StGH 2012/077
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2012, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Siegbert Lampert als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerinnen: Liechtensteinische AHV-IV-FAK Anstalten Gerberweg 29490Vaduz
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, Sv.2011.33-16
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, Sv.2011.33-16, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Beschwerdeführer ist am XX. Oktober 1968 geboren, bosnischer Staatsangehöriger und wohnt in Vaduz. Zwischen 1992 und 2005 war er zum Teil erwerbstätig und zum Teil arbeitslos. 2002 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sein Antrag wurde damals rechtskräftig abgewiesen.
2. Am 28. April 2006 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und begehrte die Ausrichtung einer Invalidenrente.
2.1. Mit Verfügung vom 4. März 2009 sprachen die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2008 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % zu.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und beantragte eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2006.
2.2. Mit Entscheidung vom 3. August 2011 gaben die Beschwerdegegnerinnen dieser Vorstellung insoweit teilweise Folge, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006 eine halbe Invalidenrente, mit Wirkung ab 1. September 2006 bis 30. November 2007 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde.
3. Der gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab das Obergericht mit Urteil vom 25. Januar 2012 (ON 8) keine Folge und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Der Beschwerdeführer habe beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass ihm, beginnend mit dem 1. Dezember 2005, durchgehend eine ganze Invalidenrente zugesprochen werde. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe er diesen Antrag dahin gehend eingeschränkt, dass ihm, beginnend mit dem 1. September 2008, durchgehend eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde. Mit Bezug auf die Periode vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. August 2008 sei die angefochtene Entscheidung demnach nicht mehr strittig, sondern insofern (teil)rechtskräftig geworden.
Strittig sei einzig noch die Frage der Höhe der Invalidenrente - halbe oder ganze Invalidenrente - seit dem 1. September 2008. Für die nicht mehr strittige Periode habe der Beschwerdeführer demnach das von den Beschwerdegegnerinnen ermittelte Valideneinkommen (als Lagerist) von CHF 43'115.00 ebenso akzeptiert wie das von ihnen ermittelte Invalideneinkommen (auf der Grundlage der vom schweizerischen Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] mit Tieflohnabzug von 20.53 % und Leidensabzug von 20 %) von CHF 19'076.00.
Es komme einem widersprüchlichen Verhalten gleich, ab 1. September 2008 eine andere Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens zu fordern, als sie für die ausser Streit gestellte Periode bis zum 31. August 2008 akzeptiert worden sei. Was für die frühere Zeit aufgrund der Einschränkung des Berufungsantrags als rechtmässig akzeptiert worden sei, könne nicht plötzlich rechtswidrig werden, wenn sich weder der Sachverhalt verändert habe noch eine andere Rechtsnorm zu beachten sei.
3.2. Der Beschwerdeführer missverstehe die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38. Im November 2004 habe der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist bei der L AG aufgegeben. Die Beschwerdegegnerinnen hätten ihm, nunmehr rechtskräftig, mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 (vorerst bis zum 31. Juli 2006) eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Entscheidend für die Ermittlung des Valideneinkommens sei, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre.
Soweit der Beschwerdeführer jetzt geltend mache, er hätte hypothetisch, wenn er gesund geblieben wäre, einen ganz anderen Verdienst erzielen können, als er tatsächlich vor seiner Invalidität erzielt habe, entferne er sich von den persönlichen tatsächlichen Verhältnissen. Das Valideneinkommen sei so konkret wie möglich zu ermitteln. Ein Valideneinkommen auf der Grundlage des Einkommens eines Chemielaboranten, wie es der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen ablehnen dürfen. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Abschluss einer solchen Ausbildung zu belegen. Das von ihm geltend gemachte Valideneinkommen läge um rund 67 % über dem Einkommen, das er zuletzt erzielt habe; nichts spreche dafür, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Einkommen derart zu verbessern.
4. Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 4. Mai 2012 (ON 16) der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichtes (ON 8) erhobenen Revision keine Folge. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Zunächst rüge der Beschwerdeführer das vom Obergericht thematisierte widersprüchliche Verhalten. Zur Einschränkung seines Berufungsantrags habe der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, dass er vor dem 1. September 2008 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Ebenso habe er dargelegt, als Folge des durch Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 3. August 2011 vorverlegten Rentenbeginns beschwert worden zu sein, weil dieser eine andere Einstufung mit einer Verminderung der Invalidenrente um rund 50 % bewirke. Er habe darauf hingewiesen, dass das Obergericht amtswegig die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 3. August 2011 in jeder Richtung zu überprüfen habe. Aus rechtlicher Sicht sei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt sein Rentenanspruch beginne. In ihrer Verfügung hätten die Beschwerdegegnerinnen diesen Beginn richtig auf den 1. September 2008 festgesetzt. In der Entscheidung vom 3. August 2011 hätten sie diesen Beginn auf den 1. Dezember 2005 vorverlegt. Eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergebe, dass dies unrichtig sei. Auf den entsprechenden Fehler der Beschwerdegegnerinnen habe der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung hingewiesen als er seinen Berufungsantrag eingeschränkt habe.
