StGH 2012/111
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. März 2013, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: L Stiftung
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. Juni 2012, 10HG.2009.161-54
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. Juni 2012, 10 HG.2009.161-54, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner zu 1. die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 und der Beschwerdegegnerin zu 2. in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die am 2. Mai 2008 verstorbene C war wirtschaftliche Stifterin und einzige Erstbegünstigte der K Stiftung und der Beschwerdegegnerin zu 2. Nach dem Ableben von C war die Beschwerdegegnerin zu 2. Begünstigte der K Stiftung. Der Beschwerdeführer ist an der Beschwerde-gegnerin zu 2. auf den Überrest der nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten noch frei verfügbaren Erträgnisse und des in der Stiftung verbleibenden unverteilten Vermögens begünstigt. C war mit CA verheiratet, der 1986 mit letztem Wohnsitz in Y/Schweiz verstarb. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine zweite Ehegattin C sowie die aus erster Ehe stammenden Kinder CB, CC und CD. Diese Kinder haben gegen C vor dem Bezirksgericht Bremgarten einen Zivilrechtsstreit wegen Verletzung des Pflichtteilsrechts geführt, in dem mit Urteil vom 27. Juni 1996 C schuldig gesprochen wurde, einen Betrag von CHF 1'338'074.90 nebst Zinsen und Parteientschädigung zu zahlen.
Mit der am 1. Oktober 2004 erwirkten Exekutionsbewilligung zu EX.2004.5312 wurden die Begünstigtenansprüche von C auf Auszahlung und Übertragung des (gesamten) Vermögens der beiden Stiftungen für die pflichtteilsberechtigten Kinder gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Der Spruch der Exekutionsbewilligung lautete wie folgt:
"Zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 1.062.757,45 samt 5% Zinsen aus CHF 1.338.074,90 vom 24.02.1989 bis zum 30.07.1999 und aus CHF 1.062.757,45 seit 31.07.1999, der Prozesskosten von CHF 311.642,95 und CHF 63.475,75 sowie der mit CHF 11.476,65 bestimmten Kosten dieser Exekutionsbewilligung (wird) die Exekution bewilligt durch:
1. Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin K Stiftung, Vaduz, zustehenden Forderung auf Auszahlung der Kontoguthaben der K Stiftung bei der X-Bank, insbesondere auf Auszahlung von CHF 870.000.-- auf dem Konto mit der Stamm-Nr. xxxx der K Stiftung bei der X-Bank, Vaduz;
2. Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin L Stiftung, Vaduz, zustehenden Forderung auf Auszahlung der Kontoguthaben der L Stiftung bei der Verwaltungs- und Privatbank AG; Vaduz, insbesondere auf Auszahlung von CHF 900.-- auf dem Konto mit der Stamm-Nr. xxxx der L Stiftung bei der X-Bank;
3. Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin L Stiftung, Vaduz, zustehenden Forderung auf Auszahlung der aus Versicherungsvertrag bei der L Stiftung, Vaduz, eingehenden Beträge;
4. Pfändung des der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin K Stiftung, Vaduz, zustehenden Anspruches auf Herausgabe der in der Gewahrsame des Fürstlichen Landgerichtes, Vaduz zu 11 UR.2003.409 befindlichen Schmuckes sowie der Münzen und sonstigen Vermögenswerte der Drittschuldnerin K Stiftung im Schrankfach dieser Stiftung mit der Nr. xxxx bei der X-Bank, gemäss Inventar/Aktennotiz vom 29.06.2004;
5. Pfändung des der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin K Stiftung, Vaduz, zustehenden Anspruches auf Herausgabe der von der K Stiftung gehaltenen Aktien/Anteile der spanischen Gesellschaft M S.L.;
6. Überweisung der gepfändeten Forderungen und Herausgabeansprüche an die betreibenden Parteien zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer Personen."
Die Stiftungen sind ihrer Zahlungs- bzw. Herausgabepflicht nicht nachgekommen, weshalb die pflichtteilsberechtigten Kinder eine Drittschuldnerklage zu 02 CG.2005.396 einbrachten. Mit Urteil des Landgerichtes vom 13. August 2007 erkannte dieses wie folgt:
"1). Die erstbeklagte Partei, K Stiftung, ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, den klagenden Parteien zu Händen des Klagsanwaltes den Betrag von CHF 870.000,00 samt 5% Zinsen seit 20.10.2004 zu bezahlen.
2). Die erstbeklagte Partei, K Stiftung, ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, dem Gerichtsvollzieher des Fürstlichen Landgerichtes Vaduz die in der Gewahrsam des Fürstlichen Landgerichts Vaduz zu 11 UR.2003.409 befindlichen Schmuckstücke, Münzen und sonstigen Vermögenswerten der erstbeklagten Partei aus/in ihrem Schrankfach mit der Nr. 1447 bei der X-Bank, Vaduz, gemäss Inventar/Aktennotiz vom 29.06.2004 zu 11 UR.2003.409-ON31 (Beilage A) herauszugeben.
3). Die erstbeklagte Partei, K Stiftung, ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, dem Gerichtsvollzieher des Fürstlichen Landgerichtes Vaduz die von ihr gehaltenen Aktien/Anteile der spanischen Gesellschaft M, herauszugeben.
4). Die zweitbeklagte Partei, L Stiftung, ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, den klagenden Parteien zu Händen des Klagsanwaltes den Betrag von CHF 900,00 samt 5% Zinsen seit 20.10.2004 zu bezahlen.
5). Die zweitbeklagte Partei, L Stiftung, ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, den klagenden Parteien zu Händen des Klagsanwaltes die aus dem Versicherungsvertrag mit der Rentenanstalt N zu Gunsten der zweitbeklagten Partei eingehenden Beträge auszuzahlen.
