StGH 2012/129
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Dr. Friedrich Wohlmacher und/oder Dr. Stefan Becker Rechtsanwälte 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 13RS.2012.83-21
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 13 RS.2012.83-21, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'583.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Über Rechtshilfeersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft in einem von der russischen Untersuchungsbehörde MWD gegen A (den nunmehrigen Beschwerdeführer) u. a. wegen des Verdachts des Betruges nach Art. 159 des russischen StGB geführten Strafverfahren erliess das Landgericht mit Beschluss vom 21. März 2012 (13 RS.2012.83-4) gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gegenüber der K AG die Anordnung, mit welcher dieser Lebensversicherungsgesellschaft bis zum Betrage von USD 10'649'993.49 verboten wurde, über die Vermögenswerte ihres Versicherungsnehmers A zu verfügen, wobei dieses Verfügungsverbot vorerst auf zwei Jahre befristet wurde.
2. Diesen Beschluss stellte das Landgericht am 26. März 2012 der im Inland domizilierten K AG zu, nicht jedoch dem im Ausland wohnhaften und im Inland über keine Zustelladresse verfügenden Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 4. April 2012 (ON 5) ersuchte RA Dr. Friedrich Wohlmacher unter Vorlage einer Kopie der ihm vom Beschwerdeführer am 2. März 2012 erteilten Vollmacht um Akteneinsicht und Zustellung des Beschlusses vom 21. März 2012, welche am 12. April 2012 erfolgte.
3. Mit dem am 26. April 2012 bei Gericht eingereichten Schriftsatz seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 21. März 2012.
3.1. Das Obergericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2012 (ON 13) diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es gemäss § 307 StPO den Beschwerdeführer zum Ersatz der mit CHF 700.00 bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.
3.2. Diese Entscheidung hat das Obergericht wie folgt begründet:
Gemäss Art. 58b Abs. 1 RHG i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 36, in Kraft getreten am 1. Februar 2009, hätten das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheidungen und Vorladungen den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz hätten, und den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein zuzustellen. Da der Beschwerdeführer in Liechtenstein weder seinen Sitz noch eine inländische Zustelladresse gehabt habe, sei das Erstgericht nicht gehalten gewesen, ihm den Beschluss vom 21. März 2012 (ON 4) persönlich zuzustellen. Stattdessen sei der gegenständliche Beschluss in Entsprechung des Art. 58 Abs. 1 RHG vom Erstgericht korrekterweise nur den inländischen Verfahrensbeteiligten, nämlich der Staatsanwaltschaft sowie der im Inland domizilierten K AG zugestellt worden.
Die durch LGBl. 2009 Nr. 36 erfolgte Revision des RHG habe u. a. eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch die Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten sowie die Vereinfachung der Zustellung von gerichtlichen Anordnungen und Entscheidungen an im Ausland wohnhafte Betroffene bezweckt. In diesem Zusammenhang sei in Art. 9 RHG auch neu ein Abs. 2a eingefügt worden. Art. 9 Abs. 2a RHG i. d. F. LGBl. 2009 Nr. 36 normiere, dass die Bestimmung des § 241 Abs. 4 StPO, wonach Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden seien, mittels Beschwerde jederzeit anfechtbar seien, solange sie nicht gegenstandslos seien und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden könnten, im Strafrechtshilfeverfahren keine Anwendung finde. Grund für diese Neuregelung sei gewesen, dass es mit der gemäss LGBl. 2009 Nr. 36 ebenfalls erfolgten Einschränkung der Rechtsmittellegitimation im Sinne des Art. 58d RHG und der Einführung des Zustelldomizils im Sinne des Art. 58b Abs. 1 RHG im Hinblick auf die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Rechtsschutzziele nicht vertretbar und geradezu inkonsequent wäre, die in § 241 Abs. 4 StPO enthaltene Vorschrift für den Bereich des Rechtsmittelverfahrens beizubehalten.
Die Erfahrung habe nämlich gezeigt, dass die Behauptungen über den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme der anzufechtenden Entscheidung in den meisten Fällen nicht hätten widerlegt werden können, sodass der dadurch mögliche Missbrauch dieser Vorschrift dazu geführt habe, dass der Beginn der Rechtsmittelfrist habe hinausgeschoben werden können. Würde man für die Beurteilung der Beschwerdefrist darauf abstellen, wann ein Beteiligter, dem nach Art. 58b Abs. 1 RHG Entscheidungen nicht zuzustellen seien, tatsächlich von diesen Kenntnis erlange, wäre nicht nur Art. 9 Abs. 2a RHG sinnentleert, sondern es wäre damit eine immense Rechtsunsicherheit verbunden, da im Strafrechtshilfeverfahren ergangene Beschlüsse in diesen Fällen möglicherweise erst nach Jahren in Rechtskraft erwachsen könnten, womit eine enorme Verzögerung des Strafrechtshilfeverfahrens verbunden wäre, was im eklatanten Widerspruch zu den mit der Revision des RHG gemäss LGBl. 2009 Nr. 36 erfolgten Intentionen des Gesetzgebers, wie sie vorstehend angeführt worden seien, stünde (StGH 2010/128; LES 2010, 361; OGH 4. November 2011, 14 RS.2009.150; BuA Nr. 132/2008, v. a., S. 39 f.).
Da die Beschwerdefrist somit nicht davon abhänge, wann ein Berechtigter und daher zur Beschwerde Legitimierter (Art. 52a, 58d RHG) effektiv Kenntnis vom Vorliegen der ihn betreffenden Beschlüsse erlange, bedeute dies, dass mit der im Sinne der geänderten Zustellbestimmungen nach Art. 58b RHG erfolgten ordnungsgemässen Zustellung des angefochtenen Beschlusses ON 4 an die K AG die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 241 Abs. 2 StPO ausgelöst worden sei.
4. Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 13) erhobenen Revisionsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2012 (ON 14) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. Juli 2012 (ON 21) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Gemäss Art. 58b Abs. 1 RHG stellten das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheidungen und Vorladungen folgenden Verfahrensbeteiligten zu:
Den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz hätten;
den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein.
Bei dieser anlässlich der Abänderung des RHG durch LGBl. 2009 Nr. 36 erfolgten Neuregelung der Zustellung von Ladungen und Entscheidungen solle nunmehr jeder im Ausland wohnhafte oder domizilierte Berechtigte eine Zustelladresse im Inland angeben, an welche rechtsgültig zugestellt werden könne. Damit blieben die Rechte der Berechtigten gewahrt, ohne dass die Rechtshilfeerledigung unnötigerweise verzögert werde. § 241 Abs. 4 StPO, wonach nicht zugestellte oder verkündete Beschlüsse jederzeit mit Beschwerde angefochten werden könnten, solange sie nicht gegenstandslos geworden seien und ihre Folgen noch rückgängig gemacht werden könnten, komme deshalb hier nicht zur Anwendung.
4.2. Die Beschwerdefrist für einen im Ausland ansässigen Berechtigten beginne somit entweder mit Zustellung an die schon bekannt gegebene Zustelladresse in Liechtenstein zu laufen oder, wenn eine solche nicht bekannt gegeben worden sei, mit der Zustellung an die übrigen im jeweiligen Verfahren zur Beschwerdeführung Berechtigten.
Die richterliche Zustellverfügung sei am 21. März 2012 erfolgt. Der Staatsanwaltschaft sei der Beschluss am 22. März 2012 zugegangen. Der K AG, 9490 Vaduz, sei er am 26. März 2012 zugestellt worden. Dadurch sei die 14-tägige Beschwerdefrist ausgelöst worden.
Zum Zeitpunkt der Zustellverfügung am 21. März 2012 sei eine Zustelladresse des im Ausland wohnhaften nunmehrigen Beschwerdeführers nicht aktenkundig gewesen. Zur Zustellung des Beschlusses an den Genannten sei es erst am 12. April 2012 aufgrund des am 5. April 2012 bei Gericht eingelangten Ersuchens seines damit namhaft gemachten Rechtsvertreters gekommen (ON 7).
Dieser Zustellung sei, wovon aufgrund des Rechtsmittelvorbringens auszugehen sei, die Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen, dass binnen der Frist von 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an das Obergericht erhoben werden könne. Da jedoch die 14-tägige Beschwerdefrist schon durch die gemäss Art. 58b RHG erfolgte Zustellung, nämlich durch die vom 26. März 2012 an die K AG, 9490 Vaduz, in Gang gesetzt worden sei, sei diese Belehrung unrichtig gewesen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers sei am 26. April 2012 bei Gericht überreicht worden, somit verspätet, weil erst nach Ablauf der durch die Zustellung des Beschlusses am 26. März 2012 ausgelösten 14-tägigen Beschwerdefrist.
4.3. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung habe nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Allerdings sei aus Gründen des Vertrauensschutzes eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht immer unbeachtlich, weil sie unter Umständen dazu führen könne, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt werde (OGH vom 1. Juli 2011 14 RS.2011.110, LES 2011, 146). Eine Behörde könne aus Vertrauensschutzgründen nur dann an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden, wenn diese Rechtsmittelbelehrung zur Begründung des Vertrauens geeignet sei; konkret, wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar gewesen sei und der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen habe. Ein Anwalt sei im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zumindest gehalten, die von der entscheidenden Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung dahingehend zu prüfen, ob sie im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen stehe (StGH 2008/028, Erw. 1.3 m. w. N.).
4.4. Bei Beachtung dieser Verpflichtung zur Überprüfung der Rechtsmittelbelehrung dahin, ob sie im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen stehe, wäre im Hinblick auf die erst durch LGBl. 2009 Nr. 36 erfolgte Revision des Rechtshilfegesetzes - zum zugrunde liegenden Anliegen des Gesetzgebers werde auf die Ausführungen im nunmehr angefochtenen Beschluss verwiesen - zufolge der Bestimmung des Art. 58b RHG der Beginn der Rechtsmittelfrist mit der darin geregelten Zustellung zu erkennen gewesen. Es wäre erkennbar gewesen, dass eine spätere Zustellung zufolge einer nachträglichen Bekanntgabe der inländischen Zustelladresse nicht eine neue Beschwerdefrist auslösen könne, und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rechtsmittelfrist inzwischen schon abgelaufen sei oder nicht. Dass - wie vorliegend - eine nachträgliche Zustellung i. S. d. Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG, möge sie auch schon vor Ablauf der ursprünglichen Rechtsmittelfrist erfolgt sein, eine eigene Beschwerdefrist in Gang setzen könne, sei weder Art. 58b RHG in Zusammenschau mit den übrigen Regelungen des RHG noch den Gesetzesmaterialien (BuA der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes Nr. 132/2008, Vernehmlassung der Regierung betreffend die Abänderung des Rechtshilfegesetzes vom 10. Juni 2008) zu entnehmen. Es liessen sich auch kaum objektive Kriterien für die Bestimmung jenes Zeitpunktes finden, bis/ab wann im Falle einer nachträglichen Zustellung an einen Berechtigten unter einer inländischen Adresse eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst werden könne. Demzufolge komme auch dem von der Revision ins Treffen geführten Aspekt der Dauer der mit einer weiteren Rechtsmittelfrist verbundenen Verzögerung des Rechtshilfeverfahrens keine entscheidende Beachtlichkeit zu.
