StGH 2012/114
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger als Richter; Dr. Peter Schierscher, Prof. Dr. Benjamin Schindler und Dr. Ralph Wanger als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: K AG
vertreten durch:
lic. iur. HSG et dipl. nat. ETH Stefan Hassler Rechtsanwalt 9494 Schaan
Beschwerdegegner: A
vertreten durch:
Advokaturbüro Dr. Dr. Batliner & Dr. Gasser 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2012, VGH2012/030
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 31. Mai 2012, VGH 2012/030, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'267.35 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Regierung leitete mit der "Veröffentlichung der Ausschreibung zur Vergabe einer Konzession zum Betrieb einer Spielbank im Fürstentum Liechtenstein" im Internet am 1. Februar 2011 ein Spielbankenkonzessionsverfahren ein. Die Frist zur Einreichung der Gesuche wurde mit 31. März 2011, 16.30 Uhr, festgesetzt.
1.1. In den Ausschreibungsunterlagen wurden u. a. die Konzessionsvoraussetzungen nach Art. 9 Geldspielgesetz (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, angeführt. Des Weiteren wurden in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien nach Art. 17 Abs. 4 Bst. a bis l Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 439, wiedergegeben, nach denen im Falle mehrerer Gesuchsteller eine Reihung vorgenommen werden sollte.
1.2. Eine vollständige und genaue Gewichtung der einzelnen Kriterien nach Art. 17 Abs. 4 Bst. a bis l SPBV erfolgte erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Gesuche im April 2011 in einem so genannten "Bewertungsbogen". Dieser wurde vom Amt für Volkswirtschaft (AVW) ausgearbeitet und von der Regierung mit Beschluss vom 19. April 2011 zur Kenntnis genommen. Eine Veröffentlichung dieses Bewertungsbogens erfolgte nicht.
2. Bis zum 31. März 2011 gingen beim AVW zwei Konzessionsgesuche ein.
Das eine stammte vom Beschwerdegegner und das andere von der Beschwerdeführerin.
Die Prüfung der eingereichten Unterlagen unter dem Aspekt der Erfüllung der so genannten "Grundvoraussetzungen" (wozu u. a. die Erfordernisse genügender Eigenmittel, eines guten Leumunds, der Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit und des Nachweises einer geeigneten inländischen Betriebsstätte gehören) ergab, dass diese teilweise ungenügend waren. Gestützt auf Art. 13 Abs. 2 GSG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 verlangte das AVW vom Beschwerdegegner zusätzliche Informationen und Unterlagen, um die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen nach Art. 9 Bst. a bis d und k GSG beurteilen zu können. Innert der nach Art. 17 Abs. 2 SPBV erstreckten Frist reichte der Beschwerdegegner diese Informationen und Unterlagen am 18. Juli 2011 ein. Daraus ergaben sich teils einschneidende Abweichungen gegenüber der ursprünglich dargestellten Beteiligungs- und Organisationsstruktur.
Zur Klärung der Frage, ob die voranstehend genannten Änderungen der Organisationsstruktur des Beschwerdegegners zulässig sind, gab das AVW bei Dr. B die Erstellung eines Memorandums in Auftrag. Das Memorandum vom 25. Juli 2011 kam zum Ergebnis, es bestehe weder eine Rechtsgrundlage noch irgendeine anders geartete Veranlassung, um die vom Beschwerdegegner vorgesehene Änderung der Organisationsstruktur schon unbesehen davon abzulehnen, ob die neuen bzw. stärker involvierten Partner je für sich die an sie zu stellenden Konzessionsvoraussetzungen erfüllten.
Im Zusammenhang mit den am 18. Juli 2011 eingereichten Unterlagen stellte das AVW fest, dass der Beschwerdegegner keine Unterlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. e und g SPBV über die Entwicklung der Geschäftsbeziehung des Beschwerdegegners mit der L AG, an der er eine Mehrheitsbeteiligung hielt, eingereicht habe; so auch nicht über ein von ihm der L AG gewährtes Darlehen. Zur rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts wurde bei Dr. C die Anfertigung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Zu klären waren folgende Fragen:
"1. Muss der Gesuchsteller (E) alle Gesellschaften, an denen er jetzt oder im Laufe der letzten fünf Jahre eine Beteiligung hält oder gehalten hat, gemäss Art. 7 Abs. 1 SPBV offenlegen, d. h. muss die L AG alle Dokumente gemäss dieser Bestimmung beibringen?
2. Erfüllt der Gesuchsteller (E) die Nachweispflicht des guten Leumunds im Bezug auf die L AG im Sinne von Art. 7 Abs. 1 SPBV?
3. Wenn die genannte Nachweispflicht nicht oder nur teilerfüllt ist, ist das Gesuch (E) abzulehnen?"
Das Gutachten vom 20. September 2011 kommt zum Schluss, dass es unzulässig wäre, wenn das Gesuch ohne materielle Behandlung abgewiesen würde, ohne dass diese fehlenden Unterlagen noch nachgefordert worden wären. Insgesamt erscheine das Risiko, dass der Gesuchsteller den Verzicht auf die Einforderung der fehlenden Unterlagen betreffend die L AG im Falle der darauf gestützten Abweisung seines Gesuches erfolgreich vor Gericht geltend machen könnte, wesentlich grösser als das Risiko, dass der zweite Gesuchsteller das Gericht im umgekehrten Fall von einer Ungleichbehandlung überzeugen oder gar Amtshaftungsansprüche durchsetzen könnte.
Daraufhin nahm das AVW unter Beiziehung von Sachverständigen eine Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen nach Art. 9 GSG und anschliessend eine Reihung der zwei Gesuche nach den Kriterien gemäss Art. 17 Abs. 4 SPBV sowie nach deren Gewichtung entsprechend dem erwähnten Bewertungsbogen vor. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens stellte das AVW gestützt auf die Ergebnisse der Prüfung am 16. November 2011 bei der Regierung den Antrag, das Gesuch der Beschwerdeführerin abzulehnen und die Konzession dem Beschwerdegegner bzw. der M AG in Gründung zu erteilen.
3. Die Regierung traf in der Folge die Entscheidung vom 31. Januar 2012, RA 2011/2897-7117. In dieser Entscheidung wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und jenes des Beschwerdegegners gutgeheissen. Die Konzession zum Betrieb der Spielbank in Liechtenstein wurde dem Beschwerdegegner bzw. der M AG in Gründung erteilt.
In ihrer Entscheidung führte die Regierung begründend aus, es habe sich im Prüfungsverfahren gezeigt, dass beide Gesuche die Konzessionsvoraussetzungen nach Art. 9 GSG erfüllen würden, wobei das Gesuch des Beschwerdegegners der Umsetzung der Ziele des Gesetzes nach Art. 14 Abs. 2 GSG i. V. m Art. 2 GSG besser Rechnung trage als das Gesuch der Beschwerdeführerin. Letzteres ergebe sich nach der Begründung der Entscheidung aus einer "Rangierung nach Massgabe der besten Erfüllung der Kriterien nach Art. 17 Abs. 4 SPBV". In der Begründung wird dazu dargelegt, wie viele Punkte die Gesuchsteller entsprechend dem Bewertungsbogen erhielten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin erreichte eine Gesamtpunktezahl von 1744,01, das Gesuch des Beschwerdegegners eine Gesamtpunktezahl von 1771,92. Der Unterschied zwischen den beiden Bewertungen beträgt somit 27,91 Punkte. Nach dem Bewertungsbogen hätte insgesamt eine Maximalpunktezahl von 2405 Punkten erreicht werden können.
4. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie brachte in ihrer Beschwerde u. a. vor, die Bewertungskriterien und deren Gewichtung widersprächen vielfältig dem Gesetz. Zum einen fehle es an der gesetzlichen Grundlage dafür, dass der volkswirtschaftliche Nutzen der Annexbetriebe hätte beurteilt werden dürfen. Sodann würden die in Art. 17 Abs. 4 SPBV genannten Kriterien des volkswirtschaftlichen Nutzens des Casinos sowie des Casinostandorts im Gesetzeszweck gemäss Art. 2 GSG nicht abgebildet. Eine Gewichtung dieser Kriterien von einem Drittel der Gesamtpunktezahl sei demzufolge widerrechtlich und nicht haltbar und verstosse gegen die Verfassung.
5. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Urteil vom 31. Mai 2012, VGH 2012/030, wie folgt:
"1. Der Beschwerde der K AG [Beschwerdeführerin] vom 17. Februar 2012 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 31. Januar 2012 wird insoweit stattgegeben, als die Entscheidung der Regierung aufgehoben wird.
2. Parteikosten werden nicht zugesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land Liechtenstein."
Sein Urteil begründete der Verwaltungsgerichtshof, soweit für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren relevant, wie folgt:
5.1. In Erwägung 6.3 seiner Urteilsbegründung hielt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Nachbesserung eines Konzessionsgesuches Folgendes fest:
"Nach Art. 13 Abs. 2 GSG prüft das Amt für Volkswirtschaft die auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens eingereichten Gesuche und verlangt gegebenenfalls beim Gesuchsteller unter Fristansetzung eine Nachbesserung oder weitere Unterlagen. In Art. 17 Abs. 2 erster Satz SPBV wird dazu näher ausgeführt, dass das Amt für Volkswirtschaft dann eine Nachbesserung oder eine Ergänzung verlangen kann, wenn ein Gesuch unvollständig ist oder das Amt für Volkswirtschaft weitere Unterlagen oder Informationen für notwendig erachtet.
Es ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass es eine wichtige Aufgabe einer Einreichfrist bei einer Ausschreibung ist, im Falle mehrerer Bewerber eine Gleichbehandlung dieser Bewerber sicherzustellen. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Memorandum betreffend Nachbesserung geht aber nicht auf die besondere Situation des Vorliegens von mehreren Gesuchstellern und die daraus resultierende EWR-Notwendigkeit einer Gleichbehandlung der Gesuchsteller ein.
Aus der Konzeption des Verfahrens als öffentliche Ausschreibung und aus der Verpflichtung der Gesuchsteller, das Konzessionsgesuch mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum Einreichtermin zu übermitteln (vgl. Punkt 2.3 der Ausschreibungsunterlagen), geht hervor, dass sich die Konzessionsbehörde auf die Angaben im Gesuch zu stützen hat (vgl. chBVGE 2009/64 E. 7.3.2).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ablauf der Einreichfrist eine Änderung des Gesuchs dann nicht mehr zulässig, wenn dadurch die Wettbewerbsstellung der Gesuchsteller geändert werden kann (vgl. öVwGH 2008/04/0087). Beispielsweise ist eine Mängelbehebung dann unzulässig, wenn zum Einreichtermin ein nachzuweisender Umstand fehlt, hingegen dann zulässig, wenn es nur am Nachweis des zum Eingabetermin an sich bereits bestehenden Umstandes mangelt.
Für diese Rechtsansicht spricht auch die Tatsache, dass sowohl der Art. 13 Abs. 2 GSG als auch der Art. 17 Abs. 2 erster Satz SPBV nur von einer Nachbesserung oder Ergänzung des Gesuchs auf Verlangen des Amtes für Volkswirtschaft ausgehen. Auch der Art. 13 Abs. 4 GSG, der den Gesuchsteller verpflichtet, "alle wesentlichen Änderungen der während des Verfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich dem Amt für Volkswirtschaft zu melden", ermöglicht bei EWR- und verfassungskonformer Auslegung nicht eine wesentliche Änderung des Gesuchs nach Ablauf der Einreichfrist. Vielmehr soll mit dieser Regelung sichergestellt werden, dass die Behörde sofort von solchen Änderungen Kenntnis erlangt und allenfalls die erforderlichen Schritte setzen oder rechtliche Konsequenzen ziehen kann."
5.2. In Erwägung 7. seiner Urteilsbegründung hielt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf ein fortgesetztes Verfahren Folgendes fest:
"In einem fortgesetzten Verfahren hätte eine neuerliche Ausschreibung zu erfolgen, weil die Ausschreibung vom 1. Februar 2011 nicht anzuwenden ist (...). Zumindest in der Ausschreibung wären die Gewichtungen und Unterkriterien für die Zuschlagskriterien bekannt zu geben.
Im bisherigen Verfahren fehlte eine ausreichende rechtsgültige Regelung über die Gewichtung der Zuschlagskriterien (...). Die im rechtsungültigen Bewertungsbogen vorgesehenen Gewichtungen für das Kriterium des volkswirtschaftlichen Nutzens der Spielbank samt Annexbetrieben und für das Kriterium der planungs- und baurechtlichen Eignung des Spielbankenstandorts wären im bisher vorgesehenen Ausmass zu hoch, so dass von deren Rechtswidrigkeit auszugehen wäre (...).
Ebenso war die Auslegung des Begriffes "Annexbetriebe" im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium des wirtschaftlichen Nutzens nicht gesetzeskonform (...).
Eine Entscheidung in einem fortgesetzten Verfahren, die den zwei vorgenannten Bedenken nicht Rechnung trägt, wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer Beschwerdeerhebung an den Staatsgerichtshof bzw. im Falle eines Normprüfungsantrags durch den Verwaltungsgerichtshof von einer neuerlichen Aufhebung bedroht.
Ausdrücklich festgehalten wird noch, dass auf mehrere weitere Punkte des Vorbringens der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners in der gegenständlichen Entscheidung nicht eingegangen wird. Soweit diese Punkte auch in einem fortgesetzten Verfahren Bedeutung erlangen werden, wird sich die Regierung damit befassen und ihre Ansicht dazu in der neuerlichen Entscheidung ausreichend begründen müssen."
6. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 hat die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2012/030, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erhoben, wobei sie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes insoweit anficht, als der Verwaltungsgerichtshof ihrem Antrag auf Erteilung der Konzession an sie nicht entsprochen und die Entscheidung der Regierung aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben habe. Geltend gemacht wird die Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots, der Begründungspflicht, des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung des Willkürverbots. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin u. a., der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, diese Entscheidung deshalb aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen. Zudem wird auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6.1. Zur Zulässigkeit ihrer Individualbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin u. a. vor:
Die Beschwerde richte sich gegen eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung der öffentlichen Gewalt gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG.
Da ihrem Antrag auf Erteilung einer Spielbankenkonzession an sie im ordentlichen Verfahren keine Folge gegeben worden sei, sei sie durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2012 beschwert. Es liege im gegenständlichen Fall seitens der Beschwerdeführerin ein persönlicher Nachteil vor wie folgt:
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Beschwerde beantragt, die Regierungsentscheidung aufzuheben und ihr die Konzession zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof habe der Beschwerde insoweit stattgegeben, als dass er die Regierungsentscheidung aufgehoben habe. Der Antrag, die Konzession an die Beschwerdeführerin zu erteilen, sei implizit abgewiesen worden, was sich aus der Begründung zur Aufhebung der Regierungsentscheidung ergebe. Die Beschwerdeführerin sei somit beschwert, da ihr die Konzession nicht erteilt worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei aber auch dadurch in ihren Rechten beschwert, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Zuschlag als solchen aufgehoben habe, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt habe, sondern das gesamte Ausschreibungsverfahren. Dies ergebe sich aus Ziffer 1 des Spruchs in Verbindung mit der Erwägung 7. des angefochtenen Urteils, somit auch aus der Begründung. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in seinen Erwägungen denn auch auf rechtliche Überlegungen ab, welche die Prozessparteien nicht vorgebracht hätten. Die Ausschreibung als solche habe die Beschwerdeführerin nicht gerügt.
Sie sei aber auch durch die Begründung des angefochtenen Urteils beschwert, da diese Auswirkungen auf das weitere Verfahren zur Konzessionserteilung habe. Gemäss StGH 1998/25 ergebe sich zwar eine Beschwer nur aus der Diskrepanz zwischen dem Sachantrag und dem Spruch der Entscheidung. Ausnahmen von diesem Grundsatz würden nur dann gemacht, wenn die Begründung Auswirkungen auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren in der Hauptsache habe oder auf weitere Verfahren haben könnte. Eine solche Ausnahme liege im gegenständlichen Verfahren aber vor. Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes habe Auswirkungen auf das weitere Konzessionsverfahren und damit auf die Hauptsache. Aus der Entscheidbegründung ergebe sich nämlich, dass die Regierungsentscheidung aufzuheben sei, weil der Verwaltungsgerichtshof gemäss seinen Erwägungen nicht nur den Zuschlag an den Mitbewerber aufgehoben habe, sondern die gesamte Ausschreibung als unbeachtlich erklärt habe. Dies habe nunmehr zur Folge, dass eine Neuausschreibung erfolgen müsse, sofern die Regierung eine Konzession vergeben wolle. Damit sei das im "ersten" Verfahren erstellte Gesuch für die Beschwerdeführerin nicht verwertbar, obwohl ihr Gesuch alle Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung erfülle. Hinzu komme, dass nicht gesichert sei, dass die Regierung die Konzession überhaupt erneut ausschreiben werde, und es sei auch offen, innert welcher Frist eine Neuausschreibung erfolgen würde. Aus diesem Grund liege eindeutig eine Beschwer im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes durch die Entscheidungsbegründung vor.
Die Kassation des Entscheids der Regierung durch den Verwaltungsgerichtshof beseitige zwar eine Rechtsverletzung. Indem der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zugleich die Spielbankenkonzession an die Beschwerdeführerin erteilt habe bzw. die Regierung nicht angewiesen habe, ihr den Zuschlag zu erteilen, stelle der Verwaltungsgerichtshof den angestrebten rechtskonformen Zustand eben gerade nicht her. Eine neue Ausschreibung wäre ohnehin nur als ultima ratio zu sehen und sei im gegenständlichen Verfahren nicht gerechtfertigt.
Hätte der Verwaltungsgerichtshof den Streitgegenstand nicht erweitert und die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Beschwerde zudem umfänglich geprüft, hätte er feststellen müssen, dass nicht zwei Gesuche zur Beurteilung vorlägen, sondern nur jenes der Beschwerdeführerin, da der Mitbewerber die Konzessionsvoraussetzungen am 31. März 2011 nicht erfüllt gehabt habe und dessen Gesuch daher abzuweisen gewesen wäre. Jedenfalls wäre mit dem Ausstieg der N und der Beteiligung der O AG als neue Hauptaktionärin das Gesuch des Mitbewerbers auszuscheiden gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass keine Rangierung gemäss Art. 17 Abs. 4 SPBV vorzunehmen gewesen wäre. Da der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsnormen trotzdem angewendet habe mit der Folge, dass über das spruchreife Gesuch der Beschwerdeführerin nicht entschieden worden sei, sei die Beschwerdeführerin beschwert.
6.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung zu seiner Entscheidung zu wesentlichen Punkten absolut Zutreffendes ausgeführt. Jedoch habe der Verwaltungsgerichtshof auch zweimal massgeblich gegen das Rechtsverweigerungsverbot verstossen, wodurch die Beschwerdeführerin wesentlich in ihren Rechten verletzt worden sei. Erstens habe der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft, ob überhaupt mehrere bewertungsfähige Gesuche vorlägen, und zweitens habe der Verwaltungsgerichtshof die öffentlichen Interessen, die für eine Neuausschreibung sprächen, nicht gegen die Interessen der Beschwerdeführerin abgewogen. Zudem seien beide Punkte rechtsungenüglich begründet worden.
Die Beschwerdeführerin bestreite zunächst, dass die in Art. 17 Abs. 4 SPBV festgelegten Zuschlagskriterien zur Anwendung gelangten. Denn es lägen nicht zwei Gesuche vor, sondern nur eines, da der Beschwerdegegner mit seinem Gesuch die Konzessionsvoraussetzungen gemäss Art. 9 GSG nicht erfüllt habe. Dies treffe insbesondere deshalb zu, weil der Beschwerdegegner am 31. März 2011 das nötige Eigenkapital nicht nachgewiesen habe und die nachträglichen Eingaben als unzulässig zu qualifizieren seien. Die Konzessionsvoraussetzungen in Art. 9 GSG seien im Gesetz genau definiert und bildeten somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung, ob sie erfüllt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe zwar nicht ausdrücklich in ihren Anträgen verlangt, dass das Gesuch des Beschwerdegegners abzuweisen sei, aber dieses Begehren ergebe sich selbstredend aus dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr selbst die Konzession zu erteilen.
Da keine Gewichtung dieser Konzessionsvoraussetzungen zu erfolgen habe, bedürfe es keiner Bekanntmachung, so wie das bei den Zuschlagskriterien erforderlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof übersehe, dass der Bewertungsbogen überhaupt nicht anzuwenden gewesen wäre, da das Gesuch des Beschwerdegegners mangels Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen nach Art. 9 GSG abzuweisen gewesen wäre und keine Rangierung gemäss Art. 17 Abs. 4 SPBV hätte vorgenommen werden müssen. Die Frage der Gesetzmässigkeit des Bewertungsbogens bzw. der Transparenz der Gewichtung der Bewertungskriterien stelle sich nur dann, wenn tatsächlich mehrere Gesuche vorlägen, welche die Konzessionsvoraussetzungen nach Art. 9 GSG erfüllten. Indem der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft habe, ob der Beschwerdegegner fristgerecht ein vollständiges Gesuch eingereicht habe, habe der Verwaltungsgerichtshof gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen, da eine entscheidungsrelevante Tatsache nicht geprüft worden sei. Ferner hätte der Verwaltungsgerichtshof - sofern die Gewichtung der Zuschlagskriterien im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin relevant gewesen wären - die unrechtmässigen Kriterien ausscheiden müssen, anstatt das gesamte Verfahren zu wiederholen. Damit wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit Genüge getan.
Die Beschwerdeführerin sei zudem der Ansicht, dass sie zum Sachverhalt der Unbeachtlichkeit der Ausschreibung mangels Transparenz und mangels rechtgültiger Entscheidungsgrundlage jedenfalls anzuhören gewesen wäre. Denn ein Aufhebungsantrag dürfe nicht als Abänderungsantrag behandelt werden, weil sonst der betroffenen Partei die Möglichkeit einer begründeten Gegenäusserung entzogen würde, was eine Rechtsverweigerung und daher eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs bedeute. Die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, dass sie zu einer geplanten Aufhebung des gesamten Verfahrens zuvor hätte angehört werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe über die Beschwerdeanträge hinaus und zum Nachteil der Beschwerdeführerin entschieden, indem er mit der Aufhebung des Regierungsentscheids nicht nur die Aufhebung des Zuschlages, sondern auch die Aufhebung der Ausschreibung verfügt habe. Einen solchen Antrag habe die Beschwerdeführerin aber nicht gestellt. Vielmehr habe sie allein die Aufhebung des Zuschlags verlangt. Gemäss Art. 102 Abs. 2 LVG könne eine angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers wegen einer erheblichen Verletzung solcher öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von Amts wegen zu wahren sind, abgeändert werden. Gegenständlich liege ein solcher Fall einer reformatio in peius vor, weil die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erhebliche Nachteile in Kauf nehmen müsse. Somit hätte gemäss Art. 102 Abs. 2 LVG eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin stattfinden müssen. Aber auch dann, wenn eine reformatio in peius in klassischer Form verneint würde, wäre aufgrund der Nachteile, welche die Beschwerdeführerin durch die Entscheidungsbegründung in Kauf nehmen müsse, im Lichte einer analogen Anwendung von Art. 102 Abs. 2 LVG eine Interessenabwägung zwingend notwendig gewesen. In der Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof unrichtigerweise Art. 102 Abs. 2 LVG nicht bzw. nicht analog angewendet habe, liege eine Rechtsverweigerung. In jedem Fall hätte der Verwaltungsgerichtshof die erhebliche Verletzung von öffentlichen Interessen begründet darlegen müssen.
Eine neue Ausschreibung der Spielbankenkonzession würde nach der Beschwerdeführerin kein faires Verfahren darstellen, da nun bereits alle Einzelheiten des Gesuchs der Beschwerdeführerin öffentlich bekannt seien. Damit habe jeder andere Bewerber einen Vorteil gegenüber der Beschwerdeführerin, die nicht wisse, was das Gesuch neuer Mitbewerber enthalte. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes würde für die Beschwerdeführerin insoweit zu einer schweren Benachteiligung in der neuen Ausschreibung führen und somit zu einer krassen Ungerechtigkeit. Darin sehe die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot.
Schliesslich habe nicht nur die Unterlassung der Prüfung, ob tatsächlich zwei Gesuche vorlägen bzw. eine Rangierung überhaupt notwendig sei, sondern auch die Nichtanwendung des Art. 102 LVG zu einer willkürlichen, rechtlich nicht vertretbaren Entscheidung geführt.
7. Mit Präsidialbeschluss vom 31. Juli 2012 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Mit Schreiben vom 13. August 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof zur gegenständlichen Individualbeschwerde Stellung genommen. Die Stellungnahme bekräftigt das ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, indem die Bedeutung der europarechtlichen Transparenzanforderungen an ein Konzessionsausschreibungsverfahren hervorgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof sei somit schon aus europarechtlichen Gründen verpflichtet gewesen, diese grundlegende Rechtswidrigkeit der Ausschreibung vorrangig aufzugreifen. Im Hinblick auf den grossen, von der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung betroffenen Interessentenkreis der potenziellen Bewerber genüge es nicht, die Prüfung der Rechtsmässigkeit des Vergabeverfahrens auf die zwei hier gegenständlichen Konzessionsbewerber zu beschränken. In der Stellungnahme wird betont, dass der Verwaltungsgerichtshof auch schon nach innerstaatlichem liechtensteinischem Recht nicht nur Rechtsschutz zu gewähren, sondern zugleich für die Durchsetzung des objektiven Rechts zu sorgen habe. Er sei dabei nicht an entsprechende Parteianträge gebunden. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, es liege eine reformatio in peius vor, weshalb sie daher zur Aufhebung des gesamten Verfahrens hätte angehört werden müssen, wird in der Stellungnahme bestritten. Eine reformatio in peius liege vorliegend nicht vor. Durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Anordnung einer neuerlichen Durchführung des Vergabeverfahrens durch den Verwaltungsgerichteshof liege für die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung vor.
9. In seiner Gegenäusserung vom 21. August 2012 hat der Beschwerdegegner beantragt, der Staatsgerichtshof möge die vorliegende Beschwerde abweisen, eventualiter möge der Staatsgerichtshof der Beschwerde keine Folge leisten, sondern das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes bestätigen. Jedenfalls möge der Staatsgerichtshof die Beschwerdeführerin verpflichten, dem Beschwerdegegner die verzeichneten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seiner Rechtsvertreter ersetzen.
Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die Beschwerdeführerin weder durch das angefochtene Urteil beschwert sei, noch an der Anfechtung des Urteils ein aktuelles Rechtsschutzinteresse geltend machen könne. Daher sei der Staatsgerichtshof gehalten, auf die vorliegende Beschwerde gar nicht einzutreten.
In materieller Hinsicht habe der Verwaltungsgerichtshof gar nicht feststellen können, dass nur ein Gesuch zur Erteilung der Spielbankenkonzession vorgelegen habe. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe das Konzessionsgesuch des Beschwerdegegners alle Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, wie dies das AVW und die Regierung festgehalten hätten. Im Weiteren liege weder eine formelle noch eine materielle Rechtsverweigerung vor, da der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde der Beschwerdeführerin entschieden habe und diesen Entscheid in sachlich vertretbarer Weise begründet habe. Auch liege keine reformatio in peius vor, da die Zurückverweisung des Verfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin darstelle. Daher sei keine ausdrückliche Abwägung des nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes verletzten öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin notwendig gewesen. Das öffentliche Interesse an einer rechtmässigen Ausschreibung entsprechend den europarechtlichen Grundsätzen überwiege jedes private Interesse an der Erlangung einer Spielbankenkonzession. Im Weiteren liege keine ungenügende Begründung hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausführlich begründet, warum seiner Ansicht nach das Ausschreibungsverfahren nicht rechtmässig durchgeführt worden sei und weshalb die Entscheidung der Regierung deshalb aufzuheben gewesen sei. Sodann sei der Verwaltungsgerichtshof auch nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor der Nichtigerklärung der Ausschreibung anzuhören, um der Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde zu ermöglichen. Denn ein Rückzug der Beschwerde hätte für die Beschwerdeführerin keinerlei Vorteile gebracht. Schliesslich stelle das angefochtene Urteil keinen Verstoss gegen das Gebot der Wettbewerbsneutralität dar, denn der Beschwerdeführerin drohe durch eine allfällige Neuausrichtung des Ausschreibungsverfahrens zur Erteilung der Spielbankenkonzession kein Nachteil sowohl gegenüber den anderen Mitbewerbern als auch gegenüber dem Beschwerdegegner.
10. Mit Schreiben vom 10. September 2012 hat die Beschwerdeführerin eine Gegenäusserung zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. August 2012 und zur Gegenäusserung des Beschwerdegegners vom 21. August 2012 erstattet. Darin macht sie geltend, dass im gegenständlichen Verfahren zu klären sei, ob die unverhältnismässige und rechtlich nicht vertretbare Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, das gesamte Konzessionsverfahren aufgrund von intransparenten Zuschlagskriterien für unbeachtlich zu erklären, obwohl dies von der Beschwerdeführerin nicht beantragt worden sei, die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletze. Die Beschwerdeführerin bringt erneut vor, dass nur dann, wenn mindestens zwei vollständige Gesuche von zwei Konzessionsbewerbern vorliegen würden und daher eine Rangierung der Gesuche gemäss Art. 17 Abs. 4 SPBV vorzunehmen wäre, die Mängel der Zuschlagskriterien beachtlich seien.
Die Prüfung der Eignung einerseits und die Anwendung der Zuschlagskriterien andererseits seien zwei verschiedene, voneinander getrennte Verfahren. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin solle der Verwaltungsgerichtshof angewiesen werden, dass Verfahren der Eignungsprüfung durchzuführen und in diesem Zusammenhang die Beschwerde der Beschwerdeführerin dahingehend prüfen, ob der Beschwerdegegner tatsächlich die Konzessionsvoraussetzungen erfülle, ob er fristgerecht ein vollständiges Gesuch eingereicht, ausreichend Eigenmittel nachgewiesen habe und ob seine nach dem 31. März 2011 vorgenommenen Gesuchsänderungen rechtmässig waren. Sollte der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren der Eignungsprüfung zum Ergebnis gelangen, dass das Gesuch des Beschwerdegegners dieser Prüfung nicht standhalte, so wäre das Konzessionsverfahren damit ohne Zuschlagsverfahren beendet, und es wäre die Konzession der Beschwerdeführerin zu erteilen. Sollte das Verfahren der Eignungsprüfung ergeben, dass zwei geeignete Gesuche vorlägen, so wäre das Zuschlagsverfahren durchzuführen. In diesem Fall würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die Ausschreibung für unbeachtlich zu erklären, zu Recht erfolgen, weil die Zuschlagskriterien nicht dem Transparenzgebot entsprächen.
11. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2012 weist die Regierung darauf hin, dass die Regierung und das AVW das dieser Individualbeschwerde zugrunde liegende Konzessionsverfahren unter Beizug zahlreicher Experten und unter Beachtung der einschlägigen schweizerischen Lehre und Rechtsprechung sorgfältig durchgeführt hätten. Die Regierung sei nach wie vor überzeugt, dass das Verfahren verfassungskonform durchgeführt worden sei. Des Weiteren erlaube sich die Regierung darauf hinzuweisen, dass es im Interesse des Landes wünschenswert wäre, wenn das Verfahren zur Erteilung einer Spielbankenkonzession möglichst zügig abgeschlossen werden könnte.
12. Mit Schreiben vom 18. September 2012 bezieht die Beschwerdeführerin zum Schreiben der Regierung vom 11. September 2012 Stellung. Die Regierung verweise in allgemein gehaltenen Aussagen darauf, dass das Verfahren verfassungskonform gewesen sei, und berufe sich dabei auf Gutachten verschiedener Experten. Diese seien im gegenständlichen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof jedoch unbeachtlich, da sich diese Gutachten weder mit der gesetzlich vorgeschriebenen, aber nicht vorgenommenen Eignungsprüfung befassten, noch auf die Frage eingingen, ob eine Rangierung überhaupt vorgenommen werden müsse.
13. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 nimmt der Beschwerdegegner zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. September 2012 sowie zur Gegenäusserung vom 10. September 2012 Stellung. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich darauf abziele, das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zu verlängern oder zu verzögern. Im Übrigen halte der Beschwerdegegner an seinem bereits geäusserten Vorbringen fest.
14. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Nach Art. 15 Abs. 1 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.
Aufgrund des Sachverhaltes stellt sich zunächst die Frage, ob es sich beim gegenständlich angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2012/030, einerseits um eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu vom Staatsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung handelt und andererseits, ob die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil beschwert ist bzw. ob sie über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt.
1.2. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, VGH 2012/030, ist form- und fristgerecht eingebracht worden. Das Kriterium der Letztinstanzlichkeit ist vorliegend unstrittig gegeben. Umstritten ist hingegen die Frage, ob es sich beim angefochtenen Urteil um eine "enderledigende" Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 des StGHG handelt. Während die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil als enderledigende letztinstanzliche Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG betrachtet, bestreitet der Beschwerdegegner das Vorliegen des Eintretenskriteriums der Enderledigung.
1.3. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist im Interesse eines intakten Grundrechtsschutzes von einem engen Verständnis des Eintretenskriteriums der Enderledigung auszugehen.
Der Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde ist eine Zurückverweisungsentscheidung. Der Staatsgerichtshof ist in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Zurückverweisungsentscheide nie enderledigend sein können. In seinem Urteil vom 4. November 2008 zu StGH 2008/30 hat der Staatsgerichtshof diese Auffassung jedoch insofern relativiert, als Rückverweisungsentscheidungen dann "enderledigend" sind, wenn sie möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnten (StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Es stellt sich folglich die Frage, ob die Verneinung des Enderledigungskriteriums im vorliegenden Fall sowie das damit verbundene Nichteintreten auf die Beschwerde zu einer definitiven Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnten.
Zwar ist der Einwand des Beschwerdegegners richtig, wonach es der Beschwerdeführerin offen steht, auch im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof angeordneten Wiederholung des Konzessionsvergabeverfahrens allfällige Grundrechtsverletzungen gerichtlich geltend zu machen. Dieser Rechtsschutz bezieht sich allerdings nur auf Grundrechtsverletzungen, von denen die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätten sich im wiederholten Vergabeverfahren zugetragen. Für eine spätere Überprüfung von gerügten Rechtsverletzungen, die sich aus dem die Wiederholung des Verfahrens anordnenden Gerichtsurteil ergeben, besteht dagegen keine Möglichkeit. Diese Urteilsüberprüfung durch eine übergeordnete Gerichtsinstanz kann nur dann einen wirksamen Grundrechtsschutz sicherstellen, wenn sie unmittelbar im Anschluss an das gerügte Gerichtsurteil erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin primär Grundrechtsverletzungen, die sich aus der Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben, das Konzessionsverfahren zu wiederholen. Eine Überprüfung dieser Rügen kann nur im jetzigen Stadium erfolgen, will man nicht das Risiko eingehen, dass eine aufgrund von Grundrechtsverletzungen ergangene Rückverweisungsentscheidung umgesetzt wird bzw., dass je nach Ausgang des weiteren Verfahrens für die Beschwerdeführerin allenfalls keine Möglichkeit mehr besteht, die bereits in diesem Verfahrensstadium gerügten Grundrechtsverletzungen geltend zu machen, sodass dies möglicherweise definitiv zur Verhinderung des Grundrechtsschutzes führen könnte (vgl. StGH 2008/30, Erw. 1.4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]. Insofern ist im vorliegenden Fall das Eintretenskriteriums der Enderledigung hinsichtlich der auf das vorinstanzliche Urteil bezogenen Grundrechtsverletzungen als erfüllt zu betrachten.
1.4. Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil beschwert ist bzw. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Urteilsanfechtung besteht.
Das Staatsgerichtshofgesetz enthält abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 3 StGHG) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; StGH 2012/26, Erw. 1.2; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Die Eintretensvoraussetzung der Beschwer ergibt sich zudem auch aus Art. 38 StGHG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Beschwert oder benachteiligt ist ein Beschwerdeführer dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Aufhebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis).
Eine Beschwer ergibt sich grundsätzlich nur aus der Diskrepanz zwischen dem Sachantrag und dem Spruch der Entscheidung (siehe StGH 2008/116, Erw. 1.2). Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur dann gemacht, wenn die Begründung Auswirkungen auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren in der Hauptsache hat oder auf weitere Verfahren haben könnte (vgl. StGH 1998/25, Erw. 2.2).
Es trifft zwar zu, dass das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes mit der Aufhebung der Entscheidung der Regierung über die Konzessionsvergabe teilweise den Anträgen der Beschwerdeführerin folgt. Die Beschwerdeführerin behauptet nun jedoch, durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschwert zu sein, als das Gericht ihrem Antrag auf Konzessionserteilung aufgrund von Verletzungen verfassungsmässig gewährleisteter Rechte nicht gefolgt sei. Diese Tatsache genügt, um eine Beschwer als gegeben zu betrachten (vgl. StGH 2008/116, Erw. 1.2). Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in den von ihr geltend gemachten Grundrechten verletzt worden ist, ist nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung, sondern eine Frage der materiellen Prüfung (Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 550 ff.). Das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ebenfalls bejaht werden. Aus diesen Erwägungen ist der Staatsgerichtshof für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, sodass auf sie einzutreten ist.
2. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht an die Parteianträge gebunden. Zur Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung oder Verfügung auch ohne einen dahin gehenden Antrag des Beschwerdeführers zu seinem Vorteil abzuändern oder aufzuheben (Art. 102 Abs. 1 LV). Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Verwaltungsgerichtshof auch ermächtigt, eine Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern (Art. 102 Abs. 2 LV; vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 271, 294 f.). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) ergibt sich sodann, dass die entscheidende Behörde von sich aus die massgebenden Rechtsnormen zu ermitteln und anzuwenden hat. Daher ist der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 102 Abs. 3 LVG berechtigt und verpflichtet, die Gesetzmässigkeit des durchgeführten und der Entscheidung zugrunde gelegten Verfahrens zu überprüfen und bei Ausserachtlassung zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit, selbst von Amtes wegen auf deren Befolgung zu dringen. Dessen ungeachtet stehen den Beteiligten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof alle verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensrechte zu. Namentlich obliegt es dem Verwaltungsgerichtshof, gerade auch bei vollständiger oder teilweiser Abweichung von Parteianträgen dafür zu sorgen, dass der Anspruch der Parteien auf eine Begründung sowie das rechtliche Gehör gewahrt bleiben. Art. 43 Satz 3 LV schreibt der Behörde, die eine Beschwerde verwirft, vor, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen (Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus. A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554). Zunächst sind deshalb die von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzungen der Verfahrensgarantien zu prüfen. Aufgrund ihrer formellen Natur sind Verfahrensgarantien grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob deren Missachtung den angefochtenen Entscheid inhaltlich beeinflusst hat.
3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verstossen, indem das Gericht das gesamte Ausschreibungsverfahren für rechtswidrig erklärt habe und nicht geprüft habe, ob tatsächlich mehrere bewertungsfähige Konzessionsgesuche vorgelegen hätten bzw. ob eine Rangierung aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof beanstandeten Bewertungskriterien überhaupt notwendig gewesen sei. Die fehlende Vornahme dieser Prüfung vom Verwaltungsgerichtshof sei zudem nicht rechtsgenüglich begründet worden.
3.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung leitet sich aus der in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Rechtsgleichheit ab. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt immer dann vor, wenn ein zuständiges Gericht bzw. eine Verwaltungsbehörde es unterlässt, ein Urteil oder eine Verfu¨gung zu erlassen (vgl. Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 243; siehe auch Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 600 ff., Rz. 12 f. ). Das Verbot der Rechtsverweigerung ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde aber nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird (siehe StGH 2004/13, Erw. 3.1; StGH 2008/87, Erw. 2; StGH 2009/139, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2010/104, Erw. 2.1 und Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, a. a. O., 600 ff., Rz. 12 f.; zur ähnlichen Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts siehe Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 10 mit Verweis auf BGE 103 V 190, BGer 1P.338/2006 und 1P.582/2006). Hauptfall dieser Form der Rechtsverweigerung bildet die fehlende oder mangelhafte Abklärung des Sachverhalts oder die unzulässige Beschränkung der Kognition. Jedoch genügt der allgemein gehaltene Vorwurf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Vorinstanzen nicht mit genügender Ausführlichkeit behandelt und beantwortet wurde, nicht, um den Vorwurf der Rechtsverweigerung darzutun (StGH 1991/12a + b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]; StGH 2008/87, Erw. 2).
3.2. Im Lichte der nachstehenden Erwägungen kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes den Tatbestand einer formellen Rechtsverweigerung erfüllt.
4. Neben der Rüge der formellen Rechtsverweigerung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die gerügte Nichtanwendung der Bestimmungen über die Konzessionsvoraussetzungen nicht rechtsgenüglich begründet worden sei.
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere muss sich die entscheidende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es verletzt die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 und StGH 1989/14, LES 1992, 1; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 556). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher sind, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist. Dabei hat die Begründung den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die entsprechenden rechtlichen Erwägungen zu enthalten (StGH 2008/48, Erw. 3.1; Wolfram Höfling, a. a. O., 241; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 558).
Wenn jedoch in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder nur eine Scheinbegründung vorliegt, wird die verfassungsrechtlich geforderte Begründungpflicht verletzt (StGH 2004/50, Erw. 2.1; StGH 2005/25, Erw. 3; StGH 2007/23, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 556). Der Bürger soll wissen, warum entgegen seinen Anträgen entschieden wurde. Die Begründung der Abweisung eines förmlich gestellten Antrags muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt (zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Nur eine hinreichende Begründung des konkreten Entscheids erlaubt Rückschlüsse auf die Qualität der Verfahrensarbeit. Fällt ein Entscheid ungünstig aus, erwartet der Adressat eine besonders dichte, sich mit seinen Argumenten sorgfältig auseinandersetzende und nicht zuletzt verständliche Begründung. Es ist daher mit Blick auf die Akzeptanz der vorliegenden Entscheidung wichtig, dass die unterliegende Partei den Eindruck hat, das Gericht habe sich mit ihren Argumenten ernsthaft auseinandergesetzt (vgl. Markus Müller, Akzeptanz als Ziel des Verwaltungsverfahrens, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer, Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, 66).
4.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht und formell beantragt, es sei einerseits die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 31. Januar 2012 ersatzlos aufzuheben und andererseits sei ihr die Konzession zu erteilen. Den Antrag auf Erteilung der Konzession, ohne das Konzessionsvergabeverfahren zu wiederholen, begründet die Beschwerdeführerin primär mit dem Argument, wonach der Beschwerdegegner gar nie die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt habe. Daher sei der Bewertungsbogen überhaupt nicht anzuwenden gewesen, da das Gesuch des Mitbewerbers mangels Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen nach Art. 9 GSG abzuweisen gewesen wäre und folglich keine Rangierung gemäss Art. 17 Abs. 4 SPBV hätte vorgenommen werden müssen. Die Frage, ob der Bewertungsbogen gesetzmässig sei, stelle sich nur dann, wenn er auch tatsächlich zur Anwendung komme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 31. Mai 2012 mit der Aufhebung der Konzessionserteilung durch die Regierung dem ersten Begehren der Beschwerdeführerin stattgegeben. Mit der Anordnung der vollständigen Wiederholung des Konzessionsverfahrens hat er hingegen dem zweiten Antrag, nämlich der Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin, keine Folge geleistet. Die teilweise Gutheissung begründet der Verwaltungsgerichtshof damit, dass der angewendete Beurteilungsbogen einer genügenden gesetzlichen Grundlage entbehre. Fraglich erscheint jedoch, ob die Abweisung des zweiten Begehrens, nämlich die Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin bzw. die Anordnung der vollumfänglichen Wiederholung des Konzessionsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof in rechtsgenüglicher Weise begründet wurde.
4.3. Einführend ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Schilderung des Sachverhalts weder die beiden Anträge der Beschwerdeführerin noch die von ihr ausführlich bestrittene Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen durch den Beschwerdegegner ausdrücklich erwähnt.
Im Mittelpunkt der verwaltungsgerichtlichen Urteilsbegründung steht die Frage, ob die Konzessionsausschreibung als Ganzes und insbesondere der Bewertungsbogen, der als Grundlage für die Rangierung gemäss Art. 17 Abs. 4 SPBV herangezogen wurde, den europarechtlichen Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Transparenzgebots entspricht. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr selbst aufgrund der bestrittenen Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen durch den Beschwerdegegner die Konzession zu erteilen, geht der Verwaltungsgerichtshof nicht explizit ein. Zwar erörtert er in Erwägung 6.3 (siehe vorne Ziffer 5.1 des Sachverhaltes) die Zulässigkeit einer Nachbesserung des Konzessionsgesuchs nach Ablauf der Einreichfrist. Der Verwaltungsgerichtshof hält dabei fest, dass nach Ablauf der Einreichfrist eine Änderung des Gesuchs dann nicht mehr zulässig sei, wenn dadurch die Wettbewerbsstellung der Gesuchsteller geändert werden könne. Beispielsweise sei eine Mängelbehebung dann unzulässig, wenn zum Einreichtermin ein nachzuweisender Umstand fehle, hingegen dann zulässig, wenn es nur am Nachweis des zum Eingabetermin an sich bereits bestehenden Umstandes mangle. Welche rechtlichen Konsequenzen diese Einschätzung auf die von der Beschwerdeführerin bestrittene Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen des Beschwerdegegners hat, lässt das Gericht unbeantwortet. Auch lässt sich bei den unter Erwägung 6.3 gemachten Ausführungen weder ein impliziter noch expliziter Zusammenhang mit dem Parteibegehren um Konzessionserteilung erkennen. Auch im übrigen Urteil findet keine hinreichende Auseinandersetzung mit den im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Antrag vorgebrachten Argumenten statt bzw. fehlt eine nachvollziehbare Begründung, weshalb eine solche ausbleibt.
Der Verwaltungsgerichtshof wäre gehalten gewesen, zumindest kurz zu begründen, weshalb er auf den entsprechenden Antrag sowie auf die dazu angeführten Vorbringen in der Beschwerde nicht näher eingegangen ist. Elemente einer derartigen Begründung sind zwar vom Verwaltungsgerichtshof ansatzweise aufgegriffen worden, jedoch ohne dass auf die konkreten Begehren der Beschwerdeführerin eingegangen worden wäre. Im Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl das Begehren der Beschwerdeführerin um Konzessionserteilung als auch die von ihr ins Treffen geführten rechtlichen Argumente zur Nichtanwendung der Bestimmungen über die Konzessionsvoraussetzungen stillschweigend übergangen, obwohl diesen Rechtsfragen möglicherweise entscheidungswesentlicher Charakter zukommt. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verletzt.
4.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden: Weder aus seiner Sachverhaltsdarstellung noch aus der Urteilsbegründung lässt sich erkennen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem förmlich gestellten und eingehend begründeten Antrag auf Konzessionserteilung an die Beschwerdeführerin ernsthaft auseinandergesetzt hat. Es ist zu betonen, dass es dem Verwaltungsgerichtshof unbenommen ist, in seinem Entscheid von Parteianträgen abzuweichen. Allfällige Abweichungen sind jedoch, wie einleitend dargestellt, in besonderem Masse begründungspflichtig.
4.5. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes liegt aufgrund obiger Ausführungen eine Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung vor, so dass der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen und die entsprechenden Beschwerdeausführungen einzugehen ist. Es wird nun am Verwaltungsgerichtshof liegen, in einem neuen Verfahrensgang seine im angefochtenen Urteil dargelegte Rechtsauffassung zu begründen und sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen.
4.6. Die Begründungspflicht zählt wie auch der Gehörsanspruch, der nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes grundsätzlich formeller Natur ist, zu den Verfahrensgrundrechten bzw. Verfahrensgarantien (Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 551). In Frage kommt, ob ausnahmsweise eine Heilung der verletzten Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren möglich ist. Eine Heilung eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz ist vorliegend ausgeschlossen, da eine Heilung nur dann in Frage kommt, wenn die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Prüfungszuständigkeit (Kognition) verfügt wie die Vorinstanz (StGH 2009/168, Erw. 2.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts BGE 138 II 77 E. 4 S. 84). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da dem Staatsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren nur die Kompetenz zukommt, die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte zu prüfen (Art. 15 StGHG; vgl. Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 553).
5. Der Beschwerdegegner hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten ihrer Vertretung zu ersetzen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.