StGH 2012/113
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerinnen: D Stiftung
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012,05HG.2011.169-53
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 60'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. wird der Individualbeschwerde keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer zu 1. ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 05 HG.2011.169-53, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'371.72 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Im gegenständlichen Ausserstreitverfahren 05 HG.2011.179 wies das Landgericht mit Beschluss vom 4. November 2011 (ON 10) den mit Eingabe vom 30. September 2011 gestellten Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers zu 1. auf Enthebung der Stiftungsräte E und F ab. Mit seinen Anträgen, die Stiftungsräte einstweilig zu entheben und einen Beistand für die Beschwerdegegnerinnen zu bestellen, wurde der Beschwerdeführer zu 1. auf diese Entscheidung verwiesen.
2. Diesen Beschluss bekämpfte der Beschwerdeführer zu 1. mit Rekurs und beantragte, die Entscheidung als nichtig aufzuheben. Diese Nichtigkeit begründete der Beschwerdeführer zu 1. damit, dass sich der Erstrichter bei seiner Entscheidung in einem Interessenkonflikt befunden habe und "schwer" befangen gewesen sei.
Zur Untermauerung dieser Vorhalte führte der Beschwerdeführer zu 1. diverse Verfahren an, bei denen sich der Erstrichter nach seiner Meinung "widerrechtlich und parteiisch" verhalten habe. Es seien deshalb gewichtige Ausschliessungs- und Befangenheitsgründe vorgelegen, die den Erstrichter verpflichtet hätten, von der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren Abstand zu nehmen.
3. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (ON 37) unterbrach das Obergericht das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführer zu 1. durch den nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a GOG hierfür zuständigen Präsidenten des Landgerichtes.
Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Rekursgericht gemäss Art. 58 Abs. 4 Bst. a AussStrG den erstinstanzlichen Beschluss jedenfalls aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen müsste, wenn ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter in erster Instanz entschieden haben sollte. Der Beschwerdeführer zu 1. habe in seinem Rekurs konkrete überprüfbare Ablehnungsgründe vorgebracht, die mangels Stellungnahme des Erstrichters hierzu nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könnten.
4. Dem vom Beschwerdeführer zu 1. gegen diesen Beschluss des Obergerichtes wegen "Nichtigkeit, Gesetzwidrigkeit und Rechtsverweigerung" erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. Juli 2012 (ON 53) keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Der mit E-Mail ON 46 gestellte Ablehnungsantrag gegenüber dem 1. Senat des Obersten Gerichtshofes sei rechtsmissbräuchlich und sei mittels Amtsvermerks zu erledigen gewesen.
4.2. Die Rüge betreffend die angeblich fehlende Besetzungsmitteilung gemäss Art. 59 GOG sei nicht nachvollziehbar, sei doch dem Beschwerdeführer zu 1. mit der seiner Vertreterin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu 2.) am 6. Januar 2012 zugestellten Note vom 20. Dezember 2011 die Zusammensetzung des Rekurssenates bekannt gegeben worden. Mit dem Verstreichen der gesetzlichen Frist habe der Beschwerdeführer zu 1. sein Recht auf Ablehnung des Rekurssenates gemäss Art. 59 Abs. 3 GOG verwirkt. Davon abgesehen werde eine konkrete Ablehnung des Rekurssenates auch im Rechtsmittel nicht erklärt und diese wäre überdies in Ermangelung jedweder Gründe rechtsmissbräuchlich (ON 24, 33).
4.3. Mit seiner Eingabe vom 30. September 2011 habe der Beschwerdeführer zu 1. dem Landgericht in dessen Funktion als Stiftungsaufsichtsbehörde hinsichtlich der beiden verfahrensbeteiligten Stiftungen die Anträge gestellt, die beiden Stiftungsräte wegen des vermeintlich zweckwidrigen Abflusses von Stiftungsvermögen aufgrund einer von diesen abgeschlossenen aussergerichtlichen Vereinbarung mit den beiden Schwestern des Beschwerdeführers zu 1. ihres Amtes zu entheben und für die Stiftungen einen Beistand zu bestellen. Über diese Anträge sei gemäss den völlig eindeutigen Bestimmungen des Art. 552 § 35 Abs. 1 i. V. m. 29 Abs. 4 PGR im Rechtsfürsorgeverfahren bzw. aufgrund des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Ausserstreitgesetzes LGBl. 2010 Nr. 454 im Ausserstreitverfahren zu entscheiden. Die gegenteilige Behauptung im Revisionsrekurs beruhe offenkundig auf Gesetzesunkenntnis.
Zwar liege im Falle einer, wie hier, erst nach Fällung des angefochtenen Beschlusses im Rekurs dagegen erklärten Ablehnung des Erstrichters keiner der in Art. 25 AussStrG (§ 25 öAussStrG) geregelten Unterbrechungsgründe vor. Eine solche Unterbrechung beruhe jedoch auf richterlicher Rechtsfortbildung und der Erwägung, dass vor der Entscheidung über die Ablehnung durch den gemäss Art. 60 Abs. 1 Bst. a GOG hierfür zuständigen Präsidenten des Landgerichtes (Verweis auf § 23 öJN) über den Rekurs noch nicht entschieden werden könne. Erst das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die behauptete Befangenheit ermögliche im streitigen Verfahren nach der ZPO die Beurteilung, ob der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO (§ 477 Abs. 1 Ziff. 1 öZPO) vorliege. Gemäss der österreichischen Lehre und Rechtsprechung sei das Rechtsmittelverfahren nach der ZPO im Falle eines erst im Rechtsmittel geltend gemachten Ablehnungsantrages bis zur Entscheidung über diesen zu unterbrechen (Kodek in Rechberger³, § 477, Rz. 4; JBl. 1989, 664; RIS-Justiz RS0042028). Das Gleiche müsse auch für das Ausserstreitverfahren gelten. Zwar wäre die angefochtene Entscheidung durch einen erfolgreich abgelehnten Richter nicht nichtig, wohl aber gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 58 Abs. 4 Bst. a AussStrG (§§ 66 Abs. 1 Ziff. 1, 58 Abs. 4 Ziff. 1 öAussStrG) mit einem derart schweren Verfahrensmangel behaftet, dass der angefochtene Beschluss jedenfalls aufgehoben werden müsste (Verweis auf 3 Ob 71/09a). Hierbei bewirke nicht das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes selbst, sondern erst der rechtskräftige Ablehnungsbeschluss die Nichtigkeit bzw. grobe Mangelhaftigkeit der vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung. Schon der Grundsatz der Prozessökonomie gebiete es deshalb, vor der Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichtes auch im Ausserstreitverfahren die allfällige Befangenheit des Erstrichters durch den hierzu berufenen Präsidenten des Landgerichtes prüfen zu lassen und mit der Fortsetzung des Rekursverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber zuzuwarten. Der Unterbrechungsbeschluss des Rekursgerichtes habe damit der Sach- und Gesetzeslage entsprochen.
5. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 (ON 53) erhoben die Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf den gesetzlichen Richter und Gesetzwidrigkeit gelten gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und der Beschwerde "rechtswirksam abhelfen". Zudem wird ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Während der Oberste Gerichtshof mit Schreiben vom 6. August 2012 auf eine Stellungnahme zur vorliegenden Individualbeschwerde verzichtete, erstatteten die Beschwerdegegnerinnen mit Schriftsatz vom 26. Juli 2012 eine Gegenäusserung, wobei sie die Beschwerdeabweisung beantragten.
Die Beschwerdeführer duplizierten mit E-Mails vom 3. und 13. August 2012 auf das Schreiben des Obersten Gerichtshofes sowie auf die Gegenäusserung der Beschwerdegegnerinnen.
Auf die Ausführungen in den erwähnten Schriftsätzen wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
6. Mit E-Mail-Eingabe vom 21. Januar 2013 beantragten die Beschwerdeführer wiederum und bereits zum x-ten Male, die Richter des Staatsgerichtshofes wegen fehlender Neutralität für befangen zu erklären. Ihren Befangenheitsantrag wiederholten sie mit E-Mail-Schreiben vom 2. Februar 2013 und ersuchten darin die Richter des Staatsgerichtshofes, im Sinne des Ansehens der Rechtspflege in Liechtenstein von jeglichen Entscheidungen über ihre Rechte Abstand zu nehmen und sich pflichtgemäss als befangen anzuzeigen.
Als Begründung wird ebenso zum wiederholten Male vorgebracht, der Staatsgerichtshof habe den Beschwerdeführern den notwendigen und rechtzeitigen Rechtsschutz nicht gewährt. Die liechtensteinischen Gerichte hätten ungehindert sämtliche weiteren Entscheidungen gegen sie erlassen dürfen. Sie hätten das Vertrauen in die gesetzliche Rechtspflege restlos verloren.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, bei der im Übrigen der Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag gegen den Senat des Staatsgerichtshofes vom 21. Januar bzw. 2. Februar 2013 unter Verweis auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen wurde, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 7 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof den am 21. Januar bzw. 2. Februar 2013 erhobenen Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen der Beschwerdeführer, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1; StGH 2011/50; Erw. 1; StGH 2011/131, Erw. 1; StGH 2011/178, Erw. 1; StGH 2012/179, Erw. 1).
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012, 05 HG.2011.169-53, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
2.2. Es fragt sich jedoch, ob der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes enderledigend im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen), da Gegenstand dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ein blosser Unterbrechungsbeschluss des Obergerichtes ist. Diese Frage kann hier allerdings offen gelassen werden, da die Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen jedenfalls materiell unbegründet ist.
2.3. In jedem Fall zurückzuweisen ist die vorliegende Individualbeschwerde jedoch hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2., da diese im ordentlichen Instanzenzug keine Parteistellung hatte und somit insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (StGH 2003/10, Erw. 2; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 562 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3. Der Beschwerdeführer zu 1. macht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung seines Rechts auf den unabhängigen bzw. unbefangenen Richter geltend.
3.1. Diese Rüge beschlägt primär das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, konkret dessen Teilgehalt auf den unbefangenen Richter (siehe StGH 2004/63, LES 2006, 115 [120, Erw. 2.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 376 f., Rz. 54 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer zu 1. rügt zunächst, dass über seinen Befangenheitsantrag gegen den Obersten Gerichtshof nicht formell entschieden bzw. das Verfahren bis zu einer solchen Entscheidung nicht unterbrochen worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof diesen Ablehnungsantrag als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und ihn mittels Amtsvermerk vom 4. Juni 2012 (ON 49) erledigt hat. Dies war gerechtfertigt, da unsubstantiierte, bloss auf für den Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen des Gerichtes gestützte Ablehnungsanträge, wie im Beschwerdefall, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind und mit einer blossen Aktennotiz erledigt werden dürfen (StGH 2010/59, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 401 f., Rz. 82 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer zu 1. geltend, dass er fristgerecht einen Ablehnungsantrag gegen den ersten Senat des Obergerichtes erhoben habe. Auch hierüber liege eine Entscheidung nicht vor.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu 1. vor dem Obersten Gerichtshof noch geltend machte, dass ihm die entsprechende Besetzungsmitteilung nicht zugestellt worden sei, was der Oberste Gerichtshof unter Verweis auf den Gerichtsakt zu Recht verneint hat. Tatsächlich wurde die Mitteilung vom 20. Dezember 2011 am 6. Januar 2012 zugestellt (siehe Zustellzeugnis des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 11. Januar 2012, ON 33). Wenn der Beschwerdeführer zu 1. nunmehr behauptet, dass er aber jedenfalls einen Ablehnungsantrag gestellt habe, so ist auch dies aus dem Gerichtsakt nicht ersichtlich.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall das Recht auf den unbefangenen Richter als Teilgehalt des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer zu 1. rügt sodann auch eine Verletzung des Willkürverbots sowie "Gesetzwidrigkeit".
4.1. Auf die Rüge der Gesetzwidrigkeit ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei um kein eigenständiges Grundrecht handelt, sofern nicht die (hier nicht relevanten) Rechtsbereiche des materiellen Strafrechts und des Abgabenrechts betroffen sind (StGH 2010/152, Erw. 5.1; StGH 2000/39, LES 2004, 43 [56, Erw. 4.c/aa]). Demnach ist im Folgenden nur auf die Willkürrüge einzugehen.
4.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.3. Der Beschwerdeführer zu 1. bringt zunächst vor, dass die beiden Stiftungsräte E und F im vorliegenden Verfahren nicht als Verfahrensbeteiligte einbezogen worden seien bzw. dass diese die Beschwerdegegnerinnen vertreten hätten und nicht ein Kurator.
Auf diese Rüge ist nicht einzugehen, da sich das Obergericht und somit auch der Oberste Gerichtshof als Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Verfahrensunterbrechung mit dieser Frage noch gar nicht zu befassen hatten und insoweit auch keine Grundrechtsverletzung vorliegen kann.
4.4. Weiter erachtet es der Beschwerdeführer zu 1. als willkürlich, dass das Obergericht das gegenständliche Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Präsidenten des Landgerichtes über den Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter unterbrochen hat.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist auf die ausführliche und überzeugende Begründung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Auch wenn dies nicht im Gesetz vorgesehen ist, muss es, wie der Oberste Gerichtshof ausführt, in richterlicher Rechtsfindung aus verfahrensökonomischen Gründen zulässig sein, dass zunächst die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichtes über den Befangenheitsantrag gegen den Erstrichter abgewartet wird. Denn im Falle einer erfolgreichen Richterablehnung läge ein schwerer Verfahrensmangel vor, sodass der hier beim Obergericht angefochtene Beschluss des Landgerichtes aufgehoben werden müsste. Entsprechend wäre es verfahrensökonomisch unsinnig, die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichtes nicht abzuwarten.
4.5. Aus diesen Erwägungen ist im Beschwerdefall das Willkürverbot nicht verletzt.
5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine unzulässige Rechtsverzögerung.
5.1. Der Staatsgerichtshof leitet das Verbot der Rechtsverzögerung primär aus dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV ab und nimmt dabei auch Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (siehe StGH 2009/132, Erw. 2.1; StGH 2008/153, Erw. 2.1 und StGH 2004/58, Erw. 7.1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Verweis auf StGH 2007/96, Erw. 2.1; siehe auch Hugo Vogt, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, überspitzter Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 605, Rz. 17).
5.2. Eine Rechtsverzögerung ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Denn einerseits erweist sich die Verfahrensunterbrechung, wie ausgeführt, aus verfahrensökonomischen Gründen als gerechtfertigt; andererseits ist das Verfahren vor dem Präsidenten des Landgerichtes und somit auch eine allenfalls damit verbundene Verfahrensverzögerung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.3. Deshalb erweist sich auch diese Grundrechtsrüge als unberechtigt.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Individualbeschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. spruchgemäss keine Folge zu geben und die Individualbeschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 2. spruchgemäss wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
7. Somit erweist sich aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als hinfällig.
8. Im Kostenspruch waren den Beschwerdegegnerinnen die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, die Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2011/149; StGH 2011/164; StGH 2011/165; StGH 2011/167; StGH 2011/186; StGH 2011/189; StGH 2012/2; StGH 2012/11; StGH 2012/28; StGH 2012/58; StGH 2012/179 und StGH 2012/183) - Gebrauch zu machen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 5. Februar 2013