Der Beschwerdeführer widersetze sich auch dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, da das Obergericht verpflichtet gewesen sei, die Rechtsfrage hinsichtlich des Beginns des Rentenanspruchs amtswegig aufzugreifen. Dabei hätte es den Rentenbeginn erst auf den 1. September 2008 festsetzen dürfen. Noch in den Jahren 2007 und 2008 habe der Beschwerdeführer bei voller Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosengelder und damit ein (invaliden)rentenaus-schliessendes Einkommen bezogen. Zwar stehe nach schweizerischer Rechts-auffassung der Bezug von Arbeitslosengeldern der Annahme einer Erwerbsunfähigkeit nach dem Invalidenversicherungsrecht nicht entgegen. Grundlage hierfür seien jedoch Koordinationsregeln, die im liechtensteinischen Recht fehlten.
Weiters rüge der Beschwerdeführer, dass sein Valideneinkommen hypothetisch zu ermitteln gewesen wäre, da er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im Jahr 2008, nicht mehr berufstätig gewesen sei. Zuletzt habe er im Jahr 2004 bei der L AG gearbeitet und anschliessend nur noch Arbeitslosengelder bezogen. Selbst wenn der Rentenbeginn im Jahr 2005 liegen würde, wäre das Valideneinkommen hypothetisch zu ermitteln. Denn sein letztes Arbeitsverhältnis sei nicht wegen gesundheitlicher Probleme aufgelöst worden, sondern wegen Differenzen mit dem damaligen Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer habe nach der LSE ein Valideneinkommen von CHF 95'357.00 pro Jahr ermittelt. Dabei habe er auf seinen angestammten Beruf als ausgebildeter Chemielaborant verwiesen. Auf dem Anforderungsniveau 3 für Männer aller Sparten ergäbe sich ein Valideneinkommen von CHF 72'941.00. Aufgrund des zuvor ermittelten Invalideneinkommens von CHF 24'222.00 habe der Beschwerdeführer seinen Invaliditätsgrad mit 75 % bzw. 67 % berechnet. Abschliessend habe der Beschwerdeführer Eigenarten der hypothetischen Ermittlung des Validen- wie des Invalideneinkommens erörtert, bei denen nicht darauf abgestellt werde, ob ein Beschwerdeführer tatsächlich das entsprechende Einkommen erzielt habe oder erzielen hätte können.
4.2. Die Beschwerdegegnerinnen hätten dem Beschwerdeführer mit Entscheidung vom 3. August 2011 mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006 eine halbe Invalidenrente, mit Wirkung ab 1. September 2006 bis 30. November 2007 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Vom eingeschränkten Berufungsantrag, wonach dem Beschwerdeführer, beginnend mit dem 1. September 2008, eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werden sollte, seien somit nicht betroffen gewesen:
die ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006 zugesprochene halbe Invalidenrente,
die ihm mit Wirkung ab 1. September 2006 bis 30. November 2007 zugesprochene ganze Invalidenrente sowie
die ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 bis 31. August 2008 zugesprochene halbe Invalidenrente.
Mit Bezug auf die ihm zugesprochenen, vom eingeschränkten Berufungsantrag nicht erfassten Invalidenrenten sei die Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 3. August 2011 somit rechtskräftig geworden.
Zu den rechtskräftigen Teilen der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 3. August 2011 gehöre somit die dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006 zugesprochene halbe Invalidenrente. Diese Rentenzusprache impliziere einen auf den 1. Dezember 2005 festgesetzten Rentenbeginn. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, das Obergericht hätte aufgrund zuvor erörterter Tatsachen in rechtlicher Hinsicht den Rentenbeginn prüfen und diesen auf den 1. September 2008 festsetzen müssen, stelle er einen rechtskräftigen Teil der angefochtenen Entscheidung vom 3. August 2011 in Frage. Das Obergericht habe nicht mehr darüber zu befinden gehabt, ob die Beschwerdegegnerinnen den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Dezember 2005 festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu Recht mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 bis 31. Juli 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hätten.
