StGH 2012/105
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Februar 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter; Dr. Helmut Schwärzler als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: Land Liechtenstein
vertreten durch: Regierung des Fürstentums Liechtenstein 9490 Vaduz
diese wiederum vertreten durch:
Lampert & Schächle Rechtsanwälte AG 9490 Vaduz
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 12. Juni 2012, CO.2010.1-199
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge geben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 12. Juni 2012, CO.2010.1-199, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 1'870.00 bestimmt.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Amtshaftungssache des Beschwerdeführers. Im Zuge des Amtshaftungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2009, das Obergericht wolle "den bisher noch nicht erledigten Teilverfahrenshilfeantrag vom 15. Mai 2007 in Behandlung ziehen und dem Kläger (Beschwerdeführer) hinsichtlich seiner persönlichen Forderungen auf Ersatz seiner Investitionsverluste in Höhe von CHF 12,5 Mio. die Teilverfahrenshilfe im Sinne des § 63 Abs. 4 ZPO bewilligen".
Ursprünglich hatte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang begehrt. Dieser Antrag war mit Beschluss des Amtshaftungssenates des Obergerichtes vom 15. Oktober 2007 (ON 16) abgewiesen worden. Mit dem dagegen erhobenen Rekurs vom 15. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt werde; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenshilfe jedenfalls für eine Teilforderung von CHF 52.3 Mio. "im vollen Umfang" gewährt werde.
Mit Beschluss vom 6. März 2008 (ON 28) gab der Oberste Gerichtshof diesem Rekurs keine Folge. Begründet wurde diese Rekursentscheidung zusammengefasst dahingehend, dass der HF AG als juristischer Person gemäss der verfassungskonformen Regelung in § 63 Abs. 1 ZPO keine Verfahrenshilfe gewährt werden könne. Es stelle daher eine Gesetzesumgehung dar, wenn diese ihre Amtshaftungsansprüche an den mittellosen Beschwerdeführer abgetreten habe, damit dieser die abgetretenen Ansprüche unter Geniessung von Verfahrenshilfe geltend mache könne.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welcher dieser keine Folge gab (StGH 2008/47), wobei der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde die Frage der Gewährung der "Teilverfahrenshilfe" nicht weiter thematisierte.
2. Seinen neuerlichen Antrag vom 22. Dezember 2009 begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
Sein Verfahrenshilfeantrag vom 15. Mai 2007 sei mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden. Bislang sei sein allfälliger Anspruch auf Teilverfahrenshilfe nach § 63 Abs. 4 ZPO nicht geprüft worden. Bislang sei sein Verfahrenshilfeantrag lediglich im Hinblick auf § 63 Abs. 1 ZPO behandelt worden, weil die Gerichte davon ausgegangen seien, dass Liechtenstein keine Teilverfahrenshilfe kenne. Sein Verfahrenshilfeantrag vom 15. Mai 2007 enthalte als Minus jedenfalls auch den Antrag, ihm zumindest die Teilverfahrenshilfe im Sinne des § 63 Abs. 4 ZPO zu gewähren, über welchen Anspruch noch nicht befunden worden sei. Im Rahmen seiner Amtshaftungsklage habe er als Schadenersatzanspruch auch persönliche Investitionsverluste im Umfange von CHF 12.5 Mio. geltend gemacht. Diesen Anspruch habe er, zusammen mit Forderungen aus entgangenem Gewinn, im Rahmen einer objektiven Klagenhäufung geltend gemacht. Insofern sei daher die Teilverfahrenshilfe mit Bezug auf diesen Anspruch zu bewilligen.
2.1. Mit Beschluss vom 2. März 2010 (ON 74) wies der Amtshaftungssenat des Obergerichtes diesen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers zurück. Einem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2010 (ON 103) keine Folge gegeben.
2.2. Dieser Beschluss des Obersten Gerichtshofes wurde mit Urteil des Staatsgerichtshofes (StGH 2010/102) aufgehoben, da zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag erstinstanzlich der Vorsitzende des Amtshaftungssenates des Obergerichtes alleine und zur Entscheidung über einen Rekurs gegen dessen Beschluss der Gesamtsenat berufen gewesen sei. Damit sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden.
