StGH 2012/1
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter; Prof. Dr. Benjamin Schindler als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes vom 19. Dezember 2011, VGH2011/127
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2011, VGH 2011/127, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Die Beschwerdeführer sind miteinander verheiratet und reisten am 26. August 2011 illegal nach Liechtenstein ein. Sie sind turkmenische Staatsbürger und stellten am Tag ihrer Einreise ein Asylgesuch in Liechtenstein. Anlässlich der Einreisebefragung vom 26. August 2011 gaben die Beschwerdeführer an, sie hätten Turkmenistan am 31. Juli 2011 verlassen und seien zuerst in die Türkei, nach Istanbul und von dort dann weiter nach München gereist. München hätten sie am 21. August 2011 per Bus verlassen und seien am selben Tag in Zürich angekommen, wo sie knapp eine Woche bei Freunden gelebt hätten. Am 26. August 2011 seien sie in Zürich in den Zug nach Sargans eingestiegen und mit einem gelben Bus nach Vaduz weitergefahren.
2. Das Ausländer- und Passamt (APA) brachte in Erfahrung, dass die Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 in die Schweiz eingereist waren und dort ein Asylgesuch gestellt hatten.
Die Schweiz stimmte einer Rückübernahme am 30. August 2011 zu und gab an, dass gemäss dem Dublin-Verfahren eine Rückführung in das Erstasylland Spanien vorgesehen sei. Im Beisein der Beschwerdeführer und eines Dolmetschers entschied das APA, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ordnete die sofortige Wegweisung in die Schweiz an, im Unterlassungsfall würden Zwangsmassnahmen angeordnet. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Begründet wurde dieser Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführer über die Schweiz eingereist seien und die Schweiz einer Rückübernahme zugestimmt habe.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c FlüG trete das zuständige Amt auf ein Asylgesuch dann nicht ein, wenn die Asylsuchenden in ein Land reisen könnten, das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Zudem sei ein Dublin-Verfahren anhängig, da die Beschwerdeführer in Spanien einen Erstasylantrag gestellt hätten. Es sei auch auszuschliessen, dass den Beschwerdeführern durch die sofortige Wegweisung in die Schweiz eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sie könnten gefahrlos in die Schweiz zurückkehren. Die öffentlichen Interessen würden diejenigen der Beschwerdeführer überwiegen, diese hätten auch keine Verwandten oder andere soziale Beziehungen in Liechtenstein, die dem sofortigen Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten.
3. Gegen den Nichteintretensentscheid des APA vom 31. August 2011 erhoben die Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, eingereicht am 2. September 2011, Beschwerde an die Regierung. Diese wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des APA. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Regierungsentscheidung vom 4. Oktober 2011 wurde vollumfänglich angefochten. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2011, VGH 2011/127, ab. Er begründete diese Entscheidung wie folgt:
3.1. Konkret relevant sei, dass die Beschwerdeführer über die Schweiz nach Liechtenstein eingereist seien und bereits am 6. Juni 2011 in der Schweiz und zuvor auch in Spanien ein Asylgesuch gestellt hätten.
Festzuhalten sei noch, dass in Bezug auf die sofortige Wegweisung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung kein Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden sei. Die Beschwerdeführer würden in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorbringen, dass ihr Gesuch nicht genügend geprüft worden sei. Nur weil sie über die Schweiz eingereist seien, sollten sie nun wieder in die Schweiz überstellt werden, wobei sie gegen diese Rückführung seien.
Als Begründung habe die Regierung auf Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie auf solche zwischen Liechtenstein und Österreich verwiesen. Die EMRK besage aber, dass wenn ein Land ein Gesuch prüfen möchte, es dies durchaus machen könne. Und die Beschwerdeführer wollten, dass Liechtenstein ihr Gesuch prüfe und hier ein Verfahren eröffnet werde. In der Schweiz bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführer nach Spanien deportiert würden und von Spanien aus würden die Beschwerdeführer dann nach Turkmenistan zurückgeschickt. Dieser Übergabeprozess von Land zu Land müsse gestoppt werden, da sich Spanien bei seiner Entscheidung geirrt habe und diese Entscheidung nicht richtig sei. Als Beweis seien weitere Dokumente in russischer und spanischer Sprache sowie zwei Passkopien zweier Menschen, die die in den Dokumenten behaupteten Angaben über die Beschwerdeführer bestätigen könnten, beigeschlossen. Beantragt werde, dass die Regierungsentscheidung vom 4. Oktober 2011 dahingehend abgeändert werde, dass der Nichteintretensentscheid des APA vom 31. August 2011 aufgehoben, die Beschwerdeführer nicht an die Schweiz übergeben und das ordentliche Asylverfahren in Liechtenstein durchgeführt werde.
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Regierung die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung des APA geschützt habe. Weil feststehe, dass die Beschwerdeführer aus der Schweiz illegal nach Liechtenstein eingereist seien und die Beschwerdeführer bereits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, sei Liechtenstein nicht zuständig, ein Asylverfahren durchzuführen. Der Tatbestand des Art. 25 Abs. 1 Bst. c FlüG sei erfüllt. Zudem sei auch bereits in Spanien ein Asylgesuch durch die Beschwerdeführer gestellt worden. Ob dieses bereits rechtskräftig erledigt sei, könne offenbleiben, denn allein aufgrund des Rückübernahmeabkommens (Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen, LGBl. 2000 Nr. 241) sei die Schweiz verpflichtet, die Beschwerdeführer zu übernehmen und das Asylverfahren durchzuführen. Die Schweiz habe denn auch die Rückübernahme zugesichert.
Die Wegweisung der Beschwerdeführer in die Schweiz setze diese nicht einer Gefahr der Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung aus. Die Schweiz sei ein sicheres Land, welches ihren Verpflichtungen aus der Genfer Konvention und der EMRK nachkomme. Die Schweiz werde die Beschwerdeführer nicht unter Zwang in ein anderes Land ausweisen, in welchem sie verfolgt würden oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer hätten denn auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die Entscheidung der Regierung, den Entscheid des APA vom 31. August 2011 zu schützen, sei nicht zu beanstanden.
4. Mit einem Schriftsatz, betitelt mit "Petition (individuelle Berufungsklage)", vom 9. Januar 2012 fochten die Beschwerdeführer das Urteil des Veraltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2011 zu VGH 2011/127 an und führten im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beschwerdeführer hätten viel gelitten und vieles verloren; sie fühlten sich in Lichtenstein wohl und seien in der Gemeinschaft integriert. Sie wollten nicht in die Schweiz zurückkehren, da sie Angst hätten und niemandem vertrauten. Auch für die Entwicklung ihrer Kinder sei ein Aufenthalt in Liechtenstein förderlich. Überdies legten die Beschwerdeführer eine Petition von Studenten von Universitäten aus Portugal bei. Die Beschwerdeführer beantragten, den Beschluss "auszusetzen" und sie menschlich zu behandeln. Weiters ersuchten sie um eine Lösung ("legalisieren oder amnestieren"), die es ihnen erlaube, in Liechtenstein zu bleiben.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Schreiben vom 27. Februar 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde verzichtet.
6. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 erstattete das Ausländer- und Passamt eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführer und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Beschwerde sei zum einen nicht ordnungsgemäss ausgeführt, da sie keine Grundrechtsverletzungen explizit benenne. Überdies sei die im Vorfeld ergangene Entscheidung des APA rechtskonform, da die beiden Beschwerdeführer nach ihrer Einreise in der Schweiz dort ein Asylgesuch gestellt hätten. Da Liechtenstein zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Dublin-Abkommen beigetreten sei, sei die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- bzw. Wegweisungsverfahrens gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen Liechtenstein, Österreich und Schweiz bei der Schweiz gelegen. Die Schweiz habe einer Rückübernahme auch zugestimmt. Bezugnehmend auf StGH 2010/55 sei davon auszugehen, dass die Schweiz in derartigen Fällen völkerrechtskonform handeln werde. Überdies hätten die Beschwerdeführer ja auch selbst vor ihrer Einreise in Liechtenstein ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2011, VGH 2011/127, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Die Frage, ob sie die Formvoraussetzungen erfüllt, und ob die Beschwerdeführer noch beschwert sind bzw. ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt, kann gegenständlich offen gelassen werden, da die Beschwerde materiell nicht begründet ist.
2. Die nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde keine konkreten Grundrechtsrügen auf. Inhaltlich kann ihren Ausführungen entnommen werden, dass sie um eine "menschliche Behandlung" ersuchen und die angefochtene Entscheidung offenbar als willkürlich erachten.
2.1. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Willkürverbot als eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht (StGH 2007/130, LES 2008, 269 mit Verweisen auf StGH 2003/35, Erw. 3.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4 ff.]). Eine Verletzung des Willkürverbots wird nicht schon dann angenommen, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Willkür liegt nur (aber immerhin) dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/114, Erw. 2.1). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof begründet im angefochtenen Urteil nachvollziehbar, weshalb Liechtenstein nicht zuständig ist, ein Asylverfahren durchzuführen, nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführer aus der Schweiz illegal nach Liechtenstein eingereist sind. Der Verwaltungsgerichtshof weist zutreffend darauf hin, dass auf Grund des Rückübernahmeabkommens, LGBl. 2000 Nr. 241, die Schweiz verpflichtet war, die Beschwerdeführer zu übernehmen und das Asylverfahren durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung weiters die Erwägung zugrunde gelegt, dass die Schweiz ein sicheres Land ist, welches seinen Verpflichtungen aus der Genfer Konvention und der EMRK nachkommt. Die Schweiz werde die Beschwerdeführer nicht unter Zwang in ein anderes Land ausweisen, in welchem sie verfolgt würden oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären.
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwieweit die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Beurteilung nicht verfassungskonform wäre. Sie führen im Übrigen auch nicht aus, dass die Feststellungen, welche der Verwaltungsgerichtshof seiner Beurteilung zugrunde legte, unrichtig wären. Die Beschwerdeführer sind daher durch die getroffene Entscheidung in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Den Umstand, dass die nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer sich bereits ausser Landes befinden bzw. vor Einreichen ihrer "Individualbeschwerde" an den Staatsgerichtshof in die Schweiz weggewiesen wurden, nimmt der Staatsgerichtshof zum Anlass, die Behörden unmissverständlich darauf aufmerksam zu machen, dass das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV einen wirksamen Gehalt haben muss (vgl. StGH 2001/26, Erw. 3 ff., insb. Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li; StGH 2008/63, Erw. 9 ff. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Dies setzt aber voraus, dass unvertretene Beschwerdeführer bzw. Rechtssuchende von den Behörden zumindest über die Möglichkeit der Verfahrenshilfe und das ausserordentliche Rechtsmittel der Individualbeschwerde, allenfalls verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, aufgeklärt werden.
4. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es vorliegend angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern (derzeit unbekannten Aufenthaltes) hiervon Gebrauch zu machen.