StGH 2012/137
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2012, VGH2012/047
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer beantragte Anfang August 2011 die Zulassung zu einem Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Liechtenstein. Mit Schreiben vom 27. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Bewerbung um einen Studienplatz nicht berücksichtigt werden könne. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Rektorats vom 14. Oktober 2011 abgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung des Rektorats erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2011 Beschwerde an den Universitätsrat, der diese am 28. November/6. Dezember 2011 abwies und damit die Entscheidung des Rektorats bestätigte. Der Universitätsrat begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Nach den rechtlichen Bestimmungen für die Zulassung zu einem Studium an der Universität Liechtenstein müssten nicht nur ein gültiges Maturitätszeugnis und entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden. Es liege vielmehr auch im Ermessen der Universität Liechtenstein, weitere Zulassungsbeschränkungen einzuführen. Die Universität Liechtenstein habe eine Richtlinie für das Aufnahmeverfahren erlassen und darin folgende Voraussetzungen definiert:
Nachweis einer Universitätszugangsberechtigung, Authentizität und Qualität von Hochschulreifezeugnissen, Nachweis der Kenntnisse der deutschen und der englischen Sprache sowie die Beibringung eines Motivationsschreibens.
Die Überprüfung dieser Voraussetzungen habe beim Beschwerdeführer ergeben, dass eine Gleichwertigkeit des vorgelegten Reifezeugnisses mit einem liechtensteinischen Maturitätszeugnis nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Des Weiteren seien die eingereichten Unterlagen nicht in Einklang mit den dazu gemachten Angaben zu bringen. Es bestehe deshalb eine Unsicherheit über die Richtigkeit der gemachten Aussagen.
Dem Motivationsschreiben könne lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Studienplatz Liechtenstein wegen der guten Luft und der Berge, die für ein Studium sehr förderlich seien, gewählt habe. Eine Motivation für den Studiengang könne ebenso wenig erkannt werden wie diejenige für ein weiteres Studium. Das gesamte Motivationsschreiben habe kein positives Bild über den Bewerber vermittelt. Der Nachweis der Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache sei erbracht worden. Der Vorwurf, dass es sich bei der Absage um eine Diskriminierung in verschwörerischer Teamarbeit handle, sei unbegründet und müsse zurückgewiesen werden.
3. Einer gegen diese Entscheidung des Universitätsrats erhobenen Beschwerde vom 27. Dezember 2011/25. Januar 2012 gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) am 1. März 2012 keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Diploma de Bacalaureat stelle kein Maturitätszeugnis dar, welches einem liechtensteinischen Maturitätszeugnis gleichwertig sei. Auch die Echtheit des vorgelegten Dokuments habe nicht überprüft werden können. Allein dies müsse zur Verweigerung der Zulassung zum Studium führen. Nach der Richtlinie über das Aufnahmeverfahren sei dem Gesuch auch ein Motivationsschreiben beizulegen, in dem der Bewerber auf maximal einer A4-Seite seine persönliche Studienmotivation zu begründen habe. Es solle daraus hervorgehen, wieso der Bewerber generell studieren wolle, weshalb er den entsprechenden Studiengang gewählt habe und warum er sich dafür an der Universität Liechtenstein bewerbe. Zu Letzterem habe der Beschwerdeführer in seinem Motivationsschreiben ausgeführt, dass Liechtenstein im Herzen Europas liege, das Hochschulwesen international hoch angesehen, die malerische Landschaft atemberaubend und die gesunde Alpenluft für das Lernen äusserst förderlich seien. Geendet habe das Motivationsschreiben mit einem sogenannten "Smiley". Dies habe verständlicherweise Irritationen bei der Universität ausgelöst. Der Beschwerdeführer lasse es an der notwendigen Ernsthaftigkeit fehlen und ziehe durch seine Wortwahl die reglementarische Vorgehensweise ins Lächerliche. Es sei daher verständlich, dass bei der Entscheidung über die Zulassung anderen Bewerbern der Vortritt gegeben worden sei. Letztlich liege es im Ermessen der Universität, eine Zulassungsbewilligung zu erteilen oder einen Antrag abzulehnen. Gemäss den gesetzlichen Vorschriften könne die Beschwerdekommission nur überprüfen, ob die Universität rechtswidrig vorgegangen sei und den Antrag des Beschwerdeführers unter Verletzung von Rechtsvorschriften abgelehnt habe. Dies sei hier nicht der Fall.
4. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, welches am 9. April 2012 bei der Post aufgegeben wurde und am 16. April 2012 beim Verwaltungsgerichthof einging, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung zum Studium, die kostenlose Wohnmöglichkeit im Studentenwohnheim und eine Studiengebührenbefreiung bis zum Ende des Bachelorstudiums, CHF 100'000.00 Schmerzensgeld für den erlittenen moralischen Schaden, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen verschiedene Mitarbeiter der Universität sowie die Ermittlung der Zu- und Absageunterlagen bei verschiedenen Fakultäten in den Jahren 2003 bis 2011 in Bezug auf die Staatsangehörigkeit und die Zulassungsfähigkeit der Bewerber. Eventualiter beantragte er die Zahlung eines moralischen Schadenersatzes über CHF 250'000.00 für den Fall, dass seine Zulassung aus Kapazitätsgründen oder aus sonstigen sachlichen Gründen im Jahre 2012 nicht erfolgen könne.
4.1. Mit Urteil vom 5. Juli 2012, VGH 2012/047, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.2. Der Beschwerdeführer habe "Klage erhoben gegen die Universität Liechtenstein wegen Rassendiskriminierung" (undatiert, Postaufgabe 9. April 2012). Auf Seite 2 seiner "Klage" führe er aber weiter an: "Angefochten werden hier sämtliche Erklärungsversuche in allen Teilen bisher zuzüglich der Entscheidung der Beschwerdekommission und dieser Antrag vereinheitlicht alle mein Beschwerdegründe und Anträge." Die "Klage" des Beschwerdeführers sei daher als Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) zu verstehen, zumal eine der Beilagen "Anmerkungen zu der Entscheidung der BK" enthalte. Auch wenn sich die Anmerkungen, die in einem sehr unsachlichen Ton gehalten seien und auch Beschimpfungen enthielten, an den Präsidenten der VBK richteten, erachte es der Verwaltungsgerichtshof als nicht für notwendig, den Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde aufzufordern, weil sich die Argumente gegen die Entscheidung der VBK aus seinen Anmerkungen ergäben.
Die VBK habe zunächst zur Anregung Stellung genommen, ein bestimmtes Mitglied der VBK auszutauschen, weil dieses bei einem Mitglied des Universitätsrates angestellt sei. Die VBK habe diesbezüglich darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer weder ein Ablehnungsantrag gestellt worden sei, noch Ausschlussgründe vorlägen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Motive des Rektors seien nicht entscheidungsrelevant, sodass darauf nicht einzugehen sei.
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass entgegen der Ansicht der VBK ein Ermittlungsverfahren dringend nötig gewesen wäre. Die BWL-Website sei in den letzten Monaten verdächtig häufig geändert worden. Sie sei die Hauptquelle allen Übels gewesen, da von ihr die irreführende und mangelhafte Informationsverbreitung ausgegangen sei, welche die Anmeldung ausländischer Bewerber beeinträchtige. Da der Beschwerdeführer nicht ausführe, welche Informationen der Website irreführend seien, sei darauf nicht weiter einzugehen.
Die Universität Liechtenstein sei eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts und habe nach Art. 1 des Gesetzes über die Universität Liechtenstein (LUG) das Recht der Selbstverwaltung. Die Universität lege die Aufnahmebedingungen für Studierende unter Berücksichtigung der Minimalvorgaben des Hochschulgesetzes (HSG) fest. Dementsprechend habe die Regierung in der Eignerstrategie für die Universität Liechtenstein festgehalten, dass über die Aufnahme von Studieninteressierten das Reglement der Universität Liechtenstein entscheide. In der Eignerstrategie werde die Universität Liechtenstein zudem angewiesen, Exzellenz durch hervorragende Qualität in Forschung und Lehre unter anderem durch die gezielte Auswahl der Studierenden zu gewährleisten. Die Universität Liechtenstein habe eine Richtlinie über das Aufnahmeverfahren in der Undergraduatestufe Wirtschaftswissenschaften erlassen, nach welcher unter anderem der Nachweis einer Universitätszugangsberechtigung erbracht werden müsse und in einem Motivationsschreiben darzulegen sei, wieso der Bewerber generell studieren möchte, weshalb er den entsprechenden Studiengang gewählt habe und warum er sich dafür an der Universität Liechtenstein bewerbe.
Aus der negativen Entscheidung des Rektorats vom 14. Oktober 2011 ergebe sich, dass die Ablehnung des Beschwerdeführers wegen der Widersprüche zwischen seinen Angaben und den eingereichten Unterlagen bezüglich der von ihm bereits absolvierten zwei Studien und aufgrund des Motivationsschreibens erfolgt sei. In der Entscheidung werde ferner festgehalten, dass das Verhalten und die Korrespondenz des Beschwerdeführers während der gesamten Zeit beleidigend, anmassend und in höchstem Masse unangemessen gewesen sei, sodass eine Aufnahme aus disziplinarrechtlichen Überlegungen sowie zum Schutz der involvierten Mitarbeitenden unmöglich sei.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er ein Masterstudium abgeschlossen habe. Aus den Bestätigungen der ungarischen Universität ergebe sich aber, dass er zwar ein Germanistik- und ein Anglistikstudium absolviert, diese Studien jedoch nicht abgeschlossen habe. In seinem Motivationsschreiben führe er aus, dass er seit jeher Interesse an einem Wirtschaftsstudium gehabt habe, aber der "geisteswissenschaftliche Trieb" bislang etwas stärker gewesen zu sein scheine. Er habe vier Jahre lang ein "Einmannunternehmen" betrieben. Aufgrund einer falschen Entscheidung habe dann aber die Talfahrt eingesetzt. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass zur ordentlichen Führung einer Firma ein fundiertes Wirtschaftswissen vonnöten sei. Aus familiären Gründen, die sich mittlerweile geändert hätten, habe er seine Heimat nicht verlassen wollen und dafür auch einen niedrigeren Lohn in Kauf genommen. Als Dolmetscher verdiene man in seiner Heimat kaum mehr als eine studentische Thekenkraft in einer Kneipe in Deutschland. An der örtlichen Hochschule wolle er nicht BWL studieren, da dort die meisten Prüfungen regelrecht gekauft werden müssten, und er in dieser Schweinerei nicht mitrudern werde. In Liechtenstein wolle er studieren, weil das Land im Herzen von Europa liege, das Hochschulwesen international hoch angesehen, die malerische Landschaft atemberaubend und die gesunde Alpenluft für das Lernen äusserst förderlich sei. Wie die VBK bereits ausgeführt habe, liege es im autonomen Ermessen der Universität, einen Studienbewerber aufzunehmen oder nicht. Dieses Ermessen könne nach Art. 52 Abs. 2 HSG von den Rechtsmittelinstanzen nur auf ein rechtswidriges Vorgehen überprüft werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof könne nicht erkennen, dass die Universität ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Beschwerdeführer schon 35 Jahre alt gewesen. Er habe bereits zwei Studien absolviert gehabt, ohne dass er diese letztendlich abgeschlossen habe. In seinem Motivationsschreiben gebe er lediglich an, dass er immer schon Interesse an einem Wirtschaftsstudium gehabt habe. Im Gegensatz zu den Anforderungen der Richtlinie gebe er aber nicht an, wieso er generell studieren möchte und weshalb er den entsprechenden Studiengang gewählt habe. Auch die Ausführungen in Richtung malerische Landschaft und gesunde Alpenluft liessen keinen ernsthaften Studienwunsch erkennen. Es sei nachvollziehbar, dass der Gesamteindruck des Beschwerdeführers bei der Studienleitung nicht positiv ausgefallen und sein Verhalten als beleidigend, anmassend und unangemessen empfunden worden sei.
Der Universitätsrat habe in seiner Entscheidung auch noch den Nachweis einer Universitätszugangsberechtigung geprüft. Er habe dargelegt, dass sich aus der Anerkennungsempfehlung des Schulamtes ergebe, dass eine Gleichwertigkeit des vorgelegten Reifezeugnisses mit einem liechtensteinischen Maturazeugnis nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Des Weiteren habe die Überprüfung ergeben, dass die eingereichten Unterlagen mit den dazu gemachten Angaben nicht in Einklang zu bringen seien und daher eine Unsicherheit über die Richtigkeit der gemachten Aussagen bestehe. Das Schulamt habe in seiner Anerkennungsempfehlung darauf hingewiesen, dass zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des vorgelegten Diploma de Bacalaureat mit einer liechtensteinischen Matura auch noch eine bestandene Zulassungsprüfung zu einem Hochschulstudium vorgelegt werden müsse und auch die Fächerbreite der Ausbildung zu überprüfen sei, da das vorgelegte Diplom lediglich Informationen über die Maturafächer gebe. Da die Studienleitung dem Beschwerdeführer schon aus anderen Gründen eine Studienplatzzusage zu Recht verwehrt habe, sei nicht weiter zu prüfen, ob das vorgelegte Diplom einem liechtensteinischen Maturazeugnis gleichwertig sei und die Studienleitung dem Beschwerdeführer hätte Gelegenheit geben müssen, weitere Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit einzureichen.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2012, VGH 2012/047, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, in welcher er eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 14 EMRK geltend macht. Hinsichtlich seiner Anträge verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Begründet wird diese Grundrechtsrüge im Wesentlichen wie folgt:
Es jähre sich bald zum ersten Mal, dass der Beschwerdeführer einer Rassendiskriminierung durch die Universität Liechtenstein zum Opfer gefallen sei. Seitdem hätten alle Behörden die damalige Entscheidung der Universität noch unterstützt. Dies sei ein besorgniserregendes Zeichen in einem Rechtsstaat. Leider werde diese Besorgnis von niemandem geteilt. Vielmehr würden Beweise teilweise vernichtet oder unter den Teppich gekehrt. Art. 14 EMRK verlange, dass jeder die Rechte der EMRK ohne Diskriminierung wahrnehmen könne. Diese Bestimmung verbiete Diskriminierungen unter anderem wegen der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache und Religion, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend sei. Der Beschwerdeführer habe beim Verwaltungsgerichtshof auch § 283 (gemeint wohl: StGB) angeführt. Die Richtlinie 2000/43/EG schreibe die Gleichbehandlung von Menschen ungeachtet der Rasse oder der Völkerzugehörigkeit vor. Darin werde auch das Diskriminierungsverbot in der Bildung genannt.
Zum Motivationsschreiben sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre als Freiwilliger unter geistig Behinderten in England verbracht habe. Er habe Germanistik und Anglistik studiert, sei staatlich anerkannter Dolmetscher, Masseur, Techniker, Verwalter touristischer Pensionen etc. Er beherrsche auf muttersprachlichem Niveau, ausser Deutsch, drei Fremdsprachen. Dies alles habe kein positives Gesamtbild zu vermitteln vermocht, weil er das rumänische Universitätssystem kritisiert und als Begründung angegeben habe, dass die Universität Liechtenstein sich eines hohen Ansehens erfreue, weil er Vaduz als ruhigen Standort genannt und die Gegend als bildhaft schön beschrieben habe. Man könne geteilter Meinung darüber sein, ob man ein Motivationsschreiben mit einem Smiley beenden sollte oder nicht. Dies sei aber keine Begründung für eine solche Absage.
6. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 forderte der Präsident des Staatsgerichtshofes den Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 15'000.00 auf, die Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 innert der Frist von 14 Tagen zu bezahlen, ansonsten seine Beschwerde zurückgewiesen werde, da Eingaben und damit auch Individualbeschwerden an den Staatsgerichtshof gebührenpflichtig sind.
7. Die daraufhin zahlreich bzw. fast im Tagesrhythmus an den Staatsgerichtshof adressierten E-Mail-Schreiben des Beschwerdeführers beantwortete der Präsident des Staatsgerichtshofes mit E-Mail vom 26. Oktober 2012 wie folgt:
"Sehr geehrter Herr A
Ich rate Ihnen, einen in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwalt zu konsultieren und diesen zu beauftragen, für Sie einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, da ich aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens und Auftretens den Eindruck gewonnen habe, dass Sie - trotz ausführlicher und geduldiger Belehrung seitens des Staatsgerichtshofes - im Verkehr mit Gerichten und Behörden offensichtlich derart unbeholfen zu sein scheinen, dass Sie nicht in der Lage sind, Ihre Beschwerden sachgerecht und frei von Emotionen vorzutragen.
Verfahrenshilfe besteht in einer vorläufigen Befreiung von den Kosten des Rechtsstreits und bei Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Bewilligung gegebenenfalls in der vorläufig unentgeltlichen Beigabe eines Rechtsanwaltes. Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe sind Mittellosigkeit der Partei (d. h. sie verfügt nicht über hinreichende materielle Mittel zur Bestreitung des Verfahrens) sowie dass die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist. Um Verfahrenshilfe zu erlangen, muss die antragstellende Partei mit ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe ein eigenhändig unterzeichnetes Vermögensbekenntnis dem Gericht vorlegen, damit das Gericht, hier der Staatsgerichtshof, in der Lage ist, die Bedürftigkeit des Antragstellers zu beurteilen.
Ich rate Ihnen daher, Ihren bevorstehenden Besuch in Vaduz, dazu zu nutzen, um einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Diesen Anwalt können Sie dann ja auch mit der Einreichung Ihrer Beschwerde gegen mich beauftragen.
Und noch kurz - dies allerdings ein letztes Mal - zu Ihren Fragen:
Gemäss dem Gerichtsgebührengesetz ist von der Partei, die ein Verfahren einleitet, in ihrer Eingabe ein Streitwert anzugeben. Unterlässt die Partei die Angabe eines Streitwertes, so legt ihn das zuständige Gericht von sich aus fest. Gegen eine solche Entscheidung des Gerichtes gibt es kein Rechtsmittel.
Frau C hat Ihnen bereits ausführlich und mit überaus grosser Geduld erklärt, wie der Streitwert in Ihrer Angelegenheit bestimmt worden ist. Wenn Sie Frau C's Darlegungen wirklich gelesen und verstanden haben, wissen Sie seit längerer Zeit, dass der Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Gebühren dient.
Eine Ratenzahlung der Eingabegebühren ist nicht möglich.
Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Gerichtsgebühren zu bezahlen, dann können Sie einen Verfahrenshilfeantrag stellen. Wie gesagt, rate ich Ihnen, mit der Ausarbeitung und der Einreichung dieses Antrages einen Rechtsanwalt zu betrauen. Sie würden damit sich selbst und Ihrer Sache einen grossen Dienst erweisen.
Falls Sie dem Staatsgerichtshof bzw. mir weitere E-Mails senden, werde ich darauf nur noch eingehen, wenn sie direkt und unmittelbar die Sache betreffen. Beim Schriftverkehr mit dem Staatsgerichtshof haben auch Sie sich an die Verfahrensregeln zu halten.