2.3. Im weiteren Verfahrensgang hob der Oberste Gerichtshof den Beschluss des Amtshaftungssenates des Obergerichtes vom 2. März 2010 (ON 74) als nichtig auf und trug dessen Vorsitzendem eine neuerliche Entscheidung über den "Teilverfahrenshilfeantrag" des Beschwerdeführers auf.
3. Mit Beschluss vom 29. März 2012 (ON 191) wies der Vorsitzende des Amtshaftungssenates des Obergerichtes den "Teilverfahrenshilfeantrag" des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2009 ab. Seine Entscheidung begründete der Vorsitzende des Amtshaftungssenates des Obergerichtes wie folgt:
3.1. Die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe nur für einzelne von mehreren im Sinne einer objektiven Klagehäufung geltend gemachten Ansprüchen gemäss § 63 Abs. 1 ZPO schon seit je her gegeben sei (Bydlinski in: Fasching/Konecny2 II/1§ 63 ZPO, Rz. 17 u. 19 a. E.) und durch die Einfügung des § 63 Abs. 4 ZPO mit LGBl. 1997 Nr. 52 lediglich weitergehend flexibilisiert worden sei.
Auch das vom Beschwerdeführer angezogene Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2008/79 sage insofern nichts anderes aus. Hinsichtlich der verwendeten Terminologie sei folgende Klarstellung zu treffen:
Mit dem Begriff "Teilverfahrenshilfe" werde gemäss einschlägiger Lehre und Rechtsprechung Bezug auf die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 i. V. m Abs. 2 ZPO genommen, in welcher die von der Verfahrenshilfe erfassten Begünstigungen im Einzelnen aufgezählt würden. Würden alle in dieser Bestimmung aufgezählten Begünstigungen gesamthaft gewährt, spreche man von Verfahrenshilfe "im vollen Umfang"; würden nur einzelne dieser Begünstigungen gewährt, spreche man von "Teilverfahrenshilfe".
Auch für den Fall, dass nur für einen einzelnen der im Wege der objektiven Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche die Verfahrenshilfe gewährt werde, komme mit Bezug auf diesen Anspruch die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang oder auch nur die Gewährung der Teilverfahrenshilfe im hier verstandenen Sinn, nämlich umfassend lediglich einige und nicht alle der in § 64 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZPO angeführten Begünstigungen in Frage.
Der Beschwerdeführer habe die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfange" für den gesamten von ihm geltend gemachten, sich im Sinne einer objektiven Klagenhäufung aus mehreren einzelnen Ansprüchen zusammensetzenden Amtshaftungsanspruch, beantragt. In diesem Antrag sei der Antrag auf Bewilligung der "Teilverfahrenshilfe" lediglich für einen oder mehrere der im Wege einer objektiven Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche, darunter auch jenen betreffend den gegenständlich relevanten, aus persönlichen "Aktiven-" bzw. Investitionsverlusten" resultierenden Anspruch in Höhe von CHF 12.5 Mio., mit enthalten. Die Frage der Gewährung der Verfahrenshilfe gerade auch für diesen Anspruch sei vom Beschwerdeführer in seinem Rekurs vom 14. November 2007 (ON 17) gegen den seinen Verfahrenshilfeantrag vom 15. Mai 2007 (ON 2) abweisenden Beschluss auch, allerdings ohne Erfolg, aufgeworfen worden.
Trotzdem liege mit Bezug auf die nunmehr begehrte "Teilverfahrenshilfe", also die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange zur Geltendmachung des aus persönlichen "Aktiven-" bzw. "Investitionsverlusten" resultierenden Anspruchs in Höhe von CHF 12.5 Mio., eine das Gericht und die Parteien bindende Entscheidung nicht vor. Der gegenständlich der Beschlussfassung zu unterziehende Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers werde insofern zulässigerweise auf die von seinem ursprünglichen Verfahrenshilfeantrag abweichenden Behauptungen und auf bislang nicht erörterte rechtliche Aspekte gestützt geltend gemacht, als der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, dass in der Klagsforderung auch ihm persönlich zustehende Forderungen auf Ersatz seiner "Investitionsverluste" in Höhe von insgesamt CHF 12.5 Mio. enthalten seien, für deren Geltendmachung er gemäss § 63 Abs. 4 ZPO Verfahrenshilfe beantrage.
Aufgrund der beschränkten Bindungswirkung der Beschlüsse über seinen ersten Verfahrenshilfeantrag sei der Beschwerdeführer berechtigt, den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag, nunmehr gestützt auf neue Behauptungen sowie neue rechtliche Aspekte, zu stellen.
3.2. Mit Bezug auf die geltend gemachten "Investitionsverluste" in Höhe von insgesamt CHF 12.5 Mio. fehle es trotz Aufforderung des Gerichtes zur Klagsverbesserung an einem auch nur im mindesten schlüssigen und substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grunde und insbesondere zur Höhe dieses Anspruchs, sodass die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers im hier relevanten Umfange der geltend gemachten "Investitionsverluste" im Betrage von CHF 12.5 Mio. jedenfalls abzuweisen sei (Fasching in: Fasching/Konecny2, § 226, Rz. 42 f.). Damit sei aber der "Teilverfahrenshilfeantrag" des Beschwerdeführers wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.
4. Gegen diese Entscheidung des Vorsitzenden des Amtshaftungssenates des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer Rekurs an den Amtshaftungssenat des Obergerichtes. In seinem Rekurs brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Die Auffassung des Vorsitzenden bezüglich der Aussichtslosigkeit halte einer Überprüfung nicht stand, weil er nicht aufzeige, in welchem Punkt bzw. weshalb er eine Unschlüssigkeit seines Vorbringens erkennen wolle. Auch sei darauf hinzuweisen, dass dem Vorsitzenden sein Vorbringen entgangen sei. Wie er dort aufzeige, handle es sich bei den von ihm geforderten "Investitionsverlusten" um den Firmenwert der HF, der ihm als deren Alleinaktionär durch den von den Organen des Beschwerdegegners verschuldeten Untergang des Unternehmens verloren gegangen sei. Der Firmenwert sei eine betriebswirtschaftliche Grösse und stelle jenen Wert dar, den er für den Verkauf des Unternehmens der HF vor Eintritt des Schadens erhalten hätte.
Er habe aufgezeigt, welche Investitionen er in die HF getätigt habe. Weiters habe er dargelegt, dass all diese Investitionen zu "aktivieren" wären und sich so ein geschätzter Firmenwert, bezeichnet als Investitionsverlust, von CHF 12.5 Mio. ergebe.
Dieses Vorbringen ersetze jedoch nicht das zur Ermittlung des Firmenwertes beantragte Sachverständigengutachten. Die von ihm gehaltenen Aktien der HF stellten für ihn einen persönlichen Wert dar. Wie vorgebracht, habe er mit der Firma C-Q einen optional auszuübenden Kaufvertrag über 50 % der Aktien der HF abschliessen können, dies zu einem Kaufpreis von CHF 1.5 Mio. Damit habe die HF zum damaligen Zeitpunkt bereits einen Wert von CHF 3 Mio. gehabt. Berücksichtige man weiters, dass die HF zu diesem Zeitpunkt über Fondsvermögen von nur CHF 2.5 Mio. verfügt habe und dies bis Juni 2004 auf über CHF 60 Mio. gesteigert habe sowie nachfolgend noch weitere Verträge über Einlagen von USD 120 Mio. im Jahr 2005 hätten abgeschlossen werden können, so sei der vom ihm angesprochene Firmenwert von CHF 12.5 Mio. nicht zu beanstanden. Damit habe er schlüssig und nachvollziehbar den Ersatz des Wertes der HF begehrt.
Schliesslich sei auch zu beachten, dass zu dieser Frage bislang keine Judikatur der liechtensteinischen Höchstgerichte vorliege, weshalb erst der Ausgang des Hauptverfahrens klären werde, ob dieser Firmenwert im konkreten Fall als sein Schaden oder als solcher der HF anzusehen und ersetzbar sei.
