumt sei, eine Änderung hinsichtlich der Begünstigten vorzunehmen. Ebenso sei im Gründungsauftrag vom 31. Mai 1989 ein Protektor vorgesehen gewesen.
Es sei zwar zutreffend, dass gemäss Art. 6 der Statuten des Erstbeschwerdeführers der Treugeber bzw. dessen Rechtsnachfolger für die Ernennung von Protektoren zuständig sei. Der dort befindliche Hinweis auf Art. 9 weise aber ausdrücklich darauf hin, dass durch den Gründer ein Protektor "bezeichnet" werden könne. Hieraus folgere, dass nur der Gründer dazu legitimiert sei, erstmalig das - optionale - Organ eines Protektors zu bezeichnen, während der Treugeber bzw. dessen Rechtsnachfolger, dessen Befugnisse in Art. 6 umschrieben seien, einen solchen "ernennen" könne. Insofern sei daher davon auszugehen, dass nur der Gründerin des Erstbeschwerdeführers, sohin der O Anstalt bzw. der M das Recht zugekommen sei, Protektoren zu "bezeichnen", was allerdings nicht geschehen sei.
Nach den Feststellungen hätten die Gebrüder AF und MF zu Lebzeiten keine weiteren Begünstigtenbestellungen vorgenommen. Als Erstbegünstigter sei MF, als Zweitbegünstigter - nach dem Ableben des MF - sein Bruder RF vorgesehen gewesen. Gemäss § 105 Abs. 1 TrUG werde, wenn die Treuanordnung nichts anderes vorsehe und der bisherige Begünstigte nichts anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über seine Nachfolge angeordnet habe, vermutet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge "in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt (vermuteter Begünstigungsbesitz und vermutete Nachfolge)". Da Begünstigter nach dem Ableben des MF dessen Bruder RF gewesen sei, komme dessen Rechtsnachfolgern die Vermutung gemäss Art. 105 Abs. 1 TrUG zugute. Daher gehe die gegenteilige Auslegung der Revision, wonach die gesetzlichen Erben des Erstbegünstigten MF zum Zuge kommen müssten, am Kern dieser Bestimmung vorbei, die eine Nachfolge in eine aufrechte - aktuelle - Begünstigung, hier also jene des Zweitbegünstigten, regle.
5. Der gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 74) von den Beschwerdeführern erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 26. September 2011 zu StGH 2011/25 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) wegen Verletzung der Begründungspflicht Folge, hob die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurück.
6. Mit Urteil vom 6. August 2012 (ON 81) gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdeführer auch im zweiten Verfahrensgang keine Folge und verpflichtete sie zum Kostenersatz an die Beschwerdegegner. Der Oberste Gerichtshof begründete sein Urteil wie folgt:
6.1. Art. 6 der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers vom 19. Juli 1989 verfüge, dass der Treugeber bzw. dessen Rechtsnachfolger oberstes Organ des Treuunternehmens sei. Gemäss Art. 6 lit. g sei er zuständig für die "Ernennung von Protektoren (Art. 9)". Darüber hinaus werde in Abs. 2 des Art. 6 festgelegt, dass mit dem Tod des Erst- und des Zweitbegünstigten die Gründerrechte untergingen, und die dem Gründer zustehenden Befugnisse von diesem Zeitpunkt an von der Verwaltung (Treuhänderrat) ausgeübt würden, jedoch unter Ausschluss des Rechtes, Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen. Fehlten Begünstigte, könne er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art. 7 letzter Absatz).
Gemäss Art. 7 des Statuts übe der Treuhänderrat nach dem Tod des Erst- und des Zweitbegünstigten ebenfalls die dem Rechtsnachfolger des Treugebers gemäss Art. 6 zustehenden Befugnisse aus, er könne jedoch Statuten, Beistatuten und Reglemente weder ändern noch ergänzen. Fehlten Begünstigte könne er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art. 7 letzter Absatz). Art. 9 der Treusatzung lege fest, dass zur Überwachung der Einhaltung dieser Treusatzungen und der vom Treuhänderrat erlassenen Reglemente durch den Gründer ein Protektor bezeichnet werden könne. Dessen Aufgaben und Befugnisse könnten vom Gründer in einem Reglement umschrieben werden.