6). Die beklagten Parteien sind zur gesamten Hand schuldig, den klagenden Parteien zu Händen des Klagsanwaltes die mit CHF 84.612,36 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
2. Mit am 14. September 2009 beim Landgericht eingelangtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, dieses möge im Rahmen von Aufsichtsmassnahmen den Beschwerdegegner zu 1. von seiner Funktion als Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 2. abberufen und einen neuen Stiftungsrat bestellen. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen wie folgt:
Die Vertretung der Stiftungen durch den Beschwerdegegner zu 1. als Stiftungsrat sowie die gleichzeitige Vertretung der Pflichtteilsberechtigten, welche gegen die Stiftungen Klage führten, stelle eine Interessenkollision dar, welche eine objektive Vertretung der Interessen der Beschwerdegegnerin zu 2. nicht zulasse.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Verantwortlichkeitsansprüche gegen die vormaligen Stiftungsräte zu verfolgen seien, sodass hier nicht von einer entsprechenden Vertretung der Stiftungen ausgegangen werden könne, zumal der Beschwerdegegner zu 1. von den vormaligen Stiftungsräten bestellt worden sei.
Der Beschwerdegegner zu 1. habe mitgeteilt, dass das gesamte Stiftungsvermögen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen werde, die Pflichtteilsansprüche der Berechtigten samt Zinsen und Prozesskosten in Höhe von mehr als CHF 2.5 Mio. zu befriedigen. Das Urteil des Landgerichtes habe den pflichtteilsberechtigten Kindern lediglich einen Betrag von CHF 870'000.00 samt 5 % Zinsen seit dem 20. Oktober 2004 sowie die Prozesskosten zugesprochen. Es sei unzulässig, den in der Drittschuldnerklage nicht geltend gemachten Anspruch ebenfalls gestützt auf das Urteil des Landgerichts vom 13. August 2007 nunmehr durchzusetzen. Hierfür fehle es an jeglicher Rechtsgrundlage. Jede Zahlung an die Pflichtteilsberechtigten, welche vom Urteilsspruch vom 13. August 2007 nicht umfasst sei, stelle eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch das Stiftungsorgan dar.
3. Der Beschwerdegegner zu 1. wendete gegen diesen Antrag im Wesentlichen Folgendes ein:
Dem Beschwerdeführer fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, zumal die Stiftung über keinerlei Erträge oder Vermögen mehr verfüge, das an ihn zur Ausschüttung gelangen könnte. Der Beschwerdeführer verlange die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, wobei er aber trotz Aufforderung die Anspruchsgrundlage und den Sachverhalt nicht mitteile und substantiiere. In diesem Zusammenhang liege auch keine Interessenkollision vor.
Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdegegner zu 1. Stiftungsrat beider Stiftungen geworden sei, habe das Vermögen beider Stiftungen rund CHF 876'000.00 betragen. Die Beschwerdegegnerin zu 2. habe zudem die spanische Gesellschaft M gehalten, die wiederum Eigentümerin einer Villa in Z an der spanischen Costa Blanca sei. Die Stiftung habe die Anteile an der Gesellschaft zunächst über D als Strohmann von C gehalten. Seit dem 3. Juni 2009 sei nunmehr die Beschwerdegegnerin zu 2. die alleinige Gesellschafterin der M. Die Liegenschaft belaufe sich auf einen Wert von über EUR 700'000.00.
Die Forderung der Pflichtteilsberechtigten habe sich per 30. September 2008 auf CHF 2'824'838.00 belaufen. Der Beschwerdegegner zu 1. gehe den bestehenden Verpflichtungen der beiden Stiftungen, resultierend aus der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung und dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes, nach. Das gesamte im Jahr 2008 vorhandene Stiftungsvermögen stehe den Pflichtteilsberechtigten gemäss rechtmässigem Richterspruch zu.
4. Die Beschwerdegegnerin zu 2. brachte zum Antrag des Beschwerdeführers zusammengefasst Folgendes vor:
Der gegenwärtige Stiftungsrat sei ehemaliger Vertreter der Pflichtteilsberechtigten gewesen, die einen Anspruch gegen die Stiftung geltend gemacht hätten. Ob man darin eine Interessenkollision sehen wolle, könne dahingestellt bleiben, da diese Vorgänge in der Vergangenheit lägen und keinerlei Aktualität mehr hätten. Zudem fehlten konkrete Gründe, weshalb der jetzige Stiftungsrat das Vertrauen des Beschwerdeführers nicht geniesse. Der Stiftungsrat habe nach dem Informationsstand des Prozesskurators gegenüber dem Beschwerdeführer alles offen gelegt und ihm unbeschränkt Akteneinsicht gewährt. Durch das Studium aller massgeblichen Vorakten sei der Prozesskurator zur Überzeugung gelangt, dass dem Beschwerdeführer nichts verborgen geblieben sei. Im gegenwärtigen Zeitpunkt sei noch ein geringfügiges Vermögen in der Stiftung vorhanden. Es gebe zwar Hinweise, dass eventuell noch Vermögen vorhanden sei, welches der Stiftungsrat nicht kenne. Diesbezügliche Nachforschungen des Stiftungsrates seien aber ergebnislos geblieben. Es bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Handlungsbedarf, weshalb der Antrag auf Abberufung abzuweisen sei.
5. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 24. Februar 2012 (ON 45) wurde der Abberufungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
Per Ende September 2008, nachdem der Beschwerdegegner zu 1. Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 2. und der K Stiftung geworden sei, habe diese ein Bankguthaben von CHF 821'113.17 und Schmuckstücke aufgewiesen, welche sich zu 11 UR.2003.409 in gerichtlichem Gewahrsam befunden hätten und für die im Rahmen einer Zwangsversteigerung CHF 25'542.45 erzielt worden seien. Anlässlich der Versteigerung sei ein Erlös von CHF 6'603.00 erzielt worden. Da nicht alle Fahrnisse hätten versteigert werden können, sei der Freihandverkauf angeordnet und die nicht verwertbaren Sachen den pflichtteilsberechtigten Kindern auf Abschlag ihrer vollstreckbaren Forderung zum halben Schätzwert, was einem Erlös von CHF 19'820.50 entspreche, in ihr Eigentum übertragen worden. Der Beschwerdeführer sei über den Versteigerungstermin und auch über den erzielten Erlös vom Beschwerdegegner zu 1. informiert worden. Der Beschwerdegegner zu 1. habe die pflichtteilsberechtigten Kinder in dieser Exekutionssache vertreten, wobei sich die Zwangsvollstreckung gegen C gerichtet habe.