5. Das Obergericht gab dem Rekurs mit Beschluss vom 12. Juni 2012 (ON 199) keine Folge. Seine Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos sei, müsse objektiv beurteilt werden. Zwar sei bei Beurteilung der Erfolgsaussichten grösste Zurückhaltung geboten, da sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung eine Sachentscheidung vorweg genommen würde (Klauser/Kodek, ZPO16 § 63, E 58a), allerdings müsse die Aussicht auf einen Verfahrenserfolg mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gegeben sein (Klauser/Kodek, a. a. O., E 63). Unter Anlegung dieser Massstäbe erweise sich die Beurteilung des Vorsitzenden des 3. Senates, wonach die diesbezügliche Klagsführung aussichtslos sei, als zutreffend.
Im Rahmen der Tagsatzung vom 2. März 2010 sei dem Beschwerdeführer durch den Senat beschlussmässig aufgetragen worden, ein schlüssiges und substantiiertes Vorbringen zum Grunde und zur Höhe der geltend gemachten "Investitionsverluste" im Betrag von CHF 12.5 Mio. zu erstatten. Diesem Auftrag sei der Beschwerdeführer nie nachgekommen, vielmehr poche er in seinem nunmehrigen Rechtsmittel auf früheres Vorbringen.
Der Beschwerdeführer ignoriere hiebei die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 2. Juli 2010 (ON 103), in welchem dieser erwogen habe, dass aus dem klägerischen Vorbringen auch im Zusammenhalt mit dem Schriftsatz ON 70 "kein persönlicher Schadenersatzanspruch des Klägers schlüssig abgeleitet werden könne" und der dort weiter im Wesentlichen Folgendes ausgeführt habe: Selbst wenn alle ‚verloren gegangenen' Investitionen aus dem Vermögen des Beschwerdeführers stammten, würde daraus nur ein Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der HF resultieren, auf den er im Übrigen laut der von ihm vorgelegten Beilage 42 unwiderruflich verzichtet habe. Durch die gesamte Klage ziehe sich die Behauptung, dass die HF durch das Verhalten der Organe des Amtes für Finanzdienstleistungen geschädigt worden sei. Davon abgesehen habe sich der Beschwerdeführer selbst noch im Schriftsatz ON 70 auf die Abtretung aller seiner Ansprüche an die Gesellschaft berufen. In diesem Schriftsatz habe der Beschwerdeführer überdies behauptet, er habe die von ihm als Alleinaktionär, Gründer und wirtschaftlicher Eigentümer der HF für den Aufbau der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Finanzmittel dieser Gesellschaft nicht als Darlehen gewährt. Ein solches, so genanntes "Eigenkapital ersetzendes" Gesellschafterdarlehen würde im Übrigen ohnehin keinen Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers begründen (vgl. Jabornegg in: Jabornegg/Strasser, AktG5 III § 1, Rz. 26, 75; Artmann, ebendort, § 52, Rz. 34 ff.; Koppensteiner, GmbH-Gesetz Komm2 § 74, Rz. 13 m. w. N).
Vielmehr seien, so habe der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, die der HF zugeflossenen Werte von ihm im Betrag von CHF 12.5 Mio. ‚aktiviert worden'. Dieser so berechnete ‚Aktivenwert der HF' (auch Firmenwert) sei dem Beschwerdeführer als wirtschaftlicher Eigentümer der HF durch das Verhalten des Beschwerdegegners verloren gegangen. Dieser Firmenwert stelle somit ein dem Beschwerdeführer als Alleinaktionär der HF persönlich zuzurechnendes Vermögenssubstrat dar, das ihm als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft zu ersetzen sei.
Selbst bei Ausklammerung des Verzichts und der Zession der Forderungen handle es sich beim ‚Firmenwert' der HF um ein dieser Gesellschaft zustehendes Vermögen, sodass auch nur diese unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs unmittelbar geschädigt werden habe können. Dem gegenüber könne der Beschwerdeführer nach zutreffender Ansicht des Beschwerdegegners insoweit wie überhaupt durch den Wertverlust der Aktien der HF nur als mittelbar Geschädigter angesehen werden (vgl. 2 Ob 591/94; 3 Ob 288/02b; Reischauer in: Rummel3 ABGB § 1295, Rz. 7, 26; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB7 § 1293, E 54; Karner in: KBB § 1295, Rz. 13; Harrer in: Schwimann, ABGB Praxiskomm3 § 1293, Rz. 22; vgl. auch ecolex 1995, 901; GesRZ 1995, 121; vgl. auch LES 2001, 41 ff. [56]; LES 2006, 357; LES 2005, 321; u. v. a). Schon ausgehend von diesen Erwägungen müsse die Klage in Ansehung der nunmehr geltend gemachten persönlichen Forderung auf Ersatz der Investitionsverluste von CHF 12.5 Mio. als jedenfalls unschlüssig und damit als aussichtslos angesehen werden.