Zu den rechtskräftigen Teilen der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 3. August 2011 gehöre auch die ihm mit Wirkung ab 1. September 2006 bis 30. November 2007 zugesprochene ganze Invalidenrente sowie die ihm ab 1. Dezember 2007 bis 31. August 2008 zugesprochene halbe Invalidenrente. Das Obergericht habe deshalb nicht mehr darüber zu befinden gehabt, ob die Wartefrist wegen des Bezugs von Arbeitslosengeldern von 2007 bis 2008 unterbrochen und ob dem Beschwerdeführer während dieser Zeit zu Unrecht eine ganze bzw. eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei.
Ebenso wenig habe sich das Obergericht mit dem Verhältnis zwischen den Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu befassen gehabt. Denn der eingeschränkte Berufungsantrag habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente betroffen, beginnend mit dem 1. September 2008; bereits seit dem 10. Mai 2008 sei der Beschwerdeführer indes ausgesteuert gewesen.
4.3. Das Obergericht habe das unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs thematisierte widersprüchliche Verhalten darin erblickt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. September 2008 eine völlig andere Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens beansprucht habe als sie den durch den eingeschränkten Berufungsantrag akzeptierten Teilen der angefochtenen Entscheidung vom 3. August 2011 zugrunde gelegen habe. Der Beschwerdeführer habe hiergegen vorgebracht, es sei "nur bedingt richtig", dass er eine Rente, beginnend mit dem 1. September 2008 begehre, und habe auf präzisierendes Vorbringen in der Berufungsverhandlung verwiesen. Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend eingewendet hätten, habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Protokoll über die Berufungsverhandlung vorbehaltlos unterzeichnet. Dort sei, soweit hier wesentlich, festgehalten worden, der Vertreter des Berufungswerbers trage vor wie in der schriftlichen Berufung und schränke den Berufungsantrag im wiedergegebenen Sinn ein. Es wäre am Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewesen, zu veranlassen, dass das in der Revision geltend gemachte, offenbar für erheblich erachtete präzisierende Vorbringen im Protokoll aktenkundig gemacht werde. Ob der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs berechtigt gewesen sei, brauche im Übrigen nicht vertieft zu werden. Unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens sei nur wesentlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem eingeschränkten Berufungsantrag Teile der Entscheidung der Beschwerdegegnerinnen vom 3. August 2011 anerkannt habe, so dass sie rechtskräftig geworden und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung darin erblicke, dass das Obergericht nicht mehr auf die rechtskräftigen Teile der angefochtenen Entscheidung vom 3. August 2011 zurückgekommen sei, erweise sich die Revision demnach als nicht berechtigt.
4.4. Zur Ermittlung des Valideneinkommens habe sich der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung wiederholt geäussert. In mehreren Sozialversicherungssachen hätten die jeweiligen Beschwerdeführer ähnliche Kritik an der Ermittlung des Valideneinkommens erhoben. Mit Urteilen vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38 (Erw. 11.3), vom 9. März 2012 zu Sv.2011.9 (Erw. 12) oder vom 13. April 2012 zu Sv.2011.24 (Erw. 10.2) habe der Oberste Gerichtshof entsprechende Rügen für nicht berechtigt erachtet.
Zu beurteilen sei vorliegend vielmehr, wie sich die nunmehr vorgebrachte Rüge zur Ermittlung des Valideneinkommens hierzu verhalte. Nach Art. 53 Abs. 6 IVG werde für die Bemessung der Invalidität das Invalideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen. Die Differenz zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen ergebe die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Das prozentuale Verhältnis der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen entspreche dem Invaliditätsgrad. Der in Art. 53 Abs. 6 IVG verwendete Ausdruck "Invalideneinkommen" bezeichne das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte.
Der in Art. 53 Abs. 6 IVG verwendete Ausdruck "Valideneinkommen" bezeichne das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Art. 53 Abs. 6 IVG, der das Valideneinkommen im wiedergegebenen Sinn definiere, entspreche inhaltlich Art. 16 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG). Das Valideneinkommen werde grundsätzlich hypothetisch ermittelt. Denn Art. 56 Abs. 6 IVG (? Art. 16 CH-ATSG) stelle nicht auf das Erwerbseinkommen ab, das die versicherte Person erzielt habe, bevor sie invalid geworden sei, sondern auf das Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
In der Praxis werde allerdings in der Regel vom Erwerbseinkommen ausgegangen, das die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität tatsächlich bezogen habe: zum einen nach dem Grundsatz, wonach die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen seien; zum andern - und vor allem - nach der Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Dies gelte als überwiegend wahrscheinlich; Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129, V 222, Erw. 4.3.1, 224, mit Hinweisen, bestätigt in: BGE 134, V 322, Erw. 4.1, 325 f.). Das Valideneinkommen sei demnach das von der versicherten Person, wäre sie nicht invalid geworden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen. Entscheidend sei, wie viel die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Nicht entscheidend sei jedoch, wie viel die versicherte Person heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde. Das tatsächlich zuletzt - vor Eintritt der Invalidität - erzielte Erwerbseinkommen könne somit nicht einfach dem hypothetischen Invalideneinkommen gleichgesetzt werden. Dieses sei vielmehr der Ausgangspunkt, um jenes zu ermitteln.
Dem sowohl vom Beschwerdeführer als auch von den Beschwerdegegnerinnen angesprochenen Urteil vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38 liege die verbindliche Feststellung zugrunde, dass der dortige Beschwerdeführer seine letzte bisherige Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt hätte. Diese Feststellung habe eine Ausnahme von der gegenteiligen Erfahrung gerechtfertigt, wonach die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. So habe es sich hier nicht verhalten. Es würden hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer seine letzte bisherige Tätigkeit als Lagerist oder eine vergleichbare Hilfsarbeit nicht fortgesetzt hätte. Sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch das Obergericht hätten anerkannt, dass der Beschwerdeführer zu den Schlechtverdienenden gehörte, und hätten dies bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch einen Tieflohnabzug berücksichtigt. Zutreffend hätten sie aber auch erwogen, dass sich das Einkommen, das der Beschwerdeführer bei der L AG 2004 zuletzt erzielt hätte, im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Dezember 2005) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kaum erhöht hätte.
Die im interdisziplinären Verlaufsgutachten der Klinik X vom 3. Juni 2008 zusammengefasste Sozial- und Arbeitsanamnese, insbesondere die Berichte der Berufsberatungsstelle Schaan sprächen denn auch klar gegen eine solch überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dass der Beschwerdeführer statt der bisherigen Hilfsarbeiten den Beruf eines Chemielaboranten auf dem Anforderungsniveau 3 ausüben würde, auf welchem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt seien, entbehre jeder sachlichen Grundlage und sei jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weil sich das Valideneinkommen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret bestimmen lasse, brauchten zu seiner Ermittlung keine (in seinem Fall unrealistische) Hypothesen beigezogen zu werden.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012 (ON 16) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Mai 2012 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerdeführung, auf rechtsgenügliche Begründung und des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb die Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen und den Beschwerdegegnerinnen die Kosten des Verfahrens überbinden.
Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Zum Recht auf wirksame Beschwerdeführung bzw. zum Recht auf rechtsgenügliche Begründung bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Er habe sich auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38 bezogen und die dort vom Obersten Gerichtshof aufgezeigten Rechtsgrundsätze auch auf seinen Fall angewandt verlangt. Diese massgebliche Judikatur halte der Oberste Gerichtshof denn auch im bekämpften Urteil fest, um dann zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur vorgegebenen Grundsätze, welche die Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes wiedergeben würden, seien unstrittig korrekt und basierten auf der hier anwendbaren schweizerischen Lehre und Rechtsprechung, welche vom Obersten Gerichtshof auch umfangreich zitiert worden sei. Nach diesen Vorgaben sei das Valideneinkommen grundsätzlich jenes Einkommen, welches der Versicherte in jenem Zeitpunkt, als er invalide geworden sei (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns), tatsächlich verdient habe, es sei denn, es wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Versicherte seine zuletzt, vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Tätigkeit nicht weiter ausgeübt hätte. In solchen Fällen sei nach den Vorgaben des Obersten Gerichtshofes das im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns vom Versicherten tatsächlich erzielte Einkommen als Valideneinkommen heranzuziehen. Vorausgesetzt sei hier natürlich auch, dass der Versicherte in diesem Zeitpunkt, als er invalide geworden sei bzw. der für die Invalidität verantwortliche Gesundheitsschaden eingetreten sei auch tatsächlich erwerbstätig gewesen sei. Denn es sei nach der zitierten Judikatur zu hinterfragen, ob der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne jenen Gesundheitsschaden, der zur Invalidität geführt habe, fortgesetzt hätte.
Er verweise insbesondere darauf, dass die Vorinstanzen das Valideneinkommen von seinem letzten Erwerbseinkommen ausgehend, welches er im Jahr 2004 bei der L AG erzielt habe, ermittelt hätten, obwohl der verfahrensgegenständliche IV-Rentenantrag erst im Jahr 2006 gestellt worden sei und der frühest mögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2005 liege. Er habe aber aufgezeigt, dass er in diesem Zeitpunkt keiner Beschäftigung nachgegangen sei, Arbeitslosenunterstützung erhalten habe und seine letzte Tätigkeit bei der L AG bereits seit rund einem Jahr nicht mehr ausgeübt habe, zudem habe er darauf verwiesen, dass er diese Tätigkeit nicht etwa deswegen aufgegeben habe, weil der heute für die Invalidisierung massgebliche Gesundheitsschaden eingetreten sei, sondern weil er von der L AG entlassen worden sei. Er habe weiters aufgezeigt, dass er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns gar keine Berufstätigkeit ausgeübt habe, weshalb auch nicht hinterfragt werden könne, ob er eine in diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt hätte, wäre er nicht invalide geworden, weil er eben gar keine Tätigkeit ausgeübt habe. Er verlange daher im Sinne der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes die hypothetische Ermittlung des Valideneinkommens in Anwendung der LSE-Daten, nachdem die Voraussetzungen für die anderweitige Ermittlung, wie sie vom Obersten Gerichtshof mit der zitierten Judikatur vorgegeben worden seien, offensichtlich und augenscheinlich nicht vorliegen würden.
Zu diesem Vorbringen fehle dem bekämpften Urteil des Obersten Gerichtshofes eine nachvollziehbare Begründung. So gehe der Oberste Gerichtshof nicht näher auf seine Ausführungen zu den zeitlichen Abläufen ein, insbesondere nicht auf die feststehende Tatsache, dass er im frühest möglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns gar keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt habe.
Im Widerspruch zu diesen aktenkundigen Tatsachen halte der Oberste Gerichtshof fest, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass er seine bisherige Tätigkeit als Lagerist nicht fortgesetzt hätte, "sei dies nun bei der L AG oder bei einem anderen Arbeitgeber". Damit fehle dem bekämpften Urteil zu diesem Punkt in zweifacher Hinsicht eine nachvollziehbare Begründung. Einerseits begründe der Oberste Gerichtshof nicht, weshalb in seinem Fall in Abkehr zur bisherigen Judikatur ein Erwerbseinkommen für die Ermittlung des Valideneinkommens massgeblich sei, welches er vor dem massgeblichen Zeitpunkt, dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns, erzielt habe. Zu einer solchen Begründung sei der Oberste Gerichtshof schon deshalb verpflichtet gewesen, weil er auf diese fehlenden Voraussetzungen in seinem Fall ausdrücklich hingewiesen und aufgezeigt habe, dass diese nicht vorlägen. Andererseits lasse sich aus den Darlegungen des Obersten Gerichtshofes ein Abweichen von seiner bisherigen Judikatur erkennen, wenn er festhalte, dass in seinem Fall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, wonach er seine Tätigkeit als Lagerist im massgebenden Zeitpunkt nicht fortgesetzt hätte, sei dies nun bei der L AG oder einem anderen Arbeitgeber. Denn hier stelle der Oberste Gerichtshof im Widerspruch zur zitierten Judikatur plötzlich nicht auf jenes tatsächlich erzielte Einkommen im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns ab, sondern auf ein hypothetisches Einkommen, welches er bei seinem letzten Arbeitgeber bzw. in einer identen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns hypothetisch erzielen hätte können. Damit widerspreche der Oberste Gerichtshof seiner eigenen, bisherigen Judikatur, wonach das Valideneinkommen entweder ausgehend vom tatsächlich erzielten Einkommen im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns oder hypothetisch ausgehend von den LSE-Daten zu ermitteln sei.
Der Oberste Gerichtshof habe auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit klare Standpunkte einzunehmen. Dies mache er nicht, wenn er innert kürzester Zeit in gleich gelagerten Fällen unterschiedliche Rechtsansichten kreiere. Nachdem auch in der Schweiz die Rechtsprechung eindeutig sei und für die Ermittlung des Valideneinkommens auf jenes Einkommen abgestellt werde, welches der Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns tatsächlich verdient habe, zumal angenommen werde, der Versicherte hätte diese Tätigkeit fortgesetzt, wäre er nicht invalide geworden, müsse dies auch in Liechtenstein beachtet werden. Er habe in diesem Zeitpunkt nicht mehr gearbeitet, vor allem nicht bei der L AG, weshalb nicht auf das dort zu einem früheren Zeitpunkt erzielte Einkommen abgestellt werden könne, vielmehr sei das Einkommen hypothetisch nach den LSE-Daten zu ermitteln. Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes verlange insbesondere ein Abgehen von der bisherigen Judikatur im Einzelfall einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung, welche gegenständlich vollständig fehle.