Die L Stiftung habe per Ende September 2008 über ein Bankguthaben von CHF 29'824.17 verfügt. Weiter habe sie Anteile an der spanischen Gesellschaft M gehabt. Diese seien jedoch zunächst durch einen Strohmann namens D gehalten worden, sodass dieser zuerst habe angehalten werden müssen, diese Anteile der Beschwerdegegnerin zu 2. zu übertragen. Die M sei Eigentümerin einer Liegenschaft in Spanien, die einen Schätzwert von EUR 871'625.00 habe. Diese Liegenschaft sei zunächst für EUR 700'000.00 zum Verkauf angeboten worden. Da jedoch der spanische Immobilienmarkt eingebrochen sei, sei sie in der Folge lediglich noch zu EUR 500'000.00 angeboten worden. Ein Verkauf sei bislang dennoch nicht erfolgt. Die Anteile an der M seien über Ersuchen der Pflichtteilsberechtigten an eine Treuhandgesellschaft des Beschwerdegegners zu 1. übertragen worden, da zuerst noch habe geprüft werden müssen, ob die Pflichtteilsberechtigten als amerikanische Staatsbürger diese Aktien selbst halten könnten. Zudem hätten steuerrechtliche Abklärungen vorgenommen werden müssen. Die Übertragung der Anteile an die Treuhandgesellschaft sei dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zu 1. angekündigt und mitgeteilt worden.
Am 9. Februar 2011 habe die K Stiftung ein Bankguthaben von CHF 3'578.11 und die Beschwerdegegnerin zu 2. ein solches von EUR 789.05 aufgewiesen. Der Beschwerdegegner zu 1. sei der behaupteten Forderung von CHF 100'000.00 nachgegangen, habe aber nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer diese gegenüber der Stiftung besitze. Zudem habe er angebliche Verantwortlichkeitsansprüche der Stiftungen gegen die vormaligen Organe geprüft. Er habe allerdings keine Anhaltspunkte für solche finden können. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zu 1. keine weiteren Informationen zukommen lassen, aus denen sich allenfalls Verantwortlichkeitsansprüche ergeben hätten. Der Beschwerdegegner zu 1. sei auch der Behauptung nachgegangen, das Ehepaar E habe eine spanische Wand mit chinesischem Motiv aus der spanischen Liegenschaft mitgenommen. Entsprechende Beweise seien jedoch nicht vorgelegen.
Mit Schreiben vom 31. März 2009 habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu 1. aufgefordert, das Mandat als Stiftungsrat niederzulegen, da eine Überprüfung von vermuteten Unregelmässigkeiten und Pflichtverletzungen der vormaligen Stiftungsräte vorzunehmen sei. Als neuer Stiftungsrat hätte Mag. Antonius Falkner bestellt werden sollen. Mit Schreiben vom 2. April 2009 habe der Beschwerdegegner zu 1. mitgeteilt, er prüfe, ob ein Prozess gegen die früheren Organe Aussicht auf Erfolg habe. Da sein Mandant nunmehr Erstbegünstigter sei, werde ein Stiftungsrat seines Vertrauens gewünscht, sodass Mag. Falkner nicht bestellt werde.
Mit Schreiben vom 18. April 2011 habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zu 1. mitgeteilt, dass er als Begünstigter der L Stiftung in die Unterlagen Einsicht nehmen möchte. Daraufhin habe der Beschwerdegegner zu 1. mit Schreiben vom 19. April 2011 mitgeteilt, dass einer Akteneinsicht nichts im Wege stehe. Das Vermögen beider Stiftungen sei ausgeschüttet, sodass kein Stiftungsvermögen zur Verwaltung bleibe. Der Zweck sei damit erfüllt und die Stiftungen aufzulösen. Mit Schreiben vom 24. Mai 2011 habe sodann der Beschwerdeführer nochmals mitgeteilt, er möchte Mag. Falkner zum Stiftungsrat bestellt haben. Nach mehreren Terminvereinbarungen zur Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer keinen dieser Termine wahrgenommen. Der Beschwerdegegner zu 1. habe die pflichtteilsberechtigten Kinder im Verfahren zu EX.2004.5312 und zu 02 CG.2005.296 rechtsfreundlich vertreten.
In rechtlicher Hinsicht liege zwar eine abstrakte Interessenkollision vor. Ein Eingreifen der Stiftungsaufsicht stelle jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in die Autonomie der Stiftung dar. Eine richterliche Abberufung greife nur dort Platz, wo das Bestehen der Stiftung (Verwaltung und Verwendung des Vermögens) gefährdet werde. Allein eine abstrakte Gefährdung vermöge keine Abberufung zu rechtfertigen. Die Feststellungen zeigten im Übrigen keine Verfehlungen des Beschwerdegegners zu 1. Dass er den gerichtlichen Entscheidungen nachlebe und die festgestellten Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Kinder befriedige, könne wohl keine Pflichtwidrigkeit darstellen.
6. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 27. März 2012 (ON 46) Rekurs an das Obergericht. Dieses gab dem Rekurs mit dem nunmehr mit Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss indessen keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdegegner zu 1. habe die pflichtteilsberechtigten Kinder zu einem Zeitpunkt vertreten, zu welchem er noch nicht Stiftungsrat der betroffenen Stiftungen gewesen sei. Erst nach der obergerichtlichen Entscheidung vom 4. September 2008 sei er bestellt worden. Zu jenem Zeitpunkt sei daher festgestanden, dass die pflichtteilsberechtigten Kinder gegenüber den beiden Stiftungen Zahlungs- und Herausgabeansprüche hätten. Der Beschwerdegegner zu 1. habe als Stiftungsrat die Entscheidungen der Gerichte umzusetzen und habe diesbezüglich keine Wahl gehabt. Es habe keine konkrete Gefahr bestanden, dass dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet gewesen sei. Die Objektivität des Beschwerdegegners zu 1. als Stiftungsvorstand sei dadurch nicht in Frage gestellt gewesen. Es seien keine widerstreitenden Interessen tangiert gewesen, da der Beschwerdegegner zu 1. nur gerichtliche Entscheidungen vollzogen habe. Dadurch habe er in subjektiver Hinsicht keine Interessen von Begünstigten gefährdet bzw. gefährden können. Die Vollziehung von gerichtlichen Entscheidungen begründe keine Pflichtwidrigkeit. Andere Handlungen seien weder behauptet, noch bescheinigt.
