StGH 2012/128
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter; Dr. Helmut Schwärzler als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 14UR.2011.425-22
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 14 UR.2011.425-22, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Auf Grund einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 22. November 2011 wurden über Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Vorerhebungen gegen B und unbekannte Täter wegen des Verdachtes der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB und des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB geführt. Der Beschwerdeführer schloss sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter an.
Mit Beschluss des Untersuchungsrichters wurden die Vorerhebungen gemäss § 22 Abs. 1 StPO nach entsprechender Erklärung der Staatsanwaltschaft eingestellt. Von dieser Entscheidung wurde der Privatbeteiligte verständigt und über sein Recht nach § 173 Abs. 1 StPO belehrt, binnen 14 Tagen die Einleitung der Voruntersuchung beantragen oder die Anklageschrift bzw. einen Strafantrag einbringen zu können. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb dieser 14-tägigen Frist beim Landgericht den Antrag auf Beistellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer zur Geltendmachung seiner Rechte sowie zur Erhebung eines Antrages gemäss § 173 StPO ein.
1.1. Das Landgericht wies diesen Antrag am 16. April 2012 ab und führte dazu im Wesentlichen aus: Die StPO sehe ausser bei einem Beschuldigten nicht vor, Verfahrensbeteiligten, insbesondere einem Privatbeteiligten bzw. einem Subsidiarankläger Verfahrenshilfe zu gewähren. Da durch die mutmassliche Tatbegehung keine Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Antragstellers vorliege, bestehe auch kein Verfahrenshilfeanspruch nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 OHG).
1.2. In seiner gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Privatbeteiligter einen Anspruch auf Verfahrenshilfe allein schon aus verfassungsrechtlichen Gründen habe. Der Staatsgerichtshof habe diesen Anspruch als Teilgehalt des verfassungsrechtlich statuierten Rechtes auf ungehinderten Zugang zum Recht und auf Beschwerde definiert.
Dem Beschwerdeführer sei Verfahrenshilfe zu bewilligen, damit er seine Rechte als Privatbeteiligter wahrnehmen könne und ihm ungehinderter Zugang zum Recht gewährt werde. Würde er als Privatbeteiligter und Subsidiarankläger von der Verfahrenshilfe ausgeschlossen, läge eine Gleichheitswidrigkeit vor. Es sei unverständlich, wenn ihm als Privatbeteiligter dieses Recht versagt werde, er aber, falls er seine privatrechtlichen Ansprüche nicht subsidiär im Strafverfahren, sondern im streitigen Zivilrechtsweg geltend machen würde, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe hätte. Es könne nicht sein, dass er hier zum selben Zweck ein eigenständiges Zivilverfahren lostreten müsse, um Verfahrenshilfe zu erlangen. Dies wäre schikanös und völlig unwirtschaftlich.
1.3. Das Obergericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Mai 2012 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Landgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf. Damit verband das Beschwerdegericht den Ausspruch des Rechtskraftvorbehaltes nach den §§ 235 Abs. 3, 244 StPO. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Vorbringen im Recht. Dem Landgericht sei zwar in seiner Rechtsauffassung zuzustimmen, allerdings ergebe sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für einen Privatbeteiligten/Subsidiarantragsteller bzw. -ankläger unter den gleichen kumulativen Voraussetzungen, im Hinblick auf die §§ 63 ff. ZPO primär aus dem in Art. 31 Abs. 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz. Zudem stelle dieser Anspruch einen Teilgehalt des in Art. 43 LV verankerten Grundrechts auf wirksame Beschwerdeführung dar (LES 1976, 7 [9]; LES 1999, 209 [213]; LES 2004, 145 [147], 148 [150] und 168 [174 f.]). Das Landgericht werde daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Geltendmachung seiner subsidiären Verfolgungsrechte gemäss § 173 StPO unter Abstandnahme vom angezogenen Abweisungsgrund zu entscheiden und hiebei namentlich zu erwägen haben, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfülle.
1.4. Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde. Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes habe der Gesetzgeber bewusst von einer Bestimmung abgesehen, welche dem Privatbeteiligten und Subsidiarantragsteller bzw. -ankläger Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gebe. Dies ergebe sich einerseits aus der eindeutigen Formulierung des § 26 Abs. 3 StPO und andererseits daraus, dass der Gesetzgeber im Opferhilfegesetz ausdrücklich die Verfahrenshilfe für Opfer bestimmter Straftaten normiert habe (Art. 2 lit. e OHG). Würde die Verfahrenshilfe grundsätzlich den Opfern aller Straftaten zustehen, wäre die Regelung des Opferhilfegesetzes nicht notwendig gewesen.
Darüber hinaus sei schon 2007 zu 11 UR.2006.67 der Antrag eines Privatbeteiligten auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Subsidiarantrages abgewiesen worden. Begründend sei hiezu vom Erstgericht ausgeführt worden, dass eine solche Verfahrenshilfe in der StPO nicht vorgesehen sei.
Der Staatsgerichtshof habe zwar für den Privatankläger den Anspruch auf Verfahrenshilfe bejaht, das Institut des Privatanklägers sei jedoch von dem des Privatbeteiligten verschieden. Bei den Privatanklagedelikten handle es sich um solche strafbare Handlungen, welche nur verfolgt würden, wenn ein privater Ankläger deren Verfolgung vorantreibe, eine andere Verfolgung, z. B. durch den Staatsanwalt, sei nicht möglich. Wenn nun ein Privatankläger nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung habe, sei er im Gleichheitsgrundsatz verletzt. Anders verhalte es sich mit dem Privatbeteiligten. Das Institut der Privatbeteiligung solle ermöglichen, dass im Rahmen eines Strafprozesses auch über die privatrechtlichen Ansprüche abgeurteilt werde. Lasse sich aber der aus einer Straftat abgeleitete Ersatzanspruch nicht ausreichend bestimmen, sei der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dort stehe ihm, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, das Institut der Verfahrenshilfe gemäss den §§ 63 ff. ZPO offen. Die eigentlichen Ansprüche des Privatbeteiligten, nämlich die privatrechtlichen, könne dann dort auch der minderbemittelte Berechtigte durchzusetzen versuchen. Für die Verfolgung von Offizialdelikten müsse der staatliche Einsatz von Spezialisten, nämlich die Staatsanwaltschaft ausreichen. Diesen Ausführungen habe damals das Obergericht nur hinzugefügt, dass sich der Beschwerdeantrag im Schwerpunkt auf die staatlich finanzierte Rechtsberatung zur Durchsetzung einer Zivilforderung bezogen habe. Damit habe sich der Kern des Begehrens auf eine Materie gerichtet, über die nicht im Strafverfahren zu entscheiden sei. Daher sei der Beschwerde bereits aus formellen Gründen keine Folge gegeben worden. Auch der Beschwerde des Beschwerdeführers sei klar zu entnehmen, dass es ihm nur um die Durchsetzung seiner privatrechtlichen Forderungen gehe. Das Gleichheitsgebot zwischen Privatankläger und Privatbeteiligter sei schon deshalb nicht verletzt, weil es dem Privatbeteiligten offen stehe, zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Forderungen ein Zivilverfahren anzustrengen, in welchem ihm Verfahrenshilfe gewährt werde.
1.5. Der Oberste Gerichtshof gab im angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2012 der Revisionsbeschwerde Folge.
Die StPO regle in § 26 des IV. Hauptstückes der StPO das Recht des Beschuldigten auf Beistellung eines unentgeltlichen Verteidigers. Das V. Hauptstück handle "Von dem Privatankläger, dem Verletzten und dem Privatbeteiligten".
Im Katalog der einem Privatbeteiligten zustehenden Rechte des § 32 StGB sei jenes auf Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht enthalten. Abs. 3 des § 32 StPO berechtige den Privatbeteiligten nach Massgabe des § 173 StPO statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage als Subsidiarankläger zu erheben, wobei es allerdings dem Staatsanwalt jederzeit freistehe, die Verfolgung wieder zu übernehmen. Den Bestimmungen der StPO sei zu entnehmen, dass der liechtensteinische Gesetzgeber dem Privatbeteiligten das Recht auf eine unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht einräumen habe wollen.
Für die Annahme einer vom Revisionsbeschwerdegegner behaupteten und durch Analogie zu schliessenden Gesetzeslücke gebe es keinen tragfähigen Hinweis. Eine planwidrige Regelungslücke sei dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig sei und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz selbst gewollten Beschränkung widerspreche (vgl. Markl in: WK-StPO, § 1, Rz. 41). Eine Gesetzeslücke sei anzunehmen, wenn Wertungen und Zwecke der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigten, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Massstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (1 Ob 235/98k des öOGH). Dass dies hier der Fall wäre, vermöge der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Der Gesetzgeber habe erkennbar bewusst davon Abstand genommen, einem Privatbeteiligten das Recht auf Verfahrenshilfe einzuräumen. Verfahrenshilfe sei ein Teil der im Opferhilfegesetz (OHG) vom 22. Juni 2007, LGBl. 2007 Nr. 228, geregelten Opferhilfe (Art. 2 lit. e OHG). Anspruch darauf hätten nach Art. 1 Abs. 1 OHG Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden seien (Opfer). Der Gesetzgeber gewähre somit Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nicht jedem Privatbeteiligten, sondern nur unter den Bedingungen des OHG. Im Sinn dieser Darlegungen sei auch auf die durch LGBl. 2012 Nr. 26 erfolgte Änderung der StPO (in Kraft mit 1. Oktober 2012) zu verweisen. § 32 Abs. 2 StPO in der novellierten Fassung zähle die Rechte eines Privatbeteiligten auf. Abs. 3 leg. cit bestimme, dass Opfern als Privatbeteiligten, soweit sie nicht durch die Opferhilfestelle vertreten würden (§ 31a Abs. 2), Verfahrenshilfe nach Massgabe des Art. 25 Abs. 3 OHG zustehe. Im Einklang mit dieser Gesetzeslage stehe der bekämpfte Beschluss des Landgerichtes.
1.6. Der Oberste Gerichtshof teile auch nicht den Standpunkt des Beschwerdeführers, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV oder der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV - wie vom Staatsgerichtshof für den Privatankläger bejaht (StGH 2001/3) - die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes für einen (bedürftigen) Privatbeteiligten gebiete. Das Institut der Privatanklage unterscheide sich wesentlich von jenem der Privatbeteiligung. Die liechtensteinische Rechtsordnung kenne neben den Offizialdelikten gerichtlich strafbare Handlungen, bei denen das Anklagerecht nicht dem Staatsanwalt zustehe. Das Wesen der Privatanklagedelikte bestehe nicht darin, dass ihr Unrechtsgehalt stets geringer als jener der Offizialdelikte sei, sondern darin, dass bei Privatanklagedelikten das geschützte Rechtsgut ausschliesslich oder überwiegend in der privaten Sphäre des Verletzten liege.
Dem Privatbeteiligten als Opfer einer strafbaren Handlung stehe das Recht zu, im Strafverfahren den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Im Falle einer Subsidiaranklage könne in bestimmten Fällen der Privatbeteiligte anstelle des Staatsanwalts als Subsidiarankläger die Verfolgung des Verdächtigen beantragen oder aufrecht halten, wenn der Staatsanwalt die (weitere) Verfolgung unterlasse. Im Übrigen sei eine bestimmte Form für die Subsidiaranklage im Gesetz nicht vorgesehen. Somit lägen keine gleichgelagerten Sachverhalte vor. Damit widerspreche die unterschiedliche Regelung zur Verfahrenshilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Im Zusammenhang damit sehe der Oberste Gerichtshof auch nicht die vom Beschwerdegericht bejahte Verletzung des in Art. 43 LV verankerten Grundrechtes auf wirksame Beschwerdeführung durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe für einen Privatbeteiligten.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 22) mit Schriftsatz vom 8. August 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Gleichheitssatzes und des Beschwerderechts geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
2.1. Die Verletzung des Gleichheitssatzes begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Oberste Gerichtshof ausführe, inwiefern sich das Institut der Privatanklage von jenem der Subsidiaranklage unterscheiden würde. Nicht richtig sei die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass es sich aufgrund dieser Unterscheidung um zwei unterschiedliche Sachverhalte handeln würde und dass damit auch eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Verfahrenshilfe gerechtfertigt sei. Der Oberste Gerichtshof verkenne hierbei, dass der Verletzte sowohl als Privatankläger als auch als Subsidiarankläger ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung des Schädigers habe.
In der Entscheidung zu StGH 2001/3, LES 2004, 145 habe der Staatsgerichtshof den Anspruch auf Verfahrenshilfe eines Privatanklägers bejaht. Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung StGH 1993/22, LES 1996, 7 ff., jedoch, nachdem die ZPO Novelle zur Verfahrenshilfe vom 20. Dezember 1993, LGBl. 1994 Nr. 10, einen zivilprozessualen Anspruch auf Verfahrenshilfe geschaffen habe, aus Gründen der Rechtsgleichheit einen solchen Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof selbst als auch für Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz anerkannt. Verfahrenshilfe werde in sämtlichen zivilprozessualen Verfahren gewährt, unabhängig davon, ob diese von der Dispositions- oder der Offizialmaxime beherrscht würden. Die Einrichtung der Verfahrenshilfe widerspiegle den rechtsstaatlichen Gedanken, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an finanziellem Unvermögen scheitern solle. Im vorliegenden Fall gehe es um Privatanklagen. Von dem Privatanklagerecht Gebrauch machen zu können, sei aber ein gesetzlich anerkanntes Recht des Verletzten. Unter diesem Gesichtspunkt unterscheide sich die rechtliche Position des Privatanklägers nicht von jener einer Person, die ein anderes Recht, etwa die Bezahlung einer von ihr erbrachten Leistung oder die Bewilligung einer Gewerbeausübung durchzusetzen trachte. Aufgrund dieser Erwägungen müsse eine dem Gleichheitsgrundsatz verpflichtet verfassungskonforme Auslegung der Rechtsordnung zu dem Ergebnis kommen, dass die Grundsätze der Verfahrenshilfe, wie sie in der Zivilprozessordnung niedergelegt seien, auch im strafprozessualen Privatanklageverfahren anzuwenden seien.
2.2. Die vom Staatsgerichtshof vertretene Rechtsansicht sei auf den gegenständlichen Fall ebenfalls anwendbar. Denn auch für den Subsidiarankläger enthalte die Strafprozessordnung keine Regelung hinsichtlich der Verfahrenshilfe. Damit seien die in der Zivilprozessordnung niedergelegten Grundsätze der Verfahrenshilfe in einer dem Gleichheitssatz entsprechenden verfassungskonformen Auslegung der Rechtsordnung, auch im strafprozessualen Subsidiaranklageverfahren anzuwenden. Es bestehe sohin hinsichtlich des Privatanklägers wie auch des Subsidiaranklägers eine echte Lücke. Diese sei durch eine verfassungskonforme Interpretation der Grundsätze der Verfahrenshilfe zu schliessen. Wie beim Privatanklageverfahren gehe es auch beim Subsidiaranklageverfahren um die Durchsetzung eines Rechts. Der Privatbeteiligte trete anstelle des Staatsanwaltes und nehme die weitere Verfolgung des Verdächtigen auf. Der Privatbeteiligte bzw. Subsidiarankläger habe ein Interesse daran, dass der Verdächtige verurteilt werde. Dieses Interesse sei auch gegeben, wenn dieser vom Verdächtigen in seinem Vermögen geschädigt worden sei. In diesem Sinne sei auch den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes nicht zu folgen, wenn dieser sich dahingehend äusserte, dass nur jenen Privatbeteiligten Verfahrenshilfe zu gewähren sei, welche dem Opferhilfegesetz (OHG) unterstehen würden. Der Oberste Gerichtshof verkenne hierbei, dass sich ein Verletzter nicht nur dann als Privatbeteiligter dem Strafverfahren anschliessen könne, wenn er in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sei, sondern natürlich auch dann, wenn er in seinem Vermögen geschädigt worden sei. In allen dargelegten Fällen habe der Privatbeteiligte ein Interesse daran, dass der Verdächtige strafrechtlich verurteilt werde. Denn eine strafrechtliche Verurteilung sei für einen zivilrechtlichen Folgeprozess jedenfalls präjudiziell. Dadurch dass der Gesetzgeber im Opferhilfegesetz eine Regelung zur Verfahrenshilfe aufgenommen habe, habe er hinsichtlich dieser Betroffenen die in der Strafprozessordnung gegebene Lücke geschlossen. Hinsichtlich jener Privatbeteiligten, welche in ihrem Vermögen durch den Beschuldigten verletzt worden seien und nicht unter das Opferhilfegesetz fielen, bestehe weiterhin eine echte Lücke. Diese sei im Sinne des Gleichheitssatzes durch Heranziehung der allgemeinen Grundsätze zur Verfahrenshilfe in der ZPO zu schliessen.
2.3. Der Beschwerdeführer sei auch in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Der Beschwerdeführer habe sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen, weil er in seinem Vermögen geschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sohin ein berechtigtes Interesse auf eine strafrechtliche Verfolgung des Verdächtigen. Da der Beschwerdeführer jedoch über keine finanziellen Mittel verfüge, sei ihm die Führung eines Subsidiaranklageverfahrens nicht möglich. Die Geltendmachung seines Rechts scheitere sohin ausschliesslich am finanziellen Unvermögen des Beschwerdeführers.
3. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch die Staatsanwaltschaft verzichteten mit Schreiben vom 13. bzw. 21. August 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
4. Mit Beschluss vom 26. November 2012 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 14 UR.2011.425-22, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staats-gerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe anstatt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/47, Erw. 6.1), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
3. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts einzugehen. Diese begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Argument, dass er sich als Privatbeteiligter dem Strafverfahren angeschlossen habe, weil er in seinem Vermögen geschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sohin ein berechtigtes Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung des Verdächtigen. Die Geltendmachung seines Rechts scheitere sohin ausschliesslich an seinem finanziellen Unvermögen.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
3.2. Die Strafprozessordnung weist keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung der Verfahrenshilfe für Privatbeteiligte auf. Gemäss Art. 25 Abs. 3 Opferhilfegesetz geniessen das Opfer und seine Angehörigen nach den Bestimmungen der §§ 63 ff. ZPO den Anspruch auf Verfahrenshilfe auch in Strafverfahren. Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist gemäss Art. 1 Abs. 1 eine Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber die Gewährung der Verfahrenshilfe an Privatbeteiligte in anderen Fällen gerade nicht vorgesehen hat.
