StGH 2012/089
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörden: Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz; Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Vaduz
gegen: E-Mail von C, Ressort Justiz, Regierung, sowie Schreiben von D, Stiftungsaufsichtsbehörde, Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, jeweils vom 31. Mai 2012
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Am 10. Mai 2012 beantragten die Beschwerdeführer bei der Regierung per E-Mail die Familienstiftungen E, F, G, H und I der Regierungsaufsicht zu unterstellen.
2. Mit E-Mail vom 31. Mai bestätigte der Regierungsmitarbeiter, C, den Beschwerdeführern den Eingang ihrer E-Mail bzw. ihres Antrages und teilte ihnen zugleich mit, dass er ihre E-Mail an die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA) weitergeleitet habe, welche es bearbeiten und ihnen Antwort geben werde.
3. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt reagierte noch am selben Tag mit Schreiben der Mitarbeiterin D an die Beschwerdeführer, das im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:
"(...)
Stiftungsaufsicht - Ihre Anfrage vom 10. Mai 2012
Sehr geehrte/r A und B
Am 10. Mai haben Sie bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein per Email den Antrag auf Unterstellung der Familienstiftungen E STIFTUNG, F STIFTUNG, G STIFTUNG, H STIFTUNG und I STIFTUNG unter die Aufsicht der Regierung gestellt. Am 11. Mai 2012 wurde Ihr an die Regierung gerichteter Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht.
Ebenfalls am 10. Mai 2012 haben Sie sich an das Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein mit dem Antrag auf Einleitung aufsichtsbehördlicher Massnahmen in Bezug auf die erwähnten Stiftungen gewandt. Dabei haben Sie auf die Funktion des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes als Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit § 21 StiftG Bezug genommen.
Zu Ihren Anträgen teilen wir Ihnen von Seiten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes in seiner Funktion als Stiftungsaufsichtsbehörde Folgendes mit:
Eine Unterstellung von Familienstiftungen (privatnützigen Stiftungen) unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde ist von Gesetzes wegen nur dann vorgesehen, wenn die Stiftung aufgrund einer Bestimmung der Stiftungsurkunde ausdrücklich der Aufsicht unterstellt ist. Mangelt es an einer entsprechenden Bestimmung in der Stiftungsurkunde ist eine freiwillige Unterstellung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht möglich (§ 29 StiftG). Bei den von Ihnen angeführten Stiftungen ist den beim Öffentlichkeitsregister hinterlegten Dokumenten (Anzeigen i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Übergangsbestimmungen, LGBl. 2008 Nr. 220) zu entnehmen, dass eine Unterstellung unter die Aufsicht gemäss Stiftungsurkunde nicht vorgesehen ist.
Die Familienstiftungen unterstehen somit gegebenenfalls der gerichtlichen Aufsicht in Ausserstreitverfahren, insbesondere auf Antrag von Stiftungsbeteiligten (§ 3 i. V. m. § 35 StiftG). Eine Zuständigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde liegt nicht vor.
Was Ihren Antrag auf Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unter Zugrundelegung des § 21 StiftG anbelangt, teilen wir Ihnen mit, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde zwar berechtigt ist, bei privatnützigen Stiftungen die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Eine Kontrolle der zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung von Stiftungsmitteln privatnütziger Stiftungen ist jedoch im Anwendungsbereich des § 21 StiftG nicht möglich. Zu diesem Zweck ist ausschliesslich das bereits angeführte gerichtliche Aufsichtsverfahren gemäss § 35 StiftG vorgesehen, im Rahmen dessen die zweckkonforme Verwaltung und Verwendung von Stiftungsvermögen privatnütziger Stiftungen auf Initiative von Stiftungsbeteiligten zu kontrollieren ist bzw. die gebotenen Anordnungen durch den Richter getroffen werden können.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir mit
(...)."
4. Sowohl gegen das Schreiben des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes als auch gegen das E-Mail des Regierungsmitarbeiters, C, erhoben die Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 9. Juni 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots. Sie beantragen ihrer Beschwerde effektiv abzuhelfen.
5. Mit weiterer E-Mail-Eingabe vom 23. November 2012 beantragten die Beschwerdeführer, der Staatsgerichtshof möge für eine unabhängige Senatsbesetzung des Staatsgerichtshofes sorgen. Sie begründeten ihren Ablehnungs- bzw. Befangenheitsantrag im Wesentlichen und bereits zum wiederholten Male damit, dass der Staatsgerichtshof in verfassungswidriger Weise seit Jahren zu Lasten des A und seiner Stiftungen die gesetzwidrigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bestätige.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung, bei der im Übrigen das Ablehnungsgesuch bzw. der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer vom 23. November 2012 gegen den Senat des Staatsgerichtshofes unter Verweis auf das Schreiben des Staatsgerichtshofes an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 als unsubstantiiert und rechtsmissbräuchlich qualifiziert und daher abgewiesen wurde, wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Wie schon in Punkt 6 der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, hat der Staatsgerichtshof das Ablehnungsgesuch bzw. den Befangenheitsantrag der Beschwerdeführer vom 23. November 2012 unter Verweis auf sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 28. Februar 2011 abgewiesen. Der Staatsgerichtshof führte in jenem Schreiben aus, dass er in Zukunft bei Befangenheitsanträgen der Beschwerdeführer, die sich als rechtsmissbräuchlich erweisen, auf eine formelle Beschlussausfertigung verzichtet und stattdessen im Sachverhalt des jeweiligen Urteils oder Beschlusses festhält, dass über die Befangenheitsanträge beraten und diese als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurden (siehe dazu StGH 2010/152 und StGH 2010/153, jeweils Erw. 1; StGH 2011/50; Erw. 1; StGH 2011/131, Erw. 1; StGH 2011/178, Erw. 1).
2. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
3. Gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG hat sich eine Individualbeschwerde gegen eine enderledigende, letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt zu richten. Es ist fraglich, ob das angefochtene Schreiben des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes sowie das E-Mail des Regierungsmitarbeiters, C, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Individualbeschwerde darstellen kann. Doch kann diese Frage hier offen gelassen werden, da sich die erhobene Individualbeschwerde, wie noch zu zeigen ist, als rechtsmissbräuchlich sowie mutwillig und damit von vorneherein als unzulässig erweist (vgl. auch StGH 2011/114, Erw. 3; StGH 2011/125, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/134, Erw. 3).
4. Aufgrund des Sachverhaltes, aus dem klar ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer zum wiederholten Male den Staatsgerichtshof als Aufsichtsinstanz, hier sowohl gegen die Regierung als auch gegen das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt wegen Rechtsverweigerung und Rechtswegsperrung angehen, fragt es sich nämlich, ob gegenständlich nicht ein rechtsmissbräuchliches bzw. gar mutwilliges Verhalten der Beschwerdeführer vorliegt. Dies zumal die Beschwerdeführer einerseits gerichtsnotorisch bereits zahlreiche Stiftungsaufsichtsverfahren, Strafverfahren, Zivilverfahren, Verwaltungsverfahren, Amtshaftungsverfahren und Individualbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit den genannten Familienstiftungen E, F, G, H sowie I und deren Stiftungsräten vor den liechtensteinischen Gerichten und Behörden führen und geführt haben. Andererseits ist den Beschwerdeführern im Beschwerdefall mit dem angefochtenen Schreiben des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes klar und unmissverständlich die gesetzliche bzw. rechtliche Lage hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Möglichkeit der Unterstellung von Familienstiftungen (privatnützige Stiftungen) unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie in Bezug auf die Möglichkeit der Einleitung aufsichtsrechtlicher Massnahmen durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt aufgezeigt worden. Dabei ist den Beschwerdeführern insbesondere auch erklärt worden, dass hinsichtlich der genannten Familienstiftungen aufgrund der beim Öffentlichkeitsregister hinterlegten Stiftungsdokumente (Stiftungsurkunde) eine Unterstellung unter die Aufsicht nicht vorgesehen ist, sodass die Familienstiftungen gegebenenfalls der gerichtlichen Aufsicht im Ausserstreitverfahren, insbesondere auf Antrag von Stiftungsbeteiligten (§ 3 i. V. m. § 35 StiftG), unterstehen.
4.1. Wie den Beschwerdeführern mittlerweile aus zahlreichen Beschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof bekannt sein muss (StGH 2009/95, StGH 2009/210, StGH 2010/123, StGH 2011/189, StGH 2012/28, StGH 2012/29, StGH 2012/58, StGH 2012/59, StGH 2012/60, StGH 2012/61 und StGH 2012/62), sieht das Staatsgerichtshofsgesetz weder eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof bei Untätigkeit einer ordentlichen Instanz bzw. Letztinstanz noch eine Aufsichtsfunktion des Staatsgerichtshofes über die ordentlichen Gerichtsinstanzen und Verwaltungsbehörden vor (vgl. aber zur Disziplinargerichtsbarkeit über die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Art. 35 ff. StGHG).
4.2. Wenn nun die Beschwerdeführer wiederum eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erheben, in der sie den Staatsgerichtshof erneut und bereits zum wiederholten Male sowie mit den inzwischen immer wiederkehrenden bzw. gebetsmühlenartig vorgetragenen Rügen der widerrechtlichen Rechtswegsperrung und Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung unmittelbar als Aufsichtsinstanz über die Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen wollen, so stellt dies offenkundig und wider besseres Wissen eine mutwillige bzw. zweckwidrige Inanspruchnahme von Rechtsschutz dar und ist daher als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. StGH 2008/117, Erw. 1.3 ff.; StGH 2011/30, Erw. 2; StGH 2011/60, Erw. 2; siehe auch StGH 2011/114, Erw. 5; StGH 2011/126, Erw. 1.3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/149, Erw. 1.3 ff.; StGH 2011/150, Erw. 1.3 ff.; StGH 2011/153, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/162, Erw. 1.3 ff.; StGH 2011/189, Erw. 1.3 ff.; StGH 2012/28, Erw. 3; StGH 2012/58, Erw. 1.2).
5. Aufgrund dieser Erwägungen war die gegenständliche Individualbeschwerde nach Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die erhobenen Grundrechtsrügen materiell einzugehen war.
6. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei den Beschwerdeführern hiervon - wie schon in anderen, die Beschwerdeführer betreffenden StGH-Verfahren (StGH 2006/56; StGH 2006/60; StGH 2006/67; StGH 2006/92; StGH 2007/117; StGH 2008/101; StGH 2009/57+104; StGH 2009/94; StGH 2009/95; StGH 2010/1; StGH 2010/34; StGH 2010/35; StGH 2010/42; StGH 2010/43; StGH 2010/150; StGH 2010/151; StGH 2011/149; StGH 2011/164; StGH 2011/165; StGH 2011/167; StGH 2011/186; StGH 2011/189; StGH 2012/2; StGH 2012/11; StGH 2012/28 und StGH 2012/58) - Gebrauch zu machen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 10. Dezember 2012