Der Beschwerdeführer sehe eine konkrete Gefährdung darin, dass der Beschwerdegegner zu 1. nicht gepfändete Herausgabeansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. ausgefolgt habe. Er mache eine unrichtige Feststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend, weil das Erstgericht festgestellt habe, dass die M Ende September 2008 im Eigentum der Beschwerdegegnerin zu 2. gestanden habe. Die Bekämpfung dieser Feststellung sei schlicht unverständlich. Sie widerspreche nicht nur der eigenen Behauptung des Beschwerdeführers, sondern auch seiner Aussage in der Tagsatzung vom 7. Februar 2012. Es möge sein, dass im Drittschuldnerverfahren davon ausgegangen worden sei, dass sich diese Anteile im Eigentum der K Stiftung befunden hätten. Der Beschwerdegegner zu 1. habe diesbezüglich unbedenklich angegeben, dass man damals laut der Verdachtsmitteilung davon ausgegangen sei. Allerdings hätten sich die Vorgängerstiftungsräte laut entsprechender Mitteilung diesbezüglich geirrt. Nach den Recherchen des Beschwerdegegners zu 1. seien die Anteile in Wirklichkeit bei der Beschwerdegegnerin zu 2. gewesen. Weiter gebe der Beschwerdegegner zu 1. an, er habe entgegen Punkt 3. des Urteilsspruchs die Anteile der M an die Pflichtteilsberechtigten übertragen. Er bringe auch zum Ausdruck, dass sich der Stiftungsrat zivil- und strafrechtlich verantwortlich gemacht hätte, wenn diese Anteile nicht herausgegeben worden wären. Wären die Anteile nicht der Beschwerdegegnerin zu 2. zugestanden, wäre es auch unverständlich, wie der Beschwerdegegner zu 1. diese Anteile an eine ihm gehörende Treuhandgesellschaft hätte übertragen können.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner zu 1. die Anteile an der M, die der Beschwerdegegnerin zu 2. zuzuordnen seien, übertragen habe, obwohl diesbezüglich kein Exekutionstitel vorgelegen sei. Es liege lediglich ein Titel gegen die K Stiftung vor. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass mit der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 die Begünstigtenansprüche der C auf Auszahlung und Übertragung des gesamten Vermögens der beiden Stiftungen den pflichtteilsberechtigten Kindern überwiesen worden seien. Wenn daher der Beschwerdegegner zu 1. die, wie sich später herausgestellt habe, der Beschwerdegegnerin zu 2. zustehenden Anteile habe den pflichtteilsberechtigten Kindern zukommen lassen wollen und diesbezügliche Vorkehrungen getroffen habe, könne darin keine Pflichtwidrigkeit erblickt werden. Vielmehr bestehe kein Zweifel, dass die Anteile an der M, seien diese nun im Eigentum der K Stiftung oder aber der Beschwerdegegnerin zu 2., den pflichtteilsberechtigten Kindern zustünden. Der vom Beschwerdeführer eingenommene, lediglich rein formal richtige Standpunkt geniesse keinen Rechtsschutz, da sich nachträglich herausgestellt habe, dass sich das Urteil über die Drittschuldnerklage bezüglich des Vermögens der M richtigerweise hätte gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. richten müssen. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers von beiden Beschwerdegegnern zwar verneint werde, indessen nicht festgestellt worden sei, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. über kein Vermögen mehr verfüge.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 14. Juni 2012 (ON 54) richtet sich die gegenständliche Individualbeschwerde vom 16. Juli 2012. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, diesen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Gleichzeitig wird ein Kostenersatzantrag gestellt. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Es sei festgestellt worden, dass die am 2. August 2008 verstorbene C wirtschaftliche Stifterin und Alleinbegünstigte der Beschwerdegegnerin zu 2. gewesen sei. Mit Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 seien von den pflichtteilsberechtigten Kindern, vertreten durch den Beschwerdegegner zu 1., gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. umfangreiche Ansprüche gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden. Nicht gepfändet und zur Einziehung überwiesen sei jedoch der Anspruch auf Herausgabe der gegenständlich relevanten Aktien der M Dieser Anspruch sei von den Kindern gegenüber der hier nicht mehr verfahrensbeteiligten K Stiftung gepfändet worden.
Nachdem weder die Beschwerdegegnerin zu 2., noch die K Stiftung die gepfändeten Ansprüche freiwillig herausgegeben hätten, hätten die Kinder, wiederum vertreten durch den Beschwerdegegner zu 1., beim Landgericht eine Drittschuldnerklage unter anderem auch gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. eingebracht. Dieser Klage sei Folge gegeben worden. Nach dem Urteilsspruch hätte die Beschwerdegegnerin zu 2. verschiedene Leistungen zu erbringen gehabt. Sie sei aber nicht verpflichtet worden, die von ihr gehaltenen Aktien der M an die Kinder herauszugeben. Dies sei im Drittschuldnerverfahren auch nicht von der Beschwerdegegnerin zu 2., sondern von der K Stiftung begehrt worden, die diese Anteile aber nicht in ihrem Eigentum gehabt habe. Die Kinder hätten somit hinsichtlich dieser Anteile die falsche Eigentümerin in Anspruch genommen.
Der Beschwerdegegner zu 1. habe im gegenständlichen Verfahren eingestanden, dass er die genannten Anteile der M an die Kinder als seine ehemaligen Mandanten übertragen habe bzw. dies zu tun beabsichtige. Daraufhin habe der Beschwerdeführer, welcher seit dem Tod von Frau C Alleinbegünstigter der Beschwerdegegnerin zu 2. sei, entsprechend reklamiert. Abgesehen von den erwähnten Gerichtsurteilen sei es dem Beschwerdegegner zu 1. auch nach den Statuten der Beschwerdegegnerin zu 2. nicht erlaubt, diese Anteile an seine ehemaligen Mandanten auszufolgen. Gerade in diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr für das Stiftungsvermögen moniert und die Enthebung des Beschwerdegegners zu 1. als Stiftungsrat verlangt. Das Obergericht habe diesen Geschehnisablauf im angefochtenen Beschluss bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdegegner zu 1. die Anteile der M ohne Exekutionstitel an seine ehemaligen Mandanten ausgefolgt habe. Es habe darin aber keine Gefährdung des Stiftungsvermögens gesehen, weil mit der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 die Begünstigtenansprüche von C auf Auszahlung und Übertragung des Vermögens beider Stiftungen an die Kinder übertragen worden seien.
7.2. Es widerspreche dem festgestellten Sachverhalt, dass mit der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 die Begünstigtenansprüche der C auf Auszahlung und Übertragung des gesamten Stiftungsvermögens der Beschwerdegegnerin zu 2. gepfändet und an deren Kinder zur Einziehung überwiesen worden sei. Weder die relevanten Spruchpunkte 2. und 3., noch andere Spruchpunkte der Exekutionsbewilligung enthielten eine Pfändung des gesamten Stiftungsvermögens der Beschwerdegegnerin zu 2. Das beschriebene Vorgehen des Obergerichtes sei somit klar aktenwidrig und damit willkürlich. Die auf Basis dieser Exekutionsbewilligung eingebrachte Drittschuldnerklage habe sich deshalb, so weit sie die Beschwerdegegnerin zu 2. betroffen habe, auch nur auf Herausgabe jener Ansprüche gerichtet, welche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden seien. Daher sei die Beschwerdegegnerin zu 2. im entsprechenden Urteil auch nicht zur Herausgabe der Anteile der M verpflichtet worden. Vielmehr habe diese Pflicht die K Stiftung betroffen. Der Beschwerdegegner zu 1. habe deshalb die Anteile der M ohne gesetzliche Grundlage und im Widerspruch zu den vorliegenden Exekutionstiteln an seine ehemaligen Mandanten ausgefolgt. Damit sei eine Gefährdung des Stiftungsvermögens und des Stiftungszwecks ausgewiesen.
7.3. Willkür liege aber auch deshalb vor, weil das Obergericht zum Ausdruck bringe, dass die Anteile der M unabhängig davon den pflichtteilsberechtigten Kindern zustünden, welche Stiftung Eigentümerin derselben gewesen sei. Denn sowohl die Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004, als auch das Klagebegehren im Drittschuldnerprozess hätten sich auf angebliche Ansprüche der C reduziert, welche diese gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. und der K Stiftung gehabt habe. Die pflichtteilsberechtigten Kinder hätten dabei nicht sämtliche Ansprüche der C gepfändet. Vielmehr hätten sie sich auf einzelne, genau beschriebene Ansprüche beschränkt. Deshalb seien gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. im Urteil genau beschriebene Ansprüche festgehalten worden, welche diese gegenüber den Kindern zu erfüllen gehabt habe. Darüber hinaus gehende Ansprüche seien nicht gestellt und daher der Beschwerdegegnerin zu 2. auch nicht zur Erfüllung aufgetragen worden. Die Ansicht des Obergerichtes, mit der Exekutionsbewilligung sei das gesamte Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 2. gepfändet worden, sei deshalb willkürlich. Wenn das Obergericht zudem dem Beschwerdegegner zu 1. rechtskonformes Verhalten zubillige, sei dies ebenso willkürlich.
7.4. Durch das Ableben von C am 2. Mai 2008 sei eine gänzlich neue Situation eingetreten. Zu jenem Zeitpunkt sei jeder Anspruch von C gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. erloschen und auf den Beschwerdeführer übergegangen, der auf den Überrest des Vermögens der Beschwerdegegnerin zu 2. begünstigt worden sei. Dies habe zur Konsequenz, dass sämtliche Ansprüche der C, soweit sie von den pflichtteilsberechtigten Kindern bis zu deren Ableben nicht gepfändet worden seien, heute für diese nicht mehr greifbar seien. Wenn das Obergericht daher ausführe, es spiele keine Rolle, ob die Anteile der M im Eigentum der Beschwerdegegnerin zu 2. oder der K Stiftung stünden, so würde dies allenfalls dann Beachtung finden können, wenn C noch lebte. Denn dann wäre es den Kindern auch heute noch möglich, weitergehende Ansprüche zu pfänden. Dies sei aber nach den Feststellungen nicht mehr der Fall. Sämtliches Vermögen, auf welches C bis zu ihrem Ableben einen Anspruch gehabt habe und welches von den Kindern nicht gepfändet worden sei, habe heute bei dieser zu verbleiben. Dies gelte insbesondere für die Anteile an der M, welche im Eigentum der Beschwerdegegnerin zu 2. stünden. Wenn der Beschwerdegegner zu 1. diese Anteile ohne Grundlage an die pflichtteilsberechtigten Kinder ausfolge missachte er diese Umstände. Wenn das Obergericht dies auch noch als rechtskonform einstufe, handle es willkürlich. Denn der Beschwerdegegner zu 1. wende damit Stiftungsvermögen an Dritte zu, ohne dafür in den vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen oder den Statuten eine Grundlage zu haben. Damit würden die Anwartschaftsrechte des Beschwerdeführers auf dieses Vermögen vereitelt.
8. Mit Datum vom 20. August 2012 erstattete der Beschwerdegegner zu 1. zu dieser Individualbeschwerde eine Gegenäusserung und beantragte deren kostenpflichtige Zurück- bzw. eventualiter Abweisung. Er brachte dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
8.1. Im Ausgangsverfahren der zu 10 HG.2009.161 abgeführten Ausserstreitsache habe sich nicht ergeben, dass die von der M gehaltene Liegenschaft einen Wert von zumindest CHF 1 Mio. habe. Der Wert der Villa sei sehr viel geringer. Vor allem aber werde vom Beschwerdeführer übersehen, dass die Vorgängerstiftungsräte der und der L Stiftung in Erfüllung der Leistungsbefehle aus den beiden Verfahren EX.2004.5312 und 02 CG.2005.296 die beiden Stiftungen an die Geschwister C übergeben hätten; dies dadurch, dass man den Beschwerdegegner zu 1. zum neuen Stiftungsrat bestellt habe. Dass die Anteile der M an die pflichtteilsberechtigten Stiefkinder von C ausgefolgt worden seien, sei also nicht etwa ein fehlerhaftes Verhalten des Beschwerdegegners zu 1. Vielmehr sei der ersiegte Prozessgegenstand zu Recht ausgefolgt worden.