Aus den unter Erw. 3.1 angesprochenen Gründen ergibt sich des Weiteren, dass auch die Bestimmungen der EMRK nicht zwingend die Gewährung von Verfahrenshilfe an Privatbeteiligte verlangen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf auf das Urteil zuStGH 2001/3 (im Internet abrufbar unter www.stgh.li) beruft, in welchem der Staatsgerichtshof entschieden hat, dass auch ein Privatankläger Anspruch auf Verfahrenshilfe hat, ist ihm zu entgegnen, dass er die grundlegenden Unterschiede zwischen dem Privatankläger und dem Privatbeteiligten verkennt. Der Privatbeteiligte kann, worauf auch der Oberste Gerichtshof hinweist, seine Ansprüche auch auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen, wo er unter den Voraussetzungen des § 63 ZPO Verfahrenshilfe geniesst. Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist in keiner Weise vom Vorliegen eines Strafurteils abhängig, die Einstellung des Strafverfahrens beeinflusst die Chancen des Privatbeteiligten auf dem Zivilrechtsweg nicht.
Der Privatankläger hingegen kann seinen Anspruch nur im Wege eines Strafverfahrens durchsetzen. Der Privatbeteiligte mag ein grundsätzliches Interesse an einer Bestrafung des Täters haben, seine rechtlichen Interessen kann er jedoch auch im Zivilverfahren durchsetzen.
Das Argument des Beschwerdeführers, dass durch die Gewährung der Verfahrenshilfe an den Privatbeteiligten ein Zivilverfahren vermieden werden kann, teilt der Staatsgerichtshof nicht. Selbst wenn das Strafverfahren mit einer Verurteilung endet, so ist damit keineswegs entschieden, dass damit ein Zivilprozess vermieden wird. Es ist nämlich eher selten, dass die Gerichte über die von den Privatbeteiligten geltend gemachten Ansprüche in voller Höhe entscheiden. Angesichts der Summen, die der Beschwerdeführer als seinen Schaden behauptet, würde dies umso mehr gelten.
Unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK und des freien Zugangs zum Gericht bzw. des Beschwerderechts erweist sich der Ausschluss des Privatbeteiligten von der Verfahrenshilfe somit als verfassungskonform.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt allerdings auch die Verletzung des Gleichheitsgebotes insoweit, als ein Verletzter, welcher dem Opferhilfegesetz unterliege, sich von einem in seinem Vermögen Verletzten nur durch die Art der Schädigung, nicht jedoch durch sein Interesse, unterscheide. Jeder Privatbeteiligte habe ein berechtigtes Interesse auf Verfolgung und Verurteilung des Verdächtigen. Es sei daher jedem Privatbeteiligten, welcher die Kosten eines Subsidiaranklageverfahrens nicht tragen könne, ein Anspruch auf Verfahrenshilfe einzuräumen.
3.4. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1). Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet damit die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10).
Nach ständiger Judikatur des Staatgerichtshofes ist unbestritten, dass nicht nur die Exekutive, sondern auch der Gesetzgeber an die Grundrechte und somit auch an das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 31 Abs. 1 LV gebunden ist (StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]). Mit seinen Ausführungen macht der Beschwerdeführer inhaltlich eine unsachliche Differenzierung durch den Gesetzgeber geltend.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen. Die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot ist in der Regel darauf zu beschränken, ob in der entsprechenden Norm gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt wurden (StGH 2011/5, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/82, Erw. 2.1; StGH 2004/41, Erw. 2.1; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/38, LES 1999, 80 [82, Erw. 2]; StGH 1997/32, LES 1999, 16 [18 f., Erw. 2]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]).
3.5. Bei der Prüfung der Verfassungskonformität der Differenzierung ist zunächst daran anzuknüpfen, dass aus den dargelegten Gründen grundsätzlich weder die EMRK noch ein anderes Grundrecht verlangen, dass auch der Privatbeteiligte Anspruch auf Verfahrenshilfe geniesst. Wenn der Gesetzgeber jedoch bestimmten Privatbeteiligten, nämlich Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 Opferhilfegesetz einen solchen Anspruch einräumt, anderen wiederum nicht, muss diese Unterscheidung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Dabei bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. etwa StGH 2008/26, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof legt sich bei der Beurteilung von Gesetzen aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung grosse Zurückhaltung auf (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2006/5, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweisen auf StGH 2004/14, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] und StGH 2003/16, Erw. 2b). Dem Gesetzgeber obliegt es, Grundentscheidungen und Zielsetzungen der Verfassung umzusetzen. Da ihm die "Entscheidungsprärogative" zukommt, ist es ihm anvertraut, Grundrechtskonflikte nach eigenen Zielvorgaben auszugleichen (StGH 2010/32, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, festzulegen, was rechtlich als gleich und was rechtlich als ungleich gelten soll, d. h. zu regeln, welche Fälle aufgrund welcher Kriterien gleich bzw. ungleich zu behandeln sind. Ähnlich wie bei der Frage nach der Verhältnismässigkeit, insbesondere nach der Notwendigkeit von Eingriffen im Sinne einer sachgerechten Festlegung zwischen den Polen Übermassverbot und Untermassverbot (StGH 2010/154, Erw. 2.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/32, Erw. 4.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]), kommt ihm auch bei der Bewertung dessen, was als gleich oder ungleich zu gelten und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zu.
3.6. Dem BuA 2006/53 zum Opferhilfegesetz ist zu entnehmen, dass eine Anlehnung an das schweizerische Opferhilfegesetz erfolgte, das ebenfalls eine Anspruchsberechtigung von Personen vorsieht, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden (Erw. 4.1.2). Insbesondere der Kreis der anspruchsberechtigten Personen orientierte sich an den Schweizer Bestimmungen (Erw. 5.1). Allerdings gewährt über das Schweizer Opferhilfegesetz hinaus Art. 136 der schweizerischen Strafprozessordnung dem sogenannten Privatkläger unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlichen Prozessbeistand.
3.7. In Österreich ist gemäss § 67 Abs. 7 öStPO Privatbeteiligten, soweit sie nicht als Opfer (zur Definition siehe § 65 öStPO) Anspruch auf juristische Prozessbegleitung haben, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist, und sie ausserstande sind, die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Im Übrigen differenzieren die für Opfer geltenden Bestimmungen, ob eine Person Opfer von Gewaltdelikten oder Vermögensdelikten wurde (vgl. §§ 65 und 66 öStPO).
Jedenfalls wird auch in Österreich dem von einem Vermögensdelikt betroffenen Privatbeteiligten nicht schlechthin Verfahrenshilfe gewährt, sondern "vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens".
3.8. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber mit dem Opferhilfegesetz Personen besonders schützen wollte, die Opfer von Gewaltdelikten wurden. In diesen Fällen, bei denen es vielfach auch darum geht, den Opfern von physischer und insbesondere sexueller Gewalt im Familienkreis die Möglichkeit zu geben, sich vor Gericht zu artikulieren und ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen, ist es besonders wichtig, dass sie über die Möglichkeit eines unentgeltlichen Prozessbeistands verfügen.
Ob darüber hinaus auch anderen Privatbeteiligten Anspruch auf Verfahrenshilfe eingeräumt werden soll, wie dies unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsordnungen Österreichs und der Schweiz vorsehen, liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Es trifft zwar zu, dass die bestehende Rechtslage es dem bedürftigen Privatbeteiligten verunmöglicht, einen Subsidiarantrag zu stellen. Mit diesem Subsidiarantrag würde er aber lediglich an Stelle des öffentlichen Anklägers den Strafanspruch des Staates geltend machen. Für die persönliche Grundrechtsposition des Privatbeteiligten ist jedoch entscheidend, dass ihm, wie unter 3.2 dargelegt, jedenfalls der Zivilrechtsweg offen steht, auf welchem er seine Ansprüche im Bedarfsfall mit unentgeltlichem Rechtsbeistand geltend machen kann. Aus diesem Grund erblickt der Staatsgerichtshof in den Regelungen des Opferhilfegesetzes keine unsachliche bzw. willkürliche und damit gleichheitswidrige Differenzierung.
4. Der Beschwerdeführer ist sohin durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 22) in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.