StGH 2012/133
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 06CG.2011.266-24
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 70.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 30'000.00 heraufgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 06 CG.2011.266-24, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die K AG wurde am 24. Oktober 2007 über Auftrag des Beschwerdeführers und Antragstellers in St. Vincent & The Grenadines nach dem Internationalen Business Companies Act 1996 mit einem Kapital von USD 100.00 gegründet. Das Aktienkapital wurde in 100 Inhaberaktien à USD 1.00 aufgeteilt. Über die Aktien wurde am 4. November das Aktienzertifikat Nr. 1 ausgestellt.
1.1. Am 5. Juni 2009 erliess das Landgericht zu 02 CG.2009.196 auf Antrag des dortigen Sicherungswerbers und nunmehrigen Beschwerdegegners gegen den dortigen Sicherungsgegner und nunmehrigen Beschwerdeführer u. a. folgenden Amtsbefehl:
"1. Der Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] ist gegenüber dem Sicherungswerber [Beschwerdegegner] verpflichtet, 50 % der verbrieften Aktienanteile an der K AG oder 50 % der verbrieften Gesellschaftsanteile an der K AG beim Fürstlichen Landgericht Vaduz, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, zu hinterlegen.
2. Dem Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] wird aufgetragen, keinerlei Verfügungen über die vom Sicherungswerber [Beschwerdegegner] gehaltenen, verbrieften 50 % Aktienanteile oder 50 % Gesellschaftsanteile an der K AG zu veranlassen.
3. Der Sicherungsgegner [Beschwerdeführer] wird gegenüber dem Sicherungswerber [Beschwerdegegner] verpflichtet, keine Handlungen und Unterlassungen vorzunehmen, die die Übergabe/Übertragung der verbrieften 50 % Aktienanteile oder 50 % Gesellschaftsanteile an der K AG verunmöglichen oder erschweren.
4. Dieser Amtsbefehl gilt bis einschliesslich dem 28. Tage nach dem Zeitpunkt, an dem der Sicherungswerber [Beschwerdegegner] aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in dem noch einzuleitenden Rechtfertigungsverfahren Exekution führen kann.
5. Dem Sicherungswerber [Beschwerdegegner] wird für die Einleitung eines Rechtfertigungsverfahrens eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Amtsbefehls eingeräumt.
(...)."
1.2. Am 29. Juni 2009 hinterlegte der Beschwerdeführer das Aktienzertifikat Nr. 1 bei Gericht. Einem von ihm gegen den vorerwähnten Amtsbefehl erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Obergerichtes vom 26. August 2009, 02 CG.2009.196-22, keine Folge gegeben. Anlässlich der Einspruchsverhandlung vom 12. November 2009 zog der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen den Amtsbefehl zurück.
1.3. Der Beschwerdegegner erhob innerhalb der ihm aufgetragenen Frist die Rechtfertigungsklage. Mit Urteil des Landgerichtes vom 20. Juli 2010, 02 CG.2009.196-39, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner "50 % der verbrieften Aktienanteile oder 50 % der verbrieften Gesellschaftsanteile an der K AG zu übertragen". Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 15. Dezember 2010, 02 CG.2009.196-50, keine Folge. Ebenso blieb die dagegen erhobene Revision des Beschwerdeführers erfolglos, da der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 6. Mai 2011, 02 CG.2009.196-58, die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigte.
2. Am 28. Juni 2011 beantragte der Beschwerdegegner als betreibende Partei zu 08 EX.2011.2755 zur Erzwingung des vollstreckbaren Übertragungsanspruchs die Exekution gegen den Beschwerdeführer als verpflichtete Partei, und zwar durch Androhung von Geldstrafe und Haft für den Fall der Saumsal.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 29. Juni 2011, 08 EX.2011.2755-2, wurde aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 6. Mai 2011 (02 CG.2009.196-58) dem Beschwerdegegner wider den Beschwerdeführer zur Erwirkung der Übertragung von 50 % der verbrieften Aktien- oder Gesellschaftsanteile an der K AG die Exekution bewilligt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses 50 % der verbrieften Aktien oder Gesellschaftsanteile an der K AG an den Beschwerdegegner zu übertragen, widrigenfalls gegen den Beschwerdeführer auf Antrag des Beschwerdegegners eine Geldstrafe von CHF 1'000.00 verhängt würde.