Ich bitte Sie, dies ein für allemal zur Kenntnis zu nehmen.
Mit freundlichen Grüssen
M.B."
8. Mit einem separaten handschriftlichen Schreiben an den Staatsgerichtshof vom 31. Oktober 2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Erhöhung des Streitwertes von CHF 15'000.00 auf CHF 100'000.00. Er begründete dies mit einem ihm zugefügten moralischen Schaden und erlittener Verluste.
9. Auf daraufhin erneut zahlreich an den Staatsgerichtshof adressierte E-Mail-Schreiben des Beschwerdeführers antwortete der Präsident des Staatsgerichtshofes mit E-Mail vom 8. November 2012 wie folgt:
"Sehr geehrter Herr A
Es ist weder ein Muss noch ist es erforderlich und schon gar nicht notwendig, dass Sie jeden Tag nachfragen.
Der Staatsgerichtshof bzw. ich werden sich bei Ihnen melden, falls eine Handlung Ihrerseits gefordert ist.
Da Sie die vom Staatsgerichtshof geforderte Eingabegebühr bezahlt haben, ist gegenwärtig keine Handlung Ihrerseits erforderlich.
Mit freundlichen Grüssen
M.B."
10. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2012/103, Erw. 1; StGH 2012/46, Erw. 1 f.; StGH 2012/41, Erw. 2.1; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2012, VGH 2012/047, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich, als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2012/106, Erw. 1; StGH 2011/155, Erw. 1; StGH 2010/154, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/63, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361, 366 ff.; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Neben den Voraussetzungen der Letztinstanzlichkeit und der Enderledigung muss eine beim Staatsgerichtshof eingebrachte Individualbeschwerde nun aber auch die formellen Erfordernisse von Art. 16 und Art. 40 StGHG erfüllen. Gemäss Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind das Recht, das verletzt sein soll, die Entscheidung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen sowie die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen. Gemäss Art. 40 Abs. 1 StGHG haben Eingaben an den Staatsgerichtshof die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine ungenügende Beschwerdebegründung keinen Mangel dar, der voraussichtlich behoben werden kann (Art. 40 Abs. 3 StGHG), weshalb die Beschwerde nicht zur Verbesserung zurückzustellen ist (zuletzt StGH 2011/80 und 2011/81 mit Verweis auf StGH 2004/5; StGH 2003/87; StGH 2003/67 [alle referiert bei Tobias Michael Wille, a. a. O., 514 f.]; StGH 1990/16, LES 1991, 81 [82]; vgl. bereits StGH 1983/1, LES 1984, 61 [62]).
1.4. Art. 16 StGHG und Art. 40 Abs. 1 StGHG verlangen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt substanziiert vorzubringen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen darzulegen sind (siehe dazu Tobias Michael Wille, a. a. O., 484 ff., insbesondere 488, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch StGH 2009/185, Erw. 4.2.4).
Für die Voraussetzung der Sachverhaltsdarstellung gilt, dass diese soweit zu substanziieren ist, als dies für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich ist. Dazu sind der bisherige Verfahrensgang und die wesentlichsten für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Umstände kurz darzustellen (StGH 2006/2, Erw. 2; StGH 2005/77, Erw. 1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 483 f.; zur strengeren Auslegung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes von § 15 Abs. 2 VfGG vgl. Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 5. Aufl., Wien 2004, 55).
Für die Begründung der Beschwerde gelten das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht. Das Rügeprinzip bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 7.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 489; auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend, vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom 26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36).
Die Substanziierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe dazu auch die Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Februar 2010, 1C_39/2010, Erw. 3 und vom 26. November 2010, 2C_617/2010, Erw. 2.2). Das Fehlen jeglicher auch nur einigermassen substanziierter Beschwerdebehauptungen hat auch nach österreichischem Recht, das nur ein bestimmtes, nicht aber ein begründetes Begehren vorschreibt (§§ 15 Abs. 2 und 82 Abs. 2 Ziff. 4 VfGG), die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge (so die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, vgl. VfSlg. 15.544/1999 vom 24. Juni 1999; VfSlg. 16.840/2003 vom 13. März 2003; Rudolf Machacek [Hrsg.], a. a. O., 75 f.).
1.5. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes von Art. 14 EMRK und bezieht sich zudem auf § 283 StGB und die Richtlinie 2000/43 EG vom 29. Juni 2000. Der Beschwerdeführer behauptet dann ohne jegliche Begründung, er werde wegen seiner rumänischen Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Es ist daher angebracht, die Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben wie bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 1]; StGH 2009/185, Erw. 4.2.4 und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 308). Auch der EGMR nimmt eine fallbezogene Prüfung der Eintretensfrage vor (vgl. Heinz Aemisegger, Zur Umsetzung der EMRK durch das Bundesgericht, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, St. Gallen 2010, 43 ff., 70 f.). Dabei sind die auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen. Ein Eintreten auf die Sachfrage ist demnach umso gebotener, je gewichtiger die betroffenen Interessen der beschwerdeführenden Partei und die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind.
Auch im Lichte des Gesagten betrachtet, wird die vorliegende Beschwerde den Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substanziierungspflicht gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG nun aber nicht gerecht.
Zunächst kann aus dem Beschwerdeschreiben nur implizit erschlossen werden, dass sich dieses überhaupt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2012 richtet. Zudem geht der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Beschwerdeschrift an den Staatsgerichtshof überhaupt nicht ein. Er führt lediglich an, man könne geteilter Meinung darüber sein, ob man ein Motivationsschreiben mit einem "Smiley" beenden sollte oder nicht. Jedenfalls werde er diese lächerliche und magere Begründung nicht einfach so hinnehmen. Inwieweit diese Begründung falsch sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso wenig kann daraus eine substanziierte Begründungsrüge abgeleitet werden. Um seiner Substanziierungspflicht nachzukommen, hätte sich der Beschwerdeführer aber mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zumindest in groben Zügen argumentativ auseinandersetzen müssen (vgl. auch Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 42, Rz. 57).
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht nach dem Gesagten nicht hervor, inwiefern durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes das von ihm ins Feld geführte Diskriminierungsverbot verletzt sein soll; dies im Übrigen ganz abgesehen davon, dass Art. 14 EMRK gar keinen eigenen Anwendungsbereich aufweist und insoweit nur zusammen mit anderen EMRK-Grundrechten zur Anwendung kommt (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, § 30, Rz. 658). Der Staatsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil als verfassungswidrig ansieht. Die Voraussetzung der hinreichenden Substanziierung gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG ist damit auch bei grosszügiger Handhabung der Beschwerdeanforderungen nicht erfüllt (vgl. auch StGH 2009/185, Erw. 4.2.4).
2. Aufgrund dieser Erwägungen fehlt es im Beschwerdefall bereits an der Erfüllung der formellen Eintretensvoraussetzung der Beschwerdesubstanziierung gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG, sodass die vorliegende Individualbeschwerde spruchgemäss mit Beschluss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
3. Hinsichtlich des Kostenspruches ist anzumerken, dass der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Streitwert im Verfahren vor dem Staatgerichtshof in aller Regel mit demjenigen des vorangegangenen fachgerichtlichen Verfahrens bemisst (vgl. Tobias Michael Wille, a. a. O., 677 m. w. N.). Da der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert mit CHF 15'000.00 bestimmte (siehe angefochtenes Urteil zu VGH 2012/47, Erw. 8), besteht für den Staatsgerichtshof entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass, von einem anderen bzw. vom beantragten Streitwert des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 100'000.00 (siehe vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes) für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof auszugehen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG.