StGHG Art. 16 StGHG Art. 40 Abs. 1 StGHG Art. 40 Abs. 3
Art. 16 StGHG und Art. 40 Abs. 1 StGHG verlangen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt substantiiert vorzubringen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen darzulegen sind. Für die Voraussetzung der Sachverhaltsdarstellung gilt, dass dieser soweit zu substantiieren ist als dies für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich ist. Dazu sind der bisherige Verfahrensgang und die wesentlichsten für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Umstände kurz darzustellen.
Für die Begründung einer Individualbeschwerde gelten somit das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht.
Das Rügeprinzip bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend.
Die Substantiierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen. Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll. Das Fehlen jeglicher auch nur einigermassen substanzieller Beschwerdebehauptungen hat auch nach österreichischem Recht, das nur ein bestimmtes, nicht aber ein begründetes Begehren vorschreibt (§§ 15 Abs. 2 und 82 Abs. 2 Ziff. 4 VfGG), die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge. Der Beschwerdeführer hätte sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung zumindest in groben Zügen argumentativ auseinandersetzen und insbesondere dartun müssen, inwiefern die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene rechtliche Beurteilung gegen ein Grundrecht verstösst.
Wenn der Beschwerdeführer nicht anwaltschaftlich vertreten ist, ist es angebracht, die Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben wie bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer. Auch der EGMR nimmt eine fallbezogene Prüfung der Eintretensfrage vor. Dabei sind die auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen: Ein Eintreten auf die Sachfrage ist demnach umso gebotener, je gewichtiger die betroffenen Interessen der beschwerdeführenden Partei und die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine ungenügende Beschwerdebegründung keinen Mangel dar, der im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StGHG voraussichtlich behoben werden kann, weshalb eine ungenügend substantiierte Beschwerde nicht zur Verbesserung zurückzustellen ist.
StGH 2012/092
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom25. Mai 2012, 1RRU.2011.580-21(OGH Nr. 2012/90)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 1'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 34.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Aufgrund der Anzeige der Liechtensteinischen Landespolizei und der dort geführten Erhebungen erliess das Landgericht am 19. Oktober 2011 (ON 3) gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung, mit welcher er der Übertretungen nach Art. 99 Abs. 1 Bst. a und b BauG schuldig erkannt wurde. Danach habe er in Ruggell
1. im Herbst 2009 auf der Parzelle Nr. xxxx einen nach Art. 72 BauG bewilligungspflichtigen offenen Unterstand ohne Baubewilligung errichtet;
2. im Oktober 2011 die baupolizeiliche Anordnung vom 19. Oktober 2009, mit welcher ihm explizit das Zudecken des Daches mit Ziegeln untersagt worden war, nicht befolgt, indem er das Dach mit Ziegeln eindeckte.
Hiefür wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 99 Abs. 1 BauG unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Busse von CHF 5'000.00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zum Ersatz der Kosten und Gebühren des Strafverfahrens verurteilt.
Da der Beschwerdeführer vom Zustelldienst der Post Ruggell, welcher ihm die Strafverfügung samt Rechtsmittelbelehrung zu eigenen Handen hätte zustellen sollen, an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde das Dokument am 26. Oktober 2011 hinterlegt und der Beschwerdeführer von der Hinterlegung am selben Tag schriftlich verständigt. In der Verständigung wurde er darauf hingewiesen, dass das Dokument ab dem 26. Oktober 2011 bis zum 9. November 2011 bei der Post Ruggell abzuholen sei. Die Rückseite dieser Verständigung enthält die Information, dass die Rechtswirkungen der Zustellung (z. B. der Beginn des Laufes von Fristen) auch eintreten können, wenn er das Dokument nicht abhole. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Dokument grundsätzlich als an jenem Tag zugestellt gilt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereit gehalten werde und anderes nur dann gelte, wenn er gegenüber der Behörde glaubhaft mache, dass er aufgrund eines Hindernisses (z. B. wegen Urlaubs oder Krankenhausaufenthaltes) nicht binnen 3 Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Zudem wurde erläutert, dass in diesem Fall das Dokument nur dann als zugestellt gelte, wenn das Hindernis spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist weggefallen sei und das hinterlegte Dokument am folgenden Tag behoben werden konnte. Sollte die Abholfrist bei Kenntnisnahme von dieser Verständigung schon abgelaufen sein, solle sich der Empfänger umgehend mit dem Absender in Verbindung setzen.