3. Mit der am 2. August 2011 eingebrachten Oppositionsklage begehrte der Beschwerdeführer das Urteil, dass seinen Einwendungen des Inhalts, der Anspruch des Beschwerdegegners sei durch die Hinterlegung der Aktien-Gesellschaftsanteile erfüllt worden und der Beschwerdegegner müsse sich aus der Sicherheitsleistung befriedigen, Folge zu geben und der Beschwerdegegner zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten sei.
4. Das Landgericht wies mit Urteil vom 11. Oktober 2011 zu 06 CG.2011.266-8 die Oppositionsklage - Haupt- und Eventualbegehren - zur Gänze ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner die mit CHF 3'227.50 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Es begründete die Klagsabweisung dabei zusammengefasst damit, dass von einer Erfüllung des Anspruchs des Beschwerdegegners auf Übertragung von 50 % der verbrieften Gesellschaftsanteile an der K AG gemäss dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Landgerichtes durch die Hinterlegung des fraglichen Aktienzertifikats keine Rede sein könne. Zum einen sei diese Hinterlegung in Nachachtung des Amtsbefehls vom 5. Juni 2009 im vorangegangenen Provisorialverfahren erfolgt, also nicht in Erfüllung des späteren Urteils in der Hauptsache des Titelverfahrens. Zum anderen beziehe sich das besagte Aktienzertifikat der K AG auf sämtliche Gesellschaftsanteile, während sich das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil des Landgerichtes auf 50 % dieser Gesellschaftsanteile beschränke. Ebenso wenig stelle die vom Beschwerdeführer mit seinem nachträglichen Eventualbegehren eingewendete Unmöglichkeit der Leistung einen Oppositionsgrund dar. Die fragliche Rechtsänderung in St. Vincent & The Grenadines sei nach den Feststellungen spätestens Anfang 2008 in Kraft getreten, weshalb sie vom Beschwerdeführer im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden können. Wer wie der Beschwerdeführer auf St. Vincent & The Grenadines eine Gesellschaft gründe, müsse sich auch über die dortige Rechtslage auf dem Laufenden halten, soweit sie seine Pflichten als Organ (zunächst der K AG und in der Folge der L Ltd.) betreffe. Darüber hinaus habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sei, für die ihm mit der Exekutionsbewilligung des Landgerichtes aufgetragene Übertragung von 50 % der verbrieften Aktien- bzw. Gesellschaftsanteile an der K AG an den Beschwerdegegner zu sorgen. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der L Ltd., die ihrerseits als Organ der K AG fungiere, unmöglich sein sollte, auf St. Vincent & The Grenadines eine "Aufteilung" des hiergerichtlich erlegten Aktienzertifikats der K AG zu erwirken, zumal der Beschwerdegegner zu dessen Ausfolgung seine ausdrückliche Zustimmung erteilt habe.
5. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Urteil vom 21. März 2012 (ON 16) keine Folge.
6. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 16) erhob der Beschwerdeführer wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Revision an den Obersten Gerichtshof und beantragte, die Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise "das Berufungsurteil aufgrund von Verfahrensmängeln aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen".
7. Mit Urteil vom 6. Juli 2012 (ON 24) gab der Oberste Gerichtshof der Revision kostenpflichtig keine Folge und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung könne in der Revision nicht mehr bekämpft werden. Dies gelte auch dann, wenn das Vorliegen einer Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen verneint worden sei.
7.2. Soweit der Beschwerdeführer - unter Wiederholung seiner Ausführungen in der Berufung - auch in der Revision geltend mache, dass er als natürliche Person - auch nicht nach ausländischem Recht - nicht mit der Teilung von Aktienzertifikaten beauftragt werden könne und für die K AG als ausländische Gesellschaft kein inländischer Anknüpfungspunkt bestehe und insoweit keine Zuständigkeit der inländischen Gerichte vorgelegen habe, und aus alledem eine Nichtigkeit ableite, sei darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsgericht mit diesen "Nichtigkeitsgründen" bereits auseinandergesetzt und diese nach Erörterung (siehe Pkt. 6 im Berufungsurteil) abschliessend verneint habe. Eine neuerliche Geltendmachung dieser Thematik unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit sei dem Beschwerdeführer verwehrt, sodass seine diesbezüglichen Ausführungen nicht weiter zu beachten seien.
7.3. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Nichtigkeitsrüge letztlich auf die Unrichtigkeit des Exekutionstitels abziele, dass er nämlich ad personam gar nicht hätte verpflichtet werden können, die entsprechenden Anteile an der K AG zu übertragen. Der Beschwerdeführer verkenne, dass das Titelverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und dass die Richtigkeit oder Gültigkeit des Titels, wie noch im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge auszuführen sein werde, nicht mehr Gegenstand des Oppositionsprozesses sein könne.