6.2. Weder aus Art. 6 lit. g noch aus Art. 9 der Treusatzung könne entnommen werden, dass der Treuhänderrat zur Ernennung oder Bezeichnung von Protektoren zuständig sei. Gemäss Art. 6 Abs. 2 letzter Satz der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers übe der Treuhänderrat die dem Gründer zustehenden Befugnisse aus, jedoch unter Ausschluss des Rechtes, Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen. Wenn Begünstigte fehlten, könne er jedoch das diesbezügliche Reglement ergänzen, aber nur in Übereinstimmung mit "vom Protektor unterbreiteten Vorschlägen (Art 7, letzter Absatz)." Aus dieser Bestimmung könne daher nicht abgeleitet werden, dass das Recht des Treugebers (Art. 6 lit. g Statuten), Protektoren zu ernennen, auf den Treuhänderrat übergehen würde. Abgesehen davon werde von Art. 6 Abs. 2 der Statuten ausgeschlossen, dass der Treuhänderrat Statuten, Beistatuten und Reglemente ändern oder ergänzen könnte. Es ergebe sich daher aus den insoweit klaren Bestimmungen der Treusatzung des Erstbeschwerdeführers, dass dem Treuhänderrat eine Befugnis, Protektoren zu ernennen, nicht zukomme. Dass diese Auslegung zutreffend sei, ergebe sich im Übrigen aus den vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2011, 08 CG.2008.417, ON 74, Erw. 8.1.3) dargestellten, schon grundsätzlich abzulehnenden Ergebnis, dass jenes Organ, das von Protektoren überwacht werden soll, sich selbst den Kontrolleur auswählen könnte. Ein solches Auslegungsergebnis würde dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein könne, offenkundig widersprechen.
6.3. Am 5. Oktober 2006 hätten die Zweit- und Drittbeschwerdeführer als Treuhänder des Erstbeschwerdeführers gemäss Art. 6 und Art. 7 der Treusatzung ein Beistatut erlassen, mit dem Begünstigte laut Feststellungen der Untergerichte (siehe Seite 31) festgelegt worden seien. Gemäss Art. 6 der Treusatzung gingen mit dem Tod des Erst- und des Zweitbegünstigten die Gründerrechte unter, und die dem Gründer zustehende Befugnisse würden von diesem Zeitpunkt an von der Verwaltung (Treuhänderrat) ausgeübt, jedoch unter Ausschluss des Rechtes Statuten, Beistatuten und Reglemente zu ändern oder zu ergänzen. Aufgrund der Tatsache, dass beide Begünstigten zu Lebzeiten eine weitere Begünstigtenbestellung nicht vorgenommen hätten, müsse eine Nachfolgeregelung in Anwendung des § 105 Abs. 1 TrUG erfolgen.
6.4. § 105 Abs. 1 TrUG sei eine "Zweifelsregel": Es werde ein "vermuteter Begünstigungsbesitz" und eine "vermutete Nachfolge" statuiert. Die vermutete Nachfolge sei eine "Nachfolge in die Begünstigung". Sie setze daher das Vorhandensein eines Begünstigten voraus. Es sei kein Grund vorhanden, die vermutete "Nachfolge in die Begünstigung" nur den gesetzlichen Erben des Treugebers zuzugestehen, da dieser auch ohne Begünstigungsbesitz verstorben sein könne.
6.5. Das von den Beschwerdeführern erwünschte Auslegungsergebnis lasse sich auch angesichts des Wortlauts des Art. 105 Abs. 1 TrUG nicht erzielen: Danach beziehe sich der zweite Halbsatz auf den Umstand, dass der "Treugeber" (verb: "dieser") nichts anderes unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge angeordnet habe. Nicht aber sei der letzte Halbsatz "den gesetzlichen Erben" so auszulegen, dass es sich nur um die gesetzlichen Erben des Treugebers handeln könnte, die in den Genuss der vermuteten Nachfolge in die Begünstigung kämen: Gerade das Gegenteil sei dadurch indiziert, dass es nach dieser Anordnung um ein "Recht der Nachfolge in die Begünstigung" gehe. Hätte der Gesetzgeber die vermutete Nachfolge in die Begünstigung allein den gesetzlichen Erben des Treugebers vorbehalten wollen, hätte er die Wortfolge "dass den gesetzlichen Erben ..." um die weitere Klarstellung "des Treugebers" ergänzen müssen und in diesem Fall freilich auch für den Fall vorzusorgen gehabt, dass der Treugeber ohne gesetzliche Erben und ohne weitere letztwillige oder unter Lebenden getroffene Anordnung sterbe.
6.6. Die in Art. 105 Abs. 1 TrUG genannten "gesetzlichen Erben" könnten daher - wie hier - im Fall des Vorversterbens des Treugebers und nach dem Ableben des alleinigen Begünstigten, der nicht gleichzeitig Treugeber sei, auch jene dieses Begünstigten sein. Dieses Auslegungsergebnis müsse jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wenn der alleinige Begünstigte dieselbe Stellung wie der Treugeber als "oberstes Organ des Treuunternehmens" einnehme und seinerseits auch berechtigt gewesen sei, Beistatuten und Reglemente zu den bestehenden Treusatzungen zu erlassen (vgl. Art. 6, 7 und 10).
6.7. § 105 Abs. 1 TrUG konkretisiere die zum Kreis der "vermuteten Nachfolge" gehörigen Personen dadurch, dass es sich nur um gesetzliche Erben von Begünstigten handeln könne, da ihnen das "Recht der Nachfolge in die Begünstigung" zukommen solle. Damit könnten auch gesetzliche Erben eines aktuell alleinigen Begünstigten, der nicht gleichzeitig auch Treugeber sei, in den Genuss der "vermuteten Nachfolge" gelangen. Dieser Fall sei hier gegeben.
6.8. Es sei daher nicht so, wie die Revision (Seite 8-9) vermeine, dass nun die gesetzlichen Erben nach MF als Begünstigte des Erstbeschwerdeführers anzusehen seien. Diese Auffassung beruhe auf einer unrichtigen Auslegung des § 105 Abs. 1 TrUG, wie bereits oben ausgeführt worden sei. Zutreffend sei dagegen die Ausführung der Revisionsbeantwortung (S. 9, Pkt. 6) lit. a) wonach sich § 105 Abs. 1 TrUG nicht auf die Rechtsnachfolger des Settlors beschränke, sondern auch für die jeweiligen Erben des aktuellen alleinigen Begünstigten gälte.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012 (ON 81) haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. August 2012 neuerlich Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Gleichheitssatzes bzw. des Willkürverbots, an den Staatsgerichtshof erhoben. Der Staatsgerichtshof möge deshalb das Urteil aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegner verpflichten, den Beschwerdeführern die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Ihre Beschwerde begründen die Beschwerdeführer wie folgt:
7.1. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes betreffend die Auslegung von § 105 Abs. 1 TrUG sei als unvertretbar und damit als willkürlich zu bezeichnen.
In den diesbezüglichen Abschnitten des nunmehr bekämpften Urteils (11.4. bis 11.8. auf den Seiten 55 bis 57) vertrete der Oberste Gerichtshof auf Basis einer rein wörtlichen Auslegung des § 105 Abs. 1 TrUG die Auffassung, dass die Worte "Nachfolge in die Begünstigung" das Vorhandensein eines Begünstigten (gemeint offenbar ein in einem Beistatut oder sonstigen Reglement ernannter Begünstigter) voraussetze und dass überdies kein Grund vorhanden sei, die von § 105 Abs. 1 TrUG vermutete Nachfolge in die Begünstigung nur den gesetzlichen Erben des Treugebers zuzugestehen, da dieser auch ohne Begünstigungsbesitz verstorben sein könne.
Dazu sei zunächst zu sagen, dass der Oberste Gerichtshof den Wortlaut dieser Bestimmung erneut falsch verstehe, da der Gesetzgeber in dieser Bestimmung ja zunächst bei Vorhandensein der dort sonst genannten Voraussetzungen dem Treugeber selbst allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz einräume. Dieser Begünstigungsbesitz, der grundsätzlich dem Treugeber selbst zustehe, sei es daher, der in der weiteren Folge dieses Schachtelsatzes gemeint sei, wenn von einer Begünstigung die Rede sei, bei der die gesetzlichen Erben das Recht der Nachfolge in diese Begünstigung hätten.
Dabei könne es sich zwangsläufig nur um die gesetzlichen Erben des Treugebers handeln, da es sich um die Nachfolge in die Begünstigung ihres Rechtsvorgängers, des Treugebers, handle.
7.2. Der Grundirrtum des Obersten Gerichtshofes bestehe daher darin, dass er aus den Worten "in die Begünstigung" den zwingenden Schluss ziehe, dass es sich um die Nachfolge der zuletzt bestanden habenden Begünstigung bei einem Treuunternehmen handeln müsse, während es in Wirklichkeit bei dem ganzen § 105 Abs. 1 TrUG ausschliesslich um den Fall gehe, dass in einem bestimmten Zeitpunkt bei einem Treuunternehmen keine Begünstigungsregelung mehr in Kraft trete, wobei dann das Recht auf den Begünstigungsbesitz dem Treugeber zukommen solle und, falls dieser schon verstorben sein sollte, seinen gesetzlichen Erben.
Mit den Worten "Nachfolge in die Begünstigung" sei daher die Nachfolge in die vom Gesetzgeber in erster Linie vorgesehene Begünstigung des Treugebers für den Fall des Fehlens sonstiger konkreter Begünstigungsregelungen gemeint.
7.3. Unrichtig sei in diesem Zusammenhang auch die bei korrekter wörtlicher Auslegung dieser Gesetzesstelle nicht vertretbare Auffassung, dass es sich nur dann um die gesetzlichen Erben des Treugebers handeln könnte, wenn es im Gesetzestext ausdrücklich hiesse "dass den gesetzlichen Erben des Treugebers das Recht der Nachfolge in die Begünstigung zukommen solle." Dies sei einerseits deshalb nicht nötig, da die zugegebenermassen etwas kompliziert formulierte Gesetzesstelle bei richtiger sprachlicher und logischer Interpretation eindeutig - wie vom Staatsgerichtshof bereits erkannt - nur von den gesetzlichen Erben des Treugebers spreche und da anderseits ja auch nicht ausdrücklich von den "gesetzlichen Erben des letzten Begünstigten" die Rede sei, was handkehrum nach Ansicht des Oberste Gerichtshofes betreffend dieses zuletzt erwähnte Argument ja offenbar auch nötig wäre, um die Rechtswirkung, die vom Obersten Gerichtshof für zutreffend angesehen werde, zu erzielen, nämlich die Begünstigung der gesetzlichen Erben des letzten Begünstigten.
7.4. Verwirrend und in diesem Sinne nicht recht nachvollziehbar sei die Begründung des Oberste Gerichtshofes auch deshalb, da er eigentlich die Meinung zu vertreten scheine, dass beide Möglichkeiten in Frage kämen, dass somit sowohl die gesetzlichen Erben des Treugebers als auch die gesetzlichen Erben des letzten Begünstigten auf der Basis von § 105 Abs. 1 TrUG Recht auf den Begünstigungsbesitz haben könnten, was im Ergebnis aber überhaupt keinen Sinn ergebe.
Zusammengefasst wende sich der Oberste Gerichtshof daher nicht grundsätzlich gegen die Berücksichtigung der gesetzlichen Erben des Treugebers. Er wende sich zunächst (in 11.4.) nur dagegen, dass die vermutete Nachfolge in die Begünstigung nur den gesetzlichen Erben des Treugebers zustünde, um dann in 11.6. auszuführen, dass die vom Gesetzgeber an dieser Stelle angeführten "gesetzlichen Erben" daher (nicht nur die gesetzlichen Erben des Treugebers, sondern) in einem Fall wie dem vorliegenden auch die gesetzlichen Erben des alleinigen letzten Begünstigten sein könnten.