4.5. Die Revisionsbeschwerde vermöge somit eine unrichtige Gesetzesanwendung durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen zutreffende Begründung im Übrigen verwiesen werde, nicht aufzuzeigen (Verweis auf StGH 2010/128). Einen solchen Rechtsfehler liessen auch weder die Hinweise auf das schweizerische Rechtshilfegesetz (IRSG), die Rechtshilfeverordnung (IRSV) und die "Wegleitung" 9. Aufl. noch auf die Materialien zur Abänderung des RHG und die angeführte Entscheidung des Obersten Gerichthofes erkennen.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 21) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. August 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 31 Abs. 1 LV, des Verbots des überspitzten Formalismus, des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV, des Beschwerderechts nach Art. 43 LV und des ungeschriebenen Grundrechts auf Willkürfreiheit geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig geschützten Rechten verletzt worden sei; zudem wolle der Staatsgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und schliesslich wolle der Staatsgerichtshof dem Beschwerdeführer die nachstehend verzeichneten Kosten zusprechen und das Land Liechtenstein zu einer Kostentragung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verpflichten; dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
5.1. Zur Beschwerdelegitimation wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
Eine Verfügung, wie sie der Beschluss des Landgerichtes ON 4 darstelle, sei nach den Materialien zur RHG-Novelle aus dem Jahre 2009 (LGBl. 2009 Nr. 36) selbständig anfechtbar (BuA Nr. 132/2008, S. 44 f.); wobei eine Beschwerde gegen einen solchen Beschluss nach Art. 58c Abs. 2 RHG innerhalb eines Strafrechtshilfeverfahrens ein selbständiges, vom Hauptverfahren getrenntes Überprüfungsverfahren sei, dessen Gegenstand die Aufrechterhaltung einer - in der Regel für mehrere Jahre erlassenen - strafprozessualen Zwangsmassnahme nach § 97a StPO bilde. Wegen der selbständigen Natur einer solchen Massnahme und des gegen eine solche Massnahme durch Art. 58c Abs. 2 RHG eröffneten Rechtszuges handle es sich beim angefochtenen Beschluss um einen in diesem Rechtszug letztinstanzlich und darüber hinaus auch enderledigend ergangenen Beschluss, der mit Verfassungsbeschwerde angefochten werden könne. Beim Staatsgerichtshof eine Anfechtungsmöglichkeit gegen eine nach Art. 58c Abs. 2 RHG ergangene strafprozessuale Zwangsmassnahme erst zusammen mit einer Anfechtung des das Verfahren abschliessenden Beschlusses des Rechtshilfegerichtes i. S. v. Art. 58c Abs. 1 RHG zuzulassen (d. h. unter Umständen erst nach Monaten und einem Rechtszug über drei ordentliche Instanzen hinweg), wäre wirkungs- und bedeutungslos; müsste der Betroffene die zu seinen Ungunsten erlassene strafprozessuale Zwangsmassnahme diesfalls doch gegen sich gelten lassen, ohne sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen diese Massnahme wehren zu können. Dies könne nun aber nicht der Sinn und Zweck der mit der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 eingeführten selbständigen Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach Art. 58c Abs. 2 RHG sein. Solche Beschlüsse seien daher als enderledigend i. S. v. Art. 16 StGHG anzusehen. Weil gegen den angefochtenen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung stehe, handle es sich nicht nur um einen enderledigenden, sondern auch um einen letztinstanzlich ergangenen Beschluss.
5.2. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 1 LV und des Beschwerderechts nach Art. 43 LV wird Folgendes ausgeführt:
Gerügt werde zunächst die Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofes in der zweiten Zeile des vorletzten Absatzes von Seite 10 des angefochtenen Beschlusses [siehe Punkt 4.2 hiervor], wonach "die Beschwerdefrist für einen im Ausland ansässigen Berechtigten somit entweder mit Zustellung an die schon bekannt gegebene Zustelladresse in Liechtenstein zu laufen (beginnt) oder, wenn eine solche nicht bekannt gegeben worden ist, mit der Zustellung an die übrigen im jeweiligen Verfahren zur Beschwerdeführung Berechtigten".