7.4. Thema des Oppositionsprozesses nach Art. 18 EO sei der materielle Bestand bzw. die Fälligkeit des bekämpften betriebenen Anspruchs, der durch einen nach Entstehung des Exekutionstitels verwirklichten Sachverhalt berührt ist, hingegen nicht die Richtigkeit oder Gültigkeit des Exekutionstitels. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des öOGH verfolge die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens (der Hemmung) des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel.
Nach Art. 18 Abs. 3 EO (~ § 35 Abs. 3 öEO) herrsche im Oppositionsverfahren die Eventualmaxime. Danach müsse der Verpflichtete alle ihm zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss bereits in der Klage vorbringen. Der Zweck der Eventualmaxime liege in der Prozessökonomie: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, durch sukzessives Vorbringen im Prozess die Befriedigung des betriebenen Anspruchs zu verschleppen. Nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens seien indes zulässig, soweit sie die vorgebrachten Tatsachen nur verdeutlichen oder präzisieren bzw. richtigstellen, ergänzen oder erläutern, wobei ein strenger Massstab anzulegen sei. Trotz Eventualmaxime könnten im anhängigen Oppositionsprozess auch Einwendungen, deren Tatbestand erst während des Prozesses eingetreten sei, vorgebracht werden.
Der Beschwerdeführer würde in seiner Klage als Oppositionsgrund die Erfüllung des Anspruchs durch Hinterlegung (in Entsprechung des seinerzeitigen Beschlusses im Sicherungsverfahren) geltend machen. Dass diese Hinterlegung nicht der im Titelprozess dem Beschwerdeführer auferlegten Leistungspflicht auf Übertragung von Aktien- bzw. Gesellschaftsanteilen entspreche, sei vom Erstgericht zutreffend ausgeführt worden.
Die dem nachträglich (in der Tagsatzung vom 5. Oktober 2011) gestellten Eventualbegehren zu Grunde liegende Einwendung, der Anspruch sei gar nicht erfüllbar, weil der Beschwerdeführer (persönlich) aufgrund der geänderten Gesetzeslage in St. Vincent & The Grenadines keine Aktien ausstellen und übertragen könne, verstosse gegen die Eventualmaxime. Dieser Einwand der mangelnden Erfüllbarkeit aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften (Unmöglichkeit der Leistung) stelle keine - zulässige - Klarstellung des in der Klage geltend gemachten Oppositionsgrundes dar, sondern sei ein neuer eigenständiger Einwand, auf den infolge Präklusion nicht Bedacht zu nehmen sei. Richtigerweise hätte dieser Einwand ohnehin bereits im Titelverfahren erhoben werden können und auch müssen. Da nämlich die Gesetzesänderung in St. Vincent & The Grenadines bereits vor Abschluss des Titelverfahrens eingetreten sei, gehöre der hier diskutierte Einwand gar nicht zu den nova producta.
Abgesehen davon zielten alle Überlegungen des Beschwerdeführers, er könne als Privatperson weder nach ausländischem noch nach inländischem Recht die Übertragung der Aktien- bzw. Gesellschaftsanteile an der K AG vornehmen, darauf ab, seine Anspruchsverpflichtung und damit die inhaltliche Richtigkeit des Titels in Frage zu stellen. Gerade das sei aber nicht Gegenstand des Oppositionsverfahrens. Der Verpflichtete, der behauptet, dass der Titel zu Unrecht ergangen sei, könne ein Urteil allenfalls mit Wiederaufnahmsklage bekämpfen; die Oppositionsklage sei dazu jedenfalls nicht geeignet.
8. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 24) hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. Juli 2012 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter und des Willkürverbots, an den Staatsgerichtshof erhoben. Der Staatsgerichtshof möge deshalb das Urteil aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
8.1. Bei der K AG handle es sich um eine in St. Vincent & The Grenadines gegründete und domizilierte Gesellschaft ohne Beziehung zum Inland. Es bestünde weder eine wirtschaftliche Tätigkeit noch eine Kontobeziehung oder sonst irgendwie gelagertes Naheverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein. Es gäbe somit keinen Anknüpfungspunkt zum Inland. Die inländischen Gerichte hätten ihre Zuständigkeit nicht geprüft und seien nicht zuständig. Der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem Recht auf den ordentlichen Richter verletzt worden, weil die Gerichte eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen hätten, die ihnen nicht zugestanden habe.