Laut Übernahmebestätigung hat der Beschwerdeführer das Dokument am 29. Oktober 2011 übernommen.
Mit dem am 11. November 2011 zur Post gegebenen und am 14. November 2011 beim Landgericht eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung (ON 4).
2. Mit Beschluss vom 14. November 2011 (ON 5) wies das Landgericht den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 19. Oktober 2011 als verspätet zurück. In der Begründung führte das Landgericht aus, dass es dem Beschwerdeführer gemäss § 330 StPO frei stehe, innerhalb einer 14-tägigen Frist ab Zustellung der Strafverfügung dagegen einen Einspruch beim Landgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Der Einspruch hätte am 9. November 2011 erfolgen müssen, da das Dokument bereits seit dem 26. Oktober 2011 zur Abholung bereit gewesen sei.
3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Obergericht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 16. Dezember 2011, die Beschwerde abzuweisen.
4. Mit Beschluss vom 25. Februar 2012 (ON 12) gab das Obergericht der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge, hob den Beschluss des Landgerichtes vom 14. November 2011 (ON 5) ersatzlos auf und trug dem Landgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 12) erhob die Staatsanwalt-schaft Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof, die im Antrag mündete, den Beschluss aufzuheben und die Entscheidung des Landgerichtes vom 14. November 2011 (ON 5), mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19. Oktober 2011 als verspätet zurückgewiesen wurde, wieder herzustellen.
6. In seiner dazu erstatteten Gegenäusserung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeschwerde ein hinterlegtes Dokument zumindest in Ruggell am selben Tag und nicht erst am folgenden Werktag abgeholt werden könne. Die Post Ruggell könne die korrekte Ansicht des Obergerichtes betreffend die Zustellung bestätigen. Die Revisionsbeschwerde sei somit in diesem Sinne gegenstandslos.
7. Der Oberste Gerichtshof gab der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft antragsgemäss Folge und begründete dies wie folgt:
7.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZustG sei ein Dokument, welches an der Abgabestelle nicht zugestellt werden könne, im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber bei der zuständigen Gemeindeverwaltung oder bei der zustellenden Behörde zu hinterlegen. Nach Abs 3 leg. cit. sei das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tage zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten werde. Hinterlegte Dokumente gälten mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt. Sie würden hingegen dann nicht als zugestellt gelten, wenn der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 ZustG gegenüber der Behörde glaubhaft mache, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung mit dem auf den Wegfall des Hindernisses folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument habe behoben werden können.
7.2. Während in dieser Bestimmung der Beginn für die 14-tägige Abholfrist klar bezeichnet werde, sei - wie das Obergericht zutreffend ausgeführt habe - dem Zustellgesetz nicht zu entnehmen, ab wann die Frist von drei Werktagen für die Kenntniserlangung des Zustellvorganges zu laufen beginne. Hinterlegte Sendungen gälten mit dem 1. Tag der Abholfrist als zugestellt (Art. 19 Abs. 3 ZustG). Der 1. Tag dieser Abholfrist sei jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten werde. Im gegenständlichen Fall sei dies entgegen den Revisionsausführungen nicht der 27. Oktober 2011, sondern - wie sich aus der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes vom 26. Oktober 2011 entnehmen lasse - der 26. Oktober 2011 (ab 15.00 Uhr).