Dass dies in unauflösbarem Widerspruch zum Inhalt des § 105 TrUG stehe, sei dem Oberste Gerichtshof dabei nicht aufgefallen. Wenn die gesetzlichen Erben des Treugebers nämlich gemäss Vorstellung des Oberste Gerichtshofes im Fall des Vorversterbens des Treugebers und nach dem Ableben des alleinigen Begünstigten nicht zum Zuge kämen, da dann die gesetzlichen Erben des alleinigen Begünstigten Anspruch hätten, dann gebe es überhaupt keinen denkbaren Anwendungsfall zu Gunsten der gesetzlichen Erben des Treugebers mehr. Es sei nämlich die grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 105 Abs. 1 TrUG, letzter Halbsatz, dass der Treugeber bereits vorverstorben sei und auch der frühere alleinige Begünstigte nicht mehr lebe.
Die weiter in diesem Zusammenhang vom Obersten Gerichtshof erwähnten Umstände, dass der alleinige Begünstigte zu seinen Lebzeiten dieselbe Stellung wie der Treugeber als oberstes Organ des Treuunternehmens eingenommen habe und auch berechtigt gewesen sei, Beistatuten und Reglemente zu erlassen, hätten mit der Interpretation von § 105 Abs. 1 TrUG gar nichts zu tun.
7.5. Anders als in seinen vorangegangenen Punkten vertrete der Oberste Gerichtshof dann in 11.7. seiner Begründung plötzlich die Auffassung, dass die berechtigten Personen gemäss § 105 Abs. 1 TrUG nur gesetzliche Erben von Begünstigten sein könnten, da ihnen das Recht der Nachfolge in die Begünstigung (womit offenbar wieder die Begünstigungsrechte des letzten Begünstigten gemeint seien) zukommen sollte.
7.6. Zusammenfassend müsse daher zu den Auslegungs- und Begründungsargumenten des Oberste Gerichtshofes in den Ziffern 11.4. bis 11.8. des bekämpften Urteiles gesagt werden, dass diese im Grunde genommen nicht nachvollziehbaren und damit nicht vertretbaren Argumente nicht darzulegen vermöchten, warum die klare wörtliche Interpretation von § 105 Abs. 1 TrUG, wonach im Fall des Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen die gesetzlichen Erben des Treugebers allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hätten, unrichtig sein solle.
Die diesbezügliche Begründung des Oberste Gerichtshofes, mit der entgegen der Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes die gesetzlichen Erben des Treugebers vom Recht auf den Begünstigungsbesitz ausgeschlossen werden sollten und dieses Recht ohne gesetzliche Grundlage den Erben des letzten Begünstigten (in dessen Eigenschaft als letzter Begünstigter und nicht als Miterbe des Treugebers) zugesprochen werden solle, sei daher als qualifiziert falsch und damit willkürlich zu bezeichnen.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 7. September 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Am 4. Oktober 2012 erstatteten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung und brachten zusammengefasst Folgendes vor:
9.1. Die Beschwerdeführer hätten ursprünglich dahingehend argumentiert, dass neue Beistatuten erlassen worden seien und dass nach dieser Anordnung die Beschwerdegegner keinerlei Ansprüche mehr betreffend die verbliebene zweite Hälfte der Vermögenswerte des Beschwerdeführers zu 1. hätten. Die Beschwerdeführer hätten im Zivilverfahren vorgebracht, dass das Beistatut wirksam und gültig sei. Ein Begünstigungsnachfolgerecht gestützt auf § 105 Abs. 1 TrUG bestehe daher nicht.
Die Begünstigung der Tochter des ehemaligen Erstbegünstigten sei der letzte Versuch der Beschwerdeführer, die Ansprüche der Beschwerdegegner abzuwehren. Diese Änderung des Prozessstandpunktes sei unzulässig. Die Tochter des ehemaligen Erstbegünstigten sei nicht Verfahrenspartei und ob die angefochtene Entscheidung sie allenfalls benachteilige, stelle mit Sicherheit keine Beschwer für die Beschwerdeführer dar. Den Beschwerdeführern fehle es an der Beschwerdefähigkeit. Die Beschwerdeführer würden sich nur noch für die Tochter des ehemaligen Erstbegünstigten einsetzen, eigene Rechte bzw. eine eigene Beschwer würden die Beschwerdeführer gar nicht mehr geltend machen. Es würde ihnen daher am aktuellen Rechtschutzbedürfnis fehlen. Die Beschwerde sei bereits aus diesem Grund zurück- bzw. abzuweisen.
9.2. Die Kritik der Beschwerdeführer an der Auslegung von § 105 Abs. 1 TrUG durch den Obersten Gerichtshof sei unberechtigt. Selbst wenn die Auslegung des § 105 Abs. 1 TrUG dem Wortlaut widerspräche, sei der Wortlaut einer Bestimmung für das Gericht nicht bindend und könne das Gericht aufgrund von triftigen Gründen vom Wortlaut abweichen.
9.3. Die Gesetzesauslegung dahin, dass die gesetzlichen Erben des letzten alleinigen Begünstigten gemeint seien, sei keine denkunmögliche Rechtsanwendung oder unsachlich grob verfehlt. Es hätte keine Bestellung eines Drittbegünstigten gegeben, weshalb es auf der Hand liege und auch der gesetzlichen Regelung entspreche, dass damit die gesetzlichen Erben des Begünstigten dessen Rechtsnachfolge antreten würden. Alles andere wäre stossend.
9.4. Die von den Beschwerdeführern gewünschte Auslegung des § 105 Abs. 1 TrUG dahingehend, dass die gesetzlichen Erben des Treugebers zum Zuge kommen müssten, gehe am Kern der Bestimmung vorbei, welche die Nachfolge in eine aufrechte und aktuelle Begünstigung, hier also in jene des Zweitbegünstigten, regle. Das Auslegungsergebnis des Obersten Gerichtshofes sei weder denkunmöglich, geschweige denn liege eine qualifiziert unsachliche Rechtsanwendung vor, wenn nach dem Ableben des Begünstigten ohne Vorliegen einer Nachfolgeregelung oder einer letztwilligen Verfügung dessen gesetzliche Erben bedacht würden. Es sei auch aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 TrUG abzuleiten, dass eine "Nachfolge in die Begünstigung" stattfinde. Es werde im Gesetz nicht mehr spezifiziert, ob es sich um die Nachfolge in die Begünstigung des Treugebers oder des aktuellen Begünstigten handle. Diese Bestimmung sei daher der Auslegung zugänglich und es sei nicht willkürlich, wenn bei der "Nachfolge in die Begünstigung" von der aufrechten, aktuellen Begünstigung ausgegangen werde.
10. Mit Präsidialbeschluss vom 29. Oktober 2012 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob im Beschwerdefall die Eintretensvoraussetzungen vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Band 43, Schaan 2007, 446 mit zahlrechten Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. August 2012, 08 CG.2008.417-81, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die Beschwerdegegner wenden jedoch - wie bereits im Verfahren zu StGH 2011/25 - erneut ein, dass es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation mangle bzw. dass die Beschwerdefähigkeit fehle sowie auch die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht gegeben sei, sodass der Staatsgerichtshof zunächst auf diesen Einwand einzugehen hat.
1.3. Im Verfahren zu StGH 2011/25 hat der Staatsgerichtshof diesem Einwand keine Folge gegeben und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Hoheitsakt beschwert seien, weil der Oberste Gerichtshof darin bestätigt habe, dass die Beschwerdegegner die alleinigen Begünstigten des Erstbeschwerdeführers seien. Der Erstbeschwerdeführer aber habe ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage, an wen er letztendlich Ausschüttungen vornehmen dürfe und auch müsse. Somit stelle die Beantwortung dieser Rechtsfrage durch den Obersten Gerichtshof einen Eingriff in die Rechtsposition des Erstbeschwerdeführers dar. Auch die Beschwerdeführer zu 2. und 3. seien durch diese Entscheidung beschwert, weil sie als Treuhänder des Erstbeschwerdeführers über die Ausschüttungen zu entscheiden hätten und somit ebenfalls ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage hätten, wer die Begünstigten des Erstbeschwerdeführers seien. Falls sie nämlich Ausschüttungen an Nichtbegünstigte vornähmen, setzten sie sich möglichen Haftungsklagen aus. Auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten somit ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Rechtsfrage (siehe StGH 2011/25, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). An dieser rechtlichen Beurteilung hat sich nichts geändert.
1.4. Die Individualbeschwerde wurde auch frist- und formgerecht erhoben, sodass materiell darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Konkret rügen sie, dass der Oberste Gerichtshof § 105 Abs. 1 TrUG qualifiziert unrichtig ausgelegt habe und auch die Urteilsbegründung stossend sei. Bei willkürfreier Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hätte der Oberste Gerichtshof ihrer Revision hinsichtlich Ziffer 2 des Urteiles des Obergerichtes bzw. des durch das Urteil des Obergerichtes abgeänderten Urteiles des Landgerichtes Folge geben müssen und damit nicht bestätigen dürfen, dass die Beschwerdegegner die alleinigen Begünstigten des Erstbeschwerdeführers sind.
2.1. Nach der Praxis des Staatsgerichtshofes liegt Willkür in der Gesetzesanwendung dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich bzw. grob verfehlt angewendet wird (StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. auch Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 208 f.). Im Rahmen des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat die grammatikalische Auslegung zwar eine "relative Priorität"; dies aber nur insoweit, als die Wortauslegung zwangsläufig den Ausgangspunkt der Auslegungstätigkeit darstellt. Hiervon abgesehen hat die Wortlautauslegung gegenüber der Auslegung nach der systematischen Stellung der Norm, nach der historischen und schliesslich nach der teleologischen Bedeutung der Norm (allenfalls ergänzt durch die rechtsvergleichende und die verfassungskonforme Auslegung) keinen Vorrang. Es gibt heute anerkanntermassen keine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden mehr. Dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Bestimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergibt, sich grundsätzlich erst aus dem Kontext, d. h. unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungsmethoden, beurteilen lässt. Es sind im Sinne eines "Methodenpluralismus" alle für den jeweiligen Einzelfall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechenden Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten (siehe StGH 2010/104, Erw. 3.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wenn bei widersprüchlichen Ergebnissen der verschiedenen Auslegungsmethoden eine wertende Abwägung vorzunehmen ist, impliziert dies, dass das Auslegungsergebnis bei entsprechender Gewichtung der anderen Auslegungsmethoden im konkreten Fall dem Wortlaut widersprechen kann (siehe StGH 2010/104, Erw. 2.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Staatsgerichtshof hat Daniel Thürer zitierend festgehalten, "dass sowohl ein wortlautkonformer wie auch ein vom Wortlaut abweichender, aber durch eine andere anerkannte Auslegungsmethode ermittelter Sinngehalt des Gesetzes dem Gerechtigkeitsgebot entspricht oder eben, besser, willkürfrei ist, das Gesetz also eine Spannweite hier vertretbarer Auslegungsvarianten offen hält: dass also auch eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende Interpretation des Gesetzes vor dem Willkürverbot standhalten kann, wenn triftige Gründe ein solches Resultat der Auslegung indizieren" (StGH 2010/104, Erw. 3.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. Ausgehend von diesen methodologischen Überlegungen ist somit zunächst auf den Wortlaut von § 105 Abs. 1 TrUG einzugehen. § 105 Abs. 1 TrUG lautet wie folgt:
"Mangels anderer Treuanordnung oder wenn die Vorschriften über die Begünstigung aus irgendeinem Grunde nicht zweckmässig ausgeführt werden können, falls insbesondere die Rechte aus der Begünstigung nicht oder nicht vollständig auf die in der einen oder anderen Richtung als Begünstigte in Aussicht genommenen Personen (Firmen oder Verbandspersonen) übergehen bzw. von diesen nicht angenommen werden, wird bei anderen als gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommen (vermuteter Begünstigungsbesitz und vermutete Nachfolge)."
2.4. Gemäss dem Wortlaut von § 105 Abs. 1 TrUG wird vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt. Mit den "gesetzlichen Erben" sind diejenigen des Treugebers gemeint. Das Gesetz stellt somit die Vermutung auf, dass die gesetzlichen Erben des Treugebers, des Rechtsvorgängers, in den Begünstigungsbesitz nachfolgen.
Entgegen der Gesetzesauslegung und der Begründung des Obersten Gerichtshofes sind nach dem Gesetzeswortlaut die vermuteten Nachfolger nur die gesetzlichen Erben des Treugebers. Zu den "gesetzlichen Erben" können aber gerade im Fall des Vorversterbens des Treugebers und nach dem Ableben des alleinigen Begünstigten, der nicht gleichzeitig Treugeber ist, nicht jene dieses Begünstigten gehören. Somit scheiden nach dem Gesetzeswortlaut die gesetzlichen Erben des Begünstigten, der nicht zugleich Treugeber ist, als vermutete Nachfolger aus.
Der Gesetzeswortlaut bietet diesbezüglich auch keinen Interpretationsspielraum, der eine solche Gesetzesauslegung zuliesse. Eine Interpretation dahin, dass in dieser Fallkonstellation auch die gesetzlichen Erben des letzten Begünstigten, der nicht Treugeber war, die Rechtsnachfolger sein könnten, würde bei einer gesetzlichen Vermutung keinen Sinn machen. Dann würde nämlich die vom Gesetzgeber selbst aufgestellte Vermutung wieder zur Disposition gestellt werden, weil dann erst durch Gesetzesauslegung ermittelt werden müsste, wer schlussendlich die Rechtsnachfolger sind. Es ist dem Gesetzgeber aber nicht zu unterstellen, dass er für den in § 105 Abs. 1 TrUG geregelten Fall noch irgendeinen Spielraum lassen wollte, obwohl er für diese Zweifelssituation durch das Aufstellen einer Vermutung Klarheit schaffen wollte.
Die Gesetzesauslegung des Obersten Gerichtshofes ist noch aus weiteren Überlegungen heraus unsachlich. Falls nämlich im Fall des Vorversterbens des Treugebers und nach dem Ableben des alleinigen Begünstigten die gesetzlichen Erben des alleinigen Begünstigten die vermuteten Nachfolger wären, gäbe es keinen einzigen Anwendungsfall zu Gunsten der gesetzlichen Erben des Treugebers mehr, obwohl § 105 Abs. 1 TrUG anordnet, dass in einem solchen Fall, die gesetzlichen Erben des Treugebers die Begünstigten sein sollen. Dann würde aber § 105 Abs. 1 TrUG zur Gänze in das Gegenteil der gesetzlichen Vermutung umgekehrt werden. Es ist auch hier wiederum nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber seine von ihm aufgestellte Vermutung so verstanden haben wollte, dass seine Vermutung gar nie schlagend wird.
Der Oberste Gerichtshof gibt in seinem Urteil keine triftigen Gründe an, wie er zu dem vom Gesetzeswortlaut abweichenden Auslegungsresultat gelangt, dass auch die gesetzlichen Erben des Begünstigten, der nicht zugleich auch Treugeber ist, die vom Gesetz genannten vermuteten Rechtsnachfolger sein könnten. Die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Interpretation hat im Gesetz keine Stütze. Ein Auslegungsresultat, das zur Gänze dem Gesetzeswortlaut widerspricht und für das es zudem keinen denkbaren Anwendungsfall mehr gibt, ist nicht nachvollziehbar und damit stossend bzw. nicht vertretbar. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes könnte zwar auch eine dem Gesetzeswortlaut widersprechende Interpretation des Gesetzes vor dem Willkürverbot standhalten. Das allerdings nur dann, wenn triftige Gründe ein solches Resultat der Auslegung indizieren (StGH 2010/104, Erw. 3.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Solche triftigen Gründe liegen nicht vor und solche zeigt der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil auch nicht auf. Folglich werden die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt.
3. Aus diesen Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 81) als verfassungswidrig aufzuheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückzuverweisen.
4. Im Kostenspruch waren den Beschwerdeführern die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.