Diese Konklusion habe im vorausgegangenen zweiten Absatz von Seite 10 des angefochtenen Beschlusses [siehe Punkt 4.1 hiervor] kein Fundament: Dieser Absatz handle von einer ganz anderen Frage; nämlich von jenen Gründen, die den Gesetzgeber dazu veranlasst hätten, § 241 Abs. 4 StPO im Geltungsbereich des RHG nicht zur Anwendung zu bringen. Dass der Gesetzgeber damit angeordnet habe, dass sich eine nach dem RHG berechtigte und beschwerdelegitimierte Person die für einen anderen Verfahrensbeteiligten laufende Rechtsmittelfrist entgegenhalten lassen müsse, könne aus der Nichtanwendbarerklärung von § 241 Abs. 4 StPO durch den Gesetzgeber nicht abgeleitet werden. Die den angefochtenen Beschluss tragende Schlussfolgerung treffe daher auch nicht ansatzweise zu; sie habe auch in den ihr vorangestellten oberstgerichtlichen Erwägungen kein Fundament. Sie stehe im luftleeren Raum.
Diese Schlussfolgerung sei aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen falsch: Es entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sich ein Verfahrensbeteiligter eine Rechtsmittelfrist, die für einen anderen Verfahrensbeteiligten laufe (hier: für die K), nicht entgegenhalten lassen müsse.
Dies gelte umso mehr, als der Gesetzgeber mit der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 in Art. 58c Abs. 2 eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit vorgesehen habe: Nämlich die einem Berechtigten offen stehende Möglichkeit, eine vom Rechtshilferichter nach § 97a StPO erlassene strafprozessuale Zwangsmassnahme dann anzufechten, wenn sich aus dieser Massnahme - bei der es sich in der Regel um ein Verfügungsverbot von einer unter Umständen mehrjährigen Dauer handle - ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil ergebe. Dieser Nachteil entstehe in der Regel nicht in der Rechtssphäre des Adressaten des Verfügungsverbots (d. h. in der Rechtssphäre einer Bank, eines anderen Finanzintermediärs oder - wie im vorliegenden Fall - einer Versicherungsgesellschaft wie der K), sondern in der Rechtssphäre eines Berechtigten wie des Beschwerdeführers. Damit widerspreche es nun aber den Absichten des Gesetzgebers, diesen Berechtigten an eine Rechtsmittelfrist zu binden, die für einen oder mehrere andere Verfahrensbeteiligte laufe: Wenn der Gesetzgeber für einen solchen Berechtigten schon eine besondere Anfechtungsmöglichkeit begründe, sei es unsinnig anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit durch eine Bindung an die für einen Dritten laufende Rechtsmittelfrist handkehrum wieder einschränken wollte. Mit anderen Worten: Wenn ein Verfahrensbeteiligter wie der Beschwerdeführer einen nach Art. 58c Abs. 2 RHG ergangenen Beschluss, der ihm einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil eintrage, schon "selbständig" im Sinne der Materialien der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 anfechten könne, müsse er dies innerhalb der ihm dafür gesetzlich zur Verfügung stehenden 14 Tage tun können.
Gleiches gebiete auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, der für ein fristgebunden wahrzunehmendes Grundrecht erst recht Geltung haben müsse: Eine berechtigte und zu einer Beschwerdeführung in den Fällen von Art. 58c Abs. 2 RHG legitimierte Person dürfe in diesem Grundrecht nicht dadurch frustriert werden, dass sie auf eine sie nicht betreffende Zustellung an einen Dritten Bedacht nehmen müsse; auf eine Zustellung, von der sie unter Umständen nicht einmal wisse, wann sie erfolgt sei. Dass der Gesetzgeber eine Ausübung des selbständigen, in Art. 58c Abs. 2 RHG niedergelegten Beschwerderechts an eine solche Rücksichtnahme hätte knüpfen wollen, sei nicht anzunehmen. Eine solche Annahme gehe aus den Materialien auch nicht hervor.
Im vorliegenden Fall komme ein Weiteres hinzu: Der Beschwerdeführer habe sich an das Landgericht nicht etwa Wochen oder Monate nach der Zustellung des Beschlusses ON 4 an die K als Verfahrensbeteiligter gewandt und dem Landgericht die Kanzlei-Adresse seiner umseitig ausgewiesenen Rechtsvertreter als inländische Zustelladresse bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer habe dies neun Tage nach dem 26. März 2012 und damit - was entscheidungswesentlich sei - noch innerhalb der für die K laufenden Rechtsmittelfrist getan. Der Beschwerdeführer habe sich am Strafrechtshilfeverfahren also nicht etwa zur Unzeit beteiligt, sondern gleich zu Beginn; und er habe dies zu einem Zeitpunkt getan, in dem der Beschluss ON 4 - der K am 26. März 2012 zugestellt - noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Den Beschwerdeführer unter diesen Umständen von seinem Beschwerderecht durch eine Zurückweisung seines Rechtsmittels wegen Verspätung abzuschneiden, sei nur schon deshalb verfassungswidrig, weil damit das auch im Geltungsbereich der Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 43 LV massgebende Verhältnismässigkeitsgebot verletzt werde (LES 1999, 382 u. a. m.): Es sei unverhältnismässig, auf eine "Verfahrensverzögerung" von nur neun Tagen abzustellen, um die dem Beschwerdeführer offen stehende Beschwerdefrist um diese neun Tage zu verkürzen. Bei einer Abwägung der in Frage stehenden verfassungsmässig geschützten Rechte des Beschwerdeführers auf der einen Seite und des (höchstens) rechtspolitischen öffentlichen Interesses an einer raschen und zügigen Abwicklung eines Strafrechtshilfeverfahrens andererseits komme dem Recht auf Verteidigung nach Art. 33 Abs. 3 LV und dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit jedenfalls dann Vorrang zu, wenn eine "Verfahrensverzögerung" von nur neun Tagen in Rede stehe.
Nichts anders ergebe sich aus dem vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verfochtenen Grundsatz, dass eine vom Gesetz vorgesehene Einschränkung des Beschwerderechts nach Art. 43 LV im Zweifel zu Gunsten der Gewährung dieses Grundrechts zu interpretieren sei (LES 1999, 76 u. a. m.).
D. h. im vorliegenden Fall im Sinne einer durch die Zustellung an den Beschwerdeführer per 12. April 2012 ausgelösten vierzehntätigen Rechtsmittelfrist zu einer Anfechtung des Beschlusses ON 4 durch den Beschwerdeführer.
Dazu komme, dass die Beschwerdelegitimation der K im vorliegenden Fall zwar gegeben, nach ständiger Rechtsprechung jedoch auf solche Unterlagen beschränkt sei, bei denen die K in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen sei (LES 2009, 121; LES 2011, 9; LES 2011, 177 u. a. m.). Auch aus diesem Grund müsse sich der Beschwerdeführer die für die K laufende Rechtsmittelfrist nicht entgegen halten lassen: Die K hätte mit einer eigenen Beschwerde ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht ersetzen können; abgesehen davon könne der K nicht zugemutet werden, für den Beschwerdeführer in einer Art ‚Prozessstandschaft' einzuschreiten und die Rechte und Interessen des Beschwerdeführers - an dessen Stelle - mit einer eigenen Beschwerde zur Geltung zu bringen. Eine Prozessstandschaft sei im liechtensteinischen Strafprozess (und damit auch im Geltungsbereich des RHG) ebenso wenig vorgesehen wie im Zivilprozess.
Damit erweise sich die Überlegung der belangten Behörde, dass die durch die Zustellung des Beschlusses ON 4 an die K ausgelöste Rechtsmittelfrist auch für den Beschwerdeführer gelte, als verfassungswidrig; weil wider die Bestimmungen von Art. 33 Abs. 1 und 43 LV. Dies jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Verfahrensverzögerung nicht zu besorgen und ein Missbrauch, sprich: die Absicht zu einer solchen Verzögerung, nicht zu befürchten sei. Eine solche Absicht sei dem Beschwerdeführer, der sich nur neun Tage nach dem 26. März 2012 an das Landgericht gewandt habe, nicht zu unterstellen.
Im Übrigen müsse man sich überhaupt die Frage stellen, ob die belangte Behörde - wie vor ihr schon das Obergericht - das Argument der Verfahrensverzögerung berechtigterweise zur Debatte stelle, um dem Beschwerdeführer um neun Tage seiner Beschwerdefrist zu verkürzen: Nach Art. 58c Abs. 3 RHG hemmten allfällige Rechtsmittel nach Abs. 2 leg. cit. den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht. Bei einer Bewertung des angefochtenen Beschlusses unter dem Blickwinkel der Verfassungsmässigkeit müsse auch dies in Rücksicht gestellt werden: Die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss ON 4 am 26. April 2012 erhobene Beschwerde habe auf die Abwicklung des Strafrechtshilfeverfahrens zu 13 RS.2012.83 zeitlich keinen Einfluss.
Entgegen den mehrfachen Hinweisen auf die Materialien der RHG-Revision LGBl. 2009 Nr. 36 im angefochtenen Beschluss lasse sich den Materialien - konkret den Ausführungen der Regierung im ersten Absatz von Seite 40 des BuA Nr. 132/2008 - zudem sehr wohl entnehmen, dass die Bekanntgabe einer inländischen Zustelladresse durch einen im Ausland ansässigen Berechtigten für diesen eine eigene Rechtsmittelfrist auslöse: Dieser Grundsatz liege dem Schlusssatz des ersten Absatzes auf Seite 40 des BuA Nr. 132/2008 zugrunde, wenn es heisse: "Der dadurch mögliche Missbrauch dieser Vorschrift kann somit dazu führen, dass der Beginn der Rechtsmittelfrist möglichst lang hinausgeschoben werden kann". Wenn die Regierung an dieser Stelle von einem - Zitat - "Beginn der Rechtsmittelfrist" spreche, gebe sie nicht nur implizit, sondern explizit zu erkennen, dass sie einem Berechtigten (wie dem Beschwerdeführer) nach Bekanntgabe einer inländischen Zustelladresse eine eigene, mit vierzehn Tagen bemessene Rechtsmittelfrist zuerkenne. Dies jedenfalls dann, wenn dem Berechtigten ein Missbrauch nicht unterstellt werden könne. Auch insofern widerspreche der angefochtene Beschluss den schon mehrfach relevierten Bestimmungen der Verfassung (Art. 33 Abs. 3 LV und Art. 43 LV).
Schliesslich gebe es sehr wohl "objektive Kriterien", an denen man sich bei einer Anwendung dieser beiden Bestimmungen auf den vorliegenden Fall orientieren könne: Wenn sich ein Berechtigter (a) vor Eintritt der Rechtskraft des von ihm angefochtenen Beschlusses an das Landgericht wende, dem Landgericht eine inländische Zustelladresse bekannt gebe und gleichzeitig um eine Zustellung des nach Art. 58c Abs. 2 RHG ergangenen Beschlusses ersuche, und wenn bei diesem Vorgang (b) ein Missbrauch auszuschliessen sei, müsse diesem Berechtigten das Recht zu einer Beschwerdeführung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Beschwerdefrist von vierzehn Tagen zuerkannt werden. Etwas anderes werde nur dann gelten dürfen, wenn ein Missbrauch offensichtlich oder eine Verfahrensverzögerung von mehreren Wochen oder Monaten zu besorgen sei. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein.
5.3. Zur Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben wird Folgendes ausgeführt:
Zunächst widerspreche es dem Gebot von Treu und Glauben, dem Beschwerdeführer - auf sein Ersuchen hin - den ihn betreffenden Beschluss ON 4 am 12. April 2012 zuzustellen, diesem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung lautend auf eine Rechtsmittelfrist von vierzehn Tagen anzuhängen und ihm anschliessend entgegen zu halten, dass er sich bei der Beschwerde ON 9 zu 13 RS.2012.83 an die für einen Dritten massgebende Rechtsmittelfrist habe ausrichten müssen - ohne dass vom Landgericht darauf hingewiesen würde, wer dieser Dritte und wann es zu einer Zustellung an diesen Dritten gekommen sei. Hingewiesen habe das Landgericht auch nicht darauf, dass sich die Rechtsmittelfrist um jenen Zeitraum verkürze, der seit der Zustellung an die K abgelaufen sei.
Zur Begründung werde - nochmals - an die Materialien der RHG-Novelle LGBl. 2009 Nr. 36 angeknüpft: Entgegen der Darstellung im angefochtenen Beschluss deuteten die Ausführungen der Regierung im Schlusssatz des ersten Absatzes von Seite 40 des BuA Nr. 132/2008 durchaus darauf hin, dass in jenen Fällen, in denen ein Missbrauch oder eine Verfahrensverzögerung nicht zu befürchten sei, einem Berechtigten, der sich innerhalb der für einen Dritten laufenden Rechtsmittelfrist an das Landgericht mit einer Zustelladresse im Inland wenden, eine Rechtsmittelfrist von vierzehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses an ihn bzw. an seinen Rechtsvertreter zuerkannt werde.
Den auf die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemünzten Bemerkungen auf den Seiten 12 und 13 des angefochtenen Beschlusses [siehe Punkt 4.4 hiervor] komme daher keine Berechtigung zu: Die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien keineswegs so klar, wie dies von der belangten Behörde suggeriert werde. Ganz zu schweigen davon, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde den Gesetzesmaterialien entsprechen würde. Dies sei nicht der Fall.
Infolgedessen sei die Zustellung des Beschlusses des Landgerichtes ON 4 an den Beschwerdeführer am 12. April 2012 sehr wohl dazu geeignet, bei letzterem ein begründetes, verfassungsmässig geschütztes Vertrauen in den durch diese Zustellung ausgelösten vierzehntätigen Lauf der Rechtsmittelfrist zu erwecken; dies abermals entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss.
Ein Weiteres komme hinzu: Das Obergericht erwäge, dass das Landgericht deshalb, weil der Beschwerdeführer in Liechtenstein weder seinen Sitz noch eine inländische Zustelladresse gehabt habe, nicht dazu gehalten gewesen sei, ihm den Beschluss vom 21. März 2012 (ON 4) persönlich zuzustellen.
So möge es sich bis zu jenem Zeitpunkt verhalten haben, in dem sich die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Landgericht ausgewiesen haben (dieser Zeitpunkt war der 4. April 2012): Bis zu jenem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer in der Tat keinen Anspruch darauf gehabt, den Beschluss ON 4 zugestellt zu erhalten.
Dies habe sich mit der Vollmachtsvorlage durch die umseitig ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per 4. April 2012 jedoch geändert: Infolge Vollmachtsvorlage und Bekanntgabe einer inländischen Zustelladresse sei das Landgericht Vaduz als Rechtshilfegericht nach Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG nach dem 4. April 2012 dazu verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer den Beschluss ON 4 im Inland zuzustellen.
Halte man sich diese Zustellpflicht des Rechtshilfegerichtes vor Augen, mache es keinen Sinn, von einer im Zeitpunkt der Zustellung - dem 12. April 2012 - bereits um neun Tage verkürzten Rechtsmittelfrist des Beschwerdeführers auszugehen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, für einen im Ausland ansässigen Verfahrensbeteiligten auf der einen Seite eine Zustellpflicht für den Fall einer Bekanntgabe einer inländischen Zustelladresse zu begründen und auf der anderen Seite beabsichtigt zu haben, diesem Verfahrensbeteiligten die mit der Zustellung ausgelöste Rechtsmittelfrist auf weniger als vierzehn Tage zu kürzen. Wenn der Gesetzgeber so etwas im Sinn gehabt hätte, hätte er eine Zustellpflicht zugunsten von Verfahrensbeteiligten, die zwar im Ausland ansässig seien, dem Gericht eine inländische Zustelladresse jedoch bekanntgegeben haben, nicht begründet. Oder er hätte im Gesetz eine kürzere Beschwerdefrist niedergelegt, wie er dies an anderer Stelle tut (Beispiel: Art. 160 Abs. 4 LVG [Verkürzung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Beschwerdefrist von 14 Tagen im Verwaltungsstrafverfahren auf 10 Tage]). Eine solche Verkürzung sei dem RHG jedoch nicht zu entnehmen.