7.3. Nicht nachvollziehbar seien allerdings die Ausführungen des Obergerichtes, wonach mit der Zustellfiktion, dass das hinterlegte Gerichtsstück mit dem Tag als zugestellt gelte, an dem es erstmals zur Abholung bereit gehalten werde, die Rechtsmittelfrist einen Tag früher zu laufen beginne als bei einer Zustellung zu eigenen Handen. Soweit das Beschwerdegericht diesbezüglich auf § 125 ZPO hinweise, wonach bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt sei, der Tag nicht mitgerechnet werde, in welchem der Zeitpunkt oder die Ereignung falle, nach der sich der Anfang der Frist richten soll (Abs. 1), gelte dasselbe für die Hinterlegung. Ausgehend davon, dass das Schriftstück nach Hinterlegung bereits am 26. Oktober 2011 zur Abholung bereit gehalten worden sei, berechne sich die Frist für den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht anders, als wenn dem Beschwerdeführer das Dokument am 26. Oktober 2011 zu eigenen Handen zugestellt worden wäre. Üblicherweise lägen hinterlegte Schriftstücke erst am Tag nach der Hinterlegung zur Abholung bereit, sodass in diesem Fall die Rechtsmittelfrist sogar einen Tag später als bei Zustellung zu eigenen Handen beginnen würde.
7.4. Die dafür massgebliche Bestimmung für den Fristenlauf finde sich in § 6 Abs. 1 2. Satz StPO, wonach Fristen, die von einem bestimmten Tag zu laufen begännen, so zu berechnen seien, dass dieser Tag nicht mitgezählt werde. Diese Bestimmung entspreche § 6 Abs. 1 2. Satz öStPO a. F., sodass zur Auslegung die österreichische Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden könne.
7.5. Zur Beantwortung der Frage, ab wann die im § 19 ZustG genannte Frist von drei Werktagen zu laufen beginne, sei die analoge Anwendung von § 6 StPO zulässig, da es sich dabei um die Berechnung von verfahrensrechtlichen Fristen handle (Markel, WK-StPO, Rz. 19, 20). Fristen, die nach Tagen berechnet würden, begännen nicht mit dem Eintritt des fristauslösenden Ereignisses, sondern mit dem darauf folgenden Tag zu laufen. Werde somit der Lauf der Frist durch die Zustellung einer Entscheidung bestimmt, dann beginne die sich darauf beziehende Prozesshandlung, die an eine Frist gebunden sei, mit dem der Zustellung folgenden Tag zu laufen. Hinterlegte Sendungen gälten mit dem 1. Tag der Abholfrist als zugestellt. 1. Tag dieser Abholfrist sei jener, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten werde (Markel, a. a. O., Rz. 29-31). Im gegenständlichen Fall sei dies somit der 26. Oktober 2011. Eine durch die Zustellung in Gang gesetzte Frist beginne jedoch erst mit dem diesem Tag folgenden Tag zu laufen. Dies bedeute, dass die Frist im vorliegenden Fall mit 27. Oktober 2011 beginne und somit erst am 29. Oktober 2011 ablaufe. Nichts anderes gälte im Übrigen bei einer Fristberechnung nach § 125 ZPO.
7.6. Da der Beschwerdeführer noch innerhalb der dreitägigen Werktagesfrist vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können und auch tatsächlich erlangt habe, zumal er am 29. Oktober 2011 das gegenständliche Dokument behoben habe, gelte die Zustellung der Strafverfügung mit 26. Oktober 2011 als bewirkt, sodass dieser Tag die 14-tägige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung ausgelöst und diese Frist mit Ablauf des 9. November 2011 geendet habe. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers sei somit ausserhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist erhoben worden. Demzufolge sei der Einspruch vom Erstgericht auch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.
7.7. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Belehrung über die Rechtswirkungen der Zustellung auf der Rückseite der Verständigung über die Hinterlegung ebenso klar und verständlich wie die der Entscheidung des Landgerichtes angeschlossene Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer habe auch Gelegenheit gehabt, diese Informationen auf dem Verständigungszettel in Ruhe zu Hause zu lesen, sodass seine Ausführungen dazu, dass er den Betrieb in der Post durch das genaue Durchlesen von Kleingedrucktem ohne Brille angesichts hinter ihm wartender ungeduldiger Dorfbewohner nicht habe aufhalten dürfen, nicht überzeugen würden. Dass er davon keinen Gebrauch gemacht bzw. übersehen habe, dass die Verständigung eine Rückseite habe, könne keine Änderung des Fristenlaufes bewirken.
7.8. Der angefochtene Beschluss sei daher dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 14. November 2011 keine Folge gegeben und der genannte Beschluss wieder hergestellt werde.
8. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 2012, 1R RU.2011.580-21 (OGH Nr. 2012/90), hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juni 2012 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und der Verletzung von Art. 33 Abs. 1 und 3 LV (Recht auf Verteidigung), sowie implizit auch wegen der Verletzung von Art. 13 EMRK i. V. m. Art. 43 LV, an den Staatsgerichtshof erhoben. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge deshalb den Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben, "die missverständlichen Rechtsmittelbelehrungen [...] rügen", das "Baugesetz und die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Bestimmungen auf ihre Verfassungsmässigkeit" prüfen und gegebenenfalls aufheben sowie die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie anordnen, dass dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Verfahrens ersetzt werden. Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
8.1. Das Recht auf ein faires Verfahren sei dem Beschwerdeführer deshalb verwehrt worden, weil die Rechtsmittelbelehrungen unklar seien und ihm so die Möglichkeit zu seiner Verteidigung verweigert werde.
8.2. Das Recht auf Gleichbehandlung sei deshalb verletzt worden, weil die Rechtsmittelbelehrung so formuliert sei, dass sie nur von dem Teil der Bevölkerung verstanden werden könne, der es sich leisten könne, anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es würden nämlich allgemein bekannte Begriffe im Zustellgesetz anders definiert als sie im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden würden (z. B. werde in der Rechtsmittelbelehrung der Begriff "Zustellung" verwendet, gemeint sei aber der "erste Zustellversuch"), so sei dies eine Ungleichbehandlung und ein unfaires Verfahren, weshalb die Grundrechte verletzt würden. Wenn allgemein bekannte Begriffe anders als in ihrem ursprünglichen Sinn verwendet würden, so müsse zumindest eine Ergänzung mit einer Erläuterung aufgeführt werden. Der Beschwerdeführer habe gutgläubig gehandelt und seinem Verständnis nach fristgemäss seine Eingabe bei Gericht eingereicht.
9. Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft und mit Schreiben vom 25. Juni 2012 der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
2. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
2.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 2012, 1R RU.2011.580-21 (OGH 2012/90), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingebracht worden.
2.2. Allerdings fragt es sich, ob die Beschwerde die Formerfordernisse gemäss den Art. 16 und 40 StGHG erfüllt.
2.3. Gemäss Art. 16 StGHG hat ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung sind das Recht, das verletzt sein soll, die Entscheidung oder Verfügung oder die Rechtsvorschrift, durch die sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt, zu bezeichnen sowie die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und die Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen. Nach Art. 40 Abs. 1 StGHG haben Eingaben an den Staatsgerichtshof die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt eine ungenügende Beschwerdebegründung keinen Mangel dar, der im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StGHG voraussichtlich behoben werden kann, weshalb eine ungenügend substantiierte Beschwerde nicht zur Verbesserung zurückzustellen ist (StGH 2011/80, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/81, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/146, Erw. 1.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/5; StGH 2003/87; StGH 2003/67 [alle referiert bei Tobias Michael Wille, a. a. O., 514 f.]; StGH 1990/16, LES 1991, 81 [82]; vgl. bereits StGH 1983/1, LES 1984, 61 [62]).
2.4. Art. 16 StGHG und Art. 40 Abs. 1 StGHG verlangen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt substantiiert vorzubringen und die wesentlichen rechtlichen Erwägungen darzulegen sind (StGH 2011/80, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/81, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/146, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 484 ff., insbesondere 488, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch StGH 2009/185, Erw. 4.2.4).
Für die Voraussetzung der Sachverhaltsdarstellung gilt, dass dieser soweit zu substantiieren ist als dies für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich ist. Dazu sind der bisherige Verfahrensgang und die wesentlichsten für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Umstände kurz darzustellen (StGH 2006/2, Erw. 2; StGH 2005/77, Erw. 1; vgl. auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 483 f. Zur strengeren Auslegung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes von § 15 Abs. 2 VfGG vgl. Rudolf Machacek [Hrsg.], Verfahren vor dem VfGH und VwGH, 6. Aufl., Wien 2008, 32 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Für die Begründung einer Individualbeschwerde gelten somit das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht:
2.5. Das Rügeprinzip bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt betrachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (StGH 2001/75, LES 2005, 24 [27, Erw. 7.1]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [21, Erw. 2]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]; siehe auch StGH 2011/80, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/81, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/146, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, a. a. O., 489. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend, vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36).
Die Substantiierungspflicht besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen (vgl. für die Schweiz Christoph Auer, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12, Rz. 12). Der Beschwerdeführer muss vielmehr im Einzelnen zeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; Tobias Michael Wille, a. a. O., 485 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Zur vergleichbaren Rechtslage in der Schweiz [Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG] vgl. BGE 134 V 53, 60; BGE 134 II 244, 245; Ulrich Meyer/Johanna Dormann, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 106, Rz. 15 ff.). Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen garantierte Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]; siehe dazu auch die Urteile des schweizerischen Bundesgerichtes vom 1. Februar 2010, 1C_39/2010, Erw. 3 und vom 26. November 2010, 2C_617/2010, Erw. 2.2). Das Fehlen jeglicher auch nur einigermassen substanzieller Beschwerdebehauptungen hat auch nach österreichischem Recht, das nur ein bestimmtes, nicht aber ein begründetes Begehren vorschreibt (§§ 15 Abs. 2 und 82 Abs. 2 Ziff. 4 VfGG), die Zurückweisung der Beschwerde zur Folge (so die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, vgl. VfSlg. 15.544/1999 vom 24. Juni 1999; VfSlg. 16.840/2003 vom 13. März 2003; Rudolf Machacek [Hrsg.], a. a. O., 53 f.).
2.6. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer eingangs seiner Beschwerde einerseits zumindest sinngemäss die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, konkret die Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. das Verteidigungsrecht gemäss Art. 6 EMRK und Art. 33 Abs. 3 LV, und andererseits die Verletzung des Gleichheitssatzes der Verfassung. In den Ausführungen des Beschwerdeführers ist implizit auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK i. V. m. Art. 43 LV (Recht auf eine wirksame Beschwerde) zu erkennen.
Der Beschwerdeführer führt aber nicht aus, inwieweit diese Grundrechte konkret verletzt sein sollten.
Der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens ist nicht anwaltschaftlich vertreten. Es ist daher angebracht, die Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben wie bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (vgl. StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9, Erw. 1]; StGH 2009/185, Erw. 4.2.4; siehe auch StGH 2011/80, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/81, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/146, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 308). Auch der EGMR nimmt eine fallbezogene Prüfung der Eintretensfrage vor (vgl. Heinz Aemisegger, Zur Umsetzung der EMRK durch das Bundesgericht, in: Stephan Breitenmoser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, St. Gallen 2010, 43 ff., 70 f.). Dabei sind die auf dem Spiel stehenden Interessen abzuwägen: Ein Eintreten auf die Sachfrage ist demnach umso gebotener, je gewichtiger die betroffenen Interessen der beschwerdeführenden Partei und die geltend gemachten Rechtsverletzungen sind.
Auch im Lichte des Gesagten betrachtet, wird die vorliegende Beschwerde den Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG nicht gerecht.
Der Oberste Gerichtshof begründet in seiner Entscheidung eingehend, weshalb im gegenständlichen Fall (vgl. vorne die Ziffern 7.1 - 7.7 des Sachverhaltes), die Zustellung der Strafverfügung mit 26. Oktober 2011 als bewirkt gilt und weshalb dieser Tag die 14-tägige Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung ausgelöst und diese Frist mit Ablauf des 9. November 2011 geendet hat. In seiner Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes in diesem für die Entscheidung massgebenden Punkt nicht ein. Er behauptet zusammengefasst lediglich, dass die Rechtsmittelbelehrungen unklar seien und ihm so die Möglichkeit zu seiner Verteidigung verweigert werde sowie das Recht auf Gleichbehandlung verletzt werde, weil die Rechtsmittelbelehrung so formuliert sei, dass sie nur von dem Teil der Bevölkerung verstanden werden könne, der es sich leisten könne, anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. vorne Ziff 8.1 f. des Sachverhaltes). Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die vom Beschwerdeführer (implizit) erwähnten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte verletzt sein sollen. Der Staatsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die angerufenen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechte als verfassungswidrig ansieht. Die Voraussetzung der hinreichenden Substantiierung gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG ist damit auch bei grosszügiger Handhabung der Beschwerdeanforderungen nicht erfüllt (vgl. auch StGH 2009/185, Erw. 4.2.4; StGH 2011/80, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/81, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Beschwerdeführer hätte sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung zumindest in groben Zügen argumentativ auseinandersetzen und insbesondere dartun müssen, inwiefern die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene rechtliche Beurteilung gegen ein Grundrecht verstösst (siehe StGH 2011/80, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/81, Erw. 1.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] beide mit Verweis auf Laurent Merz, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 42, Rz. 57).
3. Im Übrigen wäre der Individualbeschwerde nach Ansicht des Staatsgerichtshofes auch bei Erfüllung der Anforderungen an das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht inhaltlich keine Folge zu geben gewesen.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Beschwerde zumindest sinngemäss vor, dass Art. 19 Abs. 3 ZustG und die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Gesetzesauslegung dieser Bestimmung einerseits gegen das Recht auf ein faires Verfahren, konkret gegen den Gehörsanspruch bzw. das Verteidigungsrecht gemäss Art. 6 EMRK und Art. 33 Abs. 3 LV, und andererseits auch gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstossen würden. In den Ausführungen des Beschwerdeführers ist implizit auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK i. V. m. Art. 43 LV (Recht auf eine wirksame Beschwerde) zu erkennen. Der Beschwerdeführer führt aber, wie bereits dargetan, nicht aus, inwieweit diese Grundrechte konkret verletzt sein sollten.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatgerichtshofes ist unbestritten, dass nicht nur die Exekutive, sondern auch der Gesetzgeber an die Grundrechte und somit auch an das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 31 Abs. 1 LV sowie das Willkürverbot und das Beschwerderecht gebunden ist (StGH 2011/70, Erw. 3.2; StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 259 f., Rz. 18 und Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], a. a. O., 520 ff., Rz. 20 ff.).
3.3. Der Staatsgerichtshof hat auch schon mehrfach festgehalten, dass sich der von der Landesverfassung gewährte und vom Staatsgerichtshof aus Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör weitgehend mit demjenigen gemäss Art. 6 EMRK deckt (StGH 1996/7, Erw. 3.1 mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 247 f.). Dies trifft auch auf die spezielle Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren in Form des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung im Sinne des Art. 33 Abs. 3 LV zu. Nachdem die EMRK und insbesondere die Rechtsprechung der Strassburger Organe den Bedürfnissen des Angeklagten auf wirksame Verteidigung sehr differenziert Rechnung tragen, kann allerdings festgehalten werden, dass Art. 33 Abs. 3 LV jedenfalls keinen weitergehenden Grundrechtsschutz gewährleistet als Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK. Es braucht deshalb im Folgenden nur geprüft zu werden, ob die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes den Anforderungen dieser EMRK-Bestimmung bzw. der dazu von den Strassburger Organen entwickelten Rechtsprechung zu genügen vermag (vgl. zum Ganzen: StGH 2000/27, LES 2003, 178 [181, Erw. 2.2]).
3.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat das Beschwerderecht nach Art. 43 LV einen materiellen Gehalt. Dieser beinhaltet einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiert demnach im Sinne eines materiellen Grundrechtsverständnisses, insbesondere im Sinne des effektiven Rechtsschutzes und des Zuganges zum Gericht, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen steht (vgl. StGH 2010/145, Erw. 2.2). Wie das in Art. 43 LV geschützte Beschwerderecht gilt auch das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Zugang zum Gericht nicht absolut. Es kann durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden (vgl. StGH 2010/73, Erw. 3.1). Fristvorschriften sind nach Art. 6 Abs. 1 EMRK grundsätzlich zulässig. Sie dienen dem legitimen Ziel einer funktionierenden und geordneten Justiz sowie der Rechtssicherheit. Sowohl die Fristen als auch ihre Anwendung dürfen dem Betroffenen aber nicht auf unangemessene Weise den Zugang zum Gericht oder Rechtsmittelgericht erschweren bzw. ihn davon abhalten, von den vorgesehenen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. So verletzen etwa zu kurz bemessene Rechtsmittelfrist, wie beispielsweise eine bloss 5-tägige Frist für die Einleitung einer Revision, das Recht auf Zugang zum Gericht (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 524 unter Verweis auf Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, 357, Rz. 51).
3.5. Im Sinne der angeführten Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Es kann keine Rede davon sein, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren (Gehörsanspruch bzw. Verteidigungsrecht) gemäss Art. 6 EMRK bzw. Art. 33 Abs. 3 LV, der Gleichheitsgrundsatz oder das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 43 LV bzw. Art. 13 EMRK von Art. 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZustG oder durch die im Beschwerdefall angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verletzt werden.
Bereits in seiner Entscheidung zu StGH 2010/046, Erw. 2.3 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) führte der Staatsgerichtshof zu dieser Bestimmung aus, dass man bei Übernahme eines gerichtlichen Dokuments eine "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes" unterzeichnen müsse, worauf ersichtlich sei, dass das Dokument grundsätzlich als an jenem Tag zugestellt gelte, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereitgehalten worden sei. Dieser Hinweis sei sehr klar und es könne bei der Übernahme behördlicher Dokumente von jedem Bürger erwartet werden, dass er die Hinweise sorgfältig lese und auch zur Kenntnis nehme sowie aus diesem unmissverständlichen Hinweis die richtigen Schlüsse ziehe. Im Beschwerdefall war dies auch dem Beschwerdeführer möglich.
Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die Regelung von Art. 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZustG oder die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung gegen eines der oben angeführten Grundrechte verstossen soll. Das hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert ausgeführt. Die Regelung von Art. 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZustG ist weder gleichheitswidrig noch willkürlich. Sie ist nämlich ohne Weiteres für jedermann - auch ohne anwaltschaftliche Vertretung - verständlich und alle Rechtsunter-worfenen werden bei einem Zustellvorgang im Sinne der Art. 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZustG gleich behandelt.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb Art. 19 Abs. 3 ZustG oder die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung gegen das Recht auf ein faires Verfahren bzw. den Gehörsanspruch verstossen soll. Sie nimmt weder dem Beschwerdeführer noch sonst jemandem die Möglichkeit, von seinem Gehörsanspruch Gebrauch zu machen. Sie regelt einzig und allein, dass eine Zustellung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung als erfolgt gilt.
Letztendlich verstösst die Regelung von Art. 19 Abs. 3 ZustG auch nicht gegen die Gerichtsweggarantie. Sie verunmöglicht niemandem, den Zugang zu Gericht. Rechtsmittelfristen und Regelungen über die Zustellung dienen nämlich dem legitimen Ziel, die Funktionsfähigkeit der Justiz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Regelung von Art. 19 Abs. 3 ZustG dient diesen Zielen und ist auch verhältnismässig. Die Regelung ist verständlich. Es stellt auch keine übermässige Anforderung dar, wenn von einem Bürger verlangt wird, dass er behördliche Dokumente sorgfältig liest, um die Rechtsmittelfrist wahren zu können. Unter dem Regime dieser Regelung ist es jedem Bürger - auch ohne Rechtsvertreter - möglich, innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einzulegen, zumal es, wie das Landgericht im Beschwerdefall ausgeführt hat, gemäss § 330 StPO möglich ist, innerhalb einer 14-tägigen Frist ab Zustellung der Strafverfügung einen Einspruch beim Landgericht auch mündlich zu Protokoll anzumelden.
Insoweit wäre im Beschwerdefall der Beschwerde des Beschwerdeführers auch aus materieller Sicht ein Erfolg zu versagen gewesen.
4. Aufgrund der Erwägungen unter Ziff. 2.1 ff. fehlt es aber im Beschwerdefall bereits an der Erfüllung der Beschwerdevoraussetzung der hinreichenden Beschwerdesubstantiierung gemäss Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGHG, so dass die vorliegende Individualbeschwerde spruchgemäss ohne materielle Behandlung mit Beschluss zurückzuweisen war (Art. 43 StGHG).
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG (StGH 2011/80, Erw. 9; StGH 2011/81, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).