Angesichts dieser Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Unschlüssigkeit und Aussichtslosigkeit in Ansehung der Forderung des Beschwerdeführers auf Ersatz von CHF 12.5 Mio. sei die Kritik im Rechtsmittel, dass nicht aufgezeigt werde, in welchem Punkt eine Unschlüssigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers gegeben sein soll, nicht nachvollziehbar.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Beschluss des 3. Senates des Obergerichtes vom 12. Juni 2012 (ON 199) mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts bzw. des freien Zugangs zum Gericht und des Willkürverbots geltend machte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten, verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof (gemeint: das Obergericht) zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Der Beschwerdeführer wehre sich gegen die vom Obergericht übernommene Begründung aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 103), welcher vom Staatsgerichtshof im ersten Verfahrensgang aufgehoben worden sei. Das Obergericht vertrete in ständiger Praxis die Ansicht, dass eine Rechtsverfolgung dann als offenbar aussichtslos scheine, wenn diese schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- und Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. Bei Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sei auch Zurückhaltung geboten, um der Endentscheidung nicht vorzugreifen.
Dass eine solche Aussichtslosigkeit nicht vorliegen könne, ergebe sich bereits aus dem Vorgehen der Gerichte. Denn diese benötigten eine umfangreiche Argumentation, um das Begehren des Beschwerdeführers als rechtlich nicht zulässig einzustufen.
Das Begehren des Beschwerdeführers sei nicht unschlüssig. Die Unschlüssigkeit der Klage betreffe das Tatsachenvorbringen und liege vor allem dann vor, wenn sich aus den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachen das von ihm gestellte Klagebegehren nicht ableiten lasse. Keine Unschlüssigkeit liege aber immer dann vor, wenn dem korrekt vorgetragenen Begehren aus welchem Grund auch immer nach Ansicht der Gerichte nicht Folge zu geben sei. Ob das Begehren des Beschwerdeführers berechtigt sei oder nicht, sei aber eine Rechtsfrage. Es sei darauf hinzuweisen, dass in den zwei ersten Verfahrensgängen vor dem Obergericht zu keinem Zeitpunkt eine mögliche Unschlüssigkeit des Begehrens des Beschwerdeführers angesprochen worden sei.
Erst nach Einreichen des Verfahrenshilfeantrages am Beginn des dritten Verfahrensganges sei eine solche Unschlüssigkeit vom Obergericht angenommen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Klage einen Betrag von CHF 12.5 Millionen begehrt und in seinem weiteren Vorbringen zu dieser Forderung dargelegt, dass er Alleinaktionär der HF gewesen sei. Weiters habe er vorgebracht und belegt, dass er im April 2004 für 50 % der Aktien der HF bereits einen optional auszuübenden Kaufvertrag abgeschlossen habe, wobei der Kaufpreis für diese Aktien CHF 1.5 Millionen betragen habe.
Zudem sei vom Beschwerdeführer aufgezeigt worden, dass die von ihm als "Investitionsverluste" dargelegten Zahlungen an die HF nur deshalb aufgeführt worden seien, um den Firmenwert der HF bestimmen zu können, auch sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass der Wert der HF als Unternehmen als betriebswirtschaftliche Grösse von einem Sachverständigen zu ermitteln sein werde.
Schliesslich sollte kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beschwerdeführer als Gründer, Financier, Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigten der HF mit deren Untergang entsprechender Schaden entstanden sei. Denn während ihm bei Fortbestand der HF jederzeit der geltend gemachte Betrag für das Unternehmen der HF bezahlt worden wäre, werde ihm dieser natürlich nach den schädigenden Handlungen der Organe der Beschwerdegegnerin und dem damit verbundenen Untergang der HF nicht mehr bezahlt, die Aktien der HF seien wertlos.