Indem der Oberste Gerichtshof in seinem Fall bei der Ermittlung des Valideneinkommens von seiner eigenen Judikatur abweiche, ohne hiefür eine nachvollziehbare Begründung aufzuzeigen, verletze er den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung, ebenso deshalb, weil er auf sein Vorbringen zu den hier konkret nicht vorliegenden Voraussetzungen zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht näher eingegangen sei. Die gerügten Begründungsmängel beträfen für den Beschwerdeführer entscheidungswesentliche Umstände, zumal bei einer hypothetischen Ermittlung seines Valideneinkommens nach den LSE-Daten im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wie in der Revision verlangt und bei Gewährung des Mindestleidensabzuges von 15 % ein IV-Grad resultiere, der zum Bezug der begehrten ganzen Rente berechtige.
5.2. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Sofern durch den bisher vorgetragenen Sachverhalt das angesprochene Grundrecht nicht verletzt sein sollte, so halte das bekämpfte Urteil des Obersten Gerichtshofes einer Willkürprüfung nicht stand. Diese Willkür liege insbesondere darin, dass der Oberste Gerichtshof im gegenständlichen Fall ohne nachvollziehbare Begründung zu seinem Nachteil von seiner eigenen Judikatur abweiche. Wie aufgezeigt, liege zur Frage der Ermittlung des Valideneinkommens umfassende Judikatur des schweizerischen Bundesgerichtes vor, welche der Oberste Gerichtshof korrekt übernommen und auch für Liechtenstein als anwendbar eingestuft habe. Diese Judikatur fusse im Ergebnis, dass das Valideneinkommen grundsätzlich ausgehend von jenem tatsächlich erzielten Einkommen des Versicherten zu ermitteln sei, welches dieser im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns tatsächlich erzielt habe, dies unter Bedachtnahme darauf, dass der Versicherte diese Tätigkeit ohne Eintritt des Gesundheitsschadens, der zur Invalidität geführt habe, fortgesetzt hätte. Ansonsten aber, so der Oberste Gerichtshof in seiner bisherigen Judikatur, sei auch das Valideneinkommen hypothetisch in Anwendung der LSE-Daten zu ermitteln.
Gegenständlich wende sich der Oberste Gerichtshof ohne nachvollziehbare Begründung von diesen Vorgaben ab und lasse die Ermittlung des Valideneinkommens zu seinem Nachteil dergestalt zu, dass dieses ausgehend von seinem letzten Verdienst lange vor dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns errechnet werde. Dieses Entscheidungsverhalten des Obersten Gerichtshofes sei widersprüchlich und damit willkürlich. Es trage weder zu Kontinuität noch zur Rechtssicherheit bei, wenn der Oberste Gerichtshof auf der einen Seite für entscheidungswesentliche Umstände Rechtsprechung vorgebe und diese auf der anderen Seite, wenn sich diese positiv für die Versicherten auswirke, missachte.
Die vom Obersten Gerichtshof vorgegebenen Voraussetzungen dafür, sein Valideneinkommen ausgehend von seinem Verdienst in jenem Zeitpunkt, als der invalidisierende Gesundheitsschaden eingetreten sei, zu ermitteln, würden nicht vorliegen, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits seit einem Jahr nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Deshalb sei in seinem Fall das Valideneinkommen hypothetisch in Anwendung der LSE-Daten zu ermitteln. Dabei werde auch zu berücksichtigen sein, dass er eine abgeschlossene Ausbildung als Chemielaborant besitze und er daher in das Anforderungsniveau 3 der LSE-Daten einzustufen sein werde.
Wenn der Oberste Gerichtshof andeute, dies sei nicht möglich, weil er in diesem Beruf nie gearbeitet habe, verkenne er, dass bei der hypothetischen Ermittlung der Vergleichseinkommen nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten am Arbeitsmarkt abgestellt werde. Vielmehr reiche die hypothetische Möglichkeit der Einkommenserzielung aus. Wenn der Oberste Gerichtshof gegenständlich in Abkehr von seiner eigenen Judikatur das Valideneinkommen ausgehend von seinem letzten Verdienst zu einem Zeitpunkt im Jahr 2004, als der invalidisierende Gesundheitsschaden noch lange nicht vorgelegen sei, ermittle und dieses auf den massgeblichen Zeitpunkt hochrechne, verhalte er sich widersprüchlich und gegen Treu und Glauben. Auch der Oberste Gerichtshof sei an seine eigene Judikatur gebunden, ausser er zeige begründet auf, weshalb im konkreten Einzelfall ein Abgehen von dieser Judikatur gerechtfertigt sei. Damit erwiesen sich das Vorgehen des Obersten Gerichtshofes und das vorliegende Urteil insgesamt als willkürlich.
6. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch das Obergericht verzichteten mit Schreiben vom 5. Juni 2012 bzw. 11. Juni 2012 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 2. Juli 2012 eine Gegenäusserung, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragten und diesen Antrag im Wesentlichen wie folgt begründeten:
7.1. Im Beschwerdefall fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit als Lagerist oder einer vergleichbaren Hilfsarbeit nicht fortgesetzt hätte. Die Annahme eines Tabellenlohns für Chemielaboranten im (erhöhten) Anforderungsniveau 3, in dem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt seien, entbehre jeder sachlichen Grundlage und sei jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt worden, zumal der Beschwerdeführer, sollte er solche Kenntnisse tatsächlich besessen haben, diese nie eingesetzt habe. Weil sich das Valideneinkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkret bestimmen lasse, habe nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes zu seiner Ermittlung keine in diesem Fall unrealistische Hypothese beigezogen werden müssen. Damit habe der Oberste Gerichtshof seinen Entscheid, weshalb er die Rechtsrüge des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht berechtigt angesehen habe, ausreichend begründet.
Die Beschwerdegegnerinnen hätten in der Entscheidung vom 3. August 2011 festgehalten, dass der Beschwerdeführer unbestritten seine angestammte Tätigkeit als Lagerist seit Dezember 2004 nicht mehr ausüben habe können. Die Frage, ob zu einem früheren Zeitpunkt medizinisch theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorgelegen habe, sei unerheblich gewesen, da der Beschwerdeführer im Jahr 2004 noch als Lagerist zu 100 % für mehrere Monate gearbeitet habe. Sowohl Obergericht wie auch der Oberste Gerichtshof seien davon ausgegangen, dass damit das Wartejahr zu laufen begonnen habe und somit frühest möglicher Rentenbeginn der 1. Dezember 2005 gewesen sei. Somit sei in zeitlicher Hinsicht für den Einkommensvergleich auf die Einkommensverhältnisse im Jahre 2005 abzustellen gewesen.
Bemerkenswert sei auch, dass der Beschwerdeführer auch im Ansatz niemals so viel verdient habe wie es nun als hypothetisches Valideneinkommen herangezogen worden sei. Insbesondere habe er seine angebliche Ausbildung als Chemielaborant (zumindest in Liechtenstein seit 1992) nie ausgeübt.
Aus dem allem ergebe sich, dass der Oberste Gerichtshof zu Recht auch vom Valideneinkommen ausgegangen sei, das den früheren Entscheiden zu Grunde gelegen sei. Es sei das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Der Beschwerdeführer habe rechtsprechungsgemäss keinen Anspruch darauf, dass das Einkommen, das er bestenfalls verdienen könnte, herangezogen werde. Dies habe der Oberste Gerichtshof auch rechtsgenüglich begründet, weshalb das Recht auf wirksame Beschwerdeführung in keiner Weise verletzt worden sei.
7.2. Zur gerügten Verletzung des Willkürverbots bringen die Beschwerdegegnerinnen Folgendes vor:
Der Oberste Gerichtshof habe im angefochtenen Urteil ausreichend und vollkommen nachvollziehbar begründet, wieso er in casu das Urteil des Obergerichtes und damit auch das von der IV angenommene Valideneinkommen geschützt habe. Auch das Ergebnis überzeuge. Mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit habe der Oberste Gerichtshof dargelegt, welchen Verdienst der Beschwerdeführer als Gesunder erzielt hätte. Es sei nicht willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof dazu am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anknüpfe, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit (auch wenn es eine Hilfsarbeitstätigkeit gewesen sei) ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, was durchaus richtig sei. Die Überlegungen des Obersten Gerichtshofes entsprächen denn auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Schweiz. Im Verhalten des Obersten Gerichtshofes sei jedenfalls keine Willkür zu erkennen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2012, Sv.2011.33-16, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2010/124, Erw. 1; StGH 2010/144, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/23, Erw. 1; StGH 2012/25, Erw. 1; vgl. allgemein StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde bzw. auf rechtsgenügliche Begründung, führt diesbezüglich jedoch lediglich seine Rüge zur Begründungspflicht näher aus.
2.1. Danach verletze die angefochtene Entscheidung, indem der Oberste Gerichtshof bei der Ermittlung des Valideneinkommens von seiner eigenen Judikatur abweiche, ohne hiefür eine nachvollziehbare Begründung aufzuzeigen, den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung. Ausserdem sei der Oberste Gerichtshof auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den hier konkret nicht vorliegenden Voraussetzungen zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht näher eingegangen.
2.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 Satz 3 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und der Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe auch StGH 2007/15, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/62, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/126, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/78, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2011/110, Erw. 3.1; StGH 2011/179, Erw. 3.1). Dabei ist zu betonen, dass eine Entscheidung durchaus auch falsch sein kann, ohne die grundrechtliche Begründungspflicht zu verletzen. Die Richtigkeit einer Entscheidung wird nämlich nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern unter dem Aspekt des Willkürverbots geprüft (StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann aber vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem entscheidungswesentlichen Punkt nicht begründet und damit nicht nachvollziehbar ist (StGH 2011/157, Erw. 3.2; StGH 2011/146, Erw. 4).
Zur Zulässigkeit einer Praxisänderung betont der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2011/122, Erw. 2.2; StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1; StGH 2009/81, Erw. 2.1; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nach der vom Staatsgerichtshof nicht beanstandeten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll zudem - nicht zuletzt aus Rechtssicherheitsüberlegungen - nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden. Der Staatsgerichtshof stellt entsprechend keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht, solange sich die entscheidende Instanz an die Vorgaben des Rezeptionslandes hält (siehe StGH 2009/200, Erw. 3.4.1; StGH 2006/24, Erw. 3.5 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; OGH in LES 2005, 100).
Im Lichte dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers liegt eine Verletzung in der Begründungspflicht nicht vor. Der Oberste Gerichtshof brauchte ein Abgehen von einer bisherigen Judikatur nicht zu begründen, weil eine solche Abweichung entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vorlag.
Insoweit sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 2. August 2011 zu Sv.2010.38 bezieht, ist ihm wie schon in StGH 2012/23, Erw. 2.3 f. und StGH 2012/25, Erw. 4 entgegen zu halten, dass es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine Rechtsprechungsänderung handelte. Vielmehr hatte der Oberste Gerichtshof ins Kalkül gezogen, dass der damalige Beschwerdeführer in seinen angestammten Beruf zurückgekehrt wäre, wenn er nicht invalide geworden wäre. Diese Beurteilung hat der Staatsgerichtshof im Grundsatz bestätigt (StGH 2011/136, Erw. 2 ff.), auch wenn das betreffende Urteil aus anderen Gründen aufgehoben worden war.
Der Oberste Gerichtshof legt im angefochtenen Urteil ausführlich dar, weshalb sich der hier vorliegende Sachverhalt von jenem, welcher der vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidung zugrunde liegt, unterscheidet (sie vorne Ziff. 4.4 des Sachverhaltens), sodass ein Begründungsmangel jedenfalls nicht vorliegt.
Da im vorliegenden Fall jeglicher Hinweis darauf fehlt, dass der Beschwerdeführer nicht in jenem Beruf verblieben wäre als jenem, den er vor seiner Erkrankung ausgeübt hatte, konnte sich der Oberste Gerichtshof bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Heranziehung des Einkommens des Beschwerdeführers aus seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit beschränken.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die neuere Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes BGE 135 V 297 zu verweisen, worin ausgeführt wird, dass ein Abweichen vom Regelfall, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten Lohnes zu bestimmen ist, erst dann in Frage komme, wenn - unter anderem - der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt. Genau dies liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor.
Schliesslich führt der Oberste Gerichtshof auch aus, dass die Annahme, dass der Beschwerdeführer den Beruf eines Chemielaboranten ausüben würde, wenn er nicht invalide geworden wäre, jeder sachlichen Grundlage entbehre und jedenfalls nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit entspreche. Damit hat der Oberste Gerichtshof auch in diesem Punkt begründet, weshalb er das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV, wobei die Willkür wiederum in der Abweichung von der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erblickt wird. Wenn der Oberste Gerichtshof in Abkehr von seiner eigenen Judikatur das Valideneinkommen ausgehend vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt im Jahr 2004, als der invalidisierende Gesundheitsschaden noch lange nicht vorgelegen sei, ermittle und dieses auf den massgeblichen Zeitpunkt hochrechne, verhalte er sich widersprüchlich und gegen Treu und Glauben.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.2. Wie dargelegt, bewegt sich das angefochtene Urteil im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Bloss deshalb, weil zwischen dem Rentenantritt und der Beendigung der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein längerer Zeitraum liegt, bedeutet dies nicht, dass der Oberste Gerichtshof nicht auf das Einkommen in der letzten Phase dieser Erwerbstätigkeit abstellen durfte. Angesichts des Fehlens jeglicher Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen anderen Beruf mit besseren Verdienstaussichten aufgenommen hätte, konnte der Oberste Gerichtshof willkürfrei zu seinen Annahmen gelangen.
Dies gilt auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich, wie vorgebracht, eine Ausbildung als Chemielaborant erlangt hatte, wobei ein diesbezüglicher Nachweis nie vorgelegt worden war. Massgebend ist, dass er diesen Beruf während seiner Berufslaufbahn in Liechtenstein seit 1992 jedenfalls niemals ausgeübt hat.
Eine Verletzung im Willkürverbot liegt daher nicht vor.
4. Aus all diesen Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 5 GGG.