Auch insofern halte die belangte Behörde den Beschwerdeführer und seinen Rechtsvertretern zu Unrecht entgegen, nicht erkannt zu haben, dass die dem Beschluss ON 4 angefügte Rechtsmittelbelehrung offensichtlich falsch gewesen sei. Weder sei diese Belehrung offensichtlich falsch gewesen noch hätten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Unrichtigkeit dieser Belehrung auch nur in Erwägung ziehen können oder müssen. Ganz im Gegenteil habe der Beschwerdeführer wegen dem ihm per 12. April 2012 durch das Rechtshilfegericht - gesetzlich dazu verpflichtet - zugestellten Beschluss ON 4 auf eine Rechtsmittelfrist von vierzehn Tagen Dauer vertrauen können.
5.4. Die Rüge der Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus wird wie folgt begründet:
Das Gebot von Treu und Glauben - und darüber hinaus auch das Verbot des überspitzten Formalismus - werde auch dadurch verletzt, dass man dem Beschwerdeführer eine Verfahrensverzögerung von weniger als zehn Tagen Dauer entgegen halte, um ihn von seinem Beschwerderecht und von seinem Recht auf Verteidigung durch eine Zurückweisung seiner Beschwerde wegen ‚Verspätung' abzuschneiden. Dies aus den folgenden Gründen.
Wenn sich jemand wie der Beschwerdeführer nur neun Tage nach der Zustellung des Beschlusses ON 4 an die K an das Landgericht mit der Bekanntgabe einer inländischen Zustelladresse wende, gehe diese Person im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vor; d. h. genau so, wie man es von ihm gesetzlich fordere.
Diesbezüglich werde - wie schon in der Revisionsbeschwerde an die belangte Behörde - auf die Vorschrift von Art. 9 IRSV (SR 351.11) verwiesen. Nach Massgabe dieser Bestimmung müssten "eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ... ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. Unterliessen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben".
Genau dies habe der Beschwerdeführer, nachdem er vom Strafrechtshilfeverfahren zu 13 RS.2012.83 Kenntnis erhalten habe, getan: Er habe sich - ohne zu zögern - über seinen umseitig ausgewiesenen Rechtsvertreter an das Landgericht gewandt, um diesem eine inländische Zustelladresse mitzuteilen.
Mit dieser Vorgehensweise habe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben i. S. v. Art. 2 Abs. 1 PGR gehandelt (welche Vorfrage [Rechtsfrage] nach Massgabe von § 5 Abs. 1 StPO nach den Grundsätzen des Zivilrechts zu beurteilen sei); sodass es Treu und Glauben widerspreche und einem überspitzten Formalismus gleichkomme, ihm anschliessend zu sagen, dass die für alle anderen Rechtsmittelwerber geltende vierzehntägige Rechtsmittelfrist für ihn nicht zur Anwendung komme; sondern dass er sich entgegen halten lassen müsse, dass die K - ein von ihm verschiedener Dritter - den Beschluss ON 4 schon am 26. März 2012 erhalten habe. Wenn ein Rechtssubjekt genau das tut, was die Rechtsordnung von ihm erwarte (im vorliegenden Fall: dem Gericht ohne Verzug eine inländische Zustelladresse bekannt zu geben), dürfe diesem Rechtssubjekt aus seinem rechtmässigen Verhalten kein Rechtsnachteil erwachsen; nämlich keine Verkürzung seiner Beschwerdefrist um fast zwei Drittel ihrer Dauer.
5.5. Die Willkürrüge wird wie folgt begründet:
Aus den gerade genannten, zum Grundsatz von Treu und Glauben und zum Verbot des überspitzten Formalismus geltend gemachten Gründen erweise sich der angefochtene Beschluss schliesslich als willkürlich im Sinne der entsprechenden, inzwischen ständigen Verfassungsrechtsprechung. Es sei nur schon aus grundsätzlichen Überlegungen stossend, sachlich nicht zu vertreten und qualifiziert unrichtig, einen eine eigene Rechtspersönlichkeit repräsentierenden Verfahrensbeteiligten an die für einen Dritten laufende Rechtsmittelfrist zu binden. Unter Umständen wisse dieser Verfahrensbeteiligte von einer solchen Rechtsmittelfrist nicht einmal etwas. Ihm dann mitzuteilen, dass er sich den Lauf einer solchen Frist trotzdem entgegen halten lassen müsse, stelle einen Fall von Willkür dar.
6. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 13. August 2012 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 13 RS.2012.83-21, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Im Beschwerdefall ist auch die weitere Eintretensvoraussetzung der ebenfalls in Art. 15 Abs. 1 StGHG normierten Enderledigung erfüllt. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, wäre es wirkungslos, wenn eine nach Art. 58c Abs. 2 RHG ergangene strafprozessuale Massnahme erst zusammen mit einer Anfechtung des das Verfahren abschliessenden Beschlusses des Rechtshilfegerichtes im Sinne von Art. 58c Abs. 1 RHG zulässig wäre. Wenn aber eine behauptete Grundrechtsverletzung im Anschluss an einen späteren Rechtsgang nicht wirkungsvoll geltend gemacht werden kann, ist die entsprechende letztinstanzliche Entscheidung nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch als enderledigend zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2008/30, Erw. 1.1 ff., insbesondere Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Da somit alle Sachurteilsvoraussetzungen im Beschwerdefall erfüllt sind, ist auf die vorliegende Individualbeschwerde einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 21) gegen den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben verstosse, weil der Beschluss des Landgerichtes ON 4 seinem Rechtsvertreter mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, dass hiergegen innerhalb von 14 Tagen Beschwerde an das Obergericht erhoben werden könne.
2.1. Der in Art. 2 Abs. 1 PGR und SR für das Zivilrecht explizit normierte Grundsatz von Treu und Glauben bzw. der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht. Zwar kann diesem Grundsatz nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden, doch verletzen klare Verstösse dagegen das Willkürverbot (StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1]).
2.2. Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, hat eine falsche Rechtsmittelbelehrung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Auswirkungen auf den weiteren Verfahrenslauf. Allerdings ist aus Gründen des Vertrauensschutzes eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht immer unbeachtlich, weil sie unter Umständen dazu führen kann, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird (StGH 2011/56, Erw. 3.3; StGH 2005/35, LES 2007, 89 [94, Erw. 3.1]; siehe auch OGH LES 2011, 146).
2.3. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes wäre es im Beschwerdefall erkennbar gewesen, dass eine spätere Zustellung in Folge einer nachträglichen Bekanntgabe der inländischen Zustelladresse keine neue Beschwerdefrist auslösen könne. Dies sei weder dem Gesetz (insbesondere Art. 58b RHG) noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen.
Diesen Erwägungen des Obersten Gerichtshofes ist nun aber zu entgegnen, dass sich auch dessen Rechtsauffassung keineswegs ohne Weiteres aus dem Gesetz bzw. den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt. Das Rechtshilfegesetz berücksichtigt eben den Fall nicht explizit, dass eine inländische Zustelladresse gemäss Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG erst bekannt gegeben wird, nachdem die Entscheidung schon ergangen und an einen dritten Verfahrensbeteiligten zugestellt worden ist.
Im Kontext des hinter der mit LGBl. 2009 Nr. 36 erfolgten RHG-Revision stehenden Willens des Gesetzgebers zur Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens (siehe hierzu StGH 2012/98, Erw. 2.2; StGH 2011/198, Erw. 3.2 mit Verweis auf BuA Nr. 132/2008, S. 40; siehe auch StGH 2011/183, LES 2012, 57 [61, Erw. 3.4]) macht es zwar durchaus Sinn, Zustellungen strikt nur an diejenigen zur Beschwerde legitimierten Verfahrensbeteiligten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der Zustellverfügung über eine inländische Zustelladresse verfügen. Denn dies ist der naheliegendste und auch praktikabelste Zeitpunkt, nach dem die Frage des Zustellungsanspruchs beurteilt werden kann. Weniger sachgerecht, aber auch nicht abwegig, erscheint es dagegen, wenn der Beschwerdeführer einen Zustellungsanspruch postuliert, solange die Zustelladresse während der für den Dritten noch laufenden Beschwerdefrist dem Gericht mitgeteilt wird. Wenn der Dritte Beschwerde erhebt, könnte man sich dann allerdings auch fragen, weshalb ein nachträglicher Zustellungsanspruch nicht gleich so lange gelten soll, als das Obergericht noch nicht entschieden hat und somit über eine allfällige weitere Beschwerde gleich mitentscheiden könnte.
Im Ergebnis ist dem Obersten Gerichtshof somit zwar durchaus zuzustimmen, dass sich nicht ohne Weiteres objektive Kriterien dafür finden lassen, bis wann ein nachträglicher Zustellungsanspruch bestehen soll. Entsprechend ist auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ein solcher nachträglicher Zustellungsanspruch zu verneinen. Im Beschwerdefall hätte deshalb der Rechtshilferichter den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einfach auf die schon erfolgte Zustellungsverfügung hinsichtlich der K AG und den durch die Zustellung an diese ausgelösten Fristenlauf verweisen können.
Nun hat der Rechtshilferichter aber den Beschluss ON 4 auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitsamt der üblichen Rechtsmittelbelehrung formell zugestellt; und wie die hier gemachten Erwägungen zeigen, erweist sich die Rechtslage (dass nämlich die Zustellung nicht angezeigt war und diese somit auch keinen neuen Fristenlauf auslösen konnte) als keineswegs so evident, dass selbst ein Rechtsanwalt bei entsprechender Sorgfalt die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Rechtshilferichters hätte erkennen müssen. Entsprechend durfte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdefall im Sinne der eingangs angeführten einschlägigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes durchaus auf diese Rechtsmittelbelehrung vertrauen.
2.4. Damit verletzen aber die Zurückweisungsentscheidung des Obergerichtes (ON 13) und die diese bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (ON 21) den Vertrauensgrundsatz als Teilgehalt des Willkürverbots.
3. Da der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes schon aus diesem Grund spruchgemäss als verfassungswidrig aufzuheben ist, braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
4. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der ebenfalls geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegende Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung nicht zu tragen hat (StGH 2009/200, Erw. 8; StGH 2000/1, LES 2003, 71 [77, Erw. 9]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 685 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).