8.2. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes würden gerichtliche Verfahrensverfügungen nur dann gegen Art. 33 Abs. 1 LV verstossen, wenn sie geradezu willkürlich seien. Im konkreten Fall handle es sich nicht nur um einen blossen Verfahrensirrtum in Form eines error in procedendo, sondern um willkürlich ausgelegte Zuständigkeitsvorschriften durch die erkennenden Gerichte. Mit anderen Worten, die erkennenden Gerichte hätten sich trotz Kenntnis der Anwendbarkeit des ausländischen Rechts und der Nichtzuständigkeit der liechtensteinischen Judikative willkürlich für zuständig erklärt und möchten den Beschwerdeführer wissentlich und unter Androhung einer Beugehaft zum gesetzwidrigen Bruch ausländischen Rechts zwingen. Erst durch diese willkürliche Auslegung und Anwendung der Bestimmungen komme es zu einem Verstoss von Art. 33 Abs. 1 LV. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, dass der Beschwerdeführer als Privatperson Wohnsitz im Inland habe, sei für die Begründung einer inländischen Gerichtsbarkeit insofern verfehlt, da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Verwaltung bei der K AG sei und somit auch nicht in irgendeiner Form im Inland geklagt werden könne. Wenn überhaupt müsste der Beschwerdegegner in St. Vincent & The Grenadines am Sitz des Unternehmens eine Klage gegen das eingetragene Direktorium auf Aufteilung von Aktienzertifikaten der K AG aufgrund des gerichtlichen Nachweises, dass 50 % der K AG ihm gehörten, verlangen. Worin und warum das Gericht willkürlich eine inländische Gerichtsbarkeit sehe, sei nicht ergründbar bzw. nicht nachvollziehbar und als gröblicher Verstoss zu bewerten.
9. Mit Präsidialbeschluss vom 14. August 2012 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben. Die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten.
10. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 14. August 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Am 11. September 2012 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung, beantragte kostenpflichtige Abweisung der Individualbeschwerde und brachte zusammengefasst Folgendes vor:
11.1. Aus der in Art. 33 Abs. 1 LV festgelegten Garantie des ordentlichen Richters ergebe sich ein Anspruch auf den zuständigen Richter. In Bezug auf den Prüfungsraster sei zu beachten, dass der Staatsgerichtshof eine differenzierte Prüfung im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV nur dann vornehme, wenn dieses Grundrecht durch eine gerichtliche Verfahrensverfügung in besonderer Schwere beeinträchtigt werde. In diese Kategorie fielen jedoch in der Regel nur Verfahrensverfügungen, welche einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abschnitten. Im Beschwerdefall gehe es nicht darum, einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges zu verunmöglichen, vielmehr solle unter Berufung auf dieses Grundrecht gerade die Durchsetzung des Anspruches des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer in Liechtenstein verhindert werden. Somit liegt hier deshalb von vornherein kein oder kein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des ordentlichen Richters vor, sodass dessen Schutzwirkung nicht über diejenige des Willkürverbots hinausgehen könne.
11.2. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selber die Oppositionsklage beim Landgericht eingebracht habe, sodass er sich nun nicht auf dessen Unzuständigkeit berufen könne. Aber auch wenn er sich darauf berufen könnte, hätte der Beschwerdeführer die Rüge der allfälligen Unzuständigkeit im Titelverfahren zu 02 CG.2009.196 vorbringen und/oder das entsprechende letztinstanzliche Urteil zu 02 CG.2009.196 beim Staatsgerichtshof anfechten müssen. Zuletzt hätte er eine Wiederaufnahmsklage einbringen müssen. Dies habe er nicht getan, sodass diese Rüge jedenfalls verwirkt sei.
11.3. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die inländischen Gerichte in gegenständlicher Angelegenheit sehr wohl zuständig seien bzw. gewesen seien. Denn der Beschwerdeführer habe seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Somit sei gemäss § 30 i. V. m. § 31 JN der allgemeine Gerichtsstand des Beschwerdeführers im Inland gelegen und sei das Landgericht für die gegenständliche Klage zuständig.
11.4. Zusammengefasst werde der Beschwerdeführer weder im Recht auf den ordentlichen Richter noch in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 06 CG.2011.266-24, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK sowie eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
2.1. Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li]; StGH 2005/84, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung einer spezifischen Grundrechtsgewährleistung vorliegt.
2.2. Einzugehen ist daher zunächst auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 EMRK.
3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die liechtensteinischen Gerichte zu Unrecht eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen hätten, obwohl weder in Bezug auf die K AG noch in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Nahebeziehung zum Inland bestehe.
3.1. Art. 33 Abs.1 LV vermittelt dem einzelnen einen individuellen Anspruch auf den ordentlichen Richter. Art. 33 Abs. 1 LV ist dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe StGH 1978/3, LES 1980, 28 [31]; StGH 1981/12, LES 1982, 125 [126]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 359 ff., Rz. 32 ff.). Aus der in Art. 33 Abs. 1 LV festgelegten Garantie des ordentlichen Richters ergibt sich auch der Anspruch auf den zuständigen Richter (StGH 2012/50, Erw. 4.1; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1]).
3.2. Das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs 1 LV ist auf die erwähnte Rüge des Beschwerdeführers zwar anwendbar, doch bietet dieses Grundrecht im vorliegenden Fall keinen über das Willkürverbot hinausgehenden Grundrechtsschutz. Denn nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erfolgt eine differenzierte Prüfung im Lichte dieses Grundrechtes nur dann, wenn einem Rechtssuchenden der Zugang zum Recht gänzlich verweigert wird (StGH 1998/48, Erw. 2.4 und StGH 1997/27, LES 1999, 11 [15, Erw. 5.1]; siehe auch StGH 2012/4, Erw. 2.2; StGH 2011/71, Erw. 3.1; StGH 2011/24, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/158, Erw. 2.2; StGH 2007/139, Erw. 3.1; StGH 2007/77, Erw. 2.2; StGH 2005/67, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2002/56, LES 2005, 149 [152, Erw. 3.1]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2. m. w. N.] und Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 362 ff., Rz. 36 ff.). In casu wurde dem Beschwerdeführer der Zugang zum Recht jedoch nicht verweigert. Vielmehr war es ihm unter Ausnutzung des Instanzenzuges möglich, seine Gründe den einzelnen Instanzen vorzutragen. Deshalb erfolgt insoweit nur eine Willkürprüfung. Im Lichte dieses Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.3. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.4. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass kein Zweifel daran bestehen kann, dass sowohl die inländische Gerichtsbarkeit wie auch die internationale Zuständigkeit gegeben sind. Sowohl der Beschwerdegegner wie auch der Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz im Inland. Damit besteht unzweifelhaft der Gerichtsstand des Wohnsitzes gemäss § 31 JN. Somit liegt keine Willkür vor.
3.5. Sofern das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinausläuft, dass er a priori nicht zur Übertragung der Anteile hätte verurteilt werden dürfen, ist ihm mit dem Obersten Gerichtshof zu entgegnen, dass er das entsprechende Vorbringen bereits im Titelverfahren hätte erstatten müssen. Thema des Oppositionsprozesses nach Art. 18 EO ist nämlich nicht die Richtigkeit oder Gültigkeit des Exekutionstitels, sondern der materielle Bestand bzw. die Fälligkeit des bekämpften betriebenen Anspruchs, der durch einen nach Entstehung des Exekutionstitels verwirklichten Sachverhalt berührt ist. Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Klage aber gerade die Richtigkeit bzw. Gültigkeit des Exekutionstitels, was aber nach der zutreffenden Begründung des Obersten Gerichtshofes im Titelverfahren hätte geltend gemacht werden müssen und nicht Gegenstand des Oppositionsprozesses sein kann. Willkür liegt somit nicht vor.
3.6. Eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter ist daher nicht ersichtlich.
4. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2012/23, Erw. 3 und vorne Erw. 2.1) braucht daher auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer dabei keine neuen Rügen erhoben hat, sondern lediglich weitere Ausführungen zur angeblichen Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter macht und bereits in Ziffer 3 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung im Lichte des Rechts auf den ordentlichen Richter vorgenommen wurde.
5. Aus diese Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Im Kostenspruch waren die Gerichtsgebühren auf der Grundlage des vom Staatsgerichtshof festgesetzten Streitwertes von CHF 30'000.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG), der auch dem angefochtenen Urteil des Obersten Gerichtshofes (ON 24) zugrunde lag (siehe zu dieser Praxis auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 676 f. mit Rechtsprechungsnachweisen) zu bestimmen. Danach setzen sich die vom Beschwerdeführer zu tragenden Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 14. August 2012 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde nämlich die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dem Beschwerdegegner waren die auf der Grundlage des Streitwertes von CHF 30'000.00 richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.