8.2. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Der Vorgang der Übertragung des Stiftungsvermögens auf die ehemaligen Mandanten des Beschwerdegegners zu 1. sei beendet und könne vor dem Staatsgerichtshof nicht neuerlich aufgeworfen, geschweige denn rückgängig gemacht werden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer das von ihm geltend gemachte Interesse an einer Herausgabe der Anteile der M nicht in einem Individualbeschwerdeverfahren zu verfolgen, sondern in einem Zivilprozess gegen die früheren Stiftungsräte, die diese Anteile in Erfüllung der Entscheidungen zu 02 CG.2005.296 und EX.2004.5312 an die Geschwister C herausgegeben hätten. Die Anteile der M seien jedoch schon lange nicht mehr in der L Stiftung. Zudem wäre auch ein anderer Stiftungsrat zivil- und öffentlichrechtlich dazu verpflichtet gewesen, die Entscheidungen der Gerichte umzusetzen und die Anteile der M an die ehemaligen Mandanten des Beschwerdegegners zu 1. auszufolgen. Insofern sei das mit der Individualbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel aber bereits jetzt frustriert.
8.3. Es erübrige sich deshalb, nochmals darauf hinzuweisen, dass auch der Prozesskurator dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers entgegengetreten sei. Diesem Standpunkt folgend rüge der Beschwerdeführer nur einen einzigen Punkt. Er meine, dass es dem Beschwerdegegner zu 1. nicht erlaubt gewesen wäre, die Anteile der M den pflichtteilsberechtigten Kindern auszufolgen, da es hierzu weder ein Urteil, noch eine Exekutionsbewilligung gebe.
Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Leistungsbefehle aus den Verfahren zu EX.2004.5312 und 02 CG.2005.296 von den Vorgängerstiftungsräten erfüllt worden seien. Die beiden involvierten Stiftungen seien samt deren Vermögen an die durch Pfändungsbetrug der C geschädigten Geschwister C herausgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren die Feststellung gemäss S. 3, 1. Absatz, des Beschlusses 10 HG.2009.161 (ON 45) nicht bekämpft. Dort sei festgehalten worden, dass mit der Exekutionsbewilligung zu EX.2004.5312 die Begünstigtenansprüche von C auf Auszahlung und Übertragung des gesamten Vermögens der beiden Stiftungen für die damaligen betreibenden Parteien gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden seien. Der Beschwerdeführer beklage sich zu Unrecht darüber, dass das Obergericht von einer Pfändung und Überweisung dieses Vermögens ausgegangen sei. An dieser von ihm unbekämpft gebliebenen Feststellung werde deshalb im Individualbeschwerdeverfahren festzuhalten sein. Diesem Verfahren sei deshalb zugrunde zu legen, dass mit der Exekutionsbewilligung zu EX.2004.5312 das gesamte Vermögen beider Stiftungen zugunsten der ehemaligen Mandanten des Beschwerdegegners zu 1. gepfändet worden sei. Es sei deshalb willkürfrei, wenn das Obergericht davon ausgehe, dass die Anteile an der M den pflichtteilsberechtigten Kindern zustehe; dies ganz gleich, ob sie im Eigentum der K Stiftung oder aber der Beschwerdegegnerin zu 2. stünden. Der Beschwerdeführer unternehme des Weiteren den untauglichen Versuch, den Staatsgerichtshof mehrere Jahre nach dem Abschluss des Drittschuldnerprozesses und des Verfahrens EX.2004.5312 darüber befinden zu lassen, in wessen Eigentum die erwähnten Anteile zum Zeitpunkt der Übergabe des Stiftungsvermögens in die Obhut des Beschwerdegegners zu 1. gestanden seien. Er verkenne dabei, dass diese Frage im Drittschuldnerprozess zu 02 CG.2005.296 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Danach sei die M im Eigentum der K Stiftung und nicht in demjenigen der Beschwerdegegnerin zu 2. gestanden. Dies habe auch für den 30. September 2008, an welchem der Beschwerdegegner zu 1. Stiftungsrat der beiden Stiftungen geworden sei, gegolten.
Dem Beschwerdegegner zu 1. habe es nach Übernahme der Funktion als Stiftungsrat am 30. September 2008 oblegen, die von C zwecks Vermögensverschleierung bei einem Strohmann platzierten Anteile der M für die Beschwerdegegnerin zu 2. einbringlich zu machen; dies über spanische Anwälte und unter Androhung einer Strafanzeige gegen C's Treuhänder D. Als Stiftungsrat sei er gehalten gewesen, die Beschwerdegegnerin zu 2. als Käuferin der Anteile an der M im Handelsregister eintragen zu lassen, um das Stiftungsvermögen zu sichern. Einer Interessenskollision sei er dabei in keiner Weise ausgesetzt gewesen, weil die für ihn massgebenden Exekutionstitel per 30. September 2008 schon längst durchgesetzt worden seien; dies durch die Ausfolgung der Anteile an seine ehemaligen Mandanten durch die Vorgängerstiftungsräte. Vor diesem Hintergrund sei es in keiner Weise aktenwidrig und willkürlich, dass das Obergericht in der Handlungsweise des Beschwerdegegners zu 1. keine Pflichtwidrigkeit erkennen könne. Die Anteile seien nämlich per 30. September 2008 an die im Drittschuldnerprozess siegreichen Überweisungsgläubiger ausgefolgt worden. Demzufolge gebe es schon seit Jahren kein Eigentum der Beschwerdegegnerin zu 2. an der M mehr. Die Individualbeschwerde sei auch aus diesem Blickwinkel ohne Fundament.
8.4. Die pflichtteilsberechtigten Kinder hätten im Drittschuldnerprozess im Übrigen auch unter dem Titel des Schadenersatzes obsiegt. Deshalb hätten die beiden Stiftungen auch die Pflicht gehabt, ihr gesamtes Vermögen an die Kläger auszufolgen; dies unabhängig davon, welches Vermögen durch C in welcher der beiden Stiftungen gerade platziert worden sei. Weil in der Benutzung der beiden Stiftungen zur Vereitelung der Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Kinder ein Rechtsmissbrauch gelegen sei, seien beide Stiftungen auch aus Schadenersatz verpflichtet gewesen, das den Überweisungsgläubigern rechtsmissbräuchlich vorenthaltene Vermögen gesamthaft auszufolgen. Auch deshalb habe sich der Beschwerdegegner zu 1. bei der Erfüllung dieser Pflicht weder in einer Interessenskollision befunden, noch habe er pflichtwidrig gehandelt.
9. Mit Schriftsatz vom 16. August 2012 erstattete die Beschwerdegegnerin zu 2. eine Gegenäusserung und beantragte, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde kostenpflichtig keine Folge geben. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
9.1. Das zentrale und einzige Argument, das der Beschwerdeführer ins Treffen führe, habe die Ausfolgung der Anteile der M an die pflichtteilsberechtigten Kinder zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass der Beschwerdegegner zu 1. als Stiftungsrat der K Stiftung sowie als gleichzeitiger Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin zu 2. die von dieser gehaltenen Aktien der M an die pflichtteilsberechtigten Kinder herausgegeben habe, obwohl die Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 zu EX.2004.5312-3 die Ausfolgung dieser Aktien gar nicht zum Gegenstand habe. Die Auffassung des Obergerichtes, dass die genannte Exekutionsbewilligung das gesamte Vermögen von C und somit auch die Aktien der M zum Gegenstand gehabt habe, sei willkürlich.
Diese Meinung könne nicht geteilt werden. Das Obergericht räume zwar ein, dass lediglich ein Titel gegen die K Stiftung vorliege, da im Drittschuldnerverfahren davon ausgegangen worden sei, dass die Anteile der M von dieser Stiftung gehalten würden. Allerdings müsse man berücksichtigen, dass die Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 die Begünstigtenansprüche von C auf Auszahlung und Übertragung des gesamten Vermögens der beiden Stiftungen den pflichtteilsberechtigten Kindern zur Einziehung überwiesen habe.
Es möge sein, dass in der besagten Exekutionsbewilligung nicht wortwörtlich davon die Rede sei, dass die Übertragung des gesamten Vermögens der beiden Stiftungen Gegenstand der Exekution sei. In der Sache selbst sei dieser Standpunkt aber durchaus vertretbar. In der angefochtenen Entscheidung werde auch ausgeführt, dass der Beschwerdegegner zu 1. anlässlich der Tagsatzung vom 7. Februar 2012 angegeben habe, bezüglich der Anteile an der M bestehe nur ein Vollstreckungstitel gegen die K Stiftung. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Geschwister C Anspruch auf das von ihrer Stiefmutter verheimlichte Vermögen hätten. Damit hätte er sich bei Nichtherausgabe dieses Vermögens vermutlich zivil- und strafrechtlich verantwortlich gemacht. Diese Auffassung habe etwas für sich und zeige, dass die Auffassung des Obergerichtes nicht so völlig abwegig sei, wie es auf den ersten Blick vielleicht den Anschein habe.
9.2. Die Ausfolgung der Aktien an der M stehe sicher nicht im Widerspruch zu den vorliegenden Exekutionstiteln. Es werde dort nämlich nirgends ausdrücklich etwas angeordnet, was der Ausfolgung der Aktien widersprechen würde. Im Übrigen wäre für den Beschwerdeführer selbst dann nichts gewonnen, wenn er mit seiner Individualbeschwerde durchdringen würde. Die Ausfolgung der Aktien könnte er dadurch nämlich nicht wieder rückgängig machen. Es fehle dem Beschwerdeführer daher an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und damit an der erforderlichen Beschwer. Es sei nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer ständig von einer Gefährdung des Stiftungsvermögens spreche, wenn gar kein solches Vermögen mehr vorhanden sei.
10. Mit Schreiben vom 1. August 2012 hat das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der mit der vorliegenden Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 14. Juni 2012, 10 HG.2009.161-54, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingereicht worden.
1.2. Ob die behauptete Vermögenslosigkeit der Beschwerdegegnerin zu 2. im Übrigen ein mangelndes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers begründet, kann vorerst dahingestellt bleiben, da die damit zusammenhängende Frage von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen vor der materiellen Behandlung der Beschwerde ohnehin nicht beurteilt werden kann. Der Staatsgerichtshof hat deshalb materiell auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes. Konkret wird geltend gemacht, die pflichtteilsberechtigten Kinder von C hätten mit Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 umfangreiche Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. gepfändet. Nicht gepfändet worden sei jedoch der gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. bestehende Anspruch auf Herausgabe der gegenständlich relevanten Aktien der M Dieser Anspruch sei lediglich gegenüber der hier nicht verfahrensbeteiligten K Stiftung gepfändet worden. Auch im Urteil des gegen die Beschwerdegegnerin zu 2. geführten Drittschuldnerverfahrens sei diese nicht verpflichtet worden, die Aktien der M herauszugeben. Vielmehr sei diese Verpflichtung wiederum nur der K Stiftung auferlegt worden. Die pflichtteilsberechtigten Kinder hätten somit in Bezug auf diese Aktien die falsche Eigentümerin in Anspruch genommen, sodass der Beschwerdegegner zu 1. nicht berechtigt gewesen sei, die Aktien herauszugeben.
2.1. Der Beschwerdegegner zu 1. wurde nach den Feststellungen Ende September 2008 als Stiftungsrat für beide Stiftungen bestellt. Anlass dieser Bestellung bildete offenkundig der Umstand, dass die Stiftungen im Drittschuldnerprozess zu 02 CG.2005.396 unterlegen waren. Das entsprechende Urteil des Obersten Gerichtshofes erging jedenfalls am 4. September 2008 und damit kurz vor der Einsetzung des Beschwerdegegners zu 1. als Stiftungsrat. Zu jenem Zeitpunkt stand somit rechtskräftig fest, dass den pflichtteilsberechtigten Kindern gegenüber beiden Stiftungen die gegenständlichen Zahlungs- und Herausgabeansprüche zustehen. Sowohl nach der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 (zu EX.2004.5321, Ziff. 5), als auch nach dem im Drittschuldnerprozess ergangenen Urteil des Landgerichtes vom 13. August 2007 (zu 02 CG.2005.396, Ziff. 3. des Urteilstenors) beziehen sich diese Herausgabeansprüche dabei ausdrücklich auch auf die Aktien der spanischen Gesellschaft M Richtig ist zwar, dass der Beschwerdegegner zu 1. diese Titel aus dem Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 2. an die betreibenden Parteien ausgefolgt hat, obwohl sich die erwähnte Anordnung in der Exekutionsbewilligung lediglich auf die K Stiftung bezieht. Diese falsche Bezeichnung des Drittschuldners beruhte aber auf einem offenkundigen Irrtum der vormaligen Stiftungsräte, welche eben zunächst davon ausgingen, die Aktien befänden sich im Eigentum der K Stiftung.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine im Ergebnis richtige und vertretbare Entscheidung verstösst zudem gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch dann nicht gegen das Willkürverbot, wenn die gegebene Begründung falsch oder sogar unhaltbar ist (StGH 2009/130, Erw. 2.2; StGH 2001/58, Erw. 2.3; vgl. auch StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]).
2.3. Die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss angestellte Erwägung, mit der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 seien die Ansprüche von C auf Übertragung des gesamten Vermögens der beiden Stiftungen zur Einziehung überwiesen worden, ist im Lichte des hier allein massgebenden groben Willkürrasters deshalb auch massgeblich unter dem Aspekt zu beurteilen, ob sich dieser Befund als im Ergebnis richtig erweist.
2.4. Wie bereits oben erwähnt, ergibt sich sowohl aus der Exekutionsbewilligung, als auch aus dem Urteil im Drittschuldnerverfahren eindeutig, dass die Aktien der M den betreibenden Parteien zugewiesen werden sollten. Die Kritik des Beschwerdeführers, aus der Exekutionsbewilligung sei nicht ersichtlich, dass das gesamte Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 2. gepfändet worden sei, geht insoweit an der Sache vorbei. Ob dem Beschwerdegegner zu 1. nämlich tatsächlich eine Pflichtwidrigkeit in der Ausübung seines Amtes als Stiftungsrat vorgeworfen werden kann, hängt massgeblich davon ab, ob dieser guten Glaubens davon ausgehen durfte, dass auch die Beschwerdegegnerin zu 2. eine Rechtspflicht trifft, die Aktien an die pflichtteilsberechtigten Kinder herauszugeben. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist diese Frage zu bejahen. Der Beschwerdeführer führt jedenfalls keinen vernünftigen Grund an, weshalb die sich bei der Beschwerdegegnerin zu 2. befindlichen Aktien den betreibenden Parteien nicht zur Einziehung überwiesen worden wären, wenn man sich zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung nicht im oben erwähnten Irrtum befunden hätte. Sinn dieser Exekutionsbewilligung war einzig und allein, den pflichtteilsberechtigten Kindern die dort näher bezeichneten Ansprüche der verpflichteten Partei gegen die beiden Stiftungen als Drittschuldnerinnen zu verschaffen. Unter diesen Ansprüchen befindet sich, wie erwähnt, auch derjenige auf Herausgabe der gegenständlichen Aktien. Es ist insoweit keineswegs willkürlich, wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss zur Auffassung gelangt, die Aktien stünden den pflichtteilsberechtigten Kindern unabhängig davon zu, welcher Stiftung diese eigentumsrechtlich zuzuordnen seien. Ausgehend davon ist es dann aber auch nicht pflichtwidrig, wenn der Beschwerdegegner zu 1. in Ausübung seiner Kompetenzen als Stiftungsrat zum selben Schluss kam. Sein Handeln deckt sich jedenfalls mit den mit der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 verfolgten Rechtsschutzzielen, sodass dieses im Ergebnis richtig ist. Wenn das Obergericht dieses richtige Ergebnis somit im angefochtenen Beschluss schützt, kann darin nach der eingangs dargelegten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes keine Verletzung des Willkürverbots liegen.
2.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, mit dem Ableben von C am 2. Mai 2008 seien deren Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. erloschen und auf ihn übergegangen. Nachdem der Anspruch auf Ausfolgung der gegenständlichen Aktien zu Lebzeiten von C nicht gepfändet worden sei, sei dieser ab deren Tod auch nicht mehr greifbar gewesen. Der Beschwerdegegner zu 1. habe die Aktien deshalb auch aus diesem Grund pflichtwidrig an die pflichtteilsberechtigten Kinder herausgegeben.
Entgegen diesem Vorbringen weist das Obergericht im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass mit der Exekutionsbewilligung vom 1. Oktober 2004 die Ansprüche von C auf Übertragung des gesamten Vermögens beider Stiftungen zur Einziehung überwiesen worden seien. Dies steht im Einklang mit einer entsprechenden Feststellung des Erstgerichtes, welches auf Seite 3 seines Beschlusses vom 24. Februar 2012 (ON 45) ebenfalls ausdrücklich festhält, die Exekutionsbewilligung habe das gesamte Vermögen beider Stiftungen umfasst. Aus dieser Feststellung zieht das Obergericht dann den Schluss, die fraglichen Aktien stünden den pflichtteilsberechtigten Kindern unabhängig davon zu, welche der beiden Stiftungen nun deren Eigentümerin gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer eingenommene formale Standpunkt verdiene insoweit keinen Rechtsschutz.
Mit dieser Bemerkung bringt das Obergericht mindestens implizit den Aspekt des Rechtsmissbrauchs ins Spiel. Schon im Drittschuldnerverfahren hat der Oberste Gerichtshof in aller Klarheit darauf hingewiesen, dass die beiden Stiftungen durch C bewusst zum alleinigen Zweck der Vereitelung der Ansprüche der pflichtteilsberechtigten Kinder errichtet worden seien. Dies begründe einen offenkundigen Rechtsmissbrauch (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2008 zu 02 CG.2005.296, ON 78, Erw. 8.6). Auch wenn somit das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Ansprüche von C auf die gegenständlichen Aktien zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr pfändbar wären, durchaus Einiges für sich hat, erachtet es der Staatsgerichtshof vor dem Hintergrund dieser erstellten Rechtsmissbräuchlichkeit als vertretbar, wenn das Obergericht den Sinn und Zweck der Exekutionsbewilligung in den Vordergrund stellt, sodass dem Beschwerdegegner zu 1. unter dem hier allein massgebenden groben Willkürraster auch keine entsprechenden Pflichtwidrigkeiten angelastet werden können.
3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 54) Auffassung des Staatsgerichtshofes als im Einklang mit dem Willkürverbot. Der Beschwerdeführer war deshalb mit seiner Grundrechtsrüge nicht erfolgreich, weshalb seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten in Höhe von je CHF 1'796.25 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.