Der vom Beschwerdeführer zu erzielende Erlös für seine Aktien bzw. für das Unternehmen der HF bestimme sich am Wert des Unternehmens der Aktiengesellschaft, deren Aktien er halte. Damit sei dem Beschwerdeführer ein Schaden im Wert des Unternehmens der HF entstanden, wobei es sich dabei um einen persönlichen Schaden des Beschwerdeführers als Alleinaktionär und wirtschaftlicher Eigentümer der HF handelte, nicht aber um einen solchen der HF. Wie dargelegt, sei die Schlüssigkeit dieses Begehrens von den Gerichten auch erkannt worden, zumal es ihnen ansonsten nicht möglich gewesen wäre, in ihrer Begründung verschiedenste rechtliche Argumente aufzuzeigen, weshalb der Beschwerdeführer diese Forderung nicht beanspruchen könne. So gehe das Obergericht, dies zu Unrecht, etwa davon aus, dass der Firmenwert nicht vom Beschwerdeführer sondern nur von der HF beansprucht werden könne, weiters gehe das Obergericht davon aus, der Beschwerdeführer sei als Aktionär der HF nur mittelbar Geschädigter. Damit sei belegt, dass das Begehren des Beschwerdeführers sehr wohl schlüssig sei, das Obergericht dieses aber aus rechtlichen Erwägungen als nicht berechtigt erachtete, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich des geltend gemachten Schadens nicht aktiv legitimiert sei. Damit liege aber keine Unschlüssigkeit des Begehrens vor, vielmehr versuchten die Gerichte hier mit einer willkürlichen Argumentation der Forderung des Beschwerdeführers eine Unschlüssigkeit zu unterstellen. Dies gelte auch zum Einwand, das Begehren des Beschwerdeführers wäre der Höhe nach unschlüssig. Um den betriebswirtschaftlichen Firmenwert zu ermitteln, sei jedenfalls ein Gutachten erforderlich.
Der Beschwerdeführer habe anhand verschiedenster Parameter die Höhe der Forderung mit CHF 12.5 Millionen angenommen, hingegen sei es willkürlich, von ihm die betriebswirtschaftliche Grösse des Firmenwertes nachvollziehbar dargelegt zu verlangen. Dies sei dem Beschwerdeführer schlichtweg unmöglich und könne eine solche Grösse nur von einem geeigneten Sachverständigen errechnet werden. Das Obergericht verlange vom Beschwerdeführer hier Unmögliches und stütze seinen Beschluss sodann auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer diesem Verlangen nicht nachgekommen sei. Hier zeige sich das willkürliche Vorgehen des Obergerichtes mit Nachdruck. Ob die von den Gerichten angedeutete Rechtsansicht zur Frage der Ersatzfähigkeit des Firmenwertes bzw. zur Frage der unmittelbaren Schädigung des Beschwerdeführers als Alleinaktionär haltbar sei, werde sich auch erst im ordentlichen Verfahren zeigen.
Es werde im ordentlichen Verfahren näher zu prüfen sein, ob der dem Beschwerdeführer als wirtschaftlichem Eigentümer der HF bzw. deren Alleinaktionär auf diese Weise zugefügte Schaden ersatzfähig sei, dieser Frage dürfe aber nicht bereits im Rahmen der Erledigung des Verfahrenshilfeantrages vorgegriffen und dieser mit der Begründung, das Begehren sei nicht berechtigt, abgewiesen werden. Es liege auch bislang keine Judikatur zu dieser Frage vor, weshalb dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz des Firmenwertes prima facie jedenfalls eine gewisse, wenn auch nicht allzu grosse Erfolgsaussicht zu unterstellen sei. Es sei aber nicht korrekt, hier von einem von vornherein aussichtslosen Begehren des Beschwerdeführers zu sprechen. Dieser Rechtsansicht des Obergerichtes sei grundsätzlich entgegen zu halten, dass es sich beim Anspruch auf Ersatz des Firmenwertes um einen persönlichen Anspruch des Beschwerdeführers handle. Dieser sei Alleinaktionär der HF und sei der Schaden durch die Zerstörung der Gesellschaft durch die Organe des Beschwerdegegners naturgemäss in seinem Vermögen eingetreten, nachdem die von ihm gehaltenen Aktien der HF durch dieses Vorgehen und den Untergang der Gesellschaft wertlos geworden seien. Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Zerstörung des Firmenwertes ein Schaden der Gesellschaft wäre, habe der Beschwerdeführer berechtigt diesen Schaden aus eigenem Recht angesprochen. Denn nach Art. 222 Abs. 2 PGR habe der Beschwerdeführer als vormaliger Alleinaktionär der HF einen selbständigen Schadenersatzanspruch, sofern eine böswillige Schädigung vorliege. Dass eine solche gegenständlich anzunehmen sei, habe der Beschwerdeführer vorgetragen, denn der Beschwerdegegner bzw. deren Organe hätten ohne Veranlassung mit einem mutwillig initiierten Monitoringverfahren bei Verletzung des Amtsgeheimnisses den Untergang der HF forciert.
Wenn sohin der Oberste Gerichtshof in der vom Obergericht übernommenen Begründung darauf poche, der Schaden sei bei der Gesellschaft eingetreten, besitze der Beschwerdeführer unabhängig davon nach der zitierten Gesetzesstelle einen eigenständigen Anspruch auf Ersatz des böswillig zugefügten Schadens, weshalb sein Antrag auf Teilverfahrenshilfe mit willkürlichen Argumenten abgewiesen worden sei. Soweit das Obergericht zum Schluss noch darauf hinweise, dass sie in ihrem zwischenzeitlich vorliegenden Endurteil die im bekämpften Beschluss angeführte Rechtsansicht übernommen habe und diese in der Berufung des Beschwerdeführers nicht bekämpft worden sei, übersehe es, dass das genannte Urteil von Verfahrensfehlern übersät sei und ein vierter Verfahrensgang notwendig sein werde. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz des Firmenwertes der HF nicht offensichtlich aussichtslos sei. Weder sei das Begehren unschlüssig noch sei dieses mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers als aussichtslos zu beurteilen. Das Obergericht verwerfe das Begehren des Beschwerdeführers mit einer willkürlichen Argumentation, indem es eine offensichtliche Aussichtslosigkeit dergestalt begründe, dass es der Enderledigung des Begehrens des Beschwerdeführers mit umfangreicher Argumentation vorgreife.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Schriftsatz vom 9. August 2012 erstattete der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Ausführungen des Obergerichtes zur Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung geteilt würden. Die Aktiven und Passiven der gelöschten HF AGmvK seien im Eigentum der gelöschten HF AGmvK. Der dahinter stehende Aktionär sei nicht klagslegitimiert. Der Beschwerdeführer könne weiters nicht darstellen, auf welche Weise er einen Schaden erlitten habe. Sohin läge kein persönlicher Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers vor.
9. Mit Beschluss vom 23. November 2012 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 12. Juni 2012, CO.2010.1-199, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die Beschwerdeausführungen eingegangen wird, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staats-gerichtshof Verfahrenshilfe gewährt wurde, die in der Sache selbst zu treffende Entscheidung nicht präjudiziert. Der Staatsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung (siehe anstatt vieler: StGH 2001/75, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/47, Erw. 6.1), dass die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gesondert zu prüfen ist.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des freien Zugangs zum Gericht und des Willkürverbots im Wesentlichen mit folgender Argumentation:
Die Auffassung des Obergerichtes, dass das Begehren des Beschwerdeführers nicht schlüssig sei, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich des geltend gemachten Schadens nicht aktivlegitimiert wäre, sei willkürlich. Dies gelte auch hinsichtlich des Einwands, das Begehren des Beschwerdeführers sei der Höhe nach unschlüssig. Um den betriebswirtschaftlichen Firmenwert zu ermitteln, sei jedenfalls ein Gutachten erforderlich. Der Beschwerdeführer habe anhand verschiedener Parameter die Höhe der Forderung mit CHF 12.5 Millionen angenommen. Es sei willkürlich, vom Beschwerdeführer die betriebswirtschaftliche Grösse des Firmenwertes nachvollziehbar dargelegt zu verlangen. Das Obergericht greife der endgültigen Entscheidung vor.
3.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2).
Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
Dieser grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist in § 63 ZPO konkretisiert. Demnach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Staatsgerichtshof hat daher zu prüfen, ob diese Bestimmung verfassungskonform angewendet wurde, wobei im vorliegenden Fall ausschliesslich das Kriterium der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine Rolle spielt.
3.2. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Fasching Zivilprozessgesetze, 2. Band, 1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst allerdings im vorliegenden Fall eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
Das Obergericht hat selbst keine Beweise eingeholt, sondern lediglich auf Grund der Aktenlage entschieden, und damit auch den Anforderungen an die Prüfung der offenbaren Aussichtslosigkeit entsprochen. Es hat dabei an die Ausführungen der Prozessbeteiligten angeknüpft und ausgehend davon die Erfolgsaussichten abgewogen. In diesem Vorgehen erblickt der Staatsgerichtshof im Gegensatz zum Beschwerdeführer keine unzulässige Vorwegnahme der Sachentscheidung (vgl. auch StGH 2012/23, Erw. 2 ff. und StGH 2012/25, Erw. 4 ff.). Auch der Umstand, dass sich das Obergericht ausführlich mit der Rechtsfrage auseinandersetzt, bedeutet keine derartige Vorwegnahme der Sachentscheidung.
3.3. Der Staatsgerichtshof schliesst sich weiters der Auffassung des Obergerichtes an, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers ihn lediglich als einen mittelbar Geschädigten ausweist. Grundsätzlich ist jedoch nur der unmittelbar durch eine Amtshandlung bzw. deren Unterlassung Geschädigte berechtigt, Schadenersatz zu verlangen (vgl. Walter Schragel, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, 3. Aufl., Wien 2003, 180, Rz. 130). Die Schadenersatzpflicht eines Rechtsträgers wird daher nur dann ausgelöst, wenn die von einem Organ übertretene Vorschrift gerade und auch den Schutz des Geschädigten vor Nachteilen, wie sie tatsächlich eingetreten sind, bezweckt (Walter Schragel, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Diese auf ständiger Rechtsprechung der österreichischen Gerichte beruhende Rechtsmeinung zu § 1 öAHG kann trotz unterschiedlicher Formulierung im Detail auch auf Art. 3 AHG übertragen werden, bringt doch die in Liechtenstein in Geltung stehende Norm in keiner Weise zum Ausdruck, dass hier auch ein mittelbarer Schaden ersetzt werden soll. Den somit geforderten Rechtswidrigkeitszusammenhang bringt der Beschwerdeführer im Übrigen auch in seiner Beschwerde an den Staatsgerichtshof nicht vor.
Das Obergericht weist weiter ergänzend darauf hin, dass sich durch die gesamte Klage die Behauptung ziehe, dass eben nicht der Kläger (Beschwerdeführer), sondern die HF durch das Verhalten des AFDL geschädigt worden sei. Davon abgesehen berief sich der Kläger (Beschwerdeführer) selbst noch im Schriftsatz ON 70 auf die Abtretung aller seiner Ansprüche an die Gesellschaft.
Unter diesen Aspekten ist daher auch der Staatsgerichtshof der Auffassung, dass schon auf Grund dieser Umstände das Klagebegehren in dem Sinne unschlüssig ist, als die vorgebrachten Tatsachen sich nicht unter den Klagstatbestand subsumieren lassen.
Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Zugang zum Gericht und eine angemessene Rechtsverfolgung hat daher nicht stattgefunden.
4. Aufgrund der blossen Auffangfunktion des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (siehe etwa StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]; StGH 2006/84, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2012/23, Erw. 3) braucht daher auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots nicht mehr separat eingegangen zu werden, da der Beschwerdeführer die Willkürrüge nicht gesondert ausgeführt bzw. dabei keine neuen Rügen erhoben hat und bereits in Ziffer 3 ff. der Urteilserwägungen eine qualifizierte Grundrechtsprüfung vorgenommen wurde.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) und der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist.